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S 7 U 535/23•SG Mannheim 7. Kammer, 2025-11-21, S 7 U 535/23
S 7 U 535/23Sozialversicherungsgericht / Chamber 721.11.2025
Entscheidungsdatum: 2025-11-21
Aktenzeichen: S 7 U 535/23
ECLI: ECLI:DE:SGMANNH:2025:1121.S7U535.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Der Bescheid der Beklagten vom 16.12.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.02.2023 wird aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin über den 05.06.2022 hinaus bis zum 06.09.2022 Verletztengeld in gesetzlicher Höhe unter Anrechnung von Einkommen zu gewähren.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte erstattet der Klägerin die Hälfte ihrer außergerichtlichen Kosten.
1 Zwischen den Beteiligten ist die Aufhebung des Verletztengeldes aufgrund einer anerkannten Berufskrankheit streitig.
2 Die 1991 geborene Klägerin war vom 01.01.2020 bis 31.10.2022 als Ärztin im … beschäftigt. Nach einer Covid-19-Infektion teilte die Beklagte in ihrem Bescheid vom 03.11.2022 mit, mit Schreiben vom 29.04.2021 sei die Covid-Erkrankung als Berufskrankheit nach Nr. 3101 der Berufskrankheitenverordnung (BKV) anerkannt worden. Als wesentliche Folgen der Berufskrankheit seien festgestellt: vorrübergehende Müdigkeit, Konzentrationsstörungen, reduzierte Belastbarkeit sowie eine vorübergehende Beeinträchtigung des Geruchs- und Geschmackssinn. Eine Rentengewährung lehnte die Beklagte ab. Das Verletztengeld wurde der Klägerin im Auftrag der Beklagten von ihrer Krankenkasse ausgezahlt. Dieses betrug ab dem 01.01.2022 140,46 Euro brutto und 138,32 Euro netto. Die Klägerin führte eine Belastungserprobung bei ihrem Arbeitgeber bis zum 05.06.2022 aus. Mit Schreiben vom 24.05.2022 teilte … von der … – die Klägerin befand sich dort wegen anhaltender Long Covid Beschwerden in Behandlung – mit, ab 06.06.2022 bestehe voraussichtlich die vollschichtige Arbeitsfähigkeit. Zum Erwerb bzw. Erhalt der vollschichtigen Arbeitsfähigkeit sei aus medizinischen Gründen die Teilnahme am Dienstwesen innerhalb der darauffolgenden drei Monate nicht möglich.
3 Vom 19.09.2022 bis 23.09.2022 befand sich die Klägerin in stationärer Behandlung in der … . Nach dem Bericht vom 06.12.2022 bestand ein Post-Covid-Syndrom. Der Verzicht auf Nacht- und Wechselschichten sowie Teilnahme an Diensten über die kommenden sechs Monate wurde empfohlen. Vom 01.11.2022 bis zum 31.01.2023 bezog die Klägerin Arbeitslosengeld I. Zum 01.02.2023 nahm sie eine ärztliche Tätigkeit an einer anderen Klinik auf.
4 Mit Bescheid vom 16.12.2022 lehnte die Beklagte einen Anspruch auf Verletztengeld ab dem 06.06.2022 ab und führte zur Begründung aus, das Verletztengeld ende mit dem letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit. Sie habe ihre Tätigkeit als Assistenzärztin wieder aufgenommen. Die Entbindung vom Ruf- und Bereitschaftsdienst erfolge nach entsprechender ärztlicher Empfehlung und ihrem Einverständnis zum Erlangen und Sicherstellen der Arbeitsfähigkeit und zur Rückkehr am Arbeitsplatz.
5 Den hiergegen erhobenen Widerspruch vom 10.01.2023 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15.02.2023 zurück.
6 Mit ihrer am 20.03.2023 zum Sozialgericht Mannheim erhobenen Klage weist die Klägerin auf ihre Pflicht zur Erbringung der verschiedenen Dienste hin. Ihre Arbeitszeit sei zweiteilig in reguläre Arbeitsverrichtung und Ruf- und Bereitschaftsdienste inklusive Nacht- und Wochenenddienste, Verrichtung von Mehrarbeit und Überstunden. Die Klägerin wendet sich des Weiteren gegen die Höhe des Verletztengeldes.
7 Die Klägerin beantragt,
8 der Bescheid der Beklagten vom 16.12.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.02.2023 wird aufgehoben und die Beklagte verurteilt, ihr über den 05.06.2022 hinaus bis zum 31.01.2023 Verletztengeld zuzüglich Zinsen zu gewähren sowie die außergerichtlichen Kosten des Klageverfahrens zu erstatten.
9 Die Beklagte beantragt,
10 die Klage abzuweisen.
11 Am 17.07.2024 hat das Gericht einen nichtöffentlichen Erörterungstermin fortgeführt.
12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von der Beklagten beigezogene Verwaltungsakte, die Niederschriften der nichtöffentlichen und öffentlichen Sitzung sowie die Gerichtsakte Bezug genommen.
13 Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die angefochtenen Bescheide vom 16.12.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.02.2023 sind teilweise rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Sie hat einen Anspruch auf Weitergewährung von Verletztengeld bis zum 06.09.2022. Im Übrigen ist die Klage unbegründet.
I.
14 Statthafte Klageart ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG). Die Kammer hat nicht über die Höhe des Verletztengeldes zu entscheiden wie die Klägerin meint. Denn die Höhe des Verletztengeldes ist nicht Gegenstand der angefochtenen Bescheide, hierin geht es ausschließlich um die Einstellung des Verletztengeldes zum 06.06.2022. Auch ist dem Schadensersatzantrag der Klägerin keine eigene Bedeutung beizumessen. Nach verständiger Würdigung ihres Vortrags handelt es sich hierbei um die außergerichtlichen Kosten dieses Klageverfahrens. In welcher Höhe sie diese ersetzt bekommt, tangiert dieses Verfahren nicht, da ein Ausspruch der Kosten nur dem Grunde nach erfolgt.
15 Als Rechtsgrundlage für die Gewährung des Verletztengeldes kommt einzig § 45 Abs. 1 SGB VII in Betracht. Danach wird Verletztengeld erbracht, wenn Versicherte infolge eines Versicherungsfalls arbeitsunfähig sind oder wegen einer Maßnahme der Heilbehandlung eine ganztägige Erwerbstätigkeit nicht ausüben können und unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Heilbehandlung Anspruch auf Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen oder die dort aufgeführten Sozialleistungen hatten. Gemäß § 46 Abs. 1 SGB VII wird Verletztengeld von dem Tag an gezahlt, ab dem die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird, oder mit dem Tag des Beginns einer Heilbehandlungsmaßnahme, welche die Versicherten an der Ausübung einer ganztägigen Erwerbstätigkeit hindern. Die Zahlung von Verletztengeld endet nach § 46 Abs. 3 Satz 1 SGB VII mit dem letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit oder der Hinderung an einer ganztägigen Erwerbstätigkeit durch eine Heilbehandlungsmaßnahme (Nr. 1) oder mit dem Tag, der dem Tag vorausgeht, an dem ein Anspruch auf Übergangsgeld besteht (Nr. 2). Wenn mit dem Wiedereintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht zu rechnen ist und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht zu erbringen sind, endet das Verletztengeld gemäß § 46 Abs. 3 Satz 2 SGB VII mit dem Tag, an dem die Heilbehandlung so weit abgeschlossen ist, dass die Versicherten eine zumutbare, zur Verfügung stehende Berufs- oder Erwerbstätigkeit aufnehmen können (Nr. 1), mit Beginn der in § 50 Abs. 1 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
16 Nach Überzeugung der Kammer war die Klägerin über den 05.06.2022 hinaus weiterhin arbeitsunfähig. Eine Legaldefinition der Arbeitsunfähigkeit ist in § 45 Abs. 1 SGB VII nicht enthalten. Es ist daher auf die Rechtsprechung zum Krankenversicherungsrecht zurückzugreifen. Arbeitsunfähigkeit liegt anknüpfend an die Rechtsprechung in der gesetzlichen Krankenversicherung vor, wenn ein Versicherter wegen der Folgen des Versicherungsfalles seiner zuletzt im Zeitpunkt des Versicherungsfalles ausgeübten Tätigkeit wegen Krankheit überhaupt nicht oder nur auf die Gefahr hin, seinen Zustand alsbald zu verschlimmern, nachgehen kann. Bei bestehendem Arbeitsverhältnis kommt es auf die konkreten Verhältnisse des letzten Arbeitsplatzes an. Maßstab ist die arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit und die Ausgestaltung des Direktionsrechts des Arbeitgebers. Eine Verweisung auf andere Tätigkeiten ist ausgeschlossen (Westermann in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 3. Aufl., § 45 SGB VII Rn. 19, 21; vgl BSG, Urteil vom 30.10.2007, B 2 U 31/06 R).
17 Die Klägerin hat einen Arbeitsvertrag ab 01.01.2020 mit der … als vollbeschäftigte Ärztin zur Erlangung der Facharztbezeichnung im Gebiet Allgemein- und Viszeralchirurgie abgeschlossen. In § 2 des Arbeitsvertrages ist eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden ausschließlich der Pausen vereinbart.
18 § 4 enthält eine Verpflichtung zu Mehrarbeit und Überstunden sowie Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft. Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach § 2 des Arbeitsvertrages nach dem Haustarifvertrag „Ärzte“ vom 14.12.2010 in der jeweils gültigen Fassung, der zwischen der … und dem … geschlossen wurde oder den diesen ersetzenden Tarifvertrag. § 2 Abs. 1 des Haustarifvertrages sieht wiederum die Anwendung des „Tarifvertrags für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände“ vom 17.08.2006 vor.
19 Dieser Tarifvertrag nennt in § 7 Abs. 6: "Ärztinnen und Ärzte sind im Rahmen begründeter betrieblicher/ dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie - bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zustimmung - zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet."
20 Die Klägerin übte zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls der Berufskrankheit eine Tätigkeit als Ärztin in Ausbildung zur Allgemein- und Viszeralchirurgie aus. Eine Verweisung auf eine andere ärztliche Tätigkeit, wie bspw. in einer Praxis ohne Nachtschichten, kommt nicht in Betracht. Zum einen befand sich die Klägerin in einem konkreten Arbeitsverhältnis, dessen Pflichten maßgebend sind. Zum anderen ist die Weiterbildung zu berücksichtigen, diese Tätigkeit entspricht nicht vollumfänglich der einer niedergelassenen Ärztin/Arztes.
21 Die arbeitsvertragliche Pflicht der Klägerin bestand demnach nicht nur in der Ableistung der regelmäßigen Arbeitszeit von 40 Wochenstunden, sondern auch im sog. Dienstwesen der Bereitschaft, Rufbereitschaft, Nachtschicht etc. Unstreitig konnte die Klägerin ab 06.06.2022 ihrer wöchentlichen Arbeitszeit uneingeschränkt nachkommen. Insofern bestand lediglich für einen Teil der arbeitsvertraglichen Pflicht eine Arbeitsunfähigkeit. Da aber genau diese arbeitsrechtlich geschuldet war, liegt insgesamt keine vollständige Arbeitsfähigkeit vor. Für die Entscheidung der Arbeitsunfähigkeit legt die Kammer die Stellungnahme … vom 24.05.2022 zugrunde, wonach die Teilnahme am Dienstwesen innerhalb der folgenden drei Monate aus medizinischen Gründen nicht möglich ist, bezogen auf den Arbeitsbeginn ab dem 06.06.2022. Mithin errechnet sich ein Ende zum 06.09.2022. Von einer weiteren Arbeitsunfähigkeit ist die Kammer nicht überzeugt. Zwar wurde von der … empfohlen, für weitere sechs Monate keine Nachtschichten etc. auszuführen. Eine Arbeitsunfähigkeit resultiert daraus jedoch nicht. Es wurde eine klare Unterscheidung vorgenommen zwischen den beiden Beurteilungen. So war nach Durchführung der Wiedereingliederung ab 16.03.2022 bis ungefähr September 2022 ein Dienstwesen-Verbot ausgesprochen worden. Es heißt ausdrücklich, dass dieses „unmöglich“ sei. Eine Empfehlung unterfällt jedoch nicht den Kriterien der Arbeitsunfähigkeit. Die Gefahr einer alsbaldigen Verschlimmerung des Gesundheitszustandes bei Durchführung von weiteren Diensten kann die Kammer nicht zu ihrer vollen Überzeugung dem Abschlussbericht über die stationäre Behandlung in der … im September 2022 entnehmen.
22 Auch aus dem Attest der … vom 30.09.2022 geht lediglich die Empfehlung des Verzichts der Teilnahme an Diensten hervor. Die Arbeitsunfähigkeit von Juni bis September 2022 beruhte vorliegend auf den Folgen der Covid-19-Infektion, welche die Beklagte als Berufskrankheit nach Nr. 3101 der Anlage 1 zur BKV anerkannt hat.
23 Der Gewährung des Verletztengeldes steht nicht der zeitgleiche Bezug von Arbeitsentgelt entgegen. Dies ist vielmehr in § 52 Nr. 1 SGB VII geregelt. Danach werden auf das Verletztengeld von dem gleichzeitig erzielten Einkommen angerechnet ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, das bei Arbeitnehmern um die gesetzlichen Abzüge und bei sonstigen Versicherten um 20 vom Hundert vermindert ist; dies gilt nicht für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt. Das Arbeitsentgelt der Klägerin für Juni, Juli, August und September 2022 ist mithin auf die Höhe des Verletztengeldes anzurechnen. Da das Verletztengeld allerdings bei einem Tagessatz von netto 138,32 Euro bei monatlich bei 4149,60 Euro läge und das Netto-Arbeitsentgelt geringer war, ergibt sich ein Restanspruch auf Verletztengeld. Die Höhe des Anspruches ist hier kein zulässiger Streitgegenstand, weswegen eine Verurteilung nur dem Grunde nach erfolgte.
24 Hinsichtlich der geltend gemachten Zinsen ist die Klage unbegründet, da es bislang an einer Entscheidung der Beklagten hierüber fehlt. Eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage ist daher nicht statthaft. Da zwischen den Beteiligten kein Gleichordnungsverhältnis hinsichtlich des Zinsanspruchs besteht, kann die Klägerin ihr Begehren auch nicht mit einer reinen Leistungsklage auf Gewährung der Zinsen verfolgen. Im Übrigen besteht kein Verzug der Beklagten, da die Höhe des Verletztengeldes erst mit dem Nachweis über die Höhe des Arbeitsentgeltes berechnet werden kann, die im Klageverfahren vorgelegt wurden.
II.
25 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 Abs. 1 SGG und trägt dem Ergebnis des Verfahrens Rechnung. Ausgehend vom Klageantrag ist die Kostentragung der Hälfte angemessen.
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