AG Heilbronn, 2024-08-08, 6 C 2222/23

6 C 2222/23Gericht erster Instanz08.08.2024

Gesamter Gesetzestext

AG Heilbronn — 6 C 2222/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-08-08

Aktenzeichen: 6 C 2222/23

ECLI: ECLI:DE:AGHN:2024:0808.6C2222.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

  4. Die Berufung wird zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 389,01 € festgesetzt.

Tatbestand

1 Die Klägerin macht Erstattung von Reparaturkosten aus einem mit der Beklagten bestehenden Versicherungsverhältnis geltend.

2 Die Klägerin unterhält bei der Beklagten für den Pkw VW mit dem amtlichen Kennzeichen HN eine Vollkaskoversicherung. Nach den dem Vertrag zugrundeliegenden AKB ist die Beklagte gegenüber der Klägerin zur Bezahlung der für die Reparatur erforderlichen Kosten verpflichtet.

3 Am 22.12.2020 erlitt die Klägerin mit dem genannten Fahrzeug einen Verkehrsunfall. Die Klägerin ließ ihr Fahrzeug bei der Firma A. reparieren, wofür ihr insgesamt 4.464,74 € in Rechnung gestellt wurden (Rechnung vom 04.03.2021, Anlage K 2). Die Reparaturkostenrechnung wurde bei der Beklagten zur Regulierung eingereicht. Die Beklagte zahlte unter Berücksichtigung der vertraglich vereinbarten Selbstbeteiligung von 300,00 € an die Klägerin 3.625,55 € aus. Seitens der Reparaturwerkstatt erfolgte auf die Rechnung eine Gutschrift in Höhe von 150,18 €. Die Klägerin macht die folgende Forderung geltend:

4 | | | | --- | --- | | Reparaturkosten gem. Rechnung: | 4.464,74 € | | Selbstbeteiligung: | - 300,00 € | | Gutschrift Werkstatt: | - 150,18 € | | Zahlung durch Beklagte: | - 3.625,55 € | | Restbetrag: | 389,01 € |

5 Die Klägerin trägt vor, die Beklagte habe zu Unrecht Abzüge bei der Reparaturkostenrechnung vorgenommen. Die Rechnung sei (mit Ausnahme der Selbstbeteiligung) von der Beklagten in voller Höhe zu erstatten. Es komme nicht darauf an, welche Kosten objektiv erforderlich seien. Vielmehr seien auch auf Forderungen aus Versicherungsvertrag die zum Schadensersatzrecht entwickelten Grundsätze des Werkstattrisikos heranzuziehen. Davon abgesehen stellten die berechneten Reparaturkosten auch den zur Schadensbeseitigung objektiv erforderlichen Herstellungsaufwand dar.

6 Die Klägerin beantragt:

7 Die Beklagte wird verurteilt, an die Firma A. ausstehende Reparaturkosten in Höhe von 389,01 € zu bezahlen Zug um Zug gegen Abtretung eventueller Schadensersatzansprüche der Klägerin gegenüber der Firma A. aus der Reparaturrechnung vom 04.03.2021 (Rechnungsnummer:).

8 Die Beklagte beantragt:

9 Die Klage wird abgewiesen.

10 Die Beklagte trägt vor, die Abzüge seien zu Recht erfolgt. Bei den gemäß Versicherungsvertrag zu erstattenden "erforderlichen Kosten" handle es sich um die objektiv erforderlichen Kosten. Die von der Beklagten in Abzug gebrachten Rechnungspositionen seien aber zur Reparatur nicht objektiv erforderlich gewesen (im einzelnen Auflistung Seite 2/3 der Klageerwiderung, AS. 36/37). Die Grundsätze des Werkstattrisikos seien auf Ansprüche aus Versicherungsvertrag nicht anzuwenden.

11 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens durch den Sachverständigen F.. Es wird insoweit auf das Gutachten vom 15.06.2024 (AS. 80 ff.) Bezug genommen.

12 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

13 Die zulässige Klage ist unbegründet.

14 Der Klägerin steht gegen die Beklagte aus dem Versicherungsvertrag kein weiterer Anspruch in Höhe von 389,01 € zu.

15 Nach den dem Vertrag zugrundeliegenden AKB ist die Beklagte gegenüber der Klägerin zur Bezahlung der für die Reparatur erforderlichen Kosten verpflichtet. Nach Abzug der objektiv nicht erforderlichen Rechnungspositionen verbleibt kein weitergehender Anspruch der Klägerin.

a)

16 Der Klägerin stehen gemäß Versicherungsvertrag die "erforderlichen" Reparaturkosten zu. Hierbei handelt es sich nach Auffassung des Gerichts nur um die für die fachgerechte Instandsetzung objektiv erforderlichen Kosten.

17 Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach ständiger Rechtsprechung des BGH so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Die von Klägerseite zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11.11.2015 - IV ZR 426/14 - hatte in diesem Zusammenhang die Frage zum Gegenstand, ob auch fiktive Aufwendungen für die Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt als "erforderliche" Kosten im Sinne der AKB anzusehen sein können. Diese Frage wurde unter Auslegung des in den AKB verwendeten Begriffes "erforderlich" im konkreten Fall bejaht. Zur Auslegung hat der BGH ausgeführt, der durchschnittliche Versicherungsnehmer werde schon nach dem Wortlaut der Klausel davon ausgehen, dass ihm im Versicherungsfall diejenigen Aufwendungen ersetzt werden, die ein wirtschaftlich vernünftig handelnder Betroffener in seiner Lage tätigen würde, um das beschädigte Fahrzeug wieder fachgerecht herzustellen. Weiter hat er ausgeführt, dass die Reparatur in einer Markenwerkstatt in bestimmten Konstellationen weitgehend üblich sei und es für die Frage der Erforderlichkeit der Kosten nicht ausschließlich auf die technisch einwandfreie Instandsetzung des Fahrzeugs ankommen müsse:

18 "Dass der Umfang ihres Anspruchs gegen den Versicherer insoweit generell hinter dem zurückbleiben soll, was im Schadenfall von einem haftpflichtigen Unfallgegner verlangt werden kann (vgl. dazu BGH, Urteile vom 29. April 2003 VI ZR 398/02, BGHZ 155, 1 unter II 2; vom 20. Oktober 2009 VI ZR 53/09, BGHZ 183, 21 Rn. 7 f.; vom 22. Juni 2010 VI ZR 302/08, VersR 2010, 1096 Rn. 6 und VI ZR 337/09, VersR 2010, 1097 Rn. 5 f.; vom 13. Juli 2010 VI ZR 259/09, VersR 2010, 1380 Rn. 6; vom 15. Juli 2014 VI ZR 313/13, NJW 2014, 3236 Rn. 8; vom 28. April 2015 - VI ZR 267/14, VersR 2015, 861 Rn. 9 ff.), wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer dem Begriff der erforderlichen Kosten jedenfalls nicht entnehmen" (BGH, Urteil vom 11.11.2015 IV ZR 426/14).

19 Die vom BGH zu entscheidende Frage, ob eine Reparatur in der markengebundenen Fachwerkstatt erforderlich ist oder nicht, steht jedoch vorliegend nicht im Streit. Vielmehr geht es vorliegend um die Erforderlichkeit einzelner, konkret benannter Reparaturmaßnahmen und Kostenpositionen. Der BGH hat nach Auffassung des Gerichts mit der genannten Entscheidung keinen allgemeinen Verweis auf das Schadensersatzrecht vorgenommen und auch nicht entschieden, dass der versicherungsrechtliche Begriff der "Erforderlichkeit" in jedem Fall dem schadensersatzrechtlichen Begriff entsprechen muss. Erst Recht hat der BGH keine Aussage über ein etwaiges Werkstattrisiko im Rahmen eines versicherungsrechtlichen Anspruchs getroffen. Bereits aus der Formulierung, der durchschnittliche Versicherungsnehmer werde dem Begriff der erforderlichen Kosten nicht entnehmen, dass der Anspruch gegen den Versicherer "generell" hinter dem zurückbleiben soll, was im Schadenfall von einem haftpflichtigen Unfallgegner verlangt werden kann, ist nach Auffassung des Gerichts zu schließen, dass der Versicherungsnehmer dennoch mit einem Zurückbleiben des Anspruchs nach Einzelfallprüfung rechnen muss.

20 Wie der BGH ausführt, wird bei Auslegung des Begriffes "erforderlich" der durchschnittliche Versicherungsnehmer nach dem Wortlaut der Klausel davon ausgehen, dass ihm im Versicherungsfall diejenigen Aufwendungen ersetzt werden, die ein wirtschaftlich vernünftig handelnder Betroffener in seiner Lage tätigen würde, um das beschädigte Fahrzeug wieder fachgerecht herzustellen. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich dabei nur um die objektiv erforderlichen Maßnahmen.

21 Die von Klägerseite weiter angeführten Entscheidungen betreffen fast ausschließlich Schadensersatzansprüche gegen den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung. Hierzu sind zahlreiche Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ergangen, nach welchen die Anwendbarkeit des Werkstattrisikos geklärt ist. Ein solcher Fall ist aber vorliegend nicht gegeben. Die Klägerin macht gerade keinen Schadenersatzanspruch geltend, sondern einen vertraglichen Anspruch, auf welchen die zu § 249 BGB ergangene Rechtsprechung nicht in vollem Umfang zu übertragen ist.

b)

22 Die der Klägerin unter dem 04.03.2021 in Rechnung gestellten Reparaturkosten waren nicht in vollem Umfang objektiv erforderlich.

23 Der gerichtlich beauftragte Sachverständige hat zur Verwendung von Lackierrädern (106,20 € netto) deren technische Erforderlichkeit verneint, dies auf Grundlage einer durch das KTI durchgeführten Versuchsreihe.

24 Zu den Finisharbeiten nach der Lackierung (35,40 € netto) hat der Sachverständige ausgeführt, es sollten hiermit Aufwendungen abgegolten werden, die zum Polieren und Entfernen von kleinen Staubrückständen erforderlich waren. Derartige Polierarbeiten seien aber bereits in der Vorbereitungszeit beinhaltet.

25 Die Reinigung der Karosserie (53,10 € netto) sei bezüglich der Reinigung des unmittelbaren Arbeitsbereichs bereits in den Vorbereitungszeiten enthalten. Weitere Reinigungsarbeiten der Karosserie wären beispielsweise dann erforderlich, wenn durch unfallbedingte Einwirkungen wie beispielsweise Einschlag eines Tierkörpers oder durch ein Abkommen von der Fahrbahn in unbefestigtem Untergrund über den normalen Fahrzeugbetrieb hinausgehende Verschmutzungen vorhanden wären, welche vor einer Reparaturdurchführung beseitigt werden müssten. Derartige Verschmutzungen seien aber auf den zur Verfügung gestellten Lichtbildern nicht erkennbar.

26 Bezüglich der Farbtonfindung (37,40 € netto) seien bei Lackarbeiten an Fahrzeugen des Herstellers VW in der Vorbereitungszeit eine Farbtonmischung und ein Farbmusterblech einmal enthalten. Nicht enthalten sei jedoch die Farbtonfindung, sodass diese gesondert berechnet werden könne.

27 Die Verbringungskosten zum Lackierer (177,00 € netto; streitig in Höhe von 77,00 € netto) fallen nach den Ausführungen des Sachverständigen im Reparaturfall an, da die Reparaturwerkstatt über keine eigene Lackiererei verfügt. Der Höhe nach entsprechen die berechneten Kosten einer Stunde Arbeitszeit, was nach den Ausführungen des Sachverständigen einen nachvollziehbaren Zeitaufwand darstellt.

28 Die Position Probefahrt nach Instandsetzung mit dem Umfang einer dynamischen Prüfung aller Assistenzsysteme (53,10 € netto) ist nach den Feststellungen des Sachverständigen im hier gegebenen Reparaturfall nicht erklärbar, da keine Arbeiten im Bereich der Assistenzsysteme erforderlich waren.

29 Zu den Kosten für das Anbringen von Schutzvorrichtungen (17,70 € netto) hat der Sachverständige ausgeführt, dass zwar ein Kunde erwarten könne, dass das zur Reparatur an den Reparaturbetrieb überlassene Fahrzeug nach Reparaturdurchführung nicht zusätzlich beschädigt oder verschmutzt an den Kunden zurückgegeben werde; die gesonderte Berechnung für das Anbringen von Schutzvorrichtungen sei aber nicht üblich.

30 Zu den Kosten für COVID-Maßnahmen (53,10 € netto) hat der Sachverständige ausgeführt, dass eine Doppelabrechnung vorliege, da für derartige Schutzmaßnahmen einmal vor Reparaturdurchführung 53,10 € in Rechnung gestellt wurden und einmal vor der Fahrzeugbewegung nochmals 53,10 € abgerechnet wurden. Aus der technischen IFL-Mitteilung Nummer 21 aus 2020 sei zu entnehmen, dass eine Abrechnung von 3 AW pro Auftrag zzgl. 7,50 € Materialkosten ausreichend sei. Folglich handle es sich bei dem zweifach berechneten Betrag von 53,10 € um eine Doppelabrechnung, da dieser Wert gerade dem vom IFL empfohlenen Zeitaufwand von 3 AW entspreche, allerdings pro Auftrag und nicht mehrmals innerhalb eines Auftrags.

31 Zum Schwemmmaterial (20,00 € netto) hat der Sachverständige ausgeführt, Materialkosten in Höhe von 135,19 € netto für Spachtelmaterial seien unter Berücksichtigung der Arbeitsbereiche ausreichend, sodass eine weitere Berechnung in Höhe von 20,00 € nicht nachvollzogen werden könne.

32 Die Ausführungen des Sachverständigen sind in vollem Umfang nachvollziehbar und plausibel. Auch durch die Parteien wurden keine Einwendungen gegen die Feststellungen des Sachverständigen erhoben. Das Gericht macht die Feststellungen des Sachverständigen zur Grundlage der eigenen Entscheidungsfindung.

33 Objektiv erforderlich waren danach neben dem unstreitigen Betrag von 3.925,55 € weitere Reparaturkosten in Höhe von 37,40 € netto für die Farbtonfindung und von weiteren 77,00 € netto an Verbringungskosten zum Lackierer, mithin weitere 136,14 € brutto. Es ergeben sich objektiv erforderliche Reparaturkosten in Höhe von 4.061,69 € und damit folgende Berechnung:

34 | | | | --- | --- | | Erforderliche Reparaturkosten: | 4.061,69 € | | Selbstbeteiligung: | - 300,00 € | | Gutschrift Werkstatt: | - 150,18 € | | Zahlung durch Beklagte: | - 3.625,55 € | | Restbetrag: | - 14,04 €. |

35 Ein weiterer Anspruch der Klägerin ist mithin nicht gegeben.

II.

36 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

III.

37 Die Zulassung der Berufung folgt aus § 511 Abs. 4 ZPO und dient der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Zur Auslegung des Begriffs der erforderlichen Kosten im Versicherungsvertrag bestehen in der erstinstanzlichen Rechtsprechung unterschiedliche Auffassung. In der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung sind die vorliegend relevanten Fragen - soweit ersichtlich - noch nicht abschließend geklärt.

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