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A 4 S 2473/25•Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 4. Senat, 2026-05-26, A 4 S 2473/25
A 4 S 2473/25Verwaltungsgericht / 4. Abteilung26.05.2026
Nichtvulnerable alleinstehende weibliche Drittstaatsangehörige, denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden ist, werden dort nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unabhängig von ihren persönlichen Entscheidungen in eine Lage extremer materieller Not geraten, die es ihnen nicht erlaubt, ihre elementarsten Grundbedürfnisse hinsichtlich Unterkunft, Ernährung und Hygiene zu befriedigen (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung im Senatsurteil vom 27.01.2022 - A 4 S 2443/21 -).(Rn.35) Verfahrensgang vorgehend VG Karlsruhe, 20. November 2025, A 18 K 10214/25, Urteil
Entscheidungsdatum: 2026-05-26
Aktenzeichen: A 4 S 2473/25
ECLI: ECLI:DE:VGHBW:2026:0526.A4S2473.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 29 Abs 1 Nr 2 AsylVfG 1992, § 60 Abs 5 AufenthG 2004, § 60 Abs 7 AufenthG 2004, Art 4 EUGrundrCharta, Art 3 MRK
Nichtvulnerable alleinstehende weibliche Drittstaatsangehörige, denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden ist, werden dort nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unabhängig von ihren persönlichen Entscheidungen in eine Lage extremer materieller Not geraten, die es ihnen nicht erlaubt, ihre elementarsten Grundbedürfnisse hinsichtlich Unterkunft, Ernährung und Hygiene zu befriedigen (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung im Senatsurteil vom 27.01.2022 - A 4 S 2443/21 -).(Rn.35)
Verfahrensgang
vorgehend VG Karlsruhe, 20. November 2025, A 18 K 10214/25, Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 20. November 2025 - A 18 K 10214/25 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.
Die Revision wird hinsichtlich der allgemeinen abschiebungsrelevanten Lage in Griechenland zugelassen. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.
1 Die Klägerin begehrt die Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge sowie hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten in Bezug auf Griechenland.
2 Die nach eigenen Angaben am 01.03.2003 in Idlib/Syrien geborene Klägerin ist syrische Staatsangehörige islamischer Religionszugehörigkeit. Sie verließ ihr Heimatland im Dezember 2017 und reiste nach Aufenthalt u.a. in Griechenland am 16.12.2022 in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo sie am 01.03.2023 förmlich einen Asylantrag stellte.
3 Einem Eurodac-Treffer zufolge hatte die Klägerin bereits am 20.01.2020 in Moria/Griechenland und am 04.04.2022 wiederholt in Athen einen Asylantrag gestellt. In Griechenland war ihr am 27.06.2022 internationaler Schutz zuerkannt worden.
4 Mit Bescheid vom 01.10.2025 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Antrag der Klägerin als unzulässig ab (Nummer 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nummer 2) und drohte ihr die Abschiebung primär nach Griechenland an, wobei eine Abschiebung „in ihr Herkunftsland“ ausdrücklich ausgenommen wurde (Nummer 3). Das zugleich angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 AufenthG befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Nummer 4).
5 Die Klägerin erhob am 08.10.2025 Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe und suchte zugleich um Eilrechtsschutz nach. Zur Begründung trug sie – im Wesentlichen unter Bezugnahme auf aktuelle verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zur Personengruppe weiblicher anerkannter Schutzberechtigter – vor, das Asylsystem in Griechenland leide unter systemischen Mängeln, die dazu führten, dass der Gruppe der alleinstehenden, erwerbsfähigen und gesunden anerkannt international schutzberechtigten Frauen bei einer Rückkehr nach Griechenland die ernsthafte Gefahr einer erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh bzw. Art 3 EMRK drohe. Die Klägerin sei zudem besonders schutzbedürftig, da sie in Griechenland über keinerlei familiäre Bindungen verfüge und kein Griechisch spreche. Schutzberechtigte Frauen seien in Griechenland einem erhöhten Risiko sexualisierter Gewalt ausgesetzt. Frauen seien von der steigenden Arbeitslosigkeit stärker betroffen als Männer. Zudem stehe Frauen nur ein schmaler Arbeitsmarkt offen, da schwere körperliche Tätigkeiten in der Land- und Bauwirtschaft typischerweise und mehrheitlich von Männern wahrgenommen würden. Im Falle der Klägerin trete noch hinzu, dass sie weder über griechische oder wenigstens ausreichende englische Sprachkenntnisse verfüge, die den Eintritt in den Arbeitsmarkt erleichtern würden. Eine Unterbringung in Obdachlosenunterkünften sei angesichts der geringen Kapazitäten und fehlender Sprachkenntnisse unwahrscheinlich. In informellen Unterkünften drohe ihr ein erhöhtes Risiko sexualisierter Gewalt. Sozialleistungen stünden ihr in den ersten Jahren nicht zur Verfügung. Die Annahme des Bundesverwaltungsgerichts in seiner Entscheidung vom 16.04.2025 - 1 C 18.24 -, wonach für alleinstehende männliche schutzberechtigte Rückkehrer nach Griechenland ausreichende staatliche Unterstützungsangebote, insbesondere Obdachlosenunterkünfte und Sozialhilfestrukturen, bereitstünden, entspreche nicht mehr der aktuellen tatsächlichen Lage. Die griechische Regierung habe erklärt, mit der Aufnahme rückkehrender Flüchtlinge überfordert zu sein.
6 Mit Urteil vom 20.11.2025, der Klägerin am 24.11.2025 zugestellt, wies das Verwaltungsgericht die Klage ab.
7 Auf Antrag der Klägerin hat der Senat mit Beschluss vom 15.12.2025 die Berufung gegen das Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
8 Die Klägerin beruft sich in der Begründung ihrer Berufung vom 18.12.2025 im Wesentlichen auf die durch sie zitierte Rechtsprechung, ihren Vortrag im Berufungszulassungsverfahren sowie den Zulassungsbeschluss und führt insofern aus, dass die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.04.2025 - 1 C 18.24 und 1 C 19.24 - ausschließlich die Personengruppe der alleinstehenden, gesunden Männer betreffe. Hinsichtlich aller anderen Personengruppen, insbesondere hinsichtlich Frauen und vulnerabler Personen müssten die im Senatsurteil vom 27.01.2022 - A 4 S 2443/21 - aufgestellten Grundsätze weiterhin bestehen bleiben, wonach diesen Schutzberechtigten in Griechenland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohe. Diese Einschätzung werde auch durch die aktuelle und absolut herrschende Rechtsprechung gestützt. Asylanträge von in Griechenland anerkannten alleinstehenden Frauen dürften grundsätzlich nicht als unzulässig abgelehnt werden, weil generell die ernsthafte Gefahr bestehe, dass sie im Falle ihrer Rückkehr ihre elementarsten Bedürfnisse („Bett, Brot, Seife“) für einen längeren Zeitraum nicht befriedigen könnten. Alleinstehende Frauen könnten in Griechenland für einen längeren Zeitraum weder eine Unterkunft noch eine Arbeit finden. Sie könnten nicht in einer Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber unterkommen. Andere Wohnungen oder Obdachlosenunterkünfte stünden nicht in ausreichendem Maß zur Verfügung. Dies führe dazu, dass bereits eine beträchtliche Zahl anerkannter Schutzberechtigter in Griechenland obdachlos sei. Alleinstehende Rückkehrerinnen seien unter den gegebenen Umständen erheblich gefährdet, im Rahmen von verdeckter Obdachlosigkeit und prekären Unterkunftssituationen geschlechtsspezifische Gewalt zu erfahren. Hinsichtlich der Vorsorge und des Schutzes vor geschlechtsspezifischer Gewalt bestünden nachweislich erhebliche Schutzdefizite von Seiten des griechischen Staates.
9 In ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung hatte die Klägerin im Wesentlichen ergänzend geltend gemacht, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu nichtvulnerablen männlichen Schutzberechtigten werde dem aus Art. 4 GrCh und Art. 3 EMRK folgenden Gebot einer konkreten und realitätsbezogenen Einzelfallprognose nicht gerecht, zudem stünden dem Verweis auf eine Tätigkeit in der Schattenwirtschaft das Rechtsstaatsprinzip und das Schutzgebot von Art. 4 GRCh entgegen. Weiter hat sie die Auffassung vertreten, dass das unionsrechtlich garantierte Existenzminimum auch Elemente sozialer Teilhabe und Integration umfasse. Sie hatte weiter angeregt, hinsichtlich der in Griechenland verfügbaren Obdachlosenunterkünfte und des Programms „Wohnen für Obdachlose“ in verschiedenen Punkten Beweis zu erheben.
10 Mit Beschluss vom 18.12.2025 hat der Senat die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet (- A 4 S 2274/25 -).
11 Die Klägerin beantragt,
12 das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 20.11.2025 - A 18 K 10214/25 - zu ändern und den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 01.10.2025 aufzuheben,
13 hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 01.10.2025 zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 bis 7 AufenthG hinsichtlich Griechenlands bestehen.
14 Die Beklagte beantragt,
15 die Berufung zurückzuweisen.
16 Sie führt aus, dass weibliche Schutzberechtigte – ebenso wie männliche Schutzberechtigte – auf verfügbare gegebenenfalls auch temporäre und wechselnde Unterkünfte wie Obdachlosenunterkünfte, Wohnheime oder Übernachtungsstellen zu verweisen seien. Besondere Bedürfnisse, welche einen Verweis auf die benannten Unterkünfte ausschließen würden, seien bei nicht vulnerablen Schutzberechtigten unabhängig ihres Geschlechts nicht anzuneh-
17 men. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Situation alleinstehender nichtvulnerabler Männer sei auf nichtvulnerable alleinstehende Frauen übertragbar. Die durch das Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Erkenntnismittel würden hinsichtlich weiblicher anerkannter Schutzberechtigter keine abweichende Beurteilung rechtfertigen. Sie ließen keinen Schluss darauf zu, dass Frauen keine ausreichenden Plätze in Obdachlosen- und Notunterkünften zur Verfügung stünden oder ihnen diese unzumutbar seien. Zudem seien auch weibliche Schutzberechtigte auf behelfsmäßige Unterkünfte, Wohncontainer, geduldete Siedlungen oder einfachste Camps zu verweisen. Auch könnten Frauen durch eigenes Erwerbseinkommen, gegebenenfalls in Verbindung mit Unterstützungsleistungen nichtstaatlicher Hilfsorganisationen und karitativer Einrichtungen ihr Existenzminimum im Sinne der elementarsten Bedürfnisse sicherstellen. Es sei nicht ersichtlich, dass die für Schutzberechtigte offenstehenden Tätigkeiten – wenn auch gegebenenfalls (vorübergehend) im Bereich der Schattenwirtschaft – durchweg durch derart schwere körperliche Arbeit geprägt seien, dass Frauen hiervon von vornherein faktisch ausgeschlossen wären. Neben dem Baugewerbe bestehe in Griechenland ein Arbeitskräftebedarf auch in den Bereichen Landwirtschaft, Gastronomie, Tourismus, Gesundheitswesen und verarbeitendes Gewerbe. Es gebe verschiedene Programme, die gezielt die Ausbildung und Qualifikation von Geflüchteten für den Arbeitsmarkt, insbesondere im Tourismus und Gastgewerbe förderten. Zudem sei das staatliche Überbrückungsprogramm nach einer Rückkehr nach Griechenland bis zum 31.12.2026 verlängert worden. Aktuell seien bereits 60 Personen erfolgreich in das Programm aufgenommen worden.
18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verfahrensakten des Verwaltungsgerichts und des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge sowie die Schriftsätze der Beteiligten und die in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel Bezug genommen.
19 Der Senat entscheidet über die Berufung der Klägerin im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung.
20 Die zulässige, insbesondere rechtzeitig unter Stellung eines Antrags und u.a. zulässiger Bezugnahme auf die Begründung des Zulassungsantrags begründete Berufung (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.07.2006 - 1 C 15.05 -, NVwZ 2006, 1420 m.w.N.) der Klägerin hat keinen Erfolg. Der angefochtene Bescheid ist – in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylG) – rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ihr Asylantrag ist zu Recht als unzulässig abgelehnt worden (hierzu I.). Es bestehen auch keine Abschiebungsverbote hinsichtlich Griechenlands (hierzu II.). Schließlich sind die Abschiebungsandrohung und das verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot rechtmäßig (hierzu III.).
21 I. Rechtsgrundlage für die Unzulässigkeitsentscheidung in Nummer 1 des angefochtenen Bescheids ist § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Nach dieser Bestimmung ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Dies ist hier mit Blick auf die Schutzgewährung durch Griechenland der Fall.
22 1. Liegen die geschriebenen Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG vor, kann eine Unzulässigkeitsentscheidung nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union dennoch aus Gründen vorrangigen Unionsrechts ausnahmsweise ausgeschlossen sein. Das ist der Fall, wenn die Lebensverhältnisse, die den Betroffenen als anerkannten Schutzberechtigten in dem anderen Mitgliedstaat erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK zu erfahren. Unter diesen Voraussetzungen ist es den Mitgliedstaaten untersagt, von der durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Abl. L 180 S. 60) – Asylverfahrensrichtlinie, nachfolgend RL 2013/32/EU –, der durch § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in deutsches Recht umgesetzt worden ist, eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-297/17 u.a. (Ibrahim u.a) -, Juris Rn. 83 ff; Beschluss vom 13.11.2019 - C-540/17 u.a. (Hamed u.a.) -, Juris Rn. 35). Verstöße gegen Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK im Mitgliedstaat der anderweitigen Schutzgewährung sind damit nicht nur bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung zu berücksichtigen, sondern führen bereits zur Rechtswidrigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung (BVerwG, Urteile vom 16.04.2025 - 1 C 18.24 -, Juris Rn. 18; vom 24.04.2024 - 1 C 8.23 -, ZAR 2024, 386; vom 17.06.2020 - 1 C 35.19 -, InfAuslR 2020, 402 und vom 20.05.2020 - 1 C 34.19 -, Juris Rn. 15).
23 a) Dabei gilt nach der maßgeblichen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der sich das Bundesverwaltungsgericht und der erkennende Senat angeschlossen haben, für die Annahme einer in dem Schutz gewährenden Mitgliedstaat drohenden Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh ein strenger Maßstab. Denn es ist zu berücksichtigen, dass in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der RL 2013/32/EU der im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems fundamentale Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zum Ausdruck kommt, wonach jeder Mitgliedstaat davon ausgehen darf, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-297/17 u. a. (Ibrahim u.a.) -, Juris Rn. 83 ff. und Beschluss vom 13.11.2019 - C-540/17 u. a. (Hamed u.a.) -, Juris Rn. 34 ff.; BVerwG, Urteile vom 16.04.2025 - 1 C 18.24 -, Juris Rn. 19 und vom 24.04.2024 - 1 C 8.23 -, Juris Rn. 10; Senatsurteil vom 27.01.2022 - A 4 S 2443/21 -, Juris Rn. 21). Vor diesem Hintergrund fallen systemische oder allgemeine oder bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen im Asylsystem des Landes der Schutzgewähr nur dann unter Art. 4 GRCh, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen.
24 Diese Schwelle wäre dann erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaates zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (BVerwG, Urteile vom 16.04.2025 - 1 C 18.24 -, Juris Rn. 20 und vom 24.04.2024 - 1 C 8.23 -, Juris Rn. 11 jeweils m.w.N.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht ein ernsthaftes Risiko eines Verstoßes gegen Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK nicht bereits dann, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Fall einer Rücküberstellung die Befriedigung der bezeichneten Grundbedürfnisse sichergestellt ist, sondern nur für den Fall, dass die Befriedigung eines der bezeichneten Grundbedürfnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist und der Drittstaatsangehörige dadurch Gefahr läuft, erheblich in seiner Gesundheit beeinträchtigt zu werden oder in einen menschenunwürdigen Zustand der Verelendung versetzt zu werden (BVerwG, Urteil vom 21.11.2024 - 1 C 24.23 -, Juris Rn. 21 m.w.N.).
25 Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK, die der EuGH seiner Auslegung des Art. 4 GRCh maßgeblich zugrunde legt, müssen die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren ein gewisses „Mindestmaß“ an Schwere (minimum level of severity) erreichen, um ein Abschiebungsverbot zu begründen (vgl. EGMR
26 b) Die Feststellung, dass einem Drittstaatsangehörigem im Falle seiner Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh droht, kann nur nach Würdigung aller relevanten Daten auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben erfolgen (zu Dublin-Überstellungen: EuGH, Urteil vom 19.12.2024 - C-185/24 und C-189/24 -, Juris Rn. 39). Dabei hat der prüfende Mitgliedstaat zum einen alle Informationen zu berücksichtigen, die ihm der betroffene Drittstaatsangehörige insbesondere hinsichtlich des Bestehens der Gefahr einer gegen Art. 4 der Charta verstoßenden Behandlung im Fall seiner Überstellung vorlegt. Zum anderen muss der Mitgliedstaat bei der Ermittlung der Tatsachen selbst mitwirken, indem er das Vorliegen dieser Gefahr auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht verbürgten Schutzstandard für die Grundrechte würdigt und gegebenenfalls von sich aus sachdienliche Informationen zu etwaigen systemischen Schwachstellen im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Personen, die internationalen Schutz beantragen, im zuständigen Mitgliedstaat berücksichtigt, die ihm nicht unbekannt sein können (zu Dublin-Überstellungen: EuGH, Urteil vom 29.02.2024 - C-392/22 -, Juris Rn. 78).
27 Das mit einem Rechtsbehelf befasste Gericht kann bei seiner Prüfung alle verfügbaren Dokumente berücksichtigen, wie gegebenenfalls regelmäßige und übereinstimmende Berichte internationaler Nichtregierungsorganisationen, in denen auf die praktischen Schwierigkeiten bei der Anwendung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems in dem betreffenden Mitgliedstaat hingewiesen
28 wird, vom Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen herausgegebene Unterlagen sowie Dokumente und Informationsaustausch im Rahmen der Umsetzung des aus der Dublin-III-Verordnung hervorgegangenen Systems (zu Dublin-Überstellungen: EuGH, Urteil vom 19.12.2024 - C-185/24 und C 189/24 -, Juris Rn. 46). Eine Pflicht zu weitergehenden Aufklärungsmaßnahmen, insbesondere eigenständigen Beweiserhebungen trifft das Gericht dagegen grundsätzlich nicht. Eine entsprechende Verpflichtung kann dann bestehen, wenn aus den dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln bereits hinreichende Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den benannten Mindeststandard ersichtlich sind (vgl. BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 18.08.2017 - 2 BvR 424/17 -, Juris Rn. 33 und Beschluss vom 15.12.2017 - 2 BvR 2735/14 -, Juris Rn. 73 f. zum Europäischen Haftbefehl). Hiervon abgesehen ist das prüfende Gericht aber nach dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens nicht zu weitergehenden eigenen Sachverhaltsausforschungen oder gar einer positiven Feststellung, dass keine hinreichende Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh besteht, verpflichtet (vgl. BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 18.08.2017 - 2 BvR 424/17 -, Juris Rn. 33, vgl. auch VG Frankfurt, Beschluss vom 28.11.2025 - 12 L 4728/25.F.A. -, Juris Rn. 5 ff.).
29 c) Für die Erfüllung der vorbezeichneten Grundbedürfnisse gelten – gerade bei nichtvulnerablen Personen – nur an dem Erfordernis der Wahrung der Menschenwürde orientierte Mindestanforderungen. Ob diese gewahrt sind, bestimmt sich allein ergebnisbezogen. Bei der Bewertung der Lebensverhältnisse, die den Ausländer erwarten, ist neben den staatlichen Unterstützungsleistungen und etwaigen Möglichkeiten des Ausländers, den eigenen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit auf einem Mindestniveau zu sichern, auch eine Sicherung menschenwürdiger Existenz durch – alleinige oder ergänzende –
30 dauerhafte Unterstützungs- oder Hilfeleistungen von vor Ort tätigen nichtstaatlichen Institutionen oder Organisationen zu berücksichtigen (BVerwG, Urteile 16.04.2025 - 1 C 18.24 -, Juris Rn. 22, vom 21.11.2024 - 1 C 24.23 -, Juris Rn. 23, und vom 07.09.2021 - 1 C 3.21 -, Juris Rn. 22).
31 Das wirtschaftliche Existenzminimum ist immer dann gesichert, wenn erwerbsfähige Personen durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite, jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den im vorstehenden Sinne zumutbaren Arbeiten zählen auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, ausgeübt werden können, selbst wenn diese im Bereich der sogenannten „Schatten- oder Nischenwirtschaft“ angesiedelt sind. Soweit die Schattenwirtschaft bei einer weiten Definition auch kriminelle und andere staatlich sanktionierte Tätigkeiten erfasst, können Schutzberechtigte darauf zur Existenzsicherung allerdings nicht verwiesen werden. Anders verhält es sich bei einer Erwerbstätigkeit, die im Prinzip auch legal ausgeübt werden kann, die jedoch den öffentlichen Stellen zur Vermeidung von Steuern und Sozialbeiträgen nicht gemeldet wird, sofern dies für den Schutzberechtigten als Arbeitnehmer nicht sanktionsbewehrt ist oder Sanktionen gegen ihn jedenfalls tatsächlich nicht verhängt werden. Unter diesen Voraussetzungen ist Schutzberechtigten daher – zumindest für eine Übergangszeit – auch Schwarzarbeit zumutbar (BVerwG, Urteile vom 19.12.2024 - 1 C 3.24 -, Juris Rn. 104 f., und vom 21.11.2024 - 1 C 24.23 -, Juris Rn. 100 f. m.w.N., so auch bereits Senatsurteil vom 14.01.2026 - A 4 S 1758/25 -, Juris Rn. 21).
32 Im Hinblick auf die Unterkunftsbedingungen sind auch behelfsmäßige Unterkünfte, mit staatlichen Mitteln errichtete Wohncontainer, geduldete Siedlungen oder sonstige einfachste Camps mit in den Blick zu nehmen, sofern die zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten zumindest zeitweilig Schutz vor den Unbilden des Wetters bieten und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lassen. Letzteres umfasst insbesondere eine erreichbare Möglichkeit, sich zu waschen (vgl. BVerwG, Urteile vom 16.04.2025 - 1 C 18.24 -, Juris Rn. 40, vom 19.12.2024 - 1 C 3.24 -, Juris Rn. 45, und vom 21.11.2024 - 1 C 24.23 -, Juris Rn. 83, sowie Beschluss vom 19.01.2022 - 1 B 83.21 -, Juris Rn. 14). Eine abgelegene Lage oder ein fehlender Zugang zu weiteren Dienstleistungen (mit Ausnahme einer medizinischen Grundversorgung) sind zumutbar. Eine Art. 4 GRCh widersprechende Verelendung droht einem nichtvulnerablen Schutzberechtigten ferner nicht schon dann, wenn dieser nur eine temporäre, nicht auf längere Sicht ausgelegte (Not-)Unterkunft finden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.2025 - 1 C 11.25 -, Juris Rn. 39). Nicht verwiesen werden können internationale Schutzberechtigte dagegen auf illegale Siedlungen und besetzte Häuser, die von einer staatlichen Räumung bedroht sind, oder auf Unterkünfte, die nicht ein Mindestmaß an Platz oder keine Möglichkeit bieten, sich zu waschen, sofern eine solche auch sonst – etwa über Hilfsorganisationen – nicht erreichbar ist (so auch bereits Senatsurteil vom 14.01.2026 - A 4 S 1758/25 -, Juris Rn. 22, vgl. BVerwG, Urteile vom 16.04.2025 - 1 C 18.24 -, Juris Rn. 40, und vom 21.11.2024 - 1 C 24.23 -, Juris Rn. 83).
33 Der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erfordert eine zeitliche Nähe des Gefahreneintritts. Die ernsthafte Gefahr eines Schadenseintritts ist nicht schon dann gegeben, wenn zu einem beliebigen Zeitpunkt nach der Rückkehr in das Heimatland bzw. in den Abschiebezielstaat eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Maßstab für die im Rahmen der Prüfung des Art. 4 GRCh anzustellende Gefahrenprognose ist vielmehr grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen oder Unterstützungsleistungen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers dort nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist. Kann der Rückkehrer Hilfeleistungen in Anspruch nehmen, die eine Verelendung innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschließen, so kann Abschiebungsschutz ausnahmsweise nur dann gewährt werden, wenn bereits zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten behördlichen oder gerichtlichen Tatsachenentscheidung davon auszugehen ist, dass dem Ausländer nach Ablauf dieser Unterstützungsmaßnahmen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht. Je länger der Zeitraum der durch Hilfeleistungen abgedeckten Existenzsicherung ist, desto höher muss die Wahrscheinlichkeit einer Verelendung nach diesem Zeitraum sein (vgl. zu Rückkehrhilfen bei Rückkehr nach Afghanistan: BVerwG, Urteil
34 vom 21.04.2022 - 1 C 10.21 -, BVerwGE 175, 227 Rn. 21 ff.). Diese im Zusammenhang mit der Anwendung des Art. 3 EMRK bei der Abschiebung in Drittstaaten entwickelten Maßstäbe gelten ohne Weiteres auch für die Auslegung des Art. 4 GRCh bei der Abschiebung anerkannter Schutzberechtigter in Mitgliedstaaten der Europäischen Union (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.04.2025 - 1 C 18.24 -, Juris Rn. 23, und vom 21.11.2024 - 1 C 24.23 -, Juris Rn. 26).
35 2. Nach diesen strengen Maßstäben kann im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht mit der notwendigen beachtlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Klägerin bei einer Rückkehr nach Griechenland eine gegen Art. 4 GRCh oder Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung widerfahren wird.
36 Das Bundesverwaltungsgericht hat die allgemeine abschiebungsrelevante Lage in Griechenland mit Urteil vom 16.04.2025 - 1 C 18.24 - im Rahmen der Tatsachenrevision nach § 78 Abs. 8 AsylG dahingehend beurteilt, dass männliche nichtvulnerable Drittstaatsangehörige, denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden ist, im Falle einer Rückkehr dort nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unabhängig von ihren persönlichen Entscheidungen in eine Lage extremer materieller Not geraten werden, die es ihnen nicht erlaubt, ihre elementarsten Grundbedürfnisse hinsichtlich Unterkunft, Ernährung und Hygiene zu befriedigen. Hiervon umfasst sind danach alle volljährigen männlichen Schutzberechtigten ohne minderjährige Kinder, die erwerbsfähig sind und nicht an Krankheiten leiden, die einen besonderen Schutzbedarf begründen (BVerwG, Urteil vom 16.04.2025 - 1 C 18.24 -, Juris Rn. 14, 24, 59 f.). An dieser Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 23.10.2025 festgehalten und vertiefend ausgeführt, dass es männlichen international Schutzberechtigten zur Deckung ihres Unterkunftsbedarfs zuzumuten ist, gegebenenfalls auch auf Notschlafstellen im informellen Sektor jenseits der durch Hoheitsträger und gesellschaftliche Organisationen vorgehaltenen Einrichtungen auszuweichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.2025 - 1 C 11.25 -, Juris Rn. 39 ff.).
37 Der Senat hat sich unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 27.01.2022 - A 4 S 2443/21 -, Juris) für die Personengruppe der männlichen nichtvulnerablen Schutzberechtigten im Ergebnis der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts angeschlossen (siehe Senatsurteil vom 14.01.2026 - A 4 S 1758/25 -, Juris). Er schließt sich dieser Einschätzung zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch hinsichtlich der Personengruppe der weiblichen nichtvulnerablen Schutzberechtigten an. Die Situation gestaltet sich zwar nach den zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln für arbeitsfähige und gesunde weibliche anerkannte Schutzberechtigte durchaus als herausfordernd. Hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme, dass weibliche nichtvulnerable anerkannt Schutzberechtigte im Falle einer Überstellung nach Griechenland einem Automatismus der Verelendung ausgesetzt wären, lassen sich den aktuellen Erkenntnismitteln trotz widriger Umstände jedoch nicht entnehmen. Die aus dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens resultierende Vermutung ist gegenwärtig nach den zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln nicht widerlegt.
38 a) Weibliche anerkannte Schutzberechtigte sind bei einer Rückkehr nach Griechenland grundsätzlich denselben Schwierigkeiten ausgesetzt, denen auch männliche anerkannte Schutzberechtigte ausgesetzt sind (siehe hierzu BVerwG, Urteile vom 23.10.2025 - 1 C 11.25 -, Juris Rn. 34 ff., vom 16.04.2025 - 1 C 18.24 -, Juris Rn. 26 ff. und 1 C 19.24 -, Juris Rn. 25 ff., sowie Senatsurteil vom 14.01.2026 - A 4 S 1758/25 - Juris Rn. 34 ff.). Insbesondere steht Ihnen bei der Suche nach einer den Anforderungen der Art. 4 GRCh oder Art. 3 EMRK entsprechenden Unterkunft im Regelfall keine staatliche Unterstützung zur Verfügung und es bestehen zudem erhebliche bürokratische und finanzielle Herausforderungen (hierzu unter aa) bis bb) (5)). Auch stehen nicht hinreichend Obdachlosenunterkünfte zur Verfügung (hierzu unter bb) (6)). Aus den vorliegenden Erkenntnismitteln ergibt sich angesichts der verschiedenen zumutbaren auch informellen Unterkunftsmöglichkeiten dennoch nicht, dass weibliche Schutzberechtigte mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keine den Mindestanforderungen entsprechende Unterkunft erlangen können bzw. obdachlos werden. (hierzu unter bb) (7)-(8)). Nichtvulnerablen (weiblichen) Schutzberechtigten stehen anfangs regelmäßig keine staatlichen Sozialleistungen zur Verfügung (hierzu unter cc) (1)). Sie können jedoch trotz einer gegenüber männlichen Schutzberechtigten im Durchschnitt geringeren Netzwerkbildung (hierzu unter cc) (5)) und einer leicht erhöhten Sprachbarriere (hierzu unter cc) (6)) in Griechenland eine Beschäftigung aufnehmen und mit dem Erwerbseinkommen ihr Existenzminimum im Sinne der elementarsten Bedürfnisse sicherstellen (hierzu unter cc) (2)-(4)). Ergänzend zu dem zu erzielenden Erwerbseinkommen tragen die zur Verfügung stehenden Angebote von Hilfsorganisationen und karitativen Einrichtungen jedenfalls dazu bei, dass eine extreme materielle Notlage im Sinne einer Verelendung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (hierzu unter dd) und ee)). Weiter können nichtvulnerable weibliche anerkannte Schutzberechtigte auch ohne Einkommen und erforderliche Dokumente bei Bedarf eine medizinische Notfall- und Erstversorgung erhalten (hierzu unter ff)).
39 aa) Abschiebungen von Personen mit internationalem Schutzstatus erfolgen in der Regel über den internationalen Flughafen in Athen. Dort erhalten sie keine Informationen, wohin sie sich wegen Unterbringungsmöglichkeiten, Unterstützung oder für behördliche Angelegenheiten wenden können (Pro Asyl/RSA, Zur Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, 01.04.2025, S. 42; SFH, Griechenland als „sicherer Drittstaat“. Juristische Analyse – Update 2025, 24.10.2025, S. 6). Manchmal wird ihnen ein Informationsblatt in griechischer Sprache ausgehändigt, auf dem sie darauf hingewiesen werden, die Asylbehörde zu kontaktieren, wenn sie keine Dokumente besitzen (vgl. SFH, Griechenland als „sicherer Drittstaat“. Juristische Analyse – Update 2025, 24.10.2025, S. 6). Im Internet hingegen finden Rückkehrer frei zugängliche Informationen, die sich speziell an international Schutzberechtigte richten (vgl. beispielsweise: Ministerium für Migration und Asyl der Hellenischen Republik/Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR), Information Guide for Beneficiaries of International Protection, Dezember 2023, abrufbar unter: https://migration.gov.gr/en/odigos-pliroforisis-ddp/). Hierüber können sich die Betroffenen bereits vor einer Rücküberstellung informieren und eine Rückkehr vorbereiten.
40 bb) Anerkannte Schutzberechtigte erhalten in Griechenland nach ihrer Rückkehr – soweit sie nicht im Rahmen des Überbrückungsprogrammes zu Helios + zurückkehren – keine Unterkunft gestellt, sondern tragen selbst die Verantwortung, sich eine angemessene Unterkunft zu beschaffen. Die Suche nach einer Unterkunft gestaltet sich für Flüchtlinge aufgrund von bürokratischen und tatsächlichen Hürden im Allgemeinen schwierig.
41 (1) Anerkannte Schutzberechtigte sind verpflichtet, die Aufnahmezentren für Asylbewerber innerhalb von 30 Tagen nach ihrer Schutzzuerkennung zu verlassen. Sie haben dann unter denselben Bedingungen Zugang zum Wohnungsmarkt wie alle Drittstaatsangehörigen, die sich legal im Land aufhalten, und sind berechtigt, eine Wohnung anzumieten (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Griechenland, Version 12, 30.07.2025, S. 34). Der Zugang zu einer Unterkunft auf dem freien Wohnungsmarkt ist für anerkannte Schutzberechtigte allerdings zumindest für einen längeren Zeitraum nach der Rückkehr kaum erreichbar. Im Regelfall steht anerkannt Schutzberechtigten der freie Wohnungsmarkt schon aufgrund unzureichender finanzieller Mittel nicht offen (Senatsurteil vom 14.01.2026 - A 4 S 1758/25 -, Juris Rn. 29, so auch BVerwG, Urteil vom 16.04.2025 - 1 C 18.24 -, Juris Rn. 39).
42 Zudem werden für die Anmietung einer Wohnung auf dem freien Wohnungsmarkt verschiedenste Dokumente benötigt. Für das Anmieten einer Wohnung ist in Griechenland eine Identitätskarte oder Aufenthaltserlaubnis (ADET), eine Steueridentifikationsnummer (AFM) und die Registrierung auf der Steuerplattform (TAXISnet), auf der der abgeschlossene Mietvertrag eingestellt wird, erforderlich (vgl. SEM, Notiz Griechenland: Unterbringungsmöglichkeiten für Personen mit internationalem Schutzstatus, 24.10.2022, S. 5 f.). Die Betroffenen sehen sich nach wie vor mit erheblichen Problemen beim Erlangen der notwendigen Dokumente konfrontiert, die auf verwaltungstechnische Hindernisse und Verzögerungen bei der Ausstellung zurückzuführen sind. Es ist praktisch nicht möglich, diese Dokumente bereits vom Ausland aus zu beantragen, sodass die Unterlagen nicht bereits bei Ankunft in Griechenland zur Verfügung stehen können (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Griechenland, Version 12, 30.07.2025, S. 25). Einer Studie zufolge fehlen zudem landesweit aktuell 212.000 Wohnungen (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Griechenland, Version 12, 30.07.2025, S. 35).
43 (2) Zwar existiert seit 06.02.2025 ein Programm zur Unterstützung von international Schutzberechtigten beim Zugang zu Wohnraum (HELIOS+), welches das zum 30.11.2024 ausgelaufene Vorgängerprogramm HELIOS abgelöst hat. Allerdings ist davon auszugehen, dass nur ein Bruchteil der in Griechenland aufhältigen und der nach Griechenland zurückkehrenden anerkannten Schutzberechtigten hiervon gegenwärtig profitieren können. Dies ist zum einen durch den Umstand bedingt, dass die Anmeldung zum HELIOS+-Programm innerhalb von 24 Monaten ab dem Datum der Entscheidung über die Schutzgewährung erfolgen muss (vgl. IOM, For the Submission of an Application To Participate in the Project: Helios+: „Comprehensive Actions for the integration of Third-Country Nationals into the Labour Market“, 01.11.2025, S. 20; BAMF, Unterstützungsprogramm für Rückkehrende mit Schutzstatus in Griechenland, 15.01.2025). Zum anderen deckt die Kapazität des Programms voraussichtlich bei weitem nicht den Bedarf ab.
44 Seit Beginn des Programms haben sich bis Ende März 2026 insgesamt 2.405 Personen registriert, der überwiegende Anteil sind Ukrainer (31,98 %), gefolgt von Syrern (13,89 %) und Palästinensern (10,56 %). 63,16 % der registrierten Personen sind Männer, 36,84 % sind Frauen (IOM, HELIOS+ Comprehensive Actions for the Integration of Third Country Nationals in the Labour Market, Factsheet, abrufbar unter: https://greece.iom.int/sites/g/files/tmzbdl1086/files/helios-general-factsheet-march-2026_english.pdf). Aus den Vergabeentscheidungen für das Programm ergibt sich, dass es für eine Unterstützung von insgesamt 4.323 Personen über den Zeitraum von 2025 bis 2028 ausgelegt ist (Pro Asyl/RSA, Zur Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, 01.04.2025, S. 37; IOM, For the Submission of an Application To Participate in the Project: Helios+: „Comprehensive Actions for the integration of Third-Country Nationals into the Labour Market“, 01.11.2025, S. 5).
45 Vergleicht man das Volumen des HELIOS+-Programms mit der Zahl der potentiellen Antragsteller, wird anhand der Größenordnungen deutlich, dass nur ein sehr geringer Teil der Schutzberechtigten in den Genuss von Unterstützungsleistungen gelangen kann. Griechenland hat in den letzten fünf Jahren über 140.000 Asylanträge bewilligt. Die Zahl der positiven Bescheide ist von 2021 bis 2024 stetig gestiegen auf über 40.000 Schutzzuerkennungen im Jahr 2024 (Pro Asyl/RSA, Recognised Refugees 2025 – Access to documents and socio-economic rights, 07.04.2025, S. 2; Pro Asyl/RSA, Zur Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, 01.04.2025, S. 9 unter Verweis auf die Homepage des griechischen Ministeriums für Migration und Asyl). Griechenland zählt derzeit rund 84.000 aktive Aufenthaltstitel mit internationalem Schutz und rund 33.000 Aufenthaltstitel mit vorübergehendem Schutz (Pro Asyl/RSA, Recognised Refugees 2025 – Access to documents and socio-economic rights, 07.04.2025, S. 30). Selbst wenn in die Beurteilung eingestellt wird, dass Griechenland nach wie vor als Transitland angesehen wird und viele der Schutzberechtigten von dort aus in andere europäische Staaten weiterziehen, werden Rückkehrer nicht beachtlich wahrscheinlich zeitnah im HELIOS+-Programm aufgenommen werden können.
46 Dies gilt auch für die Personengruppe der weiblichen anerkannten Schutzberechtigten. Zwar handelte es sich in den letzten Jahren bei lediglich etwa einem Viertel aller Personen, die in Griechenland einen Asylantrag gestellt haben um Frauen oder Mädchen - im Jahr 2024 belief sich ihr Anteil auf 26,16 %, im Jahr 2023 auf 26,17 % (siehe AIDA, Country Report: Greece – Update 2024, 01.09.2025, S. 9, Update 2023, 01.06.2025, S. 11). Auch muss berücksichtigt werden, dass es sich bei einem großen Anteil der weiblichen Antragsteller in den letzten Jahren um Minderjährige gehandelt hat. Im Jahr 2024 waren von insgesamt 17.615 durch den Reception and Identification Service registrierten weiblichen Antragstellerinnen 6.424 unter achtzehnjährig (AIDA, Country Report: Greece – Update 2024, 01.09.2025, S. 176), was einen Anteil von 36 % ausmacht. Hinsichtlich der durch Griechenland anerkannten Schutzberechtigten verschieben sich die Verhältnisse etwas. Von den insgesamt 40.237 Personen, denen durch Griechenland im Jahr 2024 internationaler Schutz zuerkannt wurde, handelte es bei insgesamt 8.226 Personen um Frauen über 18 Jahren, demgegenüber wurde 20.450 Männern derselben Altersgruppe der Schutzstatus zuerkannt (Ministry of Migration & Asylum, Report A December 2024, Appendix A, https://migration.gov.gr/wp-content/uploads/2025/01/Report_A_December-2024_International-Protection_Appendix-A_NEW.pdf). Im Jahr 2025 standen 6.045 weiblichen Personen über 18 Jahren 12.496 männliche Personen gegenüber (Ministry of Migration & Asylum, Report A December 2025, Appendix A, https://migration.gov.gr/wp-content/uploads/2026/01/Report_A_December-2025_International-Protection_Appendix-A_NEW.pdf.). Weibliche Personen machen demnach derzeit einen Anteil von etwa einem Drittel aller volljährigen anerkannten Schutzberechtigten aus.
47 Dies lässt zwar darauf schließen, dass auch der Anteil an weiblichen erwerbsfähigen anerkannten Schutzberechtigten, die sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch in Griechenland aufhalten, geringer sein dürfte als der Anteil männlicher erwerbsfähiger anerkannter Schutzberechtigter. In Anbetracht der Gesamtzahl der in den Jahren 2024 und 2025 anerkannten weiblichen Schutzberechtigten von 23.216 Personen (unter Einbeziehung der Minderjährigen) und der Gesamtkapazität des Projektes Helios + von 4.323 Personen (bis 31.03.2026 wurden zu 36,84 % Frauen aufgenommen, siehe IOM, Helios +, Comprehensive Actions for the Integration of Third Country Nationals in the Labour Market, Factsheet, 31.03.2026, https://greece.iom.int/sites/g/files/tmzbdl1086/files/helios-general-factsheet-march-2026_english.pdf) besteht demnach aber auch für die Personengruppe der erwerbsfähigen weiblichen anerkannten Schutzberechtigten keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, in das Helios + Programm aufgenommen zu werden.
48 (3) Aus der Bundesrepublik Deutschland nach Griechenland zurückkehrende anerkannte Schutzberechtigte erhalten gegenwärtig auch nicht durch das aktuelle durch die EU-Kommission finanzierte Überbrückungsprojekt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine vorübergehende Unterkunft in Griechenland (vgl. zu dem Projekt Deutscher Bundestag, Antwort der Bundesregierung auf Kleine Anfrage, BT-Drs. 21/2339 vom 20.10.2025, S. 9) Das Überbrückungsprojekt gewährt bestimmten Personengruppen, die die Förderungsvoraussetzungen erfüllen – u.a. darf die Zuerkennung des internen Schutzes durch Griechenland nicht mehr als 20 Monate zurückliegen –, nach Auskunft der Bundesregierung insbesondere die Abholung am Flughafen nach der Wiedereinreise in Griechenland, den Transport zu einer vorübergehenden Unterkunft, in der die Person für maximal vier Monate mit Vollverpflegung und Bereitstellung von Dingen des täglichen Bedarfs untergebracht werden kann, einen Anspruch auf Bargeldunterstützung für bis zu zwei Monate nach Ankunft in Griechenland (monatlich von 75,00 EUR bis zu 210,00 EUR gestaffelt für eine bis zu vier Personen oder mehr; wird am Unterkunftsort keine Verpflegung bereitgestellt, verdoppeln sich die Beträge) sowie eine Sozialberatung einschließlich der Abklärung von medizinischem Unterstützungsbedarf und die Antragstellung für HELIOS+. Jedoch konnten hiervon bislang nur wenig Schutzberechtigte profitieren. Bis zum 06.10.2025 sind insgesamt 16 von bis zu diesem Zeitpunkt 4.132 Personen (davon 3.873 Personen, die sich noch im Asylverfahren befinden, und 259 ausreisepflichtige Personen), die ein entsprechendes Informationsschreiben durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erhalten haben, mit Unterstützungsleistungen aus dem Projekt aus der Bundesrepublik Deutschland nach Griechenland ausgereist. Seit dem Start des Projekts im Januar 2025 teilte das Bundesamt 59 Personen (Stand: 06.10.2025) mit, dass sie die Fördervoraussetzungen für das Überbrückungsprogramm erfüllen (vgl. Deutscher Bundestag, Antwort der Bundesregierung auf Kleine Anfrage, BT-Drs. 21/2339 vom 20.10.2025, S. 6 ff.). Nach Angaben der Beklagten sind bis Mitte Mai 2026 insgesamt 60 Personen in das Überbrückungsprojekt aufgenommen worden. Hieraus wird deutlich, dass das Überbrückungsprogramm lediglich im Ausnahmefall geeignet ist, eine Unterkunft zu sichern. Die Klägerin hat bereits vor dem Hintergrund, dass ihre Schutzzuerkennung in Griechenland am 27.06.2022 mehr als 24 Monate zurückliegt, keinerlei Aussichten auf Aufnahme in das Überbrückungsprogramm und sodann in das HELIOS+-Programm. Das Fehlen eines staatlichen Unterstützungsprogrammes begründet nach dem dargelegten Maßstab jedoch für sich keine Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK widersprechende Situation.
49 (4) In aller Regel haben anerkannt Schutzberechtigte im Falle einer Rückkehr keinen Anspruch auf wohnungsbezogene Sozialleistungen, da sie die rechtlichen Anfordernisse auf längere Sicht nicht erfüllen können. Voraussetzung für das soziale Wohngeld in Höhe von 70,00 EUR monatlich, welches seit 2019 existiert, ist ein fünfjähriger legaler Voraufenthalt in Griechenland, der durch Steuererklärungen für die einzelnen Jahre nachgewiesen werden muss (Pro Asyl/RSA, Zur Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, 01.04.2025, S. 33). Bei einer Ausreise und anschließender Wiedereinreise nach Griechenland beginnt die fünfjährige Frist des dauerhaften und legalen Aufenthalts von neuem (vgl. SEM, Notiz Griechenland: Unterbringungsmöglichkeiten für Personen mit internationalem Schutzstatus, 24.10.2022, S. 12).
50 Rückkehrende anerkannte Schutzberechtigte profitieren in aller Regel auch nicht von dem Programm „Wohnen und Arbeiten für Obdachlose“. Durch dieses Programm könnten Obdachlose oder von Obdachlosigkeit bedrohte Personen u. a. Mietzuschüsse bis zu einer Höhe von maximal 300 Euro pro Monat für Alleinstehende und 400 Euro für Familien (für die Dauer von zwei Jahren) sowie psychosoziale Beratung, Hilfe bei Sozialversicherungsfragen und Unterstützung bei der Arbeitsmarktintegration (für die Dauer von einem Jahr) erhalten. Im Zeitraum 2025 bis 2026 sollen von dem Programm insgesamt 900 Haushalte erreicht werden. Bis Ende 2025 profitierten bereits 420 Haushalte. Nach den Angaben des Ministeriums für soziale Kohäsion und Familienangelegenheiten handelt es sich bei der großen Mehrzahl der Begünstigten um griechische Staatsangehörige. Auch wenn das Ministerium für soziale Kohäsion und Familienangelegenheiten eine Teilnahme von anerkannt Schutzberechtigten nicht grundsätzlich ausschließt, weist es zugleich darauf hin, dass anerkannt Schutzberechtigte eher auf Helios + verwiesen würden. Für rückkehrende anerkannte Schutzberechtigte dürfte sich eine Teilnahme an dem Programm bereits aus dem Grunde als unrealistisch erweisen, dass sie die förmlichen Anforderungen des Programms (gültiges Ausweisdokument oder gültige Aufenthaltserlaubnis, griechische Steuererklärung) kaum erfüllen dürften (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Hamburg vom 23.01.2026, S. 4).
51 (5) Nach Griechenland zurückkehrende anerkannt Schutzberechtigte können sich grundsätzlich auch nicht an eine Flüchtlingsunterkunft wenden und dort Obdach finden (Pro Asyl/RSA, Recognised Refugees 2025 – Access to documents and socio-economic rights, 07.04.2025, S. 31, ebenso Stellungnahme zur Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, 01.04.2025, S. 39; Hessischer VGH, Urteil vom 06.08.2024 - 2 A 1131/24.A -, Juris Rn. 79). Spezifische Wohnungen für international Schutzberechtigte stellt der griechische Staat nicht zur Verfügung (Senatsurteil vom 14.01.2026 – A 4 S 1758/25 -, Juris Rn. 31, so auch: BVerwG, Urteil vom 23.10.2025 - 1 C 11.25 -, Juris Rn. 34 f.). Dies begründet nach dem unter 1. dargelegten Maßstab für sich jedoch nicht die Annahme einer Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung.
52 (6) Im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung ist auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass nichtvulnerable international Schutzberechtigte im Fall einer Rückkehr nach Griechenland in einer auch nur temporären, wechselnden Obdachlosenunterkunft oder Notschlafstelle, die von kommunalen Trägern oder nichtstaatlichen Organisationen betrieben wird, unterkommen können (vgl. Schweizer BVG, Urteil vom 11.09.2025 - D - 2590/2025 - Rn. 9.3.4 und 9.3.6, abrufbar unter: https://bvger.weblaw.ch; VG Hamburg, Urteil vom 21.07.2025 - 12 A 4453/25 -, Juris Rn. 49; VG Oldenburg, Beschluss vom 24.07.2025 - 12 B 5698/25 -, Juris Rn. 24 f; VG Hannover, Beschluss vom 21.07.2025 - 15 B 6309/25 -, Juris Rn. 37 ff; anders noch: BVerwG, Urteil vom 16.04.2025 - 1 C 18.24 -, Juris Rn. 43).
53 In Griechenland sind in begrenztem Ausmaß Unterkünfte für Obdachlose verfügbar, welche auch Schutzberechtigten offenstehen. Nach Angaben des griechischen Ministeriums für soziale Kohäsion und Familienangelegenheiten verteilen sich landesweit 21 Obdachlosenunterkünfte (Schlafsäle und Hostels) mit einer Kapazität von insgesamt 1.070 Betten auf alle größeren griechischen Städte (Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Hamburg vom 23.01.2026, S. 4¸siehe auch siehe Hellenic Republic, Ministry of Social Cohesion and Family Affairs, Homeless Structures, https://minscfa.gov.gr/en/demographic-policy/housing-policy/homeless-structures/). Dazu gehören neben lediglich nachts geöffneten Schlafstellen auch Übergangswohnheime und unterstützte Wohnungen für einen gewissen Übergang (SEM, Notiz Griechenland: Unterbringungsmöglichkeiten für Personen mit internationalem Schutzstatus, 24.10.2022, S. 13 ff.). Hinzu kommen landesweit elf Tageszentren (Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Hamburg vom 23.01.2026, S. 4). Verschiedene Nichtregierungsorganisationen berichten bereits seit Jahren regelmäßig und übereinstimmend, dass die Obdachlosenunterkünfte in Griechenland chronisch überfüllt seien und es lange Wartelisten gebe (AIDA, Country Report: Greece – Update 2024, 01.09.2025, S. 259 f; Pro Asyl/RSA, Zur Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, 01.04.2025, S. 39 f; SFH, Griechenland als „sicherer Drittstaat“: Juristische Analyse – Update 2025, 24.10.2025, S. 9 f; AIDA, Country Report: Greece – Update 2023, 01.06.2024, S. 268; SEM, Notiz Griechenland: Unterbringungsmöglichkeiten für Personen mit internationalem Schutzstatus, 24.10.2022, S. 13 ff; Equal Rights, Stellungnahme vom 01.04.2026, Anlage 2 und 4). Im Rahmen einer Umfrage der Nichtregierungsorganisation Refugee Support Aegean (RSA) vom März 2025, in welcher verschiedene Not- und Obdachlosenunterkünfte um Auskunft zu freien Plätzen gebeten wurden, gaben alle befragten Unterkünfte an, dass keine freien Plätze vorhanden seien, sondern vielmehr (zumeist lange) Wartelisten geführt würden (Pro Asyl/RSA, Zur Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, 01.04.2025, S. 39 Fn. 144). Dieses Bild erscheint in Anbetracht der dem Senat bekannten Daten zur Kapazität der landesweiten Obdachlosenunterkünfte sowie deren Auslastung – nach den Daten des OECD waren zu einem Stichtag im Jahr 2023 insgesamt 1.387 Personen in Notunterkünften und Obdachlosenunterkünften untergebracht (Country Note: Data on Homelessness in Greece, 23.04.2024) – auch plausibel. Ein entsprechendes Bild vermittelt auch die Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Hamburg aus dem Januar 2026. So gab die Obdachlosenunterkunft von Kyada im Januar 2025 an, im Winter voll, im Sommer fast voll belegt zu sein. Im Dezember 2025 gaben sowohl die UNESCO Night Shelter and Day-Center Nikaia als auch die UNESCO Night Shelter and Day-Center Piraeus an, voll belegt zu sein. Die Homeless Night Shelter von Médecins du Monde gab an, im Winter zu 95 % belegt zu sein, im Sommer zwischen 75 bis 80 %, wobei man ein bis zwei Betten stets für Notfälle vorhalte (Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Hamburg vom 23.01.2026, S. 7 f.).
54 Die vorhandenen Obdachlosenunterkünfte sind – soweit Zahlen verfügbar sind – zu einem hohen Anteil mit griechischen Staatsangehörigen belegt. So gab das City of Athens Reception and Solidarity Center (KYADA) im Januar 2025 an, Bewohner/innen seien hauptsächlich (ältere) griechische Staatsangehörige. Die UNESCO Night Shelter and Day-Center Piraeus mit einer Gesamtkapazität von 130 Betten war im Dezember 2025 zu 70 % mit griechischen Staatsangehörigen belegt, die Homeless Night Shelter Médecins du Monde mit 55 Betten zu 75 % (Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Hamburg vom 23.01.2026, S. 7 f.).
55 Alleinstehende weibliche anerkannte Schutzberechtigte dürften mit einer gegenüber männlichen Schutzberechtigten noch geringeren Wahrscheinlichkeit in einer Obdachlosenunterkunft unterkommen. Nach den Daten von OECD waren zu einem Stichtag im Jahr 2023 ausschließlich 22 % aller in Obdachlosenunterkünften untergebrachten Personen Frauen (Country Note: Data on Homelessness in Greece, 23.04.2024), wobei insofern zu berücksichtigen ist, dass es sich bei den untergebrachten Frauen zu einem nicht unerheblichen Anteil auch um Frauen mit minderjährigen Kindern handeln dürfte, denn diese werden in einigen Unterkünften für Frauen vorrangig berücksichtigt.
56 Verschiedene Obdachlosenunterkünfte und Wohnprojekte stehen ausschließlich männlichen Obdachlosen offen. So nimmt das Multi-Purpose Center des City Of Athens Reception And Solidarity Center (KYADA) nach dem aktuellen Bericht der Asylum Information Database der Europäischen Union (AIDA) keine Familien oder alleinstehende Frauen auf (Country Report: Greece – Update 2024, 01.09.2025, S.259 f). Das Zentrum umfasst derzeit 400 Plätze (siehe https://kyada-athens.gr/en/integrated-homeless-centre/). Auch unterstützt die im Jahr 2020 gegründete Organisation „Mazí Housing“ ausschließlich Männer (Mazí Housing, https://www.mazihousing.org/). Dagegen nimmt die Nachtunterkunft von Médecins du Monde mit insgesamt 55 Plätzen neben Männern auch Frauen auf (https://www.mdmgreece.gr/en/action/night-shelter/). Die Unesco Night Shelter and Day-Center Nikaia stellt 15 der insgesamt 65 Schlafplätze, die UNESCO Night Shelter and Day-Center Piraeus von 130 Schlafplätzen drei Schlafsäle mit jeweils ca. 13 Betten Frauen zur Verfügung (Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Hamburg vom 23.01.2026, S. 7). Hilfsangebote speziell für Frauen richten sich ausgehend der Aufzählung des SEM aus dem Jahr 2022 weitgehend an vulnerable Gruppen wie Mütter mit Kindern, Schwangere oder Opfer von Gewalt oder Missbrauch (siehe SEM, Notiz Griechenland: Unterbringungsmöglichkeiten für Personen mit internationalem Schutzstatus, 24.10.2022, S. 18).
57 Eine Übersicht zu den vorhandenen Obdachlosen- und Notunterkünften, teilweise inklusive deren Zugangsvoraussetzungen und Kapazitäten, hat auch die Nichtregierungsorganisation Epanodos zusammengestellt (Epanodos, Transitional Housing Guide – Agencies & Facilities for Temporary Housing, 2025, abrufbar unter: https://tinyurl.com/mus5nbcy). Auch die dort benannten, speziell auf Frauen ausgerichteten Unterkünfte richten sich oftmals an besonders vulnerable Personengruppen wie Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt. Die Shelter for Women and Mothers operated by the Missionaries of Charity (Order of Mother Teresa of Calcutta) sowie die Women´s Shelter in Mytilene (mit Platz für 14 Frauen und sechs Kinder) stehen dagegen allgemein obdachlosen Frauen, die Shelter for Abused Woman in Ioannina, die Shelter for Women Survivors of Violence and Their Children in Kozani (mit Platz für 20 Personen) und die Shelter for Woman Victims of Violence and Their Children in Patras allgemein u.a. bedürftigen Migrantinnen offen. Das Open Accommodation Center „A Step Forward“ von Médecins du Monde Griechenland mit 44 Plätzen richtet sich zwar allgemein an weibliche Asylsuchende und Migrantinnen in Bedrohungs- oder Gefährdungssituationen, berücksichtigt allerdings bevorzugt Mütter mit Kleinkindern (https://astepforward.mdmgreece.gr/en/the-project/; SEM, Notiz Griechenland, Unterstützungsangebote für Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt, 24.03.2026, S. 13). Werden im Beratungszentrum von Action for Women Frauen identifiziert, die obdachlos sind oder sexuelle Leistungen im Gegenzug für eine Unterkunft erbringen müssen, können diese von Action for Women für neun Monate eine Unterkunft erhalten (SEM, Notiz Griechenland, Unterstützungsangebote für Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt, 24.03.2026, S. 14).
58 Weiter stellt das Netzwerk des Generalsekretariats für Gleichstellung weiblichen Gewaltopfern verteilt über ganz Griechenland rund 20 Frauenhäuser zur Verfügung, deren Adressen aus Sicherheitsgründen nicht öffentlich zugänglich sind. Zwischen Januar und September 2024 waren 19 Unterkünfte in Betrieb, eine inaktiv. Im benannten Zeitraum machten Frauen aus dem Flüchtlingsbereich mit ihren Kindern rund 14 % der untergebrachten Personen aus. Im Jahr 2025 wurden in den Frauenhäusern rund 530 Personen untergebracht, 95 Frauen wurden in kurzfristig zur Verfügung gestellten Notunterkünften des griechischen Hotelierverbandes untergebracht (SEM, Notiz Griechenland, Unterstützungsangebote für Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt, 24.03.2026, S. 12, 13). Auch die speziellen Unterkünfte für weibliche Gewaltopfer sind überbelegt. Das U.S. Department of State berichtet in einem Bericht aus dem Jahr 2025, dass verschiedene Langzeitunterkünfte und Notunterkünfte für weibliche Gewaltopfer aufgrund von Kapazitäts-, Ressourcen- oder Platzmangel (weiterhin) mehrfach Opfern die Unterstützung verweigert hätten (U.S. Department of State, 2025 Trafficking in Persons Report Greece, https://www.state.gov/reports/2025-trafficking-in-persons-report/greece/; so auch Equal Rights, Stellungnahme vom 01.04.2026, S. 26). Die Situation dürfte sich für alleinstehende Frauen auch durch den Wegfall der Mittel aus dem USAID-Programm verschärft haben, in deren Folge bereits ein Frauenhaus in Athen schließen musste (Equal Rights, Stellungnahme vom 01.04.2026, S. 26).
59 Hiervon unabhängig sehen sich international Schutzberechtigte hinsichtlich der Aufnahme in eine Obdachlosenunterkunft aber auch mit hohen und teils unüberwindbaren Zugangshürden konfrontiert. Viele Unterkünfte verlangen die Vorlage umfangreicher Dokumente wie Aufenthaltserlaubnis, Steueridentifikationsnummer, Sozialversicherungsnummer sowie medizinische Unterlagen (Bluttests auf HIV/AIDS, Hepatitis und Syphilis, dermatologische und psychiatrische Untersuchungen sowie eine Röntgenaufnahme des Brustkorbs zum Tuberkulose-Screening). Griechisch- oder Englischkenntnisse sind mangels Dolmetscherdienste ebenfalls oft Voraussetzung für den Zugang zu einer Obdachlosenunterkunft (Pro Asyl/RSA, Zur Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, 01.04.2025, S. 40; siehe auch Auskunft an VG Hamburg vom 23.01.2026, S. 7 f.). Manche Obdachlosenunterkünfte bieten nur Platz für in der eigenen Gemeinde registrierte Obdachlose (wie die „Relief“-Notunterkunft für Obdachlose des Hilfswerks der Stadtverwaltung Piräus (KO.D.E.P.; siehe Epanodos, Transitional Housing Guide – Agencies & Facilities for Temporary Housing, 2025, abrufbar unter: https://tinyurl.com/mus5nbcy). Insgesamt dürfte es für weibliche zurückkehrende international Schutzberechtigte daher aufgrund nicht ausreichender Kapazität und weiterer Zugangsbeschränkungen nur in Ausnahmefällen möglich sein, in einer Obdachloseneinrichtung unterzukommen. Auch dies begründet für sich allerdings nicht die Annahme einer Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung.
60 (7) Hinsichtlich männlicher nichtvulnerabler international Schutzberechtigter ist es trotz der angespannten Unterkunftssituation auf Grundlage der aktuellen Erkenntnismittel nicht mehr beachtlich wahrscheinlich, dass diese grundsätzlich im Falle einer Rückkehr keine den Anforderungen des Art. 4 GRCh bzw. Art 3 EMRK entsprechende Unterkunft finden können (siehe Senatsurteil vom 14.01.2026 - A 4 S 1758/25 -, Juris Rn. 39 f., sowie BVerwG, Urteile vom 16.04.2025 - 1 C 18.24 -, Juris Rn. 35 ff., - 1 C 19.24 -, Juris Rn. 36 ff. und vom 23.10.2025 - 1 C 11.25 -, Juris Rn. 34 ff.). Zwar differenzieren nur wenige Erkenntnismittel zur Unterkunftssituation anerkannter Schutzberechtigter nach Geschlechtern. Aber auch aus den Erkenntnismitteln, die Rückschlüsse auf die Unterkunftssituation von Migrantinnen im Allgemeinen oder speziell weiblichen anerkannt Schutzberechtigten zulassen, ergibt sich nicht, dass die hier relevante Personengruppe der weiblichen, alleinstehenden und nichtvulnerablen Schutzberechtigten in Griechenland im Sinne eines Automatismus mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Obdachlosigkeit oder einer den Anforderungen des Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK wiedersprechenden Unterkunftssituation ausgesetzt wäre.
61 Zwar kämpft Griechenland weiterhin mit verhältnismäßig hohen Wohnkosten. In einer Studie betreffend das Jahr 2023 gaben 40,4 % aller befragten ausländischen EU-Bürger und Nicht-EU-Bürger an, von den Wohnungskosten überfordert zu sein (gegenüber 27,6 % der griechischen Staatsangehörigen, EU-Durchschnitt 19,2 % bzw. 8,3 %, FEANTSA, Ninth Overview of Housing Exclusion in Europe, 2024, S. 80, https://www.feantsa.org/files/Themes/Overview/2024/Rapport_-_EN.pdf). Entsprechend kommt nach den vorliegenden Erkenntnissen Obdachlosigkeit oder das Wohnen in prekären Verhältnissen auch unter international Schutzberechtigten in Griechenland immer noch vor (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Griechenland, Version 12, 30.07.2025, S. 34; RSA/BIP, Beneficiaries of international protection in Greece – Access to documents and socio-economic rights, 01.03.2024, S. 22). Ein augenscheinliches Massenphänomen stellt die Obdachlosigkeit anerkannter Schutzberechtigter nach den aktuellen Erkenntnismitteln allerdings nicht dar, was möglicherweise auch auf die Bildung von eigenen Strukturen und Vernetzungen innerhalb der jeweiligen Nationalitäten sowie auf die Unterstützung durch private Akteure zurückzuführen ist, über welche informelle Unterkünfte gefunden werden können (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Griechenland, Version 6, 31.01.2024, S. 23 f.; vgl. auch Deutsche Botschaft Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, 01.02.2023, S. 9).
62 Berichten zufolge entscheiden sich viele Schutzberechtigte für eine solche informelle Unterkunft, wie die von der afghanischen Community geführten sog. Masafarhanas. Ihre tatsächliche Anzahl ist unbekannt, schätzungsweise gibt es allein in Athen circa 20 Masafarhanas, wobei die meisten in der Innenstadt liegen und einige außerhalb des Zentrums in Vorstadtgebieten, in denen es eine Nachfrage nach körperlicher Arbeit gibt, die oft von Afghanen übernommen wird. Die üblichen Kosten für eine Übernachtung in einer Masafarhana liegen zwischen 5 und 7 Euro pro Tag, während ein Monat zwischen 100 und 200 Euro pro Person kostet. Die Wohnungen sind in der Regel in einem schlechten Zustand und beherbergen im Verhältnis zu ihrer Kapazität zu viele Menschen (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Griechenland, Version 12, 30.07.2025, S. 42 f.). Nach den Maßstäben, die an die Anforderungen an eine zumutbare Unterkunft anzulegen sind, ist es männlichen nichtvulnerablen Schutzberechtigten zur Vermeidung von Obdachlosigkeit grundsätzlich zumutbar, auf derartige Unterkünfte auszuweichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.2025 - 1 C 11.25 -, Juris Rn. 39 ff.). Dem Senat liegen allerdings keine Erkenntnisse vor, inwiefern derartige Unterkünfte auch alleinstehenden Frauen offenstehen. Die einzige dem Senat bekannte nähere Beschreibung einer Masafarhana in Athen benennt ausschließlich alleinstehende Männer als Bewohner (Solomon, Papangeli/Malichudis/Nizami, Masafarhána: Inside the invisible refugee houses in Athens, https://wearesolomon.com/mag/focus-area/migration/masafarhana-inside-the-invisible-refugee-houses-in-athens/).
63 Unter den sichtbaren Obdachlosen in Athen finden sich ausweislich eines Berichts der Zeitschrift InNewspaper vom 21.10.2025 über eine Aktion zur Erfassung der Obdachlosen in Athen im Oktober 2025 dennoch kaum Frauen (Equal Rights, Stellungnahme vom 01.04.2026, Anlage 4). Diesen Umstand führt eine bei der Stadtverwaltung Athen beschäftigte Rechtsanwältin, die sich an der Aktion zur Erfassung der aktuellen Obdachlosigkeit in Athen beteiligt hat, allerdings auf den Umstand zurück, dass sich obdachlose Frauen versteckt halten und Übernachtungsmöglichkeiten im Austausch gegen sexuelle Gegenleistung erhalten würden (aaO). Equal Rights berichtet allgemein davon, dass das Fehlen von Schutzunterkünften dazu führe, dass international schutzberechtigte Frauen teilweise in extreme Formen der Ausbeutung, etwa Überlebensprostitution gedrängt würden (Equal Rights, Stellungnahme vom 01.04.2026, S. 26, 27).
64 Zur Beurteilung der Frage, wie viele international Schutzberechtigte – prozentual und absolut betrachtet – tatsächlich obdachlos sind, fehlt es an verlässlichen aussagekräftigen oder offiziellen Statistiken (vgl. Pro Asyl/RSA, Zur Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, 01.04.2025, S. 39; Deutsche Botschaft Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, 01.02.2023, S. 9). Das Ausmaß der Obdachlosigkeit unter international Schutzberechtigten bewegt sich daher im Spekulativen. In einer Studie des Immigration Policy Lab, der ETH Zürich und des University College London gaben von 3.755 im Zeitraum von April bis Juli 2022 befragten Asylbewerbern und Schutzberechtigen lediglich 3 % an, obdachlos zu sein (vgl. Casalis/Hangartner/Hartmann, Home for Good? Obstacles and Opportunities for Refugees and Asylum Seekers in Greece, 01.02.2024, S. 10 f.). Frauen machten dabei einen Anteil von 38 % der Befragten aus (aaO, S. 4). Allerdings dürfte das Ergebnis dieser Studie nicht ohne Weiteres auf Rückkehrer aus anderen Mitgliedstaaten übertragbar sein, denn die weit überwiegende Anzahl der Befragten lebte seit mehr als zwei Jahren in Griechenland. AIDA berichtete im Jahr 2022 von einer aktuellen Studie, der zufolge 18 von 64 Personen obdachlos gewesen seien oder in prekären Wohnverhältnissen gelebt hätten. 14 von 64 Personen seien unmittelbar von Obdachlosigkeit betroffen gewesen (AIDA, Country Report: Greece, Update 2021, 30.05.2022, S. 245).
65 Der UNHCR hat in einer großangelegten Umfrage unter Asylantragstellern und anerkannten Schutzberechtigten zwischen Februar 2022 und November 2025 u.a. auch Daten zu deren Unterkunftssituation erhoben. An der Umfrage nahmen neben 1.646 männlichen international Schutzberechtigten auch 629 weibliche international Schutzberechtigte (Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzes) teil, hierunter u.a. 246 alleinstehende weibliche anerkannte international Schutzberechtigte ohne Kinder (siehe unter UNHCR, Inter-Agency Protection Monitoring of Refugees in Greece, abrufbar unter https://app.powerbi.com/view?r=eyJrIjoiNzNhNmJjMzktOGJkMi00MTFkLTliYmUtZmUzMjVlMzhmZmJjIiwidCI6ImU1YzM3OTgxLTY2NjQtNDEzNC04YTBjLTY1NDNkMmFmODBiZSIsImMiOjh9). Von den insgesamt 625 weiblichen anerkannten international Schutzberechtigten (hierunter auch Minderjährige), die zu Angaben hinsichtlich ihrer Unterkunftssituation bereit waren, gaben 201 an, selbst für ihre Unterkunft sorgen zu können (32 %, bei den männlichen Befragten 38 %), insbesondere in einer angemieteten Unterkunft zu leben. Vier lebten in einer ihnen selbst gehörenden Unterkunft (unter 1 %). 148 lebten in einem Aufnahmezentrum auf den griechischen Inseln (24%, bei den männlichen Befragten 27 %), 107 in einem Aufnahmezentrum bzw. Camp auf dem Festland (17 %, bei den männlichen Befragten 10 %). 43 weibliche Schutzberechtigte waren als Gast bei Dritten untergekommen (7 %, bei den männlichen Befragten ebenfalls 7 %). 29 waren durch das Programm Helios mit einer Unterkunft versorgt (5 %, bei den Männern 2 %), 26 im Rahmen des ESTIA Programms (4 %, bei den männlichen Befragten 2 %). 16 lebten in einer durch die Zivilgesellschaft zur Verfügung gestellten Unterkunft (3 %, bei den Männern unter 1 %), 14 in einer Unterkunft für Obdachlose (2 %, bei den männlichen Befragten 1%). Acht weiblichen Schutzberechtigten wurde ihre Unterkunft durch kirchliche oder sonstige religiöse Einrichtungen zur Verfügung gestellt (1 %, bei den männlichen Befragten unter 1%). Neun gaben an, dass ihnen ihre Unterkunft im Austausch für die Erbringung einer Leistung, insbesondere Arbeit, zur Verfügung gestellt werde (1 %, bei den männlichen Befragten 3 %). Elf gaben an, auf andere Weise untergekommen zu sein (2 %, bei den männlichen Befragten ebenfalls 2%). Eine Person lebte in einem Hotel. Acht Frauen gaben an, obdachlos zu sein (1 %, bei den männlichen Befragten 2%). Nur 10 % der Frauen gaben an, sich in ihrer aktuellen Unterkunft nicht sicher zu fühlen. Eine Aufschlüsselung der zur Unterkunftssituation erhobenen Daten hinsichtlich alleinstehender Frauen ohne Kinder ist nicht möglich.
66 Hinsichtlich dieser durch den UNHCR erhobenen Daten ist zu berücksichtigen, dass von den im Zeitraum 2022 bis 2025 interviewten Personen 40 % bereits vor 2022 nach Griechenland eingereist sind. Die Zahlen lassen daher keinen unmittelbaren Schluss auf die Situation anerkannter Schutzberechtigter nach einer Rückkehr nach Griechenland zu. Von den im Jahr 2022 insgesamt 508 befragten Personen waren nur 38 % im selben Jahr eingereist, von den im Jahr 2023 befragten 823 Personen 21 % (37 % im Jahr 2022). Von den im Jahr 2024 befragten 683 Personen waren 22% im selben Jahr in Griechenland angekommen. Jedoch ist zu beachten, dass bereits 43,88 % (240 Personen) der im Jahr 2024 befragten anerkannt international Schutzberechtigten (von dieser Personengruppe hatten 47 % erst im selben Jahr ihren Schutzstatus zuerkannt bekommen) selbstversorgend in einer angemieteten Unterkunft lebten, hierunter 83 weibliche anerkannte Schutzberechtigte (42,78 %). Aus der Gruppe der im Jahr 2024 befragten weiblichen international Schutzberechtigten hatten 44 % von ihrem Schutzstatus im selben Jahr erfahren. Nur 14 der im Jahr 2024 erfassten international Schutzberechtigten gaben an, obdachlos zu sein, hierunter zwei weibliche Schutzberechtigte. Von den im Jahr 2025 befragten 99 Personen hatten 58 % im Jahr 2025 von der Zuerkennung ihres Schutzstatus erfahren, 81 waren noch in einer Aufnahmeeinrichtung oder in einem Camp untergebracht, eine einzelne Person gab an, obdachlos zu sein. Von den im Jahr 2025 insgesamt 38 befragten international schutzberechtigten Frauen (ohne temporär Schutzberechtigte), von denen 71 % auch ihren Schutzstatus im Jahr 2025 erhalten hatten – hierunter 19 alleinstehende Frauen – lebten 23 weiterhin in Camps auf den griechischen Inseln, sechs lebten selbstversorgend, drei waren als Gast bei Dritten untergekommen. Keine der in diesem Jahr befragten Frauen gab an, obdachlos zu sein (siehe UNHCR, Inter-Agency Protection Monitoring of Refugees in Greece, abrufbar unter https://app.po-werbi.com/view?r=eyJrIjoiNzNhNmJjMzktOGJkMi00MTFkLTliYmUtZmUzMjVlMzhmZmJjIiwidCI6ImU1YzM3OTgxLTY2NjQtNDEzNC04YTBjLTY1NDNkMmFmODBiZSIsImMiOjh9).
67 Ein ähnliches wenn auch etwas schlechteres Bild hinsichtlich der Unterkunftssituation von Migrantinnen zeichnen die durch Solidarity Now im Jahr 2023 im Rahmen einer Studie zur Erwerbstätigkeit von Migrantinnen erhobenen Daten. Von den Migrantinnen, die sich an der Studie beteiligt haben, hierunter 35 % Asylsuchende, 61 % anerkannte Schutzberechtigte und 3 % griechische Staatsangehörige, gaben knapp 15 % an, unter prekären Wohnverhältnissen zu leben. Etwa 10 % wurden von Freunden, Familienangehörigen oder Arbeitgebern beherbergt. 34 % waren in staatlichen Einrichtungen des Ministeriums für Migration und Asyl untergebracht, 41,3 % gaben an, in einer selbst angemieteten Unterkunft oder im Eigenheim zu leben. In der Gruppe der unter prekären Bedingungen untergekommenen Befragten gaben fünf Befragte an, obdachlos zu sein oder in einem Unterschlupf („Squat“) untergekommen zu sein (umgerechnet 2,7 %), 17 gaben an, sich ein Apartment mit anderen gegen eine Gebühr zu teilen (9,4 %), fünf gaben an, in einer kirchlichen oder kommunalen Obdachlosenunterkunft zu leben (2,7 %). Von den im Rahmen dieser Studie befragten Migrantinnen lebten 41 % zwischen null und zwei Jahren in Griechenland, 27 % bereits drei oder vier Jahre und 32 % bereits seit mehr als fünf Jahren (Solidarity Now, The Reality of Employment for Migrant Women in Greece, 07.03.2024, S. 14 f.). Auch aus diesen Zahlen ergibt sich nicht, dass alleinstehende nichtvulnerable weibliche Schutzberechtigte bei einer Rückkehr nach Griechenland entsprechend einem Automatismus keine den Mindestanforderungen der Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK genügende Unterkunft finden könnten.
68 (8) Es existieren nur wenige Berichte über das Ausmaß der Gefahr anerkannter weiblicher Schutzberechtigte in Griechenland im Rahmen von Obdachlosigkeit oder prekären, insbesondere informellen Unterkünften (sexuelle) Gewalt zu erfahren.
69 Verschiedene NGOs beschreiben eine erhebliche Missbrauchsgefahr in den Flüchtlingslagern der Ägäis (vgl. Fenix Humanitarian Legal Aid, A Gendered Gaze on Migration: Report on sexual and gender based violence in the context of the Greek asylum policy on Lesvos, 08.03.2024, S. 21; Refugees International, Seeking Asylum in Greece, Woman and unaccompanied Children struggle to survive, 01.02.2020, S. 15; Amnesty International, Women face daily dangers in greek refugee camps, 05.10.2018, https://www.amnesty.org/en/latest/campaigns/2018/10/women-daily-dangers-refugee-camps-greece/). Hinweise hinsichtlich der Gefährdungslage außerhalb der Camps finden sich jedoch kaum.
70 Gegenüber dem UNHCR gaben 24 % der weiblichen anerkannten Schutzberechtigten (ohne temporär Schutzberechtigte) an, sich in den letzten 12 Monaten in Griechenland bedroht gefühlt zu haben oder missbraucht worden zu sein. Aus der Gruppe der männlichen Schutzberechtigten berichten dies lediglich 16 %. 10 % der weiblichen Schutzberechtigten berichten von häuslicher Gewalt, 7 % von sexueller Gewalt und 2 % von Sexarbeit bzw. Sex zum Austausch gegen eine Gefälligkeit oder Güter (UNHCR, Inter-Agency Protection Monitoring of Refugees in Greece, abrufbar unter https://app.powerbi.com/view?r=eyJrIjoiNzNhNmJjMzktOGJkMi00MTFkLTliYmUtZmUzMjVlMzhmZmJjIiwidCI6ImU1YzM3OTgxLTY2NjQtNDEzNC04YTBjLTY1NDNkMmFmODBiZSIsImMiOjh9).
71 Ausweislich eines Berichts der Hilfsorganisation Diotima aus dem Jahr 2020 lebten 73 % der dort wegen erfahrener sexueller Gewalt hilfesuchenden Asylantragstellerinnen ohne sichere Unterkunft. 44 % berichteten, zeitweise bei ihnen unbekannten Personen in einem Haus untergekommen zu sein, in dem noch mehr ihnen unbekannte Personen untergekommen seien. 39 % lebten auf der Straße. 11 % gaben an, für eine temporäre Unterkunft zu bezahlen. 6 % lebten in informellen Unterkünften. 37 % der obdachlosen Hilfesuchenden berichteten, in direktem Zusammenhang mit ihrer Obdachlosigkeit einfach oder mehrfach sexuelle Gewalt erfahren zu haben. 77 % der Frauen gaben an, in der Zeit ihrer Obdachlosigkeit bzw. während der Zeit, in der sie als Gast in einer Unterkunft untergekommen seien, sexuelle Gewalt erfahren zu haben, 39 % in Form der Vergewaltigung, 5 % versuchte Vergewaltigung und 33 % erlebten sexuelle Belästigung. Weitere 17 % berichteten, mit der Bedrohung, sonst aus ihrer Unterkunft geworfen zu werden, zu sexuellen Handlungen genötigt worden zu sein (Diotima, Many refugees – victims of gender-based violence are homeless, https://diotima.org.gr/en/many-refugees-victims-of-gbv-are-homeless/). Die NGO Equal Rights Beyond Borders führt allgemein aus, dass das Fehlen von Schutzunterkünften dazu führe, dass international schutzberechtigte Frauen teilweise in extreme Formen der Ausbeutung, etwa Überlebensprostitution gedrängt würden (Equal Rights, Equal Rights, Stellungnahme vom 01.04.2026, S. 26). Die Leiterin der Hilfsorganisation Melissa Network berichtet im Kontext zu der Schließung eines Frauenhauses im Jahr 2025 weiter, dass Flüchtlingsfrauen, die in Parks übernachten müssten, einer erheblichen Gefahr sexueller Übergriffe ausgesetzt seien (The Guardian, They fled war and sexual violence and found a safe space in Athens. Then the aid cuts hit. 26.09.2025, https://www.theguardian.com/global-development/2025/sep/26/trump-aid-cuts-greece-migrants-refugees-women-shelter-violence-ngos-funding). Aus den unter (7) dargelegten Daten zur Unterkunftssituation weiblicher Schutzberechtigter geht allerdings nicht hervor, dass ein höherer Anteil an weiblichen Schutzberechtigten gezwungen wäre, im öffentlichen Raum zu übernachten.
72 cc) International Schutzberechtigte sind in Griechenland nach ihrer Anerkennung selbst für die Sicherung ihres Lebensunterhalts verantwortlich, die viele Betroffene vor große Probleme stellt. Nach der Schutzzuerkennung sehen sie sich einer Lücke im sozialen Absicherungssystem gegenüber, da die Unterstützungsleistungen, die sie als Asylbewerber erhalten haben, 30 Tage nach der Gewährung des internationalen Schutzes eingestellt werden (Accord, Griechenland: Versorgungslage und Unterstützungsleistungen für (nach Griechenland zurückkehrende) Personen mit internationalem Status, 26.08.2021, S. 11).
73 (1) Das garantierte Mindesteinkommen (EEE) ist die einzige beitragsunabhängige staatliche Sozialleistung, die keine Bedingungen bezüglich der Länge des vorangegangenen legalen und dauerhaften Aufenthalts in Griechenland stellt.
74 Ein Ein-Personen-Haushalt erhält 216 EUR pro Monat, für jedes weitere erwachsene Haushaltsmitglied wird der monatliche Beitrag um 108 EUR, für jedes minderjährige Kind um 54 EUR erhöht (vgl. Europäische Kommission, Ihre Rechte der sozialen Sicherheit in Griechenland, 01.07.2024, S. 35). Daneben beinhaltet das EEE auch soziale Dienstleistungen wie die kostenlose medizinische Versorgung für Nichtversicherte, Abgabe von Lebensmitteln und materiellen Gütern sowie Unterstützung bei der beruflichen Integration. Allerdings kann das EEE nur gewährt werden, wenn der Antragsteller im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, einer Steueridentifikationsnummer, einer aktiven Sozialversicherungsnummer und eines Bankkontos bei einer griechischen Bank ist und einen festen Wohnsitz hat, der durch einen seit mindestens sechs Monaten bestehenden Mietvertrag oder einen Grundbuchauszug nachzuweisen ist. Daneben steht das EEE auch Obdachlosen offen, sofern sie als solche beim Sozialdienst der Gemeinde registriert sind. Personen, die im Programm „Wohnen und Arbeiten für Obdachlose“ integriert sind und keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, werden auf Antrag automatisch für das EEE zugelassen (vgl. SEM, Notiz Griechenland: Garantiertes Mindesteinkommen (EEE); 31.10.2022, S. 7 ff.). Dies bedeutet, dass Rückkehrer von der Beantragung des garantierten Mindesteinkommens in der Anfangszeit faktisch so lange ausgeschlossen sind, bis alle erforderlichen Dokumente vorhanden sind (so auch: Schweizer BVG, Urteil vom 11.09.2025 - D-2590/2025 -, 9.5.1), so dass sie jedenfalls für einen gewissen Zeitraum ohne staatliche Hilfe für ihren Unterhalt sorgen müssen.
75 (2) International Schutzberechtigten steht der Zugang zum Arbeitsmarkt grundsätzlich wie griechischen Staatsangehörigen offen. Die wirtschaftliche Lage Griechenlands hat sich in den letzten Jahren deutlich verbessert. Im Jahr 2024 wuchs die griechische Wirtschaft laut der Kommission der Europäischen Union viermal so schnell wie der Schnitt der EU-Staaten (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Version 12, 30.07.2025, S. 46). Die Arbeitslosenrate sinkt seit einem Höchststand im Jahr 2013 (27,69 %) stetig und hat im Jahr 2025 8,5 % erreicht (https://data.worldbank.org/indicator/SL.UEM.TOTL.ZS?locations=GR). Gleichzeitig steigt die Zahl der Erwerbstätigen jährlich. Im Jahr 2024 waren 4,28 Millionen erwerbstätig. Für die Jahre 2025 und 2026 wurde ein weiterer leichter Anstieg prognostiziert (https://www.statista.com/statistics/276414/employment-in-greece/). Allein im Tourismus, einem starken Wachstumsmotor der griechischen Wirtschaft, fehlen nach Verbandsangaben rund 65.000 Beschäftigte. Akuten Arbeitskräftemangel gibt es in Griechenland auch in der Industrie und im Baugewerbe, im Energiesektor, in der IT- und Telekommunikationsbranche, bei Transport- und Logistikunternehmen sowie im Gesundheitswesen. Die Regierung versucht, den Personalmangel in der Landwirtschaft, auf dem Bau und in der Gastronomie mit der Anwerbung von Arbeitskräften aus dem Ausland zu mindern (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Version 12, 30.07.2025, S. 46).
76 Der tatsächliche Zugang zum legalen Arbeitsmarkt stellt sich allerdings für Rückkehrer mit internationalem Schutz weiterhin als schwierig dar. Sie bedürfen hierzu zwar keiner Arbeitserlaubnis, jedoch einer gültigen Aufenthaltserlaubnis, einer aktiven Steueridentifikationsnummer, einer Sozialversicherungsnummer, der Registrierung beim nationalen Versicherungsfond EFKA und der Eröffnung eines Bankkontos für Gehaltszahlungen (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Version 12, 30.07.2025, S. 44 f.; SFH, Griechenland als „sicherer Drittstaat“. Juristische Analyse – Update 2025, 24.10.2025, S. 10). Die bereits dargestellten Verzögerungen bei der Ausstellung von Dokumenten wirken sich damit auch auf den Zugang zum Arbeitsmarkt aus. Als die fünf wichtigsten Hindernisse für den Zugang zur Beschäftigung werden mangelnde Sprachkenntnisse, das Fehlen der erforderlichen Dokumente, ungleiche Behandlung durch die Unternehmen, das Fehlen eines sozialen Netzwerks und fehlende Berufserfahrung in Griechenland genannt (Kapsalis, Apostolos, Employment prospects of recognised refugees in Greece: the case of Somali and Palestinian citizens, 03.04.2025). Auch mangelndes Wissen über die Arbeitssuche sowie ein Mangel an Kinderbetreuung, der insbesondere Alleinerziehende mit weiblichem Haushaltsvorstand betrifft, stellen Hindernisse dar (vgl. AIDA/ECRE, Access to the labour market, 10.07.2024).
77 Allgemein liegt die Erwerbstätigenquote in Griechenland bei 46,4 %, bei den Männern betrug sie 54,7 %, bei den Frauen 38,7 % (Destatis, Griechenland, Statistisches Länderprofil, Ausgabe 9/2025, https://www.destatis.de/DE/Themen/Laender-Regionen/Internationales/Laenderprofile/griechenland.pdf?__blob=publicationFile). In einer zwischen März und Juli 2024 erhobenen Momentaufnahme wurden 300 Migranten in Athen, Thessaloniki und Ioannina zum Zugang zu Arbeit befragt. 90 % der Migranten mit regulärem Status gaben an, seit ihrer Ankunft in Griechenland nach Arbeit gesucht zu haben. Migranten mit regulärem Status gaben häufiger an, über ein Einkommen zu verfügen (45 % von 93 im Vergleich zu 31 % von 207 Migranten mit irregulärem Status). Unter den Migranten mit Erwerbseinkommen waren 55 % in nur vier Sektoren (der Lebensmittelverarbeitung, dem verarbeitenden Gewerbe, der Landwirtschaft und dem Baugewerbe) beschäftigt, wobei es hier keinen signifikanten Unterschied zwischen regulären und irregulären Beschäftigungsverhältnissen gab (vgl. MMC Europe Snapshot – November 2025 – Legal status and labour access: insights from migrant workers in Greece, 15.12.2025). Die erhobenen Daten wurden nicht nach Geschlechtern getrennt aufgearbeitet.
78 Gegenüber dem UNHCR gaben im Zeitraum 01.02.2022 bis 20.11.2025 von den befragten international Schutzberechtigten (ohne temporär Schutzberechtigte) 61 % an, in den letzten vier Wochen nicht erwerbstätig gewesen zu sein. Von denjenigen, die regelmäßig (29 %) oder gelegentlich (10 %) arbeiteten, übten 61 % diese Tätigkeit mit Arbeitsvertrag aus, 35 % ohne Arbeitsvertrag. 3 % gaben an, selbständig gearbeitet zu haben (UNHCR, Inter-Agency Protection Monitoring of Refugees in Greece, abrufbar unter https://app.powerbi.com/view?r=eyJrIjoiNzNhNmJjMzktOGJkMi00MTFkLTliYmUtZmUzMjVlMzhmZmJjIiwidCI6ImU1YzM3OTgxLTY2NjQtNDEzNC04YTBjLTY1NDNkMmFmODBiZSIsImMiOjh9). Während von den befragten männlichen Schutzberechtigten 34 % in den letzten Wochen regelmäßig und 12 % unregelmäßig gearbeitet haben, gaben von den befragten Frauen nur 20 % an, in den letzten vier Wochen regelmäßig gearbeitet zu haben. Weitere 6 % gaben an in den letzten vier Wochen unregelmäßig gearbeitet zu haben. In den letzten 12 Monaten vor ihrer Befragung waren 17 % der befragten weiblichen Schutzberechtigten, die in den letzten vier Wochen nicht gearbeitet hatten, erwerbstätig (bei den männlichen Befragten 18 %). 84 % der befragten weiblichen Schutzberechtigten gaben weiter an, dass kein anderes Familienmitglied während der letzten vier Wochen erwerbstätig gewesen sei. Ein Mangel an Kinderbetreuung war bei insgesamt sechs der befragten weiblichen Schutzberechtigten ursächlich für eine abgebrochene Erwerbstätigkeit. 21 gaben an, es habe sich bei einer zuvor abgebrochenen Erwerbstätigkeit um saisonale Arbeit gehandelt, elf gaben an, die Arbeit sei nicht legal gewesen. Gesundheitliche Gründe nannten sieben, die Entfernung zur Arbeit und Rassismus jeweils fünf, unsichere Arbeitsbedingungen und lange Arbeitszeiten nannten vier weibliche Personen als Gründe für die Beendigung der Erwerbstätigkeit (UNHCR, aaO).
79 Nach der Studie von Casalis/Hangartner/Hartman/Sánchez, die sich auf stichprobenhafte Befragungen von Asylantragstellern und international Schutzberechtigten aus dem Jahr 2022 bezieht, waren 82 % aller befragten anerkannt schutzberechtigten Frauen und Asylantragstellerinnen in den letzten 4 Wochen ohne Arbeit, dem gegenüber standen 54 % der befragten Männer. 13 % der befragten Männer haben in den letzten vier Wochen im Gewerbe gearbeitet, 3 % der Frauen. 9 % der männlichen Befragten waren in Dienstleistungsbereich tätig, demgegenüber waren es bei den weiblichen Befragten 8 %. 7 % der männlichen Befragten waren als Arbeiter im Bereich der Landwirtschaft tätig, 5 % als Arbeiter außerhalb der Landwirtschaft, bei den weiblichen Befragten waren es jeweils 1 %. Die Hälfte der weiblichen Befragten (49 %) befand sich aufgrund anderweitiger Beschäftigung wie unbezahlter Pflegearbeit nicht auf Arbeitssuche (Casalis/Hangartner/Hartmann, Home for Good? Obstacles and Opportunities for Refugees and Asylum Seekers in Greece, 11.02.2024, S. 25). Von den erwerbstätigen weiblichen Befragten waren 42,7 % im Dienstleistungsbereich (Putzen, Kochen, Haarpflege, Kinderbetreuung), 6,5 % als Arbeiterinnen in der Landwirtschaft, 9,2 % als Angestellte in einem Unternehmen, 17, 2 % als handwerkliche Fachkräfte (bspw. Zimmerei, Bodenbearbeitung, Schneiderei, Weberei) und 6,5 % im Einzelhandel beschäftigt (Casalis/Hangartner/Hartmann, aaO, S. 48). Von den beschäftigten Männern arbeiteten 41 % mit einem formellen Arbeitsvertrag, bei den Frauen waren es 45 %. Die erwerbstätigen Männer erwirtschafteten unabhängig von ihrer geleisteten Stundenanzahl in der Woche durchschnittlich 161 € (auf den Monat hochgerechnet etwa 670 €), die erwerbstätigen Frauen 139 € (hochgerechnet etwa 580 € im Monat, 86 % des durch Männer durchschnittlich erwirtschafteten Entgelts), wobei das gesetzliche griechische Mindesteinkommen bei 713 € liegt (Casalis/Hangartner/Hartmann, aaO, S. 28). Von den erwerbstätigen Männern arbeiteten 12 % bis zu 20 Stunden in der Woche, 24 % zwischen 20 und 39 Stunden, 40 % zwischen 40 und 59 Stunden und 23 % über 60 Stunden in der Woche. Von den erwerbstätigen Frauen arbeiteten 17 % weniger als 20 Stunden in der Woche, 21 % zwischen 20 und 39 Stunden in der Woche, 43 % zwischen 40 und 59 Stunden und 18 % über 60 Stunden (Casalis/Hangartner/Hartmann, aaO, S. 48). Es existieren Berichte, wonach die vereinbarte Vergütung teils nicht oder nicht wie vereinbart ausbezahlt wird (vgl. Solidarity Now / Robert Bosch Stiftung, Revealing the Unseen Migrant Workers, 04.03.2025, S. 32).
80 Nach einer Studie der NGO Solidarity Now zur Erwerbstätigkeit von Migrantinnen sind diese in Griechenland überproportional häufig in Teilzeitbeschäftigungen und oft in unfreiwilligen, prekären Arbeitsverhältnissen tätig. Ihre Rollen umfassen überwiegend indirekte Dienstleistungen für Personen, darunter unterstützende Tätigkeiten im Haushalt, Altenpflege, Reinigung und Hausmeistertätigkeiten, insbesondere innerhalb des Pflegesektors. Darüber hinaus ist eine beträchtliche Anzahl von Migrantinnen in der Dienstleistungsbranche zu finden, wo sie ungelernte Positionen in Bereichen wie Gastronomie, Hotels, Supermärkten, Reinigungsdiensten und geschäftsbezogenen Tätigkeiten einnehmen. Von den durch Solidarity Now befragten Migrantinnen gaben 60 % an, im Haushaltssektor tätig zu sein, gefolgt von 17 % im Beherbergungs- und Gastgewerbe, 7 % im verarbeitenden Gewerbe, 3,5 % in der Land- und Forstwirtschaft sowie Fischerei und 2,7 % im Groß- und Einzelhandel (Solidarity Now, The Reality of Employment for Migrant Women in Greece, 2024, S. 22 f). Insbesondere der Tourismussektor ist auf Migrantinnen als Zimmermädchen und Reinigungskräfte angewiesen; so gaben verschiedene Hotels und Hotelgruppen gegenüber Solidarity Now an, dass Migrantinnen 15 % ihrer Belegschaft ausmachen (Solidarity Now, The Reality of Employment for Migrant Women in Greece, 2024, S. 25).
81 (3) UNHCR bietet eine Vielzahl von Dienstleistungen (Berufsberatung, Arbeitsvermittlung, Unterstützung bei der Erstellung von Lebensläufen, Sprachkurse, Berufsausbildungsprogramme, Unterstützung bei der Ausstellung wichtiger Dokumente sowie Dolmetscher und Rechtsberatung) zur Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit für Asylsuchende und Geflüchtete an und konnte 4.032 Personen in eine Anstellung in der Privatwirtschaft vermitteln (vgl. UNHCR, Generated Livelihoods Opportunities for Refugees, 23.07.2025). Zur Unterstützung der Arbeit des Integrationszentrums Adama (https://adamajobcenter.crs.org/), das Geflüchteten in Athen Beschäftigungsmöglichkeiten und Sozialdienste anbietet, wurde eine Online-Jobbörse eingerichtet. Die Online-Plattform „Adama Job Center“ bringt Flüchtlinge, die in Griechenland Arbeit suchen, mit potenziellen Arbeitgebern im ganzen Land zusammen und reagiert damit auf den wachsenden Bedarf an Arbeitsplätzen für geflüchtete Menschen sowie in verschiedenen Sektoren des griechischen Arbeitsmarktes (vgl. UNHCR, Employers' Guide: Integrating Refugees Into The Greek Labour Market, 05.11.2025t; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Version 12, 30.07.2025, S. 45; Hellenitic Foundation for European & Foreign Policy, „Equality on paper“: refugee and migrant integration in Greece, 12.12.2024, S. 8).
82 Verschiedene NGOs unterstützen speziell auch Migrantinnen in ihrer Erwerbsfähigkeit. Das Programm Refugee Woman Academy unterstützt ihre Berufsqualifizierung im Bereich der Tourismusbranche (siehe https://odyssea.com/piraeus-and-unhcr-in-greece-continue-for-the-3rd-year-the-refugee-women-academy/). Solidarity Now bietet seit 2018 durch eine Reihe von Projekten in städtischen und ländlichen Gebieten Nord- und Südgriechenlands Unterstützung bei der Beschäftigungsfähigkeit. CRS und Caritas bieten Unterstützung in Athen an. ActionAid unterstützt durch das Projekt „INTERNISA“ junge Frauen im Alter von 18 bis 35 Jahren bei der Suche nach Bildungsmöglichkeiten und bietet mit Epikentro ein Dienstleistungs- und Aktivitätszentrum im Zentrum von Athen. Diotima unterstützt mit „All Safe II“ Frauen, die geschlechtsspezifische Gewalt überlebt haben und in den Regionen Attika und Zentralmakedonien leben, bei der Arbeitssuche in Griechenland. G2RED unterstützt durch das Projekt „Workplaces Working for Women Integration“ Frauen ganzheitlich auf dem Weg in die Beschäftigung (siehe Solidarity Now, The Reality of Employment for Migrant Women in Greece, 2024, S. 31 f., https://www.solidaritynow.org/wp-content/uploads/2024/02/The-Reality-of-Employment-for-Migrant-Women-in-Greece.pdf).
83 (4) In Griechenland ist Schattenwirtschaft weit verbreitet. Die genaue Schätzung ihres Umfangs ist naturgemäß schwierig, da diese Aktivitäten den Behörden nicht gemeldet werden. Die OECD schätzt, dass der informelle Sektor zwar schrumpft – ausgehend von einem Höchststand von 30 % des BIP im Jahr 2013 –, jedoch mit 16 % des BIP im Jahr 2021 immer noch groß ist (OECD, Economic Surveys Greece, December 2024, S. 54, abrufbar unter: https://www.oecd.org/en/publications/oecd-economic-surveys-greece-2024_a35a56b6-en.html). Sie konzentriert sich weitgehend auf den Tourismus, den Bausektor, die Altenpflege sowie administrative und unterstützende Dienstleistungen. In diesen Bereichen können international Schutzberechtigte u.a. über Migrantennetzwerke und persönliche Kontakte eine informelle Anstellung finden. Das Wohnen in einer informellen Unterkunft kann die Suche nach einer Arbeit in der Schattenwirtschaft begünstigen (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Griechenland, Version 12, 30.07.2025, S. 43).
84 Von den durch den UNHCR im Zeitraum 01.02.2022 bis 20.11.2025 befragten Asylbewerbern und anerkannten Schutzberechtigten gaben in der Gruppe der erwerbstätigen Männern 37 % an, über keinen Arbeitsvertrag zu verfügen, 60 % verfügten über einen Arbeitsvertrag, 3 % waren selbstständig erwerbstätig. Bei den erwerbstätigen Frauen derselben Personengruppen verfügten 64 % über einen Arbeitsvertrag, 31 % nicht, 4 % waren selbstständig erwerbstätig (UNHCR, Inter-Agency Protection Monitoring of Refugees in Greece, abrufbar unter https://app.powerbi.com/view?r=eyJrIjoiNzNhNmJjMzktOGJkMi00MTFkLTliYmUtZmUzMjVlMzhmZmJjIiwidCI6ImU1YzM3OTgxLTY2NjQtNDEzNC04YTBjLTY1NDNkMmFmODBiZSIsImMiOjh9). Von den durch Solidarity Now befragten Migrantinnen waren 50 % in irregulären Beschäftigungsverhältnissen tätig (Solidarity Now, The Reality of Employment for Migrant Women in Greece, 2024, S. 29).
85 (5) Es liegen keine näheren Untersuchungen vor, inwiefern auch weibliche anerkannte Schutzberechtigte in Griechenland auf soziale Netzwerke zurückgreifen können, um an eine illegale Erwerbstätigkeit zu gelangen. In einer – auf die Situation in der Bundesrepublik Deutschland bezogenen – Studie aus dem Jahr 2014 gaben 27 % der männlichen Geflüchteten an, täglich Deutschen in ihrem Freundeskreis zu begegnen, verglichen mit 12 % der weiblichen Geflüchteten (OECD, Social, Employment and Migration Working Papers No. 216: Triple Disadvantage? A first overview of the integration of refugee women, 01.01.2018, S. 29). Geflüchtete Frauen pflegen wohl nicht nur weniger relevante Kontakte zu Einheimischen, sondern auch zu anderen Migranten. In einer österreichischen Studie wurden Geflüchtete gefragt, ob sie neue Freunde gefunden haben, die ihnen geholfen hätten, Kontakt zu potenziellen Arbeitgebern aufzunehmen. Bei denjenigen mit mehr als fünf Jahren Aufenthalt traf dies auf 37 % der Männer, aber nur auf 14 % der Frauen zu (OECD, Social, Employment and Migration Working Papers No. 216: Triple Disadvantage? A first overview of the integration of refugee women, 01.01.2018, S. 29).
86 In der Umfrage des UNHCR gaben entsprechend 72 % der männlichen anerkannten Schutzberechtigten (ohne temporär Schutzberechtigte) an, ihr soziales Netzwerk bestehe aus Geflüchteten ihres eigenen Herkunftslandes, 34 % gaben an, dass zu ihrem Netzwerk auch Geflüchtete anderer Herkunftsländer gehören, 24 % pflegten Kontakte zu der einheimischen griechischen Bevölkerung, 12 % gaben an, über soziale Kontakte zu Verwandten und Freunden in Griechenland zu verfügen, die sich bereits seit vielen Jahren in Griechenland aufhalten würden, 8 % verfügten über Kontakte zu nicht geflüchteten ausländischen Personen, 10 % verfügten über keinerlei Sozialkontakte.
87 Bei den weiblichen anerkannten Schutzberechtigten gaben 66 % an, ihr soziales Netzwerk bestehe aus Geflüchteten des eigenen Herkunftslandes, 15 % verfügten über Kontakte zu einheimischen Griechen, 12 % verfügten über Kontakte zu Verwandten und Freunden in Griechenland, die sich bereits seit vielen Jahren in Griechenland aufhalten, 24 % über Kontakte zu Geflüchteten aus anderen Herkunftsländern, 6 % verfügten über Kontakte zu nicht geflüchteten
88 ausländischen Personen, 14 % verfügten über keinerlei Sozialkontakte (UNHCR, Inter-Agency Protection Monitoring of Refugees in Greece, abrufbar unter https://app.powerbi.com/view?r=eyJrIjoiNzNhNmJjMzktOGJkMi00MTFkLTliYmUtZmUzMjVlMzhmZmJjIiwidCI6ImU1YzM3OTgxLTY2NjQtNDEzNC04YTBjLTY1NDNkMmFmODBiZSIsImMiOjh9). Diese Daten deuten zwar auf ein gewisses Ungleichgewicht in der Netzwerkbildung hin, belegen jedoch nicht, dass weiblichen Schutzberechtigten die Arbeitssuche in erheblichem Ausmaß gegenüber männlichen Schutzberechtigten erschwert wäre.
89 (6) Weibliche Schutzberechtigte sind wohl etwas stärker als männliche Schutzberechtigte von einer Sprachbarriere betroffen, was die Integration in den Arbeitsmarkt gegenüber männlichen Schutzberechtigten durchschnittlich erschweren dürfte (vgl. auch Equal Rights, Stellungnahme vom 01.04.2026, S. 28). In der Umfrage des UNHCR gaben 42 % aller männlichen Befragten an, ein wenig Englisch sprechen zu können, 31 % gaben an, fließend Englisch zu sprechen. Bei den befragten Frauen waren es demgegenüber 36 % bzw. 28 %. 38 % der befragten Männer sprachen ein wenig Griechisch, 10 % fließend. Dem gegenüber gaben 37 % aller weiblichen Befragten an, ein wenig Griechisch zu sprechen, nur 4 % sprachen fließend Griechisch (UNHCR, Inter-Agency Protection Monitoring of Refugees in Greece, abrufbar unter https://app.powerbi.com/view?r=eyJrIjoiNzNhNmJjMzktOGJkMi00MTFkLTliYmUtZmUzMjVlMzhmZmJjIiwidCI6ImU1YzM3OTgxLTY2NjQtNDEzNC04YTBjLTY1NDNkMmFmODBiZSIsImMiOjh9).
90 Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Befragten sich überwiegend bereits seit mehreren Jahren in Griechenland aufhielten. Betrachtet man die Angaben aus der Gruppe der Asylsuchenden, gaben lediglich 24 % der weiblichen Schutzsuchenden an, fließend Englisch zu sprechen, 44 % gaben an über geringe Englischkenntnisse zu verfügen. Aus der Gruppe der asylsuchenden Männer beherrschten 34 % fließend Englisch und 39 % verfügten über zumindest geringe Englischkenntnisse. Griechisch beherrschten ausschließlich 47 % aus der Gruppe der weiblichen Asylsuchenden in geringem Umfang, 53 % über-
91 haupt nicht. Bei den Männern gaben bereits 6 % der Asylbewerber an, Griechisch fließend zu sprechen, 41 % sprachen ein wenig. Gravierende geschlechtsspezifische Unterschiede im Sprachniveau zeigt jedoch auch dieser Vergleich nicht auf.
92 dd) In Griechenland existieren verschiedene Hilfsorganisationen, die Unterstützungsleistungen an Bedürftige anbieten (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.04.2025 -1 C 18.24 -, Juris Rn. 53 f.). Es existieren Hotlines wie die Helpline des Red Cross Multi-Functional Refugee Centre Athen, die Migranten und Flüchtlinge in verschiedenen Sprachen wie Englisch, Französisch, Arabisch, Farsi/Dari, Paschtu u.a. in rechtlichen Fragen, Fragen zu Unterkunft und Verpflegung, medizinischer Versorgung informiert und unterstützt und auch telefonische Dolmetscherdienste übernimmt (SEM, Notiz Griechenland, Unterstützungsangebote für Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt, 24.03.2026, S. 8). Einige Nichtregierungsorganisationen stellen kostenlos Essen, Kleidung und alltägliche Grundartikel zur Verfügung (ein Überblick ist zu finden bei UNHCR, Distribution of food and basic items, 25.06.2025). Das Aufnahme- und Solidaritätszentrum der Stadt Athen verteilt täglich 900 bis 1.000 vollständige Mahlzeiten. Die Obdachlosenunterkunft in Athen (KYADA) unterstützt Menschen, die auf der Straße leben, mit Mahlzeiten (https://kyada-athens.gr/en/home/). Zusätzlich existieren Tageszentren für Obdachlose, die tagsüber Zugang zu einer sicheren und angemessen beheizten bzw. gekühlten Umgebung sowie zu Waschmöglichkeiten bieten (vgl. Epanodos, Transitional Housing Guide – Agencies Facilities for Temporary housing, 2025, S. 5). Daneben existieren mobile Teams, die auf die Erfüllung der Grundbedürfnisse ausgerichtet sind oder sich auch spezialisiert um die Gesundheitsversorgung oder Lebensmittelversorgung kümmern (Deutsche Botschaft Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, 01.02.2023, S. 9).
93 Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die zivilgesellschaftliche Unterstützung aufgrund eines massiven Einbruchs der finanziellen Hilfen seit 2025 zurückgefahren wurde. Insbesondere die Auflösung von USAID, von der UNHCR Griechenland zu 90 % abhängig war, aber auch die Kürzungen der Auslandshilfe der EU-Regierungen führten zur Auflösung verschiedener Programme. Selbst große und alteingesessene Organisationen mussten ihr Personal um 80 % reduzieren. Dabei waren spezielle Hilfsangebote für Frauen in besonderem Ausmaß von den Einstellungen betroffen (Equal Rights, Stellungnahme vom 01.04.2026, S. 4 f., 26).
94 ee) Das Armutsrisiko von Frauen ist in Griechenland allgemein gegenüber dem von Männern (10,6 % zu 8,5 %), wohl auch bedingt durch ihre geringere Erwerbstätigkeit, etwas erhöht (European Anti Poverty Network, Towards a systemic approach to social protection, 2024, S. 5, 7, https://www.eapn.eu/wp-content/uploads/2024/10/eapn-Greece_Poverty-Watch-6023.pdf). Asylsuchende und international schutzberechtigte Frauen sind mit 70 % stärker als Männer derselben Personengruppe (dort 62 %) von Ernährungsunsicherheit betroffen (vgl. Casalis/Hangartner/Hartmann, Home for Good? Obstacles and Opportunities for Refugees and Asylum Seekers in Greece, Dezember 2023, S. 31). So sind schutzberechtigte Frauen auch stärker als schutzberechtigte Männer von ergänzenden Versorgungsleistungen durch NGOs abhängig (und damit wohl auch von den Kürzungen ausländischer Zahlungsgeber stärker betroffen). Entsprechend waren ausweislich des Berichts von Intersos Hellas aus dem Jahr 2023 von den Nutznießern des „Food For All“ Projektes (darunter 34,7 % anerkannte Schutzberechtigte), durch das warme Mahlzeiten und Lebensmitteltüten verteilt wurden, 84,7 % weiblich, wobei Frauen allerdings auch häufig für den gesamten Familienverband vorstellig wurden. 60 der Betroffenen gaben dabei an, ausschließlich ein bis drei Mal pro Woche über Zugang zu Nahrungsmitteln zu verfügen. Intersos Hellas berichtet weiter, dass Nutznießerinnen des Projektes erwähnt hätten, zur Nahrungsmittelbeschaffung auch auf Überlebensprostitution zurückgreifen zu wollen (Being hungry in Europe: An analysis of the food insecurity experienced by refugees, asylum seekers, migrants and undocumented people in Greece, 01.05.2023, S. 15, für das Projekt bestand eine lange Warteliste, aaO, S. 12).
95 In der Umfrage des UNHCR gaben 22 % der befragten weiblichen anerkannten Schutzberechtigten (ohne temporär Schutzberechtigte) gegenüber 15 % der männlichen anerkannten Schutzberechtigten an, Lebensmittel (auch) über NGOs zu beziehen. 4 % der weiblichen Schutzberechtigten, aber nur etwa 3 % der männlichen Schutzberechtigten bezogen Essen über Suppenküchen (UNHCR, Inter-Agency Protection Monitoring of Refugees in Greece, abrufbar unter https://app.powerbi.com/view?r=eyJrIjoiNzNhNmJjMzktOGJkMi00MTFkLTliYmUtZmUzMjVlMzhmZmJjIiwidCI6ImU1YzM3OTgxLTY2NjQtNDEzNC04YTBjLTY1NDNkMmFmODBiZSIsImMiOjh9).
96 Von den an der Studie von Solidarity Now teilnehmenden Migrantinnen (hiervon hielten sich ca. 59 % bereits seit mehr als drei Jahren in Griechenland auf) lebten 40 % ausschließlich vom eigenen Gehalt oder dem ihrer Familie, während die restlichen 60 % auf ergänzende Unterstützung angewiesen waren. 50 % der Befragten gaben an, von ihrem persönlichen und familiären Gehalt zu leben, das durch Unterstützung von NGOs oder anderen Akteuren aufgestockt werde. 23 % waren beschäftigt und erhielten Tageslöhne. Einige Migrantinnen liehen sich Geld von Freunden und Verwandten (7 %), erhielten Unterstützung von Eltern und Familie (16 %), gingen einer selbstständigen Tätigkeit nach (8 %) oder nutzten eigene Ersparnisse oder andere Mittel (17 %). Von den befragten Migrantinnen waren 60 % alleinlebend, 59 % hatten mehr als ein Kind. 45 % stammten aus Afrika, 22 % aus der Ukraine, 8 % aus Afghanistan, 25 % aus dem Nahen Osten und anderen Ländern. (Solidarity Now, The Reality of Employment for Migrant Women in Greece, 2024, S. 13, 15, https://www.solidaritynow.org/wp-content/uploads/2024/02/The-Reality-of-Employment-for-Migrant-Women-in-Greece.pdf). Frauen, die sich seit über fünf Jahren in Griechenland aufhielten, wohnten dabei überwiegend selbstständig, oft zur Miete, und deckten ihren Grundbedarf mit Unterstützung von NGOs oder anderen öffentlichen Akteuren, unabhängig davon, ob sie ein Einkommen hatten (aaO, S. 17).
97 ff) Es erscheint nicht beachtlich wahrscheinlich, dass anerkannte Schutzberechtigte in Griechenland – auch ohne Einkommen und erforderliche Dokumente – keine medizinische Notfall- und Erstversorgung erhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.04.2025 - 1 C 18.24 -, Juris Rn. 57 ff.). Staatliche Gesundheitseinrichtungen sind gesetzlich zur kostenlosen medizinischen Notfallbehandlung und Erstversorgung auch von Patienten ohne Sozialversicherungsnummer verpflichtet (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Griechenland, Version 12, 30.07.2025, S.53).
98 b) Nach all dem weist das griechische Asylsystem zwar für weibliche anerkannt international Schutzberechtigte erhebliche Defizite auf. Diese genügen insgesamt allerdings nicht, die auf den Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens gestützte Vermutung zu widerlegen, dass Griechenland hinsichtlich der Lebenssituation anerkannter international Schutzberechtigter das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte, insbesondere auch Art. 4 GRCh beachtet. Zwar sind international schutzberechtigte Frauen gegenüber international schutzberechtigten Männern nach den vorliegenden Erkenntnismitteln einem etwas erhöhten Risiko der Obdachlosigkeit, Nahrungsunsicherheit und Erwerbslosigkeit ausgesetzt. Den vorliegenden Erkenntnismitteln lässt sich allerdings nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit entnehmen, dass sich weibliche anerkannte Schutzberechtigte nach ihrer Rückkehr nach Griechenland unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation befänden, in denen es ihnen nicht möglich ihre, ihre elementarsten Bedürfnisse – auf einfachem Niveau – zu befriedigen.
99 Die verfügbaren Erkenntnismittel lassen insbesondere nicht darauf schließen, dass es weiblichen international Schutzberechtigten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Griechenland unmöglich wäre, eine Unterkunft zu erlangen, die einfachsten Anforderungen gerecht würde. Hierfür geben die benannten Statistiken, wonach die Obdachlosigkeit aktuell auch unter international schutzberechtigten Frauen im Bereich von wenigen Prozentpunkten liegt, nichts her. Dabei verkennt der Senat nicht, dass sich die Situation direkt nach einer Rückkehr nicht unmittelbar mit der Situation nach einem bereits mehrjährigen Aufenthalt vergleichen lässt. Allerdings konnten nach den Erhebungen des UNHCR von den im Jahr 2024 befragten weiblichen international Schutzberechtigten, von denen immerhin 44 % erst im selben Jahr ihren Schutzstatus erlangt hatten, bereits nahezu 43 % selbst ihre Unterkunft eigenständig finanzieren. Nur zwei der in diesem Jahr befragten weiblichen Schutzberechtigten waren obdachlos. Ein ähnliches Bild zeigen die im Jahr 2025 erhobenen Daten, wonach keine der in diesem Jahr befragten 38 international schutzberechtigten Frauen, von denen 71 % im selben Jahr ihren Schutzstatus erhalten hatten, obdachlos war. Unter den in diesem Jahr befragten Frauen befanden sich 19 Alleinstehende ohne Kinder.
100 Aufgrund der Vielzahl von Unterkunftsmöglichkeiten entsprechend den Erhebungen des UNHCR ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass es alleinstehenden nichtvulnerablen weiblichen Schutzberechtigen nicht gelingen wird, einen wenn auch nur zeitweiligen und gegebenenfalls auch nur provisorischen Unterkunftsplatz zu finden. Hinreichende Anhaltspunkte, dass es sich bei den angemieteten und sonst erlangten Unterkünften in der Regel um solch prekäre Unterkünfte handeln würde, dass sie dem anzulegenden strengen Maßstab nicht genügen würden, liegen nach den oben dargelegten Erkenntnissen nicht vor. Gegenüber Solidarity Now gaben nur 15 % der befragten Migrantinnen an, unter prekären Bedingungen zu leben. Auch ist nicht ersichtlich, dass international schutzberechtigte Frauen in den ihnen zur Verfügung stehenden Unterkünften regelmäßig einem erheblichen Risiko von Gewalt, insbesondere auch sexueller Gewalt ausgesetzt wären. Nur 10 % aller durch den UNHCR befragten anerkannten international Schutzberechtigten fühlten sich in ihrer gegenwärtigen Unterkunft nicht sicher. Soweit von verschiedenen Hilfsorganisationen im Falle einer Obdachlosigkeit von einem erheblichen Risiko sexueller Gewalt berichtet wird, ergibt sich aus den vorliegenden Erkenntnissen bereits nicht, dass ein größerer Kreis an weiblichen Schutzberechtigten gegenwärtig von Obdachlosigkeit betroffen wäre.
101 Anerkannte weibliche Schutzberechtigte dürften zwar – wie männliche Schutzberechtigte – weit überwiegend keinen Zugang zu Sozialleistungen haben. Aus den aktuellen Erkenntnismitteln geht allerdings nicht hervor, dass es alleinstehenden weiblichen anerkannten Schutzberechtigten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht möglich wäre, in Griechenland eine Beschäftigung aufnehmen und mit dem Erwerbseinkommen – gegebenenfalls mithilfe von Unterstützung durch Hilfsorganisationen und sonstige karitative Einrichtungen – ihr Existenzminimum im Sinne der elementarsten Bedürfnisse sicherstellen. Hinsichtlich der gegenüber männlichen Schutzberechtigten erheblich geringeren Erwerbstätigenquote schutzberechtigter Frauen allgemein gilt es zu beachten, dass sich ein relativ hoher Anteil der befragten Frauen aufgrund anderweitiger Tätigkeit – wie Kinderbetreuung – nicht auf Arbeitssuche befunden hat, nach der Studie von Casalis/Hangartner/Hartmann waren es 49 % (Home for Good? Obstacles and Opportunities for Refugees and Asylum Seekers in Greece, Dezember 2023, S. 25). Diesen Anteil herausgerechnet nähert sich der Anteil erwerbstätiger weiblicher Schutzberechtigter dem männlicher an. Gleiches gilt hinsichtlich der Daten des UNHCR, wonach 48 % der männlichen Schutzberechtigten gegenüber 26 % der weiblichen Schutzberechtigten in den letzten vier Wochen zumindest teilweise erwerbstätig waren. Zwar wurde der Anteil an Frauen, der dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stand, in den Daten des UNHCR nicht ausgewiesen, dürfte jedoch voraussichtlich vergleichbar sein. Die etwas schlechtere Ausgangssituation hinsichtlich vorhandener Sprachkenntnisse und wahrgenommener Sozialkontakte wirkt sich vor diesem Hintergrund nach den vorliegenden Erkenntnismitteln im Ergebnis wohl eher geringfügig aus. Hinsichtlich der Klägerin ist zudem zu berücksichtigen, dass diese sich in der Vergangenheit während ihres dreijährigen Voraufenthalts in Griechenland nach ihren Angaben bereits auf Englisch verständigen konnte.
102 Auch steht weiblichen Schutzberechtigten ausweislich der benannten Erkenntnismittel ein breites Spektrum an Arbeitsplätzen insbesondere im haushaltsnahen Dienstleistungsbereich, im Beherbergungs- und Gastgewerbe, der Landwirtschaft und im Einzelhandel zur Verfügung. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die gerade im Tourismusbereich bestehenden Erwerbsmöglichkeiten alleinstehenden Frauen aufgrund der Arbeitsbedingungen oder sonstiger Umstände unzumutbar wären. Dabei wird nicht verkannt, dass das zu erwartende Einkommen jedenfalls anfangs unterhalb des gesetzlichen Mindestlohns liegen dürfte. Insofern ist jedoch zu beachten, dass alleinstehende Frauen ohne Kinder – wie die Klägerin – ausschließlich sich selbst zu versorgen haben und ihnen hinsichtlich Arbeitszeit und Arbeitsort eine hohe Flexibilität abverlangt werden kann, ihnen insbesondere auch zugemutet werden kann, ihren Wohnort in Griechenland – gegebenenfalls auch wiederholt – zu wechseln. Dabei ist es alleinstehenden, erwerbsfähigen weiblichen Schutzberechtigten auch zumut-
103 bar, sich bereits vor Abreise nach Griechenland über bestehende Arbeitsmöglichkeiten und vermittelnde NGOs zu informieren und mit Letzteren bereits Kontakt aufzunehmen.
104 Auch wenn trotz eigener Bemühungen um Arbeitsvermittlung die weiterhin bestehenden tatsächlichen Hindernisse beim Zugang zum legalen Arbeitsmarkt dazu führen, dass eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung jedenfalls in den ersten Wochen, wenn nicht gar in den ersten Monaten nach der Rückkehr nach Griechenland nicht beachtlich wahrscheinlich erreichbar erscheint (siehe bereits Senatsurteil vom 14.01.2026 - A 4 S 1758/25 -, juris Rn. 45; so auch BVerwG, Urteil vom 16.04.2025 - 1 C 18.24 -, Juris Rn. 48), bestehen für den Übergangszeitraum, der notwendig ist, um eine legale Beschäftigung zu finden, Erwerbsmöglichkeiten in der sogenannten „Schattenwirtschaft“, neben dem Tourismus insbesondere in der Gastronomie und im Bereich der haushaltsnahen Dienstleistungen. Verbleibende Lücken in der Existenzsicherung können voraussichtlich auch gegenwärtig weitgehend durch NGOs aufgefangen werden. Aus den gegenwärtigen Erkenntnismitteln lässt sich nichts Abweichendes entnehmen. So konnten den von der Schließung der Flüchtlingsunterkunft in Athen betroffenen Frauen jeweils Alternativunterkünfte angeboten werden (siehe The Guardian, They fled war and sexual violence and found a safe space in Athens. Then the aid cuts hit. 26.09.2025. https://www.theguardian.com/global-development/2025/sep/26/trump-aid-cuts-greece-migrants-refugees-women-shelter-violence-ngos-funding).
105 Menschen, die im informellen Sektor Arbeit finden, können zwar verschiedenen Formen der Ausbeutung ausgesetzt sein, etwa durch unzumutbare Arbeitszeiten, Lohnprellerei, unsichere bzw. gefährliche Arbeitsbedingungen und körperlichen oder psychischen Missbrauch (vgl. Solidarity Now / Robert Bosch Stiftung, Revealing the Unseen Migrant Workers, 04.03.2025, S. 39 m.w.N.). Dies führt allerdings nicht dazu, dass den Betroffenen diese Möglichkeit der Erzielung eines Erwerbseinkommens zur Deckung der elementarsten Bedürfnisse für die Übergangszeit bis zur Erfüllung der Voraussetzungen für einen Zugang zum legalen Arbeitsmarkt grundsätzlich unzumutbar wäre. Denn eine beachtli-
106 che Wahrscheinlichkeit von Art. 4 GRCh-widrigen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, die mit der konkreten Gefahr unmenschlicher und erniedrigender Behandlung einhergeht, oder gar der Gefahr, regelhaft gezwungen zu sein, Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu verrichten (vgl. insoweit EGMR, Urteil vom 30.03.2017 - Nr. 21884/15 - Rn. 86 ff.), lässt sich unter Anlegung des hierfür strengen Maßstabs den Erkenntnismitteln auch für die hier relevante Personengruppe der nichtvulnerablen weiblichen Schutzberechtigten nicht entnehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.2025 - 1 C 11.25 -, Juris Rn. 74).
107 c) Das Verfahren ist nicht wegen der von Klägerin aufgeworfenen Rechtsfrage, ob die faktische Verweisung eines anerkannten Flüchtlings auf nichtstaatliche Unterstützungsleistungen sowie auf informelle, nicht rechtlich abgesicherte Arbeitsverhältnisse mit dem unionsrechtlichen Schutzstandard vereinbar ist, auszusetzen und nach Art. 267 AEUV dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorzulegen. Der erkennende Senat teilt die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, dass erwerbsfähigen Personen zur Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums zumindest für eine Übergangszeit auch Tätigkeiten im Bereich der sog. Schattenwirtschaft zugemutet werden können, soweit diese Arbeiten nicht kriminell und staatlich sanktioniert sind (BVerwG, Urteil vom 21.11.2024 - 1 C 24.23 -, juris Rn. 100 f. m.w.N.). Diese Auffassung ist nicht unionsrechtswidrig (BVerfG, Kammerbeschluss vom 01.04.2025 - 2 BvR 1425/24 -, juris Rn. 25; BVerwG, Urteil vom 16.04.2025 - 1 C 18.24 -, juris Rn. 45). Die weitere durch die Klägerin aufgeworfene Frage, welcher Maßstab hinsichtlich der Annahme einer in dem Schutz gewährenden Mitgliedstaat drohenden Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh anzulegen ist, ist durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes bereits geklärt (siehe hierzu unter 1.a.).
108 Soweit die Klägerin eine Beweisaufnahme hinsichtlich des Programms „Wohnen für Obdachlose“ und der in Griechenland existierenden Obdachlosenunterkünfte angeregt hat, liegt dem Senat die entsprechende durch das Verwaltungsgericht Hamburg eingeholte Auskunft zwischenzeitlich bereits vor.
109 II. Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG (vgl. Nummer 2 des Bescheids) können vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen nicht angenommen werden.
110 III. Die in Nummer 3 verfügte Abschiebungsandrohung im angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ist nach den §§ 34 Abs. 1, 35 AsylG nicht zu beanstanden. Die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Nummer 4) ist nach § 11 Abs. 2 und 3 AufenthG ebenfalls rechtmäßig ergangen.
111 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
112 V. Die Revision ist gemäß § 78 Abs. 8 Satz 1 AsylG zuzulassen. Denn der Senat weicht bei der Überprüfung der Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in seiner Beurteilung, dass im Allgemeinen für weibliche anerkannte Schutzberechtigte, die allein nach Griechenland zurückkehren und jung, gesund und arbeitsfähig sind, eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK nicht beachtlich wahrscheinlich ist, von der Beurteilung durch das Oberverwaltungsgericht Lüneburg mit Urteil vom 19.04.2021 - 10 LB 244/20 -, Juris, ab. Dieses Urteil ist auch nicht durch die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.04.2025 - 1 C 18.24 und 1 C 19. 24 - sowie vom 23.10.2025 - 1 C 11.25 - überholt. Denn diese betrafen ausdrücklich nur die Rückkehrsituation von nichtvulnerablen männlichen international Schutzberechtigten.
113 Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen, da keine der in § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO genannten Gründe vorliegen.
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