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6 S 934/26•Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 6. Senat, 2026-05-27, 6 S 934/26
6 S 934/26Verwaltungsgericht / 6. Abteilung27.05.2026
Eine die Gebotenheit des sofortigen Baubeginns im Sinne von § 44b Abs. 1 Satz 1 EnWG indizierende Dringlichkeit der planfestgestellten Änderung einer Hochspannungsfreileitung gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EnWG (hier: Neuerrichtung eines Masts) folgt aus der Wertung des § 43 Abs. 3a Satz 1 EnWG, wonach die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung solcher Leitungsanlagen im überragenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Sicherheit dienen.(Rn.26)
Entscheidungsdatum: 2026-05-27
Aktenzeichen: 6 S 934/26
ECLI: ECLI:DE:VGHBW:2026:0527.6S934.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 43 Abs 1 S 1 Nr 1 EnWG, § 43 Abs 3a S 1 EnWG, § 44b Abs 1 S 1 EnWG
Eine die Gebotenheit des sofortigen Baubeginns im Sinne von § 44b Abs. 1 Satz 1 EnWG indizierende Dringlichkeit der planfestgestellten Änderung einer Hochspannungsfreileitung gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EnWG (hier: Neuerrichtung eines Masts) folgt aus der Wertung des § 43 Abs. 3a Satz 1 EnWG, wonach die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung solcher Leitungsanlagen im überragenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Sicherheit dienen.(Rn.26)
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auf 1.391,-- EUR festgesetzt.
I.
1 Der Antragsteller begehrt Eilrechtsschutz gegen eine vorzeitige Besitzeinweisung in landwirtschaftlich genutzte Grundstücke.
2 Der Antragsteller ist Eigentümer der verpachteten und als Grünland bewirtschafteten Grundstücke Flst.-Nrn. XXX und XXXX auf der Gemarkung XXXXXXXX. Die Grundstücke werden durch eine von der Beigeladenen, einer zum XXXX-Konzern gehörenden Verteilnetzbetreiberin, zwischen XXXXXXXXXX und XXXXXX betriebene 110-kV-Freileitung (LA 0005) überspannt. Die Beigeladene beabsichtigt perspektivisch eine Verstärkung der Leitungsanlage, in deren Rahmen die bestehenden Freileitungsmasten voraussichtlich frühestens ab den Jahren 2029/2030 ersetzt werden sollen.
3 Aufgrund eines Starkregenereignisses kam es im Juli 2021 zu einem Hangrutsch an der XXXXXXXXXX. Eine von der Beigeladenen in Auftrag gegebene geotechnische Untersuchung gelangte zum Ergebnis, dass die Standsicherheit des auf dem Grundstück Flst.-Nr. XXX nahe der Hangkante errichteten Masts Nr. 31 nicht mehr gewährleistet war. Im Dezember 2021 wurde deswegen knapp 19 m in hangabgekehrter Richtung ein provisorischer Ersatzmast aufgestellt, der nicht über ein betoniertes Fundament verfügt (sog. Notgestänge). Auf Antrag der Beigeladenen erließ das Regierungspräsidium Tübingen am 20.01.2023 einen Planfeststellungsbeschluss gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EnWG zur Erneuerung des Masts Nr. 31 der Leitungsanlage 0005. Die festgestellten Pläne sehen die Errichtung eines auf der Leitungsachse 38 m vom alten Maststandort entfernten neuen Masts (Nr. 31A) vor.
4 Unter dem 02.02.2026 beantragte die Beigeladene die vorzeitige Besitzeinweisung nach § 44b Abs. 1 EnWG in die Grundstücke Flst.-Nrn. XXX und XXXX. Nach dem dazu vorgelegten Bauablaufplan ist die Ausführung der Arbeiten zwischen dem 04.05.2026 und dem 03.08.2026 vorgesehen. Das Regierungspräsidium Tübingen lud u.a. den Antragsteller mit Schreiben vom 17.02.2026, zugestellt am 19.02.2026, zur mündlichen Verhandlung am 31.03.2026. Mit Schreiben vom 19.03.2026 nahm der Bevollmächtigte des Antragstellers zum Besitzeinweisungsantrag Stellung.
5 Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung wies das Regierungspräsidium die Beigeladene mit Beschluss vom 02.04.2026 antragsgemäß mit Wirkung ab dem 04.05.2026, 0:00 Uhr, in den Besitz eines Teilbereichs des Grundstücks Flst.-Nr. XXX von 64 qm dauerhaft und von 3.384 qm vorübergehend sowie in einen Teilbereich des Grundstücks Flst.-Nr. XXXXX von 462 qm vorübergehend ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen des § 44b Abs. 1 EnWG lägen vor. Der bestandskräftige Planfeststellungsbeschluss vom 20.01.2023 sei vollziehbar. Der sofortige Beginn der Bauarbeiten sei auch geboten. Das öffentliche Interesse an der zeitnahen Ausführung des Vorhabens überwiege nach dem schlüssigen Vortrag der Beigeladenen das private Interesse des Antragstellers, von der vorzeitigen Besitzeinweisung verschont zu bleiben. An einer sicheren und zuverlässigen öffentlichen Energieversorgung i.S.v. § 11 Abs. 1 EnWG bestehe ein gewichtiges öffentliches Interesse. Die Beigeladene habe dargelegt, dass das Notgestänge, auf dem die Leitung seit dem Ausfall des Masts Nr. 31 geführt werde, ein Provisorium darstelle, das nicht auf einen Dauerbetrieb, sondern nur auf die temporäre Verwendung im Störungsfall ausgelegt sei. Das Gestänge könnte zudem für etwaige andere Havariefälle im Leitungsnetz benötigt werden. Ferner sei dargelegt worden, dass nur ein sehr begrenztes Zeitfenster für die Umsetzung des Vorhabens zur Verfügung stehe. Die Abschaltung des Leitungsabschnitts während der Bauarbeiten müsse frühzeitig abgestimmt werden und sei nach aktuellem Stand zu einem späteren Zeitpunkt nicht möglich. Außerdem solle durch einen Baubeginn Anfang Mai artenschutzrechtlichen Vorgaben im Hinblick auf brütende Vögel Rechnung getragen werden. Eine Verschiebung könne dazu führen, dass die nach Errichtung des neuen Masts notwendigen Seilregulierungsarbeiten in eine Zeit erhöhter Brutwahrscheinlichkeit fielen. Schließlich habe die Beigeladene für den vorgesehenen Zeitraum bereits einen Baudienstleister beauftragt. Die weitere Voraussetzung, dass sich der Eigentümer weigere, den Besitz durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen, sei ebenfalls erfüllt.
6 Am 05.05.2026 hat der Antragsteller gegen den ihm am 08.04.2026 zugestellten Besitzeinweisungsbeschluss Klage zum Verwaltungsgerichtshof erhoben (- 6 S 935/26 -) und zugleich um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Er macht im Wesentlichen geltend, es bestünden Zweifel an der Vollziehbarkeit des bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses vom 20.01.2023. Die Validität der Modellannahmen des im Jahr 2021 erstellten geotechnischen Gutachtens, auf das die Rechtfertigung des Mastneubaus gestützt worden sei, werde dadurch in Frage gestellt, dass die Böschung und das darin befindliche Fundament des alten Masts bis heute nicht weiter abgerutscht seien. Insofern habe sich die Sachlage nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses geändert. Außerdem sei ein sofortiger Baubeginn nicht geboten. Die Beigeladene habe schon nicht dargelegt, wann genau der neue Mast in Betrieb genommen werden soll. Der Bau sei in den vergangenen Jahren mehrfach verschoben worden, was gegen seine Dringlichkeit spreche. Die Beigeladene habe auch nicht substantiiert vorgetragen, weshalb eine Leitungsabschaltung nur zwischen Mai und August 2026 möglich sei. Es fehle ferner an der Darlegung, weshalb der beauftragte Baudienstleister nur in diesem Zeitraum zur Verfügung stehe. Der Vortrag hinsichtlich der Brutvogelpopulationen genüge den Schlüssigkeitsanforderungen ebenfalls nicht. Die Beigeladene habe nicht dargetan, weshalb gerade das Zeitfenster im Jahr 2026 für die Umsetzung des Vorhabens genutzt werden müsse, obwohl bereits seit über drei Jahren ein Planfeststellungsbeschluss vorliege. Dass der Behelfsmast infolge des Hangrutsches und damit in einer Notlage installiert worden sei und ein Provisorium darstelle, begründe auch keine Dringlichkeit der Neuerrichtung, zumal das Notgestänge bereits mehrere Winter schadlos überstanden habe. Die Beigeladene habe auch nicht dargelegt, dass sie keine anderen Notmasten für etwaige Havariefälle in ihrem Leitungsnetz vorhalte. Vor diesem Hintergrund sei nicht nachvollziehbar aufgezeigt, weshalb eine mögliche Einigung mit dem Antragsteller oder der Ablauf eines Enteignungsverfahrens nicht abgewartet werden könnten. Schließlich genüge der pauschale Verweis auf eine sichere öffentliche Energieversorgung nicht, um eine vorzeitige Besitzeinweisung zu rechtfertigen.
7 Der Antragsteller beantragt,
8 die aufschiebende Wirkung seiner Klage - 6 S 935/26 - gegen den Besitzeinweisungsbeschluss des Regierungspräsidiums Tübingen vom 2. April 2026 anzuordnen.
9 Der Antragsgegner beantragt,
10 den Antrag abzulehnen.
11 Er führt im Wesentlichen aus, die Koordinierung der Abschaltung einer Hochspannungsleitung, die einen langen Vorlauf erfordere, und die Vermeidung artenschutzrechtlicher Konflikte seien anerkannte Erwägungen, die die Gebotenheit eines sofortigen Baubeginns i.S.v. § 44b Abs. 1 Satz 1 EnWG begründen könnten. Hierfür genüge es, dass der Beigeladenen zwischen Mai und August 2026 ein Zeitfenster zur Verfügung stehe, in dem erstens die Leitung abgeschaltet werden könne, zweitens ein Baudienstleister verfügbar sei und sich drittens artenschutzrechtliche Verstöße (§ 44 BNatSchG) vermeiden ließen, ohne dass es darauf ankomme, ob vergleichbar geeignete Zeitfenster auch in früheren Jahren bestanden hätten. Der Umstand, dass der provisorische Ersatzmast seit längerer Zeit im Einsatz sei und den Witterungseinflüssen bislang standgehalten habe, vermöge an der Dringlichkeit des Vorhabens ebenfalls nichts zu ändern. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung des Enteignungsausschusses sei erörtert worden, dass ein Notgestänge ohne fest verankertes Fundament keinem dauerhaft sicheren Leitungszustand entspreche und etwa bei Extremwetterereignissen leichter Schaden nehmen könne. Schließlich bestünden weiterhin keine Zweifel an der Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses vom 20.01.2023. Eine im Auftrag des Antragstellers durchgeführte geotechnische Untersuchung im Jahr 2025 habe ebenfalls ergeben, dass der Hang weiterhin starker Erosion ausgesetzt sei.
12 Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
13 den Antrag abzulehnen.
14 Sie verteidigt den Besitzeinweisungsbeschluss und führt ergänzend im Wesentlichen aus, die Leitungsabschaltung erfordere eine Koordination mit dem vorgelagerten Übertragungsnetz unter Berücksichtigung der Einspeiseregeln, der Verbrauchssituation im Versorgungsgebiet und der Verfügbarkeit von Reservekapazitäten. Für das ausgewählte Zeitfenster im Jahr 2026 seien konkrete Absprachen mit der Schaltleitung getroffen und ein Bauablaufplan ausgearbeitet worden. Zwischen Oktober 2025 und Ende März 2026 hätten die Arbeiten nach den Vorgaben der Schaltleitung nicht durchgeführt werden können, weil bei einer Abschaltung in diesem Zeitraum eine Wiederzuschaltbereitschaft innerhalb weniger Stunden notwendig gewesen wäre. Die derzeit in der Region geplanten und durchgeführten Netzumbaumaßnahmen des Übertragungsnetzbetreibers machten umfangreiche Abschaltungen in den nächsten Jahren erforderlich, was zu einer Konkurrenz um die wenigen technisch möglichen Schaltzeiträume führe. Erschwerend komme hinzu, dass sich die Schaltbarkeit von Leitungsanlagen aufgrund der zunehmenden Anforderungen durch den Zubau erneuerbarer Energien, die steigende Verbreitung von Wärmepumpen und die steigende Elektromobilität strukturell verschlechtern werde. Eine Verschiebung des Mastneubaus in die Jahre 2027 oder 2028 hätte daher ungewisse Folgen für die Realisierbarkeit des Vorhabens.Die Umsetzung der Maßnahme sei jedoch dringlich, zumal ein möglicher Defekt des Provisoriums den Ausfall zweier in diesem Bereich auf einem Gestänge geführter Stromkreise zur Folge hätte. In diesem Fall wäre die für die Sicherheit des Übertragungsnetzes erforderliche Redundanz (n-1-Sicherheit) nicht mehr gegeben; beim Ausfall einer weiteren Leitungsanlage (LA 0010) wäre das Umspannwerk XXXXX unversorgt und drohte ggf. eine im Interesse der Versorgungssicherheit nicht hinnehmbare Netzsituation.
15 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den dem Senat in elektronischer Form vorliegenden Verwaltungsvorgang und die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.
II.
16 1. Über den Antrag entscheidet der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 3 VwGO i.V.m. § 5 AGVwGO, weil der vorzeitigen Besitzeinweisung ein Planfeststellungsverfahren nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EnWG zugrunde liegt und keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO i.V.m. § 43e Abs. 4 EnWG besteht.
17 2. Der gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthafte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die nach § 44b Abs. 7 Satz 1 EnWG sofort vollziehbare vorzeitige Besitzeinweisung bleibt erfolglos. Er ist unbegründet.
18 Die im Rahmen von § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus. Das bereits durch die gesetzliche Regelung des § 44b Abs. 7 Satz 1 EnWG betonte öffentliche Interesse und das Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung der vorzeitigen Besitzeinweisung überwiegen das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage. Maßgeblich für diese Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache, soweit diese bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung bereits absehbar sind. Diese Prüfung ist auf die innerhalb der Frist des § 44b Abs. 7 Satz 2 EnWG dargelegten Gründe beschränkt. Danach wird die vom Antragsteller erhobene Klage voraussichtlich erfolglos bleiben. Seine Einwände gegen den Besitzeinweisungsbeschluss greifen nicht durch.
19 a) Der Beschluss leidet nach Aktenlage nicht an durchgreifenden Verfahrensmängeln.
20 Zwar ist der Vorschrift des § 44b Abs. 2 Satz 1 EnWG, wonach die Enteignungsbehörde spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrags auf Besitzeinweisung mit den Beteiligten mündlich zu verhandeln hat, nicht genügt worden. Das verhilft dem Antrag aber nicht zum Erfolg, weil diese Frist nur der Verfahrensbeschleunigung und damit ausschließlich dem öffentlichen Interesse sowie dem Interesse des Vorhabenträgers dient; sie ist nicht zugunsten von anderen Verfahrensbeteiligten drittschützend (BVerwG, Beschluss vom 27.08.2025 - 11 VR 8.25 -, EnWZ 2025, 411 <juris Rn. 11>).
21 b) Der Besitzeinweisungsbeschluss vom 02.04.2026 erweist sich nach gegenwärtigem Erkenntnisstand auch als materiell rechtmäßig.
22 Nach § 44b Abs. 1 Satz 1 EnWG hat die Enteignungsbehörde den Träger des Vorhabens auf Antrag nach Feststellung des Plans in den Besitz einzuweisen, wenn der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten ist und sich der Eigentümer oder Besitzer weigert, den Besitz eines für die Änderung einer Hochspannungsfreileitung im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EnWG – hierunter fallen auch die Umsetzung bzw. Neuerrichtung eines Strommasts (vgl. Riege, in: BeckOK EnWG, 18. Edition Stand: 01.03.2026, § 43 Rn. 24.1; Kment, EnWG, 3. Aufl. 2023, § 43 Rn. 36; vgl. zum Mast- und Seiltausch auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.2023 - 6 S 1667/22 -, KlimR 2024, 125 <juris Rn. 32>) – benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen. Der Planfeststellungsbeschluss muss vollziehbar sein (§ 44b Abs. 1 Satz 2 EnWG). Diese Voraussetzungen liegen vor; weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht (§ 44b Abs. 1 Satz 3 EnWG).
23 aa) Die Grundstücke des Antragstellers werden für die Errichtung des Masts Nr. 31A und damit die Änderung einer Hochspannungsfreileitung im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EnWG benötigt. Der Planfeststellungsbeschluss vom 20.01.2023 sieht die Inanspruchnahme der Grundstücke vor (Planunterlage 8.2, Rechtserwerbsverzeichnis vom 17.05.2022, lfd. Nrn. 1 und 2).
24 Entgegen der Auffassung des Antragstellers bestehen an der Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses vom 20.01.2023 keine Zweifel. Der Planfeststellungsbeschluss ist gemäß § 43e Abs. 1 Satz 1 EnWG bereits seit der seine Wirksamkeit begründenden Bekanntgabe vollziehbar und dürfte – wovon auch der Antragsteller ausgeht – überdies bestandskräftig geworden sein. Selbst wenn der Antragsteller die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses nach Maßgabe der hierfür gemäß § 43 Abs. 5 EnWG i.V.m. § 72 Abs. 1 Halbs. 1 LVwVfG anwendbaren Vorschriften über die Rücknahme oder den Widerruf von Verwaltungsakten nach §§ 48, 49 LVwVfG (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.06.2025 - 5 S 385/25 -, juris Rn. 69 m.w.N.) verlangen könnte, worauf seine Ausführungen zu einer (vermeintlichen) Änderung der „Tatsachengrundlage“ infolge bislang ausgebliebener weiterer Hangrutschereignisse zielen dürften, würde das die Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses nicht beseitigen (vgl. zur Sicherung eines Anspruchs auf (Teil-)Widerruf eines Planfeststellungsbeschlusses im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.06.2025, a.a.O. Rn. 31).
25 Unabhängig davon sind dem Vorbringen des Antragstellers auch keine tragfähigen Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses oder das Vorliegen eines Widerrufsgrundes nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LVwVfG zu entnehmen. Der Umstand, dass die Böschung bislang nicht (weiter) abgerutscht ist, vermag die nachvollziehbare gutachterliche Annahme einer Erosionsgefahr an der mit einem Neigungswinkel von 60-80 Grad extrem steilen Hangkante (vgl. S. 20 ff. des Untersuchungsberichts vom 26.10.2021) und damit die Planrechtfertigung für die Änderung des Maststandorts (S. 7 des Planfeststellungsbeschlusses vom 20.01.2023) für sich genommen nicht in Zweifel zu ziehen. Im Übrigen ist auch in dem vom Antragsteller in Auftrag gegebenen geotechnischen Kurzbericht vom 19.12.2025 (BAS 427 ff.) festgehalten worden, dass der betreffende Hangabschnitt „aus hydrologischer Sicht starker Erosion ausgesetzt“ sei. Der Antragsteller selbst hat schließlich in der mündlichen Verhandlung des Enteignungsausschusses am 31.03.2026 behördliche Maßnahmen zur Hangsicherung angemahnt (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 3 unten) und damit zu erkennen gegeben, dass auch er von einer fortbestehenden Hangrutschgefahr ausgeht.
26 bb) Ein sofortiger Beginn der Bauarbeiten ist im Sinne von § 44b Abs. 1 Satz 1 EnWG geboten.
27 Davon ist auszugehen, wenn das Interesse der Allgemeinheit oder des Vorhabenträgers an dem sofortigen Beginn der Ausführung des Vorhabens das private Interesse des Betroffenen, von der Besitzeinweisung verschont zu werden, überwiegt. Ein solches Überwiegen ist in der Regel dann anzunehmen, wenn dem Vorhaben eine gewisse Dringlichkeit innewohnt, wobei die Bedeutung des Vorhabens Indizwirkung entfalten kann (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29.04.2026 - 9 VR 10.26 -, juris Rn. 20, vom 27.08.2025 - 11 VR 8.25 -, EnWZ 2025, 411 <juris Rn. 22>, und Urteil vom 26.10.2023 - 7 A 2.23 -, BVerwGE 180, 363 <juris Rn. 21>). Es genügt, ist aber auch erforderlich, dass das öffentliche Interesse an der Ausführung des Vorhabens ein solches Gewicht besitzt, dass für den Fall des Abwartens des regulären Enteignungsverfahrens wesentliche Nachteile drohen. Dieses öffentliche Interesse muss über das Interesse am Erlass des Planfeststellungsbeschlusses und seiner sofortigen Vollziehbarkeit wie auch über dasjenige hinausgehen, das allgemein an der Realisierung eines dem Wohl der Allgemeinheit dienenden Vorhabens besteht. Unter dem zeitlichen Blickwinkel setzt das ein gesteigertes öffentliches Interesse voraus, das gerade durch die vorzeitige Besitzeinweisung gewahrt werden kann und muss. Das Merkmal der Dringlichkeit verlangt dabei nicht, dass das Vorhaben sinnvoll ausschließlich sofort verwirklicht werden kann und in diesem Sinne zeitlich engen Bindungen unterliegt. Entscheidend ist vielmehr der Zweck des Vorhabens bzw. der Enteignung unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.12.2016 - 5 S 1920/16 -, juris Rn. 20 m.w.N. zur vorzeitigen Besitzeinweisung nach § 21 AEG). Bei der Prüfung, ob die Bauarbeiten Aufschub dulden, sind die Nachteile, insbesondere durch zeitliche Verzögerungen, zu berücksichtigen, die ohne den Erlass einer Besitzeinweisung zu gewärtigen sind und mit Erlass der Besitzeinweisung vermieden werden können. Der Vorhabenträger hat diese Nachteile schlüssig darzulegen (BVerwG, Beschluss vom 27.08.2025 - 11 VR 8.25 -, EnWZ 2025, 411 <juris Rn. 24 m.w.N.>).
28 Hieran gemessen, ist aller Voraussicht nach von der Gebotenheit eines sofortigen Baubeginns auszugehen.
29 Die Dringlichkeit des Vorhabens wird bereits durch die mit dem Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsgesetzes an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 22.12.2023 (BGBl. I, Nr. 405) eingeführte Vorschrift des § 43 Abs. 3a Satz 1 EnWG indiziert, wonach die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung u.a. von Hochspannungsfreileitungen nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EnWG einschließlich der für den Betrieb notwendigen Anlagen im überragenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Sicherheit dienen. Nach § 43 Abs. 3a Satz 2 EnWG soll der beschleunigte Ausbau von Hochspannungsleitungen außerdem als vorrangiger Belang in die planfeststellungsrechtlich durchzuführende Schutzgüterabwägung eingebracht werden. Dem liegt die gesetzgeberische Wertung zugrunde, dass die Errichtung eines leistungsfähigen Hochspannungsnetzes im Hinblick auf das in Art. 20a GG enthaltene Klimaschutzgebot „in einem überragenden und damit höchstrangigen öffentlichen Interesse [liegt]“ und das gleichgerichtete Ziel einer sicheren Energieversorgung außerdem als „Gemeinschaftsinteresse höchsten Ranges“ anzusehen ist (vgl. BT-Drucks. 20/9187, S. 156 f.). Diese Wertung erfasst, wie der den Betrieb und die Änderung miteinbeziehende Wortlaut des § 43 Abs. 3a Satz 1 EnWG verdeutlicht, nicht nur die Errichtung neuer Hochspannungsfreileitungen, sondern auch die Ertüchtigung bzw. Instandsetzung vorhandener Leitungsanlagen, etwa – wie hier – durch die Errichtung eines neuen Masts, und wirkt über das Planfeststellungsverfahren hinaus; sie ist auch im Verfahren über die vorzeitige Besitzeinweisung nach § 44b Abs. 1 EnWG zu berücksichtigen (vgl. zur Erstreckung des Priorisierungsgedankens auf Vorarbeiten nach § 44 EnWG BVerwG, Beschluss vom 19.08.2025 - 11 VR 6.25 -, ZNER 2025, 420 <juris Rn. 20>). Dass die Vorschrift des § 43 Abs. 3a EnWG erst nach Erlass des hier zugrunde liegenden Planfeststellungsbeschlusses vom 20.01.2023 eingeführt worden ist, vermag an der Bedeutung des noch nicht umgesetzten Vorhabens und der ihm innewohnenden Dringlichkeit nichts zu ändern.
30 Die Beigeladene hat auch für die konkrete Situation schlüssig dargelegt, weshalb der Beginn der Bauarbeiten keinen (weiteren) Aufschub duldet.
31 In ihrem Besitzeinweisungsantrag vom 02.02.2026 hat sie unter Verweis auf einen detaillierten Bauablaufplan (S. 6) ausgeführt, dass für die bauzeitliche Abschaltung der Leitung nur ein begrenztes Zeitfenster zur Verfügung stehe und eine „Schaltbarkeit zu einem späteren Zeitpunkt und für die erforderliche Dauer nach aktuellem Stand nicht gegeben“ wäre. In ihrer Stellungnahme vom 27.05.2026 hat die Beigeladene hierzu erklärt, dass die Auswahl eines geeigneten Abschaltzeitraums (ohne kurzfristige Wiederzuschaltbereitschaft) Abstimmungen mit dem Übertragungsnetzbetreiber erforderlich mache und dass aufgrund verschiedener Umbaumaßnahmen im Bereich der Umspannwerke XXXXXXXXX und XXXXX in den kommenden Jahren voraussichtlich keine günstigeren oder auch nur gleichwertigen Zeitfenster zur Verfügung stehen würden. Außerdem sei durch einen Baubeginn Anfang Mai sicherzustellen, dass die notwendigen Seilregulierungsarbeiten (erst) gegen Ende der Vogelbrutzeit (März bis Juli) stattfinden; andernfalls könnten artenschutzrechtliche Verbotstatbestände verwirklicht werden, weil Nestvorkommen an den Masten 30, 32 und 33 nicht auszuschließen seien (vgl. dazu auch die Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss vom 20.01.2023, S. 14, und im Landschaftspflegerischen Begleitplan vom 15.03.2022, S. 29). Das provisorisch eingesetzte Notgestänge, ein aus verschiedenen Modulen zusammengesetztes Gerüst ohne betoniertes Fundament, sei zudem nur auf eine temporäre Verwendung im Störungsfall und nicht auf einen jahrelangen Betrieb ausgelegt. In den Wintermonaten könne es zu erhöhten Schnee- und Eislasten auf Leiterseilen und Gestängen kommen und werde das Material daher besonders beansprucht. Um die Sicherheit der Freileitung und damit die Versorgungssicherheit der Bevölkerung gewährleisten zu können, müsse ein Einsatz des Provisoriums während einer weiteren Winterperiode vermieden werden. Schließlich stehe im avisierten Zeitraum (Mai bis August 2026) ein geeigneter Baudienstleister zur Verfügung. Da ein Schaltfenster von April bis Ende September 2026 bestehe, könne dieser auf unkalkulierbare Faktoren wie z.B. das Brutvorkommen an den Seilzugmasten oder schlechte Witterungsverhältnisse reagieren; eine Wiederaufnahme des Betriebs der Leitungsanlage sei nach Abschluss der Seilregulierungsarbeiten und der erforderlichen Leistungs- und Sicherheitstestungen beabsichtigt.
32 Diese nachvollziehbaren Ausführungen lassen hinreichend deutlich erkennen, welche in einer (weiteren) Verzögerung des Baubeginns liegenden Nachteile durch den Erlass der Besitzeinweisung vermieden werden können. Insbesondere erscheint es nachvollziehbar, dass die für die Errichtung des Masts erforderliche Abschaltung der Hochspannungsleitung nicht in einem beliebigen Zeitraum erfolgen kann, sondern mit dem Übertragungsnetzbetreiber koordiniert und von der Schaltleitung freigegeben werden muss, was einen ausreichenden zeitlichen Vorlauf erfordert. Die Beigeladene hat außerdem plausibel dargelegt, dass eine Verschiebung des Mastneubaus im Hinblick auf die in den Jahren 2027 und 2028 anstehenden umfangreichen Netzumbaumaßnahmen, die ebenfalls länger andauernde Abschaltungen verschiedener Leitungsanlagen in der Region erforderlich machen werden, ungewisse Folgen für die Realisierbarkeit des Vorhabens hätte. Es wäre daher mit gewichtigen Nachteilen verbunden, wenn die Beigeladene das in Aussicht genommene und von der Schaltleitung freigegebene Zeitfenster im Frühjahr 2026, für das ein Bauablaufplan erarbeitet worden ist und in dem ein Baudienstleister zur Verfügung steht, nicht für die Umsetzung des Vorhabens nutzen könnte, sondern den Abschluss des Enteignungsverfahren abwarten müsste (vgl. zur Berücksichtigung möglicher Ausschaltzeiten einer Leitungsanlage im Besitzeinweisungsverfahren nach § 44b EnWG auch VG Weimar, Beschluss vom 06.03.2014 - 7 E 190/14.WE -, EnWZ 2014, 189 <juris Rn. 31 ff.>).
33 Wenn der Antragsteller dem entgegenhält, es hätte auch in den vergangenen Jahren ein geeigneter Abschaltzeitraum gefunden und dabei ebenfalls die gebotene Rücksicht auf die Brutzeiten von Vögeln genommen werden können, mag das zwar zutreffen, ändert aber nichts an der im Interesse der Allgemeinheit bestehenden Dringlichkeit eines sofortigen Baubeginns; dieses Merkmal verlangt – wie eingangs ausgeführt – gerade nicht, dass das Vorhaben ausschließlich in dem avisierten Zeitraum im Jahr 2026 (sinnvoll) umgesetzt werden kann. Auch lässt sich aus dem Umstand, dass das als provisorischer Ersatz für den zurückgebauten Mast Nr. 31 verwendete Notgestänge bereits seit 2021 im Einsatz ist und – wie der Antragsteller betont – mehrere Winter „schadlos überstanden“ hat, kein fehlendes öffentliches Interesse an der zeitnahen Umsetzung des Vorhabens ableiten. Es liegt vielmehr auf der Hand, dass ein Notgestänge ohne festes Fundament Extremwetterereignissen, aber auch gewöhnlichen Witterungseinflüssen, etwa erhöhten Schneelasten in den Wintermonaten nicht so zuverlässig standhalten kann wie ein regulärer Freileitungsmast und der jahrelange Dauereinsatz eines solchen Provisoriums deshalb Gefahren für den Betrieb der Leitungsanlage und die Sicherheit der Stromversorgung birgt. Nach den einleuchtenden Darlegungen der Beigeladenen würde ein Ausfall der Leitungsanlage 0005 durch ein Versagen des provisorischen Gestänges zwei Stromkreise betreffen (vgl. den Ausschnitt des Stromkreisübersichtsplans für Baden-Württemberg im Schriftsatz der Beigeladenen vom 27.05.2026, S. 3), was zur Folge hätte, dass das Umspannwerk XXXXXX nur noch über die Leitungsanlage 0010 versorgt würde und damit die für die Sicherheit des Übertragungsnetzes elementare Redundanz (n-1-Sicherheit, vgl. dazu XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX, abgerufen am 27.05.2026) nicht mehr gewährleistet wäre. Vor diesem Hintergrund besteht ein erhebliches öffentliches Interesse daran, dass durch die Errichtung des neuen Masts noch vor dem Winter 2026/2027 ein ordnungsgemäßer und dauerhaft sicherer Betrieb der Hochspannungsleitung gewährleistet wird. Auf die vom Antragsteller aufgeworfene Frage, wie viele andere Notgestänge für mögliche Havariefälle im Leitungsnetz der Beigeladenen vorgehalten werden, kommt es dabei nicht an.
34 Dem – wie gezeigt – gewichtigen öffentlichen Interesse an einer zeitnahen Ausführung des Vorhabens steht kein überwiegendes Interesse des Antragstellers, von der vorzeitigen Besitzeinweisung verschont zu bleiben, gegenüber. Er hat die Errichtung des neuen Masts aufgrund des vollziehbaren Planfeststellungsbeschlusses vom 20.01.2023 hinzunehmen; dass ihm gerade durch die zeitnahe Umsetzung entschädigungsrechtlich nicht auszugleichende Nachteile drohen könnten, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Etwaige Ansprüche des Antragstellers auf die Entfernung des für den zurückgebauten Mast Nr. 31 errichteten Fundaments oder auf eine Haftungsfreistellung für den Fall weiterer Hangrutsche werden durch den Besitzeinweisungsbeschluss nicht berührt.
35 cc) Der Antragsteller hat sich geweigert, der Beigeladenen den Besitz an den benötigten Flächen freiwillig zu überlassen.
36 Von einer Weigerung i.S.v. § 44b Abs. 1 Satz 1 EnWG ist (schon dann) auszugehen, wenn der Vorhabenträger dem Eigentümer oder Besitzer durch ein entsprechendes Angebot die Möglichkeit eröffnet, die Überlassung des Besitzes unter Vorbehalt sämtlicher Entschädigungsansprüche durch eine Vereinbarung im Sinne des § 854 Abs. 2 BGB herbeizuführen und dieser das Angebot nicht annimmt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.08.2025 - 11 VR 8.25 -, EnWZ 2025, 411 <juris Rn. 28 m.w.N.>). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Beigeladene hat ihre Bemühungen um eine Vereinbarung mit dem Antragsteller mit der als Anlage 8 zum Antrag auf vorzeitige Besitzeinweisung vom 02.02.2026 eingereichten Verhandlungsdokumentation dargelegt. Auch der Antragsteller selbst hat den Gang der Verhandlungen in den Jahren 2023 bis 2025 ausführlich geschildert (vgl. Antragsschriftsatz, S. 3 und 4). Die Verhandlungsbemühungen sind – unstreitig – erfolglos geblieben; eine Vereinbarung konnte auch in der mündlichen Verhandlung am 31.03.2026 über den Antrag auf vorzeitige Besitzeinweisung nicht erzielt werden.
37 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nach § 162 Abs. 3 VwGO aus Gründen der Billigkeit dem Antragsteller aufzuerlegen, da die Beigeladene einen Antrag gestellt hat und damit ein Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
38 4. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und orientiert sich an Ziffer 34.2.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 (so auch BVerwG, Beschlüsse vom 29.04.2026 - 9 VR 10.26 -, juris Rn. 26 und vom 28.10.2025 - 11 VR 15.25 -, juris Rn. 23). Danach ist in der Hauptsache für die dauerhaft in Anspruch genommene Fläche (64 qm) ein Betrag von 0,70 EUR je qm und für die vorübergehend in Anspruch genommene Fläche (3.846 qm) ein solcher von 0,35 EUR je qm anzusetzen. Der sich daraus errechnende Wert ist nach Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs 2025 für das Eilrechtsschutzverfahren ungekürzt zugrunde zu legen; angesichts des knappen Zeitfensters für die Durchführung der Bauarbeiten, die bereits Anfang August 2026 abgeschlossen sein sollen, geht der Senat von einer Vorwegnahme der Hauptsache aus.
39 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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