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11 W 62/25 (Wx)•OLG Karlsruhe 11. Zivilsenat, 2025-08-01, 11 W 62/25 (Wx)
11 W 62/25 (Wx)Obergericht / Civil Chamber 1101.08.2025
Entscheidungsdatum: 2025-08-01
Aktenzeichen: 11 W 62/25 (Wx)
ECLI: ECLI:DE:OLGKARL:2025:0801.11W62.25WX.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 58 FamFG, § 1960 BGB, § 1961 BGB
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und zu 2 wird der Beschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 19.05.2025, Az. Ri 6 VI 296/22, aufgehoben. Der Antrag der Beteiligten zu 4 vom 15.04.2025 wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
1 Die Beteiligten zu 1 und zu 2 wenden sich mit ihrer Beschwerde gegen die Anordnung der Nachlasspflegschaft nach § 1961 BGB.
2 Die Beteiligten zu 1 und zu 2 sind die Eltern des Erblassers. Die Beteiligte zu 3 ist seine in der Türkei lebende Ehefrau, gegen die der Erblasser noch zu Lebzeiten in der Türkei ein Scheidungsverfahren eingeleitet hat. Die Beteiligte zu 4 ist die - aus einer außerehelichen Verbindung hervorgegangene - Tochter des Erblassers.
3 Einem von den Beteiligten zu 1 und zu 2 gestellten Erbscheinsantrag, wonach sie aufgrund eines am 09.04.2019 von dem Erblasser verfassten Testaments jeweils Erben zu 1/2 seien, hat das Nachlassgericht mit Beschluss vom 24.10.2024 (AS I, 211) entsprochen und die zur Erteilung erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet. Hiergegen ist ein von der Beteiligten zu 3 angestrengtes Beschwerdeverfahren vor dem Senat (Az. 11 W 46/25 [Wx]) anhängig, in dem ein ergänzender Beweisbeschluss ergangen und Termin auf den 28.11.2025 bestimmt worden ist.
4 Die Beteiligte zu 4 hat mit Schriftsatz vom 15.04.2025 (AS I, 265) die Anordnung einer Nachlasspflegschaft nach § 1961 BGB zum Zwecke der gerichtlichen Geltendmachung ihres Pflichtteilsanspruchs beantragt. Die Erbfolge sei wegen des Streits über die Echtheit des Testaments ungeklärt. Ergänzend hat die Beteiligte zu 4 ausgeführt, dass der Nachlass - welcher im Wesentlichen aus Immobilienvermögen bestehe (vgl. AS I, 267 [Aufstellung der Beteiligten zu 1 und zu 2 zu den Aktiva und Passiva des Nachlasses]) - bis zur Klärung der Erbfolge gesichert werden solle.
5 Mit Beschluss vom 19.05.2025 (AS I, 274) hat das Nachlassgericht die Nachlasspflegschaft angeordnet, den Beteiligten zu 5 zum Nachlasspfleger bestellt und zum Wirkungskreis die Sicherung und Verwaltung des Nachlasses sowie die Ermittlung der Erben bestimmt. Die Erben seien derzeit unbekannt, da unklar sei, ob das Testament vom 09.04.2019 wirksam errichtet worden sei. Die Voraussetzungen des § 1961 BGB lägen vor. Die Nachlasspflegschaft sei daher anzuordnen.
6 Die Beteiligten zu 1 und zu 2 haben gegen den ihnen am 20.05.2025 zugestellten Beschluss (AS I, 283) mit am 02.06.2025 (AS I, 289) beim Nachlassgericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tage Beschwerde eingelegt. Es liege schon keine Erbenunbekanntheit vor. Das Vorliegen eines Pflichtteilsanspruchs rechtfertige keine Nachlasspflegschaft, sondern begründe lediglich zivilrechtliche Ansprüche gegen die Erben. Auch sei die Begründung der Anordnung der Nachlasspflegschaft insoweit widersprüchlich, als die Beteiligte zu 4 bei Unwirksamkeit des Testaments selbst eine Erbenstellung innehabe und somit keine Pflichtteilsberechtigung. Auch liege kein Sicherungsbedürfnis für den Nachlass vor. Die Nachlasswerte seien bekannt und gesichert. Nicht nachvollziehbar sei, warum dem Nachlasspfleger die Erbenermittlung aufgegeben worden sei. Die rechtliche Klärung erfolge im Wege des laufenden Beschwerdeverfahrens, wofür es keiner Nachlasspflegschaft bedürfe. Die Wirksamkeit des Testaments könne der Nachlasspfleger ohnehin nicht verbindlich feststellen.
7 Das Nachlassgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 12.06.2025 (AS I, 294) nicht abgeholfen. Ein Sicherungsbedürfnis müsse für die Anordnung einer Nachlasspflegschaft gemäß § 1961 BGB nicht vorliegen. Dass der Wirkungskreis auch die Ermittlung der Erben umfasse, sei nicht erforderlich gewesen. Da der Nachlasspfleger diesbezüglich keine Tätigkeit vorzunehmen habe und hierfür dementsprechend keine Kosten entstünden, bedürfe dies aus verfahrensökonomischen Gesichtspunkten aber keiner nachträglichen Änderung.
8 Nach Hinweis der Berichterstatterin mit Verfügung vom 08.07.2025 (AS II, 3) haben die Beteiligte zu 4 (AS II, 12) und die Beteiligte zu 3 (AS II, 14) im Beschwerdeverfahren Stellung genommen. Die Beteiligte zu 4 hält an ihrem Antrag fest. Die Voraussetzungen einer Anordnung nach § 1961 BGB lägen vor. Der Pflichtteilsanspruch richte sich gegen den Nachlass. § 1961 BGB sei keine Einschränkung dahingehend zu entnehmen, dass ein Sicherungsbedürfnis nicht bestehe, wenn der Berechtigte unter bestimmten Umständen selbst als Erbe in Betracht komme, zumal diese Umstände von der Beteiligten zu 4 - die von der Echtheit des Testaments und damit der Erbenstellung der Beteiligten zu 1 und zu 2 ausgehe - selbst nicht angenommen würden. Unabhängig davon bestehe ein Sicherungsbedürfnis gemäß § 1960 BGB. Der Nachlass bestehe aus mehreren Immobilien, deren Verwaltung unklar sei. Die Beteiligte zu 3 hat insbesondere Ausführungen dazu gemacht, dass die Erben nach derzeitiger Sachlage nicht als bekannt anzusehen. Auch sie geht weiter davon aus, dass ein Sicherungsbedürfnis bestehe. Die Beteiligten zu 1 und zu 2 hätten falsche und unvollständige Angaben im Rahmen der eidesstattlichen Versicherung gemacht, so dass ihren Angaben bezüglich des Nachlasses keinerlei Glauben geschenkt werden könne und erhebliche Zweifel beständen, dass der Nachlass bekannt und gesichert sei.
II.
9 Auf die gemäß §§ 58 ff. FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 1 und zu 2 ist der Beschluss des Nachlassgerichts aufzuheben und der Antrag der Beteiligten zu 4 auf Anordnung einer Nachlasspflegschaft nach § 1961 BGB zurückzuweisen. Ob die Voraussetzungen einer Anordnung der Nachlasspflegschaft nach § 1960 BGB vorliegen, ist hingegen nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, weil mit dem angegriffenen Beschluss ausschließlich eine Anordnung nach § 1961 BGB getroffen wurde. Ob die Voraussetzungen einer Anordnung nach § 1960 BGB vorliegen, kann vom Nachlassgericht unabhängig vom Beschwerdeverfahren nach pflichtgemäßem Ermessen entschieden werden.
10 Die Bestellung eines Nachlasspflegers auf Antrag des Nachlassgläubigers setzt - anders als die Anordnung nach § 1960 BGB - kein Sicherungsbedürfnis voraus, sondern ein berechtigtes Interesse des Antragstellers, welches dem Gericht gegenüber darzulegen ist. Das berechtigte Interesse erfordert, dass die Bestellung eines Nachlasspflegers zum Zwecke der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs, der sich gegen den Nachlass richtet, notwendig ist. Hintergrund der Regelung ist, dass dem Nachlassgläubiger die Ungewissheit in der Person des Erben und damit seines Schuldners nicht angelastet werden kann und deswegen in seinem Interesse durch die Möglichkeit eines Antrags nach § 1961 BGB die gerichtliche Geltendmachung seiner Ansprüche sichergestellt werden soll. Dementsprechend ist - wenn die Voraussetzungen des § 1961 BGB vorliegen - dem Antrag zu entsprechen und besteht - anders als bei § 1960 BGB - kein Ermessen des Nachlassgerichts. Angesichts der mit einer Nachlasspflegschaft verbundenen mitunter erheblichen Belastung der Erben kann dem Antrag aber nur dann entsprochen werden, wenn die Bestellung eines Nachlasspflegers zur Geltendmachung des Anspruchs tatsächlich erforderlich ist.
11 Hier liegt ein solches Erfordernis der Bestellung eines Nachlasspflegers zur Geltendmachung eines etwaigen Pflichtteilsanspruchs der Beteiligten zu 4 indes aus den bereits mit Verfügung der Berichterstatterin vom 08.07.2025 dargelegten Gründen nicht vor. Auch nach dem Vortrag der Beteiligten zu 4 kann eine Ungewissheit in der Person des Erben sich nur daraus ergeben, dass gegenwärtig noch offen ist, ob das Testament vom 09.04.2019 echt ist. Dementsprechend ist entweder - im Falle der Echtheit des Testaments - von der alleinigen Beerbung des Erblassers durch die Beteiligten zu 1 und zu 2 auszugehen (mit der Folge, dass die Beteiligte zu 4 pflichtteilsberechtigt ist) oder es kommt zur gesetzlichen Erbfolge, so dass der Erblasser auch durch die Beteiligte zu 4 beerbt wird und ihr ein Pflichtteilsanspruch nicht zusteht. Der von der Beteiligten zu 4 geltend gemachte Pflichtteilsanspruch kann dementsprechend von vornherein nur im Fall einer Echtheit des Testaments vom 09.04.2019 bestehen und richtet sich von vornherein ausschließlich gegen die Beteiligten zu 1 und zu 2. Eine Ungewissheit in der Person des Gläubigers (welche die Anordnung einer Nachlasspflegschaft rechtfertigen würde) besteht dementsprechend von vornherein nicht, sondern allein eine Ungewissheit über das Bestehen des Anspruchs an sich (der eine Ungewissheit über die Person des Gläubigers immanent sein mag - sie besteht aber nicht losgelöst von der Ungewissheit über das Bestehen des Anspruchs). Deswegen kann eine Anordnung nach § 1961 BGB nicht ergehen.
12 Ob die Voraussetzungen einer Anordnung einer Nachlasspflegschaft zur Sicherung des Nachlasses nach § 1960 BGB vorliegen, ist im Beschwerdeverfahren nicht zu entscheiden. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist allein die vom Nachlassgericht getroffene Entscheidung nach § 1961 BGB. Eine weitergehende Zuständigkeit des Beschwerdegerichts besteht nicht. Ohne Bindungswirkung wird insoweit darauf hingewiesen, dass gegenwärtig zweifelhaft erscheint, ob ein Sicherungsbedürfnis angenommen werden kann. Allein der Umstand, dass sich im Nachlass Immobilien befinden, kann nicht genügen, nachdem sich die Beteiligten zu 1 und zu 2 offensichtlich für die Verwaltung verantwortlich fühlen. Vielmehr bedürfte es konkreter Hinweise, dass ohne Anordnung einer Nachlasspflegschaft der Bestand des Nachlasses gefährdet wäre und aufgrund dringlicher Belange ein konkreter und objektiv zu bestimmender Sicherungsanlass angenommen werden kann. Es erscheint im Ausgangspunkt grundsätzlich nicht ermessensfehlerhaft, einen etwaigen Streit zwischen den Beteiligten zu 1 und zu 2 einerseits und der Beteiligten zu 3 andererseits um die Erbenstellung und in der Folge möglicherweise um die Berechtigung zur Verwaltung des Nachlasses der eigenverantwortlichen Klärung im streitigen Zivilverfahren zu überantworten.
III.
13 Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden wegen des Erfolgs der Beschwerde nicht erhoben (vgl. § 25 Abs. 1 GNotKG). Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten in erster und zweiter Instanz erscheint nicht geboten. Ein Ausspruch zu den Gerichtskosten des Verfahrens vor dem Nachlassgericht kann unterbleiben, weil es bei den gesetzlichen Regelungen des GNotKG verbleibt.
14 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben (§ 70 Abs. 2 FamFG).
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