LG Stuttgart 7. Zivilkammer, 2026-02-17, 7 O 124/25

7 O 124/25Kantonsgericht17.02.2026

Regest

1. Ein Fußgänger hat in gewissem Umfang Niveauunterschiede und Unebenheiten im Bereich von Straßen und Plätzen hinzunehmen. Eine Verkehrssicherungspflicht beginnt erst dort, wo auch für den aufmerksamen Fußgänger eine Gefahrenlage völlig überraschend eintritt oder nicht ohne Weiteres erkennbar ist (Vergleiche BGH, Urteil vom 10. Juli 1980 - III ZR 58/79 -, juris, Rn. 17; OLG Stuttgart, Urteil vom 26. November 2020 - 2 U 437/19 -, juris, Rn. 22). 2. Bei einem Hauptweg auf einem Friedhof erwartet der Fußgänger eine einigermaßen ebene Fläche mit allenfalls geringen Unebenheiten. Als Ort der Trauer, Besinnung und des Totengedenkens ist ein Friedhof geeignet, die Aufmerksamkeit des Besuchers gegenüber Gefahren abzuschwächen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass Friedhöfe auch häufig von älteren Menschen aufgesucht werden, die erfahrungsgemäß besonders sturzgefährdet sein können (Vergleiche OLG Hamm, Beschluss vom 6. September 2023 - 11 U 137/22 -, juris, Rn. 6; LG Bonn, Urteil vom 28. Februar 2024 - 1 O 331/23 -, juris, Rn. 29; vom Brocke, in: Wussow, Unfallhaftpflichtrecht, 17. Aufl. 2021, § 2 Rn. 368).

Gesamter Gesetzestext

LG Stuttgart 7. Zivilkammer — 7 O 124/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-02-17

Aktenzeichen: 7 O 124/25

ECLI: ECLI:DE:LGSTUTT:2026:0217.7O124.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 823 BGB, § 839 BGB

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

  1. Ein Fußgänger hat in gewissem Umfang Niveauunterschiede und Unebenheiten im Bereich von Straßen und Plätzen hinzunehmen. Eine Verkehrssicherungspflicht beginnt erst dort, wo auch für den aufmerksamen Fußgänger eine Gefahrenlage völlig überraschend eintritt oder nicht ohne Weiteres erkennbar ist (Vergleiche BGH, Urteil vom 10. Juli 1980 - III ZR 58/79 -, juris, Rn. 17; OLG Stuttgart, Urteil vom 26. November 2020 - 2 U 437/19 -, juris, Rn. 22).

  2. Bei einem Hauptweg auf einem Friedhof erwartet der Fußgänger eine einigermaßen ebene Fläche mit allenfalls geringen Unebenheiten. Als Ort der Trauer, Besinnung und des Totengedenkens ist ein Friedhof geeignet, die Aufmerksamkeit des Besuchers gegenüber Gefahren abzuschwächen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass Friedhöfe auch häufig von älteren Menschen aufgesucht werden, die erfahrungsgemäß besonders sturzgefährdet sein können (Vergleiche OLG Hamm, Beschluss vom 6. September 2023 - 11 U 137/22 -, juris, Rn. 6; LG Bonn, Urteil vom 28. Februar 2024 - 1 O 331/23 -, juris, Rn. 29; vom Brocke, in: Wussow, Unfallhaftpflichtrecht, 17. Aufl. 2021, § 2 Rn. 368).

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

  4. Der Streitwert wird auf 12.618,72 € festgesetzt.

Tatbestand

1 Die Klägerin macht gegen die Beklagte wegen eines Sturzes am 11.04.2023 auf dem städtischen Friedhof der Beklagten Ansprüche auf Schadensersatz aus Amtshaftung geltend.

2 Mit anwaltlichem Schreiben vom 15.07.2024 (Anl. K8) forderte die Klägerin die Beklagte auf, ihr bis zum 30.07.2024 einen Gesamtbetrag von 10.618,72 € zu bezahlen.

3 Die Klägerin behauptet, sie sei aufgrund erheblicher Bodenverwerfungen auf dem gepflasterten Weg des Friedhofs und Bodenunebenheiten weit über der zulässigen Grenze von 3 cm am 11.04.2023 tags gegen 15:30 Uhr gestürzt. Ursache für den Sturz seien unerwartete herausragende und lose Pflastersteine auf dem gepflasterten Gehweg parallel zum Parkplatz zur Leichenhalle gewesen. Hinzu komme, dass durch die dunklen Pflastersteine die Höhe der Erhebung auf den ersten Blick nicht deutlich erkennbar gewesen sei, zumal der Gehweg durch eine ganze Baumallee im Schatten liege und es zum Unfallzeitpunkt gegen 15:30 Uhr stark bewölkt gewesen sei. Durch den Sturz habe sich die Klägerin erheblich verletzt, so dass sie mit einem Rettungswagen in das Krankenhaus habe verbracht werden müssen. Gleich am Unfalltag am 11.04.2023 habe sie im Klinikum notoperiert werden müssen, da sie einen doppelten Oberschenkelhalsbruch erlitten habe, mit anschließender stationärer Krankenhausbehandlung vom 11.04. bis 26.04.2023. Anschließend habe die Klägerin bis zum 10.05.2023 in Kurzzeitpflege in einem Pflegeheim untergebracht werden müssen. Danach sei vom 19.05. bis 08.06.2023 eine Reha-Behandlung erfolgt. Aufgrund weiterer vorhandener Schmerzen in der Hüfte habe die Klägerin am 02.11.2023 eine Nachoperation zum Austausch der Schenkelhalsklinge vornehmen lassen und sei dann bis zum 04.11.2023 erneut in stationärer Behandlung gewesen. Die Klägerin habe immer noch Schmerzen und eine posttraumatische Beinverkürzung von 2 cm. Daher erscheine ein vorläufiges Schmerzensgeld in Höhe von 8.000,00 € als angemessen. Die Behandlung sei noch nicht abgeschlossen. Zudem seien der Klägerin für Zuzahlungen an Krankenhaus- und Rehaaufenthalten wie auch Hilfsmitteln Kosten von 2.618,72 € entstanden. Im Einzelnen wird hinsichtlich der Krankenhausaufenthalte der Klägerin auf die Anlagen K1 bis K6 verwiesen.

4 Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte hafte nach § 823 BGB aus der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht. Bei Unebenheiten ab 1,5 cm liege ein verkehrswidriger Zustand vor.

5 Die Klägerin beantragt,

6 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin aufgrund der erlittenen Körperverletzung auf dem XXXXXX-Friedhof vom 11.04.2023 ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.07.2024 zu zahlen mit der Maßgabe, dass die Höhe des Schmerzensgeldes in das Ermessen des Gerichts gestellt wird und bereits vorgerichtlich erbrachte Leistungen der Beklagten an die Klägerin anzurechnen sind;

7 2. festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin auch bezüglich künftig aus dem Schadensereignis resultierender Ansprüche zum Schadensersatz verpflichtet ist, soweit diese nicht auf Dritte übergegangen sind;

8 3. die Beklagte zu verurteilen, den durch das Unfallereignis vom 11.04.2023 entstandenen Schaden an Zuzahlungen zu Krankenhaus- und Reha-Aufenthalten wie auch Hilfsmitteln in Höhe von 2.618,72 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.07.2024 zu zahlen;

9 4. die Beklagte zu verurteilen, die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in Höhe von 1.054,10 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.07.2024 zu zahlen.

10 Die Beklagte beantragt,

11 die Klage abzuweisen.

12 Sie behauptet, der Fußgängerweg im Bereich der vermeintlichen Unfallstelle sei ausreichend breit, um etwaigen Bodenverwerfungen und/oder herausragenden bzw. losen Pflastersteinen ausweichen zu können. Zudem sei die vermeintliche Unfallstelle gut einsehbar und übersichtlich. Im Umfeld der Sturzstelle seien keine Ablenkungen vorhanden, sodass Fußgänger ihre volle Aufmerksamkeit den Gehwegverhältnissen widmen könnten. Auch eine besondere Verkehrsdichte weise die vorgetragene Unfallstelle nicht auf. Schließlich hätten die Bodenverwerfungen lediglich eine Höhe von etwa 1,5 cm aufgewiesen. Zwar möge zutreffen, dass der Weg im Bereich der vermeintlichen Unfallörtlichkeit von Bäumen gesäumt sei. Etwaige Bodenverwerfungen und/oder herausragende bzw. lose Pflastersteine hätte die Klägerin dennoch - und gerade vor diesem Hintergrund - erkennen können. Denn im Wurzelbereich von Bäumen müsse grundsätzlich mit Bodenverwerfungen und/oder herausragenden bzw. losen Pflastersteinen gerechnet werden. Abgesehen davon habe im Rahmen der täglichen Nutzung der Friedhofswege durch Mitarbeiter der Beklagten stets eine Überprüfung des Zustandes der Wege stattgefunden. Einen beanstandungswürdigen Zustand des Weges im Bereich der vermeintlichen Unfallörtlichkeit hätten die Mitarbeiter der Beklagten zu keinem Zeitpunkt feststellen können.

13 Die Beklagte ist der Auffassung, es liege keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vor. Bei einem Fußgängerweg müsse ein Niveauunterschied von 2 bis 3 cm in der Regel hingenommen werden. Abgesehen davon habe die Klägerin die von ihr behauptete Gefahrenstelle auch ohne Weiteres erkennen und sich auf diese hinreichend einstellen können. Bei gepflasterten Wegen müsse erfahrungsgemäß damit gerechnet werden, dass diese nicht völlig frei von Unebenheiten seien. Dies gelte umso mehr, wenn sich ein solcher Weg – wie vorliegend – im Wurzelbereich angrenzender Bäume befinde. In einem solchen Fall müsse stets mit Bodenverwerfungen gerechnet werden. Zudem sei die Beklagte der ihr obliegenden Verkehrssicherungspflicht im Bereich der vermeintlichen Unfallörtlichkeit vollumfänglich nachgekommen, soweit im Rahmen der täglichen Nutzung der Friedhofswege durch Mitarbeiter der Beklagten eine Überprüfung des Zustandes der Wege stattgefunden habe. Darüber hinaus müsse sich die Klägerin jedenfalls ein erhebliches Mitverschulden anspruchsmindernd anrechnen lassen. Hätte die Klägerin sich mit der gebotenen Aufmerksamkeit fortbewegt, so hätte ihr die Unebenheit des Gehwegs kaum entgehen können. Zudem sei das geltend gemachte Schmerzensgeld von mindestens 8.000,00 € schon für den Fall einer vollständigen Haftung der Beklagten deutlich überhöht. Ein Feststellungsinteresse für den Klageantrag Ziff. 2 sei nicht ersichtlich, da in das einheitliche Schmerzensgeld gegebenenfalls auch die Risiken für das weitere Leben - soweit überschaubar - einzuarbeiten seien. Schließlich sei nicht nachvollziehbar, welche Zuzahlungen die Klägerin im Hinblick auf die von ihr erwähnten Krankenhaus- und Rehaaufenthalte geleistet haben wolle und für welche Hilfsmittel ihr welche Kosten entstanden seien. Der Verweis der Klägerin auf das von ihr vorgelegte Anlagenkonvolut K7 ersetze keinen schlüssigen Klagevortrag.

14 Das Gericht hat die Klägerin zu dem Sturz informatorisch angehört und hierzu Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen XXXXXX. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10.02.2026 (Bl. 25 d.A.) verwiesen. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

15 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

16 I. Die Klägerin hat gegen die Beklagte weder einen Anspruch aus Amtshaftung nach § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG noch aus § 823 Abs. 1 BGB.

17 Dabei kann offenbleiben, ob die Verkehrssicherungspflicht auf einem Friedhof eine hoheitliche Maßnahme darstellt, sodass etwaige Ansprüche wegen derer Verletzung aus § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG folgen, oder ob die Sicherungspflichten auf einem Friedhof nach § 823 Abs. 1 BGB zu beurteilen sind (so z.B. OLG Hamm, Urteil vom 24. November 1981 - 9 U 137/81 -, juris, Rn. 12; Wingler, in: jurisPK-BGB, Stand: 14.10.2025, § 839 Rn. 70; offen gelassen in OLG Hamm, Beschluss vom 6. September 2023 - 11 U 137/22 -, juris, Rn. 4). Denn die Beklagte hat ihre Verkehrssicherungspflicht und damit auch eine hieraus folgende Amtspflicht nicht verletzt.

18 1. Nach ihren eigenen glaubhaften Bekundungen im Rahmen der informatorischen Parteianhörung ist die Klägerin in unmittelbarer Nähe der Gefahrenstelle, wie sie sich aus der Pflasterung des Gehwegs und den dort vorhandenen Bodenverwerfungen ergab, gestürzt. Ein solcher Geschehensablauf legt nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises den Schluss nahe, dass die Gefahrenquelle Ursache des Sturzes war (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 2005 - III ZR 358/04 -, juris, Rn. 7; vom 13. Februar 1962 - VI ZR 81/61 -, juris; Thomas, in: BeckOGK BGB, Stand: 01.11.2025, § 839 Rn. 245).

19 2. Indes lag in Bezug auf die streitgegenständliche Unfallstelle schon kein verkehrswidriger Zustand vor.

20 a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist derjenige, der eine Gefahrenlage - gleich welcher Art - schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre utopisch. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Haftungsbegründend wird eine Gefahr erst dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden. Deshalb muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Es sind vielmehr nur die Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden. Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält. Daher reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren und die den Umständen nach zuzumuten sind (vgl. BGH, Urteile vom 28. März 2023 - VI ZR 19/22 -, juris, Rn. 13; vom 25. Oktober 2022 - VI ZR 1283/20 -, juris, Rn. 11; vom 19. Januar 2021 - VI ZR 194/18 -, juris, Rn. 8 f. m.w.N.).

21 b) Die Straßenverkehrssicherungspflichten sind nur ein Unterfall der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht für öffentliche Verkehrsflächen. Ihr Inhalt geht dahin, die öffentlichen Verkehrsflächen - wie alle sonstigen einem Verkehr eröffneten Räume oder Sachen - möglichst gefahrlos zu gestalten und zu erhalten, sowie im Rahmen des Zumutbaren alles zu tun, um den Gefahren zu begegnen, die den Verkehrsteilnehmer aus einem nicht ordnungsgemäßen Zustand drohen. Das bedeutet allerdings nicht, dass Gehwege praktisch völlig gefahrlos sein müssen. Denn dies ist mit zumutbaren Mitteln nicht zu erreichen und kann von dem Verkehrssicherungspflichtigen nicht verlangt werden. Grundsätzlich muss der Verkehrsteilnehmer sich vielmehr den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und die Wege so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbieten. Der Verkehrssicherungspflichtige muss in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise alle, aber auch nur diejenigen Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls vor ihnen warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht erkennbar sind und auf die er sich nicht einzurichten vermag. Ob danach ein Gehweg in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis entsprechenden Zustand ist, entscheidet sich im Ergebnis nach der allgemeinen Verkehrsauffassung. Art und Häufigkeit der Benutzung des Verkehrsweges und seine Bedeutung sind dabei zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteile vom 12. Juli 1979 - III ZR 102/78 -, BGHZ 75, 134, juris, Rn. 11; vom 21. Juni 1979 - III ZR 58/78 -, juris, Rn. 9).

22 c) Ein Fußgänger hat in gewissem Umfang Niveauunterschiede und Unebenheiten im Bereich von Straßen und Plätzen hinzunehmen. Eine Verkehrssicherungspflicht beginnt erst dort beginnt, wo auch für den aufmerksamen Fußgänger eine Gefahrenlage völlig überraschend eintritt oder nicht ohne Weiteres erkennbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 1980 - III ZR 58/79 -, juris, Rn. 17; OLG Stuttgart, Urteil vom 26. November 2020 - 2 U 437/19 -, juris, Rn. 22).

23 Welche Niveauunterschiede bei Unebenheiten im Fußgängerbereich aus Sicht des Verkehrssicherungspflichtigen noch tolerabel sind, wird in der Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet. Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass Niveauunterschiede, selbst wenn sie 2 cm nicht erreichen, nicht mehr hinzunehmen sind (so OLG Oldenburg, Urteil vom 20.12.1985 - 6 U 72/85 - juris; OLG Köln, Beschluss vom 28. Juni 2000 - 22 W 22/00 -, juris, Rn. 4; OLG Celle, Urteil vom 23.12.1997 - 9 U 120/97 -, juris, Rn. 5). Daneben wird aber auch die Auffassung vertreten, dass ein Niveauunterschied von ca. 2 bis 3 cm vom Fußgänger regelmäßig hinzunehmen ist (vgl. OLG Koblenz, Urteile vom 26. Juli 2018 - 1 U 149/18 -, juris, Rn. 39; vom 23. Juni 2010 - 1 U 1526/09 -, juris, Rn. 18; OLG Frankfurt, Urteil vom 10.02.2003 - 1 U 153/01 -, juris, Rn. 5; Thomas, in: BeckOGK BGB, Stand: 01.11.2025, § 839 Rn. 245).

24 Allerdings handelt es sich hierbei ohnehin nicht um eine starre Grenze. Es kann nicht allein auf die absolute Höhe des Unterschieds des Plattenbelags abgestellt werden. Vielmehr ist die durch den Höhenunterschied bedingte Gefährdung im Zusammenhang mit besonderen Umständen der einzelnen Örtlichkeit zu sehen und im Blick auf die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht zu beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 27.10.1966 - III ZR 132/65 -, juris, Rn. 19; OLG Stuttgart, Urteil vom 26. November 2020 - 2 U 437/19 -, juris, Rn. 23; OLG Koblenz, Urteil vom 26. Juli 2018 - 1 U 149/18 -, juris, Rn. 40; LG Lübeck, Urteil vom 6. September 2024 - 10 O 240/23 -, juris, Rn. 26; Thomas, in: BeckOGK BGB, Stand: 01.11.2025, § 839 Rn. 245). So darf etwa ein Fußgänger in einer Fußgängerzone, in der er durch Auslagen in den Geschäften abgelenkt ist, auf ein erhöhtes Maß an Verkehrssicherheit vertrauen (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 26. Juli 2018 - 1 U 149/18 -, juris, Rn. 52; OLG Oldenburg, Urteil vom 20.12.1985 - 6 U 72/85 -, juris). Dabei gelten an Tagen, an denen ein Wochenmarkt abgehalten wird, höhere Anforderungen, weil die Aufmerksamkeit für den Besucher für die Straßenverhältnisse abgelenkt wird (vgl. OLG Celle, Urteil vom 7. August 2017 - 8 U 123/17 -, juris, Rn. 21). Allerdings darf auf den Verkehrssicherungspflichtigen nicht das allgemeine Lebensrisiko abgewälzt werden (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 26. Juli 2018 - 1 U 149/18 -, juris, Rn. 52 m.w.N.). Mit absackenden Pflastersteinen oder einer angehobenen Asphaltdecke im Bereich eines großen Baumes hat ein Fußgänger zu rechnen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 26. November 2020 - 2 U 437/19 -, juris, Rn. 23).

25 d) Bei einem Hauptweg auf einem Friedhof erwartet der Fußgänger eine einigermaßen ebene Fläche mit allenfalls geringen Unebenheiten. Als Ort der Trauer, Besinnung und des Totengedenkens ist ein Friedhof geeignet, die Aufmerksamkeit des Besuchers gegenüber Gefahren abzuschwächen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass Friedhöfe auch häufig von älteren Menschen aufgesucht werden, die erfahrungsgemäß besonders sturzgefährdet sein können (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 6. September 2023 - 11 U 137/22 -, juris, Rn. 6; LG Bonn, Urteil vom 28. Februar 2024 - 1 O 331/23 -, juris, Rn. 29; vom Brocke, in: Wussow, Unfallhaftpflichtrecht, 17. Aufl. 2021, § 2 Rn. 368).

26 3. Gemessen daran hat die Klägerin den ihr obliegenden Beweis, dass es sich beim streitgegenständlichen Fußweg um eine Gefahrenstelle gehandelt haben soll, vor der sie hätte gewarnt werden müssen oder die im Wege der Sanierung hätte beseitigt werden müssen, nicht erbracht.

27 a) Die Klägerin hat im Rahmen ihrer informatorischen Befragung angegeben, sie habe die Pflastersteine auf dem Gehweg wahrgenommen, diese jedoch als nicht flach und nicht sicher empfunden. Sie habe sich wegen des Todes ihres am XXXXXX verstorbenen Mannes in einem emotional schlechten Zustand befunden und möglicherweise auch Tränen in den Augen gehabt. Ihr Menschenverstand habe ihr gesagt, dass unter dem Weg Wurzelwerk sein musste, das die Bodenerhebungen verursacht hatte. Jedenfalls sei die Bodenerhebung, über die sie gestolpert sei, nicht völlig überraschend gekommen. Ihre Aussage steht insoweit in Einklang mit der Aussage des Zeugen XXXXXX, der die Unfallstelle zwar nicht als besonders gefahrenträchtig in Erinnerung hatte, jedoch dort Verwerfungen und teilweise auch Aufkantungen entdeckt hatte.

28 Zu der genauen Höhe der Aufkantung haben weder die Klägerin noch der Zeuge XXXXXX Feststellungen getroffen. Allerdings legen die von dem Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung vorgelegten und mit Schriftsatz vom 11.02.2026 nachgereichten Lichtbilder (Anl. B4, B5, B7) - obgleich diese den Zustand vom 30.05.2024, also mehr als ein Jahr nach dem Unfall wiedergegeben - wie auch die Messung der Beklagten im Lichtbild auf Seite 2 der Klageerwiderung rechts nahe, dass - je nach Platzierung des Zollstocks - auch eine Aufkantung von mehr als 2 cm oder gar 3 cm vorgeherrscht haben könnte.

29 b) Legt man dies zugrunde, war die Beklagte zur Wahrung ihrer Verkehrssicherungspflicht dennoch nicht gehalten, den von der Klägerin am Unfalltag vorgefundenen Zustand des Gehweges umgehend zu beseitigen. Vielmehr war die Gefahr, welche sich aufgrund der schadhaften Pflasterung für die Besucher ergab, für diese hinreichend erkennbar und beherrschbar. Ausweislich der von dem Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Lichtbilder war bereits bei Annäherung an den schadhaften Bereich deutlich erkennbar, dass die verlegten Pflastersteine nicht mehr bündig beieinanderlagen. Zudem war für den Verkehrsteilnehmer ersichtlich, dass die Pflastersteine nicht gewollt auf diese Art und Weise verlegt worden waren, da sich die schadhafte Stelle deutlich von der sie umgebenden, auf den Lichtbildern B5 und B7 oben zu sehenden Pflasterung abhob. Demnach konnten und mussten sich Verkehrsteilnehmer darauf einstellen, dass die Pflasterung in diesem Bereich schadhaft war und sich daher Unebenheiten ergeben können oder die entstandenen Lücken nicht eine von Gehwegen üblicherweise zu erwartende Tragfähigkeit aufweisen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 6. September 2023 - 11 U 137/22 -, juris, Rn. 7).

30 Dieser Eindruck verstärkt sich noch durch die unmittelbare Nähe des Gehweges zu vorhandenem Baumbewuchs, bei der der Benutzer schon wegen der Nähe zur Natur mit naturtypischen Gefahren wie herabgefallen Blättern, Ästen oder abstehendem Wurzelwerk zu rechnen hat. Auch handelte es sich bei dem Gehweg nicht um einen Hauptweg des Friedhofs, zumal die Klägerin bei ihrer Befragung selbst darauf hingewiesen hatte, sich dort nur deshalb aufgehalten zu haben, weil sie am Unfalltag ausnahmsweise nicht mit dem Fahrzeug angereist war. Mit einem gedrängten Fußgängerverkehr musste an der Unfallstelle zu keinem Zeitpunkt gerechnet werden. Dass es am Unfalltag um 15:30 Uhr wegen der aufgetretenen Bewölkung bereits recht dunkel war, die streitgegenständliche Unfallstelle zudem von den umliegenden Bäumen beschattet wurde und die dunkle Pflasterung auch sonst nicht bezüglich einzelner hervorstehender Pflastersteine ins Auge stach, führt zu keiner abweichenden Beurteilung, zumal die Gefahrenstelle dennoch weiträumig erkennbar offen zutage trat und sich die Klägerin auch nicht auf eine unzureichende Beleuchtung der Friedhofswege beruft (vgl. dazu etwa OLG Stuttgart, Urteil vom 26. November 2020 - 2 U 437/19 -, juris, Rn. 27). Schließlich war es auf dem recht breit angelegten, nicht gänzlich von Bodenverwerfungen betroffenen und nach außen nur durch einen Grünstreifen begrenzten Weg auch ohne Weiteres möglich, der Gefahrenstelle auszuweichen, ohne hierfür weitere Gefahren oder unzumutbare Erschwernisse in Kauf nehmen zu müssen. (vgl. dazu BGH, Urteil vom 5. Juli 2012 - III ZR 240/11 -, juris, Rn. 11 a.E.). Insoweit oblag es der Klägerin, weitergehende Anhaltspunkte vorzubringen, aus denen sich ein Überraschungsmoment oder ein anderer Umstand für die Klägerin ergab, aufgrund dessen sie den Niveauunterschied zwischen den Pflastersteinen bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt nicht hätte feststellen können (vgl. LG Lübeck, Urteil vom 6. September 2024 - 10 O 240/23 -, juris, Rn. 32).

31 c) Etwas anderes folgt auch nicht aus der besonderen Eigenart des Friedhofs als Ort der Trauer, der Besinnung und des Totengedenkens. Zwar mag zutreffen, dass an einem solchen Ort auf ältere und mit der Bewältigung ihrer Trauer beschäftigte Menschen angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Gleichwohl handelt es sich bei einem Friedhof auch um einen Ort des Innehaltens und Zusichkommens, bei dem mit einer erhöhten Aufmerksamkeit des Benutzers auf seine Umgebung, einem jedenfalls regelmäßig wiederkehrend zu Bode geneigten Blick und mit äußeren Ablenkungen nicht im selben Maß wie im bepflasterten Bereich einer Fußgängerzone oder eines Marktplatzes zu rechnen ist (vgl. zur Pflasterung mitten in der Fußgängerzone etwa LG Essen, Urteil vom 12. Mai 2005 - 4 O 370/04 -, juris, Rn. 16). Im Übrigen handelt es sich bei einem Friedhof in aller Regel - wie auch im Streitfall - um einen ganz bewusst aufgesuchten Ort, bei denen sich der Benutzer schon im Vorfeld auf den Aufenthalt vorbereiten und hierfür Vorkehrungen kann, wozu auch die Verwendung eines geeigneten Schuhwerks oder bei fortgeschrittenem Alter die Benutzung von Gehhilfen zählen können.

32 d) Zudem ist nicht festzustellen, dass die Beklagte in Bezug auf den sturzursächlichen Pflasterstein ihre Kontrollpflicht vernachlässigt hätte. Dafür, dass ein außerhalb des Vorhersehbaren liegender Hochstand des unfallursächlichen Steins von mehreren Zentimetern der Beklagten vor dem Sturz der Klägerin aufgefallen wäre und diese es versäumt hätte, rechtzeitige Abhilfe zu schaffen, fehlt jeder Anhaltspunkt. Auch die Kontrolldichte mit täglichen Begehungen des Weges durch Mitarbeiter der Beklagten war ausreichend.

33 aa) Hinsichtlich der Häufigkeit von Wegekontrollen bestehen keine Vorgaben durch Gesetz oder Verordnungen. Maßgeblich für die Frage, in welchen Abständen Kontrollen durchzuführen sind, sind daher die Umstände des Einzelfalls. Dabei sind unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit auch die personellen, sachlichen und finanziellen Möglichkeiten einer Gemeinde zu berücksichtigen. Da das Herausbrechen eines einzelnen Steins aus einer Pflasterung mit Ausbilden einer Kante kein alltägliches, sondern ein seltenes und außergewöhnliches Ereignis darstellt, erscheinen wöchentliche Kontrollen auch in stark frequentierten Verkehrsbereichen wie Fußgängerzonen in der Regel als ausreichend. Nur besonders gefährliche Bereiche wie beispielsweise Behelfstreppen, Stahlplatten nach Fahrbahnaufbruch, provisorische Abdeckungen über Schächte und Gräben oder bereits bekannte ersichtliche Schadstellen bedürfen einer häufigeren, mitunter täglichen Kontrolle (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 16. Oktober 2020 - I-11 U 72/19 -, juris, Rn. 26; Stein, in: Itzel/Schwall, Handbuch des Amts- und Staatshaftungsrechts, 3. Aufl. 2020, Rn. 529).

34 bb) Gemessen daran ist die Beklagte ihrer Kontrollpflicht auch in Bezug auf die streitgegenständliche Unfallstelle hinreichend nachgekommen. Wie der Zeuge XXXXXX in seiner Vernehmung glaubhaft geschildert hat, liefen Mitarbeiter der Beklagten täglich auf diesem Weg, um ihre Arbeit auf dem Friedhofsgelände zu verrichten, und waren mündlich angewiesen, mögliche Gefahren zu melden. Im Rahmen der Begehungen war den Mitarbeitern auch aufgefallen, dass das Wurzelwerk Verwerfungen und teilweise auch Aufkantungen verursacht hatte. Da die Aufkantungen an der Unfallstelle aber im Jahr 2023 noch nicht so hoch waren, kümmerten sich die Mitarbeiter der Beklagten nach Aussage des Zeugen XXXXXX nicht sofort darum. Diesbezüglich unterliegt es keinen Bedenken, dass die Beklagte im Rahmen ihrer wirtschaftlichen und personellen Möglichkeiten zunächst andere Gefahrenstellen saniert und die streitgegenständliche Unfallstelle zunächst nur weiter beobachtet hatte.

35 e) Unerheblich und ohne Präjudiz für die Beurteilung einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ist schließlich auch der Umstand, dass die Beklagte die schadhafte Stelle etwas mehr als ein Jahr nach dem Sturzereignis im Sommer 2024 ausgebessert hat (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 6. September 2023 - 11 U 137/22 -, juris, Rn. 11; LG Lübeck, Urteil vom 6. September 2024 - 10 O 240/23 -, juris, Rn. 35).

36 4. Vor diesem Hintergrund war - abgesehen davon, dass insoweit bereits kein ordnungsgemäßes Beweisangebot vorlag - auch eine Vernehmung der erst im Termin zur mündlichen Verhandlung benannten Begleitung der Klägerin am Unfalltag als Zeugin nicht mehr veranlasst.

37 II. Da schon dem Grunde nach kein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu erkennen ist, war der Klägerin weder das mit dem Klageantrag Ziff. 1 beantragte Schmerzensgeld zuzusprechen noch die mit dem Klageantrag Ziff. 2 begehrte Feststellung auszusprechen. Auch in Bezug auf den mit dem Klageantrag Ziff. 3 geltend gemachten materiellen Schadensersatz sowie den mit dem Klageantrag Ziff. 4 als Nebenforderung geltend gemachten Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ist die Klage unbegründet.

38 III. Auch der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 11.02.2026 gibt keine Veranlassung, gemäß § 156 ZPO die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen oder in eine weitere Beweisaufnahme einzutreten.

39 IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 Satz 2 ZPO.

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