OLG Karlsruhe 14. Zivilsenat, 2026-06-01, 14 W 59/25 (Wx)

14 W 59/25 (Wx)Obergericht / Civil Chamber 1401.06.2026

Regest

Einem Nachlassgläubiger steht aufgrund fehlender Rechtsbeeinträchtigung im Sinne des § 59 Abs. 1 FamFG keine Beschwerdebefugnis gegen die Entscheidung über die Auswahl der Person des Nachlasspflegers im Rahmen einer Anordnung einer Nachlasspflegschaft zu. Verfahrensgang vorgehend AG Freiburg (Breisgau), 11. Februar 2025, 916 VI 3812/24

Gesamter Gesetzestext

OLG Karlsruhe 14. Zivilsenat — 14 W 59/25 (Wx) — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-06-01

Aktenzeichen: 14 W 59/25 (Wx)

ECLI: ECLI:DE:OLGKARL:2026:0601.14W59.25WX.00

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

Einem Nachlassgläubiger steht aufgrund fehlender Rechtsbeeinträchtigung im Sinne des § 59 Abs. 1 FamFG keine Beschwerdebefugnis gegen die Entscheidung über die Auswahl der Person des Nachlasspflegers im Rahmen einer Anordnung einer Nachlasspflegschaft zu.

Verfahrensgang

vorgehend AG Freiburg (Breisgau), 11. Februar 2025, 916 VI 3812/24

Tenor

  1. Die Beschwerde des Beteiligten Ziffer 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Freiburg vom 11.02.2025, Az. 916 VI 3812/24, wird verworfen.

  2. Der Beteiligte Ziffer 1 hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

  3. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 16.311,05 € festgesetzt.

Gründe

I.

1 Der am 02.11.1943 geborene, ledige, kinderlose, schwerbehinderte Erblasser ist am 07.10.2024 verstorben. Erben des Erblassers sind (derzeit) nicht bekannt. Freunde des Erblassers haben seine Beerdigung organisiert, seine Wohnung ausgeräumt und die Schlüssel der Wohnung am 17.11.2024 an den Vermieter, den Beteiligten Ziffer 1, übergeben (s.a. Schreiben des R. K. vom 18.11.2024; AS 7).

2 Der Beteiligte Ziffer 1 hat mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 19.11.2024 (AS 18) seine Interessen als Nachlassgläubiger angezeigt, mit weiterem Schriftsatz vom 31.01.2025 (AS 55) einen Antrag auf Anordnung einer Nachlasspflegschaft nach § 1961 BGB gestellt und sodann nach Anordnung der Nachlasspflegschaft durch Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Freiburg im Breisgau vom 11.02.2025 (AS 61 ff.) mit weiterem Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 17.02.2025 (AS 68 f.) Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt, soweit er die Auswahl des Nachlasspflegers betrifft. Mit weiterem Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 21.02.2025 (AS 71 f.) hat er nochmals unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sich seine Beschwerde lediglich auf die Auswahl des Nachlasspflegers bezieht.

3 Mit Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Freiburg im Breisgau vom 14.05.2025 (AS 110 f.) wurde der Beschwerde des Beteiligten Ziffer 1 gegen den Beschluss vom 11.02.2025 nicht abgeholfen.

4 Mit Verfügung der Senatsvorsitzenden vom 13.05.2026 wurde darauf hingewiesen, dass dem Beteiligten Ziffer 1 als Nachlassgläubiger kein Beschwerderecht zusteht und in angemessener Frist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

5 Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

6 Die Beschwerde des Beteiligten Ziffer 1 ist unzulässig.

7 Dem Beteiligten Ziffer 1 fehlt als Nachlassgläubiger hinsichtlich der Auswahl des Nachlasspflegers - nur dagegen richtet sich seine Beschwerde - die Beschwerdebefugnis.

8 Nach § 59 Abs. 1 FamFG steht die Beschwerde demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Eine Rechtsbeeinträchtigung im Sinne des § 59 Abs. 1 FamFG liegt vor, wenn der angefochtene Beschluss den Beschwerdeführer unmittelbar in einem subjektiven Recht beeinträchtigt, d. h. negative Auswirkungen auf seine materielle Rechtsstellung hat. Es genügt nicht, wenn sich die angefochtene Entscheidung nur mittelbar auf die rechtlichen Beziehungen des Beschwerdeführers auswirkt (Sternal/Jokisch, FamFG, 22. Aufl. 2025, § 59 Rn. 9; OLG München, Beschluss vom 26.02.2010 - 31 Wx 016/10, Rn. 3, juris).

9 Gegen die Entscheidung über die Auswahl der Person des Nachlasspflegers sind deshalb Nachlassgläubiger nicht beschwerdebefugt, selbst wenn sie einen Antrag nach § 1961 BGB gestellt haben (AG Wernigerode, Beschluss vom 25.01.2023 - 2 VI 721/22, Rn. 14, juris; BeckOGK/Heinemann, Stand 01.04.2026, BGB, § 1960 Rn. 593 m.w.N.; MüKoBGB/Leipold, 10. Aufl. 2026, § 1960 Rn. 130). Denn die Nachlasspflegschaft (§ 1960 BGB) dient der Wahrung der Interessen der noch nicht oder nicht sicher bekannten Erben (MüKoBGB/Leipold, a.a.O., § 1960 Rn. 1). Die Beteiligten haben kein Recht auf einen bestimmten Pfleger (Grüneberg/Weidling, BGB, 85. Aufl. 2026, § 1960 Rn. 10); die Auswahl des Nachlasspflegers erfolgt vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen des Nachlassgerichts, § 1885 BGB (Burandt/Rojahn/Najdecki, 4. Aufl. 2022, BGB § 1960 Rn. 17).

10 Es fehlt somit an einer Rechtsbeeinträchtigung des Beteiligten Ziffer 1 als Nachlassgläubiger im Sinne des § 59 Abs. 1 FamFG. Seine Unzufriedenheit mit der Arbeit des Beteiligten Ziffer 2, dem bestellten Nachlasspfleger, sowie Meinungsverschiedenheiten, die insbesondere darauf beruhen, dass der Nachlasspfleger nicht der Rechtsauffassung des Nachlassgläubigers folgt, verschaffen ihm kein subjektives Recht hinsichtlich der Auswahl des Nachlasspflegers.

III.

11 Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.

12 Der Geschäftswert für die Gerichtsgebühren des Beschwerdeverfahrens bestimmt sich gemäß §§ 61 Abs. 1, 64 Abs. 2 GNotKG nach der Höhe des gemäß dem vom Nachlasspfleger vorgelegten Nachlassverzeichnis vom 24.03.2025 (AS 86 f.) für den Todestag ermittelten Nachlasswerts, welcher 16.311,05 € beträgt.

13 Gründe, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, sind nicht ersichtlich.

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