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A 4 S 1093/26•Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 4. Senat, 2026-05-29, A 4 S 1093/26
A 4 S 1093/26Verwaltungsgericht / 4. Abteilung29.05.2026
Nichtvulnerable kinderlose Ehepaare, denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden ist, werden dort nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unabhängig von ihren persönlichen Entscheidungen in eine Lage extremer materieller Not geraten, die es ihnen nicht erlaubt, ihre elementarsten Grundbedürfnisse hinsichtlich Unterkunft, Ernährung und Hygiene zu befriedigen (Fortentwicklung der Senatsurteile vom 26.05.2026 - A 4 S 2473/25 - und vom 14.01.2026 - A 4 S 1758/25 -).(Rn.10) Verfahrensgang vorgehend VG Karlsruhe, 17. April 2026, A 18 K 6448/25, Urteil
Entscheidungsdatum: 2026-05-29
Aktenzeichen: A 4 S 1093/26
ECLI: ECLI:DE:VGHBW:2026:0529.A4S1093.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 29 Abs 1 Nr 2 AsylVfG 1992, § 60 Abs 5 AufenthG 2004, § 60 Abs 7 AufenthG 2004, Art 4 EUGrundrCharta, Art 3 MRK
Nichtvulnerable kinderlose Ehepaare, denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden ist, werden dort nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unabhängig von ihren persönlichen Entscheidungen in eine Lage extremer materieller Not geraten, die es ihnen nicht erlaubt, ihre elementarsten Grundbedürfnisse hinsichtlich Unterkunft, Ernährung und Hygiene zu befriedigen (Fortentwicklung der Senatsurteile vom 26.05.2026 - A 4 S 2473/25 - und vom 14.01.2026 - A 4 S 1758/25 -).(Rn.10)
Verfahrensgang
vorgehend VG Karlsruhe, 17. April 2026, A 18 K 6448/25, Urteil
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 17. April 2026 - A 18 K 6448/25 - wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
1 Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
2 Die Kläger, denen bereits in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden war, wenden sich mit ihrem Zulassungsantrag gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem ihre Klage gegen einen Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge abgewiesen wurde, in dem u.a. ihr Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, festgestellt wurde, dass keine Abschiebungsverbote bestehen, und ihnen die Abschiebung nach Griechenland angedroht wurde. Die Kläger reklamieren u.a. die Zuständigkeit der Beklagten für ihr Asylverfahren wegen befürchteter Verstöße gegen Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK in Griechenland, berufen sich auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache sowie der Divergenz und rügen die Verletzung der Aufklärungspflicht durch das Verwaltungsgericht.
3 1. Das Vorbringen in der Antragsbegründung, welches den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG), gebietet nicht die von den Klägern begehrte Zulassung der Berufung.
4 a) Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gem. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG liegt nicht vor.
5 Die Darlegung einer Grundsatzbedeutung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG erfordert, dass in Bezug auf die Rechtslage oder Tatsachenfeststellungen eine
6 konkrete Frage aufgeworfen und hierzu erläutert wird, warum sie bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärte Probleme aufwirft, die über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam sind und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlich geklärt werden müssen. Es muss deshalb schon in der Antragsbegründung selbst deutlich werden, warum prinzipielle Bedenken gegen einen vom Verwaltungsgericht in einer konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage eingenommenen Standpunkt bestehen, warum es also erforderlich ist, dass sich auch das Berufungsgericht klärend mit der aufgeworfenen Frage auseinandersetzt und entscheidet, ob die Bedenken durchgreifen. Des Weiteren muss dargelegt werden, warum die aufgeworfene konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage für das Verwaltungsgericht erheblich war und warum sie sich auch im Berufungsverfahren als entscheidungserheblich stellen würde (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 15.03.2000 - A 6 S 48/00 - und 13.03.2017 - A 11 S 651/17 -, beide juris).
7 Die Kläger werfen folgende Fragen auf:
8 1. „Droht Ehepaaren, denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt wurde, bei einer gemeinsamen Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK, auch wenn dies für alleinstehende männliche Schutzberechtigte verneint wird?“
9 2. „Kann die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu männlichen Schutzberechtigten auf weibliche Schutzberechtigte übertragen werden, obwohl Frauen im Rahmen von Flucht und Migration erfahrungsgemäß geschlechtsspezifischen Herausforderungen und Risiken ausgesetzt sind?“
10 Die Beantwortung dieser Fragen bedarf keiner Klärung im Berufungsverfahren. Hinsichtlich männlicher nichtvulnerabler Drittstaatsangehöriger, denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden ist, hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 16.04.2025 (- 1 C 18.24 -, juris Rn. 43) entschieden, dass ihnen aktuell bei einer Rückkehr nach Griechenland keine mit Art. 4 GRCh unvereinbaren Lebensbedingungen drohen. Diese Rechtsprechung hat es mit Urteil vom 23.10.2025 (- 1 C 11.25 -, juris Rn. 47) bekräftigt. Mit Urteil vom 14.01.2026 (- A 4 S 1758/25 -, juris) hat der Senat seine bisherige Rechtsprechung (Urteil vom 27.01.2022 - A 4 S 2443/21 -, juris) aufgegeben und sich im Ergebnis der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts angeschlossen. Der Senat hat mit Urteil vom 26.05.2026 (A 4 S 2473/25, zur Veröffentlichung vorgesehen) weiter entschieden, dass auch nichtvulnerable alleinstehende weibliche Drittstaatsangehörige, denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden ist, dort gegenwärtig nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unabhängig von ihren persönlichen Entscheidungen in eine Lage extremer materieller Not geraten, die es ihnen nicht erlaubt, ihre elementarsten Grundbedürfnisse hinsichtlich Unterkunft, Ernährung und Hygiene zu befriedigen. Der Senat sieht nicht, dass kinderlose nichtvulnerable Ehepaare bei einer gemeinsamen Rückkehr stärkeren Schwierigkeiten ausgesetzt wären, ihre elementarsten Grundbedürfnisse zu befriedigen, als es im Falle einer getrennten Rückkehr insbesondere der Ehefrau der Fall wäre. Dies behaupten auch die Kläger nicht, sondern berufen sich im Wesentlichen auf die Lebensverhältnisse weiblicher anerkannter Schutzberechtigter in Griechenland. Das Bestehen einer Beistandsgemeinschaft dürfte im Gegenteil geeignet sein, etwaige Härten abzumildern, zumal auch von kinderlosen Ehepaaren ein beidseitiges Bemühen um Erwerbstätigkeit und Flexibilität hinsichtlich des Wohnortes gefordert werden kann.
11 b) Eine Zulassung der Berufung wegen Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) des verwaltungsgerichtlichen Urteils von einer Entscheidung eines der dort genannten Gerichte scheidet ebenso aus. Die durch die Kläger benannten Verwaltungsgerichte sind nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG divergenzfähig.
12 c) Eine Aufklärungsrüge können die Kläger schon deshalb nicht mit Erfolg erheben, weil die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gemäß § 86 Abs. 1 VwGO von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. §138 VwGO nicht erfasst ist. Ohnehin wäre eine Verletzung selbst des rügefähigen Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. Bergmann/Dienelt, AuslR, 15. Aufl. 2025, § 78 AsylG Rn. 30, m.w.N.) auch insoweit nicht erkennbar, weil die anwaltlich vertretenen Kläger im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keinen Beweisantrag gestellt haben.
13 d) Der weitere Vortrag, wonach der Widerspruch zwischen stattgebendem Eilbeschluss und der Entscheidung in der Hauptsache sowie die unterbliebene oder auch fehlerhafte Würdigung aktueller Erkenntnismittel ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils hervorrufe, begründet bereits aus dem Grunde nicht die Zulassung der Berufung, weil § 78 Abs. 3 AsylG einen entsprechenden Zulassungsgrund nicht enthält.
14 Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG).
15 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO und § 83b AsylG.
16 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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