ArbG Mannheim 8. Kammer, 2025-02-10, 8 BV 7/24

8 BV 7/24Arbeitsgericht / Chamber 810.02.2025

Regest

1. Die Entgegennahme und Weiterleitung von Wahlunterlagen zur Aufsichtsratswahl durch ein kandidierendes Betriebsratsmitglied stellt keinen Grund für eine Wahlanfechtung dar, wenn die Übergabe freiwillig erfolgt und konkrete Anhaltspunkte für eine Manipulationsgefahr nicht ersichtlich sind. 2. Verstöße von Mitbewerbern gegen Wahlvorschriften - hier: Verstöße gegen Chancengleichheit bei Wahlwerbung - können nur dann als Grund für eine Anfechtung der Wahl berücksichtigt werden, wenn diese zunächst beim Wahlvorstand oder dem Arbeitgeber erfolglos reklamiert wurden. 3. Die fehlerhafte Zuordnung eines unternehmensangehörigen Aufsichtsratsmitglieds zu einer Arbeitnehmergruppe kann nur dann zur Anfechtung der Wahl berechtigen, wenn zuvor Änderungsverlangen oder Einspruchsverfahren erfolglos durchgeführt wurden.

Gesamter Gesetzestext

ArbG Mannheim 8. Kammer — 8 BV 7/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-02-10

Aktenzeichen: 8 BV 7/24

ECLI: ECLI:DE:ARBGMAN:2025:0210.8BV7.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 21 Abs 1 MitbestG, § 22 Abs 1 MitbestG, § 50 Abs 1 Nr 3 MitbestGWO 3

Leitsatz

  1. Die Entgegennahme und Weiterleitung von Wahlunterlagen zur Aufsichtsratswahl durch ein kandidierendes Betriebsratsmitglied stellt keinen Grund für eine Wahlanfechtung dar, wenn die Übergabe freiwillig erfolgt und konkrete Anhaltspunkte für eine Manipulationsgefahr nicht ersichtlich sind.

  2. Verstöße von Mitbewerbern gegen Wahlvorschriften - hier: Verstöße gegen Chancengleichheit bei Wahlwerbung - können nur dann als Grund für eine Anfechtung der Wahl berücksichtigt werden, wenn diese zunächst beim Wahlvorstand oder dem Arbeitgeber erfolglos reklamiert wurden.

  3. Die fehlerhafte Zuordnung eines unternehmensangehörigen Aufsichtsratsmitglieds zu einer Arbeitnehmergruppe kann nur dann zur Anfechtung der Wahl berechtigen, wenn zuvor Änderungsverlangen oder Einspruchsverfahren erfolglos durchgeführt wurden.

Orientierungssatz

Beschwerde eingelegt beim Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg unter dem Aktenzeichen 12 TaBV 3/25.

Verfahrensgang

nachgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 12. Kammer, 30. Oktober 2025, 12 TaBV 3/25, Beschluss

Tenor

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Gründe

A.

1 Gegenstand des Verfahrens ist die Anfechtung der Wahl eines Teils der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der Beteiligten zu 8, einem IT-Unternehmen.

2 Bei der Beteiligten zu 8 besteht ein paritätisch besetzter Aufsichtsrat mit 18 Mitgliedern. Die Amtszeit der aktuellen Arbeitnehmervertreter endete mit Ablauf der Hauptversammlung der Beteiligten zu 8 am 15. Mai 2024. Die Wahl zur Besetzung der neun Arbeitnehmersitze wird durch die "Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der S. SE" vom 10. März 2014 bestimmt (nachfolgend "Beteiligungsvereinbarung", Anlage K2, Bl. 18ff d.A.).

3 Die Verteilung der ersten sieben der insgesamt neun Arbeitnehmersitze erfolgt nach dem d'Hondtschen Höchstzahlverfahren. Danach werden Sitze in Abhängigkeit von Arbeitnehmerzahlen auf die verschiedenen Länder im Geltungsbereich der Vereinbarung verteilt, in denen die Beteiligte zu 8 und ihre Tochtergesellschaften Arbeitnehmer beschäftigen. Dabei wird der "siebte Sitz" dem nach Arbeitnehmerzahlen zweitgrößten Land zugeteilt. Für die aktuelle Wahlperiode entfielen sechs Sitze auf Deutschland sowie ein Sitz auf Tschechien.

4 Der "achte" und "neunte Sitz" der Arbeitnehmerbank wird durch den SE-Betriebsrat (Europa) (nachfolgend "SE-Betriebsrat") – der Beteiligte zu 9 – besetzt (vgl. zur Sitzverteilung insgesamt Teil II, Ziff. 3.3.1 der Beteiligungsvereinbarung).

5 Für die auf Deutschland entfallenden Sitze sieht die Beteiligungsvereinbarung die Durchführung von unmittelbaren Wahlen (Urwahlen) der in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer vor. Für die Durchführung der Wahl verweist die Beteiligungsvereinbarung auf die Regelungen der Dritten Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz (3.WOMitbestG), soweit sich aus der Vereinbarung keine abweichenden Regelungen ergeben (Teil II, Ziff. 3.3.2 der Beteiligungsvereinbarung). Ferner ist vorgesehen, dass bis zu zwei Sitze ("Gewerkschaftssitze") für Gewerkschaften reserviert sind, die im Unternehmen der Beteiligten zu 8 und ihren Tochtergesellschaften in Deutschland vertreten sind. Für diese besteht ein exklusives Vorschlagsrecht für einen gesonderten Wahlgang (vgl. Unterpunkt 5 zu Teil II, Ziff. 3.3.2 der Beteiligungsvereinbarung). Wahlberechtigt in diesem Wahlgang sind die Arbeitnehmer der Beteiligten zu 8 und ihrer Tochtergesellschaften in Deutschland. Das Verfahren zur Besetzung der Gewerkschaftssitze wurde jedoch durch die sog. "Befristete Änderungsvereinbarung zwischen dem SE-Betriebsrat (Europa) […] und der S. SE […]" vom 23. November 2023 modifiziert (nachfolgend "Befristete Änderungsvereinbarung", vgl. Bl. 42ff d.A.). Nach dieser Vereinbarung wurden die Gewerkschaftssitze für die Aufsichtsratswahlen 2024 durch den SE-Betriebsrat als Repräsentant aller Arbeitnehmer im Geltungsbereich der Beteiligungsvereinbarung besetzt. Vorschlagsberechtigt waren alle im Geltungsbereich der Beteiligungsvereinbarung vertretenen Gewerkschaften. Hintergrund dieser Anpassungen waren die inzwischen ergangenen Entscheidungen des BAG (BAG NZA 2023, 1125) sowie des EuGH (EuGH NZA 2022, 1477) mit konkreten Vorgaben zur Sicherung gewerkschaftlicher Vorschlagsrechte nach § 21 Abs. 6 SEBG. Die Wahl bezüglich dieser Gewerkschaftssitze wurde bereits durchgeführt, eine Anfechtung erfolgte nicht.

6 Die verfahrensgegenständlichen Wahlen hinsichtlich der ersten vier Arbeitnehmersitze fand am 13. März 2024 statt. Es wurde auf zwei Listen per Briefwahl gewählt: Auf der weißen Liste Arbeitnehmer, auf der gelben Liste die leitenden Angestellten. Auf die Mitteilung der Beteiligten zu 8 über die Wahl der Arbeitnehmervertreter und Vertreterinnen im Aufsichtsrat (Bl. 188ff d.A.), die Bekanntmachung über die Zusammensetzung des Wahlvorstands und die Auslegung der Wählerliste (Bl. 191f d.A.), die Bekanntmachung über die Einreichung von Wahlvorschlägen und des Wahlausschreibens (Bl. 193ff d.A.), die exemplarisch vorgelegten Wahlunterlagen (Bl. 196ff d.A.) sowie die öffentliche Bekanntmachung des Wahlergebnisses (Bl. 209 ff d.A.) wird vollumfänglich Bezug genommen. Der Wahlvorstand hatte seinen Sitz im Gebäude 00 im W.er Betrieb im Gebäudeteil 0, erster Stock, Zimmer Nr. 00 (Büro 0000). Der Beteiligte zu 15 ist Vorsitzender des örtlichen Betriebsrats der Beteiligten zu 8 und hat in diesem Gebäude im Untergeschoss sein Büro.

7 Die Beteiligte zu 8 veröffentlichte vor der Wahl sog. „Grundprinzipien zur Wahlwerbung“ (vgl. Bl. 313ff d.A.).

8 Die Antragsteller zu 1 - 6 sind jeweils wahlberechtigte Arbeitnehmer der Beteiligten zu 8, die Beteiligten zu 11 - 18 sind die für die ersten vier Arbeitnehmersitze gewählten Aufsichtsratsmitglieder sowie deren Ersatzkandidaten (11 – 16 Arbeitnehmer, 17 und 18 leitende Angestellte). Die Antragstellerin zu 7 ist vorschlagsberechtigte, im Betrieb vertretene Gewerkschaft.

9 Die Beteiligte zu 17 leitet eine Abteilung von fünf Mitarbeitern zum Thema „S.-Alumni“ und führt mit „S.-Alumni“ Veranstaltungen durch. Sie hat keine Generalvollmacht oder Prokura und ist weder einstellungs- noch entlassungsbefugt. Sie nimmt auch sonst nicht weisungsfrei Aufgaben wahr, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzen.

10 Am 22. Februar 2024 hat die Beteiligte zu 16 nachfolgende E-Mail verschickt, wobei zwischen den Beteiligten streitig ist, wer konkret die Adressaten/Empfänger waren:

11 „…

12 Subject: N. hat Fragen…an Aufsichtsrätin M. K./ N. has Questions…for SVB

13 An: S. Mitarbeitende an den Standorten

14 Liebe Kolleginnen und Kollegen an allen Standorten , bunte Plakate überall und Briefwahlunterlagen in Euren Briefkästen? Es mehren sich die Anzeichen, dass die Aussichtsratswahl anstehen könnte. M. ist bereits im Aufsichtsrat. N. aktuell noch nicht.

15 N. ist G. und hatte in den letzten Monaten sehr viele Fragen an die Amtsinhaberin, die für Euch aber teilweise genauso interessant sein können!

16 Daher machen wir das jetzt nochmal spontan LIVE für alle zugänglich:

17 Warum sollten sich die S.ler für den AR interessieren, man hört doch sonst nicht so viel? Was habt ihr da bisher gemacht? Wie ist die Stimmung dort miteinander? Was muss man da drauf haben und lernt man da auch was? Was macht H. in Eurer Zusammenarbeit und wo ist P. R. hin?... und noch viele Fragen mehr. Hier die 30-minütigen, virtuellen Sessions für Euch und uns mit M.. Schluss mit der Black Box, rein in die Transparenz.

18 Lunch Questions: Freitag, 23.02.2024 – 12:00 Uhr (english) Lunch Questions: Dienstag, 27.02.2024 – 12:00 Uhr (deutsch) Lunch Questions: Dienstag, 27.02.2024 – 17:00 Uhr (deutsch)

19 Let´s löcher M. K. together.

20 Viele Grüße

21 N. S. ..., S. SE

22 Am 11. März 2024 hat das Betriebsratsmitglied A. M. folgende Mail an die Belegschaft versendet:

23 „…

24 Subject: Aufsichtsratswahl – Endspurt – Platz 1- E. & H. – P. M.

25

26 Liebe Kollegin, lieber Kollege,

27 Diese Woche biegt die Aufsichtsratswahl auf die Zielgeraden ein. Letzte Woche hat auch unsere neue HR Vorständin auf diese Wahl hingewiesen. Wenn du schon gewählt hast: vielen Dank. Falls nicht: Schau unsere Checkliste an. Alternativ kannst du auch unser Video ansehen. Vielleicht ist da noch was für dich dabei.

28 Dran denken: am Mittwoch müssen die Wahlunterlagen beim Wahlvorstand eingetroffen sein. Im Zweifel steckt ihr diese in den Briefkasten in W. 0000. H. und E. nehmen die Umschläge auch entgegen und tragen sie für euch ins Wahlbüro.

29 Dass ist die Abschluss-E-Mail von uns in diesem Wahlkampf. Während ihr von vielen unserer Mitbewerber:innen in den nächsten zwei Jahren bis zur Betriebsratswahl nichts mehr hören werdet, werden wir euch weiterhin mit guten Infos versorgen.

30 Viele Grüße deine Kolleginnen und Kollegen von P. M.“

31 Am Nachmittag des 12. März 2024, versendete der Beteiligte zu 15 eine weitere Rundmail mit folgendem Inhalt:

32 „…Subject: Aufsichtsratswahl – letzte Chance

33 Liebe Kollegin, lieber Kollege,

34 die Wahlbeteiligung bei der Aufsichtsratswahl sieht nicht sehr gut aus. Falls du noch nicht gewählt hast: Einfach morgen (Mittwoch) in W. (00) Essen gehen und im Gebäude 0000 den Wahlumschlag in den Briefkasten werfen. Die Unterlagen müssen morgen (Mittwoch) beim Wahlvorstand sein.

35 Wenn ihr diesen Briefkasten nicht findet: Im Raum 000 bei mir abgeben bzw. im Betriebsrats-Briefkasten im selben Flur einwerfen.

36 Jede Stimme zählt.

37 Vielen Dank & viele Grüße

38 E.“

39 Am 13. März 2024 hat der Wahlvorstand eine Rundmail an alle wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter versendet:

40 „…

41 Liebe Kolleginnen und Kollegen,

42 sofern Ihr Eure Stimme noch nicht abgegeben habt, besteht nur heute noch die Gelegenheit, die Wahlbriefe bis 18:00 Uhr, beim Wahlvorstand in W. abzugeben.

43 Den einzigen dafür vorgesehenen Briefkasten findet Ihr 0000 . Nur so ist gewährleistet, dass Eure Stimmen auch gezählt werden.

44 Durch die persönliche Annahme von Wahlbriefen durch Dritte wird der fristgemäße Zugang hingegen nicht sichergestellt.

45 …“

46 Die Beteiligten zu 1 – 3 und 7 tragen vor,

47 offensichtlich nicht korrekt ausgelegt worden sei vom Wahlvorstand die ebenfalls auszulegende „Befristete Änderungsvereinbarung vom 23.11.2023 zur Beteiligungsvereinbarung vom 10.03.2014 zwischen dem SE-Betriebsrat (Europa) der S. SE und der S. SE zur Beteiligungsvereinbarung vom 10. März 2014“. Wann und ob das Wahlergebnis im Bundesanzeiger veröffentlicht worden sei, sei aktuell nicht bekannt. Es sei vom Wahlvorstand insoweit nicht klar und korrekt unterschieden, wie viele Stimmen für die Vertreter der Mitarbeiter in Summe abgegeben wurden und wie viele davon wirksam waren. Auch die Wahlbeteiligung sei falsch angegeben. Rechtsfehlerhaft nicht enthalten sei in der Mitteilung des Wahlvorstands zu den Vertretern der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen etwas zur Frage, wieviel Stimmen insgesamt abgegeben wurden und wie viele davon ungültig waren, bei den Vertretern der Leitenden Angestellten sei dies noch erfolgt. Die Wahl werde zum einen angefochten, weil das Wahlergebnis nicht nachvollziehbar sei und die ungültigen Stimmen nicht mitgeteilt worden seien für die Vertreter der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen. Dass gar keine ungültigen Stimmen abgegeben worden sein sollen, sei unglaubhaft. Ferner habe der Beteiligte zu 15 sich während des Wahlverfahrens in erheblichem Maße unkorrekt verhalten, sofern von ihm E-Mails an viele Mitarbeiter verschickt worden seien, in welchen er explizit angeboten habe, die Wahlumschläge selbst oder durch seine Vertreterin, die Beteiligte zu 14 persönlich entgegenzunehmen und für die Mitarbeiter ins Wahlbüro zu tragen. In der Mail vom 12.03.2024 habe er den Mitarbeitern sogar angeboten, die Wahlumschläge in den Betriebsratsbriefkasten einzuwerfen oder bei ihm persönlich abzugeben. Da beide jedoch selbst kandidiert haben, hätten sie hierdurch für sich die tatsächliche Möglichkeit geschaffen, die Umschläge einzusehen, zu vernichten, den Inhalt zu verändern oder durch andere Wahlumschläge mit anderen Stimmzetteln zu ersetzen, und sich so einen Vorteil zu verschaffen und/oder die Wahl generell zu beeinflussen. Dies verstoße gegen die wesentlichen Wahlgrundsätze der freien und geheimen Wahl, auch bei der schriftlichen Stimmabgabe. Außerdem sei über diese Wahlumschläge kein ordnungsgemäßes Protokoll bei der Entgegennahme geführt worden, hierzu sei allein der Wahlvorstand berufen. Die Büros der beiden Wahlbewerber seien auch nicht einmal direkt anschließend an das Büro des Wahlvorstandes gelegen. Der Wahlvorstand habe mit einer Mail vom 13.03.2024 um 13.44 Uhr an alle wahlberechtigten Arbeitnehmer reagiert, und die Mitarbeiter darauf hingewiesen, dass die Wahlbriefe beim Wahlvorstand in W. abzugeben seien und der einzige hierfür vorgesehene Briefkasten an der Anschrift „0000“ zu finden sei und dass durch die persönliche Annahme von Wahlbriefen durch Dritte der fristgemäße Zugang nicht gewährleistet sei. Der Wahlvorstand habe hiernach Bescheid über die wesentlichen Fehler des Wahlverfahrens gewusst, habe aber die Wahl nicht abgebrochen und die Mitarbeiter nicht korrekt informiert. Denn die Mitarbeiter, die bereits fehlerhaft ihre Umschläge in den Betriebsratsbriefkasten eingeworfen oder den Beteiligten zu 14 und 15 persönlich übergeben hätten, seien so der Meinung gewesen, es sei ggf. nur ein Problem, ob ihre Wahlumschläge fristgemäß zugegangen seien oder nicht. Auf andere Probleme der rechtswidrigen Beeinflussung bzw. des rechtswidrigen Eingriffs in den Wahlvorgang seien sie nicht hingewiesen worden. Der Wahlvorstand seinerseits habe somit billigend in Kauf genommen, dass es hier gravierende Rechtsverstöße bei der von ihm durchgeführten Wahl gegeben habe. Er hätte die Wahl so nicht fortführen und mit der Mitteilung des Wahlergebnisses beenden dürfen. Es sei den Antragstellern bekannt, dass auf dem vom Beteiligten zu 15 vorgeschlagenen Weg diverse Wahlumschläge persönlich bei ihm bzw. der Beteiligten zu 14 abgegeben bzw. im Betriebsratsbriefkasten eingeworfen worden seien. Die Wahl sei auch insofern rechtswidrig, als die Wahl eines Mitglieds in den Aufsichtsrat gekoppelt ist an ein zu diesem „gehörenden“ Ersatzmitglied. Dies könne vielleicht bei den Wahlvorschlägen der Gewerkschaften in Ordnung sein, aber ansonsten nicht. Die Ersatzmitglieder müssten hiervon unabhängig wählbar sein. Die Wahl werde außerdem vorsorglich angefochten, weil die befristete Änderungsvereinbarung vom 10.03.2014 unwirksam und rechtswidrig sei. Denn hierdurch würden kleine Gewerkschaften wie die Antragstellerin zu 7 unverhältnismäßig benachteiligt, sofern sie sich an der Verhandlung der Änderungsvereinbarung selbst auch nicht beteiligen und ihre Argumente vorbringen dürften. Der europäische SE-Betriebsrat der Antragstellerin habe in der Änderungsvereinbarung Regelungen getroffen, welche in rechtswidriger Weise die Rechte des deutschen Betriebsrats auf Teilhabe an Aufsichtsratsposten und Teilnahme im Aufsichtsrat der Antragsgegnerin einschränken würde. So müsse sich auch der europäische SE-Betriebsrat bei der Besetzung der Gewerkschaftssitze an die in Deutschland geltenden Mindestvoraussetzungen halten und dürfe sich nicht hierüber hinwegsetzen. Insoweit müssten zum Schutz der Arbeitnehmer die in einem Land geltenden „höchsten Standards“ dann auch für den europäischen SE-Betriebsrat und die anderen Länder gelten. Nur so könne eine faire Regelung getroffen werden. Die Änderungsvereinbarung sei auch insoweit unwirksam, als der SE-Betriebsrat die Einzelheiten des Wahlverfahrens nicht abweichend von den nach deutschem Recht geltenden Standards festlegen dürfe und es müsse außerdem sichergestellt sein, dass der Wahlvorstand so besetzt sei, dass die korrekte quotale Vertretung der Mitarbeiter in Deutschland gesichert sei. Insbesondere sei auch Ziff. 3 Punkt 7 der Änderungsvereinbarung rechtwidrig. Ebenso unwirksam sei die Bestimmung in Ziff. 4, wonach die Zahl der zu wählenden Gewerkschaftsvertreter vom SE-Betriebsrat in Abstimmung mit der Zentralen Leitung bestimmt werde und Gewerkschaftsvertreter durch den SE-Betriebsrat (Europa) gewählt werden müssten. Auch sei die Änderungsvereinbarung insoweit unwirksam, als sie befristet sei auf die Wahl sowie etwaige Nachwahlen für Gewerkschaftsvertreter im Aufsichtsrat der S. SE, deren Amtszeit mit dem Ende der ordentlichen Hauptversammlung 2024 beginnt. Sofern jetzt neu zu wählen wäre, greife diese Änderungsvereinbarung möglicherweise zu kurz. Zudem sei die Zahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der SE, soweit sie von Arbeitnehmern mit deutschem Arbeitsvertrag gewählt werden dürften, im Verhältnis zu den Arbeitnehmervertretern anderer Länder sowie insgesamt zu niedrig. Schließlich sei der Anteil an der Sitzverteilung gemäß der Beteiligungsvereinbarung nicht in 10%-Schritten zu bestimmen, dies führe zu Ungleichbehandlung (Ziff. 2.1.1 der Beteiligungsvereinbarung), sondern nach absoluten Zahlen quotal.

48 Die Beteiligten zu 4 – 6 tragen vor,

49 die Arbeitgeberin habe gegen das Neutralitätsgebot und das Gebot der Chancengleichheit verstoßen, indem sie ausschließlich der Beteiligten zu 16 ermöglicht habe, über den E-Mail-Verteiler an die gesamte Wählerschaft Wahlwerbung zu betreiben und sich mit Video-Interviews bekanntzumachen. Die Beteiligte zu 16 habe nur in ihrer Rolle als „G.“, die der Personalabteilung zugeordnet sei, Zugriff auf den vollständigen Mailverteiler mit über 30.000 Adressaten, anders als die übrigen Wahlkandidaten, denn einfachen Mitarbeitern stünde kein Zugriff auf den umfassenden Verteiler zu und bestünde eine Beschränkung auf 500 Adressaten pro E-Mail bzw. 10.000 Adressaten binnen 24 Stunden. In der Belegschaft sei die Beteiligte zu 16 zuvor weitgehend unbekannt gewesen. Die Beteiligte zu 16 habe die E-Mail ausdrücklich in ihrer Funktion als „…“ verschickt, dabei habe ihr diese Mail massiv in ihrer Rolle als Kandidatin genutzt. Sie habe sich gegenüber mehr als 30.000 Arbeitnehmern bekannt machen können und ihre Wählbarkeit verdeutlicht, zudem habe sie sich in einem vordergründig neutralen Gewand als Verfechterin von Transparenz dargestellt und sich in drei Videointerview-Sessions bezogen auf den Aufsichtsrat in Ton und bewegtem Bild persönlich allen Interessierten präsentieren können. Damit habe die Beteiligte zu 8 gegen das Neutralitätsgebot verstoßen, indem sie der Beteiligten zu 16 Kommunikationswege und damit Wahlwerbung eingeräumt habe, die andere Kandidaten nicht gehabt hätten. Der Umstand, dass sich die Beteiligte zu 8 insoweit von der Beteiligten zu 16 habe vertreten lassen, folge formal bereits aus der Signatur der E-Mail. Materiell werde dies dadurch gestützt, dass sie sich nach außen als neutrale Interviewerin dargestellt habe, also als vermeintlich neutrale Vertreterin der Personalabteilung und nicht als Kandidatin. Jedenfalls sei der Beteiligten zu 8 das Verhalten der Beteiligten zu 16 zuzurechnen. Aber auch dann, wenn sich die Beteiligte zu 16 einfach selbst Vorrechte gegenüber ihren Mitbewerbern herausgenommen hätte, wäre der Grundsatz der Chancengleichheit verletzt. Gemäß den Grundprinzipien zur Wahlwerbung, unternehmensinternen Weisungen zur Grenze erlaubter Wahlwerbung, sei es gar untersagt, unternehmensweite Verteiler zu nutzen. Schließlich sei auch darauf hinzuweisen, dass die Beteiligte zu 16 in der Zeit des Wahlkampfes die sogenannten „Coffee Corner Sessions“ zur Wahlwerbung missbraucht habe, dabei habe es sich um Gesprächsrunden gehandelt, in denen sich Arbeitnehmer über alle geschäftlichen Themen austauschen könnten. Sie habe damit auch gegen die Wahlrichtlinien verstoßen, in denen vorgeschrieben sei, dass Wahlveranstaltungen nicht innerhalb der Arbeitszeit abgehalten werden dürften, wobei die Arbeitszeit dort als der Zeitraum von 0:00 Uhr bis 17:00 Uhr definiert sei. Auch im Januar 2024 habe sie im Rahmen von Frühstücken Wahlwerbung betrieben und auch insoweit standortweite Verteiler genutzt, die nur ihr zur Verfügung gestanden hätten, so habe sie am 31. Januar 2024 eine E-Mail an alle H.er Mitarbeiter verschickt mit dem Slogan „Frühstück mit N. und A. (for Aufsichtsrat 2024), ask us anything and eat a Franzbrötchen!“ und auch den Verteiler „Business Women Network“ genutzt. Schließlich hätten die Beteiligten zu 13 und 16 gegen die Wahlrichtlinien verstoßen, indem sie Wahlkampfflyer an unzulässigen Orten (z.B. vor den Werbeplakaten anderer Bewerber) verteilt hätten; auch sei das S.-Logo unberechtigt zu Werbezwecken genutzt worden. Wahlumschläge seien nicht ausschließlich bei dem Wahlvorstand eingereicht worden, sondern teilweise bei bzw. über Dritte, konkret den Betriebsrat bzw. die Beteiligten zu 14 und 15. Die Antragsteller gingen davon aus, dass Wähler dem Aufruf gefolgt seien, also Wahlunterlagen dort eingereicht hätten. Es sei nicht bekannt, ob diese Wahlunterlagen danach selektiert bzw. modifiziert worden seien. Jedenfalls könne nicht ausgeschlossen werden, dass Stimmen nur deshalb abgegeben worden seien, weil es eine zweite, dritte und vierte Abgabestelle gegeben habe oder Wahlbriefe geöffnet und wieder verschlossen worden seien oder Wahlzettel modifiziert bzw. ausgetauscht worden seien oder Wahlumschläge je nach der jeweils abgebenden Person selektiert weitergegeben worden seien oder Wähler der beiden Kandidaten sich lediglich aufgrund der persönlichen Abgabemöglichkeit doch zur Abgabe hätten motivieren lassen, die ihre Stimme andernfalls aus Trägheit, mangels persönlichen Kontakts oder wegen des weiteren Weges zum Wahlvorstand nicht eingereicht hätten. Nach dem Wortlaut des Gesetzes sei die Abgabe von Wahlunterlagen durch Boten unzulässig. § 50 3.WOMitbestG bestimme ausdrücklich, dass die Wählerin oder der Wähler die Unterlagen abgibt oder versendet. Selbst wenn man vertreten wollte, ein klassischer, einfacher Botengang könne ausnahmsweise als zulässig erachtet werden, unterscheide sich der vorliegende Fall davon auf allen Ebenen. Dies betreffe Anzahl der potentiellen Boten, die Initiative, das subjektive Motiv, die objektive Interessenlage und die Anzahl der Wahlunterlagen. Vorliegend kämen ca. 85 potentielle Boten in Betracht (45 Betriebsräte, zwei Mitarbeiterinnen des Vorzimmers sowie 2 - 4 Nachrücker pro Betriebsratsliste). Mit der Beteiligten zu 17 sei schließlich eine Arbeitnehmerin als Vertreterin auf die Position des leitenden Angestellten im Aufsichtsrat gewählt worden, die nicht leitend im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG gewesen sei.

50 Die Beteiligten zu 1 – 3 und zu 7 beantragen:

51 Die Wahl von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat der Antragsgegnerin wird für nichtig, hilfsweise für unwirksam erklärt.

52 Die Beteiligte zu 7 beantragt:

53 Es wird festgestellt, dass die befristete Änderungsvereinbarung vom 23.11.2023 zur Beteiligungsvereinbarung vom 10.03.2014 zwischen dem SE-Betriebsrat (Europa) der S. SE und der S. SE zur Beteiligungsvereinbarung vom 10. März 2014 unwirksam ist.

54 Die Beteiligten zu 4 – 6 beantragen:

55 Die Wahl der Antragsgegner zu 11 – 18 zum Aufsichtsrat der Beteiligten zu 8 vom 13. März 2024 wird für ungültig erklärt.

56 Die Beteiligte zu 8 beantragt:

57 Die Anträge werden zurückgewiesen.

58 Die Beteiligte zu 8 trägt vor,

59 vermeintliche Verstöße gegen Mitteilungs- und Informationspflichten wären jedenfalls für das Wahlergebnis nicht kausal geworden. Dies gelte insbesondere für vermeintliche Wahlfehler, die sich nur auf Mitteilungen über das bereits ermittelte Wahlergebnis beziehen. Diese könnten begrifflich keine Auswirkungen auf das Wahlergebnis haben. Entsprechendes gelte für die vermeintliche Rechtspflicht zur Auslegung der befristeten Änderungsvereinbarung. Dabei sei schon nicht erkennbar, inwieweit das Auslegen oder Nichtauslegen dieser Vereinbarung das Ergebnis der Urwahl hätte beeinflussen sollen, da die befristete Änderungsvereinbarung für diesen Wahlgang keine Regelung treffe. Dass die Wahl als unmittelbare Wahl und nicht als Delegiertenwahl durchgeführt werde, sei in der Beteiligungsvereinbarung ausdrücklich so geregelt. Auch die Vorgabe, dass ein Wahlvorschlag für jeden Wahlbewerber ein persönliches Ersatzmitglied vorsehen müsse, ergebe sich unmittelbar aus der Beteiligungsvereinbarung. Dass Wahlumschläge in der Obhut der Beteiligten zu 14 und 15 tatsächlich geöffnet und Wahlzettel tatsächlich manipuliert worden seien, würden die Antragsteller selbst nicht vortragen. Allein die Möglichkeit hierzu, könne keinen Verstoß gegen das Wahlgeheimnis begründen. Andernfalls wäre das Wahlgeheimnis bei jeder Briefwahl verletzt, bei der die Wahlumschläge postalisch versandt werden und damit dem Zugriff Dritter ausgesetzt seien. Der postalische Versand sei jedoch in der 3.WOMitbestG vorgesehen und zulässig. Auch die Übermittlung von Wahlumschlägen an den Wahlvorstand per Boten sei zulässig. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn Anhaltspunkte dafür vorlägen, nach denen der Bote das in ihn gesetzte Vertrauen durch Wahlfälschung missbraucht haben könnte. Schließlich sei auch nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht zu erwarten gewesen, dass die Beteiligten zu 14 und 15 ein Interesse gehabt hätten, die ihnen anvertrauten Wahlumschläge zu öffnen und zu manipulieren. Wenn Wähler ihre Wahlumschläge in die Obhut von Wahlbewerbern geben würden, wäre vielmehr anzunehmen, dass sie für eben diese Wahlbewerber und nicht für andere gestimmt hätten. Ferner sei zu beachten, dass bei Briefwahlen den Wahlberechtigten selbst überlassen sei, für die Wahrung des Wahlgeheimnisses Sorge zu tragen. Wenn diese der Einladung von Wahlbewerbern folgten, ihre Wahlumschläge entgegenzunehmen, um sie dem Wahlvorstand zu übergeben, wäre auch dies eine freiwillige Entscheidung der Wahlberechtigten. Soweit die Antragsteller den Grundsatz der Chancengleichheit verletzt sehen würden, weil einzelne Wahlbewerber sich zur Sammelstelle für Stimmen erklärten, sei darauf hinzuweisen, dass auch andere Wahlbewerber nicht daran gehindert gewesen seien, die Entgegennahme von Wahlvorschlagschlägen anzubieten. Auch der Hinweis „jede Stimme zählt“ in der betreffenden E-Mail führe nicht zu einer anderen Bewertung, da Aufrufe zur Wahlbeteiligung auch durch Wahlbewerber selbst als zulässig erachtet würden. Selbst wenn man unterstellte, es seien tatsächlich diverse Wahlumschläge durch Boten übermittelt worden und wenn man dies wie die Antragsteller für unzulässig hielte, folgte daraus kein Anfechtungsgrund. Denn die Abgabe diverser Stimmen könne bei lebensnaher Betrachtung keinen Einfluss auf das Wahlergebnis gehabt haben. Die Beteiligten zu 11 – 16 seien mit einem Vorsprung von 823 Stimmen gewählt worden, damit müssten nicht nur diverse Wahlumschläge, sondern eine Größenordnung von über 800 Wahlumschläge durch Boten abgegeben worden seien, um eine Beeinflussung des Wahlergebnisses überhaupt als möglich zu erscheinen lassen. Ob die von der Beteiligten zu 16 gewählte Art der Kommunikation Wahlwerbung darstelle, könne dahinstehen, denn diese sei jedenfalls nicht von der Beteiligten zu 8 ausgegangen. Die Arbeitgeberin habe der Beteiligten zu 16 weder ermöglicht noch diese angewiesen, die betreffenden Interviews durchzuführen und/oder per E-Mail zu bewerben. Auch hätten andere Wahlbewerber zu keinem Zeitpunkt gefordert, irgendeinen E-Mail-Verteiler für Kommunikation im Zusammenhang mit den Aufsichtsratswahlen zu nutzen. Es habe allen Wahlbewerbern freigestanden, sich ebenfalls in Videoformaten zu präsentieren. Die Beteiligte zu 16 habe aber für den Versand der streitgegenständlichen E-Mail auch keinen durch die Arbeitgeberin eingerichteten E-Mail-Verteiler genutzt. Die Beteiligte zu 16 habe vielmehr mehrere E-Mails mit gleichem Betreff und gleichem Inhalt an verschiedene S.-Arbeitnehmer versendet, deren Adressen sie zuvor selbst herausgesucht und zusammengestellt habe. Sie habe dabei auch nicht von einer etwaigen Berechtigung zum Versand von mehr als 500 Adressaten pro E-Mail Gebrauch gemacht, sondern identische E-Mails an einen Adressatenkreis versendet, der diese Grenze berücksichtigt habe. Die E-Mail vom 31. Januar 2024 sei überhaupt nicht von der Beteiligten zu 16 versendet worden. Auch die Beteiligte zu 4 habe Verteiler genutzt, um Wahlwerbung zu betreiben. Die Antragsteller hätten im Übrigen etwaige unzulässige Wahlwerbung nicht beim Wahlvorstand gerügt. Soweit vorgetragen werde, die Beteiligte zu 17 sei keine leitende Angestellte, sei die Wahlanfechtung bereits unzulässig, da die entsprechende Einordnung als leitende Angestellte in der Wählerliste nicht zuvor gerügt worden sei. Bei dem von den Antragstellern beschriebenen Vorgang werde der behauptete Wahlfehler nicht erst in dem Fehlen von persönlichen Voraussetzungen für die Wahl liegen, vielmehr wäre bereits die Wählerliste fehlerhaft, wenn die dort vorgenommene Zuordnung von Arbeitnehmern zu den Gruppen unzutreffend gewesen wäre. Nach der herrschenden Meinung zu § 22 MitbestG könne eine Wählerliste nur dann in einem Anfechtungsverfahren gerügt werden, wenn die Rechtsbehelfe gegen Wählerlisten zuvor ausgeschöpft worden seien. Gegen die Richtigkeit einer Wählerliste könne gemäß § 12 Abs. 1 3.WOMitbestG Einspruch eingelegt werden, anspruchsberechtigt seien alle zur Wahlanfechtung Berechtigten. Auf das Einspruchsrecht sei in der Bekanntmachung des Wahlvorstands vom 22. November 2023 ausdrücklich hingewiesen worden. Der Feststellungsantrag bezüglich der befristeten Änderungsvereinbarung sei bereits unzulässig, jedenfalls sei die befristete Änderungsvereinbarung aber rechtswirksam, denn die Beteiligte zu 8 und der Beteiligte zu 9 hätten hiermit lediglich die Vorgaben des BAG und des EuGH zur Ausgestaltung des Vorschlagsrechts nach § 21 Abs. 6 SEBG umgesetzt.

60 Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle vom 23.05.2024, 04.06.2024 und 16.01.2025 vollumfänglich Bezug genommen. Die ursprünglich getrennt von den Beteiligten zu 1 – 3 und 7 (8 BV 7/24) und den Beteiligten zu 4 – 6 (8 BV 8/24) eingereichten Anträge wurden durch Beschluss vom 08.07.2024 (Bl. 225f d.A.) verbunden.

B.

61 Die Anträge sind nur teilweise zulässig. Soweit sie zulässig sind, sind sie jedoch unbegründet.

I.

62 1. Soweit im Anhörungstermin klargestellt wurde, dass der Feststellungsantrag bezogen auf die Feststellung der Unwirksamkeit der befristeten Änderungsvereinbarung ausschließlich durch die Beteiligte zu 7 gestellt werde, ist der Antrag gleichwohl unzulässig.

63 a) Zwar fallen Angelegenheiten aus dem SE-Beteiligungsgesetz gemäß § 2a Abs. 1 Nr. 3e ArbGG grundsätzlich in die ausschließliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte und betrifft dies auch alle Streitigkeiten über das Zustandekommen einer Beteiligungsvereinbarung, also das Verfahren zur Bildung des besonderen Verhandlungsgremiums, die Verhandlungen mit diesem, sowie die Wirksamkeit der Beteiligungsvereinbarung und ihrer Einzelbestimmungen. Antragsbefugt sind je nach Streitgegenstand die ursprünglichen Vertragsparteien der Beteiligungsvereinbarung, also das besondere Verhandlungsgremium und die Gründungsgesellschaften sowie der SE-Betriebsrat und die SE (vgl. Habersack/Drinhausen/Hohenstatt/Müller-Bonanni, 3. Aufl. 2022, SEBG § 21 Rn. 37, beck-online m.w.N.) . Die Zulässigkeit eines im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren zur Entscheidung gestellten Antrags setzt die Antragsbefugnis der Antragsteller voraus. Dieses Erfordernis dient dazu, „Popularanträge“ auszuschließen. Eine Antragsbefugnis ist – abgesehen von den Fällen zulässiger Prozessstandschaft – daher nur gegeben, wenn eigene Rechte geltend gemacht werden und dies nicht von vornherein als aussichtslos erscheint (vgl. etwa BAG 25.2.2020 – 1 ABR 39/18, BAGE 170, 41 Rn. 17 mwN = NZA 2020, 875; BAG Schlussbeschl. v. 23.3.2023 – 1 ABR 43/18, NZA 2023, 1125, beck-online) . Hiernach ist die Beteiligte zu 7 als im Betrieb vertretene Gewerkschaft antragsbefugt, soweit sie sich nach eigenem Vortrag hinsichtlich ihrer Chancen bei der Mitwirkung an der Beteiligungsvereinbarung und dem dort geregelten Wahlverfahren für die Gewerkschaftsvertreter im Aufsichtsrat benachteiligt sieht (vgl. hierzu BAG Schlussbeschl. v. 23.3.2023 – 1 ABR 43/18, NZA 2023, 1125, beck-online) .

64 b) Dem Antrag fehlt jedoch das erforderliche Feststellungsinteresse i.S.v. § 256 ZPO. Nach herrschender Meinung muss die begehrte Feststellung ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis betreffen. Vergangene Rechtsverhältnisse können grundsätzlich nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein, es sei denn, dass sich daraus Rechtsfolgen noch für Gegenwart oder Zukunft ableiten lassen, insbesondere ihre Folgewirkungen die Rechtsbeziehungen der Parteien wenigstens mittelbar beeinflussen. Diese Ausnahme gilt auch für das Erlöschen des Rechtsverhältnisses während des Prozesses; andernfalls kommt die Erledigung der Hauptsache in Betracht. Entscheidend ist allerdings nicht die Qualifizierung des Rechtsverhältnisses als gegenwärtiges oder vergangenes, sondern ob an der Feststellung des vergangenen Rechtsverhältnisses ein gegenwärtiges Feststellungsinteresse besteht (vgl. MüKoZPO/Becker-E., 6. Aufl. 2020, ZPO § 256 Rn. 30, beck-online m.w.N.) .

65 Für die verfahrensgegenständliche Wahl der 4 ersten Arbeitnehmersitze ist die befristete Änderungsvereinbarung mangels erforderlicher Kausalität ohne Relevanz, denn sie trifft nur Regelungen für die Wahl der Gewerkschaftssitze und gerade nicht für den verfahrensgegenständlichen Wahlvorgang. Aber auch für die Wahl der Gewerkschaftssitze besitzt die befristete Änderungsvereinbarung keine Relevanz (mehr), denn nach dem unbestrittenen Vortrag der Beteiligten zu 8 im Anhörungstermin ist dieser Wahlvorgang bereits abgeschlossen und die Wahl nicht angefochten. Soweit der Geltungsbereich der befristeten Änderungsvereinbarung beschränkt ist auf die Aufsichtsratswahlen 2023/2024, sind Folgewirkungen für die Gegenwart oder Zukunft nicht mehr denkbar.

66 2. Im Übrigen unterliegen die zur Entscheidung gestellten Anträge keinen Zulässigkeitsbedenken. Der Anfechtungsantrag der Beteiligten zu 1 – 3 und 7 bezieht sich bei gebotener Auslegung auf die Wahl der Beteiligten zu 11 – 18.

II.

67 Soweit die Anträge zulässig sind, sind sie unbegründet.

68 1. Gem. Ziff. 3.4.2, 4.2.3 Beteiligungsvereinbarung iVm 3.WOMitbestG kann die Wahl eines Arbeitnehmervertreters angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Nichtigkeitsgründe sind nur offensichtliche und schwerwiegende Verstöße gegen das Wahlrecht (vgl. Habersack/Henssler/Henssler, 4. Aufl. 2018, MitbestG § 21 Rn. 38, beck-online) .

69 2. Derartige Verstöße bei der Wahl vom 13.03.2024 können nicht festgestellt werden.

70 a) Soweit gerügt wird, es sei keine Veröffentlichung der Gesamtzahl der abgegebenen und der davon gültigen und ungültigen Stimmen in der Bekanntmachung über das Wahlergebnis, keine datumsmäßige Angabe des Beginns der Amtszeit in der Bekanntmachung über das Wahlergebnis und keine Veröffentlichung des Wahlergebnisses im Bundesanzeiger erfolgt, ist zunächst festzustellen, dass ausweislich der öffentlichen Bekanntmachung des Wahlergebnisses vom 14.03.2024 (Bl. 209f d.A.) die Zahl der abgegebenen, der ungültigen und gültigen Stimmen bzw. Stimmzettel getrennt nach Vertretern der leitenden Angestellten und Arbeitnehmer mitgeteilt wurde. Im Übrigen würde es sich – ein Verstoß unterstellt – allesamt entweder um reine Ordnungsvorschriften oder nicht ergebniskausale bzw. berichtigungsfähige Fehler handeln, die nicht zur Anfechtung berechtigen. Denn soweit der Wortlaut von Ziff. 4.2.3 der Beteiligungsvereinbarung § 21 Abs. 1 und § 22 Abs. 1 MitbestG entspricht, kann auf die hierzu bestehenden rechtlichen Grundsätze zurückgegriffen werden. Hiernach können nur Verstöße gegen wesentliche Vorschriften des Wahlrechts, der Wählbarkeit und des Wahlverfahrens die Anfechtung begründen, wobei die Vorschriften des MitbestG und der WO idR wesentlich sind, wenn sie zwingend sind (vgl. Habersack/Henssler/Henssler, 4. Aufl. 2018, MitbestG § 21 Rn. 17, beck-online) . Die Berichtigung von Wahlverstößen durch den Wahlvorstand macht die Anfechtung entbehrlich. Berichtigungsfähig sind solche Fehler, die das Abstimmungsverhalten (noch) nicht beeinflusst haben, also z.B. die fehlerhafte Auszählung, Auswertung oder Übermittlung von Stimmen (vgl. Habersack/Henssler/Henssler, 4. Aufl. 2018, MitbestG § 21 Rn. 25, beck-online m.w.N.) .

71 b) Die Rüge der fehlenden Auslegung der befristeten Änderungsvereinbarung ist schon deshalb irrelevant, als diese für den verfahrensgegenständlichen Wahlgang keinerlei Aussage trifft, sondern nur für die – im Rahmen der Anfechtung nicht verfahrensgegenständliche – Wahl der Gewerkschaftssitze.

72 c) Dass die Wahl als unmittelbare Wahl und in Koppelung der Mandate mit einem konkreten Ersatzmitglied durchgeführt wurde, entspricht den Vorgaben in der Beteiligungsvereinbarung. Dass durch diese Vorgaben die Grenzen der Vereinbarungsautonomie i.S.d. § 21 SEBG überschritten wären, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich.

73 d) Die vorgetragene Entgegennahme von Wahlumschlägen durch den Vorsitzenden des örtlichen Betriebsrats bzw. Wahlbewerber (Beteiligte zu 14 und 15) stellt keinen Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften dar.

74 aa) Gem. § 50 Abs. 1 Nr. 3 3.WOMitbestG erfolgt die Stimmabgabe in der Weise, dass der Wähler die Wahlumschläge an den Wahlvorstand „absendet oder übergibt“. Dies entspricht dem Wortlaut der Wahlvorschriften des BetrVG (§ 25 S. 1 Nr. 3 WO) und der meisten Personalvertretungen (z.B. § 17 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BPersVWO). So ist für den Bereich der Personalvertretungen anerkannt, dass bei der schriftlichen Stimmabgabe gemäß § 17 BPersVWO die Übersendung der Wahlunterlagen an den verhinderten Wähler und die Rücksendung des Stimmzettels an den Wahlvorstand nicht nur auf dem Postweg, sondern auch durch Boten erfolgen kann, gegen deren Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen (vgl. BVerwG (7. Senat), Beschluss vom 06.02.1959 - VII P 9.58 (2. Instanz: VGH Kassel), AP WahlO z. PersVG § 17 Nr. 1, beck-online) . Auch im Bereich der Betriebsverfassung ist die Übersendung per Boten zulässig. Sofern der Freiumschlag nicht mit der Post übersandt wird, braucht die Übergabe nicht persönlich zu erfolgen, sondern es kann auch ein Bote zwischengeschaltet werden (vgl. LAG Hamm 1.6.2007 – 13 TaBV 86/06, BeckRS 2007, 46762; Richardi BetrVG/Forst, 17. Aufl. 2022, WO § 25 Rn. 3, beck-online) . Voraussetzung ist aber, dass der Wähler selbst die Übermittlung seiner Stimmabgabe einem Boten anvertrauen will; wird der vermeintliche Bote eigenmächtig tätig, gilt die Stimme als nicht abgegeben (vgl. Richardi BetrVG/Forst, 17. Aufl. 2022, WO § 25 Rn. 3, beck-online) . Im Übrigen kann der Wahlvorstand die Entgegennahme des Freiumschlags durch einen offensichtlich unzuverlässigen Boten verweigern (vgl. GK-BetrVG/Jacobs Rn. 4; Rewolle DB 1962, 197; Fitting, 32. Aufl. 2024, WO § 25 Rn. 5, beck-online) .

75 bb) Damit war aber die Entgegennahme von Wahlumschlägen durch die Beteiligten zu 14 und 15 bzw. die Werbung, Wahlumschläge dort oder auch über den Briefkasten des örtlichen Betriebsrats abzugeben, kein Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften. Wie ausgeführt ist die Übermittlung per Boten in § 50 Abs. 1 Nr. 3 3.WOMitbestG ausdrücklich („absendet“) vorgesehen. Grundsätzliche Anhaltspunkte dafür, dass die Übersendung per Boten abstrakt unsicherer sei als die Übermittlung eines Postdienstes, sind weder dargelegt oder der Kammer sonst ersichtlich. Aber auch im konkreten Fall ist nicht erkennbar, dass es sich bei den Beteiligten zu 14 und 15 oder auch sonstigen Mitgliedern des Betriebsrates um unzuverlässige Personen handeln würde, die keine ausreichende Gewähr für eine ordnungsgemäße Übermittlung der Unterlagen an den Wahlvorstand böten. Im Gegenteil dürfte es sich bei einem Mitglied des Betriebsrats oder gar dessen Vorsitzenden, der aufgrund seines Ehrenamtes besondere Expertise in der Betriebsverfassung und der Durchführung von Wahlen besitzt, im Grundsatz um eine besonders zuverlässige Botenperson handeln. Dies bedarf vorliegend auch keiner abweichenden Beurteilung, sofern es sich bei den Beteiligten zu 14 und 15 um Wahlbewerber handelte. Konkrete Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten (fehlende Übermittlung, Manipulation an Unterlagen) sind nicht dargelegt und die Gefahr derartiger Manipulationen – die immerhin strafrechtlich relevant wären – kann auch nicht allein aus der Stellung als Wahlbewerber geschlossen werden. Aus den E-Mails des Beteiligten zu 15 geht hervor, dass ihm ausschließlich an einer Steigerung der Wahlbeteiligung gelegen war. Entscheidend ist jedoch, dass Wähler – so sie denn dem Angebot der Beteiligten zu 14 und 15 gefolgt sein sollten – eine freiwillige Entscheidung getroffen haben, den Wahlumschlag einem Wahlbewerber oder dem Betriebsrat anzuvertrauen. So hat auch der Wahlvorstand nach den E-Mails des Beteiligten zu 15 lediglich darauf hingewiesen, dass der fristgemäße Zugang bei Annahme von Wahlbriefen durch Dritte nicht gewährleistet ist. Außergewöhnlich Umstände, wie die besondere Möglichkeit der Manipulation*(so z.B. bei Verfügungsmöglichkeit über „Blanko“-Wahlunterlagen, vgl. LAG Brandenburg NZA-RR 1999, 418* ), waren vorliegend nicht gegeben.

76 e) Auch die gerügten Werbemaßnahmen der Beteiligten zu 16 sind nicht geeignet, die Anfechtung der Wahl zu begründen.

77 aa) Ein Verstoß der Beteiligten zu 8 gegen das Neutralitätsgebot (vgl. § 20 Abs. 2 MitbestG) kann nicht festgestellt werden.

78 aaa) Aus der Verwendung der dienstlichen E-Mail-Signatur oder des Firmenlogos oder der Berufs- bzw. Positionsbezeichnung durch die Beteiligte zu 16 zu schlussfolgern, sie habe als „Vertreterin“ der Beteiligten zu 8 gehandelt bzw. ihr sei das Verhalten zuzurechnen, erscheint der Kammer fernliegend. Es ist naheliegend, dass bei Werbemaßnahmen im Betrieb dienstliche E-Mail nebst Signatur genutzt werden, zumal in den Grundprinzipien zur Wahlwerbung ausdrücklich festgehalten ist, dass Wahlwerbung „ausschließlich per Email“ erfolgt (vgl. Bl. 316 d.A.).

79 bbb) Aus dem Vorbringen der Beteiligten und den vorgelegten Dokumenten ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beteiligte zu 8 der Beteiligten zu 16 besondere Informationen oder Hilfsmittel zur Verfügung gestellt und damit eine unzulässige Wahlbeeinflussung vorgenommen hätte. Gemäß der Grundprinzipien zur Wahlwerbung stellt die Beteiligte zu 8 „keine Verteilerlisten (DL´s) zur Verfügung“ (vgl. Bl. 316 d.A.). Vielmehr ist dort geregelt, dass Wahlwerbung über die Verteilerlisten erfolgt, „die sich aus den jeweiligen Communities der KandidatInnen ergeben“. Soweit die Beteiligte zu 16 einen „Mailverteiler Standort H.“ bzw. den „Business Woman Network Verteiler“ genutzt haben mag, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass die Beteiligte zu 8 aktiv in den Wahlkampf eingegriffen hätte und der Beteiligten zu 16 besondere Verteilerlisten zur Verfügung gestellt hätte. Die Beteiligte zu 8 hat der Beteiligten zu 16 auch keine besonderen technischen „Fähigkeiten“ zur Verfügung gestellt. Bei den von den Beteiligten zu 4 – 6 vorgelegten “Sendebegrenzungen“ (Bl. 658 d.A.) handelt es sich offensichtlich um die globalen Online-Begrenzungen von Microsoft Exchange, ohne dass ein Bezug zum Unternehmen der Beteiligten zu 8 bestünde. Dass die Beteiligte zu 8 diese unternehmensunabhängigen Begrenzungen für die Beteiligte zu 16 hat aufheben lassen (und wie?), ist weder dargelegt, noch wäre dies sonst ersichtlich. Auch die von der Beteiligten zu 8 vorgelegten „E-Mail-Köpfe“ legen diesen Schluss nicht nahe. Denn aus dieser Aufstellung der von der Beteiligten zu 16 versendeten E-Mails (Bl. 356ff d.A.) ergibt sich gerade nicht, dass jeweils 500 Adressaten erfasst gewesen wären und damit die Grenze von 10.000 überschritten (28 Mails x 500 Empfänger = 14.000). Denn offensichtlich lässt sich der Aufstellung der Beteiligten zu 8 nur entnehmen, dass lediglich bei 5 Mails die Grenze von 500 Empfängern erreicht wurde („+493 weiter“, „+496 weitere“, „+496 weitere“, „+497 weitere“, „+495 weitere“).

80 bb) Auch soweit sich die Antragsteller auf Verstöße der Beteiligten zu 16 selbst gegen den Grundsatz der Chancengleichheit berufen, liegt kein durchgreifender Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften vor.

81 aaa) Die Grundprinzipien zur Wahlwerbung verbieten nicht die Nutzung von Verteilerlisten, vielmehr ist lediglich klargestellt, dass die Beteiligte zu 8 keine besonderen Verteilerlisten zur Verfügung stellt. Die Grundprinzipien regeln im Übrigen, dass Wahlwerbung über die Verteilerlisten erfolgt, die sich aus den jeweiligen Communities der KandidatInnen ergeben. Hinsichtlich der Verteilerliste „Business Woman Network Verteiler“ war im Anhörungstermin unstreitig, dass es sich hierbei um einen privat erstellten Verteiler handelt und damit um eine Verteilerliste, die sich aus der „Community“ der Beteiligten zu 16 ergibt. Unbeschadet der Tatsache, dass die Mail vom 31.01.2024 (Bl. 322 d.A.) an den H.er Verteiler nicht von der Beteiligten zu 16 versendet wurde, dürfte es sich auch insoweit um die Community der Beteiligten zu 16 und 13 handeln, da diese offensichtlich diesem Standort zugeordnet sind (der Beteiligte zu 13 hat eine Anschrift in H. angegeben, die Beteiligte zu 16 unterhält in K. eine Rechtsanwaltskanzlei). Soweit schließlich von den Antragstellern im Anhörungstermin die Nutzung einer Verteilerliste „L.“ gerügt wurde, erfolgte dies ausweislich Bl. 796 d.A. am 21.11.2023 und damit lange vor Inkrafttreten der Grundprinzipien zur Wahlwerbung. Im Übrigen kann die Kammer in dieser E-Mail keinen Bezug zur Aufsichtsratswahlkandidatur der Beteiligten zu 16 erkennen.

82 bbb) Daneben verkennen die Antragsteller, dass die Grundprinzipien zur Wahlwerbung diese nicht auf Zeiträume außerhalb der Arbeitszeit beschränkt. Vielmehr ist dort aufgeführt, dass während der allgemeinen Bürozeiten keine „S. eigenen Räume“ gebucht werden sollen für die Durchführung von Wahlveranstaltungen. Damit sind virtuelle Veranstaltungen und die elektronische Übermittlung von Werbung in Text, Bild und Video nicht erfasst. Die Grundprinzipien zur Wahlwerbung verbieten auch keine Wahlwerbung anlässlich einer sonstigen dienstlichen Veranstaltung. Schließlich war es sämtlichen Wahlbewerbern unbenommen, selbst vermittels Videos, Video-Interviews o.ä. entsprechende Wahlwerbung vorzunehmen.

83 cc) Im Übrigen lägen auch keine schweren Verstöße vor. Eine Kausalität zwischen einer unerlaubten Wahlbeeinflussung und dem Wahlergebnis kann nur in schweren Fällen angenommen werden, da der mündige Wähler erfahrungsgemäß eigenes Urteilsvermögen hat und der Gefahr begegnet werden muss, dass das Fehlverhalten einzelner Personen und Gruppen ohne Weiteres zur Anfechtbarkeit der Wahl führt (vgl. Kölner Komm AktG/Mertens/Cahn § 22 Rn. 6; Habersack/Henssler/Henssler, 4. Aufl. 2018, MitbestG § 21 Rn. 28, beck-online) . Damit sind die Vorwürfe, die Beteiligte zu 16 habe Flyer vor Wahlplakaten der Konkurrenten oder sonst unzulässigen Orten verteilt, nicht geeignet, die Wahlanfechtung zu begründen. Aber auch die behauptete Aufhebung der Sendebegrenzung für E-Mails von 10.000 pro 24-Stunden-Zeitraum wäre kein derart schwerer Verstoß. Die Frage, ob ein Wahlbewerber alle Wahlberechtigten per Mail innerhalb von 24 Stunden oder 48 Stunden erreichen kann, führt zu keiner Ungleichbehandlung oder Wettbewerbsverzerrung, die eine Anfechtung der Wahl begründen könnte, ebenso wenig wie die Nutzung eines bestimmten E-Mail-Verteilers oder Teams-Channel.

84 dd) Jedenfalls sind die Antragsteller mit diesen Einwendungen ausgeschlossen, da sie die behaupteten Verstöße weder bei der Beteiligten zu 8 noch beim Wahlvorstand gerügt haben.

85 aaa) Unterstellt, die Beteiligte zu 16 hätte – wie die Antragsteller behaupten – eine nicht allen zugängliche umfassende Verteilerliste und/oder eine Aufhebung der Sendebegrenzung zur Verfügung gehabt, hätten sie dies zunächst bei der Arbeitgeberin rügen und die Nutzung begehren müssen. Anhaltspunkte dafür, dass die Beteiligte zu 8 einen entsprechenden Antrag abgelehnt hätte, sind nicht vorgetragen und nicht sonst ersichtlich (vgl. ArbG Essen Beschl. v. 7.9.2010 – 2 BV 123/09, BeckRS 2011, 69347, beck-online zur Nutzung eines internen Postsystems).

86 bbb) Schließlich genügt es nicht, die Wahl deshalb für unwirksam zu erklären, weil Verstöße gegen Wahlvorschriften seitens eines Mitbewerbers vorgekommen sind. Der ungeschriebene Grundsatz der Chancengleichheit der Wahlbewerber ist eine wesentliche Vorschrift des Wahlrechts, weil sie der Integrität einer demokratischen Wahl dient. Insoweit kommt es aber nur auf entsprechende Verstöße des Wahlvorstands oder der Arbeitgeberin an. Dabei ist der Wahlvorstand der „Wahrer der Rechte“ auf Chancengleichheit, soweit er für Einleitung und Durchführung der Wahl zuständig ist. Verstoßen Mitbewerber gegen Wahlvorschriften, ist dies zunächst beim Wahlvorstand – oder auch der Arbeitgeberin – zu reklamieren. Erst wenn diese nicht für die Einhaltung der Wahlvorschriften – hier auch die Grundprinzipien zur Wahlwerbung – sorgen, läge ein Verstoß von Wahlvorstand und/oder Arbeitgeberin gegen den Grundsatz der Chancengleichheit vor (vgl. LAG München Beschl. v. 27.2.2007 – 8 TaBV 89/06, BeckRS 2009, 61908, beck-online zur Anfechtung nach § 19 BetrVG) .

87 f) Die Anfechtung kann auch nicht mit dem Vorbringen begründet werden, die Beteiligte zu 17 sei keine leitende Angestellte.

88 aa) Die fehlerhafte Zuordnung eines notwendig unternehmensangehörigen Aufsichtsratsmitglieds zu einer Arbeitnehmergruppe macht die Wahl anfechtbar, aber nicht nichtig (GK-MitbestG/Matthes Rn. 39; HLW MitbestG Rn. 15; WKS/Wißmann Rn. 14; Habersack/Henssler/Henssler, 4. Aufl. 2018, MitbestG § 22 Rn. 12, beck-online) . Die fehlerhafte Aufstellung der Wählerliste – dies betrifft aktives wie passives Wahlrecht – berechtigt allerdings nur dann zur Anfechtung gem. § 22 MitbestG, wenn zuvor Änderungsverlangen oder Einspruchsverfahren erfolglos durchgeführt wurden (vgl. Habersack/Henssler/Henssler, 4. Aufl. 2018, MitbestG § 22 Rn. 15, beck-online) . Einspruchsberechtigt sind anders als beim Änderungsverlangen des § 10 3.WOMitbestG nicht nur die unmittelbar Betroffenen, sondern alle Arbeitnehmer des Betriebs und die nach § 21 Abs. 2, § 22 Abs. 2 MitbestG Anfechtungsberechtigten, d.h. Konzernbetriebsrat, Gesamtbetriebsrat und Betriebsrat, Gesamtsprecherausschuss, Unternehmenssprecherausschuss und Sprecherausschuss, das gesetzliche Vertretungsorgan des Unternehmens sowie die vorschlagsberechtigten Gewerkschaften (vgl. Säcker WO Rn. 117; GK-MitbestG/Matthes § 10 Rn. 102; RVJ MitbestG/Raiser/Jacobs Rn. 19; WKS/Wißmann Rn. 131; Habersack/Henssler, MitbestG vor § 9 Rn. 50, beck-online) .

89 bb) Diese zu § 22 MitbestG gültigen Grundsätze finden aufgrund des identischen Wortlauts in Ziff. 4.2.3 Beteiligungsvereinbarung und des Verweises auf die 3. WOMitbestG auch vorliegend Anwendung. Sowohl die Beteiligten zu 1 – 6 als Arbeitnehmer, als auch die Beteiligte zu 7 als vorschlagsberechtigte Gewerkschaft waren einspruchsberechtigt i.S.v. § 12 3.WOMitbestG und haben – obwohl hierauf im Wahlausschreiben ausdrücklich hingewiesen wurde (vgl. Bl. 17 d.A.) – gegen die Richtigkeit der Wählerliste keinen Einspruch eingelegt.

90 g) Soweit die Antragsteller die behauptete Unwirksamkeit der befristeten Änderungsvereinbarung vom 23.11.2023 als Anfechtungsgrund heranziehen möchten, fehlt es bereits an der erforderlichen Kausalität. Die befristete Änderungsvereinbarung trifft nur Regelungen für die Wahl der Gewerkschaftssitze und hat für den verfahrensgegenständlichen Wahlvorgang keine Relevanz.

III.

91 Kosten werden in diesem Verfahren nicht erhoben, § 2 Abs. 2 GKG.

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