projekte
6 S 388/23•Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 6. Senat, 2026-06-18, 6 S 388/23
6 S 388/23Verwaltungsgericht / 6. Abteilung18.06.2026
1. Eine gegenüber dem Halter von Tieren ergangene Fortnahme- und Unterbringungsanordnung nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Hs. 1 TierSchG greift als Grundverfügung grundsätzlich nicht in die Eigentumsrechte eines vom Halter personenverschiedenen Dritten ein. Das Eigentum des Dritten kann lediglich ein rechtliches Vollstreckungshindernis begründen. Für eine gegen die an den Halter adressierte Grundverfügung gerichtete Klage fehlt dem Eigentümer daher die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 Alt. 1 VwGO. 2. Die unmittelbare (privat-)rechtsgestaltende Wirkung einer vollziehbaren Anordnung der Einziehung von Tieren entsteht nur gegenüber dem Adressaten der Einziehungsverfügung. Ist dieser nicht Eigentümer der Tiere, geht sie ins Leere. 3. Eine gegenüber einer anderen Person ergangene tierschutzrechtliche Einziehungsverfügung entfaltet gegenüber dem eigentlichen Eigentümer, der nicht zugleich Adressat der Verfügung ist, keine Wirkung, so dass diesem für eine Klage gegen eine solche Verfügung auch keine Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 Alt. 1 VwGO zusteht. Verfahrensgang vorgehend VG Stuttgart, 23. September 2022, 15 K 5850/21, Urteil
Entscheidungsdatum: 2026-06-18
Aktenzeichen: 6 S 388/23
ECLI: ECLI:DE:VGHBW:2026:0618.6S388.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 42 Abs 2 VwGO, § 16a Abs 1 S 2 Nr 2 TierSchG
Eine gegenüber dem Halter von Tieren ergangene Fortnahme- und Unterbringungsanordnung nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Hs. 1 TierSchG greift als Grundverfügung grundsätzlich nicht in die Eigentumsrechte eines vom Halter personenverschiedenen Dritten ein. Das Eigentum des Dritten kann lediglich ein rechtliches Vollstreckungshindernis begründen. Für eine gegen die an den Halter adressierte Grundverfügung gerichtete Klage fehlt dem Eigentümer daher die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 Alt. 1 VwGO.
Die unmittelbare (privat-)rechtsgestaltende Wirkung einer vollziehbaren Anordnung der Einziehung von Tieren entsteht nur gegenüber dem Adressaten der Einziehungsverfügung. Ist dieser nicht Eigentümer der Tiere, geht sie ins Leere.
Eine gegenüber einer anderen Person ergangene tierschutzrechtliche Einziehungsverfügung entfaltet gegenüber dem eigentlichen Eigentümer, der nicht zugleich Adressat der Verfügung ist, keine Wirkung, so dass diesem für eine Klage gegen eine solche Verfügung auch keine Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 Alt. 1 VwGO zusteht.
Verfahrensgang
vorgehend VG Stuttgart, 23. September 2022, 15 K 5850/21, Urteil
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 23. September 2022 - 15 K 5850/21 - wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
I.
1 Der Kläger, ein eingetragener Verein, der sich ausweislich seiner Satzung der weltweiten Hilfe von Tieren in Not, insbesondere von Straßenhunden, widmet, wendet sich mit seiner Klage gegen mehrere an Frau ..., seine 1. Vorsitzende, adressierte tierschutzrechtliche Verfügungen, unter anderem die Fortnahme und anderweitige Unterbringung von acht Pferden sowie deren Einziehung.
2 Nachdem die Pferdehaltung der Frau ... seit 2014 bereits mehrfach tierschutzrechtlich in Erscheinung getreten war, führte die Amtsveterinärin des Landratsamts Hohenlohekreis infolge eines Hinweises aus der Bevölkerung eine Kontrolle der Pferdehaltung durch. In deren Folge erließ das Landratsamt unter dem 16.03.2020 einen an Frau ... adressierten Bescheid, mit dem – jeweils unter Anordnung der sofortigen Vollziehung (Ziffer 3) – ihr die Duldung des Betretens ihrer Pferdehaltung in ... aufgegeben (Ziffer 1) und die Fortnahme der dort gehaltenen Pferde sowie die anderweitige Unterbringung auf ihre Kosten angeordnet wurde (Ziffer 2). Zudem drohte es für den Fall der Missachtung der getroffenen Anordnungen die Anwendung unmittelbaren Zwangs durch Betreten des Grundstücks und polizeiliche Öffnung der Betriebsgebäude sowie die Wegnahme der Tiere an (Ziffer 4). Noch am selben Tag wurden die Pferde fortgenommen und anderweitig untergebracht.
3 Mit Bescheid vom 20.03.2020 ordnete das Landratsamt gegenüber dem Kläger – seinerzeit noch davon ausgehend, dass dieser Eigentümer der fortgenommenen Pferde sein könnte – die Duldung der Fortnahme der Pferde von der Halterin Frau ... und deren anderweitiger Unterbringung an.
4 Nachdem ferner gegenüber Frau ... ein hier nicht streitgegenständliches Haltungs- und Betreuungsverbot in Bezug auf Equiden verfügt wurde, ordnete das Landratsamt ihr gegenüber mit Bescheid vom 07.07.2020 die Einziehung und anschließende Veräußerung der acht Pferde mit Ausnahme eines inzwischen euthanasierten Wallachs sowie die sofortige Vollziehung dieser Verfügung an. Aus der Begründung ergab sich, dass das Landratsamt auf Grundlage weiterer im Laufe des Verwaltungsverfahrens gewonnener Erkenntnisse zwischenzeitlich davon ausging, dass Frau ... nicht nur Halterin, sondern im Zeitpunkt der Einziehung auch Eigentümerin der Pferde gewesen sei. Die behauptete Eigentümerstellung des Klägers sei lediglich vorgeschoben.
5 Frau ... erhob jeweils im eigenen Namen Widerspruch gegen die Bescheide vom 16.03.2020 und 07.07.2022 und suchte erfolglos um vorläufigen Rechtsschutz nach (vgl. Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 27.11.2020 im Verfahren 15 K 3596/20). Die Widerspruchsverfahren wurden mit Widerspruchsbescheiden des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 26.07.2022 wegen Erledigung teilweise eingestellt und die Widersprüche im Übrigen zurückgewiesen.
6 Bereits am 06.12.2021 hatte Frau ... im Namen des Klägers unter Bezugnahme auf das Antragsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO "Untätigkeitsklage" erhoben und hat letztlich beantragt, die Ziffer 2 des Bescheids vom 16.03.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 26.07.2022 aufzuheben, soweit darin die anderweitige Unterbringung auf ihre Kosten angeordnet wurde und festzustellen, dass die Ziffern 1, 2 (hinsichtlich der Fortnahme) und 4 des Bescheids rechtswidrig waren, sowie den Bescheid vom 07.07.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.07.2022 in Bezug auf das Pferd "..." aufzuheben und festzustellen, dass der Bescheid in Bezug auf die übrigen Pferde rechtswidrig war.
7 Mit Urteil vom 23.09.2022 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei bereits unzulässig. Soweit sich die angegriffenen Bescheide erledigt hätten, fehle dem Kläger das nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse, da er nicht Adressat der Bescheide sei und auch nicht hinreichend nachgewiesen habe, dass nicht Frau ... sondern er selbst Eigentümer der Pferde gewesen sei. Aus demselben Grund fehle es für die Anfechtungsklage gegen die noch nicht erledigten Teile der Bescheide an der Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO. Die Klage wäre im Übrigen auch unbegründet. Die auf § 16a Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 TierSchG beruhenden Bescheide seien rechtmäßig ergangen und hätten den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt.
8 Hiergegen hat der Kläger rechtzeitig einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, mit dem er geltend macht, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils und zudem beruhe es auf Verfahrensmängeln. Der Beklagte ist dem entgegengetreten.
II.
9 Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 23.09.2022 hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 5 VwGO rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.
10 1. Die Berufung ist insbesondere nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
11 a) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nur dann gegeben, wenn neben den für die Richtigkeit der Entscheidung sprechenden Umständen gewichtige, dagegensprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheiten in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung der Tatsachenfragen bewirken, und mithin der Erfolg des angestrebten Rechtsmittels zumindest offen ist. Dies ist bereits dann ausreichend dargelegt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.06.2019 - 1 BvR 587/17 -, BVerfGE 151, 173 <juris Rn. 32> m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.04.2020 - 6 S 1637/19 -, ZIP 2020, 973 <juris Rn. 3>), wobei alle tragenden Begründungsteile angegriffen werden müssen, wenn die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf mehrere jeweils selbstständig tragende Erwägungen gestützt ist (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.08.2010 - 8 S 2322/09 -, ZfWG 2010, 424 <juris Rn. 3>). Das Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert dabei eine substantiierte Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen oder aufbereitet wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.06.2017 - 4 S 249/17 -, DÖV 2017, 783 <juris Rn. 2> und Beschluss vom 03.04.2020 - 6 S 1637/19 -, ZIP 2020, 973 <juris Rn. 3>). Es reicht überdies nicht aus, wenn Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf die das Urteil gestützt ist; diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen. § 124 Abs. 1 Nr. 1 VwGO verlangt nicht, die Berufung wegen eines Fehlers zuzulassen, der für den Ausgang des Berufungsverfahrens und damit für das Ergebnis des Prozesses mit Sicherheit bedeutungslos bleiben wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, 542 <juris Rn. 9>).
12 b) Nach diesen Maßstäben kommt eine Zulassung der Berufung hier nicht in Betracht. Das Verwaltungsgericht hat die gegen die an Frau ... adressierten Bescheide gerichtete Anfechtungs- und Fortsetzungsfeststellungsklage im Ergebnis zu Recht als unzulässig abgewiesen. Dem Kläger fehlt die nach § 42 Abs. 2 Alt. 1 VwGO (analog) erforderliche Klagebefugnis.
13 Nach § 42 Abs. 2 Alt. 1 VwGO, der nicht nur im Rahmen der Anfechtungsklage gilt, sondern in entsprechender Anwendung auch für die Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.03.1982 - 1 C 157.79 -, BVerwGE 65, 167 <juris Rn. 23>; Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 17. Auflage 2026, § 113 Rn. 94 m.w.N.), ist – soweit wie hier gesetzlich nichts anderes bestimmt ist – die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den angegriffenen Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Die Verletzung eigener Rechte muss auf der Grundlage des Klagevorbringens als möglich erscheinen. Die Klagebefugnis ist zu verneinen, wenn die vom Kläger behaupteten Rechte offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise bestehen oder ihm zustehen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.12.2021 - 4 A 2.20 -, NVwZ-RR 2022, 317 <juris Rn. 12 > m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.03.2022 - 10 S 2369/21 -, juris Rn. 14). Zudem muss eine Verletzung der subjektiv-öffentlichen Rechte des Klägers durch die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts im Raume stehen; ein bloßer Rechtsreflex vermag ebenso wenig eine Klagebefugnis zu begründen wie eine rein faktisch ermittelte "Betroffenheit" (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.06.2018 - 6 S 304/18 -, ZfWG 2018, 424 <juris Rn. 6>; BayVGH, Beschluss vom 17.09.2025 - 10 CS 15.1435 -, NVwZ-RR 2016, 48 <juris Rn. 14>).
14 Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Anfechtungs- und Fortsetzungsfeststellungsklage des Klägers gegen die Bescheide des Landratsamts vom 16.03.2020 und 07.07.2020 ist daher unzulässig. Dies gilt unabhängig von der zwischen den Beteiligten streitigen Frage, ob der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung Eigentümer der streitgegenständlichen Pferde war oder nicht. Denn selbst wenn man auf Grundlage des klägerischen Vorbringens unterstellt, dass die Pferde im Eigentum des Klägers standen, scheidet eine Verletzung seiner eigenen Rechte durch die angegriffenen Bescheide offensichtlich aus.
15 Der Kläger ist weder Adressat der mit Bescheid vom 16.03.2020 ergangenen Fortnahme- und Unterbringungsanordnung noch der mit Bescheid vom 07.07.2020 angeordneten Einziehung und Veräußerung der Pferde. Diese ergingen vielmehr ausdrücklich gegenüber der Frau ..., die ersichtlich jedenfalls (Mit-)Halterin der Pferde war. Die sog. Adressatentheorie, nach der bei Adressaten von belastenden Verwaltungsakten grundsätzlich davon ausgegangen werden darf, dass die Klagebefugnis gegeben ist, weil zumindest eine Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG in Betracht kommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.2003 - 3 C 15.03 -, NJW 2004, 698 <juris Rn. 18>), hilft daher nicht weiter. Aber auch eine von der Adressatenstellung losgelöste Rechtsverletzung des Klägers durch die angegriffenen Bescheide scheidet offensichtlich aus. Insbesondere können die ergangenen tierschutzrechtlichen Anordnungen ihn nicht in seinen Eigentumsrechten verletzt haben und zwar auch dann nicht, wenn man dem klägerischen Vortrag folgend davon ausginge, dass die Pferde im Eigentum des Klägers standen.
16 Richtiger Adressat einer Fortnahme- und Unterbringungsanordnung ist der Halter eines Tieres im weiteren Sinne, das heißt derjenige, der durch sein Verhalten gegen Tierschutzvorschriften verstößt bzw. dessen Verhalten kausal für den zu erwartenden Verstoß gegen Tierschutzvorschriften ist. Die bürgerlich-rechtlichen Eigentumsverhältnisse spielen hierfür keine Rolle (vgl. BayVGH, Beschluss vom 06.07.2020 - 23 CS 20.383 -, juris Rn. 22; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.05.2026 - 6 S 2296/22 -, n.v.). Das Eigentum eines vom Halter personenverschiedenen Dritten kann aber, wenn es nachgewiesen ist, ein rechtliches Vollstreckungshindernis begründen, auch wenn die Rechtmäßigkeit der Fortnahme- und Unterbringungsanordnung davon unberührt bleibt. Das Vollstreckungshindernis kann sodann durch den Erlass einer Duldungsanordnung gegenüber dem Eigentümer überwunden werden (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 23.11.2017 - OVG 5 B 2.17 -, juris Rn. 49; in diese Richtung auch: BVerwG, Urteil vom 07.08.2008 - 7 C 7.08 -, BVerwGE 131, 346 <juris Rn. 25>), wie es das Landratsamt hier – wenn auch zu einem späten Zeitpunkt – auch mit der an den Kläger gerichteten, hier aber nicht streitgegenständlichen Duldungsverfügung vom 20.03.2020 bezweckt hat, als es noch davon ausgegangen war, der Kläger könne Eigentümer der Pferde sein. Umgekehrt folgt daraus, dass der Erlass der Fortnahme- und Unterbringungsanordnung als zu vollstreckende Grundverfügung kein Hoheitsakt ist, der bereits in die Rechte des vom Halter und Adressaten der Grundverfügung personenverschiedenen Eigentümers eingreift. Erst die Umsetzung dieser Grundverfügung im Wege der Zwangsvollstreckung kann die Eigentumsrechte des Klägers, wie beispielsweise das Aufenthaltsbestimmungsrecht oder – etwa in dem Fall, dass sich die Behörde weigert, die Tiere an ihn herauszugeben – sein Herausgaberecht beeinträchtigen. Gegen solche Eingriffe in sein Eigentum stehen ihm effektive Rechtsbehelfe zur Verfügung. Für eine gegen die an einen anderen gerichtete Grundverfügung und die bloße Androhung von Zwangsmitteln gerichtete Klage fehlt ihm indes die Klagebefugnis.
17 Soweit sich die Fortsetzungsfeststellungsklage auch gegen die in Ziffer 1 des Bescheids vom 16.03.2020 gegenüber Frau ... angeordnete Duldung des Betretens der Stallungen in ...xx richtet, ist eine Klagebefugnis des Klägers ebenso zu verneinen. Weder ist ersichtlich, noch wurde substantiiert geltend gemacht, dass der Kläger Eigentümer oder etwa als Mieter oder Pächter Besitzberechtigter der Räumlichkeiten wäre. Vielmehr wurden die Mietverträge für die Stallungen nach den mit dem Zulassungsantrag nicht in Frage gestellten Feststellungen des Verwaltungsgerichts von Frau ... als Privatperson und nicht als Vertreterin des Klägers geschlossen. Ein eine Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 Alt. 1 VwGO begründender Eingriff durch die Betretensanordnung in die Rechte des Klägers aus Art. 13 Abs. 1 GG oder Art. 14 Abs. 1 GG scheidet daher offensichtlich aus.
18 Nichts anderes gilt, soweit sich die Klage gegen die Einziehungs- und Veräußerungsanordnung des Landratsamts vom 07.07.2020 richtet. Adressatin dieser Verfügung war ebenfalls Frau ... und nicht der Kläger. Die unmittelbare (privat-)rechtsgestaltende Wirkung einer vollziehbaren Anordnung der Einziehung von Eigentum entsteht jedoch nur gegenüber dem Adressaten der Verfügung, so dass die Behörde, um den Eigentumsübergang in die öffentliche Hand zu bewirken und die Tiere anschließend veräußern zu können, die Einziehungsverfügung an mehrere Personen richten muss, wenn sie Anhaltspunkte hat, dass auch eine andere Person als (Mit-)Eigentümer in Betracht kommt. Ist der Adressat einer Einziehungsverfügung nicht Eigentümer der Tiere, geht sie ins Leere. Gegenüber dem eigentlichen Eigentümer entfaltet sie keine Wirkung und greift damit auch nicht unmittelbar in seine Rechte ein. Für eine Klage gegen eine gegenüber einem Dritten ergangene Einziehungs- und Veräußerungsverfügung besteht daher ebenfalls keine Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO.
19 Nichts anderes folgt daraus, dass auf eine tierschutzrechtliche Einziehungs- und Veräußerungsverfügung regelmäßig – nach Erfahrung des Senats oft bereits binnen weniger Tage (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.09.2024 - 6 S 464/24 -, KommJur 2024, 470 <juris Rn. 35>) – die Weiterveräußerung oder Verwertung der Tiere folgt. Gegen einen solchen unberechtigten behördlichen Eingriff in seine Eigentumsrechte stehen dem Eigentümer, dem gegenüber eine Einziehungs- und Veräußerungsverfügung nicht ergangen ist, effektive Rechtsbehelfe zur Verfügung. Die bloße Gefahr, dass ein solcher Eingriff in sein Eigentum erfolgen könnte, begründet nicht die Befugnis, gegen eine an eine andere Person adressierte Verfügung vorzugehen.
20 Nach alledem kann offenbleiben, ob die Klage auch deshalb nach § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO unzulässig ist, weil der Kläger nicht selbst Widerspruch gegen die hier angegriffenen Bescheide eingelegt hat, oder ob die Durchführung eines eigenen Vorverfahrens mit Blick auf das von Frau ...x geführte Widerspruchsverfahren entbehrlich gewesen sein könnte (vgl. zur Verzichtbarkeit eines Vorverfahrens des Klägers, wenn ein Vorverfahren von einem Dritten durchgeführt wurde, der aber ebenfalls klagt: BVerwG, Urteil vom 13.02.1976 - IV C 44.74 -, BVerwGE 50, 171 <juris Rn. 21>; kritisierend mit Blick auf den Eintritt der Bestandskraft: Geis, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Auflage 2025, § 68 Rn. 164).
21 Da die Klage nach alledem auch bei einem unterstellten Eigentum des Klägers an den Pferden unzulässig ist, kann das Zulassungsvorbringen, mit dem die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger sei nicht Eigentümer, in Frage gestellt wird, keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils wecken. In Ansehung der Unzulässigkeit der Klage verhelfen auch die Ausführungen des Klägers zur von ihm geltend gemachten und allein für die Begründetheit der Klage relevanten Rechtswidrigkeit der tierschutzrechtlichen Anordnungen dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg.
22 b) Die Berufung ist auch nicht wegen eines der Beurteilung des Senats unterliegenden Verfahrensmangels im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, auf dem das angefochtene Urteil beruhen kann, zuzulassen.
23 Der Kläger macht in diesem Zusammenhang geltend, das Verwaltungsgericht habe die am Tag nach der mündlichen Verhandlung vom 12.09.2022 eingegangenen Unterlagen verfahrenswidrig nicht mehr in das Urteil vom 23.09.2022 einbezogen und es zu Unrecht unterlassen, die mündliche Verhandlung gemäß § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO wiederzueröffnen. Zudem habe das Verwaltungsgericht den Amtsermittlungsgrundsatz aus § 86 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 VwGO missachtet, indem es die zahlreichen Zeugen, die sich bereits schriftlich im Verwaltungsverfahren gegenüber dem Landratsamt geäußert hätten und deren Aussagen in krassem Widerspruch zu den tierärztlichen Annahmen stünden, nicht angehört habe.
24 Diese verfahrensrechtlichen Rügen stehen jeweils im Zusammenhang mit dem Zulassungsvorbringen, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht das Eigentum des Klägers an den Pferden verneint und sei unzutreffend von einer Rechtmäßigkeit der tierschutzrechtlichen Anordnungen ausgegangen. Beide Aspekte vermögen jedoch nichts an der Unzulässigkeit der Klage mangels Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 Alt. 1 VwGO zu ändern, so dass etwaige Verfahrensmängel – selbst wenn sie vorlägen – ohne Auswirkung auf das Ergebnis der Entscheidung geblieben sind. Wie sich aus der verfahrensökonomischen Zielsetzung des § 144 Abs. 4 VwGO, der entsprechend herangezogen werden kann, ergibt, soll ein Verfahren nicht um eines Fehlers willen fortgeführt werden, wenn der Verstoß mit Sicherheit für das endgültige Ergebnis bedeutungslos bleiben wird (vgl. BayVGH, Beschluss vom 17.12.2003 - 15 ZB 02.31617 -, BayVBl. 2004, 499 <juris Rn. 2 f.>; ähnlich OVG NRW, Beschluss vom 01.08.2012 - 1 A 864/11 -, NVwZ-RR 2012, 952 <juris Rn. 7>; Happ/Käß, in: Eyermann, VwGO, 17. Auflage 2026, § 124 Rn. 51). So liegt der Fall auch hier.
25 II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
26 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 39 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Nr. 35.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (zur Heranziehung dieses Streitwertkatalogs und nicht des Streitwertkatalogs 2025 vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.07.2025 - 3 S 461/25 -, VBlBW 2026, 154 <juris Rn. 83>) und folgt der von den Beteiligten nicht beanstandeten Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts.
27 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Permalink
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.