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10 K 995/25•VG Freiburg (Breisgau) 10. Kammer, 2026-04-23, 10 K 995/25
10 K 995/25Verwaltungsgericht / Chamber 1023.04.2026
Zur Auferlegung eines Ordnungsgeldes wegen Verschwiegenheitspflichtverletzung durch einen Gemeinderat
Entscheidungsdatum: 2026-04-23
Aktenzeichen: 10 K 995/25
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 16 Abs 3 GemO BW, § 17 Abs 2 GemO BW, § 17 Abs 4 GemO BW, § 35 Abs 2 GemO BW, § 114 VwGO
Zur Auferlegung eines Ordnungsgeldes wegen Verschwiegenheitspflichtverletzung durch einen Gemeinderat
Der Bescheid der Beklagten vom 01.10.2024 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Rottweil vom 27.01.2025 werden aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
1 Der Kläger wendet sich gegen die Auferlegung von Ordnungsgeld nach § 17 Abs. 4 GemO i. V. m. § 16 Abs. 3 GemO.
2 Der Kläger ist seit dem 09.06.2024 Mitglied des Gemeinderats der Beklagten (im Folgenden: Gemeinderat). Gemeinsam mit Herrn T., der selbst kein Mitglied des Gemeinderats war, gehörte er der nicht rechtsfähigen Personenvereinigung „Bürger für O.“ an. Herr T. war bis zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses im Jahr 2014 im Stadtbauamt der Beklagten beschäftigt; seither kam es zu mehreren Rechtsstreitigkeiten zwischen ihm und der Beklagten.
3 Am 10.09.2024 sollte im Rahmen einer nicht-öffentlichen Sitzung des Verwaltungsausschusses der Tagesordnungspunkt „Neubau Feuerwehrgerätehaus A. – Standortbeschluss und Grunderwerb“ behandelt werden. Die hierzu erstellte Beratungsvorlage Nr. 114/2024 wurde mit der Sitzungseinladung am 02.09.2024 zugestellt. Der in ihr enthaltene Beschlussvorschlag enthielt eine Entscheidung bezüglich des Standortes sowie die Zustimmung zum Erwerb des Grundstücks zu einem Preis von 485.000,- Euro zuzüglich Nebenkosten.
4 Der Kläger beantragte mit E-Mail an die Beklagte vom 08.09.2024 Einsicht in die hierzu geführten Akten. Er wies darauf hin, dass er zur Besprechung mit Fachleuten Fotos von den Unterlagen machen, sie sonst aber vertraulich behandeln wolle. Soweit keine Einsicht gewährt werde, bitte er seine „Gemeinderatskollegen“ um Unterstützung bzw. beantrage die Vorlage dieser Informationen im Rahmen der Beratung, „aber bitte öffentlich und für alle Bürger nachvollziehbar“. Mit Verweis auf § 24 Abs. 3 GemO lehnte der Bürgermeister der Beklagten die Einsicht in die Unterlagen ab.
5 Am Abend des 09.09.2024 erhielt der Bürgermeister der Beklagten eine E-Mail von Herrn T., deren Inhalt sich auf die nicht-öffentliche Beratungsvorlage bezog. Im offenen E-Mail-Verteiler befanden sich auch Vertreter der lokalen Presse. In der nicht-öffentlichen Sitzung des Verwaltungsausschusses vom 10.09.2024 sprach der Bürgermeister der Beklagten die ihm am Vorabend zugegangene E-Mail und die – ihm zu diesem Zeitpunkt bereits in der Online-Ausgabe einsehbare – Veröffentlichung dieser Inhalte in der lokalen Tageszeitung „S. B.“ an. Er wandte sich an den Kläger und erklärte, dass es ihm in seiner Laufbahn noch nie untergekommen sei, dass Inhalte einer nicht-öffentlichen Beratungsvorlage an die Presse weitergegeben worden seien. Dieses Vorgehen gefährde die Planungen, weshalb sich die Verwaltung nun außer Stande sehe, das Thema in der laufenden Sitzung zu beraten. Eine Beratung blieb infolgedessen aus, der Bürgermeister kündigte eine Stellungnahme in der nächsten öffentlichen Gemeinderatssitzung am 24.09.2024 an.
6 Am Abend des 10.09.2024 um 21:13 Uhr bestätigte Herr T. per E-Mail gegenüber der Beklagten, dass der Kläger mit ihm über die Beratungsvorlage für die nicht-öffentliche Sitzung des Verwaltungsausschusses gesprochen habe und dass er – Herr T. – diese Inhalte an die Presse weitergegeben habe. Sodann erschien mit Datum vom 11.09.2024 in der Tageszeitung „S. B.“ ein Artikel mit der Überschrift „500.000 € für Gerätehaus-Bauplatz“, in welchem ausgeführt wird, dass wohl ein geeignetes Grundstück für die Unterbringung der Feuerwehr gefunden sei und die Beklagte hierfür eine halbe Million Euro „in die Hand nehmen“ wolle.
7 Mit E-Mail vom 11.09.2024 wurde der Kläger von der Beklagten im Hinblick auf einen Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht nach § 17 Abs. 2 GemO zu einer persönlichen Anhörung eingeladen. Nachdem die Beklagte eine vom Kläger gewünschte Begleitung durch Herrn T. ablehnte, kam es zu keinem persönlichen Treffen.
8 In der öffentlichen Sitzung des Gemeinderats am 24.09.2024 mahnte der Bürgermeister der Beklagten im Rahmen einer persönlichen Erklärung einen konstruktiven Diskurs im Gremium an. Auch der Kläger gab eine persönliche Stellungnahme ab. Er erklärte hierbei im Wesentlichen, dass er zur fachlichen Einschätzung Herrn T. zwingend habe heranziehen müssen. Der Beratungsvorlage seien kein Wertgutachten und keine Grundstücksanalyse beigefügt, beispielsweise werde auch das Thema Synergieeffekt für den alternativen „Poststandort“ nicht dargelegt.
9 In der anschließenden nicht-öffentlichen Sitzung des Gemeinderats, an welcher der Kläger nicht teilnahm, beschloss der Gemeinderat auf Grund der Beratungsvorlage 133/2024 „Verletzung der Verschwiegenheitspflicht – Sanktionen“ und auf die Erklärung des Bürgermeisters hin, wonach „aufgrund der Schwere und Häufung der öffentlich getätigten Aussagen aus nichtöffentlichen Sitzungen“ die Stadtverwaltung ein Ordnungsgeld in Höhe von 1.000,- Euro vorschlage, ohne weitere Aussprache:
10 Für den gravierenden Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht wird StR B. M. gemäß § 16 Abs. 3 GemO ein Ordnungsgeld in Höhe von 1.000 Euro auferlegt.
11 Inhaltlich wird in der Beratungsvorlage 133/2024 „Verletzung der Verschwiegenheitspflicht – Sanktionen“ im Wesentlichen ausgeführt: Nach § 17 Abs. 2 GemO sei der ehrenamtlich tätige Bürger über alle Angelegenheiten, deren Geheimhaltung gesetzlich vorgeschrieben sei, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Eine solche Vorschrift enthalte § 35 Abs. 2 GemO für alle in nicht öffentlicher Sitzung behandelten Angelegenheiten. Bei Verstößen verweise § 17 Abs. 4 GemO auf § 16 Abs. 3 GemO als Rechtsgrundlage für die Auferlegung eines Ordnungsgeldes mit der Höchstgrenze von 1.000 Euro. Der Pflichtverstoß beziehe sich zunächst auf die Beratungsvorlage zum Tagesordnungspunkt „Neubau Feuerwehrgerätehaus A. – Standortbeschluss und Grunderwerb“ der nicht-öffentlichen Sitzung des Verwaltungsausschusses. Am Vorabend der Sitzung habe der Bürgermeister der Beklagten eine externe Nachricht erhalten, die sich auf diese Inhalte beziehe. Am Folgetag seien die Inhalte sodann in der lokalen Presse erschienen, was sich auf eine Weitergabe durch die externe Person zurückführen lasse. Sodann habe der Bürgermeister der Beklagten im Rahmen der nicht-öffentlichen Sitzung im Beisein des Klägers als Zuhörer den Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht bekanntgegeben. Trotz dieser Offenlegung habe der Kläger erneut detaillierte Inhalte aus der anschließenden nicht-öffentlichen Sitzungsberatung an die externe Person weitergegeben. Dem für die Auferlegung eines Ordnungsgeldes zuständigen Gemeinderat stehe ein Ermessen zu. Bei der Auswahl der Sanktionen könnten auch mildere Maßnahmen in Betracht kommen. Gerade bei Verstößen gegen die Verschwiegenheitspflicht stehe das Ordnungsgeld aber im Vordergrund, insbesondere bei groben Pflichtverletzungen. Vorliegend seien die Gemeinderäte erst kurze Zeit zuvor auf die Pflicht zur Verschwiegenheit und die Konsequenzen von Verstößen gegen diese Pflicht hingewiesen worden. Maßstab für die Ausübung des Ermessens im Hinblick auf die Höhe des Ordnungsgeldes seien die Schwere des Verstoßes und die sich daraus möglicherweise ergebenden Nachteile für die Beklagte.
12 Mit Bescheid vom 01.10.2024 setzte der Bürgermeister gegenüber dem Kläger das Ordnungsgeld wegen Verstößen gegen die Verschwiegenheitspflicht auf 1.000,- Euro fest. Dies wird ergänzend zu den Ausführungen in der Beratungsvorlage 133/2024 im Wesentlichen wie folgt begründet: Der zuständige Gemeinderat habe die Auferlegung von Ordnungsgeld in der Sitzung vom 24.09.2024 mehrheitlich beschlossen. Neben den in der Beratungsvorlage 133/2024 geschilderten Vorkommnissen habe der Kläger im Rahmen einer persönlichen Erklärung in der öffentlichen Gemeinderatssitzung am 24.09.2024 erneut nicht-öffentliche Sachverhalte dargestellt. Der Gemeinderat habe seine Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen getroffen. Bei Verstößen gegen die Verschwiegenheitspflicht genüge ein geringer, schuldhafter Verstoß, um eine Sanktion zu rechtfertigen. Dem Kläger sei bewusst gewesen, dass er die Informationen nicht habe weitergeben dürfen und Herr T. die Informationen über einen E-Mail-Verteiler an die Öffentlichkeit bringen werde. Der Pflichtverstoß könne gravierende Nachteile in Bezug auf die Standortentscheidung des Feuerwehrgerätehauses und den Verlauf der Grundstücksverhandlungen haben. Der Kläger habe aufgrund persönlicher Ablehnung des geplanten Standorts gezielt mit der Absicht gehandelt, die Verwirklichung dieses Standorts zu vereiteln. Die Festsetzung des Höchstmaßes werde dem Ausmaß der Pflichtverletzung gerecht und sei erforderlich, um die Gefahr einer folgenschweren Wiederholung des Verstoßes möglichst dauerhaft auszuschließen.
13 Mit Schreiben vom 08.10.2024 erhob der Kläger Widerspruch und begründete diesen im Wesentlichen damit, dass er die Inhalte nicht unbefugt weitergegeben habe. Vielmehr seien die Sitzungsvorlagen mangelhaft gewesen und Rückfragen an die Verwaltung seien nur unzureichend beantwortet worden, sodass er zur Vorbereitung auf die Sitzung fachlichen Rat bei Herrn T., der ehemaliger Stadtbaumeister gewesen sei, einholen habe müssen. Soweit ihm auch die Bekanntgabe des Alternativstandorts „Postgelände“ unterstellt werde, so sei dieser Standort bereits in öffentlicher Sitzung verhandelt worden.
14 In seiner Entscheidung über die Abhilfe des Widerspruchs erwiderte der Bürgermeister der Beklagten mit Schreiben vom 14.10.2024, dass Aussagen des Klägers in der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 24.09.2024, die explizit den Alternativstandort „Postgelände“ beträfen, „nicht Gegenstand der Verfügung“ seien.
15 Mit Widerspruchsbescheid vom 27.01.2025 – dem Kläger am 30.01.2025 zugestellt – wies das Landratsamt Rottweil den Widerspruch zurück und setzte für diese Entscheidung eine Gebühr in Höhe von 213,- Euro fest.
16 Der Kläger hat am 27.02.2025 Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 01.10.2024 und den Widerspruchsbescheid des Landratsamts Rottweil vom 27.01.2025 erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen wie folgt vor: Er habe keine schuldhafte Verletzung gegen die Verschwiegenheitspflicht begangen. Bereits der Ausschluss der Öffentlichkeit für die Sitzung des Verwaltungsausschusses am 10.09.2024 sei rechtswidrig gewesen, da das bloße Interesse an ungestörter Verhandlung keine Geheimhaltung gegenüber der Öffentlichkeit rechtfertige. Bei rechtswidrigem Ausschluss der Öffentlichkeit könne ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht bereits kein Ordnungsgeld rechtfertigen. Weiter sei bereits der erste Vorwurf, der ihm gemacht werde, nicht hinreichend substantiiert. Soweit die Beklagte auf den Artikel in der Tageszeitung „S. B.“ vom 11.09.2024 abstelle, werde hier lediglich über eine Vermutung bzw. ein Gerücht, nicht aber über eine Tatsache berichtet. Zudem führe sie selbst aus, dass nicht er, sondern Herr T. die Informationen an die Presse weitergegeben habe. Wie dieser in Besitz der nicht-öffentlichen Inhalte gekommen sei, erwähne die Beklagte jedoch nicht. Er – der Kläger – sei erst seit kurzer Zeit Mitglied des Gemeinderats und habe versucht, sich auf die Sitzung des Verwaltungsausschusses am 10.09.2024 bestmöglich vorzubereiten. Bei seiner Bitte um Akteneinsicht habe er darauf hingewiesen, dass er die Unterlagen zur Besprechung der jeweiligen Sachverhalte mit Fachleuten benötige. Die Beklagte habe ihn im Rahmen der Ablehnung der Akteneinsicht nicht darauf hingewiesen, dass ihm dies nicht erlaubt sei. Unklar sei weiter, welche Inhalte der nicht-öffentlichen Sitzung vom 10.09.2024 er an Herrn T. weitergegeben habe. Soweit es sich um den ihm gemachten Vorwurf der Verschwiegenheitspflichtverletzung handele, sei nachvollziehbar, dass er diesen Vorwurf mit Herrn T. besprechen wolle. Auch seine persönliche Erklärung in der Sitzung am 24.09.2024 stelle keine neuerliche Verletzung dar; jedenfalls könne sie ihm nicht vorgeworfen werden, da er lediglich seinem Recht auf Anhörung habe nachkommen wollen. Des Weiteren sei die Festsetzung eines Ordnungsgeldes auf das Höchstmaß des in § 16 Abs. 3 GemO vorgesehenen Rahmens unverhältnismäßig. Die Erteilung einer Rüge wäre vielmehr ausreichend gewesen. Die Beklagte habe sachfremd „Sippenhaft“-Erwägungen in ihre Ermessensentscheidung einfließen lassen. Da der Artikel im „S. B.“ lediglich Vermutungen aufstelle und keinen konkreten Standort nenne, sei er nicht geeignet, die Verwirklichung des geplanten Standorts zu vereiteln. Aus der Bitte, den Standort des Feuerwehrgerätehauses öffentlich zu verhandeln, könne auch nicht die Absicht abgeleitet werden, er wolle durch die Weitergabe von Informationen den vorgesehenen Standort vereiteln. Im Rahmen der Beratung über die Höhe des Ordnungsgeldes habe die Beklagte ohne Aussprache lediglich pauschal auf die „Schwere und Häufung“ der öffentlich getätigten Aussagen Bezug genommen und die vorgenannten Umstände nicht berücksichtigt.
17 Der Kläger beantragt,
18 den Ordnungsgeldbescheid der Beklagten vom 01.10.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Rottweil vom 27.01.2025 aufzuheben.
19 Die Beklagte beantragt,
20 die Klage abzuweisen.
21 Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die Ausführungen im Verwaltungsverfahren und führt ergänzend aus, es komme für die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht nicht darauf an, ob ein Mitglied des Gemeinderats der Auffassung sei, es sei zu Unrecht nicht öffentlich verhandelt worden. Der Kläger bestreite nicht, dass er mit Herrn T. über Inhalte nicht-öffentlicher Gemeinderats- bzw. Ausschusssitzungen gesprochen habe. Jedenfalls mittelbar sei die Berichterstattung in der Tageszeitung „S. B.“ auf die Indiskretionen des Klägers zurückzuführen. Auch in der öffentlichen Gemeinderatssitzung am 24.09.2024 habe er über Inhalte aus nicht-öffentlicher Sitzung berichtet. Eine Rechtfertigung komme nicht in Betracht, weil der Kläger zunächst die ihm als Gemeinderat zur Verfügung stehenden Informations- und Fragerechte hätte geltend machen müssen. Der Kläger habe zudem vorsätzlich gehandelt. Soweit er geltend mache, nicht gewusst zu haben, dass er sich nicht mit Fachpersonen austauschen könne, stelle dies einen vermeidbaren Verbotsirrtum dar, der seinen Vorsatz nicht entfallen lasse. Er sei erst am 23.07.2024 über seine Schweigepflicht belehrt worden. Die Beklagte habe ihr Ermessen pflichtgemäß ausgeübt, insbesondere sei das verhängte Ordnungsgeld der Höhe nach verhältnismäßig. Der Kläger habe vorsätzlich gehandelt, sich nach der Konfrontation uneinsichtig verhalten und seine Verstöße gegen die Verschwiegenheitspflicht wiederholt. Die fragliche Beratungsangelegenheit betreffe eine sensible Thematik. Da es sich nicht um eine Strafe handele, komme es nicht darauf an, dass der Kläger „Ersttäter“ sei.
22 Im Rahmen der mündlichen Verhandlung erklärte der Beklagtenvertreter nach Rücksprache mit dem Bürgermeister der Beklagten hilfsweise für diese, dass an der getroffenen Ermessensentscheidung für die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 1.000 Euro auch für den Fall festgehalten werde, dass einer der dem Kläger vorgeworfenen Verstöße gegen die Verschwiegenheitspflicht oder zwei der Verstöße nicht vorliegen sollten. Gleiches gelte hinsichtlich der ursprünglichen Annahme, dass der Kläger die Absicht gehabt habe, den in der Gemeinderatsvorlage vorgeschlagenen Standort zu vereiteln. Auch unabhängig von dieser Absicht sei das Ordnungsgeld in der festgesetzten Höhe angemessen.
23 Der Kammer liegen die Verfahrensakte der Beklagten sowie die Widerspruchsakte des Landratsamts Rottweil jeweils in digitaler Form vor. Auf diese Akten sowie die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten und das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 23.04.2026 wird wegen der weiteren Einzelheiten ergänzend Bezug genommen.
24 Die Klage ist zulässig und begründet.
25 I. Die Klage ist als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Ein auf § 17 Abs. 2 und 4 i.V.m. § 16 Abs. 3 GemO gestütztes Ordnungsgeld ist ein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 LVwVfG (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.08.2017 - 1 S 542/17 -, juris Rn. 23 m. w. N.). Die Klage ist auch im Übrigen zulässig.
26 II. Die Klage ist auch begründet, da der Bescheid der Beklagten vom 01.10.2024 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Rottweil vom 27.01.2025 rechtswidrig sind und den Kläger in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
27 1. Die beklagte Stadt ist für die Anfechtung des Ordnungsgelds passivlegitimiert. Wendet sich das Mitglied eines Gemeinderats gegen ein Ordnungsgeld, das ihm gemäß § 17 Abs. 4 i. V. m. § 16 Abs. 3 GemO wegen einer Verletzung der in § 17 Abs. 2 GemO genannten Pflichten auferlegt wurde, ist passivlegitimiert nicht etwa der Gemeinderat, der über die Auferlegung zu entscheiden hatte (§ 16 Abs. 3 GemO), oder der Bürgermeister, der den Beschluss gegebenenfalls vollzieht (§ 43 Abs. 1 GemO). Bei einem auf die zuvor genannten Normen gestützten Ordnungsgeld handelt es sich um einen Verwaltungsakt und für eine dagegen gerichtete Anfechtungsklage ist die Stadt passivlegitimiert. Es handelt sich insoweit nicht um einen Kommunalverfassungsstreit, sondern um die Überprüfung einer Maßnahme mit Außenwirkung, die der Gemeinderat bzw. der Bürgermeister als (Erlass-)Behörde der Stadt getroffen hat. Als vollstreckungsbewehrte Vermögenssanktion reicht sie über das rein innergemeindliche Rechtsverhältnis hinaus, da sie neben einer disziplinierenden Wirkung auch das Privatvermögen des Adressaten betrifft und final auf diese Rechtsfolge gerichtet ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.08.2017 - 1 S 542/17 -, juris Rn. 23 m. w. N.).
28 2. Rechtsgrundlage für die Auferlegung des Ordnungsgeldes ist § 17 Abs. 4 i. V. m. § 16 Abs. 3 Satz 1 GemO. Nach § 17 Abs. 2 GemO ist der ehrenamtlich tätige Bürger zur Verschwiegenheit verpflichtet über alle Angelegenheiten, deren Geheimhaltung gesetzlich vorgeschrieben, besonders angeordnet oder ihrer Natur nach erforderlich ist. Er darf die Kenntnis von geheim zu haltenden Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten. Nach § 17 Abs. 4 i. V. m. § 16 Abs. 3 Satz 1 GemO kann der Gemeinderat dem zur ehrenamtlicher Tätigkeit bestellten Bürger ein Ordnungsgeld bis zu 1.000,- Euro auferlegen, wenn dieser seiner Verpflichtung aus § 17 Abs. 2 GemO zuwider handelt.
29 3. Die Auferlegung des Ordnungsgeldes ist formell rechtmäßig erfolgt. Insbesondere hat der Gemeinderat als zuständiges Organ ordnungsgemäß in nicht-öffentlicher Sitzung am 24.09.2024 über die Auferlegung des Ordnungsgelds in Höhe von 1.000,- Euro nach § 17 Abs. 4 i. V. m. § 16 Abs. 3 Satz 1 GemO wegen Verstößen gegen die Verschwiegenheitspflicht entschieden.
30 a. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Sitzung nicht ordnungsgemäß einberufen oder geleitet wurde. Beratung und Beschlussfassung sind auch zurecht in nicht-öffentlicher Sitzung erfolgt. Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GemO sind die Sitzungen des Gemeinderats grundsätzlich öffentlich. Nichtöffentlich darf aber verhandelt werden, wenn es das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner erfordern (§ 35 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 GemO).
31 Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Gemeinderatssitzungen gehört zu den wesentlichen Verfahrensbestimmungen des Gemeinderechts. Er hat die Funktion, dem Gemeindebürger Einblick in die Tätigkeit der Vertretungskörperschaften und ihrer einzelnen Mitglieder zu ermöglichen und dadurch eine Grundlage für eine sachgerechte Kritik sowie die Willensbildung zu schaffen, den Gemeinderat der allgemeinen Kontrolle der Öffentlichkeit zu unterziehen und dazu beizutragen, der unzulässigen Einwirkung persönlicher Beziehungen, Einflüsse und Interessen auf die Beschlussfassung des Gemeinderats vorzubeugen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.09.2018 - 3 S 1465/18 -, juris Rn. 30 und Urteil vom 23.06.2015 - 8 S 1386/14 -, juris Rn. 43; jeweils m. w. N.).
32 Die Frage, ob Gründe vorliegen, die eine nicht-öffentliche Sitzung des Gemeinderats rechtfertigen, ist im Rahmen einer Prognoseentscheidung zu beantworten. Die Entscheidung muss auf hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten beruhen; bloße Mutmaßungen und Spekulationen genügen hierfür nicht (vgl. Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, 32. Lfg. Oktober 2022, § 35 Rn. 10). Das öffentliche Wohl erfordert den Ausschluss der Öffentlichkeit, wenn Interessen des Bundes, des Landes, der Gemeinde, anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder der örtlichen Gemeinschaft durch eine öffentliche Sitzung mit Wahrscheinlichkeit wesentlich verletzt werden könnten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.09.2018 - 3 S 1465/18 -, juris Rn. 17 sowie Urteile vom 08.08.1990 - 3 S 132/90 -, juris Rn. 27 und vom 18.06.1980 - III 503/79 -, juris Rn. 23). Bei der Entscheidung des Gemeinderats über die Auferlegung eines Ordnungsgeldes auf Grundlage von § 17 Abs. 4 i.V.m. § 16 Abs. 3 GemO kann sich ein Grund für eine nicht-öffentliche Verhandlung insbesondere auch aus der Art der Pflichtverletzung ergeben (vgl. Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, 28. Lfg. Oktober 2020, § 35 Rn. 6g). Berechtigte Interessen Einzelner erfordern den Ausschluss der Öffentlichkeit, wenn im Verlaufe der Sitzung persönliche oder wirtschaftliche Verhältnisse zur Sprache kommen können, an deren Kenntnisnahme schlechthin kein berechtigtes Interesse der Allgemeinheit bestehen und deren Bekanntgabe nachteilig sein kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.09.2011 - 1 S 1318/11 -, BeckRS 2011, 141406 Rn. 12; VG Sigmaringen, Urteil vom 25.11.2010 - 2 K 2364/08 -, juris Rn. 21).
33 Die Verhängung eines Ordnungsgeldes steht gemäß § 16 Abs. 3 GemO im Ermessen des Gemeinderats. Bei der Entscheidung über die Höhe des Ordnungsgeldes sind grundsätzlich auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen mit zu berücksichtigen sein. Aus der allein maßgeblichen ex-ante Perspektive war es auch hier naheliegend, dass die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers bei der Beschlussfassung über das Ordnungsgeld erörtert würden.
34 Offenbleiben kann, ob sich ein weiterer Grund für das Erfordernis einer nicht-öffentlichen Verhandlung aus den dem Kläger vorgeworfenen Verschwiegenheitsverletzungen ergibt, welche die nicht-öffentliche Sitzung des Verwaltungsausschusses vom 10.09.2024 und die entsprechende Beratungsvorlage betreffen. Hierfür spricht, dass die Beratung und Beschlussfassung über das Ordnungsgeld wegen Verschwiegenheitsverletzung aus ex-ante-Sicht mit hoher Wahrscheinlichkeit dazu führte, dass die Inhalte dieser nicht-öffentlichen Sitzung, die weiterhin der Verschwiegenheitspflicht unterliegen, wieder aufgegriffen und erörtert werden würden. Dies konnte bei Wahrung der Öffentlichkeit zu einer Vertiefung der bereits eingetretenen Beeinträchtigung der Gemeindeinteressen führen (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.09.2011 - 1 S 1318/11 -, BeckRS 2011, 141406 Rn. 10 ff).
35 b. Der Kläger wurde gemäß § 28 Abs. 1 LVwVfG auch ordnungsgemäß angehört. Er hatte sowohl schriftlich als auch durch seine persönliche Erklärung in der Stadtratssitzung vom 24.09.2026 Gelegenheit, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen.
36 4. Die Auferlegung des Ordnungsgeldes in Höhe von 1.000,- Euro ist jedoch in materieller Hinsicht rechtswidrig. Zwar liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Auferlegung eines Ordnungsgeldes nach § 17 Abs. 4 i. V. m. § 16 Abs. 3 Satz 1 GemO vor (a.). Allerdings hat die Beklagte ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt (b.).
37 a. Die Voraussetzungen für die Auferlegung eines Ordnungsgeldes nach § 17 Abs. 4 i. V. m. § 16 Abs. 3 Satz 1 GemO liegen vor, da der Kläger seiner Verschwiegenheitspflicht zuwidergehandelt hat.
38 Nach § 17 Abs. 2 GemO ist ein ehrenamtlich tätiger Bürger zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, deren Geheimhaltung gesetzlich vorgeschrieben, besonders angeordnet oder ihrer Natur nach erforderlich ist. Eine gesetzliche Geheimhaltungspflicht besteht gemäß § 35 Abs. 2 GemO für alle Angelegenheiten, die in nicht-öffentlicher Sitzung behandelt werden, einschließlich der hierzu erstellten Beratungsvorlagen (vgl. Aker, in: ders. u.a., Gemeindeordnung Gemeindehaushaltsverordnung Baden-Württemberg, 3. Aufl. 2025, § 35 Rn. 23). Dabei ist unerheblich, ob die Nichtöffentlichkeit der Verhandlung zu Recht oder zu Unrecht angenommen wurde. Die Verschwiegenheitspflicht besteht so lange fort, bis der Bürgermeister die Gemeinderäte von ihr entbindet oder der entsprechende Ratsbeschluss öffentlich bekannt gemacht wurde (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.09.2011 - 1 S 1318/11 -, BeckRS 2011, 141406 Rn. 18 f. m. w. N.). Der Fortbestand der Verschwiegenheitspflicht wird auch nicht dadurch berührt, dass entsprechende Angelegenheiten infolge von Indiskretionen bereits bekannt geworden sind. Anderenfalls bestünde die Gefahr, dass weitere Personen Kenntnis von geheimhaltungsbedürftigen Inhalten erlangen oder bislang unbekannte, mit den bereits offenbarten Tatsachen zusammenhängende Inhalte an die Öffentlichkeit gelangen (vgl. BeckOK KommunalR BW/Fleckenstein, 32. Ed. 01.02.2026, GemO § 17 Rn. 13; a.A. wohl OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.06.2016 - 15 A 1095/15 -, juris Rn. 22). Die Verschwiegenheitspflicht umfasst zudem das Verbot, Angelegenheiten, die in nicht-öffentlicher Sitzung behandelt werden, vorab mit Personen zu besprechen, die ihrerseits keiner entsprechenden Verschwiegenheitspflicht unterliegen (vgl. Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, 39. Lfg. Oktober 2025, § 35 Rn. 17).
39 Wegen der besonderen Bedeutung und Schutzbedürftigkeit der Geheimhaltungsinteressen ist die Auferlegung eines Ordnungsgeldes bereits bei geringen Verstößen möglich. Ein Zuwiderhandeln im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht im Sinne des § 17 Abs. 4 GemO setzt daher allenfalls einen schuldhaften, aber keinen vorsätzlichen Verstoß voraus. Dem Grad des Verschuldens kann im Rahmen der Ermessensausübung Rechnung getragen werden, insbesondere auch im Hinblick auf die Höhe des Ordnungsgeldes (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.06.2016 - 15 A 1095/15 -, juris Rn. 40; VG Minden, Urteil vom 16.04.2015 - 2 K 1051/14 -, juris Rn. 37; Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, 30. Lfg. Oktober 2021, § 17 Rn. 28).
40 aa. Der Kläger hat durch die Weitergabe von Inhalten aus der Beratungsvorlage Nr. 114/2024 an Herrn T. im Vorfeld der nicht-öffentlichen Sitzung des Verwaltungsausschusses am 10.09.2024 gegen die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 17 Abs. 2 GemO verstoßen.
41 Die Inhalte der Beratungsvorlage für die nicht-öffentliche Sitzung unterlagen der Verschwiegenheitspflicht aufgrund gesetzlicher Anordnung gemäß § 17 Abs. 2 i. V. m. § 35 Abs. 2 GemO. Auf der Beratungsvorlage selbst war ausdrücklich vermerkt, dass es sich um eine solche für eine nicht-öffentliche Sitzung handelt. Bei den Inhalten der Beratungsvorlage handelte es sich nicht um offenkundige Tatsachen, die bereits zuvor öffentlich besprochen worden waren. Vielmehr wurden erstmals die Erwägungen der Stadtverwaltung und der Vertreter der Feuerwehr im Hinblick auf die möglichen Alternativstandorte für den Neubau des Feuerwehrhauses dargestellt.
42 Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass der Kläger tatsächlich Inhalte aus der Beratungsvorlage an Herrn T. weitergegeben hat. Dies wird durch den Kläger bereits nicht substantiiert angegriffen. Er verweist vielmehr pauschal darauf, dass aus den Vorwürfen der Beklagten nicht klar werde, welche Informationen er konkret weitergegeben habe. Die Weitergabe von Informationen wird jedoch durch den E-Mail-Schriftverkehr des Bürgermeisters der Beklagten mit Herrn T. sowie die eigenen Angaben des Klägers bestätigt. So führte Herr T. in einer E-Mail vom 09.09.2024 aus: „[…] denn diese Vorlage hat diese Bezeichnung nicht verdient, ist völlig unzureichend und sogar gefährlich in Bezug auf einen frühzeitigen und falschen Grundstückserwerb für fast 500.000 Euro […].“. In seiner E-Mail vom 10.09.2024 erklärte er: „Herr Stadtrat M. […] hat mich über die ihm vorliegenden mehr als mageren Grundlageninfos für die Gemeinderäte in Kenntnis gesetzt, da er mit diesen Unterlagen nichts anfangen konnte - ich im Übrigen auch nicht!“. In seinem Widerspruchsschreiben vom 08.10.2024 führte der Kläger selbst aus: „[…] musste ich mir fachlichen Rat beim ehemaligen Stadtbaumeister Hr. T. einholen. Hierzu benötigte er entsprechende Informationen, womit er mir bedeutsame Hinweise zu den auch mir einleuchtenden fehlerhaften Voruntersuchungen zur Standortwahl erteilen konnte.“. Der Schriftverkehr zeigt, dass der Kläger jedenfalls den Grundstückskaufpreis, aber auch weitere Inhalte der Beratungsvorlage, wie zum Beispiel den Umfang der beigefügten Anlagen mit Herrn T. geteilt hat. Für eine alternative Kenntniserlangung fehlen jegliche Anhaltspunkte.
43 Herr T. ist kein Teil des Gemeinderats und daher ohne eigene Verpflichtung zur Verschwiegenheit Teil der Öffentlichkeit. Somit ist er nicht berechtigt, von den Inhalten der Beratungsvorlage für die nicht-öffentliche Ausschusssitzung Kenntnis zu nehmen. Unerheblich ist damit, dass nach den Ausführungen des Klägers nicht er selbst, sondern Herr T. Informationen an die Presse weitergegeben hat.
44 Soweit der Kläger vorträgt, es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er sich nicht zur Vorbereitung mit externen Fachleuten besprechen dürfe, ist dies für das Vorliegen der Verschwiegenheitspflichtverletzung selbst unerheblich. Denn dem Kläger kann jedenfalls Fahrlässigkeit vorgeworfen werden, da er hätte erkennen können und müssen, dass er zur Weitergabe der nicht-öffentlichen Inhalte an externe Personen nicht berechtigt war. Der Kläger war bei seiner Einführung in den Gemeinderat am 23.07.2024, also weniger als zwei Monate zuvor, darauf hingewiesen worden, dass eine Schweigepflicht hinsichtlich nicht-öffentlicher Informationen jeglicher Art gegenüber der Öffentlichkeit besteht. Die Belehrung erfolgte nach den nicht anzuzweifelnden Ausführungen der Beklagten mit besonderer Ausführlichkeit, da bereits bekannt gewesen sei, dass der Kläger gemeinsam mit Herrn T. als Teil der nichtrechtsfähigen Personenvereinigung „Bürger für O.“ auftrete. Soweit der Kläger vorträgt, die Beklagte hätte ihn im Rahmen seines Antrags auf Akteneinsicht – bei dem er angekündigt hatte, die fraglichen Akten mit Fachleuten besprechen zu wollen – auf die Geheimhaltungspflicht hinweisen müssen, ist dies nicht geeignet, den Fahrlässigkeitsvorwurf zu entkräften. Denn die Akteneinsicht wurde nicht gewährt, sodass es sich für die Beklagte auch nicht aufdrängte, auf die Vertraulichkeit ebendieser Akten oder sonstiger Unterlagen gesondert hinweisen zu müssen.
45 Der Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht war auch nicht gerechtfertigt. Unabhängig davon, ob einem Gemeinderat in besonderen Fällen zur Wahrung seiner demokratischen Teilhabe als „ultima ratio“ die Preisgabe von Informationen an die Öffentlichkeit zuzugestehen ist, wäre eine solche „Flucht an die Öffentlichkeit“ jedenfalls nur dann gerechtfertigt, wenn zuvor die im Gesetz vorgesehenen Mittel ausgeschöpft worden wären (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.09.2011 - 1 S 1318/11 -, BeckRS 2011, 141406 Rn. 21; VG Sigmaringen, Urteil vom 25.11.2010 - 2 K 2364/08 -, juris Rn. 26). Dies ist hier gerade nicht der Fall der Fall. Der Kläger hätte im Rahmen seiner Informations- und Fragerechte die aus seiner Sicht unzureichenden Informationen rügen und eine Vertagung der Beschlussfassung beantragen können. Ebenso hätte er beantragen können, sich von der Verschwiegenheitspflicht entbinden zu lassen. Er hat zudem weder die Rechtsaufsichtsbehörde eingeschaltet noch den gegebenenfalls offenstehenden Rechtsweg beschritten.
46 bb. Der Kläger hat auch durch seine persönliche Erklärung in der Gemeinderatssitzung vom 24.09.2024, in der er Inhalte der Beratungsvorlage Nr. 114/2024 wiedergegeben hat, gegen die Verschwiegenheitspflicht verstoßen.
47 Im Rahmen seiner – im Redemanuskript in den Akten der Beklagten dokumentierten – Erklärung machte der Kläger detaillierte Angaben zu den Bestandteilen der Beratungsvorlage und zu den in der Beratungsvorlage aufgeführten Abwägungsüberlegungen zwischen den in Frage kommenden Alternativstandorten. So führte er beispielsweise aus, dass der Beratungsvorlage kein Wertgutachten und keine Grundstücksanalyse beigefügt worden seien und dass diverse Synergieeffekte, die bei dem alternativ in Betracht kommenden Standort „Postgelände“ zu erwarten gewesen wären, keine Berücksichtigung gefunden hätten.
48 Auch hierbei handelt es sich um Inhalte, die als Teil der Beratungsvorlage für die nicht-öffentliche Sitzung des Verwaltungsausschusses am 10.09.2024 der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 17 Abs. 2 i. V. m. § 35 Abs. 2 GemO unterliegen. Eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht im Vorfeld ist auch nicht konkludent – beispielsweise durch die vorangegangene öffentliche Erklärung des Bürgermeisters der Beklagten – erfolgt. In deren Rahmen erwähnte der Bürgermeister lediglich die bereits öffentlich bekannte Absicht, ein neues Feuerwehrgerätehaus zu erbauen, sowie die hierfür erforderliche Abwägung zwischen den in Frage kommenden Standorten. Er benannte jedoch weder die konkreten Standorte noch legte er die maßgeblichen Abwägungskriterien oder den Umfang der Beratungsvorlage offen.
49 Es ist ferner unschädlich, dass sich die Äußerungen des Klägers primär auf (vermeintlich) fehlende Unterlagen und Erwägungen beziehen, da auch insoweit eine Verpflichtung zur Verschwiegenheit aus § 35 Abs. 2 GemO besteht. Denn bereits aus der Information, welche Inhalte der Gemeinderat nicht in seine Entscheidung einbezieht, lässt sich erschließen, welche Belange für die Beratung im Verwaltungsausschuss bzw. im Gemeinderat als irrelevant erachtet wurden. Die Nichtberücksichtigung bestimmter Umstände ist damit untrennbar mit tatsächlich angestellten Erwägungen verbunden, sodass sich die Verschwiegenheitspflicht auch hierauf erstrecken muss. Zudem steht der Verschwiegenheitspflicht nicht entgegen, dass die Existenz des in Frage kommenden Alternativstandorts bereits zuvor öffentlich bekannt war, da jedenfalls die für die Beschlussfassung maßgeblichen konkreten Abwägungskriterien nicht bereits öffentlich diskutiert worden waren.
50 Auch dieser Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht ist dem Kläger vorwerfbar. Insbesondere kann er sich nicht darauf berufen, dass er lediglich seinem Recht auf Anhörung habe nachkommen wollen. Er hatte bereits zuvor die Gelegenheit, schriftlich und persönlich Stellung zu den Vorwürfen zu nehmen. Zudem wäre eine Erklärung seines Handelns auch ohne die detaillierte Darstellung geheimhaltungspflichtiger Inhalte möglich gewesen. Da seine Erklärung bereits zwei Tage vor der öffentlichen Gemeinderatssitzung am 24.09.2024 vorbereitet wurde – was sich aus der Datumsangabe auf der den Akten beigefügten Abschrift ergibt –, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Kläger in einer emotionalen Situation hinreißen ließ. Vielmehr war die Erklärung gezielt vorbereitet, obwohl der Kläger mittlerweile mehrfach und eindringlich auf die Bedeutung der Verschwiegenheitspflicht hingewiesen worden war.
51 cc. Offenbleiben kann an dieser Stelle, ob ein weiterer Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht auch insofern vorliegt, als dem Kläger vorgeworfen wird, aus der Sitzung des Verwaltungsausschusses vom 10.09.2024 detaillierte Inhalte an Herrn T. berichtet zu haben. Hierfür könnte sprechen, dass aus dessen E-Mail vom gleichen Abend wohl geschlossen werden kann, dass Herr T. wusste, dass es zu einer Beschlussfassung wegen der öffentlichen Berichterstattung in der lokalen Presse nicht gekommen ist (vgl. „[…] Gemeinderäte, die in ihrer ersten Sitzung von Ihnen nach meiner Meinung zu einem völlig indiskutablen Grunderwerb überrumpelt worden wären“).
52 b. Soweit die Beklagte unter Berücksichtigung von drei Verstößen gegen die Verschwiegenheitspflicht und der (angeblichen) Absicht des Klägers, die Verwirklichung des in der Beratungsvorlage vorgeschlagenen Standorts zu vereiteln, ein Ordnungsgeld in Höhe von insgesamt 1.000,- Euro festgesetzt hat (vgl. § 16 Abs. 3 Satz 1 GemO), ist die Entscheidung jedoch ermessensfehlerhaft ergangen.
53 Da es sich bei der Verhängung des Ordnungsgeldes sowohl hinsichtlich der Frage des Ob als auch hinsichtlich der Frage des Wie um Ermessensentscheidungen der Beklagten handelt, überprüft die Kammer gemäß § 114 VwGO nur, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde. Als derart ermessensfehlerhaft erweist sich eine Entscheidung insbesondere, wenn die zur Entscheidung befugte Stelle bei ihrem Handeln von unzutreffenden, in Wahrheit nicht gegebenen, unvollständigen oder falsch gedeuteten Verhältnissen oder rechtlichen Gesichtspunkten ausgeht, Gesichtspunkte tatsächlicher oder rechtlicher Art berücksichtigt, die nach Sinn und Zweck des zu vollziehenden Gesetzes oder aufgrund anderer Rechtsvorschriften keine Rollen spielen dürften, oder umgekehrt wesentliche Gesichtspunkte außer Acht lässt, die zu berücksichtigen wären. Ermessensfehlerhaft sind außerdem Entscheidungen, bei denen zwar alle einschlägigen Tatsachen und Gesichtspunkte berücksichtigt, einzelnen davon aber ein Gewicht beigemessen wurde, das ihnen nach objektiven Wertungsgrundsätzen nicht zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.2021 - 1 C 60.20 -, juris Rn. 48 m. w. N.; VG Würzburg, Urteil vom 22.09.2004 - W 2 K 03.864 -, juris Rn. 35). Zur Ermöglichung gerichtlicher Kontrolle (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG) ist es erforderlich, dass sich die maßgeblichen Ermessensüberlegungen zumindest aus den Umständen ergeben (vgl. Riese, in: Schoch/Schneider, 48. EL Juli 2025, VwGO § 114 Rn. 47).
54 aa. Abzustellen ist hierbei allein auf die Ermessenserwägungen, die der Gemeinderat als zuständiges Organ in seine Entscheidung eingestellt hat. Niedergelegt sind diese in der Beratungsvorlage für die nicht-öffentliche Sitzung vom 24.09.2024, die sich der Gemeinderat zu eigen gemacht hat, sowie auch in dem Protokoll dieser Sitzung. Ein weiteres Indiz für den Inhalt der angestellten Ermessenserwägungen sind zudem die Ausführungen des Bürgermeisters in dem in Vollzug des Gemeinderatsbeschlusses erlassenen Ausführungsbescheid vom 01.10.2024 (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.07.2022 - 3 S 3915/21 -, juris Rn. 53 f.). Anhaltspunkte dafür, dass dieser Bescheid von den im Gemeinderat angestrengten Erwägungen abweicht, liegen nicht vor und wurden von den Beteiligten nicht vorgetragen.
55 Soweit der Prozessbevollmächtigte der Beklagten in der mündlichen Verhandlung nach Rücksprache mit dem Bürgermeister der Beklagten erklärt hat, an der Ermessensentscheidung werde auch dann festgehalten, wenn einzelne dem Kläger vorgeworfene Pflichtverstöße oder die angenommene Absicht der Standortvereitelung nicht feststellbar sein sollten, kann dies keine Berücksichtigung finden. Derartige im Prozess nachgeschobene Ermessenserwägungen sind unbeachtlich, da sie nicht auf einer Befassung des hierfür zuständigen Gemeinderats beruhen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.07.2022 - 3 S 3915/21 -, juris Rn. 53; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.03.2023 - 1 A 10150/22.OVG -, juris Rn. 52). Eine solche Befassung hat vorliegend nicht stattgefunden. Die Erklärung des Prozessbevollmächtigten konkretisiert nicht die bereits angestellten Erwägungen des Gemeinderats; vielmehr geht die Beklagte davon aus, der Bürgermeister sei bei der Ausführung des ergangenen Gemeinderatsbeschlusses zur Ergänzung der Ermessenserwägungen befugt. Dies würde jedoch eine Aufgabenübertragung durch den Gemeinderat an den Bürgermeister erfordern (vgl. § 24 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 i. V. m. § 44 Abs. 2 GemO), für die hier keine Anhaltspunkte vorliegen.
56 Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch die Widerspruchsbehörde im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht kein eigenes Ermessen ausüben kann, vgl. § 17 Abs. 1 Satz 2 AGVwGO (vgl. auch VG Meiningen, Urteil vom 18.02.2008 - 1 K 394/07 Me -, juris Rn. 38 f.; VG Karlsruhe, Urteil vom 26.06.2006 - 6 K 2361/05 -, juris Rn. 20).
57 bb. Ermessensfehler in Form der Ermessensüberschreitung oder des Ermessensnichtgebrauchs liegen nicht vor. Aus der Beratungsvorlage für die nicht-öffentliche Sitzung vom 24.09.2024, dem Protokoll dieser Sitzung sowie aus dem Ausführungsbescheid vom 01.10.2024 geht deutlich hervor, dass sich die Beklage bewusst war, eine Ermessensentscheidung treffen zu müssen. Dass es im Rahmen der Beschlussfassung des Gemeinderats nach § 16 Abs. 3 Satz 1 GemO zu keiner weiteren Aussprache kam, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden.
58 cc. Allerdings beruht die Entscheidung des Gemeinderats nicht auf einer hinreichend tragfähigen Tatsachengrundlage.
59 Ergibt sich der die Ermessensentscheidung tragende Grund aus der Würdigung mehrerer zusammengestellter Umstände, so müssen diese in einem solchen Maße zutreffend sein, dass sich aus ihnen der für die Behörde maßgebend gewesene Grund nach Art und Gewicht ergibt. Die Ermessensentscheidung beruht anderenfalls auf einem unzutreffenden Sachverhalt und die Entscheidung kann durch das Gericht nicht aus Gründen, die für das maßgebliche Entscheidungsorgan nicht oder nicht allein ausschlaggebend war, im Ergebnis aufrechterhalten werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.1981 - I C 6.77 -, juris Rn. 18).
60 Dies ist hier der Fall. Der Gemeinderat hat nach dem Protokoll der nicht-öffentlichen Sitzung vom 24.09.2024 seine Entscheidung, die Höchstgrenze des möglichen Ordnungsgeldes dem Kläger aufzuerlegen, mit der Schwere und Häufung der öffentlich getätigten Aussagen begründet. Aus der Beratungsvorlage und den Ausführungen des Bürgermeisters im Ausführungsbescheids ergibt sich, dass der Gemeinderat dabei von drei Vorkommnissen ausgeht: der Weitergabe der Beratungsvorlage, dem Bericht aus der nicht-öffentlichen Sitzung des Verwaltungsausschusses am 10.09.2024 und der Darstellung nicht-öffentlicher Inhalte in der öffentlichen Gemeinderatssitzung am 24.09.2024. Die besondere Schwere des Pflichtverstoßes begründet der Gemeinderat damit, dass der Pflichtverstoß gravierende Nachteile für die Standortentscheidung und die Grundstücksverhandlungen verursachen könne und dass der Kläger in der Absicht gehandelt habe, die Verwirklichung des vorgeschlagenen Standorts zu vereiteln.
61 (1.) Nicht tragfähig sind zunächst die Überlegungen des Gemeinderats im Hinblick auf den Vorwurf, der Kläger habe detailliert Inhalte aus der nicht-öffentlichen Sitzung des Verwaltungsausschusses vom 10.09.2024 an Herrn T. berichtet. Es bleibt bereits unklar, welcher konkrete Vorwurf dem Kläger gemacht wird, da eine inhaltliche Befassung mit der Angelegenheit in der betreffenden Sitzung gerade nicht erfolgt ist. Soweit darauf verwiesen wird, dass sich der erneute Verstoß aus dem nachfolgenden Schriftverkehr ergebe, so bezieht sich dieser Schriftverkehr – gemeint ist allem Anschein nach die E-Mail von Herrn T. vom Abend des 10.09.2024 – maßgeblich auf die Weitergabe der Beratungsvorlage. Allenfalls könnte aus der E-Mail geschlossen werden, dass Herr T. wohl wusste, dass es zu keiner Beschlussfassung gekommen ist. Abgesehen von der Frage, ob eine solche Feststellung mit der notwendigen Überzeugung getroffen werden könnte, lässt sich jedenfalls weder anhand der Beratungsvorlage noch dem Protokoll oder dem nachfolgenden Ausführungsbescheid entnehmen, dass sich der Gemeinderat zu dieser Frage tatsächlich verhalten und bereits diese potentielle Kenntnis als Anknüpfungspunkt für die Wiederholung und Vertiefung des Verschwiegenheitspflichtverstoßes herangezogen hat.
62 (2.) Unklar bleibt ferner, auf welche konkreten nicht-öffentlichen Inhalte sich der Vorwurf des Verschwiegenheitspflichtverstoßes im Zusammenhang mit der Stellungnahme des Klägers in der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 24.09.2024 stützt. Zwar hat der Kläger mehrere der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Inhalte öffentlich dargestellt. In seiner Entscheidung über die Abhilfe des Widerspruchs führt der Bürgermeister der Beklagten jedoch aus, dass Aussagen, die den Alternativstandort „Postgelände“ beträfen, nicht Gegenstand der Verfügung seien. Diese Aussagen stellen jedoch einen wesentlichen Teil der Stellungnahme des Klägers dar. Damit kann nicht mehr nachvollzogen werden, auf welche konkreten Inhalte der Gemeinderat bei seiner Ermessensausübung den Vorwurf der weiteren Verschwiegenheitspflichtverletzung gestützt hat. Eine Aufklärung war auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht möglich.
63 (3.) Zuletzt beruht auch die angenommene Schwere des Pflichtverstoßes auf nicht hinreichend belastbarer Tatsachengrundlage.
64 Nicht zu beanstanden ist allerdings, dass die Beklagte auf gravierende Nachteile, die der Pflichtverstoß nach sich ziehen könnte, verweist. Denn sie stellt hier nicht auf konkrete Nachteile, sondern lediglich auf eine abstrakte Gefährdung ab. Eine solche Gefährdung dürfte bei der Veröffentlichung von Inhalten aus bislang nicht-öffentlichen Grundstücksvertragsverhandlungen grundsätzlich bestehen.
65 Auf keine hinreichend belastbare Tatsachengrundlage wurde jedoch der Vorwurf gestützt, wonach der Kläger in der Absicht gehandelt habe, die Verwirklichung des von der Verwaltung favorisierten Standorts zu vereiteln. Der Ausführungsbescheid vom 01.10.2024 führt hierzu lediglich aus, der Kläger habe sich darum bemüht, den Standort öffentlich zu erörtern. Allein das Bestreben, eine Angelegenheit in öffentlicher Sitzung zu verhandeln, rechtfertigt jedoch nicht den Rückschluss auf eine Vereitelungsabsicht. Zwar dürfte für den Kläger bei der Weitergabe von nicht-öffentlichen Inhalten an Herrn T. vorhersehbar gewesen sein, dass dieser sie weiterverbreitet. Dass der Kläger bei der Einbeziehung von Herrn T. jedoch in der Absicht gehandelt hat, den favorisierten Standort zu vereiteln, lässt sich nicht mit der erforderlichen Überzeugung feststellen.
66 5. Aufgrund der Berücksichtigung eines unzureichend ermittelten bzw. nicht hinreichend konkret umschriebenen Sachverhalts bei der Ermessensentscheidung des Gemeinderats ist der Kläger auch in seinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
67 Der Beklagten bleibt es jedoch unbenommen, auf Grundlage des festgestellten Verstoßes gegen die Verschwiegenheitspflicht sowie unter Berücksichtigung der dann aktuellen Sach- und Rechtslage (d.h. insbesondere auch unter Würdigung der Amtsführung des Klägers in der seither verstrichenen Zeit) eine erneute Entscheidung des Gemeinderats herbeizuführen. Die Betätigung dieses Ermessens ist – solange die vorstehend aufgezeigten Fehler vermieden werden – durch diese Entscheidung nicht präjudiziert.
68 C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gründe des § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO, aus denen die Berufung vom Verwaltungsgericht zuzulassen wäre, sind nicht gegeben.
69 Beschluss vom 23.04.2026
70 Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG auf
71 1.000,- EUR
72 festgesetzt.
73 Der Kläger wendet sich primär gegen das verhängte Ordnungsgeld und macht darüber hinaus keine ideellen Interessen geltend (so etwa beim Sachverhalt in VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.09.2011 - 1 S 1318/11 -, BeckRS 2011, 1411406 Rn. 24).
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