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11 W 19/25•OLG Karlsruhe 11. Zivilsenat, 2025-03-03, 11 W 19/25
11 W 19/25Obergericht / Civil Chamber 1103.03.2025
Entscheidungsdatum: 2025-03-03
Aktenzeichen: 11 W 19/25
ECLI: ECLI:DE:OLGKARL:2025:0303.11W19.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 383 Abs 1 Nr 6 ZPO, § 386 Abs 1 ZPO, § 43a Abs 2 BRAO
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen das Zwischenurteil des Landgerichts Karlsruhe vom 05.12.2024, Az. 7 O 314/21, wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
1 Die Beschwerde ist zulässig (§ 387 Abs. 3, § 567 Abs. 1 Nr. 1, § 569 ZPO), bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Das Landgericht ist mit zutreffenden Erwägungen, auf die vollumfänglich Bezug genommen wird, davon ausgegangen, dass dem Antragsgegner ein umfassendes Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zukommt. Ergänzend wird auf die folgenden Gesichtspunkte hingewiesen:
a)
2 Ein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO besteht gemäß § 385 Abs. 2 ZPO nicht, wenn der Antragsgegner von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden ist. Dies beurteilt sich hier - weil es nicht um allein vermögensrechtliche Fragen, sondern den höchstpersönlichen Lebensbereich betreffende Gesichtspunkte geht - nach dem mutmaßlichen Willen des Erblassers (vgl. Sternal, in: Sternal, FamFG, 21. Aufl. 2023, § 30 FamFG Rn. 72; OLG München, Zwischenurteil vom 24.10.2028 - 13 U 1223/15 -, juris Rn. 12 f.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.04.2018 - I-3 Wx 202/17 -, juris Rn. 31). Dabei orientiert sich die Ermittlung des mutmaßlichen Willens des Erblassers vorrangig an den zu Lebzeiten von ihm vorgenommenen Weisungen. Auch wenn der Erblasser konkrete Anweisungen zur Verschwiegenheitsverpflichtung erteilt hat, bleibt es allerdings vorstellbar, dass er für die - ihm naturgemäß zu Lebzeiten nicht bekannte - konkrete Situation der Zeugenaussage hiervon hätte abweichen wollen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 04.07.1984 - IVa ZB 18/83 -, BGHZ 91, 392, juris Rn. 19). Dementsprechend wird die zur Verschwiegenheit verpflichtete Auskunftsperson auch in diesem Fall nicht davon entbunden sein, umfassende Überlegungen dazu anzustellen, ob davon auszugehen ist, dass der Erblasser ihn in Kenntnis der konkreten Umstände von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden hätte. Kommt die Auskunftsperson danach zu dem Ergebnis, dass der Erblasser ihn nicht von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden hätte, steht ihr ein Zeugnisverweigerungsrecht zu.
b)
3 Gerade bei einem Zeugnisverweigerungsrecht eines Rechtsanwalts entspricht es dem Zweck der Verschwiegenheitspflicht, die die vertrauensvolle Beziehung zwischen Mandant und Rechtsanwalt schützt, dass die Prüfung des mutmaßlichen Willens des Mandanten und Erblassers dem Rechtsanwalt als der Person überantwortet wird, der sich der Erblasser anvertraut hat. Hingegen widerspräche es der Verschwiegenheitspflicht, wenn der Rechtsanwalt zur umfassenden Auskunft über das Mandatsverhältnis und etwaiger Äußerungen und Wünsche des Erblassers etwa dem Gericht gegenüber verpflichtet wäre, damit dieses an seiner Stelle entscheiden könnte, ob die Verschwiegenheitspflicht ein Zeugnisverweigerungsrecht begründet. Damit ist zugleich angelegt, dass die Abwägungsentscheidung des Rechtsanwalts in den Fällen, in denen sie zu dem Ergebnis eines Fortbestehens der Verschwiegenheitspflicht kommt, einer umfassenden gerichtlichen Kontrolle entzogen ist (ebenso OLG München, Zwischenurteil vom 24.10.2018 - 13 U 1223/15 -, juris Rn. 16). Dies begegnet aber - jedenfalls wenn Anhaltspunkte für einen Interessenskonflikt zwischen Rechtsanwalt und Mandant nicht vorliegen - grundsätzlich keinen Bedenken.
c)
4 Es ist zur nach § 386 Abs. 1 ZPO gebotenen Darlegung der das Zeugnisverweigerungsrecht begründenden Tatsachen dementsprechend nicht erforderlich, dass die Auskunftsperson umfassende Ausführungen macht, die dem Gericht eine eigene Ermittlung des mutmaßlichen Willens des Erblassers ermöglichen. Vielmehr genügt es, wenn zur gerichtlichen Überzeugung nachvollzogen werden kann, dass im Ausgangspunkt eine Verschwiegenheitspflicht besteht und ein mutmaßlicher Wille, der auf Befreiung gerichtet wäre, aufgrund einer umfassenden Prüfung der Auskunftsperson nicht angenommen werden kann. Geboten ist daher, dass der Rechtsanwalt den Umstand des Mandatsverhältnisses und dessen Umfang darlegt und zudem ausführt, unter Berücksichtigung welcher Belange er den mutmaßlichen Willen des Erblassers ermittelt hat und zu welchem Ergebnis er dabei gekommen ist. Diese Darlegungen müssen dabei möglichst einzelfallbezogen sein und können sich nicht in der Wiedergabe bloßer allgemeiner Erwägungen erschöpfen (vgl. OLG München, Zwischenurteil vom 24.10.2018 - 13 U 1223/15 -, juris Rn. 16; für die ärztliche Schweigepflicht BGH, Beschluss vom 04.07.1984 - IVa ZB 18/83 -, BGHZ 91, 392, juris Rn. 22 f.; BayObLG, Beschluss vom 21.08.1986 - BReg 1 Z 34/86 -, juris Rn. 17 f.). Hierdurch wird sichergestellt, dass bei der Ermittlung des mutmaßlichen Willens zutreffende rechtliche Vorgaben berücksichtigt werden. Schließlich sind die zugrundeliegenden Tatsachen glaubhaft zu machen, was grundsätzlich auch im Wege einer anwaltlichen Versicherung erfolgen kann (§ 386 Abs. 2 ZPO).
d)
5 Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben begegnet es keinen Bedenken, wenn das Landgericht mit dem angegriffenen Zwischenurteil ein Zeugnisverweigerungsrecht des Antragsgegners festgestellt hat. Nicht im Streit steht, dass der Antragsgegner den Erblasser im Zusammenhang mit der Regelung seiner Rechtsnachfolge beraten hat und er dementsprechend nach § 43a Abs. 2 Satz 1, Satz 2 BRAO im Ausgangspunkt bezüglich des Beweisthemas zur Verschwiegenheit verpflichtet ist.
6 Allerdings erscheint zunächst der Gedanke plausibel, der Erblasser hätte es gewollt, dass seinem Willen Geltung verschafft wird und dass der Antragsgegner deswegen hierzu Angaben macht. Auch ist es nicht zwingend erforderlich, dass hierfür weitergehende Angaben zu der genauen Motivation des Erblassers getätigt werden, weil sich die Aussage in der Mitteilung des Willens des Erblassers erschöpfen könnte. Dementsprechend sind die Zweifel des Antragsstellers an einer zutreffenden Ermittlung des mutmaßlichen Erblasserwillens durch den Antragsgegner grundsätzlich nachvollziehbar. Zu berücksichtigen ist aber, dass auch ein anderweitiger mutmaßlicher Erblasserwille in Betracht kommt. Es ist ebenso vorstellbar, dass einem Erblasser die Vertraulichkeit der Gespräche und dementsprechend die Verschwiegenheitspflicht so wichtig ist, dass er - auch um den Preis, dass damit ein Beweismittel zur Ermittlung seines Willens fehlt - eine Offenlegung, auch eine eingeschränkte, ganz grundsätzlich nicht will. Die Motivation des Erblassers hierfür kann wiederum vielgestaltig sein und ihrerseits der Verschwiegenheitspflicht unterliegen, so dass es nicht geboten ist, sie offen zu legen. Die Annahme des Klägers, ein Schutzbedarf bestehe vor dem Hintergrund der dem Erblasserwillen entsprechenden Umsetzung der Verfügung nicht, überzeugt deshalb nicht, denn dem Erblasser war es unbenommen, sich gegen eine Offenbarung der Hintergründe zu entscheiden. Diese Entscheidung, die der Antragsgegner geschildert hat, ist hinzunehmen und kann nicht, wie der Antragsteller meint, dadurch überwunden werden, dass anstelle des erklärten Willens des Erblassers eine objektivierende Betrachtungsweise angestellt wird.
7 Der Antragsgegner hat ausgeführt, dass es konkrete Anweisungen des Erblassers gebe und er in Anwendung dieser Vorgaben zu dem Ergebnis komme, dass dieser eine Aussage im anhängigen Rechtsstreit nicht gewollt habe. Der Erblasser habe gewollt, dass weder die konkreten Anweisungen und seine erbrechtlichen Überlegungen, noch deren Gründe und Hintergründe offenbart würden. Dies liege in der Person des Antragsstellers. Durch eine Offenbarung der Überlegungen des Erblassers würde er in dessen Verhältnis zu seinem Sohn, dem Antragssteller, eingreifen. Der Erblasser habe klar zum Ausdruck gebracht, dass er dies nicht wolle. In Abwägung seiner Kenntnisse und unter Berücksichtigung der Gegebenheiten nach dem Tod des Erblassers komme er zu der Auffassung, dass der Erblasser eine Aussage nicht gewollt habe. Hierbei habe er die konkrete Gestaltung des Testaments berücksichtigt und dass der Erblasser ihm seinen Willen bezüglich des Antragsstellers und Wesentliches über die Person des Antragsstellers offenbart habe. Den Inhalt des Rechtsstreits kenne er nicht. Offensichtlich gehe es darum, dass der Antragssteller Zugriff auf die W. GmbH oder entsprechende Surrogate erlangen wolle.
8 Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen begegnet es keinen Bedenken, dass der Antragsgegner zu dem Ergebnis gekommen ist, dass der Erblasser ihn für den anhängigen Rechtsstreit nicht von seiner Verschwiegenheitspflicht befreit hätte, und kann er sich dementsprechend auf das Zeugnisverweigerungsrecht aus § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO berufen. Es begegnet auch keinen Bedenken, wenn der Antragsgegner von einer umfassenden Verschwiegenheitspflicht ausgegangen ist und auch Aussagen allein zu dem Erblasserwillen nicht für zulässig erachtet. Zum einen ist schon zweifelhaft, ob die in der Beschwerdebegründung (Seite 8 [AS I, 494]) postulierte Unterscheidung zwischen der Entscheidung des Erblassers und den Gründen für seine Entscheidung überhaupt möglich ist. Denn dies würde voraussetzen, dass der Erblasser zwischen der (wie auch immer zu umschreibenden) Entscheidung und den Hintergründen und der Motivation für diese Entscheidung unterschieden hat. Hierfür sind aber keine Anhaltspunkte ersichtlich, insbesondere ergeben sich solche nicht aus dem Vortrag des Antragsgegners. Zum anderen wäre jedenfalls - wenn zwischen diesen Fragen unterschieden werden könnte - eine klare Abgrenzung der Beweisthemen nicht möglich. Damit birgt aber auch eine auf den Erblasserwillen beschränkte Beweisaufnahme die Gefahr, dass sie zur Erörterung von Punkten führt, die gerade nicht offenbart werden sollten, und ist auch zur Vermeidung dieser Gefahr die Annahme einer umfassenden Verschwiegenheitspflicht nachvollziehbar. Dies gilt umso mehr, als der Beweiswert einer bloßen Wiedergabe des Erblasserwillens ohne weitergehende, die Hintergründe und die Entwicklung des Willens erläuternde Ausführungen ohnehin begrenzten Wert hätte, und es dementsprechend schlüssig erscheint, wenn ein Erblasser auf ein derart begrenztes Beweismittel zu verzichten bereit ist. Schließlich dürfen die Anforderungen an die Darlegung auch nicht überspannt werden, weil nach dem Willen des Gesetzgebers (§ 386 Abs. 1 ZPO) bereits die Glaubhaftmachung ausreicht, der Antragsgegner mithin den vom Kläger geforderten vollständigen Nachweis der tatsächlichen Voraussetzungen, aus denen sich das Zeugnisverweigerungsrecht ergeben soll, nicht zu erbringen hat.
9 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
10 Die Voraussetzungen einer Zulassung der Rechtsbeschwerde § 574 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 ZPO liegen nicht vor. Es handelt sich nur um eine Einzelfallentscheidung, die nicht im Widerspruch zu den Rechtssätzen steht, die der zitierten höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung zugrunde liegen.
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