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L 7 SO 616/26 ER-B•Landessozialgericht Baden-Württemberg 7. Senat, 2026-04-14, L 7 SO 616/26 ER-B
L 7 SO 616/26 ER-BSozialversicherungsgericht / Division 714.04.2026
1. Ein Anspruch auf Auseinandersetzung gemäß § 2042 BGB gegen den/die Miterben ist nach § 141 SGB IX überleitungsfähig. 2. Tatbestandsvoraussetzung für eine Überleitung nach § 141 SGB IX ist, dass der Träger der Eingliederungshilfe Leistungen der Eingliederungshilfe gewährt. Dabei ist die h.M. der Auffassung, dass die Leistungen der Eingliederungshilfe als Zuschuss gewährt werden müssen und eine darlehensweise Leistungserbringung nicht genügt. 3. Die Überleitung ist durch schriftliche Anzeige an den anderen (Schuldner bzw. Anspruchsgegner des übergeleiteten Anspruchs) zu bewirken, wobei das Gesetz insoweit Schriftform vorschreibt (§ 141 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 SGB IX; § 126 BGB). Erst die schriftliche Anzeige gegenüber dem Schuldner/Dritten führt zum Anspruchsübergang. 4. Sind die Voraussetzungen des § 141 Abs. 1 SGB IX erfüllt, kann der Träger der Eingliederungshilfe nach pflichtgemäßem Ermessen den Übergang des Anspruches bewirken (vorliegend wurden Ermessensfehler angenommen). Verfahrensgang vorgehend SG Konstanz, 16. Februar 2026, S 8 SO 2286/25 ER, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2026-04-14
Aktenzeichen: L 7 SO 616/26 ER-B
ECLI: ECLI:DE:LSGBW:2026:0414.L7SO616.26ER.B.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 86a Abs 2 Nr 4 SGG, § 86b Abs 1 S 1 Nr 2 SGG, § 141 SGB 9, § 93 SGB 12
Verfahrensgang
vorgehend SG Konstanz, 16. Februar 2026, S 8 SO 2286/25 ER, Beschluss
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 16.02.2026 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers auch im Beschwerdeverfahren.
I.
1 Zwischen den Beteiligten ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen eine Überleitungsanzeige des Antragsgegners streitig.
2 Der im Jahr 1983 geborene Antragsteller ist schwerbehindert und steht unter Betreuung u.a. in den Bereichen Behörden-, Renten- und andere Sozialleistungsangelegenheiten, Vermögenssorge, Postangelegenheiten und Nachlassangelegenheiten. Der bei ihm festgestellte Grad der Behinderung (GdB) beträgt 100, der Pflegegrad 3. Er arbeitet in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM). Vom Antragsgegner bezieht er laufend Eingliederungshilfe in Form von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in der WfbM und in Form der Assistenzleistungen außerhalb besonderer Wohnformen. Der Antragsgegner erbrachte die Assistenzleistungen für die Zeit 01.02.2023 bis 31.01.2025 im Umfang von insgesamt 33.587,07 € als Darlehen (Bescheide vom 09.03.2023, 24.03.2023 und 10.08.2023, vgl. Bl. 17, 382, 568, 698, 708 Verwaltungsakten
3 2022 verstarb die Mutter des Antragstellers B1 (P.B.). In deren handschriftlichen Testament vom 07.11.2014 (Bl. 804 VA) bestellte sie den Antragsteller und seine Halbschwester M1 (B.M.) zu ihren "Erben". Die Halbschwester sollte danach "Alleinerbin" einer Wohnung in H1, der Möbel und der persönlichen Dinge ihrer Mutter werden. Das restliche Vermögen sollte zu gleichen Teilen an sie und den Antragsteller gehen. 75.000 € aus einer Restschuld ihres Ehemannes sollten ebenfalls an die Halbschwester gehen. Weiter verfügte die Mutter, dass sie den Antragsteller und seine Halbschwester "als gegenseitige Nacherben" einsetze. Am 19.01.2024 (Bl. 270 VA) wurde dem Antragsteller und seiner Halbschwester vom Amtsgericht (AG) Ü1 auf seinen Antrag ein gemeinschaftlicher Erbschein ausgestellt, wonach sie beide jeweils als nicht befreite Vorerben zu ½ ihre Mutter beerbt hätten. Der Antragsteller sei Nacherbe beim Tod seiner Halbschwester. Der nach Aufforderung des Antragsgegners von dem Antragsteller gegen die Entscheidung des AG Ü1 eingelegten Beschwerde half das AG nicht ab, da der Erbschein antragsgemäß erteilt worden sei (vgl. Beschluss vom 13.03.2024, Bl. 230 VA)) ein. Mit undatiertem Beschluss wies das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe (14 W 24/24 (Wx)) die Sache unter Aufhebung des Nichtabhilfebeschlusses der Rechtspflegerin an das AG zur richterlichen Entscheidung zurück. Nachdem sodann das AG Ü1 am 24.01.2025 durch die funktionell zuständige Richterin einen rechtlichen Hinweis erteilt hatte (Bl. 175 VA), wonach der Antragsteller und seine Halbschwester nicht Vollerben zu ½, sondern nur nicht befreite Vorerben geworden seien, nahm der Antragsteller seine Beschwerde zurück.
4 Anfang März entschied der Antragsgegner intern (vgl. E-Mail vom 05.03.2025, Bl. 134 VA; Aktenvermerk vom 26.02.2025, Bl. 143 VA), die Darlehensbescheide betreffend die Assistenzleistungen (Wohnen) rückwirkend ab 01.02.2025 aufzuheben und die Hilfe als Zuschuss ab 01.02.2025 weiter zu gewähren. Nach Eintritt der Bestandskraft plante der Antragsgegner Überleitungsanzeigen für beide Geschwister. Mit der Fälligstellung des Darlehens solle noch gewartet werden (E-Mail vom 10.03.2025, Bl. 129 VA).
5 Am 04.06.2025 erließ der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller (vertreten durch die Betreuerin) einen Bescheid, in dem er sämtliche Ansprüche des Antragstellers bezüglich des Ablebens und des Nachlasses seiner Mutter, insbesondere sämtliche Ansprüche, die sich aus der Stellung als Miterbe sowie aus Vermächtnissen, die seine Mutter angeordnet habe, ergeben, in vollem Umfang nebst sämtlicher hierzu gehörender Ansprüche und Rechte, wie etwa Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche, auf sich ab 01.02.2023 überleitete (Bl. 66 VA). Zur Begründung führte er u.a. an, dass der Erbschein unrichtig sei. Der Antragsteller habe gegen seine Halbschwester als Miterbin einen Anspruch auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft. Die Überleitung der dem Antragsteller zustehenden Ansprüche im Rahmen der Nachlasssache sei angemessen, da ein fiskalisches Interesse bestehe und dem Nachranggrundsatz der Eingliederungshilfe entsprochen werden müsse. Die Überleitung der Erbteilansprüche richte sich gleichzeitig auch als Vertreterin der Halbschwester an die Betreuerin. Die Betreuerin werde dafür eine gesonderte Überleitungsanzeige erhalten. Die Überleitung sämtlicher erbrechtlicher Ansprüche samt Auskunftsansprüchen erfolge im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens. Zur Wahrung des Nachranggrundsatzes der Eingliederungshilfe gemäß § 91 SGB IX und aufgrund der unterschiedlichen Rechtsauffassung im Hinblick auf das Testament der P.B. bestehe nur die Möglichkeit, die erbrechtlichen Ansprüche samt Auskunftsansprüchen auf den Eingliederungshilfeträger überzuleiten. Auf die Erbansprüche könne nicht verzichtet werden.
6 Mit weiterem Bescheid vom 04.06.2025 leitete der Antragsgegner mit im Wesentlichen gleichlautendem Wortlaut die Ansprüche der Halbschwester aus dem Nachlass der Mutter auf sich über. Die Betreuerin erhob am 26.06.2025 für den Antragsteller und seine Halbschwester schriftlich Widerspruch gegen die Bescheide vom 04.06.2025 (Bl. 54 VA). Sie verwies auf den Erbschein und den Hinweis des AG Ü1. Die Entscheidung vom 04.06.2025 sei nicht nachvollziehbar. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 15.08.2025 (Bl. 32 VA) führte der Antragsteller aus, dass die Geschwister ausweislich des Testaments sowie nach Auffassung des Nachlassgerichts des AG Ü1 entgegen der Annahme des Antragsgegners jeweils nicht befreite Vorerben seien. Es sei nicht damit zu rechnen, dass der Nachlass auf absehbare Zeit irgendwelche Früchte erbringen könne.
7 Mit Widerspruchsbescheiden vom 19.08.2025 (Bl. 23 VA) wies der Antragsgegner die Widersprüche jeweils zurück. Der Antragsgegner sei weiterhin der Auffassung, dass der Erbschein falsch ausgestellt worden sei. Habe eine leistungsberechtigte Person für die Zeit, für die Leistungen der Eingliederungshilfe erbracht werden, einen Anspruch gegen einen anderen, der kein Leistungsträger im Sinne des § 12 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) sei, könne der Träger der Eingliederungshilfe gem. § 141 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner voraussichtlichen Aufwendungen auf ihn übergehe. Bei dem Anspruch auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft gemäß § 2042 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) handele es sich um einen überleitungsfähigen Rechtsanspruch. Leistungen der Sozialen Teilhabe seien gem. § 140 SGB IX abhängig vom Vermögen der antragstellenden Person. Ein Ausschlussgrund nach § 138 SGB IX sei nicht vorliegend. Zum Vermögen im Sinne des SGB IX gehöre das gesamte verwertbare Vermögen, darunter fielen auch Erbansprüche. Der Vermögensfreibetrag für Sparguthaben und sonstiges Geldvermögen liege nach § 139 SGB IX zum Hilfebeginn der vermögenswirksamen Leistungen (01.02.2023) bei 61.110,00 €. Gemäß § 140 SGB IX seien vor der Inanspruchnahme von Sozialleistungen die Mittel aus eigenem Vermögen aufzubringen. Es bestehe ein Nachranggrundsatz der Eingliederungshilfe, der schon allein aus fiskalischen Interessen wiederhergestellt werden müsse. Diese Wiederherstellung des Nachrangs sei jedoch nur durch die Neuausstellung des Erbscheins möglich. Da dieser Vorgang von dem Antragsteller nicht weiterverfolgt werde und auf die Erbansprüche des Antragstellers nicht verzichtet werden könne, müsse das Verfahren zur Neuausstellung des Erbscheins von dem Antragsteller weiter betrieben werden. Hierzu sei es erforderlich, die erbrechtlichen Ansprüche samt Auskunftsansprüchen überzuleiten. Gemäß § 141 Abs. 1 SGB XII stehe die Überleitung von Ansprüchen im Ermessen des Leistungsträgers. Die Eingliederungshilfe ohne Berücksichtigung der hier gegebenen zivil- bzw. erbrechtlichen Ansprüche zu gewähren, würde dem Gebot der wirtschaftlichen Verwendung öffentlicher Gelder widersprechen. Außerdem seien auch die Interessen der Allgemeinheit zu berücksichtigen.
8 Am 23.09.2025 haben der Antragsteller und seine Halbschwester dagegen jeweils getrennt beim Sozialgericht Konstanz (SG) Anfechtungsklagen erhoben (S 8 SO 1721/25 betreffend den Antragsteller und S 8 SO 1722/25). Die Klagen sind weiterhin rechtshängig. Der Antragsgegner ist den Klagen entgegengetreten.
9 Am 03.12.2025 hat der Antragsteller - ebenso wie seine Halbschwester - beim SG den vorliegenden Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt (S 8 SO 2286/25 ER). Zur Begründung hat er u.a. angeführt, dass der Überleitungsbescheid rechtswidrig sei und ihn in seinen Rechten verletze. Ein Vollzug würde weitreichende - unter Umständen endgültige - Folgen für ihn mit sich bringen. Er sei nicht befreiter Vorerbe. Der Erbschein sei richtig. Die Erbenstellung sei kein überleitbarer Anspruch. Es bestünden auch Bedenken dahingehend, dass die Bezeichnung des übergeleiteten Anspruchs nicht mit ausreichender Bestimmtheit erfolgt sei.
10 Der Antragsgegner ist dem einstweiligen Rechtsschutzgesuch entgegengetreten. Zur Begründung hat er u.a. ausgeführt, dass dem Antragsteller Erbansprüche zustünden. Für die Rechtmäßigkeit der Überleitungsanzeige sei unerheblich, ob der übergeleitete Anspruch tatsächlich bestehe. Außerdem erhalte der Antragsteller weiterhin sämtliche Leistungen der Eingliederungshilfe. Der Überleitungsverwaltungsakt sei hinreichend bestimmt. Insbesondere aus dem Tenor in Verbindung mit der Begründung seien sowohl Gläubiger, Schuldner als auch die überzuleitenden Ansprüche ersichtlich, sodass keine formelle Rechtswidrigkeit bestehe. Die Halbschwester des Antragstellers habe als Schuldnerin des übergeleiteten Anspruchs über die gemeinsame Betreuerin Kenntnis von der Überleitung erhalten.
11 Der Antragsgegner hat beim Landgericht Konstanz am 23.12.2025 Klage gegen den Antragsteller aus den übergeleiteten Ansprüchen der Halbschwester erhoben (B 4 O 273/25).
12 Das SG hat mit Beschluss vom 16.02.2026 (Bl. 5 Senatsakten) die aufschiebende Wirkung der Klage S 8 SO 1721/25 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 04.06.2025 und den Widerspruchsbescheid vom 19.08.2025 angeordnet. Von einer Beiladung der B.M. hat das SG im einstweiligen Rechtsschutzverfahren abgesehen. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz sei nach § 86b Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtgesetz (SGG) statthaft, da nach § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG i.V.m. § 141 Abs. 4 Satz 1 SGB IX Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Überleitungsverwaltungsakt keine aufschiebende Wirkung zukomme. Das Gericht entscheide bei dem Antrag nach § 86b Abs. 1 SGG nach pflichtgemäßem Ermessen und aufgrund einer Interessenabwägung. Die aufschiebende Wirkung sei anzuordnen, wenn das Interesse des von einem kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Verwaltungsakts Betroffenen an dem Aufschub der Maßnahmen das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Durchführung übersteige. Dies sei in der Regel der Fall, wenn nach summarischer Prüfung mehr für als gegen die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes spreche. Denn an der sofortigen Vollziehung einer rechtswidrigen Maßnahme bestehe kein öffentliches Interesse. Vorliegend sei die aufschiebende Wirkung der Klage S 8 SO 1721/25 anzuordnen, da deren Erfolg überwiegend wahrscheinlich sei. Rechtsgrundlage für die Überleitungsanzeige sei § 141 SGB IX. Nach § 141 Abs. 1 Satz 1 SGB IX könne der Träger der Eingliederungshilfe durch schriftliche Anzeige gegenüber dem Schuldner bewirken, dass ein Anspruch entweder des Leistungsberechtigten, der Eltern bzw. des im gleichen Haushalt lebenden Elternteils des minderjährigen Leistungsberechtigten oder des nicht getrennt lebenden Ehegatten bzw. Lebenspartners des Leistungsberechtigten gegen den Schuldner, welcher kein Sozialleistungsträger sei, bis zur Höhe der Aufwendungen der Eingliederungshilfe auf den Eingliederungshilfeträger übergehe. Voraussetzung des Anspruchsübergangs sei mithin eine schriftliche Anzeige gegenüber dem Schuldner. Diese schriftliche Anzeige sei ein rechtsgestaltender Verwaltungsakt, der zum Anspruchsübergang führe. Die Überleitung sei nicht nur dem Dritten als Schuldner anzuzeigen, sondern auch gegenüber dem Gläubiger des überzuleitenden Anspruchs. Diese Voraussetzungen dürften vorliegend nicht erfüllt sein, da nur ein Verwaltungsakt, d.h. der Bescheid vom 04.06.2025, - gerichtet an den Antragsteller als Anspruchsgläubiger - vorliege. Es fehle an dem Überleitungsbescheid gegenüber dem Anspruchsschuldner. Ein konkreter Schuldner bzgl. "sämtlicher" übergeleiteter Ansprüche aus dem Nachlass werde im Verfügungssatz des Bescheides vom 04.06.2025 nicht benannt. Wenn dieser Schuldner (nur) die Halbschwester B.M. sein solle, fehle es jedenfalls für eine wirksame Überleitung an der gesonderten Überleitungsanzeige gegenüber der Halbschwester. Eine solche sei in den Verwaltungsakten nicht ersichtlich. Die in dem Bescheid vom 04.06.2025 gegenüber der Betreuerin angekündigte "gesonderte Überleitungsanzeige" an die Halbschwester sei nie erstellt worden. An die Halbschwester sei vielmehr nur als Gläubigerin etwaiger eigener Nachlassansprüche eine Überleitungsanzeige gerichtet worden (Hinweis auf Parallelverfahren S 8 SO 1722/25). Dass die Halbschwester über die gemeinsame Betreuerin von der Überleitungsanzeige an den Antragsteller Kenntnis erlangt habe, ändere nichts daran, dass an sie als Forderungsschuldnerin kein eigener Überleitungsbescheid gerichtet worden sei.
13 Gegen den ihm am 16.02.2026 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner am 24.02.2026 Beschwerde beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt.
14 Mit Bescheid vom 19.02.2026 hat der Antragsgegner der B.M., vertreten durch ihre Betreuerin, Folgendes angezeigt:
15 "Sämtliche Ansprüche des B2, geb. 1983 bezüglich des Ablebens und des Nachlasses der 2022 verstorbenen Frau B3, geboren 1948, zuletzt wohnhaft P1 H1, insbesondere sämtliche Ansprüche des B2, die sich aus seiner Stellung als Miterben nach der vorgenannten verstorbenen Frau B3 ergeben -, wurden in vollem Umfang nebst sämtlicher hierzu gehörender Ansprüche und Rechte, wie etwa Auskünfte- und Wertermittlungsansprüche, auf den Landkreis B6 als Träger der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung ab dem 01.02.2023 Im Rahmen unseres Ermessens mit der Überleitungsanzeige vom 04.06.2025 auf uns übergeleitet haben.
16 Begründung: Ihnen wird als Vertreterin von Frau M1 hiermit angezeigt, dass Frau M2 ab 01.02.2023 durch unsere Überleitungsanzeige vom 04.06.2025 nicht mehr Anspruchsinhaber der übergeleiteten Ansprüche aus dem Erbe von Frau B4 ist."
17 Ein vergleichbares Schreiben hat der Antragsgegner an den Antragsteller versandt (Bl. 15 VA). Dort hat der Antragsgegner zur Begründung ausgeführt:
18 "Ihnen wird als Vertreterin von Herr B2 hiermit angezeigt, dass Herr B5 ab 01.02.2023 durch unsere Überleitungsanzeige vom 04.06.2025 nicht mehr Anspruchsinhaber der übergeleiteten Ansprüche aus dem Erbe von Frau B4 ist"
19 Dagegen haben die Geschwister erneut beim SG um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht (S 8 SO 539/26 ER).
20 Zur Begründung seiner Beschwerde hat der Antragsgegner sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Die Betreuerin der beiden Halbgeschwister sei nicht bereit gewesen, die Geltendmachung der vorrangigen Erbansprüche aus dem Nachlass der P.B. weiterzuverfolgen. Zur Wahrung und Wiederherstellung des Nachrangs der Eingliederungshilfe sei die Überleitung sämtlicher Erbansprüche des Antragstellers auf den Eingliederungshilfeträger erfolgt. Parallel sei auch die Überleitung der Erb- und Vermächtnisansprüche der B.M. erfolgt, die vergleichbare Leistungen der Eingliederungshilfe vom Antragsgegner erhalte. Ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Überleitungsanzeige bestünden nicht. Voraussetzung einer Überleitung sei, dass der überzuleitende Anspruch mutmaßlich bestehe. Eine Überleitung sei nur dann ausgeschlossen, wenn der übergeleitete Anspruch offensichtlich nicht bestehe (sog. Negativevidenz; Hinweis auf Bundesozialgericht
21 Der Antragsgegner beantragt,
22 den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 16.02.2026 aufzuheben und den Antrag abzuweisen.
23 Der Antragsteller beantragt,
24 die Beschwerde zurückzuweisen.
25 Der Antragsteller ist der Beschwerde entgegengetreten. Der Antragsgegner sei an den ausgestellten Erbschein gebunden. Der Erbschein bescheinige eine nicht befreite Vorerbenstellung der Geschwister. Der Erbschein entfalte öffentlichen Glauben (§ 2365 BGB) und binde staatliche Stellen. Die Statusfrage, also wer Erbe geworden sei, sei nicht den Landkreisen, sondern ausschließlich der Zivilgerichtsbarkeit vorbehalten. Er - der Antragsteller - und seine Schwester seien nur nichtbefreite Vorerbe geworden. Ihnen stehe ein Anspruch auf Auseinandersetzung des Nachlasses nicht zu. Die Auslegung des Testaments durch den Antragsgegner sei nicht nachvollziehbar. Das SG habe zu Recht die aufschiebende Wirkung angeordnet. Denn der Nachlass unterliege umfassenden Vorerbenbeschränkungen, die der Antragsgegner nicht akzeptiere. Durch die Überleitung seien beide Geschwister belastet. Die Überleitung sei vollständig unbestimmt. Nicht überleitbar seien etwa Ansprüche, die der Leistungsberechtigte selbst nicht geltend machen dürfe, wie hier Substanzansprüche eines Vorerben. Der Antragsgegner habe die Überleitung nicht auf vermögenswerte übertragbare Ansprüche eingegrenzt.
26 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten des Antragsgegners sowie die Verfahrensakten des SG und des Senats Bezug genommen.
II.
27 Die Beschwerde des Antragsgegners hat keinen Erfolg.
28 1. Die Beschwerde des Antragsgegners ist form- und fristgerecht (§ 173 Sozialgerichtsgesetz
29 2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.
30 a. Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist in § 86b SGG geregelt, und zwar für Anfechtungssachen in Abs. 1, für Vornahmesachen in Abs. 2. Gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache ferner, soweit nicht ein Fall des § 86b Abs. 1 SGG vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Nach § 86b Abs. 3 SGG sind die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 schon vor Klageerhebung zulässig.
31 Vorliegend kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs und der Klage nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG in Betracht. Denn es handelt sich um eine Anfechtungssache. Der Antragsteller wendet sich mit seiner isolierten Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG), die nach wie vor beim SG anhängig ist (S 8 SO 1721/25), gegen den an ihn adressierten Überleitungsbescheid des Antragsgegners vom 04.06.2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.08.2025 (§ 95 SGG). Seiner Klage kommt vorliegend keine aufschiebende Wirkung im Sinne des § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG zu. Vielmehr bedarf es wegen des durch bundesgesetzliche Regelung vorgeschriebenen Entfallens der aufschiebenden Wirkung (§ 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG i.V.m. § 141 Abs. 4 Satz 1 SGB IX) einer gerichtlichen Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Die aufschiebende Wirkung der Klage hat das SG mit dem angefochtenen Beschluss angeordnet. Dagegen wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde.
32 Da § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG selbst keinen Maßstab vorgibt, wann die aufschiebende Wirkung anzuordnen ist, ist diese Lücke durch eine entsprechende Anwendung des § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG zu schließen (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Beschluss vom 16.04.2008 - L 7 AS 1398/08 ER-B, Breith 2008, 1004; zuletzt veröffentlicht Beschluss vom 13.02.2020 - L 7 AY 4273/19 ER-B, Asylmagazin 2020, 177). Erforderlich ist mithin eine Interessenabwägung, wobei das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes und das durch Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) verfassungsrechtlich geschützte Aussetzungsinteresse gegeneinander abzuwägen sind (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. etwa Beschluss vom 12.04.2006 - L 7 AS 1196/06 ER-B, info also 2006, 132; zuletzt veröffentlicht Beschluss vom 13.02.2020 - L 7 AY 4273/19 ER-B, Asylmagazin 2020, 177). Im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung in die Betrachtung einzubeziehen sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs; dabei kommt dem voraussichtlichen Ausgang des Hauptsacheverfahrens bei der Abwägung jedenfalls insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Rechtsbehelf offensichtlich begründet oder aussichtslos erscheint (so schon BSG, Beschluss vom 30.11.1956 – 6 RKa 21/56, BSGE 4, 151, SozR Nr. 2 zu § 97 SGG, SozR Nr. 1 zu Art 2 GKAR, SozR Nr. 1 zu § 368b RVO, SozR Nr. 1 zu § 154 SGG; vgl. ferner Bundesverfassungsgericht
33 b. Bei der vorzunehmenden Abwägung der Interessen beider Beteiligten überwiegt vorliegend das Suspensivinteresse des Antragstellers das öffentliche Interesse des Antragsgegners am Vollzug des Bescheids vom 04.06.2025. Der Senat hat ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 04.06.2025. Dabei ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung; bei Durchführung eines Widerspruchsverfahrens kommt es also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids an. Dies gilt insbesondere auch für Ermessensentscheidungen wie eine Überleitung (vgl. zu § 93 SGB XII BSG, Urteil vom 23.02.2023 - B 8 SO 9/21 R, SozR 4-3500 § 93 Nr. 1, SozR 4-1300 § 33 Nr. 6, SozR 4-3500 § 16 Nr. 1; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 06.12.2023 - L 2 SO 1833/23, juris; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 04.12.2014 - L 7 SO 4268/11, ZFSH/SGB 2015, 89; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.07.2010 - L 7 SO 853/09, juris; ferner allgemein Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt SGG/Keller, 14. Aufl. 2023, SGG § 54 Rn. 33).
34 aa. Zunächst kann offen bleiben, ob der Bescheid vom 04.06.2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.08.2025 wegen einer unterbliebenen Anhörung (§ 24 Abs. 1 SGB X; vgl. zu den Anforderungen an eine Anhörung Hessisches LSG, Urteil vom 30.04.2025 - L 4 SO 80/24, ZFSH/SGB 2025, 513) des Antragstellers formell rechtswidrig ist, die fehlende Anhörung nach § 41 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 3 SGB X nachgeholt worden ist (vgl. zum Verfahren der Nachholung z.B. BSG, Urteil vom 26.07.2016 - B 4 AS 47/15 R, BSGE 122, 25) und welche Folgen die bis zur letzten Tatsacheninstanz des gerichtlichen Verfahrens bestehende Heilungsmöglichkeit auf die Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren hat (vgl. dazu z.B. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.02.2020 - L 7 AY 4273/19 ER-B, Asylmagazin 2020, 177). Denn es bestehen erhebliche und ernstliche Zweifel an der materiellen Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 04.06.2025.
35 bb. Als Rechtsgrundlage für die vom dem Antragsgegner als Träger der Eingliederungshilfe verfügte Überleitung kommt § 141 SGB IX in Betracht. § 141 SGB IX, der § 93 SGB XII nachgebildet ist (BT-Drs. 18/9522, 304) und auf dessen Auslegung zurückgegriffen werden kann (BeckOK SozR/Lund, Stand 01.03.2025, SGB IX § 141 Rn. 1; Grube/Wahrendorf/Flint/Giere, 8. Aufl. 2024, SGB IX § 141 Rn. 4), lautet wie folgt:
36 "1) Hat eine Person im Sinne von § 136 Absatz 1 oder der nicht getrennt lebende Ehegatte oder Lebenspartner für die antragstellende Person einen Anspruch gegen einen anderen, der kein Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches ist, kann der Träger der Eingliederungshilfe durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht. Dies gilt nicht für bürgerlich-rechtliche Unterhaltsansprüche.
37 (2) Der Übergang des Anspruches darf nur insoweit bewirkt werden, als bei rechtzeitiger Leistung des anderen entweder die Leistung nicht erbracht worden wäre oder ein Beitrag aufzubringen wäre. Der Übergang ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann.
38 (3) Die schriftliche Anzeige bewirkt den Übergang des Anspruches für die Zeit, für die der leistungsberechtigten Person die Leistung ohne Unterbrechung erbracht wird. Als Unterbrechung gilt ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten.
39 (4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Verwaltungsakt, der den Übergang des Anspruches bewirkt, haben keine aufschiebende Wirkung. Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches gehen der Regelung des Absatzes 1 vor."
40 cc. Die Voraussetzung für eine Überleitung, dass die antragstellende Person (vorliegend der Antragsteller) einen Anspruch gegen einen anderen, der kein Leistungsträger i.S.d. § 12 SGB I ist, hat (vorliegend B.M.), ist nach der im einstweiligen Rechtsschutz vorzunehmenden summarischen Prüfung gegeben. Ein Anspruch ist zunächst das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen verlangen zu können (vgl. § 194 BGB). Der Anspruch muss überleitungsfähig sein (§ 141 Abs. 2 Satz 2 SGB IX; ferner BeckOGK/Winkler, Stand 01.02.2026, SGB IX § 141 Rn. 8; Grube/Wahrendorf/Flint/Giere, 8. Aufl. 2024, SGB IX § 141 Rn. 10; LPK-SGB IX/Schweitzer, 7. Aufl. 2026, SGB IX § 141 Rn. 8) und einen Vermögenswert haben, d.h. in eine Geldforderung umgewandelt werden können (BeckOGK/Winkler, Stand 01.02.2026, SGB IX § 141 Rn. 14, 16). Nicht überleitungsfähig sind höchstpersönliche Ansprüche bzw. Gestaltungsrechte wie eine Wohnrecht, ein Anspruch auf Naturalunterhalt und das Ausschlagungsrecht des Erben (vgl. Kossens/von der Heide/Maaß/Schaumberg, 5. Aufl. 2023, SGB IX § 141 Rn. 9; LPK-SGB IX/Schweitzer, 7. Aufl. 2026, SGB IX § 141 Rn. 8; Palsherm in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 4. Aufl., § 141 SGB IX, Stand: 01.10.2023, Rn. 14). Dagegen ist ein Anspruch auf Auseinandersetzung gemäß § 2042 BGB gegen den/die Miterben nach der Rechtsprechung der beiden für die Eingliederungshilfe zuständigen Senate des LSG Baden-Württemberg überleitungsfähig (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 06.12.2023 – L 2 SO 1833/23, juris; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.07.2010 - L 7 SO 853/09, ZFSH/SGB 2010, 543; ferner Armbruster in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 4. Aufl., § 93 SGB XII, Stand: 01.05.2024, Rn. 95). Dabei muss der übergeleitete Anspruch tatsächlich nicht bestehen. Der Übergang ist nur ausgeschlossen, wenn er offensichtlich nicht bestehen kann bzw. von vornherein objektiv ausgeschlossen ist, sog. Negativevidenz (z.B. BSG, Urteil vom 13.07.2023 – B 8 SO 15/22 R, SozR 4-3500 § 93 Nr. 2, SozR 4-1300 § 39 Nr. 5; BSG, Urteil vom 23.02.2023 – B 8 SO 9/21 R, SozR 4-3500 § 93 Nr. 1, SozR 4-1300 § 33 Nr. 6, SozR 4-3500 § 16 Nr. 1; BSG, Beschluss vom 25.04.2013 – B 8 SO 104/12 B, juris; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2013 – L 7 SO 4209/09, juris). Nach diesen Maßstäben ist der vom Antragsgegner angenommene Anspruch des Antragstellers gegen B.M. auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft überleitungsfähig. Die dargestellten rechtlichen Maßstäbe verkennt der Bevollmächtigte des Antragstellers, wenn er einwendet, dass erbrechtliche Ansprüche des Antragstellers nicht überleitungsfähig seien. Zunächst übersieht er, dass es nicht darauf ankommt, dass nach seiner Meinung ein Auseinandersetzungsanspruch wegen einer nichtbefreiten Vorerbenstellung nicht bestehe. Es ist nicht von vornherein objektiv ausgeschlossen, dass – wie vom Antragsgegner angenommen – der Antragsteller und B.M. jeweils hälftige Erben nach dem Tod ihrer Mutter P.B. geworden sind und wechselseitige Auseinandersetzungsansprüche haben (vgl. § 2033 BGB zum Verfügungsrecht der Miterben). Auch die vom Bevollmächtigten des Antragstellers postulierte Bindung des Antragsgegners an den erteilten Erbschein steht einer Überleitung eines in Betracht kommenden Auseinandersetzungsanspruchs nach § 2042 BGB nicht entgegen. Denn nach § 2365 BGB kommt dem Erbschein lediglich eine Vermutung der Richtigkeit zu, wobei der Erbschein nur eine begrenzte Vermutungswirkung entfaltet (vgl. nur BeckOGK/Wall, Stand 15.11.2025, BGB § 2365 Rn. 10 ff.), die zudem in einem zivilgerichtlichen Verfahren widerlegt werden kann (vgl. nur BeckOGK/Wall, Stand 15.11.2025, BGB § 2365 Rn. 39 ff.). Nach einer Überleitung des nicht von vornherein ausgeschlossenen Auseinandersetzungsanspruchs des Antragstellers gegen B.M. könnte der Antragsgegner (an Stelle des Antragstellers) die streitigen Fragen, u.a. ob der Antragsteller hälftiger Miterbe oder nichtbefreiter Vorerbe ist, in einem zivilgerichtlichen Verfahren klären lassen. In diesem zivilrechtlichen Verfahren wäre dann ggf. auch die Vermutungswirkung des erteilten Erbscheins zu prüfen.
41 dd. Problematisch ist, dass der Antragsgegner für die Monate Februar 2023 bis Januar 2025 die vom Einsatz von Einkommen und Vermögen (vgl. zur Abgrenzung von Einkommen und Vermögen im Falle einer Erbschaft z.B. BSG, Urteil vom 29.04.2015 – B 14 AS 10/14 R, SozR 4-4200 § 11 Nr. 70, wobei vorliegend der Erbfall im Oktober 2022 eingetreten ist und die Eingliederungshilfe in Form der Assistenzleistungen im Februar 2023 eingesetzt hat) allein abhängigen Assistenzleistungen (vgl. §§ 135 ff. SGB IX) im Umfang von insgesamt 33.587,07 € als Darlehen erbracht hat, mit der streitigen Überleitungsanzeige aber sämtliche Ansprüche des Antragstellers als Miterbe für die Zeit ab 01.02.2023 auf sich übergeleitet hat. Denn eine Tatbestandsvoraussetzung für die Überleitung ist, dass der Träger der Eingliederungshilfe Leistungen der Eingliederungshilfe gewährt (vgl. nur BeckOGK/Winkler, Stand 01.02.2026, SGB IX § 141 Rn. 4). Dabei ist die h.M. der Auffassung, dass die Leistungen der Eingliederungshilfe als Zuschuss gewährt werden müssen und eine darlehensweise Leistungserbringung nicht genügt (z.B. BeckOGK/Winkler, Stand 01.02.2026, SGB IX § 141 Rn. 4; Grube/Wahrendorf/Flint/Giere, 8. Aufl. 2024, SGB IX § 141 Rn. 5; Hömig, NZS 2026, 41/43; Kirchhoff in Hauck/Noftz, SGB XII, Stand Februar 2022, § 93 Rn. 28; LPK-SGB IX/Schweitzer, 7. Aufl. 2026, SGB IX § 141 Rn. 5; offen gelassen bei LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.07.2010 - L 7 SO 853/09, ZSFH/SGB 2010, 543; a.A. Armbruster in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 4. Aufl., § 93 SGB XII, Stand: 01.05.2024, Rn. 43; Gutzler in Hauck/Noftz, SGB IX, Stand März 2023, § 141 Rn. 32 ohne Begründung). Zur Begründung wird angeführt, dass der Begriff der Aufwendungen (des Eingliederungshilfeträgers) ein Vermögensopfer bzw. ein dauerhaftes Ausscheiden des Vermögensgegenstandes aus dem Vermögen voraussetzt (LPK-SGB IX/Schweitzer, 7. Aufl. 2026, SGB IX § 141 Rn. 5). Weiterhin werden Sinn und Zweck der Regelung des § 141 SGB IX gegen die Anwendbarkeit eines Anspruchsübergangs auf Darlehen in Stellung gebracht: Denn mit der Überleitung soll gerade der Nachranggrundsatz wiederhergestellt werden. Bei einer darlehensweisen Gewährung wird durch den sicherbaren (vgl. § 140 Abs. 2 Satz 2 SGB IX) Rückzahlungsanspruch des Eingliederungshilfeträgers bereits die (Wieder-)Herstellung der Subsidiarität gewährleistet (Kirchhoff in Hauck/Noftz, SGB XII, Stand Februar 2022, § 93 Rn. 28; LPK-SGB IX/Schweitzer, 7. Aufl. 2026, SGB IX § 141 Rn. 5). Zudem muss der Empfänger der darlehensweise erbrachten Leistungen (Darlehnsnehmer) Gläubiger der Forderung bleiben, um sie geltend zu machen und mit den dabei erzielten Einnahmen die ihm darlehensweise überlassene Geldsumme zurückzahlen zu können (Kirchhoff in: Hauck/Noftz, SGB XII, Stand Februar 2022, § 93 Rn. 28). Nach der h.M. wäre die vom Antragsgegner verfügte Überleitung sämtlicher Ansprüche des Antragstellers als Miterbe für die Zeit ab 01.02.2023 insoweit rechtswidrig, als er darlehensweise Leistungen für die Monate Februar 2023 bis Januar 2025 im Umfang von insgesamt 33.587,07 € gewährt hat. Folgt man der h.M. nicht, wäre dieser Umstand im Rahmen der dem Antragsgegner obliegenden Ermessensausübung zu beachten (siehe unten).
42 ee. Weiterhin erscheint nach summarischer Prüfung problematisch, dass bis zu dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, vorliegend dem Erlass des Widerspruchsbescheids am 19.08.2025, der Antragsgegner die Überleitung allein gegenüber dem Antragsteller verfügt und bekanntgegeben, nicht aber der Drittschuldnerin i.S.d. § 141 Abs. 1 Satz 1 SGB IX angezeigt hatte. Dies folgt daraus, dass sowohl der Bescheid vom 04.06.2025 als auch der Widerspruchsbescheid vom 19.08.2025 lediglich an den Antragsteller, vertreten durch seine Betreuerin ("in ihrer Eigenschaft als Vertreterin von B2 als Miterbe"), gerichtet und adressiert wurde. Der Antragsgegner wies im Bescheid vom 04.06.2025 ausdrücklich darauf hin, dass die Betreuerin als Vertreterin der B.M. eine gesonderte Überleitungsanzeige erhalten werde. Im Widerspruchsbescheid führte er u.a. aus, dass der Antragsgegner die Nachlassansprüche des Antragstellers auf sich überleite, weil dieser die Ansprüche nicht weiterverfolge. Eine Bekanntgabe (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 27 Abs. 1 SGB X) der verfügten Überleitung von erbrechtlichen Ansprüchen des Antragstellers gegen seine Schwester (B.M.) ist ausweislich der Regelung Ziff. 1 erst mit Bescheid vom 19.02.2026 (Bl. 37 Senatsakten) erfolgt, auch wenn die dort gegebene Begründung ("Ihnen wird als Vertreterin von Frau M1 hiermit angezeigt, dass Frau M2 ab 01.02.2023 durch unsere Überleitungsanzeige vom 04.06.2025 nicht mehr Anspruchsinhaber der übergeleiteten Ansprüche aus dem Erbe von Frau B4 ist.") nicht zu einer Anzeige gegenüber dem Schuldner des übergeleiteten Anspruchs "passt". Dass für den Antragsteller und seine Schwester B.M. die personenidentische Betreuerin bestellt ist und der Antragsgegner an sie wechselseitige Überleitungen mit Bescheid vom 04.06.2025 in ihrer Eigenschaft als Betreuerin der jeweiligen Eingliederungshilfeleistungen beziehenden Person gerichtet hat, führt nicht dazu, dass die wechselseitigen Überleitungen den Geschwistern auch in ihrer jeweiligen Eigenschaft als Drittschuldner des übergeleiteten Anspruchs bekanntgegeben wurden. Dass die Betreuerin gleichsam nebenbei Kenntnis von den Überleitungen bekommen hat, ersetzt die erforderliche Anzeige des Antragsgegners gegenüber dem Drittschuldner nicht. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
43 Sind die Voraussetzungen des § 141 Abs. 1 SGB IX erfüllt, kann der Träger der Eingliederungshilfe nach pflichtgemäßem Ermessen den Übergang des Anspruches bewirken. Der Übergang wird vom Täger der Eingliederungshilfe durch Anzeige bewirkt (§ 141 Abs. 3 Satz 1 SGB IX). Die Überleitung ist durch schriftliche Anzeige an den anderen (Schuldner bzw. Anspruchsgegner des übergeleiteten Anspruchs) zu bewirken, wobei das Gesetz insoweit Schriftform vorschreibt (§ 141 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 SGB IX; § 126 BGB). Adressat der Anzeige ist sowohl der Schuldner/Anspruchsgegner als auch der Anspruchsinhaber/Leistungsbezieher (vgl. Fuchs/Ritz/Rosenow/Rosenow, 7. Aufl. 2021, SGB IX § 141 Rn. 13; Kossens/von der Heide/Maaß/Schaumberg, 5. Aufl. 2023, SGB IX § 141 Rn. 15; LPK-SGB IX/Schweitzer, 7. Aufl. 2026, SGB IX § 141 Rn. 10). Die Anzeige des Übergangs ist gegenüber der leistungsberechtigten Person und dem Drittschuldner ein rechtsgestaltender Verwaltungsakt (BSG, Urteil vom 13.07.2023 – B 8 SO 15/22 R, SozR 4-3500 § 93 Nr. 2, SozR 4-1300 § 39 Nr. 5; BSG, Urteil vom 23.02.2023 – B 8 SO 9/21 R, SozR 4-3500 § 93 Nr. 1, SozR 4-1300 § 33 Nr. 6, SozR 4-3500 § 16 Nr. 1; BeckOGK/Winkler, Stand 01.02.2026, SGB IX § 141 Rn. 36; Fuchs/Ritz/Rosenow/Rosenow, 7. Aufl. 2021, SGB IX § 141 Rn. 11; Palsherm in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 4. Aufl., § 141 SGB IX, Stand: 01.10.2023, Rn. 10). Erst die schriftliche Anzeige gegenüber dem Schuldner/Dritten führt zum Anspruchsübergang (LPK-SGB IX/Schweitzer, 7. Aufl. 2026, SGB IX § 141 Rn. 16; Palsherm in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 4. Aufl., § 141 SGB IX, Stand: 01.10.2023, Rn. 10). Mit Überleitung tritt der Eingliederungshilfeträger an die Stelle des bisherigen Gläubigers (leistungsberechtigte Person) und wird im Verhältnis zum Drittschuldner neuer Gläubiger (BSG, Urteil vom 23.02.2023 – B 8 SO 9/21 R, SozR 4-3500 § 93 Nr. 1, SozR 4-1300 § 33 Nr. 6, SozR 4-3500 § 16 Nr. 1; Fuchs/Ritz/Rosenow/Rosenow, 7. Aufl. 2021, SGB IX § 141 Rn. 5; Gutzler in Hauck/Noftz, SGB IX, Stand März 2023, § 141 Rn. 9; LPK-SGB IX/Schweitzer, 7. Aufl. 2026, SGB IX § 141 Rn. 16). Somit verliert der bisherige Gläubiger seinen Anspruch und damit seine Gläubigerposition und der Schuldner kann mit schuldbefreiender Wirkung nur noch an den Träger der Eingliederungshilfe leisten (Fuchs/Ritz/Rosenow/Rosenow, 7. Aufl. 2021, SGB IX § 141 Rn. 5). Das Gesetz knüpft den Gläubigerwechsel und den Anspruchsübergang an die "schriftliche Anzeige an den anderen" (§ 141 Abs. 1 Satz 1 SGB IX), d.h. an den Drittschuldner. Ein Überleitungsanzeige an den Leistungsbezieher/Anspruchsinhaber genügt dafür nicht. Im Hinblick auf diese rechtsgestaltende Wirkung der Überleitung sowie die Gewährleistung von Rechtssicherheit und Rechtsklarheit ist es erforderlich, dass der Schuldner durch eine an ihn adressierte Anzeige von der Überleitung und über den damit verbundenen Gläubigerwechsel informiert wird. Dies ist, wie dargelegt, vorliegend nicht der Fall. Aus dem Bescheid vom 04.06.2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.08.2025 ergibt sich gerade nicht, dass dieser auch an die Drittschuldnerin B.M. gerichtet war und der Antragsgegner ihr gegenüber die Überleitung willentlich und zielgerichtet verfügen und mitteilen wollte. Eine Anzeige erfolgte erst durch Bescheid vom 19.02.2026 und damit nach Erlass des Widerspruchbescheids vom 19.08.2025, dürfte mithin für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des streitigen Bescheids vom 04.06.2025 nicht mehr relevant sein. Die Frage, ob und ggf. wie sich die zunächst fehlende und nun ggf. nachgeholte Anzeige an den Drittschuldner auf die Rechtsmäßigkeit der Überleitungsanzeige an den Gläubiger auswirkt, kann derzeit auch deshalb offen bleiben, weil der Bescheid vom 04.06.2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.08.2025 nach der vorzunehmenden summarischen Prüfung (auch) auf der Rechtsfolgenseite an Fehlern leidet.
44 ff. Nach der vorzunehmenden summarischen Prüfung leidet der streitige Bescheid vom 04.06.2025 an Ermessensfehlern.
45 Sind die Voraussetzungen des § 141 Abs. 1 SGB IX erfüllt, kann der Träger der Eingliederungshilfe nach pflichtgemäßem Ermessen den Übergang des Anspruches bewirken. Er hat Entschließungs- und Auswahlermessen. Dabei liegt ein Ermessensfehlgebrauch neben dem Verfolgen eines unsachlichen Motivs oder eines sachfremden Zwecks (Ermessensmissbrauch) auch dann als Abwägungsdefizit vor, wenn die Behörde nicht alle Ermessensgesichtspunkte, die nach der Lage des Falls zu berücksichtigen sind, in die Entscheidungsfindung einbezogen hat (BSG, Urteil vom 23.02.2023 – B 8 SO 9/21 R, SozR 4-3500 § 93 Nr. 1, SozR 4-1300 § 33 Nr. 6, SozR 4-3500 § 16 Nr. 1). Dies ist dann der Fall, wenn sie die abzuwägenden Gesichtspunkte rechtlich fehlerhaft gewichtet hat (Abwägungsdisproportionalität) oder wenn sie ihrer Ermessensbetätigung einen unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat (BSG, Urteil vom 23.02.2023 – B 8 SO 9/21 R, SozR 4-3500 § 93 Nr. 1, SozR 4-1300 § 33 Nr. 6, SozR 4-3500 § 16 Nr. 1). Deshalb haben die Gerichte in tatsächlicher Hinsicht zu überprüfen, ob die Behörde die Tatsachen, die sie ihrer Ermessensentscheidung zugrunde gelegt hat, zutreffend und vollständig ermittelt hat (BSG, Urteil vom 23.02.2023 – B 8 SO 9/21 R, SozR 4-3500 § 93 Nr. 1, SozR 4-1300 § 33 Nr. 6, SozR 4-3500 § 16 Nr. 1). Eine Ermessenentscheidung beruht nach der Rechtsprechung des BSG auf einer unvollständigen Sachverhaltsermittlung und ist daher ermessensfehlerhaft, wenn bei einer Überleitungsanzeige der bisherige Gläubiger bzw. Schuldner des übergeleiteten Anspruchs vor der Überleitung nicht angehört und damit keine ausreichende Tatsachengrundlage geschaffen worden ist, die die Besonderheiten im Verhältnis des Drittschuldners zu der antragstellenden Person hätten erkennbar werden lassen und die Einbeziehung solcher Gesichtspunkte in die Ermessensentscheidung erst ermöglicht hätten (BSG, Urteil vom 23.02.2023 – B 8 SO 9/21 R, SozR 4-3500 § 93 Nr. 1, SozR 4-1300 § 33 Nr. 6, SozR 4-3500 § 16 Nr. 1; Hessisches LSG, Urteil vom 30.04.2025 – L 4 SO 80/24, ZFSH/SGB 2025, 513).
46 Bei der Ermessensentscheidung sind in der Sache die Interessen der leistungsberechtigten Person, des Drittschuldners und der Allgemeinheit zu berücksichtigen (BeckOGK/Winkler, Stand 01.02.2026, SGB IX § 141 Rn. 21; Palsherm in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 4. Aufl., § 141 SGB IX, Stand: 01.10.2023, Rn. 27). Im Regelfall ist es im Rahmen der eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung von Ermessensentscheidungen (vgl. § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG) nicht zu beanstanden, wenn der Träger der Eingliederungshilfe im Rahmen der ihm obliegenden Ermessenentscheidung nach Ermittlung und Abwägung der divergierenden Interessen im konkreten Einzelfall wegen der hohen Bedeutung des Nachranggrundsatzes dem öffentlichen Interesse an der Überleitung den Vorrang einräumt (vgl. BSG, Urteil vom 23.02.2023 – B 8 SO 9/21 R, SozR 4-3500 § 93 Nr. 1, SozR 4-1300 § 33 Nr. 6, SozR 4-3500 § 16 Nr. 1; Hessisches LSG, Urteil vom 30.04.2025 – L 4 SO 80/24, ZFSH/SGB 2025, 513; Palsherm in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 4. Aufl., § 141 SGB IX, Stand: 01.10.2023, Rn. 27). Jedoch genießt das öffentliche Interesse an der Überleitung keinen absoluten Vorrang vor entgegenstehenden Interessen von (Alt-)Gläubiger/leistungsberechtigter Person und Schuldner des übergeleiteten Anspruchs (Palsherm in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 4. Aufl., § 141 SGB IX, Stand: 01.10.2023, Rn. 27).
47 Vorliegend ist zu beachten, dass in dem Verwaltungsverfahren betreffend die Überleitungsanzeige gegenüber dem Antragsteller als Leistungsempfänger und Gläubiger eines in Betracht kommenden Auseinandersetzungsanspruch gegen B.M. diese - ebenso wie der Antragsteller selbst -nicht angehört worden ist. Dass die Betreuerin für den Antragsteller gegen den an diesen adressierten Überleitungsbescheid Widerspruch eingelegt hat, ändert nichts daran, dass der Antragsgegner B.M. als Drittschuldnerin keine Gelegenheit eröffnet hat, zur Überleitung der Ansprüche des Antragstellers gegen sie Stellung zu nehmen (vgl. Hessisches LSG, Urteil vom 30.04.2025 – L 4 SO 80/24, ZSFH7SGB 2025, 513). Zwar kann der Antragsteller nicht einen Verstoß gegen die (formelle) Anhörungspflicht aus § 24 Abs. 1 SGB X mangels Verletzung eigener subjektiver Rechte als Verstoß gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Überleitungsentscheidung geltend machen (BSG, Urteil vom 23.02.2023 – B 8 SO 9/21 R, SozR 4-3500 § 93 Nr. 1, SozR 4-1300 § 33 Nr. 6, SozR 4-3500 § 16 Nr. 1), jedoch hatte die Anhörung der B.M. zu erfolgen, um alle ermessensrelevanten Gesichtspunkte zu ermitteln, zu denen in jedem Fall die familiären Interessen gehören (BSG, Urteil vom 23.02.2023 – B 8 SO 9/21 R, SozR 4-3500 § 93 Nr. 1, SozR 4-1300 § 33 Nr. 6, SozR 4-3500 § 16 Nr. 1).
48 Weiterhin ist es jedenfalls ermessensfehlerhaft, wenn der Antragsgegner vorliegend die darlehensweise Leistungsgewährung für die Monate Februar 2023 bis Januar 2025 im Umfang von insgesamt 33.587,07 € nicht berücksichtigt und mit der streitigen Überleitungsanzeige sämtliche Ansprüche des Antragstellers als Miterbe für die Zeit ab 01.02.2023 auf sich überleitet. Damit nimmt der Antragsgegner dem Antragsteller jeglichen wirtschaftlichen Spielraum und vereitelt von vornherein, dass der Antragssteller das ihm gewährte Darlehen an den Antragsgegner zurückführen kann. Auch hat der Antragsgegner nicht in Erwägung gezogen, wie bei einer Überleitung "sämtlicher" Ansprüche das dem Antragsteller zustehende Schonvermögen realisiert werden kann (vgl. Gutzler in Hauck/Noftz, SGB IX, Stand März 2023, § 141 Rn. 26; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2013 – L 7 SO 4209/09, juris). Dem Antragsteller steht ein Schonvermögen i.H.v. 150 % der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV (2025: 67.410,00 €) zu (§ 139 Satz 2 SGB IX). Ausweislich der vorgelegten Verwaltungsakten verfügt der Antragsteller über Barvermögen (Stand 23.04.2025: 1.410,72 € <Bl. 100 VA> + 840,35 € <Bl. 104 VA>) weit unterhalb der Grenze des Schonvermögens. Insoweit sind - auch zur Vermeidung einer Übersicherung - Erwägungen des Antragsgegners angezeigt, in welchem Umfang eine Überleitung erfolgen soll. Die Überleitung "sämtlicher" Ansprüche dürfte dem nicht gerecht werden. Für eine Begrenzung der Überleitung streitet auch § 141 Abs. 1 Satz 1 SGB IX. Danach ist der Anspruchsübergang bis zur Höhe der Aufwendungen des Eingliederungshilfeträgers begrenzt. Zwar ist eine Bezifferung des übergeleiteten Anspruchs nicht erforderlich, weil eine Überleitung dem Grunde nach - gerade auch im Hinblick auf eine fortlaufende Leitungsgewährung für die Zukunft - zulässig ist (BSG, Urteil vom 23.02.2023 – B 8 SO 9/21 R, SozR 4-3500 § 93 Nr. 1, SozR 4-1300 § 33 Nr. 6, SozR 4-3500 § 16 Nr. 1), jedoch muss dabei in den Verfügungssatz des Verwaltungsaktes aufgenommen werden, dass der Forderungsübergang auf die Höhe der Aufwendungen des Trägers der Eingliederungshilfe beschränkt ist (Fuchs/Ritz/Rosenow/Rosenow, 7. Aufl. 2021, SGB IX § 141 Rn. 15a).
49 Im Hinblick auf die nach summarischer Prüfung bestehenden Rechtsfehler kann offen bleiben, ob der streitige Bescheid hinreichend bestimmt ist. Die Übergangsanzeige muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein (§ 33 SGB X). In ihr muss der Träger der Eingliederungshilfe, der Gläubiger und Schuldner des überzuleitenden Anspruches, der Empfänger der Leistung der Eingliederungshilfe, die erfolgten Leistungen der Eingliederungshilfe und der Zeitpunkt der Leistungsgewährung benannt werden (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 04.12.2014 – L 7 SO 4268/11ZFSH/SGB 2015, 89; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2013 – L 7 SO 4209/09, juris Rn. 33; BeckOGK/Winkler, 1.2.2026, SGB IX § 141 Rn. 37; Fuchs/Ritz/Rosenow/Rosenow, 7. Aufl. 2021, SGB IX § 141 Rn. 15; Palsherm in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 4. Aufl., § 141 SGB IX, Stand: 01.10.2023, Rn. 11).
50 3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Dabei ist das Verfahren nach § 183 Satz 1 SGG für den Antragsteller als Empfänger von Eingliederungshilfeleistungen kostenfrei (z.B. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2013 – L 7 SO 4209/09, juris; Palsherm in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 4. Aufl., § 141 SGB IX, Stand: 01.10.2023, Rn. 36).
51 4. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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