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1 U 19/20•OLG Stuttgart 1. Zivilsenat, 2021-01-12, 1 U 19/20
1 U 19/20Obergericht / I. Zivilkammer12.01.2021
Entscheidungsdatum: 2021-01-12
Aktenzeichen: 1 U 19/20
ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2021:0202.1U19.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Rechtskraft: ja
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom 20.12.2019, Az. 2 O 178/19, abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.999,29 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 7.172,09 € seit dem 20.07.2019 bis zum 12.01.2021 und aus 5.999,29 € seit dem 13.01.2021 zu bezahlen Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKWs VW Golf Highline, Fahrzeug-Identifikationsnummer: ....
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den weiteren Schaden zu ersetzen, der diesem aus dem Einbau der unzulässigen Abschalteinrichtung zur Reduktion des NOx-Emissionswertes in den Motor des Typs EA 189 des unter Ziffer 1 genannten Fahrzeugs durch die Beklagte entstanden ist und noch entstehen wird.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt der Kläger 52 % und die Beklagte 48 %. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger 76 % und die Beklagte 24 %.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer I.1 genannte Urteil des Landgerichts Ellwangen (Jagst) ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert des Verfahrens wird wie folgt festgesetzt:
Instanz: bis 16.000,00 €
Instanz: bis 30.000,00 €
A.
1 Streitig sind Ansprüche des Klägers in Zusammenhang mit dem Erwerb eines PKWs.
I.
2 Der Kläger erwarb im Jahr 2009 von der Autohaus M. GmbH & Co KG gegen Zahlung von 24.902,00 € einen PKW Golf Highline 2.0 TDI. Der PKW ist mit einem Dieselmotor des Typs EA 189 ausgestattet. Das von der Beklagten entwickelte Software-Update, das das Kraftfahrt-Bundesamt als geeignet zur Herstellung der Vorschriftsmäßigkeit auch des hier streitgegenständlichen Fahrzeugtyps ansieht, wurde bei dem PKW aufgespielt. Der Kläger hat seine Anmeldung zur Musterfeststellungsklage am 01.08.2019 zurückgenommen. Von der Betroffenheit seines PKWs vom Abgasskandal will er erst im Jahr 2016 erfahren haben.
3 Wegen des weiteren erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie der erstinstanzlichen Anträge der Parteien wird auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.
II.
4 Das Landgericht hat der Klage zum Teil stattgegeben und die Beklagte u. a. zur Zahlung von 10.735,09 € Zug-um-Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen PKWs verurteilt. Die Beklagte habe den Kläger durch das Inverkehrbringen eines mit einer manipulierten Steuerungssoftware versehenen Motors in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich geschädigt. Im Rahmen der Schadensausgleichung müsse sich der Kläger allerdings auf den ihm hieraus entstandenen Schaden die von ihm gezogenen Nutzungen in Höhe von (24.902,00 € x 170.672 km : 300.000 km =) 14.166,91 € anrechnen lassen.
5 Entgegen dem Vortrag der Beklagten sei keine Verjährung eingetreten. Die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren habe nicht im Jahr 2015 begonnen. Die Beklagte habe den ihr obliegenden Nachweis für eine bereits in diesem Jahr beim Kläger bestehende positive Kenntnis bzw. eine grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers von der Betroffenheit des PKWs nicht erbracht. Die Frist des § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB sei bei Anmeldung zur Musterfeststellungsklage gleichfalls noch nicht abgelaufen gewesen. Der Schadensersatzanspruch des Klägers sei frühestens mit Abschluss des Kaufvertrags am 14.05.2009 entstanden. Die Anmeldung des Klägers zur Musterfeststellungsklage sei jedoch bereits am 28.12.2018 erfolgt.
6 Die Beklagte befinde sich seit Zustellung der Klage im Annahmeverzug. Die vom Kläger wegen etwaiger weiterer Schäden erhobene Feststellungsklage sei begründet. Ein Anspruch auf Leistung von Zinsen gemäß § 849 BGB bestehe nicht.
III.
7 Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Sie macht geltend, dem Kläger sei in Folge des Kaufvertrags kein Schaden entstanden. Die von ihm beanstandete Umschaltlogik sei überdies aufgrund des Software-Updates auch nicht mehr vorhanden.
8 Die Beklagte beantragt,
9 das am 20. Dezember verkündete Urteil des Landgerichts Ellwangen (Jagst), 2 O 178/19 im Umfang der Beschwer der Beklagten abzuändern und die Klage vollumfänglich abzuweisen.
10 Der Kläger beantragt,
11 die Berufung der Beklagten vom 27.01.2020 zurückzuweisen.
12 Er verweist auf seinen erstinstanzlichen Vortrag zu einer Schadensersatzverpflichtung der Beklagten aufgrund einer vorsätzlichen und sittenwidrigen Schädigung. Die von ihm zunächst eingelegte Berufung wegen der vom Landgericht nicht zugesprochenen Zinsen gemäß § 849 BGB und der Berücksichtigung einer Nutzungsentschädigung wurde in der mündlichen Verhandlung am 12.01.2021 zurückgenommen.
13 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes zweiter Instanz wird auf die Schriftsätze der Parteien und das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.
B.
14 Die Berufung der Beklagte ist zulässig und zum Teil begründet. Zwar steht dem Kläger gemäß §§ 826, 31 BGB ein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags gegenüber der Beklagten zu. Ausgehend von einer zu erwartenden Gesamtfahrleistung des PKWs von 250.000 km und der mit diesem PKW mittlerweile zurückgelegten Fahrstrecke von 189.771 km sind die gezogenen Nutzungen jedoch mit einem Wert von 18.902,71 € zu bemessen.
I.
15 Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von (24.902,00 € - 18.902,71 € =) 5.999,29 € wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung aus §§ 826, 31 BGB.
16 Der Kläger hat gegen die Beklagte als Herstellerin des im streitgegenständlichen PKW verbauten Dieselmotors des Typs EA 189 auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum VW-Abgasskandal (BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, NJW 2020, 1962), der sich der erkennende Senat anschließt, einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 826, 31 BGB.
17 Ausgehend von den vom Landgericht getroffenen und gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Feststellungen ist das Verhalten der Beklagten als sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB zu bewerten (BGH, a. a. O., Rn. 13 ff.; BGH, Urteil vom 30.07.2020 - VI ZR 367/19 -, juris Rn. 10 ff.; BGH, Urteil vom 30.07.2020 - VI ZR 397/19 -, juris Rn. 11 ff.). Das Verhalten ihrer Entscheidungsträger ist der Beklagten auch zuzurechnen (§ 31 BGB). Umstände, die einer Haftung der Beklagten im vorliegenden Verfahren entgegenstehen könnten, sind weder ersichtlich noch wurden derartige Umstände von den Parteien vorgetragen.
18 Wie vom Landgericht ausgeführt, ist dem Kläger durch das sittenwidrige Verhalten der Beklagten ein Schaden entstanden (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, a. a. O., Rn. 44 ff.). Das später erfolgte Aufspielen des Software-Updates steht der Entstehung dieses Schadens nicht entgegen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI Z 252/19 -, a. a. O., Rn. 58). Auch der Schädigungsvorsatz der Entscheidungsträger, die Kenntnis von der sittenwidrigen strategischen Unternehmensentscheidung hatten, ist gegeben (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, a. a. O., Rn. 60 ff.).
19 Entgegen dem Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren muss er sich die von ihm gezogenen Nutzungen anrechnen lassen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, a. a. O., Rn. 64 ff.). Hierfür geht der Senat - wie das Landgericht - in Anlehnung an die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs von folgender Formel aus (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 30.07.2020 - VI ZR 354/19 -, juris Rn. 12 f.):
20 Bruttokaufpreis x Fahrleistung des Klägers
21 voraussichtliche Gesamtlaufleistung des PKWs
22 Die zu erwartende Gesamtfahrleistung des PKWs schätzt der Senat im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens gemäß § 287 ZPO allerdings auf 250.000 km. Auf der Grundlage der vom Kläger vorgetragenen Fahrleistung von 189.771 km seit der Erstzulassung des Fahrzeugs im Jahr 2009 ergibt sich keine Nutzung des streitgegenständlichen PKWs als Langstreckenfahrzeug, die die Annahme einer höheren Gesamtfahrleistung rechtfertigen würde.
23 Ausgehend von diesen Grundsätzen und der mit dem streitgegenständlichen PKW zurückgelegten Fahrstrecke muss sich der Kläger demnach im Wege des Vorteilsausgleichs eine Nutzungsentschädigung in Höhe von (24.902,00 € x 189.771 km : 250.000 km =) 18.902,71 € anrechnen lassen.
II.
24 Die Verzinsung des von der Beklagten zu leistenden Schadensersatzes richtet sich nach §§ 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1, 291 BGB. Die Klage wurde der Beklagten am 19.07.2019 zugestellt.
25 Soweit das Landgericht Zinsen aus einem Betrag von 10.735,09 € zugesprochen hat, kann dem nicht gefolgt werden. Auf der Grundlage einer zu erwartenden Gesamtfahrleistung von 250.000 km und einer vom Senat geschätzten linearen Verteilung der vom Kläger mit dem PKW gefahrenen Kilometern ergibt sich eine Zahlungsverpflichtung der Beklagten bei Rechtshängigkeit der Klage in Höhe von 8.344,88 €. Bei Berücksichtigung des Umstands, dass die weiteren Kilometer (bis zum letzten Stand von 189.771 km) erst im Laufe des Prozesses zurückgelegt worden sind, ergibt sich für die Zeit nach Zustellung der Klage bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat ein zu verzinsender Betrag von 7.172,09 € (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 30.07.2020 - VI ZR 397/19 -, juris Rn. 38).
III.
26 Erfolg hat die Berufung der Beklagten ferner, soweit sie sich gegen die Feststellung von Annahmeverzug wendet.
27 Gemäß § 294 BGB muss die Leistung dem Gläubiger tatsächlich so angeboten werden, wie sie zu bewirken ist. Ein zur Begründung von Annahmeverzug ausreichendes Angebot ist hiernach nicht gegeben, wenn ein Kläger, der im Wege der Vorteilsausgleichung Nutzungsersatz schuldet, hierfür keinen oder einen zu geringen Betrag in Ansatz bringt und demzufolge die Zahlung eines deutlichen höheren Betrages verlangt, als er beanspruchen kann (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020, 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, juris Rn. 85). Dies war hier der Fall. Der Kläger hat nicht nur gegenüber dem Landgericht die Auffassung vertreten, dass die zu erwartende Gesamtfahrleistung im Rahmen der Berechnung der Nutzungsentschädigung mit 350.000 km zu berücksichtigen sei. Hinzu kommt, dass er sich im Berufungsverfahren zunächst gegen jegliche Vorteilsausgleichung gewehrt und seine Berufung erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zurückgenommen hat.
IV.
28 Das Landgericht hat zu Recht die Zulässigkeit der auf den Ersatz des weiteren Schadens gerichteten Feststellungsklage angenommen. Trotz der Bezifferung des dem Kläger infolge des streitgegenständlichen Kaufvertrags entstandenen Schadens scheitert die Zulässigkeit nicht an dem Fehlen des gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresses.
29 Der Kläger hat bereits in seiner Klage, Seite 58, auf "etwaige Steuernachzahlungen" verwiesen. Vor dem Hintergrund einer dem Senat aus anderen "VW-Verfahren" bekannten Presseinformation der Staatsanwaltschaft Braunschweig vom 15.04.2019 ist eine derartige Nachforderung auch nicht ausgeschlossen. Wegen der Begründetheit der Feststellungsklage kann auf die obigen Ausführungen zur Haftung der Beklagten gemäß §§ 826, 31 BGB Bezug genommen werden.
C.
30 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 516 Abs. 3 ZPO und richtet sich nach dem jeweiligen Obsiegen und Unterliegen der Parteien, wobei hierbei zu berücksichtigen war, dass der Kläger bis zur Rücknahme seiner Berufung zu Unrecht einen Anspruch gemäß § 849 BGB geltend gemacht hat.
31 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
32 Der Streitwert war gemäß §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO festzusetzen.
33 Der Streitwert für das vor dem Landgericht geführte Verfahren beläuft sich auf bis 16.000,00 €. Der Kläger hat in seiner Klage, Seite 51, den "Rückabwicklungswert mit mindestens 13.340,36 €" angegeben. Die zwischen den Parteien außerdem im Streit stehende weitere Feststellung wird vom Senat mangels konkreter Angaben mit 2.000,00 € bewertet. Der Feststellung des Annahmeverzugs kommt kein eigenständiger wirtschaftlicher Wert zu (BGH, Beschluss vom 20.06.2017 - XI ZR 109/17 -, juris Rn. 4).
34 Ausgehend von diesen Werten und dem im Berufungsverfahren von den Parteien jeweils verfolgten Begehren war der Streitwert für das Berufungsverfahren mit bis 30.000 € festzusetzen.
35 Da der Bundesgerichtshof die im vorliegenden Fall maßgebenden Rechtsfragen geklärt hat, wie sich aus den zitierten Entscheidungen ergibt, ist ein Grund, der die Zulassung der Revision rechtfertigt, nicht gegeben (§ 543 Abs. 2 ZPO).
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