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7 NBs 36/24, 7 NBs 71/25, 36/24 7 NBs 11 Js 24973/23, 71/25 7 NBs 11 Js 12784/24 (2), 36/24 - 7 NBs 11 Js 24973/23 ... mehr•LG Freiburg (Breisgau) 7. Kleine Strafkammer, 2025-12-15, 7 NBs 36/24, 7 NBs 71/25, 36/24 7 NBs 11 Js 24973/23, 71/25 7 NBs 11 Js 12784/24 (2), 36/24 - 7 NBs 11 Js 24973/23 ... mehr
7 NBs 36/24, 7 NBs 71/25, 36/24 7 NBs 11 Js 24973/23, 71/25 7 NBs 11 Js 12784/24 (2), 36/24 - 7 NBs 11 Js 24973/23 ... mehrKantonsgericht15.12.2025
1. Wird ein an ein Postfach, dessen Inhaber der Angeklagte ist, adressierter Brief mit BTM in einer Postverteilstelle der Deutschen Post abgefangen, reicht dies - ohne weitere wegweisende Indizien - weder zum Nachweis einer Täterschaft noch Teilnahme an einer Bestellung dieser BTM aus. 2. Zentrale Frage der Beweiswürdigung in einem solchen Fall ist zum einen, welche Überzeugungskraft der Schluss von den Indizien auf die Haupttatsachen hat, zum anderen, quasi als Kehrseite, welche lebenspraktisch relevanten Alternativen beweiskräftig ausgeschlossen werden können. 3. Selbst wenn eine Beteiligung des Angeklagten an der Versendung der Betäubungsmittel nachgewiesen werden könnte, fehlten weitere Indizien, welche den grundsätzlich möglichen Schluss, dass der Angeklagte gerade als Täter die Betäubungsmittel erwerben wollte, tragen könnten. Allein der Umstand, dass der Versand der Betäubungsmittel an die auf den Angeklagten registrierte Adresse erfolgte, reicht hierfür nicht aus, weil eine Vielzahl lebenspraktisch möglicher Sachverhaltsalternativen denkbar sind, die keine Strafbarkeit des Angeklagten begründen würden. Verfahrensgang vorgehend AG Lörrach, 17. April 2024, 33 Cs 11 Js 24973/23
Entscheidungsdatum: 2025-12-15
Aktenzeichen: 7 NBs 36/24, 7 NBs 71/25, 36/24 7 NBs 11 Js 24973/23, 71/25 7 NBs 11 Js 12784/24 (2), 36/24 - 7 NBs 11 Js 24973/23 ... mehr
ECLI: ECLI:DE:LGFREIB:2025:1215.36.24.7NBS11JS249.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 29 Abs 1 Nr 1 BtMG, § 22 StGB
Rechtskraft: ja
Wird ein an ein Postfach, dessen Inhaber der Angeklagte ist, adressierter Brief mit BTM in einer Postverteilstelle der Deutschen Post abgefangen, reicht dies - ohne weitere wegweisende Indizien - weder zum Nachweis einer Täterschaft noch Teilnahme an einer Bestellung dieser BTM aus.
Zentrale Frage der Beweiswürdigung in einem solchen Fall ist zum einen, welche Überzeugungskraft der Schluss von den Indizien auf die Haupttatsachen hat, zum anderen, quasi als Kehrseite, welche lebenspraktisch relevanten Alternativen beweiskräftig ausgeschlossen werden können.
Selbst wenn eine Beteiligung des Angeklagten an der Versendung der Betäubungsmittel nachgewiesen werden könnte, fehlten weitere Indizien, welche den grundsätzlich möglichen Schluss, dass der Angeklagte gerade als Täter die Betäubungsmittel erwerben wollte, tragen könnten. Allein der Umstand, dass der Versand der Betäubungsmittel an die auf den Angeklagten registrierte Adresse erfolgte, reicht hierfür nicht aus, weil eine Vielzahl lebenspraktisch möglicher Sachverhaltsalternativen denkbar sind, die keine Strafbarkeit des Angeklagten begründen würden.
Verfahrensgang
vorgehend AG Lörrach, 17. April 2024, 33 Cs 11 Js 24973/23
Die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Amtsgerichts Lörrach vom 17.04.2024 (33 Cs 11 Js 24973/23) wird verworfen.
Die Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten im Berufungsrechtszug trägt die Staatskasse.
I.
1 Das Amtsgericht Lörrach hat den Angeklagten durch Urteil vom 17.04.2024 vom Vorwurf des versuchten unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft Freiburg - Zweigstelle Lörrach - legte dem Angeklagten folgenden Sachverhalt als versuchten vorsätzlichen Erwerb von Betäubungsmitteln gemäß § 1 Abs. 1 BtMG i.V.m. Anlage I zum BtMG, §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG, §§ 22, 23 Abs. 1 StGB zur Last:
2 Seit dem 26.08.2022 verfügte der Angeklagte bei der Paketannahmestelle L. über ein Kundenkonto mit der Kundennummer xxx.
3 Kurz vor dem 07.09.2022 bestellte der Angeklagte über das Internet 10 Gramm MDMA (brutto) bei einem nicht näher bekannten Rauschgifthändler. Nachdem der Kaufpreis bezahlt worden war, wurde das bestellte Betäubungsmittel an die von ihm angegeben Postanschrift "[Name d. Angekl.], c/o L. xxx, …" versandt. Die Postsendung konnte durch die Kontrolleinheit Verkehrswege des Hauptzollamts … am 07.09.2022 im Briefzentrum der Deutschen Post AG in … sichergestellt werden.
4 Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Sie erstrebte weiterhin die Verurteilung des Angeklagten.
5 Die Berufung hatte keinen Erfolg.
II.
6 Der 49jährige Angeklagte ...
7 Das Bundeszentralregister enthält einen Eintrag:
8 Das Amtsgericht Lörrach verurteilte den Angeklagten im Wege des Strafbefehls am 27.04.2023 wegen Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von psychoaktiven Stoffen zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 20 € ...
9 Der Angeklagte hat erklärt, die Verurteilung sei falsch. Er habe lediglich aus Unachtsamkeit die Frist zur Einspruchseinlegung verpasst. Auch hier sei lediglich ein Umschlag mit seiner Adresse im Postverteilzentrum sichergestellt worden. Er habe aber keine Drogen bestellt.
III.
10 Die Kammer konnte folgende Feststellungen treffen:
11 Eine Postsendung wurde mit der Postanschrift "[Name d. Angekl.], c/o L. xxx, …" versandt und konnte durch die Kontrolleinheit Verkehrswege des Hauptzollamts … am 07.09.2022 im Briefzentrum der Deutschen Post AG in … sichergestellt werden. In der Postsendung befanden sich 10 Gramm MDMA (netto) mit einem Wirkstoffgehalt von 78,2 (+/- 3,9) % MDMA-Base.
12 Weitergehende Feststellungen vermochte die Kammer nicht zu treffen.
IV.
13 Der Angeklagte war aus tatsächlichen Gründen freizusprechen, weil sich die Kammer weder von der Täterschaft noch einer Teilnahmehandlung des Angeklagten mit hinreichender Sicherheit überzeugen konnte.
14 1. Die Feststellungen zur Vorbelastung des Angeklagten ergibt sich aus dem verlesenen Bundeszentralregisterauszug. Der Angeklagte hat den Vorwurf bestritten und sich im Übrigen nicht zur Person und zur Sache eingelassen.
15 2. Der Kammer lagen folgende Indizien vor, um auf eine Täterschaft oder Teilnahme des Angeklagten zu schließen:
16 a. Der Zeuge … vom Zollfahndungsamt … hat ausgeführt, dass Betäubungsmittel in erheblicher Menge per Post verschickt würden. Der Zoll beobachte den Brief- und Paketverkehr und versuche, Serien zu erkennen, die sich durch die äußerliche Aufmachung auszeichneten. Im vorliegenden Fall habe es sich um hunderte Briefsendungen mit gleich gestalteten Empfängeretiketten und spezifischer Brief- und Paketform gehandelt, die jeweils in der Grenzregion zu den Niederlanden in Briefkästen eingelegt oder in Postfilialen eingeliefert wurden. Nach Erlass eines auf diese - bereits seit April 2022 bekannten und im Juli 2022 erneut auffälligen - spezifisch gestalteten Sendungen bezogenen Postbeschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts … sei bekannt geworden, dass auch die Kontrolleinheit Verkehrswege des Hauptzollamtes … Postsendungen mit identischer Aufmachung im Briefzentrum in … habe feststellen können. Von Juli bis Oktober 2022 seien mehr als 1.600 entsprechende Briefe sichergestellt worden. Am 07.09.2022 sei ein Brief der Serie im Briefzentrum in … sichergestellt worden, der die Adresse
17 "TO :
18 [Name d. Angekl.]
19 c/o L. xxx
20 …"
21 trug. Der Brief habe 10 g MDMA enthalten.
22 Am 23.09.2022 sei ein weiterer Brief mit gleicher Anschrift und gleicher Aufmachung sichergestellt worden, der 3-CMC enthalten habe. Nach Sicherstellungen gebe es regelmäßig und zeitnah entsprechende Ersatzlieferungen. Da es hier zwei unterschiedliche Substanzen gewesen seien, gehe er nicht von einer Ersatzlieferung aus.
23 Es gebe oft Briefe mit Sendungsnummern, so dass der Sendungslauf vom Besteller nachverfolgt werden könne. Das sei hier aber nicht so gewesen, so dass vom Besteller nicht genau vorherzusagen gewesen sei, wann der Brief ankommen würde. Am ganzen Ablauf seien der Besteller, der Vendor (Verkäufer), das Fulfilment (die Packer) und die Logistikunternehmen (Brief- oder Paketversand) beteiligt. Die Bestellung erfolgte zumeist im Darknet und werde mit Bitcoin bezahlt.
24 Die Aussage des glaubwürdigen Zeugen ist glaubhaft. Sie entspricht den auch bereits in Aktenvermerken niedergelegten Ermittlungsergebnissen und ergänzt diese nachvollziehbar.
25 b. Der Zeuge …, der die Firma L. verantwortlich leitet, hat ausgeführt, dass der Angeklagte der Inhaber des privaten Kundenkontos xxx sei. Dieses sei am 26.08.2022 eingerichtet worden. Der Angeklagte sei dann erstmals am 07.09.2022 in der Filiale X gewesen, habe dort seine Identität nachweisen müssen und habe die Karte, mit der er sich bei der Abholung legitimieren müsse, ausgedruckt erhalten. Für das Kundenkonto gebe es keine Bevollmächtigung einer anderen Person. Auch eine einmalige Bevollmächtigung sei nicht dokumentiert. Grundsätzlich könne natürlich jede Person Sendungen für den Angeklagten abholen, wenn er von diesem die Karte und dazugehörige PIN erhalte. Das verstoße allerdings gegen die AGB des Unternehmens.
26 Der Angeklagte habe sich per E-Mail am 07.09.2022 nach einer Sendung erkundigt, die er seit einiger Zeit erwarte und bat um Überprüfung. Es sei dem Angeklagten mitgeteilt worden, dass er momentan keinen Sendungseingang auf seinem Kundenkonto habe. Das erste Paket habe der Angeklagte dann am Folgetag in der Filiale Y abgeholt. Der Angeklagte habe seit der Eröffnung 14 Sendungen erhalten, die letzte vor etwa 2 Monaten. Reklamationen oder sonstige Beanstandungen seien im System nicht hinterlegt.
27 Zu den Paketen im Lager hätten etwa 50 Mitarbeiter Zugang. Die Parkplätze und Eingänge seien videoüberwacht. Wegen des Verlustes von Sendungen habe es in 2022 in 53 Fällen Auszahlungen gegeben. Damals seien etwa 850.000 Sendungen bearbeitet worden. Aktuell gingen etwa 3.000 Sendungen pro Tag pro Filiale ein. Wenn Sendungen angeliefert würden, würden sie vom anliefernden Logistikunternehmen übernommen, mit einem eigenen Barcode versehen und dann an ihren Lagerplatz gebracht. Dieser Barcode werde händisch eingegeben, dabei könne es - bewusst oder unbewusst - zu falschen Zuordnungen kommen. Mit der Zuordnung und Einbuchung ins System erhalte der Kunde eine Nachricht, das werde aber im System nicht angezeigt. Es käme vor, dass Pakete übergeben, aber nicht korrekt im System ausgebucht würden, manchmal würden Pakete auch an falsche Kunden herausgegeben, z.B. wenn eine falsche Kundennummer angegeben worden sei oder bei Namensgleichheit.
28 Die Kammer hat auch hier keinen Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussage des glaubwürdigen Zeugen, der insbesondere auch freimütig mögliche Fehlerquellen und Missbrauchsmöglichkeiten in seinem Unternehmen benannt hat.
29 c. Aus dem in Augenschein genommenen Lichtbild, das den Inhalt der Postsendung zeigt und eine Feinwaage mit Gewichtsangabe, ergibt sich ein Nettogewicht von 10 Gramm (anders als im Strafbefehl aufgeführt - dort: brutto).
30 Aus den ergänzend zur Aussage des Zeugen … verlesenen Tabellen über die Aktivitäten auf dem Kundenkonto des Angeklagten ergibt sich, dass der Angeklagte am 08.09.2022 ein Paket der Größe S in der Filiale Y, im November 2022 drei Pakete der Größe S und einen Brief in der Filiale X abgeholt hat. Die ebenfalls verlesenen, im System hinterlegten zwei E-Mails vom 07.09.2022 entsprechen vom Inhalt her der Aussage des Zeugen ...
31 Aus dem verlesenen Wirkstoffgutachten vom 03.09.2025 ergab sich der festgestellte Wirkstoffgehalt.
32 3. Gesamtwürdigung
33 Auch unter Würdigung aller genannter Umstände vermochte die Kammer nicht die hinreichend sichere Überzeugung von der Täterschaft oder Teilnahme des Angeklagten zu gewinnen.
34 a. Grundsätzlich ist für eine Verurteilung des Angeklagten die volle Überzeugung des Gerichts über die zugrundeliegenden Tatsachen notwendig. Dabei dürfen die Anforderungen an die für eine Verurteilung erforderliche Gewissheit freilich nicht überspannt werden, eine das Gegenteil denknotwendig ausschließende und von niemandem anzweifelbare Gewissheit ist nicht erforderlich. Es genügt ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, das vernünftige und nicht bloß auf denktheoretische Möglichkeiten gegründete Zweifel nicht zulässt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 24. Januar 1989 – 1 StR 683/88, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 5 Rn. 10, vom 12. Januar 2017 – 1 StR 360/16 Rn. 10; vom 11. Mai 2017 – 4 StR 554/16 Rn. 6 und vom 12. Juli 2017 – 1 StR 535/16 Rn. 7; jeweils mwN). Dabei ist es weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zu Gunsten des Angeklagten von Annahmen auszugehen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 5. November 2014 – 1 StR 327/14 Rn. 37; vom 27. September 2017 – 2 StR 146/17 Rn. 6; vom 1. Juli 2020 – 2 StR 326/19 Rn. 8; vom 10. November 2021 – 5 StR 127/21 Rn. 11 und vom 2. Februar 2022 - 5 StR 282/21 Rn. 10; vom 24. September 2025 – 2 StR 128/25 –, Rn. 12, juris). Alternative, für den Angeklagten günstige Geschehensabläufe sind erst dann bedeutsam, wenn für ihr Vorliegen konkrete Anhaltspunkte vorliegen (vgl. BGH, Urteile vom 13. Dezember 2012 – 4 StR 177/12 Rn. 11 und vom 9. Januar 2020 – 3 StR 288/19 Rn. 19; vom 13. August 2025 – 1 StR 9/25 –, Rn. 13, juris). Demnach haben solche Zweifel außer Betracht zu bleiben, die realer Anknüpfungspunkte entbehren und sich daher letztlich als Spekulation erweisen (BGH, Urteil vom 1. September 1993 – 2 StR 361/93, BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 22; Urteil vom 22. September 2016 – 2 StR 27/16, juris Rn. 26 mwN; Urteil vom 17. August 2016 – 2 StR 562/15, juris Rn. 10; BGH, Urteil vom 11. April 2002 – 4 StR 585/01, NStZ-RR 2002, 243; BGH, Urteil vom 19. Juli 2023 – 2 StR 48/22 –, Rn. 12, juris).
35 Erst dann, wenn Tatsachenfeststellungen zum eigentlichen Tatgeschehen nicht getroffen werden können, stellt sich die insoweit nachrangig zu beantwortende Frage, ob ohne konkrete Feststellungen zum eigentlichen Kerngeschehen der Tat die Überzeugung des Tatrichters auf einem tragfähigen Ausschluss aller in Betracht kommenden Alternativen beruht (vgl. BGH, Urteil vom 2. Mai 2012 – 2 StR 395/11, StraFo 2012, 466; Beschluss vom 27. Oktober 2015 – 2 StR 4/15, NStZ-RR 2016, 144, 145; Urteil vom 19. Juli 2023 – 2 StR 48/22 –, Rn. 17, juris). Der Tatrichter kann seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten also auch dann gewinnen, wenn ein auf das Kerngeschehen der Tat bezogenes Beweismittel fehlt und die Überführung des Angeklagten darauf beruht, dass alle konkret in Frage kommenden Alternativen ausgeschlossen werden (vgl. BGH, Urteil vom 2. Mai 2012 - 2 StR 395/11, StraFo 2012, 466; Urteil vom 30. Dezember 2014 - 2 StR 439/13, StraFo 2015, 114, 115). Dieses methodische Vorgehen ist allerdings nur dann eine tragfähige Grundlage, wenn alle relevanten Alternativen mit einer den Mindestanforderungen an die tatrichterliche Überzeugungsbildung genügenden Weise abgelehnt werden, wobei ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit genügt, das vernünftige und nicht auf bloß denktheoretische Möglichkeiten gegründete Zweifel nicht zulässt (BGH StraFo 2012, 466). Die zur richterlichen Überzeugung erforderliche persönliche Gewissheit setzt zudem ausreichende objektive Grundlagen voraus. Deshalb müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass die Beweiswürdigung auf einer nachvollziehbaren Tatsachengrundlage beruht, und dass sich die vom Gericht gezogene Schlussfolgerung nicht als bloße Vermutung erweist, die nicht mehr als einen - wenn auch schwerwiegenden - Verdacht zu begründen vermag (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29. Juli 2004 – 3 Ss 59/04 –, Rn. 8, juris; BGH, Urteil vom 2. Juli 1980 - 3 StR 204/80, NStZ 1981, 33; Beschluss vom 26. September 1994 - 4 StR 453/94, StV 1995, 453; Beschluss vom 27. Oktober 2015 – 2 StR 4/15 –, Rn. 8, juris). An den Ausschluss sind umso strengere Anforderungen zu stellen, je schwerer der Schuldvorwurf wiegt und je größer die Zahl der Geschehensabläufe ist, die der Tatrichter für möglich erachtet. Mit dieser Zahl wächst nämlich auch die Möglichkeit, dass andere Ursachenzusammenhänge zu dem tatbestandsmäßigen Erfolg geführt haben, der dem Beschuldigten angelastet wird. Ein sachlichrechtlicher Fehler kann deshalb in solchen Fällen z.B. schon dann anzunehmen sein, wenn vorstellbare Sachverhaltsvarianten im Urteil unerörtert bleiben, obwohl sie nach den Umständen nicht ganz fern liegen (BGH, Urteil vom 2. Juli 1980 – 3 StR 204/80 –, Rn. 12, juris). Auch wenn für die Täterschaft anderer Personen als des Angeklagten unmittelbar tatbezogene Indizien fehlen, so darf selbst eine fernliegende Tatbegehung durch einen Dritten nicht ohne Weiteres außer Betracht gelassen werden. Vielmehr muss auch die Möglichkeit der Täterschaft eines Dritten anhand von Tatsachen ausgeschlossen werden, um den Angeklagten belasten zu können (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 1999 - 1 StR 171/98, NJW 1999, 1562, 1563 f.; BGH, Urteil vom 2. Mai 2012 – 2 StR 395/11 –, Rn. 18, juris).
36 b. Tatnahe Indizien für eine strafbare Handlung des Angeklagten, also z.B. die Dokumentation eines Bestellvorganges, liegen nicht vor. Weder hat die Staatsanwaltschaft den Brief nach der Sicherstellung an L. weitergeleitet, um einen reibungslosen Ablauf dort zu überprüfen, den Abholer zu identifizieren und ggf. dessen Mobiltelefon zu beschlagnahmen, noch wurde eine Durchsuchung durchgeführt, die das Auffinden elektronischer Endgeräte ermöglicht hätte, auf denen sich eine entsprechende Bestellung möglicherweise hätte feststellen lassen. Ob diese Maßnahmen bei einer Menge von 10 g MDMA (eher einer Menge zum Eigenkonsum) bei einem Beschuldigten ohne (damaliger) Vorbelastung verhältnismäßig gewesen wäre, ist freilich eine andere Frage.
37 c. Es sind also aus den vorliegenden tatferneren Indizien Schlüsse für oder gegen eine Täterschaft oder Teilnahme des Angeklagten zu ziehen. Zentrale Frage der Beweiswürdigung ist zum einen, welche Überzeugungskraft der Schluss von den Indizien auf die Haupttatsachen hat, zum anderen, quasi als Kehrseite, welche lebenspraktisch relevanten Alternativen beweiskräftig ausgeschlossen werden müssen.
38 (1) Ein Brief mit Betäubungsmitteln und der Adresse einer Person ermöglicht zunächst den Schluss, dass jemand von einer anderen Person dazu veranlasst wurde, diese Betäubungsmittel in den Postlauf zu geben, und ihr die Versandadresse mitgeteilt wurde. Während die Adresse existieren muss, um eine Zustellung zu ermöglichen, ist das schon bei der Person des Empfängers nicht mehr der Fall. Der Veranlasser muss jedenfalls jemand sein, dem die Adresse bekannt ist oder der auf online-Dienst zugreifen kann, die diese Adresse vorhalten. Das ist bei Straßenanschriften, die öffentlich zugänglich sind, ein unüberschaubarer Kreis an Personen, bei Postfachanschriften, Packstationen und Postfächern dagegen ein wesentlich kleinerer Kreis.
39 Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist der adressierte Empfänger einer Sendung auch der Besteller. Es bestehen allerdings eine Vielzahl lebenspraktischer Ausnahmen, die von der gemeinsamen Verwendung von Kundenkonten mit einer hinterlegten Adresse in einer Familie oder Wohngemeinschaft, sei es eigenständig oder durch Beauftragung des Inhabers, über die betrügerische Bestellung von Waren auf fremdem Namen bis zur Verschleierung der wahren Empfänger bei Betäubungsmittelgeschäften gehen. Es ist eine wesentliche Frage der Beweiswürdigung, ob das Tatgericht diese Ausnahmen als lediglich theoretischer Natur erachtet oder im vorliegenden Fall als lebenspraktisch relevant. Jedenfalls bei Straßenanschriften sind Gerichte mehrfach der Auffassung gewesen, dass es sich nicht um unbeachtliche, bloß theoretische Möglichkeiten handelt (s. AG Iserlohn, Beschluss vom 10. März 2017 – 16 Ds - 200 Js 3746/15 - 139/17 –, juris; AG Köln, Beschluss vom 19. Dezember 2016 – 583 Ds 437/16 –, juris; AG Mannheim, Beschluss vom 25. April 2018 – 1 Ls 805 Js 21014/15 –, juris; insoweit bei Postfächern kritisch OLG Stuttgart, Beschluss vom 8. Oktober 2019 – 2 Rv 36 Ss 469/19 –, Rn. 9, juris).
40 Im vorliegenden Fall ist denkbar, dass der Angeklagte sein Kundenkonto beim Verkäufer einerseits oder bei der L. (letzteres mit oder ohne Wissen der Zusammenhänge) andererseits zur Verfügung gestellt hat, im Auftrag für einen Dritten gehandelt hat oder im eigenen Interesse tätig war. Es ist aus Sicht der Kammer aber auch nicht lebensfremd (wenn auch nicht sehr wahrscheinlich), dass die Daten des Angeklagten von einem Mitarbeiter der L. verwendet wurden. Dabei ist sich die Kammer bewusst, dass der Zeitraum von 12 Tagen zwischen Kontoeröffnung und Sicherstellung kurz war. Wer konkret von den etwa 50 Personen, die Zugriff auf die Poststücke dort haben, als Täter in Betracht kommen könnte, muss offen bleiben. Ein erfolgreicher Missbrauch der Adressdaten wäre sowohl durch eine Manipulation bei der Übernahme der Sendungen in das eigene Buchungssystem als auch als durch Wegnahme und Verbuchung als Verluststück zu realisieren. Da die Poststücke jeweils nicht bis zur L. gelangt sind, kann ein möglicher irregulärer Verlauf im weiteren Fortgang dort nicht ausgeschlossen werden.
41 Die E-Mail des Angeklagten vom 07.09.2022 hat vorliegend keine indizielle Bedeutung. Zwar ist die an den Angeklagten adressierte Postsendung ebenfalls am 07.09.2022 abgefangen worden und steht im zeitlichen Zusammenhang, so dass sich die Nachfrage darauf bezogen haben könnte. Der Angeklagte hat aber am 08.09.2022 dann ein Paket abgeholt, das ebenfalls Gegenstand der Nachfrage gewesen sein könnte.
42 Auch die weiteren zwei Sendungen, eine, die Gegenstand des Strafbefehls war, und eine am 23.09.2022 abgefangene Sendung, geben für eine Tat- oder Beihilfehandlung des Angeklagten nichts her, wenn seine Adresse schon zu Beginn missbraucht worden ist. Schließlich ist auch das Verhalten des Angeklagten nach Bekanntwerden der Ermittlungsverfahren, nämlich die weitere Geschäftsverbindung mit der L. trotz eines etwaigen Missbrauches seiner Adresse dort, kaum wegweisend. Es gibt keinen Erfahrungssatz dahingehend, dass Menschen eine Geschäftsbeziehung in einem solchen Fall beenden, insbesondere wenn die Serviceleistung einen hohen Gebrauchswert hat und seither nichts mehr vorgefallen ist. Umgekehrt ist auch die nur eingeschränkte Sinnhaftigkeit, mehrfach weitere Bestellungen zu tätigen, wenn bereits Postsendungen nicht angekommen sind und folglich sichergestellt worden sein dürften, wenig gewichtig.
43 (2) Selbst wenn eine Beteiligung des Angeklagten an der Versendung der Betäubungsmittel nachgewiesen wäre, fehlten weitere Indizien, welche den grundsätzlich möglichen Schluss, dass der Angeklagte gerade als Täter die Betäubungsmittel erwerben wollte, tragen könnten. Allein der Umstand, dass der Versand der Betäubungsmittel an die auf den Angeklagten registrierte Adresse bei der L. erfolgte, reicht hierfür nicht aus (vgl. auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 8. Oktober 2019 – 2 Rv 36 Ss 469/19 –, Rn. 12 - 13, juris). Eine Beihilfehandlung als Mindestfeststellung zu treffen, scheidet aus, weil auch eine Zurverfügungstellung der Dienstleistung der L. und seines Nutzerkontos an Dritte ohne weitere Kenntnis des Angeklagten über die konkrete Verwendung möglich wäre. Ob insoweit dann ein Fall der bewussten Tatsachenblindheit und somit zumindest dolus eventualis vorläge, wäre reine Spekulation. Ebenso gibt es keine tragfähigen Anhaltspunkte für ein versuchtes Handeltreiben oder eine Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln für den Fall, dass der Händler sich in den Niederlanden befunden hat, wie es durch die grenznahe Aufgabe zur Post naheliegen könnte. Das ist von der Staatsanwaltschaft folgerichtig auch nicht angeklagt worden. Ein versuchter täterschaftlicher Erwerb von Betäubungsmitteln liegt indes nicht wesentlich näher und stützt sich allein auf Alltagsplausibilitäten, die einen - auch erheblichen - Verdacht begründen mögen, aber aus Sicht der Kammer keinen Nachweis tragen.
V.
44 Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.
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