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2 K 8601/25•VG Karlsruhe 2. Kammer, 2026-05-06, 2 K 8601/25
2 K 8601/25Verwaltungsgericht / 2. Kammer06.05.2026
Ein Nachbar kann eine Prüfung von Vorschriften, die nach § 58 Abs. 1 Satz 2 oder § 52 Abs. 2 LBO nicht zum Prüfprogramm der Baugenehmigung gehören, auch nicht über den Umweg des Rücksichtnahmegebots beanspruchen.
Entscheidungsdatum: 2026-05-06
Aktenzeichen: 2 K 8601/25
ECLI: ECLI:DE:VGKARLS:2026:0506.2K8601.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 30 Abs 1 BauGB, § 3 BauNVO, § 14 Abs 1 S 1 BauNVO, § 15 Abs 1 S 2 BauNVO, § 5 Abs 1 S 1 BauO BW ... mehr
Ein Nachbar kann eine Prüfung von Vorschriften, die nach § 58 Abs. 1 Satz 2 oder § 52 Abs. 2 LBO nicht zum Prüfprogramm der Baugenehmigung gehören, auch nicht über den Umweg des Rücksichtnahmegebots beanspruchen.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.
1 Die Kläger wenden sich gegen einen den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung.
2 Die Kläger sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Flst.-Nr. ... . Südlich bzw. südöstlich grenzt das Vorhabengrundstück der Beigeladenen, Flst.-Nr. ..., an, auf dem ein am 26.02.1955 genehmigtes Wohngebäude vorhanden ist. Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des am 29.03.1977 beschlossenen Bebauungsplans der Beklagten Nr. ... . Dieser weist ein reines Wohngebiet aus und trifft unter Abschnitt B. 6. unter anderem bauordnungsrechtliche Festsetzungen zur Höhe von Einfriedungen.
3 Das Landgericht ... verurteilte die Beigeladenen mit Urteil vom ... gesamtschuldnerisch dazu, die bislang vorhandene Mauer auf ihrem Grundstück an der Grenze zum Grundstück der Kläger zu beseitigen. Denn die Mauer drohe einzustürzen und das klägerische Grundstück zu beschädigen.
4 Die Beigeladenen beantragten sodann am 22.01.2024 die Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren für den Ersatzneubau der Gartenmauer an der Grenze zum klägerischen Grundstück. Diese soll aus einer Steinmauer in Form von L-Steinen bestehen, auf die ein Stabgitterzaun aufsetzt. Die Beklagte erteilte den Beigeladenen am 12.07.2024 die beantragte Baugenehmigung und wies mit Schreiben vom selben Tag die von den Klägern erhobenen Einwendungen zurück.
5 Die Kläger erhoben am 02.08.2024 Widerspruch und begründeten diesen mit Schreiben vom 25.09.2024.
6 Das Regierungspräsidium Karlsruhe wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 04.08.2025 zurück. Es führte im Wesentlichen aus, die Standsicherheit und örtliche Bauvorschriften seien im vereinfachten Verfahren nicht zu prüfen. Die Vorschriften zu Abstandsflächen seien gewahrt. Die Einfriedung, die sich aus einer Stützmauer aus L-Steinen und einem Zaun zusammensetze, sei an der Grenze privilegiert ohne Abstandsflächen zulässig. Die Wandfläche betrage über 25 m². Die Höhe von 2,5 m werde an sich nicht erreicht, allerdings aufgrund der Berücksichtigung des Fundaments überschritten. Gehe man vom Gelände des klägerischen Grundstücks aus, das deutlich höher als das natürliche Gelände auf dem Baugrundstück liege, würden die 2,5 m eingehalten. Mangels einer rechtlich relevanten Beeinträchtigung sei eine Abweichung zu erteilen. Die Einfriedung sei als Nebenanlage bauplanungsrechtlich zulässig. Sie sei nicht rücksichtslos. Die Größe der Stützmauer sei angesichts der Hängigkeit des Geländes gerechtfertigt und benachteilige die Kläger nicht unangemessen. Der durchlässige Stabgitterzaun entfalte keine übermächtige Wirkung.
7 Die Kläger haben am 02.09.2025 Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, das Vorhaben verstoße gegen die hier nachbarschützenden Festsetzungen zu Einfriedungen. Die Abstandsflächen seien verletzt, weil Stützmauer und Zaun als einheitliche bauliche Anlage nebst Fundament unter Berücksichtigung des natürlichen Geländeverlaufs die maximal zulässige Höhe von 2,5 m und Wandfläche von 25 m² überschritten. Hierdurch würden sie wie in aller Regel bei einem Verstoß gegen Vorgaben zu Abstandsflächen erheblich beeinträchtigt. Die Höhenlage verstärke die Beeinträchtigung. Die Mauer sei außerdem nicht standsicher. Im Hinblick auf die angekündigten Sichtschutzelemente sei die Baugenehmigung unbestimmt.
8 Die Kläger beantragen,
9 die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 12.07.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 04.08.2025 für den Ersatzneubau einer Gartenmauer auf dem Grundstück Flst.-Nr. ..., aufzuheben.
10 Die Beklagte beantragt,
11 die Klage abzuweisen.
12 Sie trägt vor, das Vorhaben sei nicht wegen eines Verstoßes gegen Abschnitt B. 6. der bauordnungsrechtlichen Festsetzungen unzulässig. Die Grenzmauer sei nicht als Einheit, sondern getrennt nach der Funktion ihrer Nutzung zu betrachten. Die L-Steine dienten ausschließlich dazu, das Grundstück der Kläger vor dem Abrutschen des Nachbargrundstücks zu schützen. Das Vorhaben halte die Abstandsflächenvorschriften ein. Da die Oberkante des Grundstücks der Kläger durchgängig etwas höher als die Unterkante der L-Steine liege, seien Stützmauer und Zaun an keiner Stelle zusammen 2,5 m hoch. Das Bauvorhaben verstoße nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Die L-Steine, die vor einem Abrutschen des Hangs schützten, seien als notwendig hinzunehmen. Dass die Kläger vom Wintergarten auf die Stützmauer blickten, sei zwangsläufige Folge der Topografie und hinzunehmen. Der Stabgitterzaun bewirke keine zusätzliche Beeinträchtigung. Im Übrigen habe sich die Grundstückssituation nicht verändert; die Beigeladenen hätten nur die bestehende Stützmauer ersetzt.
13 Die Beigeladenen beantragen,
14 die Klage abzuweisen.
15 Sie machen geltend, die Abstandsflächen seien eingehalten. Maßgeblich für die Bestimmung der Höhe sei der Fußpunkt der Mauer. Eine Beeinträchtigung von Belichtung und Besonnung sei ausgeschlossen, weil der Zaun durchsichtig und durchlässig sei. Die freie Aussicht sei nicht geschützt.
16 Dem Gericht liegen die Akten der Beklagten und des Regierungspräsidiums Karlsruhe vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen Bezug genommen.
17 Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.
18 I. Die Klage ist zulässig.
19 Sie ist insbesondere als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Die Kläger sind als Eigentümer des Nachbargrundstücks der Beigeladenen gemäß § 42 Abs. 2 VwGO auch klagebefugt, da nach ihrem Vorbringen nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder denkbaren Betrachtungsweise (st. Rspr., vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 18.12.2014 - 4 C 36.13 -, BVerwGE 151, 138 - juris Rn. 14; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 30.09.2020 - 5 S 969/18 -, juris Rn. 18) ausgeschlossen ist, dass sie durch den streitgegenständlichen Bauvorbescheid in eigenen subjektiven Rechten, hier drittschützenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften und insbesondere dem in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verankerten Rücksichtnahmegebot, verletzt ist. Die Kläger sind auch nicht gemäß § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO mit sämtlichen Einwendungen präkludiert.
20 II. Die Klage ist jedoch unbegründet.
21 Die Baugenehmigung der Beklagten vom 12.07.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 04.08.2025 verletzt die Kläger nicht in ihren subjektiven Rechten.
22 Im Rahmen der Entscheidung über die Erteilung einer Baugenehmigung hat die Baurechtsbehörde grundsätzlich zu prüfen, ob das Vorhaben insgesamt die zu prüfenden Vorschriften des öffentlichen Rechts wahrt (vgl. § 58 Abs. 1 Satz 1 und 2 LBO). Der sich gegen eine Baugenehmigung wendende Dritte kann deren Aufhebung im Wege einer (Dritt-)Anfechtungsklage nur verlangen, soweit diese rechtswidrig ist und ihn in eigenen subjektiven Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klage kann damit grundsätzlich nur Erfolg haben, wenn die Baugenehmigung unter Verstoß gegen Vorschriften erteilt wurde, die zugleich dem Schutz seiner Rechte zu dienen bestimmt ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 30.11.2018 - 5 S 854/17 -, VBlBW 2019, 247 = juris Rn. 53, Beschl. v. 16.02.2016 - 3 S 2167/15 -, juris Rn. 18 f.). Handelt es sich um ein im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren zu prüfendes Vorhaben, ist der Prüfungsmaßstab weiter derart eingeschränkt, dass von der Baurechtsbehörde lediglich die in § 52 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 LBO benannten Vorschriften zu prüfen sind.
23 Eine Verletzung der Kläger in nachbarschützenden Vorschriften ist weder hinsichtlich bauordnungsrechtlicher (dazu unter 2.), bauplanungsrechtlicher (dazu unter 3.) noch in Bezug auf sonstige etwaig von der Baurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften (dazu sogleich unter 1.) zu erkennen.
24 1. Ein Verstoß gegen andere als bauordnungs- oder bauplanungsrechtliche öffentlich-rechtliche Vorschriften steht nicht in Rede. Soweit die Kläger sich auf Vorschriften des Nachbarrechtsgesetzes Baden-Württemberg berufen, sind diese als zivilrechtliche Vorschriften (vgl. LG Ulm, Urt. v. 04.08.2010 - 1 S 62/10 -, juris [nachgehend BGH, Urt. v. 29.04.2011 - V ZR 174/10 -, NVwZ 2011, 1148 = juris]) nicht Prüfungsgegenstand im Rahmen von § 58 Abs. 1 Satz 1 und 2 LBO.
25 2. Eine Verletzung der Kläger in nachbarschützenden bauordnungsrechtlichen Vorschriften ist nicht zu erkennen.
26 Prüfungsgegenstand ist im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren im (hier) beplanten Innenbereich gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 2 LBO allein die Wahrung der Abstandsflächen nach §§ 5 bis 7 LBO.
27 a) Die Vereinbarkeit des Vorhabens mit örtlichen Bauvorschriften, hier namentlich der Bestimmung in Abschnitt B. 6. der bauordnungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. ... der Beklagten zur Höhe und Gestaltung von Einfriedungen, ist im Rahmen des vereinfachten Verfahrens nicht zu prüfen. Auf die von den Klägern aufgeworfenen Fragen, ob die genannten Vorschriften Drittschutz entfalten (vgl. hierzu nur VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 01.08.2018 - 5 S 272/18 -, VBlBW 2019, 36 = juris Rn. 41) und ob die Stützmauer und/oder der Zaun gegen sie verstoßen, kommt es demnach nicht an.
28 b) Gleichfalls ist auch die Wahrung der Vorgaben zur Standsicherheit gemäß § 13 LBO im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nicht zu klären.
29 c) Die streitgegenständliche Einfriedung steht im Einklang mit den nachbarschützenden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v 20.09.2016 - 11 S 2070/14 -, VBlBW 2017, 284 = juris Rn. 39; Urt. v. 03.04.2023 - 8 S 3878/21 -, VBlBW 2023, 517 = juris Rn. 50, 72) Vorgaben über die Abstandsflächen nach §§ 5 bis 7 LBO.
30 Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 LBO müssen vor den Außenwänden von baulichen Anlagen Abstandsflächen liegen, die von oberirdischen baulichen Anlagen freizuhalten sind. Dafür, dass die Einschränkungen des § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 LBO, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss oder darf, einschlägig wären, ist nichts geltend gemacht oder sonst ersichtlich.
31 Das Vorhaben wahrt keine Abstandsflächen. Die genehmigte Gartenmauer, bestehend aus Stützmauer und Stabgitterzaun soll unmittelbar an der Grenze zum Nachbargrundstück der Kläger (Flst.-Nr. ... ) errichtet werden. Auf die genaue Tiefe der einzuhaltenden Abstandsflächen nach § 5 Abs. 4 und 7 LBO kommt es demgemäß nicht an.
32 Die grenzständig zum klägerischen Grundstück errichtete Mauer ist jedoch nach den für Sonderfälle vorgesehenen Privilegierungen gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 LBO in den Abstandsflächen anderer baulicher Anlagen sowie ohne eigene Abstandsflächen zulässig. Hierzu zählen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBO bauliche Anlagen, die – wie hier – keine Gebäude im Sinne von § 2 Abs. 2 LBO sind, soweit sie nicht höher als 2,5 m sind oder ihre Wandfläche nicht mehr als 25 m² beträgt.
33 Ob die Wandfläche mehr als 25 m² beträgt, bedarf keiner Klärung. Denn da die beiden Vorgaben nur alternativ vorgesehen sind (VG Karlsruhe, Urt. v. 19.06.2024 - 2 K 3115/23 -, BRS 92, Nr. 75 = juris Rn. 108), genügt es für die Privilegierung, dass die Einfriedung nicht höher als 2,5 m ist. Dies ist hier der Fall.
34 Für die Bestimmung der Wandhöhe sind die Vorgaben in § 5 LBO maßgeblich, da § 6 Abs. 1 Satz 2 LBO nur für bauliche Anlagen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO – und nicht für solche nach Nr. 3 – eine Sondervorschrift vorsieht. Als Wandhöhe gilt gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 LBO das Maß vom Schnittpunkt der Wand mit der Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand. Ergeben sich bei einer Wand durch die Geländeoberfläche unterschiedliche Höhen, ist die im Mittel gemessene Wandhöhe maßgebend (Satz 3). Sie ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Höhenlage an den Eckpunkten der baulichen Anlage; liegen bei einer Wand die Schnittpunkte mit der Dachhaut oder die oberen Abschlüsse verschieden hoch, gilt dies für den jeweiligen Wandabschnitt (Satz 4). Maßgeblich ist die tatsächliche Geländeoberfläche nach Ausführung des Bauvorhabens, soweit sie nicht zur Verringerung der Abstandsflächen angelegt wird oder wurde (Satz 5). Das Gesetz lässt insoweit keinen Raum für die Berücksichtigung früherer Geländeverhältnisse auf dem Baugrundstück oder die Wand verdeckender Bauwerke auf dem Nachbargrundstück (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24.03.2014 - 8 S 1938/12 -, VBlBW 2015, 31 = juris Rn. 28; Urt. v. 21.07.2020 - 8 S 702/19 -, VBlBW 2021, 159 = juris Rn. 41; VG Karlsruhe, Urt. v. 06.05.2024 - 2 K 4206/23 -, juris Rn. 37).
35 Der „Ansicht von unten“ in den Bauvorlagen, d.h. aus Sicht des klägerischen Grundstücks ist zu entnehmen, dass die Wandhöhe insgesamt an keiner Stelle höher als 2,5 m ist. Maßgeblich ist hierbei die dort eingezeichnete Geländelinie des Grundstücks Flst.-Nr. ..., d.h. ausgehend vom Gelände auf dem Grundstück der Beigeladenen. Selbst bei Zugrundelegung der Geländelinie Flst.-Nr. ..., d.h. ausgehend vom Gelände des tiefer liegenden klägerischen Grundstücks, übersteigt die Gesamthöhe von Stützmauer und Stabgitterzaun nirgends 2,5 m. Auf die Ermittlung des – noch geringeren – arithmetischen Mittels der Höhenlage kommt es in der Folge schon nicht an. Die gegenteilige Auffassung im Widerspruchsbescheid, der auf ein nicht näher definiertes Fundament abstellt, ist nicht nachvollziehbar. Soweit hiermit die in der Modellskizze bei der „Ansicht von unten“ abgebildeten Schichten unterhalb der L-Steine aus Kies und Beton gemeint sind, sind diese nicht von Bedeutung. Maßgeblich ist nach der gesetzlichen Regelung – wie dargestellt – allein der Schnittpunkt von Wand und Geländehöhe. Im Übrigen sind Abstandsflächen im Allgemeinen nur von oberirdischen baulichen Anlagen freizuhalten (§ 5 Abs. 1 Satz 1 LBO).
36 Da – wie dargelegt – auf das Gelände nach Ausführung des Bauvorhabens abzustellen ist, ist eine etwaige frühere natürliche Geländehöhe nicht relevant. Abgesehen davon wurden aber im Zuge der Errichtung der streitgegenständlichen Mauer nebst Zaun nach dem unstreitigen Vorbringen der Beteiligten keine Geländeveränderungen auf dem Grundstück der Beigeladenen bewirkt; dies sieht auch die Baugenehmigung nicht vor. Im Übrigen haben die Kläger in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass selbst die Höhe gerechnet von einer in der Vergangenheit bestehenden natürlichen Geländehöhe aus, die der ihres eigenen Grundstücks entspreche, nicht 2,5 m erreicht. Das Privilegierungsmaß bezüglich der Höhe ist nach alledem unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt überschritten.
37 3. Die Baugenehmigung verletzt die Kläger ebenfalls nicht in nachbarschützenden Vorschriften des materiellen Bauplanungsrechts.
38 a) Ein Verstoß gegen den aus § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. dem Bebauungsplan Nr. ... und § 3 BauNVO abzuleitenden Gebietserhaltungsanspruch (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 16.09.1993 - 4 C 28.91 -, BVerwGE 94, 151 = juris Rn. 12; Urt. v. 29.03.2022 - 4 C 6.20 -, BVerwGE 175, 192 = juris Rn. 20) scheidet aus. Die Einfriedung ist ohne Weiteres als untergeordnete Nebenanlage nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO zulässig.
39 b) Auch das in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verankerte Gebot der Rücksichtnahme ist nicht zulasten der Kläger verletzt. Eine Verletzung ist hier insbesondere nicht im Zusammenhang mit dem Maß der baulichen Nutzung zu erkennen.
40 Ein Nachbar hat nur dann Anspruch auf Aufhebung einer Baugenehmigung für ein Vorhaben, wenn es zugleich zu seinen Lasten gegen das Rücksichtnahmegebot verstößt, er also einer billigerweise nicht mehr zumutbaren Beeinträchtigung ausgesetzt wird. Der objektiven Rechtswidrigkeit eines Vorhabens kommt demnach nur insofern eine gewisse Bedeutung zu, als die Schwelle rücksichtsloser Betroffenheit in einem solchen Fall schon bei Nachteilen etwas geringerer Intensität erreicht werden kann, als wenn das Vorhaben in jeder Hinsicht rechtmäßig ist. Jedoch müssen auch dann die Nachteile noch von erheblichem Gewicht sein (vgl. zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 25.02.1992 - 3 S 309/92 -, VBlBW 1992, 344 = juris Rn. 7 m.w.N.).
41 Dem Gebot der Rücksichtnahme kommt nachbarschützende Funktion nur insoweit zu, als in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme zum Nachteil eines Nachbarn liegt nur in denjenigen Ausnahmefällen vor, in denen eine besondere rechtliche Schutzwürdigkeit des Betroffenen anzuerkennen ist, was nur bei schweren oder unzumutbaren Beeinträchtigungen der Fall sein kann. Dabei sind die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung und die Interessen des Bauherrn, d.h. letztlich das, was beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist, gegeneinander abzuwägen (BVerwG, Urt. v. 05.08.1983 - 4 C 96.79 -, BauR 1983, 547 = juris; Bayerischer VGH, Beschl. v. 04.07.2016 - 15 ZB 14.891 -, juris Rn. 8; VG Karlsruhe, Beschl. v. 13.07.2023 - 2 K 712/23 -, juris Rn. 9).
42 Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots vermag das Gericht vorliegend nicht festzustellen. Das Gericht folgt insoweit der Begründung des Widerspruchsbescheids (§ 117 Abs. 5 VwGO) und führt im Folgenden nur ergänzend aus.
43 aa) Es bestehen zunächst keine Anhaltspunkte für eine unzumutbare Beeinträchtigung in Bezug auf Belichtung, Belüftung und Besonnung des klägerischen Wohngebäudes und Grundstücks. Wenn – wie hier – die Abstandsvorschriften eingehalten sind, ist das Rücksichtnahmegebot, außer wenn besondere Gegebenheiten vorliegen, zumindest aus tatsächlichen Gründen im Regelfall nicht verletzt (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 07.09.1999 - 3 S 1932/99 -, VBlBW 2000, 113 = juris Rn. 7; VG Karlsruhe, Beschl. v. 28.12.2023 - 2 K 2792/23 -, juris Rn. 96).
44 Auch eine erdrückende Wirkung wird nicht erzeugt. Eine rücksichtslose, optisch erdrückende oder einmauernde Wirkung kommt nur im Einzelfall bei nach Höhe, Länge (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 06.04.2018 - 15 ZB 17.36 -, juris Rn. 28) und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in Betracht, die sich in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden befinden (BVerwG, Urt. v. 13.03.1981 - 4 C 1.78 -, DVBl. 1981, 928 - juris Rn. 34; VG München, Beschl. v. 14.03.2018 - M 8 SN 18.777 -, juris Rn. 33; vgl. zum Ganzen auch VG Karlsruhe, Beschl. v. 13.07.2023 - 2 K 712/23 -, juris Rn. 44) und die auch nicht annähernd den vorhandenen Gebäuden gleichartig sind (Bayerischer VGH, Beschl. v. 12.09.2013 - 2 CS 13.1351 -, juris Rn. 5). Eine erdrückende Wirkung liegt aber nicht schon dann vor, wenn die bisherigen Verhältnisse durch eine bauliche Verdichtung geändert werden. Vom Neubauvorhaben muss vielmehr aufgrund seiner Massivität und Lage eine qualifizierte, handgreifliche Störung auf das Nachbargrundstück ausgehen (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 08.05.2018 - 1 B 18/18 -, BauR 2018, 1688 - juris Rn. 26). Für die Annahme einer „abriegelnden“ oder „erdrückenden“ Wirkung eines Nachbargebäudes ist grundsätzlich kein Raum, wenn der Baukörper des Bauvorhabens nicht erheblich höher ist als der des betroffenen Gebäudes, was insbesondere gilt, wenn die Gebäude im dicht bebauten innerstädtischen Bereich liegen (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 11.05.2010 - 2 CS 10.454 -, juris Rn. 5; Beschl. v. 05.12.2012 - 2 CS 12.2290 -, juris Rn. 9; VG Karlsruhe, Urt. v. 06.10.2016 - 3 K 44/16 -, juris Rn. 68; Beschl. v. 22.05.2024 - 2 K 248/24 -, n.v.; VG München, Beschl. v. 08.09.2016 - M 9 SN 16.3412 -, juris Rn. 18).
45 Eine unzumutbare verschattende oder erdrückende Wirkung der Einfriedung gegenüber dem klägerischen Grundstück, insbesondere dem Aufenthaltsraum im Wintergarten, liegt fern. Die Höhe der L-Stein-Mauer ist auch betrachtet vom Grundstück der Kläger überschaubar. Dies gilt auch hinsichtlich des Stabgitterzauns, der zudem – wie der Widerspruchsbescheid zutreffend ausführt – schon aufgrund seiner Durchlässigkeit nur geringe Beeinträchtigungen hervorruft. Soweit die Kläger befürchten, die Beigeladenen würden – entsprechend ihrer im Schreiben vom 02.12.2023 mitgeteilten Absicht – zusätzlich einen Sichtschutz in den Stabgitterzaun einflechten, ist dies nicht Gegenstand der Baugenehmigung. Ausweislich der Bauvorlagen (vgl. die „Ansicht von unten“) wurde allein ein Stabgitterzaun genehmigt. Allein hierauf kommt es im Rahmen der Anfechtung der Baugenehmigung an. Das Schreiben der Beigeladenen vom 02.12.2023 wurde der Beklagten im Übrigen bereits vor und damit unabhängig von dem erst am 22.01.2024 gestellten Bauantrag übermittelt.
46 Da sich aus den Bauvorlagen mit hinreichender Klarheit ergibt, dass ein – nach der Verkehrsauffassung sichtdurchlässiger – Stabgitterzaun genehmigt ist, ist die Baugenehmigung demzufolge zulasten der Kläger auch keinen Bestimmtheitsmangel entgegen § 37 Abs. 1 LVwVfG auf (vgl. zum Drittschutz nur VG Karlsruhe, Beschl. v. 22.03.2023 - 2 K 478/23 -, juris Rn. 42 m.w.N.). Ungeachtet dessen ist eine ungehinderte Aussicht der Kläger von ihrem Wintergarten aus ist ohnehin nicht geschützt, zumal diese – wie auf den vorgelegten Lichtbildern zu erkennen ist – auch jetzt bereits weitgehend vom vorhandenen Wohnhaus der Beigeladenen verdeckt ist.
47 bb) Entgegen ihrer Auffassung können die Kläger schließlich eine Prüfung der zivilrechtlichen Vorschriften des Nachbarrechtsgesetzes Baden-Württemberg und der örtlichen Bauvorschriften, die nach § 58 Abs. 1 Satz 2 LBO bzw. § 52 Abs. 2 LBO nicht zum Prüfprogramm der Baugenehmigung gehören, auch nicht über den Umweg des Rücksichtnahmegebots beanspruchen.
48 Bedeutung können derartige Punkte allenfalls im Hinblick auf ein für die Erteilung einer Baugenehmigung bestehendes Sachbescheidungsinteresses erlangen. Die Beklagte wäre im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nicht gehindert gewesen, einen Antrag ohne Rücksicht auf die jeweiligen Genehmigungsvoraussetzungen wegen Fehlens eines Sachbescheidungsinteresses abzulehnen, wenn der Bauherr – hier die Beigeladenen – aus Gründen, die jenseits des Verfahrensgegenstands liegen, von der beantragten Baugenehmigung keinen Gebrauch machen darf. Voraussetzung ist, dass es sich um ein Hindernis handelt, das sich schlechthin nicht ausräumen lässt, sodass die Baugenehmigung nutzlos wäre (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 18.11.2021 - 8 S 3331/19 -, NVwZ-RR 2023, 225 = juris Rn. 18; allgemein BVerwG, Urt. v. 24.10.1980 - 4 C 3.78 -, BVerwGE 61, 128 = juris Rn. 16; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 19.07.2010 - 8 S 77/09 -, juris [nachgehend BVerwG, Beschl. v. 09.03.2011 - 4 B 46.10 -, juris]). Das gilt unabhängig davon, ob sich die Gründe, die der Verwirklichung des Bauvorhabens entgegenstehen, aus dem öffentlichen Recht oder aus dem Zivilrecht ergeben (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 18.11.2021 - 8 S 3331/19 -, NVwZ-RR 2023, 225 = juris Rn. 18).
49 Hieraus können die Kläger indessen keine Rechtsverletzung herleiten. Zum einen verpflichtet ein fehlendes Sachbescheidungsinteresse die Baurechtsbehörde nicht, die Genehmigung aus diesem Grund zu verweigern, sondern berechtigt sie nur zu einem solchen Vorgehen. Das Gericht kann hiervon – wenn die Behörde von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat – einen Genehmigungsanspruch nicht aufgrund fehlenden Sachbescheidungsinteresses ablehnen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 18.11.2021 - 8 S 3331/19 -, NVwZ-RR 2023, 225 = juris Rn. 20). Dies gilt umso mehr nach bereits erteilter Baugenehmigung, die sodann von einem Grundstücksnachbar angefochten wird. Zum anderen ist unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beteiligten auch keinesfalls offensichtlich, dass die erteilte Baugenehmigung gegen die Vorgaben des Nachbarrechtsgesetzes Baden-Württemberg und/oder gegen die örtlichen Bauvorschriften verstößt sowie, dass Letzteren Drittschutz im Verhältnis zu den Klägern zukommt.
50 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Dabei entsprach es der Billigkeit, den Klägern auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil die Beigeladenen einen Sachantrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt haben.
51 Das Gericht macht von dem ihm in § 167 Abs. 2 VwGO eingeräumten Ermessen Gebrauch und sieht von einem Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ab.
52 Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe nach § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO vorliegt.
53 B E S C H L U S S vom 06.05.2026
54 Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
55 Gründe:
56 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG (in Anlehnung an Nr. 9.6.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der zuletzt beschlossenen Änderung vom 21.02.2025). Hiernach ist bei der Klage eines Nachbarn ein Wert von 10.000,00 EUR bis 20.000,00 EUR anzusetzen, soweit nicht ein höherer wirtschaftlicher Schaden feststellbar ist. Da die Kläger sich lediglich gegen die Gartenmauer (Stützmauer und Stabgitterzaun) auf dem Grundstück der Beigeladenen wenden, ist eine Festsetzung des Streitwerts am unteren Rand der genannten Spanne angemessen.
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