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6 U 90/23•OLG Karlsruhe 6. Zivilsenat, 2026-06-01, 6 U 90/23
6 U 90/23Obergericht / Civil Chamber 601.06.2026
Der Streitwert für die Gerichtsgebühren einer Berufung, der sich gemäß § 47 Abs. 1 GKG nach den Anträgen des Rechtsmittelführers und damit nach dem Gegenstand des im Rechtsmittelverfahren fortgesetzten Streits bestimmt, ist nach §§ 39 ff GKG zu ermitteln. Er ist daher in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (§ 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. §§ 3 ff ZPO) und insbesondere in Verfahren über Ansprüche nach dem Patentgesetz (§ 51 Abs. 1 GKG) nach billigem Ermessen dahin zu bestimmen, dass er regelmäßig der Bedeutung der Sache für den Kläger entspricht, auch soweit diese dem Rechtsmittelgericht aufgrund einer Berufung des Beklagten anfällt. Verfahrensgang vorgehend OLG Karlsruhe, 11. März 2026, 6 U 90/23
Entscheidungsdatum: 2026-06-01
Aktenzeichen: 6 U 90/23
ECLI: ECLI:DE:OLGKARL:2026:0601.6U90.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 39 GKG, §§ 39ff GKG, § 47 Abs 1 GKG, § 48 Abs 1 S 1 GKG, § 51 Abs 1 GKG ... mehr
Rechtskraft: ja
Der Streitwert für die Gerichtsgebühren einer Berufung, der sich gemäß § 47 Abs. 1 GKG nach den Anträgen des Rechtsmittelführers und damit nach dem Gegenstand des im Rechtsmittelverfahren fortgesetzten Streits bestimmt, ist nach §§ 39 ff GKG zu ermitteln. Er ist daher in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (§ 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. §§ 3 ff ZPO) und insbesondere in Verfahren über Ansprüche nach dem Patentgesetz (§ 51 Abs. 1 GKG) nach billigem Ermessen dahin zu bestimmen, dass er regelmäßig der Bedeutung der Sache für den Kläger entspricht, auch soweit diese dem Rechtsmittelgericht aufgrund einer Berufung des Beklagten anfällt.
Verfahrensgang
vorgehend OLG Karlsruhe, 11. März 2026, 6 U 90/23
Die Gegenvorstellung der Beklagten zu 2 gegen die Festsetzung des Streitwerts in dem Beschluss des Senats vom 11. März 2026 wird zurückgewiesen.
I.
1 Die Klägerin nahm die Beklagten in erster Instanz jeweils wegen behaupteter Patentverletzung auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie Rückruf oder Entfernung und die Beklagte zu 1 zudem auf Vernichtung in Anspruch und begehrte die Feststellung der Schadensersatz- und Entschädigungspflicht der Beklagten. Den Streitwert gab sie in der Klageschrift, deren Gegenstand Ansprüche allein gegen die Beklagte zu 1 waren, mit 500.000 € und bei der späteren Klageerweiterung auf die Beklagte zu 2 mit 1.000.000 € an. Das Landgericht gab der Klage bis auf einen geringen Teil der Rückrufforderung statt. Zur Begründung führte es insbesondere aus, es sei davon überzeugt, dass das zur Begründung der Klageforderungen angeführte Exemplar 2 der xxx-Hand die Lehre des geltend gemachten Patentanspruchs verwirkliche. Daraus ergäben sich die ausgesprochenen Rechtsfolgen unabhängig davon, ob es sich bei diesem Exemplar gemäß dem Beklagtenvortrag um einen Ausreißer handele. Die gegen den gesamten stattgebenden Teil des Urteils des Landgerichts gerichteten Berufungen der Beklagten wies der Senat zurück; die Kosten des Berufungsverfahrens erlegte er den Beklagten auf.
2 Der Senat hat den Streitwert für das Berufungsverfahren mit Beschluss vom 13. März 2026 auf 1.000.000 € festgesetzt.
3 Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrem als "Streitwertbeschwerde" bezeichneten Rechtsbehelf mit dem Ziel, diesen Streitwert auf nicht mehr als 22.500 € herabzusetzen, hilfsweise auf einen Betrag, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird.
II.
4 Die als "Streitwertbeschwerde" bezeichnete Eingabe ist als der allein zulässige Rechtsbehelf der Gegenvorstellung auszulegen. Diese ist unbegründet.
5 1. Gegen die nach § 63 Abs. 2 GKG ergangene Festsetzung des Streitwerts für die Gerichtskosten durch das Oberlandesgericht findet nach § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG keine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes statt, der nach § 66 Abs. 3 Satz 2, § 68 GKG als nächsthöheres Gericht das Beschwerdegericht wäre. Hieraus ergibt sich, dass eine solche Festsetzung eines Oberlandesgerichts nicht mit der Beschwerde anfechtbar ist (vgl. nur BAG, NZA 2024, 428 Rn. 1; Toussaint, Kostenrecht, 56. Aufl., GKG § 68 Rn. 3 mwN).
6 2. Im Hinblick auf den Ausschluss der Streitwertbeschwerde (§ 66 Abs. 3 Satz 2, 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG) ist die Gegenvorstellung statthaft (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2017 - I ZB 90/15, juris Rn. 4 mwN; Senat, Beschluss vom 4. Oktober 2023, unveröffentlicht) und bei der gebotenen Auslegung der gewollte Rechtsbehelf. Für die Einlegung der Gegenvorstellung gilt in entsprechender Anwendung von § 63 Abs. 3 Satz 2, § 68 Abs. 1 Satz 3 GKG eine Frist von sechs Monaten (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2017 - I ZB 90/15, juris Rn. 6; Senat, Beschluss vom 4. Oktober 2023, unveröffentlicht). Diese ist gewahrt. Ein Rechtsschutzbedürfnis ergibt sich daraus, dass die begehrte Herabsetzung des Streitwerts die Belastung der Beklagten zu 2 mit Kosten der Berufung reduzieren würde, wobei auch der Beschwerdewert nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG jedenfalls überschritten ist.
7 3. Die Gegenvorstellung ist unbegründet.
8 a) Entgegen der Ansicht der Gegenvorstellung richtet sich der Streitwert des Berufungsverfahrens für die Gerichtsgebühren nicht nach der mit den Berufungen der Beklagten bekämpften Beschwer, die sich bei einem zur Unterlassung verurteilten Beklagten danach richtet, in welcher Weise sich das ausgesprochene Verbot zu seinem Nachteil auswirkt, mithin welche Nachteile ihm aus der Erfüllung des Unterlassungsanspruchs entstehen (zu dieser Rechtsmittelbeschwer siehe BGH, GRUR 2013, 1067 Rn. 10 - Beschwer des Unterlassungsschuldners). Nach § 47 Abs. 1 GKG bestimmt sich der Streitwert im Rechtsmittelverfahren nach den Anträgen des Rechtsmittelführers, damit aber nicht nach dessen Beschwer (vgl. BGH, NJW-RR 2018, 700 Rn. 23). Diese Vorschrift meint, dass der Rechtsmittelantrag den Gegenstand des im Rechtsmittelverfahren fortgesetzten Streits und deshalb dessen Wert bestimmt. Dieser Wert des kontradiktorischen Begehrens ist wie auch sonst nach §§ 39 ff GKG zu ermitteln und daher in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (siehe dazu allgemein § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. §§ 3 ff ZPO) und insbesondere in Verfahren über Ansprüche nach dem Patentgesetz (siehe dazu besonders § 51 Abs. 1 GKG; Toussaint/Elzer, 56. Aufl., GKG § 51 Rn. 6 mwN) nach billigem Ermessen dahin zu bestimmen, dass er regelmäßig der Bedeutung der Sache für den Kläger entspricht, auch soweit diese dem Rechtsmittelgericht aufgrund einer Berufung des Beklagten anfällt (vgl. BGH, NZM 2015, 99 Rn. 8; BVerwG, NVwZ-RR 1989, 280; BauR 2010, 871 [juris Rn. 16]; BSGE 98, 142 [juris Rn. 32]; OLG Stuttgart, MDR 2001, 112 mwN; Nissen/Elzer, MDR 2021, 1161, 1163 ff mwN; Toussaint/Elzer, 56. Aufl., GKG § 47 Rn. 12, 14 mwN; aA etwa BGH, Beschluss vom 15. Februar 2022 - XI ZR 380/20, juris Rn. 5 mwN; OLG Düsseldorf, EnWZ 2016, 270; OLG Köln, Beschluss vom 6. Dezember 2024 - 15 U 300/24, juris Rn. 268 mwN).
9 b) Danach besteht kein Anlass, den Wert im Berufungsverfahren, dessen Streitgegenstand nach den Rechtsmittelanträgen der Beklagten im Wesentlichen dem der ersten Instanz entsprach, abweichend von der erstinstanzlichen Festsetzung zu bestimmen. Dieser Beurteilung steht nicht das Beklagtenvorbringen entgegen, wonach die Verletzung lediglich hinsichtlich eines einzelnen Exemplars der angegriffenen Ausführungsform festgestellt worden sei und entsprechende Produkte von den Beklagten seit einer vor Einlegung der Berufung erfolgten Umstellung der Produktion lediglich noch in einer die Patentverwirklichung ausschließenden Weise hergestellt würden.
10 Zwar weist die Gegenvorstellung zutreffend darauf hin, dass nach § 40 GKG für die Wertberechnung der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend ist, die den Rechtszug einleitet. Auch zu diesem Zeitpunkt ist nach billigem Ermessen des Senats indes ein Wert in Höhe von 1.000.000 € zu bestimmen, weil dies dem seinerzeitigen Interesse der Klägerin an der Durchsetzung der (noch) streitgegenständlichen Ansprüche entspricht.
11 Der Wert von Abwehransprüchen wegen Patentverletzung richtet sich nämlich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers an einer Abwehr der mit weiteren Verstößen verbundenen Nachteile. Zu dessen Bewertung sind die Restlaufzeit des Klagepatents und einerseits die Verhältnisse beim Kläger (wie dessen Umsatz, Größe und Marktstellung), die Aufschluss über den voraussichtlich drohenden Schaden geben, andererseits Art, Ausmaß und Schädlichkeit der Verletzungshandlung sowie die Intensität der Begehungs- oder Wiederholungsgefahr zu berücksichtigen (vgl. Senat, Beschluss vom 26. August 2021 - 6 W 12/21; Beschluss vom 5. Dezember 2024 - 6 W 20/24, jeweils unveröffentlicht; vgl. OLG Düsseldorf, NJW 2011, 2979; BeckOK-KostR/Toussaint, Stand März 2026, GKG § 51 Rn. 14.5). Der Wert des Unterlassungsanspruchs kann regelmäßig nur pauschalierend auf der Grundlage der im Einzelfall bekannten Indiztatsachen prognostiziert werden. Die Prognose gilt zum einen dem Wert des Schutzrechts unter Berücksichtigung der Bedeutung seines Gegenstands und der noch verbleibenden Laufzeit, zum anderen der Einschätzung, inwieweit die Realisierung dieses Werts durch den Verletzer in Zukunft gefährdet werden könnte. Dafür bietet der Umfang der bereits begangenen Verletzungen regelmäßig den greifbarsten Anhaltspunkt. Daneben können allgemein Art und Umfang der bisherigen wirtschaftlichen Tätigkeit, vorhandene betriebliche Einrichtungen und Handelsbeziehungen, personelle Ausstattung sowie Finanzkraft sowohl des Schutzrechtsinhabers als auch des Verletzers Anhaltspunkte dafür bieten, welche Benutzungshandlungen künftig zu erwarten sind. Auch subjektive Umstände auf Seiten des Verletzers, wie etwa der Verschuldensgrad, können schließlich Rückschlüsse auf die vom Verletzer ausgehende Gefährdung der Rechte des Schutzrechtsinhabers zulassen (BGH, GRUR 2014, 206 Rn. 16 - Einkaufskühltasche; Senat, Beschluss vom 26. August 2021 - 6 W 12/21; Beschluss vom 5. Dezember 2024 - 6 W 20/24, jeweils unveröffentlicht; siehe auch BGH, GRUR 2016, 1275 Rn. 33 f - Tannöd). Soweit mit der Klage wegen Patentverletzung (zudem) Ansprüche auf Rechnungslegung und Entschädigung oder (Rest-)Schadenersatz geltend gemacht werden, ist der in der Vergangenheit bereits entstandene Kompensationsanspruch überschlägig zu schätzen (vgl. Senat, Beschluss vom 20. November 2018 - 6 W 60/18; Beschluss vom 26. August 2021 - 6 W 12/21; Beschluss vom 5. Dezember 2024 - 6 W 20/24, jeweils unveröffentlicht; OLG Düsseldorf, NJW 2011, 2979; BeckOK-KostR/Toussaint, Stand März 2026, GKG § 51 Rn. 14.5).
12 Im Allgemeinen ist ein wichtiger Anhaltspunkt für die Bestimmung des objektiven Interesses des Klägers, wie er sein Interesse selbst in der Klageschrift bemisst (Senat, Beschluss vom 26. August 2021 - 6 W 12/21; Beschluss vom 5. Dezember 2024 - 6 W 20/24, jeweils unveröffentlicht). Der Streitwertangabe des Anspruchstellers zu Beginn des Rechtsstreits kommt eine indizielle Bedeutung für die Beurteilung seines wirtschaftlichen Interesses zu (vgl. BGH, GRUR 1986, 93, 94 - Berufungssumme; Senat, Beschluss vom 1. Februar 2021 - 6 W 55/20, GRUR-RR 2021, 294, 295 mwN). Sie kann daher der Streitwertfestsetzung regelmäßig zugrunde gelegt werden, es sei denn, aus den Umständen ergibt sich die Fehlerhaftigkeit der Angabe (Senat, Beschluss vom 20. Juli 2022 - 6 W 32/22, Beschluss vom 21. März 2024 - 6 W 2/24;Beschluss vom 5. Dezember 2024 - 6 W 20/24, jeweils unveröffentlicht; KG, NJW-RR 2022, 357). Dies enthebt das Gericht allerdings nicht der Notwendigkeit, die Angabe anhand der objektiven Gegebenheiten und unter Heranziehung seiner Erfahrung und üblicher Wertfestsetzungen in gleichartigen oder ähnlichen Fällen in vollem Umfang selbständig nachzuprüfen, und zwar nicht nur auf eine etwaige Unvertretbarkeit (vgl. BGH, GRUR 1977, 748, 749 - Kaffee-Verlosung II; Senat, Beschluss vom 1. Februar 2021 - 6 W 55/20, GRUR-RR 2021, 294, 295 mwN; Beschluss vom 20. Juli 2022 - 6 W 32/22; Beschluss vom 21. März 2024 - 6 W 2/24; Beschluss vom 5. Dezember 2024 - 6 W 20/24, jeweils unveröffentlicht).
13 Die Klägerin hat hier gerade nicht die Auffassung vertreten, sich lediglich gegen patentverletzende Handlungen betreffend ein einzelnes Exemplar eines bestimmten Erzeugnisses zu wenden, sondern durchweg geltend gemacht, sie müsse lediglich einen solchen Verletzungsfall vortragen und gegebenenfalls beweisen, um die (hinsichtlich der Unterlassung auf Wiederholungsgefahr gestützten) Klageforderungen zu rechtfertigen. Auch die mit der Berufung angefochtene Verurteilung geht von keinem anderen Ansatz aus. Das Interesse der Klägerin insbesondere an den vor allem ins Gewicht fallenden Unterlassungsansprüchen ist auch nicht maßgeblich dadurch gemindert, dass die Beklagten behauptet haben, zu einer von der angegriffenen Ausführung abweichenden (unterstellt nicht patentgemäßen und als solche nicht angegriffenen) Ausgestaltung entsprechender Produkte (nämlich unter Verschweißung von Gewindeschnecke und die Antriebswelle) übergegangen zu sein. Selbst wenn dies zutreffen sollte, war unabhängig davon das klägerische Interesse darauf gerichtet, die Beklagten von einer – insbesondere ohne gerichtliche Inanspruchnahme aus der maßgeblichen objektiven Sicht der Klägerin drohende – Wiederholung der Benutzungshandlungen hinsichtlich der angegriffenen Ausführung derartiger Produkte abzuhalten.
14 Auch sonst ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die von der Klägerin mit ihren Streitwertangaben in der Klageschrift und der Klageerweiterung zum Ausdruck gebrachte Bewertung ihres Interesses bei objektiver Betrachtung nicht zutrifft. Gegen die von der Gegenvorstellung erstrebte Herabsetzung des Werts auf einen geringen Bruchteil der klägerseits angenommenen Größenordnung spricht auch, dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 2 selbst noch am 17. Januar 2023 in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht erklärt hat, aus seiner Sicht sei eher ein Wert in Höhe von 500.000 € angemessen. Danach ist die Beklagte zu 2 selbst im Zeitraum der angeblichen Produktionsumstellung noch von einem ganz erheblichen Wert des Streitgegenstands gemessen am maßgeblichen Interesse der Klägerin ausgegangen.
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