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21 Sch 5/25•OLG Stuttgart 21. Zivilsenat, 2026-04-28, 21 Sch 5/25
21 Sch 5/25Obergericht / Civil Chamber 2128.04.2026
Entscheidungsdatum: 2026-04-28
Aktenzeichen: 21 Sch 5/25
ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2026:0428.21SCH5.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Der Antrag, den Schiedsspruch Nr. M-xxx/2023 des Internationalen Handelsschiedsgerichts bei der Handels- und Industriekammer der Russischen Föderation in Moskau vom 27.12.2023 für vollstreckbar zu erklären, wird zurückgewiesen.
Die Antragsstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 4.311.747,80 € festgesetzt.
I.
1 Die in Russland ansässige Antragstellerin begehrt in der Hauptsache die Vollstreckbarerklärung eines am 27.12.2023 in Russland ergangenen Schiedsspruchs der Internationalen Handels- und Industriekammer der Russischen Föderation (im Folgenden: „MKAS“). Hierdurch wurde die in P. ansässige Antragsgegnerin aus verschiedenen Verträgen zur Zahlung in Höhe von insgesamt 2.589.858,88 EUR nebst Zinsen und Auslagen sowie zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 566.666,66 EUR und entgangenen Gewinns in Höhe von 103.816.779,98 Russische Rubel verpflichtet (Anlagenkonvolut AS 3 i.V.m. Anlage AS 4).
2 Gegenstand des am 10.02.2023 eingeleiteten und nach den MKAS-Verfahrensregeln geführten Schiedsverfahrens waren Ansprüche der Antragstellerin aus im Jahr 2021 geschlossenen Verträgen über den Kauf von Maschinen für Aluflaschen-Produktionslinien (Nr. 4 bis Nr. 6) und die Erbringung von Serviceleistungen zur Vorbereitung und Durchführung von Inbetriebnahmetests der Maschinen (Anlagenkonvolut AS 2).
3 Unter Ziff. 12.1 der Kaufverträge findet sich folgende Regelung:
4 „Alle Streitigkeiten und Meinungsverschiedenheiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergeben können, werden nach Möglichkeit durch Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien beigelegt werden. Gelingt es den Parteien nicht, eine Einigung zu erzielen, so werden alle Streitigkeiten vor dem Internationalen Handelsschiedsgericht bei der Industrie- und Handelskammer der Russische Föderation in der Stadt Moskau nach russischem Recht entschieden.“
5 Eine vergleichbare Regelung findet sich unter Ziff. 8.1 des Servicevertrags.
6 Die Produktionslinien Nr. 4 und 5 lieferte die Antragsgegnerin vollständig aus. Die Linie Nr. 4 nahm die Antragsgegnerin zusammen mit der Antragstellerin in Betrieb. Hinsichtlich der Linie Nr. 5 erfolgte keine Inbetriebnahme. Für die Linie Nr. 6 erfolgte keine vollständige Maschinenlieferung und keine Inbetriebnahme. Die Antragstellerin leistete Teil- und Vorauszahlungen.
7 Nach Beginn des Ukrainekriegs im Februar 2022 setzten die Parteien zunächst ihre Zusammenarbeit hinsichtlich des Servicevertrages fort. Eine Lieferung und Inbetriebnahme erfolgten jedoch nicht mehr. Mit Schreiben vom 13.12.2022 verwies die Antragsgegnerin auf die Unmöglichkeit der Erfüllung der Verträge aufgrund der Sanktionen der Europäischen Union gegen Russland und kündigte die streitgegenständlichen Verträge zum Teil bzw. trat hilfsweise von diesen zurück. Zudem erklärte die Antragsgegnerin die Aufrechnung mit Gegenansprüchen.
8 Die Antragstellerin trat dem mit Schreiben vom 23.12.2022 entgegen, erklärte ihrerseits Vertragskündigungen und forderte die Rückerstattung bereits geleisteter Zahlungen.
9 Die Antragstellerin begehrte mit ihrer Schiedsklage, die Antragsgegnerin zur Zahlung von Hauptschulden aus den Lieferverträgen, Zinsen und Vertragsstrafen zu verurteilen.
10 Auf Antrag der Antragstellerin vom 13.02.2023 wurde der Schiedsrichter E. zum Schiedsrichter benannt (Anlage AS 3, S. 93). Am 15.02.2023 benannte die Antragstellerin den Schiedsrichter E. auch in ihrem Schiedsverfahren gegen die S. GmbH & Co. KG (Anlage AG 27), das Lieferverträge für dieselben Produktionslinien wie im streitgegenständlichen Verfahren zum Gegenstand hatte. Im streitgegenständlichen Schiedsverfahren teilte der Schiedsrichter E. mit Schreiben vom 04.09.2023 unter Bezugnahme auf Regelungen zur Unparteilichkeit und Unabhängigkeit von Schiedsrichtern aus seiner Sicht potenziell relevante Umstände mit (Anlage AG 26), ohne jedoch auf die Benennung im Schiedsverfahren gegen die S. GmbH & Co. KG hinzuweisen.
11 Mit Entscheidung vom 27.12.2023 (Anlagenkonvolut AS 3) hat das Schiedsgericht den Anträgen der Antragstellerin teilweise stattgegeben. Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung des erlassenen Schiedsspruchs.
12 Sie ist der Ansicht, ein Verstoß gegen den ordre public liege nicht vor. Sowohl die Bildung des Schiedsgerichts als auch das Schiedsverfahren habe den Vereinbarungen der Parteien entsprochen. Das Schiedsgericht habe den Anspruch der Antragsgegnerin auf rechtliches Gehör nicht missachtet und nicht gegen das Willkürverbot verstoßen. Entgegen der Auffassung des OLG Stuttgart im Vollstreckbarkeitsverfahren unter dem Az. 1 Sch 3/24 stünden die EU-Sanktionen der geltend gemachten Forderung auf Rückzahlung des geleisteten Vorschusses nicht entgegen. Im Übrigen wäre diese Frage vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu klären. In einer vergleichbaren Angelegenheit habe sich ein russisches Unternehmen im Sommer 2025 an die Deutsche Bundesbank mit der Bitte um Erteilung einer Genehmigung nach der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 gewandt und mit dem als Anlage AS 12 vorgelegten Schreiben von der Deutschen Bundesbank die Genehmigung erhalten, dass der Anspruch auf Rückgewähr der erhaltenen Vorauszahlung an ein russisches Unternehmen erfüllt werden dürfe.
13 Ebenfalls zu Unrecht berufe sich die Antragsgegnerin auf eine Befangenheit des Schiedsrichters E.. Dass dieser auch in einem Schiedsverfahren gegen die Fa. S. GmbH & Co. KG als Schiedsrichter von der Antragstellerin benannt worden sei und seine Mehrfachbenennung nicht offengelegt habe, führe nicht zu dessen Befangenheit. Ohnehin habe die Antragsgegnerin hiervon Kenntnis gehabt und sich in engem Austausch mit der Fa. S. befunden.
14 Die Antragstellerin beantragt,
15 den Schiedsspruch des internationalen Handelsschiedsgerichts bei der Handels- und Industriekammer der Russischen Föderation in Moskau vom 27.12.2023, Nr. M-xxx/2023, mit dem beschlossen wurde:
16 1. Die M. GmbH, ..., Bundesrepublik Deutschland, hat an die Gesellschaft mit beschränkter Haftung A. ..., Russland, folgende Zahlungen zu leisten:
17 - den Hauptschuldbetrag aus dem Vertrag Nr. -2-2021 vom 04.02.2021 in Höhe von 1.880.632,75 EUR;
18 - den Hauptschuldbetrag aus dem Vertrag Nr. -1-2021 vom 08.02.2021 Nr. 2 in Höhe von 372.486,06 EUR;
19 - den Hauptschuldbetrag aus dem Vertrag Nr. -3.3-2021 vom 12.02.2021 in Höhe von 336.740,07 EUR;
20 - Zinsen aus dem Vertrag Nr. -2-2021 vom 04.02.2021 für den Zeitraum vom 06.02.2021 bis zum 31.01.2023 in Höhe von 85.238,21 EUR, sowie Schuldzinsen für den Zeitraum vom 01.02.2023 bis zum Tag der tatsächlichen Rückzahlung des geschuldeten Betrags nach dem gewogenen durchschnittlichen Zinssatz der Zentralbank der Russischen Föderation für Kredite (bis zu 1 Jahr), die von Kreditorganisationen an nicht-finanzielle Organisationen gewährt werden;
21 - Zinsen aus dem Vertrag Nr. -1-2021 vom 08.02.2021 für den Zeitraum vom 28.08.2021 bis zum 31.01.2023 in Höhe von 16.598,80 EUR, sowie Schuldzinsen für den Zeitraum vom 01.02.2023 bis zum Tag der tatsächlichen Rückzahlung des geschuldeten Betrags nach dem gewogenen durchschnittlichen Zinssatz der Zentralbank der Russischen Föderation für Kredite (bis zu 1 Jahr), die von Kreditorganisationen an nicht-finanzielle Organisationen gewährt werden;
22 - Zinsen aus dem Vertrag Nr. -3.3-2021 vom 12.02.2021 für den Zeitraum vom 28.08.2021 bis zum 31.01.2023 in Höhe von 15.005,88 EUR sowie Schuldzinsen für den Zeitraum vom 01.02.2023 bis zum Tag der tatsächlichen Rückzahlung des geschuldeten Betrags nach dem gewogenen durchschnittlichen Zinssatz der Zentralbank der Russischen Föderation für Kredite (bis zu 1 Jahr), die von Kreditorganisationen an nicht-finanzielle Organisationen gewährt werden;
23 - Vertragsstrafe aus dem Vertrag Nr. -C-2 vom 03.03.2021 in Höhe von 566.666,66 EUR;
24 - den entgangenen Gewinn aus dem Vertrag Nr. -C-2 vom 03.03. 2021 in Höhe von 103.816.779,98 Russischen Rubeln.
25 2. Die M. GmbH, ..., Bundesrepublik Deutschland, hat an die Gesellschaft mit beschränkter Haftung A. ..., Russland, den Betrag in Höhe von 93.805,59 US-Dollar als Erstattung der bezahlten Registrier- und Schiedsgerichtsgebühr zu leisten.“
26 für vollstreckbar zu erklären.
27 Die Antragsgegnerin beantragt,
28 den Antrag, den Schiedsspruch des Internationalen Handelsschiedsgerichts bei der Handels- und Industriekammer der Russischen Föderation in Moskau (Russland) vom 27. Dezember 2023, Nr. M-xxx/2023, für vollstreckbar zu erklären, zurückzuweisen.
29 Sie ist der Ansicht, die Vollstreckbarerklärung des streitgegenständlichen Schiedsspruchs, der die Antragsgegnerin zur strafbewehrten Missachtung von Sanktionsvorschriften verurteile, stehe im Widerspruch zum ordre public. Die Lieferung der von der Antragsgegnerin geschuldeten Waren sei nach der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 verboten. Damit sei auch die Erfüllung sämtlicher Zahlungsansprüche verboten, und die Anerkennung des Schiedsspruchs würde die Antragsgegnerin zur Vornahme einer verbotenen Leistung verpflichten. Es herrsche Einigkeit in der obergerichtlichen Rechtsprechung, dass die gegen Russland verhängten Sanktionen der Europäischen Union zum deutschen ordre public zählten. Ein Schiedsspruch, der eine Partei zu einer nach der VO (EU) Nr. 833/2014 verbotenen Leistung verurteile, könne daher nicht für vollstreckbar erklärt werden. Die Leistungen, zu denen die Antragsgegnerin durch den Schiedsspruch verurteilt werde, seien bereits zum Zeitpunkt des Schiedsspruchs sanktioniert gewesen (Anlage AG 12) und seien es immer noch (Anlage AG 13). Die streitgegenständlichen Produktionsanlagen zur Herstellung von Aluminiumdosen seien von der VO (EU) Nr. 833/2014 erfasst, und der Antragsgegnerin sei es untersagt, Leistungen einschließlich der Lieferung, Inbetriebnahme, Erbringung von Serviceleistungen, der Zahlung von Schadensersatz, Vertragsstrafe und Zinsen sowie der Rückerstattung von Vorauszahlungen zu erbringen. Im Anhang XXIII zu Art. 3k Abs. 1 der VO (EU) Nr. 833/2014 seien als sanktionierte Güter nach KN-Code 8460ff. Maschinen zur Bearbeitung von Metallen aufgeführt. Um solche handele es sich bei den von der Antragsgegnerin zu liefernden Produktionsanlagen. Sämtliche im Schiedsspruch zugesprochenen Ansprüche unterfielen dem Erfüllungsverbot aus Art. 11 Abs. 1 b) der VO (EU) Nr. 833/2024. Hinsichtlich der Rückzahlung von Anzahlungen werde dies durch die als Anlage AG 22 vorgelegte Auskunft des BMWE bestätigt. Ziel dieser sog. „no claims“-Vorschrift sei es, europäische Unternehmen vor jedweden Sekundäransprüchen zu schützen, die deswegen drohten, weil sie ihre Primärleistungspflichten aufgrund der Sanktionen nicht erfüllen dürften. Auch die Kosten des Schiedsverfahrens seien hiervon erfasst.
30 Ferner sei die Vollstreckbarerklärung abzulehnen, weil die Bildung des Schiedsgerichts mit einem Schiedsrichter, bei dem die Besorgnis der Befangenheit bestehe, nicht der Vereinbarung der Parteien entsprochen habe. Der Schiedsrichter E. habe seine Mehrfachbenennung durch die Antragstellerin, von der die Antragsgegnerin im laufenden Schiedsverfahren keine Kenntnis gehabt habe, nicht offengelegt. Dass der Schiedsrichter andere aus seiner Sicht offenbarungspflichtige Umstände in der Stellungnahme vom 04.09.2023 (Anlage AG 26) offengelegt habe, deute darauf hin, dass der Schiedsrichter die Mehrfachbenennung bewusst verheimlicht habe. Erfahren habe die Antragsgegnerin dies erst, als ihre Prozessbevollmächtigten in dem vor dem Oberlandesgericht Stuttgart unter dem Az. 1 Sch 3/24 geführten Vollstreckbarerklärungsverfahren im Juli 2024 mandatiert worden seien. Dieser Verfahrensfehler wirke sich auf den Schiedsspruch aus, weil sie bei Offenlegung dies im Schiedsverfahren beanstandet hätte und nicht auszuschließen sei, dass das Schiedsgericht dann ohne den Schiedsrichter E. besetzt worden und zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Zudem habe das Schiedsgericht die zwingende Vorgabe missachtet, den Parteien eine Abschrift der Protokolle der mündlichen Verhandlungen zu übermitteln. Auch dieser Verfahrensfehler sei kausal, weil der Schiedsspruch möglicherweise auf einem falschen Verständnis des Schiedsgerichts von den Inhalten der mündlichen Verhandlung basiere und die Antragsgegnerin dies nicht habe überprüfen und beanstanden können.
31 Schließlich habe das Schiedsgericht den Anspruch der Antragsgegnerin auf rechtliches Gehör missachtet und in willkürlicher Weise entschieden. Das Schiedsgericht habe von der Antragsgegnerin bestrittene Punkte als unstreitig dargestellt. Die Antragsgegnerin habe bestritten, dass die von der Antragstellerin als Vergleichsmaßstab herangezogene Produktionslinie 4 die von der Antragstellerin behaupteten Umsätze und Gewinne erzielt habe, und das Schiedsgericht darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin ihren Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns nicht substantiiert habe. Die Auffassung des Schiedsgerichts, dass die Antragsgegnerin keine angemessenen Einwände zur Höhe der Verluste vorgebracht habe, entbehre somit jeglicher Grundlage, wie in der Dissenting Opinion des Schiedsrichters C. bestätigt werde. Zutreffend sei in der Dissenting Opinion ausgeführt, dass das Schiedsgericht die Darlegungs- und Beweislast beim Anspruch auf entgangenen Gewinn verkannt und sie der Antragsgegnerin aufgebürdet habe. Der Schiedsspruch verstoße gegen das Willkürverbot. Auch die angeblichen Zinsforderungen habe das Schiedsgericht aus sachfremden Erwägungen zugesprochen, obwohl der diesbezügliche Vortrag von der Antragsgegnerin substantiiert bestritten worden sei.
32 Den Vortrag der Antragsgegnerin, dass die Antragstellerin gemäß Art. 81 CISG nach der Vertragsaufhebung zur Rückgabe der gelieferten Maschinen für die Produktionslinie 6 verpflichtet sei und die Rückabwicklung Zug-um-Zug zu erfolgen habe, habe das Schiedsgericht ebenso verfahrensfehlerhaft unberücksichtigt gelassen wie den Vortrag der Antragsgegnerin zu ihren zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen.
33 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den Sachvortrag in der mündlichen Verhandlung vom 14.04.2026 (vgl. Protokoll S. 166ff. der Gerichtsakte) Bezug genommen.
34 Den Antrag der Antragsgegnerin, der Antragstellerin aufzugeben, binnen einer von dem Gericht zu bestimmenden Frist Prozesskostensicherheit für sämtliche zu erwartende Prozesskosten der Antragsgegnerin für alle Instanzen in einer von dem Gericht zu bestimmenden Höhe zu leisten, hat der Senat mit Beschluss vom 19.12.2025 abgelehnt.
II.
35 Der Antrag auf Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des ausländischen Schiedsspruchs ist zulässig (siehe unter 1.), aber unbegründet (siehe unter 2.).
36 Der Antrag ist nach den §§ 1025 Abs. 4, 1061 Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit den Regeln der Convention on the Recognition and Enforcement of Foreign Arbitral Awards vom 10.06.1958 (UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche, nachfolgend: UNÜ) statthaft und auch im Übrigen zulässig.
a.
37 Da das UNÜ gemäß Art. I Abs. 1 Satz 1 die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen erfasst, die in Rechtsstreitigkeiten zwischen natürlichen oder juristischen Personen in dem Hoheitsgebiet eines anderen Staates als desjenigen ergangen sind, in dem um Anerkennung und Vollstreckung nachgesucht wird, ist es im Streitfall anzuwenden. Denn der Schiedsspruch ist in Moskau, d.h. an einem ausländischen Schiedsort erlassen worden. § 1064 Abs. 3 ZPO steht dem nicht entgegen.
38 Anwendung findet gemäß § 1061 Abs. 1 S. 2 ZPO zudem das Europäische Übereinkommen über die Internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit vom 21.04.1961 (BGBl. 1964 II S. 425, EuÜ), weil die Antragstellerin ihren Sitz in Russland und damit in einem Vertragsstaat des Übereinkommens hat (MüKo/Voit, 22. Auflage 2025, § 1061 Rn. 7, Fn. 28). Das EuÜ lässt die Wirksamkeit anderer auch früher abgeschlossener Staatsverträge unberührt, Art. X Abs. 7 EuÜ, so dass es ergänzend zum UNÜ Anwendung findet
b.
39 Das Oberlandesgericht Stuttgart ist gemäß §§ 1061, 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 ZPO für die Entscheidung über den Antrag zuständig, weil die Antragsgegnerin ihren Sitz im Bezirk dieses Gerichts hat.
40 Der Antrag ist unbegründet.
41 Zwar sind die Förmlichkeiten des Antrags auf Vollstreckbarerklärung gegeben (siehe unter a.). Der Anerkennung und Vollstreckbarerklärung steht jedoch der von der Antragsgegnerin gerügte Verstoß gegen Art. V Abs. 1 lit. d) UNÜ endgültig und würde zudem – derzeit – Art. V Abs. 2 lit. b) entgegenstehen (siehe unter b.).
a.
42 Die bei dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung einzuhaltenden Förmlichkeiten sind erfüllt.
43 Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit richtet sich gemäß § 1061 Abs. 1 ZPO nach den Bestimmungen des UNÜ. Dieses lässt in Art. VII Abs. 1 die Anwendung nationalen Rechts zu, soweit es für die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs günstiger ist. Auch im Verhältnis zum EuÜ gilt das Günstigkeitsprinzip (Musielak/Voit, 22. Auflage 2025, § 1061 Rn. 7). Das deutsche Gericht ist deshalb befugt, von Amts wegen auf anerkennungsfreundlichere innerstaatliche Regelungen zurückzugreifen (BGH, Beschluss vom 25.9.2003, Az. III ZB 68/02, juris Rn. 9 f.). Die gemäß § 1025 Abs. 4 ZPO für die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche anwendbaren Regelungen der deutschen Zivilprozessordnung verweisen ihrerseits im Grundsatz auf das UNÜ (§ 1061 Abs. 1 Satz 1), treffen jedoch hinsichtlich der Vorlagepflichten der die Anerkennung eines ausländischen Schiedsspruchs nachsuchenden Partei in § 1064 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 ZPO eine eigenständige nationale Regelung, die nach dem Günstigkeitsprinzip des Art. VII Abs. 1 UNÜ Vorrang vor der entsprechenden Bestimmung des Art. IV UNÜ hat, da sie anerkennungsfreundlicher ist (BGH, a. a. O.).
44 Die innerdeutsche Regelung fordert für den Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs lediglich die Vorlage desselben in Ur- oder beglaubigter Abschrift, die hier gegeben ist; die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 04.08.2025 den Schiedsspruch im russischsprachigen Original und in beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt. Wegen des Günstigkeitsprinzips muss der Senat nicht prüfen, ob die vorgelegten Übersetzungen den Vorgaben von Art. IV UNÜ entsprechen. Im Übrigen sind Existenz und Inhalt des Schiedsspruchs zwischen den Parteien unstreitig (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 22.02.2001 - III ZB 71/99, juris Rn. 11; Zöller/Althammer, ZPO, 36. Aufl., Anh § 1061, Art. IV UNÜ Rn. 18 mwN). Soweit die Antragsgegnerin pauschal die Richtigkeit der von der Antragstellerin vorgelegten Übersetzung in Zweifel zieht, ist nicht ersichtlich, ob bzw. welche inhaltlichen Fehler gerügt werden.
b.
45 Die materiellen Voraussetzungen für die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des ausländischen Schiedsspruchs liegen vor, wenn keine Versagungsgründe gemäß § 1061 ZPO i.V.m. Art. V UNÜ und Art. IX EuÜ bestehen. Hierfür trägt die Antragsgegnerin die Darlegungs- und Beweislast (vgl. BGH, Urteil vom 14.04.1988 – III ZR 12/87, juris Rn. 21; Borris/Hennecke in Wolff, New York Convention, 2. Aufl. 2019, Art. V Rn. 39, 41 mwN).
46 Vorliegend beruft die Antragsgegnerin sich mit Erfolg auf Aufhebungsgründe gemäß § 1061 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. V Abs. 1 UNÜ und Art. IX EuÜ (siehe unter aa.). Zudem verletzt die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des streitgegenständlichen Schiedsspruchs jedenfalls derzeit elementare Grundlagen der hiesigen Rechtsordnung (siehe unter bb.).
aa.
47 Die Antragsgegnerin beruft sich auf einen Verstoß gegen Art. V Abs. 1 UNÜ, Art. IX Abs. 1 lit. d EuÜ unter dem Gesichtspunkt, das schiedsgerichtliche Verfahren sei unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften geführt worden, da die Bildung des Schiedsgerichts mit einem Schiedsrichter, bei dem die Besorgnis der Befangenheit bestehe, nicht der Vereinbarung der Parteien entsprochen habe (siehe unter (1)) und das Schiedsgericht der Antragsgegnerin bis heute keine Abschrift des Protokolls der mündlichen Verhandlung zur Verfügung gestellt habe (siehe unter (2)).
(1)
48 Zu Recht rügt die Antragstellerin, dass die unterbliebene Offenlegung seiner Benennung in einem parallelen Schiedsverfahren (s. den dortigen Schiedsspruch, Anl. AG 27) durch den Schiedsrichter E. einen Verstoß gegen die Vereinbarung der Parteien über die Bildung des Schiedsgerichts gemäß Art. V Abs. 1 d UNÜ, Art. IX Abs. 1 lit. d EuÜ darstelle.
(a)
49 Die Parteien haben sich unstreitig auf die Anwendbarkeit der MKAS-Schiedsordnung (Anlage AG 24) und die Geltung der als Anlage AG 25 vorgelegten Regeln über die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit von Schiedsrichtern geeinigt.
50 Aus Art. 6 Nr. 3 Ziff. 7 der Anlage AG 25 ergibt sich die Verpflichtung zur Offenlegung einer Mehrfachbenennung durch Schiedsrichter unter folgenden Voraussetzungen:
51 „The following circumstances, in particular, are subject to disclosure:
52 (…) an arbitrator was previously chosen by a party to arbitration (its parent or subsidiary company) as arbitrator in another case or was otherwise chosen (appointed) as arbitrator in another case with the participation of the party to arbitration at hand, provided that such other case is related to the dispute at hand by the nature of the claims and that such other case was not initiated simultaneously with the arbitration at hand“
53 Ergänzend hierzu verweist die vorgelegte Verfügung in ihrer Einleitung und in Art. 7 Ziff. 1 auf die Verpflichtung der Schiedsrichter, während der gesamten Dauer des schiedsgerichtlichen Verfahrens alle Umstände zu offenbaren, die Anlass für berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit des Schiedsrichters geben („If a person is approached regarding his possible election or appointment as an arbitrator, such person shall disclose any circumstances that may give rise to justifiable doubts as to his impartiality and independence. Arbitrator’s duty to disclose such circumstances without delay remains throughout his participation in the arbitral proceedings“ (Anlage AG 25, S. 1) und „The circumstances specified in Article 6 of the Rules shall be disclosed not later than at the moment when the person accepts the arbitrator’s powers and, if such circumstances arise or become known to the arbitrator at a later stage of the arbitral proceedings, immediately after the arbitrator becomes aware of their existence“ Anlage 25, Art. 7 Ziff. 1).
54 Explizit nimmt die vorgelegte Verfügung Bezug auch auf anerkannte internationale Richtlinien und Standards für die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit von Schiedsrichtern („The Rules take into account foreign experience, in particular, the updated International Bar Association Guidelines on Conflict of Interest in International Arbitration and other widespread documents of international and national professional associations as well as of a number of leading arbitration institutions. Taking into account these documents reflects the unity of general approaches to detemining the content of the concepts of impartiality and independence of arbitrators“ (Anlage AG 25, S. 1).
55 Zudem gibt Art. 6 Ziff. 2 der Verfügung einen großzügigen Maßstab für die Frage der Offenbarungspflicht vor: „Any circumstances that, from the point of view of a reasonably informed person, may give rise to justifiable doubts as to the arbitrator’s impartiality or independence should be disclosed. Any doubts should be interpreted in favor of disclosure of the relevant cicumstances“ (Anlage AG 25, S. 5).
(b)
56 Die unterbliebene Offenlegung seiner Benennung in dem Schiedsverfahren der Antragstellerin gegen die S. GmbH & Co. KG begründet einen Verfahrensverstoß gegen die dem Schiedsverfahren zugrundeliegenden Verfahrensvorschriften.
57 Gegenstand des mit dem als Anlage AG 27 vorgelegten Schiedsspruch abgeschlossenen Schiedsverfahrens der Antragstellerin mit der S. GmbH & Co. KG waren Ansprüche, die mit denen des streitgegenständlichen Schiedsverfahrens im Sinne des nach großzügigem Maßstab auszulegenden Art. 6 Nr. 3 Ziff. 7 der Anlage AG 25 zusammenhängen. Denn beide Schiedsverfahren haben dieselbe Produktionsanlage der Antragstellerin für Aluminiumgehäuse zum Gegenstand. Die Antragstellerin verweist zudem selbst darauf, dass ihr Schiedsverfahren gegen die S. GmbH & Co. KG Verträge betrifft, die „gleichzeitig [mit den von der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin geschlossenen Verträgen] über die Lieferung derselben Produktionslinien abgeschlossen“ worden seien und dass „die Antragsgegnerinnen […] ihre Handlungen sowohl in der Phase des Vertragsschlusses als auch in der Phase der Vertragserfüllung zweifellos abgestimmt [haben], da die Lieferung andernfalls nicht hätte erfolgen können“ (Schriftsatz vom 07.04.2026, S. 4).
58 Seine Benennung in dem Parallelverfahren hätte der Schiedsrichter E. daher im streitgegenständlichen Verfahren offenlegen müssen und zwar unabhängig davon, ob er erst im Anschluss an die Benennung im streitgegenständlichen Verfahren in dem Parallelverfahren ernannt wurde, da die Offenlegungspflicht gemäß Art. 7 Ziff. 1 der Anlage 25 während der gesamten Dauer des Schiedsverfahrens gilt und auch später bekannt werdende Umstände unverzüglich zu offenbaren sind.
59 Dass die beiden inhaltlich zusammenhängenden Schiedsverfahren nicht gleichzeitig im Sinne der Ausschlussregelung nach Art. 6 Nr. 3 Ziff. 7 der Anlage AG 25 eingeleitet wurden, folgt schon daraus, dass die streitgegenständliche Schiedsklage vom 10.02.2023 stammt, während das Schiedsverfahren gegen die S. GmbH & Co. KG am 15.02.2023 eingeleitet wurde (Anlage AG 27). Das Kriterium der „gleichzeitigen“ Einleitung dürfte im Übrigen so zu verstehen sein, dass die Schiedsverfahren mit einem einheitlichen Schriftsatz eingeleitet werden, so dass für alle Beteiligten die Mehrfachbenennung offenkundig ist, weshalb sich eine Offenbarung der Mehrfachbenennung erübrigt.
(c)
60 Die unterbliebene Offenlegung begründet einen Verfahrensverstoß nach Art. V Abs. 1 lit. d) UNÜ, Art. IX Abs. 1 lit. d EuÜ.
61 Zwar begründen Verfahrensfehler nach Art. V Abs. 1 lit. d) UNÜ keinen absoluten Versagungsgrund. Allgemein anerkannt ist, dass der kein ausdrückliches Kausalitätserfordernis enthaltende Art. V Abs. 1 lit. d) UNÜ dahingehend einzuschränken ist, dass nicht jede kleinste Abweichung von schiedsrichterlichen Verfahrensvorschriften der Anerkennung und Vollstreckbarerklärung entgegengehalten werden kann (Boris/Hennecke in Wolff, New York Convention, 2. Auflage 2019, Art. V Rn. 315ff.). Dem Schiedsspruch ist die Anerkennung dann zu versagen, wenn der Verstoß Relevanz für den Ausgang des Verfahrens hat. Ausreichend ist insoweit, dass die Entscheidung des Schiedsgerichts auf dem Verfahrensfehler beruhen kann (BGH, Beschl. v. 15.01.2009 – III ZB 83/07 – juris Rn. 7 m.w.N.; Boris/Hennecke a.a.O. Rn. 316ff. m.w.N.; Solomon in: Balthasar Int. Commercial Arbitration, 2. Auflage 2021, B Rn. 261: „to avoid such a result, most courts and commentators require an element of causality, to the effect that there must exist at least a possibility that the procedural mistake has influenced the decision of the tribunal“).
62 Gemessen an diesen Anforderungen ist das Erfordernis einer Kausalität des Verfahrensverstoßes für das Ergebnis des Verfahrens zu bejahen. Eine Offenlegung seiner Tätigkeit im Schiedsverfahren gegen die S. GmbH durch Schiedsrichter E. hätte zu einem anderen Ausgang führen können. Insbesondere der äußerst enge zeitliche Zusammenhang der beiden Schiedsverfahren und der Benennungen des Schiedsrichters durch die Antragstellerin sowie die Offenlegung anderer Umstände durch den Schiedsrichter E. sind, wie die Antragsgegnerin zutreffend anführt, Umstände, die den Verdacht begründen können, dass der Schiedsrichter E. seiner Offenlegungspflicht bewusst nicht nachgekommen ist. Alleine der begründete Verdacht eines solchen Vorgehens des Schiedsrichters zum Nachteil der Antragsgegnerin hätte, wie die Antragsgegnerin vorträgt, dieser bei Kenntnis des Verstoßes gegen die Offenlegungspflicht die Möglichkeit eröffnet, einen Ablehnungsantrag gegen den Schiedsrichter E. zu stellen. Ausweislich der in Art. 15 Ziff. 6 der Anlage AG 25 enthaltenen Verfahrensregeln führt zwar nicht jeder Offenlegungsverstoß für sich genommen zur Ablehnung des Schiedsrichters („When deciding on a challenge, a competent body may take into account whether an arbitrator has fulfilled his obligation to disclose the circumstances provided for in Article 6 of the Rules in a timely manner. However, the non-disclosure of such circumstances cannot, as such, serve as a ground for a challenge of an arbitrator. The nature of the undisclosed circumstances is subject to assessment“). Insbesondere der dargelegte Verdacht eines bewussten Verstoßes und die daraus abzuleitende Besorgnis fehlender Unparteilichkeit des Schiedsrichters E. lassen es als möglich erscheinen, dass ein hierauf gegründetes Ablehnungsgesuch Erfolg gehabt hätte. Dem durch den Offenlegungsverstoß des Schiedsrichters E. begründeten Verfahrensfehler kommt damit die für Art. V UNÜ im Verfahren auf Anerkennung und Vollstreckbarerklärung erforderliche hinreichende Relevanz für die Entscheidung des Schiedsgerichts zu (zu weiteren Differenzierungen hinsichtlich des Kausalitätserfordernisses vgl. Boris/Hennecke in Wolff, New York Convention, 2. Auflage 2019, Art. V Rn. 316ff. m.w.N.; vgl. Schlosser in Stein/Jonas, 23. Auflage 2014, Anhang zu § 1061 Rn. 284 m.w.N.: „Hat ein Schiedsgericht einen Verfahrensfehler begangen oder ist es gar nicht korrekt zusammengesetzt, so kann seine Entscheidung nicht anerkannt werden, wenn der Fehler für das Ergebnis (möglicherweise) ursächlich war. Fehler bei der Konstituierung des Schiedsgerichts, die sich auf die Ernennung der Schiedsrichter auswirken, sind aber immer möglicherweise kausal“; nach deutschem Schiedsverfahrensrecht wird der Verstoß eines Schiedsrichters gegen die Offenbarungspflicht als gewichtiges Indiz für seine Befangenheit gewertet und kann für sich alleine schon als Grund zur Ablehnung ausreichen, selbst wenn der nicht offengelegte Umstand an sich nicht für die Begründung einer Ablehnung gereicht hätte, vgl. BeckOK/ZPO/Wolf/Baumann/Eslami, 60. Ed. 1.9.2022, ZPO § 1036 Rn. 19 m.w.N.).
(d)
63 Der Einwand der Antragstellerin, die Antragsgegnerin könne sich auf den Verstoß gegen die Offenlegungspflicht nicht berufen, weil erhebliche Zweifel daran bestünden, dass die Antragsgegnerin im Schiedsverfahren keine Kenntnis von der Zusammensetzung des Schiedsgerichts im Verfahren gegen die S. GmbH & Co. KG gehabt habe, greift nicht durch. Die Behauptung, dass die Antragsgegnerin Kenntnis von der Mehrfachbenennung gehabt habe und sich daher auf die unterbliebene Offenbarung nicht berufen könne, ist ein Umstand, den die Antragsstellerin, die sich auf diesen ihr günstigen Ausschlusstatbestand beruft, darlegen und gegebenenfalls beweisen müsste. Vor dem Hintergrund, dass die Antragsgegnerin ihrerseits vorgetragen hat, erst nach Abschluss des streitgegenständlichen Schiedsverfahrens und zwar im Zusammenhang mit der Mandatierung ihrer Prozessbevollmächtigten für das Vollstreckbarerklärungsverfahren betreffend den Schiedsspruch gegen die Fa. S. GmbH & Co. KG im Juli 2024 von der Mehrfachbenennung des Schiedsrichters E. Kenntnis erlangt zu haben, hätte die Antragsstellerin ihren Vortrag nach § 138 Abs. 2 ZPO dahin substantiieren müssen, wann und wodurch die Antragsgegnerin die behauptete Kenntnis von der Zusammensetzung des Schiedsgerichts im Parallelverfahren erlangt haben soll. Dem genügt der Vortrag der Antragstellerin nicht, die nur spekulativ Zweifel äußert, sodass der Entscheidung nach § 138 Abs. 3 ZPO keine vor Abschluss des gegenständlichen Schiedsverfahrens eingetretene Kenntnis der Antragsgegnerin von der Benennung des Schiedsrichters E. im Parallelverfahren zugrunde zu legen ist.
(2)
64 Soweit die Antragsgegnerin einen weiteren Verfahrensverstoß nach Art. V Abs. 1 d) UNÜ, Art. IX Abs. 1 lit. d EuÜ darauf stützt, ihr seien entgegen § 30 Ziff. 7 S. 3 der MKAS-Schiedsordnung die Protokolle der mündlichen Verhandlung nicht übermittelt worden, hat sie nicht nachgewiesen, den gemäß § 30 Ziff. 7 der MKAS-Schiedsordnung für die Versendung erforderlichen Antrag bereits in der mündlichen Verhandlung gestellt zu haben, was die Antragstellerin bestritten hat. Die hierzu von der Antragsgegnerin benannte Anlage AG 28 enthält keinen Hinweis auf eine Antragstellung noch in der mündlichen Verhandlung. Um sich mit Erfolg auf einen für den Schiedsspruch kausalen Verfahrensfehler berufen zu können, müsste die Antragsgegnerin nachweisen, bereits vor Erlass des Schiedsspruchs einen entsprechenden Antrag gestellt zu haben, dem das Schiedsgericht verfahrensfehlerhaft nicht nachgekommen ist.
(3)
65 Der Geltendmachung von Verfahrensverstößen nach Art. V Abs. 1 UNÜ bzw. Art. IX Abs. 1 EuÜ steht auch nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin kein Aufhebungsverfahren im Erlassstaat Russland angestrengt hat, nachdem weder die Bestimmungen des UNÜ bzw. EuÜ zu den Gründen für die Versagung der Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Schiedsspruches noch § 1061 ZPO einen Vorbehalt der Geltendmachung ausländischer Rechtsbehelfe vorsehen (BGH, Beschl. vom 21.12.2023, I ZB 37/23, SchiedsVZ 2024, 115, 117 Rz. 22 ff.).
bb.
66 Die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des streitgegenständlichen Schiedsspruchs wäre zudem nach Art. V Abs. 2 lit. b UNÜ einstweilen zu versagen, weil ihr derzeit ein Verstoß gegen den ordre public entgegensteht.
67 Bei der Prüfung eines ordre public Verstoßes ist grundsätzlich unter Beachtung einer allgemeinen Schiedsfreundlichkeit eine großzügige Betrachtung geboten. Für ausländische Schiedssprüche ist hierbei ein weniger strenger Maßstab als bei inländischen Schiedssprüchen anzulegen (ordre public international). Die Anerkennung und Vollstreckung von ausländischen Schiedssprüchen kann versagt werden, wenn das schiedsgerichtliche Verfahren an einem schwerwiegenden, die Grundlagen des staatlichen und wirtschaftlichen Lebens berührenden Mangel leidet oder die Anerkennung oder Vollstreckung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist (BGH, Beschl. v. 2.03.2017 – I ZB 42/16 juris Rn. 21; BGH Beschl. v. 6.10.2016 – I ZB 13/15, juris Rn. 55f.; BGH Beschl. v. 30.10.2008, Az. III ZB 17/08, juris Rn. 5; BGH Beschl. v. 23.2.2006, Az. III ZB 50/05, juris Rn. 28). Im Verfahren vor dem staatlichen Gericht kommt eine Überprüfung des Schiedsspruchs auf seine materielle Richtigkeit hingegen nicht in Betracht, weil dies mit dem grundsätzlichen Verbot der révision au fond unvereinbar wäre (BGH, Beschl. v. 12.1.2023 – I ZB 41/22 juris Rn. 24 m.w.N; BGH Beschl. v. 21.12.2023 – I ZB 37/23 juris Rn. 49). Eine unrichtige Rechtsanwendung ist daher für sich allein kein Grund, die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des (ausländischen) Schiedsspruchs zu verweigern. Fehlentscheidungen in der Sache sind bei Schiedssprüchen vielmehr hinzunehmen (vgl. BGH, Beschl. v. 21.12.2023 – I ZB 37/23 juris Rn. 49), soweit nicht ein Aufhebungsgrund vorliegt. Ein solcher liegt vor, wenn unabdingbare Norm verletzt wird, die Ausdruck einer für die Rechtsordnung grundlegenden Wertentscheidung des Gesetzgebers ist (MüKoZPO/Münch, 6. Auflage 2022, § 1059 Rn. 46; BGH, Besch. v. 6.10.2016 – I ZB 13/15 Rz. 55; BGH, Beschluss vom 30.10.2008, Az. III ZB 17/08, juris Rn. 5; Geimer in: Zöller, ZPO, 35. Auflage, § 1061 Rn. 28 BGH, Beschl. v. 5.2.2025 – I ZB 78/24 Rn. 28).
(1)
68 Gemessen an diesen Anforderungen rügt die Antragsgegnerin ohne Erfolg einen Verstoß gegen den ordre public mit der Begründung, das Schiedsgericht habe bestreitenden Parteivortrag der Antragsgegnerin übergangen, willkürlich entschieden und die Aufrechnung der Antragsgegnerin nicht berücksichtigt.
69 Die genannten Einwendungen der Antragsgegnerin rechtfertigen nicht die Annahme, dass die Vollstreckung des Schiedsspruchs mit wesentlichen Grundsätzen des ordre public international unvereinbar ist, sondern liegen innerhalb der Grenzen des unter dem Gesichtspunkt des Verbots der révision au fond Hinzunehmenden.
70 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist von Amts wegen zu prüfen. Allerdings gilt der Beibringungsgrundsatz insoweit, als eine Gehörsverletzung nur auf eine ordnungsgemäß ausgeführte Rüge geprüft werden kann (BGH, Beschl. v. 9. Dezember 2021, I ZB 21/21, SchiedsVZ 2022, 228 Rn. 53; BGH, Beschl. v. 21.4.2022 – I ZB 36/21, juris Rn. 14 m.w.N; BayObLG, Beschl. v. 15.01.2025, 102 Sch 250/23 e, juris Rn. 78 m.w.N.).
(a)
71 Soweit die Antragsgegnerin – unter Bezugnahme auf die Dissenting Opinion (Anlagenkonvolut AS 3 S. 174f.) – rügt, das Schiedsgericht sei aus sachfremden Erwägungen, mithin unter Verstoß gegen das Willkürverbot zum Ergebnis gekommen, die Antragsgegnerin habe keine angemessenen Einwände zum entgangenen Gewinn der Antragstellerin vorgebracht, findet sich die beanstandete Passage auf S. 165 des Schiedsspruchs. Sie lautet:
72 „Die von der Klägerin vorgebrachten Argumente, Berechnungen und Beweise sind von der Beklagten nicht widerlegt worden. Die Beklagte hat keinen Beweis dafür erbracht, dass der entgangene Gewinn von der Klägerin nicht erzielt worden wäre, und auch keine angemessenen Einwände gegen die Höhe der Verluste, die der Gläubigerin entstanden sind, und keinen Beweis dafür, dass die Gläubigerin diese Verluste hätte verringern können, aber keine angemessenen Maßnahmen ergriffen hat, um dies zu tun.“
73 Den Ausführungen des Schiedsgerichts ist zu entnehmen, dass dieses von einer Beweislast der Antragsgegnerin für das Nichteintreten der behaupteten Gewinne ausgegangen ist. Aus den Entscheidungsgründen geht hervor, dass das Schiedsgericht die Einwendungen der Antragsgegnerin zum entgangenen Gewinn berücksichtigt, aber als nicht nachgewiesen angesehen hat. Ein Gehörsverstoß liegt damit nicht vor. Denkbar wäre ein Verstoß gegen das Willkürverbot. Die Antragsgegnerin hat jedoch nicht zur Überzeugung des Senats dargelegt, dass die rechtliche Einschätzung des Schiedsgerichts zur Beweislast der Antragsgegnerin willkürlich ist, sondern lediglich auf die entsprechenden Ausführungen in der Dissenting Opinion verwiesen. Die Verkennung der Beweislast stellt für sich genommen grundsätzlich keinen materiell-rechtlichen ordre-public-Verstoß dar (MüKoZPO/Münch, 6. Auflage 2022, § 1059 Rn. 57 m.w.N.).
74 Die rechtliche Einordnung der Beweislastverteilung durch das Schiedsgericht unterfällt vielmehr im Anerkennungs- und Vollstreckbarerklärungsverfahren als materiell-rechtliche Würdigung dem Verbot der révision auf fond (OLG Frankfurt, Beschl. v. 17.12.2020 – 26 Sch 15/19, juris Rz. 63).
(b)
75 Ebenfalls ohne Erfolg beruft die Antragsgegnerin sich darauf, das Schiedsgericht habe die angeblichen Zinsforderungen aus sachfremden Erwägungen zugesprochen, obwohl der diesbezügliche Vortrag der Antragstellerin von der Antragsgegnerin substantiiert bestritten worden sei.
76 Die insoweit maßgebliche Passage findet sich auf S. 147 des Schiedsspruchs und lautet:
77 „In Anbetracht des Vorstehenden, geleitet von Art. 84 des Wiener Übereinkommens, Art. 1, 395 des Zivilgesetzbuches der Russischen Föderation und unter Berücksichtigung der Feststellungen in Abschnitt 4 und Ziff. 5.1 der Gründe dieses Schiedsspruchs und unter Berücksichtigung der Tatsache, das die Beklagte keine Einwände gegen die Höhe der von der Klägerin vorgeschlagenen kurzfristigen Kreditrate in Euro und gegen die von der Klägerin vorgenommene Berechnung hat, hält das Schiedsgericht die Forderung der Klägerin für begründet (…).“
78 Die Antragsgegnerin macht ohne Erfolg geltend, das Schiedsgericht habe ihren entscheidungserheblichen Vortrag gegen die Zinsberechnung der Antragstellerin in ihrem Statement of Defense vom 28.07.2023 (Anlage AG 29 Rn. 89) und ihren Comments on Hearing vom 11.10.2023 (Anlage AG 31 Rn. 23) übergangen, worin ein Gehörsverstoß liege.
79 Die zitierten Stellungnahmen der Antragsgegnerin befassen sich mit dem Einwand, die Antragstellerin mache unzulässigerweise Zinsansprüche zweifach geltend. Mit als Schadensposition geltend gemachten Finanzierungszinsen befasst sich das Schiedsgericht u.a. auf S. 159 des Schiedsspruchs und kommt zu einem klageabweisenden Ergebnis.
80 Aus S. 146f. des Schiedsspruchs ergibt sich hingegen, dass das Schiedsgericht auf Grundlage des Klägervortrags die Verzugszinsen gemäß Art. 395 des Zivilgesetzbuches der Russischen Föderation in Anlehnung an den Leitzins der Bank R. für die Gewährung kurzfristiger Kredite bestimmt hat und die Antragstellerin insoweit keine Einwendungen erhoben hat („keine Einwände gegen die Höhe der von der Klägerin vorgeschlagenen kurzfristigen Kreditrate in Euro und gegen die von der Klägerin vorgenommene Berechnung hat“). Dass diese Einschätzung unzutreffend ist und die Anforderungen eines ordre-public-Verstoßes erfüllt, hat die Antragsgegnerin nicht dargelegt.
(c)
81 Schließlich beruft die Antragsgegnerin sich auch ohne Erfolg darauf, das Schiedsgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass die Antragstellerin nach der Vertragsaufhebung zur Rückgabe der gelieferten Maschinen für die Produktionslinie 6 verpflichtet sei, die Rückabwicklung Zug-um-Zug zu erfolgen habe, und das Schiedsgericht ihren Vortrag zu den zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen übergangen habe.
82 Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs kann gemäß Art. V Abs. 2 b) UNÜ einer Vollstreckbarerklärung entgegenstehen. Die Anforderungen an die Wahrung des rechtlichen Gehörs verlangen, dass das Gericht – das staatliche ebenso wie ein Schiedsgericht – die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht. Zwar muss nicht jedes Vorbringen der Parteien Gegenstand der Begründung der Entscheidung sein, diese muss aber mindestens erkennen lassen, dass wesentliches Kernvorbringen der Partei in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erkannt und gewürdigt worden ist. Auch ein Schiedsgericht ist verpflichtet, den wesentlichen Kern des Vorbringens einer Partei zu erfassen und – soweit er eine zentrale Frage des jeweiligen Verfahrens betrifft – in den Gründen zu bescheiden (BGH, Beschl. v. 9.12. 2021 – I ZB 21/21 Rn. 51). Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet ein (Schieds-)Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das (Schieds-)Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die (Schieds-)Gerichte das von Ihnen entgegengenommene Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Geht das (Schieds-)Gericht in seinen Entscheidungsgründen auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage nicht ein, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrages schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des (Schieds-)Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war (BGH, Beschl. v. 21.4.2022 – I ZB 36/21 – juris Rn. 14 m.w.N.; BGH, Beschl. v. 21.4.2022 – I ZB 36/21, juris Rn. 19 m.w.N.). Die Entscheidung, ob ein ordre-public-Verstoß anzunehmen sein könnte, hat anhand einer Prüfung des Schiedsverfahrens nach Ablauf und Inhalt zu erfolgen (BGH, Beschl. v. 9.12.2021 – I ZB 21/21 Rn. 51ff.).
83 Gemessen an diesen Anforderungen sind die Voraussetzungen eines ordre-public-Verstoßes insoweit vorliegend nicht erfüllt. Das Schiedsgericht hat die im Schiedsverfahren geltend gemachten Gegenforderungen der Antragsgegnerin sowohl betreffend die Produktionslinie 5 als auch die Produktionslinie 6 bei seiner Entscheidungsfindung berücksichtigt, jedoch für unbegründet erachtet.
84 Für die Produktionslinie 5 ergibt sich dies u.a. aus S. 142f. des Schiedsspruchs, für die Produktionslinie 6 aus S. 144f. und 166f. des Schiedsspruchs.
85 Hinsichtlich der Produktionslinie 5 führt das Schiedsgericht auf S. 143 aus, dass der Vertrag hinsichtlich der Lieferung und Bezahlung der Ausrüstung gültig sei, da keine der Parteien die Kündigung erklärt habe und daher die Frist für die Erfüllung der Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung der von der Beklagten geltend gemachten Forderung in Höhe von 87.361,25 Euro „zum Zeitpunkt der Verhandlung der Streitsache noch nicht abgelaufen ist“ (Anlagenkonvolut AS 3, S. 143). Hinsichtlich der Produktionslinie 6 führt das Schiedsgericht aus, dass „die bezeichnete Ausrüstung nicht von der Klägerin zu bezahlen sind“; es gebe „keine Grundlage dafür, der Forderung der Beklagten auf Lieferung der Ausrüstung durch die Klägerin an einen anderen Ort stattzugeben“ (S. 145) und die Beklagte sei „nicht berechtigt, für die ihr im Zusammenhang mit der Kündigung der streitigen Verträge entstandenen Verluste Ersatz zu verlangen“ (S. 167). Das Schiedsgericht komme daher zu dem Schluss, das Argument der Beklagten, ihre finanziellen Verpflichtungen aus den streitigen Verträgen seien durch Aufrechnung in voller Höhe beendet worden, sei zurückzuweisen (S. 167).
(2)
86 Es ist aber jedenfalls derzeit ein Verstoß gegen den ordre public insoweit anzunehmen, als die Erfüllung des streitgegenständlichen Schiedsspruches nicht im Einklang mit den auch durch Deutschland zu befolgenden Sanktionen steht, welche die EU aufgrund des Ukraine-Krieges gegen die Russische Föderation verhängt hat. Die gegen Russland verhängten Sanktionen der Europäischen Union unterfallen dem ordre public international (OLG Stuttgart, Beschl. v. 13.05.2025 – 1 Sch 3/24, BeckRS 2025, 16837 Rn. 78; OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 12.06.2025 – 26 Sch 12/24, SchiedsVZ 2025, 149, 152; Zöller/Althammer, 36. Auflage 2025, § 1059 Rn. 74)
87 Die Leistung, zu der die Antragsgegnerin durch den streitgegenständlichen Schiedsspruch verpflichtet wird, unterfällt sowohl der zum Zeitpunkt seines Erlasses gültigen als auch der aktuellen Version der EU-Verordnung Nr. 833/2014 des Europäischen Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren.
(a)
88 Nach Art. 3k Abs. 1 VO (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung vom 16.01.2026 ist es „verboten, in Anhang XXIII aufgeführte Güter mit oder ohne Ursprung in der Union, die insbesondere zur Stärkung der industriellen Kapazitäten Russlands beitragen könnten, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen“. Die hier streitgegenständlichen, durch die Antragsgegnerin an die Antragstellerin nach den als Anlagenkonvolut AS 2 vorgelegten Verträgen gelieferten und noch zu liefernden Güter fallen unter diese Bestimmung.
(b)
89 Es handelt sich um Maschinen für Aluflaschen-Produktionslinien.
90 Diese unterfallen nach dem unbestrittenen Vortrag der Antragsgegnerin dem KN-Code nach Ziffer 8460ff. des Anhangs XXIII der EU-VO Nr. 833/2014. Soweit die Antragstellerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat behauptet hat, die in der Anlage AG 14 aufgeführten Waren stünden teilweise nicht im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Aluflaschen-Produktionslinien hat sie dies auf Nachfrage des Senats nicht erläutern können. Der Senat hat sich durch die anschaulichen Ausführungen des Geschäftsführers der Antragsgegnerin hierzu vom Gegenteil überzeugt.
91 Ziff. 8460ff. des Anhangs XXIII lauten:
92 | | | | --- | --- | | 8460 | Machine tools for deburring, sharpening, grinding, honing, lapping, polishing or otherwise finishing metal or cermets by means of grinding stones, abrasives or polishing products (excl. gear cutting, gear grinding or gear finishing machines of heading 8461 and machines for working in the hand) | | 8461 | Machine tools for planing, shaping, slotting, broaching, gear cutting, gear grinding or gear finishing, sawing, cutting-off and other machine tools working by removing metal, or cermets, not elsewhere specified or included | | 8462 | Machine tools (including presses) for working metal by forging, hammering or die forging (excluding rolling mills); machine tools (including presses, slitting lines and cut-to-length lines) for working metal by bending, folding, straightening, flattening, shearing, punching, notching or nibbling (excluding draw-benches); presses for working metal or metal carbides, not specified in previous headings | | 8463 | Machine tools for working metal, sintered metal carbides or cermets, without removing material (excl. forging, bending, folding, straightening and flattening presses, shearing machines, punching or notching machines, presses and machines for working in the hand) |
(c)
93 Auch die Rückzahlung von vorausbezahlten Entgeltleistungen für die nach den zwischen den Schiedsparteien geschlossenen Verträgen zu liefernden Gerätschaften, zu welcher die Antragsgegnerin nach dem Schiedsspruch verpflichtet wäre, ist verboten.
94 Gemäß Art. 11 Abs. 1 lit. b) VO (EU) Nr. 833/2014 werden auch „Ansprüche im Zusammenhang mit Verträgen oder Geschäften, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den mit dieser Verordnung verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise berührt wird, einschließlich Schadensersatzansprüchen und ähnlichen Ansprüchen, wie etwa Entschädigungsansprüche oder Garantieansprüche, […] nicht erfüllt, sofern sie von […] jedweder […] russischen Person, Organisation oder Einrichtung“ geltend gemacht werden.
95 Der vorliegende Anspruch auf Rückforderung einer Vorauszahlung für noch nicht gelieferte Waren aus dem sanktionsbewehrten Vertrag unterfällt diesem Erfüllungsverbot.
96 Art. 11 Abs. 1 VO (EU) Nr. 833/2014 ist nämlich dahingehend zu verstehen, dass im Rahmen sanktionierter Geschäfte keinerlei Zahlungen mehr erbracht werden dürfen (OLG Stuttgart, Beschl. v. 13.05.2025 – 1 Sch 3/24 BeckRS 2025, 16837 Rn. 76; OLG Frankfurt, Beschl. v. 12.06.2025 – 26 Sch 12/24, SchiedsVZ 2025, 149, 152).
97 Das wird bestätigt durch eine Auskunft des damaligen Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK), das unter Ziffer 51. der auf seiner Homepage veröffentlichten FAQ zu der Frage „Verstößt die Rückerstattung einer vor Sanktionsverhängung erhaltenen Vorauszahlung gegen das Erfüllungsverbot des Art. 11 VO (EU) 833/2014, wenn die Vertragserfüllung aufgrund einschlägiger Sanktionsverbote nicht mehr möglich ist?“ zuletzt ausgeführt hatte, dass die Erfüllung sämtlicher Ansprüche, die im Zusammenhang mit mittlerweile sanktionierten Geschäften stehen, d.h. auch die Rückzahlung einer Anzahlung, die darauf abzielt, eine Rechtsbeziehung in den Zustand vor Sanktionsverhängung (status quo ante) zu versetzen, rechtlich unzulässig ist (Anlage AG 22).
(d)
98 Für Güter nach Anhang XXIII der EU-VO Nr. 833/2014 in der aktuellen Fassung gibt es keine Altvertragsklausel; Abwicklungsfristen für vor der entsprechenden Aktualisierung der EU-Verordnung abgeschlossene Verträge sind nicht vorgesehen. Das Verbot des Art. 11 Abs. 1 VO (EU) Nr. 833/2014 gilt also auch für Altverträge (OLG Stuttgart, Beschl. v. 13.05.2025 – 1 Sch 3/24 BeckRS 2025, 16837 Rn. 71).
(e)
99 Die Leistung auf den erwirkten Titel verstößt damit gegen aktuell geltendes EU-Recht. Verstöße gegen EU-Sanktionen sind gemäß § 18 f. Außenwirtschaftsgesetz (AWG) strafbewehrt oder gelten als Ordnungswidrigkeiten (§ 82 Außenwirtschaftsverordnung (AWV)). Der Antrag auf Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs hat auch aus diesem Grund derzeit keinen Erfolg.
III.
100 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
101 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Beschlusses ergeht analog § 708 Nr. 10 ZPO (OLG Stuttgart, Beschl. v. 13.05.2025 – 1 Sch 3/24, Ziff. 83; m.w.N). Entsprechend § 1064 Abs. 2 ZPO ist keine Abwendungsbefugnis der Gegenseite auszusprechen (OLG Stuttgart, Beschl. v. 13.05.2025 – 1 Sch 3/24, Ziff. 83; m.w.N.).
IV.
102 Der Streitwert für das Vollstreckbarerklärungsverfahren wurde in Anwendung von § 48 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO festgesetzt. Dabei ist nur die Hauptforderung für den Streitwert maßgeblich, während in entsprechender Anwendung von §§ 43 Abs. 1 GKG, 4 Abs. 1 ZPO Zinsen und Kosten, mögen sie auch konkret beziffert sein, als Nebenforderungen nicht streitwerterhöhend wirken (vgl. BGH, Beschl. v. 12.1.2023, Az. I ZB 31/22, juris Rn. 9; BayOLG, Beschl. v. 1.4.2025, Az. 102 Sch 1/25, juris Rn. 24).
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