SG Karlsruhe 12. Kammer, 2026-06-09, S 12 AY 1835/26 ER

S 12 AY 1835/26 ERSozialversicherungsgericht / Chamber 1209.06.2026

Gesamter Gesetzestext

SG Karlsruhe 12. Kammer — S 12 AY 1835/26 ER — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-06-09

Aktenzeichen: S 12 AY 1835/26 ER

ECLI: ECLI:DE:SGKARLS:2026:0609.S12AY1835.26ER.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 3 AsylbLG, § 86b SGG

Tenor

1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig und unter dem Vorbehalt der Rückforderung bis zur Unanfechtbarkeit des teilweisen Änderungs- und Abhilfebescheides vom 22.05.2026 verpflichtet, dem Antragsteller ab dem 18.05.2026 und bis zum 30.09.2026 Grundleistungen nach §§ 3 und 3a AsylbLG nach Maßgabe der für 2026 geltenden Regelbedarfsstufe 1 sowie unter Berücksichtigung der bereits aufgrund der Bewilligung vom 03.12.2025 an ihn selbst und an die Drittgläubigerin (wegen der Nutzungsentschädigung für die Unterbringung in der kommunalen Notunterkunft der Gemeinde Marxzell) erbrachten Geldleistungen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu gewähren.

2. Der Antragsgegner hat die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu erstatten.

Gründe

1 Für den erfolgreichen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz sind sowohl die prozessrechtlichen Sachentscheidungsvoraussetzungen als auch alle materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den begehrten Eilrechtsschutz gegeben:

2 I. Nachdem der fachkundig vertretene Antragsgegner dem Eilbegehren in Bezug auf die am 22.05.2026 zurückgenommene Leistungseinschränkung abgeholfen und der Antragsteller das Eilverfahren am 08.06.2026 ausdrücklich insoweit für erledigt erklärt hat, begehrt er im Verfahren S 12 AY 1835/26 ER nur noch die einstweilige Gewährung höherer Asylbewerberleistungen nach Maßgabe der für ihn günstigeren Regelbedarfsstufe 1 als ihm durch den Landkreis Karlsruhe mit dem (bislang unangefochtenen Bewilligungsbescheid vom 03.12.2025 in dessen Fassung durch den) Änderungsbescheid vom 22.05.2026 bis einschließlich 30.09.2026 nach Maßgabe der niedrigeren Regelbedarfsstufe 2 bewilligt worden sind.

3 II. Auf den zulässigen Eilantrag findet § 86b Abs. 2 SGG Anwendung, weil der Antragsteller eine Ausweitung seiner Rechtsposition begehrt.

4 Den Zulässigkeitsanforderungen aus § 86b Abs. 2 SGG hat der Antragsteller im Verfahren S 12 AY 1835/26 ER Genüge getan, was vom Antragsgegner auch nicht in Frage gestellt wird.

5 Insbesondere ist der Antragsteller auch eilrechtsschutzbedürftig in Bezug auf die Geltendmachung der höheren Regelbedarfsstufe 1, obschon er erstmals im Eilrechtsschutzverfahren auch insofern Einwendungen gegen die Höhe der laufenden Leistungsgewährung vorgetragen hat, die seinem (gleichzeitigen) Widerspruch und Überprüfungsantrag vom 06.05.2026 anlässlich der am 22.05.2026 Leistungseinschränkung vom 30.03.2026 noch nicht zu entnehmen waren. Dessen ungeachtet ist der Antragsteller in dem vorliegenden Einzelfall S 12 AY 1835/26 ER nicht auf die Notwendigkeit zu verweisen, zuvor sein Begehren auf die gesetzeswidrige, aber verfassungskonforme Leistungsberechnung nach Maßgabe der Regelbedarfsstufe 1 außergerichtlich gegenüber der Behörde geltend zu machen, bevor er deswegen das Sozialgericht um einstweiligen Rechtsschutz anruft. Eine solche Vorgehensweise ist dem Antragsteller nach dem Dafürhalten des Sozialgericht Karlsruhe ausnahmsweise nicht abzuverlangen, weil sie vorhersehbar aussichtslos wäre. Der Antragsgegner darf dem Antragsteller nämlich die Asylbewerberleistungen nicht nach Maßgabe der von ihm begehrten Regelbedarfsstufe 1 bewilligen, solange das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit der Regelbedarfsstufe 2 nicht auch für die hier streitbefangene Norm festgestellt und sie verworfen haben wird. Die Befugnis, diese Norm aufgrund ihrer (nach inzwischen einhelliger Rechtsprechung und Fachliteratur) voraussichtlichen Verfassungswidrigkeit einstweilig in Eilrechtsschutzverfahren außer Acht zu lassen, steht nur im richterlichen Ermessen nach § 86b Abs. 2 SGG, nicht aber im Ermessen der Asylbewerberleistungsbehörden, die der Rechtssicherheit wegen bis zu ihrer Verwerfung auch an verfassungswidrige Gesetze gebunden sind.

6 Dessen ungeachtet ist der Eilantragsteller nur solange eilrechtsschutzbedürftig wie er sein Begehren in der Hauptsache noch anfechten kann. Da der Antragsteller gegen den Bewilligungsbescheid vom 03.12.2025 und den Änderungsbescheid vom 30.03.2026 wegen der darin zugrunde gelegten Regelbedarfsstufe keinen Widerspruch eingelegt hatte, muss der Antragsteller insofern noch Widerspruch einlegen (gegen den ihn insofern nicht begünstigenden teilweisen Änderungs- und Abhilfebescheid des Landkreis Karlsruhe vom 22.05.2026).

7 III. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist § 86b Abs. 2 S. 1 SGG zufolge auch begründet.

8 Gemäß § 86b Abs. 2 S. 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind gemäß § 86b Abs. 2 S. 2 SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind gemäß § 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft zu machen. Während der Anordnungsgrund eine besondere Eilbedürftigkeit voraussetzt, hängt der Anordnungsanspruch vom voraussichtlichen Erfolg der Hauptsache ab.

9 Davon ausgehend kann sich der Antragsteller nach summarischer Prüfung auf der Grundlage des gegenwärtigen Sach- und Streitstands sowohl auf einen Anordnungsanspruch als auch auf einen Anordnungsgrund berufen.

10 1.) Ein Anordnungsanspruch ist glaubhaft gemacht.

11 a) An der grundsätzlichen Leistungsberechtigung des Antragstellers nach §§ 3, 3a AsylbLG bestehen hier bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (auch nach dem Dafürhalten des Antragsgegners) keinerlei Zweifel.

12 b) Der Antragsteller kann nach dem Dafürhalten des Gerichts höhere Asylbewerberleistungen (der Regelbedarfsstufe 1) beanspruchen, als ihm der Landkreis Karlsruhe durch seinen Bewilligungsbescheid vom 03.12.2025 in dessen Fassung durch den Änderungsbescheid vom 22.05.2026 bis einschließlich 30.09.2026 nur nach Maßgabe der niedrigeren Regelbedarfsstufe 2 bis einschließlich 31.08.2026 außergerichtlich bereits bewilligt hatte.

13 Die Regelungen der vom Antragsgegner im Fall des Antragstellers außergerichtlich bislang angewendetem Sonderbedarfsstufe nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 lit. b) AsylbLG und § 3a Abs. 2 Nr. 2 lit. b) AsylbLG sind aus der inzwischen wohl einhelligen Sicht der sozialgerichtlichen Rechtsprechung und der juristischen Fachliteratur voraussichtlich verfassungswidrig (vgl. stellvertretend: Frerichs in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 4. Aufl., § 3a AsylbLG, Rn. 40 m.w.N.). Bis zur Verwerfung der voraussichtlich verfassungswidrigen Norm sind nach dem Dafürhalten des Bundessozialgerichts zweckmäßiger Weise Asylbewerberleistungen auf der Basis der Regelbedarfsstufe 1 zu gewähren (vgl. Bundessozialgericht, Terminsbericht vom 11.08.2022, B 8/7 AY 1/21 R).

14 2.) Der für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung daneben erforderliche Anordnungsgrund ist ebenso gegeben. Allein aus dem Umstand, dass Grundleistungen der sozialen Sicherung betroffen sind, folgt zwar nicht, dass ein unabwendbarer Nachteil anzunehmen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.09.2017 — 1 BvIR 1719/17 — juris Rdnr. 8). Auch hat die obergerichtliche Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen bereits das Vorliegen eines Anordnungsgrundes mit der – hier einschlägigen – Begründung abgelehnt, dass ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung zumutbar sei, wenn die dem hiervon betroffenen Eilantragsteller außergerichtlich bewilligten monatlichen Leistungen nur um rund zehn Prozent niedriger sind als die von ihm im einstweiligen Rechtsschutzverfahren begehrten Leistungen (vgl. LSG Hamburg, Beschluss vom 11.01.2007 — L 5 B 531/06 ER AS — juris Rdnr. 4). Dementsprechend hat auch das Bundessozialgericht in seinem Vorlagebeschluss festgehalten, dass die Leistungen gemäß §§ 3, 3a AsylbLG in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 nicht evident unzureichend seien (BSG, Aussetzungs- und Vorlagebeschluss vom 26.9.2024 – B 8 AY 1/22 R s. BSG, juris Rdnr. 33).

15 Ein Anordnungsgrund ist ungeachtet all dessen im Verfahren S 12 AY 1835/26 ER glaubhaft gemacht. Nach dem Dafürhalten des Sozialgerichts Karlsruhe ist in Fällen, in denen am Bestehen eines Anordnungsanspruchs kein ernstlicher Zweifel besteht, in Bezug auf das Bestehen des Anordnungsgrundes durch den Eilantragsteller nur geringen Anforderungen Genüge zu tun. Es wäre nach richterlichem Dafürhalten weder recht noch billig, den vorliegenden Eilantrag mit der Begründung abzulehnen, der Sache käme zwar eine evidente Erfolgsaussicht zu, sie wäre aber nicht hinreichend eilbedürftig. Für eine derartige Beschlussbegründung genügte es gerade nicht, dass die dem Antragsteller außergerichtlich vorenthaltenen Existenzleistungen nur 10 Prozent des Regelbedarfssatzes des Antragstellers ausmachen, weil ihm 409,00 € statt 455,- € gewährt worden sind, was 56,- € zu wenig bzw. 89,89 Prozent entspricht.

16 Eben diese Rechtsauffassung ist auch anderweitig bereits (ober-) gerichtlich vertreten worden in vergleichbaren Fällen, in denen die Empfänger von Asylbewerberleistungen die Sozialgerichte angerufen hatten, weil ihnen seitens der unteren Asylbewerberleistungsbehörde Leistungen nur nach Maßgabe der voraussichtlich verfassungswidrig niedrigen Regelbedarfsstufe 2 und nicht auf der Basis der für sie günstigeren Regelbedarfsstufe 1 gewährt worden waren (Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, 21.01.2021, L 9 AY 27/20 ER; Sozialgericht Stuttgart, 15.05.2024, S 9 AY 1438/24 ER; Sozialgericht Stuttgart, 14.06.2024, S 11 AY 2008/24 ER; Sozialgericht Stuttgart, 27.05.2026, S 9 AY 300/25 ER, Sozialgericht Karlsruhe, 10.02.2026, S 12 AY 392/26 ER, SG Halle/Saale, 11.08.2025, S 17 AY 25/25 ER; Frerichs in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 4. Aufl., § 3a AsylbLG (Stand: 27.05.2026), Rn. 56_1, m.w.N.).

17 Nach dem Dafürhalten (auch) d(ies)es Sozialgerichts (Karlsruhe) ist generell von der Eilbedürftigkeit einer einstweiligen Anordnung auszugehen, wenn ein mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit bestehender Anordnungsanspruch auf existenzsichernde Leistungen von einem behördlichen Anspruchsgegner gegenwärtig nicht gedeckt und insofern die Bagatellgrenze überschritten wird. Denn Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bilden aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System. Sie stehen in einer Wechselbeziehung zueinander, nach der die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils (dem Anordnungsgrund) zu verringern sind und umgekehrt (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz, 14. Auflage, § 86b Rn. 27 und 29 m.w.N.). In Fällen, in denen – wie hier – weder tatsächliche noch rechtliche Zweifel an dem Anordnungsanspruch bestehen, sind die Anforderungen an den Anordnungsgrund daher extrem niedrig.

18 Im Verfahren S 12 AY 1835/26 ER folgt das Vorliegen des Anordnungsgrundes in Ansehung der letztlich unzweifelhaften Verfassungswidrigkeit des Bewilligungsbescheides vom 03.12.2025 in dessen Fassung durch den Änderungsbescheid vom 22.05.2026 ab der Anhängigkeit des Eilantrags beim Sozialgericht Karlsruhe am 18.05.2026 allein daraus, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch wegen gegenwärtig geschuldeter Grundsicherungsleistungen nach dem AsylbLG mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht hat. Um die Eilbedürftigkeit darzulegen, bedurfte es deswegen auch im Verfahren S 12 AY 1835/26 ER keiner zusätzlichen Angaben oder der Vorlage weiterer Unterlagen des Antragstellers, um eine konkrete individuelle Unterdeckung anhand nachvollziehbarer Bedarfspositionen darzulegen und glaubhaft zu machen. Vielmehr genügte es in Ansehung des unzweifelhaft bestehenden Anordnungsanspruchs, dass sich der Eilantragsteller wegen des Anordnungsgrundes im Kern allein auf jene rechnerische Unterdeckung gestützt hat, die sich aus einem abstrakten Vergleich zwischen den ihm bereits außergerichtlich gewährten Geldleistungen und der zutreffenden Höhe seiner Leistungsansprüchen nach §§ 3, 3a AsylbLG ergibt (vgl. hierzu bereits: Sozialgericht Karlsruhe, Beschluss, 10.02.2026, S 12 AY 392/26 ER; Sozialgericht Karlsruhe, Beschluss, 13.04.2026, S 12 AY 1004/26 ER).

19 IV. Der Antragsteller kann die vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners durch das Sozialgericht Karlsruhe antragsgemäß ab dem Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts am 18.05.2026 beanspruchen.

20 V. Das Gericht hält es für sachgerecht, die Dauer seiner einstweiligen Anordnung antragsgemäß bis zum 30.09.2026 zu befristen.

21 Die vorläufige Leistungsgewährung ist in zeitlicher Hinsicht zu begrenzen, da im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur die gegenwärtige Notlage zu beseitigen ist (vgl. Keller, SGG, § 86b Rn. 35b). Ob und ggfs. wann durch das Verlassen des Bundesgebietes die Anspruchsberechtigung des Antragstellers wegfallen wird, ist im Verfahren S 12 AY 1835/26 ER zwar nicht abzusehen. Eine Befristung dieser einstweiligen Anordnung genau bis zum 30.09.2026 vorzunehmen, erscheint aber im Verfahren S 12 AY 1835/26 ER aus zwei Gründen ermessensgerecht. Erstens ist der Bewilligungszeitraum des (Weiter-) Bewilligungsbescheides vom 13.12.2025 in seiner Fassung durch den Änderungsbescheid vom 22.05.2026 bis zum 30.09.2026 befristet, sodass für die Zeit danach noch keine Behördenentscheidung des örtlich zuständigen Landkreises Karlsruhe vorliegt.

22 Und zweitens ist aufgrund des Aufenthaltsbeginns des Antragstellers im Bundesgebiet am 08.09.2023 (vgl. insofern die Feststellungen des Verwaltungsgerichts Freiburg im Urteil vom 13.10.2025 zum Verfahren A 3 K 5719/25; Seite 144 ff. der beigezogenen Verwaltungsakte) für den Folgebewilligungszeitraum (ab Oktober 2026) durch die untere Asylbewerberleistungsbehörde zu prüfen, ob und ggfs. in welcher Höhe dem Antragsteller sogenannte Analogleistungen nach § 2 AsylbLG aufgrund seiner sodann 36-monatigen Verweildauer im Bundesgebiet nach der Regelbedarfsstufe 1 zu gewähren sein werden.

23 VI. Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung des § 193 SGG und dem vollständigen Obsiegen des Antragstellers.

Permalink

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.