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16 UF 178/25•OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen, 2026-03-23, 16 UF 178/25
16 UF 178/25Obergericht23.03.2026
Eine nachträglich erteilte Sorgerechtsvollmacht macht eine Übertragung des Sorgerechts auf den anderen Elternteil gemäß § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB nicht als milderes Mittel entbehrlich, sofern eine ausreichende Kooperationsfähigkeit und -bereitschaft der Eltern nicht gegeben ist und eine hinreichende persönliche Sicherheit und Entlastung für das Kind so nicht erreicht werden kann. Verfahrensgang vorgehend AG Heidelberg, 22. September 2025, 33 F 131/25
Entscheidungsdatum: 2026-03-23
Aktenzeichen: 16 UF 178/25
ECLI: ECLI:DE:OLGKARL:2026:0323.16UF178.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Eine nachträglich erteilte Sorgerechtsvollmacht macht eine Übertragung des Sorgerechts auf den anderen Elternteil gemäß § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB nicht als milderes Mittel entbehrlich, sofern eine ausreichende Kooperationsfähigkeit und -bereitschaft der Eltern nicht gegeben ist und eine hinreichende persönliche Sicherheit und Entlastung für das Kind so nicht erreicht werden kann.
Verfahrensgang
vorgehend AG Heidelberg, 22. September 2025, 33 F 131/25
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heidelberg vom 22.09.2025, Az. 33 F 131/25, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 € festgesetzt
I.
1 Die Antragstellerin (im Folgenden: Mutter) und der Antragsgegner (im Folgenden: Vater) sind die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern des Kindes X. Y., geb. am ... Sie waren nicht verheiratet. Schon vor der Geburt von X. trennten sich die Eltern.
2 Die Mutter hat aus einer vorhergehenden Ehe, die kurz vor der Geburt X.s im Jahr 2017 geschieden wurde, noch die ältere Tochter Z., geboren am ... Diese lebt bei ihrem Vater in S. und ist alle zwei Wochen sowie in den Ferien zum Umgang bei der Mutter. Die Mutter lebt seit dem Jahr 2020 in einer neuen Beziehung; sie hat am 12.05.2023 erneut geheiratet.
3 Die Eltern lernten sich im Rahmen eines Psychiatrie-Aufenthalts kennen. Der Vater befand sich vom 26.07.2017 bis zum 11.07.2019 in Strafhaft; die gemeinsame elterliche Sorge wurde durch eine Urkunde des Jugendamts, die in der JVA H. errichtet wurde, begründet. Die Mutter steht seit 2015 unter gesetzlicher Betreuung.
4 Die Mutter lebte nach der Inhaftierung des Vaters zunächst im Haushalt der Großeltern väterlicherseits; in dieser Zeit wurde X. geboren. Im Mai 2018 zog sie in den Haushalt ihrer Tante. Die Großeltern leiteten daraufhin ein Verfahren vor dem Amtsgericht S. ein (Az. 7 F 238/18), in dem sie begehrten, zur Vormündern für X. bestellt zu werden, da beide Eltern zur verantwortungsvollen Ausübung der elterlichen Sorge nicht in der Lage seien. Im Laufe dieses Verfahrens wurde der Mutter von verschiedenen Seiten psychiatrische Behandlung und Annahme von Jugendhilfeleistungen dringend angeraten. In den Jahren 2018/2019 hielt sich die Mutter mehrfach für kürzere Zeiten in psychiatrischen Kliniken auf. Es wurde u.a. eine Borderline-Störung diagnostiziert. In diesen Zeiten wurde X. durch die Tante der Mutter betreut.
5 Im Oktober 2018 kam es zu ersten Verfahren vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Mosbach wegen Umgangs. Im Verfahren Az. 2 F 172/18 verständigten sich die Eltern auf Umgangskontakte des Vaters in der JVA, die von den Großeltern durchgeführt werden sollten. Auch mit den Großeltern väterlicherseits einigte sich die Mutter in einem Verfahren vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Mosbach auf deren eigenen Umgang, Az. 6 F 111/18. Die Frage der Betreuung X.s während der Klinikaufenthalte der Mutter war Gegenstand des Verfahrens 6 F 174/19 (eA), die dort ebenfalls einvernehmlich gelöst werden konnte. Ferner einigten sich die Eltern nach der Entlassung des Vaters aus der Haft im Verfahren Az. 6 F 170/19 am 19.11.2019 auf die Einrichtung begleiteten Umgangs.
6 Mit Antrag vom 06.04.2020, Az. 6 F 96/20, beantragte der Vater sodann, ihm nunmehr unbegleitete Umgänge zu gewähren. Die Eltern einigten sich in der Anhörung am 29.06.2020 auf eine schrittweise Ausweitung der Umgänge bis zu Umgangskontakten 14-tägig von Freitag bis Sonntag.
7 Im Verfahren Az. 6 F 71/22 beantragten beide Eltern zeitgleich eine erneute gerichtliche Umgangsregelung, insbesondere die Regelung des Ferienumgangs; dieses Verfahren wurde durch die Vereinbarung vom 17.05.2022 erledigt, in der sich die Eltern auf eine hälftige Aufteilung der Schulferien einigten. Die Eltern verpflichteten sich zur Durchführung einer Elternberatung. Diese kam allerdings nicht zustande.
8 Der Vater beantragte unter dem 03.07.2023 die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge, Az. 6 F 142/23. Hintergrund dieses Antrags war die Religionszugehörigkeit der Mutter. Die Mutter hatte als Jugendliche der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas angehört und war mit Erreichen der Volljährigkeit dort ausgetreten. Im Frühjahr 2023 hat sie sich dieser Glaubensgemeinschaft wieder angeschlossen. Auch die Großeltern mütterlicherseits sind Zeugen Jehovas, nicht aber der - mit der Mutter in gemeinsamem Haushalt lebende - Ehemann der Mutter. Der Vater gehört der russisch-orthodoxen Kirche an. X. besuchte vor dem Schuleintritt im Sommer 2024 einen evangelischen Kindergarten.
9 Der Vater war der Auffassung, die Glaubenszugehörigkeit der Mutter stelle für X. eine latente Kindeswohlgefährdung dar und die Mutter sei dadurch in ihrer Erziehungsfähigkeit eingeschränkt. X. werde es durch die Glaubensausrichtung der Mutter verwehrt, Geburtstage, Weihnachten oder Ostern zu feiern. Da die Zeugen Jehovas auch politische Betätigung ablehnten, könnte X. in Zukunft nicht etwa das Amt der Klassensprecherin übernehmen. Sollte sie aus irgendeinem Grund eine Bluttransfusion benötigen, müsste die Mutter ihr diese verweigern. Außerdem sei damit zu rechnen, dass X. körperlich gezüchtigt werde, da auch dies dem Glauben der Zeugen Jehovas entspreche. Der weitere Aufenthalt des Kindes bei der Mutter entspreche daher nicht mehr dem Kindeswohl; der Vater selbst sei dagegen uneingeschränkt geeignet und in der Lage, die Erziehung des Kindes zu übernehmen. Zwischen den Eltern bestehe keine ausreichende Kooperationsfähigkeit und Kooperationswilligkeit. Es komme zu häufigen Streitigkeiten und gebe Schwierigkeiten bei der Gestaltung des Umgangs.
10 Die Mutter hatte in diesem Verfahren zwar ebenfalls angegeben, es gebe erhebliche Kommunikationsschwierigkeiten zwischen den Beteiligten, die allerdings primär vom Vater ausgingen. Der Vater sei es auch, an dem eine gemeinsame Elternberatung bisher gescheitert sei. Einen eigenen Antrag auf Sorgerechtsübertragung hatte die Mutter zum damaligen Zeitpunkt jedoch nicht gestellt.
11 Den Antrag des Vaters auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts wies das Amtsgericht - Familiengericht - Mosbach mit Beschluss vom 09.10.2023 zurück. Es sei zwar fraglich, ob die gemeinsame elterliche Sorge angesichts des hoch belastenden Spannungsfelds des elterlichen Konflikts weiterhin dem Kindeswohl am besten entspreche. Dies liege jedoch nicht an der Glaubenszugehörigkeit der Mutter, sondern vielmehr an dem Verhalten der Eltern untereinander, deren Streitigkeiten X. in einen massiven Loyalitätskonflikt brächten. Jedoch sei die Mutter fraglos die Hauptbezugsperson für X.; X. wünsche sich auch, in deren Haushalt zu bleiben. Es sei daher nicht zu erwarten, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Vater dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Vaters blieb ohne Erfolg (Senatsbeschluss vom 16.01.2024, Az. 16 UF 167/23).
12 Im Jahr 2023 waren beim Amtsgericht Mosbach zwei weitere Verfahren anhängig, betreffend die Vermittlung im Umgangsverfahren (Az. 6 F 165/23) und eine einstweilige Anordnung zum Sorgerecht - § 1628 BGB - hinsichtlich der Anmeldung zur Untersuchung im Kinderzentrum Mosbach (Az. 6 F 166/23). Beide Verfahren wurden einvernehmlich am 26.09.2023 beendet.
13 Die Mutter hat nunmehr im hiesigen Verfahren unter dem 03.07.2025 beantragt, ihr die elterliche Sorge für X. allein zu übertragen. Zur Begründung führte sie aus, bei X. bestehe eine Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS). Vom Kinderzentrum Mosbach sei eine medikamentöse Therapie dringend angeraten worden. Grund hierfür sei, dass X. erhebliche Probleme mit der Konzentration habe, was auch dem Klassenlehrer auffalle. Der Vater stimme der angeratenen Therapie trotz Vermittlungsversuchen der Familienhilfe und des Jugendamts nicht zu. Es gebe daneben auch Konflikte der Eltern um die Nutzung einer Smartwatch und die Frage, ob X. am Wochenende zusätzliche (Schul-)Aufgaben erledigen solle. Der Vater würde entgegen einer gerichtlichen Einigung, in der ein wöchentliches Telefonat vereinbart worden sei, fast täglich versuchen, X. anzurufen. Dies führe bei Mutter und Kind zu erheblicher Unruhe.
14 Die Mutter hat erstinstanzlich beantragt,
15 das Sorgerecht für die gemeinsame Tochter der Beteiligten, X. Y., geb. am …, auf die Antragstellerin allein zu übertragen.
16 Der Vater hat Antragsabweisung beantragt.
17 Er hat vorgetragen, zwischen den Eltern sei vereinbart gewesen, einen Termin zur Diagnostik in Esslingen wahrzunehmen, zu dem die Mutter aber nicht erschienen sei. Die Diagnose des Kinderzentrums sei ihm unbekannt, den Termin habe die Mutter ohne sein Wissen vereinbart. Er sei einer Behandlung aufgeschlossen, bevorzuge aber zunächst eine Sport- oder Ergotherapie und nicht stimulierende Medikamente. Bezüglich der Gesundheitssorge sei auch weiterhin eine Gefährdung X.s durch die Hinwendung der Mutter zu den Zeugen Jehovas zu befürchten; dies gelte aber auch für die übrigen Bereiche der elterlichen Sorge.
18 Das Amtsgericht hat für X. mit Beschluss vom 08.07.2025 eine Verfahrensbeiständin bestellt und alle Beteiligten am 03.09.2025 persönlich angehört. X. hat in ihrer Anhörung ausführlich berichtet über die Familienkonstellation, über die mit ihren Eltern verbrachten Urlaube, über die Umgangskontakte und die dort auftretenden Differenzen. Auch über die sorgerechtlichen Differenzen (Schulbesuch, Medikamenteneinnahme) ist X. informiert gewesen und hat hierzu angegeben, sie wünsche sich, dass ihre Mama entscheiden solle. In der Anhörung der übrigen Beteiligten haben sich Jugendamt und Verfahrensbeiständin dafür ausgesprochen, die elterliche Sorge auf die Mutter zu übertragen. Die von der Mutter befürwortete medikamentöse Therapie des diagnostizierten ADHS bei X. erscheine erforderlich. Bedenken hinsichtlich der Entscheidungskompetenz der Mutter bei Bluttransfusionen u.ä. könne dadurch begegnet werden, dass die Mutter für derartige Fälle einen Dritten, etwa das Jugendamt, bevollmächtigte. Die Mutter hat sich hierzu bereit erklärt. Der Vater ist der Übertragung des Sorgerechts weiter entgegengetreten und hat angeregt, Sachverständigengutachten zur Erziehungsfähigkeit der Eltern sowie zur Notwendigkeit der Medikamentengabe einzuholen. Auf die Anhörungsvermerke wird Bezug genommen.
19 Mit dem angegriffenen Beschluss vom 22.09.2025 hat das Amtsgericht die elterliche Sorge für X. allein auf die Mutter übertragen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge der Beteiligten scheide inzwischen aus. Das seit vielen Jahren hochkonflikthafte Verhältnis lasse gemeinsame, am Kindeswohl orientierte Entscheidungen der Eltern nicht zu. Es komme in verschiedenen Bereichen immer wieder zu Meinungsverschiedenheiten; auch der Lebensmittelpunkt von X. bei der Mutter werde vom Vater weiterhin in Frage gestellt. Vor diesem Hintergrund entspreche es dem Wohl von X. am besten, wenn die Mutter das Sorgerecht allein ausübe.
20 Gegen diesen, seinem Verfahrensbevollmächtigten am 23.09.2025 zugestellten Beschluss hat der Vater mit am 20.10.2025 beim Amtsgericht eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Zur Begründung führt er aus, aus der Anzahl der bisherigen Gerichtsverfahren könne auf eine mangelnde Kooperationsfähigkeit der beteiligten Eltern nicht geschlossen werden. Tatsächlich sei er immer gesprächsbereit. Er habe im Vorverfahren nur deswegen die alleinige elterliche Sorge beantragt, weil er wegen der Glaubenszugehörigkeit der Mutter eine Kindeswohlgefährdung befürchtet habe. Im Übrigen seien die Verfahren erforderlich gewesen, um einen regelmäßigen Umgang des Vaters mit X. zu etablieren. Der Lebensmittelpunkt von X. bei der Mutter werde von ihm nicht angezweifelt; allerdings habe die Mutter weiterhin Defizite in der Förderung des Kindes. Hinsichtlich der Behandlung des ADHS bei X. halte er weiterhin eine Behandlung mit (pflanzlichen) Medikamenten, die keine Stimulanzien sind, für ausreichend. Dies habe auch die Verfahrensbeiständin so ausgeführt. Auch eine Schulbegleitung halte er für kontraproduktiv, im Einklang mit den übrigen Verfahrensbeteiligten. Es sei daher erforderlich, ein Sachverständigengutachten einzuholen zu der Frage, ob die medikamentöse Behandlung von X. mit Stimulanzien tatsächlich dem Kindeswohl entspricht. Auch ein Sachverständigengutachten über die Erziehungsfähigkeit der Mutter sei weiterhin erforderlich, da diese an psychischen Erkrankungen litte und auch ihre Zugehörigkeit zu den Zeugen Jehovas kritisch zu würdigen sei. Die Mutter habe im Umfeld der Zeugen Jehovas Gewalt erlitten. Bereits im Vorverfahren des Amtsgerichts S. habe die Gutachterin am 02.12.2019 eine psychiatrische Abklärung der Erziehungsfähigkeit der Mutter für erforderlich gehalten. Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf den Schriftsatz vom 13.11.2025 Bezug genommen.
21 Die Mutter verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und führt aus, eine Zusammenarbeit mit dem Vater sei bei verschiedensten Gelegenheiten gescheitert. Er reagiere nicht auf Anfragen und Informationsangebote, sei es von Seiten der Mutter, sei es von Seiten der Ärzte, des Jugendamts oder der Verfahrensbeiständin, werfe dann aber der Mutter vor, ihm nicht ausreichend Informationen zukommen zu lassen. Auch eine Elternberatung nehme er nach wie vor nicht auf. Die von ihr primär angestrebte medikamentöse Behandlung von X. sei zu deren Wohl dringend erforderlich. Hinsichtlich etwaiger Bluttransfusionen werde sie eine Vollmacht an das Jugendamt ausstellen, die bereits vorbereitet sei. Auf den Schriftsatz vom 19.12.2025 wird ergänzend Bezug genommen.
22 Der Senat hat mit Beschluss vom 13.01.2026 den Antrag des Vaters auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe im Beschwerdeverfahren mangels Erfolgsaussicht der Beschwerde abgewiesen. Daraufhin hat der Vater mit Schriftsatz vom 06.02.2026 mitgeteilt, er habe eine Sorgerechtsvollmacht für die Mutter ausgestellt und dieser übermittelt. Einer Übertragung des Sorgerechts auf die Mutter fehle damit die Grundlage. Bei weiterhin bestehen bleibendem gemeinsamen Sorgerecht wäre einerseits die Mutter handlungsfähig, andererseits blieben dem Vater die Informationsrechte gegenüber Schulen, Behörden, Ärzten usw. Die mit dem Schriftsatz übermittelte (widerrufliche) Vollmacht betrifft im Bereich der Kindertageseinrichtung/Schule alle Angelegenheiten gegenüber der besuchten Einrichtung sowie dem Träger der Einrichtung, in denen die Zustimmung des anderen sorgeberechtigten Elternteiles notwendig wäre, sowie die Auswahl der Einrichtung/Schule; im Bereich der Gesundheit alle medizinischen Maßnahmen, bei denen die Zustimmung des anderen sorgeberechtigten Elternteiles erforderlich wäre; in Angelegenheiten gegenüber der Behörde alle Angelegenheiten (einschließlich der Vorlage aller erforderlichen Unterlagen) gegenüber Gemeindeverwaltung, Stadtverwaltung, Kreisverwaltung, Landesbehörden etc., in denen die Zustimmung des anderen sorgeberechtigten Elternteiles notwendig wäre.
23 Die Verfahrensbeiständin sowie die Mutter haben hierzu Stellung genommen und erklärt, trotz der erteilten Vollmacht sei eine Übertragung des Sorgerechts allein auf die Mutter weiterhin erforderlich. Insbesondere bestehe jederzeit das Risiko, dass der Vater die Vollmacht widerrufen werde; damit entstünden erneute Belastungen für X. Insbesondere auf die Ausführungen der Verfahrensbeiständin im Schriftsatz vom 18.02.2026 wird Bezug genommen.
24 Der Vater hat hierzu zuletzt versichert, er werde die Vollmacht nicht widerrufen. Es handele sich hierbei vielmehr um das Angebot seinerseits, die Angelegenheit noch zu einem friedlichen Abschluss zu bringen. Die Beibehaltung der gemeinsamen Sorge (mit Vollmacht) brächte die Möglichkeit mit sich, den Kontakt zwischen den Eltern zu beschränken, wenn der Vater erforderliche Auskünfte direkt bei beteiligten Dritten (Behörden usw.) einholen könnte.
25 Die Akten des Amtsgerichts S. 7 F 238/18, des Amtsgerichts Mosbach 2 F 172/18, 6 F 111/18, 6 F 170/19, 6 F 174/19, 6 F 96/20, 6 F 71/22, 6 F 142/23 mit Senatsakte 16 UF 167/23, 6 F 165/23 und 6 F 166/23 sowie die erstinstanzliche Akte des Amtsgerichts Heidelberg 33 F 131/25 wurden beigezogen.
II.
26 Die zulässig eingelegte Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die auf § 1671 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 BGB beruhende Entscheidung des Amtsgerichts ist nicht zu beanstanden.
27 Die elterliche Sorge muss nicht anderweitig geregelt werden.
28 a) § 1671 Abs. 4 BGB bestimmt, dass einem auf § 1671 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB fußenden Antrag eines oder beider Elternteile auf Übertragung des alleinigen elterlichen Sorgerechts (oder von Teilbereichen hiervon) nicht stattgegeben werden darf, wenn und soweit die elterliche Sorge aufgrund anderer Vorschriften abweichend geregelt werden muss. Andere Vorschriften in diesem Sinne sind die §§ 1666 – 1667 BGB. Es ist in einem einheitlichen Verfahren zu untersuchen und zu entscheiden, welche Vorschrift nach dem von Amts wegen aufgeklärten Sachverhalt anzuwenden ist (§ 1671 Abs. 1 oder 2 oder § 1666 BGB) und welche Entscheidung zur elterlichen Sorge für das Kind und zum bestmöglichen Schutz des Kindeswohls zu treffen ist (OLG Hamm, Urteil vom 23. April 2020 – 5 UF 22/20 –, Rn. 16, juris; OLG Brandenburg, Beschluss vom 6. Juni 2017 – 9 UF 190/16 –, Rn. 29, juris; Staudinger/Coester (2016) BGB § 1671, Rn. 278).
29 b) Dies zugrunde gelegt besteht ein ernstzunehmender Verdacht einer Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB nicht. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass X.s Wohl im Haushalt der Mutter konkret gefährdet wäre, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Ein Anlass, ein Gutachten über die Erziehungsfähigkeit der Mutter einzuholen, ist damit nicht gegeben.
30 aa) Soweit der Vater andeutet, die Erziehungsfähigkeit der Mutter wegen deren Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas infrage stellen zu wollen, ist diese Frage bereits umfassend durch den Senatsbeschluss vom 16.01.2024 im vorangegangenen Sorgerechtsverfahren Az. 16 UF 167/23 beantwortet. Eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls durch die Religionszugehörigkeit der Mutter war bereits zu diesem Zeitpunkt zu verneinen; neue Gesichtspunkte, die eine veränderte Beurteilung erforderlich machen könnten, hat der Vater nicht benannt und sind auch im Übrigen nicht ersichtlich. Die Religionszugehörigkeit der Mutter gehört vielmehr zum Lebensschicksal von X.
31 Soweit in diesem Zusammenhang weiterhin im Raum steht, das Kindeswohl könne durch mangelnde Gesundheitsfürsorge (Verweigerung von Bluttransfusionen) gefährdet sein, hat die Mutter einen Lösungsweg aufgezeigt, indem sie diese Entscheidung im eingetretenen Fall einem bevollmächtigten Dritten überlassen würde. Dieser Lösungsweg entspricht weitgehend demjenigen, der im Vorverfahren angesprochen war, wo allerdings - bei weiterhin bestehender gemeinsamer Sorge - die Entscheidungsbefugnis dem Vater zugefallen wäre. Entscheidend ist hierbei jedoch, dass die Mutter konsistent einen Weg findet, wie sie selbst ihrer Religion mit den dadurch begründeten Einschränkungen folgen und zugleich Einschränkungen für X. abwenden kann. Eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls ist daher nicht ersichtlich. Eine allenfalls bestehende abstrakte Gefährdung des Kindeswohls ist dagegen für gerichtliche Kinderschutzmaßnahmen nicht ausreichend.
32 bb) Konkrete Anhaltspunkte für eine eingeschränkte Erziehungsfähigkeit der Mutter aufgrund psychischer Erkrankungen in einem Ausmaß, dass hieraus aktuell eine Gefährdung des Kindeswohls folgen könnte, bestehen nicht.
33 Allerdings ergibt sich - worauf auch der Vater im Beschwerdeverfahren hinweist - aus den beigezogenen Akten der Vorverfahren, insbesondere aus dem Verfahren des Amtsgerichts S., Az. 7 F 238/18, dass bei beiden Eltern, auch bei der Mutter, psychische Belastungen bestehen oder bestanden, die die Erziehungsfähigkeit negativ beeinflussen. In diesem Verfahren bestand kontinuierlich Kontakt der Mutter zur bestellten psychologischen Sachverständigen seit Juli 2018. Im abschließenden Anhörungstermin am 21.11.2019 führte die Sachverständige aus, es bestehe bei der Mutter ein psychiatrischer Krankheitsbefund. Die Mutter sei sehr kooperativ gegenüber dem gesamten Helfersystem. Sie erhalte auch Unterstützung durch eine Tagesmutter und durch ihre Tante. Eine Aufnahme der Mutter mit X. auf einer Mutter-Kind-Station sei sinnvoll. Die Mutter benötige Hilfe, um Stress zu reduzieren. Sie nehme diese Hilfe jedoch zuverlässig an; sie erkenne, wenn sich ihre Situation verschlechtere. Bei ihr sei eine Borderline-Störung diagnostiziert worden, was allerdings schwer zu diagnostizieren sei und möglicherweise auch vorschnell erfolgt sei. Mit einer solchen Störung lasse sich jedoch lernen zu leben. Bei der Mutter bestünden viele Entwicklungspotentiale, ihr Umgang mit dem Kind sei gut. Dementsprechend sei auch die Prognose bei einer therapeutischen Maßnahme positiv. Im Anschluss an die Ausführungen der Sachverständigen erklärten sich alle Beteiligten damit einverstanden, das Verfahren ohne familiengerichtliche Maßnahmen zu beenden. In der nachfolgenden, abschließenden schriftlichen Stellungnahme der Sachverständigen vom 02.12.2019 stellte diese fest, bei der Mutter liege ein psychiatrisches Krankheitsbild vor, das zur hinreichenden Diagnostik eine weitere psychiatrische Abklärung der Erziehungsfähigkeit im Rahmen eines stationären Klinikaufenthalts notwendig mache. Es bestehe ein hoher Unterstützungsbedarf, der sich in wiederholten Krisen in der Vergangenheit gezeigt habe. Es sei davon auszugehen, dass sich die psychische Gesundheit des Kindes in Abhängigkeit der psychischen Gesundheit des betreuenden Elternteils entwickele; dabei seien elterliche Stressbelastung, Lebensqualität und psychische Beeinträchtigung entscheidend. Könnten diese alltäglichen Beeinträchtigungen durch angemessene Behandlung und Unterstützung im Alltag ausgeglichen werden, dann könne auch davon ausgegangen werden, dass pathogen wirkende Auswirkungen auf das Kind unwahrscheinlicher werden. Die Zusammenarbeit mit der Mutter sei gut und kooperativ gewesen, sie war weitgehend einsichtig und bereit, sich auf Hilfestellungen einzulassen. Die gerichtlichen Verfahren seien ohne Zweifel stressbelastet für sie.
34 Aus diesen Erkenntnissen der Jahre 2018/2019 lassen sich jedoch heute keine Rückschlüsse ziehen auf eine aktuell bestehende Kindeswohlgefährdung oder auch nur Anhaltspunkte für eine solche, die eine Begutachtung der Mutter erforderlich machen würden. Vielmehr ist durch die in den folgenden Jahren geführten Gerichtsverfahren dokumentiert, dass die Mutter kontinuierlich Hilfe in Anspruch genommen hat, wo sie sie brauchte, und dass während ständiger Beobachtung durch Dritte im Rahmen der diversen Gerichtsverfahren keine Bedenken hinsichtlich ihrer Erziehungsfähigkeit - bei Inanspruchnahme von Jugendhilfemaßnahmen - aufkamen. Die erstzuständige Sachbearbeiterin beim Jugendamt Neckar-Odenwald-Kreis, Frau K., war seit 2018 mit der Familie bekannt; sie war bei gerichtlichen Anhörungsterminen in den Verfahren des Amtsgerichts Mosbach 2 F 172/18, 6 F 111/18, 6 F 170/19, 6 F 174/19, 6 F 96/20 anwesend und ebenfalls im Verfahren 6 F 71/22 umfassend tätig, wo sie lediglich zum Anhörungstermin erkrankt war. In diesem Zeitraum von dreieinhalb Jahren hat sie immer wieder von sich steigernden Konflikten und erheblichem Misstrauen zwischen den Eltern berichtet und der Notwendigkeit, in Fragen der elterlichen Sorge Hilfe des Jugendamts in Anspruch zu nehmen. Die fachliche Einschätzung vom 12.05.2022 geht dahin, dass die Eltern nicht in der Lage seien, die gemeinsame elterliche Sorge kindeswohldienlich auszuüben und damit einhergehend verlässliche Absprachen zu treffen. Der hochdynamische Konflikt bestehe seit Jahren und lasse sich auch durch gerichtliche Vereinbarungen nicht im Sinne des Kindeswohls befrieden. Es sei davon auszugehen, dass beide Elternteile aufgrund ihrer Hochkonflikthaftigkeit in ihrer Erziehungsfähigkeit eingeschränkt seien (Verfahren 6 F 71/22, AS 155). Dagegen hat sie über keinerlei Anhaltspunkte berichtet, die das Kindeswohl in anderer Weise als durch den elterlichen Hochkonflikt beeinträchtigt erscheinen ließen. Auch in den nachfolgenden Gerichtsverfahren war das Jugendamt stets involviert; Beobachtungen, die eine Gefährdung des Kindeswohls im Haushalt der Mutter beinhalten könnten, wurden nicht mitgeteilt.
35 Die Verfahrensbeiständin begleitete bereits die Verfahren des Amtsgerichts Mosbach 6 F 170/19, 6 F 174/19, 6 F 96/20, 6 F 71/22, 6 F 142/23, 6 F 165/23, 6 F 166/23 sowie nun das hiesige Verfahren. Sie hat schon 2019 ausgeführt, bei der Mutter gebe es ein umfassendes Hilfskonzept, welches X. ein unbeschadetes und unbeschwertes Aufwachsen ermögliche. In allen - sehr ausführlichen - Berichten der genannten Verfahren ergaben sich auch im Folgenden keine Hinweise auf eine das Kindeswohl gefährdende Einschränkung der Erziehungsfähigkeit der Mutter. Vielmehr wird aus den Berichten deutlich, dass die Mutter durchgängig Hilfe in Anspruch genommen hat, wo sie diese benötigte. Dies mündet folgerichtig in der Einschätzung im vorliegenden Verfahren, dass eine Gefährdung des Wohls von X. trotz gegebener (psychologischer und/oder psychiatrischer) Einschränkungen in der Erziehungsfähigkeit der Mutter nicht besteht.Die Mutter ist seit Jahren in psychologischer Begleitung und Betreuung wegen Depressionen und Borderline, erfüllt Auflagen, nimmt Hilfskonzepte wie auch Unterstützung des Jugendamts an und folgt Empfehlungen.
36 Dass die Mutter weiterhin, auch nach dem Umzug in den Bezirk des Amtsgerichts Heidelberg, Hilfe annimmt und Unterstützung erfährt, lässt sich schon aus der Tatsache erkennen, dass sie zum Gerichtstermin von der sozialpädagogischen Familienhilfe begleitet wurde, die die Betreuung des Kindes während des Anhörungstermins übernahm.
37 Vor dem Hintergrund dieser fachlich versierten Stellungnahmen sowie der eigenen Einschätzung, die es von der Mutter im Rahmen der mündlichen Erörterung gewinnen konnte, hat das Amtsgericht zu Recht keinen Anlass für eine weitere Begutachtung der Erziehungsfähigkeit der Mutter gesehen.
38 Nach § 1671 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 BGB ist bei bestehender gemeinsamer elterlicher Sorge einem Antrag auf Übertragung der Alleinsorge stattzugeben, wenn die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
39 Für die Frage, ob die gemeinsame Sorge getrenntlebender Eltern für das Kind aufzuheben ist, verlangt das Gesetz damit eine sogenannte „doppelte Kindeswohlprüfung“: Wenn es dem Wohl des Kindes am besten entspricht, eine bislang bestehende gemeinsame elterliche Sorge ganz oder teilweise aufzuheben, ist in einem zweiten Prüfungsschritt zu ermitteln, ob es dem Kindeswohl am besten entspricht, die elterliche Sorge (oder Teile davon) auf den antragstellenden Elternteil allein zu übertragen (ständige Rechtsprechung, vgl. nur KG Berlin, Beschluss vom 1. Dezember 2021 – 16 UF 2/21 –, Rn. 24, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17. Januar 2018 – 18 UF 185/17 –, FamRZ 2018, 920 Rn. 34 m.w.N.).
a)
40 Aus Art. 6 Abs. 2, 3 GG folgt zwar ein grundsätzliches Recht beider Eltern, ihre Kinder zu pflegen und zu erziehen. Diesem Recht steht aber auch die Verantwortung der Eltern für das Wohl ihrer Kinder gegenüber. Insoweit besteht weder eine gesetzliche Vermutung dafür, dass nach der Trennung von den Eltern die gemeinsame elterliche Sorge im Zweifel die für das Kind beste Form der Wahrnehmung elterlicher Verantwortung ist, noch bestehen hierzu gesicherte wissenschaftliche, kinderpsychologische und familiensoziologische Erkenntnisse. Einer solchen Regelung stünde bereits entgegen, dass sich elterliche Gemeinsamkeit in der Realität nicht verordnen lässt (vgl. hierzu BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 18. Dezember 2003 – 1 BvR 1140/03 –, BVerfGK 2, 185-190; BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2007 – XII ZB 158/05 –, juris).
41 Mit der Aufhebung der gemeinsamen Sorge und Übertragung der Alleinsorge auf den antragstellenden Elternteil gemäß § 1671 BGB ist zwangsläufig ein Eingriff in das durch Art. 6 Abs. 2 GG geschützte Elternrecht des anderen Elternteils verbunden. Auch die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge unterliegt daher dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfG FamRZ 2019, 802 Rn. 2; BVerfG, Beschluss vom 4. August 2015 - 1 BvR 1388/15 - juris Rn. 10; BVerfG FamRZ 2004, 1015, 1016 mwN). Sie kommt insbesondere nur dann in Betracht, wenn dem Kindeswohl nicht durch mildere Mittel als die Sorgerechtsübertragung entsprochen werden kann (BGH, Beschluss vom 29. April 2020 – XII ZB 112/19 –, BGHZ 225, 184-198, Rn. 18).
42 Bei der Entscheidung über die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge ist auch zu berücksichtigen, wenn es im Verhältnis der Eltern an einer Grundlage für ein Zusammenwirken im Sinne des Kindeswohls fehlt. Ein nachhaltiger und tiefgreifender Elternkonflikt kann zur Folge haben, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl widerspricht. Das Vorliegen eines Elternkonflikts oder die Ablehnung der gemeinsamen elterlichen Sorge durch die Mutter sprechen für sich genommen allerdings noch nicht gegen die gemeinsame elterliche Sorge. Allein die Verweigerungshaltung eines Elternteils ist kein entscheidender Gesichtspunkt dafür, dass die Beibehaltung oder Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl widerspricht. Dass Eltern in Einzelfragen verschiedener Meinung sind und ihre Meinungsverschiedenheiten im Einzelfall streitig ausgetragen haben, genügt ebenfalls nicht, um die gemeinsame elterliche Sorge abzulehnen. Es gehört zur Normalität im Eltern-Kind-Verhältnis, dass sich in Einzelfragen die für das Kind beste Lösung erst aus Kontroversen herausbildet. Hierdurch können sogar mehr Argumente abgewogen werden als bei Alleinentscheidungen und so dem Kindeswohl besser entsprechende Ergebnisse erreicht werden. Insbesondere sieht das Gesetz für einzelne kontrovers diskutierte und von den Eltern nicht lösbare Fragen mit § 1628 BGB ein geeignetes Instrumentarium vor (BGH, Beschluss vom 15. Juni 2016 – XII ZB 419/15 –, BGHZ 211, 22 = FamRZ 2016, 1439, Rn. 21 - 22).
43 Die gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung setzt allerdings ein Mindestmaß an Übereinstimmung in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge und insgesamt eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraus. Die gemeinsame elterliche Sorge ist daher nicht aufrechtzuerhalten, wenn eine schwerwiegende und nachhaltige Störung auf der Kommunikationsebene der Eltern vorliegt, die befürchten lässt, dass den Eltern eine gemeinsame Entscheidungsfindung nicht mehr möglich sein wird und das Kind folglich erheblich belastet würde, würde man die Eltern zwingen, die Sorge weiterhin gemeinsam zu tragen. Maßgeblich ist, welche Auswirkungen die mangelnde Einigungsfähigkeit der Eltern bei einer Gesamtbeurteilung der Verhältnisse auf die Entwicklung und das Wohl des Kindes haben wird. Die Gefahr einer erheblichen Belastung des Kindes kann sich im Einzelfall auch aus der Nachhaltigkeit und der Schwere des Elternkonflikts ergeben. Eine vollständige Kommunikationsverweigerung der Eltern muss allerdings nicht gegeben sein. Die Kommunikation der Eltern ist bereits dann schwer und nachhaltig gestört, wenn sie zwar miteinander in Kontakt treten, hierbei aber regelmäßig nicht in der Lage sind, sich in der gebotenen Weise sachlich über die Belange des Kindes auszutauschen und auf diesem Wege zu einer gemeinsamen Entscheidung zu gelangen. Dann ist zu prüfen, ob hierdurch eine erhebliche Belastung des Kindes zu befürchten ist. Die Belastung des Kindes muss nicht bereits tatsächlich bestehen. Es genügt die begründete Befürchtung, dass es zu einer solchen Belastung kommt (BGH, Beschluss vom 15. Juni 2016 – XII ZB 419/15 –, BGHZ 211, 22 = FamRZ 2016, 1439, Rn. 23 - 26). Ist das Kindeswohl aufgrund einer nur vordergründigen Einigung der Eltern und eines (unterschwellig) fortbestehenden Elternstreites im Zusammenhang mit dem gemeinsamen Sorgerecht beeinträchtigt, ist dieses aufzuheben (Senatsbeschluss vom 10. Januar 2024 – 16 UF 195/22 –, Rn. 39, juris).
44 Die Bevollmächtigung eines mitsorgeberechtigten Elternteils durch den anderen kann eine Übertragung des Sorgerechts ganz oder teilweise entbehrlich machen, wenn und soweit sie dem bevollmächtigten Elternteil eine ausreichend verlässliche Handhabe zur Wahrnehmung der Kindesbelange gibt. Das setzt allerdings auch eine ausreichende Kooperationsfähigkeit und -bereitschaft der Eltern voraus, soweit eine solche unter Berücksichtigung der durch die Vollmacht erweiterten Handlungsbefugnisse des bevollmächtigten Elternteils unerlässlich ist (BGH, Beschluss vom 29. April 2020 – XII ZB 112/19 –, BGHZ 225, 184-198, Rn. 21). Es ist im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden, ob die Vollmacht unter den gegebenen Umständen ausreicht, um die Kindesbelange verlässlich wahrnehmen zu können. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich aufgrund der für die Sorgerechtsübertragung nach § 1671 BGB anerkannten Kriterien (BGH, Beschluss vom 29. April 2020 – XII ZB 112/19 –, BGHZ 225, 184-198, Rn. 34).
45 b) Ist eine Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge aus Kindeswohlgründen geboten, so ist im zweiten Schritt zu prüfen, welcher Elternteil im Sinne des Kindeswohls besser geeignet ist, die Alleinsorge oder Teile hiervon auszuüben. Gewichtige Gesichtspunkte des Kindeswohls sind die Erziehungseignung der Eltern, die Bindungen des Kindes, die Prinzipien der Förderung und der Kontinuität sowie die Beachtung des Kindeswillens. Diese Kriterien stehen aber nicht kumulativ nebeneinander. Jedes von ihnen kann im Einzelfall mehr oder weniger bedeutsam für die Beurteilung sein, was dem Kindeswohl entspricht. Zu berücksichtigen sind dabei auch die durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleisteten Elternrechte (BGH, Beschluss vom 15. Juni 2016 – XII ZB 419/15 –, BGHZ 211, 22 = FamRZ 2016, 1439, Rn. 19 - 20).
46 Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Amtsgericht hier zu Recht der Mutter die alleinige elterliche Sorge übertragen. Auch nach Vorlage einer Sorgerechtsvollmacht durch den Vater ist eine Abänderung der Entscheidung nicht geboten.
47 a) Die Fortführung der gemeinsamen elterlichen Sorge der beteiligten Eltern entspricht dem Kindeswohl nicht.
48 aa) Die Eltern sind nicht in der Lage, verantwortungsvoll gemeinsame Entscheidung zum Wohl von X. zu treffen.
49 Zwischen den Eltern besteht nach wie vor Uneinigkeit in zentralen Bereichen der elterlichen Sorge. Anlass des Verfahrens war insoweit eine Frage der Gesundheitssorge, nämlich die aus Sicht der Mutter erforderliche Medikation, die der Vater ablehnt. Im Laufe des Verfahrens ist darüber hinaus deutlich geworden, dass auch Einigungen in weiteren Bereichen nicht auf stabilen Füßen stehen; so hat X. in ihrer Anhörung angegeben, der Vater äußere ihr gegenüber weiterhin den Wunsch, dass X. bei ihm wohnen und in die Schule gehen sollte. Dies entspricht dem Vortrag des Vaters im vorhergehenden Sorgerechtsverfahren, der den Lebensmittelpunkt von X. im Haushalt der Mutter offenbar nur vordergründig akzeptiert. Diese zwischen den Eltern bestehenden Uneinigkeiten, die offen vor dem Kind ausgetragen werden, haben negative Auswirkungen auf das Kindeswohl in zweifacher Hinsicht: Zum einen führen die Uneinigkeiten, die die Eltern nicht miteinander lösen können, zu weiteren Gerichtsverfahren und damit Belastungen durch Ungewissheit, Anhörungstermine, Anspannungen im Familienverhältnis. Zum anderen verzögern sie notwendige Entscheidungen, die jeweils erst nach Inanspruchnahme Dritter (Gericht, Jugendamt) zustande kommen. Angesichts der nun seit vielen Jahren äußerst konflikthaft geführten Elternbeziehung sieht auch der Senat nunmehr keine Chance mehr auf eine kindeswohldienliche Kommunikation zwischen den Eltern und damit auf gemeinsame Entscheidungen, die die Eltern aus eigener Kraft herbeiführen. Dies zeigt sich auch, aber bei weitem nicht nur, in der Anzahl der in den vergangenen Jahren geführten Gerichtsverfahren. Wenn der Vater hierzu einwendet, die Verfahren seien zur Etablierung eines regelmäßigen Umgangs zwischen ihm und X. erforderlich gewesen und hätten insoweit dem Kindeswohl gedient, mag das zwar zutreffend sein. Die Tatsache, dass hierfür jeweils gerichtliche Verfahren erforderlich waren und die Eltern den Umgang nicht selbst regeln konnten, zeigt jedoch die mangelnde Kommunikationsfähigkeit der Eltern. Dass die Verfahren größtenteils mit einer gerichtlichen Vereinbarung abgeschlossen werden konnten, ändert daran nichts. Diese Einigungen sind nicht einer eigenverantwortlichen, am Kindeswohl orientierten Absprache zwischen den Eltern, sondern der Hilfe - oder möglicherweise auch dem Druck - von Dritten sowie nach dem Vortrag der Mutter größtmöglichen Zugeständnissen ihrerseits an den Vater zu verdanken.
50 Die aktuell bestehende Meinungsverschiedenheit in der Gesundheitssorge zeigt, dass die Eltern weiterhin nicht miteinander Argumente austauschen, dass der Vater sich um fachliche Informationen nicht bemüht, die Grundlage einer solchen Argumentation sein könnten, sondern stattdessen Standpunkte eingenommen werden, die von vorneherein unversöhnlich sind, und nach einer gemeinsamen Lösung gar nicht gesucht wird. Vielmehr erwartet der Vater eine Lösung des Konflikts durch Dritte, indem er hier auch zur inhaltlichen Frage, ob die bereits von der Klinik fachlich fundiert vorgeschlagene Medikation für X. sinnvoll ist, ein Gutachten einholen möchte. Es zeigt sich hier nicht eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern, sondern im Gegenteil eine Haltung, die grundsätzlich auf Konfrontation und - von Seiten des Vaters - Ablehnung der Meinung der Mutter gerichtet ist.
51 Soweit der Senat im Beschluss vom 16.01.2024, Az. 16 UF 167/23, noch die Hoffnung geäußert hatte, die Eltern würden nun doch noch eine geeignete gemeinsame Beratung aufsuchen, um eine funktionierende Kommunikationsebene zu etablieren, hat sich diese nicht erfüllt. Obwohl den Eltern bereits seit Jahren immer wieder dringend ans Herz gelegt wurde, zum Wohle ihrer Tochter sich nicht nur in Einzelfallkonflikten, sondern allgemein beim Erlernen einer am Kindeswohl orientierten Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge helfen zu lassen, wurde dies nie umgesetzt. Dabei scheint es vor allem der Vater zu sein, der jegliche Elternberatung abgelehnt hat. Bei inzwischen seit Jahren verfestigten, dysfunktionalen Kommunikationsmustern lässt sich nunmehr feststellen, dass eine Änderung hierin nicht mehr zu erwarten ist und damit eine Grundlage für ein Zusammenwirken im Sinne des Kindeswohls nicht gegeben ist.
52 bb) Die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge widerspricht dem Kindeswohl auch unter Berücksichtigung der nun vom Vater erteilten Sorgerechtsvollmacht.
53 Eine ausreichende Kooperationsfähigkeit und -bereitschaft der Eltern ist nicht gegeben.
54 Durch die Vollmacht werden der Bestand der gemeinsamen elterlichen Sorge sowie die Befugnisse des vollmachtgebenden Elternteils nicht eingeschränkt. Dieser kann also, insbesondere etwa bei mangelnder Akzeptanz der Vollmacht, verpflichtet sein, dadurch notwendig gewordene Mitwirkungshandlungen zu erbringen. Allgemein obliegt es ihm, die Vollmachtausübung durch den anderen Elternteil nicht durch eigene Handlungen zu konterkarieren. Gleichzeitig wäre er genau hierzu weiterhin in der Lage. Umgekehrt kann er unter Umständen gehalten sein, diese zu widerrufen, soweit er eine missbräuchliche Ausübung der Vollmacht feststellt (BGH, Beschluss vom 29. April 2020 – XII ZB 112/19 –, BGHZ 225, 184-198, Rn. 33). Dies bedeutet, dass auch nach Vollmachterteilung der Vater fortlaufend gehalten ist, die sorgerechtlichen Entscheidungen der Mutter zu verfolgen, nachzuvollziehen und sich darüber Gedanken zu machen, ob er diesen in der Sache zustimmt. Es wird also weiterhin eine Kommunikation der Eltern über derartige Entscheidungen notwendig bleiben, auch wenn die Vollmacht der Mutter zunächst die Möglichkeit einräumt, ohne Zustimmung des Vaters zu handeln. Zu dieser Kommunikation sind die Eltern vorliegend, wie die Vorfälle der Vergangenheit zeigen, nicht in der Lage. Im Gegenteil sind gemeinsame Entscheidungen fast ausnahmslos nur durch Inanspruchnahme gerichtlicher oder behördlicher Hilfe zustande gekommen; die Mutter hat sich in erheblichem Umfang genötigt gesehen, den Vorstellungen des Vaters entgegenzukommen und von eigenen Wünschen Abstriche zu machen, um überhaupt zu einem Ergebnis zu kommen, da sich der Vater nicht kompromissbereit zeigte. Wie die Verfahrensbeiständin ausführt, ließ bisher die mangelnde Impulskontrolle des Kindsvaters keine konstruktiven Lösungen für alltägliche Anliegen zu. Es ist nicht zu erwarten, dass sich hieran bei bestehen bleibendem gemeinsamen Sorgerecht mit einer wirksamen Sorgerechtsvollmacht etwas ändern würde. Zugleich bestünde bei den vorhandenen, erheblichen Abweichungen der beiden elterlichen Standpunkte die realistische Gefahr, dass der Vater selbst in Ausübung seines weiterhin bestehenden Mit-Sorgerechts tätig würde und so beide Eltern in gegenläufiger Weise handeln. Damit würde, wie dies auch in der Vergangenheit der Fall war, eine Ausübung des Sorgerechts im Interesse des Kindes mangels hinreichender Kommunikation und Kooperation der Eltern verhindert.
55 Die Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge entspricht vor diesem Hintergrund dem Kindeswohl nicht, weil sie zu einer erheblichen Verunsicherung der Mutter und damit verbunden zu möglicherweise dem Kindeswohl nicht dienlichen Entscheidungen führen würde. Prognostisch ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Vater ggf. nach eigener Einholung von Informationen von Schule, Ärzten und/oder Behörden jede Entscheidung der Mutter hinterfragen und diese mit seinen - in der Vergangenheit meist konträren - Ansichten konfrontieren wird. Die Mutter würde sich weiterhin einem ständigen Rechtfertigungsdruck ausgesetzt sehen und wäre dadurch nicht in der Lage, Entscheidungen allein auf Grundlage des Kindeswohls zu treffen. Sie müsste bei jedem Gebrauch der Vollmacht, darüber hinaus wohl auch bei jeder anderen Handlung mit Auswirkung auf das Kind, im Blick behalten, ob dies den mutmaßlichen Wünschen des Vaters entspricht oder aber ihn veranlassen könnte, die Vollmacht zu widerrufen. Dies würde, wie die Verfahrensbeiständin zu Recht ausführt, bei der ohnehin belasteten Mutter zu einer weiteren psychischen und emotionalen Belastung führen, die sich wiederum nachteilig auf das Kindeswohl auswirken würde. Der immer wieder, hier konkret gerade in Gesundheitsfragen gegebenen Dringlichkeit, für das Kind geeignete Entscheidungen zu treffen, wird damit nicht ausreichend Rechnung getragen. Angesichts der dysfunktionalen Kommunikation zwischen den Eltern wäre vielmehr weiterhin mit einer erheblichen Verzögerung entsprechender Entscheidungen zu rechnen sowie mit der Gefahr, dass diese eher an einer Berücksichtigung der Ansichten beider Eltern statt am Kindeswohl orientiert sein werden. Darüber hinaus besteht die Gefahr, dass einmal getroffene Entscheidungen nicht verlässlich umgesetzt werden, sondern auch im Verlauf weiter in Frage gestellt werden. Gerade im Hinblick auf eine dringend erforderliche Medikation würde eine solche fehlende Verlässlichkeit bei der Umsetzung zusätzlichen Schaden am Kind verursachen.
56 Hinzu kommt, dass die vom Vater formulierte Vollmacht keine vollumfängliche Sorgerechtsvollmacht darstellt, sondern lediglich in Teilbereichen der elterlichen Sorge der Mutter die Entscheidungsbefugnis einräumt. Soweit es um andere Teilbereiche, insbesondere das Aufenthaltsbestimmungsrecht geht, fehlt der Mutter weiterhin eine alleinige Handlungsbefugnis. Sie wäre also weiterhin verpflichtet, die Zustimmung des Vaters einzuholen, wollte sie mit X. umziehen, und auch die vom Vater immer wieder aufgeworfene Frage des gewöhnlichen Aufenthaltsorts von X. - bei der Mutter oder beim Vater - bliebe ungeklärt. Gerade letzteres erscheint jedoch als einer der wesentlichen Teilbereiche der elterlichen Sorge, der aufgrund der anhaltenden Unstimmigkeiten der Eltern nicht mehr gemeinsam ausgeübt werden kann (s.o. unter aa)).
57 Eine Beeinträchtigung des Kindeswohls durch die fortbestehende gemeinsame elterliche Sorge wäre zudem - trotz der Vollmacht - auch deswegen zu befürchten, weil eine hinreichende persönliche Sicherheit und Entlastung für X. so nicht erreicht werden könnte. Auch hierauf hat die Verfahrensbeiständin zu Recht hingewiesen. X. hat in der amtsgerichtlichen Anhörung deutlich zum Ausdruck gebracht, in welch großem Umfang sie über die Meinungsverschiedenheiten ihrer Eltern, sie selbst betreffend, informiert und einbezogen ist. Ihr ist sehr bewusst, dass die Eltern in verschiedenen Punkten, namentlich ihren Wohnort sowie die Frage der ADHS-Medikation, diametral unterschiedliche Ansichten vertreten, was in der Vergangenheit dazu führte, dass Entscheidungen entweder überhaupt nicht oder nur verzögert unter Zuhilfenahme des Familiengerichts getroffen werden konnten. Sie ist bereits jetzt durch den Loyalitätskonflikt erheblich belastet. Eine Entlastung des Kindes von dieser Ungewissheit kann durch eine gerichtliche Übertragung des Sorgerechts auf einen Elternteil erreicht werden; in dieser Situation kann sich nämlich auch das Kind darauf einstellen, welche Entscheidungen getroffen werden, und darauf verlassen, dass diese Entscheidungen auch Bestand haben werden. Eine entsprechende Entlastung und Sicherheit ist jedoch durch eine Sorgerechtsvollmacht nicht zu erreichen. Vielmehr müsste sich X. in dieser Konstellation weiterhin ständig gewahr sein, dass beide Elternteile für sie in der Verantwortung stehen, dass die Ansichten beider Elternteile - die miteinander nicht vereinbar sind - zu berücksichtigen sind und dass eine Entscheidung, die die Mutter auf Grundlage der Vollmacht für sie trifft, jederzeit der Gefahr einer Rücknahme durch den Vater ausgesetzt ist. Die Aufrechterhaltung dieses status quo steht einer unbelasteten, kindlichen Entwicklung von X. entgegen.
58 Insgesamt erscheint hier - mit Blick auf das Wohl von X. - die Vollmacht als kein geeignetes milderes Mittel gegenüber der Sorgerechtsübertragung. Die vom Vater nach Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren erteilte Vollmacht ist nicht von Vertrauen gegenüber der bevollmächtigten Mutter getragen. Im Gegenteil hat der Vater noch kurze Zeit zuvor eine sachverständige Begutachtung der Erziehungsfähigkeit der Mutter für erforderlich gehalten und die von ihr präferierten Entscheidungen im medizinischen Bereich vehement abgelehnt; von keiner dieser Äußerungen hat er sich mit der Vollmachterteilung distanziert. Ein Mindestmaß an Vertrauen des Vollmachtgebers gegenüber dem Bevollmächtigten ist jedoch für ein funktionierendes Vollmachtverhältnis unabdingbar. Ein Vollmachtgeber gibt Entscheidungen, die er eigentlich selbst treffen müsste, aus der Hand, und überlässt sie einem anderen. Dieser andere soll dem erklärten oder mutmaßlichen Interesse des Vollmachtgebers entsprechend handeln. Bei der Sorgerechtsvollmacht stellt sich für den bevollmächtigten Elternteil das zusätzliche Problem, dass er zugleich in Ausübung der eigenen elterlichen Sorge und in Ausübung der elterlichen Sorge des Vollmachtgebers handelt. Redlicherweise kann dies nur gelingen, wenn die Interessen beider gleichlaufend sind, wenn also beide Eltern im Wesentlichen übereinstimmende Vorstellungen davon haben, was dem Wohl des Kindes entspricht.
59 Soweit diese Grundvoraussetzungen - wie vorliegend - von Anfang an nicht gegeben sind, kann eine Vollmacht eine funktionsfähige Sorgerechtsregelung nicht ersetzen, da dem bevollmächtigten Elternteil eine echte Handlungsmöglichkeit nicht gegeben wird und der Widerruf der Vollmacht nicht nur mit einer gewissen - größeren oder kleineren - Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, sondern aufgrund der divergierenden Ansichten der Beteiligten bereits von Beginn an materiell begründet wäre.
60 b) Die Übertragung der Alleinsorge auf die Mutter entspricht dem Kindeswohl am besten.
61 X. hat trotz des langjährigen Elternkonflikts eine erfreulich positive Beziehung zu beiden Elternteilen, sieht selbst jedoch - ausweislich der amtsgerichtlichen Anhörung auch in diesem Verfahren - ihren Lebensmittelpunkt ganz eindeutig bei der Mutter. Sowohl die Aufrechterhaltung dieses Lebensmittelpunkts als auch die Ermöglichung der Behandlung des bei X. diagnostizierten ADHS mit Methylphenidat o.ä. („Stimulanzien“) dienen dem Kindeswohl.
62 aa) Der Wunsch des Kindes geht dahin, dass die Mutter die erforderlichen Entscheidungen trifft. Dies hat sie in der Anhörung ausdrücklich gesagt. Der Kindeswille spricht damit für eine Übertragung des Sorgerechts auf die Mutter. Zwar ist X. mit inzwischen acht Jahren altersgemäß noch nicht ganz in der Lage, die Folgen einer Sorgerechtsregelung zu überblicken. Andererseits hat sie bereits eine erhebliche Menge an Erfahrung sammeln können mit Konflikten zwischen ihren Eltern und den Folgen solcher Streitigkeiten; ihre Belastung hierdurch hat sie gegenüber der Verfahrensbeiständin zum Ausdruck gebracht. Insgesamt kann daher der geäußerte Kindeswille als Anhaltspunkt für die Ausgestaltung der Sorgerechtsregelung im Sinne einer Aufhebung der gemeinsamen Sorge und Übertragung der Alleinsorge auf die Mutter angesehen werden.
63 bb) Die Bindungen des Kindes sprechen ebenfalls für eine Übertragung auf die Mutter. X. hat, wie sich schon aus dem Vorverfahren ergibt und hier nochmals bestätigt wurde, eine enge Beziehung zu beiden Elternteilen. Sie vermisst jeden von beiden, wenn sie sich beim jeweils anderen aufhält. Allerdings erscheint ihre Beziehung zur Mutter enger und intensiver zu sein als die zum Vater. Die Mutter, in deren Haushalt sie überwiegend lebt, ist für sie Hauptbezugsperson. Schon Ferienzeiten mit dem Vater führen bei X. zu Heimweh; dagegen bedauert sie zwar jeweils das Ende der Umgangskontakte mit dem Vater, gewöhnt sich dann aber schnell wieder an den Aufenthalt bei der Mutter.
64 cc) Auch der Kontinuitätsgrundsatz streitet für die Mutter. X. lebt seit Geburt mit der Mutter zusammen; dagegen lag ihr Lebensmittelpunkt nie im selben Haushalt mit dem Vater. Die Mutter ist damit diejenige, die X. zeit ihres Lebens betreut und versorgt hat, wohingegen der Vater nur über Besuchskontakte für X. zur Verfügung stand. Die Kontinuität, die im Zusammenleben mit der Hauptbezugsperson besteht, spielt in der Frage der Festlegung des Lebensmittelpunktes eines so jungen Kindes eine entscheidende Rolle. Dagegen ist nur von untergeordneter Bedeutung, an welchem Ort diese Kontinuität gelebt wird.
65 dd) Schließlich sprechen auch Erziehungseignung und Förderungskompetenzen der Eltern für eine Übertragung des Sorgerechts auf die Mutter. Weder die Religionszugehörigkeit der Mutter noch bestehende psychische Erkrankungen führen zu relevanten Einschränkungen ihrer Erziehungsfähigkeit (hierzu schon oben unter 1.). Dagegen lässt die im Verfahren geäußerte Haltung des Vaters hinsichtlich einer medikamentösen Versorgung von X. Bedenken entstehen.
66 Die Diagnose eines ADHS ist bei X. durch eine ausgewiesene Fachklinik und nach umfangreicher Testung erfolgt. Obwohl ADHS bisweilen vorschnell und durch nicht ausreichend qualifizierte Ärzte diagnostiziert wird und daher grundsätzlich Vorsicht geboten ist, besteht doch in diesem Fall kein Anlass, die Diagnose anzuzweifeln. Hinzu kommt noch die Einschätzung auch der Klassenlehrerin, die gegenüber der Verfahrensbeiständin angegeben hat, X. habe „hochgradig ADHS“. Dies stützt die medizinisch-fachliche Diagnose aus einer pädagogischen Perspektive. Wenn der Vater vor diesem Hintergrund - ohne weitere Begründung seiner Zweifel - meint, eine weitere fachärztliche Meinung einholen zu müssen, so beinhaltet dies eine nicht gerechtfertigte Verzögerung, die nur zu Lasten des Kindes geht.
67 Entsprechendes gilt für die Empfehlung, die festgestellte Erkrankung durch effektive Medikamente wie Methylphenidat zu behandeln. Auch hierbei ist die aus dem vorgelegten Befund des Kinderzentrums Mosbach vom 02.04.2025 zu entnehmende Empfehlung fachlich fundiert und nachvollziehbar erläutert. X. sei eigentlich für die Erbringung der schulischen Leistungen gut aufgestellt; die zur hyperkinetischen Störung gehörigen Symptome seien jedoch sehr deutlich. Sie habe es in der Schule nicht leicht, ihre kognitive Begabung zu nutzen und benötige ein gut aufgestelltes Angebot der Unterstützung. Trotz guter kognitiver Voraussetzungen und einem überaus liebenswerten Temperament sei sie in ihrer schulischen, sozialen und emotionalen Entwicklung gefährdet. Empfohlen werde daher die Aufnahme einer Ergotherapie / längerfristig Lerntherapie, eine Schulbegleitung sowie die Eindosierung einer Medikation mit Stimulanzien. Nur durch letztere könne X. von den zuvor empfohlenen Unterstützungsmaßnahmen ausreichend profitieren. Auch diese Empfehlung korrespondiert mit den Berichten aus der Schule; auch von dort wurde aufgrund der massiven Schwierigkeiten des eigentlich intelligenten Kindes eine medikamentöse Einstellung für erforderlich gehalten.
68 Die vom Vater geäußerten Bedenken gegenüber einer Medikation mit Methylphenidat sind nicht haltbar. Abhängigkeiten entstehen hierdurch nicht. Die Wirkung des Medikaments ist von der Dosierung abhängig beschränkt; üblicherweise wird hier bei (nur) schulischen Schwierigkeiten eine Dosierung so vorgenommen, dass eine Wirkung nur bis zum frühen Nachmittag anhält und möglicherweise an schulfreien Tagen kein Medikament eingenommen wird. Damit besteht dann auch kein Grund zur Sorge hinsichtlich etwaiger Nebenwirkungen auf Appetit und abendliches Einschlafverhalten. So hat dies auch im Anhörungstermin die Verfahrensbeiständin nochmals geschildert, was der Vater aber offensichtlich nicht vollständig zur Kenntnis genommen hat, wenn er nun meint, diese habe Medikamente empfohlen, die keine Stimulanzien seien. Umgekehrt ist hingegen zu befürchten, dass sämtliche sonstigen Maßnahmen, die ergriffen werden können und sollen (etwa: Ergotherapie, zusätzlicher Sport, auch Schulbegleitung), keinerlei Erfolg haben werden, wenn sie nicht durch die Medikamenteneinnahme unterstützt werden. Dies ist nicht nur im Befund des Kinderzentrums so dargelegt, sondern entspricht auch der Lebenserfahrung und darüber hinaus der aus dem Anhörungsprotokoll ersichtlichen Darstellung des Jugendamts. Weitere Leistungen des Jugendamts - wie etwa eine Schulbegleitung, möglicherweise auch eine Lerntherapie - werden für X. erst dann zur Verfügung stehen, wenn diese durch eine entsprechende Medikation abgesichert sind, so dass überhaupt Erfolgsaussichten bestehen. Es ergibt sich aus dem Protokoll nicht etwa eine allgemeine Einigkeit, dass eine Schulbegleitung nicht gewünscht ist, sondern vielmehr die Feststellung, dass diese nur aufbauend auf die Medikation ins Auge gefasst werden kann. Wenn der Vater demgegenüber die Meinung vertritt, es solle zunächst eine Ergotherapie, eine Sporttherapie und eine Medikation mit pflanzlichen Mitteln versucht werden, dann läuft das entgegen ärztlicher Empfehlung auf ein Experiment mit dem Kind hinaus, das ausschließlich X.s Lebens- und Schulzeit verschwendet, ohne dass sie in dieser Zeit die Chance hat, Lernerfolge zu erzielen. Die Empfehlung der Medikation durch das Kinderzentrum datiert vom 02.04.2025 und konnte bislang immer noch nicht umgesetzt werden.
69 c) Es besteht kein Anlass, die Sorgerechtsübertragung auf Teilbereiche einzuschränken, insbesondere, der Mutter nicht die volle Gesundheitssorge zu übertragen. Zwar könnte dadurch dem Problem entgegengewirkt werden, dass im Falle des Erforderlichwerdens einer Bluttransfusion die Mutter sich an einer kindeswohlgerechten Entscheidung durch ihre Religion gehindert sieht. Hierzu hat die Mutter jedoch angegeben, eine Vollmacht für derartige Fälle bereits ausgefüllt zu haben, die sie dem Jugendamt übergeben möchte. Die Mutter wird in diesem Zusammenhang gebeten, die Vollmacht noch im Beschwerdeverfahren vorzulegen.
70 Im Übrigen ist eine Übertragung von nur Teilen der elterlichen Sorge nicht geeignet, um die Beeinträchtigungen des Kindeswohls durch die bisher bestehende gemeinsame elterliche Sorge aufzuheben. Den Eltern gelingt es in sämtlichen Bereichen des Sorgerechts nicht, aus eigener Kraft gemeinsame, kindeswohldienliche Entscheidungen für X. zu treffen.
III.
71 1. Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten erstinstanzlich angehört wurden und von einer erneuten mündlichen Verhandlung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind, § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG.
72 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG, da der Vater mit seiner Beschwerde unterlegen ist. Die Auferlegung der Kosten auf den Vater entspricht der Billigkeit, da die Beschwerde von Anfang an ohne Erfolgsaussicht war. Hierauf ist der Vater bereits mit Beschluss vom 13.01.2026 (Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe) hingewiesen worden.
73 4. Die Festsetzung des Verfahrenswerts beruht auf den §§ 40 Abs. 1 Satz 1, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG.
74 5. Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht ersichtlich. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung.
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