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4 S 328/26•Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 4. Senat, 2026-04-27, 4 S 328/26
4 S 328/26Verwaltungsgericht / 4. Abteilung27.04.2026
1. Hat sich der Dienstherr vorab in der Stellenausschreibung durch die Vorgabe der erwünschten Kenntnisse und Fähigkeiten festgelegt, ist diese Entscheidung für das weitere Auswahlverfahren bindend. Die konkrete Stellenausschreibung darf daher nicht nur als Probe-Ausschreibung zur Sichtung von Bewerbern verwendet werden.(Rn.11) 2. Über die Eignung des Bewerberfeldes kann der Dienstherr auch in einem gestuften Auswahlverfahren befinden. Bewerber, die die allgemeinen Ernennungsbedingungen, die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen oder die zwingenden Vorgaben eines rechtmäßigen Anforderungsprofils nicht erfüllen oder die aus sonstigen Eignungsgründen für die Ämtervergabe von vornherein nicht in Betracht kommen, können in einer ersten Auswahl ausgeschlossen werden und müssen nicht mehr in den Leistungsvergleich einbezogen werden. (Rn.12) 3. Eine Habilitation ist nach § 47 Abs. 2 Satz 3 LHG BW (juris: HG BW) im Berufungsverfahren umfassend zu bewerten.(Rn.26) Verfahrensgang vorgehend VG Karlsruhe, 28. Januar 2026, 6 K 9582/25, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2026-04-27
Aktenzeichen: 4 S 328/26
ECLI: ECLI:DE:VGHBW:2026:0427.4S328.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Art 33 Abs 2 GG, § 47 Abs 2 S 3 HG BW
Hat sich der Dienstherr vorab in der Stellenausschreibung durch die Vorgabe der erwünschten Kenntnisse und Fähigkeiten festgelegt, ist diese Entscheidung für das weitere Auswahlverfahren bindend. Die konkrete Stellenausschreibung darf daher nicht nur als Probe-Ausschreibung zur Sichtung von Bewerbern verwendet werden.(Rn.11)
Über die Eignung des Bewerberfeldes kann der Dienstherr auch in einem gestuften Auswahlverfahren befinden. Bewerber, die die allgemeinen Ernennungsbedingungen, die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen oder die zwingenden Vorgaben eines rechtmäßigen Anforderungsprofils nicht erfüllen oder die aus sonstigen Eignungsgründen für die Ämtervergabe von vornherein nicht in Betracht kommen, können in einer ersten Auswahl ausgeschlossen werden und müssen nicht mehr in den Leistungsvergleich einbezogen werden. (Rn.12)
Eine Habilitation ist nach § 47 Abs. 2 Satz 3 LHG BW (juris: HG BW) im Berufungsverfahren umfassend zu bewerten.(Rn.26)
Verfahrensgang
vorgehend VG Karlsruhe, 28. Januar 2026, 6 K 9582/25, Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 28. Januar 2026 - 6 K 9582/25 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die von ihr ausgeschriebene W-3-Professur für Bürgerliches Recht und Grundlagen des Rechts zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden wurde, jedoch nicht vor Ablauf von zwei Wochen, nachdem die Entscheidung dem Antragsteller bekannt gegeben wurde.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, welche dieser auf sich behält.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.579,04 EUR festgesetzt.
I.
1 Die Beteiligten streiten um die Besetzung einer Professorenstelle.
2 Bei der Antragsgegnerin ist eine W-3-Professur für Bürgerliches Recht und Grundlagen des Rechts ausgeschrieben, auf die sich u.a. der Antragsteller und der Beigeladene beworben haben. In der Ausschreibung heißt es, dass neben dem Bürgerlichen Recht ein Grundlagenfach in Forschung und Lehre vertreten werden soll und dass eine rechtsgeschichtliche und wirtschaftsrechtliche Ausrichtung von Vorteil ist.
3 Die Berufungskommission sah u.a. als zwingend erforderlich an die fachliche Einschlägigkeit (Bürgerliches Recht und ein Grundlagenfach), wobei in Bezug auf die Grundlagen des Rechts ein Forschungsschwerpunkt bestehen solle, sowie die wissenschaftliche Exzellenz, die in erster Linie durch entsprechende Publikationen unter Einschluss einer Habilitation oder vergleichbarer wissenschaftlicher Tätigkeit nachgewiesen sein müsse. Die Examensnoten sollten als ein Kriterium in die Bewertung der fachlichen Exzellenz einfließen. Von Vorteil, aber geringerer Bedeutung in absteigender Wertigkeit sollten u.a. sein in Bezug auf die Grundlagen des Rechts ein Schwerpunkt in Rechtsgeschichte und in Bezug auf das Bürgerliche Recht ein Schwerpunkt auf Wirtschaftsrecht.
4 Die Berufungskommission schloss den Antragsteller, der aufgrund einer juristischen und einer philosophischen Habilitation die Lehrbefugnis u.a. für Bürgerliches Recht, Rechtsphilosophie und Rechtssoziologie einerseits und für Philosophie andererseits besitzt, im Rahmen eines gestuften Auswahlverfahrens auf der ersten Stufe des Berufungsverfahrens aus. Er sei schon aufgrund seiner vergleichsweise schwachen Noten in den Staatsprüfungen sowie in seiner Promotion nicht geeignet und auch wissenschaftlich nicht hinreichend ausgewiesen.
5 Die Antragsgegnerin berief schließlich den Beigeladenen auf die ausgeschriebene Professur. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Untersagung der Besetzung der Professur blieb vor dem Verwaltungsgericht wegen des aus dessen Sicht fehlenden Anordnungsanspruchs ohne Erfolg.
6 Hiergegen richtet sich die Beschwerde, mit welcher der Antragsteller u.a. geltend macht, dass er nicht bereits auf der ersten Stufe des Berufungsverfahrens hätte ausgeschlossen werden dürfen.
II.
7 Die nach § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führen zu einer Änderung der angegriffenen Entscheidung.
8 1. Nach Art. 33 Abs. 2 GG dürfen öffentliche Ämter im statusrechtlichen Sinn nur nach Kriterien vergeben werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Diese inhaltlichen Anforderungen machen eine Bewerberauswahl erforderlich. Das Amt darf nur demjenigen Bewerber verliehen werden, den der Dienstherr aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Leistungsvergleichs als den am besten geeigneten ausgewählt hat. Zudem vermittelt Art. 33 Abs. 2 GG Bewerbern ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Jeder Bewerber um ein Amt hat einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch). Der unterlegene Bewerber kann zur Absicherung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs unter den Voraussetzungen des § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO den Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangen. Das Prinzip der Bestenauslese und die hierzu am Maßstab des Art. 33 Abs. 2 GG entwickelten Grundsätze gelten auch bei der mit der Ernennung zum Professor verbundenen Besetzung von Lehrstühlen an Universitäten und an Hochschulen (zum Ganzen Senatsbeschluss vom 07.06.2005 - 4 S 838/05 -, juris m.w.N.).
9 Die laufbahnrechtlichen Vorschriften der allgemeinen Beamtengesetze sind auf Hochschullehrer hingegen nicht anwendbar (§ 45 Abs. 2 Satz 1 LHG); ihr beruflicher Werdegang wird nicht durch dienstliche Beurteilungen und Beförderungen, sondern durch Berufungen bestimmt (§ 48 LHG). Im Berufungsverfahren sind daher für die nach den Kriterien des Anforderungsprofils vorzunehmende Auswahl des besten Bewerbers die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einstellung von Professoren maßgeblich (Senatsbeschluss vom 08.12.2020 - 4 S 2583/20 -, juris m.w.N.).
10 Der Hochschule steht grundsätzlich eine verfassungsrechtlich geschützte Beurteilungskompetenz über die Qualifikation eines Bewerbers für eine Hochschullehrerstelle zu. Dementsprechend kann die Auswahlentscheidung gerichtlich nur daraufhin überprüft werden, ob sie verfahrensfehlerfrei zustande gekommen und ob der Beurteilungsspielraum überschritten worden ist, etwa weil die Entscheidung auf der Verkennung von Tatsachen oder auf sachfremden Erwägungen beruht. Es bleibt der Entscheidung der Hochschule überlassen, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Umstände sie das größere Gewicht beimisst. Insbesondere die Frage, ob und inwieweit ein Bewerber die fachwissenschaftlichen und pädagogischen Auswahlkriterien erfüllt, stellt in hohem Maße eine fachliche Wertung dar, die die Berufungskommission in Ausübung der ihr zustehenden Wissenschaftsfreiheit zu treffen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 12.04.2005 - 4 S 439/05 -, juris m.w.N.).
11 Hat sich der Dienstherr (bzw. hier die Antragsgegnerin) vorab in der Stellenausschreibung durch die Vorgabe der erwünschten Kenntnisse und Fähigkeiten festgelegt, ist diese Entscheidung für das weitere Auswahlverfahren bindend. Eine nachträgliche Änderung der Auswahlkriterien ist unzulässig. Die konkrete Stellenausschreibung darf daher nicht nur als „Probe-Ausschreibung“ zur Sichtung von Bewerbern verwendet werden; sie dient vielmehr der verfahrensmäßigen Absicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs potenzieller Bewerber (BVerfG, Beschluss vom 28.02.2007 - 2 BvR 2494/06 -, juris, m.w.N.). Aus der Stellenausschreibung muss sich ergeben, welche Anforderungen von allen Bewerbern zwingend erwartet werden, und welche Kriterien zwar nicht notwendig für eine Einbeziehung in das Auswahlverfahren sind, bei gleicher Eignung der Bewerber aber maßgeblich berücksichtigt werden.Ob und in welchem Umfang ein Anforderungsprofil Bindungswirkung entfaltet, muss durch eine entsprechend § 133 BGB am objektiven Empfängerhorizont potentieller Bewerber orientierte Auslegung ermittelt werden (BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013 - 2 VR 1.13 -, juris, m.w.N.).
12 Über die Eignung des Bewerberfeldes kann der Dienstherr auch in einem gestuften Auswahlverfahren befinden. Bewerber, die die allgemeinen Ernennungsbedingungen oder die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllen oder die aus sonstigen Eignungsgründen für die Ämtervergabe von vornherein nicht in Betracht kommen, können in einer ersten Auswahl ausgeschlossen werden und müssen nicht mehr in den Leistungsvergleich einbezogen werden. Dies gilt grundsätzlich auch für Bewerber, die zwingende Vorgaben eines rechtmäßigen Anforderungsprofils nicht erfüllen (BVerwG, a.a.O. m.w.N.).
13 Die Zulässigkeit einer weitergehenden „summarischen Bestenauslese“ auf der ersten Stufe eines mehrstufigen Auswahlverfahrens, bei der nicht nur auf das Fehlen zwingender gesetzlicher oder sonstiger Voraussetzungen abgestellt wird, sondern ein summarischer inhaltlicher Vergleich der Bewerber erfolgt, lässt sich, anders als die Antragsgegnerin möglicherweise meint, auch nicht der Rechtsprechung des Senats entnehmen. Der Senat hat in dem von der Antragsgegnerin angeführten Beschluss (vom 08.12.2020 - 4 S 2583/20 -, a.a.O.) lediglich ausgeführt, dass auf der ersten Stufe eines mehrstufigen Berufungsverfahrens im Rahmen des Beurteilungsspielraums das „Auswahlermessen“ entsprechend dem Regel-/Ausnahmeverhältnis des § 47 Abs. 1 Nr. 3 Var. 1 LHG ausgeübt werden kann, also das Fehlen einer gesetzlich regelhaft für die Einstellung vorausgesetzten Promotion als Ausschlusskriterium auf der ersten Stufe dienen kann, ebenso das Fehlen von nach der Stellenausschreibung als Kernkompetenz vorausgesetzter fachlich einschlägiger Lehrerfahrung.
14 2. Die Antragsgegnerin durfte den Antragsteller danach nicht auf der ersten Stufe des Berufungsverfahrens ausschließen; ihre Vorgehensweise war verfahrensfehlerhaft und verletzt seinen Bewerbungsverfahrensanspruch.
15 Es ist zwischen den Beteiligten nicht streitig, dass der Antragsteller die allgemeinen Ernennungsbedingungen und die gesetzlichen Einstellungsvoraussetzungen erfüllt. Laufbahnrechtliche Voraussetzungen bestehen ebenfalls unstreitig nicht. Sonstige Eignungsgründe, aus denen der Antragsteller für die Ämtervergabe von vornherein nicht in Betracht kommt, sind nicht ersichtlich. Der Antragsteller erfüllt insbesondere auch die zwingenden Vorgaben des Anforderungsprofils.
16 a) Der Antragsteller erfüllt die zwingenden Vorgaben des Anforderungsprofils an die fachliche Einschlägigkeit.
17 Ausgeschrieben ist eine Professur für Bürgerliches Recht und Grundlagen des Rechts, die in Forschung und Lehre vertreten werden sollen. Der Antragsteller hat eine Lehrbefugnis für Bürgerliches Recht und zwei Grundlagenfächer (Rechtsphilosophie und Rechtssoziologie), in denen er forschen und lehren kann. Das ist zwischen den Beteiligten unstreitig.
18 Dass im Zeitpunkt der Bewerbung bereits ein Forschungsschwerpunkt in Bezug auf die Grundlagen des Rechts bestehen soll, ergibt sich aus der Ausschreibung nicht, erst recht nicht als zwingende Voraussetzung. Die Berufungskommission hat das Fehlen eines solchen Schwerpunkts bei anderen Bewerbern gleichwohl zu Unrecht als Ausschlusskriterium der ersten Stufe angewandt. Soweit die Einschätzung der Berufungskommission, der Antragsteller sei wissenschaftlich nicht hinreichend ausgewiesen, sich (auch) hierauf beziehen sollte, trägt dies dessen Ausschluss auf der ersten Stufe des Berufungsverfahrens mithin nicht.
19 Aus der Ausschreibung ergibt sich auch nicht, dass eine Lehrbefugnis oder Forschungstätigkeit in Rechtsgeschichte zwingende Voraussetzung für eine Berufung auf die ausgeschriebene Professur ist. Die Rede ist lediglich davon, dass eine rechtsgeschichtliche Ausrichtung von Vorteil sei. Auch die Berufungskommission spricht insofern von einem Vorteil, wenn sie auch einen Schwerpunkt fordert. Das Vorliegen einer rechtsgeschichtlichen Ausrichtung ist mithin keine Voraussetzung für die Einbeziehung in den Leistungsvergleich und deren Fehlen kein Ausschlussgrund auf der ersten Stufe des gestuften Berufungsverfahrens. Sie kann bei sonst gleicher Qualifikation aber den Ausschlag geben, wird also auch nach dem Sinn eines gestuften Auswahlverfahrens, das Bewerberfeld abzuschichten, nicht bereits auf dessen erster Stufe relevant. Gleichwohl hat die Berufungskommission das Vorliegen einer Lehrbefugnis in Rechtsgeschichte bzw. einer entsprechenden Forschungstätigkeit zu Unrecht als zwingendes Kriterium angewendet. Dafür sprechen zum einen die Ausführungen der Antragsgegnerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren als auch der Umstand, dass die zweite Stufe des gestuften Berufungsverfahrens nur Bewerber erreicht haben, die über eine rechtsgeschichtliche Venia legendi bzw. entsprechende Forschungsschwerpunkte verfügen (vgl. Antragserwiderung vom 17.10.2025, S. 2; Antragserwiderung vom 21.11.2025, S. 14; Antragserwiderung vom 23.01.2026, S. 9). Die Antragsgegnerin hat insoweit im erstinstanz-
20 lichen Verfahren ausgeführt, Hintergrund der in der Ausschreibung, die mit einer Ausrichtung auf das Bürgerliche Recht und Grundlagen des Rechts recht weit gefasst gewesen sei, verwendeten Formulierung, wonach eine rechtsgeschichtliche Ausrichtung vorteilhaft sei, sei die Vermutung einer gewissen Marktenge in der Rechtsgeschichte gewesen. Das Verfahren zur Nachbesetzung der Professur habe zuvor schon wiederholt werden müssen, weil es schwierig gewesen sei, geeignete Bewerber in der Rechtsgeschichte zu finden. Es habe daher Einigkeit in der Abteilung Rechtswissenschaft bestanden, die Ausschreibung möglichst weit zu öffnen, die Professur aber vorzugsweise wieder mit einem Professor im Fachgebiet Rechtsgeschichte zu besetzen, um damit das Lehrprogramm der Abteilung möglichst unverändert fortführen zu können. Dementsprechend sei die Ausschreibung mit „Grundlagen des Rechts“ zunächst weit gefasst und mit dem Zusatz „eine rechtsgeschichtliche Ausrichtung ist von Vorteil“ eine klare Präferenz zum Ausdruck gebracht worden. Daher sei bei der Auswahlentscheidung neben der allgemeinen Passförmigkeit der Ausrichtung auf „Bürgerliches Recht und Grundlagen des Rechts“ jeweils berücksichtigt worden, ob die Bewerbung substantielle wissenschaftliche Forschung in der Rechtsgeschichte habe vorweisen können. Die Fakultät habe die Besetzung mit einem Rechtshistoriker bevorzugt (vgl. dazu Antragserwiderung vom 17.10.2025, S. 2; Antragserwiderung vom 21.11.2025, S. 12 f.; Antragserwiderung vom 23.01.2026, S. 2). Soweit die Einschätzung der Berufungskommission, der Antragsteller sei wissenschaftlich nicht hinreichend ausgewiesen, sich auf das Fehlen einer rechtsgeschichtlichen Lehrbefugnis bzw. einer entsprechenden Forschungstätigkeit bezieht (vgl. dazu Antragserwiderung vom 21.11.2025, a.a.O.), trägt dies den Ausschluss des Antragstellers auf der ersten Stufe des Berufungsverfahrens mithin ebenfalls nicht (vgl. zur Unzulässigkeit einer „Probe-Ausschreibung“ BVerfG, a.a.O.).
21 b) Der Antragsteller erfüllt auch die zwingenden Vorgaben des Anforderungsprofils an die wissenschaftliche Exzellenz.
22 Diese ergeben sich durch die Bezugnahme der Ausschreibung auf § 47 LHG. Danach sind erforderlich ein abgeschlossenes Hochschulstudium (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 LHG), die besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die Qualität einer Promotion nachgewiesen wird (§ 47 Abs. 1 Nr. 3 LHG) sowie - nach der Aufgabenstellung der Hochschule und den Anforderungen der Stelle, die hier jeweils unterstellt werden - zusätzliche wissenschaftliche Leistungen in Forschung und Lehre, die in der Regel durch eine Habilitation erbracht werden. (§ 47 Abs. 1 Nr. 4 lit. a, Abs. 2 Satz 1 LHG). Der Antragsteller verfügt über mehrere Hochschulabschlüsse, eine Promotion und zwei Habilitationen.
23 Die Ausschreibung macht keine zwingenden Vorgaben in Bezug auf die Note des ersten juristischen Staatsexamens bzw. des möglicherweise ebenfalls berücksichtigungsfähigen zweiten Staatsexamens (s. zur fraglichen Zulässigkeit solcher Vorgaben aber Senatsbeschluss vom 08.12.2020 - 4 S 2583/20 -, a.a.O.). Auch die Berufungskommission hat eine solche zwingende Vorgabe nicht (unzulässigerweise) ergänzt. Vielmehr sollten die Examensnoten als ein Kriterium in die Bewertung der fachlichen Exzellenz einfließen. Sollen sie aber in die (Gesamt-)Bewertung einfließen, die dem Zweck eines gestuften Auswahlverfahrens folgend nicht auf dessen erster Stufe stattfindet, können sie nicht gleichzeitig Kriterium für den Ausschluss eines Bewerbers auf der ersten Stufe des Auswahlverfahrens sein.
24 Die Ausschreibung macht ebenfalls keine zwingenden Vorgaben in Bezug auf die Note der Promotion (s. aber erneut Senatsbeschluss vom 08.12.2020 - 4 S 2583/20 -, a.a.O.). Dass die vom Antragsteller erzielte Note („magna cum laude“) eine Berufung nicht aufgrund der Regelung des § 47 Abs. 1 Nr. 3 LHG von vornherein ausschließt und damit den Ausschluss bereits auf der ersten Stufe des gestuften Auswahlverfahrens rechtfertigt, zeigt sich schon daran, dass auch ein Mitbewerber des Antragstellers trotz entsprechender Note bereits eine W-3-Professur bekleidet.
25 Soweit die Einschätzung der Berufungskommission, der Antragsteller sei wissenschaftlich nicht hinreichend ausgewiesen, sich auf dessen Habilitation und seine sonstigen wissenschaftlichen Arbeiten i.S.v. § 47 Abs. 1 Nr. 4 LHG bezieht (vgl. dazu Antragserwiderung vom 21.11.2025, S. 13; Antragserwiderung
26 vom 23.01.2026, S. 4, 12), fehlt es auch insoweit in der Ausschreibung an zwingenden quantitativen und qualitativen Vorgaben, deren Fehlen einen Ausschluss des Antragstellers auf der ersten Stufe des Auswahlverfahrens erlauben würde (s. aber erneut Senatsbeschluss vom 08.12.2020 - 4 S 2583/20 -, a.a.O.). Dem dürfte regelmäßig auch § 47 Abs. 2 Satz 3 LHG entgegenstehen, wonach die für die Besetzung einer Professur erforderlichen zusätzlichen wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen i.S.v. § 47 Abs. 1 Nr. 4 LHG umfassend im Berufungsverfahren bewertet werden, was dem Sinn des gestuften Auswahlverfahrens entsprechend nicht auf dessen erster Stufe erfolgt und egal auf welcher Stufe eine „summarische Bestenauslese“ oder - wie die Antragsgegnerin weiter meint - eine „überschlägige Betrachtung der Publikationsleistungen unter Berücksichtigung der Habilitation“ nicht zulässt (vgl. dazu die Gesetzesbegründung: „Mit (§ 47 Abs. 2 ) Satz 3 (LHG) wird klargestellt, dass die aufnehmende Hochschule im Rahmen eines Berufungsverfahrens die mit einer Habilitationsschrift erbrachte wissenschaftliche Leistung selbstständig zu prüfen und neu zu bewerten hat, ohne an die Entscheidung der früheren Hochschule beim ursprünglichen Habilitationsverfahren gebunden zu sein. Mit dieser Regelung erfolgt eine Umkehrung der bisherigen Praxis dahin gehend, dass über die erforderliche wissenschaftliche Qualifikation nicht mehr die abgebende, sondern die aufnehmende Hochschule zu entscheiden hat.“, LT-DrS. 13/3640, S. 217). Insoweit fehlt es der Entscheidung der Antragsgegnerin auch an einer tragfähigen Sachverhaltsermittlung (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 06.04.2006 - 2 VR 2.05 -, juris).
27 Schließlich soll sich nach der zulässigen Präzisierung der Ausschreibung durch die Berufungskommission die wissenschaftliche Exzellenz „in erster Linie“ durch entsprechende Publikationen unter Einschluss der Habilitation ergeben. Soweit die Einschätzung der Berufungskommission, der Antragsteller sei wissenschaftlich nicht hinreichend ausgewiesen, sich auf die – nicht ausdrücklich erwähnte – juristische Habilitation des Antragstellers und seine sonstigen wissenschaftlichen Arbeiten i.S.v. § 47 Abs. 1 Nr. 4 LHG bezieht, steht dies im Widerspruch zu ihrer eigenen zulässigen Vorgabe und ist damit und ebenfalls mit Blick auf § 47 Abs. 2 Satz 3 LHG auch sachwidrig. Denn diese Leistungen werden gleichgewichtig in eine Reihe gestellt mit den Noten der Staatsexamina und der Promotion, wobei noch hinzukommt, dass diese jeweils mindestens 10 Jahre länger zurückliegen als die juristische Habilitation des Antragstellers und es sich bei seiner Dissertation um eine philosophische Arbeit handelt. Insoweit fehlt es der Entscheidung der Antragsgegnerin auch an einer sorgfältigen Abwägung (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 06.04.2006 - 2 VR 2.05 -, juris).
28 Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO analog), so dass aus der Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs auch ein Anordnungsanspruch (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO) folgt.
29 Insbesondere erscheint die Besetzung der streitgegenständlichen W-3-Stelle mit dem Antragsteller bei einer fehlerfreien Auswahlentscheidung auch ernstlich möglich (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 03.03.2025 - 2 VR 4.24 -, juris). Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller zu Unrecht auf der ersten Stufe des mehrstufigen Berufungsverfahrens ausgeschlossen. Im weiteren Berufungsverfahren ist gem.§ 47 Abs. 2 Satz 3 LHG die juristische Habilitation des Antragstellers umfassend zu prüfen. Deren Bewertung ist offen und kann wegen des weiten Beurteilungsspielraums der Berufungskommission vom Senat auch nicht antizipiert werden. Zwar verfügt der Antragsteller (wohl) nicht über eine rechtsgeschichtliche Ausrichtung. Deren Fehlen kann aber nur bei sonst gleicher Eignung eines Mitbewerbers zu Lasten des Antragstellers berücksichtigt werden. Vor diesem Hintergrund kann der Senat offenlassen, ob bei einem zu Unrecht erfolgten Ausschluss auf der ersten Stufe eines mehrstufigen Auswahlverfahrens die fiktiven Erfolgsaussichten auf die Besetzung der Stelle zu beziehen sind oder nur auf das Erreichen der nächsten Stufe des Auswahlverfahrens.
30 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Der Beigeladene hat sich zwar im Verfahren geäußert, aber keine Anträge gestellt und daher keine Kosten zu tragen (§ 154 Abs. 3 VwGO), er kann jedoch auch keine Kostenerstattung beanspruchen (§ 162 Abs. 3 VwGO).
31 Die Festsetzung des Streitwerts entspricht der des Verwaltungsgerichts und beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 4 GKG (sechsfache Monatsbesoldung im angestrebten Amt; vgl. dazu zuletzt Senat, Beschluss vom 15.05.2025 - 4 S 542/25 -, juris).
32 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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