OLG Stuttgart Senat für Familiensachen, 2026-05-07, 17 WF 69/26

17 WF 69/26Obergericht07.05.2026

Regest

Für das Überprüfungsverfahren gemäß § 166 Abs. 3 FamFG wegen Absehens von einer Maßnahme nach den §§ 1666 bis 1667 BGB kann keine Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden, weil es sich kostenrechtlich nicht um ein eigenständiges Verfahren, sondern um einen Teil des Ursprungsverfahrens handelt. Verfahrensgang vorgehend AG Nürtingen, 15. April 2026, 29 F 147/26

Gesamter Gesetzestext

OLG Stuttgart Senat für Familiensachen — 17 WF 69/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-05-07

Aktenzeichen: 17 WF 69/26

ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2026:0507.17WF69.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 76 Abs 1 FamFG, § 76 Abs 2 FamFG, § 166 Abs 3 FamFG, § 1666 BGB, § 1667 BGB ... mehr

Leitsatz

Für das Überprüfungsverfahren gemäß § 166 Abs. 3 FamFG wegen Absehens von einer Maßnahme nach den §§ 1666 bis 1667 BGB kann keine Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden, weil es sich kostenrechtlich nicht um ein eigenständiges Verfahren, sondern um einen Teil des Ursprungsverfahrens handelt.

Verfahrensgang

vorgehend AG Nürtingen, 15. April 2026, 29 F 147/26

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beteiligten J. gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nürtingen vom 15.04.2026 - 29 F 147/25 - wird

zurückgewiesen.

Gründe

I.

1 Die Beteiligte J. wendet sich mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nürtingen vom 15.04.2026 - 29 F 147/26 -, durch den ihr Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren wegen Mutwilligkeit zurückgewiesen wurde.

2 J. und A. sind geschiedene Eheleute und die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern der Kinder Z., geboren am …, und L., geboren am …. Die Kinder leben beim Vater.

3 In einem Hauptsacheverfahren wegen Kindeswohlgefährdung gemäß §§ 1666, 1666a BGB, Az.: 29 F 107/25, hat das Amtsgericht - Familiengericht - Nürtingen mit rechtskräftigem Beschluss vom 10.10.2025 von der Ergreifung familiengerichtlicher Maßnahmen in Bezug auf die elterliche Sorge der Eltern J. und A. für die gemeinsamen Kinder Z. und L. abgesehen.

4 Mit Aktenvermerk vom 11.02.2026 verfügte das Amtsgericht, dass ein neues Verfahren nach § 166 Abs. 3 FamFG einzutragen sei. Unter dem daraufhin vergebenen Aktenzeichen 29 F 147/26 wurde mit Verfügung vom 12.02.2026 ein binnen fünf Wochen vorzulegender Bericht des LRA über die Familien- und Umgangssituation der beiden Kinder Z. und L. angefordert, der dem Amtsgericht mit Datum 04.03.2026 vorgelegt wurde. Mit Verfügung vom 05.03.2026 wurde der Jugendamtsbericht den Eltern mit Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Wochen und dem Hinweis übersandt, dass das Gericht beabsichtige, das Überprüfungsverfahren gemäß § 166 Abs. 3 FamFG zu beenden, da nach Mitteilung des Jugendamts keine Kindeswohlgefährdung vorliege.

5 Daraufhin legitimierte sich mit Schriftsatz vom 01.04.2026 eine Rechtsanwältin für die Beteiligte J. (im Folgenden: Mutter) und beantrage namens und in Vollmacht der Mutter die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Überprüfungsverfahren unter ihrer Beiordnung.

6 Mit Verfügung vom 15.04.2026 hat das Amtsgericht den Beteiligten mitgeteilt, dass das gemäß § 166 Abs. 3 FamFG eingeleitete Überprüfungsverfahren beendet werde, nachdem keine Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung gesehen würden, die familiengerichtliche Maßnahmen nach §§ 1666, 1666a BGB erforderlich machen würden.

7 Mit Beschluss vom selben Tag hat das Amtsgericht - Familiengericht - Nürtingen außerdem den Antrag der Mutter vom 01.04.2026 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen.

8 Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheine gemäß § 76 Abs. 1 FamFG, § 114 ZPO mutwillig. Bei dem Verfahren handele es sich um ein Überprüfungsverfahren nach § 166 Abs. 3 FamFG. Bei Übersendung des Berichts des Jugendamtes habe das Gericht deutlich zum Ausdruck gebracht, dass das Verfahren beendet werden solle, da die Familiensituation zwar weiterhin hoch streitig sei, jedoch keine Kindeswohlgefährdung vorliege. Von den Beteiligten seien keine Einwände gegen die angekündigte Verfahrensbeendigung vorgebracht worden, weshalb es für die Mutter ersichtlich gewesen sei, dass das Verfahren beendet werde.

9 Gegen diesen ihrer Verfahrensbevollmächtigten am 17.04.2026 zugestellten Beschluss wendet sich die Mutter mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 27.04.2026, die am selben Tag beim Amtsgericht Nürtingen eingegangen ist und mit der sie beantragt :

10 Der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Nürtingen vom 15.04.2026, Az. 29 F 147/26, wird aufgehoben und der Kindsmutter Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin … ohne Ratenzahlung zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwaltes bewilligt.

11 Zur Begründung bringt die Mutter vor, die beabsichtigte Rechtsverteidigung erscheine gerade nicht mutwillig. Sie habe ebenso wie der Kindesvater den Bericht des Jugendamts zur Stellungnahme erhalten. Zu diesem Zeitpunkt sei völlig unklar gewesen, welche Stellungnahme vom Vater erfolgen werde. Angesichts des kritischen Elternverhältnisses und der Tatsache, dass sie ihre Kinder nicht sehen könne, könne man ihr nicht zumuten, das Verfahren ohne rechtlichen Beistand zu führen.

12 Das Amtsgericht hat der Beschwerde aus den im angefochtenen Beschluss genannten Gründen nicht abgeholfen und die Akte dem Oberlandesgericht Stuttgart zur Entscheidung vorgelegt. Auf den Nichtabhilfe- und Vorlagebeschluss vom 27.04.2026 wird Bezug genommen.

13 Im Übrigen wird wegen des Sach- und Streitstandes auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

14 Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß § 76 Abs. 2 FamFG, §§ 567 ff. ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen in zulässiger Weise, insbesondere form- und fristgerecht, eingelegt worden (§ 76 Abs. 2 FamFG, § 569 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2, Abs. 2 ZPO, § 76 Abs. 1 FamFG, § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO).

15 Die sofortige Beschwerde der Mutter ist im Ergebnis unbegründet und daher zurückzuweisen, weil für das Überprüfungsverfahren nach § 166 Abs. 3 FamFG eine Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nicht in Betracht kommt.

16 Das Amtsgericht hat mit Aktenvermerk vom 11.02.2026 ein Überprüfungsverfahren nach § 166 Abs. 3 FamFG eingeleitet. Bei diesem Verfahren handelt es sich um eine Vorprüfung, ob ein förmliches Abänderungsverfahren nach § 166 Abs. 1 FamFG, § 1696 BGB einzuleiten ist (BeckOGK/Fuchs, FamFG, Stand: 15.02.2026, § 166, Rn. 55, 56; OLG Frankfurt, FamRZ 2021, 1985, juris, Rn. 13). Diese Vorprüfung ist, wie sich aus § 31 Abs. 2 Satz 2 FamGKG ergibt, kostenrechtlich kein eigenständiges Verfahren, sondern Teil des Ursprungsverfahrens. Eine im Ursprungsverfahren erfolgte Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts erstrecken sich auch auf das Prüfungsverfahren; dieses ist gemäß § 15 Abs. 2 RVG auch in Bezug auf die Rechtsanwaltsgebühren keine besondere Angelegenheit, solange nicht die Zwei-Jahres-Frist des § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG überschritten ist (BeckOGK/Fuchs, a. a. O., Rn. 53; OLG Frankfurt, a. a. O., Rn. 13; KG, FamRZ 2024, 463, juris, Rn. 22 zu § 166 Abs. 2 FamFG). Eine Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe kommt daher nur in Betracht, wenn als Ergebnis der Prüfung nach § 166 Abs. 3 FamFG ein Abänderungsverfahren im Sinne des § 166 Abs. 1 FamFG, § 1696 BGB eingeleitet wird, in welchem die Ergreifung gerichtlicher Maßnahmen in Bezug auf die elterliche Sorge nach §§ 1666, 1666a BGB geprüft wird (OLG Frankfurt, a. a. O., Rn. 13). Für das Überprüfungsverfahren gemäß § 166 Abs. 3 FamFG kann demgegenüber keine Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden (BeckOGK/Fuchs, a. a. O., Rn. 53).

17 Hiernach musste der Mutter in der ersten Instanz Verfahrenskostenhilfe für das Überprüfungsverfahren gemäß § 166 Abs. 3 FamFG versagt werden, weil das Amtsgericht als Ergebnis der Prüfung nach § 166 Abs. 3 FamFG gerade kein Abänderungsverfahren im Sinne des § 166 Abs. 1 FamFG, § 1696 BGB eingeleitet, sondern vielmehr den Beteiligten mit Verfügung vom 15.04.2026 mitgeteilt hat, dass das gemäß § 166 Abs. 3 FamFG eingeleitete Überprüfungsverfahren beendet werde. Dass das Amtsgericht das Überprüfungsverfahren unter einem neuen Aktenzeichen geführt hat, vermag an der sich aus § 31 Abs. 2 Satz 2 FamGKG, § 15 Abs. 2 RVG ergebenden, oben dargestellten Rechtslage nichts zu ändern, wonach das Überprüfungsverfahren nicht als neue Angelegenheit, sondern als Teil des Ursprungsverfahrens gilt, solange nicht die Frist des § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG überschritten ist, was vorliegend nicht der Fall ist.

18 Das Amtsgericht hat folglich im Ergebnis zu Recht den Antrag der Mutter vom 01.04.2026 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Überprüfungsverfahren gemäß § 166 Abs. 3 FamFG zurückgewiesen, weswegen ihre hiergegen gerichtete Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen war.

III.

19 Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens hat die Mutter als Antragstellerin kraft gesetzlicher Anordnung zu tragen (§§ 1, 3 Abs. 2 FamGKG in Verbindung mit Nr. 1912 des Kostenverzeichnisses - Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 FamFGKG -). Außergerichtliche Kosten der Beteiligten sind nicht zu erstatten (§ 76 Abs. 1 FamFG, § 127 Abs. 4 ZPO).

IV.

20 Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung nicht gegeben sind (§ 76 Abs. 2 FamFG, § 574 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 ZPO).

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