VG Karlsruhe 14. Kammer, 2026-04-17, A 14 K 2585/26

A 14 K 2585/26Verwaltungsgericht / Chamber 1417.04.2026

Regest

1. Zu den Voraussetzungen der Anerkennung als Flüchtling gemäß § 3 Abs. 1 AsylG alleinstehender syrischer Männer arabischer Volkszugehörigkeit nach dem Sturz des Assad-Regimes bei Kritik an der Übergangsregierung. 2. In sozialen Netzwerken veröffentlichte regierungskritische Äußerungen können im Einzelfall die beachtliche Wahrscheinlichkeit von Verfolgungshandlungen nach § 3a AsylG begründen (hier für den Fall mehrerer Accounts mit über 300.000 Followern bejaht).

Gesamter Gesetzestext

VG Karlsruhe 14. Kammer — A 14 K 2585/26 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-04-17

Aktenzeichen: A 14 K 2585/26

ECLI: ECLI:DE:VGKARLS:2026:0417.A14K2585.26.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 3 Abs 1 AsylVfG 1992, § 3a AsylVfG 1992, § 3b Abs 1 AsylVfG 1992, § 3c Nr 1 AsylVfG 1992

Leitsatz

  1. Zu den Voraussetzungen der Anerkennung als Flüchtling gemäß § 3 Abs. 1 AsylG alleinstehender syrischer Männer arabischer Volkszugehörigkeit nach dem Sturz des Assad-Regimes bei Kritik an der Übergangsregierung.

  2. In sozialen Netzwerken veröffentlichte regierungskritische Äußerungen können im Einzelfall die beachtliche Wahrscheinlichkeit von Verfolgungshandlungen nach § 3a AsylG begründen (hier für den Fall mehrerer Accounts mit über 300.000 Followern bejaht).

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 26. Februar 2026 – soweit dieser entgegensteht – verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte.

Tatbestand

1 Der am 1. April 2005 geborene Kläger, syrischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit und islamischen Glaubens, wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrags.

2 Im November 2022 reiste der – seinerzeit minderjährige – Kläger in das Bundesgebiet ein. Nachdem für ihn ein Vormund bestellte worden war, wurde unter dem 1. Februar 2023 ein förmlicher Asylantrag für den Kläger ausgebracht.

3 Auf ein entsprechendes Informationsersuchen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (in der Folge: Bundesamt) teilten die bulgarischen Behörden mit, dass der Kläger dort im August 2022 einen Asylantrag gestellt habe, das dazugehörige Verfahren aber nach Untertauchen des Klägers eingestellt worden sei. Ein Übernahmeersuchen wurde hieraufhin nicht ausgebracht.

4 Am 1. Juni 2023 und am 8. Dezember 2025 wurde der Kläger in Begleitung einer Betreuerin durch das Bundesamt angehört. Dabei trug er im Wesentlichen vor, er habe vor der Ausreise – im September 2021 – gemeinsam mit seinen Eltern, zwei Schwestern, einem Bruder und dessen Ehefrau in Idlib gewohnt. Zwei weitere Schwestern seien bereits verheiratet und ausgezogen. Die Eltern hätten seine Ausreise finanziert; diese sowie ein Bruder, vier Schwestern und weitere Angehörige seiner Großfamilie lebten weiterhin in Syrien. Er habe die Schule bis zur achten Klasse besucht und in einem Lebensmittelgroßhandel gearbeitet. Wegen des ihm drohenden Wehrdienstes sei er aus Syrien ausgereist. Er befürchte, wegen des Wehrdienstentzuges inhaftiert zu werden. Nach dem Fall des Assad-Regimes habe er ein Lied über die neue Regierung geschrieben und auf Youtube und Tiktok veröffentlicht, aber wieder gelöscht; es sei darum gegangen, dass die Übergangsregierung mache, was sie wolle. Auch leide er unter einer Depression, wegen derer er sich in Behandlung befinde.

5 Mit Bescheid vom 26. Februar 2026 – zugestellt am 4. März 2026 – lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), auf Asylanerkennung (Ziffer 2) sowie auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Ziffer 3) ab; es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nicht gegeben seien (Ziffer 4), dem Kläger die Abschiebung nach Syrien angedroht (Ziffer 5) und ein auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet (Ziff. 6). Zur Begründung heißt es, dass der Kläger nichts dargetan habe, was die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtfertige. Soweit er vorgetragen habe, aufgrund des Krieges und der allgemeinen Lage ausgereist zu sein, knüpfe dies nicht an asyl- oder flüchtlingsrechtlich geschützte Merkmale an. Seine Sorge vor dem Wehrdienst sei unbeachtlich, da dieser durch die neuen Machthaber abgeschafft worden sei. Diese hätten zudem eine Generalamnestie für Wehrdienstleistende unter der Assad-Regierung erlassen. Die Entziehung von einer unter dieser noch bestehenden Wehrpflicht führe nicht zu einer Verfolgung. Dies gelte auch für Menschen, die – wie der Kläger – Syrien unverfolgt verlassen hätten.

6 Aus seinem Vortrag, er habe ein regierungskritisches Musikvideo veröffentlicht, ergebe sich nichts anderes, weil er sich schon selbst nicht als politisch oder anderweitig exponierte Person dargestellt habe. Dass dem Kläger mit Blick auf seine arabische Volks- oder islamische Religionszugehörigkeit Verfolgung drohen könne, sei ebenfalls nicht erkennbar. Auch der subsidiäre Schutzstatus sei dem Kläger nicht zuzuerkennen. Allein die Erkenntnis, dass Folter und schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen in Syrien weit verbreitet seien, führe nicht zur Bejahung der erforderlichen individuellen Gefährdungsprognose, da keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass rückkehrende Antragstellende grundsätzlich von einem besonderen Interesse für die dortigen Machthaber sein könnten. Demzufolge sei auch keine erhöhte Gefahr von willkürlicher Verhaftung und Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung allein aufgrund des Umstandes der Rückkehr aus dem Ausland ersichtlich. Zwar gebe es einzelne Berichte über die Anwendung von Folter oder Misshandlungen entgegen dem geltenden Verbot. Nichts deute jedoch auf eine systematische Anwendung solcher Praktiken hin. Die Bewegungsfreiheit in Syrien sei nur noch geringfügig eingeschränkt; Gefahren durch Checkpoints bestünden kaum mehr. Dies gelte umso mehr, als der unverfolgt ausgereiste und politisch nicht aktive Kläger im Falle seiner Rückkehr nicht von besonderem Interesse für das aktuelle Regime sei.

7 Auch ein den dafür geltenden Anforderungen genügender innerstaatlicher Konflikt sei nicht mehr gegeben. Die derzeitige dynamische und sehr volatile Situation und noch vereinzelten Kämpfe in einzelnen Landesteilen erreichten nicht das hierfür nötige Ausmaß. Gebiete, in denen das Ausmaß wahlloser Gewalt ein außergewöhnlich hohes oder auch nur hohes Niveau erreiche, gebe es in Syrien nicht, auch wenn in vielen Provinzen Akte willkürlicher Gewalt zu verzeichnen seien. Hierzu habe der Kläger auch nichts dargetan, zumal er noch ein familiäres Netzwerk in Syrien habe. Auch ein Abschiebungsverbot sei nicht gegeben. Zwar bestünden angesichts der sehr schlechten wirtschaftlichen Lage für zurückkehrende Personen wenige Möglichkeiten zur Schaffung einer ausreichenden Lebensgrundlage bzw. der Sicherung des Existenzminimums und sei in Syrien für eine beachtliche Zahl der dort lebenden Menschen eine humanitäre Situation gegeben, die das nach Art. 3 EMRK erforderliche Mindestmaß an Schwere erreiche. Andererseits stelle sich die Lage nicht schon so dar, dass die Befriedigung der elementaren Grundbedürfnisse nach Nahrung, Unterkunft und Gesundheit für die syrische Bevölkerung regelmäßig oder auch nur in der überwiegenden Anzahl der Fälle nicht zu erwarten sei. Der Kläger sei jung und arbeitsfähig, habe die Schule besucht und spreche Arabisch. Er verfüge auch über Berufserfahrung und habe in Syrien seinen Lebensunterhalt verdient. Hinzu komme, dass er auf ein familiäres Netzwerk zurückgreifen könne, das ihn bis zu seiner Ausreise unterstützt habe. Soweit der Kläger vorgetragen habe, dass er an einer depressiven Symptomatik leide, habe er dies nicht ausreichend nachgewiesen. In großen syrischen Städten bestünden insoweit auch Behandlungsmöglichkeiten.

8 Zur Begründung seiner am 11. März 2026 erhobenen Klage trägt der Kläger vor, er stamme aus dem Ort Kafer Sinjah in der Nähe von Idlib. Seine Familie habe in einem Camp im Norden Syriens gelebt und sei zwischenzeitlich in das Dorf zurückgekehrt. Das ehemals dort befindliche Haus existiere aber nicht mehr. In Syrien lebten seine Eltern, vier Schwestern und ein Bruder. Die finanzielle Lage der Familie sei schlecht. Sein Vater könne nicht mehr arbeiten. Ihm sei der Status als subsidiär Schutzberechtigter zuzuerkennen, da ihm im Fall der Rückkehr die konkrete Gefahr eines ernsthaften Schadens drohe. Auch nach dem Sturz des Assad-Regimes komme es zu willkürlichen Festnahmen, Folter und unmenschlichen Behandlungen ziviler Personen. Stichhaltige Gründe, die die Vermutung, dass ihm – dem Kläger – der vor der Ausreise erlittene Schaden erneut drohe, widerlegen könnten, gebe es nicht. Das Land sei weiterhin zerstückelt und in Einflusszonen aufgeteilt; viele Konflikte blieben ungeklärt. Auch befänden sich nach wie vor IS-Kämpfer in Syrien, die Anschläge auch auf zivile Ziele verübten. Im Nordosten Syriens komme es zu schweren Kämpfen zwischen Regierungstruppen und den kurdisch dominierten Syrischen Demokratischen Kräften (SDF), infolge derer kurdische Wohngebiete und einige Städte eingenommen worden seien. Viele Menschen seien geflüchtet. Ob das zwischenzeitlich geschlossene Abkommen die Lage stabilisieren könne, sei fraglich. Von erheblichen Übergriffen auf die drusische Bevölkerung habe sich der Übergangspräsident ash-Shara‘ nicht nachhaltig abgegrenzt. Das zuvor bestehende gewisse Maß an Sicherheit sei nicht mehr gegeben. Auf lokaler Ebene fänden Kämpfe statt, zumal nicht ausreichend gut ausgebildete Sicherheitskräfte vorhanden seien. Zwar gebe sich ash-Shara‘ moderat, es handele sich jedoch um einen ehemaligen Dschihadisten. Von einer stabilen Lage bzw. einem Ende der Kämpfe in Syrien könne keine Rede sein. Ein Anschlag auf eine Besprechung amerikanischer und syrischer Militärs sei durch ein Mitglied der staatlichen Sicherheitsstruktur begangen worden. Dies zeige, dass extremistische Elemente noch immer in oder nahe an offiziellen Institutionen existierten. Auch gebe es Berichte über Entführungen und Verschleppungen sowie Einschränkungen der Meinungsfreiheit. Die Überwachung der Online-Aktivitäten der Bürger, die im Land stattfinde, sei mit derjenigen der Vorgängerregierung vergleichbar. Anfang 2026 habe sich die Sicherheitslage in Nordsyrien – insbesondere in den Gouvernements Aleppo, Raqqa, Deir ez-Zor und al-Hasaka – nochmals verschlechtert; Kampfhandlungen seien eskaliert. Die Lage bleibe auch nach Waffenstillstandsvereinbarungen fragil und unberechenbar. Vor diesem Hintergrund sei für Zivilpersonen in der Region weiterhin mit einer ernsthaften individuellen Gefährdung durch willkürliche Gewalt und die Folgen des bewaffneten Konflikts zu rechnen. Eine inländische Fluchtalternative habe er, der Kläger, nicht.

9 Die Situation in Syrien bleibe humanitär und wirtschaftlich äußerst prekär. Die finanzielle Lage seiner Familie sei schlecht, Unterstützung könne er nicht bekommen. Ohnehin sei die Nahrungsmittelversorgung in Syrien sehr schlecht; Millionen von Menschen seien von Ernährungsunsicherheit betroffen. Die tiefgreifende wirtschaftliche Krise, die das Land erfasst habe, führe dazu, dass viele Familien – wie auch die seine – nicht in der Lage seien, verlässliches Einkommen zu erwirtschaften oder eine stabile Versorgung sicherzustellen. Die Rückkehr in ein Land, das wirtschaftlich kollabiert sei, in dem lebenswichtige Dienstleistungen nicht flächendeckend vorhanden seien und in dem ein Großteil der Bevölkerung auf humanitäre Hilfe angewiesen sei, könne ihm nicht zugemutet werden. Jedenfalls sei aufgrund dessen, dass er Syrien als Minderjähriger verlassen habe, psychisch erkrankt sei, über keine Berufserfahrung verfüge und sich auf seine verarmte Familie nicht stützen könne, ein Abschiebungsverbot festzustellen, da ihm im Fall der Rückkehr eine gegen Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung drohe. Das von ihm veröffentlichte Musikvideo begründe im Übrigen einen Nachfluchttatbestand.

10 Der Kläger beantragt,

11 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26. Februar 2026 – soweit dieser jeweils entgegensteht –, zu verpflichten,

12 ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

13 hilfsweise: ihn als subsidiär Schutzberechtigten anzuerkennen,

14 höchst hilfsweise, festzustellen, dass hinsichtlich Syrien ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegt.

15 Dem Vorbringen der Beklagten lässt sich der Antrag entnehmen,

16 die Klage abzuweisen.

17 Sie beruft sich zur Begründung ihres Antrags auf den angegriffenen Bescheid.

18 Die Beteiligten haben jeweils ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter erklärt.

19 Das Gericht hat zwei Asylakten des Klägers beigezogen, die ebenso wie die mit der Ladung in Bezug genommenen und in der mündlichen Verhandlung nochmals aktualisierten Erkenntnismittel Gegenstand derselben, in der der Kläger persönlich zu seiner Fluchtgeschichte angehört wurde, waren. Wegen der Einzelheiten der Anhörung wird auf die Anlage zur Sitzungsniederschrift vom 17. April 2026 verwiesen. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverhalts wird darüber hinaus auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen, die ebenfalls Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

I.

20 Die Entscheidung ergeht mit der Zustimmung der Beteiligten durch den Berichterstatter anstelle der Kammer (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO) und trotz des Ausbleibens der Beklagten in dem Termin zur mündlichen Verhandlung vom 17. April 2026, denn die Beklagte ist auf diese sich aus § 102 Abs. 2 VwGO ergebende Folge hingewiesen worden.

II.

21 Die zulässige Klage ist auch begründet. Soweit die Beklagte es – in Ziff. 1 des angefochtenen Bescheides vom 26. Februar 2026, der entsprechend aufzuheben ist – abgelehnt hat, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, stellt sich dies als rechtswidrig dar und verletzt es den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn der Kläger hat – entgegen der Auffassung der Beklagten – Anspruch darauf, als Flüchtling i.S.v. § 3 Abs. 1 AsylG anerkannt zu werden.

22 1. Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG oder das Bundesamt hat nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen.

23 a. Dabei ist ein Ausländer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK –; BGBl. 1953 II, S. 559 f.), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr. 1) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet (Nr. 2), dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (lit. a), oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (lit. b).

24 Nach § 3a Abs. 1 AsylG gelten als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Nach § 3a Abs. 2 AsylG können als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG u. a. die folgenden Handlungen gelten: Die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt (Nr. 1), gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden (Nr. 2), unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (Nr. 3), Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung (Nr. 4), Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen (Nr. 5) sowie Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind (Nr. 6). Nach § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in den Absätzen 1 und 2 als Verfolgung eingestuften Handlungen (oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen) eine Verknüpfung bestehen.

25 Die Feststellung einer Verfolgungshandlung nach § 3a AsylG setzt voraus, dass das Verhalten des betreffenden Akteurs im Sinne einer objektiven erkennbaren Gerichtetheit auf die Verletzung eines nach der Vorschrift geschützten Rechtsguts selbst zielt, unabhängig von den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 – 10 C 11.08 –, juris Rn. 13; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. April 2017 – A 11 S 1411/16 –, juris; Urteil vom 17. Januar 2018 – A 11 S 241/17 –, juris Rn. 30).

26 Nach § 3c AsylG kann eine Verfolgung in diesem Sinne ausgehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Der Schutz vor Verfolgung muss nach § 3d Abs. 2 AsylG wirksam und darf nicht nur vorübergehender Art sein. Generell ist ein solcher Schutz gewährleistet, wenn die in § 3d Abs. 1 AsylG genannten Akteure, nämlich der Staat (Nr. 1) oder Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat.

27 Gemäß § 3e Abs. 1 AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat (Nr. 1) und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (Nr. 2).

28 bb. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr (real risk) abstellt; dies entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 – 10 C 25.10 –, juris Rn. 22; Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris Rn. 32; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Januar 2018 – A 11 S 241/17 –, juris Rn. 40; Urteil vom 12. Juli 2023 – A 10 S 400/23 –, juris Rn. 21).

29 Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des gesamten zur Prüfung gestellten und relevanten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände die dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende bzw. bewertende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung erforderlich. Hierbei sind gemäß Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sog. Qualifikationsrichtlinie; fortan: RL 2011/95/EU) neben den Angaben des Antragstellers und seiner individuellen Lage auch alle mit dem Herkunftsland verbundenen flüchtlingsrelevanten Tatsachen zu berücksichtigen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines vernünftig denkenden und nicht übertrieben furchtsamen Menschen gerade in der Lage des konkreten Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar einzuschätzen ist. Unzumutbar kann eine Rückkehr in den Heimatstaat auch dann sein, wenn ein mathematischer Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 v.H. für eine politische Verfolgung gegeben ist. In einem solchen Fall reicht zwar die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht aus; ein vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen. Ergeben jedoch die Gesamtumstände des Falls die tatsächliche Gefahr (sog. real risk) einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Januar 2018 – A 11 S 241/17 –, juris Rn. 42; Urteil vom 12. Juli 2023 – A 10 S 400/23 –, juris Rn. 21).

30 Zur Erstellung der erforderlichen Prognose sind objektiviert die Prognosetatsachen nach den allgemeinen Maßstäben des verwaltungsverfahrensrechtlichen und verwaltungsgerichtlichen Regelbeweismaßes der Überzeugungsgewissheit zu ermitteln und festzustellen. Diese Tatsachen liegen regelmäßig teils in der Vergangenheit, teils in der Gegenwart. Sie müssen sodann in einer Gesamtschau verknüpft und gewissermaßen in die Zukunft projiziert werden. Auch wenn insoweit – wie sich bereits aus dem Gefahrbegriff ergibt – eine beachtliche Wahrscheinlichkeit ausreicht und deshalb ein voller Beweis nicht erbracht werden kann, ändert dies nichts daran, dass das Gericht von der Richtigkeit seiner verfahrensfehlerfrei gewonnenen Prognose drohender Verfolgung die volle Überzeugung gewonnen haben muss (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Januar 2018 – A 11 S 241/17 –, juris Rn. 45).

31 Beachtlich ist zudem, dass die Tatsache, dass ein Ausländer bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden ernsthaft bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf ist, dass die Furcht des Ausländers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden (vgl. Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU); es besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Den in der Vergangenheit liegenden Umständen wird Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft beigelegt. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadenstiftenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland wiederholen werden (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, juris Rn. 18 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. April 2015 – A 3 S 1923/14 –, juris). Diese Vermutung kann aber widerlegt werden; hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Januar 2018 – A 11 S 241/17 –, juris Rn. 49).

32 cc. Das Gericht trifft seine Entscheidung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Auch im Asylverfahren muss die danach gebotene Überzeugungsgewissheit dergestalt bestehen, dass das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit (nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit) des vom Kläger behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals erlangt hat. Wegen des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich der Betroffene insbesondere hinsichtlich der von ihm vorgetragenen Vorgänge im Heimatland bzw. Verfolgerland vielfach befinden, genügt für diese Vorgänge in der Regel die Glaubhaftmachung, wodurch allerdings das Gericht nicht von einer Überzeugungsbildung im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO enthoben ist. Es muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Januar 2018 – A 11 S 241/17 –, juris Rn. 51 und 53, jeweils m.w.N.).

33 Dabei kommt der Würdigung des persönlichen Vorbringens des Klägers gesteigerte Bedeutung zu. Sofern seine Behauptungen unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände in dem Sinne glaubhaft sind, dass sich das Gericht von ihrer Wahrheit überzeugen kann, kann allein der Tatsachenvortrag des Asylsuchenden zum Erfolg der Klage führen. So sieht auch Art. 4 Abs. 5 RL 2011/95/EU unter bestimmten Umständen vor, dass die Einlassung des Schutzsuchenden ausreichend sein kann und es keiner Nachweise seiner Aussagen bedarf. Dies kann etwa der Fall sein, wenn sich der Schutzsuchende offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu begründen, alle ihm verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen, und er eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben hat, festgestellt wurde, dass seine Aussagen kohärent und plausibel sind und sie zu den für seinen Fall relevanten, verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen, er internationalen Schutz zum frühestmöglichen Zeitpunkt beantragt hat (es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war) und schließlich auch seine generelle Glaubwürdigkeit festgestellt worden ist (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Januar 2018 – A 11 S 241/17 –, juris Rn. 52 und 54). Die generelle Glaubwürdigkeit bezieht sich auf die Gesamtglaubhaftigkeit der Darstellung einschließlich der eigenen Angaben und vorgelegten Unterlagen sowie vorgebrachten Beweismittel (IARLJ/EASO, Richterliche Analyse, Beweiswürdigung und Glaubhaftigkeitsprüfung im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, 2018, S. 84 f.).

34 Für die richterliche Überzeugungsbildung ist nach alledem eine bewertende Gesamtschau des gesamten Vorbringens des Schutzsuchenden unter Berücksichtigung seiner individuellen Aussagekompetenz und seiner Glaubwürdigkeit erforderlich, die die Stimmigkeit des Vorbringens an sich, dessen Detailtiefe und Individualität, sowie dessen Übereinstimmung mit den relevanten und verfügbaren Erkenntnismitteln ebenso berücksichtigt wie die Plausibilität des Vorbringens, an der es etwa fehlen kann, wenn nachvollziehbare Erklärungen fehlen oder unterbleiben, falsche oder missverständliche Urkunden nicht erklärt werden können bzw. wenn Beweise oder Vorbringen ohne nachvollziehbaren Grund verspätet vorgebracht werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Januar 2018 – A 11 S 241/17 –, juris Rn. 58 f. m.w.N.).

35 dd. Gemäß § 28 Abs. 1a AsylG kann die begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG zu erleiden, auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist (sog. Nachfluchttatbestand). Im flüchtlingsrechtlichen Erstverfahren - wie hier - ist dabei die Anerkennung auch subjektiver Nachfluchtgründe nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht begrenzt (vgl. dazu nur BVerwG, Urteil vom 5. März 2009 – 10 C 51.07 –, NVwZ 2009, S. 1167, Rn. 15, m.w.N. zur Rspr. des BVerwG sowie die § 28 Abs. 1a AsylG zugrundeliegende Regelung in Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU). § 28 Abs. 1a AsylG normiert – anders als § 28 Abs. 1 und 2 AsylG – keinen Ausschlusstatbestand, sondern regelt in positiver Form die Relevanz von Nachfluchttatbeständen. Nach dessen Wortlaut sind Nachfluchttatbestände grundsätzlich zu berücksichtigen. Im Falle relevanter exilpolitischer Aktivitäten müssen diese nicht einmal auf einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung beruhen; an dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, mit der dem Ausländer die Verfolgung bei Rückkehr drohen muss, ändert dies indes nichts (vgl. zum Ganzen Heusch, in: BeckOK Ausländerrecht, 47. Edition, Stand: 1. Januar 2026, § 28 AsylG, Rn. 27-30, m.w.N. zur Rechtsprechung).

36 b. An dem vorstehend skizzierten Maßstab gemessen, ist dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, weil er nach der im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewonnenen Überzeugung des Gerichts zwar nicht verfolgt ausgereist ist – sein Vortrag zu der Wehrdienstentziehung ist insoweit, wie das Bundesamt zutreffend angenommen hat, nach dem Sturz des Assad-Regimes nicht mehr von Bedeutung –, im Falle seiner Rückkehr nach Syrien aber aufgrund des von ihm veröffentlichten Musikvideos mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr läuft, i.S.v. § 3 Abs. 1 AsylG verfolgt zu werden, § 28 Abs. 1a AsylG.

37 aa. Die Erkenntnislage hinsichtlich der – hier geltend gemachten – Relevanz (im weiteren Sinne) oppositionspolitischer Aktivitäten stellt sich wie folgt dar:

38 (1) Hinsichtlich der allgemeinen politischen Lage ergibt sich derzeit das nachfolgend gezeichnete – mit Blick auf die sehr dynamischen Verhältnisse vor Ort gleichwohl als Momentaufnahme anzusehende – Bild:

39 Nachdem die langjährige Herrschaft des (ehemaligen) Präsidenten Bashar al-Assad im Dezember 2024 durch (seinerzeitige) syrische Oppositionskräfte unter der Führung der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) für beendet erklärt worden ist (vgl. dazu im Einzelnen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Syrien, Version 13, Stand. 28. Februar 2026, S. 2 ff. m. umfassenden w.N.), übernahm die (mittlerweile formal aufgelöste) HTS – die im Jahr 2012 als sogenannte an-Nusra-Front gegründet worden war, ihren Namen nach dem Abbruch der zuvor bestehenden Verbindungen zur al-Qa’ida indes 2016 geändert hatte, und die sich bereits seitdem in den Gouvernements Idlib und Aleppo als zentrale Macht (die sogenannte Syrische Heilsregierung; Syrian Salvation Government, SSG) etabliert hatte – mit der Ernennung ihres damaligen Anführers Ahmad ash-Shara‘ (vormals auch: Mohammed al-Joulani) zum Übergangspräsidenten Ende Januar 2025 die Interimsregierung. Seither hat die neue Regierung insgesamt beachtliche Erfolge erzielt: Innerhalb weniger Monate sind eine Vielzahl von Ministerien und unteren Verwaltungseinheiten übernommen und zur Funktionalität zurückgeführt, wichtige öffentliche Dienstleistungen wie die Stromversorgung und das öffentliche Gesundheitssystem in gewissem Maße ins Werk gesetzt und eine hohe externe Legimität erreicht worden (vgl. dazu auch Schweizerische Flüchtlingshilfe – SFH, Syrien: allgemeine Lage, 5. Januar 2026, S. 4 ff. sowie 8 ff.). Die Übergangsregierung hat es auch im Verhältnis zu wichtigen Geldgebern – wie den Golfstaaten, den Vereinigten Staaten, der Europäischen Union oder auch Großbritannien – geschafft, sowohl die Streichung der HTS von Terrorlisten als auch die Lockerung zuvor bestehender Sanktionen zu erreichen. Auch ash-Shara‘ selbst ist im November 2025 sowohl von den Vereinten Nationen als auch der EU von Sanktionslisten gestrichen worden (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Syrien, Version 13, Stand. 28. Februar 2026, S. 2 ff. m.w.N.).

40 Allerdings bleibt die Bilanz der Übergangsregierung, insbesondere hinsichtlich ihrer inlandsbezogenen Bemühungen, eine gemischte. Zwar sind durch die Einsetzung eines technokratischen und in gewissem Maße auch unterschiedliche Bevölkerungsgruppen abbildenden Kabinetts im März 2025 (vgl. hierzu: BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Syrien, Version 13, Stand. 28. Februar 2026, dort S. 3 f., m.w.N.; s. auch im Einzelnen unten), die Abhaltung von (indirekten) Parlamentswahlen (vgl. dazu auch International Crisis Group, What lies in store for Syria as a new government takes power, 25. April 2025; https://www.crisisgroup.org/qna/middle-east-north-africa/east-mediterranean-mena/syria/what-lies-store-syria-new-government-takes-power, letzter Abruf am 15. April 2026), die Ausarbeitung einer vorläufigen Verfassungserklärung (dazu im Einzelnen unten), die Einleitung eines nationalen Dialogs zur Versöhnung und den Beginn eines schrittweisen Übergangsjustizprozesses zur Regelung des Status von Beamten und Militärangehörigen aus der Assad-Ära wichtige Schritte angegangen worden. Auch bemühte und bemüht sich die Regierung weiterhin um den Wiederaufbau zentraler Institutionen, die (weitere, wenn auch teils geringfügige) Verbesserung der Qualität der Grundversorgung, einschließlich Strom, Wasser, Gesundheit und Bildung.

41 Zugleich wird der Regierung vorgeworfen, in diesem Zusammenhang und auch allgemein intransparent und undemokratisch vorzugehen. Viele Syrer zweifeln – obgleich die HTS bislang von der befürchteten Durchsetzung einer islamistischen Agenda abgesehen hat – daran, dass die Schaffung einer inklusiven politischen Ordnung gelingen kann. Kritisch gesehen werden insbesondere die stetige Zentralisierung der Macht innerhalb der ehemaligen HTS-Reihen, während andere politische und soziale Komponenten nur begrenzt vertreten sind. Im Inland bestehen ferner weiterhin eine Vielzahl von Herausforderungen, insbesondere die massive Wirtschaftskrise, die das Land nach wie vor gefangen hält. Auch besteht ein dringender Bedarf an Gesetzen und Institutionen, die den Wiederaufbau erleichtern, Kriegsverbrecher zur Rechenschaft ziehen und sicherstellen, dass die neue Regierung auf die Bedürfnisse ihrer Bürger eingeht (vgl. Foreign Affairs, What Syrians want, 5. Dezember 2025, https://www.foreignaffairs.com/syria/what-syrians-want; letzter Abruf am 15. April 2026; ferner Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation – ACCORD, Syrien: Aktuelle Entwicklungen in den Bereichen Staatsbildung, Sicherheit, Wirtschafts- und Versorgungslage; Entwicklungen in den Gebieten der kurdischen Selbstverwaltung, 5. Januar 2026, S. 10 ff.; zu allem umfassend BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Syrien, Version 13, Stand. 28. Februar 2026, dort S. 3 ff., m.w.N.).

42 Die Zusammenstellung der von ash-Shara‘ im März 2025 eingesetzten Übergangsregierung, die aus insgesamt 23 Ministern besteht, hat den Eindruck fehlender Partizipation und Integration sämtlicher Bevölkerungsgruppen – gleichwohl ihr vereinzelt auch Minister angehören, die ethnischen Minderheiten entstammen (unter anderem eine Frau, Hind Kabawat, die zur Sozial- und Arbeitsministerin ernannt wurde) – nur geringfügig abschwächen können. Der weit überwiegende Teil der Regierung – darunter führende Mitglieder, wie etwa Energieminister Muhammad al-Bashir – hat enge Verbindungen zur HTS oder gehörte bereits (unter anderem) dem SSG an. Drei der Minister waren Teil des Regimes von al-Assad. Waren (und sind) vor diesem Hintergrund die Reaktionen bzw. die Resonanz zu dem einberufenen Kabinett im In- und Ausland bestenfalls gemischt, lässt sich die von ash-Shara‘ getroffene Auswahl gleichwohl (auch) als Versuch, breite Zustimmung auch für die Übergangsregierung in der Bevölkerung zu erreichen, einschätzen (vgl. zu allem European Union Agency for Asylum – EUAA, Syria: Country Focus, Juli 2025, S. 16 m.w.N.; s. auch International Crisis Group, What lies in store for Syria as a new government takes power, 25. April 2025; https://www.crisisgroup.org/qna/middle-east-north-africa/east-mediterranean-mena/syria/what-lies-store-syria-new-government-takes-power; Security Council Report, April 2025 Monthly Forecast: Syria; https://www.securitycouncilreport.org/monthly-forecast/2025-04/syria-78.php; jeweils zuletzt abgerufen am 15. April 2026; ferner EUAA, Country Guidance: Syria, Dezember 2025, S. 16; s. auch SFH, Factsheet: Syrien, Januar 2026, S. 4; zu den Kabinettsmitgliedern im Einzelnen Deutsche Welle, How inclusive is Syria’s new technocratic cabinet, 31. März 2025; https://www.dw.com/en/is-syrias-new-technocratic-cabinet-as-inclusive-as-it-could-be/a-72100412, zuletzt abgerufen am 15. April 2026).

43 Im März 2025 unterzeichnete ash-Shara‘ eine zuvor angekündigte und von der sogenannten Nationalen Dialogkonferenz erarbeitete Verfassungserklärung, wobei für einen Übergangszeitraum von fünf Jahren das vorgelegte vorläufige Dokument gelten, und danach eine dauerhafte Verfassung verabschiedet sowie eine Präsidentenwahl abgehalten werden soll. Die Verfassungserklärung (vgl. dazu im Einzelnen BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Syrien, Version 13, Stand. 28. Februar 2026, S. 179 ff., m.w.N.; umfassend auch International Crisis Group, What lies in store for Syria as a new government takes power, 25. April 2025; https://www.crisisgroup.org/qna/middle-east-north-africa/east-mediterranean-mena/syria/what-lies-store-syria-new-government-takes-power, letzter Abruf am 15. April 2026) beinhaltet unter anderem, dass der syrische Präsident – wie auch bisher – Muslim sein muss. Anders als in der im Jahr 2012 verabschiedeten Verfassung wird nunmehr allerdings die islamische Rechtsauslegung als wichtigste Quelle der Gesetzgebung festgeschrieben. Daneben werden die Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz verankert sowie die Rechte der Frauen garantiert. Der Präsident ist jedoch allein für die Ernennung der Richter des neuen Verfassungsgerichts Syriens, die unparteiisch zu sein haben, verantwortlich. Eine Rechenschaftspflicht des Präsidenten, Möglichkeiten, dessen Handlungen überprüfen zu lassen, oder auch die Amtsenthebung des Präsidenten sind nicht vorgesehen; diese zentrale Rolle des Präsidenten steht im Widerspruch zu dem in der Erklärung ebenfalls erwähnten Grundsatz der Gewaltenteilung. Der Präsident soll neben diesem Amt auch Oberbefehlshaber der Armee und der Streitkräfte und Vorsitzender des Nationalen Sicherheitsrates werden; mit der Zustimmung des letzteren Gremiums – dessen Mitglieder vom Präsidenten ausgewählt werden (vgl. zu dieser „eigentlichen Regierung“ auch: Institute for the Study of War, Iran Update, 13. März 2025; https://understandingwar.org/research/middle-east/iran-update-march-13-2025/; Al-Monitor, What we know about Syria’s new government, 30. März 2025; https://www.al-monitor.com/originals/2025/03/what-we-know-about-syrias-new-government, letzter Abruf jeweils am 15. April 2026) – kann der Präsident zudem den nationalen Ausnahmezustand ausrufen. Die Verfassungserklärung garantiert ferner viele grundlegende Rechte, wie das Recht auf Meinungs-, Informations- und Pressefreiheit, die Religionsfreiheit, Rechte auf Bildung und Arbeit von Frauen, die allerdings aus Gründen der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung eingeschränkt werden können (vgl. Human Rights Watch – HRW, Syria: Constitutional declaration risks endangering rights, 25. März 2025; https://www.hrw.org/news/2025/03/25/syria-constitutional-declaration-risks-endangering-rights, letzter Abruf am 15. April 2026). Nicht zuletzt aufgrund des dem Präsidenten der Sache nach eingeräumten Machtmonopols ist die Verfassungserklärung insbesondere innerhalb Syriens stark kritisiert worden, die allerdings nicht dazu geführt hat, dass das Dokument im Nachgang überarbeitet oder modifiziert worden wäre (vgl. nochmals BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Syrien, Version 13, Stand. 28. Februar 2026, dort S. 3 ff., m.w.N.).

44 Bei alldem mehren sich die Anzeichen dafür, dass Syrien keinen (rein) demokratischen Weg einschlagen wird, sondern sich ein zentralistisches, ggf. auch islamistisches und arabisch-nationalistisches Regime etabliert. Namentlich die starke Zentralisierung der Macht zeigt sich etwa in der bereits zum jetzigen Zeitpunkt bestehenden Abhängigkeit von Loyalisten, einem Mangel an Pluralismus sowie vielen schnellen politischen Verfahren, die keine Inklusion oder Repräsentation widerspiegeln und weitgehend symbolisch erscheinen (vgl. auch ACCORD, Syrien: Aktuelle Entwicklungen in den Bereichen Staatsbildung, Sicherheit, Wirtschafts- und Versorgungslage; Entwicklungen in den Gebieten der kurdischen Selbstverwaltung, 5. Januar 2026, S. 6 ff.). Die erreichten Meilensteine haben die Kontrolle, die Präsident ash-Shara‘ und sein engerer Zirkel – der großteils ebenfalls in enger Verbindung zur HTS steht – ausüben, weiter gefestigt. Insbesondere von Seiten der in Syrien lebenden Minderheiten wird deshalb Kritik an mangelnder Transparenz, der Ernennung von Vertrauten und unzureichender Repräsentation geäußert. Das im Land bestehende Misstrauen bleibt weiterhin groß, insbesondere angesichts der Gewalt gegen Minderheiten, unter anderem durch Kräfte, die ash-Shara’ loyal gegenüberstehen. Die Zivilgesellschaft ist aktiv und kompetent, aber nach wie vor unterrepräsentiert, nicht aufgrund mangelnden Interesses oder mangelnder Bereitschaft, sondern weil noch keine strukturierten Mechanismen für die Beteiligung entwickelt wurden. Wurden nach Antritt des Übergangspräsidenten alle politischen Parteien aufgelöst, sind seither keinerlei Bemühungen unternommen worden, um die Gründung neuer Parteien zu ermöglichen (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Syrien, Version 13, Stand. 28. Februar 2026, S. 2 ff.).

45 Trotz aller bestehenden Kritik wurde die Herrschaft von ash-Shara‘ nach einer Erhebung vom März 2025 von der weit überwiegenden Mehrzahl der Syrer befürwortet; eine große Anzahl der Befragten gab an, dass die neue staatliche Ordnung als sicherer, freier und weniger konfessionell geprägt sei als das Regime von al-Assad. Etwa 70 v.H. der Bevölkerung waren hinsichtlich der allgemeinen Richtung, in die sich das Land bewege, optimistisch. Auffällig war zudem, dass Idlib – das bereits zuvor von der HTS regiert worden war – die zufriedenste Provinz gewesen sei. Allgemein ist ferner zu konstatieren, dass ash-Shara‘ (nach außen) bestrebt ist, Syrien als verlässlichen Partner sowohl für den Westen als auch sonstige lokale und internationale Akteure – wie Israel, Russland und China – als verlässlichen Partner aufzubauen und dabei auch die Bedeutung von Diversität und Inklusivität zu betonen (vgl. dazu auch BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Syrien, Version 13, Stand. 28. Februar 2026, S. 32 ff. sowie 113 ff., jeweils m.w.N.; International Crisis Group, Restoring Security in Post-Assad Syria: Lessons from the coast and Suweida, 26. November 2025; https://www.crisisgroup.org/rpt/middle-east-north-africa/syria/253-restoring-security-post-assad-syria-lessons-coast-and-suweida; ferner OSW – Centre for Eastern Studies, No prospect for stability: Internal and regional drivers of the situation in Syria, 7. April 2025; https://www.osw.waw.pl/en/publikacje/osw-commentary/2025-04-07/no-prospect-stability-internal-and-regional-drivers-situation; schließlich INSS – The Institute for National Security Studies, The new Syria – One year after al-Sharaa’s rise to power, 17. Dezember 2025; https://www.inss.org.il/publication/syria-year-after/; letzter Abruf jeweils am 15. April 2026). Die Lage in den unterschiedlichen Landesteilen spiegelt – gerade mit Blick auf das mit Ausnahme der Region um die Hauptstadt Damaskus wenig ausgeprägte staatliche Gewaltmonopol (vgl. dazu auch BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Syrien, Version 13, Stand. 28. Februar 2026, S. 9-11 sowie 41 ff., jeweils m.w.N.) – dieses Bestreben indessen nicht wider. Zwar wurden (ehemalige) oppositionelle Gruppierungen die an der Offensive zum Sturz des Assad-Regimes beteiligt waren, formell in die staatlichen Sicherheitsinstitutionen integriert, jedoch haben viele von ihnen ihre herkömmlichen Strukturen beibehalten; sie handeln mitunter eigenmächtig und setzen sich dabei auch über die politischen Vorgaben der Zentralregierung hinweg (vgl. The Danish Immigration Service – DIS, Syria: Situation of certain groups, Dezember 2025; https://us.dk/media/ogjlgcjn/syria-situation-of-certain-groups.pdf, letzter Abruf am 15. April 2026). Dabei wird die Kontrolle, die die Regierung ausübt, generell schwächer, je weiter ein Gebiet von Damaskus entfernt ist; gerade in den Randgebieten, wo lokale Milizen und Stämme, kurdische Gruppen, Stellvertreterfraktionen der Türkei (wie etwa die SNA) oder auch drusische Gemeinschaften das Gewaltmonopol weitgehend vollständig beanspruchen, kann von staatlicher Kontrolle keine Rede sein (vgl. dazu im Einzelnen Institute for the Study of War, Interactive Map: Assessed control of terrain in Syria, Stand: 17. Februar 2026; https://storymaps.arcgis.com/stories/1933cb1d315f4db3a4f4dcc5ef40753a, letzter Abruf am 15. April 2026; zu einzelnen Gebieten vgl. ferner BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Syrien, Version 13, Stand. 28. Februar 2026, S. 11 ff. sowie 21 ff., jeweils m.w.N.).

46 (2) Mit Blick auf den Umgang mit öffentlichen Kritikern lässt sich den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln zusammenfassend die nachstehend skizzierte Lage entnehmen:

47 In der jüngeren Vergangenheit hat die Regierung eine Vielzahl von Maßnahmen ergriffen, um ihre Kontrolle über zivilgesellschaftliche Entwicklungen zu stärken, wobei – zunächst in informellem Rahmen, zwischenzeitlich aber auch im Wege förmlichen Verwaltungshandelns – auch (Grund-)Rechte eingeschränkt wurden und werden. Dies zeigt sich insbesondere auch in der vom Außenministerium initiierten Einrichtung des sogenannten Generalsekretariats für politische Angelegenheiten, das unter anderem politische Aktivitäten im Allgemeinen überwachen soll und dem in diesem Zuge etwa die Befugnis eingeräumt worden ist, Veranstaltungen (vermeintlich) politischer Natur abzusagen oder einzuschränken. Neben Eingriffen in die Meinungsfreiheit kommt es auch zu erheblichen Beschränkungen anderer bürgerlicher Freiheiten, wie etwa die Gründung von (politischen) Vereinigungen oder die Organisation von Veranstaltungen. Zwar dürfen zivilgesellschaftliche Institutionen formal tätig sein, sie werden jedoch streng beaufsichtigt. Verwaltungsbehörden entscheiden vor Ort – und oftmals nicht einheitlich – darüber, welche Themen diskutiert, welche Veranstaltungen durchgeführt und welche Personen beteiligt werden dürfen. Fast jede öffentliche Aktivität – namentlich auch Versammlungen und kulturelle Veranstaltungen – bedürfen der vorherigen Genehmigung. Themen, die im Zusammenhang mit der Übergangsregierung oder Übergangsjustiz, Justiziabilität oder Menschenrechten im Allgemeinen stehen, gelten dabei als besonders sensibel (vgl. zu allem BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Syrien, Version 13, Stand. 28. Februar 2026, S. 180 f. m.w.N.; The New Arab, Why Syria needs better governance.. and a new kind of opposition, 9. Dezember 2025; https://www.newarab.com/opinion/why-syria-needs-better-governanceand-new-kind-opposition, letzter Abruf am 15. April 2026; umfassend auch DIS, Syria: Situation of certain groups, Dezember 2025, S. 10 ff., m.w.N.).

48 Unter den Personen, die als (vermeintliche) Oppositionelle im Verhältnis zu der Übergangsregierung angesehen werden, sind (Menschenrechts-)Aktivisten, sonstige Angehörige zivilgesellschaftlicher Gruppierungen im Bereich der Menschenrechte oder auch Governance, Journalisten sowie Bürger, die sich – auch in den sozialen Medien – gegenüber der Regierung oder ihren Handlungen kritisch äußern oder als sensibel eingestufte Themen ansprechen. Konnte man nach dem Sturz des Assad-Regimes zunächst in veritabler Weise von bestehender Meinungsfreiheit – mit der Möglichkeit offener Kritik an der Übergangsregierung – sprechen, hat sich dies mittlerweile wieder erheblich abgeschwächt (vgl. Ministerie van Buitenlandse Zaken – MBZ, Country of Origin Information Report Syria, Mai 2025, S. 107 f. m.w.N.). Zwar bleibt Regierungskritik weiterhin möglich und können viele Beschwerden oder Sorgen öffentlich geäußert werden, ohne dass dies zu Repressionen führt. Gleichzeitig liegen Berichte darüber vor, dass der öffentliche Raum für derartige Äußerungen zunehmend eingeschränkt und überwacht wird, wenn auch nicht auf dem Niveau, auf dem dies unter al-Assad der Fall war (vgl. DIS, Syria: Situation of certain groups, Dezember 2025, S. 10). Zu den staatlichen Einschränkungen insbesondere der Meinungsfreiheit tritt, dass diese – in gewissem Maße – unter den entsprechenden aktivistischen Gruppierungen zu einer Kultur der Unsicherheit, der Angst und auch der Selbstzensur geführt haben, weil insoweit von Angst vor Haft, Folter oder Entführung berichtet wird. Insbesondere werden teilweise die Bereiche Verteidigung, innere Sicherheit oder auch Außenpolitik samt den entsprechenden Behörden als „roten Linien“ für die Meinungsfreiheit dargestellt; andererseits heißt es, dass insoweit vieles unklar bleibe (vgl. MBZ, Country of Origin Information Report Syria, Mai 2025, S. 107 m.w.N.). Kritik an der politischen Führung wird als spalterisches Verhalten angesehen („fitna“), teilweise wird von Zensur gesprochen (vgl. wiederum DIS, Syria: Situation of certain groups, Dezember 2025, S. 10 f., m.w.N.). Gegenüber den Personen, die gleichwohl öffentliche Kritik an der Übergangsregierung bzw. dem Übergangsregime äußern, kommt es – wenngleich vereinzelt – zu staatlichen Repressionen, insbesondere Inhaftierungen oder kurzzeitigen Freiheitsentziehungen an Checkpoints, etwa durch das Innenministerium oder Angehörige des Sicherheitsapparates (vgl. Syrian Network for Human Rights – SNHR, Monthly report on arrests/detentions in Syria, 4. Juli 2025, insbesondere S. 10 ff.; und 3. Januar 2026, S. 10 ff.; s. auch DIS, Syria: Situation of certain groups, Dezember 2025, S. 93 ff.). Kritische Äußerungen zu besonders sensiblen Themen – etwa dem Umgang mit Alawiten oder Drusen – können Berichten zufolge zu Haft, Entführungen, Folter oder sogar der Tötung führen (vgl. DIS, Syria: Situation of certain groups, Dezember 2025, S. 109 ff.). Gleichzeitig äußern sich immer wieder Menschen zu diesen oder anderen relevanten Themen kritisch, ohne dass sie mit staatlichen Maßnahmen konfrontiert sind.

49 Neben den genannten Repressionen werden Kritiker der Übergangsregierung öffentlich – nicht zuletzt in Online-Medien – angeprangert, oftmals in Kombination mit dem Vorwurf verräterischen Verhaltens. Einflussreiche Personen nutzen vorhandene Verbindungen, um kritische Äußerungen zu unterdrücken oder zu behindern. Auch von vereinzelten öffentlichen „Schmierkampagnen“ gegenüber regimekritischen Personen oder Organisationen wird berichtet (vgl. DIS, Syria: Situation of certain groups, Dezember 2025, S. 10 f.; MBZ, Country of Origin Information Report Syria, Mai 2025, S. 107; jeweils m.w.N.).

50 Bei alldem existiert gleichwohl kein einheitlicher Umgang mit öffentlicher Kritik oder Personen, die diese äußern. Maßnahmen, die seitens der Übergangsbehörden gegenüber als regimefeindlich eingestuften Menschen ergriffen werden, variieren in Auswahl und Intensität und werden dementsprechend als selektiv, inkonsistent und ortsabhängig stark unterschiedlich wahrgenommen. Während es in Damaskus – jedenfalls abseits politischer Aktivitäten – als möglich dargestellt wird, sich öffentlich zu äußern, wird dieses in Idlib sehr viel restriktiver gehandhabt; hier führt öffentlich geäußerte Kritik mit höherer Wahrscheinlichkeit zu Einschüchterung oder Inhaftierung. Dies hängt den insoweit vorliegenden Erkenntnisquellen zufolge insbesondere damit zusammen, dass die Verwaltung in Damaskus und seiner Umgebung engmaschiger seitens der Regierung, die um die oben dargestellte positive Außenwirkung bemüht ist und deshalb im Ausgangspunkt ein Mehr an Kritik zulässt, kontrolliert wird. Zudem spielen die persönliche Identität und der Hintergrund der jeweils betroffenen Personen eine Rolle bei der Frage, wie mit von ihnen geäußerter Kritik umgegangen wird: Während sunnitische Araber größere Freiheiten genießen, stehen Angehörige von Minderheiten unter stärkerer Beobachtung (vgl. DIS, Syria: Situation of certain groups, Dezember 2025, S. 12 m.w.N. sowie S. 109 ff.). Eine systematische Überwachung oppositioneller und kritischer Aktivitäten findet nicht statt, was insbesondere mit der nur eingeschränkt existierenden Funktionalität der Verwaltung zusammenhängt. Die Behörde konzentrieren sich vor diesem Hintergrund auf Trends oder reichweitenstarke Personen. Gleichwohl gibt es auch Berichte über das Monitoring von Online-Aktivitäten entsprechender Personen, das ein mit der Überwachung durch das Assad-Regime vergleichbares Ausmaß annehme; die Sicherheitsbehörden überwachen weiterhin Posts in den sozialen Medien – im In- und Ausland – und nutzen aus der Zeit des Vorgängerregimes bestehende informelle Netzwerke. Auch dies führt zu Angst und Einschüchterung und wirkt sich damit auf Phänomene wie Selbstzensur aus (vgl. DIS, Syria: Situation of certain groups, Dezember 2025, S. 12 und S. 93 ff., jeweils m.w.N.; vgl. auch SNHR, Monthly report on arrests/detentions in Syria, 4. Juli 2025, insbesondere S. 10 ff.; und 3. Januar 2026, S. 10 ff.).

51 Neben Maßnahmen zulasten sich öffentlich äußernder Personen selbst, wird auch davon berichtet, dass seitens des Sicherheitsapparates Druck auch dadurch ausgeübt wird, dass in Syrien lebende Angehörige inhaftiert werden. Dies findet indes nicht systematisch statt (vgl. DIS, Syria: Situation of certain groups, Dezember 2025, S. 12 und S. 93 ff., jeweils m.w.N.; MBZ, Country of Origin Information Report Syria, Mai 2025, S. 108 m.w.N.; vgl. auch SNHR, Monthly report on arrests/detentions in Syria, 4. Juli 2025, insbesondere S. 10 ff.; und 3. Januar 2026, S. 10 ff.). Syrische Staatsangehörige, die im Ausland leben, haben naturgemäß größere Spielräume, um sich öffentlich (kritisch) zu äußern. Es bleibt unklar, was mit diesen Personen im Fall der Rückkehr geschieht, weil hierzu bislang keine Erkenntnisse vorliegen (vgl. DIS, Syria: Situation of certain groups, Dezember 2025, S. 12 m.w.N.). In einzelnen Fällen wurden den hierzu vorliegenden Berichten zufolge Journalisten oder andere Medienschaffende, die zuvor kritische Äußerungen getätigt hatten, inhaftiert (vgl. hierzu m.w.N.: DIS, Syria: Situation of certain groups, Dezember 2025, S. 13 f.).

52 bb. Auf dieser Grundlage und vor dem Hintergrund dessen, was der Kläger bei dem Bundesamt sowie insbesondere in der mündlichen Verhandlung umfassend geschildert und – wenngleich in Teilen, namentlich mit Screenshots seiner Auftritte in sozialen Medien – an Nachweisen vorgelegt hat, ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen seitens der syrischen (Übergangs-)Behörden drohten, kehrte er dorthin zurück.

53 Der Kläger, der aus der Region Idlib – und damit derjenigen Region, in der die HTS, der sowohl Übergangspräsident ash-Shara‘ (als ihr ehemaliger Anführer) als auch ein Großteil der Mitglieder der Übergangsregierung und im Übrigen auch viele weitere in Machtpositionen befindliche Angehörige des derzeit herrschenden Regimes angehören, bereits seit 2015 aktiv war – stammt, hat bereits in seiner Anhörung durch das Bundesamt vorgetragen, er habe einen Rap über die neue Regierung veröffentlicht und befürchte, aufgrund dessen inhaftiert zu werden. Diesen Vortrag hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung plausibel und deshalb für das Gericht auch (jedenfalls im Grundsatz) glaubhaft wiederholt; er hat weiter nachvollziehbar vorgetragen, dass die Veröffentlichung des Liedes bzw. des dazugehörigen Videos auf diversen Social-Media-Plattformen zu der Inhaftierung seines Vaters geführt habe. Der Vater sei erst freigelassen worden, nachdem er zugesagt habe, sich um die – nach dem Vorbringen des Klägers auch erzwungenermaßen erfolgte – Löschung des Videos zu kümmern und eine Zahlung geleistet worden ist, die nach dem ebenfalls glaubhaften Vortrag des Klägers durch seine Hilfe ermöglicht worden ist. Er habe sich in dem Rap gegenüber der damals in Idlib herrschenden und auf dem Vormarsch befindlichen HTS, die nunmehr an der Macht sei, kritisch geäußert und ihnen vorgeworfen, korrupt zu sein und im Auftrag fremder – ausländischer – Mächte zu handeln, die nicht das Wohl Syriens im Sinne hätten. Die Machthaber seien nur am eigenen – wirtschaftlichen – Wohl interessiert und setzten sich nicht für die Bevölkerung ein.

54 Dafür, dass es sich dabei um die Schilderung – jedenfalls im Kern – wahren Geschehens handelt, spricht insbesondere, dass sich der Kläger sowohl bei dem Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung und im Übrigen auch in seinem Rap konsistent und mit einer entsprechenden emotionalen Beteiligung, die sich auch in Gestik und Mimik niederschlug, in einer grundsätzlichen Weise regierungskritisch geäußert hat; das Gericht hat sich dabei auch mit Hilfe des Dolmetschers Gewissheit über den vom Kläger auch selbst so dargestellten Inhalt des Liedes bzw. seines Textes verschaffen können. Plausibel erweist sich in diesem Zusammenhang auch, dass der Kläger, der selbst nachvollziehbar vorgetragen hat, mit der HTS bzw. ihren Angehörigen bereits seit dem Jahr 2015 umfassende Erfahrungen gemacht zu haben, der Übergangsregierung vorgeworfen hat, Heuchelei zu betreiben und sich nach außen „anständig“ zu geben, tatsächlich aber fundamentalistisch und konservativ zu sein. Die Zentralregierung habe keinerlei Kontrolle darüber, wie sich etwa die Miliz in Idlib gegenüber der Bevölkerung verhalte; dort herrsche Willkür.

55 Für die Annahme wahren Tatsachenvorbringens spricht weiter, dass die vom Kläger geschilderten und offenbar auch in sozialen Medien öffentlich angesprochenen Verhältnisse ebenso wie sein Vorbringen dazu, dass sein Vater aufgrund der Veröffentlichung des Liedes inhaftiert worden sei, mit der oben umfassend dargestellten Erkenntnislage in Einklang stehen. Dies gilt einerseits für den Umstand, dass eine der zentralen Herausforderungen der Regierung – gerade in den fernab von Damaskus gelegenen Regionen – in der Durchsetzung des staatlichen Gewaltmonopols und der Einhaltung der mit der Verfassungserklärung ausdrücklich normierten Werte und Rechte liegt und Berichte über willkürliches, gleichsam selbstherrliches Vorgehen der regionalen Verwaltungsapparate weiterhin vielfach zu finden sind. Dies trifft aber – andererseits – auch auf die von dem Kläger nachvollziehbar und auch entsprechend emotionalisiert geschilderten Ereignisse rund um die Inhaftierung des Vaters zu, die sich mit den Erkenntnissen insoweit decken, als – öffentlich und gerade online geäußerte – Regierungskritik zwar nicht regelhaft, aber in besonderen Einzelfällen zu gravierenden Maßnahmen durch das Regime, wie Inhaftierung von Kritikern oder auch – wie hier – Angehörigen, führen können; dies gilt umso mehr, als sich die vom Kläger geäußerte Kritik auf den nach der Erkenntnislage besonders sensiblen Bereich der inneren Sicherheit bzw. auch der Außenpolitik bezieht. Hiermit steht insbesondere auch in Einklang, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen und auch durch Vorzeigen des Smartphones und die Vorlage von Screenshots belegt hat, dass er über eine sehr große Reichweite in den sozialen Medien verfügt: Jedenfalls im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung folgten dem Kläger auf dem Videoportal TikTok 252.000 und auf dem sozialen Netzwerk Instagram 61.900 Personen; seine auf TikTok veröffentlichten Kurzvideos erreichen dabei regelmäßig sechsstellige Abrufzahlen. Vor diesem Hintergrund ist für das Gericht auch die Angabe des Klägers, das veröffentlichte – und nach seinem plausiblen Vortrag mittlerweile gelöschte – Musikvideo habe sehr große Verbreitung gefunden und zu entsprechenden Konsequenzen für seinen Vater geführt, plausibel; dass das Bundesamt insoweit ausgeführt hat, es sei nicht ersichtlich, dass der Kläger in irgendeiner Weise exponiert sein könnte, vermag das Gericht hingegen so nicht nachzuvollziehen.

56 2. Über die hilfsweise gestellten Anträge muss mit Blick darauf, dass dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist, nicht mehr entschieden werden. Für die von der Beklagten getroffenen Nebenentscheidungen bleibt aufgrund des klägerischen Anspruchs auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft kein Raum (vgl. o.).

III.

57 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG.

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