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12 S 1295/25•Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 12. Senat, 2026-05-05, 12 S 1295/25
12 S 1295/25Verwaltungsgericht / Division 1205.05.2026
1. Wechselt die örtliche Zuständigkeit nach den §§ 86 ff. SGB VIII (juris: SGB 8) erneut, während der zunächst zuständig gewesene örtliche Träger der Jugendhilfe gemäß § 86c Abs 1 S 1 SGB VIII (juris: SGB 8) noch zur Gewährung der Leistung verpflichtet ist, bleibt dieser zunächst örtlich zuständig gewesene Träger analog § 86c Abs 1 S 1 SGB VIII (juris: SGB 8) so lange zur Gewährung der Leistung verpflichtet, bis der nunmehr zuständige örtliche Träger der Jugendhilfe die Leistung fortsetzt. Die nacheinander zuständig gewordenen Träger sind dem weiterleistenden Träger in diesem Fall analog § 89c Abs 1 S 1 i.V.m. § 86c Abs 1 S 1 SGB VIII (juris: SGB 8) für den Zeitraum ihrer jeweiligen Zuständigkeit kostenerstattungspflichtig. Dies gilt auch im Falle eines Zuständigkeitsübergangs gemäß § 86 Abs 6 SGB VIII (juris: SGB 8). (Rn.23) 2. Gegenüber dem Erstattungsanspruch nach § 89c Abs 1 S 1 i.V.m. § 86c Abs 1 S 1 SGB VIII (juris: SGB 8) kann grundsätzlich nicht eingewandt werden, der zur Weitergewährung der Leistung verpflichtete Jugendhilfeträger habe die Interessen des nunmehr zuständigen Jugendhilfeträgers dadurch verletzt, dass er es unterlassen habe, einen Vorrang der Eingliederungshilfe für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert sind oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, durchzusetzen (Fortschreibung von BVerwG, Urteil vom 22.06.2017 - 5 C 3.16 -, juris Rn. 24 ff.). Dies gilt jedenfalls grundsätzlich auch dann, wenn der zuständig gewesene Jungendhilfeträger zugleich zuständiger Träger der Eingliederungshilfe ist (Abgrenzung von VG Halle (Saale), Urteil vom 22.12.2020 - 3 A 22/20 -, juris Rn. 34). (Rn.43) (Rn.47) 3. Ob gemäß § 10 Abs 4 S 2 SGB VIII (juris: SGB 8) ein Vorrang der Eingliederungshilfe wegen einer geistigen Behinderung besteht, ist weiterhin anhand der ICD-10 und damit vor allem anhand des IQ-Werts des Hilfeempfängers zu prüfen. Maßgeblich ist insoweit der Gesamt-IQ. Bei großen Diskrepanzen zwischen den Subskalen eines Intelligenztests kann ausnahmsweise zwar auch auf Einzelwerte abgestellt werden. Dies muss jedoch von einer Person, die befähigt ist, Diagnosen nach der ICD-10 zu stellen, plausibel inhaltlich begründet werden. (Rn.52) (Rn.54) Verfahrensgang vorgehend VG Stuttgart, 27. Februar 2025, 9 K 6767/22, Urteil
Entscheidungsdatum: 2026-05-05
Aktenzeichen: 12 S 1295/25
ECLI: ECLI:DE:VGHBW:2026:0505.12S1295.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 10 Abs 4 S 2 SGB 8, § 86 Abs 6 SGB 8, § 86c Abs 1 S 1 SGB 8, § 86d SGB 8, § 89a Abs 1 SGB 8 ... mehr
Wechselt die örtliche Zuständigkeit nach den §§ 86 ff. SGB VIII (juris: SGB 8) erneut, während der zunächst zuständig gewesene örtliche Träger der Jugendhilfe gemäß § 86c Abs 1 S 1 SGB VIII (juris: SGB 8) noch zur Gewährung der Leistung verpflichtet ist, bleibt dieser zunächst örtlich zuständig gewesene Träger analog § 86c Abs 1 S 1 SGB VIII (juris: SGB 8) so lange zur Gewährung der Leistung verpflichtet, bis der nunmehr zuständige örtliche Träger der Jugendhilfe die Leistung fortsetzt. Die nacheinander zuständig gewordenen Träger sind dem weiterleistenden Träger in diesem Fall analog § 89c Abs 1 S 1 i.V.m. § 86c Abs 1 S 1 SGB VIII (juris: SGB 8) für den Zeitraum ihrer jeweiligen Zuständigkeit kostenerstattungspflichtig. Dies gilt auch im Falle eines Zuständigkeitsübergangs gemäß § 86 Abs 6 SGB VIII (juris: SGB 8). (Rn.23)
Gegenüber dem Erstattungsanspruch nach § 89c Abs 1 S 1 i.V.m. § 86c Abs 1 S 1 SGB VIII (juris: SGB 8) kann grundsätzlich nicht eingewandt werden, der zur Weitergewährung der Leistung verpflichtete Jugendhilfeträger habe die Interessen des nunmehr zuständigen Jugendhilfeträgers dadurch verletzt, dass er es unterlassen habe, einen Vorrang der Eingliederungshilfe für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert sind oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, durchzusetzen (Fortschreibung von BVerwG, Urteil vom 22.06.2017 - 5 C 3.16 -, juris Rn. 24 ff.). Dies gilt jedenfalls grundsätzlich auch dann, wenn der zuständig gewesene Jungendhilfeträger zugleich zuständiger Träger der Eingliederungshilfe ist (Abgrenzung von VG Halle (Saale), Urteil vom 22.12.2020 - 3 A 22/20 -, juris Rn. 34). (Rn.43) (Rn.47)
Ob gemäß § 10 Abs 4 S 2 SGB VIII (juris: SGB 8) ein Vorrang der Eingliederungshilfe wegen einer geistigen Behinderung besteht, ist weiterhin anhand der ICD-10 und damit vor allem anhand des IQ-Werts des Hilfeempfängers zu prüfen. Maßgeblich ist insoweit der Gesamt-IQ. Bei großen Diskrepanzen zwischen den Subskalen eines Intelligenztests kann ausnahmsweise zwar auch auf Einzelwerte abgestellt werden. Dies muss jedoch von einer Person, die befähigt ist, Diagnosen nach der ICD-10 zu stellen, plausibel inhaltlich begründet werden. (Rn.52) (Rn.54)
Verfahrensgang
vorgehend VG Stuttgart, 27. Februar 2025, 9 K 6767/22, Urteil
Die Berufung des Beklagten gegen das Verzichts- und Endurteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 27. Februar 2025 - 9 K 6767/22 - wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1 Die Beteiligten streiten um die Kostenerstattung für jugendhilferechtliche Leistungen. Der Berufungskläger, ein Landkreis, wendet sich gegen seine Verurteilung durch das Verwaltungsgericht, der Klägerin Kosten in Höhe von 373.391,32 EUR nebst Zinsen zu erstatten, die der Klägerin für die Unterbringung des Kindes beziehungsweise der Jugendlichen M. in einer Pflegefamilie im Zeitraum 01.02.2016 - 05.11.2022 entstanden sind.
2 Die 2009 geborene M. ist das sechste von sieben Kindern ihrer allein sorgeberechtigten Mutter (im Folgenden: Kindsmutter). Diese wohnte mit M. zunächst im Stadtgebiet der Klägerin. 2012 wurden bei M. in einer Fachklinik eine hyperkinetische Störung mit aggressiven und oppositionellen Tendenzen, eine psychomotorische Entwicklungsretardierung mit Hinweisen auf eine Störung der Körperwahrnehmung, ein Sprachentwicklungsrückstand, expressiv und rezeptiv, Hochwuchs und eine familiäre Belastungssituation diagnostiziert. „Wegen drohender seelischer Behinderung“ solle frühzeitig über eine „heilpädagogische Eingliederungshilfe“ nachgedacht werden. Anfang 2013 wurden von dieser Fachklinik außerdem eine Bindungsstörung mit Enthemmung und sonstige Probleme bei der Erziehung diagnostiziert. Bei einem von der Fachklinik durchgeführten Intelligenztest (Snijders-Oomen Non-verbaler Intelligenztest
3 Gegenüber der Kindsmutter setzte die Klägerin für die Zeit ab 01.02.2014 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes fest. Die Klägerin bat die Familienkasse, das Kindergeld für M. zukünftig an sie zu überweisen. Im Mai 2015 teilte die Klägerin der Familienkasse unzutreffend mit, dass die Jugendhilfeleistung ende, und gab das Kindergeld zur Auszahlung an den Berechtigten frei. Das Kindergeld wurde infolgedessen erst im Januar 2017 wieder an die Klägerin überwiesen.
4 In einem Gutachten zur Feststellung des Anspruchs auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot von März 2015 heißt es, M. habe bei einem Intelligenztest (K-ABC) auf der Skala intellektueller Fähigkeiten einen Standardwert von 89 IQ-Punkten erreicht, auf der Skala für einzelheitliches Denken einen Standardwert von 75 IQ-Punkten, auf der Skala des ganzheitlichen Denkens einen Standardwert von 100 IQ-Punkten und auf der Fertigkeitenskala einen IQ-Wert von 66 Punkten. Das Verhältnis Fertigkeitenskala < Skala intellektueller Fähigkeiten deute auf eine mangelnde frühe Förderung und geringe Umweltanregungen hin. Ein Gesamt-IQ wurde nicht genannt. Im August 2015 wurden bei M. von einer Fachklinik neben der psychomotorischen Retardierung und der reaktiven Bindungsstörung folgende Diagnosen gestellt: Hyperopie, Astigmatismus, chronische Otitis media, Großwuchs, Verdacht auf Coxitis fugax, Zustand nach Deprivation und Misshandlung. M.s Alltag sei weiterhin durch die Bindungsstörung beziehungsweise Bindungstraumatisierung sowie die zugrunde liegende Entwicklungsbeeinträchtigung geprägt. Bezüglich der Entwicklungsbeeinträchtigung solle eine Diagnose beziehungsweise Ursachenzuordnung angestrebt werden. Weitere Untersuchungen 2016, 2018 und 2019 ergaben im Wesentlichen dieselben Diagnosen.
5 Am 02.09.2015 zog die Kindsmutter in den beigeladenen Landkreis um. Die Klägerin bat den Beigeladenen im Dezember 2015 um Fallübernahme und Kostenerstattung. Der Beigeladene erkannte seine Fallzuständigkeit im Oktober 2016 für den Zeitraum 02.09.2015 - 31.01.2016 an und sagte der Klägerin insoweit Kostenerstattung zu. Seit dem 01.02.2016 sei jedoch der Beklagte nach § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständig, da M. seit diesem Zeitpunkt länger als zwei Jahre bei einer Pflegeperson auf Dauer lebe. Im Oktober 2016 stellte die Klägerin bei dem Beklagten einen Antrag auf Fallübernahme und Kostenerstattung ab dem 01.02.2016.
6 Im Dezember 2016 wurde bei M. ein Grad der Behinderung von 60 für den Zeitraum seit dem 01.01.2014 mit dem Merkzeichen H (Hilflosigkeit) aufgrund der Funktionsbeeinträchtigung „psychomotorische Entwicklungsstörung“ festgestellt. Ein Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit von September 2017 bescheinigte M. den Pflegegrad 2.
7 Nachdem die Klägerin den Beklagten an ihren Antrag auf Fallübernahme erinnert hatte, bat dieser die Klägerin mit Schreiben vom 16.05.2017 um Akteneinsicht, die die Klägerin mit Anschreiben vom 30.05.2017 gewährte. Im Folgenden erinnerte die Klägerin den Beklagten mehrfach an ihren Antrag auf Fallübernahme. Mit Schreiben an die Klägerin vom 18.12.2017 warf der Beklagte die Frage auf, ob die Jugendhilfe die richtige Hilfeart für M. sei oder nicht vielmehr die Eingliederungshilfe. Die Klägerin teilte dem Beklagten daraufhin am 26.04.2018 mit, die Zuständigkeit mit ihrer Eingliederungshilfe abzuklären. Sobald eine Entscheidung der Eingliederungshilfe vorliege, werde sie den Beklagten darüber informieren. Mit Schreiben vom 02.05.2018 übersandte die Klägerin dem Beklagten „vollständigkeitshalber“ ein Schreiben der KVJS an den Träger der Erziehungsstelle, in der M. untergebracht war, aus dem Jahr 2006.
8 In einem Bericht eines Sonderpädagogen von November 2018 wurde das Fortbestehen eines Anspruchs auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung empfohlen. M.s Entwicklungsalter sei deutlich verzögert. Sie könne Verhaltensregeln verstehen, aber nicht einhalten. Ihr gutes Allgemeinwissen, ihre Anstrengungsbereitschaft und ihre offene Art würden durch ihr auffälliges Verhalten immer wieder überdeckt.
9 Im März 2019 übersandte die Klägerin dem Beklagten das Protokoll des Hilfeplangesprächs von Februar 2019. Der Beklagte antwortete mit Schriftsatz vom 27.03.2019, dass damit nicht nachgewiesen sei, welche Hilfeart die richtige sei. Der Beklagte könne daher derzeit keine Zuständigkeit anerkennen. In ihrem Schreiben vom 26.04.2018 habe die Klägerin mitgeteilt, dass ihrerseits geklärt werde, ob möglicherweise die Eingliederungshilfe die richtige Hilfeart sei. Am 18.02.2020 füllte der Beklagte eine interne „Abschlussverfügung“ aus. Der Antrag auf Fallübernahme der Klägerin sei abgelehnt worden. Die Akte könne ab dem 01.01.2030 vernichtet werden. Am 29.12.2021 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass noch keine Entscheidung über die Fallübernahme und die Kostenerstattung habe getroffen werden können.
10 In einer Stellungnahme der Schule M.s von Juli 2022 heißt es, M. könne sich im Zahlenraum bis 100 sicher orientieren und löse Additionen und Subtraktionen hier sicher und schnell. Sie könne einfache logische Schlussfolgerungen verstehen und anwenden und habe ein gutes Allgemeinwissen, falle indes auch plötzlich in kindliches Verhalten zurück und unterliege starken und plötzlichen Stimmungsschwankungen. Am 14.07.2022 erreichte M. in einem Intelligenztest (KABC-II) ein Gesamtergebnis von 74 mit einem 90 % Konfidenzintervall von 71-78. In dem Bereich „Sequenziell“ erreichte sie ein Einzelergebnis von 85, im Bereich „Simultan“ von 67, im Bereich „Lernen“ von 64, im Bereich „Planung“ von 77 und im Bereich „Wissen“ von 94.
11 Die Klägerin berief sich gegenüber dem Beklagten im Folgenden auf das Ergebnis des genannten IQ-Tests und bat erneut um Fallübernahme. Der Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 01.12.2022 und noch einmal mit Schreiben vom 19.12.2022 unter Verweis unter anderem auf die Einzelwerte des IQ-Tests ab. Zuständig sei der Träger der Eingliederungshilfe.
12 Am 29.12.2022 hat die Klägerin Klage auf Zahlung von 377.000,74 EUR beim Verwaltungsgericht erhoben. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten mit Verzichts- und Endurteil vom 27.02.2025 verurteilt, an die Klägerin 373.391,32 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz „seit Rechtshängigkeit“ zu zahlen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Wechsele die Zuständigkeit während einer nach § 86c SGB VIII erbrachten Leistung erneut, werde auch der neu zuständige Träger dem ursprünglich zuständigen Träger nach § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII kostenerstattungspflichtig. Der Beklagte sei für den streitgegenständlichen Jugendhilfefall für den Zeitraum ab dem 01.02.2016 gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständig gewesen, nachdem die Unterbringung in der Pflegestelle auf Dauer vorgesehen gewesen sei und diese unter die Legaldefinition des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII falle. Die Voraussetzungen für eine Unterbringung M.s gemäß § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII seien erfüllt gewesen. Der Beklagte könne dem Kostenerstattungsanspruch nicht entgegenhalten, dass Leistungen der Eingliederungshilfe aufgrund einer Mehrfachbehinderung M.s gemäß § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII vorrangig gewesen wären. Der Erstattungsanspruch nach § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII setze nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Falle einer im Verhältnis zu dem Leistungsberechtigten gesetzmäßigen Jugendhilfegewährung nicht voraus, dass der leistende Jugendhilfeträger etwaige Erstattungsansprüche gegen einen etwaig vorrangig zuständigen Sozialhilfeträger geltend mache oder es unternommen habe, diesen zur Übernahme der Leistungsgewährung anzuhalten. Dies gelte entgegen einer anderweitigen Rechtsprechungsansicht auch, wenn der zuständige Träger der Jugendhilfe zugleich der zuständige Träger der Eingliederungshilfe sei. Im Übrigen sei M. im streitgegenständlichen Zeitraum ausweislich der gemessenen IQ-Werte nicht geistig behindert gewesen. Die geltend gemachten Kosten seien angefallen und unstreitig. Abzuziehen sei das jeweilige Kindergeld, was die Klägerin auch eingeräumt habe. Sie habe insoweit teilweise auf ihre Forderung verzichtet. Der Kostenerstattungsanspruch sei nicht verjährt, da die Verjährung vom 16.05.2017 bis zum 01.12.2022 gehemmt gewesen sei.
13 Auf Antrag des Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 11.07.2025 - 12 S 602/25 -, juris, die Berufung zugelassen. Der Beklagte hat diese am 25.07.2025 begründet. § 86c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sei aufgrund des doppelten Zuständigkeitswechsels nicht anwendbar. Die Klägerin könne sich auf § 89a SGB VIII berufen, der Pflegestellenorte vor Kosten schützen solle. Die Klägerin sei aufgrund der entsprechenden Anhaltspunkte zudem gehalten gewesen, abzuklären, ob M. geistig beziehungsweise körperlich behindert gewesen sei, um sicherzustellen, dass M. die für sie bedarfsgerechte Hilfe erhalte. Nachdem die Klägerin auch örtliche Trägerin der Eingliederungshilfe sei, habe sie die sachliche Zuständigkeit klären können, ohne einen dritten Träger adressieren und ein Prozessrisiko eingehen zu müssen. M. sei tatsächlich mehrfachbehindert. Die Ansprüche seien schließlich verjährt, da sie allenfalls bis zum 26.04.2018 gehemmt gewesen seien, und verwirkt.
14 Der Beklagte beantragt,
15 das Verzichts- und Endurteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 27.02.2025 - 9 K 6767/22 - teilweise zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
16 Die Klägerin beantragt,
17 die Berufung zurückzuweisen.
18 § 86c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII decke auch einen mehrfachen Wechsel der örtlichen Zuständigkeit ab. Leistungen der Eingliederungshilfe seien nicht vorrangig gewesen. Die Klägerin habe keinen Anlass gehabt, am Fortbestehen einer (nur) seelischen Behinderung zu zweifeln. M. sei mit Blick auf ihren IQ-Wert über 70 nicht geistig und auch nicht körperlich behindert gewesen. Ihre Lernbehinderung beruhe auf psychosozialen Ursachen. Die Ansprüche seien auch weder verjährt noch verwirkt. Die Beteiligten hätten bis Dezember 2022 dauernd über die Kostenübernahme verhandelt.
19 Der Beigeladene hat - wie schon beim Verwaltungsgericht - keinen Antrag gestellt und im Wesentlichen vorgebracht, § 89c Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 86c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sei auch im Falle eines mehrfachen Wechsels der örtlichen Zuständigkeit anwendbar. Leistungen der Eingliederungshilfe seien indes vorrangig gewesen.
20 Dem Gericht lagen die von der Klägerin und dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten vor. Auf diese wird wegen der weiteren Einzelheiten ebenso verwiesen wie auf die Gerichtsakten aus beiden Instanzen.
21 A. Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zutreffend erkannt, dass die Klägerin gegen den Beklagten einen Kostenerstattungsanspruch jedenfalls in Höhe der ihr vom Verwaltungsgericht zugesprochenen 373.391,32 EUR nebst Prozesszinsen hat. Ihre zulässige Leistungsklage ist daher begründet
22 I. Anspruchsgrundlage der Hauptforderung ist § 89c Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 86c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII analog.
23 1. Wechselt die örtliche Zuständigkeit nach den §§ 86 ff. SGB VIII erneut, während der zunächst zuständig gewesene örtliche Träger der Jugendhilfe gemäß § 86c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII noch zur Gewährung der Leistung verpflichtet ist, bleibt dieser zunächst örtlich zuständig gewesene Träger analog § 86c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII so lange zur Gewährung der Leistung verpflichtet, bis der nunmehr zuständige örtliche Träger der Jugendhilfe die Leistung fortsetzt. Die nacheinander zuständig gewordenen Träger sind dem weiterleistenden Träger in diesem Fall analog § 89c Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 86c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII für den Zeitraum ihrer jeweiligen Zuständigkeit kostenerstattungspflichtig (vgl. Kunkel/Kepert in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 8. Aufl. 2022, § 89c Rn. 3; Reisch in: Jans/Happe/Saurbier/Maas, Kinder- und Jugendhilferecht, § 89c SGB VIII Rn. 5 und 11 <Stand: 4/2012>; ferner Bayerischer VGH, Urteil vom 21.05.2010 - 12 BV 09.1973 -, juris Rn. 42 f.). Dies gilt auch im Falle eines Zuständigkeitsübergangs gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII.
24 Die Analogievoraussetzungen liegen jeweils vor. Es besteht sowohl eine planwidrige Regelungslücke (a, b) als auch eine vergleichbare Interessenlage (c; vgl. zu diesen Voraussetzungen für eine Analogie BVerwG, Urteile vom 05.11.2025 - 6 C 1.24 -, juris Rn. 30, und vom 25.02.2025 - 5 C 4.23 -, juris Rn. 28).
25 a) Im Gesetz ist nicht ausdrücklich geregelt, wer im Falle eines doppelten Zuständigkeitswechsels zur Weitergewährung der Leistung verpflichtet ist, bis der nunmehr zuständige Träger die Leistung fortsetzt. Ebenso wenig ist für eine solche Konstellation ein Kostenerstattungsanspruch ausdrücklich geregelt.
26 aa) Weder § 86c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII - wonach der bisher zuständige örtliche Träger, wenn die örtliche Zuständigkeit für eine Leistung wechselt, so lange zur Gewährung der Leistung verpflichtet bleibt, bis der nunmehr zuständige örtliche Träger die Leistung fortsetzt - noch § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII - wonach Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86c SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten sind, der nach dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zuständig geworden ist - sind bei einem doppelten Zuständigkeitswechsel unmittelbar anwendbar. Denn § 86c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII erfordert nach seinem Wortlaut eine örtliche Zuständigkeit im Zeitpunkt des Zuständigkeitswechsels. Daran fehlt es, wenn ein Jugendhilfeträger vor dem Zuständigkeitswechsel lediglich als örtlich unzuständiger Leistungsträger tätig war (Uhl/Orth in: Krug/Riehle, SGB VIII, § 86c Rn. 10 <Stand: 2/2015>; vgl. BVerwG, Urteil vom 14.11.2002 - 5 C 57.01 -, juris Rn. 20). Ebenso verhält es sich jedoch im Falle einer fortdauernden Leistungsverpflichtung nach § 86c SGB VIII. Diese Vorschrift enthält gerade keine Zuständigkeitsregelung (BVerwG, Urteil vom 27.10.2022 - 5 C 4.21 -, juris Rn. 12; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.2004 - 9 S 575/03 -, juris Rn. 22; Loos in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, 7. Aufl. 2026, § 86c Rn. 4).
27 bb) Ebenso wenig sind in einem solchen Fall § 86d SGB VIII - wonach, wenn die örtliche Zuständigkeit nicht feststeht oder der zuständige örtliche Träger nicht tätig wird, der örtliche Träger vorläufig zum Tätigwerden verpflichtet ist, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche, der junge Volljährige oder bei Leistungen nach § 19 SGB VIII der Leistungsberechtigte vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält - oder § 89c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII - wonach Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86d SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten sind, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach §§ 86, 86a und 86b SGB VIII begründet wird - unmittelbar anwendbar. Denn § 86d SGB VIII gilt, wie bereits die Überschrift „Verpflichtung zum vorläufigen Tätigwerden“ nahelegt und der systematische Vergleich zu § 86c SGB VIII zeigt, nur für neue Leistungen im Sinne des zuständigkeitsrechtlichen Leistungsbegriffs (Lange in: jurisPK-SGB VIII, § 86d Rn. 13 <Stand: 1/2026>; Kunkel/Kepert in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 8. Aufl. 2022, § 86d Rn. 5; zum zuständigkeitsrechtlichen Leistungsbegriff BVerwG, Urteil vom 24.06.2021 - 5 C 10.19 -, juris Rn. 11 m.w.N.). Nach § 86d SGB VIII Verpflichteter ist im Übrigen der Träger, in dessen Bezirk sich der junge Mensch nunmehr aufhält, da sich die Formulierung „vor Beginn der Leistung“ auf den Beginn der notwendig werdenden vorläufigen Leistung bezieht (vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 04.12.2018 - 10 A 2922/16 -, juris Rn. 35; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 31.07.2015 - 7 B 10532/15 -, juris Rn. 17; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.04.2015 - 12 S 1274/14 -, juris Rn. 48 f.). Der Träger, in dessen Bezirk sich der junge Mensch aufhielt, der Beklagte, wurde hier indes gerade nicht tätig.
28 cc) Schließlich sind im Falle eines doppelten Zuständigkeitswechsels auch die Erstattungsansprüche nach den §§ 102 ff. SGB X nicht unmittelbar anwendbar (zum Verhältnis der §§ 102 ff. SGB X zu den §§ 89 ff. SGB VIII vgl. § 37 Satz 1 Halbsatz 1 SGB I sowie Bayerischer VGH, Urteil vom 20.05.2009 - 12 B 08.2007 -, juris Rn. 33; Loos in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, 7. Aufl. 2026, Vorb. zu §§ 89 ff. Rn. 12; ferner BVerwG, Beschluss vom 26.06.2025 - 5 B 8.24 -, juris Rn. 8 f.).
29 § 102 Abs. 1 SGB X - wonach, wenn ein Leistungsträger auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht hat, der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig ist - ist in der genannten Konstellation eines doppelten Zuständigkeitswechsels nicht einschlägig, da Sozialleistungen in diesem Fall nicht „auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig“ erbracht werden.
30 Ebenso wenig ist § 103 Abs. 1 SGB X - wonach, wenn ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat und der Anspruch auf diese nachträglich ganz oder teilweise entfallen ist, der für die entsprechende Leistung zuständige Leistungsträger erstattungspflichtig ist, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat - im Fall des doppelten Zuständigkeitswechsels unmittelbar anwendbar. Denn es fehlt an der Tatbestandsvoraussetzung des nachträglichen Entfallens eines Anspruchs.
31 § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X - wonach, wenn ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 SGB X vorliegen, der Leistungsträger erstattungspflichtig ist, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat -, ist im Fall eines doppelten Zuständigkeitswechsels nicht unmittelbar anwendbar, da es an einer nachrangigen Verpflichtung (vgl. dazu § 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X) fehlt.
32 Auch § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB X - wonach, wenn ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen von § 102 Abs. 1 SGB X vorliegen, der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig ist, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat - ist im Fall eines doppelten Zuständigkeitswechsels nicht unmittelbar anwendbar. Denn § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB X setzt voraus, dass der Leistende in der Absicht gehandelt hat, endgültig zu leisten, weil er sich für zuständig gehalten hat beziehungsweise von der Möglichkeit seiner Zuständigkeit ausgegangen ist (Prange in: juris PK-SGB X, § 105 Rn. 39 <12/2025>; Böttiger in: Diering/Timme/Stähler, SGB X - Sozialverwaltungsverfahren und Soldatenschutz, 6. Aufl. 2022, § 105 SGB X Rn. 10; Rombey/Eichenhofer in: v. Koppenfels-Spies/Leopold, SGB X, 4. Aufl. 2025, § 105 Rn. 3). Ein Anspruch nach § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB X setzt mithin voraus, dass der unzuständige Träger die Leistung als seine mit Eigengeschäftswillen erbracht hat (Becker in: Hauck/Noftz, SGB X, § 105 Rn. 29 <Stand: 6/2025>). Daran fehlt es in der genannten Konstellation.
33 b) Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die Fragen, wer im Falle eines doppelten Zuständigkeitswechsels zur Weitergewährung der Leistung verpflichtet ist, bis der nunmehr zuständige Träger die Leistung fortsetzt, und ob der Weiterverpflichtete einen Kostenerstattungsanspruch hat, unabsichtlich nicht geregelt hat. Ohne eine gesetzliche Regelung, wer zur Weiterleistung verpflichtet ist, droht Streit zwischen Hilfeträgern, der zu Lasten der hilfebedürftigen jungen Menschen gehen kann. Der Ausschuss für Frauen und Jugend des Deutschen Bundestages hat den Gesetzentwurf der Bundesregierung im Gesetzgebungsverfahren zum Ersten Gesetz zur Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch vom 16.02.1993 (BGBl. I S. 239) eben deshalb um die Vorgängerfassung des heutigen § 86c Abs. 1 SGB VIII ergänzt (vgl. BT-Drs 12/3711, S. 17). Es sollte sichergestellt werden, dass durch einen Zuständigkeitswechsel die Gewährung einer Leistung nicht unterbrochen wird. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung hatte demgegenüber nur den heutigen § 86d SGB VIII enthalten (vgl. BT-Drs 12/2866, S. 7), der auf § 97 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 85 Abs. 3 SGB VIII in der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts vom 26.06.1990 (BGBl I S. 1163) zurückging. Mit dem genannten Änderungsvorschlag des Ausschusses einherging die Kostenerstattungsregelung des § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII (vgl. BT-Drs 12/3711, S. 45). Doppelte Zuständigkeitswechsel sind in diesen und sonstigen Gesetzesmaterialien, insbesondere in den Materialien zum Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz) vom 22.12.2011 (BGBl. I S. 2975), durch welches § 86c SGB VIII neu gefasst wurde, nicht erörtert (vgl. etwa BT-Drs 17/6256 und 17/7522).
34 c) Im Falle eines doppelten Zuständigkeitswechsels liegt schließlich auch eine vergleichbare Interessenlage wie im Falle eines einfachen Zuständigkeitswechsels vor.
35 aa) Dies gilt zunächst in Hinblick auf die hier bejahte analoge Anwendbarkeit des § 86c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Denn diese Vorschrift soll einen nahtlosen Hilfeprozess ermöglichen. Der Hilfeprozess soll nicht gefährdet werden (vgl. Kunkel/Kepert in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 8. Aufl. 2022, § 86c Rn. 3; Nellissen in: GK-SGB VIII, § 86c Rn. 2 <Stand: 7/2023>; Loos in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, 7. Aufl. 2026, § 86c Rn. 1 f.). Die Notwendigkeit eben dafür besteht ebenso, wenn nicht gar erst recht, im Falle eines doppelten Zuständigkeitswechsels.
36 Ebenso besteht eine vergleichbare Interessenlage in Hinblick auf die hier bejahte analoge Anwendbarkeit des § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Diese Vorschrift bezweckt, den zur fortdauernden Leistung verpflichteten örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nachträglich von der Kostentragung zu entlasten und den zuständig gewordenen örtlichen Träger davon abzuhalten, Leistungen aus fiskalischen Gründen nicht oder nur verzögert zu erbringen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.06.2017 - 5 C 3.16 -, juris Rn. 30 m.w.N.). Auch diese Erwägungen treffen ebenso auf einen doppelten Zuständigkeitswechsel zu.
37 bb) Vorstehendes gilt auch im Falle eines Zuständigkeitsübergangs gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII.
38 Zwar mag § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII - wonach Kosten, die ein örtlicher Träger auf Grund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten sind, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre - dafürsprechen, Zuständigkeitswechsel gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII von der analogen Anwendbarkeit des § 89c Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 86c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII auszunehmen. Denn diese Erstattungsnorm bezweckt, die Pflegestellenorte, die Kinder oder Jugendliche aus dem Zuständigkeitsbereich anderer Jugendhilfeträger aufnehmen, von den mit einem Zuständigkeitswechsel nach § 86 Abs. 6 SGB VIII verbundenen Kosten zu befreien, um sie vor unangemessenen Kostenbelastungen zu schützen. Mit den durch die Bereitstellung einer Pflegestelle anfallenden Kosten sollten nicht die nach § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständigen örtlichen Träger, sondern diejenigen Träger belastet werden, die im Falle einer Anknüpfung an den nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII maßgeblichen gewöhnlichen Aufenthalt zur Leistung verpflichtet wären. Hierdurch wollte der Gesetzgeber insbesondere verhindern, dass die Bereitschaft von Landkreisen im Umfeld großer Städte, Pflegefamilien zu finden und zu vermitteln, wegen drohender Kostennachteile verloren geht (BVerwG, Urteil vom 06.11.2025 - 5 C 5.24 -, juris Rn. 15 m.w.N.). Eine analoge Anwendbarkeit des § 89c Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 86c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII liefe diesem Zweck zuwider. Vorzugswürdig könnte es insofern sein, wenn der Weiterleistende den unmittelbar nach ihm zuständig gewordenen Träger auch für die Kosten in Anspruch nehmen könnte, die nach dem späteren erneuten Zuständigkeitswechsel gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII entstanden sind.
39 Dem steht jedoch der Zweck des § 89c Abs. 2 SGB VIII - wonach, wenn der örtliche Träger die Kosten deshalb aufgewendet hat, weil der zuständige örtliche Träger pflichtwidrig gehandelt hat, dieser zusätzlich einen Betrag in Höhe eines Drittels der Kosten, mindestens jedoch 50 EUR, zu erstatten hat - entgegen. Der zuständige Träger soll durch diese Norm zu pflichtgemäßem Verhalten angehalten werden (vgl. Loos in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, 7. Aufl. 2026, § 89c Rn. 11; Kunkel/Pattar in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 8. Aufl. 2022, § 89c Rn. 10; Bohnert in: Hauck/Noftz, SGB VIII, § 89c Rn. 10 <Stand: 9/2020>; ferner Niedersächsisches OVG, Urteil vom 13.02.2006 - 12 LC 12/05 -, juris Rn. 44). Dazu gehört es, einen Jugendhilfefall, für den man zuständig ist, zu übernehmen. Hinzu kommt, dass aus § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII auch folgt, dass der Gesetzgeber Pflegestellenorte nicht in jeder Hinsicht vor einer Kostentragungspflicht geschützt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.11.2013 - 5 C 31.12 -, juris Rn. 28). Der Gesetzgeber hat vielmehr gesehen, dass Pflegestellenorte gegebenenfalls zunächst Kosten tragen und ein Prozessrisiko eingehen müssen, um sich diese Kosten wieder erstatten zu lassen. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass eine mögliche Rückausnahme zur grundsätzlichen analogen Anwendbarkeit von § 89c Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 86c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII im Falle eines doppelten Zuständigkeitswechsels bei einem Zuständigkeitsübergang nach § 86 Abs. 6 SGB VIII zu Rechtsunsicherheit bei den Rechtsanwendern führen und Rechtsanwendungsfehler provozieren könnte.
40 2. Die Voraussetzungen für einen Kostenerstattungsanspruch analog § 89c Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 86c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sind hier in Bezug auf die örtlichen Zuständigkeiten im streitgegenständlichen Zeitraum 01.02.2016 - 05.11.2022 gegeben. Dies ist zumindest im Berufungsverfahren auch unstreitig geblieben. Die Klägerin war mit Blick auf den damaligen gewöhnlichen Aufenthaltsort der allein sorgeberechtigten Kindsmutter in ihrem Stadtgebiet zunächst gemäß § 86 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGB VIII örtlich zuständig. Mit dem Umzug der Kindsmutter in den beigeladenen Landkreis am 02.09.2015 wurde dieser gemäß § 86 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGB VIII örtlich zuständig. Der Beigeladene verlor seine Zuständigkeit mit dem Ablauf des 31.01.2016 jedoch wieder und der Beklagte wurde gemäß § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII zuständig, da M. zwei Jahre bei einer Pflegeperson mit gewöhnlichem Aufenthalt im Landkreis des Beklagten lebte und ihr Verbleib dort auf Dauer zu erwarten war. Die Erziehungsstelle, in der M. lebte, war eine Pflegeperson im Sinne des § 86 Abs. 6 SGB VIII, da darunter entsprechend der Legaldefinition des § 44 Abs. 1 SGB VIII fällt, wer ein Kind oder einen Jugendlichen über Tag und Nacht in seinen Haushalt aufnimmt (BVerwG, Urteil vom 01.09.2011 - 5 C 20.10 -, juris Rn. 11), so dass auch sonstige betreute Wohnformen im Sinne des § 34 SGB VIII erfasst sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.09.2011 - 5 C 20.10 -, juris Rn. 3-7, 10).
41 II. Dem Erstattungsanspruch widerstreitet auch nicht der kostenerstattungsrechtliche Interessenwahrungsgrundsatz. Denn die Eingliederungshilfe war hier nicht mit Blick auf eine geistige oder körperliche Behinderung vorrangig. Dies gilt sowohl im Hinblick auf die bis zum 31.12.2019 als auch im Hinblick auf die ab dem 01.01.2020 entstandenen Kosten.
42 1. Der den Grundsatz von Treu und Glauben konkretisierende kostenerstattungsrechtliche Interessenwahrungsgrundsatz begründet die Pflicht des erstattungsberechtigten Sozialleistungsträgers, bei der Leistungsgewährung die rechtlich gebotene Sorgfalt anzuwenden, zu deren Einhaltung er in eigenen Angelegenheiten gehalten ist, und sich bei der Gewährung von Leistungen ungeachtet einer etwaigen Einstandspflicht eines anderen Trägers so zu verhalten, als verbliebe die Kostenlast endgültig bei ihm selbst. In Umsetzung dieser Grundsätze ist der erstattungsberechtigte Träger gehalten, bei der Leistungsgewährung auch die Interessen des erstattungspflichtigen Trägers zu wahren und im Vorfeld einer Erstattung darauf hinzuwirken, dass der Anspruch gegenüber dem Erstattungspflichtigen gar nicht erst entsteht oder jedenfalls der erstattungsfähige Aufwand gering ausfällt. Dies kann es einschließen, Ansprüche gegenüber einem vorrangig zuständigen dritten Sozialleistungsträger geltend zu machen und insoweit gegebenenfalls auch den Rechtsweg zu beschreiten, sofern dies nicht im Einzelfall aussichtslos erscheint (BVerwG, Urteil vom 22.06.2017 - 5 C 3.16 -, juris Rn. 25 m.w.N.).
43 Dies gilt jedoch grundsätzlich nicht für den nach § 86c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII weiter verpflichteten Träger. Gegenüber dem Erstattungsanspruch aus § 89c Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 86c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII kann daher grundsätzlich nicht eingewandt werden, der zur Weitergewährung verpflichtete Jugendhilfeträger habe die Interessen des nunmehr zuständigen Jugendhilfeträgers dadurch verletzt, dass er es unterlassen habe, die Durchsetzung von Erstattungsansprüchen gegenüber einem etwaig vorrangig zuständigen „Sozialhilfeträger“ zu betreiben (BVerwG, Urteil vom 22.06.2017 - 5 C 3.16 -, juris Rn. 24). Denn es ist regelmäßig Aufgabe des infolge eines Ortswechsels örtlich zuständig gewordenen Jugendhilfeträgers, über die Hilfegewährung zu befinden und daher auch die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um einen aus seiner Sicht bestehenden Vorrang der „Sozialhilfe“ durchzusetzen. Übernimmt er ungeachtet bestehender örtlicher Zuständigkeit den Jugendhilfefall nicht, kann er sich im Erstattungsrechtsverhältnis gegenüber dem deswegen nach § 86c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII fortdauernd leistungsverpflichteten Jugendhilfeträger grundsätzlich nicht darauf berufen, dass dieser nach Maßgabe der Rechtsauffassung des örtlich zuständig gewordenen Jugendhilfeträgers gegenüber dem „Sozialhilfeträger“ hätte tätig werden können oder müssen (BVerwG, Urteil vom 22.06.2017 - 5 C 3.16 -, juris Rn. 26 m.w.N.). Hätte der zuständig gewordene Jugendhilfeträger den Hilfefall mit Eintritt seiner Zuständigkeit übernommen, so hätte es von vornherein in dessen alleiniger Verantwortung gestanden, etwaig vorrangige Erstattungsansprüche gegenüber dem zuständigen „Sozialhilfeträger“ geltend zu machen und gegebenenfalls insoweit den Rechtsweg zu beschreiten. Entscheidet sich der nunmehr zuständige Träger gegen eine Übernahme des Hilfefalles und damit gegen die Erfüllung der ihm obliegenden Wahrnehmungskompetenz, so soll das mit der Geltendmachung von Erstattungsansprüchen gegenüber dem „Sozialhilfeträger“ verbundene Prozessrisiko grundsätzlich nicht dem infolge dieser Entscheidung zur Weitergewährung verpflichteten Träger zufallen (BVerwG, Urteil vom 22.06.2017 - 5 C 3.16 -, juris Rn. 30 m.w.N.).
44 Diese Rechtsprechung ist auf die seit dem 01.01.2020 geltende Rechtslage, nach der die Eingliederungshilfe für Menschen, die körperlich oder geistig behindert sind oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, nicht mehr im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - geregelt ist, sondern im Neunten Buch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (vgl. Art. 1 Teil 2 Kapitel 1-7, Art. 26 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen - Bundesteilhabegesetz - vom 23.12.2016 <BGBl I S. 3234>), übertragbar. Denn die Begründung des Bundesverwaltungsgerichts, dass es regelmäßig Aufgabe des infolge eines Ortswechsels örtlich zuständig gewordenen Jugendhilfeträgers ist, über die Hilfegewährung zu befinden und daher auch die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um einen aus seiner Sicht bestehenden Vorrang der Sozialhilfe durchzusetzen, ist auf das Kinder- und Jugendhilferecht bezogen. Die Gesetzesänderungen bei der Eingliederungshilfe sind für die Zuständigkeit und die Kostenerstattung in der Jugendhilfe nicht von Relevanz. Dementsprechend wurde auch § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII, der den Vorrang der Eingliederungshilfe statuiert, durch das Bundesteilhabegesetz lediglich redaktionell angepasst.
45 2. Die Voraussetzungen für die Erbringung von Leistungen der Jugendhilfe an M. in Form der Unterbringung gemäß § 35a SGB VIII lagen im streitgegenständlichen Zeitraum vor. Ihre seelische Gesundheit wich mit Blick auf die 2013, 2015, 2016, 2018 und 2019 jeweils diagnostizierte Bindungsstörung insbesondere länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand ab (vgl. Wiesner in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, 7. Aufl. 2026, § 35a Rn. 94 ff.), ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft war daher beeinträchtigt und die Unterbringung entsprach dem Bedarf im Einzelfall.
46 3. Eine andere Bewertung ist hier auch nicht deshalb geboten, weil die Klägerin jedenfalls bis zum 31.12.2019 gemäß § 98 Abs. 1 Satz 1 beziehungsweise § 107 i.V.m. § 98 Abs. 2 SGB XII zugleich zuständige Trägerin der Eingliederungshilfe war.
47 a) Der von dem Verwaltungsgericht genannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Halle (Saale) in dessen Urteil vom 22.12.2020 - 3 A 22/20 -, juris Rn. 34, wonach es dem erstattungspflichtigen Jugendhilfeträger im Fall der Identität der Rechtsträgerschaft von Jugend- und Sozialhilfe nicht verwehrt ist, den leistenden Jugendhilfeträger wegen der Erstattung oder Übernahme des Hilfefalls an einen vorrangig zuständigen Sozialhilfeträger zu verweisen, ist ungeachtet des Umstands, dass die Eingliederungshilfe nicht mehr im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - geregelt ist, entgegenzutreten.
48 Der zuständig gewordene Jugendhilfeträger kann einem Erstattungsanspruch gemäß § 89c Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 86c Abs.1 Satz 1 SGB VIII jedenfalls grundsätzlich nicht entgegenhalten, dass der erstattungsberechtigte Jungendhilfeträger den Vorrang der Eingliederungshilfe zu prüfen habe, da er zugleich zuständiger Träger der Eingliederungshilfe sei. Erst recht darf der zuständig gewordene Jugendhilfeträger die jugendhilferechtliche Fallübernahme nicht unter Verweis auf einen vermeintlichen Vorrang der Eingliederungshilfe ablehnen. Denn die Klärung, ob die Eingliederungshilfe vorrangig ist, kann in Grenzfällen schwierig sein und Zeit in Anspruch nehmen (siehe dazu auch die Ausführungen zum Thema Intelligenzminderung/ geistige Behinderung unten). Einen etwaigen Vorrang der Eingliederungshilfe aufzuklären, ist daher gerade Aufgabe des neu zuständigen Trägers der Jugendhilfe. Wird die jugendhilferechtliche Fallübernahme unter Verweis auf einen vermeintlichen Vorrang der Eingliederungshilfe abgelehnt, kann dies sogar einen Anspruch gemäß § 89c Abs. 2 SGB VIII begründen (vgl. Nellissen in: GK-SGB VIII, § 89c Rn. 15 <Stand: 10/2024>; Reisch in: Jans/Happe/Saurbier/Maas, Kinder- und Jugendhilferecht, § 89c SGB VIII Rn. 24 <Stand: 4/2012>; Kern in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 5. Aufl. 2016, § 89c Rn. 12). Hinzu kommt, dass es infolge der Gesetzesänderungen zum 01.01.2020 teilweise bereits schwierig zu beurteilen sein kann, wer zuständiger Träger der Eingliederungshilfe ist beziehungsweise gewesen wäre. Dies gilt konkret in Übergangsfällen (vgl. zu der Frage, ob unter § 98 Abs. 5 SGB IX nur Bestandsfälle fallen einerseits etwa Wehrhahn in: jurisPK-SGB IX, § 98 Rn. 19 <Stand: 10/2023>; Schneider in: Schellhorn/Hohm/Scheider/Busse, SGB XII, 21. Aufl. 2023, § 98 SGB IX Rn. 18; andererseits Baum-Schulz in: GK-SGB IX, § 98 Rn. 43, 45 <Stand: 1/2025>; drittens SG Gelsenkirchen, Urteil vom 08.08.2025 - 2 SO 256/24 -, juris Rn. 32) und bei einer Unterbringung in einer Pflegefamilie (vgl. zu der Frage, ob Pflegefamilien unter den Begriff der „Betreuung über Tag und Nacht“ in § 98 Abs. 1 Satz 1 SGB IX fallen, nachdem es im SGB IX keine § 107 SGB XII entsprechende Vorschrift gibt einerseits Frerichs in: Hauck/Noftz, SGB IX, § 98 Rn. 54 <Stand: 9/2022>; Deutscher Verein, NDV 2021, S. 570, 572; andererseits Rosenow in: Fuchs/Ritz/Rosenow, SGB IX, 7. Aufl. 2021, § 98 Rn. 15; zu der Frage, ob innerhalb des § 98 Abs. 1 Satz 1 SGB IX ein Rangverhältnis besteht, einerseits etwa Frerichs in: Hauck/Noftz, SGB IX, § 98 Rn. 52 <Stand: 9/2022>; andererseits etwa Lund in: BeckOK SozR, § 98 SGB IX Rn. 9 <Stand: 3/2025>). Auch der mögliche Rechtsstreit über die Frage der eingliederungshilferechtlichen Zuständigkeit soll nicht inzident im jugendhilferechtlichen Kostenerstattungsverfahren geführt werden müssen. Dies gilt umso mehr, als die Eingliederungshilfe - anders als die Jugendhilfe - in die Zuständigkeit der Sozialgerichte fällt (§ 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG). Ob Anderes gilt, wenn der Vorrang der Eingliederungshilfe im konkreten Einzelfall offensichtlich ist, da er dem Hilfefall geradezu auf die Stirn geschrieben steht, und auch die Frage der Zuständigkeit unstreitig ist, mag dahinstehen. Denn ein solcher Fall lag hier nicht vor.
49 Eine andere Bewertung ist auch nicht aufgrund des Umstands geboten, dass es dem nach § 89c Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 86c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII kostenerstattungspflichtigen Träger verwehrt ist, die Kosten im Falle eines tatsächlichen Vorrangs der Eingliederungshilfe an den Träger der Eingliederungshilfe gemäß § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X weiter- beziehungsweise zurückzureichen (vgl. BSG, Urteil vom 29.02.2024 - B 8 SO 16/22 R -, juris Rn. 13 ff.). Denn der nach § 89c Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 86c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII kostenerstattungspflichtige Träger hat es grundsätzlich in der Hand, den Fall zügig zu übernehmen und die Leistungen der Jugendhilfe sodann unter Verweis auf den Vorrang der Eingliederungshilfe einzustellen. Sofern eine verspätete Fallübernahme durch den zuständig gewordenen Jugendhilfeträger ausnahmsweise dem örtlich nicht mehr zuständigen Jugendhilfeträger vorzuwerfen ist, kann der zuständig gewordene Jugendhilfeträger dem Erstattungsanspruch nach § 89c Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 86c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII eine (sonstige) Verletzung des Interessenwahrungsgrundsatzes entgegenhalten (vgl. DIJuF-Rechtsgutachten vom 18.11.2025, JAmt 2026, S. 148).
50 b) Im vorliegenden Fall bestand im Übrigen kein Vorrang der Eingliederungshilfe gemäß § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII (alte und neue Fassung). Jedenfalls war die Einschätzung der Klägerin, dass kein solcher Vorrang bestehe, vertretbar.
51 aa) Dies gilt zunächst unter dem Gesichtspunkt der vermeintlichen geistigen Behinderung von M. Es war und ist entgegen dem Beklagten nicht davon auszugehen, dass M. geistig behindert war beziehungsweise dass ihr eine solche Behinderung drohte.
52 (1) Ob gemäß § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII ein Vorrang der Eingliederungshilfe wegen einer geistigen Behinderung besteht, ist, nachdem die Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme ICD-11 in Deutschland noch nicht für amtliche Anwendungszwecke freigegeben ist und den Begriff der geistigen Behinderung überdies nicht (mehr) kennt, weiterhin anhand der ICD-10 und damit vor allem anhand des IQ-Werts zu prüfen. Eine geistige Behinderung kommt infolgedessen entsprechend dem ICD-10 Code F 70 bei einem IQ-Wert von maximal 69 in Betracht (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 05.06.2025 - L 9 SO 140/23 -, juris Rn. 24, und vom 09.11.2022 - L 12 SO 204/19 -, juris Rn. 62; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.09.2014 - 12 E 774/14 -, juris Rn. 35 f.; Luthe in: jurisPK-SGB VIII, § 10 Rn. 101 <Stand: 7/2025>; v. Koppenfels-Spies in: jurisPK-SGB VIII, § 35a Rn. 36 <Stand: 10/2025>; Schönecker in: Münder/Meysen/Trenczek, 10. Aufl. 2026, SGB VIII, § 10 Rn. 52).
53 Auch ein solcher gemessener IQ-Wert von maximal 69 erlaubt es indes nicht für sich genommen, eine geistige Behinderung zu bejahen. Denn zum einen statuiert § 2 Abs. 1 SGB IX neben den geistigen Sinnesbeeinträchtigungen weitere Voraussetzungen (vgl. Heuerding in: GK-SGB VIII, § 10 Rn. 57 <Stand: 10/2021>). Zum anderen heißt es in der Information der ICD-10 zu den Codes F 70 - F 79, dass die Diagnose auch von der Beurteilung der allgemeinen intellektuellen Funktionsfähigkeit durch einen erfahrenen Diagnostiker abhänge. Weiter ist die Messungenauigkeit eines jeden IQ-Tests zu berücksichtigen. Diese ist durch das Konfidenzintervall gekennzeichnet, das den erhaltenen Messwert umgibt. Zu prüfen ist daher stets auch, ob die Obergrenze des Konfidenzintervalls die kritische Grenze von IQ 69 übersteigt (vgl. Deutsche Gesellschaft für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie, Praxisleitlinie Intelligenzminderung, Überarbeitung 6/2021, gültig bis 2026, S. 33). Schließlich ist zu berücksichtigen, dass Intelligenztests frühestens ab einem Alter von 5 Jahren geeignet sind, IQs im Bereich einer geistigen Behinderung zuverlässig abzubilden (vgl. a.a.O., S. 34).
54 Liegt der Gesamt-IQ über 69, Einzelwerte jedoch darunter, ist für die nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII vorzunehmende Abgrenzung entsprechend der ärztlichen Praxis (vgl. Deutsche Gesellschaft für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie, Praxisleitlinie Intelligenzminderung, Überarbeitung 6/2021, gültig bis 2026, S. 37) und nach einem Umkehrschluss aus dem ICD-10 Code F 74 - Dissoziierte Intelligenz - grundsätzlich auf den Gesamt-IQ einer Person abzustellen. Bei großen Diskrepanzen zwischen den Subskalen eines Intelligenztests kann entsprechend der ärztlichen Praxis ausnahmsweise zwar auch auf Einzelwerte abgestellt werden. Dies muss jedoch von einer Person, die befähigt ist, Diagnosen nach der ICD-10 zu stellen, plausibel inhaltlich begründet werden. Die Entscheidung für die Nutzung eines alternativen Schätzwertes der Allgemeinen Intelligenz sollte zudem möglichst vor der Testung erfolgen (vgl. Deutsche Gesellschaft für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie, Praxisleitlinie Intelligenzminderung, Überarbeitung 6/2021, gültig bis 2026, S. 37; ferner die beiden älteren Entscheidungen BVerwG, Urteil vom 28.09.1995 - 5 C 21.93 -, juris Rn. 13 und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.04.1996 - 6 S 827/95 -, juris Rn. 18, die jedoch nicht ausdrücklich auf die ICD-10, die damals überdies noch einen anderen Wortlaut hatte, abstellen).
55 (2) Gemessen an diesen Maßstäben war und ist nicht davon auszugehen, dass M. geistig behindert war. Denn ihr Gesamt-IQ wurde 2022 als 74 gemessen, wobei auch das 90 % Konfidenzintervall über 69 lag, nämlich bei 71-78.
56 Die Umstände, dass 2022 zwei Einzelwerte unter 70 lagen (Simultan/GV mit 67 und Lernen/Gir mit 64), 2016 ein Einzelwert (Fertigkeitenskala mit 66), und dass bei dem Test 2013, der einen Gesamt-IQ von 72 ergab, zumindest das 80 %-Konfidenzintervall nur bei 67-82 lag, rechtfertigen keine andere Bewertung. Der Test von 2013 hat schon aufgrund des damaligen Alters von M. von lediglich 3 Jahren eine sehr viel geringere Aussagekraft als der Test von 2022, bei dem M. bereits 12 Jahre alt war. Die Einzelwerte unter 70 in den Jahren 2016 und 2022 wiederum rechtfertigen schon deshalb nicht die Annahme einer geistigen Behinderung, da keine Person, die befähigt ist, Diagnosen nach der ICD-10 zu stellen, anlässlich der beiden Tests oder bei einer der zahlreichen Untersuchungen von M. in Fachkliniken eine geistige Behinderung konkret diagnostiziert oder auch nur in den Raum gestellt hat. Erst recht wurde dies nicht plausibel inhaltlich begründet. Angesprochen wurde vielmehr nur eine mögliche allgemeine humangenetische Abklärung.
57 Ebenso wenig rechtfertigen die sonstigen Einwände des Beklagten und des Beigeladenen eine andere Bewertung. Die von dem Beklagten zitierte Feststellung in den Arztbriefen etwa, dass die Symptomatik bei M. sehr an die Symptomatik bei einer Fetalen Alkoholspektrumstörung erinnere, ist in Bezug auf die Frage, ob M. geistig behindert war, schon deshalb unergiebig, da auch bei einer Fetalen Alkoholspektrumstörung keine geistige Behinderung vorliegen muss (statt aller: Die Drogenbeauftragte der Bundesregierung, Die Fetale Alkoholspektrumstörung, 2017, S. 9; DIJuF-Rechtsgutachten vom 23.11.2015, JAmt 2016, S. 26). Dass es für die rechtliche Einordnung als seelische oder geistige Behinderung nicht darauf ankommen kann, welche Unterbringungsformen die Klägerin zwischenzeitlich ins Auge gefasst hat, versteht sich von selbst.
58 bb) Die Eingliederungshilfe war auch nicht wegen einer (drohenden) körperlichen Behinderung von M. vorrangig. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Hochwuchs, die Hyperopie, der Astigmatismus, die chronische Otitis media, die Adipositas oder sonstige körperliche Defizite eine (drohende) körperliche Behinderung begründeten. Die Unterbringung von M., um deren Kosten die Beteiligten streiten, stand im Übrigen in keinerlei Zusammenhang zu den körperlichen Defiziten von M. (vgl. zu diesem Erfordernis Winkler in: BeckOK SozialR, § 10 SGB VIII Rn. 27 <Stand: 12/2025>).
59 III. Die vom Verwaltungsgericht tenorierte Anspruchshöhe ist jedenfalls nicht zu hoch. Dass der Klägerin für die Unterbringung M.s im streitgegenständlichen Zeitraum - auch der Höhe nach angemessene - Kosten in Höhe von 392.319,99 EUR entstanden sind, ist zwischen den Beteiligten unstreitig und von der Klägerin durch Rechnungen nachgewiesen. Ob die Klägerin mit Blick auf das fehlerhaft nicht eingezogene Kindergeld für 2016 tatsächlich einen prozessual wirksamen Verzicht über einen Teil des daraus folgenden Anspruchs erklärt hat, mag dahinstehen. Denn selbst wenn dem nicht so gewesen wäre und daher das durchschnittliche Kindergeld für die 2016 kindergeldberechtigten Kinder der Kindsmutter von der Forderung der Klägerin abzuziehen gewesen wäre (vgl. § 94 Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 74 Abs. 2 EStG sowie BFH, Urteil vom 28.04.2010 - III R 43/08 -, juris Rn. 15; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.08.2021 - 12 S 1522/19 -, juris Rn. 11), ergäbe sich keine geringere Forderung als die tenorierten 373.391,32 EUR. Die Klägerin hat keine (Anschluss-)Berufung eingelegt. Vor diesem Hintergrund mag auch dahinstehen, ob die Voraussetzungen des § 89c Abs. 2 SGB VIII vorliegen.
60 IV. Der Anspruch ist nicht nach § 111 SGB X ausgeschlossen. Die Klägerin hat bei dem Beklagten im Oktober 2016 die Fallübernahme und Kostenerstattung beantragt. Der Umstand, dass die Klägerin von April 2019 bis zum 29.12.2021 nicht mit dem Beklagten kommuniziert hat, ist unerheblich, da die Leistung im Sinne von § 111 Satz 1 SGB X nach dem zuständigkeitsrechtlichen Leistungsbegriff des Kinder- und Jugendhilferechts zu bestimmen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.08.2010 - 5 C 14.09 -, juris Rn. 17, 22; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.03.2021 - 12 S 621/18 -, juris Rn. 33).
61 V. Der Anspruch ist auch nicht verjährt.
62 1. Erstattungsansprüche nach § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII verjähren analog § 111 Abs. 1 SGB XII in vier Jahren beginnend nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.03.2021 - 12 S 621/18 -, juris Rn. 37 m.w.N.). Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten gemäß § 111 Abs. 2 SGB XII die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.
63 Gemäß § 203 BGB ist die Verjährung gehemmt, wenn zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände schweben, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein. Der Begriff „Verhandlungen“ ist weit auszulegen. Der Gläubiger muss dafür lediglich klarstellen, dass er einen Anspruch geltend machen und worauf er ihn stützen will. Anschließend genügt jeder ernsthafte Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen, sofern der Schuldner dies nicht sofort und erkennbar ablehnt. Verhandlungen schweben schon dann, wenn eine der Parteien Erklärungen abgibt, die der jeweils anderen die Annahme gestatten, der Erklärende lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruches oder dessen Umfang ein. Nicht erforderlich ist, dass dabei Vergleichsbereitschaft oder Bereitschaft zum Entgegenkommen signalisiert wird oder dass Erfolgsaussicht besteht (BGH, Urteil vom 14.07.2022 - VII ZR 255/21 -, juris Rn. 23 m.w.N.).
64 Die Verhandlungen sind dann beendet, wenn eine Partei die Fortsetzung der Verhandlung verweigert (BGH, Urteil vom 05.12.2018 - XII ZR 116/17 -, juris Rn. 38). Dem Abbruch der Verhandlungen durch eindeutige Erklärung steht das Einschlafenlassen der Verhandlungen gleich, bei dem die Verjährungshemmung zu dem Zeitpunkt endet, zu dem unter Berücksichtigung aller Umstände nach Treu und Glauben mit dem nächsten Verhandlungsschritt zu rechnen gewesen wäre (BGH, Urteil vom 08.11.2016 - VI ZR 594/15 -, juris Rn. 16 m.w.N.).
65 Tritt eine Hemmung während einer laufenden Verjährungsfrist ein, werden die vor und nach der Hemmung laufenden Zeiträume addiert. Nach dem Wegfall des Hemmungsgrundes läuft die Verjährungsfrist auch dann sofort weiter, wenn für ihren Beginn das Jahresende maßgebend ist (Henrich in: BeckOK BGB, § 209 Rn. 2 <Stand: 2/2026>; Grothe in: MüKo-BGB, 10. Aufl. 2025, § 209 Rn. 4).
66 2. Gemessen an diesen Maßstäben ist der Kostenerstattungsanspruch der Klägerin nicht verjährt.
67 a) In Bezug auf die in den Jahren 2018 - 2022 entstandenen Kosten ist dies offensichtlich, nachdem die Klägerin am 29.12.2022 Klage erhoben hat (vgl. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB).
68 b) Verjährung ist auch nicht in Bezug auf die 2016 und 2017 entstandenen Kosten eingetreten. Denn die Verjährung war zwischenzeitlich gehemmt, nachdem die Klägerin und der Beklagte ab dem 16.05.2017, als der Beklagte darum gebeten hat, dass die Klägerin ihm vor seiner Entscheidung über den Antrag auf Fallübernahme und Kostenerstattung die Behördenakte übersende, verhandelt haben.
69 Ob die Hemmung bis zur Ablehnung der Fallübernahme und Kostenerstattung durch den Beklagten mit Schreiben vom 01.12.2022 andauerte oder ob die Klägerin die Verhandlungen zuvor hat einschlafenlassen, kann dahinstehen. Denn das Einschlafenlassen erfolgte frühestens Ende 2019 und damit zu einem Zeitpunkt, der nicht mehr zur Verjährung führen könnte. Die Klägerin hat dem Beklagten am 26.04.2018 mitgeteilt, die Zuständigkeit mit ihrer Eingliederungshilfe abzuklären. Der Beklagte musste davon ausgehen, dass die Abklärung aufgrund der Komplexität des Falles einige Zeit in Anspruch nehmen werde. Im Mai 2018 und März 2019 hat die Klägerin dem Beklagten Unterlagen zu dem Hilfefall übersandt und damit zum Ausdruck gebracht, dass sie die Frage, ob der Hilfefall abgegeben werde, noch nicht für erledigt betrachtete. Davon ging offensichtlich auch der Beklagte selbst aus. Denn anderenfalls hätte er kaum mit Schreiben vom 27.03.2019 geantwortet, dass die Klägerin habe abklären wollen, welche Hilfeart die richtige sei, und seine interne „Abschlussverfügung“ erst am 18.02.2020 ausgefüllt.
70 VI. Der Anspruch auf Kostenerstattung ist schließlich auch nicht verwirkt.
71 Verwirkung setzt tatbestandlich voraus, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden kann, weil seit der Möglichkeit der Geltendmachung eine längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung unter Berücksichtigung des beim Verpflichteten - oder bei einem Dritten - daraus erwachsenen Vertrauens als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (BVerwG, Urteile vom 30.08.2018 - 2 C 10.17 -, juris Rn. 21, und vom 16.05.1991 - 4 C 4.89 -, juris Rn. 22).
72 An derartigen besonderen Umständen fehlt es hier. Der Beklagte hat - wie auch der möglicherweise regresspflichtige Beigeladene - nicht substantiiert dargelegt, darauf vertraut zu haben, dass die Klägerin ihn nicht mehr in Anspruch nehmen werde. Dies, obwohl der Senat ihn in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass der bloße Zeitablauf keine Verwirkung begründen könne. Die verspätete Geltendmachung verstößt auch nicht aus sonstigen Gründen gegen Treu und Glauben.
73 VII. Der Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung der § 291, § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.11.2013 - 5 C 34.12 -, juris Rn. 44).
74 Der Senat weist darauf hin, dass das Verwaltungsgericht den Tenor seines Urteils nach Anhörung der Beteiligten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.07.1972 - 2 BvR 872/71 -, juris Rn. 19 f.) von Amts wegen oder auf Antrag wegen einer offenbaren Unrichtigkeit gemäß § 118 Abs. 1 VwGO zu korrigieren haben dürfte. Die Verurteilung zur Zahlung von Zinsen „seit Rechtshängigkeit“ ist wohl nicht vollstreckbar (vgl. BAG, Urteil vom 15.11.2000 - 5 AZR 365/99 -, juris Rn. 23). Das fehlende Datum des Zinsbeginns im Tenor dürfte eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 118 Abs. 1 VwGO darstellen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.07.1995 - 5 S 348/94 -, juris Rn. 8; ferner BAG, Urteil vom 15.11.2000 - 5 AZR 365/99 -, juris Rn. 22; Feskorn in: Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2025, § 319 Rn. 13 und 25; Rathmann in: Schulze/Grziwotz/Lauda, BGB, 5. Aufl. 2024, § 291 Rn. 11 und Fn. 13). Zinsbeginn dürfte der 30.12.2022 sein, nachdem die Klage durch ihre Erhebung am 29.12.2022 rechtshängig wurde (§ 90 Satz 1 VwGO) und die Verzinsung entsprechend § 187 Abs. 1 BGB erst am Folgetag beginnt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.08.2024 - 2 WA 6.23 -, juris Rn. 48; BAG, Urteil vom 15.11.2000 - 5 AZR 365/99 -, juris Rn. 23; BGH, Urteil vom 24.01.1990 - VIII ZR 296/88 -, juris Rn. 25).
75 B. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht für erstattungsfähig zu erklären, da er keinen Antrag gestellt hat und damit kein Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 23.02.2026 - 6 S 1160/23 -, juris Rn. 75, und vom 15.07.2025 - 11 S 1780/24 -, juris Rn. 85).
76 C. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 709 Satz 2, § 711 ZPO in entsprechender Anwendung. Das Verwaltungsgericht hat es versäumt, sein Urteil gemäß § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 ZPO gegen Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Nachdem das Urteil des Verwaltungsgerichts durch das vorliegende, bestätigende Senatsurteil ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar ist, sieht der Senat auch insoweit davon ab, den Tenor des erstinstanzlichen Urteils zu korrigieren (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.03.2021 - 12 S 621/18 -, juris Rn. 60; Beschluss vom 19.07.1995 - 5 S 348/94 -, juris Rn. 9 f.).
77 D. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Die Rechtssache hat insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung, nachdem sich die Frage der analogen Anwendbarkeit des § 89c Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 86c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII im Falle eines doppelten Zuständigkeitswechsels auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und Literatur mithilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne weiteres beantworten lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.12.2024 - 7 B 17.24 -, juris Rn. 4) und die (mögliche) Sonderkonstellation eines Zuständigkeitsübergangs gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII einen speziellen Einzelfall (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.12.2025 - 1 B 17.25 -, juris Rn. 14) darstellt.
78 Beschluss vom 05.05.2026
79 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3 Satz 1, § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG auf 373.391,32 EUR festgesetzt.
80 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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