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4 S 558/26•Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 4. Senat, 2026-05-08, 4 S 558/26
4 S 558/26Verwaltungsgericht / 4. Abteilung08.05.2026
1. Die noch während des Bewerbungsverfahrens andauernde Vorstandstätigkeit und Mitgliedschaft in einer durch das Bundesamt für Verfassungsschutz bzw. ein Landesamt für Verfassungsschutz beobachteten Vereinigung kann von wesentlicher Relevanz für die Entscheidung über eine Beamtenernennung sein. Beides ist vor diesem Hintergrund im Ernennungsverfahren auch ungefragt zu offenbaren. (Rn.12) 2. Das Verschweigen einer solchen Vorstandstätigkeit oder Mitgliedschaft kann im Einzelfall eine arglistige Täuschung begründen und die Rücknahme der Beamtenernennung rechtfertigen. (Rn.8) Verfahrensgang vorgehend VG Karlsruhe 12. Kammer, 26. Februar 2026, 12 K 528/26, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2026-05-08
Aktenzeichen: 4 S 558/26
ECLI: ECLI:DE:VGHBW:2026:0508.4S558.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 12 Abs 1 Nr 1 BeamtStG, Art 33 Abs 2 GG
Die noch während des Bewerbungsverfahrens andauernde Vorstandstätigkeit und Mitgliedschaft in einer durch das Bundesamt für Verfassungsschutz bzw. ein Landesamt für Verfassungsschutz beobachteten Vereinigung kann von wesentlicher Relevanz für die Entscheidung über eine Beamtenernennung sein. Beides ist vor diesem Hintergrund im Ernennungsverfahren auch ungefragt zu offenbaren. (Rn.12)
Das Verschweigen einer solchen Vorstandstätigkeit oder Mitgliedschaft kann im Einzelfall eine arglistige Täuschung begründen und die Rücknahme der Beamtenernennung rechtfertigen. (Rn.8)
Verfahrensgang
vorgehend VG Karlsruhe 12. Kammer, 26. Februar 2026, 12 K 528/26, Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26. Februar 2026 - 12 K 528/26 - wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.646,34 EUR festgesetzt.
1 Die fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von der Antragstellerin dargelegten Gründe, auf deren Prüfung sich das Beschwerdegericht grundsätzlich zu beschränken hat, ergeben nicht, dass das Verwaltungsgericht ihren zulässigen Eilantrag zu Unrecht in vollem Umfang abgelehnt hat. Auch der Senat ist vielmehr der Auffassung, dass die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid über die Rücknahme ihrer am 30.08.2024 mit Wirkung zum 01.09.2024 erfolgten Ernennung zur Beamtin auf Widerruf im gehobenen Justizdienst und damit auch gegen die hilfsweise erklärte Entlassungsverfügung vom 15.12.2025 nicht in Betracht kommt. Denn das öffentliche Interesse am Sofortvollzug überwiegt ihr gegenläufiges Privatinteresse.
2 1. Die Antragstellerin hat die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die mit Ziffer 1 des Bescheids vom 15.12.2025 ausgesprochene Rücknahme sei voraussichtlich rechtmäßig, nicht mit Erfolg infrage gestellt.
3 a) Nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG ist die Ernennung mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde. Das Verwaltungsgericht hat insofern überzeugend ausgeführt, dass die (früheren) Mitgliedschaften der Antragstellerin in der Jungen Alternative Hessen sowie der AfD und die (frühere) Vorstandstätigkeit der Antragstellerin in der Jungen Alternative Hessen Zweifel an ihrem fortwährenden Eintreten für die freiheitlich-demokratische Grundordnung nähren. Diese Tatsachen habe sie aufklärungspflichtwidrig verschwiegen.
4 Die Antragstellerin müsse sich auch spätestens mit der Vorlage der Erklärung zur Verfassungstreue und angesichts ihres Bildungsniveaus gerade im politisch-rechtlichen Bereich bewusst gewesen sein, dass diese Tatsachen für die Einstellungsentscheidung erheblich seien, weil ihre Offenbarung nicht zwingend zu ihrer Ablehnung, aber zumindest zu weiteren Nachforschungen und sonstigen klärenden personellen Maßnahmen sowie einem wesentlich anderen Beurteilungsmaßstab seitens des ernennenden Oberlandesgerichts geführt hätte. Die aktive oder frühere Beteiligung in Organisationen und Bestrebungen, die unter dem durch das Bundesamt für Verfassungsschutz oder ein Landesamt für Verfassungsschutz substantiierten Verdacht stünden, sich gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung zu richten, könnten erheblich für die Ernennungsentscheidung sein, da vor der Ernennung zu prüfen sein könne, ob der Beamtenanwärter die Ablehnung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung (noch) teile oder sich – wie auch die Antragstellerin behaupte – hiervon losgesagt habe.
5 Die erforderliche Kausalität zwischen arglistiger Täuschung und Ernennung liege vor. Eine arglistige Täuschung sei schon dann für die Ernennung ursächlich, wenn sich feststellen lasse, dass die Behörde bei Kenntnis des wahren Sachverhalts von der Ernennung tatsächlich, insbesondere unter Berücksichtigung ihrer Verwaltungspraxis, jedenfalls zu diesem Zeitpunkt Abstand genommen hätte. Damit sei auch unerheblich, ob die Antragstellerin vielleicht später doch noch ernannt worden wäre. Das Oberlandesgericht habe nachvollziehbar und unter Verweis auf Nummer 1.9 BeamtVwV dargelegt, dass es die Antragstellerin bei Kenntnis von ihren (früheren) Mitgliedschaften und Tätigkeiten in der Jungen Alternative Hessen, der Jungen Alternative auf Bundesebene und der AfD jedenfalls nicht ohne weitere Sachverhaltsaufklärung in das Beamtenverhältnis berufen hätte. Die demnach vorgesehene Einzelfallprüfung genüge für sich genommen, hier die von § 12 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG vorausgesetzte Kausalität anzunehmen.
6 Die Kammer sei auch nicht davon überzeugt, dass die Antragstellerin nunmehr erkennbar und glaubhaft die Gewähr dafür biete, jederzeit für die freiheitlich-demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten. Ihr Vortrag, wonach sie zum vergleichsweise gemäßigten Lager von Jörg Meuthen gehöre und die rechtsextreme Durchdringung der Jungen Alternative erst im Laufe ihres Engagements erkannt habe, sei angesichts ihres hohen Bildungsniveaus im gesellschaftswissenschaftlichen Bereich und eines angegeben ausgeprägten Interesses an den Rechtswissenschaften, aufgrund dessen sie nach ihren Angaben im Bewerbungsverfahren bereits während ihrer Schulzeit begonnen habe, sich rechtliche Fachkenntnisse anzueignen, nicht überzeugend.
7 b) Die zentralen Argumente der Antragstellerin, dass die Rücknahmeverfügung deswegen fehlerhaft sei, weil sie mangels Offenbarungspflicht im Bewerbungsverfahren keine für die Einstellungsentscheidung erheblichen Tatsachen arglistig verschwiegen (hierzu unter aa), sie ohne entsprechenden Vorsatz gehandelt habe (hierzu unter bb) und die Kausalität zwischen Täuschungshandlung und der Ernennungsentscheidung nicht belegt sei (hierzu unter cc), ziehen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Ergebnis ebenso wenig in Zweifel wie ihr Vortrag, dass ihre persönliche Entwicklung und innere Distanzierung von der Jungen Alternative Hessen nicht richtig gewürdigt worden sei en (hierzu unter dd).
8 aa) Mit dem Verwaltungsgericht sieht auch der Senat keine Veranlassung, an der Annahme einer arglistigen Täuschung zu zweifeln. Das Verwaltungsgericht hat insofern zutreffend angenommen, dass die Antragstellerin im Zuge ihres ab 13.10.2023 eingeleiteten Bewerbungsverfahrens hinsichtlich ihrer Einstellung in den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Justizdienst im Studiengang Diplom-Rechtspflegerin (FH) / Diplom-Rechtspfleger (FH) ab 01.09.2024 eine Offenbarungspflicht hinsichtlich ihrer ab 2021 bis zum 19.04.2024 andauernden Mitgliedschaft in der Jungen Alternative Hessen und ihrer ab 2023 bis ebenfalls zum 19.04.2024 bestehenden Vorstandseigenschaft in derselben Organisation traf. Auf die Frage, ob die Antragstellerin mit der Abgabe der Erklärung zur Verfassungstreue aktiv über ihre Gesinnung getäuscht hat, kommt es im Ergebnis nicht an.
9 Die Voraussetzungen einer arglistigen Täuschung sind erfüllt, wenn der zu Ernennende durch Angaben, deren Unrichtigkeit ihm bewusst war oder deren Unrichtigkeit er für möglich hielt, jedoch in Kauf nahm, oder durch Verschweigen wahrer Tatsachen bei einem an der Ernennung maßgeblich beteiligten Mitarbeiter der Ernennungsbehörde einen Irrtum in dem Bewusstsein hervorrief, diesen durch Täuschung zu einer günstigen Entschließung zu bestimmen. Unrichtige Angaben sind danach stets eine Täuschung, unabhängig davon, ob die Ernennungsbehörde hiernach gefragt hat oder nicht. Das Verschweigen von Tatsachen ist eine Täuschung, wenn die Ernennungsbehörde nach Tatsachen gefragt hat oder der Ernannte auch ohne Befragung weiß oder in Kauf nimmt, dass die verschwiegenen Tatsachen für ihre Entscheidung erheblich sind oder sein können (BVerwG, Urteile vom 18.09.1985 - 2 C 30.84 -, Juris Rn. 24, und vom 24.10.1996 - 2 C 23.96 -, Juris Rn. 14 m.w.N.).
10 Bei der zu erwartenden Verfassungstreue und der für diese Prognose relevanten Umstände handelt es sich um Tatsachen, die für die Entscheidung über die Ernennung eines Beamten erheblich sind. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG muss ein Beamter bei seiner Ernennung die Gewähr dafür bieten, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten. Die Pflicht des Beamten zur Verfassungstreue ist ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG (BVerfG, Beschluss vom 22.05.1975 - 2 BvL 13/73 -, Juris Rn. 47, 52; BVerwG, Urteile vom 28.11.1980 - 2 C 24.78 -, Juris Rn. 27, und vom 10.10.2024 - 2 C 15.23 -, Juris Rn. 32). Sie gehört zum Kern der beamtenrechtlichen Treuepflicht (BVerwG, Urteil vom 27.11.1980 - 2 C 38.79 -, Juris Rn. 27).
11 Zum Zeitpunkt der Ernennungsentscheidung dürfen keine Umstände von hinreichendem Gewicht vorliegen, die bei objektiver Betrachtungsweise als zweifelhaft erscheinen lassen, dass der Bewerber seiner Persönlichkeit nach die Gewähr bietet, nach Begründung eines Beamtenverhältnisses jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten (BVerwG, Urteil vom 27.11.1980 - 2 C 38.79 -, Juris Rn. 30, 32). In diesem Zusammenhang kann das Bekenntnis des Beamtenbewerbers zu den mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht zu vereinbarenden Zielen einer extremistischen politischen Partei linker oder rechter Prägung - unabhängig von der Feststellung ihrer Verfassungswidrigkeit durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts - bedeutsam sein, insbesondere wenn der Parteibeitritt aufgrund freier Willensentschließung erfolgt ist und zu politischen Aktivitäten für die Ziele der Partei verpflichtet (BVerwG, Urteile vom 27.11.1980 - 2 C 38.79 -, Juris Rn. 32, vom 31.01.1980 - 2 C 5.78 -, Juris Rn. 23 und vom 06.02.1975 - 2 C 68.73 -, Juris Rn. 60 m.w.N.). Beurteilungselemente können dabei auch weitere politische Aktivitäten in einer Partei oder anderen Organisationen mit der Verfassungsordnung widerstreitenden Zielsetzungen sein, etwa die Kandidatur im Bundestagswahlkampf für eine solche Partei oder auf anderer Ebene für deren Unterorganisationen. In jedem Falle kommt es auf die Persönlichkeit des Beamtenbewerbers und auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalles an, die Bewertung gründet sich auf eine von Fall zu Fall wechselnde Vielzahl von Beurteilungselementen (BVerwG, Urteil vom 27.11.1980 - 2 C 38.79 -, Juris Rn. 32 m.w.N.).
12 Vor diesem Hintergrund war die Tatsache, dass die Antragstellerin noch während des laufenden Bewerbungsverfahrens nicht nur einfaches Mitglied in der Jungen Alternative Hessen, sondern zugleich deren Vorstandsmitglied war - neben ihrer Mitgliedschaft in der AfD -, objektiv von erheblicher Relevanz für die Ernennungsentscheidung, weil sie zumindest Anlass gegeben hätte, das sonstige Verhalten und die Einstellungen der Antragstellerin kritischer zu hinterfragen als im Bewerbungsverfahren geschehen. Die Antragstellerin hat selbst bestätigt, im Jahr 2021 - nach eigenen Angaben in einer Phase der Identitätsfindung - der Jungen Alternative Hessen beigetreten zu sein, die vom Landesamt für Verfassungsschutz des Landes Hessen in den Berichten der Jahre 2023 und 2024 als rechtsextremistische Gruppierung eingeordnet wird, die sich als Teil des Gruppierungsgeflechts der Neuen Rechten sehe und durch das wechselseitige Zusammenwirken verschiedener Gruppierungen versuche, den öffentlichen Diskurs im Sinne ihrer rechtsextremistischen Ideologie zu beeinflussen, um letztlich die kulturelle Hegemonie zu erlangen.
13 Die Junge Alternative Hessen nahm ausweislich des Berichtes des hessischen Verfassungsschutzes im Jahr 2024 eine Scharnierfunktion zwischen politischem Vorfeld und parlamentarischem Raum ein und versuchte, die rechts-extremistische Ideologie der Neuen Rechten im sozialen und kulturellen Raum sowie im politischen Diskurs zu verankern und zu verbreiten. Sie wurde im Jahr 2024 durch den hessischen Verfassungsschutz nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 des Hessischen Verfassungsschutzgesetzes in der bis 12.12.2025 geltenden Fassung als Bestrebung, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet ist oder die eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziel hat, beobachtet. Seit 2023 bis zu ihrem Austritt aus der Jungen Alternative Hessen am 19.04.2024 nahm die Antragstellerin dort eine Vorstandsposition ein und war zugleich Mitglied der AfD, die in den Jahren 2023 und 2024 vom Bundesamt für Verfassungsschutz als Verdachtsfall (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG) eingestuft wurde. Ob die Antragstellerin auch gegenwärtig noch Mitglied der AfD ist, ist unklar, kann jedoch für den vorliegenden Fall auch dahinstehen. Ihre erst im laufenden Ernennungsverfahren eingestellte aktive Betätigung für eine vom hessischen Landesamt für Verfassungsschutz während des Zeitraums ihrer Vorstandstätigkeit als rechtsextremistisch eingestufte Organisation wäre für sich genommen jedenfalls ausreichend gewesen, damit das Oberlandesgericht weitere Nachforschungen zu ihrer politischen Überzeugung und ihrer behaupteten Distanzierung von rechtsextremistischem Gedankengut zu einem Zeitpunkt vor einer beamtenrechtlichen Ernennung anstellt.
14 bb) Der Senat ist weiter davon überzeugt, dass die Antragstellerin auch ohne ausdrückliche Befragung zu einer vormaligen Mitgliedschaft oder Betätigung in der Jungen Alternative Hessen wusste oder zumindest billigend in Kauf nahm, dass die verschwiegene Vorstandseigenschaft und Mitgliedschaft in der Jungen Alternative Hessen für die Ernennungsentscheidung von Relevanz war. Es besteht kein Zweifel, dass der politisch interessierten und nach eigenen Angaben auch rechtlich vorgebildeten Antragstellerin spätestens zum Zeitpunkt der Abgabe ihrer Erklärung zur Verfassungstreue am 20.04.2024 bewusst war, dass die Verfassungstreue eine Ernennungsvoraussetzung darstellte und die Unterstützung einer als verfassungsfeindlich eingestuften Bestrebung zumindest geeignet war, Zweifel an ihrer eigenen Verfassungstreue hervorzurufen. Ihr
15 musste bewusst sein, dass – wenn das Nichtbestehen einer solchen Verbindung von ihr im Ernennungsverfahren ausdrücklich zu erklären war – auch eine bis in das Ernennungsverfahren andauernde zumindest formale Verbindung zu einer solchen Bestrebung für die einstellende Behörde von erheblicher Bedeutung sein dürfte. Hierfür spricht im Übrigen in nicht unerheblichem Umfang auch der Umstand, dass der Austritt der Antragstellerin aus der Jungen Alternative am späten Nachmittag des Vortages erfolgte, an dem sie die geforderte Erklärung über ihre Verfassungstreue erstmals unterschrieb. Dieser unmittelbare zeitliche Zusammenhang zwischen der Austrittserklärung und der Abgabe des Bekenntnisses zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung zeigt deutlich auf, dass aus Sicht der Antragstellerin eine innere Verknüpfung zwischen beiden Erklärungen bestand. Ihre behauptete intensive Vorbereitung auf die Abiturprüfung, die nach den Angaben der Antragstellerin nach einer inneren Abkehr von der Jungen Alternative bereits im Laufe des Jahres 2023 einen früheren Austritt verhindert haben soll, stellt jedenfalls keine nachvollziehbare Erklärung für diesen (späten) Austrittszeitpunkt dar, nachdem für den Austritt offenbar auch eine einfache Textnachricht genügte und ihr Bewerbungsverfahren bereits mehrere Monate andauerte.
16 Dass es sich bei der Jungen Alternative Hessen um eine Gruppierung handelte, die in erheblichem Umfang auch verfassungsrechtlich problematische Positionen vertrat, kann der Antragstellerin als deren Vorstandsmitglied nicht entgangen sein, selbst wenn ihre politische Betätigung tatsächlich im Jahr 2024 bereits eingeschlafen sein sollte. Dies gilt insbesondere auch in Anbetracht der verhältnismäßig geringen Mitgliederzahl von im Jahr 2024 etwa 150 Personen. Ihre entgegenstehende Einlassung ist nicht glaubhaft. Hinzu kommt, dass die Antragstellerin selbst eingeräumt hat, den Bericht des Verfassungsschutzes zumindest überflogen zu haben.
17 Dem Schluss der Antragstellerin, sie habe keine Anstrengungen unternommen, ihre Mitgliedschaft und Vorstandstätigkeit aktiv zu verschleiern, daher könne sie sich der Bedeutung für die Ernennungsentscheidung auch nicht bewusst gewesen sein, kann der Senat nicht folgen. Ein solches Unterlassen kann auf vielfältiger Motivation beruhen oder auch nur durch die fehlende, bei einem Vorstandsmitglied wohl jedenfalls sehr schwierige Möglichkeit der Verschleierung bedingt sein. Die gewünschten Rückschlüsse lässt es jedenfalls nicht zu, zumal die Antragstellerin auch selbst angegeben hat, für die Internetpräsenz der Jungen Alternative nicht verantwortlich gewesen zu sein, weshalb die unterbliebene Löschung von Beiträgen bereits aus diesem Grund keine wesentlichen Rückschlüsse zulässt.
18 Der Annahme einer Offenbarungspflicht steht entgegen den Ausführungen der Antragstellerin nach den dargelegten Grundsätzen nicht entgegen, dass das Oberlandesgericht die Antragstellerin nicht von sich aus nach einer vormaligen Mitgliedschaft in bestimmten Organisationen befragt hat. Entscheidend ist insofern allein, dass ihr auch ohne konkrete Nachfragen nach (früheren) Mitgliedschaften bewusst sein musste, dass ihre verschwiegene Betätigung und Mitgliedschaft für die Ernennungsentscheidung von erheblicher Relevanz waren. Schon die Einstufung der AfD als Verdachtsfall – die Abweisung der dagegen gerichteten Klage erfolgte bereits 2022 (vgl. https://www.vg-koeln.nrw.de/behoerde/presse/Pressemitteilungen/Archiv/2022/06_08032022/index.php) – führte nicht nur innerhalb von Fachkreisen zu Diskussionen über die Bedeutung für Beamte (vgl. https://www.tagesschau.de/faktenfinder/afd-verdachtsfall-beamte-101.html). Es ist nicht anzunehmen, dass die Antragstellerin mehrere Jahre nichts davon mitbekommen haben will.
19 cc) Die benannte Täuschung war auch kausal für die Ernennung der Antragstellerin. Das Verwaltungsgericht ist unter Zugrundelegung der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zutreffend davon ausgegangen, dass insofern ausschließlich rechtserheblich ist, ob die Ernennungsbehörde ohne die Täuschung tatsächlich, insbesondere unter Berücksichtigung ihrer damaligen Verwaltungspraxis, von der Ernennung der Antragstellerin zu diesem Zeitpunkt abgesehen hätte (vgl. BVerwG, Urteile vom 10.06.1999 - 2 C 20.98 -, Juris Rn. 13 m.w.N., und vom 25.10.1968 - 6 C 95.67 -, Juris Rn. 24). Dabei genügt für die Annahme des Ursachenzusammenhangs zwischen Täuschung und Ernennung, dass die Behörde nach ihrer tatsächlichen Praxis ohne die Täuschung den Bewerber nicht alsbald ernannt, sondern zunächst weitere Prüfun-
20 gen und Erwägungen angestellt und erst sodann auf vervollständigter Grundlage über seine Bewerbung entschieden hätte (BVerwG, Urteil vom 10.06.1999 - 2 C 20.98 -, Juris Rn. 13 und Beschluss vom 29.07.1998 - 2 B 63.98 -, Juris Rn. 5).
21 Das Verwaltungsgericht hat insofern zutreffend dargelegt, dass nach Ziffer 1.9 BeamtVwV bei Bekanntwerden der Mitgliedschaften und der Vorstandstätigkeit einer Ernennungsentscheidung jedenfalls eine genauere Untersuchung der inneren Einstellung der Antragstellerin vorgeschaltet worden, die Antragstellerin insbesondere zur Aufklärung des Sachverhalts nach Ziffer 1.9 weiter angehört worden wäre. Denn die Mitgliedschaft in einer Partei oder Organisation mit verfassungsfeindlichen Zielen oder ein der Mitgliedschaft vergleichbares Verhalten, beispielsweise ein aktives Eintreten für die Partei oder Organisation, bietet nach Ziffer 1.9 BeamtVwV Anhaltspunkte für Zweifel, denen die Ernennungsbehörde nachzugehen verpflichtet ist. Bei verbleibenden Zweifeln wäre nach Ziffer 1.9 von der Ernennungsentscheidung abzusehen gewesen. Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass das Oberlandesgericht gerade im Falle der Antragstellerin von dieser allgemein vorgeschriebenen Praxis abgewichen wäre (vgl. zu der insofern notwendigen Beweiswürdigung BVerwG, Urteil vom 10.06.1999 - 2 C 20.98 -, Juris Rn. 14).
22 dd) In Anbetracht der dargelegten Erwägungen stellt die von der Antragstellerin behauptete zwischenzeitliche innerliche Distanzierung von der Jungen Alternative die Rechtmäßigkeit der Rücknahmeentscheidung im Ergebnis nicht in Zweifel. Denn es ist nach den dargelegten Grundsätzen unerheblich, ob eine weitergehende Überprüfung der Ernennungsbehörde die durch die Mitgliedschaften und Vorstandstätigkeiten begründeten vorläufigen Zweifel an der Verfassungstreue der Antragstellerin ausgeräumt hätte.
23 c) Nachdem sich die Rücknahmeentscheidung als rechtmäßig erweisen dürfte, geht die Entlassungsverfügung ins Leere. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs scheidet daher insoweit ebenfalls aus.
24 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
25 3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 6 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und entspricht der des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben wurden.
26 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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