Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 4. Senat, 2026-03-26, 4 S 1145/25

4 S 1145/25Verwaltungsgericht / 4. Abteilung26.03.2026

Regest

Weder Art 157 Abs 1 AEUV noch § 15 Abs 1 und 2 AGG lassen es zu, für die Frage der Entgeltungleichheit bzw. geschlechtsbezogenen Benachteiligung auf nachfolgende Arbeitnehmer abzustellen. (Rn.24) Verfahrensgang vorgehend VG Freiburg (Breisgau), 29. April 2025, 5 K 2541/23, Urteil

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 4. Senat — 4 S 1145/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-03-26

Aktenzeichen: 4 S 1145/25

ECLI: ECLI:DE:VGHBW:2026:0326.4S1145.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: Art 157 Abs 1 AEUV, § 15 Abs 1 AGG, § 15 Abs 2 AGG

Leitsatz

Weder Art 157 Abs 1 AEUV noch § 15 Abs 1 und 2 AGG lassen es zu, für die Frage der Entgeltungleichheit bzw. geschlechtsbezogenen Benachteiligung auf nachfolgende Arbeitnehmer abzustellen. (Rn.24)

Verfahrensgang

vorgehend VG Freiburg (Breisgau), 29. April 2025, 5 K 2541/23, Urteil

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 29. April 2025 - 5 K 2541/23 - geändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1 Der Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz und Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) wegen einer von ihr geltend gemachten Benachteiligung aufgrund ihres Geschlechts bei der Besoldung während ihrer Zeit als Bürgermeisterin bei der Beklagten. Im Unterschied zu ihr wurden sowohl ihr Amtsvorgänger als auch ihr Nachfolger schon zu Beginn der (ersten) Amtszeit in die höhere der zwei nach dem Gesetz (in der jeweiligen Fassung) in Betracht kommenden Besoldungsgruppen eingewiesen.

2 Die x geborene Klägerin bekleidete vom 18.09.2014 bis zum 17.09.2022 das Amt der Bürgermeisterin der Beklagten.

3 Der Amtsvorgänger des Amtsvorgängers der Klägerin, Bürgermeister a.D. H., dessen Amtszeit vom 17.09.1976 bis zum 17.09.1990 dauerte, erhielt nach einem Beschluss des Gemeinderats vom 24.09.1974 Dienstbezüge nach dem Gesetz über die Dienstbezüge der Landräte, der hauptamtlichen Bürgermeister und der Beigeordneten vom 20.12.1966. Dieses Gesetz sah einen Rahmensatz vor, welcher bei der damals einschlägigen Einwohnerzahl von 2.001 bis 3.000 Einwohnern 1.663,21 bis 2.079,01 DM betrug. Der Gemeinderat beschloss eine Vergütung nach dem Mittelbetrag dieses Rahmens. In seiner zweiten Amtszeit wurde Bürgermeister a.D. H. aufgrund des Inkrafttretens der Landeskommunalbesoldungsverordnung (LKomBesVO) am 01.04.1979, welche in § 1 Abs. 1 eine Zuordnung von u.a. hauptamtlichen Bürgermeistern in die Landesbesoldungsordnungen A und B vorsah, in die Besoldungsgruppe A 15 eingewiesen. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und 2 LKomBesVO 1979 waren die Beamten nach sachgerechter Bewertung, insbesondere unter Berücksichtigung der Einwohnerzahl sowie des Umfangs und des Schwierigkeitsgrades des Amtes, in eine der nach § 2 in Betracht kommenden Besoldungsgruppen einzuweisen. Wurde der Beamte nach Ablauf seiner Amtszeit bei der unmittelbar darauffolgenden Wahl wiedergewählt, richtete sich die Besoldung nach der höheren Besoldungsgruppe. Nach § 2 LKomBesVO 1979 standen bei Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 1.001 bis 2.000 Einwohner die Besoldungsgruppen A 13 und A 14 und bei einer Einwohnerzahl von 2.001 bis 5.000 Einwohnern die Besoldungsgruppen A 14 und A 15 zur Verfügung. Die maßgebliche Einwohnerzahl der Beklagten betrug zu diesem Zeitpunkt über 2.000 Einwohner.

4 Der Amtsvorgänger der Klägerin, Bürgermeister a.D. K., dessen Amtszeit vom 18.09.1990 bis zum 17.09.2014 dauerte, wurde in seinen ersten beiden Amtszeiten ebenfalls nach der Besoldungsgruppe A 15 vergütet. In der Niederschrift über die nichtöffentliche Gemeinderatssitzung vom 09.10.1990 wird hierzu ausgeführt: "nach kurzer Beratung beschließt der Gemeinderat einstimmig, Herrn Bürgermeister K. nach A 15 zu besolden, wenn sein Amtsvorgänger H. bei dessen Amtsantritt ebenfalls in A 15 eingruppiert war". Zu diesem Zeitpunkt sah die Landeskommunalbesoldungsverordnung in der Fassung vom 05.10.1987 weiterhin vor, dass bei hauptamtlichen Bürgermeistern von Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 1.001 bis 2.000 Einwohner die Besoldungsgruppen A 13 und A 14 und bei einer Einwohnerzahl von 2.001 bis 5.000 Einwohnern die Besoldungsgruppen A 14 und A 15 zur Verfügung stehen. Die maßgebliche Einwohnerzahl der Beklagten betrug zu diesem Zeitpunkt (3. Quartal 1990) 2.335 Einwohner. In der geänderten Fassung der Landeskommunalbesoldungsverordnung vom 10.10.2000 standen bei Gemeinden mit einer Einwohnerzahl zwischen 1.001 und 2.000 Einwohnern die Besoldungsgruppen A 14 und A 15 und bei Gemeinden mit einer Einwohnerzahl zwischen 2.001 und 10.000 Einwohnern die Besoldungsgruppen A 15 und A 16 zur Verfügung. Da § 1 Abs. 2 Satz 2 LKomBesVO weiterhin vorsah, dass sich bei einer unmittelbar folgenden Wiederwahl die Besoldung nach der höheren Besoldungsgruppe richtet, wurde der Amtsvorgänger der Klägerin in seiner dritten Amtszeit vom 18.09.2006 bis zum 17.09.2014 in A 16 eingewiesen.

5 Mit dem Inkrafttreten des neuen Landeskommunalbesoldungsgesetzes (LKomBesG) zum 01.01.2011 stehen bei Gemeinden mit einer Einwohnerzahl zwischen 1.001 und 2.000 Einwohnern (weiterhin) die Besoldungsgruppen A 14 und A 15 und mit einer Einwohnerzahl zwischen 2.001 und 5.000 Einwohnern die Besoldungsgruppen A 15 und A 16 zur Verfügung. § 1 Abs. 2 Satz 3 LKomBesG sieht wie § 1 Abs. 2 Satz 1 LKomBesVO in der jeweiligen Fassung vor, dass sich die Besoldung nach der höheren Besoldungsgruppe richtet, wenn der Beamte nach Ablauf seiner Amtszeit bei der unmittelbar darauffolgenden Wahl wiedergewählt wird. Nach der Wahl der Klägerin beschloss der Gemeinderat der Beklagten am 01.07.2014 in öffentlicher Sitzung einstimmig die Einweisung der Klägerin in A 14. Der Gemeinderat folgte dabei dem Vorschlag eines seiner Mitglieder, welches darauf abstellte, dass A 14 im Rahmen der Einwohnerzahl liege. Außerdem sei die Infrastruktur im Ort gut und in den nächsten Jahren stehe nicht sehr viel in dieser Hinsicht an. Die maßgebliche Einwohnerzahl der Beklagten betrug zu diesem Zeitpunkt (30.11.2013) 1.863 Einwohner. In nichtöffentlicher Gemeinderatssitzung beschloss der Gemeinderat am 07.11.2017 auf Antrag der Klägerin und mit einer Gegenstimme, sie ab 01.07.2018 in die Besoldungsgruppe A 15 einzuweisen. Der Gemeinderat begründete die Entscheidung zur Einweisung in die Besoldungsgruppe A 15 damit, dass alle Vorgänger in A 15 oder A 16 eingestuft worden seien, dass es sich bei der Klägerin um eine fleißige Bürgermeisterin handele, dass sie einen schweren Start gehabt und neue Ideen eingebracht habe. Die "Beförderung" diene der Motivation und Weiterentwicklung im Amt. Die Einweisung solle jedoch erst zum 01.07.2018 erfolgen, da 2014 die Einweisung in A 14 mit der Vorgabe erfolgt sei, dass in der Mitte der Amtszeit oder nach der ersten Amtsperiode eine Einweisung in A 15 vorgenommen werde könne. Außerdem habe die Einwohnerzahl am 30.06.2016 1.942 und am 07.11.2017 1.968 Einwohner betragen. Es bestünden auch "Bedenken" bezüglich der Amtsführung der Klägerin.

6 Ihr Amtsnachfolger, Bürgermeister S., dessen Amtszeit am 18.09.2022 begann, wurde mit Beschlussfassung des Gemeinderats in öffentlicher Sitzung vom 13.09.2022 mit drei Gegenstimmen in die Besoldungsgruppe A 15 eingewiesen. Die maßgebliche Einwohnerzahl der Beklagten betrug zu diesem Zeitpunkt (30.06.2021) 1.977 Einwohner.

7 Mit anwaltlichem Schreiben vom 11.11.2022, welches der Beklagten am 14.11.2022 zuging, machte die Klägerin Schadensersatz und Entschädigung wegen einer Diskriminierung nach dem AGG geltend. Mit Schreiben vom 02.05.2023 übersandte die Beklagte der Klägerin ein undatiertes Schreiben, bei welchem es sich um einen ablehnenden Bescheid handeln soll. Unter dem 17.05.2023 übersandte die Beklagte der Klägerin einen weiteren ablehnenden Bescheid. Am 24.05.2023 erhob die Klägerin Widerspruch gegen das undatierte Schreiben und den "Bescheid" vom 17.05.2023, welchen die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 09.08.2023 zurückwies.

8 Am 17.08.2023 hat die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht Freiburg erhoben. Ihre Einweisung in die Besoldungsgruppe A 14 stelle im Vergleich zu ihrem Amtsvorgänger und ihrem Amtsnachfolger eine unmittelbare Benachteiligung aufgrund ihres Geschlechts dar. Ihr Tätigkeitsgebiet und ihre Aufgaben seien mit denen ihres Amtsvorgängers und Amtsnachfolgers vergleichbar. Bei Vergegenwärtigung der Maßstäbe des Kommunalbesoldungsrechts, welches die Zuweisungsentscheidung in die eine oder andere Besoldungsgruppe maßgeblich allein anhand der Sachkriterien "Größe der Gemeinde" und "Umfang und Schwierigkeit des Amtes" festmache, werde die Vergleichbarkeit deutlich. Betrachte man die Entwicklung der Einwohnerzahl, sei festzustellen, dass sich diese in dem vorliegend relevanten Zeitraum nicht ausschlaggebend verändert habe. Darüber hinaus bilde sie aufgrund ihrer "Beförderung" eine eigene Vergleichsgruppe. Weder bei dem Amtsvorgänger noch bei dem Amtsnachfolger habe sich der Gemeinderat der Beklagten eine solche Hochstufung vorbehalten. Kenntnis von der Benachteiligung habe sie frühestens mit der Einweisungsentscheidung des Gemeinderats vom 13.09.2022 erlangt. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 36.529,75 EUR (Differenz der Bezüge nach A 14 und A 15 einschl. Dienstaufwandsentschädigung) zuzüglich 2.178,77 EUR (vorgerichtliche Anwaltskosten) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 15.04.2023 und eine immaterielle Entschädigung in Höhe von 16.000 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 15.04.2023 zu zahlen.

9 Die Beklagte hat vorgetragen, aufgrund des Zeitablaufs sei die Einweisungsentscheidung des Amtsvorgängers 1990 mit der Einweisungsentscheidung der Klägerin im Jahr 2014 nicht vergleichbar. Die Rahmenbedingungen der Landeskommunalbesoldungsverordnung und des Landeskommunalbesoldungsgesetzes hätten sich geändert, ebenso die Zusammensetzung des Gemeinderats. Auch die Einwohnerzahl habe sich stark reduziert. Aus dem Umstand, dass die Klägerin im Jahre 2017 eine "Beförderung" in die Besoldungsgruppe A 15 begehrt und erhalten habe, folgten keine Anhaltspunkte für eine Benachteiligung der Klägerin wegen des Geschlechts. Wäre ihr Amtsnachfolger zu Beginn seiner Amtszeit in die Besoldungsgruppe A 14 eingewiesen worden, hätte dieser Ansprüche wegen einer Benachteiligung wegen des Geschlechts erheben können. Etwaige Ansprüche der Klägerin wären außerdem gemäß § 15 Abs. 4 AGG und wegen § 24 Nr. 1 AGG i.V.m. § 839 BGB ausgeschlossen.

10 Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin einen Schadensersatz in Höhe von 36.529,75 EUR (Differenz der Bezüge zwischen A 14 und A 15), eine Entschädigung in Höhe von 7.000,00 EUR und vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.908,05 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 18.08.2023 zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei überwiegend begründet. Der Klägerin stehe ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte gemäß § 15 Abs. 1 AGG und ein Entschädigungsanspruch gemäß § 15 Abs. 2 AGG zu. Die Klägerin sei durch den Beschluss des Gemeinderats der Beklagten vom 01.07.2014, mit welchem sie in die niedrigere der beiden zu diesem Zeitpunkt in Betracht kommenden Besoldungsstufen eingewiesen worden sei, weniger günstig behandelt worden als ihr Amtsvorgänger, der mit Beschluss vom 09.10.1990 in die höhere der beiden zu diesem Zeitpunkt in Betracht kommenden Besoldungsstufen eingewiesen worden sei. Der nach dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG erforderliche Vergleich zur Feststellung der weniger günstigen Behandlung könne vorliegend nur mit dem Amtsvorgänger, nicht aber mit dem Amtsnachfolger der Klägerin erfolgen. Die günstigere Behandlung eines Nachfolgers oder einer Nachfolgerin sei von § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG nicht umfasst. In Bezug auf eine hypothetische Vergleichsbetrachtung fehlten vorliegend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ein männlicher Bürgermeister zum Zeitpunkt der Einweisung der Klägerin in die höhere Besoldungsgruppe eingewiesen worden wäre. Abgestellt werden könne bei dem Vergleich auch nur auf die erste Amtszeit des Amtsvorgängers der Klägerin, da sich bei einer unmittelbaren Wiederwahl die Besoldung nach der höheren Besoldungsgruppe richte. Die Klägerin und ihr Amtsvorgänger hätten sich bei der Einweisung in ihrer ersten Amtszeit in einer vergleichbaren Situation befunden. Ausgehend von den Einwohnerzahlen hätte es nähergelegen, die Klägerin in die höhere und ihren Amtsvorgänger in die niedrigere der beiden zur Verfügung stehenden Besoldungsgruppen einzuweisen. Unter Berücksichtigung der Voraussetzungen der Landeskommunalbesoldungsverordnung und des Landeskommunalbesoldungsgesetzes müsste der vergleichsweise hohen Einwohnerzahl bei der Einweisung der Klägerin eine erhebliche Verringerung des Umfangs und Schwierigkeitsgrades des Amtes seit der Einweisung ihres Amtsvorgängers gegenüberstehen, um nicht mehr von einer im wesentlichen gleichartigen Konstellation auszugehen. Denn bei einer nur unerheblichen Verringerung des Umfangs und Schwierigkeitsgrades des Amtes stünde dem die vergleichsweise höhere Einwohnerzahl gegenüber, sodass bei einer Gesamtbetrachtung noch immer von einer vergleichbaren Situation auszugehen wäre. Von einer erheblichen Verringerung des Umfangs und Schwierigkeitsgrades des Amtes sei vorliegend nicht auszugehen.

11 Die weniger günstige Behandlung der Klägerin sei auch wegen ihres Geschlechts erfolgt. Die Klägerin habe Indizien vorgetragen, die eine Benachteiligung wegen ihres Geschlechtes vermuten ließen, nämlich dass sie in ihrer ersten Amtszeit niedriger besoldet wurde als ihr männlicher Vorgänger in seiner ersten Amtszeit und ihr männlicher Nachfolger, obwohl für alle jeweils A 14 oder A 15 in Betracht gekommen wäre. Die höhere Besoldung des Vorgängers stelle ein Indiz dar Ob allein dieses Indiz genüge, um die Vermutungswirkung des § 22 AGG zu begründen, könne hier offenbleiben. Denn im vorliegenden Fall komme hinzu, dass auch die Stelle des männlichen Amtsnachfolgers der Klägerin vom Gemeinderat unmittelbar in A 15 eingewiesen worden sei. Die Beklagte habe es nicht vermocht, die Vermutung einer geschlechtsbezogenen Benachteiligung zu widerlegen. Die von der Klägerin geltend gemachten Schadensposten seien grundsätzlich ersatzfähig. Sie könne Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten allerdings nur insoweit verlangen, als ihre Forderungen der Beklagten gegenüber bestehen. Dem Erstattungsanspruch sei somit grundsätzlich der Gegenstandswert zu Grunde zu legen, der der berechtigten Forderung i.H.v. 43.529,75 EUR entspreche. § 839 Abs. 3 BGB stehe einem Anspruch der Klägerin nicht entgegen. Die Klägerin habe auch gemäß § 15 Abs. 2 AGG für den Zeitraum September 2014 bis Juni 2018 Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von 7.000,00 EUR. Als Ausgleich für die Benachteiligung wegen des Geschlechts halte die Kammer einen Pauschalbetrag von 150,00 EUR für jeden Monat, in dem der Klägerin in diskriminierender Weise niedrigere Dienstbezüge ausgezahlt worden seien, für angemessen. Die Ansprüche der Klägerin seien auch nicht aufgrund § 15 Abs. 4 AGG ausgeschlossen. Die Frist habe erst mit ihrer Kenntnis von der Einweisung ihres Amtsnachfolgers am 13.09.2022 begonnen. Erst zu diesem Zeitpunkt habe die Klägerin den Schluss auf eine geschlechtsbezogene Diskriminierung ziehen können.

12 Die Beklagte hat gegen das ihr am 19.05.2025 zugestellte Urteil am 18.06.2025 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Auf Antrag vom Montag, den 21.07.2025 ist die Berufungsbegründungsfrist zunächst bis zum 21.08.2025 und auf weiteren Antrag vom 14.08.2025 bis zum 22.09.2025 verlängert worden. Am 22.09.2025 hat die Beklagte die Berufung begründet. Sie macht geltend, der Anwendungsbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes sei nicht eröffnet, da es den Schutz vor Benachteiligungen in klassischen hierarchischen Abhängigkeitsverhältnissen bezwecke, an dem es zwischen Bürgermeister und Gemeinde fehle. Es liege auch keine ungünstigere Behandlung der Klägerin vor. Diese und ihr Amtsvorgänger hätten sich bei der Einweisung in ihrer ersten Amtszeit nicht in einer vergleichbaren Situation befunden. Die Einwohnerzahl sei zum Zeitpunkt der Einweisung der Klägerin um nahezu 500 Personen niedriger gewesen. Umfang und Schwierigkeitsgrad des Amtes hätten voneinander abgewichen. Das Verwaltungsgericht hätte dies näher aufklären müssen. Die Finanzsituation der Beklagten sei 1990 äußerst angespannt gewesen, der Amtsvorgänger der Klägerin habe sich mit einer Vielzahl anspruchsvoller Bau- und Investitionsvorhaben konfrontiert gesehen und weitere Ämter innegehabt. Er sei auch erheblichen personellen Herausforderungen ausgesetzt gewesen, da das Grundbuchamt sowie die Stelle des Kurgeschäftsführers nicht besetzt gewesen seien. Darüber hinaus hätten zahlreiche Großveranstaltungen angestanden und die Übernachtungszahlen seien wesentlich höher gewesen. Das Verwaltungsgericht hätte auch nicht eine Identität oder Gleichwertigkeit der Tätigkeit ohne Weiteres unterstellen dürfen. Indem es die höhere Besoldung des Amtsnachfolgers schließlich als Indiz für die behauptete Benachteiligung der Klägerin aufgrund ihres Geschlechts werte, ziehe es ihn letztlich doch als Vergleichsperson heran, ohne Feststellungen zu Umfang und Schwierigkeitsgrad seines Amtes zu treffen. Wie die Beklagte beweisen solle, dass das Geschlecht der Klägerin bei der Einweisungsentscheidung keine Rolle gespielt habe, bleibe unerfindlich; ein solcher Negativbeweis sei in der Praxis kaum zu führen. Auf die Frage, ob im konkreten Fall Indizien für eine Benachteiligung wegen des Geschlechts gegeben seien - ein Indiz könne im konkreten Fall allenfalls die unterschiedliche Besoldung der Klägerin sein -, komme es nicht an, da es bereits an einer Vergleichbarkeit der Situation fehle. Hinzu trete, dass sich zwischen den vom Verwaltungsgericht in seiner Urteilsbegründung herangezogenen Einweisungsentscheidungen auch die Regelungen über die Besoldung von Bürgermeisterinnen und Bürgermeisterin geändert hätten. Die Klägerin habe es unterlassen, den Schaden durch Widerspruch gegen die Einweisungsverfügung abzuwenden. Auch habe sie ihre Ansprüche nicht rechtzeitig geltend gemacht. Das Verwaltungsgericht hätte richtigerweise feststellen müssen, dass die Kenntnis der Klägerin von der Einweisung ihres Amtsvorgängers für den Beginn der Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG maßgeblich gewesen sei. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, es seien Indizien einer Diskriminierung wegen des Geschlechts gegeben, als richtig unterstellt, hätten sich diese der Klägerin bereits vor der Einweisung des Amtsnachfolgers aufdrängen müssen. Wenn man der Auffassung des Gerichts folge, hätte die Klägerin spätestens im Zuge der Einweisung in die höhere Besoldungsgruppe erkennen können, dass die ursprüngliche Einweisungsentscheidung möglicherweise nicht ausschließlich amtsbezogen erfolgt sei.

13 Die Beklagte beantragt,

14 das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 29. April 2025 - 5 K 2541/23 - abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

15 Die Klägerin beantragt,

16 die Berufung zurückzuweisen.

17 Zur Begründung führt sie aus, die Voraussetzungen, die die Beklagte für eine Anwendung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes aufstellen möchte, seien in keiner Entscheidung oder Fachliteratur als solche auffindbar. Die Klägerin habe keine Möglichkeit gehabt, eine gegen sie geübte Diskriminierung schon aufgrund eines Über- oder Unterordnungsverhältnisses abzuwehren. Der Gemeinderatsbeschluss datiere bereits vom 01.07.2014, der Amtsantritt der Klägerin sei erst am 18.09.2014 erfolgt. Der Gemeinderat habe die alleine Entscheidungskompetenz und den Entscheidungsspielraum. Der Vortrag der Beklagten zu den Sachgründen für die unterschiedliche Behandlung der Klägerin sei nicht relevant. Allein dem seinerzeit im Amt befindlichen Gemeinderat sei der für die Beschlussfassung und dessen Begründung notwendige Beurteilungsspielraum bzw. das weite Organisationsermessen bei der Stellenbewertung zugekommen. Das Gericht hebe rechtlich fehlerfrei ausschließlich auf die im Sachverhalt dargestellten Inhalte der Gemeinderatsprotokolle ab. Die Einhaltung des weiten Beurteilungsspielraums bzw. des Organisationsermessens des Dienstherrn sei gerichtlich - und damit auch von der Rechtsaufsicht - nur daraufhin zu überprüfen, ob er von seiner organisatorischen Gestaltungsfreiheit in manipulativer Weise Gebrauch gemacht habe oder sich von sachfremden Erwägungen habe leiten lassen. Mithin sei es unerheblich, ob der heutige Gemeinderat oder die heutige Gemeindeverwaltung oder ihre Prozessvertretung oder gar der Amtsvorgänger der Auffassung seien, es seien Sachverhalte gegeben, die so zu bewerten sein sollen, dass sich daraus ein unterschiedlicher Umfang und Schwierigkeitsgrad ergebe. Der Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG lasse sich auch dergestalt auslegen, dass er sich nicht allein auf hypothetische Personen beziehen solle oder dürfe, sondern dass erst recht eine tatsächlich nachfolgend in einer vergleichbaren Situation aufgetretene Person (wie hier die Person des Amtsnachfolgers) für die Beantwortung der Frage des objektiven Vorliegens einer weniger günstigen Behandlung herangezogen werden könne. Die Klägerin habe auch aufgrund des weiten Organisationsspielraums des Dienstherrn bei der Stellenbewertung und mangels hinreichender Anhaltspunkte, zumal am Beginn der Amtszeit, nicht schuldhaft die Abwendung des Schadens unterlassen. Der Beschluss vom 07.11.2017 über die Zuordnung zu einer höheren Besoldungsgruppe ab dem nachfolgenden Sommer 2018 spiele keine Rolle, denn gegen diese Zuordnungsentscheidung habe mit einem Rechtsmittel kein Rechtsschutzinteresse verfolgt werden können und ein Rechtsmittel gegen den ersten Beschluss sei nicht mehr zulässig gewesen. Auch seien die Anforderungen dahingehend, dass eine frisch ins Amt gewählte Bürgermeisterin den Verdacht hegen müsse, (noch vor Amtsantritt) von "ihrer" Gemeinde besoldungsrechtlich rechtswidrig behandelt und diskriminiert zu werden, als ganz herausgehoben zu definieren. Hinreichende Indizien für eine Diskriminierung hätten vor der Einweisungsentscheidung zum Nachfolger im Amt nicht vorgelegen, sodass auch die Frist des § 15 Abs. 4 AGG eingehalten sei.

18 Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts sowie der Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird darauf und auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

19 Die Berufung ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Zwar ist sie zulässig, unabhängig davon, ob man ein Vorverfahren für grundsätzlich erforderlich hält oder nicht (ablehnend für Ansprüche nach § 15 Abs. 2 AGG etwa Senatsurteil vom 10.09.2013 - 4 S 547/12 -, Juris Rn. 17), denn die Klägerin hat ein Vorverfahren durchgeführt. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Schadensersatz und Entschädigung. Zwar erfuhr die Klägerin bei ihrer Einweisung in eine Besoldungsgruppe 2014 durch die Beklagte eine ungünstigere Behandlung als ihr Amtsvorgänger 1990 und ihr Nachfolger 2022. Aus Sicht des Senats kann jedoch bei der Beurteilung, ob 2014 eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung erfolgte, nicht auf Vorgänge im Jahr 2022 abgestellt werden. Die schlechtere Behandlung der Klägerin, als sie ihr Vorgänger 14 Jahre zuvor erfahren hatte, trägt weder die Annahme einer Benachteiligung wegen des Geschlechts (dazu 2.) noch eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Entgeltgleichheit (dazu 1.).

20 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung der Entgeltdifferenz nach Art. 157 Abs. 1 AEUV. Dabei kann offenbleiben, ob sie vom Anwendungsbereich der Norm, die den Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen enthält, erfasst wird (dazu b). Jedenfalls ist im Vergleich zum Amtsvorgänger nicht von einer vergleichbaren Tätigkeit auszugehen. Der Amtsnachfolger ist insoweit nicht zu berücksichtigen (dazu c).

21 a) Soweit die Klägerin Schadensersatz wegen im Vergleich mit Amtsvorgänger und -nachfolger unterschiedlicher Besoldung geltend macht, bedarf es keines Rückgriffs auf § 15 Abs. 1 AGG, wenngleich grundsätzlich auch der Ersatz des Erwerbsschadens auf § 15 Abs. 1 AGG gestützt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 23.04.2012 - II ZR 163/10 -, Juris). Denn die Klägerin begehrt der Sache nach gleiches "Entgelt" wie Vorgänger und Nachfolger, indem sie wie diese beiden von Anfang ihrer Amtszeit an in die höhere der beiden in Betracht kommenden Besoldungsgruppen eingewiesen werden möchte. Der Senat schließt sich insoweit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts an, wonach als mögliche Anspruchsgrundlagen für gleiches Entgelt für gleiche sowie gleichwertige Arbeit ohne Diskriminierung wegen des Geschlechts Art. 157 Abs. 1 AEUV sowie § 3 Abs. 1 und § 7 EntgTranspG herangezogen werden können (vgl. BAG, Urteil vom 23.10.2025 - 8 AZR 300/24 -; Orientierungssatz 1 bei Juris). Allerdings findet das Entgelttransparenzgesetz hier keine Anwendung, da es nach § 2 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 2 EntgTranspG nur für Beamtinnen und Beamte des Bundes gilt. Schon weil die Entgelttransparenzrichtlinie RL (EU) 2023/970 nach ihrem Art. 34 Abs. 1 Satz 1 (erst) bis zum 07.06.2026 umzusetzen ist, dürfte die Nichteinbeziehung von Gemeindebeamten unschädlich sein. Zwar handelt es sich bei einer Klage auf Zahlung eines höheren monatlichen Arbeitsentgelts nicht um einen Schadensersatzanspruch i.S.v. § 15 AGG, sondern um einen Anspruch auf Zahlung gleichheitswidrig vorenthaltener Vergütung (BAG, Urteil vom 21.01.2021 - 8 AZR 488/19 -, Juris Rn. 75), was unter anderem zur Folge hat, dass § 15 Abs. 4 nicht zur Anwendung kommt (vgl. BAG, Urteil vom 22.10.2015 - 8 AZR 168/14 -, Juris Rn. 64 f.). Da das Begehren - der Ausgleich der Besoldungsdifferenz - gleich bleibt und nur auf eine andere Anspruchsgrundlage gestützt wird, kann hier trotz Geltendmachung von Schadensersatz auch eine Prüfung von Art. 157 Abs. 1 AEUV erfolgen.

22 Die Norm verlangt, dass Frauen und Männer bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit das gleiche Entgelt erhalten. Die Vorschrift hat zwingenden Charakter und ist von den nationalen Gerichten direkt anzuwenden (vgl. BAG, Urteil vom 23.10.2025 - 8 AZR 300/24 -, Juris Rn. 18; EuGH, Urteil vom 03.06.2021 - C-624/19 -, NZA 2021, 855; Krebber in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Auflage 2022, Art. 157 AEUV Rn. 5 f.; vgl. auch Mohr: in Franzen/Gallner/Oetker, Kommentar zum europäischen Arbeitsrecht, 5. Auflage 2024, Art. 14 Gleichbehandlungs-RL Rn. 1; Langenfeld/Lehner in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Stand: Januar 2022, Art. 157 AEUV Rn. 125). Im Falle eines Verstoßes sind den Angehörigen der benachteiligten Gruppe dieselben Vorteile zu gewähren wie den Angehörigen der privilegierten Gruppe (vgl. BAG, Urteil vom 21.01.2021 - 8 AZR 488/19 -, Juris Rn. 75), der Klägerin also eine Besoldung wie der Vergleichsperson (hinsichtlich der Besoldungsgruppe) zu zahlen.

23 b) Der Anwendungsbereich von Art. 157 Abs. 1 AEUV beschränkt sich auf Arbeitnehmer (vgl. Art. 157 Abs. 2 AEUV und Krebber in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Auflage 2022, Art. 157 AEUV Rn. 12; vgl. zur Einbeziehung ehemaliger Arbeitnehmer EuGH, Urteil vom 03.06.2021 - C-624/19 -, NZA 2021, 855). Es ist zweifelhaft, ob die Klägerin als Arbeitsnehmerin in diesem Sinne anzusehen ist. Maßgeblich ist insoweit der unionsrechtliche Arbeitnehmerbegriff. Dieser ist anhand objektiver Kriterien zu definieren, die das Arbeitsverhältnis im Hinblick auf die Rechte und Pflichten der Betroffenen kennzeichnen. Wesentliches Merkmal des Arbeitsverhältnisses ist, dass eine Person während einer bestimmten Zeit für eine andere nach deren Weisung Leistungen erbringt, für die sie als Gegenleistung eine Vergütung erhält (vgl. BGH, Hinweisbeschluss vom 28.10.2025 - II ZR 41/24 -, Juris Rn. 15 zu § 6 AGG). Eine solche Betrachtung wird dem Verhältnis von Bürgermeisterin und Gemeinderat aufgrund der eigenständigen Befugnisse von Bürgermeistern während ihrer Amtszeit schwerlich gerecht. Anders sieht es indes aus hinsichtlich der Einweisung in eine Besoldungsgruppe anhand der gesetzlichen Kriterien nach § 1 Abs. 2 Satz 1 LKomBesG. Insoweit befindet sich ein Bürgermeister gegenüber einem Gemeinderat nicht in einer wesentlich anderen Situation als etwa ein Beamter oder Arbeitnehmer bei der Stellenbewertung durch den Dienstherrn bzw. Arbeitgeber. Letztendlich kann aber offenbleiben, ob insoweit eher auf den konkret in Rede stehenden Vorgang - die Einweisung in eine Besoldungsgruppe - oder die gesamte Amtsausübung insgesamt abzustellen ist. Denn ein Anspruch der Klägerin scheidet aus anderen Gründen aus.

24 c) aa) In einem auf Art. 157 Abs. 1 AEUV gestützten Rechtsstreit muss eine Klägerin darlegen, dass ihr "Arbeitgeber" ihr ein niedrigeres Entgelt zahlt als ihrem zum Vergleich herangezogenen männlichen Kollegen und dass sie und der Kollege die gleiche oder zumindest eine gleichwertige Arbeit verrichten. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, liegt dem ersten Anschein nach eine nur mit dem unterschiedlichen Geschlecht erklärbare Diskriminierung vor. Es obliegt dann dem Arbeitgeber zu beweisen, dass nicht gegen den Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen verstoßen wurde, indem er mit allen rechtlich vorgesehenen Mitteln entweder nachweist, dass die von den beiden betroffenen Arbeitnehmern tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten in Wirklichkeit nicht vergleichbar sind, oder, dass die festgestellte unterschiedliche Entlohnung durch objektive Faktoren, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben, gerechtfertigt ist (vgl. BAG, Urteil vom 23.10.2025 - 8 AZR 300/24 -, Juris Rn. 24; vgl. zu einer solchen Rechtfertigung auch EuGH, Urteil vom 28.02.2013 - C-427/11 -, Juris Rn. 36 ff.).

25 Der Grundsatz der Entgeltgleichheit ist nicht auf Fälle beschränkt, in denen Männer und Frauen gleichzeitig die gleiche Arbeit für denselben Arbeitgeber leisten (so schon EuGH, Urteil vom 27.03.1980 - C-129/79 - Rs. Macarthys, Juris Rn. 12 f.). Nach Auffassung des Senats ergibt sich daraus indes nicht, dass ein Vergleich mit dem Amtsnachfolger erfolgen kann (anders Krebber in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Auflage 2022, Art. 157 AEUV Rn. 52). Der Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit soll Ungleichbehandlungen von (zum fraglichen Zeitpunkt) aktiv Beschäftigten entgegenwirken. Die Vorschrift ist heute vor allem Teil der allgemeinen Gleichstellungspolitik der Union, bleibt aber aufgrund ihrer Stellung in Titel X - Sozialpolitik auf den sozialen Schutz der Arbeitskräfte bezogen (vgl. Franzen in: Franzen/Gallner/Oetker, Kommentar zum europäischen Arbeitsrecht, 5. Auflage 2024, Art. 157 AEUV Rn. 8). Dies gelänge nicht, wenn als Vergleichsperson jemand herangezogen würde, der erst acht Jahre später die Arbeit verrichtet. Erkenntnisse über die Vergleichsperson müssen vielmehr zu dem Zeitpunkt vorliegen, zu dem die Gleichstellung vermeintlich nicht erreicht und der soziale Schutz zu bewirken ist Entsprechend - und im Unterschied zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz bzw. zur Gleichbehandlungsrichtlinie RL 2006/54/EG (s.u.) - lehnt der Europäische Gerichtshof auch einen Vergleich mit einem hypothetischen Arbeitnehmer ab (vgl. Krebber in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Auflage 2022, Art. 157 AEUV Rn. 51; vgl. auch Langenfeld/Lehner in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Stand: Januar 2022, Art. 157 AEUV Rn. 69, wonach die Rechtsprechung überholt sein dürfte; eingehend dazu Hinrichsen, NZA, EuZA 2026, 3).

26 bb) Ausgehend von diesen Maßstäben kommt daher nur ein Vergleich der Klägerin mit ihrem Vorgänger in Betracht. Ein Vergleich mit dem Vorvorgänger trägt nicht die Annahme einer Ungleichbehandlung der Klägerin, da bei seinem Amtsantritt die Besoldung nach anderen Maßstäben erfolgte. Der Gemeinderat musste ihn nicht in eine Besoldungsgruppe einweisen. Stattdessen sah das Gesetz einen Rahmensatz vor, welcher bei der damals einschlägigen Einwohnerzahl von 2.001 bis 3.000 Einwohnern 1.663,21 bis 2.079,01 DM betrug. Der Gemeinderat beschloss eine Vergütung nach dem Mittelbetrag dieses Rahmens.

27 Im Vergleich mit ihrem Vorgänger ist nach Ansicht des Senats davon ausgehen, dass die "tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten" nicht gleichwertig sind. Zwar musste bei beiden die Gemeinde zum Amtsantritt anhand inhaltsgleicher gesetzlicher Regelungen "unter Berücksichtigung der Einwohnerzahl sowie des Umfangs und des Schwierigkeitsgrades des Amtes" darüber entscheiden, ob sie in die Besoldungsgruppe A 14 oder A 15 eingewiesen werden. Der Vorgänger wurde in A 15, die Klägerin in A 14 eingewiesen. Zwar kann wohl die gleiche bzw. gleichwertige Arbeit beider nicht mit dem Argument verneint werden, dass 1990 die Finanzsituation der Beklagten schlechter gewesen sei und anspruchsvolle Bau- und Investitionsvorhaben vorgelegen hätten, wie es die Beklagte zur Berufungsbegründung geltend gemacht hat. Es dürfte zumindest erforderlich sein, dass die eine vermeintliche Ungleichheit der Arbeit begründenden Umstände für den Gemeinderat, der über die Einweisung der Klägerin in eine Besoldungsgruppe entschieden hatte, bei dieser Entscheidung maßgeblich waren. Insoweit kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die von der Beklagten zur Berufungsbegründung angeführten Umstände so offensichtlich waren, dass unterstellt werden könnte, sie seien für die Gemeinderatsmitglieder maßgeblich gewesen.

28 Es kommt daher nur darauf an, welche Umstände dem Protokoll über die Gemeinderatssitzung vom 01.07.2014 entnommen werden können. Aus diesem ergibt sich, dass ein Gemeinderatsmitglied darauf abstellte, dass A 14 im Rahmen der Einwohnerzahl liege. Außerdem sei die Infrastruktur im Ort gut und in den nächsten Jahren stehe nicht sehr viel in dieser Hinsicht an. Die erstgenannte Erwägung verweist nur auf den selbstverständlich zu beachtenden gesetzlichen Rahmen. Mit dem Verweis auf die Infrastruktur und die anstehenden Aufgaben nahm die Beklagte indes die vom Gesetz geforderte Bewertung des Amtes vor. Zwar fehlt eine Bewertung der Einwohnerzahl, die 1990 am unteren Rand des Rahmens von damals 2.000 bis 3.000, 2014 am oberen Rand des Rahmens von 1.000 bis 2.000 Einwohnern lag. Die Aspekte "Infrastruktur" und "anstehende Aufgaben" greifen indes die von § 1 Abs. 2 Satz 1 LKomBesG vorgegebenen Kriterien von Umfang und Schwierigkeitsgrad des Amtes auf und tragen die Einweisung in A 14. Eine eingehendere "Stellenbewertung", wie sie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung für angezeigt hielt, ist jedenfalls in diesem Zusammenhang nicht erforderlich. Entscheidend ist insoweit nicht, ob die Einweisungsentscheidung in jeder Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen entsprach. Die im Protokoll wiedergegebenen Erwägungen eines Gemeinderatsmitglieds, die der Beklagten zugerechnet werden können (vgl. BGH, Urteil vom 23.04.2012 - II ZR 163/10 -, Juris Rn. 36 dazu, im Zusammenhang mit § 22 AGG Äußerungen eines Vorsitzenden dem Gremium zuzurechnen), die im Übrigen keinerlei Bezug zum Geschlecht aufweisen, decken zumindest zwei der im Gesetz genannten Parameter ab. Mehr verlangt § 1 Abs. 2 Satz 1 LKomBesG nicht, insbesondere auch nicht, sich mit einer früheren Einweisung auseinanderzusetzen oder gar sie zur Grundlage späterer Einweisungen zu machen (wobei auch keinerlei Anhaltspunkte bestehen, dass die Gemeinderatsmitglieder bei ihrer Entscheidung 2014 wussten, in welche Besoldungsgruppe der Bürgermeister 1990 eingewiesen wurde).

29 2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Schadensersatz nach § 15 Abs. 1 AGG, weder in Höhe der Besoldungsdifferenz noch ihrer Rechtsanwaltskosten. Das Verwaltungsgericht hat der Klage insoweit - hinsichtlich der Rechtsanwaltskosten unter teilweiser Abweisung - zu Unrecht stattgegeben. Auch insoweit kann offenbleiben, ob die Klägerin dem Anwendungsbereich des Gesetzes unterfällt (dazu a) und ob die Besserbehandlung ihres Vorgängers ein Indiz für eine Ungleichbehandlung darstellt. Denn sie beruhte jedenfalls nicht auf dem Geschlecht. Der Nachfolger der Klägerin kann nicht berücksichtigt werden, seine Besserbehandlung begründet kein weiteres Indiz (dazu b) bb)).

30 a) Es kommt im Ergebnis nicht darauf an, ob die Klägerin dem Anwendungsbereich des Gesetzes unterfällt. Nach § 24 Nr. 1 AGG geltend die Vorschriften dieses Gesetzes unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend für Beamtinnen und Beamte der Gemeinden. Nach § 42 Abs. 2 Satz 1 GemO ist in Gemeinden mit weniger als 2000 Einwohnern der Bürgermeister Ehrenbeamter auf Zeit; in Gemeinden mit mehr als 500 Einwohnern kann durch die Hauptsatzung bestimmt werden, dass er hauptamtlicher Beamter auf Zeit ist. Letzteres ist durch § 11 der Hauptsatzung der Beklagten vom 24.09.2004 geschehen.

31 Die Einbeziehung von u.a. Kommunalbeamten wurde bei Einführung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes auf die Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes aus Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GG gestützt (BT-Drs. 15/4538, S. 26), die Fortgeltung ergibt sich aus Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG. Zur Begründung der Einbeziehung von Beamtinnen und Beamten heißt es, sie sei erforderlich, weil die EU-Gleichbehandlungsrichtlinien auch die Beamtinnen und Beamten erfassten (BT-Drs. 15/4538, S. 47). Ausgehend davon ist zu erwägen, dass die Einbeziehung nur insoweit erfolgen soll, wie Beamte auch Arbeitnehmer im unionsrechtlichen Sinne sind. Dies wiederum erfordert ein Unterordnungsverhältnis, das in jedem Einzelfall anhand aller Gesichtspunkte und aller Umstände, die die Beziehung zwischen den Beteiligten kennzeichnen, geprüft werden muss (s.o.). Für die Bestimmung des Anwendungsbereichs sind die auf Art. 141 Abs. 3 EGV (heute Art. 157 Abs. 3 AEUV) gestützte Gleichbehandlungsrichtlinie RL 2006/54/EG sowie Art. 157 Abs. 1 und 2 AEUV zu beachten. Hinsichtlich der Erwägungen für und gegen die Arbeitnehmereigenschaft der Klägerin kann daher zunächst auf die Ausführungen zum Anwendungsbereich von Art. 157 Abs. 1 AEUV verwiesen werden. Im Übrigen spricht die weite Formulierung von § 24 AGG dagegen, Bürgermeister vom Anwendungsbereich auszunehmen. Soweit ersichtlich wird in der Rechtsprechung auch einhellig bejaht, dass der Anwendungsbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes auch kommunale Wahlbeamte erfasst (vgl. OVG Nds., Beschluss vom 11.01.2010 - 5 LA 105/09 - und Urteil vom 10.01.2012 - 5 LB 9/10 -; VG Meiningen, Urteil vom 20.08.2015 - 1 K 364/13 Me -; BayVerfGH, Entscheidung vom 19.12.2012 - Vf. 5-VII-12 -).

32 b) aa) Der Anspruch auf Schadensersatz nach § 15 Abs. 1 AGG setzt einen Verstoß gegen das in § 7 Abs. 1 AGG geregelte Benachteiligungsverbot voraus, der sowohl unmittelbare als auch mittelbare Benachteiligungen wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes - u.a. des Geschlechts - verbietet. Zwischen der benachteiligenden Behandlung und dem in § 1 AGG genannten Grund muss demnach ein Kausalzusammenhang bestehen. Für den Kausalzusammenhang ist es nicht erforderlich, dass der betreffende Grund i.S.v. § 1 AGG das ausschließliche oder auch nur ein wesentliches Motiv für das Handeln des Benachteiligenden ist. Es muss nicht - gewissermaßen als vorherrschender Beweggrund, Hauptmotiv oder "Triebfeder" des Verhaltens - handlungsleitend oder bewusstseinsdominant gewesen sein; vielmehr ist der Kausalzusammenhang bereits dann gegeben, wenn die Benachteiligung an einen Grund i.S.v. § 1 AGG anknüpft oder durch diesen motiviert ist, wobei die bloße Mitursächlichkeit genügt.

33 Eine unmittelbare Benachteiligung liegt nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. In Betracht kommt dabei auch ein Vergleich mit einer hypothetischen Vergleichsperson (vgl. etwa BAG, Urteil vom 19.12.2019 - 8 AZR 2/19 -, Juris Rn. 28). Die Alternativen sollen in einer notwendigen Rangfolge stehen: Ist eine aktuelle Vergleichsperson vorhanden, kann eine ungünstigere Behandlung nur im Verhältnis zu dieser Person festgestellt werden. Fehlt sie, ist auf früher beschäftigte Vergleichspersonen zurückzugreifen, bevor eine hypothetische Betrachtung angestellt werden darf (LAG Nürnberg, Urteil vom 11.09.2024 - 4 Sa 178/23 -, Juris Rn. 58). Die hypothetische Vergleichsperson wird in allen Konstellationen praktisch relevant, in denen es eine mit gegenteiliger Merkmalsausprägung ausgestattete Person nicht geben kann (Baumgärtner in: beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand: 01.12.2025, § 3 AGG Rn. 41).

34 § 22 AGG sieht für den Rechtsschutz bei Diskriminierungen im Hinblick auf den haftungsbegründenden Kausalzusammenhang eine Erleichterung der Darlegungslast, eine Absenkung des Beweismaßes und eine Umkehr der Beweislast vor. Wenn im Streitfall ein Beteiligter Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes vermuten lassen, trägt nach § 22 AGG die andere "Partei" die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat. Danach genügt eine Person, die sich durch eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes für beschwert hält, ihrer Darlegungslast bereits dann, wenn sie Indizien vorträgt, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes erfolgt ist. Dabei sind alle Umstände des Rechtsstreits in einer Gesamtwürdigung des Sachverhalts zu berücksichtigen. Besteht die Vermutung einer Benachteiligung, trägt der andere Beteiligte die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt worden ist. Hierfür gilt jedoch das Beweismaß des sogenannten Vollbeweises. Der Arbeitgeber muss Tatsachen vortragen, aus denen sich ergibt, dass ausschließlich andere als die in § 1 AGG genannten Gründe zu einer ungünstigeren Behandlung geführt haben (vgl. insgesamt BAG, Urteil vom 26.01.2017 - 8 AZR 736/15 -, Juris Rn. 24 ff.).

35 bb) Dies zugrunde gelegt gibt es keine aktuelle Vergleichsperson. Hinsichtlich des Vorvorgängers der Klägerin fehlt es aufgrund der deutlich unterschiedlichen rechtlichen Regeln an einer vergleichbaren Situation. Im Verhältnis zu ihrem Vorgänger dürfte eine solche aufgrund der unterschiedlichen tatsächlichen Gegebenheiten zu verneinen sein (s. jew. oben).

36 Aber auch wenn man das anders sähe und aufgrund des größeren Vergleichsrahmens nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz gegenüber Art. 157 AEUV durch möglichen Einbeziehung auch hypothetischer Vergleichspersonen in der unterschiedlichen Einweisung von Klägerin und unmittelbarem Vorgänger ein Indiz für eine Benachteiligung aufgrund des Geschlechts sähe, hat die Klage keinen Erfolg, sofern man den Amtsnachfolger nicht berücksichtigt. Das Verwaltungsgericht hat offengelassen, ob die Klägerin mit der unterschiedlichen Einweisung im Vergleich mit ihrem Vorgänger bereits ein ausreichendes Indiz i.S.v. § 22 AGG vorgetragen hat, das eine Benachteiligung wegen des Geschlechts vermuten lässt. Es hat entschieden, dass zwar für die Annahme einer Ungleichbehandlung nicht auf den Nachfolger abgestellt werden dürfe, ihn sodann aber als weiteres Indiz herangezogen. Dies erscheint inkonsequent. Aus Sicht des Senats kann die Situation eines Nachfolgers, der nicht für die Frage einer Ungleichbehandlung herangezogen werden kann, auch nicht als Indiz berücksichtigt werden. Ob für die Frage, ob die Klägerin 2014 benachteiligt wurde, berücksichtigt werden darf, welche Behandlung ihr Amtsnachfolger 2022 erfuhr, ist jedoch entscheidungserheblich.

37 Dabei bedarf (wie schon vom Verwaltungsgericht offengelassen) auch aus Sicht des Senats keiner Entscheidung, ob die Besserbehandlung ihres Vorgängers durch Einweisung in die höhere der beiden in Betracht kommenden Besoldungsgruppen ein Indiz im Sinne von § 22 AGG darstellt. Denn die im Gemeinderatsprotokoll wiedergegebenen Gründe, die ein Mitglied für ihre Einstufung in A 14 vorbrachte, genügen als Beweis, dass nicht missbilligte Gründe maßgeblich waren (s.o.). Die Schlechterbehandlung der Klägerin 2014 im Vergleich mit einer 24 Jahre zurückliegenden Einweisung schien damals auch keine nennenswerte Resonanz erfahren zu haben. Das "Störgefühl" bei diesem Fall tritt erst dadurch auf, dass eine Schlechterbehandlung der Klägerin sodann auch gegenüber ihrem Nachfolger erfolgte und sich die Abfolge - ohne damit eine Aussage zu den Gründen zu verbinden - als Besserbehandlung eines Mannes, Schlechterbehandlung einer Frau und wiederum Besserbehandlung eines Mannes darstellt. Zur Begründung für die Einweisung des Nachfolgers der Klägerin in die höhere der beiden in Betracht kommenden Besoldungsgruppen heißt es im Protokoll der Gemeinderatssitzung, dass er nicht schlechter behandelt werden solle als die Klägerin. Nicht darauf eingegangen wird, dass ihr Nachfolger insoweit besser behandelt wird als sie, als er die höhere Besoldung vom Beginn seiner Amtszeit an und nicht erst ab deren Hälfte erhält. Damit ist nicht gesagt, dass eine Benachteiligung der Klägerin erfolgen sollte. Denkbar erscheint unter anderem, dass die Beklagte erkannt hatte, dass die Höherstufung während der Amtszeit vom Gesetz (bei unveränderter Einwohnerzahl) nicht vorgesehen ist, sodass es durchaus konsequent wäre, die zuletzt auch bei der Klägerin für angemessen erachtete Besoldungsgruppe auch für ihren Nachfolger vorzusehen. Für einen Erfolg der Klage ist allerdings nicht erforderlich, dass tatsächlich eine Benachteiligung vorliegt, sondern nur, dass es dafür Indizien gibt, ohne dass ein Gegenbeweis erfolgt. Dieser wäre der Beklagten hinsichtlich des Nachfolgers nicht gelungen.

38 Der Nachfolger kann jedoch nicht berücksichtigt werden. Soweit ersichtlich existiert keine Rechtsprechung zu der Frage, ob auch auf einen Stellennachfolger abgestellt werden darf, und wird dies in der Literatur lediglich unter Verweis auf eine ähnliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts, wie sie Gegenstand dieses Berufungsverfahrens ist, vertreten (Schlachter/Ulber in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 26. Auflage 2026, § 22 AGG Rn. 4 unter Verweis auf VG Freiburg, Urteil vom 03.03.2023 - 5 K 664/21 -). Da § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG für die Annahme einer unmittelbaren Benachteiligung darauf abstellt, ob eine Person eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation "erfährt, erfahren hat oder erfahren würde", spricht bereits der Wortlaut - wie auch vom Verwaltungsgericht angenommen - gegen die Berücksichtigung eines Nachfolgers. Anhaltspunkte, dass Europarecht insoweit unzulänglich umgesetzt sein könnte, sind nicht ersichtlich. Art. 2 Abs. 1 Buchst. a) RL 2006/54/EG lässt zumindest auch in englischer ("is, has been or would be treated in a comparable situation") und französischer Fassung ("ne l'est, ne l'a été ou ne le serait dans une situation comparable") keinen Bezug auf zeitlich spätere Vergleichspersonen erkennen. Sie käme wohl nur in Betracht, indem man dessen Behandlung als aussagekräftig dafür heranzieht, wie mit einer hypothetischen Person umgegangen würde. Im Anschluss an die oben wiedergegebene Rechtsprechung scheidet jedoch ein Vergleich mit einer zum Zeitpunkt der Ungleichbehandlung noch hypothetischen Person hier schon deshalb aus, weil es eine konkrete Vergleichsperson in Form des Vorgängers der Klägerin gibt. Ob die Klägerin 2014 wegen ihres Geschlechts benachteiligt wurde, ist anhand der zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Erkenntnisse zu beurteilen (und daher zu verneinen, s.o.), aber nicht rückwirkend unter Heranziehung von Ereignissen aus dem Jahr 2022.

39 3. Entsprechend den Erwägungen unter 2. hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG, da dieser ebenfalls einen Verstoß gegen das in § 7 Abs. 1 AGG geregelte Benachteiligungsverbot voraussetzt (vgl. BAG, Urteil vom 05.12.2024 - 8 AZR 370/20 -, Juris Rn. 70, 88 und 107, auch zur Doppelfunktion der Entschädigung).

40 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 708 Nr. 10, § 709 Satz 2, § 711 ZPO. Die Revision wird zur Klärung der Frage zugelassen, inwiefern bei Ansprüchen nach § 15 Abs. 1 und 2 AGG sowie bei Entgeltdifferenzklagen auch nach dem Moment der Ungleichbehandlung erfolgende Umstände berücksichtigt werden können (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

41 Beschluss

42 vom 26. März 2026

43 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 39 Abs. 1, § 43 Abs. 1, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG auf 45.437,80 EUR festgesetzt.

44 Der Beschluss ist unanfechtbar.

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