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49 O 107/22•LG Stuttgart 49. Zivilkammer, 2026-02-05, 49 O 107/22
49 O 107/22Kantonsgericht05.02.2026
1. Auch bei Vertragsverhandlungen, in denen die Beteiligten entgegengesetzte Interessen verfolgen, besteht eine Pflicht, die andere Vertragspartei über solche Umstände aufzuklären, die den von ihr verfolgten Vertragszweck vereiteln und für ihren Entschluss zum Vertragsschluss von wesentlicher Bedeutung sind, wenn sie eine solche Unterrichtung nach der Verkehrsauffassung erwarten durfte. 2. Beim Kauf eines Unternehmens oder von GmbH-Geschäftsanteilen ist im Hinblick auf den für den Kaufpreis im Regelfall erheblichen Ertragswert insbesondere zu berücksichtigen, dass dem Kaufinteressent – für den Verkäufer erkennbar – nur in begrenztem Umfang Informationengrundlagen über wertbildende Faktoren zur Verfügung stehen, etwa anhand der Bilanzen, der laufenden betriebswirtschaftlichen Auswertungen oder sonstiger Buchführungsunterlagen. 3. Ob eine potentielle Vollstreckung einer Forderung in der Schweiz einen Abschlag im Rahmen der Schadensschätzung rechtfertigt, ist eine Rechtsfrage, die nicht vom Sachverständigen, sondern vom Gericht zu beantworten ist.
Entscheidungsdatum: 2026-02-05
Aktenzeichen: 49 O 107/22
ECLI: ECLI:DE:LGSTUTT:2026:0205.49O107.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 241 Abs 2 BGB, § 280 Abs 1 BGB, § 311 BGB, § 287 ZPO
Auch bei Vertragsverhandlungen, in denen die Beteiligten entgegengesetzte Interessen verfolgen, besteht eine Pflicht, die andere Vertragspartei über solche Umstände aufzuklären, die den von ihr verfolgten Vertragszweck vereiteln und für ihren Entschluss zum Vertragsschluss von wesentlicher Bedeutung sind, wenn sie eine solche Unterrichtung nach der Verkehrsauffassung erwarten durfte.
Beim Kauf eines Unternehmens oder von GmbH-Geschäftsanteilen ist im Hinblick auf den für den Kaufpreis im Regelfall erheblichen Ertragswert insbesondere zu berücksichtigen, dass dem Kaufinteressent – für den Verkäufer erkennbar – nur in begrenztem Umfang Informationengrundlagen über wertbildende Faktoren zur Verfügung stehen, etwa anhand der Bilanzen, der laufenden betriebswirtschaftlichen Auswertungen oder sonstiger Buchführungsunterlagen.
Ob eine potentielle Vollstreckung einer Forderung in der Schweiz einen Abschlag im Rahmen der Schadensschätzung rechtfertigt, ist eine Rechtsfrage, die nicht vom Sachverständigen, sondern vom Gericht zu beantworten ist.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1 den Betrag von 745.692,64 € nebst Zinsen in Höhe von 6 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 823.333,33 € seit dem 16.04.2021 bis zum 17.06.2021 und aus einem Betrag von 745.692,64 € seit dem 18.06.2021 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 2 den Betrag von 229.439,06 € nebst Zinsen in Höhe von 6 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 253.333,33 € seit dem 16.04.2021 bis zum 17.06.2021 und aus einem Betrag von 229.439,06 € seit dem 18.06.2021 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, 7.068,17 € an vorgerichtlichen Anwaltskosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 23.08.2022 an die Kläger als Gesamtgläubiger zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 1.175.131,70 € festgesetzt.
1 Die Parteien streiten über wechselseitige Ansprüche aufgrund der Veräußerung von Geschäftsanteilen an der Immobiliengesellschaft ... (im Folgenden "Zielgesellschaft"). Die Kläger machen restliche Kaufpreisansprüche aus dem notariellen Geschäftsanteilskauf- und -abtretungsvertrag vom ... (im Folgenden "SPA"; Anlage K 3) gegen die Beklagte geltend. Die Beklagte hat die Aufrechnung mit Gegenforderungen erklärt und fordert im Wege der Widerklage Schadensersatz wegen Aufklärungspflichtverletzung.
2 Die Zielgesellschaft ist alleinige Eigentümerin eines Grundstücks in ... (...), des sog. .... Sie erwarb das Grundstück mit notariellem Grundstückskaufvertrag vom 09.06.2011 (Anlage K 8) von der ... (im Folgenden "..."). Teile des ... vermietete sie zugleich mit Gewerbemietvertrag vom 09.06.2011 (Anlage K 9) an die ....
3 Sowohl im Grundstückskaufvertrag als auch im Gewerbemietvertrag sind Regelungen zu möglichen Altlasten enthalten. In § 5 Abs. 3 des Grundstückskaufvertrags vom 09.06.2011 ist Folgendes geregelt:
4 "(…) Der Verkäufer übernimmt im Hinblick auf Altlasten und Bodenverunreinigungen die Haftung oder Kostenübernahmeverpflichtung, jedoch unter der Voraussetzung, dass die zuständige Behörde die Beseitigung der Altlasten beziehungsweise Bodenverunreinigung durch bestandskräftigen Bescheid vom Käufer verlangt, und zwar bis zu einem Höchstbetrag von Euro 400.000,- (…). Die Haftung beziehungsweise Kostenübernahmeverpflichtung gilt für die Dauer von einem Jahr nach Ablauf des Mietvertrages zwischen Verkäufer und Käufer (…). Es wird klargestellt, dass der Mietvertrag erst als beendet gilt nach Ablauf einer etwaigen Mietverlängerung aufgrund Ausübung des Optionsrechts gemäß § 4.2 des Mietvertrags oder bei Mietübernahme durch einen Dritten gemäß § 13 des Mietvertrages nach Ablauf des Grundmietverhältnisses mit diesem Dritten einschließlich etwaiger Mietverlängerungen aufgrund Ausübung des Optionsrechts durch diesen Dritten. Nach Ablauf dieser Ein-Jahres-Frist sind sämtliche Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer im Zusammenhang mit Altlasten beziehungsweise Bodenverunreinigungen erledigt. Dies gilt nicht für Ansprüche im Zusammenhang mit Altlasten bzw. Bodenverunreinigungen aus dem Mietvertrag, den Verkäufer und Käufer über eine Teilfläche des Vertragsgegenstandes gemäß Anlage 6 abschließen. Der Verkäufer und der Käufer versichern, dass ihnen im Übrigen von Altlasten und schädlichen Bodenverunreinigungen sowie Verunreinigungen des Grundwassers auf dem Vertragsgegenstand nichts bekannt ist. (…)"
5 In § 11 Ziff. 7 des Gewerbemietvertrags vom 09.06.2011 ist folgende Regelung enthalten:
6 "Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Ansprüchen frei, die aufgrund seines Betriebes oder wegen der Auswirkungen dieses Betriebes von Seiten privater oder öffentlicher Dritter während oder nach der Vertragslaufzeit gegen den Vermieter geltend gemacht werden. Hiervon umfasst werden auch Haftungstatbestände aus dem Wasserhaushaltsgesetz, Bundesbodenschutzgesetz oder sonstiger Umweltschutzgesetze sowie insbesondere durch den Mieter verursachte Grundstücks-, Gebäude- und Grundwasserverunreinigungen, auch soweit sie sich auf benachbarte oder im weiteren Umfeld befindliche Grundstücke bezieht."
7 Am 22.03.2013 schlossen die ..., die Zielgesellschaft und die ... (eine damalige Tochtergesellschaft der Klägerin Ziff. 1) einen Schuldübernahmevertrag (Anlage K 10), wonach u.a. – neben Verpflichtungen zu Rückbaumaßnahmen – sämtliche vertragliche Verpflichtungen der ... im Verhältnis zur Zielgesellschaft, die sich aus § 5 Abs. 3 des Grundstückskaufvertrages vom 09.06.2011 und § 11 Ziff. 7 des Mietvertrags vom 09.06.2011 ergeben, gegen Zahlung von 800.000,00 € schuldbefreiend auf die ... übertragen wurden. Der Schuldübernahmevertrag wurde bei Vertragsschluss zwischen den Parteien über die Anteilsveräußerung nicht offengelegt (s. Protokoll der mündlichen Sitzung vom 26.07.2023, Bl. 297 eAkte).
8 Ebenfalls am 22.03.2013 schloss die Zielgesellschaft mit der ... eine Nachtragsvereinbarung zum Gewerbemietvertrag vom 09.06.2011 (Anlage K 12). In der Nachtragsvereinbarung wurde § 11 Ziff. 7 des Gewerbemietvertrags ersatzlos gestrichen. Zudem schloss die Zielgesellschaft am 22.03.2013 mit der ... einen Gewerbemietvertrag (Anlage K 11).
9 Am 26.06./07.07.2014 schlossen die ..., die Zielgesellschaft und die ... einen weiteren Schuldübernahmevertrag (Anlage B 8), wonach die ... aus dem notariellen Kaufvertrag und aus dem Mietvertrag vom 09.06.2011 alle bisher noch bestehenden Verpflichtungen der ... gegenüber der Zielgesellschaft auf Mängelbeseitigung und/oder Schadenersatz mit schuldbefreiender Wirkung übernimmt. Als Gegenleistung für die Schuldübernahme wurde ein Ausgleichsbetrag von 200.000,00 € vereinbart.
10 Mit dem Geschäftsanteilskauf- und -abtretungsvertrag vom 17.07.2019 veräußerten die Klägerin Ziff. 1, vertreten durch Herrn ... als einzelvertretungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrates, und der Kläger Ziff. 2 sowie Herr ... insgesamt 84 % der Geschäftsanteile an der Zielgesellschaft im Nennbetrag von 840.000,00 € zu einem Kaufpreis in Höhe von 22.941.113,00 € an die Beklagte. Der Gesellschafter ... verkaufte seine Anteile nicht. In § 3.4 SPA wurden ... und der Veräußerer ... jeweils einzeln als Vertreter der Verkäufer bevollmächtigt. Die Verkäufer sollten ihre Rechte aus dem SPA danach nur über einen Verkäufer-Vertreter ausüben können.
11 In § 7 SPA vereinbarten die Vertragsparteien einen sog. Sicherungseinbehalt auf den Kaufpreis in Höhe von 1,5 Mio. €:
12 "7.1 Die Verkäufer und die Käuferin vereinbaren, dass die Käuferin vom Kaufpreis einen Betrag in Höhe von EUR 1.500.000,00 (…) einbehält, der der Käuferin nach dem Vollzugstag bis zum 30. März 2021 (der "Sicherungszeitraum") als zusätzliche Sicherheit für die Erfüllung sämtlicher der sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen der Verkäufer dient (der "Sicherungseinbehalt").
13 7.2 Die Käuferin ist jederzeit berechtigt, eigene Ansprüche bzw. Ansprüche der Zielgesellschaft gegen die Verkäufer aus diesem Vertrag gegen den Sicherungseinbehalt aufzurechnen, sofern der entsprechende Anspruch unstreitig ist oder von einem Gericht rechtskräftig festgestellt wurde. Soweit die Käuferin innerhalb des Sicherungszeitraums mit einem streitigen Anspruch gegen den Sicherungseinbehalt aufrechnet, verlängert sich der Sicherungszeitraum bis zu der rechtskräftigen Feststellung über diesen Anspruch. Die Käuferin wird den Verkäufern die Vornahme einer entsprechenden Aufrechnung unverzüglich mitteilen.
14 7.3 Nach Ablauf des Sicherungszeitraums ist der Sicherungseinbehalt in Höhe des Betrages, der nicht durch Aufrechnungen der Käuferin verbraucht ist, im Verkäuferverhältnis auf die in Ziffer 3.5 aufgeführten Konten zu zahlen."
15 § 10 SPA enthält einen Katalog zu Verkäufergarantien, u.a. zu Kontaminationen des Grundbesitzes (§ 10.15 SPA) sowie zu Nebenkostenabrechnungen (§ 10.22 SPA).
16 § 11 SPA regelt eine Pflicht der Verkäufer, die Zielgesellschaft oder – nach Wahl der Beklagten – die Beklagte zu entschädigen für und freizustellen von allen Vorstichtagsteuern, die von der Zielgesellschaft nach dem Stichtag gezahlt oder gegen die Zielgesellschaft festgesetzt oder fällig werden. Ansprüche nach § 11 SPA verjähren nach § 11.4 sechs Monate nach Eintritt der endgültigen (d.h. formellen und materiellen) Bestandskraft der jeweiligen Steuerfestsetzung, nicht jedoch vor Ablauf von zwölf Monaten nach dem Stichtag (01.01.2019).
17 Am 17.06.2021 leistete die Beklagte auf den Sicherungseinbehalt gemäß § 7 SPA Zahlungen in Höhe von 77.640,69 € an die Klägerin Ziff. 1 und 23.894,27 € an den Kläger Ziff. 2.
18 Am 19./20.01.2022 schlossen der Verkäufer ... und die Beklagte eine Vergleichsvereinbarung. Wegen des Inhalts der Vereinbarung wird auf Anlage B 2 verwiesen. Aufgrund des Vergleichs wurden an Herrn ... 250.000,00 € aus dem Sicherungseinbehalt als Restkaufpreis gezahlt.
19 Die ... wurde gemäß Fusionsvertrag vom 30.10.2020 zum Stichtag 01.07.2020 mit allen Aktiva und Passiva von der Klägerin Ziff. 1 übernommen (vgl. Anlage B 11).
20 Die Kläger tragen vor,
21 die Voraussetzungen für die Auszahlung des Sicherungseinbehalts an sie seien erfüllt, ohne dass der Beklagten Gegenrechte zustünden. Der Beklagten sei ein potentielles Altlastenrisiko durch im Vorfeld der Anteilsveräußerung eingeholte Gutachten bekannt gewesen. Dabei habe die Beklagte das Risiko einer Inanspruchnahme zutreffend als marginal und nicht bewertungsrelevant eingeschätzt, weshalb dieses auch keinerlei Auswirkungen auf die Verhandlungen der Parteien und auf den letztlich vereinbarten Kaufpreis gehabt hätte. Die fehlende Relevanz habe sich dadurch bestätigt, dass auch nach dem Verkauf keinerlei Altlasten bekannt geworden oder geltend gemacht worden seien; es sei noch nicht einmal ein Altlastenverdacht geäußert worden. Die Nichtvorlage des Schuldübernahmevertrages vom 22.03.2013 könne daher keine Pflichtverletzung oder eine Arglist der Kläger begründen, zumal der Grundstückskaufvertrag und der Mietvertrag vom 09.06.2011 der Beklagten bei Kaufvertragsschluss nicht bekannt gewesen seien.
22 Selbst bei Vorliegen aller anspruchsbegründenden Voraussetzungen stünde der Beklagten allenfalls ein Anspruch auf Freistellung, nicht jedoch auf Zahlung zu. Der Beklagten sei im Übrigen bis heute kein Schaden entstanden, das übernommene Risiko habe sich im Rahmen des Sicherungszeitraums nicht verwirklicht. Ohnehin stehe der Beklagten im Fall einer Realisierung eines potentiellen Altlastenrisikos mit der Klägerin Ziff. 1 ein solventer Schuldner zur Verfügung. Diese verfüge über erhebliches Vermögen.
23 Auch hinsichtlich des Schuldübernahmevertrages aus dem Jahr 2014 seien keine der darin von der ... anstelle der ... übernommenen Risiken oder Verpflichtungen eingetreten und damit kein Schaden entstanden.
24 Zu den Einwendungen gegen Nebenkostenabrechnungen der Mieterin ... tragen die Kläger vor, dass diese Einwendungen gegen die Nebenkostenabrechnung 2018 offengelegt worden seien.
25 Die Kläger haben in der mündlichen Verhandlung am 26.07.2023 (Bl. 299 eAkte unter Bezugnahme auf den Schriftsatz vom 02.11.2022, Bl. 56 eAkte) erklärt, Klageantrag Ziff. 3 zu den vorgerichtlichen Anwaltskosten werde teilweise zurückgenommen und auf einen Betrag von 7.068,17 € nebst Zinsen beschränkt. Darüber hinaus haben die Kläger die Klageanträge um gestaffelte Hilfsanträge ergänzt (Schriftsatz vom 03.05.2023, Bl. 222 ff. d.A.).
26 Die Kläger beantragen zuletzt:
27 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1 den Betrag von 745.692,64 € nebst Zinsen in Höhe von 6 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 823.333,33 € seit dem 01.04.2021 bis zum 17.06.2021 und aus einem Betrag von 745.692,64 € seit dem 18.06.2021 zu zahlen.
28 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 2 den Betrag von 229.439,06 € nebst Zinsen in Höhe von 6 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 253.333,33 € seit dem 01.04.2021 bis zum 17.06.2021 und aus einem Betrag von 229.439,06 € seit dem 18.06.2021 zu zahlen.
29 3. Die Beklagte wird verurteilt, 7.068,17 € an vorgerichtlichen Anwaltskosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an die Kläger als Gesamtgläubiger zu zahlen.
30 Die Kläger beantragen hilfsweise (zu den Hauptanträgen zu Ziff. 1 und 2) vorab durch Teilurteil (§ 301 ZPO) über die nachfolgenden Anträge Ziffer 1 bis 2 und im Übrigen durch Schlussurteil zu entscheiden:
31 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1 den Betrag von 82.891,82 € nebst Zinsen in Höhe von 6 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 160.532,51 € seit dem 31.03.2021 bis zum 17.06.2021 und aus einem Betrag von 82.891,82 € seit dem 18.06.2021 zu zahlen.
32 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 2 den Betrag von 25.493,35 € nebst Zinsen in Höhe von 6 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 49.387,66 € seit dem 31.03.2021 bis zum 17.06.2021 und aus einem Betrag von 25.493,39 € seit dem 18.06.2021 zu zahlen.
33 3. Es wird (im Wege der Zwischenfeststellungsklage) festgestellt, dass die von der Beklagten mit Schreiben vom 30.11.2020 (Anlage K 5) im Wege der Aufrechnung geltend gemachten Schadensersatz- und Freistellungsansprüche gegen die Kläger nicht bestehen, insbesondere
34 a) der Beklagten als Käuferin kein Schadensersatzanspruch in Höhe von 800.000 € gegen die Verkäufer (einschließlich der beiden Kläger) deshalb zusteht, weil der Schuldübernahmevertrag vom 22.03.2013 zwischen der ..., der ... oder ... (angeblich) nicht vor bzw. bei Abschluss des notariellen Geschäftsanteilskauf- und -abtretungsvertrages am 17.07.2019 der Beklagten gegenüber offengelegt wurde,
35 und
36 b) der Beklagten als Käuferin kein Schadensersatzanspruch gegen die Verkäufer (einschließlich der beiden Kläger) i.H.v. 270.693,52 € wegen einer (angeblichen) Verletzung der Garantie in § 10.22 des Geschäftsanteilskauf- und -abtretungsvertrages vom 17.07.2019 zusteht, weil die Kläger eine ihnen (angeblich) obliegende Aufklärungsverpflichtung im Hinblick auf Einwendungen des Mieters ... gegen die Nebenkostenabrechnungen für die Abrechnungsperioden 2018 bis 2020 nicht vor oder bei Abschluss dieses Vertrages am 17.07.2019 erfüllt haben.
37 Höchst hilfsweise beantragen die Kläger für den Fall, dass weder den Hauptanträgen Ziff. 1 und 2 noch den hilfsweise gestellten Anträgen, insbesondere der Zwischenfeststellungsklage unter Ziff. 3, vorab durch Teilurteil stattgegeben wird, neben der Aufrechterhaltung der beiden o.g. Hilfsanträge Ziff. 1 und 2 und statt des unter Ziff. 3 gestellten Hilfsantrags:
38 Es wird festgestellt, dass der Beklagten keine Schadenersatzansprüche gegenüber der Klägerin Ziff. 1 und auch nicht gegenüber dem Kläger Ziff. 2 aus oder im Zusammenhang mit dem am 17.07.2019 von der Beklagten mit der Klägerin Ziff. 1, dem Kläger Ziff. 2 sowie ... abgeschlossenen Geschäftsanteilskauf- und -abtretungsvertrag zustehen, mit denen die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 30.11.2020 (Anlage K 5) die Aufrechnung gegenüber Restkaufpreisansprüchen gegenüber den Verkäufern, insbesondere auch der Klägerin Ziff. 1 und dem Beklagten Ziff. 2 erklärt hat, die über den Betrag von 170.000 € hinaus gehen, also den Betrag, den die beiden Kläger in der Klage im Hinblick auf die Aufrechnung mit Vorstichtagsforderungen durch die Beklagte im Schreiben vom 30.11.2020 bei der Klage vorsorglich berücksichtigt hat.
39 Die Beklagte beantragt:
40 Die Klage wird abgewiesen.
41 Im Wege der Hauptwiderklage beantragt die Beklagte (Schriftsatz vom 31.01.2023, Bl. 129 eAkte mit Maßgabe der Antragstellung im Termin vom 01.02.2023, Bl. 150 eAkte):
42 Die Kläger werden verurteilt, an die Beklagte einen Betrag in Höhe von EUR 200.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung dieses Schriftsatzes zu zahlen.
43 Im Wege der Hilfswiderklage für den Fall, dass die Klage zulässig und die erklärte Aufrechnung mit einem Betrag von 800.000,00 € unwirksam wäre (Schriftsatz vom 31.01.2023, Bl. 129 eAkte mit Maßgabe der Antragstellung im Termin vom 01.02.2023, Bl. 150 eAkte):
44 Die Kläger werden verurteilt, an die Beklagte einen Betrag in Höhe von EUR 800.000,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung dieses Schriftsatzes zu zahlen.
45 Die Kläger beantragen,
46 die Widerklagen abzuweisen.
47 Die Beklagte behauptet,
48 wäre der Abschluss des Schuldübernahmevertrages vom 22.03.2013 im Zusammenhang mit der Due Diligence offengelegt worden, wäre kaufpreismindernd berücksichtigt worden, dass statt der ... lediglich die ... als Schuldnerin im Hinblick auf die Altlasten-Verpflichtungen zur Verfügung stand. Das Risiko bezüglich Altlasten und Bodenverunreinigungen hätten die Parteien des Schuldübernahmevertrags selbst mit (zumindest) 800.000,00 € bewertet. Es sei davon auszugehen, dass die Kaufpreisanpassung sogar noch deutlich höher ausgefallen wäre, da der Betrag von 800.000,00 € noch keine Kostensteigerungen und Inflationsfolgen in dem Zeitraum von März 2013 bis zum Abschluss des hiesigen Kaufvertrages berücksichtige. Ein sorgfaltsgemäß handelnder Käufer hätte für diese Fallkonstellation vertragliche Vorkehrungen und Sicherheiten verlangt.
49 Gegen die Klägerin Ziff. 1 könne die Zielgesellschaft ihre Ansprüche faktisch nicht durchsetzen. Einerseits sei die Klägerin Ziff. 1 nicht solvent und andererseits sei es praktisch mit unlösbaren Problemlagen verbunden, einen titulierten Anspruch der Zielgesellschaft gegen die in der ... geschäftsansässige Gesellschaft durchzusetzen.
50 Entsprechendes gelte für den Schuldübernahmevertrag aus dem Jahr 2014 betreffend Ansprüche auf Mängelbeseitigung und/oder Schadenersatz aus dem Kauf- und Mietvertrag vom 09.06.2011 für den Betrag von 200.000,00 €.
51 Mit Rechnungen vom 16.04.2019 habe die ... der Zielgesellschaft drei Forderungen in Höhe von 80.145,91 €, 52.016,09 € und 1.293,92 € in Rechnung gestellt, die sich darauf bezögen, dass die ... Rechtsanwaltskosten für die Gesellschaft aufgewendet habe. Die Erstattung dieser Rechtsanwaltskosten sei zwischen der ... und der Zielgesellschaft im April 2019 durch den Geschäftsführer der Gesellschaft, ..., und ... vereinbart worden. Dies sei bei Abschluss des SPA nicht offengelegt worden, weshalb die Kläger eine Erstattungspflicht für die Rechtsanwaltskosten treffe.
52 Die Beklagte ist der Auffassung, der Verkäufer ... habe in der Vergleichsvereinbarung vom 19./20.01.2022 in seiner Eigenschaft als Verkäufer-Vertreter auch bindend für die hiesigen Kläger die bis zu diesem Zeitpunkt zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen anerkannt, so dass der Anspruch auf Auszahlung des Sicherungseinbehalts in entsprechender Höhe durch Aufrechnung erloschen sei. Der Vergleich habe eine verfügende Wirkung auch im Verhältnis zu den Klägern.
53 Zu den Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 01.02.2023 (Bl. 148 ff. eAkte), vom 26.07.2023 (Bl. 297 ff. eAkte) sowie vom 17.12.2025 (Bl. 982 ff. eAkte) Bezug genommen. Gemäß Beweisbeschluss vom 08.09.2023 (Bl. 316 ff. eAkte) hat der gerichtliche Sachverständige Dipl. oec. ... am 02.08.2024 ein schriftliches Gutachten erstattet (Bl. 379 ff. eAkte). Gemäß Beschluss vom 11.11.2024 (Bl. 862 ff. eAkte) erfolgte am 11.04.2025 ein schriftliches Ergänzungsgutachten (Bl. 881 ff. eAkte). Das Gutachten hat der Sachverständige im Termin am 17.12.2025 unter Bezugnahme auf eine Tischvorlage vom 09.12.2025 (Bl. 972 ff. eAkte) mündlich erläutert. Auf das Ausgangs- und Ergänzungsgutachten, die Tischvorlage und das Protokoll vom 17.12.2025 (Bl. 982 ff. eAkte) wird Bezug genommen.
54 Die zulässige Klage hat in der Sache – abgesehen von einem Abschlag bei den Zinsen – Erfolg. Die Widerklage ist zulässig, aber unbegründet.
I.
55 Die Prozessführungsbefugnis der Kläger besteht. Selbst wenn die Regelung in § 3.4 Satz 2 SPA als Ermächtigung zur Prozessstandschaft auszulegen sein sollte, wäre diese widerruflich (vgl. BGH, Urteil vom 27.02.2015 – V ZR 128/14, NJW 2015, 2425, 2427; Kersting , in: BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, Stand: 01.12.2025, § 51 Rn. 48). Dass ein Widerruf nicht ausgeschlossen ist, zeigt § 3.4 Satz 3 SPA, wonach die Verkäufer jederzeit eine andere Person als Verkäufer-Vertreter benennen können. Spätestens in der Klageerhebung durch die Kläger wäre ein konkludenter Widerruf der Ermächtigung zu sehen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.05.2013, 14 U 96/12, BeckRS 2015, 1643).
II.
56 Die Klage ist bereits im Hauptantrag hinsichtlich der Ansprüche auf Auszahlung des restlichen Kaufpreises nach dem Geschäftsanteilskauf- und -abtretungsvertrag begründet. Es besteht ein Anspruch der Kläger auf Auszahlung des Sicherungseinbehalts nach § 7.3 SPA, wonach nach Ablauf des Sicherungszeitraums der Sicherungseinbehalt in Höhe des Betrages, der nicht durch Aufrechnungen der Käuferin verbraucht ist, zu zahlen ist. Die Anspruchshöhe ergibt sich aus der anteiligen Beteiligung der Kläger am Sicherungseinbehalt nach § 7.3 i.V.m. § 3.5 SPA. Über die Hilfsanträge ist angesichts des Erfolgs der Klage im Hauptantrag mangels Bedingungseintritts nicht zu entscheiden.
57 Die Kläger sind jeweils aktivlegitimiert. Bei den Verkäufern handelt es sich nach § 420 BGB um Teilgläubiger hinsichtlich der Geldforderungen. Die Regelung in § 3.3 SPA zur Verteilung des Gesamtkaufpreises auf die jeweils verkauften Geschäftsanteile verdeutlicht, dass eine Teilgläubigerschaft vorliegt, keine Bruchteilsgemeinschaft nach §§ 741 ff. BGB. Diese Regelung in § 3.3 SPA hat entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht ausschließlich Relevanz für das Innenverhältnis der Verkäufer. Dies zeigen § 3.5 SPA, wonach der Kaufpreis im Verhältnis der veräußerten Geschäftsanteile auf die jeweiligen Konten der Verkäufer gezahlt werden soll, sowie § 7.3 SPA, der für die Auszahlung des Sicherungseinbehalts auf § 3.5 verweist.
58 Der Anspruch ist auch nicht durch Erfüllung gemäß § 362 Abs. 1 BGB in Höhe der 250.000,00 € erloschen, die an den weiteren Veräußerer ... gezahlt wurden. Nach den Regelungen in § 7.3 SPA i.V.m. § 3.5 SPA hat die Überweisung im Verhältnis der veräußerten Geschäftsanteile auf die drei Konten der Veräußerer zu erfolgen, demgemäß erfolgte die Überweisung auf das Konto des Verkäufers .... Sie wirkte dagegen nicht im Verhältnis zu den Klägern. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des BGH, dass eine Überweisung auf ein anderes als das von dem Gläubiger angegebene Konto grundsätzlich keine Tilgungswirkung hat (BGH, Urteil vom 14.07.2008 - II ZR 132/07, NJW-RR 2008, 1512 Rn. 14 m.w.N.).
59 Dem Anspruch auf Auszahlung des Sicherungseinbehalts nach § 7.3 SPA stehen die von der Beklagten geltend gemachten Gegenforderungen nicht entgegen. Die Parteien haben in § 17 Satz 2 SPA Aufrechnungs-, Zurückbehaltungs- oder sonstige Leistungsverweigerungsrechte ausgeschlossen, soweit im SPA nicht ausdrücklich vorgesehen. Die hierzu in § 7.2 SPA geregelte Ausnahme zu unstreitigen oder von einem Gericht rechtskräftig festgestellten Ansprüchen bei Aufrechnung gegen den Sicherungseinbehalt greift nicht durch.
a.
60 Der vereinbarte Sicherungszeitraum nach § 7.1 SPA ist am 30.03.2021 abgelaufen. Soweit dieser aufgrund einer Aufrechnung der Beklagten mit streitigen Ansprüchen nach § 7.2 Satz 2 SPA verlängert wurde, ist über die Ansprüche auf Auszahlung des Sicherungseinbehalts und über die geltend gemachten Gegenforderungen einheitlich zu entscheiden. Im Anschluss an den Hinweisbeschluss aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 01.02.2023 (Bl. 208 ff. eAkte) ist die Regelung in § 7.2 Satz 2 i.V. mit § 7.3 SPA dahingehend zu verstehen, dass rechtskräftig über die innerhalb des Sicherungszeitraums zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen entschieden sein muss, bevor der Anspruch auf Auszahlung des Sicherungseinbehalts in Höhe der Gegenforderung geltend gemacht werden kann. Dies bedeutet aber nicht zugleich, dass eine einheitliche gerichtliche Entscheidung über Klageforderung und Gegenforderung ausgeschlossen ist. Wie von Klägerseite im Anschluss an den gerichtlichen Hinweis angemerkt, sollen nach der Regelung in § 7.3 SPA der Ablauf des Sicherungszeitraums und damit die Zahlung mit der rechtskräftigen Feststellung über das Bestehen oder Nichtbestehen der Aufrechnungsforderung zusammenfallen. Dem Sicherungszweck von § 7.2 SPA wird damit Rechnung getragen, da eine Leistung erst mit rechtskräftiger Entscheidung über den Gegenanspruch nach § 322 Abs. 2 ZPO bzw. der (Hilfs-)Widerklage erfolgt. Der vom Vertrag angestrebte Gleichlauf wird damit durch eine Einheitlichkeit des Rechtsmittels sichergestellt. Dass das Gericht in neuer Besetzung bei der Auslegung von § 7 SPA unter Beachtung aller dazu ausgetauschten Argumente eine Abweichung von der bisherigen Einschätzung der Kammer in Erwägung zieht, hat das Gericht in der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2025 klargestellt (Bl. 986 f. eAkte).
b.
61 Von vornherein keine Auswirkungen auf das Rechtsverhältnis zwischen den Klägern und der Beklagten hat die Vergleichsvereinbarung vom 19./20.01.2022 zwischen dem Verkäufer Herrn ... und der Beklagten (Anlage B 2). Insbesondere wurde hiermit nicht bindend für die hiesigen Kläger ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis bezüglich der Aufrechnungsforderungen der Beklagten erklärt. Im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses waren gegen die Aufrechnungen der Beklagten bereits mit Anwaltsschreiben vom 31.03.2021 (Anlage K 13; ... als weiterer Verkäufervertreter) sowie vom 21.05.2021 (Anlage K 14) im Namen der Kläger Einwände vorgebracht worden. Im Übrigen regelt die Vergleichsvereinbarung nach ihrem Inhalt lediglich das Rechtsverhältnis zwischen Herrn ... und der Beklagten. Insbesondere sollten mit der Zahlung nach § 1 der Vereinbarung alle wechselseitigen Ansprüche aus dem Kaufvertrag "zwischen der ... und Herrn ..." ausgeglichen und erledigt sein. Diese Auslegung entspricht auch der E-Mail von Herrn ... vom 09.08.2022 (Anlage K 17), wonach mit der Beklagten "was meinen Anteil anbelangt" Einigkeit erzielt worden sei.
c.
62 Ein Gegenanspruch aus § 11.2 SPA aufgrund von Vorstichtagssteuerforderungen kann dem Anspruch auf Auszahlung des Sicherungseinbehalts nicht entgegengehalten werden. Die Kläger haben bezüglich der Vorstichtagssteuern vorläufig einen Betrag in Höhe von 170.000,00 € von dem Kaufpreiseinbehalt und damit der Klageforderung in Abzug gebracht, während seitens der Beklagten mit Schreiben vom 30.11.2020 (Anlage K 5) die Aufrechnung mit Vorstichtagssteuerforderungen in Höhe von 183.877,25 € abzüglich 30.000,00 €, also in Höhe von 153.877,25 €, erklärt wurde. Eine Aufrechnung ist damit hinsichtlich der Klageforderungen der Höhe nach ausgeschlossen, weil der verbleibende Sicherungseinbehalt etwaige Ansprüche der Beklagten ausreichend sichert.
63 Im Übrigen hat zwar die Beklagte mit Schriftsatz vom 16.01.2023 (Bl. 96 ff. eAkte) weitere Erstattungsansprüche in Höhe von 98.471,14 € nach § 11.2 SPA im Hinblick auf Vorstichtagssteuern geltend gemacht. Diesen Ansprüchen steht jedoch die von den Klägern erhobene Einrede der Verjährung nach § 11.4 SPA entgegen. Die für die Nachforderung maßgeblichen Steuerbescheide des Finanzamts ... sind den Steuerberatern der Zielgesellschaft am 08.11.2021 zugegangen (vgl. Anlage B 6). Nach § 11.4 SPA verjähren Ansprüche nach § 11 SPA grundsätzlich sechs Monate nach Eintritt der endgültigen (d.h. formellen und materiellen) Bestandskraft der jeweiligen Steuerfestsetzung; ein Einspruch gegen die Steuerbescheide ist nicht vorgetragen. Ab Bestandskraft bis zur Geltendmachung mit Schreiben vom 16.01.2023 sind daher mehr als sechs Monate nach § 11.4 SPA vergangen. Darüber hinaus ist eine Aufrechnung nach Ende des Sicherungszeitraums gem. § 7 SPA ausgeschlossen (hierzu unter d).
d.
64 Ein Anspruch aufgrund von Rechtsanwaltskosten des ... wegen Garantieverletzung gemäß § 10.7 und 10.32 SPA oder wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung kann den Klägern nicht im Wege der Aufrechnung entgegengehalten werden. Die Beklagte hat die Aufrechnung mit erstatteten Rechtsanwaltskosten in Höhe von 133.455,92 € erst mit Anwaltsschreiben vom 29.04.2021 (Anlage K 6) erklärt, d.h. die Aufrechnungserklärung bezüglich dieser streitigen Forderung erfolgte erst nach Ablauf des Sicherungszeitraums zum 30.03.2021 nach § 7.1 SPA und damit verspätet. Die Regelung in § 7.2 Satz 2 SPA ist im Wege der Auslegung nach §§ 133, 157 BGB dahingehend zu verstehen, dass sich der Sicherungszeitraum nur bezüglich solcher Forderungen und in der Höhe ("soweit") verlängert hat, zu denen die Aufrechnung noch bis zum 30.03.2021 erklärt wurde, nicht dagegen im Hinblick auf sonstige später zur Aufrechnung gestellte streitige Forderungen. Dies ergibt sich zunächst aus dem Wortlaut des § 7.2 Satz 2 SPA, da sich der Sicherungszeitraum bis zu der rechtskräftigen Feststellung "über diesen Anspruch" verlängert. Eine andere Auslegung würde zudem dazu führen, dass sich der Sicherungszeitraum durch die Geltendmachung auch abwegiger streitiger Forderungen beliebig in die Länge ziehen ließe, um die Auszahlung des Sicherungseinbehalts verzögern zu können. Dies entspricht erkennbar nicht dem Vertragszweck und der Interessenlage der Parteien. Das vertragliche Aufrechnungsverbot des § 7.2 Satz 2 SPA steht damit auch einer entsprechenden Anwendung des § 215 BGB entgegen, da der Schuldner bei einem vertraglichen Aufrechnungsverbot seine eigene Forderung nicht als Sicherheit begreifen darf (vgl. Bach , in: BeckOGK, Stand: 01.12.2025, § 215 BGB Rn. 12).
e.
65 Darüber hinaus besteht auch kein Anspruch der Beklagten aufgrund einer Verletzung der Garantie in § 10.22 SPA wegen Einwendungen des Mieters ... gegen die Nebenkostenabrechnungen für die Abrechnungsperioden 2018 bis 2020. Entsprechendes gilt für die Verletzung der Bilanzgarantie in § 10.7 SPA. Die Haftung der Verkäufer wegen einer Garantieverletzung ist nach § 12.4 SPA ausgeschlossen, da die Einwendungen gegen die Nebenkostenabrechnung 2018 in der die Einwendungen gegen Nebenkostenabrechnungen betreffenden Anlage 10.22 zum SPA nebst Einigung offengelegt wurden (Anlage K 21). Zudem nimmt die Regelung in § 10.22 SPA lediglich auf die Abrechnungsperioden 2017 und 2018 Bezug, nicht aber auf 2019 und 2020.
f.
66 Auch Gegenansprüche der Beklagten wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten aufgrund des Schuldübernahmevertrages vom 22.03.2013 aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB (culpa in contrahendo) bestehen nicht. Auf Grundlage der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigengutachtens ist kein kausaler Schaden aufgrund einer Aufklärungspflichtverletzung feststellbar.
aa.
67 Auch bei Vertragsverhandlungen, in denen die Beteiligten entgegengesetzte Interessen verfolgen, besteht eine Pflicht, die andere Vertragspartei über solche Umstände aufzuklären, die den von ihr verfolgten Vertragszweck vereiteln und für ihren Entschluss zum Vertragsschluss von wesentlicher Bedeutung sind, wenn sie eine solche Unterrichtung nach der Verkehrsauffassung erwarten durfte (etwa BGH, Urteil vom 06.12.1995 - VIII ZR 192/94, NJW-RR 1996, 429). Beim Kauf eines Unternehmens oder von GmbH-Geschäftsanteilen ist im Hinblick auf den für den Kaufpreis im Regelfall erheblichen Ertragswert insbesondere zu berücksichtigen, dass dem Kaufinteressent – für den Verkäufer erkennbar – nur in begrenztem Umfang Informationengrundlagen über wertbildende Faktoren zur Verfügung stehen, etwa anhand der Bilanzen, der laufenden betriebswirtschaftlichen Auswertungen oder sonstiger Buchführungsunterlagen. Diese Erschwerung der Bewertung des Kaufobjekts durch einen außenstehenden Interessenten, die auch durch dessen möglicherweise vorhandene Sachkunde nicht ausgeglichen wird, und seine besondere Abhängigkeit von der Vollständigkeit und Richtigkeit der ihm erteilten Informationen sowie die regelmäßig weit reichenden wirtschaftlichen Folgen der Kaufentscheidung rechtfertigen es, dem Verkäufer eine gesteigerte Aufklärungspflicht aufzuerlegen und an die hierbei anzuwendende Sorgfalt einen strengen Maßstab anzulegen (BGH, Urteil vom 04.04.2001 - VIII ZR 32/00, NJW 2001, 2163, 2164). Nach diesen Maßstäben und angesichts der Höhe des Ausgleichsbetrages von 800.000,00 € hätte der Schuldübernahmevertrag vom 22.03.2013 betreffend Altlasten- und Rückbauverpflichtungen offengelegt werden müssen. Dies gilt unabhängig davon, ob der notarielle Grundstückskaufvertrag und der Gewerbemietvertrag vom 09.06.2011 offengelegt wurden, da der Erwerber jedenfalls nicht ohne weitere Anhaltspunkte von einer Schuldübernahme ausgehen musste und diese damit bereits für sich genommen für den Entschluss zum Vertragsschluss von wesentlicher Bedeutung war. Der Erwerber hätte davon ausgehen dürfen, gegen die ... Ansprüche zu haben, die er tatsächlich aufgrund der Schuldübernahme nicht hatte.
bb.
68 Der als Folge einer Pflichtverletzung bei Vertragsschluss zu ersetzende Schaden wegen culpa in contrahendo kann ein Erfüllungsinteresse umfassen, sofern bei erfolgter Aufklärung ein für den Geschädigten günstigerer Vertrag zu Stande gekommen wäre (BGH, Urteil vom 19.05.2006 – V ZR 264/05, NJW 2006, 3139 Rn. 23; Urteil vom 24.06.1998 - XII ZR 126/96, NJW 1998, 2900, 2901). Dann kann der Geschädigte verlangen, so gestellt zu werden, wie wenn er diesen günstigeren Vertrag geschlossen hätte. Wäre die aufklärungspflichtige Vertragspartei in diesem Fall ihrer Pflicht nachgekommen, hätte sie die andere auf ihren Irrtum aufmerksam gemacht und diese einen höheren Preis gefordert. Die Parteien sind indes auch nach erfolgter Aufklärung nicht gehindert, den Vertrag ohne Abweichungen im Preis zu schließen. Der Geschädigte hat daher darzulegen und zu beweisen, dass er – bezogen auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses – bei erfolgter Aufklärung einen niedrigeren Preis gefordert hätte (vgl. BGH, Urteil vom 19.05.2006 – V ZR 264/05, NJW 2006, 3139 Rn. 23).
69 Diese Beweisführung ist der Beklagten nicht gelungen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist nicht mit hinreichender Gewissheit feststellbar, dass der im Geschäftsanteilskauf- und Abtretungsvertrag vom 17.07.2019 vereinbarte Kaufpreis in Höhe von 22.941.113,00 € niedriger kalkuliert worden wäre, wenn der Schuldübernahmevertrag offengelegt worden wäre. Die Beklagte hat nicht bewiesen, dass ein niedrigerer Kaufpreis für die von ihr erworbenen Geschäftsanteile angemessen gewesen wäre, wenn – entgegen der Erwartung der Käuferin – für die durch den Betrieb der ... verursachten Altlasten und Bodenverunreinigungen nicht die ... und später die ... haftet, sondern die ... (und ab 2020 die Klägerin Ziff. 1), eine Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz.
70 aaa.
71 Über die Höhe des Schadens ist nach § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung des Gerichts zu entscheiden. Die mögliche Inanspruchnahme wegen Altlasten betrifft ein hypothetisches Risiko, das anhand von Schätzgrundlagen näher zu konkretisieren ist; eine tatsächliche Inanspruchnahme oder eine konkret bezifferbare Belastung besteht nicht. Mangels anderweitiger greifbarer Anhaltspunkte ist deshalb die mögliche Inanspruchnahme i.H.v. 800.000,00 € als Schätzgrundlage heranzuziehen, nachdem dieser Betrag als Gegenleistung im Rahmen des Schuldübernahmevertrages zwischen ..., ... und der Zielgesellschaft herangezogen wurde. Vereinbart war hier aber nicht nur eine Gegenleistung für Altlasten, sondern auch bezüglich Rückbauverpflichtungen, weshalb der Betrag von 800.000,00 € als Obergrenze zu verstehen ist. Nicht gerechtfertigt ist im Übrigen ein Aufschlag aufgrund möglicher Preis- und Kostensteigerungen bei möglichen Kosten für die Altlastenbeseitigung zur Prüfung der Solvenz der ...; hierbei handelt es sich angesichts weiterer Gesichtspunkte, die Einfluss auf die Bewertung des Altlastenrisikos nehmen können, unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung des Gerichts um keine gesondert einzustellenden Faktoren im Rahmen der Schadensschätzung.
72 bbb.
73 Der Sachverständige ist in seinem Gutachten zusammengefasst zu den folgenden Feststellungen gekommen:
74 Die ... war zum 31.12.2018 bzw. bis zu der 2019 erfolgten Ausschüttung eines Betrages von TCHF 900 noch ausreichend solvent, um das Altlastenrisiko von 800.000,00 € im Falle einer Inanspruchnahme tragen zu können. In der Zeitspanne zwischen Ausschüttung bis zur Fusion mit der ... am 01.07.2020 hätte das Altlastenrisiko von 800.000,00 € dagegen weder aus laufenden Erträgen noch aus Vermögensreserven getragen werden können. Zum 31.12.2019 und 30.06.2020 standen der ... lediglich Vermögensreserven in Höhe des ausgewiesenen Eigenkapitals von CHF 137.906,00 (126.519,00 €) bzw. CHF 114.978,00 (107.456,00 €) zur Verfügung. Mit Verschmelzung auf die ... am 01.07.2020 waren aber wieder ausreichende Vermögensreserven vorhanden, um ein Altlastenrisiko von 800.000,00 € abzudecken.
75 Das Gericht folgt in dieser Einschätzung den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen. Als Sachverständiger für die Erstellung betriebswirtschaftlicher Gutachten – unter anderem im Zusammenhang mit Grundstücksgesellschaften – ist der Sachverständige für die vorliegende Begutachtung besonders qualifiziert. Das Gutachten (Bl. 379 ff. eAkte) ist unter Einbezug des Ergänzungsgutachtens (Bl. 881 ff. eAkte), der Tischvorlage (Bl. 972 ff. eAkte) und der mündlichen Erläuterung des schriftlichen Gutachtens im Termin am 17.12.2025 in sich schlüssig und nachvollziehbar. Insbesondere ist der Sachverständige von zutreffenden Tatsachen ausgegangen und hat daraus gezogene Konsequenzen auch unter umfassender Berücksichtigung der Fragen der Parteien logisch und widerspruchsfrei dargestellt.
76 Die Einholung eines weiteren Gutachtens ist nach § 412 Abs. 1 ZPO nur dann erforderlich, wenn das Gericht das bisherige Gutachten für ungenügend erachtet. Dies ist aus den dargestellten Gründen nicht der Fall. Die von der Beklagtenseite beantragte Einholung eines Zweitgutachtens zu den Beweisfragen durch einen anderen Sachverständigen war daher abzulehnen.
77 ccc.
78 Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen war die ... vor der Ausschüttung am 12.12.2019 noch ausreichend solvent, um das Altlastenrisiko von 800.000,00 € im Fall einer Inanspruchnahme tragen zu können. Maßgeblicher Stichtag für die Bestimmung des Schadens aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2, 249 ff. BGB ist nach den Grundsätzen der vorvertraglichen Aufklärungspflichtverletzung der 17.07.2019 als Zeitpunkt des Vertragsschlusses; zu beurteilen ist, wieviel die Beklagte zu diesem Zeitpunkt weniger gezahlt hätte, wenn sie von dem verschwiegenen Umstand gewusst hätte. Nicht maßgeblich ist danach die spätere Ausschüttung zum 12.12.2019 und damit die wirtschaftliche Situation zwischen Ausschüttung bis zur Fusion mit der ... zum 01.07.2020. Ein kausaler Schaden aufgrund Verschweigens der Schuldübernahme scheidet folglich aus, da ein solventer Schuldner zum 17.07.2019 zur Verfügung stand.
79 Hinzu kommt, dass jedenfalls mit der Verschmelzung auf die ... zum 01.07.2020 wieder ausreichende Vermögensreserven vorhanden waren, um das Altlastenrisiko abzudecken. Der Einwand der Beklagtenseite, dass der hypothetische Umstand zu berücksichtigen sei, dass die ... auch schon am 18.07.2019 oder zu einem anderen Zeitpunkt vor der Fusion das vorhandene freie Eigenkapital an ihre Gesellschafter hätte ausschütten können, geht also schon deshalb fehl, da Mitte 2020 eine Verschmelzung auf eine solvente Gesellschaft erfolgte. Ein Schaden der Beklagten hat sich folglich zu keinem Zeitpunkt realisiert.
80 Entgegen der Ausführungen des Sachverständigen rechtfertigt auch die potentielle Vollstreckung in der Schweiz keinen Abschlag. Hierbei handelt es sich um eine Rechtsfrage, die nicht vom Sachverständigen, sondern vom Gericht zu beantworten ist. Angesichts des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30.10.2007 (Lugano-Übereinkommen) sowie des rechtsstaatlich zuverlässigen Vollstreckungs- und Beitreibungsrechts in der Schweiz bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für mögliche Schwierigkeiten in der Vollstreckung, die einen quantifizierbaren Abschlag im Rahmen der Schadensschätzung rechtfertigen könnten.
81 Ein Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen i.H.v. 6 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. ergibt sich aus § 8 SPA. Der Verzug tritt nach § 8 Satz 1 SPA zehn Bankarbeitstage nach Ablauf des vereinbarten Fälligkeitszeitpunktes ein, d.h. nach Ablauf des Sicherungszeitraums am 30.03.2021 nach § 7.1 SPA. Verzugsbeginn ist damit unter Berücksichtigung der Bankfeiertage für die Forderungen im Umfang vor den Teilzahlungen am 17.06.2021 nach § 187 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 7 und 8 SPA am 16.04.2021.
82 Aus § 7.2 Satz 2 SPA folgt nicht, dass die Fälligkeit erst mit rechtskräftiger Feststellung über den streitigen Gegenanspruch eintritt. Die Regelung enthält – vergleichbar der Formulierung in § 309 Nr. 3 BGB – vielmehr ein Aufrechnungsverbot, sofern nicht die Forderung unstreitig ist oder von einem Gericht rechtskräftig festgestellt wurde. Nicht verbunden ist hiermit nach der gebotenen Auslegung der Vertragsbestimmung nach §§ 133, 157 BGB eine Verschiebung des Fälligkeitszeitpunktes. Es entspricht nicht der Interessenlage der Parteien, dass die bloße – im Ergebnis nicht nach § 389 BGB durchgreifende – Erklärung von Aufrechnungen den Eintritt der Fälligkeit und damit die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen hindert.
83 Ein Anspruch auf Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten folgt aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286
84 BGB i.V.m. §§ 3, 7 und 8 SPA.
III.
85 Die Widerklage ist zulässig, aber unbegründet.
86 Die Widerklage ist zulässigerweise erhoben. Die Konnexität der Widerklage nach § 33 ZPO folgt aus dem Bezug der wechselseitigen Ansprüche zum Geschäftsanteilskauf- und Abtretungsvertrag vom 17.07.2019.
87 Es besteht kein Anspruch der Beklagten auf Zahlung von 200.000,00 € (Hauptwiderklage) aufgrund des Schuldübernahmevertrags zwischen der ..., der ... und der Zielgesellschaft aus dem Jahr 2014 (Anlage B 8) zur Übernahme von Verpflichtungen zur Mängelbeseitigung und/oder zum Schadenersatz. Zudem besteht kein Anspruch auf Zahlung von 800.000,00 € (Hilfswiderklage) aufgrund des Schuldübernahmevertrags zwischen der ..., der ... und der Zielgesellschaft vom 22.03.2013 (Anlage K 10) betreffend Altlasten und Rückbauverpflichtungen.
a.
88 Ein Anspruch aufgrund des Schuldübernahmevertrags vom 26.06./07.07.2014 (Anlage B 8) folgt nicht aus einer Aufklärungspflichtverletzung bei Vertragsschluss nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB. Die Darlegungs- und Beweislast für die Pflichtverletzung nach § 280 Abs. 1 BGB trägt grundsätzlich die Beklagte. Die Beklagte hat indes bereits keine Umstände hinreichend dargelegt, die eine Pflichtverletzung begründen können. Die Schuldübernahme erfolgte bereits im Jahr 2014 und damit fünf Jahre vor dem Geschäftsanteilskauf. Nach § 1 des Vertrages waren im Übrigen alle etwaig künftig noch entstehenden Ansprüche der Zielgesellschaft aus dem bestehenden Mietverhältnis mit der ... nicht von der Schuldübernahme umfasst. Relevanz könnten daher lediglich Umstände erlangen, die zum Zeitpunkt der Schuldübernahme Ansprüche auf Mängelbeseitigung und Schadenersatz begründen könnten. Entsprechende Umstände, die zu einer Inanspruchnahme oder zu einem anderweitigen Schaden führen könnten, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Die Kläger haben dagegen substantiiert dargelegt, dass es bei der Übergabe des Mietobjekts an die ... im Jahr 2013 zwar gewisse Beanstandungen gab, weshalb es zu der Schuldübernahmevereinbarung gekommen sei. Letztlich seien die Räumlichkeiten dann aber von der ... komplett umgestaltet worden, es habe daher im Ergebnis keine Beanstandungen wegen Mängeln des Mietobjekts oder Ähnliches im Zusammenhang mit der Übergabe gegeben. Dementsprechend bezog sich der Schuldübernahmevertrag in Ziff. 4 der Präambel auf bei einer Begehung der Produktionsflächen am 22.02.2013 mit der Stadt ... festgestellte Mängel. Die Beklagte trägt nicht vor, dass diese Mängel weiterhin bestünden.
b.
89 Auch ein Gegenanspruch aufgrund des Schuldübernahmevertrags zwischen der ..., der ... und der Zielgesellschaft vom 22.03.2013 besteht mangels feststellbaren Schadens nicht. Daher war auch die Hilfswiderklage unbegründet. Es wird auf die Ausführungen unter II. 3. verwiesen.
IV.
90 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
91 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1, Satz 2 ZPO.
92 Der Streitwert wurde nach §§ 63 Abs. 2, 45 Abs. 1 und 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO festgesetzt. Maßgeblich sind die Hauptanträge Ziff. 1 und Ziff. 2 der Klage mit einem Gesamtbetrag von 975.131,70 € sowie die Hauptwiderklage mit einem geltend gemachten Anspruch über 200.000,00 €, da dieser Anspruch – anders als bei der Hilfswiderklage – nicht denselben Gegenstand wie in der Klage geltend gemachte Ansprüche nach § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG betrifft.
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