OLG Stuttgart 7. Zivilsenat, 2026-03-05, 7 U 205/24

7 U 205/24Obergericht / Civil Chamber 705.03.2026

Regest

Im Falle des gewerbsmäßigen Ankaufs von Kraftfahrzeugen und anschließender Vermietung an den Verkäufer im Rahmen eines sogenannten "sale and rent back"-Geschäfts liegt ein wucherähnliches Rechtsgeschäft vor, wenn bei einem Marktvergleich der Händlerverkaufspreis mehr als doppelt so hoch ist wie der Ankaufspreis. Selbst wenn das Verhältnis zwischen Händlerverkaufspreis und Ankaufspreis für sich genommen (knapp) nicht die Voraussetzungen eines wucherähnlichen Rechtsgeschäfts erfüllt, können weitere Umstände wie ein überhöhter Mietzins die Annahme eines wucherähnlichen Rechtsgeschäfts rechtfertigen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass kein typisches gewerbliches Mietverhältnis vorliegt, sondern die Vermieterin das von dem gewerblichen Ankäufer erworbene Fahrzeug dem Verkäufer zurückvermietet und der Mietzins tatsächlich lediglich die Funktion hat, den möglichen Wertverlust des Kraftfahrzeugs zwischen dem Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags und der zeitlich hinausgeschobenen Besitzübergabe auszugleichen. Dies ist der Fall, wenn der Verkäufer sein Fahrzeug bei Weitertragung der üblichen Lasten für Unterhalt und Versicherung noch eine begrenzte Zeit nutzen darf und der Kaufvertrag darauf ausgerichtet ist, dass der gewerbliche Ankäufer das Fahrzeug nach Ablauf der Mietzeit versteigert.

Gesamter Gesetzestext

OLG Stuttgart 7. Zivilsenat — 7 U 205/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-03-05

Aktenzeichen: 7 U 205/24

ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2026:0305.7U205.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 138 BGB, § 139 BGB, § 989 BGB, § 990 BGB

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Im Falle des gewerbsmäßigen Ankaufs von Kraftfahrzeugen und anschließender Vermietung an den Verkäufer im Rahmen eines sogenannten "sale and rent back"-Geschäfts liegt ein wucherähnliches Rechtsgeschäft vor, wenn bei einem Marktvergleich der Händlerverkaufspreis mehr als doppelt so hoch ist wie der Ankaufspreis.

Selbst wenn das Verhältnis zwischen Händlerverkaufspreis und Ankaufspreis für sich genommen (knapp) nicht die Voraussetzungen eines wucherähnlichen Rechtsgeschäfts erfüllt, können weitere Umstände wie ein überhöhter Mietzins die Annahme eines wucherähnlichen Rechtsgeschäfts rechtfertigen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass kein typisches gewerbliches Mietverhältnis vorliegt, sondern die Vermieterin das von dem gewerblichen Ankäufer erworbene Fahrzeug dem Verkäufer zurückvermietet und der Mietzins tatsächlich lediglich die Funktion hat, den möglichen Wertverlust des Kraftfahrzeugs zwischen dem Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags und der zeitlich hinausgeschobenen Besitzübergabe auszugleichen. Dies ist der Fall, wenn der Verkäufer sein Fahrzeug bei Weitertragung der üblichen Lasten für Unterhalt und Versicherung noch eine begrenzte Zeit nutzen darf und der Kaufvertrag darauf ausgerichtet ist, dass der gewerbliche Ankäufer das Fahrzeug nach Ablauf der Mietzeit versteigert.

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