OLG Stuttgart Senat für Familiensachen, 2026-05-06, 17 UF 120/25

17 UF 120/25Obergericht06.05.2026

Regest

1. Gegen Äußerungen, auch solche eines getrenntlebenden Ehegatten über den anderen, die in einem gerichtlichen Verfahren oder in einer Strafanzeige gemacht werden, besteht, von besonderen Ausnahmefällen abgesehen, von vornherein kein Anspruch der betroffenen Person auf Unterlassung in entsprechender Anwendung des § 1004 Abs. 1 BGB wegen Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht. 2. Gleiches gilt für Äußerungen eines getrenntlebenden Ehegatten über den anderen, die im engsten Familienkreis gemacht werden, unabhängig davon, ob es sich um eine Tatsachenbehauptung oder ein Werturteil handelt. Zum engsten Familienkreis gehören jedenfalls die Kinder des sich Äußernden. 3. Darüber hinaus kommen bei das allgemeine Persönlichkeitsrecht beeinträchtigenden Äußerungen eines getrennt lebenden Ehegatten über den anderen Ansprüche auf Unterlassung in entsprechender Anwendung des § 1004 Abs. 1 BGB nach allgemeinen Grundsätzen in Betracht. Dem Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG unterfallen nicht nur Meinungsäußerungen, sondern auch Tatsachenbehauptungen, wenn sie Dritten zur Meinungsbildung dienen können. Die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht durch eine Äußerung erfordert, von besonderen Ausnahmefällen abgesehen, eine umfassende Abwägung der grundrechtlich geschützten Belange der Beteiligten. Enthält eine Äußerung eine unwahre Tatsachenbehauptung oder zumindest einen unwahren Tatsachenkern, tritt das Grundrecht der Meinungsfreiheit regelmäßig hinter die Schutzinteressen des von der Äußerung Betroffenen zurück. Verfahrensgang vorgehend AG Stuttgart, 29. April 2025, 27 F 2188/24

Gesamter Gesetzestext

OLG Stuttgart Senat für Familiensachen — 17 UF 120/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-05-06

Aktenzeichen: 17 UF 120/25

ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2026:0506.17UF120.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 266 Abs 1 FamFG, § 823 Abs 1 BGB, § 1004 Abs 1 BGB, Art 5 Abs 1 GG

Leitsatz

  1. Gegen Äußerungen, auch solche eines getrenntlebenden Ehegatten über den anderen, die in einem gerichtlichen Verfahren oder in einer Strafanzeige gemacht werden, besteht, von besonderen Ausnahmefällen abgesehen, von vornherein kein Anspruch der betroffenen Person auf Unterlassung in entsprechender Anwendung des § 1004 Abs. 1 BGB wegen Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht.

  2. Gleiches gilt für Äußerungen eines getrenntlebenden Ehegatten über den anderen, die im engsten Familienkreis gemacht werden, unabhängig davon, ob es sich um eine Tatsachenbehauptung oder ein Werturteil handelt. Zum engsten Familienkreis gehören jedenfalls die Kinder des sich Äußernden.

  3. Darüber hinaus kommen bei das allgemeine Persönlichkeitsrecht beeinträchtigenden Äußerungen eines getrennt lebenden Ehegatten über den anderen Ansprüche auf Unterlassung in entsprechender Anwendung des § 1004 Abs. 1 BGB nach allgemeinen Grundsätzen in Betracht. Dem Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG unterfallen nicht nur Meinungsäußerungen, sondern auch Tatsachenbehauptungen, wenn sie Dritten zur Meinungsbildung dienen können. Die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht durch eine Äußerung erfordert, von besonderen Ausnahmefällen abgesehen, eine umfassende Abwägung der grundrechtlich geschützten Belange der Beteiligten. Enthält eine Äußerung eine unwahre Tatsachenbehauptung oder zumindest einen unwahren Tatsachenkern, tritt das Grundrecht der Meinungsfreiheit regelmäßig hinter die Schutzinteressen des von der Äußerung Betroffenen zurück.

Verfahrensgang

vorgehend AG Stuttgart, 29. April 2025, 27 F 2188/24

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Stuttgart vom 29.04.2025 in Ziff. 1 und 2 der Entscheidungsformel

abgeändert.

a) Der Antragsgegner wird verpflichtet, die Behauptungen zu unterlassen, die Antragstellerin habe Pornos gedreht und er verfüge über die entsprechenden Links.

b) Die weitergehenden Anträge der Antragstellerin werden zurückgewiesen.

c) Dem Antragsgegner wird für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung gem. Ziff. 1 a) dieses Beschlusses die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Die weitergehende Beschwerde der Antragstellerin wird

zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

III.

Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1 Die Beteiligten streiten wegen Ansprüchen der Antragstellerin auf Unterlassung von Äußerungen des Antragsgegners sowie wegen Ansprüchen auf Berichtigung und Klarstellung dieser Äußerungen.

2 Die Ehe der Beteiligten, aus der drei Kinder hervorgegangen sind, wurde im Jahr 2024 geschieden. Mit Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 20.02.2024, Az.: 27 F 1918/23, wurde die elterliche Sorge für die gemeinsame Tochter D. geb. ....2007, auf den Vater übertragen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Mutter hat der Senat mit Beschluss vom 01.08.2024 mit Ausnahme des Kostenpunkts zurückgewiesen (Az.: 17 UF 51/24). Zwischen den Beteiligten wurden zahlreiche gerichtliche Verfahren im Zusammenhang mit ihrer Trennung und Scheidung sowie in Bezug auf ihre gemeinsamen Kinder geführt.

3 Der Vater, der Antragsgegner im vorliegenden Verfahren, ließ mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 01.12.2023 in einem Verfahren auf Übertragung der elterlichen Sorge für das Kind ... (Az.: 27 F 1918/23) gegenüber dem Amtsgericht u.a. ausführen:

4 Die Kindsmutter hat sich in den vergangenen Jahren bei allen drei Kindern an deren Ersparnissen bedient und die Konten leergeräumt.

5 So hat D. ein Konto bei der ..., welches der Vater des Antragstellers über Jahre jährlich mit einem größeren Betrag, den sie bei Volljährigkeit dann nutzen sollte, gespeist. Es müsste ein Betrag von mehreren Tausend Euro zusammengekommen sein.

6 Als D. zum Kindsvater kam, war dieses Konto allerdings leer. D. versicherte ihrem Vater, dass sie außer ab und zu einmal einen Betrag von € 10,00 nichts vom Konto abgehoben habe, da sie nie die Bankkarte gehabt habe. Es besteht daher die Vermutung, dass die Kindsmutter ihre finanziellen Lücken über die Vermögen der Kinder ausgeglichen hat.

7 Es ist daher erforderlich, dass die Kindsmutter keinen Zugriff mehr auf D. Finanzen hat.

8 In einer mit der Angabe „So. 8. Sep.“, jedoch nicht mit einer Jahreszahl versehenen Textnachricht an das Kind D. hat der Vater, nachdem in der Kommunikation zuvor von einem „gemeinsamen Konto“ der Eltern die Rede war, erklärt: „Und sie hat das ganze Geld abgehoben“.

9 Am 06.06.2022, 12.43 Uhr, schrieb der Vater an die Mutter, nachdem diese ihn zuvor gefragt hatte, ob er ihr das Kind E. in 10 Minuten runterbringen könne, eine Textnachricht mit folgendem Inhalt:

10 Hol ihn ab. Wenn ich den Pass bis heute Abend nicht habe fliegen wir ohne E. Vielleicht kriegst du das zwischen deinen Pornodrehs noch hin???

11 Wenige Minuten später erklärte der Antragsgegner in Anwesenheit von Frau X mündlich, dass die Antragstellerin Pornos drehen und der Antragsgegner über die entsprechenden Links verfügen würde.

12 Die Antragstellerin macht mit ihrem Antrag vom 12.12.2024 gegen den Antragsgegner Ansprüche auf Unterlassung, Berichtigung und Klarstellung seiner Äußerungen geltend, wonach sie, die Antragstellerin, die Konten der gemeinsamen Kinder C., D. und E. sowie das gemeinsame Haushaltskonto der Beteiligten leergeräumt und pornographische Filme von sich gedreht habe oder habe drehen lassen und diese im Internet veröffentlicht habe. Die Antragstellerin trägt vor, diese Äußerungen stellten Tatsachenbehauptungen dar, griffen in ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht ein und seien ehrverletzend und unrichtig, weshalb sie, auch vor dem Hintergrund von Strafanzeigen der Tochter, deren Unterlassung verlangen könne. Die Ansprüche seien nicht verjährt.

13 Die Antragstellerin hat im ersten Rechtszug zuletzt beantragt:

14 Der Antragsgegner wird verpflichtet, es zu unterlassen, gegenüber der Antragstellerin, den gemeinsamen Kindern oder sonstigen Dritten wörtlich oder sinngemäß zu äußern,

15 1.1. die Antragstellerin hat die Konten von C., geb. am ...2001, bei der ... mit der IBAN: ...; von D., geb. am ....2007, bei der ... mit der IBAN: ... und mit der IBAN: ..., von E., geb. .2015, (es existiert kein Konto), sowie das gemeinsame Haushaltskonto der Beteiligten bei der ... mit der IBAN: ..., leergeräumt;

16 1.2. Die Antragstellerin hat pornographische Filme von sich gedreht oder drehen lassen und diese im Internet veröffentlicht.

17 Dem Antragsgegner wird für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

18 Der Antragsgegner wird verpflichtet, gegenüber den gemeinsamen Kindern C., D. und E. seine unter Ziff. 1 dargestellten Äußerungen zu berichtigen und klarzustellen, dass die Antragstellerin keine pornographischen Filme gedreht oder hat drehen lassen und sie auch nicht die unter Ziff. 1.1. bezeichneten Konten leergeräumt hat und dies in geeigneter Weise nachzuweisen.

19 Der Antragsgegner hat beantragt, die Anträge zurückzuweisen.

20 Er ist der Ansicht, der Antrag sei zu unbestimmt gefasst. Das Konto von D. sei auf niedrigem Stand, obwohl sich hierauf Geldbeträge von ca. 3.000,00 Euro befinden müssten. Die Antragstellerin habe Zugang zum Konto von D. gehabt und müsse über sämtliche Kontoauszüge verfügen, um die Geldflüsse auf dem Konto zu belegen. Die Aussagen in Bezug auf Pornodrehs seien im engen familiären Rahmen getätigt worden und daher dem Ehrschutz entzogen. Die von der Antragstellerin erhobenen Vorwürfe würden das Jahr 2023 betreffen; da seitdem keine Beanstandungen erfolgt seien, bestehe keine Wiederholungsgefahr. Im Übrigen beruft sich der Antragsgegner auf Verjährung.

21 Die Angelegenheit wurde mit den Beteiligten am 25.03.2025 in einem Termin erörtert. Hierbei hat der Antragsgegner u.a. erklärt:

22 Mir ist nicht bekannt, ob Frau A. Pornos gedreht hat. Es war damals so, dass ich von der Polizei angerufen wurde und E. vernommen werden sollte. Der Patenonkel von E. und damaliger Partner von Frau A., Herr Y., hat wohl Pornos gedreht. Damals war ich äußert beunruhigt, dass E. dort mit einbezogen wurde. Bei der polizeilichen Vernehmung hat sich jedoch herausgestellt, dass E. hiervon nichts mitbekommen hat.

23 Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 29.04.2025 entschieden:

24 Der Antrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

25 Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

26 Es hat zur Begründung insbesondere ausgeführt, der Antrag sei zu unbestimmt, es gebe keine Wiederholungsgefahr und die Behauptung, der Antragsgegner habe gesagt, die Antragstellerin habe pornographische Filme von sich gedreht oder drehen lassen und diese im Internet veröffentlicht, sei hinsichtlich Tatort und Tatzeit zu unkonkret und wäre zudem nicht geeignet, die Antragstellerin in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen.

27 Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 29.04.2025 verwiesen.

28 Gegen diesen Beschluss, der ihrem Verfahrensbevollmächtigten am 05.05.2025 zugestellt wurde, wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde vom 28.05.2025, die am selben Tag beim Amtsgericht eingegangen ist. Das Rechtsmittel wurde in der Beschwerdeschrift begründet. Die Antragstellerin beanstandet den Beschluss des Amtsgerichts und führt insbesondere aus, dass die beanstandeten Äußerungen des Antragsgegners in ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht eingreifen würden, weshalb sie deren Unterlassung verlangen könne. Sämtliche Strafverfahren gegen sie seien eingestellt worden.

29 Die Antragstellerin hat zunächst beantragt:

30 Das Verfahren wird an das Gericht des erstens Zuges zurückverwiesen.

31 Hilfsweise wird der Antragsgegner verpflichtet, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, gegenüber der Antragstellerin, den gemeinsamen Kindern oder sonstigen Dritten wörtlich oder sinngemäß zu äußern,

32 2.1. die Antragstellerin hat die Konten

33 1. von C., geb. am ....2001, bei der ... mit der IBAN: ...;

3435 2. von D., geb. am ....2007, bei der ... mit der IBAN: ... und mit der IBAN: ...,

36 3. von E., geb. am ....2015 sowie

37 4. das gemeinsame Haushaltskonto der Beteiligten bei der ... mit der IBAN: ...,

38 leergeräumt;

39 2.2. Die Antragstellerin hat pornographische Filme von sich gedreht oder drehen lassen und diese im Internet veröffentlicht.

40 Hilfsweise wird der Antragsgegner verpflichtet, gegenüber den gemeinsamen Kindern C., D. und E. seine unter Ziff. 2 dargestellten Äußerungen zu berichtigen und klarzustellen, dass die Antragstellerin keine pornographischen Filme gedreht oder hat drehen lassen und sie auch nicht die unter Ziff. 2.1. bezeichneten Konten leergeräumt hat und dies in geeigneter Weise nachzuweisen.

41 Der Antragsgegner beantragt die Zurückweisung der Beschwerde.

42 Er hält das Rechtsmittel für unzulässig, da die Mindestbeschwer von 600,00 Euro nicht erreicht sei, und verteidigt den angefochtenen Beschluss in der Sache. Äußerungen, die im engsten Familienkreis getätigt wurden, seien dem Ehrschutz entzogen. Eine Wiederholungsgefahr sei nicht gegeben. Bezüglich des Tatkomplexes „Pornodrehs“ müsse es ihm unbenommen bleiben, „die Rechte seiner Kinder, insbesondere seines minderjährigen Sohnes E., zu verteidigen“; hierfür müsse er auch drastische Worte wählen dürfen, ohne eine gerichtliche Inanspruchnahme befürchten zu müssen.

43 Der Senat hat mit Beschluss vom 05.02.2026, auf den verwiesen wird, rechtliche Hinweise erteilt.

44 Die Antragstellerin hat daraufhin in Bezug auf ihre Antragstellung erklärt:

45 Bei dem Antrag Ziff. 3 handelt es sich um den geltend gemachten Beseitigungsanspruch, der neben dem Unterlassungsanspruch (Ziff. 2) geltend gemacht wurde.

46 Die Anträge Ziffn. 2 und 3 wurden beide hilfsweise zum Zurückweisungsantrag (Ziff. 1) gestellt.

47 Aufgrund des Hinweises in Ziff. 5 des Beschlusses vom 05.02.2026 wird der Zurückweisungsantrag zurückgenommen und die Anträge Ziffn. 2 und 3 als Hauptanträge gestellt.

48 Der Antragsgegner hat die Zurückweisung der geänderten Anträge beantragt.

49 Wegen der Einzelheiten, auch zum Vorbringen der Beteiligten in beiden Rechtszügen, wird auf die Gerichtsakten verwiesen.

II.

50 Die Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache nur teilweise Erfolg.

51 1. Zulässigkeit der Beschwerde

52 Bei dem Verfahren handelt es sich nach § 266 Abs. 1 Nr. 3, § 112 Nr. 3 FamFG um eine sonstige Familiensache in der Form einer Familienstreitsache. Die Beschwerde der Antragstellerin ist nach den auf derartige Verfahren anzuwendenden Vorschriften zulässig. Die Mindestbeschwer von 600,00 Euro ist eindeutig überschritten. Der Beschwerdeantrag auch in seiner letzten geänderten Fassung ist hinreichend bestimmt.

53 2. Antrag auf Aufhebung und Zurückverweisung

54 Ihren ursprünglichen Antrag auf Aufhebung und Zurückverweisung hat die Antragstellerin, nachdem der Senat darauf hingewiesen hat, dass die Voraussetzungen für ein solches Vorgehen nicht vorliegen, zurückgenommen.

55 3. Äußerungen des Antragsgegners zum Thema „Leerräumen von Konten“

56 Der Antragstellerin stehen die diesbezüglich geltend gemachten, auf eine entsprechende Anwendung des § 1004 BGB gestützten Ansprüche nicht zu.

57 a) Äußerungen des Antragsgegners im Anwaltsschriftsatz vom 01.12.2023

58 Dieser Anwaltsschriftsatz wurde als Antragsschrift des Vaters im Rahmen eines familiengerichtlichen Verfahrens auf Übertragung der elterlichen Sorge für die Tochter D. eingereicht (Az.: 27 F 1918/23). Es entspricht gefestigter verfassungsgerichtlicher und höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass auf Äußerungen im Rahmen gerichtlicher und verwaltungsrechtlicher Verfahren ein Unterlassungsanspruch von vornherein nicht gestützt werden kann (Zöller/Vollkommer, ZPO-Kom., 36. A., § 940 Rn. 8.27 m.z.w.N.; BGH NJW 2005, 279 ff., Rn. 18 „ständige Rechtsprechung“).

59 Das BVerfG (NJW-RR 2007, 840, Rn. 11 f.) hat hierzu ausgeführt:

60 Der verfassungsgebotene Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts wird nicht dadurch verletzt, dass jedenfalls während eines noch laufenden Zivilprozesses, in welchem die Wahrheit oder Unwahrheit bestimmter Tatsachenbehauptungen gerade Gegenstand des Streits ist - oder von den Parteien zumindest dazu gemacht werden kann -, eine Unterlassung dieser Tatsachenbehauptungen sowie auf ihnen aufbauender ehrkränkender Werturteile grundsätzlich nicht zum Gegenstand eines gesonderten Prozesses gemacht werden kann. Im kontradiktorischen Zivilprozess ist der Gegner gegenüber Äußerungen, auf die er erwidern kann, nicht schutzlos gestellt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. April 1991-2 BvR 693/90-, NJW 1991, S. 2074 <2075>).

61 Der Rechtsschutzsuchende muss die Möglichkeit haben, gegenüber den Organen der Rechtspflege, ohne Rechtsnachteile befürchten zu müssen, jene Handlungen vornehmen zu können, die nach seiner von gutem Glauben bestimmten Sicht geeignet sind, sich im Prozess zu behaupten (vgl. BVerfG, 2. Kammer des Zweiten Senats, NJW 1991, S. 2074 <2075>). Dies trägt nicht nur dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit, sondern zugleich auch dem Recht auf einen wirkungsvollen gerichtlichen Rechtsschutz, das aus Art. 2 Abs. 1 [GG] oder dem jeweils betroffenen Einzelgrundrecht in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgt (vgl. BVerfGE 107, 395 <403>), sowie dem Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG Rechnung …

62 Von diesem Grundsatz lässt die Rechtsprechung nur in eng begrenzten Sonderfällen Ausnahmen zu, etwa bei reinen Schmähungen ohne jeden sachlichen Bezug. Ein derartiger Ausnahmefall liegt, auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragstellerseite, hier eindeutig nicht vor.

63 b) Textnachricht „Und sie hat das ganze Geld abgehoben“

64 aa) Bezüglich dieser in der Antragsschrift vom 12.12.2024, S. 14, wiedergegebenen Äußerung fehlt es zunächst an der erforderlichen Konkretisierung, insbesondere wann und gegenüber welchen Empfängern und in welchem Zusammenhang die Äußerung erfolgte. Auf den entsprechenden Hinweis des Senats hat die Antragstellerin keine näheren Angaben gemacht.

65 Auch wie die Mutter zu einem screenshot eines Handys gelangte, das offenbar von D. genutzt wurde (Antragsschrift S. 14), wurde nicht näher vorgetragen.

66 bb) Ein Anspruch auf Unterlassung entsprechender Äußerungen besteht unabhängig hiervon nicht, da die beanstandete Äußerung, wie von der Antragstellerseite selbst vorgetragen, lediglich gegenüber den Kindern gemacht wurde.

67 aaa) Das BVerfG (NJW 2007, 1194 f., Rn. 10; Hervorhebung durch den Senat) hat ausgeführt:

68 Bei Äußerungen gegenüber Familienangehörigen und Vertrauenspersonen, die in eine Sphäre fallen, die gegen die Wahrnehmung durch den Betroffenen oder Dritte abgeschirmt ist, tritt der Aspekt der Ehrverletzung eines von der Äußerung Betroffenen gegenüber dem einer freien Entfaltung der Persönlichkeit des sich Äußernden zurück. Zum Persönlichkeitsschutz gehört unter den Bedingungen eines besonderen Vertrauensverhältnisses die Möglichkeit des Einzelnen, seine Emotionen frei auszudrücken, geheime Wünsche oder Ängste zu offenbaren und das eigene Urteil über Verhältnisse und Personen oder eine entlastende Selbstdarstellung freimütig kundzugeben. Unter solchen Umständen getroffene Äußerungen, die gegenüber Außenstehenden oder der Öffentlichkeit wegen ihres ehrverletzenden Gehalts nicht schutzwürdig wären, genießen in solchen Vertraulichkeitsbeziehungen als Ausdruck der Persönlichkeit und Bedingung ihrer Entfaltung verfassungsrechtlichen Schutz, der dem Schutz der Ehre des durch die Äußerung Betroffenen vorgeht …

69 Ebenso BVerfG NJW 2010, 2937 ff., Rn. 20.

70 Dass Äußerungen im „engsten Familienkreis“ dem Ehrschutz entzogen sind, wird auch in der zivilrechtlichen obergerichtlichen Rechtsprechung und Literatur allgemein angenommen (BGH NJW 1984, 1104 f., Rn. 21 ff.; OLG Düsseldorf NJW 1974, 1250 f.; Grüneberg/Retzlaff, BGB-Kom., 85. A., § 823 Rn. 114; Erman/Klass, BGB-Kom., 17. A., Anh. § 12, Rn. 270). Hierbei kommt es nicht auf die geringe Zahl derjenigen an, die die Äußerung wahrnehmen (vgl. BGH NJW 1984, 1104 f.), sondern darauf, ob zu diesen ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht, wie dies etwa bei Familienangehörigen allgemein anerkannt ist. Diese Ausnahme vom Ehrschutz besteht nicht nur für Meinungsäußerungen (vgl. BVerfG NJW 1995, 1015 f.), sondern auch für das Persönlichkeitsrecht berührende Behauptungen von Tatsachen (vgl. OLG Frankfurt, MDR 2019, 420 f., insbes. Rn. 22 OLG Brandenburg, Urt. v. 13.09.2021 – 1 U 54/20, juris, Rn. 41 i.V.m. Rn. 44; LG Hamburg, Urt. v. 19.04.2012 – 319 O 262/11, juris, Rn. 20 i.V.m. Rn. 24; Staudinger/Hager, BGB-Kom., Bearb. 2017, C. Das Persönlichkeitsrecht, Rn. C 84), weshalb die genaue Zuordnung in dieser besonderen Fallgruppe offenbleiben kann. Auch die Frage, ob damit bereits keine tatbestandliche Verletzungshandlung vorliegt, oder ob die Rechtswidrigkeit entfällt, kann offenbleiben, da jedenfalls im Ergebnis ein Unterlassungsanspruch nicht besteht (OLG Frankfurt a.a.O., Rn. 20; OLG Brandenburg a.a.O.).

71 bbb) Im vorliegenden Fall hat der Antragsgegner die beanstandete Äußerung, dem Vortrag der Antragstellerin zufolge, gegenüber „den Kindern“ bzw. „den gemeinsamen Kindern, insb. […] der Tochter D.“ gemacht. Näheres hierzu wurde nicht vorgetragen. Der der Antragschrift beigefügte screenshot eines Handys lässt die Bezeichnung „Papa“ sowie einen in vertrauensvoller Weise geführten Austausch von Nachrichten erkennen. Die Kinder gehören zweifelsfrei zu den engsten Familienangehörigen im Sinne der o.g. Rechtsprechung. Dies gilt unabhängig davon, bei welchem Elternteil D. zum - nicht vorgetragenen - Zeitpunkt der Äußerung lebte und welchem Elternteil sie damals näher stand. Dem vorgelegten screenshot (Antragsschrift S. 14) zufolge handelt es sich um eine Kommunikation zwischen „Papa“, also dem Antragsgegner, und nur einem Kind, wohl D.; dass die konkrete Nachricht zugleich an mehrere Empfänger aus einer größeren Gruppe gesendet worden wäre, die über den Vater und die Kinder hinaus weitere Mitglieder gehabt hätte, hat die Antragstellerin auch nach dem Beschluss des Senats vom 05.02.2026 nicht vorgetragen und lässt sich dem screenshot nicht entnehmen.

72 Somit handelt es sich um eine gegenüber engsten Familienangehörigen getätigte und damit privilegierte Äußerung des Antragsgegners, gegen die ein Unterlassungsanspruch nicht gegeben ist.

73 ccc) Der Senat verkennt nicht, dass Äußerungen eines Elternteils über das „Leerräumen von Konten“ durch den abwesenden anderen Elternteil, jedenfalls wenn sie unzutreffend wären, was nicht feststeht, bei minderjährigen Kindern auch das Wohlverhaltensgebot des § 1684 Abs. 2 BGB tangieren können. Jedoch ist vorliegend nicht über Anträge in einem Umgangs- oder Sorgerechtsverfahren zu entscheiden. Der Antragstellerin war es unbenommen, diesen Gesichtspunkt in einem kindschaftsrechtlichen Verfahren vorzubringen; über die elterliche Sorge für das Kind D. haben das Amtsgericht und der Senat in gesonderten Verfahren entschieden. Zu prüfen ist vorliegend allein ein darüber hinausgehendes allgemein-zivilrechtliches Rechtschutzbegehren der Antragstellerin, für das allein die in der verfassungsgerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung gerade hierfür entwickelten Grundsätze maßgeblich sind.

74 c) weitere Äußerungen des Antragsgegners zum „Leerräumen von Konten“ gegenüber den Kindern

75 aa) Bezüglich der in der Antragsschrift vom 12.12.2024, S. 13, sowie im Schriftsatz des Antragstellervertreters vom 10.03.2025, S. 9, in allgemeiner Weise angesprochenen weiteren Äußerungen des Antragsgegners fehlt es an jeder Konkretisierung, insbesondere wann, gegenüber welchen Empfängern genau und in welchem Zusammenhang welche konkrete Äußerung erfolgt sein soll. Vortrag zu Anhaltspunkten dafür, dass der Antragsgegner dieses Thema „irgendwie“ gegenüber „den Kindern“ angesprochen hat, reicht, worauf der Senat hingewiesen hat, nicht aus. Auf den Beschluss des Senats vom 05.02.2026 hat die Antragstellerin keine näheren Angaben gemacht.

76 bb) Unabhängig davon besteht ein Anspruch auf Unterlassung entsprechender Äußerungen nicht, da die in allgemeiner Weise beanstandeten Äußerungen, soweit von der Antragstellerseite vorgetragen, gerade gegenüber den Kindern gemacht wurden und es sich somit um privilegierte Äußerungen des Antragsgegners gegenüber engsten Familienangehörigen handelte. Das soeben unter b) bb) Gesagte gilt in vollem Umfang auch bezüglich dieser weiteren Äußerungen.

77 d) Ergänzender Hinweis

78 Zwar wendet sich die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren nicht unmittelbar gegen den Inhalt von Strafanzeigen. Jedoch geben die Ausführungen der Antragstellerseite, der Unterlassungsantrag werde „auch gestellt, um weiteren unberechtigten Strafanzeigen vorzubeugen und der ungenierten Diffamierung der Antragstellerin entgegenzutreten…“, es sei „damit zu rechnen, dass die Tochter D. angesichts dieser Behauptungen auch Strafanzeige wegen Unterschlagung stellen wird“ und der Kindsvater werde „die Tochter D. zeitnah ermutigen, Strafanzeige gegen die Kindsmutter zu erstatten“, Anlass zu dem Hinweis, dass nach der oben zu a) dargestellten Rechtsprechung Unterlassungsansprüche gegen den Inhalt von Strafanzeigen grundsätzlich nicht gegeben sind. Zweck von Ansprüchen dieser Art ist es auch nicht, andere von der Erstattung von Strafanzeigen, deren Berechtigung durch die Strafverfolgungsbehörden in einem rechtsförmlichen Verfahren eigenständig geprüft wird, abzuhalten.

79 Der BGH (NJW 2012, 1659 f., Rn. 9; Hervorhebung durch den Senat) hat ausgeführt:

80 … In entsprechender Weise führte es zu einer mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht zu vereinbarenden, unzumutbaren Beschränkung des Einzelnen und zu einer nicht mehr hinnehmbaren Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Strafrechtspflege, wenn derjenige, der in gutem Glauben eine Strafanzeige erstattet hat, befürchten müsste, wegen seiner Äußerungen gegenüber den Strafverfolgungsbehörden mit einer Schadensersatzklage wegen Ehrverletzung überzogen zu werden …

81 Weiter hat er ausgeführt (NJW 2023, 3577 ff., Rn. 10; Hervorhebung durch den Senat):

82 Diese Grundsätze gelten entsprechend für Äußerungen gegenüber Verwaltungs- oder Strafverfolgungsbehörden. Es kann dem Bürger grundsätzlich nicht verwehrt werden, vermeintliche Missstände oder den Verdacht strafbarer Handlungen den Stellen aufzuzeigen, die für die Beseitigung des angeblichen Missstands oder für die Aufklärung von Straftaten zuständig sind

83 e) Ansprüche auf Berichtigung und Klarstellung

84 Nachdem sämtliche Äußerungen des Antragsgegners in Bezug auf ein „Leerräumen von Konten“ durch die Antragstellerin, wie ausgeführt, jedenfalls nicht rechtswidrig sind, bestehen auch die weiteren von der Antragstellerin im Wege der Klagehäufung geltend gemachten Ansprüche auf Berichtigung und Klarstellung nicht (vgl. Grüneberg/Retzlaff, Einf. § 823, Rn. 38). Dies gilt unabhängig davon, dass das Vorliegen der für diese Ansprüche erforderlichen besonderen Tatbestandsvoraussetzungen, auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragstellerin, nicht ersichtlich ist.

85 4. Äußerungen des Antragsgegners zum Thema „Pornodreh“

86 Der Antragstellerin steht bezüglich der diesbezüglichen Äußerungen des Antragsgegners gegen diesen ein Unterlassungsanspruch mit dem sich aus der Entscheidungsformel dieses Beschlusses ergebenden Inhalt wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in entsprechender Anwendung des § 1004 BGB zu, nicht jedoch ein Anspruch auf Berichtigung und Klarstellung.

87 a) Äußerungen des Antragsgegners

88 Am 06.06.2022, 12.43 Uhr, schrieb der Vater an die Mutter, nachdem diese ihn zuvor gefragt hatte, ob er ihr das Kind E. in 10 Minuten runterbringen könne, eine Textnachricht mit folgendem Inhalt:

89 Hol ihn ab. Wenn ich den Pass bis heute Abend nicht habe fliegen wir ohne E.. Vielleicht kriegst du das zwischen deinen Pornodrehs noch hin???

90 Wenige Minuten später erklärte der Antragsgegner in Anwesenheit von Frau X. mündlich, dass die Antragstellerin Pornos drehen und der Antragsgegner über die entsprechenden Links verfügen würde. Dies wurde vom Antragsgegner nicht konkret bestritten.

91 b) Nichtvorliegen von Ausschlussgründen

92 Die Äußerungen wurden nicht innerhalb eines gerichtlichen Verfahrens und auch, jedenfalls die Äußerung gegenüber Frau X., nicht gegenüber Angehörigen des engsten Familienkreises getätigt (vgl. zu den diesbezüglichen Kriterien oben Ziff. 3). Der Senat bezweifelt, ob es sich bei der E-Mail des Antragsgegners vom 06.06.2022 an seine von ihm getrennt lebende Ehefrau, mit der ein stark ausgeprägter Konflikt bestand, um eine Äußerung gegenüber einem „Angehörigen des engsten Familienkreises“ handelte (so jedoch OLG Düsseldorf, NJW 1974, 1250 selbst für geschiedene Eheleute), jedoch kann diese Frage offen bleiben, da der Antragsgegner die im Wesentlichen inhaltsgleiche Äußerung auch gegenüber einer nicht zur Kernfamilie gehörenden Person gemacht hat.

93 c) Einordnung des Inhalts der Äußerungen

94 Diese diesbezüglichen Äußerungen des Antragsgegners enthalten bei Würdigung des Gehalts in ihrem Gesamtzusammenhang sowohl eine (ab-)wertende Komponente, als auch eine Komponente, die grundsätzlich dem Beweis zugänglich und daher als Tatsachenbehauptung anzusehen ist. Der Schwerpunkt liegt dabei auf der Tatsachenbehauptung, die Antragstellerin habe Pornos gedreht, also sich an Bildaufnahmen mit pornografischem Inhalt beteiligt (näher zur Abgrenzung von Tatsachenbehauptung und Werturteil im vorliegenden Zusammenhang vgl. BGH NJW 2009, 1872 ff.). Da die Äußerungen, auch soweit sie eine Tatsachenbehauptung enthalten, Dritten zur Meinungsbildung dienen können, unterfallen sie insgesamt dem Schutzbereich des Grundrechts der Meinungsfreiheit, Art. 5 Abs. 1 GG (vgl. BGH NJW 2009, 1872 ff.; BGH NJW 2008, 2262 ff., Rn. 16).

95 d) Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht

96 Die Äußerungen des Antragsgegners setzen die Antragstellerin in ihrer Persönlichkeit herab, indem sie ihren sozialen Geltungsanspruch beeinträchtigen, und stellen somit tatbestandlich einen Eingriff in ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht dar (vgl. Grüneberg/Retzlaff, § 823 Rn. 93 i.V.m. Rn. 116 m.w.N.).

97 e) Rechtswidrigkeit des Eingriffs

98 Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht war rechtswidrig.

99 aa) Ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht, das ein sog. Rahmenrecht darstellt, ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen, hier der Antragstellerin, die schutzwürdigen Belange der anderen Seite, hier des Antragsgegners, überwiegt (vgl. BGH NJW 2023, 769 ff., Rn. 25; BGH NJW 2015, 782 ff., Rn. 19). Erforderlich ist also, von besonderen, hier nicht gegebenen Ausnahmefällen (Absprechen der Menschenwürde, Schmähkritik, Formalbeleidigung) abgesehen, eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange der Beteiligten, wie sie auch im Rahmen der Anwendung des § 193 StGB zu erfolgen hat (zu der untergeordneten Bedeutung dieser Vorschrift im vorliegenden Zusammenhang vgl. Staudinger/Hager, C. Das Persönlichkeitsrecht, Rn. C 94).

100 bb) In jedem Fall, also selbst bei Äußerungen, in denen sich wertende und tatsächliche Elemente in der Weise vermengen, dass die Äußerung insgesamt als Werturteil anzusehen ist, fällt bei der Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen zunächst der Wahrheitsgehalt der tatsächlichen Bestandteile ins Gewicht. Enthält die Meinungsäußerung einen erwiesen falschen oder bewusst unwahren Tatsachenkern, so tritt das Grundrecht der Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Schutzinteressen des von der Äußerung Betroffenen zurück. An der Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung herabsetzender Tatsachenbehauptungen, die unwahr sind, besteht unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit kein schützenswertes Interesse (vgl. OLG Stuttgart, NJW 2024, 762 ff., Rn. 101).

101 cc) Im vorliegenden Fall ist die Aussage, die Antragstellerin habe Pornos gedreht, also sich an Bildaufnahmen mit pornografischem Inhalt beteiligt, wie von der Antragstellerin vorgetragen, in Anwendung der Regeln über die Darlegungs- und Beweislast als unwahr anzusehen. Es ist anerkannt, dass bei Tatsachenbehauptungen in entsprechender Anwendung des § 186 StGB der auf Unterlassung in Anspruch genommene Beteiligte die Wahrheit seiner Äußerungen beweisen muss (BGH NJW 2013, 790 ff., Rn. 15 m.w.N.; Grüneberg/Retzlaff, § 823 Rn. 101 m.w.N.; zu der unabhängig davon jedenfalls gegebenen erweiterten bzw. sekundären Darlegungslast des Äußernden vgl. BGH NJW 2008, 2262 ff., Rn. 22).

102 Der Antragsgegner hat vorliegend im Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 30.01.2025 u.a. ausgeführt:

103 Zum Vorwurf der „Pornodrehs“, an denen die Antragstellerin beteiligt sein soll, ist zu sagen, dass der Antragsgegner erfahren hat, dass der damalige Lebensgefährte der Antragstellerin Y. vor über drei Jahren sich einem Ermittlungsverfahren ausgesetzt sah, da gegen ihn wegen eines oder mehrerer Sexualdelikte ermittelt wurde.

104 Der Antragsgegner hat von seinen beiden Töchtern C. und D. von Videos erfahren, in denen die Antragstellerin oder ihr damaliger Lebensgefährte mitgewirkt haben sollen.

105 Die damals 14-jährige Tochter D. musste sich im Beisein ihrer Mutter diese Videos ansehen. Es handelte sich um Videos, in denen sich der Patenonkel unterschiedlichste Gegenstände in Körperöffnungen eingeführt und uriniert hat.

106 Beweis: Zeugnis der D., b. b.

107 Der Antragsgegner hat daraufhin der Antragstellerin persönlich und in einer Mail zur Rede gestellt und klargestellt, dass soweit seine Kinder in diese Videos verwickelt sein sollten oder sonst wie betroffen sein sollten, er alles Menschenmögliche tun werde, um dies zu verfolgen.

108 Der gemeinsame Sohn E. wurde im Zuge der Ermittlungen polizeipsychologisch untersucht, um einen Missbrauch an E. auszuschließen.

109 Im Termin vor dem Amtsgericht vom 25.03.2025 hat der Antragsgegner erklärt:

110 Mir ist nicht bekannt, ob Frau A. Pornos gedreht hat. Es war damals so, dass ich von der Polizei angerufen wurde und E. vernommen werden sollte. Der Patenonkel von E. und damaliger Partner von Frau A. Herr Y hat wohl Pornos gedreht. Damals war ich äußert beunruhigt, dass E. dort mit einbezogen wurde. Bei der polizeilichen Vernehmung hat sich jedoch herausgestellt, dass E. hiervon nichts mitbekommen hat.

111 Konkrete Anhaltspunkte oder Anknüpfungstatsachen für eine - bestrittene - Mitwirkung gerade der Antragstellerin selbst an Pornodrehs ergeben sich hieraus nicht. Diesbezügliche tatsächliche Umstände hat der Antragsgegner also noch nicht einmal konkret vorgetragen (zu den sich aus unzureichendem Vortrag ergebenden Folgen für die Annahme, dass die Unwahrheit einer Tatsachenbehauptung „feststeht“, vgl. BGH NJW-RR 1987, 754 ff., Rn. 23). Unabhängig davon könnte der Antragsgegner solche Umstände nicht beweisen. Daraus, dass die Behauptung, die Antragstellerin habe „Pornos gedreht“, unwahr ist, ergibt sich als notwendige Folge, dass auch die Aussage des Antragsgegners, er verfüge über die „entsprechenden“ Links, also Links zu Pornos, an denen die Antragstellerin mitgewirkt hätte, unwahr ist.

112 Somit spricht im Rahmen der Gesamtabwägung zunächst der Aspekt der Unwahrheit des Tatsachenkerns der getätigten Äußerungen mit großem Gewicht für eine Rechtswidrigkeit des Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht.

113 dd) Weiter ist bei der Abwägung zu berücksichtigen, dass die Äußerungen nur gegenüber wenigen Personen in einem privaten Umfeld gemacht wurden, es handelt sich also nicht um Äußerungen in der Öffentlichkeit, auch nicht bei der auf der Straße gemachten Äußerung in Anwesenheit von Frau X., einer befreundeten Mutter. Hintergrund der Äußerungen des Antragsgegners ist ein auch in Kleinigkeiten ausgefochtener intensiver Dauerkonflikt zwischen den Beteiligten als damals getrenntlebende Ehegatten und Eltern. Der Antragsgegner verfügte, seinem eigenen Vorbringen zufolge, gerade in Bezug auf irgendeine Beteiligung gerade der Antragstellerin selbst an Pornodrehs nur über ungenaue Angaben bzw. Andeutungen seiner Töchter und, wie er im Termin vor dem Amtsgericht vom 25.03.2025 erklärt hat, nicht über eigene Kenntnisse oder Wahrnehmungen. Dem Antragsgegner war somit bewusst, dass seine Äußerungen nicht auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage beruhten. Die Äußerungen des Antragsgegners lassen entgegen seiner eigenen Bewertung objektiv keinen Bezug zu den Kindern oder zu einem etwaigen Bemühen des Antragsgegners, die gemeinsamen Kinder vor nachteiligen Auswirkungen entsprechender Verhaltensweisen der Mutter zu schützen, erkennen. Dies ist erst Gegenstand einer nachgeschobenen E-Mail des Antragsgegners vom 06.06.2022, 16.29 Uhr. Die beanstandeten Äußerungen beinhalten eine zur Wahrung kinderbezogener Interessen nicht erforderliche Zuschreibung nachteiliger Umstände auch gegenüber nicht zum engsten Kreis eigener Vertrauter gehörender Personen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin einen konkreten Anlass gerade für diese Äußerungen gegeben hätte. Mag man noch die (erste) E-Mail des Antragstellers als spontane, verärgerte Reaktion auf ein Verhalten der Antragstellerin in Bezug auf den Pass von E. („Revanchefoul“) bewerten können, so gilt dies hinsichtlich der Wiederholung der Äußerungen gegenüber Frau X. nicht mehr. Dass es sich bei den Äußerungen um unnötige, unbeherrschte und überschießende Verhaltensweisen des Antragsgegners handelte, dürfte dieser, seinen Ausführungen im Beschwerdeverfahren zufolge (Schriftsatz vom 11.07.2025: „Nerven blank liegen“, „drastische Wortwahl“; Zustimmung zu dem eine Unterlassungsverpflichtung enthaltenden Vergleichsvorschlag des Senats durch den Antragsgegner), inzwischen eingesehen haben.

114 Bei einer Gesamtabwägung aller Umstände unter besonderer Berücksichtigung des Umstands der Unwahrheit der Tatsachenkomponente überwiegen somit eindeutig die schutzwürdigen Interessen der Antragstellerin.

115 f) Wiederholungsgefahr

116 Es ist anerkannt, dass die für einen Unterlassungsanspruch in entsprechender Anwendung des § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB erforderliche Wiederholungsgefahr durch die erstmalige rechtswidrige Äußerung indiziert wird (BGH NJW 1994, 1281 ff., Rn. 27 BGH NJW 2005, 594 ff., Rn. 17 f.; BVerfG NJW-RR 2000, 1209 ff., Rn. 36). An eine Widerlegung dieser Vermutung sind hohe Anforderungen zu stellen (vgl. OLG Dresden, MDR 2017, 337, Rn. 8). Das Verhalten des Äußernden muss unter den Umständen des jeweiligen Einzelfalls eine sichere Gewähr dafür bieten, dass derartige rechtswidrige Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht wieder vorkommen oder die tatsächlichen oder rechtlichen Umstände müssen einen weiteren derartigen Eingriff unwahrscheinlich machen (vgl. Grüneberg/Retzlaff, Einf. § 823, Rn. 29 m.w.N.).

117 Ein solcher Ausnahmefall ist hier nicht gegeben. Der Antragsgegner hat den Unterlassungsantrag nicht anerkannt und auch sonst keine ausdrücklichen Erklärungen abgegeben, die eine Wiederholungsgefahr entfallen ließen. Dass die Äußerungen nach dem 06.06.2022 nicht noch einmal wiederholt wurden und dass die Beziehung der Antragstellerin zu Herrn Y. beendet ist, führt nicht zu einer anderen Bewertung, zumal sich die beanstandeten Äußerungen ihrem Inhalt nach nicht auf Herrn Y., sondern auf die Antragstellerin selbst beziehen. Der langjährige, intensiv ausgetragene Grundkonflikt zwischen den Verfahrensbeteiligten besteht fort. Vor diesem Hintergrund muss damit gerechnet werden, dass sich jeder Beteiligte, auch der Antragsgegner, jederzeit für berechtigt hält, auf eine von ihm missbilligte frühere oder aktuelle Verhaltensweise der Gegenseite mit einer rechtswidrigen Äußerung zu reagieren, und dass eine etwa vorhandene Einsicht in die Unrichtigkeit des eigenen Verhaltens nicht von Dauer ist.

118 e) Keine Verjährung

119 Zu Recht hat das Amtsgericht in dem angefochtenen Beschluss ausgeführt, dass dem Unterlassungsanspruch die Einrede der Verjährung nicht entgegensteht. Die beanstandeten Äußerungen erfolgten im Jahr 2022. Der verfahrenseinleitende Antrag der Antragstellerin wurde im Dezember 2024 eingereicht und der Gegenseite zugestellt. Zu diesem Zeitpunkt war noch nicht einmal die allgemeine dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB i.V.m. § 199 Abs. 1 BGB abgelaufen, die mit dem Schluss des Jahres 2022 begann, weshalb offen bleiben kann, ob sich hier aus sonstigen Bestimmungen eine längere Verjährungsfrist ergeben würde.

120 f) Fassung des Unterlassungsausspruchs

121 Es ist anerkannt, dass das Gericht bei der Fassung des Unterlassungsausspruchs gegenüber den allgemeinen Grundsätzen freier gestellt ist (vgl. Staudinger/Hager, C. Das Persönlichkeitsrecht, Rn. C 263); das Gericht ist insbesondere nicht streng an den Wortlaut der Anträge gebunden (vgl. Grüneberg/Retzlaff, Einf. § 823, Rn. 32). Der Senat hält bei Würdigung aller Umstände die in der Entscheidungsformel des vorliegenden Beschlusses gewählte Formulierung für erforderlich, aber auch ausreichend, um die nach materiellem Recht geschuldete Unterlassung genau zu bezeichnen.

122 Die von der Antragstellerin beantragte Androhung von Ordnungsmitteln (§ 890 Abs. 2, 1 ZPO i.V.m. § 120 FamFG) ist im Fall einer streitigen Endentscheidung sogleich in die Entscheidungsformel aufzunehmen.

123 g) Ansprüche auf Berichtigung und Klarstellung

124 Die mit dem Beschwerdeantrag Ziff. 3

125 Hilfsweise wird der Antragsgegner verpflichtet, gegenüber den gemeinsamen Kindern C., D. und E. seine unter Ziff. 2 dargestellten Äußerungen zu berichtigen und klarzustellen, dass die Antragstellerin keine pornographischen Filme gedreht oder hat drehen lassen und sie auch nicht die unter Ziff. 2.1. bezeichneten Konten leergeräumt hat und dies in geeigneter Weise nachzuweisen,

126 der zuletzt nicht mehr als Hilfsantrag, sondern als weiterer Hauptantrag gestellt wurde, verfolgten weiteren Ansprüche stehen der Antragstellerin nicht zu.

127 aa) Ein Anspruch auf Berichtigung setzt voraus, dass durch eine rechtswidrige Beeinträchtigung eine fortwirkende Beeinträchtigung entstanden ist, also ein andauernder Zustand, der eine „sich stetig erneuernde Quelle“ der Rechtsgutsverletzung bildet (vgl. BGH MDR 2015, 1065 f., Rn. 13; BGH, Urt. v. 31.03.2026 – VI ZR 157/24, juris, Rn. 33). Ein Beispiel hierfür ist eine Schmähung in einer öffentlichen, für jede vorbeikommende Person sichtbaren bildlichen Darstellung (vgl. BGH NJW 2022, 2406 ff.: Sandsteinrelief). Maßgeblich sind die Verhältnisse zur Zeit der letzten Verhandlung in der Tatsacheninstanz (BGH, Urt. v. 31.03.2026 – VI ZR 157/24, juris, Rn. 31); Umstände zu einem nicht näher bezeichneten Zeitpunkt in der Vergangenheit reichen nicht aus.

128 Zum Vorliegen dieser Tatbestandsvoraussetzung hat die darlegungs- und beweispflichtige Antragstellerseite auch im Schriftsatz vom 02.03.2026 keinen konkreten Vortrag gehalten. Die Antragstellerin hat nach den beanstandeten Äußerungen vom Juni 2022 immerhin bis Dezember 2024 gewartet, bis sie ein diesbezügliches gerichtliches Verfahren eingeleitet hat (zum Zeitkriterium BVerfG NJW 1997, 2589 f., Rn. 17). In den Äußerungen selbst kann eine fortdauernde Beeinträchtigung nicht gesehen werden, auch wenn man sich später an die Äußerungen erinnern mag, da andernfalls dieses Tatbestandsmerkmal stets verwirklicht und damit als zusätzliches Erfordernis, das es nach allgemeiner Auffassung ist, entbehrlich wäre.

129 Die Antragstellerin fordert eine Berichtigung gerade „gegenüber den gemeinsamen Kindern C., D. und E.“. Dass E. die entsprechende Äußerung des Vaters gegenüber Frau X. mitbekommen hat, ist nach dem insoweit unstreitigen Vortrag der Antragstellerin anzunehmen. Hinsichtlich einer Kenntniserlangung der verfahrensgegenständlichen Äußerungen durch die beiden Töchter ist hingegen wenig Konkretes vorgetragen. Maßgeblich sind dabei allein die hier festgestellten, rechtswidrigen Äußerungen, nicht etwa andere Äußerungen des Vaters. D. dürfte in Bezug auf eine angebliche Mitwirkung gerade der Mutter an Pornodrehs nur über - aus der Mitwirkung des damaligen Partners der Mutter an derartigen Bildaufnahmen herrührende - allgemeine Vermutungen verfügen, die sie dann dem Vater mitgeteilt hat; auch hat sie gegenüber ihrer Mutter offenbar früher, also vor Einreichung der Antragsschrift im Dezember 2024, unangemessene Äußerungen mit Bezug auf sexuelle Inhalte gemacht. Jedoch ist hinsichtlich aller drei Kinder nicht bekannt, ob sie die beanstandeten Äußerungen des Vaters überhaupt für zutreffend halten oder nicht. Gegenüber den Kindern hat der Antragsgegner Äußerungen entsprechenden Inhalts, soweit vorgetragen und ersichtlich, nicht in Textform oder in einer anderen dauerhaft verkörperten Weise getätigt. Die Äußerungen wurden auch nicht veröffentlicht. Sie sind, soweit bekannt, auch nicht Gegenstand strafrechtlicher Verfahren.

130 Unter diesen Umständen kann das Vorliegen eines derzeit noch immer bestehenden Zustandes, der eine „sich stetig erneuernde Quelle“ der Rechtsgutsverletzung bildet, nicht festgestellt werden.

131 bb) Ein Anspruch auf Klarstellung (Richtigstellung, Ergänzung) setzt voraus, dass eine Äußerung nur teilweise unwahr oder aber mehrdeutig oder missverständlich ist (vgl. Staudinger/Hager, C. Das Persönlichkeitsrecht, Rn. C 280; Grüneberg/Retzlaff, Einf. § 823, Rn. 41; Erman/Klass, Anh. § 12, Rn. 297 m.w.N.). Dies hat die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Antragstellerin nicht vorgetragen und dies ist auch sonst nicht ersichtlich.

III.

132 Der Senat entscheidet, wie mit Beschluss vom 05.02.2026 angekündigt, gem. § 68 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 117 Abs. 3 FamFG ohne mündliche Verhandlung.

IV.

133 Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen ergeht nach § 92 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 113 Abs. 1 FamFG, hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens zusätzlich i.V.m. § 97 Abs. 1 ZPO. Das Rechtschutzbegehren der Antragstellerin hat in Bezug auf die Äußerungen des Antragsgegners zum Komplex „Leerräumen von Konten“ keinen Erfolg, hinsichtlich der Äußerungen des Antragsgegners zum Komplex „Pornodrehs“ hingegen im Wesentlichen Erfolg; abzuweisen waren insoweit lediglich die ergänzenden Ansprüche, denen aus Sicht des Senats neben dem ganz im Vordergrund stehenden Unterlassungsanspruch nur ein geringes Gewicht zukommt. Angesichts dessen, dass der Verfahrenswert zu gleichen Teilen auf beide Komplexe entfällt, entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens jeweils gegeneinander aufzuheben.

V.

134 Die Festsetzung des Verfahrenswerts erfolgt nach § 3 ZPO i.V.m. § 113 Abs. 1 FamFG.

VI.

135 Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.

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