OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen, 2026-02-23, 16 WF 128/25

16 WF 128/25Obergericht23.02.2026

Regest

Eine Vollstreckung des auch nach Versöhnung der Beteiligten zunächst noch gültigen Gewaltschutzbeschlusses ist im Regelfall unverhältnismäßig, sofern der Adressat nicht zuvor durch das Gericht auf die - wieder bzw. weiterhin - bestehende Möglichkeit der Vollstreckung des Gewaltschutzbeschlusses hingewiesen wurde. Verfahrensgang vorgehend AG Heidelberg, 14. Oktober 2025, 31 F 90/24

Gesamter Gesetzestext

OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen — 16 WF 128/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-02-23

Aktenzeichen: 16 WF 128/25

ECLI: ECLI:DE:OLGKARL:2026:0223.16WF128.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 95 FamFG vom 01.09.2009, § 890 ZPO vom 21.10.2005

Orientierungssatz

Eine Vollstreckung des auch nach Versöhnung der Beteiligten zunächst noch gültigen Gewaltschutzbeschlusses ist im Regelfall unverhältnismäßig, sofern der Adressat nicht zuvor durch das Gericht auf die - wieder bzw. weiterhin - bestehende Möglichkeit der Vollstreckung des Gewaltschutzbeschlusses hingewiesen wurde.

Verfahrensgang

vorgehend AG Heidelberg, 14. Oktober 2025, 31 F 90/24

Tenor

  1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Ordnungsmittelbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heidelberg vom 14.10.2025, Az. 31 F 90/24, aufgehoben; der Ordnungsgeldantrag der Antragstellerin wird abgewiesen.

  2. Für das erstinstanzliche Vollstreckungsverfahren werden gerichtliche Kosten nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

  3. Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.500,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1 Der Antragsgegner wendet sich gegen die Verhängung eines Ordnungsgelds im Gewaltschutzverfahren.

2 Auf Antrag der Antragstellerin hatte das Amtsgericht Heidelberg mit Beschluss vom 19.11.2024 gegen den Antragsgegner Unterlassungsanordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz erlassen. Der Antragsgegner war danach verpflichtet, es zu unterlassen, die Antragstellerin anzurufen, anzusprechen, SMS oder Emails zu senden oder sie über soziale Netzwerke zu kontaktieren; ferner, ein Zusammentreffen herbeizuführen oder sich der Antragstellerin auf weniger als 100 Meter zu nähern. Die Anordnungen waren befristet bis 19.05.2025.

3 Ungeachtet dieses Beschlusses kam es ab etwa Februar 2025 wieder zu einer Annäherung der Beteiligten und der Wiederaufnahme der zuvor geführten Beziehung. Ob der erste Impuls hierzu von der Antragstellerin oder vom Antragsgegner ausging, ist zwischen ihnen streitig. Im März 2025 verbrachten sie - auf Initiative der Antragstellerin - einen gemeinsamen Urlaub in P. Auch sonst gingen verschiedentliche Kontaktaufnahmen von der Antragstellerin aus. Die Antragstellerin gibt an, die Beziehung sei jedoch schon bald wieder von Gewalt seitens des Antragsgegners geprägt gewesen. Ende April kam es zu einem Streit und der Beendigung der Beziehung durch die Antragstellerin, so dass sie den Antragsgegner am 01.05.2025 auf sämtlichen sozialen Netzwerken blockierte.

4 Am Abend des 03.05.2025 wartete der Antragsgegner auf die Antragstellerin vor deren Haus, als diese den Müll wegbrachte und einen Abendspaziergang unternehmen wollte. Die Antragstellerin ließ sich überreden, den Abendspaziergang gemeinsam zu unternehmen, um ein "letztes Gespräch" zu führen. Sie ließ sich auch im Folgenden überreden, den Antragsgegner in ihre Wohnung mitzunehmen; sie hoffte dabei, der Antragsgegner wolle sie zurückgewinnen. Die Beteiligten hatten einvernehmlichen Geschlechtsverkehr.

5 Zum weiteren Verlauf gibt die Antragstellerin an, der Antragsgegner habe sie kurze Zeit später angegriffen, gegen Oberkörper und Gesicht getreten und mit Fäusten geschlagen, mit einem Taschenmesser auf das T-Shirt, das die Antragstellerin trug, eingestochen und sie mit dem Messer gekratzt. Er habe ihr weiter angedroht, auch seinen Schlagring einzusetzen; bevor es dazu kam, habe die Antragstellerin jedoch fliehen können. Dieser Sachverhalt ist Gegenstand der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Stuttgart vom 05.08.2025; die Antragstellerin gibt an, der Antragsgegner sei zwischenzeitlich wegen dieser und weiterer Straftaten zu ihren Lasten zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt worden.

6 Mit Schriftsatz vom 07.05.2025 hat die Antragstellerin unter anderem die Verhängung eines Ordnungsgelds gegen den Antragsgegner wegen des am 03.05.2025 begangenen Verstoßes gegen den Gewaltschutzbeschluss vom 19.11.2024 beantragt.

7 Das Amtsgericht hat nach schriftlicher Anhörung des Antragsgegners mit dem angegriffenen Beschluss vom 14.10.2025 gegen den Antragsgegner ein Ordnungsgeld von 1.500 €, ersatzweise für je 500 € einen Tag Ordnungshaft verhängt. Der Beschluss wurde dem Antragsgegner am 15.10.2025 zugestellt.

8 Mit am 27.10.2025 beim Amtsgericht eingegangenem Schriftsatz hat der Antragsgegner hiergegen sofortige Beschwerde eingelegt. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

9 Zur Begründung seiner Beschwerde hat der Antragsgegner ausgeführt, die Antragstellerin habe sich nach Erlass des Gewaltschutzbeschlusses wieder auf die Beziehung mit ihm eingelassen. Ihr Berufen auf die Gewaltschutzverfügung sei rechtsmissbräuchlich. Eine Vollstreckung des Beschlusses durch Ordnungsmittel sei daher nicht statthaft.

10 Die Antragstellerin verteidigt die Entscheidung des Amtsgerichts. Jedenfalls am 03.05.2025 habe der Beschwerdeführer ohne Einverständnis der Antragstellerin persönlich Kontakt zu dieser aufgenommen, indem er ihr vor ihrer Wohnung aufgelauert und erhebliche Straftaten zu ihrem Nachteil begangen habe.

II.

11 Die gemäß §§ 87 Abs. 4 FamFG, 567 ff ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Antragsgegners hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der verhängten Ordnungsmittel.

12 Die formalen Voraussetzungen für die Verhängung eines Ordnungsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft, liegen vor.

13 a) Die Vollstreckung der Unterlassungsanordnung nach dem Gewaltschutzgesetz bestimmt sich nach §§ 95 Abs. 1 Nr. 4 FamFG, 890, 891 ZPO.

14 b) Ein Vollstreckungstitel liegt mit der am 19.11.2024 erlassenen einstweiligen Anordnung vor. Der hinreichend bestimmte Beschluss ist wirksam und dem Antragsgegner am 21.11.2024 zugestellt worden.

15 Abweichend von den Vorschriften der ZPO bedarf der Vollstreckungstitel gem. § 86 Abs. 3 FamFG (und § 53 Abs. 1 FamFG) keiner Vollstreckungsklausel.

16 Die gemäß § 890 Abs. 2 ZPO erforderliche Androhung des Ordnungsmittels liegt vor. Sie erfolgte im Beschluss vom 19.11.2024.

17 Die Antragstellerin hat die Vornahme der Vollstreckungshandlung mit Schreiben vom 07.05.2025 beantragt.

18 Gemäß § 891 Satz 2 ZPO wurde der Antragsgegner vor der Entscheidung angehört, indem ihm Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben wurde. Der Antragsgegner hat diese Gelegenheit allerdings - trotz Gewährung der beantragten Fristverlängerung - nicht wahrgenommen. Eine schriftliche Anhörung ist grundsätzlich ausreichend (Musielak/Voit/Lackmann, 22. Aufl. 2025, ZPO § 891 Rn. 2 m.w.N.).

19 Der Antragsgegner hat auch der Unterlassungsverpflichtung aus dem Beschluss vom 19.11.2024 zuwidergehandelt, indem er am 03.05.2025 vor dem Haus der Antragstellerin auf diese wartete und sich ihr näherte, um einen gemeinsamen Spaziergang und eine Aussprache herbeizuführen. Zumindest objektiv liegt hierin ein Verstoß gegen die Verpflichtung es zu unterlassen, ein Zusammentreffen mit der Antragstellerin herbeizuführen oder sich ihr auf weniger als 100 Meter zu nähern. Dagegen kann das nachfolgende Verhalten in der Wohnung der Antragstellerin, das auch zur strafrechtlichen Verfolgung führte, nicht Gegenstand einer Vollstreckung des Gewaltschutzbeschlusses sein. Dieser verbietet dem Antragsgegner lediglich die Annäherung an die Antragstellerin, aber darüber hinaus weder das Betreten ihrer Wohnung noch andere Verhaltensweisen, die mit strafbaren Rechtsgutsverletzungen der Antragstellerin verbunden sind.

20 Die Vollstreckung des Gewaltschutzbeschlusses vom 19.11.2024 im Hinblick auf einen Verstoß vom 03.05.2025 kommt jedoch nicht in Betracht, da sich die Beteiligten in der Zwischenzeit versöhnt hatten.

a)

21 Die Auswirkungen einer Versöhnung der Beteiligten eines Gewaltschutzbeschlusses auf die Vollstreckbarkeit dieses Beschlusses werden in Rechtsprechung und Literatur uneinheitlich dargestellt.

22 Einigkeit besteht allerdings darin, dass ein Gewaltschutzbeschluss bei Versöhnung der Beteiligten nicht von selbst außer Kraft tritt, dass aber andererseits der von dem Beschluss adressierte Antragsgegner in diesem Fall eine Aufhebung der Gewaltschutzanordnungen beanspruchen kann. Es besteht kein Anspruch des Opfers, den Gewaltschutzbeschluss quasi "auf Vorrat" zu behalten, es soll der antragstellenden Partei nicht überlassen bleiben, sich von Fall zu Fall nach Belieben auf dessen Schutz zu berufen oder nicht (OLG Hamburg, Beschluss vom 1. September 2015 – 2 UF 109/15 –, FamRZ 2016, 989 mit zustimmenden Kommentierungen MüKoBGB/ Duden, 10. Aufl. 2025, GewSchG § 1 Rn. 36; Grandel/Stockmann, StichwortKommentar Familienrecht, Gewaltschutz Rn. 38; Scholz/Kleffmann FamR-HdB/Grandke, 47. EL Juli 2025, Teil D Rn. 155; Hammer in: Prütting/​Helms(Hrsg.), FamFG, 7. Auflage, 12/​2025, § 95 FamFG, Rn. 26; Niepmann in: Rahm/​Künkel, Handbuch Familien- und Familienverfahrensrecht, 84. Lieferung, 11/​2024, C. Einzelheiten des einstweiligen Rechtsschutzes in Familiensachen, Rn. 113; KG Berlin, Beschluss vom 16.10.2023 – 3 UF 35/23, Rn. 19, juris).

23 Basierend hierauf wird überwiegend vertreten, dass eine Vollstreckung eines Gewaltschutzbeschlusses auch nach erfolgter Versöhnung der Beteiligten grundsätzlich noch möglich ist (Cirullies, FamRZ 2016, 953, 955; Feskorn in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage, 10/​2025, § 96 FamFG, Rn. 6; Niepmann in: Rahm/​Künkel, Handbuch Familien- und Familienverfahrensrecht, 84. Lieferung, 11/​2024, C. Einzelheiten des einstweiligen Rechtsschutzes in Familiensachen, Rn. 113). Allerdings sei die Vollstreckung dann in der Regel unverhältnismäßig (OLG Koblenz, Beschluss vom 17.10.2018 – 13 WF 805/18, FamRZ 2019, 629 juris Rn. 4; Breuers in: Herberger/ Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 11. Aufl., § 1 GewSchG (Stand: 15.11.2025), Rn. 60; Althammer in: Dutta/​Jacoby/​Schwab, FamFG, Kommentar, 4. Auflage 2021, § 96 FamFG, Rn. 7; Hammer in: Prütting/​Helms(Hrsg.), FamFG, 7. Auflage, 12/​2025, § 95 FamFG, Rn. 26; Sternal/Giers, 22. Aufl. 2025, FamFG § 95 Rn. 19). Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit sei es erforderlich, dass der Antragsgegner durch einen gerichtlichen Hinweis oder eine erneute Androhung nach § 890 ZPO vor dem Verstoß darauf hingewiesen wurde, dass er sich von nun an nicht mehr auf den Verzicht der Antragstellerin auf die ergangene und noch nicht zeitlich abgelaufene gerichtliche Schutzanordnung berufen könne (OLG Koblenz, Beschluss vom 17.10.2018 – 13 WF 805/18, FamRZ 2019, 629 juris Rn. 4; Hammer in: Prütting/​Helms (Hrsg.), FamFG, 7. Auflage, 12/​2025, § 95 FamFG, Rn. 26; eher zweifelnd an dieser im Prozessrecht nicht vorgesehenen gerichtlichen Maßnahme Neumann, FamRB 2019, 187, 188).

24 Eine andere Ansicht geht grundsätzlich davon aus, dass nach einer Versöhnung der Beteiligten eine Vollstreckung nicht mehr in Betracht komme (Cirullies in: Dutta/​Jacoby/​Schwab, FamFG, Kommentar, 4. Auflage 2021, § 216 FamFG, Rn. 6_1; Cirullies in: Heilmann, Praxiskommentar Kindschaftsrecht, 6. Kontaktverbot (Abs. 1 Nr. 4 und 5), Rn. 24; Niepmann in: Rahm/​Künkel, Handbuch Familien- und Familienverfahrensrecht, 86. Lieferung, 7/​2025, B. Gewaltschutzsachen, Rn. 94; Johannsen/Henrich/Althammer/Dürbeck, 7. Aufl. 2020, FamFG § 95 Rn. 8b).

b)

25 Der Senat folgt der zuerst genannten Ansicht. Eine Vollstreckung des auch nach Versöhnung der Beteiligten zunächst noch gültigen Gewaltschutzbeschlusses ist zwar grundsätzlich denkbar, allerdings im Regelfall unverhältnismäßig. Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit ist es erforderlich, dass der Antragsgegner nach der (wieder gescheiterten) Versöhnung der Beteiligten, aber vor dem maßgeblichen Verstoß gegen die Gewaltschutzanordnung durch das Gericht auf die - wieder bzw. weiterhin - bestehende Möglichkeit der Vollstreckung des Gewaltschutzbeschlusses hingewiesen wurde. Die gerichtliche Anordnung der Unterlassung von Kontaktaufnahmen, verbunden mit der Androhung von Ordnungsmitteln nach § 890 ZPO, erfüllt eine Warnfunktion für den Antragsgegner. Sie geht über die (private) Mitteilung der Antragstellerseite, dass Kontaktaufnahmen unerwünscht sind, hinaus, denn sie versieht das von der Antragstellerin ausgesprochene Verbot (der Annäherung) mit einer staatlichen Sanktion. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist insbesondere die Androhung von Ordnungsmitteln notwendige Voraussetzung für deren Verhängung, weil erst dann dem Antragsgegner hinreichend klargemacht wurde, dass weitere Übertretungen zu Konsequenzen führen werden.

26 Diese Klarheit besteht jedoch für den Antragsgegner nicht mehr, wenn sich - wie hier - die Antragstellerin zunächst wieder auf Kontakt und Annäherung einlässt und deutlich zu erkennen gibt, dass sie auf Schutzmaßnahmen wie das angeordnete Abstandsgebot verzichtet. Auch wenn die Antragstellerin zu einem späteren Zeitpunkt wieder die Beziehung beendet und dem Antragsgegner gegenüber äußert, weiteren Kontakt nicht mehr zu wünschen, kann dieser späteren Äußerung nicht unmittelbar der zuvor erlassene Gewaltschutzbeschluss mit der darin enthaltenen Sanktionierung zugeordnet werden. Ihr fehlt die formale Bekräftigung durch einen gerichtlichen Hinweis, die erst dem Antragsgegner klarmacht, dass er sich bei Verstößen auf Konsequenzen einzustellen hat.

c)

27 Vorliegend hat eine Versöhnung der Beteiligten stattgefunden, die eine weitere Vollstreckung des Gewaltschutzbeschlusses zunächst verhindert. Hierfür ist möglicherweise ein einmaliger oder kurzfristiger Verzicht auf die angeordneten Schutzmaßnahmen nicht ausreichend; da die Antragstellerin hier aber über mehrere Wochen wieder eine Beziehung mit dem Antragsgegner eingegangen und sogar mit diesem in Urlaub gefahren ist, ist zweifellos von einer Versöhnung auszugehen. Ausgehend davon hätte der Antragsgegner mit Erfolg die Aufhebung des Gewaltschutzbeschlusses beantragen können. Eine Vollstreckung des Beschlusses stellt sich damit als unverhältnismäßig dar.

28 Auch wenn die Antragstellerin dem Antragsgegner, insbesondere durch dessen Blockieren auf allen sozialen Netzwerken, Ende April / Anfang Mai 2025 klargemacht hat, dass sie nunmehr den Kontakt zu ihm abbrechen wolle, führt dies allein nicht zur Verhältnismäßigkeit einer weiteren Vollstreckung des Beschlusses vom 19.11.2024. Vielmehr hätte die Antragstellerin hierfür zumindest eine gerichtliche Mitteilung an den Antragsgegner bewirken müssen. Da dies vor dem hier fraglichen Vorfall vom 03.05.2025 nicht erfolgt ist, kommt die Verhängung eines Ordnungsgelds nicht in Betracht.

III.

29 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 87 Abs. 5, 81 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 97 Abs. 2 ZPO.

30 Hinsichtlich des erstinstanzlichen Vollstreckungsverfahrens entspricht es der Billigkeit, dass jeder der Beteiligten die eigenen Kosten trägt. Obwohl der Ordnungsgeldantrag im Ergebnis ohne Erfolg bleibt, kann angesichts des massiven Angriffs des Antragsgegners auf die Antragstellerin von der Antragstellerin nicht erwartet werden, die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners zu erstatten. Von der Erhebung gerichtlicher Kosten konnte bei dieser Sachlage abgesehen werden.

31 Der Antragsgegner hat mit seiner Beschwerde aufgrund des Sachvortrags Erfolg, dass zwischen Erlass des Gewaltschutzbeschlusses und dem Verstoß am 03.05.2025 eine Versöhnung der Beteiligten erfolgt war. Diesen Sachvortrag hätte er unschwer auch bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorbringen können. Es entspricht daher der Billigkeit, die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Antragsgegner aufzuerlegen.

32 Die Festsetzung des Verfahrenswerts für das Beschwerdeverfahren richtet sich nach der Höhe des streitigen Ordnungsmittels.

33 Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst.

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