OLG Karlsruhe 11. Zivilsenat, 2026-02-13, 11 W 50/25 (Wx)

11 W 50/25 (Wx)Obergericht / Civil Chamber 1113.02.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Karlsruhe 11. Zivilsenat — 11 W 50/25 (Wx) — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-02-13

Aktenzeichen: 11 W 50/25 (Wx)

ECLI: ECLI:DE:OLGKARL:2026:0213.11W50.25WX.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 58 FamFG, § 1888 Abs 2 S 2 BGB, § 2 Abs 2 S 1 VBVG

Tenor

  1. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe vom 09.12.2024, Az. 1001 VI 233/23, in der Fassung des Beschlusses des Amtsgerichts Karlsruhe vom 09.05.2025, Az. 1001 VI 233/23, abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Die Vergütung des Beteiligten zu 2 wird für seine Tätigkeit in der Zeit vom 11.04.2024 bis zum 12.09.2024 auf seinen Antrag vom 12.09.2024 auf 3.796,10 EUR festgesetzt.

  1. Der weitergehende Antrag und die weitergehende Beschwerde werden zurückgewiesen.

  2. Das Verfahren in erster Instanz ist gebührenfrei. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beteiligte zu 1 zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden in beiden Instanzen nicht erstattet.

  3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

  4. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.610,08 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1 Der Beteiligte zu 1 wendet sich gegen die Festsetzung einer vom Beteiligten zu 2 beantragten Nachlasspflegervergütung.

2 Der am XXX.2022 in einem Pflegeheim in E. verstorbene Erblasser war geschieden. Der Beteiligte zu 1 ist sein – einziger – Abkömmling und lebt in U. Zum Zeitpunkt seines Todes stand der Erblasser unter Betreuung. In seinen Nachlass fallen eine unvermietete Eigentumswohnung in S. sowie ein Miteigentumsanteil von 1/10 an einem Zweifamilienhaus in T. Ferner verfügte der Erblasser bei der XXXbank über drei verschiedene Konten (Kontostand am Todestag gut 30.000,00 EUR) und ein Depot (Depotstand am Todestag knapp 55.000,00 EUR). Zudem bestanden Ansprüche in einer Größenordnung von 65.000,00 EUR gegen einen früheren ehrenamtlichen Betreuer des Erblassers wegen Veruntreuungshandlungen, wegen derer der frühere ehrenamtliche Betreuer im Juli 2023 vom Amtsgericht XXX zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Für die genaue Zusammensetzung des Nachlasses wird auf das vom Beteiligten zu 2 erstellte Nachlassverzeichnis vom 28.01.2024 (AS I, 42) Bezug genommen.

3 Mit Beschluss vom 24.10.2023 (AS I, 12) wurde mit der Begründung, dass die erbrechtliche Lage ungeklärt und Grundbesitz vorhanden sei, Nachlasspflegschaft angeordnet und der Beteiligte zu 2 als Nachlasspfleger ausgewählt. Als Wirkungskreis wurden die Sicherung und Verwaltung des Nachlasses sowie die Ermittlung der Erben festgelegt. Ausweislich der Akte lagen dem Nachlassgericht zum Zeitpunkt der Beschlussfassung noch keine näheren Informationen zu dem Beteiligten zu 1, insbesondere auch nicht dessen Anschrift, vor (vgl. AS I, 8).

4 Mit Schriftsatz vom 27.10.2023 (AS I, 27) zeigte der Verfahrensbevollmächtigte des Beteiligten zu 1 dessen Vertretung an und übermittelte – nach entsprechender Anforderung – am 27.11.2023 (AS I, 29) dessen Geburtsurkunde. Mit am 14.03.2024 (AS I, 93) beim Nachlassgericht eingegangenem Schreiben erklärte der Beteiligte zu 1 die Annahme der Erbschaft, woraufhin das Nachlassgericht mit Schreiben vom 26.03.2024 (AS I, 94) den Beteiligten zu 2 auf die beabsichtigte Aufhebung der Nachlasspflegschaft hinwies. Der Beteiligte zu 2 wandte hiergegen ein, dass eine Aufhebung der Nachlasspflegschaft erst nach Festsetzung seiner Vergütung und Entnahme aus dem Nachlass erfolgen könne und beantragte zugleich, für die Zeit vom 14.11.2023 bis 10.04.2024 eine Vergütung von insgesamt 6.806,80 EUR (44 Stunden zu je 130,00 EUR zzgl. Umsatzsteuer) zu bewilligen. Mit Beschluss vom 27.05.2024 (AS I, 111) erfolgte durch das Nachlassgericht die entsprechende Festsetzung, die in der Folge rechtskräftig wurde. Mit Schreiben vom 18.06.2024 (AS I, 116) teilte der Beteiligte zu 2 mit, dass er noch auf den Erbschaftssteuerbescheid warte und die Steuer bezahlen müsse. Anschließend werde er seine Schlussvergütung beantragen und nach deren Entnahme Schlussrechnung legen. Sodann könne die Nachlasspflegschaft aufgehoben werden.

5 Auf Nachfrage des Beteiligten zu 2 vom 15.08.2024 (AS I, 117) erfolgte mit Beschluss des Nachlassgerichts vom 28.08.2024 (AS I, 118) die Aufhebung der Nachlasspflegschaft, weil der Erbe ermittelt sei.

6 Mit Schreiben vom 12.09.2024 (AS I, 128) beantragte der Beteiligte zu 2, für die Zeit vom 11.04.2024 bis zum 12.09.2024 eine Vergütung von insgesamt 4.434,63 EUR (28,666 Stunden zu je 130 EUR zzgl. Umsatzsteuer) zu bewilligen und die Entnahme aus dem Nachlass zu genehmigen.

7 Mit Beschluss vom 09.12.2024 (AS I, 146) hat das Nachlassgericht die Vergütung antragsgemäß festgesetzt. Die nutzbaren Fachkenntnisse sowie Umfang und Schwierigkeit der Nachlasspflegschaft rechtfertigten die Vergütung in der bewilligten Höhe.

8 Der Beteiligte zu 1 hat mit – nach Erlass des Beschlusses, aber innerhalb der ihm eingeräumten Frist zur Stellungnahme eingegangenem – Schriftsatz vom 09.12.2024 (AS I, 151) eingewandt, dass die mit 16 Stunden abgerechneten Fahrtkosten überhöht seien. Es fehle an Unterlagen, dass die behaupteten Tätigkeiten entfaltet worden seien. Zudem seien Tätigkeiten ab dem 12.09.2024 nicht angebracht. Eine Rechnungslegung sei nicht angefallen und ebenfalls nicht abrechenbar. Zudem sei eine genaue Minutenabrechnung zu verlangen und die Aufrundungen auf 5 Minuten nicht gerechtfertigt (unter Hinweis auf OLG München, 15 U 318/18). Mit Schreiben vom 21.12.2024 (AS I, 156) hat der Beteiligte zu 2 sich einverstanden erklärt, die von ihm als notwendig erachteten Tätigkeiten ab dem 12.09.2024 in Abzug zu bringen. Die Berechnung änderte er dementsprechend auf 3.828,83 EUR (24,75 Stunden zu je 130,00 EUR zzgl. Umsatzsteuer).

9 Mit am 09.01.2025 (AS I, 160) beim Nachlassgericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag hat der Beteiligte zu 1 gegen den ihm am 16.12.2024 (AS I, 155) zugestellten Beschluss Beschwerde eingelegt und im Anschluss seine Einwände weiter konkretisiert (AS II, 173). Insgesamt sei die Höhe der Forderung nicht nachvollziehbar. Am 14.08.2024 habe der Beteiligte zu 2 bei einem Telefonat mit dem Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1 die offenen Forderungen zunächst mit 1.800,00 EUR angegeben, schriftlich dann plötzlich mit 2.756,31 EUR (vgl. Schreiben des Beteiligten zu 2 vom 14.08.2024 [AS I, 176]). Warum nunmehr noch mehr abgerechnet werde und die Beträge so schwankten, sei nicht nachvollziehbar. Telefonate mit dem Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1, die für den 09.09. und den 10.09.2024 abgerechnet seien, habe es nicht gegeben.

10 Der Beteiligte zu 2 hat mit Schriftsatz vom 09.03.2025 (AS I, 189) ausgeführt, dass die vorgenommenen Fahrten zur Wohnung erfolgt seien, um seiner Pflicht zur Inaugenscheinnahme der Wohnung nachzukommen. Wenn die Aufhebung erst am 28.08.2024 erfolgt sei, habe der Beteiligte zu 1 hierzu selbst beigetragen. Er, der Beteiligte zu 2, habe vergeblich versucht, den Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1 am 06.05.2024 und am 18.06.2024 wegen der Abwicklung des Nachlasses zu erreichen. Erst nachdem er den Beteiligten zu 1 auf Ungarisch angeschrieben habe, sei eine Reaktion erfolgt. Bei den mit Schreiben vom 14.08.2024 angegebenen Kosten von 2.745,93 EUR seien versehentlich nicht die Außendiensttätigkeiten bzw. Fahrten enthalten gewesen, die er immer separat erfasse und erst anschließend in seine Stundenliste einpflege. Bei einer erneuten Überprüfung des Sachverhalts habe er nun festgestellt, dass er den Zeitaufwand versehentlich falsch zusammengerechnet habe. Richtigerweise ergäbe sich aus der vorgelegten Aufstellung ein Gesamtwert von 32,916 Stunden, der unter Berücksichtigung der Ausklammerung von Tätigkeiten nach dem 12.09.2024 auf 29,00 Stunden und dementsprechend 4.486,30 EUR (29 Stunden zu je 130 EUR zzgl. Umsatzsteuer) zu berichtigen sei. Die Telefonate vom 09.09.2024 und vom 10.09.2024 seien mit dem Büro des Verfahrensbevollmächtigen des Beteiligten zu 1 geführt worden und ein (vergeblicher) Versuch zur Kontaktaufnahme gewesen.

11 Das Nachlassgericht hat mit Beschluss vom 09.05.2025 der Beschwerde insoweit abgeholfen, als es die Vergütung auf 3.828,83 EUR gekürzt und damit der (ersten) Abänderung des Vergütungsantrags durch den Nachlasspfleger mit Schreiben vom 21.12.2024 Rechnung getragen hat. Es könne sich der Meinung angeschlossen werden, dass Tätigkeiten, die nach Aufhebung der Nachlasspflegschaft vorgenommen wurden, nicht vergütungsfähig seien. Im Übrigen sei die Beschwerde unbegründet. Die Fahrtkosten zur Wohnung seien nicht zu beanstanden. Es erscheine erforderlich, ordnungsgemäß und dementsprechend abrechenbar, dass der Nachlasspfleger in regelmäßigen Abständen eine zum Nachlass gehörende Immobilie besuche, um diese zu überprüfen. Es sei auch nicht zu verlangen, dass Unterlagen vorgelegt würden, um zu belegen, dass die abgerechneten Tätigkeiten tatsächlich vorgenommen worden seien. Insbesondere bei Telefonaten sei das auch nicht immer möglich. Der für die Erstellung der Rechnungslegung abgerechnete Zeitaufwand erscheine plausibel. Die Erstellung einer Rechnungslegung gehöre auch zu den Aufgaben des Nachlasspflegers. Die Abrechnung nach 5-Minuten-Takten sei nicht zu beanstanden. Es sei ausreichend, dass die Angaben die Feststellung der ungefähren Größenordnung ermöglichen und Grundlage einer gegebenenfalls durchzuführenden Schätzung entsprechend § 287 ZPO sein könnten.

12 Eine Prüfung der abgerechneten Tätigkeiten auf Zweckmäßigkeit habe zu unterbleiben. Einwände seien nur erheblich, soweit ein sachlicher Bezug einzelner Maßnahmen zum Nachlass überhaupt fehle, der angeordnete Wirkungskreis nicht mehr erkennbar sei oder die Handlungsweise des Nachlasspflegers zu einem derart übersetzen Zeitaufwand geführt habe, dass er sich durch eine sinnvolle Führung der Nachlasspflegschaft nicht mehr erklären lassen.

13 Im Hinblick auf die mit Schreiben vom 21.12.2024 mitgeteilte Antragsänderung hinsichtlich im ursprünglichen Antrag vergessener angefallener Stunden sei die 15-Monats-Frist der §§ 1885, 1888 BGB i.V.m. §§ 3, 4 VBVG zu beachten. Grundsätzlich sei der neue Antrag daher als verfristet zurückzuweisen. Streitig sei jedoch, ob im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eine Antragsänderung möglich sei. Ob über den geänderten Antrag im Rahmen der Beschwerde durch das Beschwerdegericht entschieden werde, hänge daher von der Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts ab. Falls das Beschwerdegericht den Antrag als neu gestellten Antrag einordne, der nicht zeitgleich im Rahmen der Antragsänderung abzuhandeln sei, werde daher das erstinstanzliche Gericht nach Eingang der Entscheidung hierüber entscheiden.

14 Der Beteiligte zu 1 hat im Beschwerdeverfahren ergänzend vorgetragen, dass die vorgelegten Stunden nicht nachvollziehbar seien, was sich aus den unterschiedlichen Angaben des Beteiligten zu 2 zu dem noch offenen Betrag ergebe. Die Abrechnung ohne Datum und ohne tatsächlichen Nachweis der Erbringung der Leistungen sei daher einer Entscheidung nicht fähig und keine ordnungsgemäße Stundenaufstellung. Die Fahrten zur Wohnung seien nicht abrechenbar, weil es an Angaben dazu fehle, wann die Fahrt begonnen und beendet worden sei und was in der Wohnung überprüft worden sei. Zudem sei es auch nicht glaubhaft, dass die Fahrten nur zur Untersuchung der Immobilie unternommen worden seien, weil sich aus der Abrechnung ergebe, dass im Zeitraum vom 14.11.2023 bis 10.04.2024 der Beteiligte zu 1 lediglich alle zwei Monate in der Wohnung gewesen sei, nachdem ihm bekannt gewesen sei, dass die Nachlasspflegschaft aufgehoben werden würde, hingegen plötzlich häufiger als einmal im Monat. Es sei daher ausdrücklich zu bestreiten, dass die Fahrten tatsächlich gemacht worden seien. Auch die Zeiten der Rechnungslegung seien nicht nachgewiesen, zumal zwischen zwei angeblichen Rechnungslegungen (beispielsweise 26.06. und 01.07.2024) überhaupt keine neuen Rechnungen gekommen seien. Welche Tätigkeiten im Rahmen der Rechnungslegung erbracht worden seien, könne nicht erkannt werden.

15 Das Gericht habe verkannt, dass der Anfall der Tätigkeiten bestritten worden sei. Auf Grund der vorliegenden Unterlagen sei es nicht glaubwürdig, dass die Zeiten tatsächlich angefallen seien. Der Beteiligte zu 2 als derjenige, der die Zeiten behaupte, habe daher nachzuweisen, dass diese auch angefallen seien, zumal die in der Abrechnung zur Beschreibung der Tätigkeiten verwendeten Stichworte nicht konkret genug seien, dass eine überschlägige Überprüfung der Tätigkeiten möglich sei. Belegt seien bisher lediglich Tätigkeiten im Umfang von 320 Minuten (vgl. im Einzelnen AS II, 13).

16 Auf Hinweis der Berichterstatterin mit Verfügung vom 17.12.2025 (AS II, 15) hat der Beteiligte zu 2 ergänzend ausgeführt, dass unter dem Punkt Rechnungslegung im Rahmen seiner Tätigkeitsaufstellung die laufende Erfassung aller Einnahmen und Ausgaben des Nachlasses anhand der Kontoauszüge und der dazugehörigen Belege zu verstehen sei. Zu seiner Qualifikation hat er vorgetragen, dass er promovierter Historiker mit langjähriger Berufserfahrung als berufsmäßiger Nachlasspfleger sei. Er könne auf über 130 abgeschlossene und derzeit 40 laufende Verfahren jedes Schwierigkeitsgrades verweisen. Aufgrund seiner Qualifikation könne er zudem die Erbenermittlung bis zur vierten Erbordnung selbst betreiben. Zudem hat der Beteiligte zu 2 die Diskrepanz in der Stundenzahl im Hinblick auf die am 14.08.2024 dem Beteiligten zu 1 erteilte Auskunft und die endgültige Abrechnung noch einmal näher erläutert (vgl. AS II, 18).

II.

17 Die gemäß § 58 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat insoweit Erfolg, als die aus dem Tenor ersichtliche – im Ergebnis geringfügige – Herabsetzung der Vergütung vorzunehmen war. Der Stundensatz von 130,00 EUR (zuzüglich Umsatzsteuer) war vor dem Hintergrund des lediglich mittleren Schwierigkeitsgrads der Pflegschaft auf 110,00 EUR (zuzüglich Umsatzsteuer) zu reduzieren (unter 1.). Die Anzahl der Stunden hat der Beteiligte zu 2 hingegen in vollem Umfang plausibilisiert, so dass Kürzungen nicht vorzunehmen waren bzw. wegen des der ursprünglichen Stundenzahl zugrundeliegenden Summierungsfehlers anstelle der vom Nachlassgericht in der Nichtabhilfeentscheidung zugrunde gelegten Gesamtzahl von 24,75 Stunden richtigerweise von 29 Stunden auszugehen war (unter 2.).

18 Der Stundensatz des Beteiligten zu 2 als berufsmäßig tätigem Nachlasspfleger bestimmt sich – weil der Nachlass angesichts des Aktivnachlasses nicht mittellos ist – gemäß § 1888 Abs. 2 Satz 2 BGB nach den für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnissen des Pflegers sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte. Angesichts des insgesamt überschaubaren Nachlasses und des Fehlens erkennbarer Erschwernisse sind Umfang und Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte im mittleren Bereich einzuordnen. Der Nachlass setzte sich im Wesentlichen aus einer nicht vermieteten Eigentumswohnung, einem 1/10 Miteigentumsanteil an einem Zweifamilienhaus und Bank- sowie Depotguthaben zusammen. Nachforschungen zu den Erben wurden angesichts der bereits am 27.10.2023 und damit nur wenige Tage nach Anordnung der Nachlasspflegschaft beim Nachlassgericht eingegangenen Vertretungsanzeige des Beteiligten zu 1 nicht erforderlich. Hierfür erachtet der Senat unter Berücksichtigung der vom Beteiligten zu 2 dargelegten hohen fachlichen Qualifikation, die sich insbesondere aus seiner aus über 130 abgeschlossenen und zuletzt 40 laufenden Verfahren erworbenen besonderen praktischen Erfahrung ergibt, einen Stundensatz von 110,00 EUR (zuzüglich Umsatzsteuer) für angemessen. Der vom Nachlassgericht zugesprochene und vom Beteiligten zu 2 beantragte Stundensatz von 130,00 EUR (zuzüglich Umsatzsteuer) ist hingegen – gerade unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des Senats – nicht gerechtfertigt, zumal angesichts der fehlenden Notwendigkeit für Erbenermittlungen eine diesbezügliche Expertise des Beteiligten zu 2 nicht erhöhend berücksichtigt werden kann. Eine Gleichstellung mit einem anwaltlichen Nachlasspfleger ist hier nicht gerechtfertigt, weil nur diesem eine eigenständige gerichtliche Geltendmachung der gegen den früheren ehrenamtlichen Betreuer des Erblassers bestehenden Ansprüche möglich gewesen wäre.

19 Bei der Anzahl der Stunden waren keine Kürzungen vorzunehmen, sondern – insoweit in Abweichung zu der Nichtabhilfeentscheidung des Nachlassgerichts – in Korrektur des Summierungsfehlers 29 Stunden zugrunde zu legen.

a)

20 Vom Nachlasspfleger wird verlangt, dass die zur Abrechnung gestellten Tätigkeiten zumindest stichwortartig angegeben und in einem Umfang konkretisiert werden, der eine sachliche Überprüfung der Abrechnungspositionen erlaubt (vgl. BGH, Beschluss vom 24.10.2012 - IV ZB 13/12 -, Rn. 9; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 02.09.2014 - 5 W 44/14 -, juris Rn. 23). Bei der vom Nachlassgericht vorzunehmenden Überprüfung kann im Hinblick auf die eigenverantwortliche Amtsführung des Nachlasspflegers und auch zur Vermeidung eines unverhältnismäßigen Dokumentations- und Prüfungsaufwands Zurückhaltung geboten sein (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 01.11.2018 - 1 W 144/16 -, juris Rn. 47; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.02.2014 - 3 Wx 292/11 -, juris Rn. 20; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 02.09.2014 - 5 W 44/14 -, juris Rn. 23). Dementsprechend genügt eine überschlägige Prüfung des abgerechneten Zeitaufwands am Maßstab der Plausibilität. Gegebenenfalls kann die Vorlage weiterer Nachweise verlangt werden (vgl. hierzu näher OLG Braunschweig, Beschluss vom 01.11.2018 - 1 W 144/16 -, juris Rn. 47; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.02.2014 - 3 Wx 292/11 -, juris Rn. 20).

21 Aus verfahrensökonomischen Gründen erfordert das Festsetzungsverfahren hingegen – auch wenn die Vornahme einzelner Tätigkeiten von einem Beteiligten in Abrede gestellt wird – grundsätzlich keine Beweisaufnahme entsprechend den Anforderungen des streitigen Verfahrens. Vielmehr ist der Erbe für eine weitergehende Überprüfung auf die Inanspruchnahme der streitigen Gerichtsbarkeit (im Wege der Vollstreckungsabwehrklage gegen den Vergütungsfestsetzungbeschluss oder einer Leistungsklage) zu verweisen (vgl. Zimmermann, Die Nachlasspflegschaft, 6. Aufl. 2023, Rn. 765, Rn. 806; zur Nichtberücksichtigung von Ansprüchen wegen mangelhafter Amtsführung BGH, Beschluss vom 11.04.2012 – XII ZB 459/10 -, Rn. 15 ff.; Zimmermann, Die Nachlasspflegschaft, 6. Aufl. 2023, Rn. 810 [m.w.N.]).

b)

22 Nach diesen Maßstäben begegnet die korrigierte Abrechnung des Beteiligten zu 2 vom 12.09.2024 keinen Bedenken. Mit Ausnahme der später zurückgenommenen Zeiten für Tätigkeiten nach Beendigung der Nachlasspflegschaft ist der angesetzte Zeitaufwand auch unter Berücksichtigung der konkreten Einwände des Beteiligten zu 1 plausibel.

23 Zunächst hat der Beteiligte zu 2 die Tätigkeiten mit hinreichend aussagekräftigen Beschreibungen aufgelistet und konkrete Daten sowie die jeweilige Dauer angegeben. Eine minutengenaue Abrechnung war nicht erforderlich, wobei auf die Hinweisverfügung der Berichterstatterin vom 17.12.2025 (unter I.4. [AS II, 15]) Bezug genommen wird. Zu dem Punkt Rechnungslegung hat der Beteiligte zu 2 konkretisiert, dass hiermit die laufende Erfassung aller Einnahmen und Ausgaben des Nachlasses zu verstehen ist. Die Tätigkeiten können unter Heranziehung der Kurzbeschreibungen auch sämtlich dem überantworteten Aufgabenkreis zugeordnet werden.

24 Es erscheint zudem plausibel, dass die Tätigkeiten tatsächlich erfolgten und hierfür die vom Beteiligten zu 2 abgerechneten Zeiten zu veranschlagen sind. Den vom Beteiligten zu 1 erhobenen Einwänden, insbesondere im Hinblick auf die abgerechneten Fahrten zu der Wohnung, ist der Senat nachgegangen. Sie sind aber mit der Stellungnahme des Beteiligten zu 2 vom 12.01.2026 jedenfalls insoweit ausgeräumt, als die Abrechnung unter ergänzender Berücksichtigung dieses Vorbringens als plausibel bewertet werden kann. Dabei hat der Senat auch die Diskrepanz des abgerechneten Betrags gegenüber der diesbezüglichen früheren Auskunft des Beteiligten zu 2 berücksichtigt. Der Beteiligte zu 2 hat mit seiner Stellungnahme vom 12.01.2026 aber nachvollziehbar dargelegt, warum die frühere Auskunft fehlerhaft gewesen sei. Wenn tatsächlich die fehlerhafte Erfassung sich nur auf die Fahrten ab dem 02.05.2025 bezog, lässt sich die frühere Auskunft mit der späteren Abrechnung in Übereinstimmung bringen. In dem zunächst erfolgten Summierungsfehler vermag der Senat keinen Beleg für eine Manipulation der Abrechnung zu erkennen.

25 Ob die Fahrten zur Wohnung tatsächlich geboten waren, oder ob der Beteiligte zu 2 von einer Wahrnehmung entsprechender Obhutspflichten durch den Beteiligten zu 1 hätte ausgehen müssen, kann im Festsetzungsverfahren dahingestellt bleiben. In Bezug auf die Rechnungslegung bewegen sich die abgerechneten Zeiten in einem nachvollziehbaren Rahmen. Auch wenn – wie der Beteiligte zu 1 vorträgt – zwischen dem 26.06.2024 und dem 01.07.2024 keine neuen Rechnungen eingegangen sein mögen, kann gleichwohl Arbeitszeit des Beteiligten zu 2 für die Tätigkeit der Rechnungslegung angefallen sein.

c)

26 Der Senat geht davon aus, dass sämtliche von dem Beteiligten zu 2 abgerechnete Stunden sich ausschließlich auf von ihm selbst vorgenommene Tätigkeiten beziehen. Auch unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Vergütung von Mitarbeiterstunden (BGH, Beschluss vom 10.09.2025 - IV ZB 2/25 -, Rn. 10 ff.) waren deswegen keine Kürzungen veranlasst.

d)

27 Zu vergüten sind dementsprechend die sich in Summe ergebenden 29 Stunden. In Abweichung zu dem Nachlassgericht bewertet der Senat die Korrektur des Summierungsfehlers mit Schreiben vom 09.03.2025 nicht als einen neuen Antrag, der der Ausschlussfrist des § 2 Abs. 2 Satz 1 VBVG unterfallen würde. Denn geltend gemacht wurden mit dem ursprünglichen Antrag vom 12.09.2024 sämtliche dort im Einzelnen aufgeführten Tätigkeiten und der sich hieraus ergebende Vergütungsanspruch. Das Fristerfordernis des § 2 Abs. 2 Satz 1 VBVG kann nicht dadurch unterlaufen werden, dass nachträglich ein anhängiger Antrag um weitere Zeiträume bzw. weitere Tätigkeiten ergänzt wird. Hier liegt allerdings keine Erweiterung, sondern eine Korrektur des Summierungsfehlers vor, die – entsprechend den Grundsätzen zum offenen Kalkulationsirrtum (vgl. Ellenberger, in: Grüneberg, 85. Aufl. 2026, § 119 BGB Rn. 19 ff.) – durch § 2 Abs. 2 Satz 1 VBVG nicht ausgeschlossen ist. Auch aus dem im Beschwerdeverfahren zugunsten des Beteiligten zu 1 als Beschwerdeführer geltenden Verbots der reformatio in peius (hierzu Sternal, in: Sternal, FamFG, 22. Aufl. 2025, § 69 FamFG Rn. 32 ff.) ergibt sich kein Argument gegen die Korrektur des Summierungsfehlers, weil (und so lange) der vom Nachlassgericht nach teilweiser Abhilfe zugesprochenen Betrag nicht überschritten wird (vgl. KG, Beschluss vom 07.05.2021 - 19 W 1168/20 -, juris Rn. 27).

28 Der Vergütungsanspruch des Beteiligten zu 2 für die Tätigkeiten im Zeitraum vom 11.04.2024 bis 12.09.2024 war dementsprechend mit insgesamt 3.796,10 EUR festzusetzen, wobei von einem Stundensatz von 110,00 EUR (zzgl. Mehrwertsteuer) und einer Gesamtstundenzahl von 29 auszugehen war.

III.

29 Das erstinstanzliche Verfahren ist gebührenfrei. Die Kostenentscheidung im Übrigen folgt aus § 81 Abs. 1 Satz 1, § 84 FamFG. Nachdem die Beschwerde überwiegend keinen Erfolg hat, erscheint es angemessen, dem Beteiligten zu 1 die gesamten Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzugeben. Hingegen hat der Senat aus Billigkeitsgründen von einer Anordnung einer Erstattung außergerichtlicher Kosten abgesehen, nachdem die vom Beteiligten zu 1 gegen die Abrechnung erhobenen Einwände durch den Beteiligten zu 2 erst im Beschwerdeverfahren vollständig ausgeräumt werden konnten.

30 Gründe, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 70 Abs. 2 FamFG), liegen nicht vor.

31 Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.610,08 EUR festgesetzt. Der Betrag errechnet sich aus den ursprünglich festgesetzten 4.434,63 EUR abzüglich des Betrags, der auf die vom Beteiligten zu 2 allein anerkannten 5,33 Stunden entfällt ([5,33 x 130] x 1,19 = 824,55).

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