OLG Stuttgart 2. Zivilsenat, 2026-05-21, 2 W 41/25

2 W 41/25Obergericht / II. Zivilkammer21.05.2026

Regest

Die Entscheidung gemäß § 89a Absatz 3 GWB ist bei einer Mehrfachvertretung ermessensfehlerfrei, wenn der gerichtliche Streitwert nicht nach der Anzahl der Streithelfer, sondern nach der Anzahl der beauftragten Rechtsanwaltssozietäten geteilt wird, wobei mehrere für denselben Streithelfer tätige Rechtsanwaltssozietäten nur einmal zu berücksichtigen sind. Verfahrensgang vorgehend LG Stuttgart, 5. Juni 2025, 30 O 245/17

Gesamter Gesetzestext

OLG Stuttgart 2. Zivilsenat — 2 W 41/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-05-21

Aktenzeichen: 2 W 41/25

ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2026:0521.2W41.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

Die Entscheidung gemäß § 89a Absatz 3 GWB ist bei einer Mehrfachvertretung ermessensfehlerfrei, wenn der gerichtliche Streitwert nicht nach der Anzahl der Streithelfer, sondern nach der Anzahl der beauftragten Rechtsanwaltssozietäten geteilt wird, wobei mehrere für denselben Streithelfer tätige Rechtsanwaltssozietäten nur einmal zu berücksichtigen sind.

Verfahrensgang

vorgehend LG Stuttgart, 5. Juni 2025, 30 O 245/17

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der Streithelferinnen Ziff. 1 bis 6 und Ziff. 12 wird der Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 05. Juni 2025 wie folgt abgeändert:

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit

  • der Prozessbevollmächtigten der Streithelferinnen Ziff. 1 und 2,

  • der Prozessbevollmächtigten der Streithelferinnen Ziff. 3 bis 6,

  • der Prozessbevollmächtigten der Streithelferin Ziff. 12

wird jeweils auf 750.000,00 Euro festgesetzt.

II.

Für die Prozessbevollmächtigten der übrigen Streithelferinnen verbleibt es bei der Wertfestsetzung durch das Landgericht.

Gründe

I.

1 Mehrere Streithelferinnen wenden sich gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit ihrer Prozessbevollmächtigten im erstinstanzlichen Verfahren.

2 In dem zugrundeliegenden Rechtsstreit verlangt die Klägerin von der Beklagten wegen der Beteiligung an einem Kartellrechtsverstoß die Zahlung von Schadensersatz. Im Laufe der ersten Instanz traten auf Seiten der Beklagten zwölf Streithelferinnen aus fünf Unternehmensgruppen bei, wobei jede Unternehmensgruppe jeweils durch eine Rechtsanwaltssozietät als Prozessbevollmächtigte vertreten wird.

3 Das Landgericht gab durch Urteil vom 05. Juni 2025 der Klage teilweise statt und setzte durch Beschluss vom selben Tag den gerichtlichen Streitwert gestaffelt mit einem Höchstwert von 3,75 Mio. Euro fest. Zugleich setzte es den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für jede Streithelferin auf jeweils 312.500,00 Euro, was einem Zwölftel des gerichtlichen Streitwertes entspricht, fest. Zur Begründung führte das Landgericht aus, für die Bemessung des Gegenstandswertes nach § 89a Absatz 3 Satz 1 GWB sei maßgebliches Kriterium, in welchem Umfang sich die jeweiligen Streithelfer möglichen Regressansprüchen der Beklagten ausgesetzt sähen. In Ermangelung von Anhaltspunkten sei dabei eine Aufteilung des Gegenstandswerts nach Kopfteilen sachgerecht.

4 Gegen den Beschluss zur Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit haben die Streithelferinnen der Unternehmensgruppen X, Y sowie Z Beschwerde gemäß § 33 Absatz 3 RVG eingelegt. Sie beantragen eine Festsetzung des Gegenstandswertes auf ein Fünftel des gerichtlichen Streitwertes. Sie begründen die Beschwerde damit, dass es für die Ermessensentscheidung des Gerichts nach § 89a Absatz 3 Satz 1 GWB auf die für die Kostenerstattung maßgebliche Vergütung des Rechtsanwalts des Streithelfers ankomme. Im vorliegenden Fall der Mehrfachvertretung der Streithelferinnen sei der Vergütungsanspruch der Prozessbevollmächtigten beschränkt, weil die Gebühren nur einmal entstünden. Um sowohl dem Prozesskostenrisiko der Klägerin als auch den Kostenerstattungsansprüchen der Streithelferinnen gleichermaßen gerecht zu werden, sei eine Festsetzung des Gegenstandswertes für die Streithelferinnen als „Unternehmensgruppe“ sachgerecht.

5 Die Klägerin verteidigt den angefochtenen Beschluss.

6 Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen, weil seine Entscheidung nach § 89a Absatz 3 GWB schon nicht rechtsmittelfähig sei. Im Übrigen hat das Landgericht seine Ermessensausübung damit begründet, die mit § 89a Absatz 3 GWB bezweckte Beschränkung des Prozesskostenrisikos der Klägerin könne nicht in das Belieben der Streithelferinnen gestellt werden, sich gemeinsam durch einen oder einzeln durch mehrere Prozessbevollmächtigte vertreten zu lassen.

II.

7 Entgegen der Rechtsauffassung des Landgerichts ist die Beschwerde zulässig. Sie ist gemäß § 33 Absatz 3 Satz 1 RVG ein statthaftes Rechtsmittel gegen eine Entscheidung nach § 89a Absatz 3 GWB, weil es sich bei dieser Entscheidung um einen besonderen Anwendungsfall der Wertfestsetzung von Rechtsanwaltsgebühren nach § 33 Absatz 1 RVG handelt (OLG Stuttgart, Beschlüsse vom 14. März 2023 – 2 W 3/23, juris Rn. 13 und vom 2. Februar 2026 – 2 W 29/25; a.A. OLG Celle, Beschluss vom 17. Juni 2021 – 13 W 36/20, juris Rn. 20). Die Beschwer der Streithelferinnen ergibt sich aus der Beschränkung ihres Kostenerstattungsanspruchs (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 21. Januar 2021 – 2 W 7/20, juris Rn. 32).

8 Die Beschwerde erfasst (nur) die Wertfestsetzung für die Tätigkeit des jeweils eigenen Rechtsanwalts (vgl. LAG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28. April 2026 – 1 Ta 11/26, juris Rn. 20 f.). Hinsichtlich der Prozessbevollmächtigten der nicht beschwerdeführenden Streithelfer verbleibt es bei der (niedrigeren) Wertfestsetzung durch das Landgericht.

III.

9 Die Beschwerde ist begründet.

10 Wie sich aus § 89a Absatz 3 Satz 1 GWB ergibt, richtet sich der Gegenstandswert einer Nebenintervention in einem kartellrechtlichen Schadensersatzprozess nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert, sondern ist durch das Gericht nach freiem Ermessen festzusetzen. Bei mehreren Nebeninterventionen darf die Summe der Gegenstandswerte der einzelnen Nebeninterventionen den Streitwert der Hauptsache nicht übersteigen. Die Neuregelung ist auch anwendbar, wenn Ansprüche geltend gemacht werden, die - wie vorliegend - vor dem 26. Dezember 2016 entstanden sein sollen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 21. Januar 2021 – 2 W 7/20, juris Rn. 33).

11 Das Landgericht hat sich bei seiner Ermessensausübung nach § 89a Absatz 3 Satz 1 GWB davon leiten lassen, dass der Streitwert der Nebenintervention mit dem Streitwert der Hauptsache übereinstimmt, weil sich die Streithelferinnen selbst dem Vorwurf der Beteiligung am streitgegenständlichen Kartell ausgesetzt sehen und ihnen deshalb im Verurteilungsfall Regressforderungen der Beklagten gemäß § 426 BGB drohten. Da sich die Höhe eines Regressanspruchs erst in einem nachgelagerten Verfahren zwischen der Beklagten und ihren Streithelfern feststellen ließe, richtet sich das Interesse der Streithelfer darauf, die gegen die Beklagte gerichtete Forderung vollständig abzuwehren (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 21. Januar 2021 – 2 W 7/20, juris Rn. 18). Weiter ist das Landgericht davon ausgegangen, dass eine Aufteilung des Gegenstandswertes nach Kopfteilen sachgerecht ist, weil sich die Höhe des Regressanspruchs erst in einem nachgelagerten Verfahren feststellen lässt. Dies ist im Ausgangspunkt nicht zu beanstanden (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 14. März 2023 – 2 W 3/23, juris Rn. 18).

12 Ermessensfehlerhaft hat das Landgericht allerdings nicht berücksichtigt, dass bei der Bildung der Summe der Gegenstandswerte der einzelnen Nebeninterventionen die Klägerin den gemeinsam vertretenen Streithelferinnen nur nach Maßgabe von § 92 ZPO i.V.m. § 7 Absatz 1, § 15 Absatz 2 RVG kostenerstattungspflichtig ist. Die Vergütungsvorschriften betreffen den Fall, dass mehrere Auftraggeber für eine Angelegenheit einen (gemeinsamen) Rechtsanwalt beauftragen. Danach erhält der Rechtsanwalt als Gesamtvergütung nicht ein entsprechend der Zahl der Auftraggeber Vielfaches der Einzelvergütung. Er erhält vielmehr seine Gebühren nur einmal (Toussaint in Toussaint, Kostenrecht, 56. Aufl. 2026, § 7 RVG Rn. 2), wobei sich die Verfahrensgebühr für jede weitere Person um 0,3 erhöht (vgl. Nr. 1008 VV RVG).

13 Wie die Vergleichsberechnung der beiden X-Streithelferinnen zeigt, würde die Klägerin unverhältnismäßig profitieren, wenn der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit der Streithelfervertreter ungeachtet der Mehrfachvertretung rein nach der Anzahl der Streithelfer (Kopfteile) festgesetzt werden würde. Während sich die notwendigen Rechtsanwaltsgebühren bei einem nach Unternehmensgruppen zusammengefassten Gegenstandswert von 750.000,00 Euro auf 11.116,40 Euro belaufen, reduzieren sie sich bei einem Gegenstandswert von nur 312.500,00 Euro im Falle einer Mehrfachvertretung von zwei Mandanten auf 7.000,40 Euro.

14 Die Kostenerstattungsansprüche der Nebenintervenienten dürfen durch die Anwendung des § 89a Absatz 3 GWB jedoch nicht übermäßig beschnitten werden (OLG Stuttgart, Beschluss vom 14. März 2023 – 2 W 3/23, juris Rn. 19), was bei einer Aufteilung nach Kopfteilen im Falle einer Mehrfachvertretung der Fall wäre. Bei der Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit von Streithelfervertretern ist mithin zu berücksichtigen, wenn ein Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit für mehrere Streithelfer tätig wird (OLG Stuttgart, Beschluss vom 2. Februar 2026 – 2 W 29/25). Hierdurch wird die Klägerin auch nicht benachteiligt, denn selbst wenn alle Streithelfer (aus dem niedrigeren Gegenstandswert) einen eigenen Rechtsanwalt beauftragen würden, lägen die erstattungsfähigen Kosten insgesamt noch höher (in dem Berechnungsbeispiel 13.505,00 Euro) als bei der hier vorgenommenen Aufteilung des Gegenstandswerts nach Unternehmensgruppen. Die Entscheidung gemäß § 89a Absatz 3 GWB ist bei einer Mehrfachvertretung ermessensfehlerfrei, wenn der gerichtliche Streitwert nicht nach der Anzahl der Streithelfer, sondern nach der Anzahl der beauftragten Rechtsanwaltssozietäten geteilt wird, wobei mehrere für denselben Streithelfer tätige Rechtsanwaltssozietäten nur einmal zu berücksichtigen sind. Nach dieser Maßgabe ist der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Streithelfervertreter vorliegend - wie in der Entscheidungsformel umgesetzt - mit einem Fünftel des für die Gerichtsgebühren bestimmten Streitwerts festzusetzen.

IV.

15 Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen. Eine solche wäre nicht statthaft, weil die Vorschrift des § 33 Absatz 4 Satz 3 RVG eine vorrangige und abschließende Sonderregelung gegenüber § 574 ZPO enthält (BGH, Beschluss vom 09.06.2010 – XII ZB 75/10, juris Rn. 4).

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