OLG Stuttgart Senat für Familiensachen, 2025-04-11, 17 WF 34/24

17 WF 34/24Obergericht11.04.2025

Regest

1. Zur Berichtigung eines Beschlusses zum Ausgleich eines zweigliedrigen Anrechts im Rahmen des Versorgungsausgleichs. 2. Eine offenbare Unrichtigkeit eines Beschlusses im Sinne von § 42 Abs. 1 FamFG beim Ausgleich eines zweigliedrigen Anrechts, das aus einer Komponente eines Kapitalbetrags und einer weiteren Komponente eines monatlichen (betrieblichen) Rentenbetrags besteht, setzt voraus, dass dem Gericht bei Erlass des Beschlusses bewusst war und dies sich aus der Entscheidung ergibt, dass vorliegend ein zweigliedriges Anrecht bestand. 3. Allein der grundsätzlich mangels anderer Anhaltspunkte anzunehmende Wille des Gerichts, stets das gesamte bestehende Anrecht auszugleichen, ist für eine offenbare Unrichtigkeit nicht ausreichend. Bei Zweifeln über die Willensbildung des Gerichts kann eine Berichtigung nicht erfolgen.

Gesamter Gesetzestext

OLG Stuttgart Senat für Familiensachen — 17 WF 34/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-04-11

Aktenzeichen: 17 WF 34/24

ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2025:0411.17WF34.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

  1. Zur Berichtigung eines Beschlusses zum Ausgleich eines zweigliedrigen Anrechts im Rahmen des Versorgungsausgleichs.

  2. Eine offenbare Unrichtigkeit eines Beschlusses im Sinne von § 42 Abs. 1 FamFG beim Ausgleich eines zweigliedrigen Anrechts, das aus einer Komponente eines Kapitalbetrags und einer weiteren Komponente eines monatlichen (betrieblichen) Rentenbetrags besteht, setzt voraus, dass dem Gericht bei Erlass des Beschlusses bewusst war und dies sich aus der Entscheidung ergibt, dass vorliegend ein zweigliedriges Anrecht bestand.

  3. Allein der grundsätzlich mangels anderer Anhaltspunkte anzunehmende Wille des Gerichts, stets das gesamte bestehende Anrecht auszugleichen, ist für eine offenbare Unrichtigkeit nicht ausreichend. Bei Zweifeln über die Willensbildung des Gerichts kann eine Berichtigung nicht erfolgen.

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