OLG Karlsruhe 19. Zivilsenat, 2026-05-20, 19 W 23/26

19 W 23/26Obergericht / Civil Chamber 1920.05.2026

Regest

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit ist für die Terminsgebühr im Berufungsverfahren nicht deshalb höher festzusetzen, weil eine Entscheidung über die mitverhandelte Hilfsaufrechnung infolge Rechtsmittelrücknahme nicht getroffen wurde und der Gebührenstreitwert des Rechtsstreits daher die Hilfsaufrechnung nicht berücksichtigt. Verfahrensgang vorgehend LG Heidelberg, 6. März 2026, 5 S 34/25

Gesamter Gesetzestext

OLG Karlsruhe 19. Zivilsenat — 19 W 23/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-05-20

Aktenzeichen: 19 W 23/26

ECLI: ECLI:DE:OLGKARL:2026:0520.19W23.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 32 Abs 1 RVG, § 33 RVG, § 45 Abs 3 GKG

Leitsatz

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit ist für die Terminsgebühr im Berufungsverfahren nicht deshalb höher festzusetzen, weil eine Entscheidung über die mitverhandelte Hilfsaufrechnung infolge Rechtsmittelrücknahme nicht getroffen wurde und der Gebührenstreitwert des Rechtsstreits daher die Hilfsaufrechnung nicht berücksichtigt.

Verfahrensgang

vorgehend LG Heidelberg, 6. März 2026, 5 S 34/25

Tenor

  1. Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Heidelberg vom 06.03.2026, Az. 5 S 34/25, wird zurückgewiesen.

  2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1 Die Prozessbevollmächtigten des Klägers wenden sich mit der Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf abweichende Festsetzung des Werts des Gegenstands ihrer anwaltlichen Tätigkeit im Berufungsverfahren.

2 Das Amtsgericht hatte den Beklagten zur Zahlung von 68.357,50 EUR verurteilt. Mit seiner Berufung strebte dieser eine Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht, hilfsweise eine Klageabweisung durch das Berufungsgericht, an. Der Beklagte verfolgte mit der Berufung auch eine bereits erstinstanzlich erklärte Hilfsaufrechnung in einer die Klageforderung übersteigenden Höhe weiter.

3 Das Berufungsverfahren endete durch Berufungsrücknahme. Das Landgericht setzte den Gebührenstreitwert der Berufungsinstanz durch Beschluss vom 11. Dezember 2025 auf 68.357,50 EUR - mithin ohne Berücksichtigung der Hilfsaufrechnung - fest. Gegen die Entscheidung legten die Klägervertreter zunächst Streitwertbeschwerde mit dem Ziel ein, die Aufrechnungsforderung in Höhe von weiteren 68.357,50 EUR zu berücksichtigen. Auf Hinweis des Gerichts stellten die Klägervertreter ihre Beschwerde in einen Antrag nach § 33 RVG um.

4 Das Landgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Innenverhältnis zum Berufungsbeklagten berechne sich nach dem für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert und werde durch den Wert der Hilfsaufrechnung des Beklagten, über den keine rechtskräftige Entscheidung ergangen sei, nicht erhöht. Die Festsetzung des für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Streitwerts berücksichtige gemäß § 45 Absatz 3 GKG, dass aufgrund der Rücknahme der Berufung in der mündlichen Verhandlung über die Hilfsaufrechnung des Beklagten in Höhe von 68.357,50 Euro keine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist.

5 Nach § 23 Absatz 1 RVG bestimmten sich die anwaltlichen Gebühren im Gerichtsverfahren nach den gerichtlichen Gebührenansätzen. Dieser Grundsatz werde in § 32 Absatz 1 RVG dahingehend präzisiert, dass ein gerichtlich festgesetzter Gegenstandswert auch der anwaltlichen Gebührenbemessung zugrunde zu legen ist. Das bedeute, dass die anwaltliche Gebührenbemessung grundsätzlich an die Gerichtsgebühren gekoppelt ist. Die von den Klägervertretern angeführte Gegenauffassung überzeuge nicht. Richtig sei zwar, dass die Ausrichtung am Gegenstandswert der Gerichtsgebühren den Wert des tatsächlichen Aufwands des Anwalts im Einzelfall nur bedingt wiedergebe. Das dieser Ansicht zugrundeliegende Verständnis, dass die Gebührenbemessung stets an der tatsächlich erbrachten Leistung auszurichten sei, findet sich im Gebührenrecht aber gerade nicht wieder. Vielmehr sei im Sinne der Pauschalisierung und Vereinfachung auch hinzunehmen, dass nicht jeder anwaltliche Arbeitsaufwand ohne weiteres vergütet wird.

6 § 33 Absatz 1 RVG stelle danach einen eng auszulegenden Ausnahmetatbestand dar, dessen Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht erfüllt seien. Die Tätigkeit des Antragstellers habe darin bestanden, die Gegenforderung lediglich hilfsweise in das Verfahren einzuführen. Insofern seien die Tätigkeit des Rechtsanwalts und des Gerichts in diesem Rechtszug auf den gleichen Gegenstand bezogen.

7 Gegen die Entscheidung des Landgerichts richtet sich die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers. Sie verfolgen ihre Auffassung weiter, dass die Terminsgebühr allein durch die Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins entstanden sei, in dem auch über die Hilfsaufrechnung verhandelt wurde, unabhängig davon, ob über diese auch entschieden worden sei.

8 Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

9 Die Beschwerde ist nach § 33 Absatz 3 Satz 1 GKG zulässig, in der Sache bleibt sie ohne Erfolg.

10 1. Eine Wertsetzung nach § 33 Absatz 1 RVG findet nach dem Wortlaut der Vorschrift nur statt, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert berechnen oder ein entsprechender Wert fehlt. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt; der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit des Klägervertreters in der Berufungsverhandlung vor dem Landgericht richtet sich nach dem für die Gerichtsgebühren festgesetzten Wert, der die Hilfsaufrechnung zu Recht nicht einbezieht, weil über sie keine rechtskraftfähige Entscheidung ergangen ist, § 45 Absatz 3 GKG. Das Landgericht ist zu Recht von der ganz überwiegend vertretenen Auffassung ausgegangen, wonach eine Festsetzung nach § 33 RVG in derartigen Fällen nicht veranlasst ist (neben den vom Landgericht genannten Fundstellen auch: OLG Hamm, Beschluss vom 2. Januar 2007 – 19 U 48/06, juris Rn. 3; LG Osnabrück, Beschluss vom 18. November 2008 – 7 O 845/07, juris Rn. 4 ff.; OLG Hamm Beschluss vom 3. Februar 2022 – 3 WF 219/21, BeckRS 2022, 2207; zum Hilfsantrag SG Ulm, Beschluss vom 20. Oktober 2025 – S 13 KR 2923/24, juris Rn. 14; Ahlmann/Kapischke/Pankatz/Rech/ Schneider/Schütz/Rech, 11. Aufl. 2024, RVG § 33 Rn. 10).

11 2. Der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 25. September 2008 – VII ZB 99/07 –, juris Rn. 18 ff.) hat sich dieser Auffassung - unter ausdrücklicher Anführung unter anderem der vom Landgericht zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln, wenn auch mit teilweiser abweichender Argumentation als die Instanzgerichte - angeschlossen. Zwar betraf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs eine etwas andere Prozesssituation, weil die gerichtliche Entscheidung über die Hilfsaufrechnung nicht durch eine zweitinstanzliche Berufungsrücknahme, sondern infolge der erstinstanzlichen Entscheidung durch ein Vorbehaltsurteil zunächst unterblieben war. Das ändert aber deshalb nichts, weil es in beiden Konstellationen so lag, dass sich die beteiligten Prozessbevollmächtigten zwar mit der Aufrechnung befasst hatten, diese aber nicht zum Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung geworden ist.

12 3. Die in der Beschwerdebegründung angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führt zu keiner anderen Beurteilung. Zwar ist es richtig, dass der Aufrechnende nicht gehindert ist, eine einmal erklärte Hilfsaufrechnung frei zurückzunehmen. Daraus folgt aber nicht, dass die Gebühr für die Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins unter Einbeziehung der Hilfsaufrechnung berechnet werden muss. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25. September 2008 (a. a. O.) unterscheidet nicht zwischen verschiedenen Gebührenpositionen.

13 4. Der vom LAG Hamm vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (MDR 1989, 852) und einem Teil des Schrifttums vertretene gegenteilige Auffassung (etwa HK-RVG/Kroiß, 9. Aufl. 2025, RVG § 33 Rn. 6; Toussaint/Toussaint, 56. Aufl. 2026, RVG § 33 Rn. 10, Stichwort „Aufrechnung“) vermag sich das erkennende Gericht aus den vom Bundesgerichtshof ausgeführten Gründen - die insbesondere den Wortlaut der inhaltlich in das RVG übernommenen Vorgängerregelung des § 10 BRAGO und die Entstehungsgeschichte der Norm in den Blick nehmen - nicht anzuschließen. Für die Rechtsanwältin oder den Rechtsanwalt liegt die Situation im Übrigen nicht anders als für die Staatskasse, die ebenfalls keine Gebühren für die Hilfsaufrechnung erhält, obwohl sich die von ihr besoldeten Richterinnen und Richter regelmäßig im Rahmen der Terminsvorbereitung mit ihr für den Fall auseinandersetzen müssen, dass sie vollständig oder zum Teil zur Entscheidung anstehen sollte.

III.

14 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 33 Absatz 9 Satz 2 RVG. Die Zulassung der weiteren Beschwerde kommt nach § 33 Absatz 6 Satz 1 RVG nicht in Betracht, weil nicht das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden hat. Eine Vorlage an den vollbesetzten Senat (§ 33 Absatz 8 Satz 2 RVG) war nicht veranlasst; der Sache kommt nach der Klärung der entscheidenden Rechtsfrage durch den Bundesgerichtshof keine grundsätzliche Bedeutung mehr zu.

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