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7 O 294/24•LG Stuttgart 7. Zivilkammer, 2026-05-05, 7 O 294/24
7 O 294/24Kantonsgericht05.05.2026
Entscheidungsdatum: 2026-05-05
Aktenzeichen: 7 O 294/24
ECLI: ECLI:DE:LGSTUTT:2026:0505.7O294.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 839 BGB, § 19 BImSchG, § 256 ZPO, § 304 ZPO
Rechtskraft: ja
Der Klageanspruch ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Der Streitwert wird auf 311.549,01 € festgesetzt.
1 Der Kläger macht gegen das beklagte Land Ansprüche aus Amtshaftung wegen wirtschaftlicher Schäden im Zusammenhang mit der Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung geltend.
2 Der Kläger war Inhaber einer Autoverwertung und mietete im Jahr 2017 ein Grundstück in ... (Anl. K6), um dort eine Altautoverwertung zu errichten und zu betreiben.
3 Im Oktober 2017 beantragte der Kläger bei dem Landratsamt Rems-Murr-Kreis (im Folgenden: Landratsamt) eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung im vereinfachten Verfahren für den Betrieb einer Altautoverwertungsanlage auf dem Gelände einer ehemaligen Baufirma. Eine Beteiligung der Nachbarn fand im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nicht statt und die Gemeinde ... erhob keine Einwendungen.
4 Am 20.12.2017 erteilte das Landratsamt dem Kläger die beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung (Anl. B2). Diese umfasste auch die erforderliche Baugenehmigung sowie eine abfallrechtliche Entscheidung. Die Genehmigung enthielt verschiedene Auflagen, unter anderem zum Arbeitsschutz, Boden- und Grundwasserschutz, Abwasser, Brandschutz und Baurecht. Zum Immissionsschutz bestimmte der Bescheid, dass die Geräuschimmissionen im gesamten Einwirkungsbereich die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 TA Lärm nicht überschreiten dürfen.
5 Am 30.03.2018 erhielt der Kläger die für die Aufnahme des Betriebs erforderliche Zertifizierung.
6 Ab Mai 2018 gingen beim Landratsamt Beschwerden von Anwohnern über Lärmbelästigungen durch den Betrieb des Klägers ein. Am 03.07.2018 führte das Landratsamt eine Lärmmessung durch. Daraufhin untersagte das Landratsamt mit Ergänzungsverfügung vom 27.08.2018 (Anl. B3) konkrete lärmintensive Arbeitsschritte, insbesondere das Fallenlassen einer Stahlplatte sowie das Verpressen von Restkarossen auf dem Betriebsgelände. Gleichwohl gingen weiterhin Beschwerden ein.
7 Am 21.11.2018 legten Anwohner Widerspruch gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 20.12.2017 ein. Mit Bescheid vom 12.12.2018 ordnete das Landratsamt auf Antrag des Klägers die sofortige Vollziehung der Genehmigung an. Daraufhin stellten Anwohner beim Verwaltungsgericht Stuttgart einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs. Mit Beschluss vom 31.07.2019 (11 K 1286/19, Anl. K7) stellte das Verwaltungsgericht Stuttgart die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wieder her. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Klägers wies der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 14.01.2020 (10 S 2516/19) zurück. Mit Urteil vom 05.07.2021 (11 K 6338/19, Anl. K1) hob das Verwaltungsgericht Stuttgart die Genehmigung auf und stellte deren Rechtswidrigkeit fest.
8 Der Kläger ist der Auffassung, das beklagte Land hafte ihm aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG. Das Landratsamt habe durch die rechtswidrige Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung schuldhaft Amtspflichten verletzt. Die Pflichtverletzung liege insbesondere darin, dass das Landratsamt zu Unrecht das vereinfachte Verfahren nach § 19 BImSchG durchgeführt, die Nachbarn nicht beteiligt und keine tragfähige Immissionsprognose eingeholt habe, obwohl dies angesichts der zu erwartenden erheblichen Auswirkungen des Betriebs erforderlich gewesen sei. Ferner habe das Landratsamt die bauplanungsrechtliche Gebietsunverträglichkeit der Anlage verkannt. Jedenfalls sei dem Landratsamt Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Die Pflichtverletzungen seien auch kausal für die entstandenen Schäden des Klägers, da die Genehmigung die Grundlage für die Betriebsaufnahme gebildet und deren Rechtswidrigkeit zu massiven Einschränkungen und schließlich zur Aufhebung der Genehmigung geführt habe. Ohne die rechtswidrige Genehmigung hätte der Kläger keine umfangreichen Investitionen in den Betrieb der Altautoverwertungsanlage getätigt und wäre nicht mit den wirtschaftlichen Nachteilen konfrontiert worden. Zu diesen Nachteilen zählten insbesondere Investitionsverluste, die durch die nachträgliche Aufhebung der Genehmigung entwertet worden seien, sowie Umsatzeinbußen, die durch die Betriebsunterbrechung infolge der zahlreichen Anliegerbeschwerden und der gerichtlichen Verfahren entstanden seien. Der Kläger habe ausweislich betriebswirtschaftlicher Auswertungen für die Jahre 2017 bis 2022 (Anl. K2) Verluste in Höhe von insgesamt 77.229,52 € erlitten. Hinzu kämen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von insgesamt 29.677,86 €, bestehend aus eigenen Anwaltskosten in Höhe von 21.015,86 € sowie gegnerischen Anwalts- und Gerichtskosten in Höhe von 8.662,00 €. Ferner werde er von der ... aus einem Vertragsverhältnis über die Lieferung und Verschiffung von Fahrzeugen und Autoteilen auf Zahlung von 176.000,00 € in Anspruch genommen (Anl. K4). Im Zuge der Geschäftsbeziehung zur ... sei es zu einem Vertragsabbruch gekommen, da das Unternehmen des Klägers durch den verwaltungsgerichtlichen Beschluss vom 31.07.2019 seine Geschäftsaktivität eingestellt und infolgedessen die ... vertraglich vereinbarte Leistungen nicht erhalten habe. Auch Kosten in Höhe von 318,99 € (Anl. K5), die dem Kläger für die Übersetzung des Schreibens der ... und deren Rechtsanwälte aus dem Englischen ins Deutsche angefallen seien, stellten einen ersatzfähigen Schaden dar. Schließlich bestehe ein berechtigtes Interesse des Klägers an der Feststellung der künftigen Ersatzpflicht des beklagten Landes für weitere Schäden, da derzeit noch nicht alle Schäden abschließend bezifferbar seien und der Kläger sich neben der ... noch mit weiteren Kunden aus Afrika in Streitigkeiten befinde.
9 Ein Ausschluss der Haftung nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB liege nicht vor, da keine anderweitige Ersatzmöglichkeit bestehe. Auch ein Mitverschulden des Klägers scheide aus, da er sich auf die Rechtmäßigkeit der ihm erteilten Genehmigung habe verlassen dürfen. Auf einen Haftungsausschluss nach § 839 Abs. 3 dürfe das beklagte Land sich nicht berufen, da es gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart kein Rechtsmittel eingelegt habe, sodass es sich nunmehr widersprüchlich verhalte, ein solches (aussichtsloses) Rechtsmittel von dem Kläger zu verlangen.
10 Der Kläger beantragt,
11 1. das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger 106.907,38 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
12 2. das beklagte Land zu verurteilen, den Kläger von sämtlichen Forderungen der ... in Höhe von 176.000,00 € freizustellen, zuzüglich eines jährlichen Verzugszuschlags von 32.000,00 € ab dem 01.01.2019 bis zur vollständigen Tilgung;
13 3. das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger 318,99 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
14 4. festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche weiteren Schäden zu ersetzen, die aus der rechtswidrigen Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 20.12.2017 resultieren.
15 Das beklagte Land beantragt,
16 die Klage abzuweisen.
17 Das beklagte Land trägt vor, es liege keine schuldhafte Amtspflichtverletzung vor. Obwohl das Verwaltungsgericht Stuttgart erstinstanzlich die immissionsschutzrechtliche Genehmigung aufgehoben habe, habe das Landratsamt nicht fahrlässig gehandelt. Dieses habe sämtliche Stellungnahmen der zuständigen Behörden eingeholt und sich auf deren fachliche Einschätzungen gestützt. Auch die Baurechtsbehörde habe eine positive Stellungnahme abgegeben. Das Landratsamt teile die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht. Vorliegend handele es sich um einen atypischen Betrieb, der bauplanungsrechtlich in einem Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO zulässig sei. Hierfür spreche vor allem die vollständige Einhausung der Anlage. So habe etwa der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 22. Mai 2019 - 22 Cs 18.2247 -, juris, Rn. 41) zu einem Schrottplatz erkannt, dass das Störpotential solcher üblicherweise unter freiem Himmel betriebener Anlagen bei typisierender Betrachtung dann als atypisch gemindert angesehen werden könne, wenn die Anlage eingehaust sei. Auch im Hinblick auf die Anzahl der zu verwertenden Fahrzeuge von 1.000 pro Jahr habe eine atypische Fallgestaltung vorgelegen. So habe der Verwaltungsgerichtshof (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Juni 2002 - 3 S 1915/01 -, juris, Rn. 37) zuvor nur bei 2.000 Fahrzeugen pro Jahr eine nicht atypische Fallgestaltung angenommen. Zudem habe das Landratsamt davon ausgehen dürfen, dass im maßgeblichen Bereich ein wirksam festgesetztes Mischgebiet vorliege. Eine etwaige Funktionslosigkeit des Bebauungsplans sei für das Landratsamt nicht erkennbar gewesen. Das Verwaltungsgericht habe rechtsfehlerhaft nicht den vollständigen Sachverhalt von Amts wegen ermittelt bzw. seiner Entscheidung einen unvollständigen Sachverhalt zugrunde gelegt. Auch das vereinfachte Verfahren sei nach § 19 BImSchG in zulässiger Weise durchgeführt worden, wobei ein Übergang in das förmliche Verfahren nach § 19 Abs. 3 BImSchG auf Antrag des Klägers möglich gewesen wäre. Schließlich bestreitet das beklagte Land die Kausalität und die Höhe der geltend gemachten Schäden. So seien Betriebsunterbrechungen infolge von Anliegerbeschwerden nicht auf die erteilte und sodann aufgehobene immissionsschutzrechtliche Genehmigung zurückzuführen. Bei den Anwalts- und Gerichtskosten bestehe teilweise kein kausaler Zusammenhang mit der Erteilung der Genehmigung. Nicht nachvollziehbar seien überdies die angeblichen Investitionskosten, die nach Aufhebung der Genehmigung durch das Verwaltungsgericht „entwertet“ worden sein sollten, und welche weiteren Forderungen von Dritten es geben solle.
18 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24.03.2026 (Bl. 141 d.A.) Bezug genommen.
19 Die Klage ist zulässig und dem Grunde nach gerechtfertigt, § 304 ZPO.
20 Ein Grundurteil ist zulässig, weil sämtliche den Haftungsgrund betreffenden Fragen entscheidungsreif sind und nach dem Sach- und Streitstand mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass dem Kläger ein Anspruch in zumindest irgendeiner Höhe zusteht.
21 A. Die Klage ist zunächst zulässig.
22 Insbesondere hat der Kläger ein rechtliches Interesse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO an der mit dem Klageantrag Ziff. 4 begehrten Feststellung.
23 I. Die Feststellungsklage ist gegenüber der Leistungsklage grundsätzlich subsidiär, da diese in der Regel die bessere Rechtsschutzmöglichkeit darstellt (vgl. Greger, in: Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2025, § 256 Rn. 14 m.w.N.). Bei Klagen gegen öffentliche Körperschaften oder Anstalten ist zwar grundsätzlich trotz möglicher Leistungsklage ein Feststellungsinteresse anzunehmen, weil von den öffentlichen Körperschaften oder Anstalten zu erwarten ist, dass sie sich auch einem Feststellungsurteil beugen werden (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 1983 - III ZR 74/82 -, juris, Rn. 15 m.w.N.). Jedoch unterliegt auch diese grundsätzliche Möglichkeit der Einschränkung, dass die Zulässigkeit einer Feststellungsklage trotz der Möglichkeit, Leistungsklage zu erheben, nur dann zu bejahen ist, wenn die Durchführung des Feststellungsverfahrens unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit zu einer sinnvollen und sachgerechten Erledigung der auftretenden Streitpunkte führt (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 1983 - III ZR 74/82 -, juris, Rn. 14 m.w.N.).
24 II. Ob dies der Fall ist, kann hier letztlich offenbleiben. Denn hier hat der Kläger seinen Feststellungsantrag damit begründet, dass ihm eine endgültige Bezifferung des entstandenen Schadens nicht möglich sei. Die bei einer Klage auf Feststellung der Ersatzpflicht für einen künftigen Schaden erforderliche Voraussetzung, dass ein Schaden tatsächlich droht, ist vorliegend erfüllt. Insoweit kann auch dahingestellt bleiben, ob dafür die Möglichkeit eines Schadenseintritts ausreicht (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Januar 2007 - VI ZR 133/06 -, juris; Urteile vom 20. März 2001 - VI ZR 325/99 -, juris; vom 16. Januar 2001 - VI ZR 381/99 -, juris) oder eine gewisse Wahrscheinlichkeit gegeben sein muss (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2006 - XI ZR 384/03 -, BGHZ 166, 84, juris). Denn auch eine solche Wahrscheinlichkeit ist gegeben. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts nicht zuletzt daraus, dass der Kläger schriftsätzlich sowie auch in der mündlichen Verhandlung am 24.03.2026 eindrücklich und glaubhaft versichert hat, dass abgesehen von der Auseinandersetzung mit der ... auch weitere ehemalige Geschäftspartner aus Afrika Drohungen wegen der erfolgten Betriebsstilllegung gegen ihn und seine Familie ausgesprochen hätten und mit weiteren Forderungen und Schäden zu rechnen sei, deren Eintritt nicht ausgeschlossen und deren Höhe noch nicht abschließend beziffert werden könne.
25 B. Die Klage ist zudem dem Grunde nach gerechtfertigt.
26 Der Kläger hat gegen das beklagte Land dem Grunde nach einen Anspruch auf Schadensersatz aus § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG.
27 I. Die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung erfolgte durch das Landratsamt als staatliche Behörde in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit.
28 II. Die erteilte Genehmigung war zudem rechtswidrig.
29 1. Dies steht fest aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 05.07.2021 (11 K 6338/19; Anl. K1) mit Bindungswirkung auch für den nachfolgenden Amtshaftungsprozess. Nach ständiger Rechtsprechung sind die Zivilgerichte im Amtshaftungsprozess an rechtskräftige Entscheidungen von Verwaltungsgerichten im Rahmen ihrer Rechtskraftwirkung (§ 121 VwGO) gebunden. Nicht davon erfasst werden zwar verwaltungsgerichtliche Eilentscheidungen, die im Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO getroffen werden und vom Verwaltungsgericht nach § 80 Abs. 7 VwGO jederzeit geändert oder aufgehoben werden können (vgl. Wöstmann, in: Staudinger, BGB, 2020, § 839 Rn. 419). Dies betrifft indes nicht die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Hauptsacheverfahren vom 05.07.2021. Dessen Bindungswirkung erfasst in persönlicher Hinsicht die Beteiligten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (§ 63 VwGO) und ihre Rechtsnachfolger und ist sachlich auf dessen Streitgegenstand (hier: die Rechtmäßigkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung) beschränkt. In diesem Rahmen folgt die Bindung der Zivilgerichte aus der grundsätzlichen Gleichwertigkeit der Gerichtszweige (vgl. BGH, Urteile vom 23. Juli 2020 - III ZR 66/19 -, juris, Rn. 15; vom 18. April 2019 - III ZR 67/18 -, juris, Rn. 17; vom 7. Februar 2008 - III ZR 76/07 -, BGHZ 175, 221, juris, Rn. 10; Dörr, in: BeckOGK BGB, § 839 Rn. 842, 857, Stand: 01.02.2026; Wöstmann, in: Staudinger, BGB, 2020, § 839 Rn. 419).
30 2. Die von dem beklagten Land aufgeworfene Frage, ob es unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten eine Bindung an eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung geben dürfe, wenn das Verwaltungsgericht bei der Sachverhaltsermittlung offenkundig gegen den Amtsermittlungsgrundsatz verstoßen habe, stellt sich dabei nicht. Denn die materielle Rechtskraft kann ihren Zweck nur erfüllen, wenn sie grundsätzlich auch verfahrensmäßig oder inhaltlich fehlerhafte Entscheidungen erfasst. Auch das „falsche“ Urteil erwächst grundsätzlich in materielle Rechtskraft und entfaltet die damit einhergehenden Bindungswirkungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1992 - 1 C 12/92 -, BVerwGE 91, 256), es sei denn die Fehlerhaftigkeit ist von derartigem Gewicht, dass ein nichtiges oder gar ein Nichturteil vorliegt oder dass ausnahmsweise eine Durchbrechung der materiellen Rechtskraft angezeigt ist, etwa im Falle einer notwendigen Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 153 VwGO i.V.m. §§ 578 ff. ZPO oder der Abänderungsklage nach § 173 S. 1 VwGO i.V.m. § 323 ZPO (vgl. Lindner, in: BeckOK VwGO, Stand: 01.01.2026, § 121 Rn. 3, 56 ff.). All dies macht das beklagte Land jedoch nicht geltend und ist auch sonst nicht ersichtlich.
31 III. In der Erteilung der rechtswidrigen Genehmigung liegt eine dem beklagten Land zuzurechnende Amtspflichtverletzung.
32 1. Nach ständiger Rechtsprechung besteht die Amtspflicht, eine den einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften widersprechende Genehmigung nicht zu erteilen, auch gegenüber dem Antragsteller als geschütztem „Dritten“. Zwar geht der Schutzzweck dieser Pflicht nicht dahin, den Antragsteller vor allen denkbaren wirtschaftlichen Nachteilen zu bewahren, die bei der Verwirklichung seines Vorhabens erwachsen können. So haben die Amtspflichten im Genehmigungsverfahren nicht den Zweck, den Antragsteller vor den mit der Einhaltung von öffentlich-rechtlichen Vorschriften verbundenen finanziellen Lasten zu schützen. Jedenfalls aber darf der Antragsteller nicht in die Gefahr gebracht werden, ein vorschriftswidriges Vorhaben auszuführen, das keinen Bestand haben kann und unter Umständen wieder beseitigt werden muss; insoweit soll ihm eine verlässliche Grundlage für seine wirtschaftlichen Dispositionen verschafft werden (vgl. zur Baugenehmigung: BGH, Urteile vom 6. Juli 2000 - III ZR 340/98 -, BGHZ 144, 394, juris Rn. 10; vom 21. Dezember 1989 - III ZR 118/88 -, BGHZ 109, 380, juris, Rn. 36; vom 19. März 1992 - III ZR 117/90 -, juris, Rn. 8; Goldschmidt, in: Hoppenberg/de Witt, Handbuch des öffentlichen Baurechts, Stand: Juni 2025, Q. Rn. 83, 283; Kümper, in: BeckOK BGB, Stand: 01.02.2026, § 839 Rn. 126; Ossenbühl/Cornils, Staatshaftungsrecht, 6. Aufl. 2013, S. 54; Runkel, in: Ernst/ Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: August 2025, vor § 39 Rn. 89; Wöstmann, in: Staudinger, BGB, 2020, § 839 Rn. 579 f.).
33 2. Eben diese Gefahr hat sich im vorliegenden Fall zulasten des Klägers verwirklicht. Mit der Erteilung der rechtswidrigen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 20.12.2017 und der Anordnung dessen sofortiger Vollziehung am 12.12.2018 hat das beklagte Land den Kläger der Gefahr ausgesetzt, im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften eine Altautoverwertung zu betreiben und hierfür Investitionen zu tätigen, die ihm im Fall einer späteren Betriebsstilllegung als wirtschaftlicher Nachteil erwachsen. Die Genehmigung hatte daher - unbeschadet der privaten Rechte Dritter - bei dem Kläger ein schutzwürdiges Vertrauen dahin begründet, dass dem angestrebten Vorhaben selbst im Falle späterer Beschwerden von Anwohnern keine öffentlich-rechtlichen Hindernisse entgegenstanden. Denn wie der Kläger nachvollziehbar vorbringt, hatte er das Gelände nur im Vertrauen auf die erteilte Genehmigung und zur Durchführung des genehmigten Demontagebetriebs angemietet. Ohne die in Aussicht gestellte Genehmigung hätte es weder Anlass gegeben, diese Flächen anzumieten, noch die damit verbundenen Investitionsentscheidungen zu treffen.
34 IV. Zudem handelten die Bediensteten des Landratsamts schuldhaft.
35 1. Zwar muss jeder Amtsträger die zur Führung seines Amtes notwendigen Rechts- und Verwaltungskenntnisse besitzen oder sich verschaffen. Er ist bei der Gesetzesauslegung und Rechtsanwendung verpflichtet, die Rechtslage unter Zuhilfenahme der ihm zu Gebote stehenden Hilfsmittel sorgfältig und gewissenhaft zu prüfen und danach aufgrund vernünftiger Überlegungen sich eine Rechtsmeinung zu bilden. Nicht jeder objektive Rechtsirrtum begründet jedoch ohne Weiteres einen Schuldvorwurf. Wenn die nach sorgfältiger Prüfung gewonnene Rechtsansicht des Amtsträgers als rechtlich vertretbar angesehen werden kann, dann kann aus der späteren Missbilligung dieser Rechtsauffassung durch die Gerichte ein Schuldvorwurf nicht hergeleitet werden. Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen die objektiv unrichtige Rechtsanwendung eine Vorschrift betrifft, deren Inhalt - bezogen auf den zur Entscheidung stehenden Einzelfall - zweifelhaft sein kann und noch nicht durch eine höchstrichterliche Rechtsprechung klargestellt ist und die Auslegung dieser Vorschrift noch vertretbar erscheint (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteile vom 23. Juli 2020 - III ZR 66/19 -, juris, Rn. 16; vom 9. Dezember 2004 - III ZR 263/04 -, BGHZ 161, 305, juris, Rn. 12; vom 10. Februar 2011 - III ZR 37/10 -, BGHZ 188, 302, juris, Rn. 13; Beschluss vom 19. Dezember 1991 - III ZR 9/91 -, juris, Rn. 2; jeweils m.w.N.; OLG Thüringen, Urteil vom 2. September 2024 - 3 U 871/22 -, juris, Rn. 35; Kümper, in: BeckOK BGB, Stand: 01.02.2026, § 839 Rn. 166; Runkel, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: August 2025, vor § 39 Rn. 109; Thomas, in: BeckOGK BGB, Stand: 01.02.2026, § 839 Rn. 467). Orientieren sich die Amtsträger etwa an der Rechtsprechung des für sie zuständigen Oberverwaltungsgerichts, ist ihnen bis zu einer hiervon abweichenden höchstrichterlichen Rechtsprechung in der Regel kein Schuldvorwurf zu machen (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Mai 1990 - III ZR 172/88 -, juris, Rn. 10; Thomas, in: BeckOGK BGB, Stand: 01.02.2026, § 839 Rn. 471).
36 2. Gemessen daran war die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung auch bei Zugrundelegung eines großzügigen Interpretationsspielraums hinsichtlich der maßgeblichen öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht mehr vertretbar.
37 a) Gemäß § 13 BImSchG schließt die immissionsschutzrechtliche Genehmigung auch andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, weshalb dem Landratsamt auch die Beurteilung der baurechtlichen Zulässigkeit der Autoverwertung oblag und die Erteilung der Baugenehmigung von ihm zu verantworten war (vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 31.07.2019 - 11 K 1286/19 -, juris, Rn. 33). Soweit das beklagte Land hierzu - nicht zuletzt in der mündlichen Verhandlung - geltend gemacht hat, das Landratsamt habe auf die positive Stellungnahme der Baurechtsbehörde der Stadt Backnang im Schreiben vom 12.12.2017 (Anl. B12) vertrauen dürfen, entlastet dies nicht. Die Einholung einer fachbehördlichen Stellungnahme ersetzt keine eigenverantwortliche Rechtmäßigkeitsprüfung der Genehmigungsbehörde. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbehörde durfte die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens daher nicht ungeprüft auf die Stellungnahme einer beteiligten Fachbehörde verlagern, sondern hatte diese im Rahmen der Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG eigenständig in ihre Entscheidung einzustellen. Das Landratsamt war insoweit nicht lediglich verfahrensleitende Sammelstelle fremder Fachentscheidungen, sondern selbst Genehmigungsbehörde auch für die eingeschlossenen baurechtlichen Anforderungen. Dass eine Stellungnahme vorlag, entband dieses nicht von der Pflicht, deren tatsächliche Grundlage und rechtliche Tragfähigkeit jedenfalls auf Plausibilität zu überprüfen.
38 b) Bei der hiernach gebotenen Prüfung der baurechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens mussten einem mit notwendigen Rechts- und Verwaltungskenntnissen ausgestatteten, die Rechtslage unter Zuhilfenahme ihm zur Verfügung stehender Hilfsmittel sorgfältig und gewissenhaft prüfenden Sachbearbeiter des Landratsamts jedenfalls erhebliche Zweifel an dessen bauplanungsrechtlicher Zulässigkeit aufkommen.
39 aa) So hatte der im Bereich des Landratsamts zuständige Verwaltungsgerichtshof (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Juni 2002 - 3 S 1915/01 -, juris, Rn. 35 ff.) zu einer Autoverwertung auf einem mit Büro- und Lagergebäuden bebauten Grundstück bereits entschieden, es handele sich dabei um eine genehmigungspflichtige Anlage nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG, die grundsätzlich in besonderem Maße geeignet sei, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen. Nach Nr. 8.9 Spalte 2 des Anhangs zu § 1 Abs. 1 Satz 1 der 4. BImSchV zählten hierzu auch Anlagen zur Behandlung von Altautos mit einer Durchsatzleistung von fünf Altautos oder mehr je Woche. Bei der Prüfung, ob die Anlage die in der Nr. 8.9 Spalte 2 verlangte Leistungsgrenze überschreite, sei nach § 1 Abs. 1 Satz 4 der 4. BImSchV auf den rechtlich und tatsächlich möglichen Betriebsumfang abzustellen. Danach gehörte auch die dort streitgegenständliche Anlage, die mit einem Durchsatz von ca. 2.000 Fahrzeugen pro Jahr - also ca. 38 Fahrzeugen je Woche - rund 7,5-fach über dem Schwellenwert von fünf Fahrzeugen lag, nach Einschätzung des Verwaltungsgerichtshofs zu den genehmigungsbedürftigen Anlagen mit hohem Störpotential.
40 Zwar bewirkte allein der Umstand, dass die dortige Autoverwertung wegen ihres hohen Störpotentials eine dem vereinfachten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren unterworfene Anlage war, nach den weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs nicht, dass sie bauplanungsrechtlich nur in einem Industriegebiet gemäß § 9 BauNVO zulässig war (vgl. § 15 Abs. 3 BauNVO), da auch die nach der 4. BImSchV genehmigungspflichtige Anlage im Gewerbegebiet genehmigungsfähig sein könne (so auch VGH Bayern, Beschluss vom 22. Mai 2019 - 22 Cs 18.2247 -, juris, Rn. 38). Letzteres setze aber voraus, dass es sich bei dem Betrieb um eine in atypischer Weise betriebene und daher nicht erheblich belästigende Autoverwertungsanlage handele. Dafür müsse die Anlage vom üblichen Erscheinungsbild durch die konkrete Art des Betriebs und durch objektive Umstände wie Umfang, Arbeitsweise, Ausstattung, Einrichtung, Anlieferungs- und Kundenverkehr und dergleichen abweichen. Ob eine dem Anlagentyp zuzuordnende Anlage - auch unter Berücksichtigung der konkreten Eigenart und Zweckbestimmung des Gewerbegebiets - zugelassen werden könne, sei aufgrund einer Einzelfallprüfung zu entscheiden.
41 Diese Einzelfallprüfung ergab nach der Würdigung des Verwaltungsgerichtshofs, dass die dort streitgegenständliche Autoverwertung im Gewerbegebiet bei Berücksichtigung der konkreten Betriebsabläufe und der Eigenart und Zweckbestimmung des Gebiets nicht zulässig war. Besondere betriebliche Einrichtungen und Arbeitstechniken, nach denen sich eine Verringerung der typischerweise auftretenden Emissionen ergeben könnte, existierten insoweit nicht. Das dortige Betriebsgrundstück lag weder abgelegen noch verfügte es über eine Größe, die hinreichende Abstände zwischen den emittierenden Betriebsvorgängen und den Nachbargrundstücken zuließ. Auch eine gegen Emissionen des Betriebs unempfindliche Umgebungsbebauung ließ sich nach Einschätzung des Verwaltungsgerichtshofs nicht feststellen. Vielmehr lag eine empfindliche Umgebungsbebauung vor, da die Autoverwertung unmittelbar an Wohngrundstücke angrenzte, wobei die Entfernung zwischen Wohnhäusern und Lager- und Arbeitsflächen nur wenige Meter betrug. Danach handelte es sich bei der Autoverwertung auch nach der konkreten Art des Betriebs um eine erheblich belästigende Anlage. Diese konnte laut Verwaltungsgerichtshof im Gewerbegebiet auch nicht im Wege einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB zugelassen werden, da die Befreiung die Grundzüge der Planung, nämlich die Beschränkung auf Zulassung gewerbegebietstypischer Nutzungen, berühren würde.
42 bb) Dass im Gegensatz dazu aufgrund der Umstände des vorliegenden Einzelfalls hinreichende Anhaltspunkte für eine atypische Sachlage vorgelegen hätten, die geeignet gewesen wären, den aufgrund der dargestellten obergerichtlichen Rechtsprechung aufkommenden Zweifeln an der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens Schweigen zu gebieten, und die jedenfalls zu einer Vertretbarkeit der von dem Landratsamt geäußerten Rechtsauffassung führen könnten, ist nicht zu erkennen. Vertretbar wäre die Genehmigung nur gewesen, wenn das Landratsamt auf belastbarer Tatsachengrundlage annehmen durfte, dass die streitgegenständliche Altautoverwertung vom Regelfall erheblich abweicht. Daran fehlt es. Insbesondere hat sich das Landratsamt hier nicht lediglich bei einer schwierigen Subsumtion vertan, sondern die für die Subsumtion erforderlichen Tatsachen nicht tragfähig ermittelt.
43 (1) Genehmigt war vorliegend ein Demontagebetrieb mit rund 1.000 Fahrzeugen pro Jahr, also etwa 19 Fahrzeugen pro Woche. Auch das Verwaltungsgericht Stuttgart (vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 31.07.2019 - 11 K 1286/19 -, juris, Rn. 41 ff.) hebt diesen Durchsatz nachvollziehbar als zentrales und recht offenkundiges Indiz gegen eine Atypik hervor, indem es ausführt, der Durchsatz liege ca. vierfach über dem Schwellenwert von fünf Fahrzeugen und damit deutlich über dem Bereich, in dem eine atypisch geringe Belastung noch plausibel wäre. Damit war schon der hier genehmigte Umfang ein starkes Indiz gegen eine atypische Konfliktarmut, der bei sorgfältiger Prüfung deutlich gegen eine bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens sprach.
44 (2) Nach zutreffender Einschätzung des Verwaltungsgerichts Stuttgart hätte das Landratsamt zudem gerade die lärmkritischen Parameter konkret festlegen müssen. Dies betrifft etwa die relevanten Ablaufdaten wie Betriebszeiten, Konstruktionsmerkmale der Baulichkeiten (Schallschutzfenster o.Ä.), räumliche und zeitliche Ge- und Verbote einzelner Arbeiten (nur innen; nur bei geschlossenen Fenstern und Toren), (maximale) Schallleistungspegel, Abschirmung und sonstige Maßnahmen zur Lärmminderung (kein Werfen von Metallteilen in offene Container; kein Schieben von Metallteilen, Restkarossen o.Ä. über den Außenbereich), aber auch eine Festlegung des maximalen Durchsatzes nicht nur für einen langen Zeitraum von einem Jahr, sondern pro Arbeitswoche oder gar pro Arbeitstag (vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 31. Juli 2019 - 11 K 1286/19 -, juris, Rn. 57).
45 (3) Dass aus Sicht des Landratsamts vor allem die vollständige Einhausung der Anlage für eine Atypik gesprochen habe, ist nicht nachvollziehbar. Zwar hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 22. Mai 2019 - 22 Cs 18.2247 -, juris, Rn. 41; vgl. dazu auch Henke, NJW-Spezial 2023, 172; ähnl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. Januar 2021 - 8 B 548/20 -, juris, Rn. 50) - wohlgemerkt zeitlich nach der streitgegenständlichen Genehmigung vom 20.12.2017 - zu einem Schrottplatz, dessen Betriebsgelände zu einem nicht unerheblichen Teil mit einer dreiseitig umschlossenen Halle eingehaust war und bei dem die Annahme bzw. Abholung der Abfälle in der Halle oder in dreiseitig geschlossenen Schüttboxen stattfinden sollte bzw. bei dem eine drei Meter hohe Betonblockwand an der südlichen und westlichen Grundstücksgrenze vorhanden war, erwähnt, dass es sich dabei um Umstände handele, die für eine Atypik sprechen könnten. Eine Übertragbarkeit dieser Erwägungen auf den vorliegenden Fall war jedoch auch aus der Sicht eines sorgfältig und gewissenhaft prüfenden Sachbearbeiters des Landratsamts nicht gegeben. Dass die Demontage hier nur in einer schallisolierend geschlossenen Halle (Fenster und Roll- bzw. Schiebetore geschlossen) erfolgen durfte und daneben das Auftreten erheblicher anderer Schallquellen (z.B. Einwurf sortenreiner Metalle in offene Metallcontainer im Freien) ausgeschlossen war, hatte das Landratsamt weder festgesetzt noch war dies sonst ersichtlich (vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 31.07.2019 - 11 K 1286/19 -, juris, Rn. 46). Ein durch seine konkrete Art und durch objektive Umstände wie Umfang, Arbeitsweise, Ausstattung, Einrichtung, Anlieferungs- und Kundenverkehr und dergleichen abweichendes Erscheinungsbild der streitgegenständlichen Autoverwertungsanlage konnte daher auch nicht allein auf eine bestehende Einhausung zurückgeführt werden.
46 (4) Darüber hinaus hat das Landratsamt unter Außerachtlassung der für die Erteilung einer öffentlich-rechtlichen Genehmigung gebotenen Sorgfalt die Wohnlage bestehend aus den Anwesen am ... in unmittelbarer Nachbarschaft zum Gewerbegebiet entgegen dem Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG zu Unrecht als Mischgebiet aufgefasst. Wie auch das Verwaltungsgericht Stuttgart (vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 31. Juli 2019 - 11 K 1286/19 -, juris, Rn. 49 m.w.N.) zutreffend erwähnt, kann eine bauplanerische Festsetzung funktionslos sein, wenn und soweit die tatsächlichen Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, ihre Verwirklichung auf unabsehbare Zeit ausschließen und diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre (Fort-)Geltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient. Vorliegend war nach summarischer Prüfung des Verwaltungsgerichts das kleine „Mischgebiet“, in dem auch das Grundstück der klagenden Anwohner lag, komplett mit (drei) Einfamilienhäusern bebaut und ein künftiges Hinzutreten einer gewerblichen Nutzung ausgeschlossen. Mit der Genehmigung und Errichtung des letzten Einfamilienhauses war die Gebietsart dann aber „gekippt“ und nun von einem allgemeinen Wohngebiet auszugehen, was zugleich die Fehlerhaftigkeit der am 03.07.2018 durchgeführten Lärmmessung indiziert.
47 (5) Dass die Baurechtsbehörde die Frage der fortbestehenden Gebietsprägung erst im Nachgang vertieft aufgearbeitet, einzelne Altakten beigezogen und sodann festgestellt haben will, dass mehrere Wohngebäude im Kenntnisgabeverfahren (§ 51 LBO BW) verwirklicht worden seien und es im maßgeblichen Bereich an hinreichender gewerblicher Nutzung fehle, entlastet das Landratsamt nicht. Gerade dieser Vortrag belegt vielmehr, dass die für die bauplanungsrechtliche Einordnung maßgeblichen Umstände im Zeitpunkt der Genehmigung weder tragfähig ermittelt noch hinreichend geprüft worden waren. Wenn sich die Annahme eines fortgeltenden Mischgebiets erst durch eine nachträgliche Auswertung archivierter Bauakten und eine vertiefte Bestandsaufnahme der tatsächlichen Nutzungsverhältnisse als zweifelhaft erweist, zeigt dies nicht die Unvorhersehbarkeit der Problematik, sondern das vorgelagerte Ermittlungsdefizit der Genehmigungsbehörde. Die Frage, ob die planerische Festsetzung eines Mischgebiets im maßgeblichen Bereich noch funktionsgerecht fortwirkte oder aufgrund der tatsächlichen Entwicklung in ein allgemeines Wohngebiet „gekippt“ war, betraf dabei auch keinen fernliegenden Gesichtspunkt, sondern eine zentrale Frage der bauplanungsrechtlichen Gebietsverträglichkeit. Gerade angesichts der unmittelbaren Nachbarschaft mehrerer Wohnhäuser zu einer typischerweise störträchtigen Altautoverwertung bestand konkreter Anlass, die tatsächliche Gebietsstruktur vor der Erteilung der Genehmigung belastbar aufzuklären.
48 (6) Auch der Einwand des beklagten Landes, dem Landratsamt habe wegen fehlender Normverwerfungskompetenz keine Prüfung der Funktionslosigkeit des Bebauungsplans oblegen, überzeugt nicht. Das Landratsamt musste den Bebauungsplan nicht „verwerfen“, um seine Entscheidung rechtmäßig treffen zu können. Es ging nicht um die Verwerfung einer gemeindlichen Norm (vgl. dazu etwa Mayen, in: Erman, BGB, 17. Aufl. 2023, § 839 Rn. 52; Krause/Vinke in: Soergel, BGB, 14. Aufl. 2024, § 839 Rn. 142; Ossenbühl/Cornils, Staatshaftungsrecht, 6. Aufl. 2013, S. 46; Wingler, in: jurisPK-BGB, 11. Aufl. 2026, § 839 Rn. 100; Volhard, NVwZ 1986, 105; Pietzcker, DVBl 1986, 806), sondern um die vorgelagerte und zwingend gebotene Frage, ob die planerische Festsetzung im maßgeblichen Bereich tatsächlich noch tragfähig war und deshalb als tauglicher Prüfungsmaßstab herangezogen werden konnte. Die Prüfung, ob eine Festsetzung funktionslos geworden ist, ist keine unzulässige Normverwerfung, sondern Bestandteil der inzidenten Rechtsanwendung im konkreten Genehmigungsverfahren. Gerade hierzu war die Genehmigungsbehörde verpflichtet. Der Hinweis auf Art. 28 GG greift daher zu kurz.
49 cc) Schließlich entlastet das Landratsamt auch nicht die Wahl des vereinfachten Genehmigungsverfahrens nach § 19 BImSchG.
50 (1) Vorliegend war die Durchführung des vereinfachten Verfahrens nach der formellen Einordnung der Anlage in Nr. 8.9.2 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV grundsätzlich eröffnet. Ein förmliches Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG war - entgegen der Auffassung des Klägers - auch nicht bereits aufgrund des genehmigten Durchsatzes von 1.000 Fahrzeugen pro Jahr zwingend durchzuführen. Dass das Landratsamt die verfahrensrechtlichen Vorgaben des § 19 BImSchG fehlerhaft gehandhabt hätte, ist nicht zu erkennen. Insbesondere eröffnet § 19 Abs. 3 BImSchG den Wechsel in das förmliche Verfahren allein auf Antrag des Vorhabenträgers und nicht von Amts wegen.
51 (2) Daraus folgte jedoch lediglich, dass kein förmliches Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG durchzuführen war. Die Wahl des vereinfachten Verfahrens reduzierte weder die materielle Prüfpflicht der Genehmigungsbehörde noch den Sorgfaltsmaßstab bei der Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit. Auch im vereinfachten Verfahren hatte das Landratsamt eigenverantwortlich zu prüfen, ob das Vorhaben den immissionsschutzrechtlichen und bauplanungsrechtlichen Anforderungen genügte und ob die Einhaltung der Betreiberpflichten aus § 5 Abs. 1 BImSchG hinreichend sichergestellt war. Gerade weil das vereinfachte Verfahren keine Öffentlichkeitsbeteiligung vorsieht, war die Genehmigungsbehörde gehalten, die Genehmigungsvoraussetzungen eigenständig und mit besonderer Sorgfalt zu ermitteln. Das Unterbleiben einer Nachbarbeteiligung durfte gerade nicht mit einer reduzierten behördlichen Kontrolldichte verbunden werden. Ein haftungsrechtlich relevanter Sorgfaltsverstoß liegt daher nicht in der Wahl des vereinfachten Verfahrens als solcher, wohl aber darin, dass das Landratsamt die damit einhergehende gesteigerte Eigenverantwortung bei der Prüfung der materiellen Genehmigungsvoraussetzungen verkannt und aus der formellen Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens offenkundig eine reduzierte Prüfungsdichte abgeleitet hat.
52 dd) Soweit das beklagte Land schließlich geltend macht, selbst bei Annahme eines allgemeinen Wohngebiets seien die maßgeblichen Lärmwerte nach der Messung im Jahr 2018 eingehalten worden, entlastet auch dies nicht. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Genehmigung war der Zeitpunkt ihres Erlasses am 20.12.2017. Eine erst nachträglich - zudem unter geänderten tatsächlichen Betriebsbedingungen und nach Beschwerden - durchgeführte Lärmmessung vermag die ursprünglichen Ermittlungs- und Prognosedefizite des Genehmigungsverfahrens nicht rückwirkend zu heilen. Die Genehmigung war nicht deshalb rechtmäßig, weil sich ihre Tragfähigkeit möglicherweise ex post hätte stützen lassen. Entscheidend ist, dass sie im Zeitpunkt ihres Erlasses ohne tragfähige Tatsachengrundlage erteilt worden war.
53 V. Ein Ausschluss des Amtshaftungsanspruchs nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB greift nicht ein.
54 1. Nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB tritt eine Haftung nicht ein, wenn dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last fällt und der Verletzte auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag. Die Vorschrift enthält den Grundsatz der Subsidiarität der Amtshaftung. Sie greift jedoch nur ein, wenn dem Geschädigten eine anderweitige, tatsächliche und rechtlich durchsetzbare Ersatzmöglichkeit zur Verfügung steht, die wirtschaftlich im Wesentlichen denselben Ausgleich vermittelt wie der Amtshaftungsanspruch. Erforderlich ist demnach ein vollwertiger, realisierbarer Ersatzanspruch gegen einen Dritten. Nicht ausreichend sind bloß theoretische, unsichere oder wirtschaftlich wertlose Zugriffsmöglichkeiten (vgl. Papier/Shirvani, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2024, § 839 Rn. 369 ff. m.w.N.).
55 2. Eine solche anderweitige Ersatzmöglichkeit besteht für den Kläger nicht. Ansprüche gegen seine die Genehmigung anfechtenden Nachbarn scheiden ersichtlich aus. Diese haben lediglich von dem ihnen zustehenden öffentlich-rechtlichen Rechtsschutz Gebrauch gemacht. Die Einlegung des Widerspruchs und die Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes stellen kein rechtswidriges Verhalten dar, sondern die zulässige Wahrnehmung subjektiver Nachbarrechte. Auch Ansprüche gegen Planer, Berater oder sonstige private Beteiligte (vgl. dazu etwa Thomas, in: BeckOGK BGB, Stand: 01.02.2026, § 839 Rn. 648 ff.; Wöstmann, in: Staudinger, BGB, 2020, § 839 Rn. 586; jeweils m.w.N.) sind weder konkret dargetan noch als gleichwertige Ersatzquelle ersichtlich. Selbst wenn solche Ansprüche im Einzelfall denkbar wären, fehlte es jedenfalls an der für § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB erforderlichen Gleichwertigkeit und gesicherten Realisierbarkeit.
56 VI. Der geltend gemachte Amtshaftungsanspruch ist schließlich auch nicht gemäß § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen.
57 1. Nach § 839 Abs. 3 BGB tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn es der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
58 Die Vorschrift konkretisiert den Vorrang des Primärrechtsschutzes und verpflichtet den Betroffenen, ihm zumutbare und geeignete Rechtsbehelfe zu ergreifen, um den Eintritt oder die Vertiefung des Schadens zu verhindern (kein „dulde und liquidiere“). Demnach soll es nicht erlaubt sein, den Schaden entstehen oder größer werden zu lassen, um ihn schließlich, gewissermaßen als Lohn für eigene Untätigkeit, dem Beamten oder dem Staat in Rechnung zu stellen (vgl. BGH, Urteile vom 19. Dezember 2024 - III ZR 24/23 -, BGHZ 242, 341, juris, Rn. 62; vom 4. Juli 2013 - III ZR 201/12 -, BGHZ 197, 375, juris, Rn. 22; Thomas, in: BeckOGK BGB, Stand: 01.02.2026, § 839 Rn. 678; Wöstmann, in: Staudinger, BGB, 2020, § 839 Rn. 335).
59 Als Rechtsmittel im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB kommen alle Maßnahmen des Geschädigten in Betracht, die geeignet sind, Nachteile aufgrund des schädigenden Verhaltens abzuwenden. Der Begriff des Rechtsmittels wird weit ausgelegt und ist nicht im technischen Sinn zu verstehen. Das Rechtsmittel muss sich unmittelbar gegen eine bereits begangene Amtspflichtverletzung richten und deren Beseitigung oder Berichtigung bezwecken oder ermöglichen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. April 2025 - III ZR 18/24 -, juris, Rn. 16).
60 Der Nichtgebrauch eines Rechtsmittels im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB ist dann nicht schuldhaft, wenn die Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs so gering oder zweifelhaft erscheint, dass dem Verletzten dessen Gebrauch nicht zuzumuten ist oder er nicht damit rechnen kann, durch die Einlegung eines Rechtsmittels wesentlich schneller zum Ziel zu kommen. Bei der Prüfung ist auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 2017 - III ZR 41/16 -, juris, Rn. 36; OLG Brandenburg, Beschluss vom 20. Februar 2024 - 2 W 3/24 -, juris, Rn. 23; Thomas, in: BeckOGK BGB, Stand: 01.02.2026, § 839 Rn. 710).
61 2. § 839 Abs. 3 BGB ist hier dem Grunde nach anwendbar. Der Kläger war nicht schon deshalb von vornherein von der Obliegenheit des § 839 Abs. 3 BGB frei, weil ihm ursprünglich ein begünstigender Verwaltungsakt erteilt worden war. Denn die Vorschrift erfasst nicht nur den Adressaten belastender Hoheitsakte, sondern auch den Begünstigten eines Verwaltungsakts, wenn dieser gehalten ist, den Fortbestand der ihm günstigen Rechtsposition im Primärrechtsschutz zu sichern. Auch der Inhaber einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung kann deshalb gehalten sein, zumutbare Rechtsmittel auszuschöpfen, um deren Aufhebung abzuwenden.
62 3. Ein haftungsausschließendes Rechtsmittelversäumnis liegt zunächst nicht darin, dass der Kläger im Genehmigungsverfahren kein förmliches Verfahren nach § 10 BImSchG angeregt oder beantragt hat. § 839 Abs. 3 BGB betrifft nur die Nichtausschöpfung förmlicher Rechtsbehelfe gegen hoheitliche Maßnahmen. Verfahrensinterne Hinweise, Anregungen oder Einwendungen im Verwaltungsverfahren sind keine „Rechtsmittel“ im Sinne der Vorschrift (vgl. dazu etwa Thomas, in: BeckOGK BGB, Stand: 01.02.2026, § 839 Rn. 701 f.).
63 4. Auch im Nachbarwiderspruchs- und Eilverfahren ist ein haftungsausschließendes Unterlassen des Klägers nicht gegeben. Dass der Kläger Angriffen der Anwohner gegen die Genehmigung als Beigeladener im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren nicht hinreichend entgegengetreten und dort einen ihm zumutbaren und hinreichend erfolgversprechenden Rechtsbehelf ungenutzt gelassen hätte, ist weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich.
64 5. Schließlich begründet auch der Umstand, dass der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 05.07.2021 keinen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt hat, keinen Haftungsausschluss.
65 a) Zwar kann die Nichtausschöpfung eines statthaften Rechtsmittels im Hauptsacheverfahren grundsätzlich unter § 839 Abs. 3 BGB fallen. Gegen Urteile des Verwaltungsgerichts steht den Beteiligten - soweit die Berufung wie hier nicht bereits zugelassen ist - der Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO zu. Dieser ist binnen eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu stellen und binnen zwei Monaten zu begründen (§ 124a Abs. 4 Sätze 1 und 4 VwGO). Der Kläger hätte daher grundsätzlich einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen können.
66 b) Der Haftungsausschluss nach § 839 Abs. 3 BGB setzt jedoch - wie erwähnt - voraus, dass dieser Rechtsbehelf aus ex-ante-Sicht nicht nur statthaft, sondern auch zumutbar und hinreichend aussichtsreich war. Daran fehlt es.
67 aa) Bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hatte das Verwaltungsgericht Stuttgart (vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 31.07.2019 - 11 K 1286/19 -, juris) die aufschiebende Wirkung des Nachbarwiderspruchs wiederhergestellt und die Genehmigung tragend als voraussichtlich rechtswidrig bewertet. Maßgeblich war dabei die Annahme, dass es sich um eine typischerweise erheblich belästigende, industriegebietstypische Altautoverwertungsanlage handele, deren atypische Gebietsverträglichkeit nicht hinreichend belegt sei. Diese Einschätzung entsprach auch der gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Juni 2002 - 3 S 1915/01 -, juris, Rn. 35 ff.), wonach Autoverwertungsanlagen regelmäßig erheblich belästigende, industriegebietstypische Anlagen sind und nur bei tragfähig belegter atypischer Betriebsweise ausnahmsweise im Gewerbegebiet zugelassen werden können.
68 bb) Diese Einschätzung blieb im Streitfall auch nicht auf eine erstinstanzliche Eilentscheidung beschränkt. Vielmehr hatte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die hiergegen gerichtete Beschwerde des Klägers sodann mit Beschluss vom 14.01.2020 (10 S 2516/19) zurückgewiesen und die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts inhaltlich ausdrücklich bestätigt. Dabei hatte der Senat ausgeführt, die von dem Kläger angeführten Umstände reichten nicht aus, um eine rechtlich erhebliche Atypik der Anlage anzunehmen; insbesondere genügten weder der Hinweis auf fehlende Arbeitsplätze im Freien noch die bauliche Ausgestaltung der Demontagehalle, um den typischerweise störenden Charakter der Anlage zu entkräften. Damit hatte der Verwaltungsgerichtshof zugleich die Annahme des Verwaltungsgerichts gebilligt, dass bereits im Eilverfahren tragfähige Anhaltspunkte gegen eine atypische, gebietsverträgliche Betriebsweise bestünden. Auch die weiteren tragenden Beanstandungen des Verwaltungsgerichts hatte der Verwaltungsgerichtshof bestätigt. So hatte er ausdrücklich ausgeführt, das Verwaltungsgericht habe „in nicht zu beanstandender Weise“ das Fehlen der Bestimmtheit der Genehmigung angenommen; insbesondere fehle es an einer nachvollziehbaren Immissionsprognose, während die Genehmigungsbehörde sich lediglich auf eine pauschale Stellungnahme des Gewerbeamts gestützt habe. Ferner hatte der Senat hervorgehoben, es spreche „jedenfalls viel dafür“, dass die Genehmigung wegen der geringen Entfernung zur benachbarten Wohnnutzung gegen das drittschützende Gebot der Rücksichtnahme (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO) verstoße und zudem die konkrete Lärmfestsetzung voraussichtlich gegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG verfehlt sei.
69 cc) Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 05.07.2021 (11 K 6338/19, Anl. K1) bestätigte diese bereits im Eilverfahren tragend angelegte Bewertung in der Hauptsache nicht lediglich, sondern vertiefte und konsolidierte sie weiter. Das Verwaltungsgericht stützte die Rechtswidrigkeit der Genehmigung dabei erneut nicht auf einen einzelnen, im Rechtsmittelzug womöglich korrigierbaren Wertungsfehler, sondern auf eine Mehrzahl selbständig tragender Mängel wie die fehlende gebietsrechtliche Atypik der Anlage, die unzureichende Bestimmtheit der Genehmigung, das Fehlen einer tragfähigen Immissionsprognose sowie die unzureichende Konkretisierung lärmkritischer Betriebsabläufe. Somit beruhte die Aufhebung der Genehmigung nach gefestigter, in drei verwaltungsgerichtliche Entscheidungen bestätigter Einschätzung auch nicht auf einer randständigen Subsumtionsfrage, sondern auf strukturellen Defiziten der Genehmigungskonzeption selbst.
70 dd) Gerade diese Mängel waren im Berufungszulassungsverfahren auch nicht ohne Weiteres korrigierbar. Der Antrag nach § 124a Abs. 4 VwGO eröffnet keine neue Tatsacheninstanz, sondern dient allein der Zulassung der Berufung bei Vorliegen der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe. Dass solche Zulassungsgründe - insbesondere ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) - hier mit hinreichender Erfolgsaussicht hätten dargelegt werden können, lag aus ex-ante-Sicht nicht nahe.
71 (1) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzten voraus, dass ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt werden konnte. Daran fehlte es. Das Verwaltungsgericht hatte seine Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Erwägungen gestützt. Der Zulassungsantrag hätte daher jede dieser Begründungen erschüttern müssen. Bereits dies lag fern, weil die tragenden Mängel - fehlende Atypik, fehlende Immissionsprognose, mangelnde Bestimmtheit - jeweils eigenständig durchgreifend waren und überdies bereits im Eilverfahren auch vom Verwaltungsgerichtshof bestätigt worden waren.
72 (2) Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) drängten sich ebenfalls nicht auf. Der Fall war zwar tatsächlich umfangreich, die maßgeblichen rechtlichen Maßstäbe waren jedoch durch die einschlägige obergerichtliche Rechtsprechung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Juni 2002 - 3 S 1915/01 -, juris) - insbesondere zur typischen Industriegebietspflichtigkeit von Autoverwertungsanlagen und zu den Anforderungen an eine atypische Gebietsverträglichkeit - bereits geklärt. Streitentscheidend war nicht eine ungeklärte Rechtsfrage, sondern die Anwendung gefestigter Maßstäbe auf eine von behördlicher Seite unzureichend ermittelte Tatsachengrundlage.
73 (3) Auch eine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) lag nicht nahe. Die Sache war nicht deshalb klärungsbedürftig, weil sie eine über den Einzelfall hinausgehende, bislang ungeklärte Rechtsfrage aufwarf. Das Verwaltungsgericht hatte keine neue dogmatische Leitfrage entschieden, sondern anerkannte Maßstäbe des Immissionsschutz- und Bauplanungsrechts auf den konkreten Einzelfall angewandt.
74 (4) Eine Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) war ebenfalls nicht ersichtlich. Das Verwaltungsgericht wich weder von einem tragenden Rechtssatz des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg noch des Bundesverwaltungsgerichts ab, sondern bewegte sich im Gegenteil ausdrücklich innerhalb einer bereits bestehenden obergerichtlichen Linie (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Juni 2002 - 3 S 1915/01 -, juris; VGH Bayern, Beschluss vom 22. Mai 2019 - 22 Cs 18.2247 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. Januar 2021 - 8 B 548/20 -, juris).
75 (5) Ein Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), etwa eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nach § 86 VwGO, lag schließlich - entgegen der Auffassung des beklagten Landes - ebenfalls fern. So beruhte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 05.07.2021 nicht auf einem Aufklärungsdefizit des Gerichts, sondern auf Defiziten des behördlichen Genehmigungsverfahrens selbst. Ein hierauf gestützter Zulassungsantrag hätte deshalb ersichtlich keinen tragfähigen verfahrensrechtlichen Angriffspunkt geboten.
76 C. Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsätze der Parteien - insbesondere die Stellungnahme des beklagten Landes vom 29.04.2026 - gaben keinen Anlass, die mündliche Verhandlung gemäß § 156 ZPO wiederzueröffnen. Diese enthalten weder neuen entscheidungserheblichen Tatsachenvortrag noch neue rechtliche Gesichtspunkte, die eine abweichende Beurteilung veranlasst hätten.
77 D. Die Entscheidung über die Kosten war dem Schlussurteil vorzubehalten.
78 Insbesondere ist bei Erlass eines Grundurteils über die Kosten noch nicht abschließend zu entscheiden, da der Rechtsstreit hinsichtlich der Höhe des Anspruchs noch nicht entscheidungsreif ist und der endgültige Prozesserfolg der Parteien erst nach Abschluss des Betragsverfahrens feststeht (vgl. statt vieler Graf-Schlicker, in: BeckOGK ZPO, Stand: 01.12.2025, § 304 Rn. 55; Musielak/Hüntemann, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 7. Aufl. 2025, § 304 Rn. 43).
79 E. Da das Grundurteil keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat, enthält es auch keinen Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit (vgl. Graf-Schlicker, in: BeckOGK ZPO, Stand: 01.12.2025, § 304 Rn. 56).
80 F. Der Streitwert war auf 311.549,01 € festzusetzen.
81 Diese Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO, § 48 Abs. 1 Satz 1, § 63 Abs. 2 GKG.
82 1. Da das Grundurteil gemäß § 304 ZPO den Anspruch dem Grunde nach verbindlich klärt und damit über einen selbständigen Teil des Streitgegenstands mit Rechtskraftwirkung entscheidet, ist für die Streitwertbemessung grundsätzlich das volle wirtschaftliche Interesse des Klägers maßgeblich; ein pauschaler Abschlag wegen der Beschränkung auf den Grund findet nicht statt. Auszugehen ist daher von der Höhe der Klageforderung, zu der der Klage dem Grunde nach stattgegeben wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Januar 2024 - VI ZB 45/23 -, juris, Rn. 10; Wöstmann, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 7. Aufl. 2025, § 3 Rn. 86a).
83 2. Die Klageanträge waren dabei streitwertrechtlich wie folgt zu bewerten:
84 a) Der Klageantrag Ziff. 1 war mit dem geltend gemachten Zahlungsbetrag in voller Höhe anzusetzen. Der Kläger begehrt insoweit die Zahlung eines bezifferten Schadensersatzbetrages in Höhe von 106.907,38 €. Die zusätzlich begehrten Zinsen bleiben als Nebenforderungen gemäß § 4 ZPO außer Betracht.
85 b) Auch der Klageantrag Ziff. 2 war mit dem vollen wirtschaftlichen Interesse des Klägers anzusetzen. Ein Freistellungsantrag ist streitwertrechtlich grundsätzlich in Höhe des bezifferten Schuldbetrags anzusetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 1989 - VII ZR 152/88 -, juris, Rn. 1; Wöstmann, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 7. Aufl. 2025, § 3 Rn. 77). Der Kläger begehrt insoweit die Freistellung von Forderungen der ... in Höhe von 176.000,00 € zuzüglich eines jährlichen Verzugszuschlags von 32.000,00 € ab dem 01.01.2019 bis zur vollständigen Tilgung. Streitwerterhöhend zu berücksichtigen ist daher zunächst der geltend gemachte Hauptbetrag in Höhe von 176.000,00 €. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger von der ... nicht in voller Höhe der Forderung in Anspruch genommen wird (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 21. Dezember 1989 - VII ZR 152/88 -, juris, Rn. 1; Wöstmann, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 7. Aufl. 2025, § 3 Rn. 77), liegen derzeit nicht vor.
86 Der zusätzlich geltend gemachte jährliche Verzugszuschlag in Höhe von 32.000,00 € war hingegen nicht gesondert streitwerterhöhend zu berücksichtigen. Er stellt sich der Sache nach als Nebenforderung zum Hauptanspruch dar und bleibt gemäß § 4 ZPO außer Ansatz, soweit er nicht als selbständiger Hauptanspruch eingeklagt wird. Dafür ist vorliegend nichts ersichtlich.
87 c) Der Klageantrag Ziff. 3 war nach dem Vorgesagten mit 318,99 € zu bewerten.
88 d) Auch der Klageantrag Ziff. 4 war eigenständig zu bewerten.
89 Mit diesem Antrag begehrt der Kläger die Feststellung der Ersatzpflicht für sämtliche weiteren Schäden, die über die bereits mit den Klageanträgen Ziff. 1 bis 3 konkret geltend gemachten Positionen hinausgehen. Der Antrag betrifft damit einen eigenständigen Streitgegenstand, der neben die bezifferten Leistungs- und Freistellungsanträge tritt. Da der Antrag nicht auf eine sofort vollstreckbare Leistung, sondern auf Feststellung gerichtet ist, war sein wirtschaftlicher Wert gemäß § 3 ZPO zu schätzen. Dabei war zu berücksichtigen, dass der Feststellungsantrag wirtschaftlich hinter den bereits bezifferten Leistungsanträgen zurückbleibt, weil er lediglich künftige oder derzeit noch nicht bezifferbare Folgeschäden erfasst. Das Gericht bewertet das zusätzliche Feststellungsinteresse mit 10 % des Werts der Anträge Ziff. 1 bis 3. Die Summe der Anträge Ziff. 1 bis 3 beträgt 283.226,37 €, hiervon 10 % sind 28.322,64 €.
90 e) Hieraus ergibt sich die folgende Gesamtbewertung:
91 | | | | --- | --- | | Klageantrag Ziff. 1: | 106.907,38 € | | Klageantrag Ziff. 2: | 176.000,00 € | | Klageantrag Ziff. 3: | 318,99 € | | Klageantrag Ziff. 4: | 28.322,64 € | | Gesamt: | 311.549,01 € |
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