VG Karlsruhe 14. Kammer, 2026-04-28, 14 K 1537/26

14 K 1537/26Verwaltungsgericht / Chamber 1428.04.2026

Regest

1. Eine Verwaltungspraxis der Bewilligungsbehörde, bei nicht fristgerechter Mitwirkung an einem generellen Rückmeldeverfahren zur nachträglichen Überprüfung des im Antragsformular zur Bewilligung einer Corona-Soforthilfe prognostizierten Liquiditätsengpasses den ursprünglichen Bewilligungsbescheid zu widerrufen und den Soforthilfeempfänger zur Erstattung der Leistung aufzufordern, ist nicht zu beanstanden. (Rn.53) 2. Eine bereits im Bewilligungsbescheid angelegte Auflage, die den Subventionsempfänger zur Mitwirkung bei der Sachverhaltsaufklärung, Offenlegung von Unterlagen und Informationen sowie zur Mitteilung von Änderungen verpflichtet, kann durch zeitlich nachfolgende Aufforderungsschreiben dergestalt konkretisiert werden, dass sie den Bestimmtheitsanforderungen genügt. (Rn.77) 3. Eine materielle Ausschlussfrist kann im Bereich nicht rechtssatzmäßig geregelter staatlicher Leistungsgewährung ohne Verstoß gegen GG Art 3 Abs 1 auch durch Verwaltungspraxis begründet werden, sofern sie durch den mit der Regelung verfolgten Zweck gerechtfertigt ist und die Bewilligung der angestrebten staatlichen Leistung im Ermessen des öffentlich-rechtlichen Trägers steht (Anschluss an VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.12.1993 – 10 S 1508/93 –, DÖV 1994, 484 = NVwZ 1995, 278 = juris, Ls. und BVerwG, Beschluss vom 27.04.2010 – 1 WB 14.09 –, juris Rn. 37). (Rn.93)

Gesamter Gesetzestext

VG Karlsruhe 14. Kammer — 14 K 1537/26 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-04-28

Aktenzeichen: 14 K 1537/26

ECLI: ECLI:DE:VGKARLS:2026:0428.14K1537.26.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 28 VwVfG BW 2005, § 35a VwVfG BW 2005, § 36 Abs 2 Nr 4 VwVfG BW 2005, § 37 VwVfG BW 2005, § 39 VwVfG BW 2005 ... mehr

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Eine Verwaltungspraxis der Bewilligungsbehörde, bei nicht fristgerechter Mitwirkung an einem generellen Rückmeldeverfahren zur nachträglichen Überprüfung des im Antragsformular zur Bewilligung einer Corona-Soforthilfe prognostizierten Liquiditätsengpasses den ursprünglichen Bewilligungsbescheid zu widerrufen und den Soforthilfeempfänger zur Erstattung der Leistung aufzufordern, ist nicht zu beanstanden. (Rn.53)

  2. Eine bereits im Bewilligungsbescheid angelegte Auflage, die den Subventionsempfänger zur Mitwirkung bei der Sachverhaltsaufklärung, Offenlegung von Unterlagen und Informationen sowie zur Mitteilung von Änderungen verpflichtet, kann durch zeitlich nachfolgende Aufforderungsschreiben dergestalt konkretisiert werden, dass sie den Bestimmtheitsanforderungen genügt. (Rn.77)

  3. Eine materielle Ausschlussfrist kann im Bereich nicht rechtssatzmäßig geregelter staatlicher Leistungsgewährung ohne Verstoß gegen GG Art 3 Abs 1 auch durch Verwaltungspraxis begründet werden, sofern sie durch den mit der Regelung verfolgten Zweck gerechtfertigt ist und die Bewilligung der angestrebten staatlichen Leistung im Ermessen des öffentlich-rechtlichen Trägers steht (Anschluss an VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.12.1993 – 10 S 1508/93 –, DÖV 1994, 484 = NVwZ 1995, 278 = juris, Ls. und BVerwG, Beschluss vom 27.04.2010 – 1 WB 14.09 –, juris Rn. 37). (Rn.93)

Orientierungssatz

Vergleiche auch VG Karlsruhe vom 28.04.2026 - 14 K 7021/25 - .

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1 Die Beteiligten streiten über den Widerruf und die Erstattung einer zuvor bewilligten und ausgezahlten „Soforthilfe Corona“ aufgrund der Nichtmitwirkung der Klägerin am sogenannten Rückmeldeverfahren der Beklagten.

2 Mit Antrag vom 05.05.2020 beantragte die Klägerin, die freiberuflich als Musikerin und Sängerin unter dem Künstlernamen XXX tätig ist, die Gewährung eines einmaligen Zuschusses in Höhe von 3.540,00 EUR (vgl. Bl. 2 ff. der Verwaltungsakte [VA]).

3 Unter Ziffer 7.1 des Antragsformulars (Stand 23.04.2020) bestätigte die Klägerin durch Setzen eines Häkchens „Ich nehme zur Kenntnis, dass […] kein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Soforthilfe besteht. Im Falle einer Überkompensation ist die zu viel erhaltene Soforthilfe zurückzuzahlen“. Weiter bestätigte die Klägerin unter Ziffer 7.2, dass sie der Bewilligungsstelle auf Verlangen die zur Aufklärung des Sachverhalts und Bearbeitung ihres Antrags erforderlichen Unterlagen und Informationen unverzüglich zur Verfügung stelle und Änderungen und Abweichungen vom Antrag der XXX-Bank unverzüglich mitteile.

4 Die Soforthilfe wurde ihr mit Bescheid der Beklagten vom 12.05.2020 antragsgemäß bewilligt und in voller Höhe ausgezahlt (vgl. Bl. 8 ff. VA). Ausweislich des Bescheides wird die Zuwendung unter anderem nach Maßgabe der Landeshaushaltsordnung (LHO), insbesondere § 53 LHO, der dazu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften (VV-LHO) sowie des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes Baden-Württemberg (LVwVfG), insbesondere der §§ 48, 49 und 49a LVwVfG, in der jeweils gültigen Fassung bewilligt. Der Bewilligungsbescheid enthielt u.a. die folgenden, mit „III. Nebenbestimmungen“ überschriebenen Formulierungen:

5 „3. Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung

6 Die bei der Antragstellung abgegebene Versicherung, dass die mit oben genanntem Antrag beantragte und mit diesem Bescheid bewilligte Soforthilfe ausschließlich für den Ausgleich der existenzbedrohlichen Wirtschaftslage des im Antrag und Bewilligungsbescheid genannten Unternehmens verwendet wird, gilt zugleich als Verwendungsnachweis in sinngemäßer Anwendung von § 44 LHO. Darüber hinaus erfolgt eine stichprobenhafte Überprüfung.

7 4. Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht

8 Der Empfänger der Soforthilfe ist verpflichtet, im Bedarfsfall den Gutachterstellen und der XXX-Bank die zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Bearbeitung des Antrags erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen.

9 Die XXX-Bank behält sich eine Überprüfung der Angaben im Antragsformular und der wirtschaftlichen Verhältnisse vor.

10 5. Mitteilungspflichten

11 Nachträgliche Änderungen, die auf die Bewilligung oder die Höhe der Förderung Einfluss haben könnten, hat der Antragsteller respektive der Empfänger der Soforthilfe der XXX-Bank unverzüglich mitzuteilen.

12 6. Widerrufsvorbehalt

13 Die XXX-Bank behält sich den ganzen oder teilweisen Widerruf der Bewilligung für den Fall vor, dass den Mitteilungspflichten nach Ziffer 5. nicht unverzüglich nachgekommen wird.

14 Unrechtmäßig geleistete Billigkeitsleistungen sind vom Empfänger der Soforthilfe nach Erhalt eines Rückforderungsbescheides in der darin genannten Frist zurückzuzahlen. Die Vorschriften der LHO und des LVwVfG BW finden Anwendung, soweit nicht Vorschriften der Europäischen Union oder der Bewilligungsbescheid etwas Anderes bestimmen.“

15 Zum Jahreswechsel 2021/2022 führte die Beklagte das sogenannte Rückmeldeverfahren durch. Dabei wurde den Zuwendungsempfängern, die eine Soforthilfe erhalten und diese nicht schon im Jahr 2020 vollständig zurückbezahlt hatten, mit Schreiben von Oktober 2021 mitgeteilt, dass die Beklagte als auszahlende Stelle die Pflicht habe, den Finanzbehörden die ausgezahlten Soforthilfen zu melden (§ 13 Mitteilungsverordnung). Die Zuwendungsempfänger wurden aufgefordert, der Beklagten ihre aktuelle Steuer-ID und/oder Steuernummer sowie ihr Geburtsdatum oder das Gründungsdatum ihres Unternehmens mitzuteilen, damit die Finanzbehörden die Auszahlungen den korrekten Steuerkonten zuordnen könnten. Darüber hinaus wurde ausgeführt: „Außerdem müssen Sie im Rückmeldeverfahren angeben, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe sich ein Rückzahlungsbedarf für Ihre Soforthilfe ergibt.“ Zur Eingabe der Rückmeldungen wurde von der Beklagten eine Online-Anwendung zur Verfügung gestellt. Über diese Online-Anwendung wurden ausschließlich die genannten Daten (Steuer-ID und/oder Steuernummer sowie Geburts- oder Gründungsdatum) und ob es sich bei den Begünstigten um eine natürliche Person, eine juristische Person oder Personengesellschaft handelt, erhoben. Außerdem wurde abgefragt, ob und in welcher Höhe ein „Rückzahlungsbedarf“ bestand. Ergänzend wurden Informationsangebote zur Nutzung der Online-Anwendung und auch zur Unterstützung bei der eigenständigen Berechnung eines möglichen Rückzahlungsbedarfs bereitgestellt. Dabei wurde im Schreiben von Oktober 2021 bezüglich der Angabe des Rückzahlungsbedarfs im Wege einer nachträglichen Selbstprüfung (unter anderem der im Antrag auf Prognosen basierenden Angaben) erläutert: „Sie müssen Ihre Soforthilfe grundsätzlich nicht zurückbezahlen, wenn die Angaben im Antrag richtig und vollständig waren. Das betrifft auch den im Antrag angegebenen Liquiditätsengpass. Wenn sich dieser rückblickend als zu hoch herausstellt, muss der zu viel bewilligte Betrag zurückbezahlt werden. Das kann beispielsweise dann sein, wenn die Ausgaben niedriger oder die Einnahmen höher ausfielen als bei Antragstellung erwartet.“ Zudem wurde durch das Wirtschaftsministerium eine Online-Berechnungshilfe zur Verfügung gestellt, in der sowohl formale Fördervoraussetzungen als auch der Liquiditätsengpass im maßgeblichen Betrachtungszeitraum Berücksichtigung fanden. Abschließend fand sich in dem Schreiben der folgende Hinweis: „Bis wann muss eine Rückmeldung erfolgen und was geschieht, wenn man die Frist verpasst? Die Daten müssen bis spätestens zum 19. Dezember 2021 zurückgemeldet werden. Wenn Sie sich zu spät, mit falschen Angaben oder gar nicht zurückmelden, kann der gesamte Zuschuss von der XXX-Bank zurückgefordert werden. Außerdem kann dies unter Umständen als (versuchter) Subventionsbetrug gewertet werden und gegebenenfalls zu strafrechtlichen Folgen führen.“

16 Mit Schreiben vom Oktober 2023 forderte die Beklagte diejenigen Begünstigten, die am Rückmeldeverfahren bis zu diesem Zeitpunkt nicht teilgenommen hatten – unter der Überschrift „Anhörung gemäß § 28 LVwVfG Baden-Württemberg“ – letztmalig auf, sich bis spätestens zum 31.01.2024 zurückzumelden. Die Beklagte erläuterte die Verpflichtung zur Rückmeldung wie folgt: „Bei der Beantragung haben Sie eine Schätzung zu Ihrem voraussichtlichen betrieblichen Liquiditätsengpass gemacht (betriebliche Einnahmen abzüglich Ausgaben). Ihre Soforthilfe wurde in der Höhe des von Ihnen geschätzten Liquiditätsengpasses ausbezahlt. Weil es sich zum Zeitpunkt der Antragstellung um bloße Schätzungen künftiger Einnahmen und Ausgaben gehandelt hatte, muss im Nachgang überprüft werden, ob diese Schätzungen dann auch der tatsächlichen Entwicklung entsprachen. Sie sind verpflichtet, diese Überprüfung selbst vorzunehmen und uns das Ergebnis mitzuteilen (= Rückmeldung). Diese Pflicht besteht auch dann, wenn rückblickend die tatsächliche Entwicklung der Schätzung entsprach, also wenn kein Rückzahlungsbedarf besteht. Zu dieser Rückmeldung haben wir Sie bereits im Herbst 2021 aufgefordert. Bis heute haben wir keine Rückmeldung von Ihnen erhalten. Wir bitten Sie deshalb letztmalig um Rückmeldung bis spätestens zum 31. Januar 2024. Bitte beachten Sie, dass Sie Ihre Soforthilfe Corona vollständig zurückbezahlen müssen, wenn Sie Ihre Rückmeldung nicht bis zu diesem Termin abgeben. Wenn Sie keine Rückmeldung abgeben, kann dies außerdem unter Umständen strafrechtlich relevant sein.“ Das Schreiben enthielt zudem eine Anleitung, in welcher Form die Rückmeldung abgegeben werden konnte.

17 Die Klägerin kam weder der Aufforderung zur Teilnahme am Rückmeldeverfahren durch das Schreiben der Beklagten vom 19.10.2021 (vgl. Bl. 12 f. VA), bezüglich dessen den Akten der Beklagten weder ein Ab-Vermerk noch ein Zustellungsnachweis zu entnehmen ist, noch der entsprechenden Aufforderung durch das Schreiben der Beklagten vom 27.10.2023 (vgl. Bl. 16 f. VA) nach.

18 Mit Widerrufs- und Erstattungsbescheid vom 06.03.2024 (vgl. Bl. 19 ff. VA), der Klägerin zugestellt mit Postzustellungsurkunde vom 08.03.2024, widerrief die Beklagte die Bewilligung der Zuwendung mit Wirkung für die Vergangenheit in Höhe von 3.540,00 EUR (Ziffer 1) und forderte die Klägerin auf, diesen Betrag bis zum 18.04.2024 zu erstatten (Ziffer 2), wobei sie die Geltendmachung eines Zinsanspruchs in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für den Zeitraum ab Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes bis zur erfolgten Erstattung in einem separaten Zinsbescheid nach § 49a Abs. 3 Satz 1 LVwVfG ankündigte (Ziffer 3).

19 Rechtsgrundlage des Widerrufs des Zuwendungsbescheides sei § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 2. Alt. LVwVfG. Danach könne ein Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewähre oder hierfür Voraussetzung sei, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden sei und der Begünstigte diese nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt habe. Gründe, von dem Widerruf der Zuwendung abzusehen, seien weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich und der Widerruf sei auch unter Ermessensgesichtspunkten gerechtfertigt. Der Erstattungsanspruch folge aus § 49a Abs. 1 Satz 1 LVwVfG. Nach vollständiger Erstattung werde ein Zinsbescheid nach § 49a Abs. 3 Satz 1 LVwVfG ergehen. Der zu erstattende Betrag sei gemäß § 49a Abs. 3 Satz 1 LVwVfG vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen.

20 Mit Schreiben vom 13.03.2024, eingegangen bei der Beklagten am 14.03.2024, legte die Klägerin vertreten durch ihren (auch hiesigen) Prozessbevollmächtigten Widerspruch gegen den Widerrufs- und Erstattungsbescheid der Beklagten vom 06.03.2024 ein (vgl. Bl. 24 VA). Sie führte zur Begründung mit Schreiben vom 04.04.2024 aus, der Widerrufs- und Erstattungsbescheid sei aus mehreren Gründen aufzuheben: Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 LVwVfG lägen nicht vor, denn die Zuwendung sei zu dem damals bestimmten Zweck verwendet worden; das Ermessen sei jedenfalls fehlerhaft ausgeübt worden und der Widerrufsbescheid verstoße zum einen gegen den aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Vertrauensschutz (Art. 20 Abs. 1 GG) und zum anderen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG). Hinsichtlich des Vorliegens einer Auflage wird (hilfsweise) ausgeführt, dass eine solche insbesondere nicht in den Nebenbestimmungen des Bewilligungsbescheides („Verwendungsnachweis“, „Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht“ und „Mitteilungspflichten“) gesehen werden könne. Bei diesen handele es sich nicht um auflösende Bedingungen im Sinne von § 36 Abs. 3 Nr. 2 LVwVfG, deren Eintritt zur Unwirksamkeit des Bescheides führen könne. Im Übrigen habe die Klägerin nicht gegen Mitwirkungspflichten verstoßen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Widerspruchsbegründung, die sich im Wesentlichen mit den Voraussetzungen der von der Beklagten im vorliegenden Fall nicht herangezogenen Rechtsgrundlage des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 LVwVfG auseinandersetzt, verwiesen (AS 26-46 VA).

21 Mit Widerspruchsbescheid vom 31.05.2024 (der Zustellungszeitpunkt lässt sich den Akten, s. S. 148 VA, nicht entnehmen) wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück (vgl. Bl. 143 ff. VA). Der Widerspruch sei zulässig, aber nicht begründet. Der ursprüngliche Bewilligungsbescheid sei durch den mit dem Widerspruch der Klägerin angefochtenen Widerrufs- und Erstattungsbescheid rechtmäßig widerrufen worden.

22 Rechtsgrundlage sei § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LVwVfG. Der auf der Grundlage der Soforthilfe Richtlinie vom 22.03.2020 und der Soforthilfe Verwaltungsvorschrift vom 08.04.2020 ergangene Bewilligungsbescheid enthalte den Hinweis, dass die Soforthilfe nach Maßgabe der Landeshaushaltsordnung, der dazu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften (VV-LHO) sowie des LVwVfG bewilligt werde. Dadurch sei auf die Möglichkeit des Widerrufs eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes nach § 49 LVwVfG verwiesen worden. Die Beklagte habe sich in dem Bewilligungsbescheid eine Überprüfung der Angaben im Antragsformular und der wirtschaftlichen Verhältnisse sowie eine Rückforderung vorbehalten. Dem Zuwendungsempfänger sei als Nebenbestimmung unter Ziffer III. Nr. 4 eine Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht zur Auflage gemacht worden. Nachträgliche Änderungen, die auf die Bewilligung oder die Höhe der Förderung Einfluss haben, hätte der Antragssteller der Beklagten zudem als weitere Auflage nach Ziffer III. Nr. 5 unverzüglich mitteilen müssen.

23 Da die Klägerin trotz wiederholter Aufforderung nicht innerhalb der gesetzten Frist am Rückmeldeverfahren teilgenommen habe und damit ihren Mitwirkungspflichten gemäß Ziffer III. Nr. 4 und gemäß Ziffer III. Nr. 5 nicht nachgekommen sei, habe die Beklagte nach Ziffer III. Nr. 6 von ihrem Widerrufsvorbehalt Gebrauch gemacht. Der Erstattungsanspruch folge aus § 49a Absatz 1 Satz 1 LVwVfG. Die Beklagte habe ihr Ermessen unter Berücksichtigung der geschilderten Gesamtumstände und unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes rechtmäßig ausgeübt, so dass dem Widerspruch auf der Grundlage der obenstehenden Erwägungen wie bei allen Antragstellern in vergleichbaren Fällen nicht habe abgeholfen werden können. Anhaltspunkte für einen atypischen Fall hätten nicht vorgelegen.

24 Ferner ergänzte die Beklagte unter der Überschrift „Besonderer Hinweis“: „Die ursprüngliche Zuwendung erfolgte auf der Grundlage der im Antragsverfahren gemachten Angaben. Innerhalb eines Monats nach Eintritt der Bestandskraft des vorliegenden Widerspruchsbescheids, d.h. mit Ablauf der nachstehend genannten Klagefrist, ist der im Widerrufs- und Erstattungsbescheid genannte Rückforderungsbetrag auf das dort genannte Konto bei der XXX-Bank XXX zu überweisen.“

25 Die Klägerin hat am 26.06.2024 Klage erhoben und diese mit Schriftsatz vom 10.04.2026 (AS 31-98 der Gerichtsakte) im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Widerrufs- und Erstattungsbescheid der Beklagten vom 06.03.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.05.2024 sei rechtswidrig. Die Klägerin bestreitet, von der Beklagten im Jahr 2021 oder 2022 zur Teilnahme am Rückmeldeverfahren zum Jahreswechsel 2021/2022 aufgefordert worden zu sein. Das Schreiben der Beklagten vom 19.10.2021 habe sie nicht erhalten. Bis zu dem Zugang des Schreibens der Beklagten vom 27.10.2023, welcher nicht in Abrede gestellt wird, sei ihr unbekannt gewesen, dass sie an einem sogenannten Rückmeldeverfahren habe teilnehmen sollen. Das Anhörungsschreiben aus Oktober 2023 habe sie wegen eines längeren Auslandsaufenthalts in XXX nicht bearbeiten können, ehe sie den Widerrufs- und Erstattungsbescheid im März 2024 erhalten habe. Es sei ihr auch unklar gewesen, was genau mit dem Anhörungsschreiben aus Oktober 2023 von ihr verlangt worden sei.

26 Die Beklagte habe den Widerrufs- und Erstattungsbescheid sowie den Widerspruchsbescheid zu Unrecht darauf gestützt, dass die Klägerin gegen eine Auflage nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LVwVfG verstoßen habe. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LVwVfG seien nicht erfüllt, da die Bewilligung nicht unter einer Auflage erfolgt sei. Der Bewilligungsbescheid vom 12.05.2020 enthalte nicht die Bestimmtheitsvoraussetzungen, die für eine wirksame Auflage nach § 37 LVwVfG notwendig seien. Zwar enthalte er unter III. „Nebenbestimmungen“, jedoch sei eine Auflage in den dortigen Ziffern 4 und 5, auf die sich die Beklagte beziehe, nicht wirksam gesetzt. In Ziffer 4 der unter III. enthaltenen Nebenbestimmungen werde geregelt, dass der Empfänger der Soforthilfe verpflichtet sei, „im Bedarfsfall“ der Beklagten „die zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Bearbeitung des Antrags erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen“ bzw. in Ziffer 5 nachträgliche Änderungen der Beklagten unverzüglich mitzuteilen. Welche „erforderlichen Unterlagen und Informationen“ zur Verfügung gestellt werden müssen, sei dieser Nebenbestimmung aber nicht zu entnehmen. Weil damit eine Auflage bereits nicht wirksam bestimmt worden sei, habe die Klägerin entgegen der Ansicht der Beklagten eine solche auch nicht verletzt.

27 Der Klägerin sei überdies auch keine angemessene Frist zur Erfüllung der Auflage gesetzt worden, da sie die Aufforderung zur Teilnahme am Rückmeldeverfahren nicht erhalten habe. Weil ihr nicht klar gewesen sei, was die Beklagte mit der Aufforderung zur Teilnahme am Rückmeldeverfahren im Anhörungsschreiben aus Oktober 2023 verlangt habe, habe sie die gesetzte Frist jedenfalls nicht schuldhaft verletzt. Zudem habe die Beklagte keine Ermessenserwägungen hinsichtlich der Rückforderung angestellt, weshalb die angefochtenen Bescheide auch ermessensfehlerhaft seien.

28 Der Klägerin stehe die ursprünglich bewilligte Corona-Soforthilfe in Höhe von 3.540,00 EUR zu und es seien die Mittel auch dem gesetzten Zweck entsprechend verwendet worden. Das Land Baden-Württemberg habe ab Herbst 2021, also ca. eineinhalb Jahre nach Bewilligung der Corona-Soforthilfe – für Kleinunternehmer und Solo-Selbständige völlig überraschend –, ein „Rückmeldeverfahren“ betrieben. Im Widerspruch zu den Erklärungen im ursprünglichen Antragsformular, im Widerspruch zu dem Bewilligungsbescheid und zu dem Eckpunktepapier der Bundesregierung vom 23.03.2020 und im Widerspruch zu den öffentlichen Erklärungen aus Regierungskreisen im Frühjahr 2020 zeichne sich das Rückmeldeverfahren durch insbesondere zwei „Änderungen“ aus, die das Land Baden-Württemberg nachträglich der Corona-Soforthilfe zugrunde legen wolle. Zum einen solle nunmehr ein „rechnerisches Minus“ maßgeblich sein, das sich aus einer Gesamtsaldierung von vorgegebenen berücksichtigungsfähigen Einnahmen und Ausgaben im Zeitraum von drei Monaten ab Antragstellung ergebe. Zum anderen sollten nicht mehr die wirtschaftlichen Schwierigkeiten „infolge der Corona-Pandemie ab 11.03.2020“ maßgeblich sein, sondern (ausschließlich) der Betrachtungszeitraum von drei Monaten ab Antragstellung. Beide Gesichtspunkte hätten zur Folge, dass in deren Kombination ein Rückzahlungsbedarf im Widerspruch zu den damaligen politischen Erklärungen sowie der erklärten Zweckbindung im Antrag und im Bewilligungsbescheid künstlich geschaffen werde. Nach der Wiederöffnung der Betriebe ab Mitte Mai 2020 hätten Kleinunternehmer häufig punktuell zwar einen kurzfristigen Umsatzzuwachs verbuchen können, der erhebliche Ausfall ab März 2020 bleibe dagegen künstlich außer Betracht. Durch diese Vorgehensweise führe das Land im Rückmeldeverfahren willkürliche Verzerrung herbei und konterkariere die damalige Zwecksetzung der Soforthilfe. Auf die weiteren umfangreichen Ausführungen der Klagebegründung, welche sich im Wesentlichen auf § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 2. Alt. LVwVfG beziehen, wird verwiesen.

29 Im Falle der Klägerin habe auch ein nachweisbarer – und im hiesigen Klageverfahren auch nachgewiesener – Liquiditätsengpass bestanden. Die Klägerin sei auch noch im vorliegenden gerichtlichen Verfahren berechtigt, sowohl Umsatzeinbrüche als auch den sogenannten Liquiditätsengpass nachzuweisen. Die entsprechenden Nachweise seien zu berücksichtigen. Eine materielle (gesetzliche) Ausschlussfrist existiere nicht. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg habe im Urteil vom 08.10.2025 (– 14 S 16/25 –, juris Rn. 93 ff.) entschieden, dass einerseits für eine Präklusion im Bereich der Leistungsverwaltung eine gesetzliche Ausschlussfrist notwendig sei, die es vorliegend nicht gebe und andererseits auch erstmals in Gerichtsverfahren vom Adressaten des Bewilligungsbescheides eingereichte Unterlagen oder auf andere Weise erstmals im Gerichtsverfahren gewonnene Erkenntnisse zur Zweckerreichung von der Beklagten zu berücksichtigen seien. Gegen eine (wirksam gesetzte) Auflage habe die Klägerin, wie dargestellt worden sei, nicht verstoßen. Dabei bleibe die Klägerin bei der Auffassung, dass für die Bewilligung der Corona-Soforthilfe maßgeblich sei, ob sie infolge der Pandemie ab dem 11.03.2020 Umsatzeinbrüche erlitten habe.

30 Hinsichtlich der weiteren umfassend vorgetragenen Ausführungen zu dem Vergleich der Betriebseinnahmen mit dem der Betriebsausgaben im maßgeblichen Zeitraum und den hierzu vorgelegten Unterlagen wird auf die Klagebegründung (AS 54 ff. nebst den Monatsreportings für das Unternehmen der Klägerin von März 2020 bis August 2020 sowie den Buchungsjournalen März 2020 bis Juli 2020, erstellt von dem Steuerberater der Klägerin, Anlagen K 7 bis K 18) verwiesen.

31 Die Klägerin beantragt,

32 den Widerrufs- und Erstattungsbescheid der Beklagten vom 06.03.2024 in Gestalt deren Widerspruchsbescheides vom 31.05.2024 aufzuheben und

33 die Hinzuziehung ihres Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

34 Die Beklagte beantragt,

35 die Klage abzuweisen.

36 Zur Begründung führt die Beklagte aus, der angefochtene Widerrufs- und Erstattungsbescheid vom 06.03.2024 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 31.05.2024 sei formell wie materiell rechtmäßig.

37 Zum einen lägen keine Formfehler vor. Insbesondere verstoße der Widerruf der ursprünglichen Bewilligung nicht gegen § 35a LVwVfG, da er weder durch eine künstliche Intelligenz noch durch eine technische Vorrichtung nach zuvor festgelegten Parametern autonom erlassen worden sei. Der Ablauf des Erlasses der angegriffenen Bescheide decke sich im Wesentlichen mit den Fällen, welche den Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs zur „ersten Phase“ des Rückmeldeverfahrens zugrunde gelegen hätten, weshalb auf die dortigen Ausführungen verwiesen werde (u.a. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.10.2025 – S 1873/24 –, juris).

38 Der angefochtene Bescheid verstoße auch nicht gegen § 28 Abs. 1 LVwVfG. Ob es sich bei dem Schreiben vom 27.10.2023 um eine Anhörung handele, könne im Ergebnis offenbleiben. Hierfür spreche jedoch die Überschrift „Anhörung gemäß § 28 LVwVfG Baden-Württemberg“. Darüber hinaus stelle das Schreiben klar, dass letztmalig um Rückmeldung innerhalb der gesetzten Ausschlussfrist gebeten werde, und dass die Soforthilfe Corona vollständig zurückzubezahlen sei, wenn die Rückmeldung nicht bis zu diesem Termin abgegeben werde. Dies mache hinreichend deutlich, dass nach fruchtlosem Verstreichen der Frist ein Widerruf der Bewilligung erfolge. In dem Schreiben sei auch erläutert worden, wie die Rückmeldung zu erfolgen habe, sodass für die Klägerin auch erkennbar gewesen sei, was von ihr erwartet werde. Die Anhörung könne jedenfalls gemäß § 45 Abs. 2 LVwVfG bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden. Die Klägerin habe sowohl in ihrer Widerspruchs- als auch in ihrer Klagebegründung im Wesentlichen rechtliche Argumente dargelegt sowie zum Sachverhalt vorgetragen. Dies habe die Beklagte ersichtlich zur Kenntnis und zum Anlass genommen, ihre Widerrufs- und Erstattungsentscheidungen kritisch zu überdenken und in der vorliegenden Klageerwiderung zu würdigen.

39 Darüber hinaus liege auch kein Verstoß gegen den Untersuchungsgrundsatz nach § 24 Abs. 1 LVwVfG vor. Da die Klägerin ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sei, habe die Beklagte keine Möglichkeit bzw. Pflicht zur weiteren Ausermittlung des Sachverhalts gehabt. Aufgrund der gesetzten Ausschlussfrist seien auch nachträglich eingereichte Unterlagen nicht zu berücksichtigen gewesen. Die Schreiben vom Oktober 2021 und Oktober 2023 machten hinreichend deutlich, dass eine (fristgerechte) Rückmeldung verpflichtend sei, und welche Konsequenzen das Ausbleiben einer Rückmeldung habe.

40 Anhaltspunkte dafür, dass das erste Aufforderungsschreiben vom 19.10.2021 der Klägerin entsprechend ihrem Vortrag nicht zugegangen sein könnte, lägen nicht vor. Insbesondere weise es dieselbe Adressierung wie das Schreiben vom 27.10.2023, welches ihr zugegangen sei, auf und sei nicht als Postrückläufer zu der Beklagten zurückgelangt.

41 Der Widerruf der ursprünglichen Bewilligung sei auch materiell rechtmäßig und zutreffend allein auf der Grundlage des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LVwVfG erfolgt.

42 Die Beklagte wiederholt ihre Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid und vertieft, der Bewilligungsbescheid vom 12.05.2020 enthalte Auflagen, welche die Klägerin zur Mitwirkung, Offenlegung und Mitteilung neuer Tatsachen verpflichteten (vgl. Ziffer III Nr. 4 und 5 der Nebenbestimmungen). Danach müssten bei Bedarf insbesondere die zur Aufklärung des Sachverhalts notwendigen Unterlagen und Informationen zur Verfügung gestellt werden, um die der Beklagten vorbehaltene nachträgliche Überprüfung insbesondere der wirtschaftlichen Verhältnisse zu ermöglichen. Die Klägerin sei auf etwaige Konsequenzen eines Verstoßes und das Bestehen eines Widerrufsvorbehalts im Bewilligungsbescheid ausdrücklich hingewiesen worden (unter Ziffer III Nr. 6). In dem Schreiben von Oktober 2021 sei die Klägerin an ihre Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten erinnert und aufgefordert worden, am Rückmeldeverfahren teilzunehmen. Weiterhin finde sich im Schreiben vom 27.10.2023 die letztmalige Aufforderung, sich bis spätestens zum 31.01.2024 zurückzumelden. In dem Schreiben finde sich ebenfalls der Hinweis auf die Möglichkeit der vollständigen Rückforderung der bewilligten Soforthilfe für den Fall, dass die Rückmeldung nicht innerhalb der genannten Frist erfolge. Dies genüge insbesondere dem Bestimmtheitsgebot. Die Bestimmung der Art und Weise der Durchführung der nachträglichen Überprüfung beispielsweise durch ein Rückmeldeverfahren oder eine stichprobenartige Anforderung von Unterlagen sei zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids weder realistisch möglich noch angezeigt gewesen.

43 Bei der im Rückmeldeverfahren gesetzten Frist handele es sich um eine materielle Ausschlussfrist. Die Fristversäumung habe das Erlöschen des materiellen Rechts zur Folge. Die materielle Ausschlussfrist bedürfe im Bereich der Leistungsverwaltung keiner formellgesetzlichen Grundlage. Sie könne durch Verwaltungspraxis begründet werden, sofern sie durch den mit der Regelung verfolgten Zweck gerechtfertigt sei. Dies sei vorliegend der Fall. Da die Soforthilfe auf Basis prognostizierter Kennzahlen beantragt worden sei, sähen die Förderbedingungen vor, dass die endgültige Höhe der ausgereichten Hilfe anhand der tatsächlich realisierten Geschäftsentwicklung zu ermitteln sei. Das Rückmeldeverfahren habe dem Zweck gedient, Empfänger der Soforthilfe an ihre in diesem Zusammenhang bestehenden nachträglichen Selbstüberprüfungspflichten zu erinnern und ihnen die Wahrnehmung von Mitteilungspflichten zu erleichtern. Weil die Klägerin nicht fristgerecht am Rückmeldeverfahren teilgenommen habe, sei die materielle Ausschlussfrist in Kraft getreten.

44 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei im Rahmen der materiellen Ausschlussfrist nicht gewährt worden. Dies sei auch grundsätzlich unbedenklich und als mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar anerkannt und ergebe sich aus § 32 Abs. 5 LVwVfG, soweit die Regelung der Ausschlussfrist rechtssatzmäßig erfolge. Nichts Anderes könne gelten, wenn eine Ausschlussfrist durch Verwaltungspraxis begründet worden sei. Die Zulässigkeit einer solchen Frist im Einzelfall müsse jedoch durch den mit der Regelung verfolgten Zweck gerechtfertigt sein. Gemäß der Verwaltungspraxis der Beklagten sei in Fällen, in denen seitens der Begünstigten vor Fristende, demnach vor dem 31.01.2024, mit der Beklagten Kontakt aufgenommen worden sei, die nachträgliche Abgabe der Eigenerklärung bis zu einem dann benannten Datum akzeptiert worden. Rückmeldungen, die nach Fristablauf eingegangen seien, ohne dass eine Kontaktaufnahme mit der Beklagten vor Fristablauf erfolgt sei, seien nicht berücksichtigt worden.

45 Einen Antrag auf Wiedereinsetzung habe die Klägerin vorliegend auch nicht gestellt. Der Vortrag, dass das Schreiben vom Oktober 2023 wegen eines Auslandsaufenthaltes nicht habe bearbeitet werden können, sei erstmals im Klageverfahren und damit zumindest nicht innerhalb der Frist des § 60 Abs. 2 VwGO erfolgt.

46 Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg vom 08.10.2025 (– 14 S 16/25 –) beziehe sich auf die Frage einer Präklusion bzw. die Möglichkeit einer Nachreichung von Unterlagen im Klageverfahren und damit eine gänzlich andere Fallkonstellation, nämlich nicht einen Widerruf wegen Auflagenpflichtverletzung, sondern wegen angenommener Zweckverfehlung, und beantworte die Frage, ob die tatsächlich zweckgerechte Verwendung noch nachträglich nachgewiesen werden könne. Zu der hier gegenständlichen Frage der Ausschlussfrist, welche in dem dortigen Verfahren wegen vorheriger Mitwirkung nicht gegriffen habe, treffe die Entscheidung keine Aussage und sei insofern zumindest nicht ohne Weiteres übertragbar.

47 Die Beklagte habe das ihr obliegende Ermessen unter Berücksichtigung der Gesamtumstände und unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes im Rahmen der Widerrufsmöglichkeit nach § 49 Abs. 3 LVwVfG ermessensfehlerfrei ausgeübt. Nach Ablauf der materiellen Ausschlussfrist seien Eigenerklärungen über das Vorliegen beziehungsweise die Höhe eines etwaigen Rückzahlungsbedarfs nicht mehr akzeptiert worden. Einzig in Fällen, in denen seitens der Begünstigten vor Fristablauf mit der Beklagten Kontakt aufgenommen worden sei, beispielsweise mit Verweis auf technische Probleme, sei eine nachträgliche Rückmeldung bis zu einem dann benannten Datum seitens der Beklagten akzeptiert worden.

48 Anhaltspunkte, warum es sich vorliegend um einen atypischen Einzelfall handele, der eine andere Bewertung rechtfertige, seien nicht ersichtlich. Denn gerade im Zuwendungsverfahren liege es in der Sphäre des Zuwendungsempfängers, die Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendung bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt darzulegen und nachzuweisen. Da die streitige Soforthilfe eine freiwillige staatliche Leistung darstelle, sei ihre Gewährung von einer Mitwirkung des Empfängers im Rahmen des Zuwendungsantrags, insbesondere von der Mitteilung und Substantiierung zutreffender, zur Identifikation und für die Förderfähigkeit notwendiger Angaben abhängig. Im Übrigen treffe jeden Antragsteller im Rahmen eines Zuwendungsverfahrens auch eine zur allgemeinen Mitwirkungspflicht nach § 26 LVwVfG hinzutretende (erhöhte) Sorgfaltspflicht im Hinblick auf die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben.

49 Auf dieser Grundlage sei auch die Rückforderung der gewährten Soforthilfe nach § 49a Abs. 1 Satz 1 LVwVfG rechtmäßig.

50 Die erkennende Kammer hat am 31.07.2024 im Einverständnis der Beteiligten die Anordnung des Ruhens des Verfahrens mit dem Recht des jederzeitigen Wiederanrufs der Sache beschlossen (14 K 2975/24) und nach Ergehen der Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs am 08.10.2025 – u.a. 14 S 303/25 – am 12.02.2026 das Verfahren von Amts wegen wieder angerufen (nunmehr 14 K 1537/26).

51 Wegen der Einzelheiten zum Vorbringen der Beteiligten wird im Übrigen auf den Inhalt der digitalen Verwaltungsakte der Beklagten, die gewechselten Schriftsätze sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

52 I. Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 1. Alt, § 113 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig.

53 II. Sie ist indes nicht begründet. Der Widerrufs- und Erstattungsbescheid der Beklagten vom 06.03.2024 in Gestalt deren Widerspruchsbescheides vom 31.05.2024 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Beklagte konnte den Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit auf § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LVwVfG stützen (unter 1.) und die bereits ausgezahlte Zuwendung gemäß § 49a Abs. 1 LVwVfG zurückfordern (unter 2.).

54 1. Der Widerruf des Bewilligungsbescheides vom 12.05.2020, mit welchem der Klägerin ein Zuschuss in Höhe von 3.540,00 EUR gewährt worden ist, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in dem ihr durch den Bewilligungsbescheid gewährten Recht.

55 a) Rechtsgrundlage für den Widerruf des Bewilligungsbescheides ist § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 LVwVfG. Hierfür ist es unerheblich, ob der von der Beklagten widerrufenen Bewilligungsbescheid, wie nach dem Wortlaut der Vorschrift vorausgesetzt, rechtmäßig war. Sind rechtmäßige Verwaltungsakte nach § 49 LVwVfG dem Widerruf zugänglich, gilt dies erst recht für rechtswidrige Verwaltungsakte, zumal letztere keinen Schutz vor Aufhebung verdienen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.09.2000 – 9 C 12.00 – NVwZ 2001, 335, juris Rn. 13; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.10.2025 – 14 S 303/25 –, juris Rn. 22 m.w.N.). Ob aufgrund der Nichtteilnahme am Rückmeldeverfahren vorliegend und stets auf eine fehlende Antragsberechtigung hätte geschlossen und nach § 48 LVwVfG zurückgenommen werden können, kann folglich dahinstehen.

56 b) Der Widerrufs- und Erstattungsbescheid vom 06.03.2024 leidet – jedenfalls in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.05.2024 – nicht unter zur Aufhebung führenden formell-rechtlichen Fehlern.

57 aa) Die Beklagte war nach dem für die Corona-Soforthilfen maßgeblichen Fachrecht als Bewilligungsstelle (vgl. VV-LHO zu § 44 LHO) für den Erlass sowohl des Ausgangs- als auch des Widerspruchsbescheides (actus contrarius) zuständig (s. ausf. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.10.2025 – 14 S 303/25 –, juris Rn. 25).

58 bb) Der Widerrufs- und Erstattungsbescheid ist zunächst einmal nicht aufgrund eines Anhörungsmangels gemäß § 28 Abs. 1 LVwVfG rechtswidrig.

59 Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in die Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem gemäß § 28 Abs. 1 LVwVfG Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Von der Anhörung kann nach § 28 Abs. 2 LVwVfG abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten ist. Eine Verletzung der Anhörungspflicht ist gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 LVwVfG unbeachtlich, wenn die erforderliche Anhörung bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt wird, § 45 Abs. 2 LVwVfG.

60 Eine ordnungsgemäße Anhörung, die auch als solche erkennbar sein muss, setzt voraus, dass der Betroffene von dem Sachverhalt und dem Verfahren, in dem dieser verwertet werden soll, Kenntnis erhält. Die Anhörung muss so konkret sein, dass der Angehörte erkennen kann, weshalb und wozu er sich äußern soll, mit welcher Entscheidung er zu rechnen hat und dass ihm dazu eine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 14.03.2023 – 8 A 2.22 – BVerwGE 178, 46, juris Rn. 20; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.10.2025 – 14 S 303/25 –, juris Rn. 29). Weil der Anhörung Informations- und Legitimationsfunktion zukommt und sie Gelegenheit zur Darstellung des Sachverhalts auch aus der Sicht des Betroffenen geben soll, setzt eine vollständige Anhörung Entscheidungsreife voraus (vgl. hierzu nur Kallerhoff/Mayen, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 28 Rn. 39 und 42). Aus rechtsstaatlichen Gründen muss die Behörde bei der Anhörung im Verwaltungsverfahren in ihrer Anhörungsmitteilung die Darlegung der entscheidungserheblichen Tatsachen mit der Mitteilung der nach ihrer Einschätzung maßgeblichen wesentlichen Rechtsgrundlagen für den beabsichtigten Verwaltungsakt verbinden. Etwas anderes gilt dann, wenn rein tatsächliche Aspekte nach den Umständen des Einzelfalls im Vordergrund stehen oder aber die Rechtsgrundlagen schon vor der förmlichen Anhörung in das Verfahren eingeführt oder evident sind, sodass ihre (erneute) Benennung entbehrlich ist (s. Kallerhoff/Mayen, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 28 Rn. 41).

61 In dem Schreiben der Beklagten vom 27.10.2023, überschrieben mit „Anhörung gemäß § 28 LVwVfG Baden-Württemberg – Rückmeldeverfahren zur Soforthilfe Corona“, ist nach diesen Maßstäben eine Anhörung im Sinne des § 28 Abs. 1 LVwVfG zu sehen.

62 Mit Schreiben vom 27.10.2023 wurde den Empfängern – und so auch hier der Klägerin – erklärt, dass sie im Frühjahr 2020 eine Soforthilfe beantragt und erhalten haben. Es wurde erläutert, dass die Soforthilfe auf der Grundlage einer Prognose künftiger Einnahmen und Ausgaben ausbezahlt worden ist. Das Schreiben enthielt sodann – zur Überprüfung dieser Prognose – eine explizite und näher konkretisierte Aufforderung zur Rückmeldung über eine hierfür bereitgestellte Online-Anwendung. Für den Fall, dass die Rückmeldung nicht bis spätestens zum 31.01.2024 erfolge, sei die Soforthilfe Corona vollständig zurückzubezahlen.

63 Für die Klägerin war anhand dieses Schreibens – nach dem Maßstab des objektiven Empfängerhorizonts – erkennbar, dass sie sich äußern sollte und mit welcher Entscheidung sie zu rechnen hätte, käme sie der Aufforderung nicht nach. Da der nachgehende Verwaltungsakt, der Widerruf der Soforthilfe, allein aufgrund der schlichten Nichtmitwirkung am Rückmeldeverfahren erfolgte, war der Sachverhalt, zu dem die Beklagte die Klägerin angehört hat, „vollständig“. Bereits die schlichte Nichtteilnahme am Rückmeldeverfahren führte für den damit gegebenen Fall der Nichtmitwirkung daher zur Entscheidungsreife, ohne dass weitere Tatsachen hätten hinzutreten müssen.

64 Anders als in den Verfahren betreffend die Fallgestaltung des Widerrufs aufgrund einer Zweckverfehlung wegen Nichtvorliegens eines Liquiditätsengpasses diente das Anhörungsschreiben hier nicht erst der Ermittlung der entscheidungserheblichen Tatsachen („Außerdem müssen Sie im Rückmeldeverfahren angeben, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe sich ein Rückzahlungsbedarf für Ihre Soforthilfe ergibt.“) und steht die vorliegende Argumentation damit nicht im Widerspruch zu den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs, dass das Schreiben der Beklagten keinen vollständigen Sachverhalt zur Kenntnis gegeben hätte, sondern – im Gegenteil – die Adressaten zunächst dazu aufgefordert hätte, an der Ermittlung desselben mitzuwirken (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 08.10.2025 – 14 S 190/25 –, BeckRS 2025, 32835 Rn. 24-31 m.w.N.; klarstellend wird darauf hingewiesen, dass dies zudem nicht im Widerspruch zu dem Urteil des OVG Hamburg vom 03.07.2024 – 1 Bf 182/22 –, juris Rn. 71 steht, da hier ein Anhörungsmangel festgestellt wurde, weil die dortige Klägerin erst nach Ergehen eines Widerrufsbescheides im Widerspruchsverfahren angehört worden ist).

65 Die Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Anhörung im Sinne des § 28 Abs. 1 LVwVfG sind damit für die hier vorliegende Fallgruppe der reinen Nichtmitwirkung am Rückmeldeverfahren – anders als in den Fällen der Zweckverfehlung (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 08.10.2025 – u.a. 14 S 1873/24 –, juris Rn. 27 ff. –) erfüllt.

66 Die Ausgestaltung der Anhörung liegt im Verfahrensermessen der Behörde und orientiert sich an den Umständen des Einzelfalls wie beispielsweise der Komplexität der Fragestellung, der Anzahl, Eigenarten und Fähigkeiten der Beteiligten (Schneider, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht – VwVfG, Werkstand: 7. EL Mai 2025, § 28 Rn. 39 m.w.N.). Hier ist einzustellen, dass die Beklagte im Rahmen eines Massenverfahrens gegenüber dem heterogenen Adressatenkreis vieler tausend Soforthilfeempfänger tätig werden und dabei insbesondere den Anspruch auf rechtliches Gehör praktisch handhabbar organisieren und zugleich dem Gleichheits- und Rechtsstaatsprinzip gerecht werden musste. Im vorliegenden Spannungsverhältnis zwischen der effektiven Gewährung rechtlichen Gehörs, der Gleichbehandlung der Betroffenen wie auch der Verfahrensbeschleunigung und der Verwaltungspraktikabilität ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte ihr Verfahrensermessen dahingehend ausgeübt hat, dass sie ein standardisiertes Anhörungsschreiben unter Aufforderung zur Mitwirkung über ein digitales, formularmäßiges Rückmeldeverfahren unter einheitlicher Fristsetzung gewählt hat. Dem heterogenen Empfängerkreis – mit der Gemeinsamkeit der Unternehmereigenschaft im maßgeblichen Bewilligungszeitraum – hat die Beklagte mit ihrem niedrigschwellig ausgestalteten Anhörungsschreiben hinreichend Rechnung getragen. Diese Verfahrensausgestaltung entspricht im Massenverfahren insbesondere auch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, denn eine individualisierte Anhörung jedes einzelnen Subventionsempfängers hätte das Verwaltungsverfahren faktisch lahmgelegt und mithin die Funktionsfähigkeit der Verwaltung beeinträchtigt.

67 Zwar ist der Begriff des „Rückmeldeverfahrens“ kein im Verwaltungsverfahrensrecht vorgesehener und ist auch das Widerrufsverfahren im Sinne von § 49 LVwVfG in Verbindung mit einer Prüfung nach § 49a VwVfG nicht ausdrücklich in dem Schreiben in Bezug genommen worden, was – nach der bereits erfolgten Inbezugnahme im Bewilligungsbescheid – auch hier durchaus wünschenswert gewesen wäre (dies in Bezug auf das erste Aufforderungsschreiben aus Oktober 2021 bereits kritisierend VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.10.2025 – 14 S 1873/24 –, juris Rn. 29). Indes führt dies in der vorliegenden Fallgestaltung – anders als der dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 08.10.2025 – 14 S 1873/24 – zugrundeliegenden – nicht zu dem Ergebnis, dass die Anhörungsqualität des Schreibens zu verneinen wäre, denn die Kernaussage des Anhörungsschreibens – für die hier relevante Fallgestaltung – war für den juristisch ungebildeten Empfänger aus sich heraus verständlich: „Wir bitten Sie deshalb letztmalig um Rückmeldung bis spätestens zum 31. Januar 2024. Bitte beachten Sie, dass Sie Ihre Soforthilfe Corona vollständig zurückbezahlen müssen, wenn Sie Ihre Rückmeldung nicht bis zu diesem Termin abgeben.“ Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt – und dies deckt sich einerseits mit den Erkenntnissen der Kammer aus anderen anhängigen Rechtsstreitigkeiten in vergleichbaren Fallgestaltungen und ist andererseits von Seiten der Klägerin nicht bestritten worden – dass sie in ständiger Verwaltungspraxis, sofern seitens des Begünstigten vor Fristablauf, d.h. vor dem 31.01.2024, mit ihr Kontakt aufgenommen worden ist, beispielsweise mit Verweis auf technische Probleme des Rückmeldeportals oder dem Nichtvorliegen von steuerbehördlichen Unterlagen oder anderen individuellen Anliegen, eine nachträgliche Rückmeldung bis zu einem dann seitens der Beklagten benannten Datum akzeptiert hat. Es gab eine Vielzahl von Verfahren mit individueller Kommunikation zwischen den Empfängern der Soforthilfe und der Beklagten, wobei darunter auch Fälle mit (mehreren) im Einzelfall gesetzten Nachfristen nicht selten sind. Die Beklagte hat dem Umstand, dass die Anhörung im demokratischen Rechts- und Sozialstaat Teil eines wechselseitigen Kommunikationsprozesses zwischen Behörde und Beteiligten ist (s. dazu nur Schneider, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht – VwVfG, Werkstand: 7. EL Mai 2025, § 28 Rn. 39 m.w.N.), hinreichend Rechnung getragen, indem sie durch ihr Anhörungsschreiben den Zugang in schriftlicher (durch Angabe der Postadresse und der Faxnummer), in telefonischer (durch Angabe der Telefonnummer des „Teams XXX-Bank“) und in elektronischer Hinsicht (Online-Anwendung zur Rückmeldung nebst Angabe der E-Mail-Adresse) eröffnet und um Rückmeldung gebeten hat. Dass die Beklagte ihrer Aufforderung den Zusatz „Wenn Sie keine Rückmeldung abgeben, kann dies außerdem unter Umständen strafrechtlich relevant sein“ beigefügt hat, wertet die Kammer zwar als misslich, insbesondere weil dies zur Verunsicherung mancher Empfänger beigetragen haben mag, nicht jedoch als die Qualität des Schreibens als Anhörung ausschließend. Es war gerade – und hierin liegt der Unterschied zum o.g. Sachverhalt – nicht erforderlich, dass die Adressaten durch dieses Schreiben ausreichend veranlasst wurden, sich zu sämtlichen für die einschlägigen Rechtsgrundlagen entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern, da die Beklagte vor Fristablauf nahezu jegliche Rückmeldung hat ausreichen lassen, um in ein „individuelles Verfahren“ mit individueller Nachfrist einzutreten.

68 Im Übrigen gilt, dass ein Verstoß gegen § 28 Abs. 1 LVwVfG, welcher – wie hier – nicht zur Nichtigkeit des Verwaltungsaktes führt (§ 44 LVwVfG), jedenfalls nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 LVwVfG unbeachtlich wäre, da die erforderliche Anhörung der Klägerin nachgeholt worden ist. Dies ist gemäß § 45 Abs. 2 LVwVfG bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens möglich und setzt voraus, dass die Anhörung nachträglich ordnungsgemäß durchgeführt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht wird (BVerwG, Urteil vom 22.03.2012 – 3 C 16.11 –, BVerwG 142, 205, juris Rn. 18 m.w.N.). Diese Funktion besteht nicht allein darin, dass der Betroffene seine Einwendungen vorbringen kann und diese von der Behörde zur Kenntnis genommen werden, sondern schließt vielmehr ein, dass die Behörde ein etwaiges Vorbringen bei ihrer Entscheidung in Erwägung zieht (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.08.1982 – 1 C 22.81 – BVerwGE 66, 111, juris Rn. 18 m.w.N.). So stellen schlichte Äußerungen und Stellungnahmen von Beteiligten im gerichtlichen Verfahren noch keine nachträgliche Anhörung im Sinne von § 45 Abs. 1 Nr. 2 LVwVfG dar. Anders verhält es sich jedoch dann, wenn – wie hier – auf die schriftsätzlich vorgebrachten Einwände gegen eine Behördenentscheidung eine umfassende schriftliche Replik sowie eine Aussprache im Rahmen der mündlichen Verhandlung folgen. Denn dann hat die Behörde in angemessener Weise Gelegenheit zur Äußerung eingeräumt und zu erkennen gegeben, dass sie auch nach Prüfung des Vorbringens an ihrer Entscheidung festhält (das BVerwG in st. Rspr., s. nur Urteile vom 22.02.2022 – 4 A 7.20 –, juris Rn. 25; vom 06.02.2019 – 1 A 3.18 – BVerwGE 164, 317 Rn. 23; vom 17.12.2015 – 7 C 5.14 – BVerwGE 153, 367 Rn. 17 und 22.03.2012 – 3 C 16.11 – BVerwGE 142, 205 Rn. 18; s. auch VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 08.10.2025 – u.a. 14 S 190/25 –, juris Rn. 32 m.w.N. sowie vom 15.05.2025 – 4 S 971/24 –, juris Rn. 28 und vom Urteil vom 12.08.2014 – 9 S 1722/13 –, juris Rn. 49; siehe dazu auch bereits VG Karlsruhe, Urteil vom 11.10.2024 – 14 K 5099/23 –, juris Rn. 43).

69 Bei der vorliegend gegebenen Identität von Ausgangs- und Widerspruchsbehörde stellt das Widerspruchsverfahren die vollwertige Gewährung des Rechts aus § 28 Abs. 1 LVwVfG sicher. Die Klägerin hatte ausreichend Gelegenheit, sich Gehör zu verschaffen. Auch wenn die Einlegung eines Widerspruchs als solche nicht bereits als Heilung nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 LVwVfG zu sehen ist, da diese Norm andernfalls weitgehend leerliefe, stellt sich die Rechtslage vorliegend so dar, dass aus der Begründung des Widerrufs- und Erstattungsbescheids alle für die Entscheidung erheblichen Tatsachen im Sinne des § 28 Abs. 1 LVwVfG – hier die reine Nichtmitwirkung der Klägerin binnen der gesetzten Frist – erkennbar gewesen sind, so dass die Klägerin in ihrem Widerspruch dazu Stellung nehmen konnte (Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 45 Rn. 74 ff., insb. Rn. 80 m.w.N.).

70 Die Beklagte hat sich – jedenfalls in dem hiesigen Klageverfahren – ausweislich ihres individuellen Prozessvorbringens mit dem Vorbringen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin auseinandergesetzt und dies zum Anlass genommen, ihre Widerrufs- und Erstattungsentscheidungen kritisch zu überdenken.

71 Dem steht auch nicht entgegen, dass in dem Anhörungsschreiben eine Frist gesetzt wurde, die erforderlichen Mitwirkungshandlungen vorzunehmen. Da es die Beklagte – wie bereits ausgeführt – in diesem Stadium des Verwaltungsverfahrens hat ausreichen lassen, wenn sich der Soforthilfeempfänger „irgendwie“ zurückgemeldet hat, konnte die Anhörung im (sozusagen binären) Spannungsverhältnis Mitwirkung / Nichtmitwirkung ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde noch uneingeschränkt erreichen, denn der Angehörte hätte mit seinem Widerspruch jedenfalls (noch) geltend machen können, die Aufforderung zur Rückmeldung im Anhörungsschreiben vom 27.10.2023 nicht erhalten zu haben oder die geforderte Mitwirkung bereits erbracht zu haben oder etwa aufgrund technischer Probleme nicht erbringen zu können, da dies nach der Verwaltungspraxis der Beklagten von dieser berücksichtigt worden wäre. Dieser Vortrag hätte potentiell Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der behördlichen Entscheidung sowie auf die Frage haben können, ob die Voraussetzungen für nachteilige Folgen wegen fehlender Mitwirkung überhaupt vorlagen, so dass in diesem Umfang im Übrigen auch eine Heilung möglich gewesen wäre.

72 cc) Der Widerrufs- und Erstattungsbescheid vom 06.03.2024 ist zudem nicht bereits aufgrund von Verstößen gegen § 35a LVwVfG, § 24 LVwVfG, § 37 Abs. 3 Satz 1 LVwVfG und § 39 Abs. 1 LVwVfG rechtswidrig. Dies hat die Klägerin auch nicht eingewandt. Zur Begründung wird daher vollumfänglich auf die Ausführungen der Kammer in der Parallelentscheidung vom heutigen Tage verwiesen (– 14 K 7021/25 –).

73 c) Der in Ziffer 1 des Widerrufs- und Erstattungsbescheides vom 06.03.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.05.2024 verfügte Widerruf des Bewilligungsbescheides vom 12.05.2020 ist auch materiell rechtmäßig. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Widerruf gemäß § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 LVwVfG liegen jeweils vor (dazu aa) und die Beklagte hat das ihr durch die Vorschrift eröffnete Ermessen fehlerfrei ausgeübt (dazu bb).

74 aa) Nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 LVwVfG kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.

75 (1) Eine Auflage im Sinne des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 LVwVfG ist in III. Ziffer 4 (Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht) und III. Ziffer 5 (Mitteilungspflichten) des Bewilligungsbescheides vom 12.05.2020 in Verbindung mit dem Aufforderungsschreiben der Beklagten vom 27.10.2023 zu sehen.

76 Eine Auflage ist gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG legaldefiniert als eine (Neben-)Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird. Die Verhaltenspflicht wird durch eine selbstständige hoheitliche Anordnung begründet, die alle Begriffsmerkmale des § 35 Satz 1 LVwVfG erfüllt und daher ihrerseits als Verwaltungsakt qualifiziert wird. Der Inhalt der Auflage ist durch Auslegung am Maßstab des objektiven Empfängerhorizonts zu bestimmen (entsprechend §§ 133, 157 BGB; BVerwG, Urteil vom 07.04.2022 – 3 C 8.21 –, NVwZ-RR 2022, 670, juris Rn. 14 m.w.N.; OVG Hamburg, Urteil vom 03.07.2024 – 1 Bf 123/23 –, juris Rn. 68).

77 Nebenbestimmungen müssen gemäß § 37 Abs. 1 LVwVfG hinreichend bestimmt sein. Der Inhalt der getroffenen Regelung muss im Zusammenhang mit den Gründen und den sonstigen bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umständen für die Beteiligten, insbesondere für den Adressaten, so vollständig, klar und unzweideutig sein, dass der Adressat sein Verhalten danach ausrichten kann (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.03.2025 – 10 S 1411/23 –, juris Rn. 122 sowie Urteil vom 11.12.2023 – 10 S 1914/22 –, juris Rn. 90, 93) – auch weil aus der Verwaltungsaktsqualität der Auflage folgt, dass sie Grundlage für Maßnahmen zu ihrer zwangsweisen Durchsetzung sein kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 02.07.2008 – 7 C 38.07 –, BVerwGE 131, 259, juris Rn. 11; sowie Urteil vom 15.02.1990 – 4 C 41.87 –, BVerwGE 84, 335, juris Rn. 29; OVG Koblenz, Urteil vom 10.10.2018 – 8 C 11694/17 –, DVBl. 2019, 324 Ls., juris Rn. 77). Maßgeblich ist mithin, wie der Adressat den Inhalt der Regelung bei objektiver Würdigung unter Berücksichtigung aller für ihn erkennbaren Umstände, insbesondere des erkennbar verfolgten Zweckes, verstehen musste, wobei Unklarheiten zu Lasten der Verwaltung gehen (st. Rspr., vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 17.08.1995 – 1 C 15.94 –, BVerwGE 99, 101, juris Rn 17 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.03.2025 – 10 S 1411/23 –, juris Rn. 122 sowie Urteil vom 11.12.2023 – 10 S 1914/22 –, juris Rn. 90, 93; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.04.2012 – 4 A 1055/09 –, juris Rn. 39 f. m.w.N.). Dabei reicht es aus, wenn sich die Regelung aus dem gesamten Inhalt des Bescheides, insbesondere seiner Begründung, sowie den weiteren, den Beteiligten bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umständen unzweifelhaft erkennen lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.04.2001 – 6 C 6.00 –, BVerwGE 114, 160 Rn 13; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 19.03.2025 – 10 S 1411/23 –, juris Rn. 122 und vom 11.12.2023 – 10 S 1914/22 –, juris Rn. 90, 93).

78 Die Pflichten der Subventionsempfänger sind hier im Antragsformular zur Bewilligung der Soforthilfe angelegt, im Bewilligungsbescheid festgesetzt und durch die Aufforderungsschreiben hinreichend konkretisiert worden.

79 Bereits im Antragsformular findet sich unter Ziffer 7.1 die Textpassage: „Im Falle einer Überkompensation ist die zu viel erhaltene Soforthilfe zurückzuzahlen“, wobei Ziffer 7.2 klarstellt: „Ich bestätige, dass ich der Bewilligungsstelle […] auf Verlangen die zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Bearbeitung meines Antrags erforderlichen Unterlagen und Informationen unverzüglich zur Verfügung stelle. Änderungen und Abweichungen vom Antrag sind der XXX-Bank unverzüglich mitzuteilen“ und Ziffer 7.3 ergänzt: „Mir ist bekannt, dass falsche Angaben die Rückforderung der bewilligten Finanzhilfe zur Folge haben können.“ Es war verpflichtend, dass die Antragsteller aktiv durch das Setzen eines „Häkchens“ ihre Kenntnisnahme hiervon bestätigten.

80 Sodann findet sich im Bewilligungsbescheid vom 12.05.2020 ausweislich der Nebenbestimmung III. Ziffer 4, Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht – welche Ziffer 1.5 (1) der Verwaltungsvorschrift Corona vom 08.04.2020 (nicht wörtlich, aber) inhaltlich entspricht –, die Verpflichtung des Zuwendungsempfängers, im Bedarfsfall der Beklagten die zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Bearbeitung des Antrags erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen, wobei sich die Beklagte eine Überprüfung der Angaben im Antragsformular und der wirtschaftlichen Verhältnisse vorbehalten hat (dieser letzte Passus findet sich nur im Bewilligungsbescheid). Nach der Nebenbestimmung III. Ziffer 5, Mitteilungspflichten – welche Ziffer 1.6 Verwaltungsvorschrift Corona vom 08.04.2020 entspricht – sind nachträgliche Änderungen, die auf die Bewilligung oder die Höhe der Förderung Einfluss haben könnten, von dem Antragsteller respektive Zuwendungsempfänger der Beklagten unverzüglich mitzuteilen. In Ziffer 6 des Bewilligungsbescheides „Widerrufsvorbehalt“– siehe auch Ziffer 1.7 der Verwaltungsvorschrift Corona vom 08.04.2020 –, behielt sich die Beklagte unter Verweis auf die LHO den ganzen oder teilweisen Widerruf der Bewilligung für den Fall vor, dass den Mitteilungspflichten nach Ziffer 5 nicht unverzüglich nachgekommen werde. Unrechtmäßig geleistete Zuwendungen seien vom Zuwendungsempfänger nach Erhalt eines Rückforderungsbescheides in der darin genannten Frist zurückzuzahlen.

81 (2) Unter Zugrundelegung der obigen Maßstäbe war für die Adressaten erkennbar, dass die Entscheidung, ihnen eine Soforthilfe zu bewilligen, eine Prognosebeurteilung enthielt und dass sich die Beklagte die Überprüfung (Offenlegungs- und Mitwirkungspflichten), ob die Voraussetzungen tatsächlich vorgelegen haben, vorbehalten wollte und für den Fall, dass dies nicht so war, die erhaltene Zuwendung zurückzuerstatten war (Widerrufsvorbehalt).

82 Die Klägerin war als Adressatin des Bewilligungsbescheides bereits nach Ziffer 5 der Nebenbestimmungen desselben von sich aus verpflichtet, der XXX-Bank nachträgliche Änderungen, die auf die Bewilligung oder die Höhe der Förderung Einfluss haben könnten, mitzuteilen. Hiermit korrespondiert der in Ziffer 6 des Bescheides vorbehaltene Widerruf.

83 Welche Pflichten sich hieraus im Einzelnen ergeben und wie eventuelle Pflichtenkollisionen aufzulösen sind, lässt sich nicht im Vorhinein abstrakt festlegen, sondern ist im Einzelfall anhand des Kontrollzwecks, nämlich der Prüfung, ob die Förderbedingungen eingehalten sind, und unter Beachtung des Kriteriums der Zumutbarkeit zu bestimmen (BVerwG, Urteil vom 07.04.2022 – 3 C 8.21 –, juris Rn. 14, zum Begriff des Unmöglichmachens einer Vor-Ort-Kontrolle als Voraussetzung für den Widerruf und die Rückforderung einer landwirtschaftlichen Subvention). Nach diesem der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu entnehmenden allgemeinen Maßstab ist es vorliegend unschädlich, dass die Klägerin als Adressatin des Bescheides allein aus den soeben zitierten Bestimmungen (noch) nicht eindeutig erkennen konnte, welches Verhalten zu welchem Zeitpunkt von ihr gefordert wurde, denn dies sollte erst „im Bedarfsfall“ und „unter Vorbehalt“ näher konkretisiert werden. So ist an dieser Stelle auch entscheidungserheblich einzustellen, dass es sich vorliegend um ein Massenverfahren handelte, bei dem zu Beginn insbesondere die zügige und unbürokratische Abwicklung im Vordergrund stand und es der Beklagten schlicht nicht möglich war, bereits zum Zeitpunkt des Erlasses der Bewilligungsbescheide vollumfänglich festzulegen, bis zu welchem Zeitpunkt ein Hilfeempfänger welche Auskünfte zu erteilen und welche Unterlagen vorzulegen hatte. Das einstweilige Abstellen auf eine Prognose in der Antragsphase lag dabei im Interesse der Antragstellenden, um eine rasche Bewilligung und Auszahlung der Soforthilfe Corona zu ermöglichen. Kehrseite dessen ist es zwangsläufig, im Nachhinein zu überprüfen und festzustellen, ob sich die Prognose realisiert hat. Aus der Sicht eines objektiven Betrachters konnte der Bewilligungsbescheid nicht so verstanden werden, dass die Soforthilfe auch dann nicht zurückzuzahlen war, wenn die Fördervoraussetzungen nicht vorlagen und sich dies im Nachhinein herausstellte (ebenso VG Würzburg, Urteil vom 13.01.2025 – W 8 K 24.641 –, juris Rn. 82 ff.).

84 Vor diesem Hintergrund musste weder der Bewilligungsbescheid bereits die Modalitäten eines „Rückmeldeverfahrens“ benennen, noch ist es zu beanstanden, dass die Art und Weise und der Zeitpunkt der Überprüfung der Einhaltung der Förderkriterien erst nachträglich konkretisiert wurde. Sofern eingewandt wird, ein sogenanntes Rückmeldeverfahren sei nicht angelegt gewesen, ist dies – wie gesehen – nicht zutreffend, denn die dem späteren Rückmeldeverfahren zugrunde liegenden Pflichten waren bereits im Antragsformular angelegt und wurden im Bewilligungsbescheid normiert. Dass die Terminologie „Rückmeldeverfahren“ erst in dem Schreiben der Beklagten vom 27.10.2023 verwendet wurde, schließt ebenfalls nicht das Vorliegen einer Auflage im Rechtssinne aus, da dies materiell-rechtlich keine Änderung mit sich brachte, sondern – inhaltlich konsistent – nur die Art und Weise der geforderten Mitwirkung einschließlich des Mitwirkungszeitraums konkretisierte. Damit wurde die genaue Festlegung dessen, was durch die Auflage geboten ist, auch im anordnenden Verwaltungsakt konkretisiert und nicht unzulässigerweise der Vollstreckung überlassen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 02.12.1993 – 3 C 42.91 –, BVerwGE 94, 341, juris Rn. 49; Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 37 Rn. 31 m.w.N.), sondern lediglich in einem zweiten Schritt die bereits im Antragsformular und im Bewilligungsbescheid angelegte Regelung näher ausgestaltet (ebenso OVG Hamburg, Urteil vom 03.07.2024 – 1 Bf 182/22 –, juris Rn. 69).

85 Soweit klägerseits eingewandt wird, das Rückmeldeverfahren sei von den im Bewilligungsbescheid genannten Mitteilungspflichten zu unterscheiden und von diesen nicht umfasst, da mit ihnen nur eine punktuelle, stichprobenartige Nachprüfung angekündigt gewesen sei, vermag dies nicht zu überzeugen. Zum einen ist die Formulierung der „stichprobenhaften Überprüfung“ lediglich in Ziffer 3 der Nebenbestimmungen im Bewilligungsbescheid enthalten und bezieht sich damit explizit auf den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung, welcher hier nicht in Rede steht, da der Widerruf gerade nicht auf § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LVwVfG gestützt wird. Zudem ist, wie bereits ausgeführt, auf den Widerrufsvorbehalt bei Überkompensation im Antragsformular unter Ziffer 7.1 als auch im Bewilligungsbescheid unter Ziffer 6 für den Fall der Verletzung von Mitwirkungspflichten nach Ziffer 5 zu verweisen. Das von der Beklagten installierte Rückmeldeverfahren steht hiermit im Einklang. Denn kommt dem Subventionsempfänger wie hier die Pflicht zur eigenverantwortlichen Überprüfung des Vorliegens eines Liquiditätsengpasses und zur Meldung des Fehlens eines solchen zu, so ist es nicht zu beanstanden, wenn die Bewilligungsstelle diese Verpflichtung proaktiv einfordert. Ein Recht des einzelnen Soforthilfeempfängers, von der Überprüfung der Fördervoraussetzungen verschont zu bleiben bzw. eine schützenswerte Position darauf, dass sein konkreter Einzelfall nicht im Rahmen eines allgemein gehaltenen Rückmeldeverfahrens aufgegriffen wird, existiert nicht (s. bereits VG Bayreuth, Gerichtsbescheid vom 05.11.2025 – B 7 K 25.556 –, juris Rn. 55).

86 Daher sind die im Antragsformular angelegten und im Bewilligungsbescheid normierten Pflichten mit den Konkretisierungen derselben im Aufforderungsschreiben der Beklagten zur Teilnahme am Rückmeldeverfahren zusammengenommen als Auflage im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG zu werten (s. OVG Hamburg, Urteil vom 03.07.2024 – 1 Bf 123/23 –, juris Rn. 69 m.w.N.).

87 Dies steht auch nicht im Widerspruch zu den Vorgaben des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 LVwVfG, denn eine Auflage im Sinne dieser Vorschrift kann auch dann mit dem Verwaltungsakt verbunden sein, wenn sie nicht im gleichen Bescheid enthalten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2003 – 3 C 22.02 –, NVwZ-RR 2004, 413, juris Rn. 28 zur Frage von Bewirtschaftungspflichten, welche vertraglich vor die Klammer alljährlicher Zuwendungsbescheide gezogen wurden), sofern für den Adressaten der Zusammenhang zwischen Verwaltungsakt und Auflage erkennbar ist (im Ergebnis ebenso OVG Hamburg, Urteil vom 03.07.2024 – 1 Bf 123/23 –, juris Rn. 69 m.w.N.).

88 Dies ist hier der Fall. Auch isoliert und für sich genommen enthielt das Schreiben vom 27.10.2023 die – explizit als solche formulierte – letztmalige Aufforderung, sich bis spätestens zum 31.01.2024 zurückzumelden. Die Beklagte erläuterte die Verpflichtung zur Rückmeldung auch für Empfänger nur des zweiten Schreibens damit, dass der Beantragung der Soforthilfe eine Schätzung zu einem voraussichtlichen betrieblichen Liquiditätsengpass zugrunde gelegen habe (betriebliche Einnahmen abzüglich Ausgaben) und die Soforthilfe in dieser Höhe auch ausbezahlt worden sei. Weil es sich aber um bloße Schätzungen künftiger Einnahmen und Ausgaben gehandelt habe, müsse im Nachgang überprüft werden, ob diese Schätzungen der tatsächlichen Entwicklung entsprochen hätten. Der Adressat sei verpflichtet, die Überprüfung selbst vorzunehmen und das Ergebnis mitzuteilen (= Rückmeldung). Diese Pflicht bestehe auch dann, wenn rückblickend die tatsächliche Entwicklung der Schätzung entsprochen habe, also wenn kein Rückzahlungsbedarf bestehe. Sodann erging ein Hinweis auf die maßgebliche Frist und die Folgen einer Nichtmitwirkung. Das Schreiben enthielt zudem eine Anleitung, in welcher Form die Rückmeldung abgegeben werden konnte.

89 Die Beklagte hat damit in nicht zu beanstandender Weise in einem zweiten Schritt die erforderlichen Konkretisierungen vorgenommen. Auch und jedenfalls nach Erhalt des (zweiten) Schreibens vom 27.10.2023 waren die erforderlichen Mitwirkungshandlungen der Adressaten nach den oben genannten Maßstäben, d.h. im Zusammenhang mit den aus der Förderrichtlinie, dem Antragsformular und dem Inhalt des Bewilligungsbescheides im Besonderen bekannten oder jedenfalls ohne weiteres erkennbaren Förderbedingungen für diese hinreichend klar und eindeutig erkennbar.

90 (3) Nach der zweiten Alternative des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LVwVfG liegt ein Widerrufsgrund im Falle der nicht fristgerechten Erfüllung der Auflage seitens des Begünstigten vor. Die Frist kann mit dem Erlass des mit einer Auflage verbundenen Verwaltungsakts feststehen, sie kann aber auch nachträglich gesetzt werden. Kommt der Begünstigte der Auflage zwar nach, erfolgt dies jedoch verspätet, liegt keine fristgerechte Erfüllung vor. Tatbestandlich ist die Behörde nicht verpflichtet, den Begünstigten etwa mittels Abmahnung, Hinweis oder Fristsetzung „vorzuwarnen“, dass der Widerruf droht (zum Ganzen s. Schoch, in: Verwaltungsrecht – VwVfG, Werkstand: 7. EL Mai 2025, VwVfG § 49 Rn. 106 m.w.N.).

91 Die Klägerin hat die Auflage nicht binnen der ihr von der Beklagten mit Schreiben vom 27.10.2023 gesetzten Frist bis zum 31.01.2024 erfüllt. Der Widerruf der bewilligten Soforthilfe aufgrund der nicht fristgerechten Mitwirkung der Klägerin am Rückmeldeverfahren und der dadurch bedingte Verlust ihrer Anspruchsberechtigung aufgrund der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten angesichts des Charakters der zugrundeliegenden subventionsrechtlichen Verfahren als Massenverfahren ist nicht zu beanstanden. Die Beklagte durfte eine materielle Ausschlussfrist setzen (dazu (a)) und hat diese der Klägerin gegenüber auch wirksam bekannt gegeben (dazu (b)).

92 (a) Die von der Beklagten vorliegend bestimmte sogenannte materielle Ausschlussfrist ist rechtlich nicht zu beanstanden.

93 Ausschlussfristen sind vom materiellen Recht gesetzte Fristen, deren Nichteinhaltung den Verlust einer materiell-rechtlichen Rechtsposition zur Folge hat und deren Ablauf von Amts wegen zu beachten ist. Diese sind für Behörden und Beteiligte gleichermaßen verbindlich und stehen nicht zur Disposition der Verwaltung oder der Gerichte. Nach Ablauf der Frist kann der Anspruch nicht mehr geltend gemacht werden, sofern das einschlägige Recht keine Ausnahme vorsieht (st. Rspr. des BVerwG, begründet mit Urteil vom 22.10.1993 – 6 C 10.92 – Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 111 S. 59 f.; zuletzt BVerwG, Urteil vom 16.11.2023 – 3 C 27.22 –, juris Rn. 16 m.w.N.; zur generellen Unterscheidung zwischen materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Fristen s. grds. Kallerhoff/Stamm, in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 31 Rn. 8). Nach ständiger Rechtsprechung sind Ausschlussfristen nur dann mit Art. 19 Abs. 4 GG zu vereinbaren, wenn sie den Rechtsschutz nicht unzumutbar erschweren (grundlegend BVerfG, Beschluss vom 08.07.1982 – 2 BvR 1187/80 [Sasbach] –, BVerfGE 61, 82, juris Rn. 77 ff.).

94 Der Subventionsgeber darf im Hinblick auf das ihm bei der Verteilung der für bestimmte Zwecke bereitgestellten öffentlichen Mittel zustehende Ermessen Verfahrensregelungen treffen und dabei auch Fristen festlegen (vgl. für das Festlegen einer Antragsfrist BayVGH, Beschluss vom 03.05.2021 – 6 ZB 21.301 –, juris Rn. 9). Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zufolge kann eine materielle Ausschlussfrist im Bereich nicht rechtssatzmäßig geregelter staatlicher Leistungsgewährung ohne Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG auch durch Verwaltungspraxis begründet werden, sofern sie durch den mit der Regelung verfolgten Zweck gerechtfertigt ist. Verwaltungsgerichtlich überprüfbare Grenzen sind grundsätzlich erst dann überschritten, wenn die Bewilligungsbehörde ihrer Förderpraxis Fristen zugrunde legt, die im Ergebnis verhindern, dass der Förderzweck erreicht werden kann (Beschluss vom 16.12.1993 – 10 S 1508/93 –, DÖV 1994, 484 = NVwZ 1995, 278 = juris, Ls.; im Anschluss daran VG Aachen, Urteil vom 08.11.2024 – 7 K 1022/24 –, BeckRS 2024, 32163, Rn. 38 ff. sowie VG Köln, Urteil vom 20.10.2023 – 16 K 3063/21 –, juris Rn. 76).

95 Das Bundesverwaltungsgericht hat (in seinem Beschluss vom 27.04.2010 – 1 WB 14.09 –, juris Rn. 37) diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs – unter ausdrücklicher Bezugnahme auf den Beschluss vom 16.12.1993 – bezogen auf einen engen Anwendungsbereich gebilligt und ausgeführt, soweit in der Rechtsprechung in Einzelfällen die Begründung einer materiellen Ausschlussfrist – ohne normative Grundlage – ausschließlich durch eine gleichmäßig geübte Verwaltungspraxis für zulässig gehalten werde, gelte dies nur in Rechtsbereichen, in denen auch die Bewilligung der angestrebten staatlichen Leistung im Ermessen des öffentlich-rechtlichen Trägers stehe und nicht auf einem gesetzlichen oder normativen Anspruch beruhe.

96 Nach diesen engen Maßstäben war das Setzen einer materiell-rechtlichen Ausschlussfrist rein durch Verwaltungspraxis im vorliegenden Fall zulässig. Vorliegend ist ein Rechtsbereich betroffen, in dem die Bewilligung der angestrebten staatlichen Leistung im Ermessen des öffentlich-rechtlichen Trägers steht und nicht auf einem gesetzlichen oder normativen Anspruch beruht:

97 Die Beklagte gewährte die sogenannte Soforthilfe Corona auf Grundlage der Verwaltungsvorschrift vom 08.04.2020. Bei der Soforthilfe handelt es sich ausweislich der Vorbemerkungen in der Verwaltungsvorschrift um eine Zuwendung nach §§ 23, 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) bzw. um eine Billigkeitsleistung nach § 53 LHO. Billigkeitsleistungen nach § 53 LHO werden ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt. Eine Rechtsnorm, die einen konkret-individuellen Anspruch der Begünstigten, hier der Klägerin, auf Bewilligung der bei der Beklagten beantragten Zuwendung begründet, besteht mithin nicht. Vielmehr erfolgt die Zuwendung auf der Grundlage der einschlägigen Förderrichtlinie im billigen Ermessen der Behörde unter Beachtung des Haushaltsrechts und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Diese Rechtsgrundlagen begründen nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als bloße ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften nicht wie Gesetze und Rechtsverordnungen allein durch ihre Wirksamkeit subjektive Rechte und damit verbundene Ansprüche der Zuwendungsbewerber auf Gewährung der Zuwendung. Verwaltungsvorschriften kommt – über die ihnen zunächst ausschließlich innewohnende interne Bindung hinaus – grundsätzlich nur durch den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und durch das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Gebot des Vertrauensschutzes (Art. 20 und Art. 28 GG) eine anspruchsbegründende Außenwirkung zu. Die einschlägigen Richtlinien dürfen dabei vom Verwaltungsgericht nicht wie Gesetze oder Verordnungen ausgelegt werden, sondern dienen nur dazu, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten. Die gerichtliche Überprüfung hat sich damit in erster Linie darauf zu konzentrieren, ob der Anspruch der potentiellen Zuwendungsempfänger auf Wahrung des Gleichbehandlungsgebots beachtet ist und ob kein sonstiger Verstoß gegen einschlägige materielle Rechtsvorschriften vorliegt. Sind die Fördervoraussetzungen zulässigerweise in Förderrichtlinien geregelt, so müssen diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig, ohne Verstoß gegen andere Rechtsvorschriften und gemäß dem Förderzweck angewendet werden, wie dieser in den selbst gegebenen Richtlinien zum Ausdruck kommt (vgl. zum Ganzen VG Karlsruhe, Urteil vom 26.07.2024 – 14 K 3450/22 –, n.v., mit umfangreichen Nachweisen zur einschlägigen Rspr. des BVerwG und bestätigt durch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.02.2025 – 14 S 1449/24 –, juris Rn. 8, m.w.N. zur Senatsrechtsprechung).

98 Die materielle Ausschlussfrist ist auch durch den mit der Regelung verfolgten Zweck gerechtfertigt. Die von der Beklagten festgelegte Ausschlussfrist dient einerseits der Gewährleistung eines effektiven Verwaltungsverfahrens und eines effizienten Einsatzes der Verwaltungsressourcen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 03.05.2021 – 6 ZB 21.301 – juris Rn. 9; Schilder, NWVBl 2026, 184, 186) und andererseits dazu, eine zeitnahe Entscheidung über geltend gemachte Ansprüche sicherzustellen und so eine belastbare Grundlage für die Planung und Bewirtschaftung der für den Zuwendungszweck zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zu erhalten (vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 07.11.2023 – 1 A 1632/21 – DVBI. 2024, 192, juris Rn. 23; VG Aachen, Urteil vom 08.11.2024 – 7 K 1022/24 –, BeckRS 2024, 32163, Rn. 38 ff.). In der sachgerechten Finanzplanung des öffentlichen Zuwendungsgebers und der Einhaltung des Budgetrechts liegt ein legitimer Regelungszweck (vgl. zur Antragsfrist für die Gewährung der Neustarthilfe 2022 VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.03.2024 – 14 S 10/24 –, juris Rn. 11 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 07.11.2023 – 1 A 1632/21 –, juris Rn. 23; VG Schwerin, Urteil vom 14.04.2025 – 3 A 2387/24 SN –, juris Rn. 20; VG Bayreuth, Gerichtsbescheid vom 27.01.2025 – B 7 K 24.276 –, juris Rn. 44 m.w.N.). Ferner trägt die gewählte Verwaltungspraxis auch dem Umstand Rechnung, dass eine Bevorzugung solcher Antragsteller, die nach unterlassener Mitwirkung im Verwaltungsverfahren Klage erheben und ihre Mitwirkung ins Klageverfahren verschieben wollen, gegenüber anderen, die diesen Weg scheuen, nicht zu rechtfertigen ist (Schilder, NWVBl 2026, 184, 186).

99 Auch im Rahmen einer durch Verwaltungspraxis begründeten materiellen Ausschlussfrist ist zu berücksichtigen, dass im Einzelfall Treu und Glauben – als Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG) – der Berufung auf die Einhaltung einer solchen Frist entgegenstehen können mit der Folge, dass trotz Fristversäumnis der Betroffene so zu behandeln ist, als hätte er die Frist eingehalten (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.12.1993 – 10 S 1508/93 –, juris Rn. 6; Kallerhoff/Stamm, in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 31 Rn. 10).

100 Ein solcher Verstoß gegen Treu und Glauben ist hier indes nicht zu erkennen. Die Beklagte hat die Voraussetzungen der Präklusion nicht eigens durch treuwidriges Verhalten herbeigeführt, insbesondere hat sie nicht schutzwürdiges Vertrauen geschaffen und dies durch die spätere Rechtsausübung als widersprüchlich erscheinen lassen, denn sie hatte sich – wie bereits ausgeführt – den Widerruf des Bewilligungsbescheides bereits in demselben ausdrücklich unter III. Ziffer 6 der Nebenbestimmungen und allgemein durch den Verweis auf die Anwendbarkeit der §§ 48, 49 und 49a LVwVfG (dort unter I.) vorbehalten.

101 Darauf, ob eine Auflage verschuldet oder unverschuldet nicht erfüllt wurde, kommt es im Rahmen des Tatbestands des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LVwVfG nicht an (vgl. Abel, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, 71. Edition, Stand 01.01.2026, § 49 Rn. 38; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 49 Rn. 50; Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht – VwVfG, Werkstand: 7. EL Mai 2025, § 49 Rn. 105 f.)

102 Die hier angenommene Rechtmäßigkeit der materiell-rechtlichen Frist steht auch nicht im Widerspruch zu der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteil vom 08.10.2025 – 14 S 16/25 –, juris Rn. 94 ff.), denn hier hatte der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich darüber zu befinden, ob es eine gesetzliche Grundlage dafür gibt, in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren, in dem der Kläger einen auf § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LVwVfG gestützten Widerrufsbescheid anficht, Sachvortrag, der sich auf die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm und den dafür maßgeblichen Zeitpunkt bezieht, als präkludiert anzusehen. Die Rechtsgrundlage des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LVwVfG (Zweckverfehlung) unterscheidet sich insofern eindeutig von dem hier maßgeblichen § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LVwVfG (nicht fristgerechte Auflagenerfüllung), als die Fristsetzung bei – der hier relevanten – Nr. 2 der Norm bereits Tatbestandsvoraussetzung ist. Geschuldet war vorliegend eine Mitwirkungshandlung innerhalb der gesetzten Frist. Nach Ablauf der Frist liegt der Auflagenverstoß mithin bereits vor und die Mitwirkungshandlung kann nicht nachgeholt werden. Dass allein der Umstand der Nichterfüllung der Auflage binnen der gesetzten Frist entscheidend ist, überzeugt auch vor dem folgenden Hintergrund: Wollte man in Fällen dieser Art dem Begünstigten die Möglichkeit einräumen, auch nach Ablauf der ihm von der Behörde in rechtmäßiger Weise gesetzten Frist und nach Beendigung des Verwaltungsverfahrens den Verwendungsnachweis durch Vorlage weiterer Unterlagen zu vervollständigen, so würde der Sinn des festgelegten Verfahrens verfehlt (so bereits VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.02.1987 – 5 S 2954/86 –, NVwZ 1987, 520, 521).

103 Das hier gefundene Ergebnis gilt im Übrigen auch für den Fall, dass keine materiell-rechtliche, sondern eine rein verfahrensrechtliche Frist gesetzt wurde: § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LVwVfG setzt für die Vornahme des Widerrufs nicht voraus, dass zur Erfüllung der Auflage eine erneute Frist gesetzt und dabei der Widerruf angedroht wird. Vielmehr genügt die Nichteinhaltung einer bereits in der Auflage enthaltenen Frist (vgl. Abel, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, 71. Edition, Stand 01.01.2026, § 49 Rn. 39; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 49 Rn. 53 m.w.N.). Mithin ist auch dann der Widerrufsgrund gegeben, wenn die Mitwirkung im Widerspruchsverfahren, nachdem zuvor eine Fristsetzung ignoriert und ggf. individuell gewährte Fristverlängerungen nicht eingehalten worden sind, erfolgt oder wenn der Leistungsempfänger den Verwendungsnachweis erst im gerichtlichen Klageverfahren gegen den behördlichen Widerruf vorlegt. Der inhaltlich korrekte, wenn auch verspätete Verwendungsnachweis kann dann lediglich im Rahmen des Widerrufsermessens Berücksichtigung finden (Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht – VwVfG, Werkstand: 7. EL Mai 2025, § 49 Rn. 182 ff.).

104 (b) Die Ausschlussfrist wurde der Klägerin gegenüber wirksam durch Bekanntgabe in Kraft gesetzt.

105 Zwar gilt das erste Aufforderungsschreiben der Beklagten vom 19.10.2021 der Klägerin als nicht bekannt gegeben, denn diese hat mit Erfolg den Erhalt des Schreibens bestritten. Da das Aufforderungsschreiben mangels Regelungswirkung – nachteilige Rechtsfolgen werden nur angekündigt, zu deren Eintritt bedarf es eines weiteren Verwaltungsaktes (Widerrufsentscheidung) – nicht selbst als Verwaltungsakt, sondern als schlichtes Verwaltungshandeln zu qualifizieren ist, ist die gesetzliche Vermutung, nach der schriftliche Verwaltungsakte, die im Inland durch die Post übermittelt werden, am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post (§ 41 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG) als bekannt gegeben gelten, nicht anwendbar und findet auch die Beweislastregelung des § 41 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG hier keine Anwendung.

106 Da die Fiktion des § 41 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG nicht gilt – maßgeblich sind vorliegend die allgemeinen Grundsätze über den Zugang von Willenserklärungen analog § 130 Abs. 1 BGB – trägt die Beklagte die volle Beweislast für den tatsächlichen Zugang des Aufforderungsschreibens. Da die Beklagte indes keinen Beweis angeboten hat (der Vortrag, das Schreiben weise dieselbe Adressierung wie das Schreiben vom 27.10.2023, welches der Klägerin zugegangen sei, auf und es sei nicht als Postrückläufer zu der Beklagten zurückgelangt, genügt insofern nicht), gilt das Schreiben demnach als nicht zugegangen.

107 Unstreitig ist der Klägerin aber das zweite Aufforderungsschreiben vom 27.10.2023 zugegangen. Dass für die Klägerin allein aufgrund des zweiten Schreibens nicht erkennbar gewesen sei, was von ihr verlangt werde, ist für die Kammer nicht nachvollziehbar. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist es nicht zutreffend, dass dieses Schreiben nicht für sich genommen „ausreichte“, um die angekündigten nachteiligen Folgen auszulösen. Denn das zweite Schreiben enthielt dieselben Informationen wie das erste Schreiben, darunter eine Erklärung, dass die zum Zeitpunkt der Antragstellung abgegebene Prognose im Nachhinein eigenverantwortlich überprüft werden müsse, auch wenn kein Rückzahlungsbedarf bestehe, und dass diese Rückmeldung über die eigens für diese Zwecke eingerichtete Online-Anwendung der XXX-Bank zu erfolgen habe. Daraus ergibt sich gerade nicht, dass das zweite Schreiben eine Kenntnis des ersten voraussetzte, sondern beide Schreiben waren aus sich heraus verständlich und enthielten jeweils für sich genommen alle notwendigen Informationen. Mithin war auch für Empfänger nur des zweiten Schreibens, wie die Klägerin, ersichtlich, dass und auf welche Art und Weise eine Rückmeldung an die XXX-Bank erfolgen musste sowie bis zu welchem Zeitpunkt dies zu erledigen war.

108 Im Übrigen hätte die Klägerin, hätte sie eine Nachfrage oder ein anderes konkretes Anliegen gehabt, dies ohne Weiteres an die XXX-Bank unter der auf dem Schreiben angegebenen Telefonnummer, der dort angegebenen E-Mail-Adresse oder auf dem Postweg richten können.

109 (4) Der Klägerin war vorliegend auch keine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren.

110 Zum einen ist der Einwand, die Klägerin habe das zweite Aufforderungsschreiben vom 27.10.2023 wegen eines Auslandsaufenthaltes nicht bearbeiten können, erstmals im Klageverfahren erhoben und damit offensichtlich nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 60 Abs. 2 VwGO vorgetragen worden.

111 Nichts anderes ergibt sich mit Blick auf das Verwaltungsverfahren. Ein Antrag der Klägerin wurde – wie gesehen – nicht gestellt.

112 Im Übrigen ist hier anerkannt, dass bei materiellen Ausschlussfristen gemäß § 32 Abs. 5 LVwVfG selbst bei unverschuldeter Versäumnis eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht möglich ist (st. Rspr. des VGH Baden-Württemberg, zuletzt mit Urteil vom 22.05.2023 – 2 S 153/23 –, NVwZ-RR 2023, 1047, Rn. 21 m.w.N., zuvor s. nur Beschluss vom 22.05.2019 – 2 S 631/19 –, BeckRS 2019, 66977 Rn. 6 und Beschluss vom 04.04.2013 – 2 S 264/13 –, BeckRS 2013, 206176, Rn. 5). Zwar ist, dies hat die Beklagte zu Recht ausgeführt, § 32 Abs. 5 LVwVfG nur auf rechtssatzmäßige Präklusionsvorschriften anzuwenden (s. die Gesetzesbegründung zur gleichlautenden Norm des § 32 Abs. 5 VwVfG, BT-Drs. 7/910, S. 55, wonach eine Wiedereinsetzung unzulässig sei, wenn sich dies „aus einer Rechtsvorschrift“ ergebe). Es ist der Beklagten aber zuzustimmen, dass für durch Verwaltungspraxis begründete Ausschlussfristen nichts anderes gelten kann. Hier käme eine Wiedereinsetzung nur in Betracht, wenn es der Verwaltungspraxis der Beklagten entspräche, unter bestimmten Voraussetzungen Wiedereinsetzung zu gewähren. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Beklagte hat plausibel dargelegt, dass sie die Frist des Rückmeldeverfahrens stets als Ausschlussfrist ohne Wiedereinsetzungsmöglichkeit behandelt hat.

113 (5) Der Widerruf erfolgte gemäß § 49 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG innerhalb eines Jahres. Die Jahresfrist beginnt als Entscheidungsfrist erst zu laufen, wenn die Behörde Kenntnis von sämtlichen für die Ausübung des Widerrufsermessens im konkreten Fall relevanten Umständen hat. Das ist regelmäßig erst nach der Anhörung des Betroffenen und dessen Stellungnahme oder dem fruchtlosen Verstreichen der Frist zur Stellungnahme der Fall (BVerwG, Urteil vom 28.06.2022 – 8 CN 1.21 –, juris Rn. 24 m.w.N.). Selbst unter Zugrundelegung des frühestmöglichen Zeitpunktes – dem Versand des Anhörungsschreibens vom 27.10.2023 – erging die Widerrufsentscheidung vom 06.03.2024 binnen Jahresfrist.

114 bb) Die Beklagte hat das ihr beim Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LVwVfG eröffnete Ermessen ohne – der gerichtlichen Kontrolle unterliegende (vgl. § 114 Satz 1 VwGO) – Rechtsfehler ausgeübt.

115 (1) Der als Rechtsfolge bei Auflagenverstößen in Betracht kommende Widerruf des Bewilligungsbescheides steht gemäß § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LVwVfG im Ermessen der Beklagten. Mit Blick auf den haushaltsrechtlichen Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gebietet nach den Grundsätzen des sogenannten intendierten Ermessens das Vorliegen eines Widerrufsgrundes im Regelfall eine Ermessensausübung dahingehend, die Bewilligung einer Subvention zu widerrufen, und hiervon nur in Ausnahmefällen abzusehen. Damit wird der an § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG anknüpfende Erstattungsanspruch materiell von dem Auflagenverstoß getragen und bedarf keiner weiteren rechtfertigenden Umstände. Das auf dieser Grundlage auszuübende Ermessen ermöglicht es lediglich (ebenso wie in den Fällen der Zweckverfehlung), im Einzelfall – etwa aus Gründen der Verhältnismäßigkeit – vom Widerruf und damit der Rückforderung abzusehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.06.2019 – 10 C 2.18 –, Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 120, juris Rn. 20 m.w.N.). Weicht der Sachverhalt indes nicht vom Regelfall ab, versteht sich das Ergebnis einer in der Ermessensausübung ansonsten anzustellenden Abwägung von selbst und bedarf es insoweit auch keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2003 – 3 C 22.02 –, NVwZ-RR 2024, 413, juris Rn. 35; Senat, Beschluss vom 26.02.2025 – 14 S 1303/24 –, juris Rn. 24 f. m. w. N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.10.2025 – 14 S 303/25 –, juris Rn. 86). Nur dann, wenn außergewöhnliche Umstände des Falles, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, erkennbar oder der Behörde bekannt geworden sind, übt diese ihr Ermessen rechtsfehlerhaft aus, wenn sie die betreffenden Umstände nicht erwogen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.2002 – 8 C 30.01 – BVerwGE 116, 332, juris Rn. 37; OVG Hamburg, Urteil vom 03.07.2024 – 1 Bf 32/23 – juris Rn. 72 sowie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.10.2025 – 14 S 303/25 –, juris Rn. 85 wiederum m. w. N. zur Literatur). Ein solcher atypischer Fall kann beispielsweise dann vorliegen, wenn ein Widerruf im konkreten Einzelfall hohe Rückzahlungspflichten auslöst und deshalb die Frage aufwirft, ob er aus Gründen der Verhältnismäßigkeit – namentlich, um eine Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz des Betroffenen zu vermeiden – auf bestimmte Zeiträume oder in anderer Weise zu beschränken ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.10.2025 – 14 S 303/25 –, juris Rn. 86 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 10.12.2023 – 3 C 22.02 – NVwZ-RR 2004, 413, juris Rn. 36).

116 (2) An diesen Maßstäben gemessen sind der Beklagten keine Ermessensfehler unterlaufen. Mit der Entscheidung, den Bewilligungsbescheid zu widerrufen, hat sie das Ermessen dem Zweck der insoweit haushaltsrechtlich geprägten Ermächtigung entsprechend ausgeübt (vgl. § 40 LVwVfG). Sie hat auch die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten. Außergewöhnliche Umstände, die eine vom Regelfall des Widerrufs abweichende Entscheidung hätten in Betracht kommen lassen können, insbesondere Anhaltspunkte dafür, dass der Widerruf des Bewilligungsbescheides die Klägerin in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht oder sich aus anderen Gründen (wie etwa des Ausstehens steuerbehördlicher Unterlagen, vgl. hierzu OVG Hamburg, Urteil vom 03.07.2024 – 1 Bf 123/23 –, juris Rn. 76) als unverhältnismäßig erweist, hat diese nicht (fristgerecht) vorgetragen und waren bzw. sind auch sonst nicht ersichtlich.

117 (3) Ein Ermessensfehler lässt sich vorliegend auch nicht mit dem Einwand begründen, die Beklagte habe die sich aus dem Rechtstaatsprinzip (vgl. Art. 20 Abs. 3 GG) in der Ausprägung des Vertrauensschutzgebots ergebende Ermessensgrenze überschritten, weil sie nicht berücksichtigt habe, dass „die Politik“, namentlich Mitglieder der bzw. die Bundesregierung, einzelne Bundesministerien und/oder Mitglieder der Landesregierung in Veröffentlichungen wie dem u. a. vom Bundeswirtschaftsministerium herausgegebenen Eckpunktepapier vom 20.03.2023 und der Mitteilung der „Kurzfakten zum Corona-Soforthilfeprogramm des Bundes“ vom 30.03.2020 sowie verschiedener Pressemitteilungen einen Vertrauenstatbestand des Inhalts geschaffen habe, dass die „unbürokratisch“ auszugestaltende Soforthilfe beim Vorliegen von coronabedingten Einbußen „behalten werden dürfe“.

118 Keine der genannten Äußerungen war inhaltlich dahingehend zu verstehen, dass die unbürokratisch ausgezahlte Soforthilfe auch dann nicht zurückgezahlt werden muss, wenn die der Bewilligung zugrunde liegende Prognoseentscheidung aufgrund eines Auflagenverstoßes des Begünstigten in Form von fehlender Mitwirkung bei der vorbehaltenen Überprüfung des Sachverhalts durch den Subventionsgeber nicht bestätigt werden kann (ebenso zum Nichtvorliegen eines Liquiditätsengpasses bereits VG Karlsruhe, Urteil vom 11.10.2024 – 14 K 5099/23 –, juris Rn. 76).

119 Unabhängig davon führt der Vortrag auch rechtlich nicht zu einem Ermessensfehler der Beklagten. Worauf der Adressat eines Bewilligungsbescheids vertrauen darf, ergibt sich aus diesem Bescheid und den dort getroffenen Nebenbestimmungen, zu deren Auslegung neben dem Wortlaut des Bescheids die darin in Bezug genommen Unterlagen, insbesondere ggf. die jeweils zugrundeliegenden Förderrichtlinien und Verwaltungsvorschriften herangezogen werden können. Andere Unterlagen bilden hingegen grundsätzlich – und so auch hier – keine Grundlage für ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, empfangene Geldleistungen auch dann behalten zu dürfen, wenn im Nachhinein aufgrund fehlender Mitwirkung des Leistungsempfängers die ursprünglich behauptete Anspruchsberechtigung nicht überprüfbar ist (so für den Fall des Widerrufs wegen Zweckverfehlung bereits VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.10.2025 – 14 S 303/25 –, juris Rn. 99 f.)

120 2. Die verfügte Rückforderung der bereits ausgezahlten Zuwendung gemäß § 49a Abs. 1 LVwVfG ist ebenfalls rechtmäßig. Nach Satz 1 Var. 2 dieser Vorschrift sind, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen worden ist, bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist gemäß Satz 2 durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Erstattungsfestsetzung ist (entsprechend der oben unter 1. genannten Gründe) formell wie materiell rechtmäßig, insbesondere ist der Widerruf der der Klägerin bewilligten Soforthilfe, wie gezeigt, rechtmäßig erfolgt.

121 Die Erstattungsfestsetzung ist auch nicht aufgrund eines Verstoßes gegen den Bestimmtheitsgrundsatz des § 37 Abs. 1 LVwVfG rechtswidrig. Zwar ist der von der Beklagten verwendete und als besonderer Hinweis bezeichnete Zusatz auf S. 4 des Widerspruchsbescheides vom 30.06.2025 („Innerhalb eines Monats nach Eintritt der Bestandskraft des vorliegenden Widerspruchsbescheids, d.h. mit Ablauf der nachstehend genannten Klagefrist […]“) irreführend.

122 Indes handelt es sich vorliegend nicht um einen Fall der Unbestimmtheit, sondern es stehen lediglich zwei Auslegungsmöglichkeiten im Raum, von denen eine für den Adressaten günstiger ist als die andere – in diesem Fall gehen Zweifel zu Lasten der Behörde und es gilt die günstigere Variante (Schröder, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht – VwVfG, Werkstand: 7. EL Mai 2025, § 37 Rn. 25 m.w.N., Couzinet/Schönenbroicher, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 3. Aufl. 2025, § 37 Rn. 22). Der Bürger als Empfänger einer nach ihrem objektiven Erklärungsinhalt missverständlichen Willensäußerung der Verwaltung darf durch solche Unklarheiten nicht benachteiligt werden; dies gebietet auch Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 21.04.1972 – BVerwG VII C 80.70 – NJW 1972, 1682, juris Leitsätze 1 und 2.). Dementsprechend ist die Regelung hier so auszulegen, dass im Anschluss an die mit Ablauf der einmonatigen Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO eintretende Bestandskraft des Widerspruchsbescheides die Rückerstattung der Soforthilfe innerhalb eines zweiten Monats an die Beklagte zu erfolgen hat.

123 Im Übrigen steht § 49a Abs. 2 LVwVfG der Festsetzung der Erstattung nicht entgegen. Bereits in der Sache liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Entreicherung eingetreten sein könnte. Insbesondere genügt nicht, dass die bewilligten Mittel verbraucht wurden. Denn selbst soweit die Corona-Soforthilfe zweckentsprechend verwendet wurde, wird ihr Wert im Vermögen weiter durch Gegenleistungen für damit erfüllte Forderungen repräsentiert (vgl. ausf. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.10.2025 – 14 S 303/25 –, juris Rn. 105).

124 III. Die Entscheidung zu den Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Eine Entscheidung über den gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 VwGO statthaften Klageantrag hinsichtlich der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren ist entbehrlich, da die Klägerin unterliegt und die Verfahrenskosten zu tragen hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 01.02.2022 – 9 S 2011/20 –, juris Rn. 127). In Anwendung des § 167 Abs. 2 VwGO wird davon abgesehen, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

125 IV. Die Berufung gegen dieses Urteil war gemäß §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen. Der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung zu.

126 B E S C H L U S S vom 01.06.2026

127 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG) auf 3.540,00 EUR festgesetzt (in Anlehnung an 44.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit von Juli 2013).

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