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6 K 8605/25•VG Stuttgart 6. Kammer, 2026-06-09, 6 K 8605/25
6 K 8605/25Verwaltungsgericht / Chamber 609.06.2026
1. Der Anbau von Cannabis durch eine Anbauvereinigung nach § 1 Nr. 13 KCanG fällt nicht unter den Begriff des Gewerbebetriebs des § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO, weil es dabei nicht um eine gewerbsmäßige, gewinnorientierte oder sonst wirtschaftliche Teilnahme am Markt geht. 2. Der gewerbesteuerrechtlichen Fiktion aus § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG kommt keine Indizwirkung für das Bauplanungsrecht zu. 3. Eine Anlage zum Anbau von Cannabis durch eine Anbauvereinigung nach § 1 Nr. 13 KCanG ist keine Anlage für kulturelle, soziale oder gesundheitliche Zwecke im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO, weil sie nicht einem unbestimmten wechselnden Teil der Bevölkerung zugänglich ist, sondern allein dem gemäß dem Konsumcannabisgesetz beschränkten Kreis der Mitglieder der Anbauvereinigung dient. 4. Mangels formgerechten Antrags hat offenzubleiben, ob die Klägerin einen Anspruch auf Gewährung einer Befreiung hat.
Entscheidungsdatum: 2026-06-09
Aktenzeichen: 6 K 8605/25
ECLI: ECLI:DE:VGSTUTT:2026:0609.6K8605.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 8 Abs 2 Nr 1 BauNVO, § 8 Abs 3 Nr 2 BauNVO, § 1 Nr 13 KCanG, § 53 Abs 1 S 3 BauO BW
Der Anbau von Cannabis durch eine Anbauvereinigung nach § 1 Nr. 13 KCanG fällt nicht unter den Begriff des Gewerbebetriebs des § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO, weil es dabei nicht um eine gewerbsmäßige, gewinnorientierte oder sonst wirtschaftliche Teilnahme am Markt geht.
Der gewerbesteuerrechtlichen Fiktion aus § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG kommt keine Indizwirkung für das Bauplanungsrecht zu.
Eine Anlage zum Anbau von Cannabis durch eine Anbauvereinigung nach § 1 Nr. 13 KCanG ist keine Anlage für kulturelle, soziale oder gesundheitliche Zwecke im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO, weil sie nicht einem unbestimmten wechselnden Teil der Bevölkerung zugänglich ist, sondern allein dem gemäß dem Konsumcannabisgesetz beschränkten Kreis der Mitglieder der Anbauvereinigung dient.
Mangels formgerechten Antrags hat offenzubleiben, ob die Klägerin einen Anspruch auf Gewährung einer Befreiung hat.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird zugelassen.
1 Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für Umbau und Nutzungsänderung einer Werkhalle zum Zweck des Anbaus von Cannabis nach dem Konsumcannabisgesetz.
2 Die Klägerin ist Mieterin des Grundstücks XXX (nachfolgend: " Vorhabengrundstück "). Sie hat das Vorhabengrundstück von der Eigentümerin, der X GmbH & Co. KG, gemietet und vermietet es an den X e.V., eine Anbauvereinigung im Sinne von § 1 Nr. 13 KCanG, weiter (nachfolgend " Verein "). Nach den Planungen soll der Verein die von der begehrten Baugenehmigung umfasste Hälfte der Werkhalle für die Produktion von Kulturpflanzen (Aufzucht, Pflege, Ernte, Trocknung), insbesondere von Konsumcannabis, nutzen.
3 Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans X, der am XX.XX.1988 durch den Gemeinderat X als Satzung beschlossen wurde und für das Vorhabengrundstück ein Gewerbegebiet festsetzt. Für dieses Gewerbegebiet trifft der Bebauungsplan darüber hinaus folgende Festsetzungen:
4 "Zulässig sind die in § 8 Abs. 2 und Abs. 3 BauNVO oben genannten Anlagen, mit Ausnahme von Einzelhandelsbetrieben aller Art (§ 8 Abs. 2 und Abs. 3 in Verbindung mit § 1 Abs. 5 und Abs. 9 BauNVO).
5 Ausnahmsweise können Einzelhandelsbetriebe für Möbel; Elektrogeräte (weiße Ware); Beleuchtungskörper, Elektroinstallationsbedarf; Bau- und Heimwerkerbedarf; Gartenbedarf und Tiere; Kfz inclusive Motorräder, Mopeds, u.ä., Fahrräder und Kfz-Zubehör; Brennholz, Kohle und Mineralölerzeugnisse; Musikinstrumente zugelassen werden."
6 Für die auf dem Vorhabengrundstück vorhandene Werkhalle (nachfolgend " Werkhalle ") besteht eine Baugenehmigung aus dem Jahr 197X. Die Werkhalle wurde nach Erteilung der damaligen Baugenehmigung zunächst zur Herstellung von Lüftungskanälen und wird nunmehr zur Fertigung von Zylinderköpfen für Motorräder und Produkten für die Automobilindustrie genutzt.
7 Am XX.XX.2025 beantragte die Klägerin im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren die Erteilung einer Baugenehmigung dafür, die Werkhalle durch Einbau einer Wand in zwei Nutzungseinheiten aufzuteilen und eine der Nutzungseinheiten künftig für die Produktion von Gewächshauspflanzen zu nutzen. Das digitale Antragsformular sah die Möglichkeit vor, Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen insbesondere nach § 56 LBO, § 31 BauGB oder § 23 BauNVO zu beantragen. Die Klägerin stellte diese Anträge nicht.
8 Mit Schreiben vom XX.XX.2025 wies das Landratsamt X auf die Unvollständigkeit der Bauvorlagen hin und bat die Klägerin um Nachreichung diverser weiterer Unterlagen. Das Schreiben enthielt dabei u.a. folgenden Hinweis:
9 Falls das Bauvorhaben von öffentlich-rechtlichen Vorschriften abweicht, müssen neben dem Bauantrag alle Abweichungen, Ausnahmen, Befreiungen und Zulassungen von öffentlich-rechtlichen Vorschriften gesondert beantragt werden.
10 Daraufhin reichte die Klägerin zwar Unterlagen nach, jedoch keinen Antrag auf Erteilung von Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen.
11 Unter dem XX.XX.2025 teilte das zum Bauantrag angehörte Gewerbeaufsichtsamt nach Durchführung eines Ortstermins mit, dass der geplante Betrieb aus dessen Sicht als nicht erheblich belästigend einzustufen und somit in einem uneingeschränkten Gewerbegebiet bauplanungsrechtlich zulässig sei. Im XX 2025 teilte die vom Landratsamt beteiligte XX mit, dass sie keine Einwendungen gegen die Nutzungsänderung habe und die Nutzung als Gewerbebetrieb den Festsetzungen des geltenden Bebauungsplans aus ihrer Sicht entspreche.
12 Mit Bescheid vom XX.XX.2025, der Klägerin zugestellt am XX.XX.2025, lehnte das Landratsamt den Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung ab, weil der geplante Anbau von Cannabis den Anbauvereinigungen nach § 1 Nr. 13 lit. a KCanG vorbehalten sei, bei welchen es sich jedoch nicht um Gewerbebetriebe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO handele. Denn ein Gewerbebetrieb in diesem Sinne setze eine organisatorische Zusammenfassung von Betriebsanlagenbetriebsmitteln für einen bestimmten Betriebszweck sowie eine auf Dauer und Gewinn ausgerichtete Betätigung voraus. Bei der Tätigkeit Anbauvereinigung handele es sich jedoch um einen nichtgewerblichen Eigenanbau, weshalb die Nutzungsänderung nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO nicht allgemein zulässig sei. Auch eine Ausnahme als Anlage für kulturelle oder soziale Zwecke scheide vorliegend aus, da es sich weder um Anlagen handele, die der Kunst, Bildung und Wissenschaft dienen, noch um eine Nutzung, die auf Hilfe, Unterstützung, Betreuung und ähnliche fürsorgerische Maßnahmen der Daseinsvor- und -fürsorge ausgerichtet sei. Es handele sich ebenfalls um keine Anlage für gesundheitliche Zwecke, da der Anbau durch Cannabis-Clubs nicht nur dem Schutz, der Pflege, der Erhaltung und der Wiederherstellung der Gesundheit diene. Auch eine Einstufung als Gartenbaubetrieb liege nicht vor, da der Anbau nicht über den Eigenverbrauch der Vereinigung hinausgehe und eine Erwerbsabsicht allenfalls bei öffentlich-rechtlichen Körperschaften entfalle. Für eine bauplanungsrechtliche Zulässigkeit sei eine nichtgewerbliche planungsbedürftige Sondernutzung eigener Art erforderlich, für deren Ansiedlung zunächst Sondergebiete nach § 11 Absatz 1 BauNVO ausgewiesen werden müssten. Dieses Sondergebiet liege hier nicht vor. Auch wenn die Anbauvereinigung als Gartenbaubetrieb eingestuft werden sollte, sei die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nicht gegeben, da diese "mit Rücksicht auf ihre grundsätzliche Zuordnung zur Landwirtschaft (vgl. § 201 BauGB) eine innerhalb der BauNVO gesondert behandelte Nutzungskategorie" darstellten und deshalb von vornherein nicht unter den Begriff des Gewerbebetriebs nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO fielen.
13 Die Klägerin hat deshalb am XX.XX.2025 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie u.a. an, die Ablehnung und der Verweis ihres Vorhabens auf Sondergebiete nach § 11 BauNVO seien politisch motiviert. So "sei telefonisch angeklungen, dass die Bauplanungswidrigkeit einer Anbauvereinigung im Gewerbegebiet politisch vom Regierungspräsidium Stuttgart vorgegeben sei". Es sei "rechtsstaatlich sehr bedenklich, wenn einzelne Bundesländer - hier insbesondere Bayern und Baden-Württemberg - Bundesgesetze aufgrund politischer Missbilligung nicht oder nicht richtig anwenden" wollten und "ausführende Behörden entsprechend politisch" anwiesen. Es existiere "zum Beispiel ein Ministeriumsschreiben aus Bayern, in dem die nicht haltbare Rechtsauffassung vorgegeben" werde, dass "eine Anbauvereinigung nur in einem Sondergebiet bauplanungsrechtlich zulässig" sei. Baden-Württemberg scheine sich dem anzuschließen.
14 Ihr Vorhaben sei nicht als "nichtgewerbliche Sondernutzung eigener Art" einzustufen, sondern vielmehr im Gewerbegebiet bauplanungsrechtlich als Gewerbebetrieb allgemein zulässig und im konkreten Fall auch gebietsverträglich, was die Stellungnahme der Gewerbeaufsicht belege. Der Begriff "Gewerbe" sei gerade im Rahmen von § 8 BauNVO weit auszulegen, da es nicht um ordnungsrechtliche Gefahren des Gewerberechts, sondern um die städtebauliche Ordnung und insbesondere die bodenrechtliche Relevanz des geplanten Vorhabens gehe. An das Merkmal der Gewinnerzielungsabsicht seien keine hohen Anforderungen zu stellen; auch sei der Gewerbebegriff der Gewerbeordnung nicht 1:1 auf das Bauplanungsrecht zu übertragen. Es komme darauf an, dass das geplante Vorhaben der typisierenden Weise eines Gewerbebetriebs entspreche, wobei eine hinreichende Ähnlichkeit der städtebaulichen Auswirkungen genüge. Gewinnorientierung und Gewerblichkeit seien ohnehin etwas gänzlich anderes, wie sich an der Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft" zeige, die "qua Rechtsform" nach dem Gewerbesteuergesetz ein Gewerbe betreibe, "jedoch anders als z.B. eine GmbH nicht gewinnorientiert, sondern auf die nutzerbezogene Mitglieder Selbstförderung ausgerichtet" sei.
15 Die Anbauvereinigungen nach dem Konsumcannabisgesetz seien wie ein Gewerbebetrieb am Markt tätig, wofür auch die Gewerbesteuerpflicht einer als eingetragene Genossenschaft organisierten Anbauvereinigung, die Tätigkeit der Gewerbeaufsicht des Beklagten im vorliegenden Fall, die kommerzielle Tätigkeit abseits vom eigentlichen Cannabisanbau sowie der Vergleich zu Medizinalcannabisunternehmen nach dem Mediznal-Cannabisgesetz spreche. Der Anbau durch letztere erfolge in genau derselben Weise wie bei einer Anbauvereinigung und sei unzweifelhaft ein Gewerbebetrieb, weshalb es in den städtebaulichen Auswirkungen keinen Unterschied zwischen einer Anbauvereinigung und einem Medizinalcannabisunternehmen gebe. Wenn überhaupt, streite die Limitierung des Anbauvolumens einer Anbauvereinigung für einen geringeren Störgrad und damit noch deutlicher für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit derselben im Gewerbegebiet.
16 Der in § 1 Nr. 13 KCanG enthaltene sprachliche Zusatz "nicht gewerblich" stehe der Einordnung als Gewerbebetrieb nicht entgegen. Der Gesetzgeber habe ein von der Gewerbeordnung völlig losgelöstes und abweichendes, eigens konsumcannabisrechtliches Begriffsverständnis von "nichtgewerblich", weshalb die genannte Vorschrift im Konsumcannabisgesetz keinerlei Aussagewert im Hinblick auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit habe. Dies ergebe sich aus Wortlaut und Sinn und Zweck von § 1 Nr. 11 - 13, § 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 lit. a und e, § 25 KCanG, aus § 1 Abs. 1 und § 20 GenG, aus der Gesetzesbegründung sowie der Systematik des Konsumcannabisgesetzes und auch aus einer Antwort der Bundesregierung auf eine kleine Anfrage. Der Gesetzgeber sei bei Beschluss des Konsumcannabisgesetzes gerade nicht davon ausgegangen, dass der in diesem Gesetz geregelte "nichtgewerbliche Anbau" die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Anbauvereinigung im Gewerbegebiet verhindert, sondern gehe im Gegenteil ausdrücklich davon aus, dass Anbauvereinigungen (vorrangig) in Industriegebieten, aber auch andern Ortes, zulässig sind. Dies ergebe sich aus der Gesetzesbegründung zum Konsumcannabisgesetz, den mit diesem Gesetz verfolgten Zielsetzungen und der fehlenden Anpassung von Baugesetzbuch oder Baunutzungsverordnung im Zuge des Beschlusses des Konsumcannabisgesetzes.
17 Und selbst wenn die Anbauvereinigung nicht als Gewerbebetrieb einzuordnen sein sollte, habe der Beklagte es dann unterlassen, sein Ermessen auszuüben, da er die Anbauvereinigung nicht als Anlage für kulturelle und soziale Zwecke eingeordnet habe. Schließlich ordne "der Gesetzgeber Cannabis auch als Kulturpflanzen ein". An anderer Stelle, namentlich in XX, sei für den Anbau und die Kultivierung von Cannabispflanzen in einem Gewerbegebiet eine Ausnahme erteilt worden. Der geringe Störgrad sowie die Tatsache, dass nachbarlichen Belange nicht vorgetragen oder ersichtlich seien und ohnehin einen geringeren Stellenwert als beispielsweise in § 31 Abs. 2 BauGB hätten, stritten für eine positive Ermessensentscheidung. Sie habe "daher einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung ihres Bauantrags".
18 Die Klägerin beantragt,
19 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Landratsamts X vom XX.XX.2025 zu verpflichten, ihr die unter dem XX.XX.2025 beantragte Baugenehmigung zu erteilen.
20 Der Beklagte beantragt,
21 die Klage abzuweisen.
22 Zur Begründung verweist der Beklagte auf die Ausführungen im Ablehnungsbescheid, und macht über diese hinaus geltend, Anbauvereinigungen im Sinne des Konsumcannabisgesetzes seien ausweislich § 1 Nr. 13 lit. a KCanG in ihrer Zweckbestimmung ausdrücklich auf den nichtgewerblichen Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis innerhalb ihrer Mitgliedschaft beschränkt und daher keine Gewerbebetriebe. Nach § 8 Absatz 1 BauNVO dienten Gewerbegebiete vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. Mit der Formulierung "vorwiegend" werde dabei zum Ausdruck gebracht, dass gewerbliche Nutzungen das städtebauliche Erscheinungsbild des Gebiets sowohl qualitativ als auch quantitativ erkennbar im Sinne eines Vorherrschens prägen müssten. Hinsichtlich des Begriffs des Gewerbes könne als Ausgangspunkt auf die gewerberechtliche Definition zurückgegriffen werden. Für die Annahme eines Betriebes im bauplanungsrechtlichen Sinne werde eine organisatorische Zusammenfassung von Betriebsanlagen und Betriebsmitteln mit einem Betriebszweck verlangt.
23 Bei der beantragten Nutzung handele es sich auch nicht um eine Anlage für gesundheitliche Zwecke im Sinne des § 8 Absatz 3 Nr. 2 BauNVO, denn solche seien nur Gemeinbedarfsanlagen, wie sie der Gesetzgeber in § 5 Absatz 2 Nr. 2a BauGB bestimmt habe. Erfasst seien somit Anlagen und Einrichtungen, die der Allgemeinheit zugutekommen, wie Schulen und Kirchen sowie sonstige Gebäude und Einrichtungen, die kirchlichen, sozialen, gesundheitlichen oder kulturellen Zwecken dienen. Der Allgemeinheit diene eine solche Anlage, wenn sie, ohne dass die Merkmale des Gemeingebrauchs erfüllt sein bräuchten, einem nicht fest bestimmten wechselnden Teil der Bevölkerung zugänglich ist. Auf die Rechtsform des Trägers komme es nicht entscheidend an. Liege die Trägerschaft in der Hand einer natürlichen oder einer juristischen Person des Privatrechts, so genüge es, wenn mit staatlicher oder gemeindlicher Anerkennung eine öffentliche Aufgabe wahrgenommen werde, die hinter ein etwaiges privatwirtschaftliches Gewinnstreben eindeutig zurücktritt. Vorliegend sei das Vorhaben eben nur einem fest bestimmten Teil der Bevölkerung zugänglich, namentlich den Vereinsmitgliedern, während ein gemeindliches Anerkenntnis nicht gegeben sei, weshalb nicht von einer Anlage für gesundheitliche Zwecke ausgegangen werden könne.
24 Es sei vielmehr von einer bauplanungsrechtlichen Sondergebietspflichtigkeit entsprechender Einrichtungen gemäß § 11 Abs. 1 BauNVO auszugehen, was auch einer Auskunft des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen auf Anfrage der Regierungspräsidien Stuttgart und Freiburg entspreche.
25 In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte darauf hingewiesen, über eine Befreiung habe man mangels ausdrücklichen Antrags nicht entscheiden können. Auch eine Ausnahme sei nicht beantragt worden. Die Klägerin hat eine entsprechende Antragstellung in der mündlichen Verhandlung auch nicht behauptet.
26 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die dem Gericht vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
27 A. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der Baugenehmigung, da ihr Vorhaben den Festsetzungen des maßgeblichen Bebauungsplans widerspricht (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO - dazu I.). Ebenso wenig besteht ein Anspruch der Klägerin auf Verpflichtung des Beklagten, über ihren Bauantrag gemäß der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO - dazu II.).
28 I. Das Vorhaben der Klägerin widerspricht den Festsetzungen des hier maßgeblichen Bebauungsplans XX, da dieser wirksam ein Gewerbegebiet festsetzt und das Vorhaben darin nicht allgemein zulässig ist.
29 1. Bedenken gegen die Wirksamkeit dieses Bebauungsplans, der am XX.XX.1988 durch den Gemeinderat X als Satzung beschlossen wurde, machen die Beteiligten nicht geltend und drängen sich auch sonst nicht auf.
30 2. Das Vorhaben der Klägerin ist in dem durch den Bebauungsplan wirksam festgesetzten Gewerbegebiet nicht allgemein zulässig. Denn Voraussetzung dafür wäre, dass die von der Klägerin zur Genehmigung gestellte Nutzung von Teilen der Werkhalle durch eine Anbauvereinigung nach § 1 Nr. 13 KCanG unter den Begriff des Gewerbebetriebs des hier maßgeblichen § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO 1987 fällt, was jedoch nicht der Fall ist.Eine Subsumtion unter eine der anderen im Gewerbegebiet regelhaft zulässigen Nutzungsarten scheidet ohnehin offensichtlich aus.
31 a) Nach dem Bebauungsplan X sind im festgesetzten Gewerbegebiet "die in § 8 Abs. 2 und Abs. 3 BauNVO oben genannten Anlagen, mit Ausnahme von Einzelhandelsbetrieben aller Art (§ 8 Abs. 2 und Abs. 3 in Verbindung mit § 1 Abs. 5 und Abs. 9 BauNVO) " zulässig. Maßgeblich ist damit der Begriff der "Gewerbebetriebe aller Art" aus § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO 1987, da der Bebauungsplan auf die zuletzt am 19.12.1986 geänderte Fassung der BauNVO verweist, die am 01.01.1987 in Kraft trat (BGBl. S. 2665).
32 b) Hinsichtlich des Begriffs des Gewerbebetriebs in der Baunutzungsverordnung kann als Ausgangspunkt auf die gewerberechtliche Definition zurückgegriffen werden (Schmidt-Bleker in: BeckOK BauNVO, Stand April 2026, § 8 Rn. 103; Söfker/Blechschmidt in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Stand November 2025, BauNVO § 8 Rn. 22a; Stock in: König/Roeser/Stock, 6. Aufl. 2025, BauNVO § 8 Rn. 16). Danach ist ein Gewerbe jede nicht sozial unwertige (generell nicht verbotene), auf Gewinnerzielung gerichtete und auf Dauer angelegte selbständige Tätigkeit, ausgenommen Urproduktion, freie Berufe (freie wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Tätigkeit höherer Art sowie persönliche Dienstleistungen höherer Art, die eine höhere Bildung erfordern) und bloße Verwaltung und Nutzung eigenen Vermögens (BVerwG, Urt. v. 26.01.1993 - 1 C 25.91 - juris Rn. 17). Auch eine Orientierung am steuerrechtlichen Gewerbebegriff ist möglich (Schmidt-Bleker a.a.O., § 8 Rn. 103, § 4 Rn. 119; Söfker/Blechschmidt, a.a.O., § 8 Rn. 22a; Stock, a.a.O., § 8 Rn. 16). So bezeichnet etwa § 15 Abs. 2 EstG als Gewerbebetrieb eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist. Das Gewerbesteuergesetz verweist in § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG seinerseits auf den Gewerbebegriff des Einkommenssteuergesetzes. Darüber hinaus behandelt das Gewerbesteuergesetz u.a. Kapitalgesellschaften und Genossenschaften kraft gesetzlicher Fiktion (§ 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG) als Gewerbebetriebe.
33 c) Die gewerbe- und steuerrechtlichen Gewerbebegriffe dürfen nicht unbesehen auf das Bauplanungsrecht übertragen werden, da - wie die Klägerin zu Recht vorbringt - insoweit vornehmlich die bodenrechtliche Relevanz der gewerblichen Nutzung maßgeblich ist (Schmidt-Blecker, in: BeckOK BauNVO, Stand April 2026, BauNVO § 8 Rn. 107, vgl. auch BVerwG, Urt. v. 03.12.1992 - juris Rn. 25). Keine Indizwirkung für das Bauplanungsrecht kommt insoweit insbesondere der gewerbesteuerrechtlichen Fiktion aus § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG zu, die speziell für die Zwecke des Gewerbesteuergesetzes eine Gewerblichkeit für Fälle fingiert, in denen keine originär gewerblichen Tätigkeiten vorliegen, sondern z.B. nur Vermögen verwaltet wird (vgl. Specker in: BeckOK GewStG, Stand März 2026, GewStG § 2 Rn. 968 m.w.N). Eine Übertragung dieser Fiktion auf die bauplanungsrechtliche Beurteilung würde, anders als die Klägerin offenbar meint, letztlich dazu führen, dass jegliche Kapitalgesellschaften und Genossenschaften unabhängig von ihrer Tätigkeit als Gewerbebetriebe im Sinne der Baunutzungsverordnung gelten würden, was dem Begriff jede Kontur und jeden bodenrechtlichen Sinn nehmen würde. Die Einordnung einer durch die Grundstücksnutzung ausgeübten Betätigung als gewerbsmäßig, gewinnorientiert oder jedenfalls als eine wirtschaftliche Teilnahme am Markt ist hingegen bodenrechtlich relevant, wie sich insbesondere daran zeigt, dass gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 8 lit. a BauGB schon bei der Aufstellung von Bauleitplänen auch die Belange der Wirtschaft einschließlich ihrer Bestands- und Entwicklungsinteressen zu berücksichtigen sind.
34 d) Nach diesen Maßgaben ist der Anbau von Cannabis durch Anbauvereinigungen im Sinne von § 1 Nr. 13 KCanG nicht als Gewerbebetrieb zu qualifizieren (so auch Söfker/Blechschmidt in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Stand November 2025, BauNVO § 6 Rn. 28). Zwar weist die Klägerin insoweit überzeugend darauf hin, dass der Gesetzgeber des Konsumcannabisgesetzes mit der Beschränkung des Begriffs der Anbauvereinigung in § 1 Nr. 13 KCanG auf solche Organisationen, deren ausschließlicher Zweck u.a. der gemeinschaftliche nichtgewerbliche Eigenanbau ist, offenbar keine planungsrechtliche Unzulässigkeit des Cannabisanbaus durch solche Vereinigungen in Gewerbe- und Industriegebieten bewirken wollte. Dies ändert aber nichts daran, dass der Anbau von Cannabis durch Anbauvereinigungen, wie ihn das Konsumcannabisgesetz vorsieht, regelmäßig, und so auch hier, nicht dem planungsrechtlichen Gewerbebetriebsbegriff aus § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO 1987 unterfällt, weil es dabei nicht um eine gewerbsmäßige, gewinnorientierte oder sonst wirtschaftliche Teilnahme am Markt geht.
35 Denn Anbauvereinigungen sind nach den Vorgaben des Konsumcannabisgesetzes geprägt durch einen gemeinschaftlichen Eigenanbau von Cannabis, bei dem gerade die Mitglieder der Anbauvereinigung aktiv und typischerweise eigenhändig mitwirken (vgl. § 17 Abs. 2 KCanG), ohne dafür über den Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung im Sinne von § 8 Abs. 1 SGB IV hinaus entlohnt zu werden (§ 17 Abs. 1 KCanG). Eine (entgeltliche oder unentgeltliche) Mitwirkung von Nichtmitgliedern am gemeinschaftlichen Eigenanbau oder der Weitergabe von Cannabis schließt § 17 Abs. 1 Satz 3 KCanG aus. Das durch die Anbauvereinigung gemeinschaftlich angebaute Cannabis darf nicht versendet oder geliefert und grundsätzlich allein an die Mitglieder der Anbauvereinigung und von diesen wiederum nicht an Dritte weitergegeben werden (§ 19 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 KCanG). Die Anbauvereinigungen finanzieren sich nach den gesetzlichen Vorgaben vorrangig durch Mitgliedsbeiträge (§ 24 KCanG) sowie gegebenenfalls die Selbstkostenerstattung, die sie für die Weitergabe von Vermehrungsmaterial an Nichtmitglieder oder deren Mitglieder erhalten (§ 25 KCanG). Werbung und jede Form des Sponsorings für Anbauvereinigungen sind verboten (§ 6 KCanG).
36 Prägend für den durch das Konsumcannabisgesetz vorgesehenen Anbau von Cannabis durch Anbauvereinigungen ist mithin die aktive Zusammenarbeit der Mitglieder mit dem Ziel, Cannabis zu gewinnen und selbst zu konsumieren sowie gegebenenfalls Vermehrungsmaterial zu gewinnen, um es selbst zu verwenden oder – lediglich zur Selbstkostendeckung – an Nichtmitglieder oder andere Anbauvereinigungen weiterzugeben. Es geht nach der gesetzgeberischen Konzeption um die vereinsmäßige, soziale und gemeinschaftliche Gewinnung von Cannabis, nicht aber um eine gewerbsmäßige, gewinnorientierte oder sonst wirtschaftliche Teilnahme am Markt, die Grund für eine Qualifikation als (planungsrechtlichen) Gewerbebetrieb bieten würde. Selbst wenn diese vereinsmäßige, soziale und gemeinschaftliche Gewinnung von Cannabis, wie die Klägerin vorbringt, über die in § 2 Abs. 3 GewStG vorgesehene weitere Fiktion für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe zu eine Gewerbesteuerpflicht führen sollte, würde dies nach Auffassung der Kammer lediglich eine unterschiedliche begriffliche Handhabung im Gewerbesteuer- und Bauplanungsrecht belegen, im vorliegenden Fall jedoch nichts an der bauplanungsrechtlichen Einordnung der Anbauvereinigung ändern. Die bauplanungsrechtliche Relevanz einer etwaigen Mehrwertsteuerpflicht von Mitgliedsbeiträgen oder der Einordnung der Anbauvereinigung als Körperschaftssteuersubjekt qua Rechtsform, wie sie die Klägerin anführt, erschließt sich bereits im Ansatz nicht.
37 An der bauplanungsrechtlichen Einordnung vermag auch der Verweis der Klägerin auf den geringen Störgrad der beabsichtigten Nutzung und die aus ihrer Sicht vergleichbare (gewerbliche) Tätigkeit von Medizinalcannabisunternehmen nichts zu ändern. Das Maß des Störgrads gibt für die Einordnung der Nutzung als Gewerbebetrieb nichts her, während der Vergleich mit dem Anbau von Cannabis durch ein Medizinalcannabisunternehmen schon insoweit hinkt, als dieses im Unterschied zur Anbauvereinigung gerade nicht auf den gemeinschaftlichen Eigenanbau durch Mitglieder zu nichtwirtschaftlichen Zwecken ausgerichtet ist, sondern typischerweise auf eine wirtschaftliche Betätigung in Form des Handels mit sowie der Veräußerung und des Erwerbs von Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken (vgl. § 4 Abs. 1 MedCanG).
38 II. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Neubescheidung ihres Bauantrag (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
39 Zwar ist ein auf eine entsprechende Verpflichtung des Beklagten gerichteter Antrag als "Minus" im Verpflichtungsantrag der Klägerin enthalten. Begründet ist er aber nicht schon dann, wenn ein behördlicher Versagungsbescheid Fehler irgendwelcher Art aufweist. Vielmehr kann das Gericht in Fällen, in denen die vom Kläger begehrte behördliche Entscheidung einen vorherigen Antrag bei der Behörde voraussetzt, nur dann zu einem Bescheidungsausspruch gelangen, wenn die Klägerin solch einen Antrag bei der Behörde gestellt hat und die tatbestandlichen Voraussetzungen der entscheidungserheblichen Ermessensnorm vorliegen, die Behörde aber dennoch kein Ermessen oder dieses fehlerhaft ausgeübt hat.
40 Die Klägerin hat weder eine Ausnahme noch eine Befreiung mit dem dafür vorgesehenen Formular beantragt (dazu 1.). Das Landratsamt hat gleichwohl über einen nicht gestellten Antrag auf Gewährung einer Ausnahme förmlich entschieden, so dass auch die Kammer schon zur Vermeidung des Eintritts einer Bestandskraft hierüber zu entscheiden hat; die Ausnahmevoraussetzungen liegen jedoch nicht vor (dazu 2). Hinsichtlich einer Befreiung fehlt es dagegen am notwendigen förmlichen Antrag und ebenso an einer förmlichen Entscheidung des Landratsamts, so dass die Kammer nicht über das Vorliegen einer Befreiungsvoraussetzung entscheiden kann. Damit hat offenzubleiben, ob etwa das Wohl der Allgemeinheit die Zulassung des Vorhabens der Klägerin erfordert (vgl. § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB), oder ob dies schon deswegen zu verneinen ist, weil es sich um eine in einem anderen Gebiet regelhaft zulässige Nutzung handelt, etwa einen Gartenbaubetrieb (vgl. § 6 Abs. 2 Nr. 6 BauNVO).
41 1. Nach § 53 Abs. 1 Satz 3 LBO sind Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen gesondert zu beantragen.
42 Diese Vorschrift meint u.a. Anträge auf Ausnahmen und Befreiungen nach § 31 BauGB und gilt im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren, soweit die Vorschriften, von denen Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen begehrt werden, wie hier, gemäß § 52 Abs. 2 LBO zum Prüfprogramm des vereinfachten Verfahrens gehören (vgl. Sauter, Stand Januar 2026, LBO BW § 52 Rn. 32 und § 53 Rn. 27; zu ersterem ebenso Gassner in: BeckOK BauordnungsR BW, Stand Juli 2025, BWLBO § 53 Rn. 26). Der Begriff der "gesonderten" Beantragung ist dabei nicht im Sinne eines gesonderten Verfahrens zu verstehen, sondern im Sinne einer ausdrücklichen Antragstellung (Sauter, Januar 2026, LBO BW § 53 Rn. 27; vgl. Gassner in: BeckOK BauordnungsR BW, Stand Juli 2025, BWLBO § 53 Rn. 26). Ohne entsprechende Antragstellung ist der Baurechtsbehörde eine Verbescheidung insoweit verwehrt (vgl. Sauter, Stand Januar 2026, LBO BW § 53 Rn. 28a). Einen entsprechenden Antrag hat die Klägerin in ihrem Bauantrag vom XX.XX.2025 nicht gestellt und – trotz der Hinweise des Beklagten vom XX.XX.2025 und XX.XX.2025 – auch bis heute nicht nachgeholt.
43 2. Inhaltlich zutreffend hat das Landratsamt das Vorhaben der Klägerin nicht einem der ausnahmsweise im Gewerbegebiet zulässigen Vorhaben zugeordnet. Es fällt nach Auffassung der Kammer nicht unter den Begriff der Anlage für kulturelle soziale oder gesundheitliche Zwecke im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1987, welcher bis heute unverändert in der Baunutzungsverordnung enthalten ist.
44 a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss es sich bei den Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke im Sinne der BauNVO stets um Gemeinbedarfsanlagen im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 2 BauGB handeln (BVerwG, Urt. v. 02.02.2012 - 4 C 14.10 - juris Rn. 10; Urt. v. 12.12.1996 - 4 C 17.95 - juris Rn. 23 ff.). Voraussetzung einer Gemeinbedarfsanlage ist, dass sie der Allgemeinheit zugutekommt und dieser zugänglich ist. Der Allgemeinheit dient eine Anlage in diesem Sinne, wenn sie, ohne dass die Merkmale des Gemeingebrauchs erfüllt zu sein brauchen, einem nicht fest bestimmten wechselnden Teil der Bevölkerung zugänglich ist. (BVerwG, Urt. v. 02.02.2012 - 4 C 14.10 - juris Rn. 11; Beschl. v. 18.05.1994 - 4 NB 15.94 - juris Rn. 13). Gemeint sind Einrichtungen der Infrastruktur, die der Gesetzgeber dem Oberbegriff der "Einrichtungen und Anlagen zur Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen des öffentlichen und privaten Bereichs" zugeordnet hat (BVerwG, Urt. v. 02.02.2012 - 4 C 14.10 - juris Rn. 11).
45 b) Nach diesen Maßstäben lässt sich die von der Klägerin geplante Nutzung nicht als Anlage für soziale, kulturelle oder gesundheitliche Zwecke qualifizieren. Denn die Tätigkeit der Anbauvereinigung dient allein ihren – nach § 16 Abs. 2 Satz 1 KCanG höchstens 500 – im Konsumcannabisgesetz geregelten Kriterien entsprechenden (dazu sogleich) Mitgliedern und ist nicht einem unbestimmten wechselnden Teil der Bevölkerung zugänglich. Ebenso wenig handelt es sich bei einer Anlage zum generell vereinsinternen Anbau von Cannabis um eine Einrichtung der Infrastruktur zur Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen des öffentlichen oder privaten Bereichs.
46 Gegen eine Zugänglichkeit für einen unbestimmten wechselnden Teil der Bevölkerung spricht bereits das Vorbringen der Klägerin, soweit diese mit Blick auf die Gebietsverträglichkeit herausstellt, ihr Vorhaben lasse keine hohe Verkehrsbelastung erwarten, da für den Anbau wenig Mitarbeit benötigt werde und sich die Tätigkeit der Mitarbeiter auf Kontrollgänge beschränke. Die Mitgliedschaft in der Anbauvereinigung ist zudem – anders als beispielsweise der auch bei Gemeinbedarfsanlagen mitunter für einen Zugang zur Anlage erforderliche Erwerb von Eintrittskarten – keine bloß geringfügige Zugangshürde. Denn unter Berücksichtigung der Vorgaben des Konsumcannabisgesetz ist nicht davon auszugehen, dass die Mitglieder der Anbauvereinigung unbestimmt sind oder regelmäßig wechseln. So schreibt das Konsumcannabisgesetz eine Mindestdauer der Mitgliedschaft von drei Monaten vor (§ 16 Abs. 5 Satz 1 KCanG), begrenzt die Mitgliedschaft auf volljährige Personen mit nachgewiesenem Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland, die nicht bereits Mitglied einer anderen Anbauvereinigung sind (§ 16 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 KCanG) und fordert typischerweise die Bereitschaft der Mitglieder zur aktiven Mitwirkung am Cannabisanbau, zur Einhaltung der guten fachlichen Praxis sowie zur Finanzierung der Tätigkeit der Anbauvereinigung durch Zahlung von Mitgliedsbeiträgen (vgl. § 17 Abs. 2 und Abs. 3, § 24 KCanG). Darüber hinaus enthält es mit der bei Abgabe von Cannabis beziehungsweise Vermehrungsmaterial an Mitglieder vorgesehenen Dokumentation von Name, Vorname, Geburtsjahr der jeweiligen Mitglieder und der Abgabemengen (vgl. § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und Nr. 6 KCanG), der Aufbewahrung dieser Aufzeichnungen für 5 Jahre (§ 26 Abs. 2 Satz 1 KCanG) sowie den Duldungs-, Unterstützungs- und Auskunftspflicht für Mitglieder zugunsten der Überwachungsbehörde (§ 29 KCanG) diverse Pflichten vor, die geeignet erscheinen, zumindest einen nicht unerheblichen Teil der Allgemeinheit von einer Mitgliedschaft in einer Anbauvereinigung abzuhalten
47 Die Gegenansicht, nach der auch gewerblich, freiberuflich oder vereinsmäßig betriebene Anlagen unter die fraglichen Begriffe der Baunutzungsverordnung fallen können (Stock in: König/Roeser/Stock, 6. Aufl. 2025, BauNVO § 4 Rn. 45a m.w.N.), ist – jedenfalls soweit auf dieser Basis die Anbauanlagen von vereinsmäßigen Anbauvereinigungen nach § 1 Nr. 13 lit. a KCanG diesen Begriffen zugeordnet werden (so etwa Söfker/Blechschmidt in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Stand November 2025, BauNVO § 6 Rn. 38c) – abzulehnen, weil sie zu einer tatbestandlichen Entgrenzung führte.
48 Der Qualifikation des Vorhabens als Anlage für gesundheitliche oder kulturelle Zwecke scheidet darüber hinaus auch deshalb aus, weil nicht erkennbar ist, dass die Anbauvereinigung den Schutz, die Pflege, die Erhaltung oder die Wiederherstellung der Gesundheit (vgl. zu diesem Kriterium etwa Schmidt-Bleker in: BeckOK BauNVO, Stand April 2026, BauNVO § 8 Rn. 226) bezweckt oder einen kulturellen Bezug aufweist. Die Wirkungen, die der Gesetzgeber des Konsumcannabisgesetzes mittelbar durch die (teilweise) Cannabislegalisierung zu erreichen sucht und die auch gesundheitliche Wirkungen umfassen, genügen schon aufgrund ihrer gesamtgesellschaftlichen Beurteilung und Mittelbarkeit nicht, um die Tätigkeit einer individuellen Anbauvereinigung als gesundheitsfördernd einzuordnen. Der Anbau von Cannabis hat, anders als die Klägerin zu meinen scheint, zudem auch nicht deshalb einen kulturellen Bezug, weil "Kulturpflanzen" angebaut werden.
49 B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
50 C. Die Berufung ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 3 Nr. 3 VwGO. Die für die Entscheidung maßgebliche Beantwortung der Rechtsfrage, ob Anbauvereinigungen im Sinne von § 1 Nr. 13 KCanG in einem Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO 1987, der mit der heutigen Fassung der Vorschrift überwiegend übereinstimmt, allgemein zulässig sind, betrifft eine Vielzahl von Anbauvereinigungen und ist in der Rechtsprechung bislang ungeklärt.
51 Beschluss vom 12.06.2026
52 Der Streitwert wird auf 20.000 EUR festgesetzt.
53 Gründe
54 Die Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG beruht dem Grunde nach auf § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an Nr. 9.1.2.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der zuletzt beschlossenen Änderung vom 21.02.2025. Es erscheint angemessen, den Streitwert bei 2/10 der geschätzten Rohbaukosten anzusetzen. Die Rohbaukosten schätzt die Kammer auf 2/3 der vom Geschäftsführer der Klägerin in der mündlichen Verhandlung genannten 150.000 Euro an Umbaukosten, mithin auf 100.000 Euro. Denn die Umbaukosten dürften, da der Umbau neben dem Einbau neuer Bausubstanz in Form der Gewächshausmodule vielfältige technische Ertüchtigungsarbeiten abseits von Arbeiten an der Bausubstanz umfassen wird (z.B. Einbau von Sichtschutz, Aktivkohle-Filtersystem und Automatisierungsanlagen), die nach Nr. 9.1.2.5 Streitwertkatalog allein zu berücksichtigenden eigentlichen Rohbaukosten deutlich überschreiten.
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