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L 7 AS 927/26 ER-B•Landessozialgericht Baden-Württemberg 7. Senat, 2026-05-06, L 7 AS 927/26 ER-B
L 7 AS 927/26 ER-BSozialversicherungsgericht / Division 706.05.2026
Das Guthaben eines Leistungsberechtigten iS des § 7 SGB II auf dem bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG geführten Freizügigkeitskonto nach Art 4 Abs 2 des schweizerischen Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG) iVm Art 60 Abs 5 des schweizerischen Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) stellt Vermögen iS des § 12 Abs 1 S 1 SGB II dar. Ein (bloßes) Freizügigkeitskonto ist kein aktives Versicherungsverhältnis und unterfällt nicht § 12 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB II. (Rn.44)
Entscheidungsdatum: 2026-05-06
Aktenzeichen: L 7 AS 927/26 ER-B
ECLI: ECLI:DE:LSGBW:2026:0506.L7AS927.26ER.B.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 7 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB 2, § 9 Abs 1 SGB 2, § 9 Abs 4 SGB 2, § 12 Abs 1 S 1 SGB 2, § 12 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB 2 ... mehr
Das Guthaben eines Leistungsberechtigten iS des § 7 SGB II auf dem bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG geführten Freizügigkeitskonto nach Art 4 Abs 2 des schweizerischen Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG) iVm Art 60 Abs 5 des schweizerischen Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) stellt Vermögen iS des § 12 Abs 1 S 1 SGB II dar. Ein (bloßes) Freizügigkeitskonto ist kein aktives Versicherungsverhältnis und unterfällt nicht § 12 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB II. (Rn.44)
Die fehlende Möglichkeit bei Auszahlung des Guthabens, als Grenzgänger in der Schweiz arbeiten zu können, dürfte eine besondere Härte iS des § 12 Abs 1 S 2 Nr 7 SGB 2 nicht begründen. (Rn.51)
Werden Verwertungsbemühungen als Voraussetzung für die Fiktion der Hilfebedürftigkeit nach § 9 Abs 4 SGB 2 nicht unternommen und sollen solche auch künftig unterbleiben, besteht für die vom Regelfall "abweichende Erbringung von Leistungen" nach § 24 Abs 5 SGB 2 grundsätzlich kein Raum. (Rn.55)
Verfahrensgang
vorgehend SG Freiburg (Breisgau), 11. März 2026, S 4 AS 493/26 ER, Beschluss
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 11.03.2026 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
I.
1 Die Beteiligten streiten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II).
2 Der im August 1975 geborene Antragsteller Ziff. 1 (im Folgenden: Antragsteller) und die 1981 in K1 geborene verwitwete Antragstellerin Ziff. 2 (im Folgenden: Antragstellerin) sind deutsche Staatsangehörige. Sie sind die Eltern des 2013 geborenen Antragstellers Ziff. 3, der die 7. Realschulklasse in S1 besucht.
3 Die Antragsteller bewohnen seit 2014 eine von dem Vater des Antragstellers gemietete Erdgeschosswohnung. Der Vermieter wohnt im ersten Obergeschoss; der Mietvertrag mit Datum aus Dezember 2019 wurde rückwirkend ab 2014 geschlossen (Bl. 985 Verwaltungsakte
4 Die Antragsteller bezogen von dem Antragsgegner zumindest ab 2021 bis Ende 2022 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, die im Hinblick auf die Übergangsvorschriften in § 67 SGB II ohne Vermögensprüfung gewährt wurden. Der Antragsteller war nach seinen Angaben ab 2014 bis zu seiner eigenen Kündigung zum 30.09.2019 als Koch in der Schweiz tätig gewesen. Die Antragstellerin war nach Abschluss ihrer Ausbildung ab Juni 2022 als Kauffrau im Einzelhandel in Deutschland beschäftigt. Der Antragsteller war nach seinen Angaben von Januar bis Dezember 2023 erneut in der Schweiz tätig. Er bezog ab Januar 2024 bis zur Erschöpfung des Anspruchs Ende Juni 2024 Arbeitslosengeld mit einem Leistungsbetrag in Höhe von 81,33 € täglich (2.439,90 € monatlich).
5 Die Antragsteller erhielten im Anschluss ab 01.07.2024 bis 30.06.2025 unter Anrechnung des Einkommens der Antragstellerin aus ihrer Erwerbstätigkeit und des Kindergeldes erneut (vorläufig) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II von dem Antragsgegner (Bescheide vom 16.09.2024, 07.11.2024 und 09.01.2025). Im Zusammenhang mit der Antragstellung legte der Antragsteller auch Nachweise über sein bei der schweizerischen Stiftung Auffangeinrichtung BVG geführtes Freizügigkeitskonto vor (Bl. 952 f. VA).
6 Der Antragsteller war ab 01.04.2025 als Niederlassungsleiter bzw. gastronomischer Leiter in einem Reha-Klinikum in S1 mit einem Bruttogehalt von 4.200 € monatlich beschäftigt.
7 Die Leistungen wurden daraufhin mit Bescheid vom 02.05.2025 mit Ablauf des 30.04.2025 eingestellt, da der Bedarf nach dem SGB II durch die jeweiligen Einkommen gedeckt war.
8 Das Arbeitsverhältnis des Antragstellers wurde zum 31.08.2025 infolge einer arbeitgeberseitigen Kündigung mit nachfolgendem Abwicklungsvertrag beendet (Bl. 378 VA). Die Antragstellerin bezog ab dem 26.06.2025 Krankengeld mit einem täglichen Auszahlungsbetrag in Höhe von 40,55 € (Bl. 372, 394 VA).
9 Die Antragsteller beantragten daher am 14.08.2025 erneut Leistungen nach dem SGB II bei dem Antragsgegner (Bl. 1184 ff. VA).
10 Mit Bescheid vom 18.09.2025 lehnte der Antragsgegner den Antrag für die Zeit ab dem 01.08.2025 ab, da die Antragsteller die erforderlichen Unterlagen nicht bzw. nicht vollständig vorgelegt hätten (Bl. 363 VA).
11 Die Antragsteller legten am 25.09.2025 weitere Unterlagen vor und wiesen darauf hin, dass die Antragstellerin derzeit eine Chemotherapie benötige und voraussichtlich erst in vier bis fünf Monaten werde arbeiten können (Bl. 1260 ff., 1286 ff. VA).
12 Der Antragsgegner ging von der Einlegung eines Widerspruchs aus und forderte mit Schreiben vom 13.11.2025 und 04.12.2025 (auch zum Freizügigkeitskonto) weitere Unterlagen an (Bl. 1367, 1385 VA). Der Antragsteller legte hierzu den Auszug aus dem Vorsorgeguthaben vom 18.01.2025 vor, wonach die Freizügigkeitsleistung 45.690,33 CHF (Anteil BVG 25.815,09 CHF, überobligatorischer Teil 19.875,24 CHF) betrug. Mit E-Mail vom 18.12.2025 wies der Antragsgegner den Antragsteller u.a. auf die Berücksichtigung des Vermögens in Form des Guthabens auf dem Freizügigkeitskonto und die Möglichkeit eines Antrages auf Leistungsgewährung als Darlehen nach § 24 Abs. 5 SGB II hin und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme bis 31.12.2025 (Bl. 1463 VA).
13 Der Antragsteller wies mit Schreiben vom 19.12.2025 u.a. darauf hin, dass er nach Mitteilung seiner Krankenkasse nicht mehr versichert sei (Bl. 1492 VA).
14 Die Antragsteller legten noch eine nach Vermerk des Vermieters am 15.11.2025 erstellte Nebenkostenabrechnung mit Forderung in Höhe von 4.281,51 € für 2024 (ohne Abzug von irgendwie gearteten Nebenkostenvorauszahlungen) vor (Bl. 1507 VA).
15 Der Antragsteller teilte dem Antragsgegner am 08.01.2026 mit, dass die Leistungen für die Monate der Karenzzeit bewilligt werden sollten. Er benötige Bedenkzeit bezüglich einer darlehensweisen weiteren Bewilligung von Leistungen und werde sich diesbezüglich wieder melden.
16 Mit Bescheid vom 08.01.2026 bewilligte der Antragsgegner den Antragstellern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ab dem 01.09.2025 bis 31.10.2025. Die am 25.09.2025 nachgereichten Unterlagen seien als Widerspruch gegen den Bescheid vom 18.09.2025 gewertet worden. Dem Widerspruch werde vollumfänglich abgeholfen. Für den Monat August 2025 bestehe wegen des Einkommens kein Anspruch. Der Bewilligungszeitraum werde auf das Ende der Vermögens-Karenzzeit verkürzt, da absehbar sei, dass die Antragsteller nach Ablauf der Karenzzeit am 31.10.2025 über Vermögen oberhalb des Freibetrages verfügen würden. Nach Ablauf der Karenzzeit sei von dem Vermögen lediglich ein Betrag von 15.000 € für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft abzusetzen. Zu dem Vermögen gehöre auch das Guthaben aus der 2. Säule in der Schweiz, das zum Antragszeitpunkt 48.496,20 € (entsprechend 45.690,33 CHF) betragen habe. Daneben seien noch weitere Guthaben auf verschiedenen Konten vorhanden, woraus sich ein gesamtes Vermögen in Höhe von 54.251,92 € ergebe, das die Vermögensfreigrenze um 9.251,92 € übersteige. Der Antrag sei daher für die Zeit ab 01.11.2025 wegen übersteigenden Vermögens abzulehnen. Mit E-Mail vom 18.12.2025 sei der Antragsteller auf die Möglichkeit einer Leistungsgewährung als Darlehen hingewiesen worden, sofern der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigtem Vermögen nicht möglich sei oder eine besondere Härte bedeuten würde. Sofern er diese Option in Anspruch nehmen wolle, wäre ein entsprechender Darlehensantrag formlos gesondert einzureichen. Die Bewilligung eines Darlehens setze die Zustimmung zur Auflösung bzw. Verwertung dieses Guthabens voraus. Eine Auszahlung des Guthabens sei unter anderem beim endgültigen Verlassen der Schweiz möglich. In der Regel sei es nach der Rechtsprechung des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg (Urteil vom 20.07.2016 – L 1 AS 2015/14) zumutbar, die Arbeitsuche auf Gebiete außerhalb der Schweiz zu beschränken und somit das endgültige Verlassen der Schweiz zu erklären. Der Antragsteller habe am 08.01.2026 telefonisch erklärt, dass die Leistungen nur für den Zeitraum der Karenzzeit bewilligt werden sollten und dass er sich bezüglich einer darlehensweisen Bewilligung nach einer Bedenkzeit nochmals bei dem Antragsgegner melden wolle. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass die Kosten der Unterkunft (Bruttokaltmiete) nur in Höhe von 811,99 € angemessen seien. Die Karenzzeit für die Übernahme der tatsächlichen Aufwendungen ende am 31.10.2025. Danach werde die Einleitung eines Kostensenkungsverfahrens geprüft. Ab dem 01.08.2026 könnten nur noch die angemessenen Kosten der Unterkunft übernommen werden. Die Nebenkostenabrechnung für 2024 sei erst am 15.11.2025 erstellt worden und könne daher nicht berücksichtigt werden (Bl. 409 ff. VA). Die Leistungen wurden am 14.01.2026 auf das Konto der Antragstellerin ausbezahlt.
17 Die Antragsteller legten am 14.01.2026 Widerspruch ein, da der Vermieter seit fünf Monaten keine Miete mehr bekommen habe und der Antragsteller seit September 2025 nicht mehr krankenversichert sei. Die Antragstellerin müsse wegen ihrer Krebsdiagnose ständig Rezeptgebühren und Zuzahlungen leisten, von einer aufwändigeren Ernährung ganz zu schweigen. Der Vorbezug der Pensionskasse werde ihm schwerwiegende Nachteile in seinem späteren Berufsleben bringen. Einem Darlehen könne er nur soweit zustimmen, wie er bei nachträglicher Prüfung tatsächlich nicht leistungsberechtigt sei. Er stimme daher dem Weg eines Darlehens bis zur endgültigen Prüfung der Rechtslage über sein angebliches Vermögen zu. Für die Vermögensgegenstände könne auch nicht einfach auf einen Stichtag abgestellt werden. Für den Antragsteller Ziff. 3 fielen ständig Rechnungen für kieferorthopädische Behandlungen mit Eigenanteil an. Die Antragsteller verwiesen ferner auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 23.02.2021 (B 12 KR 32/19 R) zur Verbeitragung auch des überobligatorischen Anteils der Leistungen einer schweizerischen Pensionskasse zur deutschen gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung. Er wohne direkt an der Schweizer Grenze und müsse zur Verwertung des Guthabens auf dem Freizügigkeitskonto seine Grenzgänger-Arbeitsbewilligung zurückgeben und bestätigen, dass er die Schweiz endgültig arbeitstechnisch nicht mehr betreten werde. Bei ihm liege verglichen mit der zitierten Entscheidung des LSG Baden-Württemberg eine andere Härte vor, da er auch auf Jobmöglichkeiten im angrenzenden Ausland angewiesen sei. Das Guthaben sei zudem Teil seiner Altersvorsorge und daher nach § 12 SGB II nicht zu berücksichtigen. In der Schweiz könne das Guthaben nicht vor Erreichen der Altersgrenze von 60 Jahren bezogen werden und sei daher nicht auf Sozialhilfe anzurechnen, was im Hinblick auf die Koordinierung der Systeme der Sozialen Sicherheit nach VO (EG) Nr. 883/2004 umgekehrt auch für Deutschland gelten müsse (Bl. 1557 ff. VA).
18 Mit Widerspruchsbescheid vom 20.01.2026 wies der Antragsgegner den Widerspruch zurück. Er legte hierzu die Berechnung des Vermögens der Antragsteller in Höhe von 54.251,26 € (an anderer Stelle: 54.928,52 €) dar, wovon umgerechnet 48.946,20 € auf das Freizügigkeitskonto entfielen. Von dem Vermögen seien 45.000 € abzusetzen, so dass 9.928,52 € vorrangig für den Lebensunterhalt einzusetzen seien. Das Vermögen sei wegen der Rückwirkung des Antrages auf den 01.08.2025 zu diesem Stichtag zu beurteilen. Die neue Antragstellung löse keine neue Karenzzeit aus. Die Abgabe der Erklärung zum endgültigen Verlassen der Schweiz stelle keine besondere Härte im Sinne des SGB II dar, da es dem Antragsteller angesichts seines Alters zumutbar sei, die Arbeitssuche auf Regionen außerhalb der Schweiz zu konzentrieren. Er sei (nur) von 2014 bis 2019 und 2023 in der Schweiz tätig gewesen. Seine letzte Arbeitsstelle habe sich zudem in S1 befunden. Er könne sich nicht darauf berufen, in einer ungewissen Zukunft möglicherweise erneut in der Schweiz arbeiten zu können. Die Forderung, zukünftige Arbeitsbemühungen auf Stellen außerhalb der Schweiz auszurichten, sei weder unverhältnismäßig, noch stünden ihr europarechtliche Grundsätze entgegen. Soweit er die Gewährung eines Darlehens nach § 24 Abs. 5 SGB II beantragt habe, gehe aus seinen Ausführungen kein Wille hervor, die Auszahlung des Freizügigkeitskontos aktiv voranzutreiben. Die Gewährung eines Darlehens setze jedoch konkrete Verwertungsbemühungen voraus. Sollte er eine (Teil)- Auszahlung seines Freizügigkeitskontos nachweislich aktiv vorantreiben, könne eine darlehensweisen Gewährung von Leistungen nach § 24 Abs. 5 SGB II erneut geprüft werden (Bl. 1583 VA).
19 Mit Schreiben vom 20.01.2026 wies der Antragsgegner die Antragsteller ferner auf die im Vergleich zu der Berechnung nach den Tabellenhöchstwerten nach § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) in Höhe von 39,30 € monatlich unangemessenen Unterkunftskosten von 850 € hin. Bis 31.07.2026 seien Nachweise über Bemühungen zur Kostensenkung vorzulegen (Bl. 1591 VA).
20 Die Antragsteller haben am 11.02.2026 bei dem Sozialgericht Freiburg (SG) Klage erhoben (S 4 AS 488/26) und zugleich den Erlass der hier gegenständlichen einstweiligen Anordnung beantragt, da die Situation bei ausbleibenden Zahlungen des Antragsgegners existenz- und gesundheitsbedrohend sei. Sie lebten derzeit von dem Krankengeld der Antragstellerin in Höhe von ca. 1.230 € mtl., der Antragsteller sei nicht mehr krankenversichert und es entstünden Zuzahlungen, Rezeptgebühren und Kosten für Fahrten zu onkologischen Behandlungen der Antragstellerin. Auch seien entgegen der Berechnung in dem Bescheid laufende Nebenkosten zu zahlen, wie sie bis April 2025 von dem Antragsgegner anerkannt worden seien. Es sei auch zu klären, wann das Vermögen aus der Schweizer Pensionskasse verwertet werden könne, da die Auszahlung nicht innerhalb weniger Tage erfolgen könne. Der Antragsteller habe sich ohne ein entsprechendes Urteil dazu nicht gezwungen gesehen, da die Auszahlung nicht mehr rückgängig zu machen sei. Er habe in der Vergangenheit schon hunderte Gründe gehabt, sich die Pensionskasse auszahlen zu lassen, er habe dies aber aus Gründen der Vernunft nicht gemacht. Sich an der Pensionskasse zu vergreifen, wäre nur ein Tausch der jetzigen Notsituation mit späterer Altersarmut. Die Antragsteller haben noch eine Bescheinigung der Krankenkasse der Antragstellerin vom 04.02.2026 vorgelegt, wonach sie vom 26.06.2025 bis 30.12.2025 Krankengeld erhalten habe. Aus den Kontoauszügen der Antragstellerin haben sich weitere Überweisungen der Krankenkasse ergeben (vgl. Bl. 76 ff. SG-Akte).
21 Zu der von dem SG vorgeschlagenen vergleichsweisen Lösung durch darlehensweise Leistungsgewährung und abschließender Klärung im Hauptsacheverfahren hat der Antragsgegner mitgeteilt, dass dies die Bereitschaft der Antragsteller voraussetze, an der Verwertung des Vermögens mitzuwirken. Sollte der Antragsteller ausdrücklich seine Verwertungsbereitschaft erklären und ein existenzsicherndes Darlehen zur Überbrückung beantragen, sei der Antragsgegner bereit, dieses Darlehen zu gewähren.
22 Die Antragsteller haben mitgeteilt, dass sie mit der Gewährung zunächst eines Darlehens einverstanden seien. Der Antragsteller werde sich dahingehend verpflichten, die Pensionskasse aufzulösen, sobald ein entsprechendes Urteil durch das Sozialgericht ergehe. Der Vorschlag des Antragsgegners sei aber nicht annehmbar, da die Auflösung der Pensionskasse unwiderruflich sei. Die Auszahlung der Pensionskasse werde auch mit Steuern belastet sein. Die Antragsteller haben neben Kontoauszügen ferner diverse Rechnungen vorgelegt, die sie nicht bezahlen könnten (Bl. 102 ff. SG-Akte). Mit weiteren Rechnungen durch die onkologischen Behandlungen und eine eigentlich zu beantragende Rehabilitationsbehandlung der Antragstellerin sei zu rechnen.
23 Der Antragsgegner hat der vorgeschlagenen vergleichsweisen Lösung weiterhin nicht zugestimmt.
24 Mit Beschluss vom 11.03.2026 hat das SG den Antrag abgelehnt, da bei dem in dem Widerspruchsbescheid dargestellten vorhandenen Vermögen kein Anordnungsanspruch ersichtlich sei. Etwas Anderes ergebe sich auch nicht aus einer Folgenabwägung, da der Antragsteller zu erkennen gegeben habe, dass er ohne eine entsprechende gerichtliche Entscheidung nicht bereit sei, das Guthaben auf dem Freizügigkeitskonto zum Lebensunterhalt einzusetzen. Die expliziten Regelungen zum Schutz der Altersvorsorge im SGB II seien nicht einschlägig. Die Aufgabe von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bestehe nicht darin, ihre zukünftige Inanspruchnahme entbehrlich zu machen oder ein späteres Leben über dem Grundsicherungsniveau zu ermöglichen, sondern darin, eine aktuelle Notlage zu beseitigen. Nachdem der 1975 geborene Antragsteller wiederholt Anlass gehabt habe, das Guthaben zu verwerten, sei nicht zu erwarten, dass diese Mittel im Ruhestand eingesetzt werden könnten. Im Hinblick auf die Erkrankung der Antragstellerin sei darauf hinzuweisen, dass sie offenbar Krankengeld beziehe und so in das staatliche Sozialsystem einbezogen sei.
25 Die Antragsteller haben am 19.03.2026 Beschwerde beim SG eingelegt und haben zur Begründung ihr Vorbringen wiederholt und vertieft. Das Guthaben sei einer deutschen Rente gleichgestellt und daher als Altersversorgung geschützt. Insoweit unterscheide sich die neuere Rechtslage von derjenigen bei dem zitierten Urteil des LSG Baden-Württemberg, da Versicherungsverträge, die der Altersvorsorge dienten, nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB II geschützt seien. Zudem sei der obligatorische Teil auch beim endgültigen Verlassen der Schweiz nicht auszahlbar. Selbst wenn, dauere die Auszahlung des überobligatorischen Teils mindestens drei Monate. Auch sei die Auszahlung zunächst mit Schweizer Quellensteuer belastet, im Ergebnis dann mit deutscher Einkommensteuer, so dass der Auszahlungsbetrag deutlich niedriger wäre. Das Vermögen sei zudem nicht mehr auf dem Stand 01.08.2025, wie ihn der Antragsgegner zu Grunde lege. Die Antragstellerin erhalte nur noch (in unregelmäßigen Abständen) Krankengeld, dazu werde Kindergeld gezahlt. Weitere Einkünfte seien nicht vorhanden. Durch die Behandlungen der Antragstellerin bestünden höhere Bedarfe. Die nach der Strahlentherapie anstehende Rehabilitationsmaßnahme, um die Antragstellerin wieder in das Arbeitsleben und hier in ihre bisherige Arbeitsstelle integrieren zu können, sei mit Zuzahlungen von geschätzt 200 € verbunden, was sie sich nicht leisten könnten. Auch habe der Vermieter schon seit Monaten keine Miete mehr erhalten. Der Antragsteller Ziff. 3 sei bei angespannter Lage in der Familie in den letzten Wochen in der Schule verhaltensauffällig. Mit dem Hinweis auf die Überlegungen zur Auszahlung des Guthabens habe er (der Antragsteller) lediglich nebenbei darauf hinweisen wollen, dass er verantwortungsbewusst damit umgehe. Mit dem Vorschlag des SG sei er einverstanden gewesen. Die Antragsteller haben ferner erneut Informationen aus dem Internet zur Möglichkeit der Auszahlung der Freizügigkeitsleistung vorgelegt. Es sei auch zu fragen, wann der Antragsgegnerin ihn darüber informiert habe, dass das Guthaben aufzulösen sei. Ab dann sei eine dreimonatige Bearbeitungsfrist zu berücksichtigen, so dass er frühestens Ende April 2026 über das Guthaben hätte verfügen können. Auch sei von einem besonderen Härtefall wegen der atypischen Altersvorsorgebiographie des Antragstellers auszugehen, da er wegen der Erwerbstätigkeit in der Schweiz eine Lücke von ca. sechs Jahren in der deutschen Rentenversicherung habe und auch weiterhin in der Schweiz arbeiten wolle. Er müsse den Schweizer Staat belügen, um das Guthaben ausbezahlt zu erhalten. Es habe zu keinem Zeitpunkt die Absicht gegeben, die Schweiz endgültig zu verlassen, und gebe sie auch weiterhin nicht.
26 Die Antragsteller beantragen (sinngemäß),
27 den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 11.03.2026 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen ab dem 01.11.2025 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II als Zuschuss, hilfsweise als Darlehen, zu gewähren.
28 Der Antragsgegner beantragt,
29 die Beschwerde zurückzuweisen.
30 Er verweist auf seine bisherigen Ausführungen und auf den angefochtenen Beschluss.
31 Der Antragsteller hat noch einen Nachweis der Krankenkasse über die von ihm zu tragenden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 1.196,76 € (ab 01.01.2026) vorbehaltlich einer Änderung auf Nachweis über die aktuellen beitragspflichtigen Einnahmen vorgelegt. Er hat ferner die Mahnung zu der bereits vorgelegten Rechnung über im Januar 2026 durchgeführte Implantatbehandlung über 1.528,26 € eingereicht sowie (zum Teil erneut) eine Apothekenrechnung der Antragstellerin vom 02.03.2026 über eine Zuzahlung von 10 €, eine Rechnung der Stadtwerke S1 über 13,54 € und die Mahnung der Steuerberater des Antragstellers wegen einer Rechnung vom 27.10.2025 über 425,90 €, eine Rechnung vom 09.02.2026 über 230 € als Eigenanteil von jeweils 5 € für 46 Taxifahrten der Antragstellerin zum MVZ L1 vom 12.12.2025 bis 04.02.2026 sowie eine Rechnung der Online-Apotheke über verschiedene nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel vom 20.02.2026 über 49,80 €. Der Antragsteller hat noch ausgeführt, dass er frühestens am 18.12.2025 von dem Problem des Vermögens in Form der Freizügigkeitsleistung erfahren habe. Sollte das Urteil bezüglich der Verwertung des Vermögens in der Schweiz gegen ihn ausfallen, erkläre er sich umgehend bereit, die Auszahlung in der Schweiz zu beantragen. Sie verfügten aktuell nur über Einnahmen aus Krankengeld in Höhe von ca. 1.230 € mtl. und Kindergeld in Höhe von 259 € mtl., ferner über Vermögen im Umfang der Freizügigkeitsleistung sowie der Kontenguthaben (Bl. 99 Senatsakte). Dem stünden offene Mietzahlungen in Höhe von 5.100 € sowie Nebenkosten in Höhe von ca. 1.980 € gegenüber, ferner die vorgelegten Rechnungen und die Beiträge des Antragstellers zur AOK in Höhe von 1.231,67 € (ausgehend von der Beitragsbemessungsgrenze, Bl. 106 Senatsakte). Die Antragsteller haben Kontoübersichten vorgelegt, ferner den Auszug aus dem Vorsorgeguthaben zum 30.12.2025 (45.804,56 CHF, hiervon 25.879 CHF Anteil BVG und 19.924,93 CHF überobligatorisch).
32 Die Antragsteller haben noch ergänzend ausgeführt, dass die Bearbeitungszeit für die Auszahlung nach widersprüchlichen Angaben ein bis drei Monate betrage. Sie hätten damit frühestens im Februar 2026 über die Summe verfügen können, was eine Ablehnung von Leistungen ab November 2025 nicht rechtfertigen könne. Schon diese dreieinhalb Monate wären hilfreich, um die Folgen der Nichtzahlung abzumildern. Die anrechenbare schweizerische Quellensteuer bei Auszahlung des Guthabens betrage 4,5 % und werde vorab abgezogen. Die Steuerbelastung in Deutschland könne er nicht abschätzen und auch nicht glaubhaft machen. Die anfallenden Gebühren schätze er auf 100 €. Durch die Nichtgewährung von Leistungen seien unzumutbare Nachteile entstanden, da der Antragsteller seine Zahnarztrechnung für das im Januar 2026 gesetzte Implantat nicht bezahlen könne und eine weitere Behandlung ohne Zahlung nicht erfolge. Er habe sich schon eine Krone abgebrochen und habe Schmerzen. Die Fortsetzung der kieferorthopädischen Behandlung des Antragstellers Ziff. 3 sei auch fraglich. Hierzu ist eine Rechnung der Praxis vom 17.04.2026 über 70,44 € nach Abzug des Kassenanteils vorgelegt worden.
33 Der Antragsgegner hat seinerseits darauf hingewiesen, dass die Antragsteller bereits in dem Bewilligungsbescheid vom 16.09.2024 über die nach der Karenzzeit geltenden Freibeträge informiert worden seien. Die Bereitschaft, das Pensionsguthaben für eine Verwertung in Betracht zu ziehen, sei zu keinem Zeitpunkt geäußert worden, so dass die Voraussetzungen für eine darlehensweise (ggfls. auch nur zeitweise) Gewährung von Leistungen niemals vorgelegen hätten.
34 In dem Klageverfahren S 4 AS 488/26 ist eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid angekündigt worden. Der Ausgang des Beschwerdeverfahrens werde aber noch abgewartet.
35 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten des Antragsgegners sowie die Verfahrensakten des SG (S 4 AS 493/26 ER und S 4 AS 488/26) und des Senats Bezug genommen.
II.
36 Die Beschwerde der Antragsteller ist nach § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft, nach § 173 SGG form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.
37 Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist in § 86b SGG geregelt, und zwar für Anfechtungssachen in Abs. 1, für Vornahmesachen in Abs. 2. Gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache ferner, soweit nicht ein Fall des § 86b Abs. 1 SGG vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Nach § 86b Abs. 3 SGG sind die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 schon vor Klageerhebung zulässig.
38 Hinsichtlich der begehrten vorläufigen Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts kommt allein der Erlass einer Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG in Betracht. Der Erlass einer Regelungsanordnung setzt gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zunächst die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs voraus. Die Begründetheit des Antrags wiederum hängt vom Vorliegen von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund ab (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 01.08.2005 – L 7 AS 2875/05 ER-B – FEVS 57, 72 und vom 17.08.2005 – L 7 SO 2117/05 ER-B – FEVS 57, 164). Eine einstweilige Anordnung darf nur erlassen werden, wenn beide Voraussetzungen gegeben sind. Dabei betrifft der Anordnungsanspruch die Frage der Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs, während der Anordnungsgrund nur bei Eilbedürftigkeit zu bejahen ist. Die Anordnungsvoraussetzungen, nämlich der prospektive Hauptsacheerfolg (Anordnungsanspruch) und die Dringlichkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund), sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung
39 Ausgehend hiervon sind weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
40 Über die Leistungsberechtigung der Antragsteller dem Grunde nach besteht dabei bis auf die Hilfebedürftigkeit (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II) kein Streit, da die Antragsteller Ziff. 1 und 2 jeweils die Altersgrenze noch nicht erreicht haben, erwerbsfähig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (§ 7 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 SGB II). Die Bedarfsgemeinschaft besteht dabei aus den drei Antragstellern (§ 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c), Abs. 3a SGB II bzw. hinsichtlich des Antragstellers Ziff. 3 § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II). Die Hilfebedürftigkeit der Antragsteller und damit ein Anordnungsanspruch sind jedoch nicht glaubhaft gemacht.
41 Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind nach § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen.
42 Die Antragsteller sind nach der hier vorzunehmenden Prüfung in diesem Sinne nicht hilfebedürftig. Das anzurechnende Einkommen aus dem – nach den Darlegungen der Antragsteller weiterhin bezogenen – Krankengeld der Antragstellerin in Höhe von ca. 1.230 € und dem für den Antragsteller Ziff. 3 bezogenen Kindergeld in Höhe von 259 €, gesamt also ca. 1.489 €, ist dabei unstreitig nicht ausreichend, um den jeweiligen Bedarf nach dem SGB II vollständig zu decken. Dieser besteht in den Regelbedarfen in Höhe von jeweils 506 € für die beiden Antragsteller Ziff. 1 und 2 und den Regelbedarf in Höhe von 390 € für den Antragsteller Ziff. 3 sowie die Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe von 850 €. Das Einkommen ist aber abgesehen davon bei der Prüfung des Anordnungsgrundes als prozessualer Voraussetzung der hier begehrten einstweiligen gerichtlichen Anordnung zu berücksichtigen (s.u.).
43 Der Antragsteller dürfte – vorbehaltlich der abschließenden gerichtlichen Entscheidung in dem (derzeit bei dem SG anhängigen) Hauptsacheverfahren – in Form des Guthabens auf dem Freizügigkeitskonto über aktuell verwertbares Vermögen verfügen, das bereits für sich genommen eine Hilfebedürftigkeit der Antragsteller ausschließt. Auf einen fiktiven Verbrauch des Vermögens über einen bestimmten Zeitraum ist dabei im SGB II nicht abzustellen (vgl. Estelmann, Kommentar zum SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende, § 12 SGB II, Rdnr. 26 m.w.N.).
44 Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände vorbehaltlich des Satzes 2 als Vermögen zu berücksichtigen. Hierzu gehört auch das aktuell bestehende Guthaben des Antragstellers auf dem bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG für ihn geführten Freizügigkeitskonto nach Art. 4 Abs. 2 des schweizerischen Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG) i.V.m. Art. 60 Abs. 5 des schweizerischen Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG). Dieses Konto wird bei der Auffangeinrichtung geführt, da der Antragsteller seit der Beendigung der zuletzt 2023 in der Schweiz ausgeübten Erwerbstätigkeit in keiner anderen Vorsorgeeinrichtung der Beruflichen Vorsorge (sog. Zweite Säule der schweizerischen Altersvorsorge, vgl. BSG, Urteil vom 23.02.2021 – B 12 KR 32/19 R –, juris, Rdnr. 14) versichert ist und er offensichtlich auch nicht mitgeteilt hatte, wie er den Vorsorgeschutz anderweitig erhalten wollte (vgl. Art. 4 Abs. 1 FZG). Die Auffangeinrichtung wird insoweit nur als Freizügigkeitseinrichtung für die Führung von Freizügigkeitskonten tätig (Art. 4 Abs. 3 FZG), nicht als (andere) Vorsorgeeinrichtung (vgl. Art. 60 Abs. 1 BVG). Das Schweizer Recht unterscheidet zwischen Vorsorgeeinrichtungen und den Einrichtungen, welche Freizügigkeitskonten oder -policen führen (vgl. etwa Art. 24a FZG). Der Vorsorgeschutz wird durch eine Freizügigkeitspolice oder durch ein Freizügigkeitskonto erhalten (vgl. Art. 10 Abs. 1 der nach Art. 26 FZG erlassenen Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge <Freizügigkeitsverordnung, FZV>). Ein Freizügigkeitskonto ist jedoch kein aktives Versicherungsverhältnis. Eine entsprechende Freizügigkeitspolice (vgl. Art. 10 Abs. 2 FZV) hat der Antragsteller bislang nicht abgeschlossen (vgl. zur Möglichkeit eines Wechsels der Form der Erhaltung des Vorsorgeschutzes Art. 12 Abs. 2 FZV sowie LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.11.2006 – L 13 AL 941/06 –, juris, Rdnr. 26; nachgehend BSG, Urteil vom 04.03.2009 – B 11 AL 2/07 R –, juris).
45 Das Freizügigkeitskonto wies nach dem letzten bekannten Stand vor Antragstellung bei dem Antragsgegner (vgl. § 12 Abs. 5 SGB II) einen Betrag in Höhe von 45.690,33 CHF auf, wovon 19.875,24 CHF auf den überobligatorischen Teil entfielen. Dies entspricht nach der aktuellen Umrechnung zum Kurswert (vgl. für Einnahmen nach § 11 SGB II: BSG, Urteil vom 05.09.2007 – B 11b AS 49/06 R –, juris, Rdnr. 22) etwa 49.851,97 € bzw. 21.685,55 €. Der Betrag hat sich durch die Zinsen bis zum 30.12.2025 im Übrigen noch etwas erhöht (45.804,56 CHF bzw. 19.924,93 CHF). Von dem Guthaben können entsprechend dem Vortrag des Antragstellers zunächst die Schweizer Quellensteuer (in Höhe von 4,5 % und damit rund 2.250 €) und Bearbeitungsgebühren in Höhe von geschätzt umgerechnet 100 € abgezogen werden, da das Guthaben nur nach Abzug dieser Positionen ausbezahlt werden dürfte (vgl. zum Abzug der mit der Verwertung in Zusammenhang stehenden Kosten BSG, Urteil vom 11.12.2012 – B 4 AS 29/12 R –, juris, Rdnr. 13). Ob und inwieweit im Ergebnis (nur) deutsche Einkommensteuer zu zahlen ist, dürfte aktuell noch nicht beurteilt werden können, zumal gerade nach den von dem Antragsteller vorgelegten Unterlagen durchaus Gestaltungsmöglichkeiten bestehen dürften. Hiervon geht im Übrigen auch der Antragsteller aus. Das als Verkehrswert (vgl. § 12 Abs. 5 SGB II, § 8 Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Bürgergeld <Bürgergeld-Verordnung - Bürgergeld-V>) verbleibende Netto-Vermögen in Höhe von rund 47.500 € ist auch verwertbar, da es unabhängig von dem ausschließlichen und unwiderruflichen Versorgungszweck (vgl. Art. 10 Abs. 3 FZV) von dem Antragsteller durch einen von ihm bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG zu stellenden Antrag auf Barauszahlung "versilbert" werden kann (vgl. hierzu allgemein BSG, Urteil vom 18.09.2014 – B 14 AS 58/13 R –, juris, Rdnr. 15; Estelmann, Kommentar zum SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende, Stand 01.01.2026, § 12 SGB II, Rdnr. 11). Die Barauszahlung kann auf Art. 5 Abs. 1 Buchst. a) FZG gestützt werden, wenn der Antragsteller die Schweiz endgültig verlässt, hier also die Grenzgängerbewilligung löschen lässt. Dass der Antragsteller dies erklärtermaßen nicht will, betrifft nicht die Frage der Verwertbarkeit selbst, sondern die Frage einer besonderen Härte der Verwertung (s.u.). Die Auszahlung dürfte im Falle des Antragstellers auch das Altersguthaben, also den obligatorischen Teil, umfassen, da der Antragsteller derzeit nicht rentenversicherungspflichtig ist. Dies dürfte sich aus Art. 25f Abs. 1 Buchst. a) FZG ergeben, da der Antragsteller derzeit nicht nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft für die Risiken Alter, Tod und Invalidität weiterhin obligatorisch versichert ist und dies im Übrigen auch beim Bezug von Leistungen nach dem SGB II nicht wäre.
46 Das BSG hat das bar auszahlbare Guthaben auf einem Freizügigkeitskonto daher bereits im Rahmen der vergleichbaren Vorschriften im Rahmen der früheren Arbeitslosenhilfe (Alhi) als verwertbar angesehen (vgl. BSG, Urteil vom 04.03.2009 – B 11 AL 2/07 R –, juris, Rdnr. 16 m.w.N.). Die Vermögensberücksichtigung nach dem bisherigen Recht der Alhi war wiederum Vorbild für § 12 SGB II (vgl. Estelmann, Kommentar zum SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende, § 12 SGB II, Rdnr. 14). Es handelt sich bei dem Guthaben auf dem Freizügigkeitskonto insbesondere nicht um eine Rentenanwartschaft bei einer Vorsorgeeinrichtung, so dass dahingestellt bleiben kann, ob angespartes Kapital in einer Vorsorgeeinrichtung im Sinne von Art. 11 BVG mit Rentenanwartschaften aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar ist, bei denen ein Zugriff bzw. eine Auszahlung an den Arbeitnehmer nach Beendigung seiner versicherungspflichtigen Beschäftigung nicht möglich ist. Denn ein solcher Fall liegt nicht vor, weil der Kläger die Vorsorgeeinrichtung verlassen und die Einrichtung eines Freizügigkeitskontos gewählt hat (BSG, Urteil vom 04.03.2009 – B 11 AL 2/07 R –, juris, Rdnr. 20). Dies ergibt sich im Übrigen auch aus den von dem Antragsteller selbst vorgelegten allgemeinen Informationen zum Freizügigkeitskonto ("So ein Konto sichert das Guthaben, bis man es entweder in eine neue Pensionskasse einzahlt (zum Beispiel bei neuem Job) oder auszahlt", vgl. Bl. 11 der Senatsakte). Aus demselben Grund dürfte auch nicht entscheidend sein, dass es sich bei den als Zweite Säule der schweizerischen Altersvorsorge bezeichneten Leistungen einer schweizerischen Pensionskasse einschließlich der überobligatorischen Leistungsanteile, die auf den Regelungen des BVG beruhen, beitragsrechtlich um "vergleichbare Renten aus dem Ausland" im Sinne von § 228 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) handelt (vgl. BSG, Urteil vom 23.02.2021 – B 12 KR 32/19 R –, juris, Rdnr. 14). Diese Fälle betrafen aber im Unterschied zum hiesigen Fall die Leistungen, die aus diesen Systemen nach Erreichen der Altersgrenze erbracht werden, und nicht die Frage, wie das im Schweizer System angesparte Vermögen in der Phase vor der Auszahlung als Rente einzustufen ist (vgl. LSG Hamburg, Urteil vom 18.12.2025 – L 4 AS 168/24 –, juris, Rdnr. 78). Die von dem Antragsteller vorgelegten Hinweise der Oberfinanzdirektion Karlsruhe (Bl. 96 f. der Senatsakte) betreffen nur die steuerrechtliche Einordnung von Pensionskassen. Eine Versicherung bei einer Pensionskasse oder anderen Vorsorgeeinrichtung bzw. eine Freizügigkeitspolice besteht für den Antragsteller aber gerade nicht.
47 Die Verwertung kann auch in zeitlicher Hinsicht zur ausreichenden Bedarfsdeckung erfolgen. Der zeitliche Rahmen für eine Verwertung dürfte hinsichtlich des überobligatorischen Teils lediglich etwa vier Wochen betragen (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.07.2015 – L 1 AS 2015/14 –, juris m.w.N.). Soweit der Antragsteller demgegenüber einen Zeitraum von drei Monaten geltend macht, dürfte sich dies auch nach den von ihm vorgelegten Unterlagen allenfalls auf die Auszahlung auch des obligatorischen Altersguthabens BVG beziehen, da hierfür noch von dem Sicherheitsfonds BVG die aktuelle Rentenversicherung des Antragstellers geprüft werden muss. Dass das entsprechende Formular erst drei Monate nach dem "Wegzug" eingereicht wird (vgl. Bl. 19, 133 f. Senatsakte), dürfte hier allerdings nicht bedeuten, dass diese Frist auch im Falle des Antragstellers eingreifen würde, da er seine Beschäftigung in der Schweiz bereits 2023 beendet hat. Damit dürfte jeweils kein prognostisch über den Bewilligungszeitraum hinausgehendes Verwertungshindernis bestehen (vgl. Hengelhaupt in: Hauck/Noftz, SGB II Kommentar - Grundsicherung für Arbeitsuchende, November 2025, § 12 SGB 2, Rdnr. 270).
48 Das Guthaben ist nicht nach § 12 Abs. 1 Satz 2 SGB II von der Verwertung ausgeschlossen. Nach dem insoweit für den abhängig beschäftigt gewesenen Antragsteller vorrangig in Betracht kommenden § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB II sind für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge nicht zu berücksichtigen; zudem andere Formen der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden. Der Antragsteller weist hier zwar zu Recht darauf hin, dass der von dem Antragsgegner angeführten Entscheidung des LSG Baden-Württemberg zur Verwertbarkeit eines Guthabens auf einem Freizügigkeitskonto (Urteil vom 20.07.2015 – L 1 AS 2015/14 –, juris) noch die frühere Fassung des § 12 SGB II zu Grunde lag, in der diese Vorschrift noch nicht enthalten war. Es kann hier offenbleiben, ob der Begriff "Versicherungsvertrag" stets einen Vertrag nach dem deutschen Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und die erforderliche Bestimmung für die Altersvorsorge einen Verwertungsausschluss nach § 168 Abs. 3 VVG voraussetzt (vgl. Estelmann, Kommentar zum SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende, § 12 SGB II, Rdnr. 56). Denn das Guthaben auf dem Freizügigkeitskonto ist zwar im Zusammenhang mit der Zweiten Säule der schweizerischen Altersversorgung gebildet worden und hierfür bestimmt. Der Antragsteller unterhält aber insoweit keinen Versicherungsvertrag bzw. hier eine schweizerische Versicherungspolice, sondern verfügt lediglich über das von der Stiftung für ihn geführte und verwaltete Kontenguthaben (vgl. die Unterscheidung bei LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.11.2006 – L 13 AL 941/06 –, juris, Rdnr. 26; nachgehend BSG, Urteil vom 04.03.2009 – B 11 AL 2/07 R –, juris). Ob der Antragsteller dieses Guthaben in eine Versicherungspolice umwandeln will und ob dies bereits zu einem Ausschluss der Verwertbarkeit bzw. jedenfalls zu einer Anwendung des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB II führen würde, kann hier dahingestellt bleiben, da lediglich über den tatsächlichen Sachverhalt zu entscheiden ist. Mangels eines bestehenden Versicherungsvertrages bzw. einer Freizügigkeitspolice kann sich der Antragsteller auch nicht mit Erfolg auf den von ihm vorgelegten Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 04.12.2024 (S 11 AS 347/24 ER, Bl. 138 ff. der Senatsakte) berufen, da dieser die Verwertung einer Kapitallebensversicherung betraf. Der Antragsteller verfügt mit dem Guthaben unstreitig auch nicht über andere Formen der Altersvorsorge, die nach (deutschem) Bundesrecht gefördert sind (§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbsatz 2 SGB II).
49 Die Verwertbarkeit ist daneben auch nicht nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB II ausgeschlossen, da nicht ersichtlich ist, dass der Antragsteller einer hauptberuflich selbstständigen Tätigkeit nachgegangen wäre, zu der keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, an eine öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung oder an eine Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe entrichtet wurden. Insbesondere stammt gerade auch das Guthaben aus einer Zeit einer abhängigen Beschäftigung (in der Schweiz), auch wenn das Gesetz nicht verlangen dürfte, dass die Leistungsberechtigten das Vermögen in Zeiten der selbstständigen Tätigkeit erworben haben (vgl. Estelmann, Kommentar zum SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende, § 12 SGB II, Rdnr. 56).
50 Der Verwertung stünde auch nicht § 7 Bürgergeld-V entgegen. Danach sind auch solche Vermögensgegenstände nicht als Vermögen zu berücksichtigen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind. Dies ist bei dem Guthaben jedoch nicht der Fall. Die von dem Antragsteller betonte Folge, dass eine Barauszahlung zur Aufhebung der Grenzgängerbewilligung und damit der Möglichkeit einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz führen würde, bedeutet nicht, dass das Guthaben als "Vermögensgegenstand" selbst für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zwingend gebraucht und daher unentbehrlich wäre.
51 Einer Verwertung dürfte auch nicht die Auffangvorschrift des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB II entgegenstehen. Danach sind Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung für die betroffene Person eine besondere Härte bedeuten würde, nicht zu berücksichtigen. Eine "besondere Härte" kommt nur bei außergewöhnlichen Sachlagen in Betracht, denen nicht bereits durch die Schonvermögens- und Freibetragstatbestände des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 6, Abs. 2 bis 4 Rechnung getragen worden ist. Einfache Härten und mit der Vermögensverwertung stets verbundene Einschnitte reichen nicht. Dem Leistungsbegehrenden muss ein deutlich größeres Opfer abverlangt werden. Es sind also nur besondere, regelmäßig nicht anzutreffende (atypische) Umstände beachtlich und in ihrem Zusammenwirken zu prüfen (vgl. BSG, Urteil vom 17.07.2024 – B 7 AS 7/23 R –, juris, Rdnr. 34; Hengelhaupt in: Hauck/Noftz, SGB II Kommentar - Grundsicherung für Arbeitsuchende, November 2025, § 12 SGB 2, Rdnr. 487 m.w.N.). Der insoweit alleine betroffene Antragsteller dürfte durch die Auszahlung des Guthabens aber in diesem Sinne keine "besondere" Härte erleiden. Die von ihm dargelegte fehlende Möglichkeit bei Auszahlung des Guthabens, als Grenzgänger in der Schweiz arbeiten zu können, dürfte eine solche Härte nicht begründen. Der Senat verkennt nicht, dass die Möglichkeit der Arbeitssuche des Antragstellers ausgehend von dem an der Grenze zur Schweiz gelegenen Wohnort der Antragsteller bei Einbeziehung auch des Schweizer Arbeitsmarktes erweitert ist. Ihm steht aber weiterhin der deutsche Arbeitsmarkt wie auch im Rahmen der Freizügigkeit der Arbeitsmarkt innerhalb der Europäischen Union offen. Der Antragsteller war zudem in der Vergangenheit nur von 2014 bis 2019 und zuletzt 2023 und mithin nur wenige Jahre in der Schweiz beschäftigt. Auch lag die letzte Beschäftigung in Deutschland und eine Beschäftigung in der Schweiz konnte seit mehr als zwei Jahren von ihm offensichtlich nicht gefunden werden. Dabei kann dahingestellt bleiben, inwiefern der Antragsteller sich tatsächlich (auch) in der Schweiz beworben und um eine Arbeitsstelle bemüht hat. Der Antragsteller hat hierzu im Übrigen nichts Näheres dargelegt. Nach seinem eigenen Vortrag ging es ihm im Zusammenhang mit der geltend gemachten besonderen Härte offensichtlich mehr um die künftige Möglichkeit, irgendwann auch wieder in der Schweiz arbeiten zu können.
52 Eine besondere Härte kann daneben auch nicht darin gesehen werden, dass das der Zweiten Säule der Altersvorsorge zugeordnete Guthaben bei Auszahlung aufgelöst wird. Soweit im Gesetzgebungsverfahren als Härtefall gerade der Fall bezeichnet wurde, dass ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger kurz vor dem Rentenalter seine Ersparnisse für die Altersvorsorge einsetzen müsste, obwohl seine Rentenversicherung Lücken wegen selbstständiger Tätigkeit aufweise (vgl. BSG, Urteil vom 15.04.2008 – B 14/7b AS 68/06 R –, juris, Rdnr. 26), ist der Fall offensichtlich nicht vergleichbar. Denn der Antragsteller ist erst 50 Jahre alt, so dass durchaus noch eine weitere Altersvorsorge aufgebaut werden kann. Zudem dürfte ihm aus der Erwerbstätigkeit in der Schweiz in jedem Fall noch die Rentenanwartschaft in der Ersten Säule nach der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) verbleiben (vgl. LSG Baden-Württemberg Urteil vom 07.11.2006 – L 13 AL 941/06 –, juris; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.07.2015 – L 1 AS 2015/14 –, juris, Rdnr. 55). Für eine völlig atypische Berufsbiographie des Antragstellers oder für von ihm zu tragende besondere Belastungen ist im Übrigen nichts ersichtlich. Es dürfte dem Antragsteller zudem auch unbenommen bleiben, gegebenenfalls eine andere Art der Vorsorge zu wählen.
53 Das als verwertbares Vermögen anzusehende Netto-Guthaben übersteigt mit ca. 47.500 € schon für sich genommen den nach § 12 Abs. 2 SGB II in der aktuell geltenden Fassung noch anzusetzenden gesamten Freibetrag für die Antragsteller in Höhe von insgesamt 45.000 €. Dies würde ebenso gelten, wenn auf den aktuelleren (etwas höheren) Verkehrswert zum 30.12.2025 abgestellt würde. Das Vermögen würde erst recht den für den ab 01.07.2026 nach § 12 Abs. 2 SGB II (in der dann anzuwendenden Fassung durch Art. 1 Nr. 10, Art. 12 des Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 16.04.2026, BGBl. I Nr. 107) anzusetzenden Freibetrag von 30.000 € und auch den ab 01.08.2026 aufgrund der Vollendung des 51. Lebensjahrs des Antragstellers im August 2026 erhöhten Freibetrag von insgesamt 37.500 € übersteigen. Auf die bislang angewandten günstigeren Regelungen über erhebliches Vermögen ist nicht mehr zurückzugreifen, da die hierfür maßgebliche Karenzzeit nach § 12 Abs. 3 SGB II abgelaufen ist.
54 Das Unterlassen von Verwertungsbemühungen ändert nichts an dem Vorhandensein von Vermögen. Insoweit kommt es allein darauf an, ob bei Antragstellung tatsächlich verwertbares, zu berücksichtigendes Vermögen vorhanden war und einem Anspruch auf (zuschussweise) Leistungen entgegenstand (vgl. LSG Hamburg, Urteil vom 18.12.2025 – L 4 AS 168/24 –, juris, Rdnr. 72). Dies war hier der Fall. Der Antragsteller war darüber hinaus jedenfalls im Dezember 2025 auch zur Verwertung des Guthabens aufgefordert worden.
55 Ein Anspruch auf darlehensweise Gewährung von Leistungen scheidet zum gegenwärtigen Zeitpunkt aus, da der Antragsteller das Guthaben bislang erklärtermaßen nicht verwerten will. Nach §§ 9 Abs. 4, 24 Absatz 5 SGB II sind Leistungen als Darlehen zu erbringen, soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder dies für sie eine besondere Härte bedeuten würde. Dies setzt nach der Rechtsprechung des BSG voraus, dass die betroffene Person Verwertungsbemühungen unternimmt. Werden Verwertungsbemühungen als Voraussetzung für die Fiktion der Hilfebedürftigkeit nach § 9 Abs 4 SGB II nicht unternommen und sollen solche auch künftig unterbleiben, besteht für die vom Regelfall "abweichende Erbringung von Leistungen" nach § 24 Abs. 5 SGB II grundsätzlich kein Raum (vgl. BSG, Urteil vom 24.05.2017 – B 14 AS 16/16 R –, juris, Rdnr. 35). Es ist auch nicht glaubhaft gemacht, dass die Verwertung des überobligatorischen Teils des Guthabens nicht in diesem Sinne sofort möglich gewesen wäre, da – wie bereits dargelegt – von einer Barauszahlung innerhalb von vier Wochen auszugehen ist und auch Schonvermögen einzusetzen wäre (vgl. § 42a Abs. 1 Satz 1 SGB II). Eine besondere Härte gerade der sofortigen Verwertung ist insoweit nicht ersichtlich. Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 24.05.2017 – B 14 AS 16/16 R –, juris, Rdnr. 36) dürfte die Ablehnung darlehensweiser Leistungen zwar voraussetzen, dass der Leistungsträger auf das Verwertungserfordernis hingewiesen, konkrete Verwertungsmöglichkeiten beispielhaft aufgezeigt, für eine nicht mögliche sofortige Verwertung Zeit eingeräumt und in dieser Zeit darlehensweise Leistungen erbracht hat und darauf hingewiesen hat, dass ohne den Nachweis von Verwertungsbemühungen und deren Scheitern weitere darlehensweise Leistungen nicht in Betracht kommen. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob bei dem erst im Dezember 2025 erfolgten Hinweis auf die Verwertung des Guthabens auf dem Freizügigkeitskonto eine darlehensweise Leistung bis zu diesem Zeitpunkt und für eine angemessene Zeit bis zur Verwertung in Betracht hätte kommen können und ob eine erklärte fehlende Absicht zur Verwertung einem Anspruch auf ein Darlehen erst danach entgegenstehen könnte (vgl. auch Bayerisches LSG, Beschluss vom 13.06.2019 – L 7 AS 382/19 B ER –, juris, Rdnr. 30), da für eine rückwirkende Gewährung von Leistungen im Wege der einstweiligen Anordnung jedenfalls kein Anordnungsgrund besteht (s.u.).
56 Neben dem Anordnungsanspruch ist hier auch kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
57 Ein Anordnungsgrund für eine vorläufige gerichtliche Eilentscheidung besteht nach der Rechtsprechung des Senats regelmäßig nur, soweit Leistungen für die Gegenwart oder die nahe Zukunft begehrt werden. Für die Gewährung von Leistungen für die – bezogen auf den Zeitpunkt des Antrages auf eine gerichtliche Eilentscheidung – Vergangenheit besteht demgegenüber regelmäßig kein Anordnungsgrund. Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn ein besonderer Nachholbedarf besteht, weil die fehlenden Leistungen in der Vergangenheit in die Gegenwart fortwirken und eine gegenwärtige Notlage begründen. Es muss dann ein noch gegenwärtig schwerer, ohne Erlass der einstweiligen Anordnung irreparabler und unzumutbarer Nachteil glaubhaft gemacht werden. Gegenüber Dritten bestehende Verbindlichkeiten reichen für die Annahme eines solchen Nachteils regelmäßig nicht aus (vgl. Senatsbeschluss vom 09.05.2025 – L 7 AS 1296/25 ER B –, juris, Rdnr. 5).
58 Ausgehend hiervon ist ein Anordnungsgrund für den Zeitraum vor dem Eingang des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung am 11.02.2026 schon deshalb nicht glaubhaft gemacht, weil es sich um Leistungen für die Vergangenheit handeln würde. Eine in die Gegenwart fortwirkende Notlage, die ausnahmsweise auch den Bedarf an einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung für die Vergangenheit begründen würde, haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Die bestehenden Verbindlichkeiten des Antragstellers gegenüber seinem Steuerberater begründen keine solche Notlage, zumal nicht ersichtlich ist, inwiefern dies einen Bedarf nach dem SGB II betreffen sollte. Die Rechnung stammt im Übrigen vom 27.10.2025 und ist damit noch während des Zeitraums, für den Leistungen von dem Antragsgegner gewährt worden waren, ergangen. Inwiefern die Rechnung der Stadtwerke S1 über 13,54 € eine fortwirkende Notlage begründen würde, erschließt sich schon im Hinblick auf die weiterhin vorhandenen – wenn auch geringen – Guthaben auf den Konten nicht. Die Rechnung vom 05.02.2026 für implantologische Leistungen im Bereich des Zahnes 15 des Antragstellers im Januar 2026 über 1.524,36 € begründet ebenso wie die im Beschwerdeverfahren vorgelegte Mahnung keine fortwirkende Notlage, da schon nicht ersichtlich ist, weshalb die Behandlung einen Leistungsanspruch nach dem SGB II begründen sollte (vgl. zur Sozialhilfe: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.05.2014 – L 2 SO 1625/13 –, juris, Rdnr. 26). Implantologische Leistungen gehören nach § 28 Abs. 2 Satz 9 SGB V – von hier nicht ersichtlichen seltenen Ausnahmeindikationen abgesehen – schon nicht zur zahnärztlichen Behandlung und dürften von den Krankenkassen auch nicht bezuschusst werden (vgl. BSG, Beschluss vom 09.05.2022 – B 1 KR 5/21 BH –, Rdnr. 9, juris m.w.N.). Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, inwiefern diese mit erheblichen, regelmäßig auch nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung gedeckten Kosten verbundene Behandlung gerade in Anbetracht der im Januar 2026 bestehenden Situation des Antragstellers nach Ablehnung der Leistungsgewährung durch den Antragsgegner dringend geboten gewesen sein sollte. Soweit Zuzahlungen der Antragstellerin zu Arzneimitteln in Höhe von 10 € geltend gemacht werden, vermag dies ebenso wie die Kosten von 49,80 € für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel ebenfalls keine fortwirkende Notlage zu begründen. Soweit Zuzahlungen zu den Fahrten der Antragstellerin zu onkologischen Behandlungen im MVZ L1 in Höhe von 230 € geltend gemacht werden, ist schon nicht ersichtlich, dass bei Nichtzahlung dieser Rechnung eine weitere Behandlung der Antragstellerin gefährdet wäre. Auch könnte der Betrag nach dem ausdrücklichen Hinweis in der Rechnung je nach Entscheidung über die Befreiung von den Zuzahlungen (vgl. § 62 SGB V) von der Antragstellerin noch zu verringern sein. Die von dem Antragsteller angedeuteten weiteren Zuzahlungen zu einer (erst künftigen) Rehabilitationsmaßnahme der Antragstellerin sind im Übrigen bereits nicht dargelegt, zumal auch insoweit eine Entscheidung des Rentenversicherungsträgers bei unzumutbarer Belastung ergehen kann (vgl. § 32 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch [SGB VI]). Offene Rechnungen für eine kieferorthopädische Behandlung des Antragstellers Ziff. 3 für die Zeit bis 11.02.2026 sind nicht vorgelegt worden, vielmehr ergeben sich aus den Kontoauszügen der Antragstellerin entsprechende Überweisungen an den behandelnden R1. Die zuletzt vorgelegte Rechnung vom 17.04.2026 weist eine Behandlung ab 26.02.2026 – gemäß einem neuen Behandlungsplan vom 15.01.2026 – aus.
59 Ein Anordnungsgrund ist auch in Bezug auf die Kosten der Unterkunft nicht glaubhaft gemacht. In Verfahren des Eilrechtsschutzes bezüglich der Kosten der Unterkunft ist zu prüfen, welche negativen Folgen im konkreten Einzelfall drohen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 01.08.2017 – 1 BvR 1910/12 – juris, Rdnr. 15). Relevante Nachteile können hierbei nicht nur in einer Wohnungs- beziehungsweise Obdachlosigkeit liegen. § 22 SGB II gibt vielmehr die Übernahme der angemessenen Bedarfe für Unterkunft und Heizung vor und dient im Zusammenwirken mit anderen Leistungen dazu, über die Verhinderung der bloßen Obdachlosigkeit hinaus das Existenzminimum sicherzustellen. Dazu gehört es, den gewählten Wohnraum in einem bestehenden sozialen Umfeld nach Möglichkeit zu erhalten (vgl. BSG, Urteil vom 20.08.2009 – B 14 AS 41/08 R –, juris, Rdnr. 36). Daher ist bei der Prüfung, ob ein Anordnungsgrund für den Eilrechtsschutz vorliegt, im Rahmen der wertenden Betrachtung zu berücksichtigen, welche negativen Folgen finanzieller, sozialer, gesundheitlicher oder sonstiger Art ein Verlust gerade der konkreten Wohnung für die Betroffenen hätte (BVerfG, Kammerbeschluss vom 01.08.2017 – 1 BvR 1910/12 –, juris, Rdnr. 16; vgl. zum Ganzen Senatsbeschluss vom 08.07.2019 – L 7 SO 1928/19 ER-B – n.v.). Der Senat verkennt insoweit nicht, dass die Antragsteller die Miete für mehrere Monate nicht gezahlt haben bzw. nicht zahlen konnten. Aus den Kontoauszügen ergibt sich allerdings zumindest eine Mietzahlung in Höhe von 850 € im Januar 2026 (Bl. 56 der SG-Akte), was der Darstellung der Antragsteller vom 01.04.2026 (Bl. 100 der Senatsakte) über die seit November 2025 bestehenden Mietschulden – bis Oktober 2025 wurden Leistungen nach dem SGB II einschließlich der Bedarfe für Unterkunft und Heizung gewährt – widerspricht. Im Übrigen bestehen aufgrund der Zahlung von 850 € und aufgrund der nicht insoweit einheitlichen Angaben des Vermieters in den Mietbescheinigungen auch Zweifel daran, dass mietvertraglich tatsächlich laufende Nebenkostenvorauszahlungen geschuldet und daher als Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II anzuerkennen wären. Ein Anordnungsgrund ist aber auch insoweit nicht glaubhaft gemacht, als Mietrückstände der Antragsteller bei dem Vater des Antragstellers bestehen. Eine aktuelle konkrete Gefährdung der Unterkunft haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Insbesondere ist schon eine drohende Kündigung des Mietverhältnisses durch den im selben Haus wohnenden und mit dem Antragsteller verwandten Vermieter nicht geltend gemacht worden.
60 Für die Zeit ab Antragstellung ist demgegenüber ein Anordnungsgrund nicht grundsätzlich ausgeschlossen, da existenzsichernde Leistungen nach dem SGB II im Streit stehen. Allein der Umstand, dass Grundleistungen der sozialen Sicherung betroffen sind, genügt allerdings nicht, um generell einen unabwendbaren Nachteil annehmen zu können (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 19.09.2017 – 1 BvR 1719/17 –, juris, Rdnr. 8; Senatsbeschluss vom 29.04.2025 – L 7 AY 918/25 ER-B –, juris, Rdnr. 10). Insoweit fehlt es aber an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs und im Zusammenhang damit auch an einem Anordnungsgrund. Die Antragsteller können aus dem ihnen zur Verfügung stehenden Einkommen in Höhe von rund 1.580 € zumindest die Regelbedarfe in Höhe von insgesamt 1.402 € bis zu einer kurzfristig absehbaren Teilauszahlung des Guthabens decken. Hinzu kommt, dass sich der Antragsgegner bei einer begonnenen Verwertung des Guthabens auch bereit erklärt hat, darlehensweise Leistungen zu prüfen und zu gewähren.
61 Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
62 Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
63 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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