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A 3 S 2368/25•Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 3. Senat, 2025-12-17, A 3 S 2368/25
A 3 S 2368/25Verwaltungsgericht / 3. Abteilung17.12.2025
Entscheidungsdatum: 2025-12-17
Aktenzeichen: A 3 S 2368/25
ECLI: ECLI:DE:VGHBW:2025:1217.A3S2368.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Abänderungsverfahrens.
1 Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg ist für die Entscheidung zuständig, da er nach Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 28. Oktober 2025 - A 12 K 3246/25 - durch den Antragsteller Gericht der Hauptsache i.S.d. § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 31.07.2025 - A 10 S 1428/25 -, n.v.; Bay. VGH, Beschl. v. 26.01.2023 - 6 AS 22.31155 -, juris Rn. 1; OVG NRW, Beschl. v. 10.01.2023 - 19 B 1030/22.A -, juris Rn. 2; OVG M.-V., Beschl. v. 05.11.2025 - 4 M 540/25 -, juris Rn. 8).
2 Zwar ist der Antrag des Antragstellers unzulässig (dazu I.). Der Senat macht jedoch von der ihm eingeräumten Möglichkeit einer Abänderung von Amts wegen Gebrauch (dazu II.).
3 I. Nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann jeder Beteiligte wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände die Aufhebung oder Abänderung eines Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO beantragen. Dabei ist der Antrag nur zulässig, wenn sich aus den neu vorgetragenen Umständen zumindest die Möglichkeit einer Abänderung der früheren Entscheidung ergibt (vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 17.08.2018 - 13a AS 18.50050 -, juris Rn. 10; OVG NRW, Beschl. v. 29.03.2017 - 4 B 919/16 -, juris Rn. 8; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 31. Aufl. 2025, § 80 Rn. 196).
4 Ausgehend hiervon ist der Antrag des Antragstellers unzulässig. Denn er trägt schon keine veränderten Umstände vor.
5 II. Der Senat sieht indes - auch unter Berücksichtigung dessen, dass er mit Beschluss vom heutigen Tag - A 3 S 2352/25 - auf Antrag des Antragstellers die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 28. Oktober 2025 zugelassen hat - Anlass, den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 6. Mai 2025 von Amts wegen nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO abzuändern. Nach der genannten Norm kann das Gericht jederzeit von Amts wegen einen Beschluss nach § 80 Abs. 5 VwGO ändern. Gegenstand dieses Abänderungsverfahrens ist die Prüfung, ob eine zuvor im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO getroffene gerichtliche Entscheidung über die Bestätigung oder Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts ganz oder teilweise geändert oder aufgehoben werden soll. Dabei geht es nicht um die ursprüngliche Richtigkeit der im vorangegangenen Verfahren getroffenen Entscheidung, sondern um den Fortbestand der im Aussetzungsverfahren getroffenen Eilentscheidung. Prüfungsmaßstab ist allein, ob nach der jetzigen Sach- und Rechtslage die aufschiebende Wirkung geboten ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26. März 2018 - 1 VR 1.18 (1 VR 8.17, 1 VR 10.17) -, juris Rn. 6 m.w.N.).
6 Hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) - wie hier - die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt, so darf das Gericht die Aussetzung der Abschiebung nur anordnen, wenn zum - nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Halb. 2 AsylG maßgeblichen - Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Bundesamts bestehen (vgl. Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG; § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG). Anknüpfungspunkt der gerichtlichen Prüfung muss die Frage sein, ob das Bundesamt die Anträge zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat. Ernstliche Zweifel liegen dann vor, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, Urt. v. 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93 -, BVerfGE 94, 166 <juris Rn. 99>).
7 Im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats bestehen erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass das Bundesamt die Anträge des Antragstellers zu Unrecht als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat. Das Bundesamt hat die Ablehnung als offensichtlich unbegründet darauf gestützt, dass es sich bei Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat handelt. Indes sprechen erhebliche Gründe dafür, dass die Einstufung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat mit Unionsrecht unvereinbar ist und eine Ablehnung als offensichtlich unbegründet nach § 29a AsylG daher nicht in Betracht kommt (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 14.11.2025 - A 18 K 4125/25 -, juris Rn. 33 ff.).
8 Ob die Aufrechterhaltung einer auf § 29a AsylG gestützten Ablehnung als offensichtlich unbegründet unter Rückgriff auf § 30 Abs. 1 AsylG in Betracht kommt, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn jedenfalls im konkreten Fall begegnete auch eine Ablehnung als offensichtlich unbegründet nach § 30 Abs. 1 AsylG ernstlichen Richtigkeitszweifeln. Nach der genannten Norm ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer im Asylverfahren nur Umstände vorgebracht hat, die für die Prüfung des Asylantrags nicht von Belang sind. Jedenfalls dann, wenn bei Wahrunterstellung des Vortrags sich die rechtliche Unerheblichkeit des Vortrags erst auf der Grundlage einer umfassenden Prüfung des Asylantrags feststellen lässt, scheidet die Annahme einer Belanglosigkeit i.S.d. des § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ebenso aus, wie wenn zwar der Vortrag des Asylantragstellers als wahr unterstellt wird, die Feststellung, dass dieses Vorbringen keinen Schutzstatus begründet, aber maßgeblich auf einer Beurteilung der Verhältnisse im Herkunftsstaat beruht (vgl. VG Karlsruhe, Beschl. v. 17.07.2025 - A 18 K 4138/25 -, juris Rn. 37 und Urt. v. 14.11.2025 - A 18 K 4125/25 -, juris Rn. 84). Ausgehend hiervon begegnete auch eine Ablehnung des Asylantrags des Antragstellers als offensichtlich unbegründet nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ernstlichen Richtigkeitszweifeln. Ob dem Kläger im Fall einer Rückkehr nach Georgien auf Grund seiner - als wahr unterstellten - Homosexualität Verfolgung droht, lässt sich ohne umfassende Prüfung der Situation in Georgien nicht verlässlich bewerten. In vergleichbarer Weise müsste auch eine Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ernstlichen Richtigkeitszweifeln begegnen: Nach der genannten Norm ist ein Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Antragsteller eindeutig unstimmige und widersprüchliche, eindeutig falsche oder offensichtlich unwahrscheinliche An-
9 gaben gemacht hat, die im Widerspruch zu hinreichend gesicherten Herkunftslandinformationen stehen, sodass die Begründung für seinen Asylantrag offensichtlich nicht überzeugend ist. Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Auch die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 Nr. 3 bis 9 AsylG liegen ersichtlich nicht vor.
10 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei.
11 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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