OLG Stuttgart 10. Zivilsenat, 2026-04-28, 10 U 39/25

10 U 39/25Obergericht / Civil Chamber 1028.04.2026

Regest

1. Hat die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) die Rechte der einzelnen Erwerber wegen Mängeln des Gemeinschaftseigentums an sich gezogen und macht sie wegen dieser Mängel Kostenvorschuss nach § 637 Abs. 3 BGB geltend, kann ein Erwerber, der das Gemeinschaftseigentum noch nicht abgenommen hat, dem Vergütungsanspruch des Bauträgers nicht die fehlende Abnahme entgegenhalten, weil der Bauträger seinen Anspruch, die Mängel selbst beseitigen zu dürfen, verloren hat. 2. Der Erwerber ist dann verpflichtet, die vertraglich geschuldete Vergütung Zug-um-Zug gegen die Zahlung des berechtigten Kostenvorschusses an die GdWE zu zahlen.

Gesamter Gesetzestext

OLG Stuttgart 10. Zivilsenat — 10 U 39/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-04-28

Aktenzeichen: 10 U 39/25

ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2026:0428.10U39.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 320 BGB, § 322 Abs 1 BGB, § 632 BGB, § 637 Abs 3 BGB, § 650u BGB ... mehr

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Hat die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) die Rechte der einzelnen Erwerber wegen Mängeln des Gemeinschaftseigentums an sich gezogen und macht sie wegen dieser Mängel Kostenvorschuss nach § 637 Abs. 3 BGB geltend, kann ein Erwerber, der das Gemeinschaftseigentum noch nicht abgenommen hat, dem Vergütungsanspruch des Bauträgers nicht die fehlende Abnahme entgegenhalten, weil der Bauträger seinen Anspruch, die Mängel selbst beseitigen zu dürfen, verloren hat.

  2. Der Erwerber ist dann verpflichtet, die vertraglich geschuldete Vergütung Zug-um-Zug gegen die Zahlung des berechtigten Kostenvorschusses an die GdWE zu zahlen.

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