OLG Karlsruhe 14. Zivilsenat, 2026-06-05, 14 W 11/24 (Wx)

14 W 11/24 (Wx)Obergericht / Civil Chamber 1405.06.2026

Regest

Ein erbvertraglich erklärter, gegenständlich beschränkter Erbverzicht, der wegen des Grundsatzes der Universalsukzession unwirksam ist, kann gemäß § 140 BGB in eine Zustimmung zu einer verpflichtenden Regelung der späteren Nachlassteilung umzudeuten sein. Verfahrensgang vorgehend AG Lörrach, 17. Dezember 2023, 901 VI 880/23

Gesamter Gesetzestext

OLG Karlsruhe 14. Zivilsenat — 14 W 11/24 (Wx) — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-06-05

Aktenzeichen: 14 W 11/24 (Wx)

ECLI: ECLI:DE:OLGKARL:2026:0605.14W11.24WX.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 133 BGB, § 140 BGB, § 157 BGB, § 2346 BGB

Leitsatz

Ein erbvertraglich erklärter, gegenständlich beschränkter Erbverzicht, der wegen des Grundsatzes der Universalsukzession unwirksam ist, kann gemäß § 140 BGB in eine Zustimmung zu einer verpflichtenden Regelung der späteren Nachlassteilung umzudeuten sein.

Verfahrensgang

vorgehend AG Lörrach, 17. Dezember 2023, 901 VI 880/23

Tenor

  1. Auf die Beschwerde des Beteiligten Ziffer 5 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Lörrach vom 18.12.2023, Az. 901 VI 880/23, in Ziffer 1 aufgehoben.Die weitergehende Beschwerde des Beteiligten Ziffer 5 wird zurückgewiesen.

  2. Von der Erhebung der Kosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen, außergerichtliche Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1 Gegenstand des Verfahrens sind zwei gegenläufige Erbscheinsanträge der Beteiligten Ziffer 4 und des Beteiligten Ziffer 5.

2 Die Erblasserin ist am 21.03.2023 verstorben. Sie hinterließ keine letztwillige Verfügung. Die Erblasserin war mit J W verheiratet, der am 28.02.19XX vorverstorben ist. Der Ehe entstammen die Beteiligten Ziffer 1 bis Ziffer 5 sowie G W. Weitere Abkömmlinge hatte die Erblasserin nicht.

3 J W war Alleineigentümer des im Grundbuch von M, Blatt 90, Flst. Nr. 4357, eingetragenen Grundstücks bestehend aus einer Hof- und Gebäudefläche mit 7,79 ar, bebaut mit einem Wohnhaus, Wstraße 22 in R (und einem Teil auf Flst. Nr. 4356, Werkstatt). Auch er hinterließ keine letztwillige Verfügung.

4 G W schlug für sich (und zusammen mit seiner Ehefrau für seine Kinder) die Erbschaft nach dem Ableben von J W aus (vgl. AS 15 der Akte IV GR N 77/91 des Notariats - Nachlassgericht - L). In Hinblick auf das Ableben der Erblasserin gab J W keine Erklärung ab.

5 J W ist im Wege der gesetzlichen Erbfolge nach dem gemeinschaftlichen Erbschein des Notariats IV - Nachlassgericht - L vom 22.05.1991, Az. IV GR N 77/91, von seiner Ehefrau (der Erblasserin) zu 1/2 und den Beteiligten Ziffer 1 bis Ziffer 5 zu je 1/10 beerbt worden.

6 Ausweislich der Nachlassakte IV GR N 77/91 hatte das Grundstück Wstraße 22 einen Wert von 401.627 DM (ca. 205.348 €). Im Nachlass des J W befanden sich noch Gegenstände mit einem Wert von 1.000 DM (ca. 511 €), das Grundstück war mit einer Grundschuld in Höhe von 90.000 DM (ca. 46.016 €) belastet und die Beerdigungskosten wurden mit ca. 5.000 DM (ca. 2.556 €) angegeben, sodass sich ein Nettonachlass in Höhe von 307.627 DM (ca. 157.287 €) errechnete.

7 Als J W noch lebte, vereinbarte er mit dem Beteiligten Ziffer 5, dass dieser zur Finanzierung des durch ihn zu erfolgenden Ausbaus einer Dachgeschosswohnung in dem Wohnhaus Wstraße 22 ein Darlehen in Höhe von 160.000 DM (ca. 81.806 €) aufnehmen sollte, was auch geschah. Dieses Darlehen wurde mit einer Grundschuld zu Gunsten der Sparkasse L-R an dem nach wie vor im Alleineigentum von J W stehenden Grundstück Flst. Nr. 4357 besichert.

8 Der Beteiligte Ziffer 5 baute die Dachgeschosswohnung aus; ob er noch weitere (dringende) Sanierungsmaßnahmen an dem Anwesen vornahm, ist zwischen den Beteiligten streitig.

9 Mit notariellem Erbauseinandersetzungs- und Übergabevertrag vom 03.07.1991, Notariat III L, Urkundenrolle 2035/91, hoben die Erblasserin sowie die Beteiligten Ziffer 1 bis Ziffer 5 die Erbengemeinschaft nach dem Ableben des J W auf und setzten diese dahin auseinander, dass die Erblasserin das Grundstück Flst. Nr. 4357 zu Alleineigentum übernahm. Die Erblasserin hatte das bezeichnete Grundstück am selben Tag durch Teilungserklärung gemäß § 8 WEG in zwei Wohnungen aufgeteilt. Das Grundstück war zu diesem Zeitpunkt in Abt. III des Grundbuchs unter Nr. 1 mit einer Buchhypothek für ein Darlehen in Höhe von 32.000 DM zugunsten der S Bank in München, unter Nr. 6 mit einer Buchgrundschuld von 90.000 DM zugunsten derselben Bank und unter Nr. 7 mit einer Briefgrundschuld von 160.000 DM für die Sparkasse L-R in L belastet. Hinsichtlich der Grundschuld Nr. 1 lag eine Löschungsbewilligung vor, die Grundschuld Nr. 6 sollte künftig nur noch auf der Wohnung Nr. 1, die Grundschuld Nr. 7 nur noch auf der Wohnung Nr. 2 lasten. Die Erblasserin übertrug in der Urkunde die Eigentumswohnung Nr. 2, bestehend aus einem Miteigentumsanteil von 525,09/1.000 an dem vorbeschriebenen Grundstück, verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 2 bezeichneten Wohnung im Dachgeschoss nebst Speicher im Dachgeschoss II im Wege*„vorweggenommener Erbfolge“* auf ihren Sohn H-D W zu Alleineigentum, der die Übergabe annahm. In § 2 der notariellen Urkunde im letzten Absatz heißt es: „Herr H-D W erklärt, daß mit der heutigen Übergabe der Wohnung Nr. 2 bzw. des Landanteils, weil er den Ausbau der Wohnung selbst finanziert hat, seine Ansprüche bezüglich der Wohnung Nr. 1 erledigt sind. Er verzichtet demzufolge bezüglich der Wohnung Nr. 1, die der Mutter E W verbleibt, auf sämtliche Erbteils- Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche. Der Verzicht wird angenommen.“ Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die notarielle Urkunde vom 03.07.1991 verwiesen.

10 Die Erblasserin verfügte damals - neben ihrem Anteil an dem Nachlass ihres verstorbenen Ehemanns - über kein eigenes Vermögen.

11 Der Nachlass der Erblasserin besteht aus der vorbezeichneten Wohnung Nr. 1 sowie Geldmitteln in Höhe von 15.000 €. Die Wohnung ist mit einer Grundschuld in Höhe von 30.677,51 € mit 16 % Jahreszinsen und 2 % einmaliger Nebenleistung für die Sparkasse L-R, L belastet.

12 Unter dem 23.07.2023 beantragte der Beteiligte Ziffer 5 einen Erbschein des Inhalts, dass die Erblasserin von den Beteiligten Ziffer 1 bis Ziffer 5 zu je 1/5 beerbt worden ist.

13 Die Beteiligten Ziffer 1 bis Ziffer 4 sind dem Erbscheinsantrag des Beteiligten Ziffer 5 entgegengetreten, da der Beteiligte Ziffer 5 in dem notariellen Erbauseinandersetzungs- und Übergabevertrag vom 03.07.1991 auf sämtliche Erbteils-, Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche nach dem Ableben der Erblasserin verzichtet habe.

14 Mit anwaltlichem Schreiben vom 12.10.2023 beantragte die Beteiligte Ziffer 4 die Erteilung eines Erbscheins mit dem Inhalt, dass die Erblasserin von den Beteiligten Ziffer 1 bis Ziffer 4 zu je 1/4 beerbt worden ist.

15 Das Amtsgericht - Nachlassgericht - Lörrach hat mit Beschluss vom 18.12.2023 die zur Erteilung des Erbscheins gemäß Antrag der Beteiligten Ziffer 4 vom 12.10.2023 erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet und den Antrag des Beteiligten Ziffer 5 auf Erteilung eines Erbscheins zurückgewiesen.

16 Gegen diesen dem Beteiligten Ziffer 5 am 21.12.2023 zugestellten Beschluss richtet sich dessen Beschwerde vom 21.01.2024, die am Montag, dem 22.01.2024 beim Amtsgericht - Nachlassgericht - Lörrach eingegangen ist. Der Beteiligte Ziffer 5 trägt im Wesentlichen vor, bei dem Vertrag vom 03.07.1991 sei es ausschließlich um die Auseinandersetzung des Erbes nach dem Tod des Vaters gegangen. Im Rahmen dieser Vereinbarung habe er ausschließlich auf eventuell weitergehende erbrechtliche Ansprüche gegen den Nachlass seines Vaters verzichten wollen. Weil die Erblasserin nicht in der Lage gewesen sei, die zum Erhalt des Anwesens erforderlichen Mittel aufzubringen, habe sie mit der Übertragung der von ihm neu errichteten Wohnung im Dachgeschoss unter Übernahme der Grundschuld Nr. 7 erreichen wollen, dass das Anwesen im Familienbesitz erhalten werden könne. Dies sei in erster Linie seiner einkommenslosen Mutter zugutegekommen. Gleichzeitig sei die Erbengemeinschaft auf Ableben des Vaters durch diese Lösung davor bewahrt worden, das hoch belastete Grundstück zu verkaufen oder eine Zwangsverwertung hinnehmen zu müssen, wenn er das Darlehen bei der Sparkasse nicht mehr hätte zurückführen können. Durch die Übertragung der Wohnung Nr. 2 sei er nicht gegenüber den anderen Beteiligten bevorzugt worden, vielmehr sei er durch die Aufnahme der Schulden ein hohes finanzielles Risiko eingegangen, wodurch der Erhalt des Anwesens gesichert worden sei.

17 Das Amtsgericht - Nachlassgericht - Lörrach hat der Beschwerde mit Beschluss vom 23.01.2024 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

18 Mit Verfügung vom 12.08.2025 hat der Senat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass sich aus den Akten kein Erbverzicht von G W auf das Ableben der Erblasserin ergibt.

19 Daraufhin hat die Beteiligte Ziffer 4 mit anwaltlichem Schriftsatz vom 12.09.2025 mitgeteilt, dass G W offenbar keinen Erbverzicht bezüglich der Erblasserin erklärt habe, weswegen der Erbscheinsantrag vom 02.10.2023 dahingehend abgeändert werde, dass als weiterer Miterbe G W, geb. am 02.11.19XX, wohnhaft Tstraße 6, XXXXX R, aufgenommen werde, wobei jedem Miterben - den Abkömmlingen der Erblasserin mit Ausnahme des Beteiligten Ziffer 5 - eine Erbquote von 1/5 zuzusprechen sei.

20 Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

21 Die zulässige insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Beteiligten Ziffer 5 ist teilweise begründet.

22 Soweit das Amtsgericht - Nachlassgericht - Lörrach die zur Erteilung des Erbscheins gemäß Antrag der Beteiligten Ziffer 4 vom 12.10.2023 erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet hat, hat die Beschwerde des Beteiligten Ziffer 5 Erfolg (1.).

23 In Hinblick auf die Zurückweisung des Erbscheinsantrags des Beteiligten Ziffer 5 ist die Beschwerde des Beteiligten Ziffer 5 unbegründet (2.).

24 1. Die Erblasserin ist entgegen der Auffassung des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Lörrach nicht (nur) von den Beteiligten Ziffer 1 bis Ziffer 4 zu je 1/4 beerbt worden, sodass der Erbscheinsantrag der Beteiligten Ziffer 4 vom 12.10.2023 zurückzuweisen ist.

25 a) Nach dem Tod der Erblasserin, die keine letztwillige Verfügung hinterlassen hat, ist - unbeschadet der Frage, ob der Beteiligte Ziffer 5 einen Erbverzicht erklärt hat - grundsätzlich gesetzliche Erbfolge eingetreten. Die Erblasserin ist daher nach § 1924 Abs. 1 BGB von ihren Abkömmlingen je zu gleichen Teilen beerbt worden. Da neben den Beteiligten Ziffer 1 bis Ziffer 5 ein weiterer Abkömmling vorhanden ist, nämlich G W, der soweit ersichtlich keinen Erbverzicht in Hinblick auf das Ableben der Erblasserin erklärt hat, ist dieser auch zum gesetzlichen Erben berufen, sodass die Erblasserin auch im Fall eines Erbverzichts des Beteiligten Ziffer 5 nicht allein von den Beteiligten Ziffer 1 bis Ziffer 4 zu je 1/4 beerbt worden ist.

26 b) Soweit die Beteiligte Ziffer 4 ihren Erbscheinsantrag mit Schriftsatz vom 12.09.2025 auf Hinweis des Senats geändert hat, handelt es sich der Sache nach um die Rücknahme des ursprünglichen Antrags und Stellung eines neuen Antrags (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 18.02.2025 - 8 W 6/25, juris). Die Antragsrücknahme geht aber ins Leere. Zwar kann die Antragsrücknahme gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 FamFG bis zur formellen Rechtskraft der Endentscheidung erklärt werden, also auch noch während des Laufs der Rechtsmittelfrist oder im Laufe des (zulässigen) Beschwerdeverfahrens (vgl. BeckOK FamFG/Perleberg-Kölbel, 57. Ed. 01.03.2026, § 22 Rn. 6). Allerdings kann ein Antrag ab dem Erlass einer die Instanz abschließenden Endentscheidung nur noch mit Zustimmung der übrigen Beteiligten im Sinne des § 7 FamFG, die an dem Verfahren beteiligt worden sind, wirksam zurückgenommen werden (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.10.2023 - 18 UF 39/23, Rn. 16, juris). Eine Zustimmung der Beteiligten Ziffer 1 bis Ziffer 3 und des Beteiligten Ziffer 5 zu der Antragsrücknahme liegt nicht vor.

27 c) Über den im Rahmen des Beschwerdeverfahrens von der Beteiligten Ziffer 4 abgewandelten Erbscheinsantrag besitzt das Beschwerdegericht keine Entscheidungsbefugnis (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 26.03.2026 - 10 W 11/26, Rn. 41, juris). Eine Antragsänderung oder ein neuer Antrag im Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nicht zulässig, denn die Entscheidung darf nicht auf Verfahrensgegenstände ausgedehnt werden, die nicht Gegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung waren (MüKoBGB/Grziwotz, 10. Aufl. 2026, § 2353 Rn. 155). Zur Entscheidung über den neuen Erbscheinsantrag vom 12.09.2025 ist daher das Amtsgericht - Nachlassgericht - Lörrach berufen.

28 2. Der Erbscheinsantrag des Beteiligten Ziffer 5 vom 23.07.2023 ist (ebenfalls) unbegründet und war daher zurückzuweisen.

29 Da die Erblasserin - wie dargelegt - jedenfalls auch von G W beerbt worden ist, ist der Beteiligte Ziffer 5 nicht aufgrund gesetzlicher Erbfolge nach § 1924 Abs. 1 BGB neben den Beteiligten Ziffer 1 bis Ziffer 4 Miterbe zu 1/5 geworden, sondern allenfalls neben seinen Geschwistern zu 1/6. Der Antrag des Beteiligten Ziffer 5 vom 23.07.2025 ist demgemäß schon aus diesem Grund zurückzuweisen.

30 3. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass der Beteiligte Ziffer 5 in Hinblick auf den Nachlass der Erblasserin keinen Erbverzicht erklärt haben dürfte. Die erbvertraglich getroffene Regelung in dem Erbauseinandersetzungs- und Übergabevertrag vom 03.07.1991 dürfte vielmehr dahingehend umzudeuten sein, dass der Beteiligte Ziffer 5 in Hinblick auf den Nachlass seiner Mutter einer verpflichtenden Regelung der späteren Nachlassteilung zugestimmt hat.

31 a) Gemäß § 2346 Abs. 1 Satz 1 BGB können Verwandte sowie der Ehegatte des Erblassers durch Vertrag mit dem Erblasser auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichten. Der Verzichtende ist von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, wie wenn er zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebte; er hat kein Pflichtteilsrecht, § 2346 Abs. 1 Satz 2 BGB. Der Vertrag nach § 2346 BGB bedarf der notariellen Beurkundung.

32 Bei der Auslegung, ob die in einem Vertrag getroffene Verfügung einen Erbverzicht im Sinne des § 2346 BGB darstellt, ist der von den Vertragspartnern erklärte übereinstimmende Wille nach §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Dabei ist zunächst vom objektiven Erklärungswert auszugehen (OLG Hamm, Beschluss vom 22.07.2014 - I-15 W 92/14, Rn. 26, juris).

33 Eine über ein Rechtsgeschäft aufgenommene Urkunde trägt die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit in sich, wobei eine Partei, die sich zum Nachweis eines vom Urkundentext abweichenden übereinstimmenden Willens der Beteiligten auf außerhalb der Urkunde liegende Umstände beruft, die Feststellungslast für deren Vorliegen trifft. Bei der Auslegung von Verträgen ist der übereinstimmende Wille der Parteien allein entscheidend, auch wenn der Vertrag nach dem eindeutigen Wortlaut oder sonstigen Auslegungskriterien anders auszulegen wäre. Bei der Auslegung von Willenserklärungen ist der wirkliche Wille der Vertragspartner zu erforschen, der dem Wortlaut des Vertrages und jeder anderweitigen Interpretation vorgeht (vgl. BGH, Beschluss vom 26.06.2025 - III ZR 81/24, Rn. 16, juris).

34 Ein gegenständlich beschränkter Erbverzicht, also ein Erbverzicht hinsichtlich einzelner Gegenstände des Nachlasses (beispielsweise Grundbesitz, Unternehmen usw.), ist unzulässig. Dies liegt an dem Grundsatz der Universalsukzession, der keine unmittelbare erbrechtliche Rechtsnachfolge in einzelne Gegenstände zulässt (aM, vgl. nur BeckOGK/Everts, Stand: 01.03.2026, § 2346 BGB Rn. 76; MüKoBGB/Wegerhoff, 10. Aufl. 2026, § 2346 Rn. 16).

35 Ein unzulässiger gegenständlich beschränkter Erbverzicht kann allerdings entsprechend § 2087 Abs. 1 BGB in einen Bruchteilsverzicht umgedeutet werden, wobei für die Bestimmung des Bruchteils das Verhältnis aus dem vom Verzicht erfassten Gegenstand zum Gesamtnachlass zu bilden ist (Kroiß, ErbR 2019, 466, 468; BeckOK BGB/Litzenburger, Stand: 01.05.2025, § 2346 Rn. 14), die Umdeutungsregelung des § 140 BGB kann auch bei nichtigen Verfügungen von Todes wegen eingreifen (BGH, Urteil vom 30.11.1977 - IV ZR 165/76, Rn. 28, juris). Für die Vorstellungen des Erblassers vom Wert der seinen Nachlass ausmachenden Gegenstände kommt es grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Testamentserrichtung an (MüKoBGB/Rudy, a.a.O., § 2087 Rn. 9).

36 Die Auslegung des Parteiwillens kann auch dazu führen, die Vereinbarung eines gegenständlich beschränkten Erbverzichts in eine den künftigen Erben verpflichtende Regelung der späteren Nachlassteilung umzudeuten (vgl. Weirich, DNotZ 1986, 5, 8; so auch Brox/Walker, ErbR, 29. Aufl. 2021, § 21 Rn. 3).

37 b) Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze dürfte der Beteiligte Ziffer 5 in dem notariellen Vertrag vom 03.07.1991 zwar keinen wirksamen Erbverzicht in Hinblick auf den gesamten Nachlass der Erblasserin erklärt haben, allerdings dürfte die erbvertraglich getroffene Regelung dahingehend umzudeuten sein, dass der Beteiligte Ziffer 5 in Hinblick auf den Nachlass seiner Mutter, der Erblasserin, einer verpflichtenden Regelung der späteren Nachlassteilung zugestimmt hat.

38 aa) Die Erklärung des Beteiligten Ziffer 5 kann - entgegen seiner Ansicht - nicht dahingehend ausgelegt werden, dass er in dem notariellen Vertrag vom 03.07.1991 lediglich einen weitergehenden Verzicht in Hinblick auf den auseinander zu setzenden Nachlass seines Vaters erklärt hat.

39 (1) Der Beteiligte Ziffer 5 erklärte nach dem Wortlaut des notariellen Vertrages hinsichtlich der Übertragung der Wohnung Nr. 2 im Wege*„vorweggenommener Erbfolge“* als Gegenleistung bezüglich der Wohnung Nr. 1, die der Erblasserin verblieb, ausdrücklich den Verzicht „auf sämtliche Erbteils- Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche“ . Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut bezog sich der Verzicht also auf den der Mutter verbleibenden Vermögenswert. Nach dem objektiven Erklärungswert kann hierin entgegen der Auffassung des Beteiligten Ziffer 5 keine Erklärung in Hinblick auf den auseinanderzusetzenden Nachlass seines Vaters gesehen werden. Denn dann würde der Begriff der „vorweggenommenen Erbfolge“ und der Bezug auf die der Mutter verbleibende Wohnung keinen Sinn ergeben. Anhaltspunkte dafür, dass die Vertragsparteien die vertraglichen Regelungen entgegen dem eindeutigen Wortlaut anders verstanden haben, sind nicht ersichtlich, für eine Auslegung im Sinne des Beteiligten Ziffer 5 besteht kein Raum. Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar, welche weitergehenden Ansprüche der Beteiligte Ziffer 5 gegen den Nachlass des Vaters noch hätte haben sollen, die durch die Übertragung der Wohnung Nr. 2 nicht abgegolten worden sind.

40 (2) Für diese Auslegung spricht auch, dass die Beteiligten Ziffer 1 bis Ziffer 4 durch den Erbauseinandersetzungs- und Übergabevertrag vom 03.07.1991 auf den ihnen jeweils zustehenden Nachlass des gemeinsamen Vaters verzichtet haben. Durch den Vertrag sollte offensichtlich - neben dem Erhalt des Grundstücks im Familienvermögen - der Verbleib der Mutter in dem Haus gewährleistet werden. Daneben wurde durch den Vertrag auch die Situation geklärt, wonach das Grundstück als Sicherheit für ein Darlehen des Beteiligten Ziffer 5 diente. In welcher Höhe der Beteiligte Ziffer 5 gegen den Nachlass des Vaters einen Anspruch wegen der getätigten (werterhöhenden) Baumaßnahmen hatte, ist unklar. Einen rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf Übertragung der Wohnung Nr. 2 hatte der Beteiligte Ziffer 5 allerdings nicht. Objektiv betrachtet diente der Erbauseinandersetzungs- und Übergabevertrag vom 03.07.1991 demgemäß (auch) der Bereinigung einer rechtlich wie tatsächlich komplexen Situation, die gerade dem Beteiligten Ziffer 5 zugutekam. Dass dieser daher im Gegenzug auf künftige Erbansprüche bezüglich der Erblasserin verzichtet hat, erscheint wesentlich naheliegender, als dass die Beteiligten Ziffer 1 bis Ziffer 4 ohne jegliche Gegenleistung auf bestehende Ansprüche verzichteten.

41 bb) Die erbvertraglich getroffene Regelung in dem Erbauseinandersetzungs- und Übergabevertrag vom 03.07.1991 dürfte gemäß § 140 BGB dahingehend umzudeuten sein, dass der Beteiligte Ziffer 5 in Hinblick auf den Nachlass seiner Mutter einer verpflichtenden Regelung der späteren Nachlassteilung zugestimmt hat.

42 (1) Die Erklärung des Beteiligten Ziffer 5, er verzichte „bezüglich der Wohnung Nr. 1, die der Mutter E W verbleibt, auf sämtliche Erbteils- Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche“ stellt nach dem Wortlaut einen gegenständlich beschränkten Erbverzicht dar, der - wie dargelegt - unwirksam ist. Da aber den vertraglichen Regelungen nach den §§ 133,157 BGB der Wille der Parteien zu entnehmen ist, dass der Beteiligte Ziffer 5 im Gegenzug zu der Übertragung der Wohnung Nr. 2 (und dem Verzicht der Beteiligten Ziffer 1 bis Ziffer 4 auf Ausgleichsansprüche nach dem Ableben des gemeinsamen Vaters) auf Ausgleichsansprüche in Hinblick auf Wohnung Nr. 1 nach dem Tod der Erblasserin verzichten wollte, ist eine Umdeutung nach § 140 BGB vorzunehmen.

43 (2) Die Umdeutung in einen Bruchteilsverzicht kommt hier nicht in Betracht. Denn das Verhältnis zwischen der vom unwirksamen beschränkten Erbverzicht erfassten Wohnung Nr. 1 und dem Gesamtvermögen der Erblasserin zum maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Jahr 1991 würde faktisch zu einem vollständigen Erbverzicht führen, der von den Vertragsparteien - mindestens jedoch vom Beteiligten Ziffer 5 - ersichtlich nicht gewollt war und den der Beteiligte Ziffer 5 wohl auch nicht erklärt hätte. Den Erbfall als entscheidenden Bezugspunkt zu wählen (so RG, JW 1937, 1735) scheidet hier aus, da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Vertragsparteien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses Vorstellungen über die zukünftige Entwicklung des Vermögens der Erblasserin hatten.

44 (3) Daher dürfte der von dem Beteiligten Ziffer 5 erklärte Verzicht dahingehend auszulegen sein, dass der Beteiligte Ziffer 5 einer verpflichtenden Regelung der späteren Nachlassteilung dahingehend zugestimmt hat, wonach die Wohnung Nr. 1 den übrigen Erben der Erblasserin unter Ausschluss von ihm selbst gesamthänderisch nach den jeweiligen Erbquoten übertragen wird, wobei er selbst insoweit auch auf ergänzende Pflichtteils- sowie Pflichtteilsergänzungsansprüche verzichtet hat. Ein Pflichtteilsverzicht kann in Hinblick auf einen bestimmten Vermögensgegenstand - also „gegenständlich beschränkt“ - vereinbart werden, da es insoweit nur um eine sich mittelbar aus dem Gegenstand ergebende Forderung (bzw. deren Verringerung) geht (vgl. hierzu BeckOGK/Everts, Stand: 01.03.2026, § 2346 BGB Rn. 79). Durch eine solche Umdeutung wäre gewährleistet, dass der Beteiligte Ziffer 5 einerseits jedenfalls wirtschaftlich an der sich im Nachlass der Erblasserin befindlichen Wohnung Nr. 1 nicht beteiligt ist, andererseits aber an dem übrigen Nachlass der Erblasserin, auf den sich sein Verzicht nicht beziehen sollte, weiterhin teilhat. Dies entsprach - wie dargelegt - dem damaligen Willen der Vertragsparteien.

45 (4) Dass die Umdeutung damit faktisch zu einer Wirksamkeit des gegenständlich erklärten Erbverzichts führt, steht dem Auslegungsergebnis nicht entgegen, denn die Parteien hätten eine entsprechende Regelung zu Lebzeiten der Erblasserin treffen können (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 30.11.1977 - IV ZR 165/76, Rn. 29, juris).

46 4. Nach Auffassung des Senats wäre mithin ein Erbschein zu erteilen, der sämtliche sechs Abkömmlinge der Erblasserin, mithin die Beteiligten Ziffer 1 bis Ziffer 5 sowie den Bruder G W als Erben zu gleichen Teilen (1/6) ausweist. Ein entsprechender Antrag liegt nach Aktenlage bislang nicht vor. Die Beteiligte Ziffer 4 wird gegebenenfalls eine erneute Antragsumstellung prüfen müssen.

47 Verfahrensrechtlich sollte eine Beteiligung des weiteren Bruders der Beteiligten, G W, am Nachlassverfahren als gesetzlicher Erbe erwogen werden, § 345 Abs. 1 Nr. 1 FamFG.

III.

48 Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 FamFG.

49 Da von der Erhebung der Kosten abgesehen wird, bedarf es keiner Festsetzung des Gegenstandswerts.

50 Gründe, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, sind nicht ersichtlich.

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