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4 OWi 41 Js 23201/25•AG Bad Urach, 2026-05-19, 4 OWi 41 Js 23201/25
4 OWi 41 Js 23201/25Gericht erster Instanz19.05.2026
Zur Prüfung und den Anforderungen der "Medikamentenklausel" in § 24a Abs. 4 StVG.
Entscheidungsdatum: 2026-05-19
Aktenzeichen: 4 OWi 41 Js 23201/25
ECLI: ECLI:DE:AGURACH:2026:0519.4OWI41JS23201.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 24a Abs 4 StVG, § 3 MedCanG
Zur Prüfung und den Anforderungen der "Medikamentenklausel" in § 24a Abs. 4 StVG.
Der Betroffene wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Staatskasse.
Angewendete Vorschriften:
§ 467 Abs. 1 StPO
I.
1 Der Betroffene ist 1991 in F. geboren. Er ist verheiratet und hat eine kleine Tochter. Die Ehefrau ist berufstätig. Das Ehepaar hat Schulden nach dem Erwerb von Grundeigentum. Der Betroffene war bis Februar 2026 als Vertriebsmitarbeiter beschäftigt. Seither ist er arbeitslos.
2 Der Betroffene legte zuletzt etwa 70.000 Kilometer im Jahr. Während seiner Tätigkeit stand ihm ein Firmenfahrzeug zur Verfügung. Der Betroffene war verkehrsrechtlich nicht unerheblich in Erscheinung getreten. Im Fahreignungsregisterauszug vom XXX finden sich vier Eintragungen.
3 Der Betroffene leidet seit etwa seinem 15. Lebensjahr an Migräneattacken. Mit 17 Jahren trat eine Reizdarmerkrankung hinzu. Mit seinen Eltern war er deshalb beim Hausarzt, wo er allerdings keine für ihn adäquate Hilfe bekam. Er hat dann weiter geschaut, was er gegen seine Schmerzen tun kann und ist im Internet auf die Plattform „b…“ und die Behandlung mit Cannabis aufmerksam geworden. Dort begann der Betroffene eine Therapie. Aus den Rezepten soll sich eine tägliche Höchstdosis von 2 Gramm Cannabis je Tag ergeben. Er nimmt das Cannabis über Vaporisateur bei Bedarf ein.
II.
4 Am 14. März 2025 konsumierte der Betroffene Cannabis. Etwa eine halbe Stunde nach dem letzten Konsum empfand er sich als fahrtauglich, stieg er in das Mietfahrzeug Seat, EU-XXX und fuhr mit dem Fahrzeug einen Freund nach Hause. Auf der Rückfahrt unterzog ihn eine Polizeistreife in M. in der H.-allee, gegen 22.45 Uhr einer Kontrolle. Dabei stellten die Beamten Cannabisgeruch fest. Ein Arzt entnahm dem Betroffenen um 23.48 Uhr eine Blutprobe. Vorerkrankungen sind laut Arztbericht verneint worden. Die labortechnische Analyse der Blutprobe ergab folgendes Ergebnis:
5 | | | | --- | --- | | THC | 31,7 ng/ml | | Hydroxy-THC | 13,6 ng/ml | | THC-Carbonsäure | > 200 ng/ml. |
6 Der Betroffene wurde am 26. April 2024 vom Arzt Dr. C. in Athen über einen Therapieversuch mit medizinischem Cannabis aufgeklärt. Darin heißt es u. a.: „Wie unter „mögliche Nebenwirkungen“ erläutert, können unerwünschte Wirkungen auftreten, von denen manche die Fahrsicherheit beeinträchtigen können. Dazu zählen insbesondere: Müdigkeit, verlangsamtes Reaktionsvermögen, Konzentrationsschwierigkeiten und Schwindel. Es wird empfohlen die Dauer der Eindosierungsphase abzuwarten, bevor wieder aktiv am Straßenverkehr teilgenommen wird. Bedingung ist eine stabil eingestellte Dosis und keine physischen oder psychischen Beeinträchtigungen. Grundsätzlich dürfen Patientinnen und Patienten am Straßenverkehr teilnehmen, soweit sie auf Grund der Medikation nicht in ihrer Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt sind, d. h. sie müssen in der Lage sein, ein Fahrzeug sicher zu führen. Dabei gilt die gleiche Rechtslage wie bei anderen Medikationen wie zum Beispiel bei Opioid-Verschreibungen. Führen Sie vor jeder Fahrt eine Selbstevaluation durch: „Bin ich körperlich und geistig uneingeschränkt in der Lage sicher ein Fahrzeug zu führen?“ Diese Verpflichtung zur Selbstprüfung besteht vor jedem Fahrtantritt.“
7 Am 2. Februar 2025 stellte Dr. C. ein Rezept folgenden Inhalts aus:
8 „Cannabsibl. MGF PG (rose gold runtz) 50 g unv. Bei Bedarf bis zu 1,67g mit Verdampfer inhal. für 30 Tage
9 Cannabisbl. Adrex 15 Day Col (gelato 45) 30g unv. Bei Bedarf bis zu 1,00g mit Verdampfer inhal. für 30 Tage“.
10 Dieses löste der Betroffene am 4. Februar 2025 bei einer Apotheke ein.
11 Einen Kontakt unter Anwesenden zwischen dem Betroffenen und dem Arzt gab es nicht. Der Betroffene füllte einen Fragebogen aus und führte mit dem Arzt eine Videoverhandlung.
12 Die Stadt M. erließ am 23. Juni 2025 einen Bußgeldbescheid gegen den Betroffenen, in dem ihm wegen Fahrens unter THC-Einfluß die Regelsanktion von 500,- Euro und ein Monat Fahrverbot mit Viermonatsfrist auferlegt wurde. Gegen diesen Bescheid richtet sich der Einspruch des Betroffenen.
III.
13 Der Sachverhalt steht für das Gericht als erwiesen fest.
14 Das Gericht hat den Betroffenen angehört, den Auszug aus dem Fahreignungsregister, das Blutentnahmeprotokoll, das Ergebnis der Blutuntersuchung, die Bescheinigung über die Verordnung von medizinischem Cannabis vom 18. März 2025, das Aufklärungsblatt vom 26. November 2024 und die Rezepte vom 26. November 2024 und 2. Februar 2025 verlesen sowie ein Gutachten der Sachverständigen Sch. eingeholt.
1.)
15 Die Feststellungen zur Person des Betroffenen beruhen auf den eigenen Angaben und den verlesenen Dokumenten. Das Gericht hat keinen Grund, an dem Inhalt der Aussagen des Betroffenen zu zweifeln.
2.)
16 Der Betroffene selbst hat eingeräumt, am 14. März 2025 Cannabis konsumiert zu haben und eine halbe Stunde später mit einem Mietfahrzeug einen Freund nach Hause gefahren zu haben. Er gab an, sich fahrtauglich gefühlt zu haben. Insbesondere habe er die im Aufklärungsbogen genannten Symptome wie Müdigkeit, Konzentrationsschwäche oder Schwindel nicht gespürt.
3.)
17 Die Feststellungen zum THC-Gehalt im Blut beruhen auf der Verlesung der Laboranalyse.
4.)
18 Die Feststellungen zum Cannabiskonsum und zur Verschreibung beruhen auf den eigenen Angaben des Betroffenen sowie den diese ergänzenden ärztlichen Bescheinigungen.
IV.
19 1.) Der Betroffene hat zwar unter der Wirkung von THC, einer in der Anlage zu § 24a StVG genannten Substanz, im Straßenverkehr ein Fahrzeug geführt. Dies entspricht dem Wortlaut des § 24a Abs. 2 Satz 1 StVG, war jedoch nicht ordnungswidrig.
20 2.) Nach § 24a Abs. 4 StVG gilt Absatz 2 Satz 1 nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.
21 Auf diese Ausnahme kann sich der Betroffene berufen.
a)
22 Der Formulierung nach („gilt nicht“) handelt es um einen objektiven Ausschluss der Strafbarkeit. Von den Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründen sind die Strafausschließungsgründe zu unterscheiden, die einen Sachverhalt umschreiben, bei dem trotz Vorliegens einer rechtswidrigen und schuldhaften Tat die Strafbarkeit entfällt (Tübinger Kommentar zum StGB/Sternberg-Lieben, 31. Aufl. 2025, StGB Vor § 32 Rn. 197, beck-online). Anknüpfend an die Unterscheidung von Strafwürdigkeit und Strafbedürftigkeit sind es zum Teil kriminalpolitische Gründe, die trotz Vorliegens einer schuldhaften und damit strafwürdigen Tat zur Verneinung eines Strafbedürfnisses führen; zum Teil sind die Strafausschließungsgründe aber auch Einfallstore für außerstrafrechtliche Interessen mit dem Ergebnis, dass ein an sich durchaus vorhandenes Strafbedürfnis anderen staatlichen Interessen weicht (Tübinger Kommentar zum StGB/Sternberg-Lieben, 31. Aufl. 2025, StGB Vor § 32 Rn. 198, beck-online). Auch Strafausschließungsgründe unterfallen dem Legalitätsprinzip (vgl. Peters, Münchener Kommentar zur StPO, 2. Aufl. München 2024, § 152 Rn 68) und sind daher von Amts wegen, auch durch das Gericht, festzustellen.
23 In Gerichtsentscheidungen wird die Vorschrift wegen ihres Ausnahmecharakters und auch wegen eines Missbrauchpotenzials restriktiv ausgelegt und eine Verschreibung darf nicht pauschal oder generalklauselartig erfolgen (OLG Hamm, Beschluss vom 28. April 2026 – 5 ORbs 87/26 –, Rn. 11, juris). Auch eine restritktive Auslegung gebietet jedoch, die Unschuldsvermutung zu respektieren. Außerdem ist der Strafausschließungsgrund im Lichte der anderen staatlichen Interessen zu würdigen. Diese ergeben sich im vorliegenden Fall aus § 3 des Gesetzes zur Versorgung mit Cannabis zu medizinischen und medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken (MedCanG). Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 MedCanG darf Cannabis nur von Ärzten zu medizinischen Zwecken verschrieben werden. Cannabis zu medizinischen Zwecken setzt ein Handeln des Arztes im Rahmen seines Heilauftrags voraus. Cannabis zu medizinischen Zwecken darf also ausschließlich zum Zweck der Heilung oder Schmerzlinderung, nicht aber als Genussmittel oder auf den bloßen Wunsch des Patienten hin verschrieben werden (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. Mai 2026 – 13 S 2184/25 –, Rn. 11, juris). Gleichzeitig erkennt die Vorschrift Cannabis als Heilmittel an und erlaubt seine Verschreibung und Einnahme mit der Folge, dass ein ordnungswidriges Führen eines Kraftfahrzeuges nicht geahndet werden darf.
b)
24 Cannabis war dem Betroffenen nach Aufklärung und dem Rezept von Dr. C. aus Athen zur Behandlung von Migräne verschrieben. Dies ergibt sich nicht nur aus der Aussage des Betroffenen, sondern auch aus der medizinischen Bescheinigung über eine ärztliche Therapie, ausgestellt am 18. März 2025.
25 Formal begründen diese Dokumente, dass Dr. C. dem Betroffenen für sein konkretes Leiden an Migräne Cannabis verschrieben hat.
26 Auch unter dem Blickwinkel der Mißbrauchsgefahr ist dieses Vorgehen nicht zu beanstanden.
27 Die Verschreibung des Medikaments liegt in ärztlicher Verantwortung. Dies hat zuletzt das Oberlandesgericht Hamm betont und daraus abgeleitet, dass die Verordnung von Cannabis auch nach einer Video-Sprechstunde die Anwendung des § 24a Abs. 4 StVG nicht ausschließt (OLG Hamm, Beschluss vom 28. April 2026 - 5 Orbs 87/26 - Juris).
28 Verantwortlich für die Einhaltung der berufsrechtlichen Regelungen und die Ordnungsgemäßheit der Befunderhebung ist nicht der Patient, sondern der Arzt (OLG Hamm, Beschluss vom 28. April 2026 – 5 ORbs 87/26 –, Rn. 17, juris; OLG Oldenburg, Beschluss vom 14. März 2023 - 2 ORbs 16/23 -, Rn. 8, juris; vgl. auch Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. Mai 2026 – 13 S 2184/25 –, Rn. 11, juris). Es überspannt die an einen Patienten zu stellenden Sorgfaltsanforderungen, wenn diesem zugemutet wird, die Ordnungsgemäßheit der ärztlichen Verschreibung zu überprüfen. Der Patient kann sich vielmehr, soweit er keine gegenteiligen Anhaltspunkte hat, grundsätzlich darauf verlassen, dass die durch den Arzt ausgestellte medizinische Verschreibung von Cannabis nach den Regeln der ärztlichen Kunst erfolgt und er befugt ist, sich auf den Ausnahmetatbestand des § 24a Abs. 4 StGB zu berufen (OLG Hamm, Beschluss vom 28. April 2026 – 5 ORbs 87/26 –, Rn. 17, juris).
29 Grundsätzlich wendet sich ein Patient mit einem Leiden an einen Arzt und erhofft sich von der ärztlichen Aussage eine Linderung und Besserung seines Zustandes. So auch im vorliegenden Fall der Betroffene, der seit seinem 15. Lebensjahr an Migräne leidet. Die Diagnostik ist ärztliches Fachwissen. Das Gericht beruft sich für seine Feststellungen auf die Angaben des Betroffenen und die Bestätigung vom 18. März 2025, wonach der Betroffene wegen Migräne in Behandlung ist. Diese Unterlagen müssen in der vorliegenden Konstellation zur Überzeugungsbildung ausreichen. Es verstieße gegen den Sinn und Zweck des § 3 MedCanG und die Ausgestaltung des § 24a Abs. 4 StVG als Strafausschließungsgrund, wollte man verlangen, dass sich das Gericht durch Gutachter vom Krankheitsbild und der Effektivität des verschriebenen Mittels überzeugen muss.
30 Greifbare Anhaltspunkte für den Betroffenen, dass sich der Zusammenschluss mehrerer europäischer Ärzte unter dem Deckmantel „b.“ gebildet hat, um jenseits der medizinischen Maßstäbe Cannabis zu verschreiben, sind nicht ersichtlich. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Frankfurt am Main, so dass es an den dort zuständigen Behörden läge, rechtswidriges Verhalten zu unterbinden. Umgekehrt darf grundsätzlich jeder Staatsbürger darauf vertrauen, dass Angebote - egal ob im Ladengeschäft, im Versandhandel oder im Internet - zulässig sind und er diese Angebote auch annehmen darf.
c)
31 Die Einnahme erfolgte bestimmungsgemäß.
32 Dies steht für das Gericht nach dem Gutachten der Sachverständigen Dr. Sch. fest.
33 Die Sachverständige, die selbst durchaus Zweifel an der Therapieform äußerte, gab an, dass THC sich länger im Blut nachweisen lasse. Insbesondere der hohe Säuregehalt von über 200 ng/ml sei klares Indiz dafür, dass eine regelmäßige Cannabiseinnahme stattgefunden habe. Die Säure stelle letztlich das Endprodukt im Körper dar und werde als letztes abgebaut. Die gemessenen Werte könnten durchaus aus der bestimmungsgemäßen Einnahme stammen. Eine weitere zeitliche Aufteilung der Werte sei medizinisch nicht möglich.
34 Die Sachverständige ist dem Gericht als fundiert arbeitende Rechtsmedizinerin auch aus anderen Verfahren bekannt. Sie bedient sich wissenschaftlicher Standards. Ihre Folgerungen sind logisch und schlüssig. Die Sachverständige trennte auch ihren objektiven Befund klar und eindeutig von ihrer subjektiven Einschätzung. Das Gericht kann dem Gutachten daher folgen.
35 Damit können die gemessenen Werte in Einklang mit dem verschriebenen Cannabis gebracht werden.
d)
36 Die Sachverständige äußerte Zweifel am Inhalt der Verschreibung, weil sie eine tägliche Höchstmenge vermisste. Dies allerdings ist ebenfalls zuvorderst ein Versäumnis des behandelnden Arztes und nicht dem Patienten zur Last zu legen. Jenseits der fehlenden Tagesdosis konnte die Sachverständige bei der Verschreibung keine merklichen Unterschiede zu ihr bekannten Verschreibungen anderer Ärzte feststellen. Der Betroffene erklärte hierzu, dass das Rezept noch aus der Zeit der Eingewöhnung stamme, als er die Höchstmenge noch längst nicht konsumiert habe. Im übrigen gebe der Maximalwert die tägliche Höchstdosis an. Dies ist zumindest eine mögliche Interpretation der Angaben im Rezept. Auch hieraus lässt sich kein ordnungswidriges Handeln des Betroffenen ableiten. Insbesondere kann das Gericht nicht aus der fehlenden Höchstdosis auf einen Verstoß gegen die bestimmungsgemäße Einnahme schließen.
37 Die Sachverständige konnte auch auf Nachfragen beim Betroffenen keine Verletzung der ärztlichen Regeln beim behandelnden Arzt feststellen. Soweit die Sachverständige insgesamt Zweifel an dem ärztlichen Vorgehen äußerte oder zumindest durchblicken ließ, handelte es sich hierbei um als solche auch klar gekennzeichnete eigene Auffassungen der Sachverständigen, die aber keinen Gesetzesbruch belegen konnten und in dieser Entscheidung daher nicht zu berücksichtigen sind.
e)
38 Das Gericht kann schlußendlich auch nicht auf eine Ordnungswidrigkeit aufgrund der Tatsache schließen, dass der Betroffene schon eine halbe Stunde nach Einnahme des Cannabis das Fahrzeug führte. Eine ärztlich verordnete Wartezeit gab es nicht. Auch das Gesetz schreibt keine Wartezeit vor. Im übrigen wäre nach dem Gutachten der Sachverständigen Sch. zu erwarten, dass der Betroffene zu jeder Zeit erhöhte Blutwerte gezeigt hätte, weil sich das THC nicht schnell abbaut, unabhängig vom zeitlichen Abstand zwischen Einnahme und Fahrt.
f)
39 Zur bestimmungsgemäßen Einnahme gehört auch, dass sich der Betroffene über seine Fahrtauglichkeit selbst einschätzen muss. Diese Selbstdiagnose hat der Betroffene nach eigenen Angaben durchgeführt, was ihm nicht zu widerlegen ist. Klar ist, dass der Betroffene sich fahrtauglich fühlt, wenn die durch Migräne verursachten Schmerzen verschwinden.
40 Insgesamt liegen daher die Voraussetzungen der „Medikamentenklausel“ vor.
41 Damit ist § 24a Abs. 2 Satz 1 StVG nicht anzuwenden. Es liegt entsprechend keine Ordnungswidrigkeit vor. Der Betroffene ist aus rechtlichen Gründen freizusprechen.
V.
42 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 71 Abs. 1 OWiG, 467 Abs. 1 StPO. Wird der Betroffene freigesprochen, trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen.
Permalink
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