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2 W 29/25•OLG Stuttgart 2. Zivilsenat, 2026-02-02, 2 W 29/25
2 W 29/25Obergericht / II. Zivilkammer02.02.2026
1. Gegen die Entscheidung nach § 89a Abs. 3 GWB ist statthaftes Rechtsmittel die Beschwerde gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG. 2. Vertritt ein Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit mehrere Nebenintervenienten auf Beklagtenseite (Mehrfachvertretung), setzt eine ermessensfehlerfreie Entscheidung nach § 89a Abs. 3 GWB im Regelfall voraus, diese Nebenintervenienten als eine Einheit zu behandeln. In diesem Fall geht eine strikte Aufteilung des Gegenstandswerts nach Kopfteilen, das heißt nach der bloßen Anzahl der Nebenintervienten, über das mit § 89a Abs. 3 GWB vornehmlich verfolgte Ziel einer Beschränkung des Prozesskostenrisikos des Klägers regelmäßig hinaus. Verfahrensgang vorgehend LG Stuttgart, 6. Juni 2025, 30 O 235/17 nachgehend OLG Stuttgart 2. Zivilsenat, 2. Februar 2026, 2 W 29/25, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2026-02-02
Aktenzeichen: 2 W 29/25
ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2026:0202.2W29.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 89a Abs 3 GWB, § 33 Abs 3 S 1 RVG
Gegen die Entscheidung nach § 89a Abs. 3 GWB ist statthaftes Rechtsmittel die Beschwerde gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG.
Vertritt ein Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit mehrere Nebenintervenienten auf Beklagtenseite (Mehrfachvertretung), setzt eine ermessensfehlerfreie Entscheidung nach § 89a Abs. 3 GWB im Regelfall voraus, diese Nebenintervenienten als eine Einheit zu behandeln. In diesem Fall geht eine strikte Aufteilung des Gegenstandswerts nach Kopfteilen, das heißt nach der bloßen Anzahl der Nebenintervienten, über das mit § 89a Abs. 3 GWB vornehmlich verfolgte Ziel einer Beschränkung des Prozesskostenrisikos des Klägers regelmäßig hinaus.
Verfahrensgang
vorgehend LG Stuttgart, 6. Juni 2025, 30 O 235/17 nachgehend OLG Stuttgart 2. Zivilsenat, 2. Februar 2026, 2 W 29/25, Beschluss
Auf die Beschwerde der Streithelferinnen wird der Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 06.06.2025 wie folgt abgeändert:
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Streithelferinnen wird einheitlich auf bis zu 1.250.000,00 € festgesetzt.
I.
1 Die drei zu einer Unternehmensgruppe gehörenden Streithelferinnen wenden sich gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes nach § 89a Abs. 3 GWB.
2 In dem zugrundeliegenden Rechtsstreit verlangt die Klägerin von der Beklagten wegen der Beteiligung an einem Kartellrechtsverstoß die Zahlung von Schadensersatz (1.212.262,24 €) nebst Zinsen sowie die Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (3.104,75 €) und von Kosten eines Privatgutachtens zur Schadensberechnung (35.700,00 €). Im Laufe des Rechtsstreits traten auf Seiten der Beklagten einzig die drei Streithelferinnen bei, die jeweils durch die gleiche Rechtsanwaltssozietät als Prozessbevollmächtigte vertreten werden.
3 Das Landgericht gab durch Urteil vom 27.02.2025 der Klage teilweise statt, erlegte der Klägerin gemäß § 92 Abs. 2 Nr. 2, §§ 100, 101 ZPO die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelferinnen auf und setzte den Streitwert auf glatt 1.247.963,00 € (1.212.262,24 € + 35.700,00 €) fest.
4 Mit dem angefochtenen Beschluss vom 06.06.2025 setzte das Landgericht ohne einen Antrag und auch ohne die betroffenen Verfahrensbeteiligten dazu angehört zu haben, den Gegenstandswert für die Kostenerstattung der Streithelferinnen gemäß § 89a Abs. 3 GWB gesondert auf jeweils 415.988,00 € fest. Zur Begründung führte das Landgericht aus, für die Bemessung des Gegenstandswertes nach § 89a Abs. 3 GWB sei maßgebliches Kriterium, in welchem Umfang sich die jeweiligen Streithelfer möglichen Regressansprüchen der Beklagten ausgesetzt sähen. In Ermangelung von Anhaltspunkten sei dabei eine Aufteilung des Gegenstandswerts nach Kopfteilen sachgerecht.
5 Gegen diesen ihnen am 26.06.2025 zugestellten Beschluss haben die Streithelferinnen am 10.07.2025 Beschwerde gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG eingelegt, mit der sie in Bezug auf die ihnen von der Klägerin zu erstattenden außergerichtlichen Kosten eine Festsetzung des Gegenstandswertes auf 1.247.963,00 € erstreben. Das begründen sie damit, für die Ermessensentscheidung des Gerichts nach § 89a Abs. 3 GWB komme es auf die für die Kostenerstattung maßgebliche Vergütung des Rechtsanwalts des Streithelfers an. Im vorliegenden Fall der Mehrfachvertretung der Streithelferinnen sei gemäß § 7 Abs. 1, § 15 Abs. 2 RVG der Vergütungsanspruch der Prozessbevollmächtigten beschränkt. Um sowohl dem Prozesskostenrisiko der Klägerin als auch den Kostenerstattungsansprüchen der Streithelferinnen gleichermaßen gerecht zu werden, sei eine Festsetzung des Gegenstandswertes für die Streithelferinnen als „Unternehmensgruppe“ sachgerecht.
6 In ihrer Stellungnahme zu der Beschwerde vom 08.08.2025 hat die Klägerin den angefochtenen Beschluss verteidigt und vorsorglich darauf angetragen, den Gegenstandswert für die Kostenerstattung der Streithelferinnen gemäß § 89a Abs. 3 GWB nach Kopfteilen festzusetzen.
7 Mit Beschluss vom 29.08.2025 hat das Landgericht der Beschwerde nicht abgeholfen, weil seine Entscheidung nach § 89a Abs. 3 GWB schon nicht rechtsmittelfähig sei. Im Übrigen hat das Landgericht seine Ermessensausübung damit begründet, die mit § 89a Abs. 3 GWB bezweckte Beschränkung des Prozesskostenrisikos der Klägerin könne nicht in das Belieben der Streithelferinnen gestellt werden, sich gemeinsam durch einen oder einzeln durch mehrere Prozessbevollmächtigte vertreten zu lassen.
II.
8 1. Die gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde ist begründet.
9 a) Entgegen der Rechtsauffassung des Landgerichts ist statthaftes Rechtsmittel gegen eine Entscheidung nach § 89a Abs. 3 GWB die Beschwerde gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG, weil es sich bei dieser Entscheidung um einen besonderen Anwendungsfall der Wertfestsetzung von Rechtsanwaltsgebühren nach § 33 Abs. 1 RVG handelt.
10 Die Vorschrift des § 33 Abs. 1 RVG bestimmt, dass das Gericht den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbständig festsetzt, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder wenn es an einem solchen Wert fehlt. Als Anwendungsfall des § 33 Abs. 1 RVG ist es auch anzusehen, dass sich bei einer kartellrechtlichen Schadensersatzklage der Gegenstandswert einer Nebenintervention gemäß § 89a Abs. 3 Satz 1 GWB nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert richtet, sondern durch das Gericht nach freiem Ermessen festzusetzen ist. Dies ergeben neben dem Wortlaut der Norm auch deren Sinn und Zweck sowie der gesetzessystematische Zusammenhang.
11 Die Vorschrift des § 89a Abs. 3 GWB geht auf eine von dem Gesetzgeber als unbefriedigend angesehene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Wertfestsetzung bei Nebenintervention zurück. Danach richten sich die Rechtsanwaltsgebühren für die Nebenintervention nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert, weil der Streitwert einer durchgeführten Nebenintervention mit dem Streitwert der Hauptsache übereinstimmt, wenn der Nebenintervenient am Rechtsstreit im gleichen Umfang beteiligt ist wie die Partei, der er beigetreten ist (BGH, Beschlüsse vom 12.01.2012 – II ZR 233/09, juris Rn. 2 und vom 12.01.2016 – X ZR 109/12, juris Rn. 6). Unter dem Eindruck dieser Rechtsprechung hat der Gesetzgeber mit dem Neunten Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 01.06.2017 (BGBl. 2017 I, S. 1416) den § 89a Abs. 3 GWB eingeführt. Ziel der Gesetzesänderung war es, das Prozesskostenrisiko eines Klägers in einer Kartellschadensersatzklage bei einer Nebenintervention auf Beklagtenseite zu reduzieren. Zu diesem Zweck reiche es nach dem Willen des Gesetzgebers aus, den Kostenerstattungsanspruch des Streithelfers zu reduzieren, ähnlich wie dies § 89a Abs. 1 GWB zu Lasten des Beklagten regele (BT-Drucks. 18/10207, S. 100). Deswegen räumt die Vorschrift des § 89a Abs. 3 GWB dem Gericht hinsichtlich der Festsetzung des Gegenstandswerts für die Rechtsanwaltskosten der Nebenintervention ein Ermessen ein (Satz 1) und beschränkt gleichzeitig die Summe der Gegenstandswerte mehrerer Nebeninterventionen auf den Gebührenstreitwert der Hauptsache (Satz 2).
12 Macht das Gericht von seinem Ermessen nach § 89a Abs. 3 Satz 1 GWB Gebrauch, setzt es daher im Sinne des § 33 Abs. 1 RVG abweichend von den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert einen eigenen Gegenstandswert für die Nebenintervention fest. Dass der Gebührenanspruch des Prozessbevollmächtigten des Nebenintervenienten gegen seinen Mandanten durch eine Festsetzung nach § 89a Abs. 3 Satz 1 GWB nicht beeinflusst wird, ändert dabei entgegen einer obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Celle, Beschluss vom 17.06.2021 – 13 W 36/20, juris Rn. 20) nichts an der Anwendbarkeit von § 33 Abs. 1 RVG. Wie der Senat bereits für Recht erkannt hat, muss die Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren in dem Verfahren nach § 33 Abs. 1 RVG nicht notwendigerweise das Verhältnis zum eigenen Mandanten betreffen; vielmehr kann sie (auch) dem Zweck dienen, den Kostenerstattungsanspruch gegen einen erstattungspflichtigen Gegner zu regeln (OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.03.2023 – 2 W 3/23, juris Rn. 13). Dem entspricht es, dass gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 RVG auch der erstattungspflichtige Gegner berechtigt ist, einen Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG zu stellen (vgl. Toussaint in Toussaint, Kostenrecht, 55. Aufl. 2025, § 33 RVG Rn. 16). Bezogen auf § 89a Abs. 3 GWB stellt dies zumal den gesetzlichen Regelfall dar.
13 Ob es - was naheliegt - sonach eines verfahrenseinleitenden Antrags des Klägers für die Entscheidung nach § 89a Abs. 3 GWB bedarf (so Raible/Preuße in Kamann/Ohlhoff/Völker, Kartellverfahren und Kartellprozess, 2. Aufl. 2024, § 37 Rn. 147), oder ob - wie im vorliegenden Fall geschehen - das Gericht von Amts wegen über eine Festsetzung des Gegenstandswerts für die Rechtsanwaltskosten der Nebenintervention zu entscheiden hat (so Bornkamm/Tolkmitt in Bunte, Kartellrecht, 14. Aufl. 2022, § 89a GWB Rn. 26; Rombach/Vogt-Beheim in BeckOK.Kartellrecht, Stand 01.10.2025, § 89a GWB Rn. 48; Schmidt in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 7. Aufl. 2024, § 89a GWB Rn. 26), kann für die Beurteilung der Statthaftigkeit der Beschwerde nach § 33 Abs. 3 Satz 1 GWB dahinstehen.
14 b) Die Beschwerde ist begründet, weil das Landgericht den Gegenstandswert ermessensfehlerhaft für jede der drei gemeinsam vertretenen Streithelferinnen auf jeweils 415.988,00 € beschränkt hat, obwohl sie kostenrechtlich als eine Einheit („Unternehmensgruppe“) zu behandeln sind.
15 Das Landgericht hat sich bei seiner Ermessensausübung nach § 89a Abs. 3 Satz 1 GWB von den hypothetischen Haftungsquoten leiten lassen, denen sich bei einem vollständigen Obsiegen der Klägerin die Streithelferinnen im Innenverhältnis zu der von ihr unterstützten Beklagten ausgesetzt sähen. Weil dem Landgericht die Haftungsquoten nicht bekannt waren, hat es analog § 100 Abs. 1, Abs. 2 ZPO eine Aufteilung nach Kopfteilen und gemäß § 89a Abs. 3 Satz 2 GWB beschränkt auf den Streitwert der Hauptsache vorgenommen. Das ist im Ausgangspunkt nicht zu beanstanden und entspricht auch der vom Gesetzgeber für grundsätzlich zulässig gehaltenen Vorgehensweise (vgl. BT-Drucks. 18/10207, S. 100).
16 Allerdings ist dem Landgericht aus dem Blick geraten, dass bei der Bildung der Summe der Gegenstandswerte der einzelnen Nebeninterventionen die Klägerin den drei einzigen und gemeinsam vertretenen Streithelferinnen nur nach Maßgabe von § 7 Abs. 1, § 15 Abs. 2 RVG kostenerstattungspflichtig ist. Die Vorschriften betreffen den Fall, dass mehrere Auftraggeber für eine Angelegenheit einen (gemeinsamen) Rechtsanwalt beauftragen. Danach erhält der Rechtsanwalt als Gesamtvergütung nicht ein entsprechend der Zahl der Auftraggeber Vielfaches der Einzelvergütung, sondern seine Gebühren nur einmal (Toussaint in Toussaint, Kostenrecht, 55. Aufl. 2025, § 7 RVG Rn. 2; vgl. zu § 6 BRAGO, BT-Drucks. 2/2545, S. 229). Dies findet seinen Grund darin, dass bei Vertretung mehrerer Auftraggeber in derselben Angelegenheit regelmäßig anwaltliche Tätigkeiten nicht für jeden Auftraggeber besonders, sondern einheitlich für alle Auftraggeber vorgenommen werden.
17 Bei einer Mehrfachvertretung von Nebenintervenienten geht eine strikte Aufteilung des Gegenstandswerts nach Kopfteilen über das mit § 89a Abs. 3 GWB verfolgte Ziel einer Beschränkung des Prozesskostenrisikos des Klägers hinaus, weil unter dem maßgeblichen Aspekt der Kostenerstattungspflicht die gesetzlich vorgeschriebene Gesamtvergütung die Summe der Einzelvergütungen um ein Vielfaches unterschreitet. Auf diese Weise profitierte der Kläger ungebührlich von einer Mehrfachvertretung der Nebenintervenienten, die er selbst nicht in der Hand hat und für die vom Standpunkt der Nebenintervenienten ein legitimer Grund bestehen kann.
18 Der hier vorliegende Fall gibt keinen Grund anzunehmen, die Streithelferinnen würden mit der Mehrfachvertretung die Vorschrift des § 89a Abs. 3 GWB umgehen. Wie der von der Beschwerde vorgenommenen Vergleichsberechnung zu entnehmen ist, stünde die Klägerin bei einer einheitlichen Festsetzung des Gegenstandswerts für die drei gemeinsam vertretenen Streithelferinnen nicht schlechter, als hätten sie sich einzeln vertreten lassen. In diesem Fall beliefen sich die Rechtsanwaltskosten auf 22.297,50 €, während bei einer kostenrechtlichen Behandlung der Streithelferinnen als Einheit („Unternehmensgruppe“) nur 16.935,30 € anfielen.
19 Bei ermessensfehlerfreier Entscheidung wäre der Gegenstandswert daher einheitlich auf 1.212.262,24 € festzusetzen gewesen. Dies entspricht dem Streitwert der Hauptsache, den das Landgericht nur deshalb auf glatt 1.247.963,00 € festgesetzt hat, weil es hinsichtlich der beantragten Erstattung der Kosten des Privatgutachtens zur Schadensberechnung (35.700,00 €) übersehen hat, dass es sich gemäß § 43 GKG um eine für die Wertermittlung unbeachtliche Nebenforderung handelt. Eine Änderung der hier maßgeblichen Gebührenstufe bis zu 1.250.000,00 € (§ 34 Abs. 1 Satz 2 GKG, § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG) ist damit gleichwohl nicht verbunden.
20 2. Soweit der Senat abweichend von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle (Beschluss vom 17.06.2021 – 13 W 36/20, juris Rn. 20) auf die Statthaftigkeit der Beschwerde gemäß § 33 Abs. 3 RVG gegen eine Entscheidung nach § 89a Abs. 3 GWB erkennt, ist deswegen die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen. Eine solche wäre nicht statthaft, weil die Vorschrift des § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG eine vorrangige und abschließende Sonderregelung gegenüber § 574 ZPO enthält (BGH, Beschluss vom 09.06.2010 – XII ZB 75/10, juris Rn. 4).
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