VG Karlsruhe 8. Kammer, 2026-05-19, 8 K 4287/25

8 K 4287/25Verwaltungsgericht / Chamber 819.05.2026

Regest

1. Eine lediglich latente Gefahr für das Kindeswohl oder ein nur möglicher Schadenseintritt begründen keine dringende Gefahr im Sinne von § 42 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII (juris: SGB 8) als Voraussetzung für eine Inobhutnahme. (Rn.96) 2. Kann eine dringende Kindeswohlgefährdung voraussichtlich durch Eilmaßnahmen des Familiengerichts abgewendet werden, die weniger schwer wiegen als ein Eingriff in das Aufenthaltsbestimmungsrechts der Sorgeberechtigten, ist eine Inobhutnahme nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII (juris: SGB 8) bei einem Widerspruch der Eltern nur zulässig, wenn in der Zeit bis zu einer Entscheidung des Familiengerichts ein erheblicher Schaden für das Kindeswohl mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eintreten würde. (Rn.105)

Gesamter Gesetzestext

VG Karlsruhe 8. Kammer — 8 K 4287/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-05-19

Aktenzeichen: 8 K 4287/25

ECLI: ECLI:DE:VGKARLS:2026:0519.8K4287.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Eine lediglich latente Gefahr für das Kindeswohl oder ein nur möglicher Schadenseintritt begründen keine dringende Gefahr im Sinne von § 42 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII (juris: SGB 8) als Voraussetzung für eine Inobhutnahme. (Rn.96)

  2. Kann eine dringende Kindeswohlgefährdung voraussichtlich durch Eilmaßnahmen des Familiengerichts abgewendet werden, die weniger schwer wiegen als ein Eingriff in das Aufenthaltsbestimmungsrechts der Sorgeberechtigten, ist eine Inobhutnahme nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII (juris: SGB 8) bei einem Widerspruch der Eltern nur zulässig, wenn in der Zeit bis zu einer Entscheidung des Familiengerichts ein erheblicher Schaden für das Kindeswohl mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eintreten würde. (Rn.105)

Tenor

  1. Es wird festgestellt, dass die Inobhutnahme des Beigeladenen durch den Beklagten in der Zeit vom 16. bis 24. Januar 2025, bestätigt durch Bescheid vom 10. Februar 2025, rechtswidrig gewesen ist.

  2. Der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 16. April 2025 wird aufgehoben.

  3. Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

  4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vom jeweiligen Vollstreckungsgläubiger vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1 Die Kläger begehren die Feststellung, dass die Inobhutnahme des Beigeladenen durch den Beklagten im Januar 2025 rechtswidrig gewesen ist.

2 Der am ... 2020 geborene Beigeladene (im Folgenden mitunter auch "Mi." abgekürzt) ist der Sohn der Kläger zu 1 und 2, die für ihn gemeinsam das Sorgerecht haben. Der Beigeladene lebte im streitgegenständlichen Zeitraum zusammen in einem Haushalt mit der Klägerin zu 2 und seinen Geschwistern ... (Ma.), geboren im Februar 2023, und ... (L.), geboren im Mai 2024, deren Eltern die beiden Kläger sind. Ferner lebte im Haushalt der Klägerin zu 2 noch ein weiterer, etwas älterer Sohn der Klägerin zu 2 (Le.).

3 Am 14. Januar 2025 fand ein Hausbesuch durch drei Mitarbeiter des Jugendamts des Beklagten bei der Klägerin zu 2 statt. Anwesend waren die Mitarbeiterinnen des Jugendamts des Beklagten ... (G.) und ... (E.) und der Familienhelfer ... (T.) des freien Jugendhilfeträgers ... (S.). Über diesen Hausbesuch berichtete die Mitarbeiterin des Beklagten E. in einem Vermerk vom 15. Januar 2025 wie folgt:

4 "Es fand ein Hausbesuch statt, um die Räumlichkeiten von Frau … zu besichtigen. Zunächst musste durch eine sehr steile Treppe in die Wohnung gegangen werden. Die Treppenstufen waren so schmal, dass kein Fuß komplett auf die Stufe passte. Frau … schilderte, dass sie hier nicht mit allen Kindern gleichzeitig laufen könne. Zunächst würde sie Ma. in den Kinderwagen setzen und dann laufe sie mit Mi. gemeinsam L. holen. Mi. könne sie nicht alleine lassen, da dieser sonst auf die Straße laufen würde.

5 In der Wohnung angekommen gibt es 2 Durchgangszimmer. Das erste Durchgangszimmer wird als Spielzimmer genutzt. Dort befindet sich der Wickelschrank und eine Spielecke, welche mit Kindermöbeln (Couch) gestaltet wurde. Ein "Käfig", wie bereits in der Vergangenheit durch die SPFH geschildert, konnte nicht angetroffen werden. Die Kinder können zu jeder Zeit die Spielecke verlassen. Im linken Durchgangszimmer anschließend befindet sich danach das Esszimmer, welches durch die Küche zum Bad führt. Auf der rechten Seite befindet sich Le.‘s Zimmer und Frau … Schlafzimmer mit Mi., L. und Ma. Jedes Kind hat sein eigenes Kinderbett. Jedoch sei es so, dass Ma. bei Frau … schlafen würde.

6 Frau … wurde in einem überforderten und mit einem streng riechenden Körpergeruch angetroffen. Sie war gerade dabei die Kinderwäsche zusammenzulegen. Mi. begrüßte Frau G. und die Unterz. überschwänglich und umarmte beide. Er nahm die Unterz. an die Hand und wollte, dass sie mit ins Schlafzimmer kommt. Dort lief der Fernseher und Ma. und Mi. schauten gerade Minions, während L. seinen Mittagsschlaf machte. Beide Kinder waren sehr wild. Zunächst hat Mi. Ma. am Hals gepackt (Ellbogen um seinen Hals und mit der anderen Hand festgehalten) und ihn in den Flur gezogen. Dies ist während des 1,5 Stunden langen Hausbesuches 2x vorgekommen. Er hat dabei immer wieder Ma. gerufen. Ma. hat angefangen zu quengeln und die Unterz. musste eingreifen. Frau …. teilte danach mit, dass er dies immer machen würde. Sie griff nicht in die Situation ein. Im Schlafzimmer angekommen hat Ma. versucht am Kinderbett (Gitterbett) von L. hochzuklettern. Die Unterz. griff auch hier ein, damit das Kind nicht im Kinderbett von L. landet und auf ihm landet, da er gerade seinen Mittagsschlaf machte.

7 Frau … teilte mit, dass sie sich letztes Jahr von Herrn F. [dem Kläger zu 1] getrennt habe. Er hätte Mi. als "Hurensohn und Wichser" beschimpft und habe bereut mit ihr die Kinder bekommen zu haben. Generell wolle er von den Kindern nichts mehr wissen. Die Mutter habe daraufhin den Vater blockiert. Sie sei früher schon für die Erziehung verantwortlich gewesen und wolle nun auch keinen Kontakt mehr. Sie sehe die Beleidigungen als Kindeswohlgefährdungen an. Generell hätte sie gerne das alleinige Sorgerecht für Mi. und Ma. Die Unterz. klärte über die Möglichkeiten auf und teilte mit, dass aufgrund der Beziehungsdynamik, der fehlenden ausstehenden Entscheidungen zum jetzigen Zeitpunkt keine Notwendigkeit für einen Eingriff ins Sorgerecht besteht.

8 Im Verlauf des Gespräches wurde deutlich, dass Frau … einen sehr groben Umgang mit ihren Kindern hat. Der Ton war sehr barsch. Auch zog sie mehrfach Mi. vom Boden am Arm hoch oder gab ihm Kommandos wie "Ab ins Schlafzimmer", "Sitz" und "Bleib".

9 Des Weiteren kam es dazu, dass Mi. das Türschutzgitter immer wieder gegen Ma. rammte und sein Fuß sich darin verfing. Er hat nicht aufgehört mit der Tür zu spielen. Ma. habe auf sich aufmerksam gemacht und Frau G. musste in die Situation eingreifen. Erst nachdem ein Eingriff von der Fachkraft erfolgte, reagierte Frau … und schickte Mi. weg. Dieser nahm erneut Anlauf und rannte gegen das Tor, sodass es sich gegen Ma. und Frau G. bewegte. Ein erneuter Hinweis der Fachkräfte war notwendig.

10 Kurz bevor die Fachkräfte die Wohnung verlassen wollten kam es dazu, dass Mi. nach seinem Schuh griff und diesen nach Ma. Kopf warf. Erneut mussten die Fachkräfte eingreifen. Ma. fand es lustig und hat es direkt nachgemacht.

11 Festgestellt wurde, dass es immer wieder zu Situationen kam, in welchem Mi. vor allem Ma. gefährdete und auch sich selbst in Gefahr brachte. In dem er unbeaufsichtigt auf Regale kletterte, durch die Wohnung rannte und gegen den Schrank lief oder sich am Türschutzgitter den Finger einklemmte. Frau … schaffte es während des Hausbesuches nicht in die Situationen angemessen einzugreifen und die Gefährdungen abzuwenden. Von außen musste daher mehrfach interveniert werden.

12 Im Hausbesuch selbst wurde Frau … nicht direkt auf die Gefährdungen angesprochen. Die Mutter bekam jedoch mit, dass durch die Fachkräfte immer wieder interveniert wurde und reagierte danach auf die Situationen.

13 Das Thema Schutz der Möbel (Ecken) wurde besprochen. Hier teilte Frau … mit, dass die Möbel Kindersicher gewesen seien, Mi. jedoch die Sicherungen kaputt gemacht hätte. Dies konnte durch abgerissene Kindersicherungen am Schrank bestätigt werden."

14 In der Teambesprechung vom 15. Januar 2025 kamen die Mitarbeiter des Beklagten G. und E. zum Ergebnis, dass eine akute Kindeswohlgefährdung vorliege und eine Inobhutnahme zur Sicherstellung der körperlichen Unversehrtheit oder zur Vermeidung körperlicher Schäden erforderlich sei. Die Eltern sollten einbestellt werden.

15 Hierzu wird im Vermerk des Beklagten vom 15. Januar 2025 ausgeführt:

16 "Eine akute Kindeswohlgefährdung besteht, welche ein zeitnahes Eingreifen benötigt. Aufgrund der Entwicklungsverzögerung und den kognitiven Einschränkungen und dem enormen Betreuungsbedarf von Mi. wurde zuerst ein geeigneter Inobhutnahmeplatz gesucht und die in Frage kommende Inobhutnahme auf den 16.01.2025 gelegt, sodass auch tatsächlich ein Platz vorhanden ist. Vorrangig soll im Gespräch mit den Eltern am 16.01.2025 versucht werden mit ihnen gemeinsam das Gefährdungsrisiko einzuschätzen und unter ihrer Mitwirkung und ihrem Einverständnis die vorläufige Unterbringung Mi. auf den Weg zu bringen.

17 Bezüglich Ma. und L. werde eine latente Gefährdung gesehen. Hierbei liegt der Fokus auf der fehlenden Förderung. M. lautiert sehr wenig. Er nutzt Mimik und Gestik um sich zu verständigen. L. würde noch nicht krabbeln. Im Hinblick auf die sozial-emotionale Entwicklung von Le. und die Entwicklungsverzögerungen bei Ma. werde eine negative Prognose für Ma. und L. gesehen. Vereinbart wurde, dass ein Trägerwechsel stattfindet und durch die neuen Fachkräfte neue Impulse in die Familie kommen können. Sollte weiterhin die Frage der Erziehungsfähigkeit im Raum stehen, wird ein Erziehungsfähigkeitsgutachten über das Familiengericht angeregt, um klären zu können, wo der Lebensmittelpunkt von L. und Ma. ist."

18 In Telefonaten des Jugendamts mit der zuständigen Fachkraft des Trägers der Sozialpädagogischen Familienhilfe, der Leitung der vom Beigeladenen besuchten Tageseinrichtung ... (V. K.) und der Einsatzleitung des Trägers der Sozialpädagogischen Familienhilfe berichteten diese in Telefonaten vom 15. Januar 2025 dem Jugendamt von ähnlichen Beobachtungen.

19 Am 16. Januar 2025 wurden die Kläger vom Jugendamt des Beklagten mit der Gefährdungseinschätzung konfrontiert. Von Seiten des Beklagten wurden sie als nicht kooperationsbereit eingeschätzt, weil sie keine Gefährdung sähen. In der Folge entschloss sich das Jugendamt zur Inobhutnahme, wobei zur Begründung intern vermerkt wurde: "Grenzverletzende Verhaltensweisen von Mi. gegenüber Ma. und L., festes Zupacken am Arm und durch Wohnung ziehen, fehlende Förderung von Ma., L. und Mi., Überforderung der Mutter, barscher Umgangston, welcher in Kommandos mündet, Gefahrensituationen nicht im Blick und dadurch spätes Intervenieren."

20 Der Beklagte sprach daher mündlich gegenüber den Klägern am 16. Januar 2025 die Inobhutnahme des Beigeladenen aus. Die Kläger widersprachen der Inobhutnahme. Mit Schriftsatz vom 16. Januar 2025, am 17. Januar 2025 um 7:45 Uhr elektronisch übermittelt, wandte sich das Jugendamt an das Amtsgericht Karlsruhe-Durlach - Familiengericht - und bat um Maßnahmen zum Wohl des Beigeladenen. Der Beigeladene wurde aufgrund der Inobhutnahme in einer Bereitschaftspflegefamilie untergebracht.

21 Am 17. Januar 2025 setzte das Familiengericht im Eilverfahren wegen elterlicher Sorge einen Termin auf den 24. Januar 2025 fest. Außerdem bestellte es für den Beigeladenen und seine Geschwister einen Verfahrensbeistand.

22 Der Beklagte führte in seiner Stellungnahme an das Familiengericht vom 20. Januar 2025 aus:

23 "Wie bereits die letzten Jahre kam es phasenweise immer wieder zu latenten Gefährdungen. So auch im Juni 2024. Die Schilderungen von Frau … und den Fachkräften gehen hierbei weit auseinander. Frau … beschreibt den Alltag mit den Kindern als händelbar. In den Hausbesuchen wird allerdings erlebt; dass Frau … dabei an ihre Grenzen gerät, da sie nicht allen Kindern gerecht werden und sich keine Auszeit nehmen kann. Frau … reagiert in diesen Situationen mit einem sehr schroffen und genervten Tonfall. Die Situationen seien von der Mutter häufig schön geredet worden und der Bedarf werde nicht gesehen. Frau … gelingt es nicht, die Hilfe anzunehmen und langfristige Veränderungen zu erlangen. Eine Bindung und Interesse von den Geschwisterkindern an L. sind nicht zu beobachten.

24 Mitte Juli 2024 wurde von der Familienhebamme rückgemeldet, dass sich die Situation verschärfe. Die Familiensituation sei zunehmend prekärer und der Stresspegel innerhalb der Familie steige. Es würden Betreuungsplätze für Mi. und Ma. fehlen. Frau … habe einen Laufstall installiert, welches eher einem ‚Gehege‘ ähneln würde, um den Bedarfen der Kinder gerecht werden zu können. Auch Ma. beginne mittlerweile mit Sprachverzögerungen und sein Gewicht müsse im Blick behalten werden. In einer Überforderungssituation sei es auch schon zu einem Klaps bei Mi. gekommen. Ohne weiterreichende Maßnahmen sieht die Familienhebamme das Kindeswohl gefährdet.

25 Im Juli 2024 habe die Mutter gegenüber einer Fachkraft mitgeteilt, dass sie Mi. im Zimmer einsperre, dass sie nichts auf ihn werfe‘. Die Überforderung im Alltag wird an diversen Stellen deutlich. In einer Helferrunde mit dem Familienhilfeträger wurde der weitere Bedarf der Familie erörtert. Von Seiten des Familienhilfeträgers wurde in den Raum gestellt, ob die Entlastung von T.-T. [der Tageseinrichtung] ausreichend für Mi. sei. Da jedoch auch für Ma. ein Kindergartenplatz ab September 2024 gefunden wurde, wurde besprochen, dass die Familie nochmals in Zusammenarbeit mit der SPFH mit Kontrollauftrag und engmaschigen Überprüfungen im Blick behalten wird. Ziel des Kontrollauftrages war es, das Kindeswohl von Mi., Ma. und L. sicherzustellen. Vereinbart wurde, dass sich die Fachkräfte bei einer erneuten Gefährdung mit dem hiesigen Jugendamt in Verbindung setzen und ggfs. eine außerhäusliche Unterbringung überprüft wird.

26 Während der Hausbesuche im Rahmen der SPFH wird erlebt, dass Frau … regelmäßig an ihre Grenzen gerät und nicht allen Bedürfnissen der Kinder gerecht werden kann. Besonders Mi. hat durch seinen hohen Förderbedarf Schwierigkeiten damit. Auch beginnt Ma. Verhaltensweisen von Mi. abzuschauen.

27 Am 31.08.2024 wurde für Mi. T.-T. gem. § 27,2 SGB VIII installiert. Durch seine massiven Entwicklungsverzögerungen wurde ein 1:1 Setting eingerichtet. Mi. handelt ausschließlich lust- und impulsgesteuert. Neben seinen sprachlichen Auffälligkeiten zeigt Mi. eine hohe Sprunghaftigkeit, große Ablenkbarkeit und eine geringe Aufmerksamkeitslenkung. Das Befolgen von Regeln und Anweisungen ist Mi. ebenfalls nicht möglich. Aufgrund dessen benötigt Mi. einen 1:1 Kontakt, um sich und andere nicht zu gefährden. Die Eltern werden im Rahmen der Elternarbeit mit in die Hilfe einbezogen. Eine Anbindung in einem Schulkindergarten soll vorbereitet werden.

28 Durch die Kinderbetreuung von Mi. und Ma. wurde Frau … deutlich entlasteter erlebt. Auch eine Nachbarin unterstützte die Mutter in den Abendsituationen. Mittlerweile ist diese ausgezogen, sodass die Ressource nicht mehr vorhanden ist. Dennoch beruhigte sich die familiäre Situation nach Angaben der Familienhilfe bis zum Ende des Jahres 2024."

29 Die für die Kläger eingerichtete Sozialpädagogische Familienhilfe berichtete unter dem 21. Januar 2025 ebenfalls gegenüber dem Familiengericht über ihre Zusammenarbeit mit der Familie der Kläger sowie die Situation des Beigeladenen. Danach habe sich die familiäre Situation nach der sehr turbulenten Phase im Frühjahr und Sommer 2024 etwas beruhigt, nachdem der Beigeladene im September 2024 in die Einrichtung V. K. und dort in der Intensivgruppe "..." (T.-T.) gegangen und dort von Fachkräften betreut worden sei. Nach Weihnachten 2024 sei die Klägerin zu 2 jedoch wieder deutlich gestresster gewesen, weil sich der Kläger zu 1 nicht mehr an die Umgangszeiten gehalten habe und sie eine Regelung der Umgangszeiten durch das Familiengericht angestrebt habe. Die Einzelbetreuung durch T.-T. habe dem Beigeladenen gutgetan und er habe Fortschritte gemacht.

30 Auch die vom Beigeladenen besuchte Tageseinrichtung legte dem Familiengericht einen Bericht vom 22. Januar 2025 vor. Danach habe er ständig einer Begleitung und Beaufsichtigung bedurft, um sich oder andere nicht zu gefährden. Nach der Trennung der Kläger zu 1 und 2 in der Weihnachtszeit 2024 sei die Klägerin zu 2 wieder massiv überfordert und gestresst gewesen. Aufgrund der hohen Belastung gelinge es der Klägerin zu 2 nicht oder nur in Teilen, auf die Bedürfnisse des Beigeladenen einzugehen. Verlässliche und gleichbleibende Routinen und Abläufe im häuslichen Umfeld seien unabdingbar, damit der Beigeladene seine Entwicklungsdefizite aufarbeiten könne.

31 Das Familiengericht leitete am 24. Januar 2025 von Amts wegen ein Hauptsacheverfahren (4 F 15/25) ein und erließ am selben Tag einen Beweisbeschluss über die Einholung eines familienpsychologischen Sachverständigengutachtens. Außerdem fand am 24. Januar 2025 beim Familiengericht im Haupt- und Eilsacheverfahren eine nichtöffentliche Sitzung statt, in der die dortigen Beteiligten vom Familiengericht persönlich angehört wurden. Auch der Beigeladene und seine Geschwister wurden vom Familiengericht angehört.

32 Das Jugendamt führte in der Sitzung des Familiengerichts am 24. Januar 2025 aus:

33 "Die Familie ist bereits seit längerem beim Jugendamt bekannt. Die Hilfeplanung war dauerhaft am Rande der Kindeswohlgefährdung. Die Frage der Inobhutnahme hat sich aus Sicht des Jugendamts bereits im Sommer des Jahres 2024 gestellt. Damals konnte Mi. dann bei T.-T. angebunden werden; zudem konnten wir eine Familienhilfe mit Kontrollauftrag installieren. Daraufhin war aus unserer Sicht zum damaligen Zeitpunkt eine Inobhutnahme nicht mehr geboten.

34 Anlässlich des Hausbesuchs am 14.01.2025 haben wir die Kindesmutter dann als massiv überfordert erlebt. Mi. benötigt eine 24/7 Betreuung im Umfang 1 zu 1. Anlässlich des Hausbesuchs hat sich gezeigt, dass Mi. mit seinem Verhalten sich und auch die anderen Geschwisterkinder in Gefahr bringt. Wir haben erlebt, dass er gleich beim Eintreffen seinen Bruder Ma. mit dem Ellenbogen und dem Arm am Hals gepackt und gezogen hat. Die Mutter hat dies zunächst nicht bemerkt. Für Mi. war es auch nicht ersichtlich, dass er mit diesem Verhalten seinen Bruder in Gefahr bringt. Die Mutter hat uns gegenüber dann später noch geäußert, dass Mi. das immer so mache mit Ma. Wir haben während des 1 ½-stündigen Hausbesuchs noch andere gefährdende Situationen erlebt, etwa als Mi. eine angebrachte Gittertür zugeschlagen hat; hierdurch hat sich Ma.‘s Fuß im Türgitter verheddert. Auch hier brauchte es ein Eingreifen von uns, um Ma. zu befreien. Insgesamt wirkte die Mutter während des 1 ½-stündigen Besuchs mit den Kindern stark überfordert.

35 Nach diesem Hausbesuch haben wir Rücksprache mit der Familienhilfe sowie den Mitarbeitern von T.-T. gehalten. Dort wurde uns auch signalisiert, dass sich die Situation zugespitzt habe und es dringend eines Handelns bedürfe.

36 Schließlich hat sich die Überforderung der Mutter auch beim Besuch in der SPZ gezeigt. Auch dies wurde uns von der Mitarbeiterin von T.-T. so zurückgemeldet.

37 Aus unserer Sicht hat sich damals eine akut kindeswohlgefährdende Situation gezeigt, weswegen wir uns zu einer Inobhutnahme entschieden haben."

38 Der Verfahrensbeistand des Beigeladenen führte in der Sitzung am 24. Januar 2025 aus:

39 "Aus meiner Sicht ist die Kindeswohlgefährdung derzeit nicht derart akut, dass sie eine Herausnahme Mi. aus der Familie rechtfertigt. Es handelt sich sicher um einen grenzwertigen Fall. Es kann auch sein, dass ein Sachverständiger zum Schluss kommt, dass Mi. aus Kindeswohlgefährdungsgesichtspunkten dauerhaft in eine Einrichtung muss.

40 Problematisch erscheint mir, dass Mi. nun wohl erneut sein Aufenthaltsort wechseln muss; bevor dies geschieht, sollte er aus meiner Sicht nach Hause zu den Eltern gehen. Wir haben es schon erlebt, dass dann, wenn keine geeignete Einrichtung zur Verfügung steht, eine Art Ping Pong entsteht, bis das Gutachten vorliegt. Es kann auch sein, dass der Sachverständige zum Ergebnis kommt, dass Mi. mit den geeigneten Hilfestellungen in der Familie bleiben kann. Für das Kind ist ein häufiger Wechsel des Aufenthaltsorts jedenfalls eine hohe Belastung, auch wenn dies bei Mi. auf den ersten Blick nicht so deutlich ersichtlich ist, da er sich gut führen lässt.

41 Am besten wäre es aus meiner Sicht, wenn die Eltern ihre Zustimmung dahingehend erklären könnten, dass Mi. in einer geeigneten Einrichtung betreut wird. Das würde wohl auch die Wahrscheinlichkeit erhöhen, dass die zwei jüngeren Kinder in der Familie bleiben können."

42 In der Folge wurde im Termin des Familiengerichts vom 24. Januar 2025 zwischen den Beteiligten – den Klägern, dem Verfahrensbeistand und den beiden Vertreterinnen des Jugendamts des Beklagten – folgende Vereinbarung getroffen:

43 "Wir sind damit einverstanden, dass Mi. bis zum angedachten gerichtlichem Fortsetzungstermin am 13.02.2025 in der vom Jugendamt auserwählten Bereitschaftspflegefamilie seinen Aufenthalt haben kann."

44 Die Kläger erklärten sich zudem bereit, an dem vom Familiengericht beauftragten Sachverständigengutachten über ihre Erziehungsfähigkeit mitzuwirken.

45 Am 31. Januar 2025 wurde der Beigeladene in eine andere Bereitschaftspflegestelle verlegt, weil die erste nicht mit ihm zurechtgekommen war. Allerdings hatte auch die zweite Bereitschaftspflegestelle, die sich im Landkreis Sigmaringen befand und bei der der Beigeladene nicht mehr tagsüber in der Einrichtung T.-T. betreut werden konnte, erhebliche Probleme mit dem Beigeladenen: In einem Zwischenbericht des diese Pflegestelle betreuenden Vereins vom 12. Februar 2025 wird ausgeführt:

46 "Zusammengefasst wird Mi. als ein umfassend entwicklungsbeeinträchtigtes Kind wahrgenommen, das aufgrund seines Verhaltens einen sehr hohen Bedarf in der Erziehung und Betreuung mit sich bringt. Selbst besonders geeignete und erfahrene Personen wie die Bereitschaftspflegefamilie kommen an ihre Grenzen. Mi. zeigt selbstverletzendes Verhalten und hat starke Einschränkungen im sozialen und emotionalen Bereich, in der Sprachentwicklung, der Kommunikationsfähigkeit sowie im Spielverhalten. Seine Entwicklung ist in vielen Bereichen als eher zu einem 1,5 - 2jährigen Kind passend zu bezeichnen. Die Selbst- und Fremdwahrnehmung ist deutlich eingeschränkt."

47 Die Rechtsanwältin der Kläger erhob mit Schreiben vom 5. Februar 2025 Widerspruch gegen die zunächst nur mündlich ausgesprochene Inobhutnahme. Außerdem stellte sie beim Verwaltungsgericht Karlsruhe für die Kläger jeweils einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs (8 K 829/25).

48 Mit Bescheid vom 10. Februar 2025 bestätigte der Beklagte gegenüber den Klägern die Inobhutnahme des Beigeladenen vom 16. Januar 2025. Es wurde nun auch schriftlich der Sofortvollzug angeordnet. Zur Begründung der Inobhutnahme wurde ausgeführt, es bestehe eine dringende Gefahr für das geistige und seelische Wohl des Beigeladenen im Haushalt der Klägerin zu 2. Sie sei massiv überfordert. In verschiedenen Situationen hätten bei einem Hausbesuch am 16. Januar 2025 die Fachkräfte einschreiten müssen, um das Wohl des Kindes sicherzustellen. Es liege beim Beigeladenen eine massive Entwicklungsverzögerung und eine Störung von Selbstregulierung und -steuerung vor. Eine seelische oder geistige Behinderung sei schon eingetreten oder zu erwarten. Der Beigeladene zeige massive eigen- und fremdgefährdende Verhaltensweisen. Er habe kein Gefahrenbewusstsein, renne durch die Wohnung, klettere auf Möbel, schlage das Kindergitter zu und klemme dabei den Fuß seines Bruders ein. Er werfe Gegenstände und zeige grobe Verhaltensweisen gegenüber seinen Geschwistern, zum Beispiel ziehe er sie am Hals durch die Wohnung. Hierbei entstünden Gefahren für Leib und Leben. Die Kläger verharmlosten die Verhaltensweisen und gingen hierauf nicht angemessen ein. Durch die Arbeit mit T.-T. werde deutlich, dass der Beigeladene in seiner Entwicklung Fortschritte erzielen könne, wenn er die angemessene Förderung erhalte. Diese Förderung könnten die Eltern nicht sicherstellen. Der Beigeladene zeige deutliche Anzeichen einer Bindungsstörung. Es werde die Notwendigkeit einer stationären Unterbringung gesehen. Die Kläger hätten der Inobhutnahme widersprochen. Aufgrund der Dringlichkeit habe eine rechtzeitige Entscheidung des Familiengerichts nicht eingeholt werden können.

49 Am 13. Februar 2025 fand im Rahmen des vom Familiengericht eingeleiteten Verfahrens wegen einstweiliger Anordnung betreffend die elterliche Sorge für den Beigeladenen (4 F 5/25) ein weiterer Erörterungstermin statt. Dort gaben die Kläger die Zusicherung ab, dass der Beigeladene die Einrichtung V. K., dort T.-T., wochentäglich von 9:00 Uhr bis 15:00 Uhr besuchen könne, dass sie verlässlich und konstruktiv mit dem Jugendamt des Beklagten und mit der Familienhilfe, die eine Kontrollbetreuung vornehme, zusammenarbeiteten und dass sie den im Familienrat erarbeiteten Wochenplan umsetzen würden. Der Beklagte kündigte in dem Termin die Beendigung der Inobhutnahme an. Die Kläger und der Beklagte verständigten sich auf die Rückführung des Beigeladenen in den elterlichen Haushalt am 14. Februar 2025.

50 Mit Beschluss vom 23. Februar 2025 stellte das Familiengericht im Verfahren wegen einstweiliger Anordnung betreffend die elterliche Sorge für den Beigeladenen fest, dass familiengerichtliche Eilmaßnahmen zur Regelung der elterlichen Sorge für den Beigeladenen und seine Geschwister Ma. und L. derzeit nicht veranlasst seien (4 F 5/25). Zur Begründung führte das Familiengericht aus, nach dem Ergebnis der Anhörung und unter Berücksichtigung der im Erörterungstermin vom 13. Februar 2025 abgegebenen Erklärungen sämtlicher Beteiligter seien Maßnahme im Wege der einstweiligen Anordnung in Bezug auf die elterliche Sorge derzeit nicht veranlasst. Einer nicht auszuschließenden, derzeit jedoch in allen Einzelheiten nur schwer aufklärbaren Gefährdung des Kindeswohls könne derzeit wirksam auf andere, weniger einschneidende Weise begegnet werden. Der Beigeladene leide unter erheblichen Entwicklungsverzögerungen. Er benötige eine 1:1-Betreuung. Die Eltern seien mit der Betreuung des Beigeladenen und der beiden weiteren Kleinkinder sehr gefordert, wenn nicht sogar – zumindest teilweise – überfordert. Die Klägerin zu 2 könne jedoch unter Inanspruchnahme umfangreicher Hilfen und vorhandener Fremdbetreuungsmöglichkeiten die Betreuung des Beigeladenen und der weiteren Kinder in einem Maße sicherstellen, dass eine Kindeswohlgefährdung ausgeschlossen sei. Im Rahmen der Fremdbetreuung des Beigeladenen während der Inobhutnahme habe von den Bereitschaftspflegefamilien die für den Beigeladenen erforderliche 1:1-Betreuung nicht gewährleistet werden können. Eine der Einrichtung V. K. vergleichbare Tagesbetreuung habe dort nicht zur Verfügung gestanden. Es werde sich zeigen, ob es gelinge, den im Familienrat ausgearbeiteten Wochenplan konstant umzusetzen. Außerdem werde sich der konkrete Bedarf des Beigeladenen in der anstehenden Untersuchung im Sozialpädiatrischen Zentrum klären. Zudem sei im Hauptsacheverfahren die Einholung eines familienpsychologischen Gutachtens veranlasst worden.

51 Mit Beschluss vom 24. Februar 2025 stellte das Verwaltungsgericht das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Beteiligten ein und sprach aus, dass der Antragsgegner die Kosten zu tragen habe. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei rechtswidrig gewesen. Das besondere Vollzugsinteresse sei nicht schriftlich gesondert begründet worden. Eine Notstandsmaßnahme habe nicht vorgelegen. Eine Heilung des Fehlers sei nicht möglich (8 K 829/25).

52 Mit Widerspruchsbescheid vom 16. April 2026 – der Rechtsanwältin der Kläger zugegangen am 24. April 2025 – wies der Beklagte die Widersprüche der Kläger zurück.

53 Die Kläger haben am 20. Mai 2025 Klage erhoben. Zur Begründung bringen sie vor, es bestehe ein Feststellungsinteresse wegen Wiederholungsgefahr. Außerdem stelle eine Inobhutnahme einen schwerwiegenden Eingriff in das Elternrecht dar, der sich regelmäßig kurzfristig erledige. Schließlich liege ein Rehabilitationsinteresse vor, weil die im familiären und sozialen Umfeld bekannt gewordene Inobhutnahme eine stigmatisierende Wirkung habe. Die Klage sei auch begründet. Die Inobhutnahme sei rechtswidrig gewesen. Es habe keine dringende Kindeswohlgefährdung vorgelegen. Sonst hätte der Beklagte den Beigeladenen schon am 14. Januar 2025 in Obhut nehmen müssen. Zudem hätte vom Beklagten noch rechtzeitig eine familiengerichtliche Entscheidung eingeholt werden können. Dies sei erforderlich gewesen, weil die Kläger der Inobhutnahme widersprochen hätten. Die Inobhutnahme sei über zwei Tage vom Beklagten vorbereitet worden. Dies spreche gegen eine akute Gefährdungssituation. Zumindest hätte das Jugendamt das weitere Vorgehen mit dem Familiengericht besprechen müssen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Entscheidung über die Inobhutnahme erst am 16. Januar 2025 gefallen sei. Sie sei offenbar schon in der Zeit davor geplant worden, so habe eine Pflegefamilie gesucht werden müssen. Ein Fall von Gefahr im Verzug habe nicht vorgelegen. Die Situation der Familie der Kläger sei dem Jugendamt schon seit Langem bekannt. Bereits im Sommer 2024 sei eine Inobhutnahme in Betracht gezogen worden. Schließlich sei die Inobhutnahme unverhältnismäßig. Es wären noch weniger eingreifende Hilfe möglich gewesen. Die Kläger seien bereit gewesen, eine Sozialpädagogische Familienhilfe in Anspruch zu nehmen. Auch habe sich der Kläger zu 1 bereit erklärt, ganz in die Wohnung der Klägerin zu 2 ziehen und bei der Kinderbetreuung zu helfen. Beim Erörterungstermin beim Familiengericht sei Einvernehmen darüber erzielt worden, dass der Beigeladene nicht nur bis 12:30 Uhr, sondern bis 16:00 Uhr in der V. K. betreut werde. Zudem hätten die Großmütter ihre Bereitschaft zur Unterstützung mehrmals in der Woche oder am Wochenende zugesagt. Im familiengerichtlichen Verfahren sei nach der Inobhutnahme eine Vereinbarung mit Maßnahmen getroffen worden, die auch schon zuvor möglich gewesen wäre. Das Familiengericht habe in seinem Beschluss vom 23. Februar 2025 jedenfalls eine familiengerichtliche Maßnahme nicht für veranlasst gesehen und das Vorliegen einer akuten Kindeswohlgefährdung für schwer aufklärbar gehalten, jedenfalls habe es weniger einschneidende, mildere Mittel für möglich erachtet. Die Fremdunterbringung sei dagegen nicht geeignet gewesen. Abgesehen davon seien sie nicht mit der während der Inobhutnahme erfolgten Verlegung des Beigeladenen in eine andere Bereitschaftspflegefamilie einverstanden gewesen.

54 Die Kläger beantragen,

55 1. festzustellen, dass die Inobhutnahme des Beigeladenen durch den Beklagten in der Zeit vom 16. bis 24. Januar 2025, schriftlich bestätigt mit Bescheid vom 10. Februar 2025, rechtswidrig gewesen ist und

56 2. den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 16. April 2025 aufzuheben sowie

57 3. die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

58 Der Beklagte beantragt,

59 die Klage abzuweisen.

60 Zur Begründung führt er aus, die Inobhutnahme sei rechtmäßig gewesen. Sie sei zwei Tage nach dem Hausbesuch vom 14. Januar 2026 ausgesprochen worden. Im Termin am 16. Januar 2025 sei versucht worden, die Kläger von der Notwendigkeit einer außerhäuslichen Unterbringung des Beigeladenen zu überzeugen. Da dies dort nicht gelungen sei, sei aufgrund einer dringenden Gefahr die Inobhutnahme des Beigeladenen beschlossen worden. Die Entscheidung sei erst an diesem Tag gefallen. Daher sei das Familiengericht nicht vor dem 16. Januar 2025 angerufen worden. Der Sofortvollzug sei am 16. Februar 2025 ebenfalls mündlich angeordnet und begründet worden. Die Kläger hätten zunächst keine schriftliche Begründung verlangt. Dies sei erst am 22. Januar 2025 von der Rechtsanwältin der Kläger gefordert worden. Am 16. Januar 2026 habe das Jugendamt wegen des Widerspruchs der Kläger gegen die Inobhutnahme beim Familiengericht um eine Entscheidung bezüglich der elterlichen Sorge gebeten.

61 Die Fortsetzungsfeststellungsklage sei bereits unzulässig. Eine Wiederholungsgefahr bestehe nicht, denn die Klage beziehe sich auf eine in der Vergangenheit liegende Situation. Mittlerweile hätten sich die Verhältnisse wesentlich geändert. Die Eltern hätten nun eine tragfähige Beziehung entwickelt und der Vater sei stärker in die Erziehung involviert. Durch die Erhöhung der unterstützenden Maßnahmen und die engmaschige Zusammenarbeit mit der Familienhilfe habe der Tagesablauf der Familie strukturiert werden können. Die Familie wohne nun in einer Vier-Zimmer-Wohnung. Der Beigeladene besuche regelmäßig den Kindergarten. Die Kinder hätten ein Bindungsverhalten zu den Eltern entwickelt. Auch aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes sei kein Feststellungsinteresse anzunehmen. Die Feststellungsklage sei auch unbegründet. Die Inobhutnahme sei rechtmäßig gewesen. Es habe eine dringende Gefahr für das Kindeswohl vorgelegen. Eine familiengerichtliche Entscheidung habe vor der Inobhutnahme am 16. Januar 2025 nicht mehr eingeholt werden können. Es habe nicht die Notwendigkeit bestanden, den Beigeladenen schon am 14. Januar 2025 in Obhut zu nehmen. Zunächst habe die Gefahr durch mehrere Fachkräfte bewertet werden und das Gespräch mit den Eltern gesucht werden müssen. Zudem habe das Jugendamt in der Zeit vor der Inobhutnahme einen geeigneten Betreuungsplatz mit 1:1-Betreuung finden müssen. Der Umstand, dass am 31. Januar 2025 der Beigeladene in eine andere Pflegefamilie habe verlegt werden müssen, mache umso deutlicher, dass für den Beigeladenen ein besonderes Betreuungssetting notwendig sei. Die gefährdenden Aspekte hätten über einen gewissen Zeitraum von den Fachkräften beobachtet werden könne und direkt auch beim Hausbesuch am 14. Januar 2025. Aus dem im familiengerichtlichen Hauptsacheverfahren 4 F 15/25 eingeholten familienpsychologischen Gutachten vom 28. Juni 2025 über die Erziehungsfähigkeit der Kläger und die Frage, welche Hilfen erforderlich seien, um die Herausnahme der Kinder aus dem elterlichen Haushalt zu vermeiden, ergebe sich, dass eine Kindeswohlgefährdung vorgelegen habe, die zur Inobhutnahme berechtigt habe.

62 Das familienpsychologische Gutachten beruht neben dem Studium der Akten und Gesprächen mit den Klägern, die am 7. und 20. März 2025 geführt wurden, und Gesprächen mit den Betreuungspersonen der Sozialpädagogischen Familienhilfe am 9. Mai 2025 und des Kindergartens der Geschwister des Beigeladenen am 15. Mai 2025 auf eigenen Interaktionsbeobachtungen der Gutachterin bei den Klägern mit deren Kindern am 11. April sowie 6. und 12. Juni 2025. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die Erziehungsfähigkeit der Klägerin zu 2 eingeschränkt sei. Die Einschränkungen würden jedoch durch die fachlichen und familiären Hilfen kompensiert. Die Klägerin zu 2 sei kooperativ und überwiegend einsichtig, sich zu verändern. Die Unterstützung des Klägers zu 1 sei sehr wichtig, damit die Klägerin zu 2 bessere Erziehungskompetenzen zeigen könne, weil er sie auch emotional stütze. Wenn die Klägerin zu 2 nicht gestresst sei durch Partnerschaftskonflikte, Trennung vom Partner oder zu viele gleichzeitige Erziehungsaufgaben, zeige sie mit Unterstützung durch die aktuellen Hilfen ausreichende Erziehungskompetenzen, sodass zurzeit keines der Kinder im Haushalt der Eltern, namentlich der Klägerin zu 2, gefährdet sei. Allerdings benötige die Klägerin zu 2 weiterhin starke Unterstützung durch ambulante Familienhilfe, externe Betreuung und Hilfe von Familienmitgliedern. Das Jugendamt habe bei der Wahl der Fachkräfte rund um die Familie entwicklungsfördernde Entscheidungen für die Kinder getroffen, sodass die Kindeswohlgefährdung, die vor Kurzem noch bestanden und die die Fremdunterbringung des Beigeladenen deutlich gerechtfertigt habe, abgewendet worden sei. Im Falle einer Trennung der Eltern wäre das Risiko einer Kindeswohlgefährdung wieder stark erhöht. Dann komme bezüglich des Beigeladenen eine Fremdunterbringung in Betracht.

63 Am 22. Juli 2025 bestellte das Familiengericht für den Beigeladenen für das vorliegende Verfahren auf Anregung des Beklagten eine Ergänzungspflegerin.

64 Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Seine Vertreterin hat sich in der mündlichen Verhandlung dahingehend geäußert, dass nach der Aktenlage für sie eine Inobhutnahme des Beigeladenen nicht gerechtfertigt gewesen sei. Es habe keine akute, sondern nur eine latente Gefahr für das Kindeswohl vorgelegen. Der Beigeladene sei durch die Inobhutnahme sehr stark verunsichert worden. Insbesondere der Wechsel der Bereitschaftspflege während der Inobhutnahme habe ihn so erheblich verunsichert, dass er später zunächst kaum noch allein in den Bus habe steigen können, der ihn zu seinem Kindergarten bringe.

65 Mit Beschluss vom 20. November 2025 ist den Klägern Prozesskostenhilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet worden. Dem Beigeladenen, der durch eine Ergänzungspflegerin vertreten wird, ist mit Beschluss vom 27. April 2026 Prozesskostenhilfe bewilligt und mit Beschluss vom 6. Mai 2026 diese als Rechtsanwältin beigeordnet worden.

66 Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Niederschrift über die mündliche Verhandlung, die elektronischen Verwaltungsakten des Beklagten zur Inobhutnahme und zum familiengerichtlichen Verfahren, die Akte des Verwaltungsgerichts zum Eilverfahren 8 K 829/25 sowie die Akte des Amtsgerichts Karlsruhe-Durlach – Familiengericht – zum familiengerichtlichen Verfahren 4 F 5/25 verwiesen.

Entscheidungsgründe

67 Das vom Beklagten eingereichte Schreiben mit dem "Kurzbericht zum Kontrollauftrag" vom 19. Mai 2026, das beim Verwaltungsgericht am gleichen Tag um 11:55 Uhr eingegangen ist und der Kammer zur Sitzung um 12:30 Uhr noch nicht vorgelegt hat, gibt keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO. Denn der Bericht bezieht sich auf die gegenwärtige Situation in der Familie und nicht auf den hier streitgegenständlichen Zeitraum vom 16. bis 24. Januar 2025.

68 Die Klagen haben Erfolg.

69 I. Sie sind zulässig.

70 1. Dies gilt zunächst für die mit den Klageanträgen zu 1 erhobenen Klagen.

71 a) Sie sind als Fortsetzungsfeststellungsklagen entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft.

72 Nach dieser Vorschrift kann ein Gericht feststellen, dass ein Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn er sich im Laufe des Klageverfahrens erledigt. Dies gilt entsprechend, wenn die Erledigung vor der Klageerhebung eingetreten ist.

73 Hier begehren die Kläger jeweils die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines sie belastenden Verwaltungsakts, der sich bereits vor der Klageerhebung erledigt hat. Die streitgegenständliche Inobhutnahme vom 16. Januar 2025, bestätigt durch Bescheid vom 10. Februar 2025, stellte einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 LVwVfG dar (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 4.11.2021 – 12 S 3125/21 – juris Rn. 25; OVG Schlw.-H., Beschluss vom 25.9.2023 - 3 LB 7/23 – juris Rn. 33). Dieser hat sich jedenfalls am 14. Februar 2025 noch vor der am 20. Mai 2025 erfolgten Klageerhebung erledigt. Der Beklagte hat im Rahmen des Erörterungstermins beim Familiengericht am 13. Februar 2025 die Inobhutnahme des Beigeladenen mit Wirkung zum 14. Februar 2025 aufgehoben und diesen in den Haushalt der Kläger zurückgeführt. Die Inobhutnahme wurde damit am 14. Februar 2025 nach § 42 Abs. 4 Nr. 1 SGB VIII und § 39 Abs. 2 SGB X unwirksam.

74 b) Den Klägern steht für die Klagen gegen die Inobhutnahme, soweit diese vom 16. bis 24. Januar 2025 gedauert hat, eine Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO analog zur Seite. Sie waren vor der Inobhutnahme und sind auch weiterhin für den Beigeladenen sorgeberechtigt. Sie wurden durch die gegen ihren Willen erfolgte Inobhutnahme in ihrem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG betroffen.

75 Ob den Klägern auch für die Zeit der Inobhutnahme vom 25. Januar bis 14. Februar 2025 eine Klagebefugnis zur Verfügung steht, kann dahinstehen. Die Zweifel ergeben sich daraus, dass sie in der Sitzung des Familiengerichts am 24. Januar 2025 erklärt haben, dass sie mit dem Aufenthalt des Beigeladenen in der vom Beklagten ausgewählten Bereitschaftspflegefamilie bis zum Fortsetzungstermin am 13. Februar 2026 einverstanden seien. Allerdings waren sie dort wohl davon ausgegangen, dass ein Wechsel der Bereitschaftspflege – wie vom Verfahrensbeistand des Beigeladenen empfohlen – nicht vorgenommen werde. Allerdings muss hier nicht entschieden werden, ob sie eine wirksame Einwilligung in den Grundrechtseingriff der Inobhutnahme erteilt haben (vgl. zu dieser Möglichkeit: Kirchhoff in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, § 42 Rn. 109 <Stand: 26.2.2026>; im Rahmen eines Eilantrag in diesem Fall ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis annehmend: Bay. VGH, 2.10.2024 – 12 CS 24.1408 – juris Rn. 4 bis 8) oder ob sie den Eingriff lediglich duldeten, also ihm nicht mehr widersprachen im Sinne von § 42 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a SGB VIII (zu dieser Differenzierung: Kirchhoff in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, § 42 Rn. 109 <Stand: 26.2.2026>) oder ob die Einwilligung wegen eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage unwirksam ist oder sie diese gar – wie von den Klägern angedeutet – wegen Täuschung durch den Beklagten über die Notwendigkeit des Wechsels der Bereitschaftspflege angefochten haben. Denn die Kläger begehren mit ihrem Klageantrag in der in der mündlichen Verhandlung präzisierten Fassung lediglich die Feststellung, dass dieser in der Zeit vom 16. bis 24. Januar 2026 rechtswidrig gewesen sei.

76 c) Das nach § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO für eine Anfechtungsklage vorgeschriebene Vorverfahren ist bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage entbehrlich, wenn sich der Verwaltungsakt vor Ablauf der Widerspruchsfrist erledigt. Der Widerspruch wurde hier bereits mit Schreiben der Rechtsanwältin der Kläger vom 5. Februar 2025 gegen die mündlich verfügte Inobhutnahme erhoben. Mit Aufhebung der Inobhutnahme zum 14. Februar 2025 hat sich auch das Widerspruchsverfahren erledigt und wäre einzustellen gewesen (vgl. Wöckel in Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 68 Rn. 4 und § 73 Rn. 10).

77 Unabhängig hiervon wurde das Vorverfahren sogar durchgeführt.

78 d) Die Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO war hier nicht zu beachten.

79 Hat sich ein Verwaltungsakt vor Eintritt der Bestandskraft erledigt, ist eine Klage, die auf Feststellung seiner Rechtswidrigkeit gerichtet ist, nicht an die Fristen der § 74 Abs. 1 oder § 58 Abs. 2 VwGO gebunden (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.7.1999 – 6 C 7.98 – BVerwGE 109, 203, juris Rn. 20 f.; Wöckel in Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 113 Rn. 97).

80 e) Die Kläger haben auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung.

81 Ein solches Interesse haben die Kläger als Eltern des durch die streitgegenständliche Verfügung in Obhut genommenen Beigeladenen. Dieses folgt hier daraus, dass sich Inobhutnahmen, die einen tiefgreifenden Grundrechtseingriff in das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG darstellen, typischerweise wegen § 42 Abs. 4 Nr. 2 SGB VIII oder wegen einer Entscheidung des Familiengerichts innerhalb eines Zeitraums erledigen, in dem die durch das Recht auf effektiven Rechtsschutz im Sinne von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG garantierte gerichtliche Überprüfung der Maßnahme in einem Hauptsacheverfahren nicht erfolgen kann (vgl. BVerwGE, Urteil vom 24.4.2024 – 6 C 2.22 – NVwZ 2024, 1027, juris Rn. 20 ff.; OVG Schlw.-H., Beschluss vom 25.9.2023 – 3 LB 7/23 – juris Rn. 37).

82 Darüber hinaus besteht hier auch ein berechtigtes Feststellungsinteresse aufgrund eines Rehabilitationsinteresses. Ein solches liegt vor, wenn sich aus der angegriffenen Maßnahme eine Stigmatisierung des Betroffenen ergibt, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.12.2018 – 6 B 133.18 – juris Rn. 13 m. w. N.; OVG Schlw.-H., Beschluss vom 25.9.2023 – 3 LB 7/23 – juris Rn. 36). Auch hier war die Inobhutnahme dem familiären und sozialen Umfeld der Kläger und des Beigeladenen bekannt geworden und geeignet, ihr Ansehen in diesem Umfeld zu beeinträchtigen.

83 Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob sich ein berechtigtes Interesse auch aus einer Wiederholungsgefahr ergibt. Ein mit der drohenden Wiederholung eines erledigten Verwaltungsakts begründetes berechtigtes Interesse an der Feststellung von dessen Rechtswidrigkeit setzt die konkrete oder hinreichend bestimmte Gefahr voraus, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.11.2022 – 6 B 22.22 – NVwZ-RR 2023, S. 342, juris Rn. 13).

84 2. Die mit den Klageanträgen zu 2 erhobenen Klagen sind ebenfalls zulässig.

85 Sie sind als Anfechtungsklagen statthaft. Der Widerspruchsbescheid ist ein Verwaltungsakt. Er kann hier nach § 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO selbständiger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, weil er erstmals eine Beschwer enthält. Denn durch die Zurückweisung des Widerspruchs wird der Eindruck erweckt, die erledigte Inobhutnahme könne bestandskräftig werden. Das Widerspruchsverfahren hätte nach der Aufhebung der Inobhutnahme zum 14. Februar 2025 eingestellt werden müssen, ein Widerspruchsbescheid hätte nicht mehr ergehen dürfen (vgl. BVerwG, Urteile vom 20.1.1989 – 8 C 30.87 – BVerwGE 81, 226, juris Rn. 10, und vom 12.4.2001 – 2 C 10.00 – NVwZ 2001, S. 1288; Wöckel in Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 73 Rn. 10).

86 Die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO liegt vor.

87 Ein weiteres Vorverfahren war hier nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Alt. 2 VwGO entbehrlich, weil der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthielt.

88 Die Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO ist mit der Erhebung der Klage am 20. Mai 2025 gewahrt. Der Widerspruchsbescheid ist der Bevollmächtigten der Kläger am 24. April 2025 zugegangen.

89 II. Die Klagen sind auch begründet.

90 1. Dies gilt zunächst für die mit dem ersten Klageantrag erhobenen Fortsetzungsfeststellungsklagen.

91 Die Begründetheit eines Fortsetzungsfeststellungsantrags nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO setzt voraus, dass der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig war, der Kläger dadurch in seinen subjektiven Rechten verletzt wurde und der Verwaltungsakt deshalb – wenn er sich nicht erledigt hätte – vom Verwaltungsgericht hätte aufgehoben werden müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.4.2023 – 6 C 8.21 – BVerwGE 178, 246, juris Rn. 22). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Inobhutnahme des Beigeladenen durch den Beklagten in der Zeit vom 16. bis 24. Januar 2025 war rechtswidrig und verletzte die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO).

92 Denn die Voraussetzungen der Rechtsgrundlage des § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b SGB VIII lagen nicht vor und die Kläger wurden durch die Maßnahme in ihrem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verletzt.

93 Nach § 42 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII ist das Jugendamt berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Darüber hinaus muss die Inobhutnahme auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen, das heißt es darf insbesondere keine das Elternrecht weniger stark tangierende, gleich geeignete Maßnahme zur Sicherung des Kindeswohls geben.

94 Vorliegend lag während des gesamten Zeitraums keine dringende Gefahr für das Kindeswohl vor (a). Außerdem hätte noch rechtzeitig eine familiengerichtliche Entscheidung eingeholt werden können (b).

95 a) Eine dringende Gefahr für das Kindeswohl lag nicht vor.

96 aa) Eine Gefahr im jugendhilferechtlichen Sinn liegt – wie im allgemeinen Gefahrenabwehrrecht – dann vor, wenn im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung im Rahmen der prognostischen ex-ante-Betrachtung bei ungehindertem Ablauf des zu erwartenden Geschehens der Eintritt eines Schadens hinreichend wahrscheinlich ist. Die hinreichende Wahrscheinlichkeit verlangt einerseits nicht Gewissheit, dass der Schaden eintreten wird. Andererseits genügt die bloße Möglichkeit eines Schadenseintritts grundsätzlich nicht zur Annahme einer Gefahr. Dabei ist allerdings zu beachten, dass hinsichtlich des Grades der Wahrscheinlichkeit insbesondere mit Blick auf das betroffene Schutzgut differenziert werden muss: Je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist, umso geringer sind die Anforderungen, die an die Wahrscheinlichkeit zu stellen sind. Wo es um den Schutz besonders hochwertiger Schutzgüter geht, kann deshalb auch schon eine entfernte Möglichkeit eines Schadens die begründete Befürchtung seines Eintritts auslösen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.12.2017 – 12 B 1553/17 – juris Rn. 11).

97 Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29.1.2010 - 1 BvR 374/09 - juris Rn. 42 und Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27.8.2014 – 1 BvR 1822/14 – juris Rn. 25) gehören allerdings die Eltern und deren sozio-ökonomische Verhältnisse grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes und es unterfällt demzufolge nicht dem Wächteramt des Staates nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG, für eine den Fähigkeiten des Kindes bestmögliche Förderung zu sorgen. Es berechtigt daher nicht jedes Versagen oder jede Nachlässigkeit der Eltern den Staat, die Eltern bei der Pflege und Erziehung ihres Kindes auszuschalten. Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nach Art. 6 Abs. 3 GG nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen. Art. 6 Abs. 3 GG erlaubt eine räumliche Trennung des Kindes von seinen Eltern nur unter der strengen Voraussetzung, dass eine Situation erreicht ist, in der das Kind bei den Eltern in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet wäre. Zudem darf eine Trennung des Kindes von seinen Eltern nur unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen. Eine solche Gefährdung des Kindes ist dann anzunehmen, wenn bei ihm bereits ein Schaden eingetreten ist oder sich eine erhebliche Gefährdung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 21.9.2020 – 1 BvR 528/19 – juris Rn. 30 f., v. a. allem mit Blick auf ein Fehlverhalten der Eltern abstellend; allerdings kommt es auf ein Verschulden der Eltern nicht an, wenn der Gefährdung des Kindeswohls nicht auf andere Weise begegnet werden kann: BVerfG, Beschluss vom 17.2.1982 – 1 BvR 188/80 – BVerfGE 60, 79; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 4.11.2021 – 12 S 3125/21 – juris Rn. 25).

98 Für die Annahme einer dringenden Gefahr im Sinne von § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII bedarf es daher stets einer hinreichend konkreten Tatsachengrundlage, aus der ablesbar ist, dass entweder bereits ein Schaden beim Kind eingetreten oder aber bei seiner weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit zu erwarten ist (vgl. OVG Schlw.-H., Beschluss vom 25.98.2023 – 3 LB 7/23 – juris Rn. 46; Bay. VGH, Beschluss vom 9.1.2017 - 12 CS 16.2181 - juris Rn. 12; OVG NRW, Beschluss vom 22.12.2017 – 12 B 1553/17 – juris Rn. 13). Eine dringende Gefahr im Sinne von § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VII muss angesichts des mit der Inobhutnahme bewirkten schwerwiegenden Eingriffs in das Elternrecht stets eine konkrete Gefahr sein. Eine lediglich latente oder abstrakte Gefahr für das Kindeswohl reicht zur Rechtfertigung einer Inobhutnahme hingegen nicht aus (vgl. Bay. VGH, Beschlüsse vom 28.10.2024 – 12 C 24.1578 – juris Rn. 20, vom 2.10.2024 – 12 CS 24.1408 – juris Rn. 11 und vom 9.1.2017 – 12 CS 16.2181 – juris Rn. 9; OVG Schlw.-H., Beschluss vom 25.98.2023 – 3 LB 7/23 – juris Rn. 46). Eine latente Gefahr liegt vor, wenn eine konkrete Gefahr erst in der Zukunft möglicherweise entstehen wird, indem weitere Handlungen oder Umstände hinzutreten. Es fehlt dabei also an der hinreichenden Wahrscheinlichkeit des Schadenseintrittes in naher Zukunft (vgl. Schmidbauer in ders./Steiner, PAG, 6. Aufl. 2023, Art. 11 Rn. 98; Trurnit in Möstl/Trurnit, BeckOK PolGBW, § 1 Rn. 29 <Stand: 1.4.2026>). Auch eine bloße Möglichkeit anstelle einer Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Rechtsgutverletzung genügt nicht (vgl. OVG Schlw.-H., Beschluss vom 25.98.2023 – 3 LB 7/23 – juris Rn. 46; Lack in Wiesner/Wapler, SGB VIII, 7. Aufl. 2026, § 42 Rn. 11a). Damit entspricht der Gefahrbegriff des § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII im Kern dem des § 1666 Abs. 1 BGB (vgl. Lack in Wiesner/Wapler, SGB VIII, 7. Aufl. 2026, § 42 Rn. 11a; Winkler in Rolfs u.a., BeckOK SGB VIII, § 42 Rn. 4 <1.3.2026>)

99 bb) Ausgehend hiervon steht für den Zeitraum vom 16. bis 24. Januar 2025 für die Kammer das Vorliegen einer dringenden Gefahr für das Kindeswohl nicht zur vollen Überzeugung fest.

100 Der Beigeladene litt damals zwar – wie sich aus dem für die Kammer überzeugenden Beschluss des Familiengerichts vom 23. Februar 2025 ergibt – unter erheblichen Entwicklungsverzögerungen. Er war offenbar nur schwer zu begrenzen und verhielt sich grenzüberschreitend und in einer Weise riskant, die ein ständiges erzieherisches Eingreifen erforderte. Er bedurfte – jedenfalls damals – einer erheblichen Betreuung, wohl sogar einer 1:1-Betreuung, womit die Kläger – zumindest zeitweise – überfordert waren. Eine solche Situation bestand – wie sich aus dem Schreiben des Beklagten an das Familiengericht vom 20. Januar 2025 ergibt – schon seit Juni 2024. Schon seit Juni 2024 sei es immer wieder zu "latenten Gefährdungen" gekommen. Im Vermerk vom 15. Januar 2025 wurde mit Blick auf die jüngeren Geschwister des Beigeladenen Ma. und L. ebenfalls eine "latente Gefährdung" gesehen. Zur Begründung der latenten Gefährdung wurden vom Jugendamt des Beklagten sowohl bezüglich des Beigeladenen als auch seiner jüngeren Geschwister Entwicklungsverzögerungen genannt. Daneben wurde das Verhalten des Beigeladenen als eigen- und für seine jüngeren Geschwister fremdgefährdend angesehen. Allerdings war beim Beigeladenen ein solches Verhalten ebenfalls schon seit Sommer 2024 vorhanden.

101 Die Situation seit Sommer 2024 unterscheidet sich nicht wesentlich von der am 14. Januar 2025 festgestellten Lage im Haushalt der Kläger. Zwar trat nach der Trennung der Kläger in der Weihnachtszeit 2024 wohl erneut eine Phase der besonderen Belastung und Überforderung der Klägerin zu 2 auf. Gleichwohl spricht mehr dafür, dass es sich um eine Dauerlage mit wiederkehrenden Belastungsspitzen handelte. Ausgehend hiervon bestand lediglich eine latent das Wohl des Beigeladenen oder seiner jüngeren Geschwister gefährdende Situation und keine konkret erhebliche Gefahr, bei der ein Schaden mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald eintreten werde. Der Eintritt eines Schadens erschien zwar möglich, aber nicht wahrscheinlich.

102 Soweit im familienpsychologischen Gutachten vom 28. Juni 2025 mit einem Satz ausgeführt wird, es habe eine Kindeswohlgefährdung vorgelegen, die eine "Inobhutnahme deutlich" gerechtfertigt habe, kann dem nicht gefolgt werden. Denn aus den oben wiedergegebenen Berichten der Mitarbeiterinnen des Jugendamts in deren Vermerk vom 15. Januar 2025, der Begründung der Inobhutnahme vom 16. Januar 2025 und 10. Februar 2025 durch den Beigeladenen, der Stellungnahme des Beklagten gegenüber dem Familiengericht vom 20. Januar 2025, dem Bericht der Sozialpädagogischen Familienhilfe vom 21. Januar 2025 gegenüber dem Familiengericht, dem Bericht der den Beigeladenen betreuenden Tageseinrichtung V. K. vom 22. Januar 2025 sowie den Ausführungen des Beklagten und des Verfahrensbeistands des Beigeladenen in der Sitzung des Familiengerichts am 24. Januar 2025 ergibt sich eine solche konkrete dringende Gefahr nicht. Der Gutachterin standen insoweit keine anderen Erkenntnismittel zur Verfügung als der Kammer. Eine eigene Sachverhaltsermittlung durch die Gutachterin hat erst nach dem Beweisbeschluss des Familiengerichts vom 24. Januar 2025 eingesetzt. Die vor allem für das Gutachten maßgeblichen Interaktionsbeobachtungen haben erst am 11. April sowie 6. und 12. Juni 2025 stattgefunden, also zu einem Zeitpunkt, in dem sich die Situation in der Familie der Kläger schon durch weitere Hilfen des Beklagten erheblich geändert hatte. Die Sachverständige behauptet lediglich, eine Inobhutnahme sei "deutlich" gerechtfertigt gewesen. Es findet sich jedoch keine Begründung, die in den Blick nimmt, dass eine lediglich latente oder mögliche Gefahr eine Inobhutnahme noch nicht rechtfertigt. Zudem haben weder der Verfahrensbeistand des Beigeladenen im familiengerichtlichen Verfahren noch seine Ergänzungspflegerin – beide sozialpädagogisch erfahrene Personen – mit Blick auf die Situation im streitgegenständlichen Zeitraum eine dringende Gefahr gesehen. Dementsprechend hat auch das Familiengericht am 17. Januar 2025 keine Veranlassung dafür gesehen, sofort im Wege eines Eilbeschlusses ohne mündliche Verhandlung nach § 51 Abs. 2 Satz 2 FamFG oder gar wegen Gefahr im Verzug ohne vorherige Anhörung der Kläger (vgl. dazu Grohmann in Prütting/Helms, FamFG, 7. Aufl. 2025, § 51 Rn. 11) allein auf der Grundlage des Vorbringens des Beklagten den Klägern das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen.

103 b) Darüber hinaus ist die Voraussetzung des § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b SGB VIII nicht gewahrt.

104 Die Gefahr für das Kindeswohl war nicht so dringlich, dass eine Entscheidung des Familiengerichts über Maßnahmen nach § 1666 BGB nicht hätte abgewartet werden können.

105 aa) Vor einer Inobhutnahme, mit der – wie hier – die Personensorgeberechtigten nicht einverstanden sind, ist das Jugendamt grundsätzlich gehalten, zunächst zu versuchen, eine Entscheidung des Familiengerichts einzuholen. Ein mit der Inobhutnahme verbundener erheblicher Eingriff in das Erziehungsrecht der Eltern kommt deshalb grundsätzlich nur in besonders gelagerten akuten Gefährdungssituationen in Betracht, die ein Abwarten der Entscheidung des Familiengerichts nicht erlauben (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 4.11.2021 – 12 S 3125/21 – juris Rn. 31). Für das Vorliegen dieser Voraussetzung kommt es nicht darauf an, ob das Familiengericht rechtzeitig "kontaktiert" werden kann. Es kommt auch nicht darauf an, ob ein Antrag beim Familiengericht rechtzeitig hätte gestellt werden können. Vielmehr ist bei der Beurteilung dieser Voraussetzung maßgeblich darauf abzustellen, ob eine Entscheidung des Familiengerichts auch rechtzeitig hätte erwirkt werden können, um der Kindeswohlgefährdung zu begegnen. Die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Ausnahme von dem gesetzlich grundsätzlich vorgesehenen Richtervorbehalt sind vor dem Hintergrund des bei den Familiengerichten eingerichteten Bereitschaftsdienstes eng zu fassen. Bloße Vermutungen oder Mutmaßungen des Jugendamts, dass das Gericht gerade nicht erreichbar sei oder eine Entscheidung innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeit nicht treffen werde, genügen daher nicht (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 4.11.2021 – 12 S 3125/21 – juris Rn. 33). Dabei ist das Beschleunigungsgebot des § 155 Abs. 1 FamFG ebenso zu berücksichtigen wie die Möglichkeit des Familiengerichts, eine einstweilige Anordnung gemäß §§ 49 ff. FamFG zu erlassen (vgl. C. Schmitt in Rolfs u.a, BeckOGK SGB VIII, § 42 Rn. 34 ff. <1.2.2026>; Lack in Wiesner/Wapler, SGB VIII, 7. Aufl. 2026, § 42 Rn. 15 f.). Solange das zuständige Familiengericht dienstbereit ist, ist zunächst einmal davon auszugehen, dass dort auch eine Entscheidung rechtzeitig bewirkt werden kann.

106 Daher muss das Jugendamt grundsätzlich vor einer Inobhutnahme das Familiengericht befassen und den Erlass einer Maßnahme nach § 1666 BGB anregen. Aus der Bestimmung des § 42 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII zur nachträglichen Anrufung des Familiengerichts ergibt sich nichts Anderes. § 42 Abs. 3 SGB VIII betrifft den Fall, dass ein Kind oder Jugendlicher vom Jugendamt in Obhut genommen wurde, weil mit Blick auf die Dringlichkeit der Gefahr für das Kindeswohl nicht sichergestellt war, dass für eine familiengerichtliche Entscheidung und ihre tatsächliche Umsetzung ausreichend Zeit besteht, und die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten der Inobhutnahme widersprechen (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 8.9.2020 – 10 A 82/19 – juris Rn. 38; OVG NRW, Beschluss vom 22.3.2024 – 12 A 168/213 – juris Rn. 27).

107 Hat das Jugendamt das Familiengericht befasst, ist die Inobhutnahme bei Vorliegen einer dringenden Gefahr für das Kindeswohl zulässig, wenn sich die Gefahr für das Kindeswohl mit ziemlicher Sicherheit verwirklichen würde, bis das angerufene Familiengericht in Wahrnehmung seiner richterlichen Unabhängigkeit eine Entscheidung voraussichtlich treffen wird (vgl. Trenczek/Beckmann in Münder u.a., SGB VIII, 10. Aufl. 2026, § 42 Rn. 14). Das Jugendamt hat das Vorliegen einer dringenden Gefahr für das Kindeswohl eigenständig zu prüfen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 7.10.2021 – 16 UF 95/21 – juris Rn. 27; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 4.11.2021 – 12 S 3125/21 – juris Rn. 32 und 36). § 42 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII soll lediglich sicherstellen, dass die notwendigen sorgerechtlichen Maßnahmen im Anschluss an die Eilmaßnahme der Inobhutnahme getroffen werden. Aufgabe der hierzu berufenen Familiengerichte ist es dagegen nicht, die Rechtmäßigkeit der Inobhutnahme zu überprüfen oder über ihre Fortdauer zu entscheiden (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 4.11.2021 – 12 S 3125/21 – juris Rn. 36; Lack in Wiesner/Wapler, SGB VIII, 7. Aufl. 2026, § 42 Rn. 46).

108 Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit ist dabei insoweit in die Prüfung der Dringlichkeit der Gefahr integriert, als namentlich die Inobhutnahme erforderlich sein muss, um den Eintritt eines Schadens vor einer möglichen familiengerichtlichen Entscheidung zu verhindern (vgl. Kirchhoff in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, § 42 Rn. 104). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass dem Familiengericht nach § 1666 Abs. 1 und 3 BGB eine Vielzahl abgestufter Eingriffsbefugnisse zur Verfügung steht, die nicht alle das Eingriffsniveau einer Inobhutnahme erreichen. Das Jugendamt kann nach § 8a Abs. 1 Satz 3 SGB VIII Hilfen für die Erziehungsberechtigten nur anbieten, nicht anordnen. In eigener Zuständigkeit verfügt das Jugendamt – anders als das Familiengericht – lediglich über die Befugnis der Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII, die bereits einen sehr erheblichen Eingriff darstellt. Wenn das Jugendamt ein Tätigwerden des Familiengerichts – also den Erlass von Maßnahmen nach § 1666 BGB – für erforderlich hält, hat es das Familiengericht anzurufen (vgl. § 8a Abs. 2 Satz 1 SGB VIII, dazu Wapler in Wiesner/Wapler, SGB VIII, 7. Aufl. 2026, § 8a Rn. 29 ff.). Dabei ist das Jugendamt nach § 8a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 SGB VIII zur Anrufung des Familiengerichts bereits dann verpflichtet, wenn die Erziehungsberechtigten nicht bereit oder in der Lage sind, bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos mitzuwirken. Das Familiengericht kann auch schon bei einer nur "möglichen Kindeswohlgefährdung" nach § 157 FamFG in eine Erörterung mit den Beteiligten eintreten (vgl. Wapler in Wiesner/Wapler, SGB VIII, 7. Aufl. 2026, § 8a Rn. 35, 40). Die Anhörung hat eine Warnfunktion und kann bereits dann erfolgen, wenn eine Kindeswohlgefährdung aus Sicht des Jugendamtes nicht feststeht. Ziel des § 157 FamFG ist es, die Beteiligten in einer Situation, in der eine mögliche Gefährdung des Kindeswohls besteht, "an einen Tisch zu bekommen" und auf die Eltern einzuwirken, öffentliche Hilfen in Anspruch zu nehmen und mit dem Jugendamt zu kooperieren. Die Gesetzesbegründung spricht von einem "Erörterungsgespräch" (vgl. Fuchs in Gsell u.a., BeckOGK FamFG, § 157 Rn. 4 f. <Stand: 15.2.2026>).

109 Kann eine dringende Kindeswohlgefährdung voraussichtlich durch Eilmaßnahmen des Familiengerichts abgewendet werden, die weniger schwer wiegen als ein Eingriff in das Aufenthaltsbestimmungsrechts der Sorgeberechtigten, ist eine Inobhutnahme nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII bei einem Widerspruch der Eltern nur zulässig, wenn in der Zeit bis zu einer Entscheidung des Familiengerichts ein erheblicher Schaden für das Kindeswohl mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eintreten würde.

110 bb) Bei Anwendung dieses Maßstabs war hier keine akute Gefahrensituation gegeben, die das Jugendamt des Beklagten dazu berechtigt hätte, den Beigeladenen in Obhut zu nehmen, bis das Familiengericht eine Entscheidung nach § 1666 BGB treffen würde.

111 Es steht nicht zur Überzeugung der Kammer fest, dass das Jugendamt am 16. Januar 2025 davon ausgehen durfte, dass in der Zeit bis zum Erlass verhältnismäßiger Maßnahmen zum Schutz des Kindeswohls durch das Familiengericht ein erheblicher Schaden für das Kindeswohl sicher eintreten werde. Gegen eine solche Dringlichkeit spricht hier schon der Umstand, dass lediglich eine latente Gefahr oder auch nur eine Schadensmöglichkeit vorgelegen haben. Auch in der Zeit von Sommer 2024 bis zum 16. Januar 2025 war es noch zu keiner erheblichen Schädigung des Beigeladenen oder eines seiner Geschwister gekommen.

112 Das Jugendamt hat selbst die Gefahr nicht als so dringlich angesehen, dass es den Beigeladenen schon unmittelbar beim Hausbesuch am 14. Januar 2025 in Obhut genommen hätte. Vielmehr hat es die Situation am 15. Januar 2025 intern beraten und für den 16. Januar 2025 die Kläger zu einer Besprechung eingeladen. Erst danach hat es den Beigeladenen in Obhut genommen und am Morgen des 17. Januar 2025 das Familiengericht um eine Entscheidung ersucht. Das Familiengericht hat die Situation ebenfalls nicht für sehr dringlich gehalten, sondern erst am 24. Januar 2025 eine Anhörung durchgeführt. Soweit der Beklagte vorbringt, erst am 16. Januar 2025 nach der Verweigerung der Zustimmung der Kläger in die Inobhutnahme sei über die Inobhutnahme entschieden worden, lag an diesem Tag keine andere Gefahrenlage vor als am 14. Januar 2025.

113 Gegen die Annahme einer besonderen Dringlichkeit der Gefahr, bei der ein Schaden eintreten würde, bevor das Familiengericht Maßnahmen getroffen hat, spricht weiter, dass das Familiengericht am 24. Januar 2025 eine Vereinbarung der Beteiligten erreicht hat, aufgrund derer der Beigeladene unter Auflagen am 14. Februar 2025 wieder in den Haushalt der Kläger zurückgeführt werden konnte. So hat sich die Situation in der Familie des Beigeladenen und der Kläger inzwischen durch die vom Familiengericht eingeleiteten Maßnahmen – wie die Einrichtung eines Familienrates und eine weitergehende Unterstützung der Kläger durch Sozialpädagogische Familienhilfe, weitere Familienangehörige und eine weitergehende Betreuung der Kinder in Tageseinrichtungen – deutlich gebessert. Dies ergibt sich insbesondere aus den Ausführungen im familienpsychologischen Gutachten vom 28. Juni 2025. Zwar mag die Inobhutnahme ein Anstoß für die Familie – namentlich den Kläger zu 1 – gewesen sein, sich mehr bei der Pflege und Erziehung der Kinder zu engagieren. Als Grund für eine Inobhutnahme reicht dies jedoch nicht aus. Denn das Familiengericht kann nach § 1666 Abs. 3 BGB die Eltern auch durch weniger einschneidende Maßnahme zu einer verbesserten Mitarbeit zwingen, um eine Kindeswohlgefährdung abzuwenden.

114 Im Übrigen hätte das Jugendamt nach § 8a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 SGB VIII und § 157 FamFG eine bloß mögliche Kindeswohlgefährdung bereits schon einige Zeit vor dem 14. Januar 2026 durch das Familiengericht erörtern lassen können.

115 2. Die mit dem Klageantrag Nummer 2 erhobenen Klagen sind ebenfalls begründet.

116 Der Widerspruchsbescheid des Beklagten ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Widerspruchsbescheid ist rechtswidrig, weil er über einen Widerspruch gegen einen bereits erledigten Verwaltungsakt entschieden hat und den Rechtsschein erweckt, dass der Bescheid bestandskräftig werden könne (vgl. BVerwG, Urteile vom 20.1.1989 – 8 C 30.87 – BVerwGE 81, 226, juris Rn. 10, und vom 12.4.2001 – 2 C 10.00 – NVwZ 2001, S. 1288; Wöckel in Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 73 Rn. 10).

117 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 VwGO.

118 Dabei entspricht es der Billigkeit, dass der Beklagte auch die Kosten des Beigeladenen nach § 162 Abs. 3 VwGO trägt. Sie sind ihm daher vom Gericht aufzuerlegen. Zwar hat der Beigeladene keinen Sachantrag gestellt und damit auch kein Prozesskostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO getragen. Jedoch hat seine Vertreterin das Verfahren durch ihr Vorbringen in der mündlichen Verhandlung wesentlich gefördert. Dies genügt für eine Billigkeitsentscheidung nach § 162 Abs. 3 VwGO (vgl. Wysk in ders., VwGO, 4. Aufl. 2025, § 162 Rn. 68 f.).

119 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO sowie § 708 Nr. 11, §§ 711 und 709 Satz 2 ZPO. Dem ... C 126.63 – juris und die h. M.: Heckmann/Rachut in Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Auf. 2025, E 167 Rn. 24 Pietzner/Möller in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, VwGO, § 167 Rn. 138 bis 141 <Stand: 32. Erg.-Lfg. Oktober 2016>; offen, ob dem Verwaltungsgericht ein Ermessen zusteht: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.5.1993 – 9 S 2812/29 – juris Rn. 10).

120 IV. Die Berufung ist nach § 124a Abs. 1 Satz 1 und § 124a Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht zuzulassen, weil kein Grund hierfür vorliegt.

121 B e s c h l u s s :

122 vom 19. Mai 2026

123 Die Zuziehung einer Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch die Kläger wird für notwendig erklärt.

124 Gründe:

125 Auf Antrag der Kläger ist die Zuziehung einer Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Denn es war den Klägern nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten, das Vorverfahren selbst zu führen (vgl. dazu: Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 162 Rn. 29). Die angegriffene Inobhutnahme betraf einen erheblichen Eingriff in ihr Elternrecht und die Kläger waren mit Blick auf die Rechtskenntnis dem beklagten Landkreis unterlegen. Zur Herstellung der Waffengleichheit bei ihrer Rechtsverteidigung war daher die Zuziehung einer Bevollmächtigten für das Vorverfahren notwendig.

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