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18 UF 50/25•OLG Stuttgart 18. Senat für Familiensachen, 2025-10-24, 18 UF 50/25
18 UF 50/25Obergericht24.10.2025
Entscheidungsdatum: 2025-10-24
Aktenzeichen: 18 UF 50/25
ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2025:1024.18UF50.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ravensburg vom 14.05.2025, Aktenzeichen 6 F 76/23, wird als unzulässig verworfen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Verfahrenswert wird auf 4.142 € festgesetzt.
I.
1 Die Antragstellerin J. W., geb. am XX.XX.2013, (im Folgenden: Antragstellerin) nimmt den Antragsgegner auf Zahlung von Kindesunterhalt in Höhe von 152 % des Mindestunterhalts nach der Düsseldorfer Tabelle für die Zeit ab 01.10.2022 in Anspruch.
2 Im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Ravensburg, AZ 6 F 76/23, waren auf Antragstellerseite zudem Frau N. W., die Mutter der Antragstellerin, und die inzwischen volljährige Schwester der Antragstellerin F. W., geb. am XX.XX.2005, beteiligt, die den Antragsgegner auf Zahlung von Trennungsunterhalt bzw. Kindesunterhalt in Anspruch genommen haben. Zudem nahm der minderjährige Bruder der Antragstellerin Jo. W., geb. am XX.XX.2008, der beim Antragsgegner lebt, die Mutter der Antragstellerin, Frau N. W., ebenfalls auf Zahlung von Kindesunterhalt in Anspruch.
3 Das Familiengericht verpflichtete mit Teil - Anerkenntnis- und Endbeschluss vom 14.05.2025 den Antragsgegner zur Zahlung von Kindesunterhalt an die Antragstellerin in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts nach der Düsseldorfer Tabelle für die Zeit ab 01.09.2023 und wies die Anträge der damaligen Antragstellerinnen Ziff. 1 bis 3 im Übrigen zurück. Zudem verpflichtete das Familiengericht die Mutter der Antragstellerin, an den beim Antragsgegner lebenden Sohn ebenfalls den Mindestunterhalt zu bezahlen. Der Beschluss wurde dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin und ihrer Mutter am 14.05.2025 zugestellt.
4 Mit Schriftsatz vom 09.06.2025, eingegangen beim Oberlandesgericht Stuttgart am 10.06.2025, beantragten die Antragstellerin und ihre Mutter Frau N. W. die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren. Dem Antrag beigefügt war ein als „Entwurf“ bezeichneter Schriftsatz mit der Überschrift „Beschwerde und Beschwerdebegründung“.
5 Mit Beschluss vom 30.07.2025 wurde der Antragstellerin für das beabsichtigte Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt. Der Verfahrenskostenhilfeantrag der Mutter der Antragstellerin wurde mit Beschluss vom selben Tag zurückgewiesen. Somit betrifft das weitere Beschwerdeverfahren lediglich noch die Antragstellerin.
6 Der Beschluss über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das beabsichtigte Beschwerdeverfahren wurde dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin am 01.08.2025 zugestellt. Am 04.08.2025 gingen beim Oberlandesgericht zwei Schriftsätze vom 02.08.2025 ein, nämlich der Antrag, der Antragstellerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdefrist und der Beschwerdebegründungsfrist für die
7 „als Anlage BF 1 beigefügte Beschwerde und Beschwerdebegründung vom heutigen Tag gegen den Teil-Anerkenntnis- und Endbeschluss des Amtsgerichts Ravensburg vom 14.05.2025,“
8 zu gewähren (Bl. 156), sowie ein weiterer als „Original“ bezeichneter Schriftsatz mit der Überschrift „Antrag“ (Bl. 149). Dieser Schriftsatz enthält den Sachantrag und die Begründung der Beschwerde.
9 Die im Antrag auf Gewährung der Wiedereinsetzung in die Beschwerde- und Beschwerdebegründungsfrist genannte Anlage BF 1 war dem Antrag auf Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 02.08.2025 nicht beigefügt.
10 Mit Beschluss vom 03.09.2025 wurde der Antragstellerin gegen die Versäumung der Beschwerdefrist und der Beschwerdebegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Mit Verfügung vom 11.09.2025 wurde beim Amtsgericht Ravensburg eine aktuelle Fassung der erstinstanzlichen elektronischen Akte angefordert. Aus dieser ist ersichtlich, dass beim Ausgangsgericht keine Beschwerde gegen den Teil-Anerkenntnis- und Endbeschluss des Amtsgerichts Ravensburg vom 14.05.2025 eingegangen ist.
11 Mit Beschluss vom 26.09.2025 wurde die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass ihre Beschwerde unzulässig sein dürfte, da es an einer fristgemäßen Einlegung der Beschwerde beim Familiengericht fehle.
12 Auf diesen Hinweis des Senats hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 19.10.2025 Stellung genommen. Sie ist der Ansicht, dass sich für den Fall, dass Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist und die Beschwerdebegründungsfrist beantragt werde, aus dem Gesetz nicht ergebe, dass in diesem Fall getrennte Schriftsätze über die Beschwerdeeinlegung zum Amtsgericht und die Beschwerdebegründung zum Oberlandesgericht verfasst werden müssten. Es könne nicht zum Nachteil der Antragstellerin gereichen, wenn nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist sowohl Beschwerde als auch Beschwerdebegründung in einem Schriftsatz an das für die Beschwerdebegründung zuständige Oberlandesgericht übersandt würden. Ob der Schriftsatz die Überschrift „Antrag“ trage oder als „Beschwerdebegründung“ bezeichnet werde, ändere nichts daran, dass aus dem Schriftsatz deutlich werde, dass der Beschluss des Amtsgerichts Ravensburg habe angefochten werden sollen. Wenn und soweit aber das Oberlandesgericht für die Einlegung der Beschwerdebegründung zuständig sei und die Frist für die Einlegung der Beschwerdebegründung bereits abgelaufen gewesen sei, sei nicht ersichtlich, warum der Schriftsatz vom 02.08.2025 als unzulässig angesehen werde. Zudem hätte eine Weiterleitung des Schriftsatzes an das Amtsgericht erfolgen können und müssen.
13 Der Antragsgegner trägt vor, die Beschwerde der Antragstellerin sei unzulässig. Dies werde auch dadurch gestützt, dass der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin dem Verfahrenskostenhilfeantrag für die beabsichtigte Beschwerde als Anlage AST 1, datiert auf den 09.06.2025, einen Entwurf einer Beschwerde und Beschwerdebegründung, adressiert an das Amtsgericht Ravensburg, beigefügt habe. Dort habe er zwischen den Anträgen zur Beschwerdeeinlegung und der Beschwerdebegründung unterschieden. Bei dem am 02.08.2025 neben dem Wiedereinsetzungsantrag eingegangenen Antrag an das Oberlandesgericht habe die Antragstellerin eben diese Beschwerdeeinlegung nicht formuliert, sondern lediglich die Anträge formuliert, welche sie als Beschwerdebegründung bereits in der Anlage AST 1 vom 09.06.2025 ausgeführt habe. Dies zeige, dass sie auch nicht irrtümlich davon ausgegangen sei, die Beschwerde beim Beschwerdegericht einlegen zu können.
14 Wegen des weiteren Beteiligtenvorbringens wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
15 Die Beschwerde der Antragstellerin ist unzulässig, da es an einer wirksamen Einlegung der Beschwerde gemäß § 64 Abs. 1 S. 1 FamFG fehlt. Nach dieser Vorschrift ist die Beschwerde bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird.
16 Zwar ist es zutreffend, dass die Beschwerdeschrift nicht notwendigerweise das Wort „Beschwerde“ enthalten muss und dass es ausreicht, wenn aus dem Schriftsatz hervorgeht, dass die erstinstanzliche Entscheidung angefochten und durch das Gericht der zweiten Instanz überprüft werden soll (Prütting/Helms/Abramenko, FamFG, 6. Auflage, § 64 Rn. 16). Diesen Anforderungen genügt auch der mit „Antrag“ überschriebene Schriftsatz der Antragstellerin vom 02.08.2025, da aus ihm, wie die Antragstellerin zur Recht vorträgt, hervorgeht, dass und in welchem Umfang der Teil-Anerkenntnis- und Endbeschluss des Amtsgerichts Ravensburg vom 14.05.2025 angefochten werden soll. Zwingende Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde ist aber, dass die Beschwerde fristgemäß beim Familiengericht eingeht und die Beschwerdebegründung innerhalb der dafür vorgesehenen Frist des § 117 Abs. 1 S. 2 FamFG an das Oberlandesgericht übersandt wird. Dies gilt auch dann, wenn zunächst ein Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde gestellt und nach deren Bewilligung Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist und die Beschwerdebegründungsfrist beantragt wird. In diesem Fall muss die Beschwerde innerhalb der Nachholfrist der §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 236 Abs. 2 S. 2, 234 Abs. 1 S. 1 ZPO beim Familiengericht eingehen und die Beschwerdebegründung innerhalb der Nachholfrist gemäß §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 236 Abs. 2 S. 2, 234 Abs. 1 S. 2 ZPO beim Beschwerdegericht (Münchener Kommentar zum FamFG, 4. Auflage, § 64, Rn. 37; OLG Celle, FamRZ 2014, 1046). Allein die Übersendung einer Beschwerdebegründung an das Beschwerdegericht genügt diesen Anforderungen nicht.
17 Eine Beschwerde ist beim Familiengericht ausweislich der aktuellen Fassung der erstinstanzlichen Akte nicht eingegangen.
18 Es ist auch beim Oberlandesgericht keine Beschwerdeschrift eingegangen, die im Rahmen der gerichtlichen Fürsorgepflicht zur Wahrung des fairen Verfahrens innerhalb der Nachholfrist für die Einlegung der Beschwerde an das Familiengericht hätte weitergeleitet werden müssen (vgl. Sternal, FamFG, 21. Auflage, § 64, Rn. 13). Der Senat hatte keine Veranlassung, den Schriftsatz vom 02.08.2025 mit den Sachanträgen und der Beschwerdebegründung an das Familiengericht weiterzuleiten, obwohl dem Schriftsatz zu entnehmen ist, dass die Antragstellerin Ziff. 3 eine Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung durch das Beschwerdegericht begehrt, und obwohl noch ausreichend Zeit war, um einen Eingang des Schriftsatzes beim Ausgangsgericht vor Ablauf der Frist gemäß § §113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 236 Abs. 2 S. 2, 234 Abs. 1 S. 1 ZPO für die Nachholung der Beschwerde zu gewährleisten. Wird in einer Familienstreitsache die Beschwerde anstatt bei dem gemäß § 64 Abs. 1 FamFG für ihre Entgegennahme zuständigen Amtsgericht beim Beschwerdegericht eingelegt, hat das angerufene Gericht die Beschwerdeschrift im ordentlichen Geschäftsgang an das Amtsgericht weiterzuleiten, wenn ohne Weiteres die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts erkennbar ist (BGH, NJW-RR 2014, 1347). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Bei dem Schriftsatz vom 02.08.2025, der die Sachanträge und den Sachvortrag zur Beschwerde enthält, handelt es sich eindeutig um die Beschwerdebegründung im Sinne des § 117 Abs. 1 S. 1 FamFG. Es war für den Senat nicht erkennbar, dass der Schriftsatz vom 02.08.2025 außer der Beschwerdebegründung, für deren Entgegennahme das Oberlandesgericht gemäß § 117 Abs. 1 S. 2 FamG das zuständige Gericht ist, auch die Beschwerdeeinlegung selbst enthalten sollte, für deren Entgegennahme allein das Familiengericht zuständig ist. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass sich aus dem Schriftsatz ergibt, dass und in welchem Umfang die erstinstanzliche Entscheidung angefochten werden soll. Insofern unterscheidet sich der Schriftsatz der Antragstellerin vom 02.08.2025 nicht von anderen eine Beschwerdebegründung enthaltenen Schriftsätzen. Da die Beschwerdebegründung gemäß § 117 Abs. 1 S. 2 FamFG beim Beschwerdegericht einzureichen ist, hatte der Senat keine Veranlassung, davon auszugehen, dass er für die Entgegennahme des Schriftsatzes vom 02.08.2025 nicht zuständig sein und zur Weiterleitung an das Familiengericht verpflichtet sein könnte. Ein weiterer Schriftsatz ist beim Oberlandesgericht nicht eingegangen. Namentlich die Anlage BF 1 zum Antrag der Antragstellerin auf Gewährung der Wiedereinsetzung in die Beschwerde- und Beschwerdebegründungsfrist liegt dem Beschwerdegericht nicht vor.
19 Der Senat war auch nicht gehalten, die Antragstellerin auf das Fehlen der Anlage zum Wiedereinsetzungsantrag vom 02.08.2025 hinzuweisen. Die gerichtliche Fürsorgepflicht erschöpft sich darin, Schriftsätze, die beim unzuständigen Gericht eingehen, im ordentlichen Geschäftsgang an das zuständige Gericht weiterzuleiten. Eine generelle Fürsorgepflicht, durch Hinweise oder andere geeignete Maßnahmen eine Fristversäumung des Rechtsmittelführers zu verhindern, besteht nicht (Sternal, FamFG, 21. Auflage, § 64, Rn. 13; vgl. auch BGH, FamRZ 2014, 550 m.w.N.).
20 Die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist mit Beschluss vom 03.09.2025 ändert ebenfalls nichts an der Unzulässigkeit der Beschwerde, da die Beschwerde nicht lediglich verspätet beim Ausgangsgericht eingelegt wurde, sondern es an einer Einlegung der Beschwerde beim zuständigen Amtsgericht gänzlich fehlt. Die Wirkung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand besteht darin, dass die Rechtzeitigkeit der nach Versäumung nachgeholten Verfahrenshandlung fingiert wird (Zöller/Greger, ZPO, 35. Auflage, § 238, Rn. 3). Voraussetzung der Fiktion ist, dass die versäumte Verfahrenshandlung innerhalb der Frist des § 236 Abs. 2 S. 2 ZPO nachgeholt wird (vgl. Stein/Loyal, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 24. Auflage, § 233, Rn. 33; BGHZ 98, 325). Es wird lediglich die Fristversäumung geheilt, nicht aber andere Mängel der Verfahrenshandlung (Münchener Kommentar zur ZPO/Stackmann, 7. Auflage, § 233, Rn. 4), sodass nicht die fehlende Einlegung der Beschwerde beim nach § 64 Abs. 1 S. 1 FamFG zuständigen Gericht als solche durch die Gewährung der Wiedereinsetzung geheilt werden konnte.
21 Nach alledem ist die Beschwerde der Antragstellerin unzulässig und daher zu verwerfen.
III.
22 Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 S. 2 Nr. 1 FamFG. Da die Beschwerde der Antragstellerin unzulässig ist, ist es angemessen, dass sie die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat.
23 Der Verfahrenswert wurde in Anwendung der §§ 40, 51 Abs, 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 FamGKG bestimmt. Für das Beschwerdeverfahren ist die Differenz zwischen dem geltend gemachten Kindesunterhalt in Höhe von 152 % des Mindestunterhalts und dem von der ersten Instanz zugesprochenen Mindestunterhalt maßgeblich. Da der Unterhaltsantrag am 30.01.2023 beim Familiengericht einging und in der Beschwerdebegründung Unterhalt für die Zeit ab 01.10.2022 geltend gemacht wurde, umfasst der den Verfahrenswert bestimmende Zeitraum die Zeit vom 01.10.2022 bis zum 31.01.2024. Unter Anwendung der in diesem Zeitraum geltenden Düsseldorfer Tabellen und der maßgeblichen 2. Altersstufe ergibt sich folgende Berechnung: 3 x (582,50 - 345,50) + 12 x (639 - 377) + 1 x (713-426) = 4.142 €.
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