LG Freiburg (Breisgau) 7. Kleine Strafkammer, 2026-03-10, 7 NBs 45/24, 45/24 7 NBs 610 Js 30788/23, 45/24 - 7 NBs 610 Js 30788/23

7 NBs 45/24, 45/24 7 NBs 610 Js 30788/23, 45/24 - 7 NBs 610 Js 30788/23Kantonsgericht10.03.2026

Regest

1. Soweit Daten aus der Überwachung der Kommunikation von Tätern, die über Kryptohandys miteinander kommunizieren und deren Kommunikationsdaten im Wege der Rechtshilfe gem. Art. 6 EEA RL nach Deutschland übermittelt wurden, genutzt werden, um deren Abnehmer zu identifizieren, gegen die bisher keine Verfahren geführt wurden, handelt es sich bei den insoweit genutzten Daten um Zufallsfunde. 2. Die Zulässigkeit der Verwertung dieser Zufallsfunde richtet sich allein nach den inländischen Regeln gem. §§ 100b, 100e Abs. 6 StPO einerseits bzw. §§ 100a, 479 Abs. 2, 161 Abs. 3 StPO andererseits. 3. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Voraussetzungen insofern ist die letzte Verhandlung vor dem Tatgericht, nicht der Zeitpunkt der Datenübermittlung. Dabei sind insbesondere die Anforderungen, die das BVerfG im Beschluss vom 24. Juni 2025 – 1 BvR 180/23 –, Trojaner II, niedergelegt hat, zu beachten. 4. Hier: Eine bloße Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis in nicht geringer Menge stellt im konkreten Fall keine schwere Straftat dar, die eine Datenübermittlung gem. §§ 100a, 479 Abs. 2, 161 Abs. 3 StPO rechtfertigt. Verfahrensgang vorgehend AG Freiburg (Breisgau), 13. Juni 2024, 30 Ds 610 Js 30788/23

Gesamter Gesetzestext

LG Freiburg (Breisgau) 7. Kleine Strafkammer — 7 NBs 45/24, 45/24 7 NBs 610 Js 30788/23, 45/24 - 7 NBs 610 Js 30788/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-03-10

Aktenzeichen: 7 NBs 45/24, 45/24 7 NBs 610 Js 30788/23, 45/24 - 7 NBs 610 Js 30788/23

ECLI: ECLI:DE:LGFREIB:2026:0310.45.24.7NBS610JS30.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 34 Abs 1 Nr 4 KCanG, § 34 Abs 3 Nr 4 KCanG, Art 6 Abs 1b EEA-Europäische ErmittlungsanordnungREO, § 100a Abs 2 Nr 7aa StPO, § 100b Abs 2 Nr 5b StPO ... mehr

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Soweit Daten aus der Überwachung der Kommunikation von Tätern, die über Kryptohandys miteinander kommunizieren und deren Kommunikationsdaten im Wege der Rechtshilfe gem. Art. 6 EEA RL nach Deutschland übermittelt wurden, genutzt werden, um deren Abnehmer zu identifizieren, gegen die bisher keine Verfahren geführt wurden, handelt es sich bei den insoweit genutzten Daten um Zufallsfunde.

  2. Die Zulässigkeit der Verwertung dieser Zufallsfunde richtet sich allein nach den inländischen Regeln gem. §§ 100b, 100e Abs. 6 StPO einerseits bzw. §§ 100a, 479 Abs. 2, 161 Abs. 3 StPO andererseits.

  3. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Voraussetzungen insofern ist die letzte Verhandlung vor dem Tatgericht, nicht der Zeitpunkt der Datenübermittlung. Dabei sind insbesondere die Anforderungen, die das BVerfG im Beschluss vom 24. Juni 2025 – 1 BvR 180/23 –, Trojaner II, niedergelegt hat, zu beachten.

  4. Hier: Eine bloße Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis in nicht geringer Menge stellt im konkreten Fall keine schwere Straftat dar, die eine Datenübermittlung gem. §§ 100a, 479 Abs. 2, 161 Abs. 3 StPO rechtfertigt.

Verfahrensgang

vorgehend AG Freiburg (Breisgau), 13. Juni 2024, 30 Ds 610 Js 30788/23

Tenor

Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Freiburg im Breisgau vom 13.06.2024 (30 Ds 610 Js 30788/23) aufgehoben.

Der Angeklagte wird wegen Handeltreibens mit Cannabis verwarnt.

Die Verhängung einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 50 € bleibt vorbehalten.

Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen.

Die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 8.032,50 € wird angeordnet.

Der Angeklagte trägt die Kosten und seine notwendigen Auslagen, soweit er verurteilt wurde; soweit er freigesprochen wurde, trägt die Staatskasse die Kosten und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.

Angewendete Vorschriften:

§ 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Nr. 4 KCanG

Gründe

I.

1 Das Amtsgericht Freiburg i. Br. hat den Angeklagten durch Urteil vom 13.06.2024 (30 Ds 610 Js 30788/23) von dem mit Anklage vom 05.02.2024 erhobenen Vorwurf des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit dem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge freigesprochen.

2 Gegen dieses Urteil legte die Staatsanwaltschaft form- und fristgerecht Berufung ein. Sie erstrebte eine Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils und eine Verurteilung der angeklagten Taten nach dem KCanG.

3 Die Berufung der Staatsanwaltschaft hatte teilweise Erfolg.

II.

4 Der zum Zeitpunkt der Berufungshauptverhandlung 32jährige Angeklagte …

5 Der Angeklagte war längere Zeit spielsüchtig und hat noch Schulden von etwa 5.000 €, die er in monatlichen Raten von 200 - 250 € abbezahlt. Im Alter von 22/23 Jahren bekam er wegen seiner Spielsucht zunehmend (auch sozial) Probleme, 2024 hat er deshalb das erste Mal eine Beratungsstelle aufgesucht. Der Angeklagte befindet sich seit Anfang 2025 wegen seiner Spielsucht in einer psychotherapeutischen Behandlung mit wöchentlichen Terminen im Rahmen einer kognitiven Verhaltenstherapie. …

6 Der Bundeszentralregisterauszug des Angeklagten enthält keinen Eintrag.

III.

7 Am 31.01.2021 zwischen 14:00 Uhr und 15:00 Uhr hat der Angeklagte von dem gesondert verfolgten A an einer nicht näher bekannten Örtlichkeit im Großraum Freiburg 1,5 Kilogramm Marihuana zu einem Preis von 7.650 Euro gekauft und übernommen. Das Marihuana hat der Angeklagte anschließend zu einem Preis von mindestens 8.032,50 Euro an zumindest einen unbekannten Abnehmer gewinnbringend weiterverkauft.

8 Das Marihuana hat dabei über einen Wirkstoffgehalt von mindestens 5 % verfügt, so dass der Gesamtmenge 75 Gramm THC zugrunde gelegen haben. Die nicht geringe Menge wird bei 7,5 Gramm THC angesetzt.

9 Weitere Feststellungen vermochte die Kammer nicht zu treffen.

IV.

10 1. Die Feststellungen zur Person ergeben sich aus den glaubhaften Angaben des Angeklagten und dem verlesenen Bundeszentralregisterauszug.

11 2. Die Überzeugung, dass sich das Geschehen so zugetragen hat, wie oben unter Ziff. III. dargestellt, hat die Kammer aufgrund der Beweisaufnahme, insbesondere durch die verlesenen Chat-Nachrichten, gewonnen.

12 a. Der Angeklagte hat sich in der öffentlichen Sitzung des Amtsgerichts Freiburg i. Br. nicht zur Sache eingelassen. In der Berufungshauptverhandlung räumte er ein, 1,5 kg Marihuana übernommen zu haben. Er habe indes keinen eigenen Handel getrieben, sondern für Bekannte, die seine Spielsucht gekannt hätten, lediglich das Marihuana transportiert. Sein Lohn für die Fahrt seien 250 € gewesen.

13 Man sei am gleichen Ort aufgewachsen und habe sich schon lange gekannt. Die Freundeskreise seien aber unterschiedlich gewesen. Seine Bekannten hätten damals gewusst, dass er Probleme mit dem Spielen gehabt habe. Er habe durchaus gewusst, was seine Bekannten gemacht hätten. Da sei immer Geld da gewesen. Der Angeklagte habe sich daran aber nicht beteiligen und für die Finanzierung seiner Sucht keine Straftaten begehen wollen. Die "Jungs" hätten ihn dann mal angehauen, weil sie einen Kurier gebraucht hätten. Da habe er sich einlullen lassen als sie mit dem Geld gewedelt hätten. Er habe ja nur fahren müssen - das habe er dann getan und sei entsprechend bezahlt worden. Als er zu Hause angekommen sei, sei er direkt noch einmal gefragt worden, ob er fahren könne. Weil es das erste Mal gut gelaufen sei, habe er sich gefragt, warum nicht ein zweites Mal.

14 Er habe damals überhaupt nicht so viel Geld gehabt, dass er eine solch große Menge Marihuana hätte kaufen können. Er habe auch nur das Marihuana transportiert - es sei ihm in den Wagen hinten eingeladen und später wieder entnommen worden, ohne dass er es auch nur gesehen habe. Die Bezahlung für das Marihuana habe er nicht entgegengenommen.

15 Die "Jungs" hätten ihm eine WhatsApp geschrieben: "Hey Bro, Nico, können wir uns treffen, wir müssen reden." Er habe damals gearbeitet, ob es ein Wochenende gewesen sei, wisse er nicht mehr. Vielleicht sei auch Corona gewesen, sodass er Zeit gehabt habe. Auch wisse er nicht mehr, wie der Tag eigentlich gewesen sei. Er habe jedenfalls zurückgeschrieben und es habe dann ein Treffen Face-to-Face geben sollen. Ihm sei eh langweilig gewesen und er sei dann raus. Man habe sich an einem Brunnen in Wohnortnähe getroffen. Nach einer freundschaftlichen Begrüßung sei er gefragt worden, ob er Geld brauche. Da habe er mit "Klar!" geantwortet. Sie hätten einen Job für ihn, er müsse was fahren und würde dafür so-und-so viel Geld bekommen. Ob er das machen wolle? Er sei unsicher gewesen, ängstlich, weil er etwas hätte machen sollen, was das Gesetz bricht. Da habe es bei ihm Engelchen und Teufelchen gegeben und er habe die Sucht gespürt. Ihm sei das Geld gezeigt und ihm versichert worden, er sei nur der Fahrer und es sei nur für einmal. Er habe nur gewusst, dass es um Marihuana ging, von der Menge oder dem Kaufpreis habe er nichts gewusst. Er habe auch das Geld für das Marihuana nicht entgegengenommen. Seine Auftraggeber hätten vielleicht Angst gehabt, dass er das als Spielsüchtiger dann verspiele. Ob er zuerst in Donaueschingen oder in Villingen-Schwenningen gewesen sei, wisse er nicht mehr. Es sei jeweils in einem Wohngebiet gewesen. Weil es dunkel gewesen sei, könne er sich an Gebäude nicht erinnern, auch nicht an ein Krankenhaus.

16 Diese Einlassung des Angeklagten ist unglaubhaft. Sie weist kaum Realkennzeichen auf. Auch Passagen in wörtlicher Rede sind detailarm und geben kaum den Verlauf eines natürlichen Gespräches wieder. Es zeigt sich ein auffälliger Strukturbruch zwischen der in wörtlicher Rede (!) dargestellten "Geschichte" und der fehlenden Erinnerung der gesamten Einbettung in Zeit, Ort und Alltagsverrichtungen. Es geht erkennbar nicht um Erlebtes, sondern (Re?) Konstruiertes. Dabei fehlen Verflechtungen und Komplikationen. Die Darstellung ist auf das rechtlich relevante Kerngeschehen beschränkt.

17 b. Der Zeuge X hat ausgeführt, dass es einen Zeugenhinweis gegeben habe, dass Betäubungsmittelhandel in größerem Umfang stattfinde und dabei ein Krypto-Handy genutzt werde. Es habe verdeckte Ermittlungsmaßnahmen ab Frühjahr 2022 gegen die gesondert verfolgten A, B und C gegeben. Im Jahr 2022/2023 seien dann die Daten aus Frankreich angefordert worden, nachdem den Handys entsprechende SkyECC-Kennungen zugeordnet hätten werden können. Diese Daten, die aufgrund der Erkenntnisse gegen die getrennt verfolgten Täter angefordert worden seien, seien in der Folge im Hinblick auf mögliche weitere Straftaten oder Täter ausgewertet worden. Daraus hätten sich weitere Kennungen und auch Verfahren gegen Abnehmer von Cannabis ergeben. In den Chats sei ein Verkauf von Marihuana an einen "[Vorname und Initial des Nachnamens] dokumentiert, dessen Mobilnummer genannt wurde. Anschlussinhaber und -nutzer sei der Angeklagte gewesen. Es habe zwar einen weiteren [Vorname] gegeben, dieser sei aber z.B. auch mit seinem Nachnamen genannt worden, sodass beide zweifelsfrei zu unterscheiden gewesen seien.

18 Es sei dann ein Durchsuchungsbeschluss gegen den Angeklagten erwirkt und vollstreckt worden. Als dieser dabei nicht anwesend gewesen sei, habe man ihn auf der im Chat genannten Nummer erreichen können. Das Mobiltelefon des Angeklagten sei nicht auswertbar gewesen. Bei der Durchsuchung seien keine Beweismittel gefunden worden. Auch hätten sich keine Hinweise auf einen besonders aufwendigen Lebensstil ergeben.

19 Es seien für den Angeklagten aus dem Chat-Verkehr der getrennt verfolgten Täter von Anfang 2021 bis Ende 2023 zwei Fallakten angelegt worden. Im Januar 2021 sei es im Chat des getrennt verfolgten A mit Mittätern einmal um den Ankauf von 1,5 kg Marihuana gegangen, zum anderen um eine Kurierfahrt. Dass der Angeklagte einen Kilopreis von 5.100 € statt - wie sonst bei den getrennt verfolgten Tätern üblich - 5.300 € erhalten habe, spreche aus Sicht des Zeugen für eine persönliche Verbundenheit mit den Tätern. Nach der Durchsuchung habe der Angeklagte - vorher belehrt - gesagt, dass er die getrennt verfolgten Täter kennen würde und wisse, dass sie auch mit BtM-Handel zu tun hätten. Ihm sei auch bekannt gewesen, dass diese sich zu dieser Zeit in Untersuchungshaft befunden hätten. Nach Januar 2021 habe es keinen weiteren Hinweis auf den Angeklagten gegeben.

20 Die Beweislage hinsichtlich dieser Taten basiere ausschließlich auf den Chat-Protokollen. Hinweise auf die Identität des Angeklagten habe sich allerdings auch aus einer Wohnraumüberwachung im November 2022 gegen die getrennt verfolgten Täter ergeben.

21 Die Angaben des Zeugen sind glaubhaft und von den übrigen Beweismitteln getragen.

22 c. Die im Selbstleseverfahren eingeführten Chat-Nachrichten im Sonderband zur SkyECC Kennung … ergaben folgendes Bild:

23 (Datum/Uhrzeit/Sender/Text)

24

25 Nachdem … in einer Audionachricht mitgeteilt hatte, dass er so langsam nicht mehr durchblicke, wer wieviel erhalten solle, verschickte er folgende Aufstellung:

26

27 Es geht sodann um die Bezahlung:

28

29 Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass sich aus diesen Chat-Nachrichten der Ankauf von 1,5 kg Marihuana ergeben, die der Angeklagte bestellt, erhalten und bezahlt hat. Dass es sich um Marihuana handelte, ergibt sich aus der Aussage des Zeugen X, dass die getrennt verfolgten Haupttäter vor allem mit Marihuana gehandelt haben und aus dem im Chat genannten Preis von 5.1(00 €) für 1 k = 1.000 g. Für ein solches Geschäft spricht auch, dass die Telefon-Nummer des Angeklagten im Chat genannt wurde und er von den ihm persönlich bekannten Haupttätern einen Sonderpreis (5.1 statt 5.3 wie bei "…") erhalten hat.

30 Anhaltspunkte dafür, dass die Chat-Protokolle gefälscht oder sonst unrichtig wären, ergaben sich für die Kammer nicht und wurden auch von der Verteidigung nicht aufgezeigt.

31 d. Die Kammer geht unter Anwendung des Zweifelssatzes von folgenden weiteren Tatumständen aus:

32 (1) Dass der Angeklagte das Marihuana verkauft und nicht zum Eigenkonsum behalten hat, ergibt sich zum einen aus seinem Finanzbedarf aufgrund seiner Spielsucht, die durch die Verlesung der Therapiebestätigung belegt ist. Zum zweiten ist eine solche Menge in absehbarer Zeit praktisch kaum allein zu konsumieren.

33 (2) Die Kammer kann nicht ausschließen, dass der Angeklagte das gesamte Marihuana an einen Abnehmer verkauft und insoweit eine möglicherweise einmalige Verkaufsmöglichkeit wahrgenommen hat. Diese Variante ist insbesondere deshalb nicht auszuschließen, weil in den Chat-Daten über mehrere Jahre lediglich dieser eine Ankauf zu finden war.

34 (3) Den Mindestgewinn des Angeklagten hat die Kammer mit 5 % des Kaufpreises veranschlagt. Die Kammer vermochte wiederum nicht auszuschließen, dass der Angeklagte beim Verkauf an einen Abnehmer einen Freundschaftspreis gemacht hat. Aufgrund seines eigenen Finanzbedarfes schließt die Kammer aber eine Abgabe zum Selbstkostenpreis aus, sodass zumindest von einer geringen Gewinnmarge von 5 % auszugehen ist (= 382,50 €).

35 (4) Der Wirkstoffgehalt des Marihuanas wird von der Kammer mit mindestens fünf Prozent angesetzt. Aus der Vielzahl der Betäubungsmittelverfahren vor der Kammer sind Wirkstoffgehalte bei Marihuana zwischen 0,3 und über 12 % bekannt. Die Kammer geht bei einem Geschäft unter Freunden, bei dem es keinerlei Hinweis auf eine Reklamationen gegeben hat, und das im Rahmen eines florierenden Handels mit einer Vielzahl von gewerbsmäßig agierenden Tätern durchgeführt wurde, von einer Mindestqualität von 5 % aus, damit die Verkäufer nicht mit den Qualitätserwartungen der Abnehmer ernsthaft in Konflikt geraten. Daraus ergibt sich ein THC-Gehalt von 75 g und damit der 10fachen nicht geringen Menge.

V.

36 1. Der Angeklagte hat sich somit des Handeltreibens mit Cannabis in einem besonders schweren Fall gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Nr. 4 KCanG strafbar gemacht.

37 2. Die von den französischen Strafverfolgungsbehörden bezüglich der Haupttäter A, B und C erhobenen und im Wege der Beweismittelrechtshilfe für deutsche Strafverfolgungszwecke zur Verfügung gestellten Daten von SkyECC-Nutzern sind grundsätzlich verwertbar (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Januar 2025 – 1 StR 142/24 –, Rn. 22, juris; zu den gleichgelagerten Fällen EncroChat s. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.11.2021, HEs 2 Ws 311/21, Rn. 33). Diese Daten durftenfür diese Angeklagten jedenfalls gem. § 100e Abs. 6 StPO übermittelt werden, weil deren Straftaten gem. § 100b II Nr. 5 b) iVm § 29a BtMG Katalogtaten waren. Maßgeblicher Zeitpunkt war der Erlass der EEA (BGH, Urteil vom 30. Januar 2025 – 5 StR 528/24 –, Rn. 35, juris). Das war hier 2022/2023 (so der Zeuge X).

38 In diesen Daten befanden sich Zufallsfunde, soweit sie andere Personen, wie z.B. den Angeklagten, betrafen. Dafür galt dann entweder §§ 100b, 100e Abs. 6 StPO oder bei § 100a StPO die Regeln der §§ 479 Abs. 2, 161 Abs. 3 StPO, weil es sich insoweit um eine innerstaatliche Datenübermittlung handelt und nicht Art. 6 I b RL EEA einschlägig ist. Dann kommt es freilich nicht auf den Zeitpunkt der Übermittlung der Daten an (in hiesigem Verfahren also frühestens mit der Übermittlung der Daten über die drei getrennt verfolgten A, B und C aus Frankreich oder spätestens mit der Eröffnung eines eigenständigen Strafverfahrens gegen den Angeklagten unter Nutzung dieser Daten), sondern den Zeitpunkt der Beweisverwertung (vgl. BGH, Beschluss vom 2. März 2022 – 5 StR 457/21, Rn. 70), weil der BGH die Regeln zum Prüfungszeitpunkt aus dem Urteil von 2022 nur in Hinblick auf die Rechtsprechung des EuGH zu Art. 6 RL EEA geändert hat (BGH, Urteil vom 30. Januar 2025 – 5 StR 528/24, Rn. 27, 35) und auch in unserem Fall keine Vorprüfung durch den Ermittlungsrichter stattgefunden hat, so dass diese Prüfung bei der Beweisverwertung stattfinden muss.

39 Für den Zugriff auf die Kommunikationsinhalte ist § 100a Abs. 1 StPO einschlägig. Der unter Ziff. III. festgestellten Sachverhalt unterfällt § 34 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3 Nr. 4 KCanG und damit einer Katalogtat nach § 100a Abs. 2 Nr. 7a. a) StPO. Die Tat stellt auch nach heutiger Wertung eine Straftat von Gewicht dar (vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 2025 – 5 StR 528/24, Rn. 40). Damit entspricht die Tat auch den Anforderungen, die das BVerfG im Beschluss vom 24. Juni 2025 – 1 BvR 180/23 –, Trojaner II, niedergelegt hat (vgl. dort Rn. 218), wonach die Anwendung von § 100a StPO auf die Verfolgung schwerer Straftaten zu beschränken ist. Dabei kommt es neben dem abstrakten Gewicht des Strafrahmens auf das Gewicht der konkreten Straftat an (ebd., Rn. 212, 216). Straftaten mit einer Höchstfreiheitsstrafe von drei Jahren oder weniger sind keine schweren Straftaten (ebd., Rn. 213, 215). Dagegen qualifiziert eine Höchstfreiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren - wie hier - eine Straftat weder als schwer noch als besonders schwer. Erfasst sind damit nämlich auch Straftaten mit einer Höchstfreiheitsstrafe von fünf Jahren, die allenfalls dem mittleren Kriminalitätsbereich zuzuordnen sind; dazu zählen auch Delikte der Massenkriminalität wie etwa der einfache Diebstahl, die öffentliche Verleumdung oder die einfache Körperverletzung. Die besondere Schwere der Straftat wird allerdings nicht allein durch den Strafrahmen indiziert. Von daher kann jedenfalls eine Straftat mit einer angedrohten Höchstfreiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren dann als besonders schwer eingestuft werden, wenn dies nicht nur unter Berücksichtigung des jeweils geschützten Rechtsguts und dessen Bedeutung für die Rechtsgemeinschaft, sondern auch unter Berücksichtigung der Tatbegehung und Tatfolgen vertretbar erscheint (ebd., Rn. 210).

40 So liegt der Fall hier. Trotz des erheblichen Zeitablaufs seit Tatbegehung begründet die Überschreitung der nicht geringen Menge beim Handeltreiben um das 10fache eine hinreichende Tatschwere, die über den Bereich der mittleren und Massenkriminalität hinausgeht.

41 Da die Daten insoweit ordnungsgemäß erhoben wurden, sind sie im Verfahren ohne Weiteres verwertbar.

VI.

42 1. Bei der Strafzumessung war der Strafrahmen des besonders schweren Falles gem. § 34 Abs. 3 KCanG zugrunde zu legen, der eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht.

43 Die Kammer hat geprüft, ob die Indizwirkung des verwirklichten Regelbeispiels ausnahmsweise entfällt. Dies ist der Fall, wenn erhebliche Milderungsgründe vorliegen, die die Anwendung des erhöhten Strafrahmens auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung als unangemessen erscheinen lassen. Einen solchen Fall vermochte die Kammer nicht zu erkennen.

44 Zwar spricht zugunsten des Angeklagten, dass dieser ein Teilgeständnis abgelegt hat, die Tat bereits mehr als fünf Jahre zurückliegt, das Verfahren von der Anklageerhebung im Februar 2024 bis zur Berufungshauptverhandlung ohne sein Verschulden über zwei Jahre gedauert hat und er strafrechtlich nicht vorbelastet ist. Auch hat es mit geringerem Gewicht die schwierige Lebenssituation des Angeklagten aufgrund einer Spielsucht (freilich zum Tatzeitpunkt ungeklärten Ausmaßes) gewürdigt.

45 Gegen den Angeklagten spricht hingegen die verkaufte Menge Marihuana mit einer zehnfachen Überschreitung der nicht geringen Menge THC.

46 2. Hinsichtlich der Frage, wie der Angeklagte zu bestrafen ist, hat sich die Kammer bei der konkreten Zumessung der Strafe von den Grundsätzen des § 46 StGB leiten lassen.

47 Nach Abwägung aller für und gegen die Angeklagte sprechenden Gesichtspunkte, insbesondere den oben genannten Strafzumessungserwägungen, hat die Kammer den Angeklagten als tat- und schuldangemessene Strafe verwarnt und die Verhängung einer Geldstrafe von

48 150 Tagessätzen zu je 50 €

49 vorbehalten .

50 Die Tagessatzhöhe wurde entsprechend der wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten festgesetzt.

51 Die Voraussetzungen des § 59 StGB liegen vor. Der Angeklagte hat eine Geldstrafe von nicht mehr als 180 Tagessätzen verwirkt. Die Kammer hat innerhalb des Strafrahmens des § 34 Abs. 3 KCanG auf eine Freiheitsstrafe von fünf Monaten erkannt. Gemäß § 47 Abs. 2 StGB war die Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe umzuwandeln, weil die Verhängung einer Freiheitsstrafe gegen den nicht vorbelasteten Angeklagten nicht unerlässlich im Sinne des § 47 Abs. 1 StGB war. Es steht zu erwarten, dass der Angeklagte künftig auch ohne Verurteilung zu Strafe keine Straftaten mehr begehen wird. Der Angeklagte ist strafrechtlich nicht vorbelastet und ist nach seiner Tat im Januar 2021 nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er lebt in geordneten sozialen Verhältnissen und kümmert sich darum, seine psychischen Probleme in den Griff zu bekommen. Es gibt keinerlei Anzeichen, dass der Angeklagte sich nicht legalbewähren wird.

52 Es liegen auch besondere Umstände vor, die die Verhängung von Strafe entbehrlich machen. Die Tat liegt bereits fünf Jahre zurück und betrifft die inzwischen vom Gesetzgeber teilentkriminalisierte Droge Marihuana. Dass der Angeklagte weder vor noch Jahre nach der Tat strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, ermöglicht die Tat als einen einmaligen Fehltritt des Angeklagten zu deuten. Insoweit gebietet auch die Verteidigung der Rechtsordnung weder unter dem Aspekt des Rechtsgüterschutzes noch unter dem Aspekt der Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr die Verhängung einer Strafe.

VII.

53 1. Soweit dem Angeklagten von der Staatsanwaltschaft Freiburg i. Br. in der Anklage vom 05.02.2024 außerdem zur Last gelegt wurde, er habe Beihilfe zum Handeltreiben mit einer nicht geringen Menge Cannabis geleistet und eine nicht geringe Menge Cannabis besessen, war der Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.

54 Der Tatnachweis konnte insoweit nicht geführt werden, weil die als einzige Beweismittel zur Verfügung stehenden Chat-Protokolle nach dem Widerspruch des Verteidigers in der öffentlichen Sitzung des Amtsgerichts Freiburg i. Br. nicht verwertbar waren.

55 2. Auch in diesem Fall waren, wie oben bereits ausgeführt, die Verwertung der Daten als Zufallsfunde an §§ 100a, 479 Abs. 2, 161 Abs. 3 StPO zu messen. Da es insoweit wiederum auf den Zeitpunkt der Beweisverwertung ankommt, war vom Strafrahmen des § 34 Abs. 1 KCanG auszugehen, weil die obligatorische Strafmilderung gem. § 27 StGB zu einer Rückführung des Strafrahmens des § 34 Abs. 3 Nr. 4 KCanG auf den Grundtatbestand geführt hätte. Ein täterschaftlicher Besitz von Cannabis in nicht geringer Menge schied mangels eigenen Besitzverhältnisses als bloßer Kurier aus (vgl. BGH Beschl. v. 14.10.2020 – 1 StR 211/20, Rn. 5). Mit einem Strafrahmen von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist allerdings der Bereich leichter bis mittlerer Kriminalität nicht überschritten, so dass eine Anwendung von § 100a Abs. 1 auf Grundlage von Abs. 2 Nr. 7a a) StPO ausschied (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 2025 – 1 BvR 180/23 –, Trojaner II, Rn. 213, 215). Da §§ 479 Abs. 2, 161 Abs. 3 StPO ein ausdrückliches Verwertungsverbot enthalten, kommt es auf eine Abwägung vorliegend nicht an (vgl. KK-StPO/Weingarten, 9. Aufl. 2023, StPO § 161 Rn. 35b).

VIII.

56 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 465, 467 StPO.

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