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4 Sa 59/25•Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 4. Kammer, 2026-05-26, 4 Sa 59/25
4 Sa 59/25Arbeitsgericht / 4. Kammer26.05.2026
1. Auf das im elektronischen Empfangsbekenntnis eingetragene Zustellungsdatum kommt es dann nicht an, wenn anderweitig feststeht, dass der Empfänger das zuzustellende Dokument schon früher erhalten hat und dabei einen Annahmewillen hatte. § 173 Abs. 3 Satz 1 ArbGG steht dem nicht entgegen. 2. Eine Berufungseinlegung im beBPo der Verwaltungsabteilung des Berufungsgerichts kann die Frist zur Einlegung der Berufung nicht wahren. 3. Eine Rechtsmittelbelehrung muss auch bei aktiver Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs des Einreichers eines Rechtsmittels nicht die Safe-ID des Rechtsmittelgerichts mitteilen. Die Angabe der postalischen Anschrift ist weiterhin ausreichend. Verfahrensgang vorgehend ArbG Stuttgart, 10. September 2025, 24 Ca 6870/24, Urteil nachgehend BAG, 31. Juli 2026, 7 AZB 9/26, sonstige Erledigung: Rücknahme
Entscheidungsdatum: 2026-05-26
Aktenzeichen: 4 Sa 59/25
ECLI: ECLI:DE:LAGBW:2026:0526.4SA59.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 9 Abs 5 ArbGG, § 11 Abs 4 ArbGG, § 46c Abs 5 ArbGG, § 46g ArbGG, § 66 Abs 1 ArbGG ... mehr
Auf das im elektronischen Empfangsbekenntnis eingetragene Zustellungsdatum kommt es dann nicht an, wenn anderweitig feststeht, dass der Empfänger das zuzustellende Dokument schon früher erhalten hat und dabei einen Annahmewillen hatte. § 173 Abs. 3 Satz 1 ArbGG steht dem nicht entgegen.
Eine Berufungseinlegung im beBPo der Verwaltungsabteilung des Berufungsgerichts kann die Frist zur Einlegung der Berufung nicht wahren.
Eine Rechtsmittelbelehrung muss auch bei aktiver Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs des Einreichers eines Rechtsmittels nicht die Safe-ID des Rechtsmittelgerichts mitteilen. Die Angabe der postalischen Anschrift ist weiterhin ausreichend.
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Stuttgart, 10. September 2025, 24 Ca 6870/24, Urteil nachgehend BAG, 31. Juli 2026, 7 AZB 9/26, sonstige Erledigung: Rücknahme
| 1. | Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Bezug auf die versäumte Frist zur Einlegung der Berufung wird als unzulässig verworfen. |
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| 2. | Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 10. September 2025 (24 Ca 6870/24) wird als unzulässig verworfen. |
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| 3. | Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen. |
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| 4. | Die Revisionsbeschwerde wird für den Kläger zugelassen. |
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I.
1 Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis durch den Eintritt einer vertraglichen auflösenden Bedingung geendet hat sowie über Zahlungsansprüche des Klägers wegen Annahmeverzugs.
2 Wegen des unstreitigen und streitigen Vorbringens der Parteien und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
3 Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 10. September 2025 abgewiesen.
4 Das Urteil wurde von der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts am 17. September 2025 in die Zustellung gegeben.
5 Das Urteil ging ausweislich der automatisierten Eingangsbestätigung des Gerichts (Bl. 58 der LAG-Akte) und ausweislich des beA-Nachrichtenjournals des Klägervertreters (Bl. 76 der LAG-Akte) am 17. September 2025 um 8:31 Uhr auf dem Intermediär des beA (besonderes elektronisches Anwaltspostfach) für den Klägervertreter ein. Der Klägervertreter musste wegen der Nichtabgabe des elektronischen Empfangsbekenntnisses mit Schreiben des Arbeitsgerichts vom 6. Oktober 2025 zur Abgabe des elektronischen Empfangsbekenntnisses angemahnt werden. Da die Abgabe des elektronischen Empfangsbekenntnisses weiterhin unterblieb, veranlasste das Arbeitsgericht am 13. Oktober 2025 die Zustellung des Urteils per Postzustellungsurkunde. Die Zustellung per Post erfolgte am 16. Oktober 2025. Bereits zuvor ging am 15. Oktober 2025 das angemahnte elektronische Empfangsbekenntnis doch noch beim Arbeitsgericht ein. Darin bestätigte der Klägervertreter ein Zustellungsdatum 8. Oktober 2025. In der (fehldatierten) Berufungsschrift vom „17. Juli 2025“ (Bl. 2 der LAG-Akte) bestätigte der Klägervertreter dagegen, dass ihm das Urteil bereits am 17. September 2025 zugestellt worden sei. Dies bestätigte er nochmals mit Schriftsatz vom 7. November 2025 (Bl. 46 der LAG-Akte).
6 Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Berufung des Klägers. Der Berufungsschriftsatz wurde vom beA des Klägervertreters versandt und ging am 17. Oktober 2025 um 16:20 Uhr im beBPo (besonderes elektronisches Behördenpostfach) der Verwaltungsabteilung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg ein. Dieser Empfänger ergibt sich auch aus dem beA-Prüfprotokoll des Klägervertreters (Bl. 37 der LAG-Akte). Die Verwaltungsabteilung leitete die Berufung am 20. Oktober 2025 in das EGVP (elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach) des Landesarbeitsgerichts weiter. Die Klägerseite wurde zuerst mit gerichtlicher Eingangsverfügung vom 20. Oktober 2025 darauf hingewiesen, dass ausgehend vom mitgeteilten Zustellungsdatum des Urteils die Berufung verspätet sei. Daraufhin antwortete die Klägerseite am 21. Oktober 2025 erneut über das beBPo der Verwaltungsabteilung des Landesarbeitsgerichts unter Beifügung des Prüfprotokolls, dass sie von einer rechtzeitigen Berufungseinlegung ausgehe. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2025 wurde die Klägerseite über die fehlerhafte Übermittlung der Berufung in das beBPo der Verwaltungsabteilung und die verspätete Weiterleitung in das EGVP des Landesarbeitsgerichts in Kenntnis gesetzt. Diese Verfügung ging ausweislich der eigenen Darstellung der Klägerseite (Bl. 45 der LAG-Akte) am 23. Oktober 2025 beim Klägervertreter ein.
7 Mit Schriftsatz vom 7. November 2025, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am 7. November 2025, beantragte der Kläger vorsorglich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung. Dieser Antrag wurde zugleich begründet.
8 Auf Antrag des Klägers wurde die Frist zur Begründung der Berufung mit Verfügung vom 14. November 2025 verlängert bis 17. Dezember 2025. Die Berufungsbegründung ging am 17. Dezember 2025 beim Landesarbeitsgericht ein.
9 Der Kläger meint, er habe seine Berufung rechtzeitig eingelegt. Es sei unerheblich, ob die Berufung im beBPo oder im EGVP desselben Gerichts eingehe.
10 Jedenfalls sei ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Dem Prozessbevollmächtigten des Klägers sei nicht bekannt gewesen, dass die Verwaltungsabteilung des Landesarbeitsgerichts ein eigenes elektronisches Postfach habe. Die Differenzierung zwischen der „Verwaltungsabteilung und dem restlichen LAG“ sei nach außen für den Rechtsverkehr nicht erkennbar. Auf der Rechtsmittelbelehrung des angegriffenen Urteils habe sich kein entsprechender Hinweis befunden. Auch auf der Homepage des Landesarbeitsgerichts befinde sich ein solcher Hinweis nicht. In der beA-Datenbank werde das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg zwar tatsächlich doppelt geführt. Nicht erkennbar sei aber, dass eine der aufgeführten Safe-IDs der Verwaltungsabteilung zugehörig sei. Den Klägervertreter treffe somit kein dem Kläger zurechenbares Verschulden.
11 In der Sache hält er das angegriffene Urteil für rechtsfehlerhaft.
12 Der Kläger kündigte folgende Anträge an:
13 | | | | | --- | --- | --- | | 1. | | Das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 10. September 2025, Az. 24 Ca 6870/24 wird abgeändert. |
14 | | | | | --- | --- | --- | | 2. | | Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht nach § 18 des Arbeitsvertrages vom 22./23. Oktober 2003 durch die arbeitgeberseitige Mitteilung vom 29.11.2024 aufgrund einer auflösenden Bedingung mit Ablauf des 31. August 2025 beendet worden ist. |
15 | | | | | --- | --- | --- | | 3. | | Im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu Ziffer 2 wird die Beklagte verurteilt, den Kläger bis zur rechtskräftigen Beendigung des vorliegenden Rechtsstreits zu den bisherigen Arbeitsbedingungen als Sicherheitsmitarbeiter im Wachdienst in Stuttgart weiter zu beschäftigen. |
16 | | | | | --- | --- | --- | | 4. | | Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 10.842,40 Euro brutto nebst Zinsen aus 4.230,03 Euro in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 1. November 2024 und Zinsen aus 6.612,57 Euro in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 1. Dezember 2024 zu zahlen. |
17 | | | | | --- | --- | --- | | 5. | | Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 6.612,57 Euro brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 1. Januar 2025, abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.976,10 Euro netto, zu zahlen. |
18 | | | | | --- | --- | --- | | 6. | | Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 6.612,57 Euro brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 1. Februar 2025, abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 2.085,90 Euro netto, zu zahlen. |
19 | | | | | --- | --- | --- | | 7. | | Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 6.612,57 Euro brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 1. März 2025, abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 2.085,90 Euro netto, zu zahlen. |
20 | | | | | --- | --- | --- | | 8. | | Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 6.612,57 Euro brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 1. April 2025, abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 2.085,90 Euro netto, zu zahlen. |
21 | | | | | --- | --- | --- | | 9. | | Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 6.612,57 Euro brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 1. Mai 2025, abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 2.085,90 Euro netto, zu zahlen. |
22 | | | | | --- | --- | --- | | 10. | | Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 6.612,57 Euro brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 1. Juni 2025, abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 2.085,90 Euro netto, zu zahlen. |
23 | | | | | --- | --- | --- | | 11. | | Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 6.612,57 Euro brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 1. Juli 2025, abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 2.085,90 Euro netto, zu zahlen. |
24 | | | | | --- | --- | --- | | 12. | | Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 6.612,57 Euro brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 1. August 2025, abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 2.085,90 Euro netto, zu zahlen. |
25 | | | | | --- | --- | --- | | 13. | | Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 6.612,57 Euro brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 1. September 2025, abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 2.085,90 Euro netto, zu zahlen. |
26 | | | | | --- | --- | --- | | 14. | | Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 6.612,57 Euro brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 1. Oktober 2025, abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 2.085,90 Euro netto, zu zahlen. |
27 15. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 6.612,57 Euro brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 1. November 2025, abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 2.085,90 Euro netto, zu zahlen.
28 Hilfsweise für den Fall der Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung beantragt er,
29 ihm wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
30 Die Beklagte beantragte,
31 die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
32 Im Übrigen äußerte sich die Beklagte nicht.
33 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird gemäß § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schrift-sätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
34 Sowohl die Berufung des Klägers als auch dessen Wiedereinsetzungsantrag sind als unzulässig zu verwerfen.
35 | | | | | --- | --- | --- | | 1. | | Der Kläger hat die Frist zur Einlegung der Berufung gemäß § 66 Abs. 1 ArbGG nicht eingehalten, weshalb die Berufung unzulässig ist. |
36 | | | | | --- | --- | --- | | a) | | Gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG beträgt die Frist zur Einlegung der Berufung einen Monat. Die Frist beginnt gemäß § 66 Abs. 1 Satz 2 ArbGG mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. |
37 | | | | | --- | --- | --- | | b) | | Das Urteil wurde der Klägerseite am 17. September 2025 zugestellt. |
38 | | | | | --- | --- | --- | | aa) | | Gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat in einem anhängigen Verfahren die Zustellung an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten zu erfolgen, welcher gemäß § 173 Abs. 2 Nr. 1 ZPO hierfür einen elektronischen Übermittlungsweg zu eröffnen hat. Der Nachweis einer solchen Zustellung wird gemäß § 173 Abs. 3 Satz 1 ZPO über ein elektronisches Empfangsbekenntnis geführt, welches vom Prozessbevollmächtigten an das Gericht zu übermitteln ist. Die Abgabe des elektronischen Empfangsbekenntnisses ist aber keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Zustellung, sondern dient lediglich als Beweismittel (Stein/Thöne ZPO 24. Aufl. § 173 Rn. 11; MüKo-ZPO/Häublein/Müller 7. Aufl. § 173 Rn. 21). Maßgeblich ist vielmehr der Zeitpunkt der tatsächlichen und empfangsbereiten Entgegennahme des in das elektronische Anwaltspostfach übermittelten Dokuments (OVG Saarlouis 10. März 2022 - 1 A267/20 -; Stein/Thöne ZPO 24. Aufl. § 173 Rn. 13). Entscheidend ist, ob der Adressat in Bezug auf das Dokument einen Annahmewillen entwickelt hat. Kann der Zeitpunkt des Annahmewillens auf andere Wege nachgewiesen werden, ist dieser für die Zustellung maßgeblich (MüKo-ZPO/Häublein/Müller 7. Aufl. § 173 Rn. 21). |
39 | | | | | --- | --- | --- | | bb) | | Vorliegend wurde das angegriffene Urteil am 17. September 2025 von der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts in die Zustellung gegeben. Der Klägervertreter gab zuerst ein elektronisches Empfangsbekenntnis nicht ab. Er musste mit Schreiben vom 6. Oktober 2025 angemahnt werden. Als der Prozessbevollmächtigte des Klägers das elektronische Empfangsbekenntnis weiterhin nicht abgab, wurde die Zustellung per Postzustellungsurkunde veranlasst. Die Zustellung per Postzustellungsurkunde erfolgte am 16. Oktober 2025. In dem am 15. Oktober 2025 letztlich doch abgegebenen elektronischen Empfangsbekenntnis bestätigte der Klägervertreter eine Zustellung bereits auf den 8. Oktober 2025. |
40 Über § 173 Abs. 3 Satz 1 ZPO wäre deshalb von einer Zustellung am 8. Oktober 2025 auszugehen.
41 | | | | | --- | --- | --- | | cc) | | Trotz der Beweisregel des § 173 Abs. 3 Satz 1 ZPO ist nicht von einer Zustellung am 8. Oktober 2025, sondern von einer früheren Zustellung am 17. September 2025 auszugehen. |
42 | | | | | --- | --- | --- | | (1) | | Denn ausweislich der beim Arbeitsgericht eingegangenen automatisierten Eingangsbestätigung ging das Urteil am 17. September 2025 um 8:31 Uhr auf dem beA-Intermediär ein. Dies deckt sich mit den vom Klägervertreter vorgelegten Aufzeichnungen des beA-Nachrichtenjournals. |
43 | | | | | --- | --- | --- | | (2) | | Ausweislich der Aufzeichnungen des beA-Nachrichtenjournals wurde die übermittelte Nachricht am 17. September 2025 um 9:19 Uhr von einer Frau J. S. über die KSW-Schnittstelle (Schnittstelle der Kanzleisoftware) abgeholt. Zwischen dem 17. September 2025 und dem 23. Oktober 2025 sind sodann keine weiteren Ereignisse im beA-Nachrichtenjournal dokumentiert. Es ist deshalb davon auszugehen, dass das Urteil nach der „Abholung“ in die Rechtsanwaltssoftware überführt wurde und dem Klägervertreter zur Verfügung gestellt wurde. |
44 | | | | | --- | --- | --- | | (3) | | All dies ist zwar noch kein Nachweis, dass der Klägervertreter am 17. September 2025 auch bereits einen Annahmewillen hatte. Diesen Zugang nebst Annahmewillens dokumentierte der Klägervertreter in der Berufungsschrift aber selbst auf den 17. September 2025. Selbst nachdem der Klägervertreter mit gerichtlicher Verfügung vom 23. Oktober 2025 auf die unterschiedlich dokumentierten Zustellungsdaten hingewiesen wurde, bestätigte und bekräftigte er das Zustellungsdatum 17. September 2025 nochmals mit Schriftsatz vom 7. November 2025. |
45 | | | | | --- | --- | --- | | c) | | Die Berufung ging erst am 20. Oktober 2025 beim Landesarbeitsgericht ein, somit gerechnet ab 17. September 2025 mit einer Verspätung von drei Tagen. |
46 | | | | | --- | --- | --- | | aa) | | Nach § 46c Abs. 5 ArbGG ist ein elektronisches Dokument eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist, wobei dem Absender eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen ist. Ein über das beA eingereichtes elektronisches Dokument geht daher erst dann beim zuständigen Gericht ein, sobald es auf dem gerade für dieses Gericht eingerichteten Empfängerintermediär im Netzwerk für das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) gespeichert ist. Unerheblich ist, ob es von dort aus rechtzeitig an andere Rechner innerhalb des Gerichtsnetzes weitergeleitet oder von solchen Rechnern abgeholt werden konnte. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit des Eingangs eines fristwahrenden Schriftstücks ist, dass es innerhalb der Frist tatsächlich in den Verfügungsbereich des zuständigen Gerichts gebracht worden ist. Ein Eingang im beBPo der Gerichtsverwaltung ist hierfür unzureichend. Das beBPo der Gerichtsverwaltung ist nicht der für das Berufungsgericht eingerichtete Empfängerintermediär (BAG 4. März 2026 - 5 AZB 26/25 -). |
47 | | | | | --- | --- | --- | | bb) | | Die Berufung des Klägers ging vorliegend zwar am 17. Oktober 2025 beim Landesarbeitsgericht ein, jedoch nicht im EGVP, sondern im beBPo der Verwaltungsabteilung. Von der Verwaltungsabteilung wurde die Berufung erst am 20. Oktober 2025 an das EGVP weitergeleitet. Es kommt jedoch auf den Eingang im EGVP an. Die Berufung ist demnach verspätet. |
48 | | | | | --- | --- | --- | | d) | | Eine Verspätung der Berufung scheidet nicht deshalb aus, weil die Rechtsmittelbelehrung des erstinstanzlichen Urteils mangels Angabe der Safe-ID des Berufungsgerichts fehlerhaft gewesen wäre und deshalb gemäß § 9 Abs. 5 Satz 3 ArbGG die Rechtsmittelfrist am 17. September 2025 noch gar nicht zu laufen begonnen hätte. |
49 | | | | | --- | --- | --- | | aa) | | Gemäß § 9 Abs. 5 Satz 1 ArbGG haben alle mit einem befristeten Rechtsmittel anfechtbaren Entscheidungen eine Belehrung über das Rechtsmittel zu enthalten. Gemäß § 9 Abs. 5 Satz 3 ArbGG beginnt die Frist für ein Rechtsmittel nur, wenn die Partei oder der Beteiligte über das Rechtsmittel und das Gericht, bei dem das Rechtsmittel einzulegen ist, die Anschrift des Gerichts und die einzuhaltende Frist und Form schriftlich belehrt worden ist. |
50 Die nach § 9 Abs. 5 Satz 1 und 2 ArbGG bestehende Verpflichtung der Gerichte für Arbeitssachen, alle mit einem befristeten Rechtsmittel anfechtbaren Entscheidungen mit einer Belehrung über das Rechtsmittel zu versehen, verfolgt den Zweck, die rechtsunkundige Partei ohne Weiteres in die Lage zu versetzen, die für die Wahrnehmung und eventuelle Weiterverfolgung ihrer Rechte erforderlichen Schritte zu unternehmen. Die Rechtsmittelbelehrung muss den Parteien ermöglichen, sich allein aus der Belehrung über das für sie gegebene Rechtsmittel zu informieren. Eine Rechtsmittelbelehrung ist fehlerhaft, wenn sie zwingend erforderliche Angaben nicht enthält, diese unrichtig wiedergibt oder wenn sie geeignet ist, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsmittels hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, das Rechtsmittel überhaupt rechtzeitig oder in richtiger Form einzulegen (LAG Baden-Württemberg 9. Mai 2018 - 4 TaBV7/17 -).
51 | | | | | --- | --- | --- | | bb) | | Die Rechtsmittelbelehrung des Arbeitsgerichts war jedoch zutreffend und vollständig. Es wurde insbesondere die „Anschrift“ des Berufungsgerichts zutreffend mitgeteilt. |
52 | | | | | --- | --- | --- | | (1) | | Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BAG vom 6. März 1980 (3 AZR 7/80) wird unter „Anschrift“ iSd. § 9 Abs. 5 Satz 3 ArbGG nach herrschender Meinung die vollständige postalische Anschrift des Gerichts (Sitz, Straße) verstanden (ErfK/Ahrendt 26. Aufl. § 9 ArbGG Rn. 8; GMP/Prütting ArbGG 10. Aufl. § 9 Rn. 45; HK-ArbGG/Meinhardt/Perschke 3. Aufl. § 9 Rn. 33). |
53 | | | | | --- | --- | --- | | (2) | | Ob dies angesichts der gemäß § 46g ArbGG eingeführten Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs noch zeitgemäß und zutreffend ist, ist zumindest zweifelhaft. Vor dem Landesarbeitsgericht besteht nämlich gemäß § 11 Abs. 4ArbGG eine Vertretungspflicht. Im Jahr 2025 mussten Rechtsanwälte gemäß § 46g ArbGG den elektronischen Rechtsverkehr bereits aktiv nutzen. Nur Verbandsvertreter waren bis 31. Dezember 2025 noch berechtigt, eine Berufung schriftlich einzureichen. Vor diesem Hintergrund erscheint es überlegenswert, ob bei einem verpflichtenden elektronischen Rechtsverkehr in der Rechtsmittelbelehrung statt der postalischen Adresse die Kontaktdaten zu nennen sind, wohin das Rechtsmittel zu richten ist (NK-ArbR/Holthaus 2. Aufl. § 9 ArbGG Rn. 39), somit die Safe-ID des Berufungsgerichts. Auch im Fall der oben zitierten Entscheidung des BAG vom 4. März 2026 (5AZB 26/25) beinhaltete die Ausgangsentscheidung des Arbeitsgerichts Neumünster eine Rechtsmittelbelehrung, die die Safe-ID des Berufungsgerichts auswies. |
54 | | | | | --- | --- | --- | | (3) | | Im Ergebnis erscheint die (zusätzliche) Angabe der Safe-ID des Berufungsgerichts in der Rechtsmittelbelehrung zwar sinnvoll, aber nicht zwingend notwendig. |
55 Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 9 Abs. 5 Satz 3 ArbGG (Tiedemann jurisPR-ArbR 14/2026 Anm. 6), der trotz Einführung des § 46g ArbGG nicht geändert wurde.
56 Es ist vielmehr ausreichend, wenn die Auswahl des Empfängers über die beA-Adressdatenbank anhand der Bezeichnung des Gerichts nebst Anschrift ermöglicht wird (BGH 1. März 2023 - 5 StR 440/22 -).
57 Selbst wenn man berücksichtigen muss, dass die Rechtsmittelbelehrung dem Zweck dienen soll, die rechtsunkundige Partei über das Rechtsmittel zu informieren (LAG Baden-Württemberg 9. Mai 2018 - 4 TaBV 7/17 -), und einzuräumen ist, dass der Gesetzgeber in § 9 Abs. 5 Satz 3 ArbGG die Pflicht zur Angabe einer „Anschrift“ des Gerichts paternalistischer formuliert hat als in anderen Verfahrensordnungen, nach welchen nur über den „Sitz“ des Rechtsmittelgerichts zu belehren ist (z.B. § 58 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 1 SGG), muss dennoch gelten, dass eine Rechtsmittelbelehrung für geschäfts- und prozessfähige Bürger bestimmt ist und nicht für unmündige Personen, die sich nicht zu helfen wissen (BVerwG 25. Januar 2021- 9 C 8/19-). Die über die Vertretungspflicht belehrte Partei wird sich also an einen gemäß § 11 Abs. 4 ArbGG zugelassenen Prozessbevollmächtigten wenden. Über den Namen des Gerichts und dessen Adresse kann in der Suchmaske der beA-Adressdatenbank der von der Partei ausgesuchte Rechtsanwalt sodann das zutreffende Empfängergericht auswählen. Die postalische Anschrift ist demnach auch im elektronischen Rechtsverkehr ein geeignetes Kriterium, um das zutreffende Rechtsmittelgericht ausfindig zu machen.
58 Hinzu kommt, dass eine Safe-ID (wie z.B. auch eine e-ID) nicht ein Postfach identifiziert, sondern nur den Namen des Inhabers (hier des Gerichts), somit im eigentlichen Sinn auch gar kein Anschriftskriterium ist.
59 | | | | | --- | --- | --- | | (4) | | Dass die Rechtsmittelbelehrung des Arbeitsgerichts vorliegend nur das Berufungsgericht und dessen Postanschrift benannte, nicht aber die Safe-ID, war demnach unschädlich. |
60 | | | | | --- | --- | --- | | 2. | | Dem Kläger ist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren wegen der versäumten Frist zur Einlegung der Berufung. |
61 | | | | | --- | --- | --- | | a) | | Der (hilfsweise) Wiedereinsetzungsantrag ist bereits unzulässig. Er wurde nicht fristgerecht gestellt. |
62 | | | | | --- | --- | --- | | aa) | | Gemäß § 243 Abs. 1 ZPO muss die Wiedereinsetzung innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden, die gemäß § 234 Abs. 2 ZPO an dem Tag beginnt, an dem das Hindernis behoben ist. |
63 | | | | | --- | --- | --- | | bb) | | Nach eigener Darstellung der Klägerseite erlangte der Klägervertreter erstmalig Kenntnis vom fehlerhaften Eingang seiner Berufung im beBPo der Verwaltungsabteilung des Landesarbeitsgerichts durch die gerichtliche Verfügung vom 23. Oktober 2025 am 23. Oktober 2025. |
64 Der am 7. November 2025 beim Landesarbeitsgericht eingegangene Wiedereinsetzungsantrag war somit um einen Tag verspätet.
65 | | | | | --- | --- | --- | | b) | | Auch wenn es hierauf nicht mehr ankommt, wäre der Antrag auf Wiedereinsetzung auch unbegründet gewesen. |
66 | | | | | --- | --- | --- | | aa) | | Nach § 233 Satz 1 ZPO ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist zur Einlegung der Berufung einzuhalten. Dies erfordert, dass sie die Sorgfalt aufgewendet hat, die für eine gewissenhafte und ihre Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmende Prozessführende geboten ist und die ihr nach den gesamten Umständen des konkreten Falls zuzumuten ist. Das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten ist der Partei dabei nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Gerichte zur Sicherung der verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtsschutzgarantie und dem in Art. 103 Abs. 1 GG verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör den Zugang zu den in den Verfahrensordnungen vorgesehenen Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren dürfen. Die Anforderungen an eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dürfen daher nicht überspannt werden (BAG 4. März 2026 - 5 AZB 26/25 -). |
67 Ein Rechtsanwalt hat durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt wird und innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht. Die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen per beA entsprechen dabei denjenigen bei Übersendung von Schriftsätzen per Telefax. Auch bei der Nutzung des beA ist es deshalb unerlässlich, den Versandvorgang zu überprüfen. Die Kontrollpflichten erstrecken sich u.a. darauf, ob die Übermittlung vollständig und an das richtige Gericht erfolgte sowie ob die richtige Datei übermittelt wurde. Diese Sorgfaltsanforderungen hat der Rechtsanwalt selbst zu erfüllen, wenn er persönlich die Versendung der fristwahrenden Schriftsätze übernimmt (BAG 4. März 2026 - 5 AZB 26/25 -). Es ist hierbei unerlässlich, den Versandvorgang selbst zu überprüfen. Dies kann ohne Weiteres durch eine Kontrolle der dem Telefax-Sendeprotokoll vergleichbaren automatisierten Eingangsbestätigung (§ 46c Abs. 5 Satz 2 ArbGG) erfolgen. Sobald eine an das Gericht versendete Nachricht auf dem in dessen Auftrag geführten Server eingegangen ist, schickt dieser automatisch dem Absender eine Bestätigung über den Eingang der Nachricht. Hieran hat sich mit Einführung des beA nichts geändert, die Eingangsbestätigung wird vom EGVP an das beA versandt. Die Eingangsbestätigung soll dem Absender unmittelbar und ohne weiteres Eingreifen eines Justizbediensteten Gewissheit darüber verschaffen, ob eine Übermittlung an das Gericht erfolgreich war oder ob weitere Bemühungen zur erfolgreichen Übermittlung des elektronischen Dokuments erforderlich sind (BT-Drs. 17/12634, S. 26 zum gleichlautenden § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO). Hat der Rechtsanwalt eine Eingangsbestätigung erhalten, besteht damit Sicherheit darüber, dass der Sendevorgang erfolgreich war. Ihr Ausbleiben muss den Rechtsanwalt zur Überprüfung und ggf. zur erneuten Übermittlung veranlassen BAG 7. August 2019 - 5 AZB 16/19 -).
68 | | | | | --- | --- | --- | | bb) | | Nach Maßgabe dieser Grundsätze liegt ein dem Kläger über § 85 Abs. 2 ZPO zu-rechenbares Verschulden seines Prozessbevollmächtigten vor. |
69 | | | | | --- | --- | --- | | (1) | | Schon die beA-Datenbank, anhand derer der Klägervertreter die Empfängerauswahl vorgenommen hat, unterscheidet zwischen dem Landesarbeitsgericht und der Verwaltungsabteilung des Landesarbeitsgerichts. Der mit Schriftsatz vom 7. November 2025 vom Kläger vorgelegte Screenshot der Suchmaske der beA-Datenbank ist unvollständig. Der Name „Landesarbeitsge….“ hätte langgezogen werden können. Die Unterscheidung wäre dann sichtbar geworden. |
70 | | | | | --- | --- | --- | | (2) | | Unabhängig davon hätte der Prozessbevollmächtigte aber spätestens mit Erhalt der elektronischen Empfangsbestätigung erkennen können und müssen, dass er die Berufung bei der Verwaltungsabteilung und somit bei der falschen Stelle eingelegt hat. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus dem vom Klägervertreter selbst vorgelegten Prüfprotokoll. Dort ist aufgeführt, dass die Berufungsschrift bei der Verwaltungsabteilung eingegangen ist. |
71 | | | | | --- | --- | --- | | (3) | | Der Kläger kann nicht damit gehört werden, keinen Hinweis auf die Notwendigkeit der Kommunikation über das EGVP des Gerichts statt über das beBPo der Verwaltungsabteilung erhalten zu haben. Schon aus der Geschäftsstellenverfügung des Arbeitsgerichts vom 4. Dezember 2024 (Blatt 25 der arbeitsgerichtlichen Akte) ergibt sich, dass der Klägerseite ein Hinweisblatt „Verfahrenshinweise im Zusammenhang mit dem elektronischen Rechtsverkehr und der elektronischen Aktenführung der Arbeitsgerichte“ (dort „HeA“ genannt) erhalten hat, welches identisch ist mit dem auf der Homepage des Landesarbeitsgerichts als PDF-Datei bereitgestellten Hinweisblatt (abrufbar über: Arbeitsgerichtliche Verfahren - Elektronischer Rechtsverkehr). |
72 | | | | | --- | --- | --- | | 3. | | Die Verwerfungsentscheidung konnte gemäß § 522 Abs. 1 Satz 3 ZPO durch Beschluss erfolgen. Gemäß §§ 64 Abs. 7, 53 Abs. 1 ArbGG hatte hierüber der Vorsitzende alleine zu entscheiden. Die Alleinentscheidungsbefugnis umfasste auch die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung (Düwell/Lipke/Maul-Sartori ArbGG 6. Aufl. § 66 Rn. 70). |
III.
73 | | | | | --- | --- | --- | | 1. | | Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. |
74 | | | | | --- | --- | --- | | 2. | | Die Revisionsbeschwerde war zugunsten des Klägers gemäß §§ 77 Satz 2, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen. Die Frage, ob eine Rechtsmittelbelehrung die Safe-ID des Rechtsmittelgerichts benennen muss, ist noch ungeklärt und hat grundsätzliche Bedeutung. |
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