Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 1. Senat, 2026-05-11, 1 S 1563/25

1 S 1563/25Verwaltungsgericht / 1. Abteilung11.05.2026

Regest

1. Die gemäß § 123 Abs 3 VwGO für die Vollziehung einstweiliger Anordnungen in verwaltungsgerichtlichen Verfahren entsprechend geltende Vollziehungsfrist des § 929 Abs 2 ZPO beginnt mit der Zustellung der einstweiligen Anordnung. Die Einlegung einer Beschwerde hemmt die Vollziehungsfrist nicht. (Rn.16) 2. Behörden sind gegenüber der Presse auskunftsverpflichtet zu Informationen, die ihnen vorliegen. Dabei kann die Auskunftspflicht grundsätzlich auch auf mehrere Anspruchsgrundlagen fußen oder sich gegen mehrere Behörden richten (BVerwG, Urt. v. 09.11.2023 - 10 A 2.23 - juris Rn. 14). (Rn.30) 3. Der verfassungsunmittelbare presserechtliche Auskunftsanspruch aus Art 5 Abs 1 S 2 GG wird zwar durch das Sozialgeheimnis beschränkt, allerdings folgt aus § 35 Abs 3 SGB I kein absolutes Verbot der Auskunft im Verhältnis zu der Pressefreiheit. (Rn.44) Verfahrensgang vorgehend VG Karlsruhe, 7. August 2025, 3 K 6122/25, Beschluss

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 1. Senat — 1 S 1563/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-05-11

Aktenzeichen: 1 S 1563/25

ECLI: ECLI:DE:VGHBW:2026:0511.1S1563.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 2 Abs 1 GG, Art 1 GG, Art 5 Abs 1 S 2 GG, § 123 Abs 1 VwGO, § 123 Abs 3 VwGO ... mehr

Leitsatz

  1. Die gemäß § 123 Abs 3 VwGO für die Vollziehung einstweiliger Anordnungen in verwaltungsgerichtlichen Verfahren entsprechend geltende Vollziehungsfrist des § 929 Abs 2 ZPO beginnt mit der Zustellung der einstweiligen Anordnung. Die Einlegung einer Beschwerde hemmt die Vollziehungsfrist nicht. (Rn.16)

  2. Behörden sind gegenüber der Presse auskunftsverpflichtet zu Informationen, die ihnen vorliegen. Dabei kann die Auskunftspflicht grundsätzlich auch auf mehrere Anspruchsgrundlagen fußen oder sich gegen mehrere Behörden richten (BVerwG, Urt. v. 09.11.2023 - 10 A 2.23 - juris Rn. 14). (Rn.30)

  3. Der verfassungsunmittelbare presserechtliche Auskunftsanspruch aus Art 5 Abs 1 S 2 GG wird zwar durch das Sozialgeheimnis beschränkt, allerdings folgt aus § 35 Abs 3 SGB I kein absolutes Verbot der Auskunft im Verhältnis zu der Pressefreiheit. (Rn.44)

Verfahrensgang

vorgehend VG Karlsruhe, 7. August 2025, 3 K 6122/25, Beschluss

Tenor

  1. Auf die Beschwerde des Antragstellers und die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 7. August 2025 - 3 K 6122/25 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufgehoben.

  2. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller Auskunft darüber zu erteilen

a) bei welchen Strafgerichten und unter welchen jeweiligen Aktenzeichen in den Jahren 2019 bis 2025 Strafverfahren gegen Mitarbeitende landwirtschaftlicher Betriebe im Zuständigkeitsbereich des Hauptzollamtes Karlsruhe rechtskräftig mit einer Verurteilung abgeschlossen wurden. Maßgeblich ist dabei jeweils die Mitarbeit im landwirtschaftlichen Betrieb zum Tatzeitpunkt.

b) in Bezug auf Mitarbeitende welcher landwirtschaftlichen Betriebe in den Jahren 2019 bis 2025 Strafverfahren im Zuständigkeitsbereich des Hauptzollamtes Karlsruhe rechtskräftig mit einer Verurteilung abgeschlossen wurden und dabei jeweils den Betriebsnamen, den Straftatbestand und das Strafmaß zu benennen. Maßgeblich ist jeweils die Mitarbeit im landwirtschaftlichen Betrieb zum Tatzeitpunkt.

  1. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen werden gegeneinander aufgehoben.

  2. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1 Streitig ist die Gewährung von presserechtlichen Auskünften durch das Hauptzollamt Karlsruhe.

2 Der Antragsteller, der als freier Journalist tätig ist, begehrte zunächst von der Generalzolldirektion und sodann von dem Hauptzollamt Karlsruhe Auskunft hinsichtlich verschiedener Daten zu abgeschlossenen Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren in landwirtschaftlichen Betrieben. Die Antragsgegnerin lehnte die Auskunft mit Hinweis auf datenschutzrechtliche Bedenken und die tatsächliche Unmöglichkeit der Bereitstellung bestimmter geforderter Informationen ab.

3 Am 07.07.2025 beantragte der Antragsteller vor dem Verwaltungsgericht, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, ihm folgende Fragen zu beantworten:

4 1. Bei welchen landwirtschaftlichen Betrieben hat das Hauptzollamt Karlsruhe in den Jahren 2019 bis 2025 bestandskräftig eine Bezahlung unter dem Mindestlohn festgestellt? Bitte beantworten Sie die Frage unter Angabe a) des Betriebsnamens, b) des Verstoßdatums c) sowie der angeordneten Rechtsfolge.

5 2. Bei welchen Strafgerichten und unter welchen Aktenzeichen (bitte jeweils gemeinsam angeben) wurden in den Jahren 2019 bis 2025 Strafverfahren gegen Mitarbeitende landwirtschaftlicher Betriebe rechtskräftig mit einer Verurteilung abgeschlossen? Maßgeblich ist jeweils die Mitarbeit im landwirtschaftlichen Betrieb zum Tatzeitpunkt.

6 3. In Bezug auf Mitarbeitende welcher landwirtschaftlichen Betriebe wurden in den Jahren 2019 bis 2025 Strafverfahren rechtskräftig mit einer Verurteilung abgeschlossen? Bitte beantworten Sie die Frage unter Angabe von Betriebsnamen, Straftatbestand, Strafmaß. Maßgeblich ist jeweils die Mitarbeit im landwirtschaftlichen Betrieb zum Tatzeitpunkt.

7 Mit am gleichen Tage zugestelltem Beschluss vom 07.08.2025 verpflichtete das Verwaltungsgericht die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung, dem Antragsteller Auskunft entsprechend dessen Antrag Nr. 1 zu erteilen. Im Übrigen lehnte es den Antrag ab.

8 Ein presserechtlicher Auskunftsanspruch über den tenorierten Umfang hinaus bestehe nicht, weil nach § 480 Abs. 1 StPO nach rechtskräftigem Abschluss eines Strafverfahrens die Staatsanwaltschaft bzw. der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts für die Erteilung von Auskünften zuständig sei.

9 Am 13.08.2025 hat die Antragsgegnerin Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe eingelegt und beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 07.08.2025 abzuändern, soweit dem Antrag zu 1.) stattgegeben wurde, und den Antrag des Antragstellers vom 07.07.2025 insgesamt abzulehnen.

10 Am 21.08.2025 hat der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe Beschwerde eingelegt, am 08.09.2025 begründet und beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe insoweit zu ändern, dass die Antragsgegnerin verpflichtet werde, die im Antrag vor dem Verwaltungsgericht gestellten Anträge Nr. 2 und 3 zu beantworten.

11 Einen Antrag auf Erlass einer Vollstreckungsanordnung gem. § 172 VwGO hat der Antragsteller nicht gestellt.

II.

12 Die wechselseitigen Beschwerden sind zulässig und haben im tenorierten Umfang Erfolg.

13 1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist begründet.

14 Die vom Verwaltungsgericht erlassene einstweilige Anordnung ist aufzuheben, weil der Antragsteller nicht innerhalb der Monatsfrist nach § 123 Abs. 3, § 929 Abs. 2 ZPO mit der Vollziehung der einstweiligen Anordnung begonnen hat.

15 Unschädlich ist insoweit, dass der Einwand der fehlenden Vollstreckung von der Antragsgegnerin bei ihrer Beschwerde nicht innerhalb der einmonatigen Beschwerdebegründungsfrist erhoben wurde (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO). Es handelt sich bei der Frage der Einleitung der Vollstreckung um eine Sachentscheidungsvoraussetzung im Rechtsmittelverfahren und damit einen von Amts wegen zu berücksichtigenden Umstand (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.04.2014 - 9 S 358/14 - juris Rn. 5; BayVGH, Beschl. v. 03.05.2006 - 4 CE 06.637 - juris Rn. 11).

16 Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO gilt die Regelung des § 929 Abs. 2 ZPO, wonach die Vollziehung des Arrestbefehls unstatthaft ist, wenn seit dem Tag, an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist, in Verfahren der einstweiligen Anordnung entsprechend. Vollziehung im Sinne von § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 929 Abs. 2 ZPO meint mit Rücksicht auf den Gesetzeszweck die Einleitung der Vollstreckung aus der einstweiligen Anordnung. Der Vollstreckungsgläubiger muss innerhalb der Monatsfrist aktiv werden, indem er von dem Vollstreckungstitel Gebrauch macht. Allein die von Amts wegen erfolgende Zustellung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses genügt insoweit nicht (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.04.2014 - 9 S 358/14 - juris Rn. 11 m.w.N.; OVG NRW, Beschl. v. 23.07.2020 - 5 B 1391/19 - juris Rn. 5). Die Frist des § 929 Abs. 2 ZPO ist eine gesetzliche Frist und der Disposition der Beteiligten und des Gerichts entzogen. Auf ihre Einhaltung kann nicht verzichtet werden, auch eine Verlängerung ist nicht möglich (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.04.2014 - 9 S 358/14 - juris Rn. 9; BGH, Urt. v. 22.10.1992 - IX ZR 36/92 - juris Rn. 41). Die Einlegung einer Beschwerde hemmt die Vollziehungsfrist nicht. Die Vorschrift dient dem Schutz des Vollstreckungsschuldners. Sie soll sicherstellen, dass die Vollziehung nicht erst zu einem späteren Zeitpunkt unter dann gegebenenfalls veränderten Umständen erfolgt. Zudem soll der Vollstreckungsschuldner nicht über Gebühr darüber im Unklaren gelassen werden, ob der Vollstreckungsgläubiger von dem Titel noch Gebrauch machen will. Diese Schutzziele greifen auch im Verwaltungsprozess. Nach fruchtlosem Ablauf der Vollziehungsfrist ist die einstweilige Anordnung deshalb endgültig nicht mehr vollziehbar und damit gegenstandslos. Ist wie vorliegend ein Beschwerdeverfahren anhängig, hebt das Beschwerdegericht die einstweilige Anordnung – auch aus Gründen der Rechtsklarheit – auf (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.04.2014 - 9 S 358/14 - juris Rn. 4 m.w.N.; OVG NRW, Beschl. v. 23.07.2020 - 5 B 1391/19 - juris Rn. 3 m.w.N.; Funke-Kaiser, in: Bader, VwGO, 9. Aufl. 2026, § 123 Rn. 81, 83; Happ/Käß, in: Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 123 Rn. 83 f.; Möller, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand Juli 2025, § 172 Rn. 36; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 123 Rn. 133 ff.; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 31. Aufl. 2025, § 123 Rn. 40).

17 Vorliegend hat der Antragsteller innerhalb der Frist des § 929 Abs. 2 ZPO – die ausgehend von der Zustellung des Beschlusses am 08.08.2025 am 08.09.2025 endete - keine Maßnahme vorgenommen, die als Vollziehung oder Beginn der Vollziehung der einstweiligen Anordnung zu qualifizieren ist. Die Einlegung der Beschwerde auch durch den Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 07.08.2025, soweit das Verwaltungsgericht sein Auskunftsbegehren zu Nr. 2 und 3 abgelehnt hat, ist nicht geeignet, eine Vollziehungsmaßnahme im Sinne von § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 929 Abs. 2 ZPO zu belegen. Aus der Beschwerdeeinlegung folgt für sich genommen nicht, dass der Antragsteller entschlossen war, aus dem Entscheidungsausspruch zu Nr. 1 zu vollstrecken (in diesem Sinne auch OVG NRW, Beschl. v. 29.06.2017 - 15 B 200/17 - juris Rn. 14). Der Antragsteller konnte sich aufgrund der prozessualen Situation auch nicht sicher sein, dass die Antragsgegnerin dem Entscheidungsausspruch des Verwaltungsgerichts Folge leisten würde, denn die Antragsgegnerin hat jedenfalls auch durch Einlegung der Beschwerde zu erkennen gegeben, dass sie nicht gewillt ist, der einstweiligen Anordnung nachzukommen.

18 Eine Vollstreckung wäre dem Antragsteller innerhalb der Vollziehungsfrist unproblematisch möglich gewesen, da Beschlüsse des Verwaltungsgerichts vorbehaltlich der in § 149 VwGO ausdrücklich geregelten Ausnahmen grundsätzlich sofort vollstreckbar sind und einer eingelegten Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukommt (§ 149 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Aufgrund dieser klaren gesetzlichen Regelung und den oben gezeigten Vorgaben des § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 929 Abs. 2 ZPO obliegt es dem Vollstreckungsgläubiger durch Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen deutlich zu machen, dass er von dem Titel Gebrauch machen will. Der Vollstreckungsschuldner ist deswegen jedoch nicht schutzlos. Zur Sicherung effektiven Rechtsschutzes hat das Beschwerdegericht die Möglichkeit, auf Grundlage von § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 570 Abs. 3 ZPO eine einstweilige Anordnung auf Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Entscheidung zu erlassen (vgl. Kaufmann/Krieger, in: Posser/Wolf/Decker, BeckOK VwGO, Stand Januar 2026, § 149 Rn. 20 m.w.N). Eine einstweilige Aussetzung der Vollziehung des erstinstanzlichen Beschlusses im Beschwerdeverfahren kommt in Betracht, wenn sich die angegriffene Entscheidung aufgrund der im Beschwerdeverfahren rechtzeitig erfolgten Darlegungen als offensichtlich oder zumindest mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtswidrig erweist oder die Aussetzung ihrer Vollziehung aufgrund einer Folgenabwägung dringend geboten erscheint (stRspr; vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.11.2013 - 8 S 2239/13 - juris Rn. 3; NdsOVG, Beschl. v. 13.10.2015 - 11 ME 230/15 - juris Rn. 2; OVG NRW, Beschl. v. 30.09.2021 - 5 B 1289/21 - juris Rn. 4; OVG Bln-Bbg, Beschl. v. 26.04.2019 - OVG 6 S 23.19 - juris Rn. 3; SächsOVG, Beschl. v. 03.11.2015 - 2 B 342/15 - juris Rn. 2). Im Falle presserechtlicher Auskunftsansprüche ist in der Regel das Informationsinteresse des Antragstellers mit den schutzwürdigen Interessen des Antragsgegners in Einklang zu bringen. Aufgrund der Vorwegnahme der Hauptsache kann bei entsprechender Darlegung der schutzwürdigen Interessen im Einzelfall die Vollstreckung vorläufig auszusetzen sein. Kosten fallen für eine derartige Zwischenentscheidung nicht an (vgl. zuletzt Senat, Beschl. v. 29.10.2025 - 1 S 2009/25 - n.V.; OVG LSA, Beschl. v. 27.08.2015 - 1 O 147/15 - juris Rn. 6; zum Prüfungsmaßstab s. ausführlich Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl., § 149 Rn. 11 f.). Da dem Vollstreckungsschuldner prozessuale Möglichkeiten zur Verfügung stehen, die ihm seinerseits effektiven Rechtsschutz gewährleisten, ist ein Antrag auf Vollziehung vor Erlass der Beschwerdeentscheidung auch nicht rechtsmissbräuchlich. Eine von dem Antragsteller für notwendig erachtete verfassungskonforme Auslegung (unter Verweis auf VG Berlin, Beschl. v. 13.03.2017 - VG 27 M 98.17 - juris) zur Wahrung des effektiven Rechtsschutzes bedarf es mithin nicht.

19 Die Verweise auf verschiedene verwaltungsgerichtliche Entscheidungen durch den Antragsteller, mit denen er zu belegen sucht, warum vorliegend ein Antrag auf Vollziehung der einstweiligen Anordnung nicht erforderlich gewesen wäre, gehen an dieser klaren Gesetzeslage vorbei. Die Bezugnahme des Antragstellers auf die Rechtsprechung des VG Ansbach (Beschl. v. 14.09.2020 - AN 14 V 20.01544 - juris Rn. 20) sowie des OLG Frankfurt (Beschl. v. 13.08.2009 - 6 W 176/08 - juris) vermag die Argumentation der ganz überwiegenden oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu widerlegen. Das VG Ansbach vertritt in der in Bezug genommenen Entscheidung nach § 92 Abs. 3 VwGO die konträr zu der skizzierten gesetzlichen Regelung stehende Auffassung, die Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO beginne mit Erlass einer bestätigenden Beschwerdeentscheidung erneut zu laufen. Die zitierte Entscheidung des OLG Frankfurt betrifft einen zivilrechtlichen Rechtsstreit, der mit der vorliegenden Konstellation bereits nicht vergleichbar ist. Auch der Verweis auf eine Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz (Beschl. v. 21.11.2013 - 6 B 11027/13 - juris Rn. 10) vermag die eindeutige gesetzliche Regelung nicht in Frage zu stellen. Das Oberverwaltungsgericht hat in dieser Entscheidung zwar für den Lauf der Vollstreckungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO auf die Zustellung der Beschwerdeentscheidung abgestellt, es führt in den Entscheidungsgründen allerdings explizit aus, dass es sich um eine Einzelfallentscheidung in einer Sonderkonstellation betreffend die Umsetzung einer unionsrechtlich gebotenen Vollstreckung handle. Besonderheit des Falls im Vergleich zur vorliegend zu entscheidenden Beschwerde war weiterhin, dass der Vollstreckungsgläubiger den Vollstreckungsschuldner wenige Tage nach Zustellung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses ausdrücklich aufgefordert hatte, der einstweiligen Anordnung nachzukommen und dadurch nach Auffassung des OVG deutlich zum Ausdruck gebracht habe, von dem Titel Gebrauch machen zu wollen. Aufgrund der nicht vergleichbaren Konstellation ist die Entscheidung des OVG weder verallgemeinerungsfähig noch kann ihr im Hinblick auf den klaren und eindeutigen Wortlaut des § 929 Abs. 2 ZPO gefolgt werden (so auch OVG NRW, Beschl. v. 29.06.2017 - 15 B 200/17 - juris Rn. 16). Zu keinem anderen Ergebnis führt auch die vom Antragsteller zitierte obergerichtliche Rechtsprechung (vgl. OVG SH, Beschl. v. 17.10.2019 - 2 O 6/19 - juris Rn. 8; OVG Bln-Bbg, Beschl. v. 29.03.2007 - S 16.06 - juris Rn. 6 jeweils m.w.N.; a.A. Schoch, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand Juli 2025, § 123 Rn. 172a; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 01.02.2019 - 4 S 2770/18 - juris Rn. 21) zur Anwendbarkeit von § 929 Abs. 2 ZPO im Rahmen der Vollstreckung einer einstweiligen Anordnung im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren. Eine Auseinandersetzung erübrigt sich schon aufgrund der mangelnden Vergleichbarkeit der Streitgegenstände.

20 Grundsätzlich kann einem Antragsteller wegen der Versäumung der Vollziehungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 VwGO gewährt werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.04.2014 - 9 S 358/14 - juris Rn. 20; Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 8. Aufl. 2025 - § 26 Rn. 5 m.w.N.). Ein entsprechender Antrag ist jedoch nicht gestellt (vgl. § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Im Übrigen sind Wiedereinsetzungsgründe weder glaubhaft gemacht worden (§ 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO) noch sonst ersichtlich.

21 Zur Klarstellung weist der Senat darauf hin, dass der Antragsteller nicht gehindert ist, eine neue einstweilige Anordnung zu beantragen; über den Antrag ist dann nach Maßgabe der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zu befinden (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.04.2014 - 9 S 358/14 - juris Rn. 22).

22 2. Die zulässige, insbesondere den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügende Beschwerde des Antragstellers, hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag des Antragsstellers hinsichtlich der Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Auskunft hinsichtlich der Frage Nr. 2 und 3 zu Unrecht abgelehnt.

23 Unter Zugrundelegung des für die Prüfung des Senats allein maßgeblichen Beschwerdevorbringens (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) ist der erstinstanzliche Beschluss insoweit zu ändern, als die Antragsgegnerin zur Erteilung der in Frage 2 und 3 begehrten Auskünfte verpflichtet wird. Das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs zu Unrecht verneint (a). Dem Antragsteller steht außerdem der geltend gemachte Anordnungsgrund zu (b).

24 a) Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Grundlage für den geltend gemachten presserechtlichen Auskunftsanspruch ist vorliegend der verfassungsunmittelbare presserechtliche Auskunftsanspruch aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG (aa). Dieser wird nicht durch die Regelungen der StPO verdrängt oder ausgeschlossen (bb). Die Voraussetzungen des presserechtlichen Auskunftsanspruchs gem. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG liegen vor (cc).

25 aa) Der Antragsteller hat gegenüber der Antragsgegnerin – einer Bundesbehörde – einen aus dem Grundrecht der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) folgenden verfassungsunmittelbaren Anspruch auf Auskunft (stRspr BVerwG, Urt. v. 16.03.2016 - 6 C 65.14 - juris Rn. 13 m.w.N. und vom 29.06.2017 - 7 C 24.15 - juris Rn. 62 ff.). Der in § 4 Abs. 1 LPresseG BW landesrechtlich normierte Auskunftsanspruch der Presse ist gegenüber dem Hauptzollamt als Bundesbehörde nicht anwendbar. Auch das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz enthält keine speziellen Regelungen zur Auskunftserteilung an die Presse, sondern nur Bestimmungen zur Datenübermittlung aus dem zentralen Informationssystem an Behörden (§ 17 SchwarzArbG) und zur Auskunft an den Betroffenen (§ 18 SchwarzArbG).

26 Aufgrund des in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verankerten Auskunftsanspruchs können Pressevertreter – in Wahrnehmung ihrer Informations- und Kontrollfunktion (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.09.2015 - 1 BvR 857/15 - juris Rn. 16) – behördliche Auskünfte verlangen, soweit die Informationen bei der Behörde vorhanden sind und berechtigte schutzwürdige Interessen Privater oder öffentlicher Stellen an der Vertraulichkeit nicht entgegenstehen. Der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch fordert eine Abwägung des Informationsinteresses der Presse mit den gegenläufigen schutzwürdigen Interessen im Einzelfall, dabei kommt eine Bewertung des Informationsinteresses der Presse grundsätzlich nicht in Betracht. Zudem darf der Anspruch in seinem materiellen Gehalt nicht unter demjenigen der im wesentlichen inhaltsgleichen Ansprüche nach den Landespressegesetzen zurückbleiben. Entscheidend ist vielmehr, ob dem Informationsinteresse der Presse schutzwürdige Interessen von solchem Gewicht entgegenstehen, die den presserechtlichen Auskunftsanspruch ausschließen; aus Art. 10 EMRK ergibt sich insoweit nichts anderes (stRspr BVerwG, Urt. v. 25.09.2025 - 10 A 2.24 - juris Rn. 10; Urt. v. 08.07.2021 - 6 A 10.20 - juris Rn. 18; Beschl. v. 11.04.2018 - 6 VR 1.18 - juris Rn. 16).

27 bb) Soweit die Antragsgegnerin mit dem Verwaltungsgericht davon ausgeht, dass nach dem rechtskräftigen Abschluss eines Strafverfahrens gem. § 480 Abs. 1 StPO alleine die Staatsanwaltschaft bzw. der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts für die Erteilung von Auskünften zuständig sei und nicht sie selbst, da sich die presserechtliche Auskunftspflicht grundsätzlich nur auf Vorgänge beziehe, für die die betreffende Behörde zuständig sei bzw. mit denen sie amtlich befasst sei, dringt sie hiermit nicht durch.

28 Anders als das Verwaltungsgericht und die Antragsgegnerin meinen, verdrängen die §§ 474 ff. StPO den presserechtlichen Auskunftsanspruch gegenüber der Antragsgegnerin aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht.

29 Zwar muss auf den richterrechtlich geschaffenen, unmittelbar in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG wurzelnden Auskunftsanspruch der Presse gegen Behörden nur dann zurückgegriffen werden, wenn der zuständige Gesetzgeber untätig geblieben ist (BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 - 6 A 2.12 - juris Rn. 29). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beurteilt es sich jedoch mit Blick auf das jeweilige Rechtsverhältnis, ob gesetzliche Regelungen vorhanden sind, die den unmittelbaren Rückgriff auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG überflüssig machen. Da in dem Rechtsverhältnis zwischen Antragsteller und Antragsgegnerin keine gesetzlichen Regelungen bestehen, kann das gegen das Hauptzollamt gerichtete Auskunftsbegehren nur nach dem verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch beurteilt werden. Keine Rolle spielt insoweit, wenn für einen an eine Staatsanwaltschaft gerichteten Auskunftsantrag zu einem Strafverfahren in jenem Rechtsverhältnis gesetzliche Regelungen u.a. nach § 475 ff. StPO oder in Form des presserechtlichen Auskunftsanspruchs in den Landespressegesetzen vorgesehen sind. Sind mehrere Behörden zuständig oder mit dem erfragten Vorgang befasst, sind sie sämtlich zur Auskunft verpflichtet (vgl. Löffler/Burkhardt, Presserecht, 7. Aufl. 2023, § 4 Rn. 66). Bei der außerhalb eines Strafverfahrens erfolgten Abgabe von Presseinformationen durch die Gerichtsverwaltung wird der Anwendungsbereich der Landespressegesetze nicht durch speziellere strafprozessuale Regelungen eingeschränkt (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 04.02.2021 - 4 B 1380/20 - juris Rn. 19; BVerwG, Urt. v. 14.04.1988 - 3 C 65.85 - juris Rn. 42, Urt. v. 01.10.2014 - 6 C 35.13 - juris Rn. 49 ff., Beschl. v. 11.04.2018 - 6 VR 1.18 - juris Rn. 15; BGH, Beschl. v. 20.06.2018 - 5 AR (Vs) 112/17 - juris Rn. 15; Gieg, in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 8. Aufl. 2019, § 475 Rn. 10, m.w.N.), gleiches gilt auch für den verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch, der nicht hinter den presserechtlichen Auskunftsansprüchen der Länder zurückbleiben darf.

30 Auf das vom Verwaltungsgericht unter Verweis auf ein Urteil des 10. Senats des erkennenden Gerichtshofs (Urt. v. 10.06.1998 - 10 S 58/97 - juris Rn. 31) in Bezug genommene Kriterium der Vorbefassung mit der entsprechenden Materie kommt es bei der Beurteilung eines Anspruchs nicht (entscheidungserheblich) an. Die Entscheidung des 10. Senats aus dem Jahre 1998, in der ein presserechtlicher Auskunftsanspruch verneint wurde, wenn eine Behörde zwar auf amtlichem Weg Kenntnis erhalten hat, aber mit dem erfragten Vorgang weder organisationsrechtlich noch tatsächlich befasst war, findet in der zuvor dargestellten Rechtsprechung des BVerwG (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 09.11.2023 - 10 A 2.23 - juris Rn. 14) keine Stütze. Auskunftsverpflichtet sind Behörden zu Informationen, die ihnen vorliegen. Dabei kann die Auskunftspflicht grundsätzlich auch auf mehrere Anspruchsgrundlagen fußen oder sich gegen mehrere Behörden richten. Im Übrigen liegen der Antragsgegnerin die Angaben zu den Strafverfahren nicht nur tatsächlich vor, sondern ist deren Speicherung gerade auch zur Erfüllung der Aufgaben der Antragsgegnerin als Finanzkontrolle Schwarzarbeit erforderlich (§ 16 Abs. 1 SchwarzArbG i.V.m. § 6 FKS-Datenverordnung).

31 cc) Die Voraussetzungen des verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs hinsichtlich Frage Nr. 2 und 3 liegen vor. Der Antragsteller begehrt Informationen, die bei der Antragsgegnerin vorhanden sind (1), Ausschlussgründe liegen nicht vor (2).

32 (1) Der Antragsteller begehrt mit seinen Fragen Nr. 2 und 3 Auskunft darüber, bei welchen Strafgerichten und unter welchen Aktenzeichen in den Jahren 2019 bis 2025 Strafverfahren gegen Mitarbeitende landwirtschaftlicher Betriebe rechtskräftig mit einer Verurteilung abgeschlossen wurden (Frage 2) sowie Auskunft über Betriebsnamen, Straftatbestand, Strafmaß bei rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren gegen Mitarbeitende dieser landwirtschaftlichen Betriebe in den Jahren 2019 bis 2025 (Frage 3). Der Antragsteller hat in umfangreichem Schriftwechsel wiederholt dargelegt, dass es ihm gerade um Daten gehe, die in der gewünschten Form und Zusammenstellung ausschließlich bei der Antragsgegnerin vorlägen, nämlich um Strafverfahren in der Landwirtschaft, in denen das Hauptzollamt entsprechend seiner gesetzlichen Zuständigkeit gemäß §§ 12 ff. SchwarzArbG ermittelt habe, sowie Daten, die gem. § 16 SchwarzArbG (i.V.m. der FKS-Datenverordnung) im zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit gespeichert seien.

33 Aufgrund der gesetzlichen Zuständigkeit der Antragsgegnerin sowie der Regelung zur Speicherung von Daten nach dem SchwarzArbG ist davon auszugehen, dass die abgefragten Daten bei der Antragsgegnerin, soweit sie nicht aufgrund gesetzlicher Löschfristen (§ 19 Nr. 2 SchwarzArbG) gelöscht wurden, vorliegen und entsprechend abgerufen werden können.

34 Die Behörden der Zollverwaltung, zu denen die Antragsgegnerin zählt, haben bei der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen ihres Aufgabenbereichs (§ 2 Abs. 1 SchwarzArbG) die gleichen Befugnisse wie Polizeivollzugsbehörden und sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 SchwarzArbG), sie können Daten entsprechend der gesetzlichen Regelung verarbeiten und speichern (§ 15 f. SchwarzArbG). Nach § 16 Abs. 2 Nr. 3 SchwarzArbG werden im zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit Daten über die Einleitung des Verfahrens, den Zeitpunkt der letzten Verfahrenshandlung und den Zeitpunkt der Erledigung des Verfahrens, jeweils durch die Behörden der Zollverwaltung, sowie den Zeitpunkt und die Art der Erledigung durch das Gericht oder die Staatsanwaltschaft, gespeichert. Gleiches gilt gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 1 SchwarzArbG für personenbezogene und unternehmensbezogene Daten, die zur Erfüllung der Aufgaben der Zollbehörden erhoben wurden. Soweit dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist, können im zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit zu Beschuldigten im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungen nach § 16 Abs. 2 Satz 2 SchwarzArbG i.V.m. § 6 FKS-Datenverordnung auch die Bezeichnung der Straftat (Nr. 1 Buchst. a), und staatsanwaltschaftliche und gerichtliche Aktenzeichen (Nr. 8) gespeichert werden.

35 Die Antragsgegnerin hat diese gesetzliche Vermutung des Vorhandenseins der begehrten Daten nicht widerlegt. Die ausdrückliche Nachfrage des Senats in der Verfügung vom 18.12.2025, ob die vom Antragsteller in den Fragen 2 und 3 erfragten Daten bei der Antragsgegnerin vorliegen, wurde wie folgt beantwortet: „Die Daten liegen in vollständiger Form einzig bei der jeweiligen Staatsanwaltschaft als Herrin des Verfahrens und verfahrensverantwortlichen Stelle final und verbindlich vor. Mit Schriftsatz vom 19. September 2025 wurde bereits vorgetragen, dass der Informationsstand der einzelnen Hauptzollämter maßgeblich von den Rückmeldungen der Staatsanwaltschaften (§ 482 StPO und Nr. 11 MiStra) abhängt. Die Rückmeldepraxis ist nicht einheitlich. Vor diesem Hintergrund kann grundsätzlich nicht pauschal beantwortet werden, ob alle angefragten Informationen (Gericht, Aktenzeichen, Angabe von Betriebsnamen, alle abgeurteilten Straftat bestände, Strafmaß) für sämtliche der nachstehend bezifferten Verfahren zur Akte vorliegen. Erforderlich wäre mithin eine Prüfung zum Abgleich der Daten bzw. eine Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft in jedem Einzelfall, sodass eine parallele Auskunftspflicht insgesamt nicht angenommen werden kann.“

36 Mit diesem Vorbringen ist die Antragsgegnerin der Vermutung, dass die gewünschten Daten bei ihr gespeichert vorliegen, nicht in substantiierter Weise entgegengetreten. Dass die Daten gegebenenfalls aufgrund uneinheitlicher Rückmeldepraxis der Staatsanwaltschaften nicht vollständig sind, oder aufgrund der gesetzlichen Löschfristen (§ 19 Nr. 2 SchwarzArbG) nicht mehr vorliegen, entbindet die Antragsgegnerin bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des presserechtlichen Auskunftsanspruchs nicht von der Auskunftsgewährung im Übrigen.

37 (2) Ausschlussgründe die der begehrten Auskunftserteilung entgegenstehen, sind nicht ersichtlich. Weder ist mit dem Auskunftsbegehren ein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden (a), noch überwiegen entgegenstehende Interessen das Auskunftsbegehren des Antragstellers (b).

38 (a) Ein unverhältnismäßiger Aufwand für die beantragte Auskunftserteilung ist nicht erkennbar.

39 Die Grenze des verfassungsunmittelbaren presserechtlichen Auskunftsanspruchs wird überschritten, wenn aus dem Informationsanspruch ein Informationsverschaffungsanspruch wird, die Behörde also die begehrten Informationen erst beschaffen muss, weil sie nicht tatsächlich über die Informationen verfügt (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.07.2021 - 6 A 10.20 - juris Rn. 22 m.w.N. und Beschl. v. 09.06.2023 - 10 B 8.22 - juris Rn. 11; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 27.07.2015 - 1 BvR 1452/13 - juris Rn. 15 f.; zum IFG vgl. BVerwG, Urt. v. 29.03.2023 - 10 C 2.22 - juris Rn. 25 m.w.N.). Ein gewisser Aufwand bei der Ermittlung und Zusammenstellung von Informationen stellt deren Vorhandensein bei der auskunftspflichtigen Stelle jedoch nicht infrage. Gleiches gilt auch hinsichtlich des Aufwands bei der Ordnung von Informationen (BVerwG, Urt. v. 09.11.2023 - 10 A 2.23 - juris Rn. 14f.).

40 Der Antragsteller hat mehrfach deutlich gemacht, dass er nur bei der Antragsgegnerin vorhandene Daten abfragen möchte. Damit fordert er gerade nicht die Generierung neuer Datensammlungen, sondern lediglich ein internes Sammeln und Strukturieren von Informationen, ohne dass dies nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin für den Senat erkennbar mit einem besonderen Aufwand verbunden wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.11.2023 - 10 A 2.23 - juris Rn. 15 f.). Die Antragsgegnerin gibt im Schriftsatz vom 20.01.2026 an, dass in den Jahren 2021 bis 2024 138 Strafverfahren erledigt wurden, in einer der Anlage beigefügten Tabelle sind 128 erledigte Strafverfahren ausgewiesen. Es ist davon auszugehen, dass sich auch die Zahlen für das Jahr 2025 in diesem entsprechenden Rahmen halten. Soweit die Antragsgegnerin auch hier anführt, dass die Daten gegebenenfalls aufgrund der Rückmeldepraxis einiger Staatsanwaltschaften nicht vollständig seien, entbindet sie das – wie oben bereits ausgeführt – nicht von der Auskunftsgewährung im Übrigen.

41 Soweit die Antragsgegnerin geltend macht, die Unverhältnismäßigkeit der Auskunftserteilung ergebe sich daraus, dass der Antragsteller durch sein vorprozessuales Verhalten deutlich gemacht habe, dass er die bundesweiten Daten zu Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit Mindestlohnverstößen in der Landwirtschaft begehre, vermag sie damit keinen unverhältnismäßigen Aufwand zum streitgegenständlichen Auskunftsanspruch darzulegen. Die Antragsgegnerin verweist insoweit auf 1.482 Straf- und 848 Ordnungswidrigkeitenverfahren und das erforderliche händische Auswerten von 2.300 Akten. Diese Argumentation geht jedoch am streitgegenständlichen Auskunftsanspruch, der sich nur auf die vom Hauptzollamt Karlsruhe erledigten Verfahren bezieht, vorbei. Nach den Angaben der Antragsgegnerin handelt es sich hier für den Zeitraum 2021 bis 2024 nicht um 1.482 Strafverfahren, sondern um 138 (oder 128) Strafverfahren. Dass eine Zusammenstellung der bei der Antragsgegnerin vorhandenen und wohl entsprechend der gesetzlichen Regelung des § 15 f. SchwarzArbG auch im zentralen Informationssystem gespeicherten Daten einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten würde, ist damit jedenfalls nicht hinreichend dargelegt. Selbst wenn die vom Antragsteller geforderten Informationen „händisch“ ausgewertet werden müssten, würde dies bezogen auf die genannten 138 (oder 128) Verfahren bis 2024 und die für 2025 relevanten Verfahren nach Auffassung des Senats keinen übermäßigen, besonderen Aufwand erzeugen. Der Verweis auf die mögliche Geltendmachung eines weiteren Auskunftsanspruchs hinsichtlich anderer von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung betroffener Branchen geht ins Leere, weil ein solcher hier nicht streitgegenständlich ist.

42 (b) Dem Auskunftsanspruch stehen auch keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegen.

43 (aa) Anders als die Antragsgegnerin meint, schließt der Sozialdatenschutz nach § 35 SGB I eine Auskunftserteilung hinsichtlich der Frage Nr. 3 nicht grundsätzlich aus. Im Hinblick auf Frage Nr. 2, die alleine auf die Angabe des Gerichts und des Aktenzeichens zielt, werden bereits keine Sozialdaten abgefragt.

44 Zwar kann es sich bei dem Auskunftsersuchen nach Nr. 3, soweit der Antragsteller Auskunft hinsichtlich des Betriebsnamens bei rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren begehrt, um die Auskunft über Sozialdaten im Sinne von § 67 Abs. 2 Satz 1 SGB X handeln, wenn der Name des betroffenen landwirtschaftlichen Betriebs unmittelbaren Bezug zu einer natürlichen Person herstellt (vgl. Art. 4 Nr. 1 DSGVO). Für juristische Personen stellt § 35 Abs. 4 SGB I die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Sozialdaten gleich. Das Hauptzollamt Karlsruhe ist auch eine in § 35 Abs. 1 Satz 4 SGB I i.V.m. § 2 Abs.1 Satz 1 Nr. 6 SchwarzArbG genannte Stelle, die das Sozialgeheimnis nach § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB I zu wahren hat. Jedoch geht der Senat mit dem Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung davon aus, dass die einfachgesetzliche Regelung des § 35 Abs. 3 SGB I, welche eine Auskunftspflicht neben den Erlaubnistatbeständen der Sozialgesetzbücher ausschließt, dem presserechtlichen Auskunftsanspruch nicht entgegensteht. Der Senat verweist insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO) auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluss zum Antrag Nr.1 und macht sich dessen Rechtsauffassung im Hinblick auf die Voraussetzungen für einen presserechtlichen Auskunftsanspruch hinsichtlich der weiter beantragten Auskünfte des Antragstellers nach eigener Prüfung zu eigen. Der verfassungsunmittelbare presserechtliche Auskunftsanspruch aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG wird zwar durch das Sozialgeheimnis beschränkt, allerdings folgt aus § 35 Abs. 3 SGB I kein absolutes Verbot der Auskunft im Verhältnis zu der Pressefreiheit (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.03.2015 - 6 C 12.14 - juris Rn. 29; Fromm, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 4. Aufl., § 35 SGB I, Rn. 78; Schifferdecker, in: Kasseler Kommentar, Stand 15.02.2026, SGB I § 35 Rn. 32; a.A. BayVGH, Beschl. v. 10.08.2022 - 7 CE 22.1099 - juris Rn. 59). Dem ist die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren nicht entgegengetreten.

45 (bb) Bei der somit gebotenen Interessenabwägung überwiegt aller Voraussicht nach vorliegend für die vom Antragsteller mit den Fragen Nr. 2 und 3 begehrten Auskünfte das bereits angesichts seiner grundrechtlichen Fundierung gewichtige Interesse der Presse an der behördlichen Auskunft gegenüber den Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Betriebe und der möglicherweise über die Nennung des Betriebsnamens identifizierbaren natürlichen Personen.

46 Der Antragsteller hat ausführlich – ungeachtet der Tatsache, dass die Bewertung des Informationsanliegens und Informationswertes der Auskunft der Presse selbst überlassen werden muss (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.08.2000 -1 BvR 1307/91 - juris Rn. 29, Senat, Beschl. v. 10.05.2011 - 1 S 570/11 - juris Rn. 11) – ein besonderes Interesse der Öffentlichkeit an seinen Recherchen und den begehrten Auskünften dargelegt. Seinen Ausführungen nach erfolge die Recherche insbesondere vor dem Hintergrund der 2025 eingeführten sozialen Konditionalität und der Debatte um kommende Reformen über Ausnahmen vom Mindestlohn in der Landwirtschaft. Insbesondere interessiere die Verbindung von Arbeitsausbeutung und EU-Agrarsubventionen. Er hat für den Senat plausibel und nachvollziehbar ausgeführt, dass er die bei der Antragsgegnerin in der erwünschten gebündelten Form vorliegenden Informationen in Ausübung seiner verfassungsrechtlich gewährleisteten Kontrollfunktion als Presseorgan (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.09.2015 - 1 BvR 857/15 - juris Rn. 16) benötige, um abzugleichen, ob und welche Unternehmen die EU-Subventionen erhalten haben, Rechtsverstöße nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz begangen haben.

47 Gegenüber diesem dargelegten besonderen Informationsinteresse müssen die Interessen der Betriebe und der möglicherweise über ihren Betriebsnamen identifizierbaren Landwirte zurücktreten.

48 Grundsätzlich können sich die möglicherweise identifizierbaren Privatpersonen auf den Schutz ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 GG) und die Betriebsinhaber auf ihre unternehmerische allgemeine Handlungsfreiheit und unternehmerische Freiheit (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG) hinsichtlich des Schutzes ihrer betrieblichen Interessen berufen.

49 Bei der vorzunehmenden Abwägung ist zunächst zu berücksichtigen, dass es dem Antragsteller – wie er schriftsätzlich mehrfach betont – vorliegend um die Auskunftserteilung zu Recherchezwecken an ihn als Presseorgan geht, nicht um die Veröffentlichung der begehrten Daten. Dies mindert die Schwere der möglichen Eingriffe in Grundrechte der betreffenden Betriebe und Landwirte. Darüber hinaus obliegen dem Antragsteller hinsichtlich der Weiterverwendung der Daten Sorgfaltspflichten (BVerfG, Beschl. v. 14.09.2015 - 1 BvR 857/15 - juris Rn. 22), insbesondere in Bezug auf die Achtung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des möglicherweise identifizierbaren Landwirts oder die betrieblichen Interessen aller genannten Betriebe. Diese Prüfung obliegt jedoch dem auskunftsberechtigten Presseorgan selbst und darf nicht bereits als Grenze für die Erteilung der Auskunft gezogen werden. Erst der prinzipiell ungehinderte Zugang zu Informationen versetzt die Presse in den Stand, die ihr in der freiheitlichen Demokratie zukommenden Funktionen von Information und Kontrolle wirksam wahrzunehmen (BVerfG, Beschl. v. 14.09.2015 - 1 BvR 857/15 - juris Rn. 16, 22).

50 Des Weiteren ist in die Abwägung einzustellen, dass die begehrten Daten allesamt im Zusammenhang mit rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen stehen und weder der Einzelne noch ein Betrieb ein absolutes Recht auf Geheimhaltung seiner strafrechtlichen Vergangenheit hat. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht über die Herausgabe der Betriebsnamen identifizierbarer natürlicher Personen wird bei einer Mitteilung wahrer Tatsachen aus der Sozialsphäre erst dann verletzt, wenn ein Persönlichkeitsschaden droht, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der wahren Tatsache steht (BVerfG, Beschl. v. 29.06.2016 - 1 BvR 3487/14 - juris Rn. 14). Ein ähnlicher Maßstab ist für die betriebsbezogene allgemeine Handlungsfreiheit anzulegen. Einen gewissen Schutz bieten insoweit die Löschungs- und Tilgungsfristen des § 19 SchwarzArbG und § 46 Abs. 1 Nr. 1 BZRG, die gleichlaufend bei 5 Jahren liegen.

51 Gemessen hieran ist der Eingriff in die Rechte der betroffenen Betriebe und Landwirte zwar von einigem Gewicht, vermag in seiner Schwere aber das Informationsinteresse des Antragstellers nicht zu überwiegen.

52 Bei den Auskünften zur Frage Nr. 2 und 3 handelt es sich um solche im Zusammenhang mit einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung. Auch tangiert die Nennung des Betriebsnamens den Sozialdatenschutz nur am Rande, da keinerlei personenbezogene Daten, die die Intimsphäre betreffen, abgefragt werden. Der Antragsteller begehrt auch keine Akteneinsicht in die Strafakten, oder Auskünfte über die Inhalte der Strafverfahren. Hinsichtlich der begehrten Nennung der Betriebsnamen handelt es sich im Gegensatz zur Auffassung der Antragsgegnerin nicht um geheimhaltungswürdige Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse i.S.d. § 35 Abs. 4 SGB I, deren Preisgabe gegebenenfalls den Schutzbereich der Berufs- und Eigentumsfreiheit aus Art. 12 und 14 GG tangieren würde. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.03.2006 - 1 BvR 2087/03 - juris Rn. 87). Der Betriebsname ist schon deswegen kein „Betriebsgeheimnis“, weil dieser öffentlich zugänglich und bekannt ist. Bezüglich der weiteren abgefragten Daten (Straftatbestände, Strafmaß, Aktenzeichen, Strafgerichte) besteht kein unmittelbarer Geschäftsbezug, da sie allenfalls Rückschlüsse auf rechtswidrige Geschäftspraktiken zuließen, welche per se keine schutzwürdigen Geschäftsgeheimnisse darstellen können.

53 Soweit die Antragsgegnerin dem Vortrag des Antragstellers eine „hohe Wahrscheinlichkeit einer verletzenden Berichterstattung“ entgegenhält, erfolgt dies nicht weiter von ihr substantiiert ins Blaue hinein.

54 (cc) Schließlich kann die Antragsgegnerin dem Informationsinteresse des Antragstellers nicht entgegenhalten, dass dieser sein Rechercheziel auch mit anonymisiertem Datenmaterial erreichen könne, er für die von ihm beabsichtigten umfangreichen Recherchen die Daten aller Hauptzollämter und nicht nur die bei dem Hauptzollamt Karlsruhe vorhandenen benötige und der hiesige Rechtsstreit nur zum Zwecke des Erhalts einer Präzedenzentscheidung in Bezug auf weitere Hauptzollämter und Brachen diene.

55 Die Durchsetzung des Informationsinteresses eines Presseorgans darf grundsätzlich nicht von einer staatlichen Bewertung des Informationsanliegens abhängig gemacht werden. Die Presse darf daher nach publizistischen Kriterien selbst entscheiden, was sie des öffentlichen Interesses für wert hält und was nicht (stRspr; vgl. BVerfG, Urt. v. 15.12.1999 - 1 BvR 653/96 - juris Rn. 94; BVerwG, Urt. v. 16.03.2016 - 6 C 66.14 - juris Rn. 26; Senat, Urt. v. 11.09.2013 - 1 S 509/13 - juris Rn. 43). Mit dem verfassungsrechtlichen Schutz der Presse wäre es nicht vereinbar, wenn die Durchsetzung ihres Informationsinteresses von einer staatlichen Inhaltsbewertung des Informationsanliegens abhinge. Diese Maßgaben, die sich als Gebot staatlicher Inhaltsneutralität verstehen lassen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.08.2000 - 1 BvR 1307/91 - juris Rn. 31), sind nicht nur für das Stadium der Publikation, sondern auch für das vorgelagerte Stadium der Recherche von Belang. Es ist Sache der Presse, selbst zu beurteilen, welche Informationen für sie vonnöten sind, um ein bestimmtes Thema zum Zweck einer möglichen Berichterstattung im Recherchewege aufzubereiten. Staatlichen Stellen dürfen sich keine Möglichkeiten bieten, über den Informationswert bestimmter Gegebenheiten mit zu entscheiden und auf diese Weise mittelbar auf den Publikationsinhalt Einfluss zu nehmen (BVerwG, Urt. v. 16.03.2016 - 6 C 66./14 - juris Rn. 26).

56 b) Der Antragsteller hat vorliegend auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

57 Zwar zielen die Auskunftsbegehren nicht auf eine nur vorläufige Maßnahme, sondern die im Wege der einstweiligen Anordnung begehrte Auskunftserteilung nimmt die Hauptsache vorweg. Dennoch dürfen an das Vorliegen eines Anordnungsgrundes in presserechtlichen Auskunftsverfahren mit Blick auf die Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) sowie das von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG mitumfasste Selbstbestimmungsrecht der Presse hinsichtlich der Themenauswahl und der Entscheidung, ob eine Berichterstattung zeitnah erfolgen soll, keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Erforderlich und zugleich ausreichend ist es, wenn ein gesteigertes öffentliches Interesse und ein starker Gegenwartsbezug der Berichterstattung vorliegen (BVerfG, Beschl. v. 08.09.2014 - 1 BvR 23/14 - juris Rn. 29 f.; BVerwG, Beschl. v. 26.10.2017 - 6 VR 1.17 - juris Rn. 13). Demnach darf ein Verweis auf das Hauptsacheverfahren nicht dazu führen, dass eine begehrte Auskunft mit starkem Aktualitätsbezug ihren Nachrichtenwert verliert und allenfalls noch von historischem Interesse ist (BVerwG, Beschl. v. 22.09.2015 - 6 VR 2.15 - juris Rn. Rn. 22; Beschl. v. 13.02.2025 - 10 VR 2/25 - juris Rn.8).

58 Der Antragsteller hat hinreichend glaubhaft gemacht, dass das von ihm bearbeitete Thema der Mindestlohnverstöße in der Landwirtschaft Aktualitätsbezug hat. Er belegt dies durch mehrere aktuelle Presseartikel und verweist auf die laufenden Verhandlungen zur Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik der Europäischen Union und der Zukunft der sozialen Konditionalität in der Landwirtschaft. Mit dem Verweis auf die seit Jahren bestehende öffentliche Diskussion zum Thema Mindestlohn und Gemeinsamer Agrarpolitik vermag es die Antragsgegnerin hingegen nicht, den Aktualitätsbezug zu widerlegen. Gleiches gilt im Hinblick auf das prozessuale Versäumnis (s.o.) keinen Vollstreckungsantrag gem. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 929 Abs. 2 ZPO gestellt zu haben. An den Anordnungsgrund sind im Hinblick auf die verfassungsrechtlich verbürgte Pressefreiheit keine überzogenen Anforderungen zu stellen. Der Antragsteller hat hinsichtlich der Bewertung des Informationsinteresses und der Art der Recherchen weitgehende Gestaltungsfreiheit.

59 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 und § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Im Hinblick auf die begehrte tatsächliche Vorwegnahme der Hauptsache hat der Senat von der Halbierung des Streitwertes abgesehen.

60 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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