VG Stuttgart 10. Kammer, 2026-04-21, A 10 K 702/24

A 10 K 702/24Verwaltungsgericht / Chamber 1021.04.2026

Regest

1. Die Frage, ob einem Rückkehrer nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Verletzung seiner Rechte aus Art 3 EMKR (juris: MRK) droht, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Zu den für die Prognose relevanten Umständen zählen insbesondere die möglichen Rückkehrregionen, die Erwerbsfähigkeit, die Ausbildung und die beruflichen Erfahrungen des Rückkehrers, sein Alter, sein Gesundheitszustand sowie, ob für ihn in Syrien bereits eine Unterkunft und ein familiäres oder sonstiges soziales Netzwerk vorhanden sind. Daneben kann von Bedeutung sein, inwieweit und wie lange der Rückkehrer auf finanzielle Unterstützung von außerhalb Syriens zurückgreifen kann, sei es in Form von Rückkehrhilfen oder beispielsweise durch Zuwendungen Verwandter oder sonstiger Dritter. (Rn.88) 2. Die Situation der Frauen in Syrien – einschließlich ihrer Sicherheit und Behandlung – variiert stark, was weitgehend von ihrem konfessionellen Hintergrund, ihrer wirtschaftlichen und sozialen Stellung sowie von der Region und dem Ort abhängt, in der bzw. dem sie leben. (Rn.84) 3. Für alleinstehende Frauen hängt die Wiedereingliederung stark vom Zugang zu einem unterstützenden familiären Netzwerk ab. (Rn.86)

Gesamter Gesetzestext

VG Stuttgart 10. Kammer — A 10 K 702/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-04-21

Aktenzeichen: A 10 K 702/24

ECLI: ECLI:DE:VGSTUTT:2026:0421.A10K702.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 60 Abs 5 AufenthG 2004, Art 3 MRK

Leitsatz

  1. Die Frage, ob einem Rückkehrer nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Verletzung seiner Rechte aus Art 3 EMKR (juris: MRK) droht, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Zu den für die Prognose relevanten Umständen zählen insbesondere die möglichen Rückkehrregionen, die Erwerbsfähigkeit, die Ausbildung und die beruflichen Erfahrungen des Rückkehrers, sein Alter, sein Gesundheitszustand sowie, ob für ihn in Syrien bereits eine Unterkunft und ein familiäres oder sonstiges soziales Netzwerk vorhanden sind. Daneben kann von Bedeutung sein, inwieweit und wie lange der Rückkehrer auf finanzielle Unterstützung von außerhalb Syriens zurückgreifen kann, sei es in Form von Rückkehrhilfen oder beispielsweise durch Zuwendungen Verwandter oder sonstiger Dritter. (Rn.88)

  2. Die Situation der Frauen in Syrien – einschließlich ihrer Sicherheit und Behandlung – variiert stark, was weitgehend von ihrem konfessionellen Hintergrund, ihrer wirtschaftlichen und sozialen Stellung sowie von der Region und dem Ort abhängt, in der bzw. dem sie leben. (Rn.84)

  3. Für alleinstehende Frauen hängt die Wiedereingliederung stark vom Zugang zu einem unterstützenden familiären Netzwerk ab. (Rn.86)

Tenor

Ziffern 2 bis 4 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 02.01.2024 werden aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Syriens festzustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Beteiligten je die Hälfte.

Tatbestand

1 Die Klägerin wendet sich gegen die Einstellung ihres Asylverfahrens durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt).

2 Nach ihren eigenen Angaben wurde sie am xx.xx.2003 in xxx/Syrien geboren, ist syrische Staatsangehörige vom Volk der Araber und sunnitisch-islamischen Glaubens. Am 10.11.2022 stellte sie einen Asylantrag.

3 Durch Zuweisungsentscheidung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 01.12.2022, beim Bundesamt eingegangen am 09.12.2022, wurde die Klägerin der unteren Aufnahmebehörde des Landkreises G. zugewiesen und aufgefordert, sich zu der Unterkunft in der I.-Straße 11 in E. zu begeben.

4 Mit Empfangsbestätigung vom 05.12.2022 bestätigte die Klägerin gegenüber dem Bundesamt durch handschriftliche Unterschrift, unter anderem das Dokument „Belehrung Erst (deutsch und Fremdsprache)“ erhalten zu haben. In der bei der Verfahrensakte des Bundesamts befindlichen, undatierten „Wichtige[n] Mitteilung“, unter anderem über eine „Belehrung für Erstantragsteller über Mitwirkungspflichten“, wurde insbesondere auf die Mitwirkungspflichten nach § 15 AsylG sowie darauf hingewiesen, dass unter anderem dem Bundesamt jeder Wohnungswechsel umgehend mitzuteilen sei, dass das Bundesamt Mitteilungen/Ladungen/Entscheidungen immer an die ihm zuletzt mitgeteilte Anschrift zustellen werde und, dass das Gesetz bestimme, dass diese Zustellungen auch dann wirksam seien, wenn der Antragsteller nicht mehr an dieser Anschrift wohne. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass die Nichtteilnahme an der Anhörung zum Asylantrag als Nichtbetreiben des Verfahrens gewertet werde und der Asylantrag bei einem Nichtbetreiben als zurückgenommen gelte.

5 Mit Schreiben vom 24.10.2023, adressiert an die I.-Straße 11 in E., teilte das Bundesamt der Klägerin mit, dass für ihre persönliche Anhörung ein Termin am 14.11.2023 um 8:00 Uhr anberaumt worden sei, und forderte sie auf, diesen Termin unbedingt wahrzunehmen. Das Schreiben wurde ausweislich der Zustellungsurkunde der Deutschen Post AG am 26.10.2023 durch einen Postbediensteten an der vorgenannten Adresse der Unterkunft in E. zu übergeben versucht. Weiter sind in der Urkunde folgende Felder angekreuzt:

6 | | | | --- | --- | | „11.1 | Weil auch die Einlegung in einen Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung (10.1, 10.2)/die Ersatzzustellung in der Gemeinschaftseinrichtung (8.1 bis 8.3) nicht möglich war, wird das Schriftstück bei der hierfür bestimmten Stelle niedergelegt, und zwar in 11.1.1 Niederlegungsstelle 11.1.2 Straße, Hausnummer 11.1.3 Postleitzahl, Ort | | 11.2 | Die schriftliche Mitteilung über die Niederlegung habe ich in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abgegeben, nämlich (Art der Abgabe):“ |

7 Unter 11.1.1 bis 11.1.3 ist handschriftlich die Adresse einer Postfiliale im Ort der Unterkunft eingetragen. Im Feld für die „Art der Abgabe“ unter 11.2 für die schriftliche Mitteilung findet sich der handschriftliche Eintrag „Briefkasten “.

8 Am 14.11.2023 erschien die Klägerin nicht zu dem anberaumten Anhörungstermin.

9 Mit Bescheid vom 02.01.2024, laut Postzustellungsurkunde am 26.01.2024 ebenso zugestellt wie die Ladung, stellte das Bundesamt das Asylverfahren ein (Ziffer 1) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Ziffer 2). Es forderte die Klägerin auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Für den Fall, dass die Klägerin die Ausreisefrist nicht einhalte, drohte es ihr die Abschiebung in den Herkunftsstaat oder in einem anderen Staat, in den sie einreisen darf oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist, an (Ziffer 3). Es ordnete das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes an und befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4).

10 Mit Formular vom 02.02.2024, bei Gericht eingegangen am 05.02.2024, hat die Klägerin Klage erhoben und zugleich beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung anzuordnen. Sie begründet die Klage im Wesentlichen damit, nur bis zum 20.12.2022 in der Unterkunft in E. gewohnt zu haben. Auf ihren Antrag hin sei sie durch „Zulassungsbescheid“ des Landratsamts G. vom 08.12.2022 einer anderen Unterkunft zugewiesen worden, in der sie seit dem 21.12.2022 wohne. Der Umzug sei die Folge einer Belästigung durch einen älteren Mann in ihrer vorherigen Unterkunft gewesen. In der neuen Unterkunft sei sie ordnungsgemäß gemeldet, ebenso beim Sozialamt. Bei ihrem Umzug dorthin sei ihr von der Unterkunftsleitung mitgeteilt worden, sie sei nun „im System“ und die Wohnheimleitung werde dem Bundesamt die neue Anschrift mitteilen. Sie sei völlig auf sich allein gestellt gewesen, habe kein einziges Wort Deutsch verstanden, habe sich auf die Arabisch sprechenden Helfer der Wohnheimleitung verlassen und darauf vertraut, dass die Wohnheimleitung die für ihre Unterbringung geltenden Regeln beachten würde. Von dem Anhörungstermin am 14.11.2023 habe sie erstmals durch den streitgegenständlichen Bescheid erfahren, eine Ladung habe sie nicht erhalten. Ihre Mutter und ihr Onkel väterlicherseits lebten ebenfalls in Deutschland und hätten ihrer Kenntnis nach ebenfalls den Flüchtlingsstatus.

11 Die Klägerin beantragt,

12 den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 02.01.2024 aufzuheben,

13 hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen.

14 Die Beklagte beantragt,

15 die Klage abzuweisen.

16 Das Gericht hat mit Beschluss vom 16.02.2024 im Verfahren A 10 K 703/24 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheids angeordnet.

17 Auf Anfrage des Gerichts hat das Landratsamt G. mit Schreiben vom 27.10.2024 mitgeteilt, dass die Aufnahmeeinrichtung in E., in der die Klägerin zunächst wohnte, nicht über individuelle Briefkästen für die einzelnen Bewohner verfüge. Stattdessen bestehe ein zentraler Briefkasten, in welchen die gesamte Post für alle Bewohner eingeworfen werde. Der zentrale Briefkasten sei für die Postzusteller frei zugänglich.

18 In der mündlichen Verhandlung am 21.04.2026 hat das Gericht die Klägerin informatorisch angehört. Dabei hat sie im Wesentlichen angegeben, sie stamme aus xxx in Deir ez-Zor. Sie habe dort im Haus ihrer Tante gewohnt, die sie aufgezogen habe. Sie habe zu ihrer Tante ca. einmal im Monat Kontakt. Das Haus der Tante gebe es noch, ihre Tante lebe noch dort. Sie könne aber nicht mehr zu ihrer Tante ziehen, weil diese Drohungen von ihrer Mutter, ihrem Vater und ihrem Onkel väterlicherseits gekriegt habe. Ihre Mutter habe sie mit ihrem Vater zwingen wollen, jemanden zu heiraten. Das habe sie nicht gewollt. Es habe viele Probleme gegeben. Sie sei geschlagen worden. Ihre Mutter und ihr Onkel wohnten ebenfalls in Deutschland, ihr Vater sei in Syrien. In Syrien könne die Mutter durch die Tante durchsetzen, dass sie (die Klägerin) auch dort Probleme bekomme. Ihre Tante könne sie nicht schützen. Diese müsse sich ja auch vor denen schützen. Ihre Eltern seien geschieden seit kurz nach ihrer Geburt. Sie hätten jeweils wieder geheiratet. Um sie (die Klägerin) habe sich niemand gekümmert. Sie sei bei ihrer Tante übrig geblieben. Ihre Eltern hätten sich nie eingemischt und nicht nach ihr gefragt. Erst als sie 17/18 Jahre alt geworden sei, hätten sie Interesse gehabt, weil sie diesen Mann habe heiraten sollen. Deshalb sei sie ausgereist. In Deutschland habe sie dann wieder dieselben Probleme gehabt, dass sie diesen „Kerl“ heiraten sollte. Außer ihrer Tante und ihrem Vater habe sie niemanden mehr in Syrien. Sie habe keine Geschwister, nur Stiefgeschwister. Sie wisse aber nicht genau, wie viele, sie habe keinen Kontakt zu diesen. Ebenso wisse sie zwar, dass ihre Eltern Geschwister hätten, wisse aber auch hier nicht genau, wie viele das seien, da sie keinen Draht zu ihren Eltern gehabt und es dann Probleme gegeben habe. Ihre Großeltern väterlicherseits seien beide verstorben, bei den Großeltern mütterlicherseits wisse sie es nicht. Zu ihrem Vater habe sie ebenfalls keinen Kontakt. Auch zu ihrer Mutter habe sie keinen Kontakt mehr. Diese habe sie hier in Deutschland einmal gegen ihren Willen mit zu ihrem Onkel genommen, wo man ihr wieder gesagt habe, dass sie verheiratet werden sollte. Als sie gesagt habe, dass sie das nicht möchte, habe ihre Mutter sie sehr heftig geschlagen und an den Haaren gezogen. Sie sei dann abgehauen, ohne Jacke, habe gar nichts gehabt. Sie sei in einen Zug eingestiegen und eineinhalb Stunden herumgefahren. Dann habe sie einen Mechaniker gefunden und ihm gesagt, dass sie zur Polizei wolle. Die Polizei habe ihre Verletzungen im Gesicht gesehen und sie „reingeholt“. Sie habe aber keinen Fall eröffnen wollen. Sie habe zur Polizei gesagt, dass sie ihr Handy zurückwolle. Die Polizei sei dann mit ihr zum Onkel gefahren, eine Polizistin sei hochgegangen und habe nach dem Handy gefragt. Laut der Polizistin habe eine weibliche Person aufgemacht, die sie nicht gekannt habe. Sie sei dann mithilfe der Polizei zu ihrer Unterkunft zurückgekehrt. Seitdem habe ihre Mutter Leute geschickt. Sie habe aber ihr Zimmer nicht verlassen. Sie habe gedacht, der Kerl, der sie belästigt habe, sei vielleicht von ihrer Mutter geschickt worden. Sie sei dann zu ihrem Berater gegangen und habe gesagt, dass sie von dort weg wolle. Davor habe sie sich mit einer Freundin über das Frauenhaus schlau gemacht. Dort sei sie dann hingezogen. Grund hierfür sei die Belästigung durch einen jungen Mann gewesen, überwiegend aber die Angst vor ihrer Mutter. Diese könne sie nicht mehr anrufen, da sie deren Nummer blockiert habe. Die Mutter kenne auch nicht ihre aktuelle Adresse im Frauenhaus, ebenso wenig ihr Onkel. Ihre Tante habe in Syrien in der Landwirtschaft „für andere“ gearbeitet. Ob das immer noch so sei, wisse sie nicht. In Syrien habe sie bis zur dritten Klasse die Schule besucht, dann sei der IS gekommen und sie seien geflohen. Sie habe damals ihrer Tante geholfen. Einen Schulabschluss habe sie nicht gemacht, ebenso wenig eine Berufsausbildung. Auch in Deutschland habe sie keinen Schulabschluss und keine Berufsausbildung erworben. Sie besuche auch aktuell nicht die Schule, aber sie arbeite seit gut einem Monat. Es habe was mit Autos zu tun. Davor habe sie einmal für ungefähr sieben Monate im Supermarkt an der Kasse gearbeitet. Sie habe keine Krankheiten, nur psychisch leide sie aufgrund der Probleme mit ihrer Mutter.

19 Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, auf die Gerichtsakte sowie auf die beigezogene Verfahrensakte des Bundesamts verwiesen.

Entscheidungsgründe

20 Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, denn in der Ladung ist auf diese Möglichkeit hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO).

21 I. Die Klage hat nur teilweise Erfolg. Sie ist zulässig, jedoch nur im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

22 1. Die Klage ist zulässig.

23 Insbesondere steht dem erforderlichen allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin nicht die Wiederaufnahmemöglichkeit nach § 33 Abs. 5 Sätze 1 und 2 AsylG entgegen. § 33 Abs. 5 Satz 6 Nr. 2 AsylG würde einen zweiten Wiederaufnahmeantrag selbst im Fall einer rechtswidrigen ersten (ablehnenden) Wiederaufnahmeentscheidung sperren. Somit ist kein dem gerichtlichen Rechtsschutz gleichwertiger Rechtsschutz im behördlichen Verfahren gegeben (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.07.2018 – A 9 S 350/17 –, juris, Rn. 19 f., unter Bezugnahme auf BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20.07.2016 – 2 BvR 1385/16 –, juris, Rn. 8).

24 2. Die Klage ist jedoch nur teilweise begründet. Die Einstellungsentscheidung unter Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids ist rechtmäßig (hierzu a). Allerdings liegt in dem spezifischen Fall der Klägerin ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Syriens vor (hierzu b), weshalb der Bescheid im Übrigen aufzuheben und die Beklagte zur Feststellung eines Abschiebungsverbots zu verpflichten ist.

25 a) Die Einstellung des Asylverfahrens ist im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Absatz 1 Halbs. 1 AsylG) rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

26 Das Bundesamt stellt nach § 33 Abs. 1 Satz 1 AsylG das Verfahren ein oder lehnt den Asylantrag nach angemessener inhaltlicher Prüfung ab, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Nach § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Var. 2 AsylG wird vermutet, dass der Ausländer das Verfahren nicht betreibt, wenn er einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 AsylG nicht nachgekommen ist. Die Vermutung nach Satz 1 gilt nicht, wenn der Ausländer innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung nach Abs. 1 nachweist, dass das in Satz 1 Nr. 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen (§ 33 Abs. 2 Sätze 2 und 3 AsylG). Der Ausländer ist auf die u. a. nach § 33 Abs. 1 AsylG eintretenden Rechtsfolgen schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen (§ 33 Abs. 4 AsylG).

27 aa) Die Klägerin ist entsprechend § 33 Abs. 4 AsylG auf die Rechtsfolgen des § 33 Abs. 1 AsylG hingewiesen worden.

28 In dem Dokument „Belehrung für Erstantragsteller über Mitwirkungspflichten“ wurde darauf hingewiesen, dass das Nichterscheinen zur Anhörung trotz Aufforderung als Nichtbetreiben des Verfahrens gewertet werde und dass bei Nichtbetreiben des Verfahrens der Asylantrag als zurückgenommen gelte. Die Klägerin hat durch die Empfangsbestätigung vom 05.12.2022 mittels eigenhändiger Unterschrift bestätigt, das Dokument erhalten zu haben.

29 bb) Das Bundesamt konnte seine Entscheidung auch auf die Vermutung des Nichtbetreibens nach § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Var. 2 AsylG stützen. Die Klägerin ist zu der für den 14.11.2023 anberaumten Anhörung nicht erschienen, obwohl sie ordnungsgemäß hierzu aufgefordert worden war. Ihrem Vortrag, sie habe aufgrund eines Umzugs in eine andere Unterkunft die Ladung zur Anhörung nicht erhalten, steht die Zustellungsfiktion des § 10 Abs. 2 Sätze 1 und 2 AsylG entgegen.

30 Nach § 10 Abs. 2 Sätze 1 und 2 AsylG muss der Ausländer Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der letzten Anschrift, die der jeweiligen Stelle auf Grund seines Asylantrags oder seiner Mitteilung bekannt ist, gegen sich gelten lassen, wenn er für das Verfahren weder einen Bevollmächtigten bestellt noch einen Empfangsberechtigten benannt hat oder diesen nicht zugestellt werden kann. Das Gleiche gilt, wenn die letzte bekannte Anschrift, unter der der Ausländer wohnt oder zu wohnen verpflichtet ist, durch eine öffentliche Stelle mitgeteilt worden ist.

31 (1) Vorliegend ist die Ladung zur Anhörung ausweislich der Postzustellungsurkunde vom 26.10.2023 an der in der Zuweisungsentscheidung vom 01.12.2022 genannten Anschrift bei der Unterkunft in E. zugestellt worden. Hierbei handelte es sich um die letzte Anschrift der Klägerin, die dem Bundesamt zu diesem Zeitpunkt mitgeteilt worden war. Dies ist auch zwischen den Beteiligten unstreitig.

32 (2) Die Zustellung war auch wirksam.

33 Eine förmliche Ladung ist in § 25 AsylG nicht vorgeschrieben. Erfolgt die Ladung jedoch – wie hier – im Wege der Zustellung, so bemisst sich deren Wirksamkeit nach § 10 AsylG (vgl. Bergmann/Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Auflage 2025, § 25 Rn. 22).

34 Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 VwZG gelten für die Ausführung der Zustellung durch die Post mittels Zustellungsurkunde, welche das Bundesamt hier gewählt hat, die §§ 177 bis 182 ZPO entsprechend.

35 Eine persönliche Übergabe an die Klägerin gemäß § 177 ZPO konnte laut Postzustellungsurkunde nicht erfolgen.

36 § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bestimmt, dass, wenn eine Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der sie wohnt, nicht angetroffen wird, das Schriftstück in Gemeinschaftseinrichtungen dem Leiter der Einrichtung oder einem dazu ermächtigten Vertreter zugestellt werden kann.

37 Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 3 oder § 180 ZPO nicht ausführbar, so kann das zuzustellende Schriftstück nach § 181 Abs. 1 Satz 1 ZPO i. V. m. § 3 Abs. 2 Satz 2 VwZG bei einer von der Post dafür bestimmten Stelle am Ort der Zustellung oder am Ort des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Ort der Zustellung liegt, niedergelegt werden oder bei der Behörde, die den Zustellungsauftrag erteilt hat, wenn sie ihren Sitz an einem der vorbezeichneten Orte hat. Über die Niederlegung ist eine schriftliche Mitteilung auf dem vorgesehenen Formular unter der Anschrift der Person, der zugestellt werden soll, in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abzugeben oder, wenn das nicht möglich ist, an der Tür der Wohnung, des Geschäftsraums oder der Gemeinschaftseinrichtung anzuheften (§ 181 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Das Schriftstück gilt mit der Abgabe der schriftlichen Mitteilung als zugestellt (§ 181 Abs. 1 Satz 4 ZPO).

38 Nach diesen Maßgaben war die Zustellung wirksam, sodass die Zustellungsfiktion am 26.10.2023 eingetreten ist. Denn an diesem Tage wurde laut der Postzustellungsurkunde die schriftliche Mitteilung über die Niederlegung in den Briefkasten der Unterkunft in E. eingeworfen. Dass es dort einen Gemeinschaftsbriefkasten gab und einfache Briefe normalerweise in diesen eingeworfen und sodann durch die Leitung der Unterkunft an die jeweils adressierten Bewohner nach einem bestimmten Verfahren verteilt wurden, ergibt sich aus der vom Gericht eingeholten Stellungnahme des Landratsamts G. vom 27.10.2025. Zuvor war laut der Postzustellungsurkunde eine Übergabe an den Leiter der Gemeinschaftseinrichtung – hier: der Unterkunft in E. – nicht möglich gewesen, weshalb der Umschlag mit der Ladung an der Adresse einer Postfiliale in E. niedergelegt wurde. Bei dieser Postfiliale handelt es sich um diejenige, die der Unterkunft in E. am nächsten liegt.

39 (3) Die Klägerin muss die Zustellungsfiktion auch gegen sich gelten lassen.

40 Sie konnte mit ihrem Vortrag nicht gehört werden, sie habe am 26.10.2023 nicht mehr in der Unterkunft gewohnt. Dies wäre nur dann beachtlich, wenn sie entgegen § 10 Abs. 7 AsylG nicht bei der Antragstellung schriftlich und gegen Empfangsbestätigung auf die Zustellungsvorschriften des § 10 AsylG hingewiesen worden oder ihre neue Anschrift entsprechend § 10 Abs. 1 AsylG dem Bundesamt mitgeteilt hätte. Beides ist hier indes nicht der Fall. In der „Belehrung für Erstantragsteller über Mitwirkungspflichten“, deren Erhalt die Klägerin ebenfalls mit dem Empfangsbekenntnis vom 05.12.2022 bestätigt hat (vgl. oben), war ausdrücklich auch darauf hingewiesen worden, dass dem Bundesamt jeder Wohnungswechsel mitgeteilt werden müsse, dass Mitteilungen, Ladungen und Entscheidungen an die letzte bekannte Adresse gesandt würden, und dass diese auch dann wirksam seien, wenn die Klägerin an dieser Adresse nicht mehr wohne und daher vom Inhalt keine Kenntnis erhalte. Dass die Klägerin dem Bundesamt ihre neue Adresse mitgeteilt hätte, trägt sie selbst nicht vor. Sie macht vielmehr geltend, sie habe sich auf die Wohnheimleitung und deren Helfer verlassen, welche ihr gesagt hätten, dass sie die Adresse weitergeben würden. Damit dringt sie indes nicht durch, weil es sich bei der Mitwirkungspflicht nach § 10 Abs. 1 AsylG um eine höchstpersönliche Pflicht handelt, für deren Erfüllung allein die Klägerin verantwortlich war. Sie hätte daher zumindest bei der Wohnheimleitung nachfragen müssen, ob die neue Adresse übermittelt worden ist, und hätte dann ggf. selbst dem Bundesamt eine Mitteilung hiervon machen müssen.

41 cc) Auch hat die Klägerin die Vermutung des Nichtbetreibens nicht entsprechend § 33 Abs. 2 Satz 2 AsylG zu erschüttern vermocht. Aus dem Vorstehenden folgt nämlich zugleich, dass die Klägerin sehr wohl Einfluss darauf hätte nehmen können, ob sie von der Ladung Kenntnis nehmen konnte oder nicht.

42 dd) Schließlich ist nicht zu beanstanden, dass sich das Bundesamt hiernach für eine Einstellung des Asylverfahrens der Klägerin entschieden hat.

43 § 33 Abs. 1 Satz 1 AsylG räumt dem Bundesamt kein Entschließungsermessen ein. Vielmehr besteht lediglich ein Auswahlermessen, ob nach Alt. 1 dieser Vorschrift das Verfahren eingestellt wird oder nach Alt. 2 eine Sachentscheidung nach Aktenlage ergeht (vgl. Wittmann, in: BeckOK Migrationsrecht, 24. Ed. Stand: 01.01.2026, § 33 AsylG Rn. 45a).

44 Eine fehlerhafte dahingehende Ermessensausübung ist hier nicht erkennbar. Aus dem streitgegenständlichen Bescheid ergibt sich, dass das Bundesamt sich bewusst und folgerichtig für die Einstellung entschieden hat, weil mangels Anhörung bzw. sonstigen inhaltlichen Vortrags keine ausreichende Grundlage für eine Sachentscheidung gegeben war.

45 b) Allerdings hat die Klägerin im vorliegenden Fall zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung einen Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Syriens.

46 An der Herkunft der Klägerin aus Syrien hat das Gericht angesichts der von ihr in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Personaldokumente sowie ihrer Antworten auf Fragen des Gerichts, u. a. zu den örtlichen Verhältnissen der von ihr angegebenen Herkunftsregion (xxx, Gouvernement Deir ez-Zor), keine Zweifel.

47 Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

48 Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine Verletzung der in Art. 3 EMRK enthaltenen Garantien droht. Nach Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Eine Abschiebung kann die Verantwortlichkeit des Staates nach der Konvention dabei nur begründen, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene im Falle seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer nach dem Maßstab Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden; das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.07.2013 – A 11 S 697/13 –, juris, Rn. 75 m. w. N.).

49 Dabei können schlechte humanitäre Verhältnisse dann eine „Behandlung“ im Sinne des Art. 3 EMRK sein, wenn diese ganz oder überwiegend auf staatlichem Handeln, auf Handlungen von Parteien eines innerstaatlichen Konflikts oder auf Handlungen sonstiger, nicht staatlicher Akteure, die dem Staat zurechenbar sind, weil er der Zivilbevölkerung keinen ausreichenden Schutz bieten kann oder will, beruhen. Ganz außerordentliche individuelle Umstände müssen dagegen hinzutreten, um schlechte humanitäre Bedingungen, wenn diese nicht zumindest überwiegend auf Handlungen der genannten Akteure zurückzuführen sind, als unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK qualifizieren zu können (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.07.2013 – A 11 S 697/13 –, juris, Rn. 71). Die humanitären Gründe gegen die Abschiebung müssen zwingend sein mit Blick auf die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 – 1 C 45.18 –, juris, Rn. 12). Der Gerichtshof der Europäischen Union stellt insoweit darauf ab, ob sich die betroffene Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-297/17 –, juris, Rn. 89 ff.; ebenso BVerwG, Urteil vom 04.0.2019 – 1 C 45.18 –, juris, Rn. 12).

50 Die Gefahr eines ernsthaften Schadenseintritts ist nicht schon dann gegeben, wenn zu einem beliebigen Zeitpunkt nach der Rückkehr in das Heimatland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht. Maßstab für die im Rahmen der Prüfung nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK anzustellende Gefahrenprognose ist vielmehr grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist. Kann der Rückkehrer Hilfeleistungen in Anspruch nehmen, die eine Verelendung innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschließen, so kann Abschiebungsschutz ausnahmsweise nur dann gewährt werden, wenn bereits zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten behördlichen oder gerichtlichen Tatsachenentscheidung davon auszugehen ist, dass dem Ausländer nach dem Verbrauch der Rückkehrhilfen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht. Je länger der Zeitraum der durch Rückkehrhilfen abgedeckten Existenzsicherung ist, desto höher muss die Wahrscheinlichkeit einer Verelendung nach diesem Zeitraum sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.04.2022 – 1 C 10.21 –, juris, Rn. 25).

51 Nach diesen Maßgaben hat die Klägerin einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots hinsichtlich Syriens nach § 60 Abs. 5 AufenthG.

52 aa) Im Einzelnen stellt sich die Lage in Syrien derzeit wie folgt dar:

53 (1) Die Sicherheitslage bleibt fragil. Sie ist derzeit zunehmend von allgemeiner und organisierter Kriminalität sowie spontanen, begrenzten Gewaltausbrüchen zwischen verschiedenen Bevölkerungsgruppierungen geprägt, während großräumigere Konfrontationen zwischen bewaffneten Gruppen abgenommen haben. Trotz gewalttätiger Ausschreitungen hat die Übergangsregierung unter Ahmad al-Sharaa einen weiteren Bürgerkrieg bislang verhindert.

54 Syrien steht weiterhin vor erheblichen Herausforderungen, die die Sicherheitslage beeinträchtigen, darunter eine groß angelegte Binnenflüchtlingskrise, erhebliche und weitreichende Zerstörungen und Schäden an Wohnhäusern, kritischer Infrastruktur und landwirtschaftlichen Flächen, Kontamination durch explosive Kampfmittelrückstände, Verstöße gegen das Recht auf Wohnraum und Eigentum, eine schwache Wirtschaft und eine anhaltende groß angelegte humanitäre Krise. All dies untergräbt sichere und dauerhafte Bedingungen innerhalb Syriens und birgt erhebliche Schutzrisiken. Die Beziehungen zwischen verschiedenen Glaubensgemeinschaften und Bevölkerungsgruppen sind weiterhin instabil, und interne wie externe Akteure nutzen diese Spaltungen, um die Stabilität zu untergraben. Die Reaktion des Regimes schwankt zwischen Ad-hoc-Krisenmanagement und Gewaltanwendung, ohne dass umfassende politische Initiativen oder tiefgreifende Strukturreformen unternommen werden (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich (BFA), Länderinformation der Staatendokumentation – Syrien, Version 13, Stand: 28.02.2026, Seite 38 f.).

55 Die Entwicklung der Sicherheitslage wird in den aktuellen Erkenntnismitteln unterschiedlich beschrieben, wobei allerdings der jeweilige Fokus der Berichterstattung zu berücksichtigen ist. Insgesamt ergibt sich weitgehend übereinstimmend das Bild, dass größere gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen bewaffneten Gruppierungen eher rückläufig sind, während zeitgleich eine zumeist lokal mehr oder weniger eng begrenzte Verschärfung der Gewalt in bestimmten Gebieten zu beobachten ist. Es gab auch eine Zunahme islamistischer Angriffe und eine allgemeine Zunahme von Selbstjustiz. Sicherheitsvorfälle wie Entführungen und Racheangriffe werden in ganz Syrien verzeichnet. Darüber hinaus werden auch geschlechtsspezifische Übergriffe (einschließlich solcher sektiererischer Natur) registriert. In der Zeit zwischen dem 08.12.2024, dem Tag des Sturzes des ehemaligen Regimes, und dem 08.11.2025 dokumentierte die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte eine dramatische Eskalation der Gewalt und der Verstöße in allen Einflusszonen, darunter außergerichtliche Hinrichtungen, Entführungen, Folter, wahllose Schüsse, bewaffnete Angriffe und Sprengstoffanschläge. Darüber hinaus wurden mehrere Gebiete in Syrien von türkischen und israelischen Streitkräften sowie von bewaffneten Gruppen und extremistischen Organisationen angegriffen. Seit dem Sturz des Assad-Regimes bis November 2025 hat die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte den Tod von 11.226 Menschen in ganz Syrien dokumentiert. Dazu zählen 8.654 Zivilisten, darunter 487 Kinder und 657 Frauen sowie 3.059 außergerichtlich hingerichtete Zivilisten. Gemäß einer Auswertung von ACLED-Daten durch den Danish Immigration Service erreichte die Gesamtzahl der Vorfälle im Januar 2025 mit über 1.000 gemeldeten Ereignissen ihren Höhepunkt. Dieser Anstieg war vor allem auf eine Zunahme von Explosionen und Ferngewalt zurückzuführen, die mehr als die Hälfte aller Vorfälle in diesem Monat ausmachten. Nach dieser Eskalation ging die Gesamtzahl der Vorfälle bis April 2025 zurück und stabilisierte sich dann in der Mitte des Jahres 2025 bei 400 bis 500 Vorfällen pro Monat. Während des gesamten Zeitraums stellten Explosionen und Gewalt aus der Ferne Anfang 2025 die vorherrschende Form der Unsicherheit dar, zeigten danach jedoch einen konstanten Abwärtstrend. Die Gewalt gegen Zivilisten schwankte durchgehend zwischen 200 und 350 Vorfällen pro Monat, was auf eine anhaltende lokale Instabilität hindeutete, auch wenn die groß angelegten Auseinandersetzungen nachließen. Kämpfe waren vergleichsweise seltener und blieben im Allgemeinen unter 200 pro Monat, wobei nur rund um den Juli 2025 ein Anstieg zu beobachten war, der möglicherweise auf die Zusammenstöße in Suweida zurückzuführen war. Bis Oktober 2025 war die Gesamtzahl der gemeldeten Vorfälle auf etwa 300 gesunken, was einem Rückgang von mehr als 60 % gegenüber Dezember 2024 entspricht. Der danach im Januar 2026 zu verzeichnende erneute Anstieg, der vor allem mit den Kämpfen zwischen der Übergangsregierung und den Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) zusammenhing (über 300 Todesopfer, darunter fast ausschließlich Kämpfer), war bislang nur vorübergehend und ändert insgesamt nichts an dem im Laufe des Jahres 2025 entstehenden Eindruck, dass sich die Sicherheitslage in Syrien im Vergleich zur Zeit vor dem Sturz des Assad-Regimes stabilisiert, wenn auch regional in teils sehr unterschiedlichem Ausmaß (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation – Syrien, Version 13, Stand: 28.02.2026, Seite 39 ff.).

56 Verschiedene Faktoren beeinflussen die Sicherheitslage in den unterschiedlichen Regionen, darunter: ob das betreffende Gebiet zuvor eine Hochburg der syrischen Opposition war oder als Unterstützer der ehemaligen Regierung wahrgenommen wird, die politische, religiöse und konfessionelle Zugehörigkeit der Bevölkerung, sowie die lokalen Bedingungen und Dynamiken. Die höchste Zahl von Vorfällen im Jahr zwischen Dezember 2024 und Oktober 2025 wurde im Gouvernement Aleppo verzeichnet, gefolgt von Deir ez-Zor und al-Hasaka. In Aleppo gab es etwa 1.300 Vorfälle, wobei ein erheblicher Teil davon Explosionen/Ferngewalt betraf. Deir ez-Zor und al-Hasaka folgten mit über 1.000 bzw. 589 Vorfällen. Homs, Dar’aa und Hama verzeichneten jeweils 554, 423 und 379 Vorfälle. Im Gegensatz dazu war die Zahl der Vorfälle in Idlib, Tartus, Damaskus und Quneitra am niedrigsten (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation – Syrien, Version 13, Stand: 28.02.2026, Seite 49).

57 Die lokalen Sicherheitskräfte haben in letzter Zeit vermehrt Festnahmen von Kriminellen statt von bewaffneten Gruppierungen bekannt gegeben, was darauf hindeutet, dass sich die Sicherheitsbedrohung im Land allmählich von bewaffneten Rebellengruppierungen zu „regulären“ kriminellen Gruppen verlagert. Mit dem Sturz des Regimes am 08.12.2024 wurden die Gefängnisse geöffnet und Hunderte von Häftlingen freigelassen. Unter den Freigelassenen befanden sich Personen, die wegen schwerer Straftaten, darunter sogenannte „Ehrenmorde“ und sexuelle Übergriffe, verurteilt worden waren und ohne ordnungsgemäße rechtliche Aufklärung freigelassen wurden. Dies hat die Bedrohung für Überlebende und Opfer erneut verschärft und das Gefühl der Unsicherheit und der anhaltenden Straflosigkeit verstärkt. Obwohl die anfängliche Zunahme sektiererischer Gewalt nach dem politischen Wandel abgeklungen ist, gibt es weiterhin finanziell motivierte Verbrechen und sporadische Vergeltungsmaßnahmen gegen Minderheiten (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation – Syrien, Version 13, Stand: 28.02.2026, Seite 41).

58 Die Sicherheitslage in Aleppo und Ostsyrien hat sich seit Ende Januar 2026 verbessert, wobei die Feindseligkeiten insgesamt zurückgegangen sind, auch wenn die Lage weiterhin instabil ist und der Zugang auf vereinbarte Korridore beschränkt bleibt. Nachdem die von der Übergangsregierung gesetzte Frist zur Umsetzung des Integrationsabkommens vom März 2025 von den SDF nicht eingehalten worden war, hatten sich im Laufe des Jahres 2025 die Spannungen zwischen der Übergangsregierung und den SDF erhöht. Diese eskalierten schließlich in einer bewaffneten Konfrontation um einzelne von der SDF kontrollierte Stadtteile in Aleppo. Von dort aus weitete sich der Konflikt nach Osten hin auch auf ländliche Gebiete mit arabischer Bevölkerungsmehrheit entlang des Euphrat aus, wobei es auch zur Zerstörung ziviler Infrastruktur in diesen Gebieten kam. Der Übergangsregierung ist es im Zuge dessen gelungen, die Kontrolle über die Gebiete namentlich um ar-Raqqa und Deir ez-Zor von der SDF zu erobern. Die SDF haben sich Mitte Januar 2026 aus den betroffenen Gebieten zurückgezogen in Richtung der kurdisch dominierten Gebiete im äußersten Norden und Nordosten Syriens. Die Übergangsregierung und die kurdisch geführten SDF haben schließlich am 30.01.2026 ein Abkommen bekanntgegeben, das eine Vereinbarung über einen Waffenstillstand und Regierungsvereinbarungen im Nordosten des Landes enthält. Es sieht einen umfassenden Waffenstillstand vor. Außerdem enthält es einen ausgewogenen, pragmatischen Ansatz für die Integration der verbleibenden Streitkräfte und Gebiete unter der Kontrolle der SDF in den syrischen Staat. Das Abkommen vom 30.01.2026 verhinderte weitere Konfrontationen zwischen der syrischen Regierung und den SDF. Gemäß der Vereinbarung werden kleine Kontingente der dem Innenministerium unterstellten Sicherheitskräfte in mehrheitlich von Kurden bewohnte Gebiete einrücken. Ihr Auftrag beschränkt sich auf die Sicherung staatlicher Einrichtungen, darunter Standesämter, Passbehörden und der Flughafen, sowie auf die Wiederaufnahme der Arbeit in diesen Einrichtungen. Im Vergleich zu früheren Operationen behielt Damaskus eine diszipliniertere Befehlskette aufrecht und schloss erfolgreich irreguläre Milizen aus, die für frühere Plünderungen in Suweida und an der Küste verantwortlich waren. Berichte kurdischer Menschenrechtsgruppen wie Hevdesti bestätigen jedoch, dass zwar Massenhinrichtungen vermieden wurden, willkürliche Inhaftierungen und „öffentliche Demütigungen“ von SDF-Gefangenen weiterhin an der Tagesordnung seien. Die Lage in den Gouvernements Aleppo, al-Hasaka und ar-Raqqa hat sich in den letzten Tagen nach der am 30.01.2026 bekannt gegebenen Vereinbarung weitgehend stabilisiert. Die aktiven Feindseligkeiten haben nachgelassen, was zu einer größeren Beruhigung geführt hat, auch wenn in vielen Gebieten weiterhin lokale Zwischenfälle, vorsorgliche Sicherheitsmaßnahmen und Besorgnis in der Bevölkerung bestehen. Am 01.02.2025 waren noch etwa 157.500 Menschen aus den Gouvernements Aleppo, al-Hasaka und ar-Raqqa vertrieben. Frauen und Kinder (Mädchen und Jungen) machen etwa 91 % der Vertriebenen aus, was auf einen erhöhten Bedarf an Schutz, Gesundheitsversorgung, Ernährung und psychosozialer Unterstützung hindeutet. Vor allem aufgrund der Verbreitung von Waffen, zahlreicher Attentate und der Eskalation von Stammeskonflikten gelten die ländlichen Gebiete des Gouvernements Deir ez-Zor als instabil. Hinzu kommt, dass in den Wüstenregionen von ar-Raqqa, Deir ez-Zor und gelegentlich auch al-Hasaka der IS weiterhin durch sogenannte Schläferzellen präsent ist und dort eine Bedrohung der Sicherheitslage darstellt (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation – Syrien, Version 13, Stand: 28.02.2026, Seite 59 ff.).

59 (2) Der Zugang zur Grundversorgung , insbesondere Grundnahrungsmitteln sowie grundlegenden Dienstleistungen wie Wasser- und Elektrizitätsversorgung, ist aufgrund der desolaten wirtschaftlichen Lage in Syrien für die allermeisten Menschen nur sehr eingeschränkt gewährleistet. Die Ernährungskrise hat sich im Zuge einer allgemeinen Teuerung von Waren und Dienstleistungen, verbunden mit der Streichung staatlicher Subventionen und einem Totalausfall der Weizenernte, im Laufe des Jahres 2025 weiter verschärft. Die humanitäre Lage ist kritisch, auch weil humanitäre Hilfe nur noch stark eingeschränkt verfügbar und erheblich unterfinanziert ist, insbesondere infolge der Streichung der Unterstützungsleistungen seitens USAID.

60 Derzeit leben ca. 90 % der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze, mindestens 25 % (vgl. Mercy Corps/UNDP, Regional Socio-Economic Update Bulletin Volume 2, August–December 2025, Seite 11) leiden unter extremer Armut, leben also unterhalb der internationalen Armutsgrenze für Länder mit niedrigem Einkommen von 2,15 US-Dollar (USD) pro Kopf und Tag. 67 % leben unterhalb der Armutsgrenze für Länder mit mittlerem Einkommen von 3,65 USD. Mehr als die Hälfte der extrem armen Menschen lebt in Aleppo, Hama und Deir ez-Zor (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation – Syrien, Version 13, Stand: 28.02.2026, Seite 374 f.).

61 Syrien befindet sich derzeit in einer der weltweit kritischsten Notlagen hinsichtlich der Ernährungssicherheit , verursacht durch einen über zehn Jahre andauernden Konflikt, wirtschaftliche Not, klimabedingte Störungen und geschwächte öffentliche Institutionen. Rund 14,56 Millionen Menschen sind von Ernährungsunsicherheit betroffen, davon 9,1 Millionen von akuter Ernährungsunsicherheit (darunter 1,4 Millionen von schwerer Ernährungsunsicherheit) und 5,4 Millionen von potenzieller Ernährungsunsicherheit, wie aus den Ergebnissen der Bewertung der Ernährungssicherheit 2024 hervorgeht (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation – Syrien, Version 13, Stand: 28.02.2026, Seite 380). Im Februar 2025 waren weiterhin 13,8 Millionen Menschen (entspricht rund 60% der Bevölkerung) von extremer Ernährungsunsicherheit betroffen (vgl. EUAA, Country Guidance: Syria – Comprehensive Update, Dezember 2025, Seite 99). Die Ernährungssicherheit in Syrien verschlechtert sich weiter, da die politische Instabilität, die anhaltende Unsicherheit, die Umweltzerstörung und die langwierige Wirtschaftskrise die Widerstandsfähigkeit sowohl auf Haushalts- als auch auf Gemeindeebene untergraben. Anhaltende Konflikte, wirtschaftlicher Zusammenbruch, Vertreibung und unzureichende humanitäre Hilfe sind die Hauptursachen für den eingeschränkten Zugang zu nahrhaften Lebensmitteln, suboptimale Ernährungspraktiken und Ausbrüche von durch Wasser übertragenen und durch Impfungen vermeidbaren Krankheiten, die direkt zu chronischer und akuter Unterernährung (Auszehrung, Untergewicht und Wachstumsstörungen) beitragen. Haushalte greifen auf negative Bewältigungsstrategien zurück, wie den Verkauf persönlicher Gegenstände und die Reduzierung der Nahrungsaufnahme, um mit dem wirtschaftlichen Druck fertig zu werden. Aufgrund von Faktoren wie unzureichenden Vorräten an Grundstoffen und der Unmöglichkeit, landwirtschaftliche Tätigkeiten auszuüben, können keine ausreichenden Mengen an Lebensmitteln produziert werden (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation – Syrien, Version 13, Stand: 28.02.2026, Seite 380).

62 Steigende Preise und Arbeitslosigkeit waren die am häufigsten genannten Gründe, die die Fähigkeit der Haushalte einschränkten, ihre Grundbedürfnisse zu decken, wobei Einwohner, Rückkehrer und Binnenvertriebene ähnliche Zahlen angaben (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation – Syrien, Version 13, Stand: 28.02.2026, Seite 377). Die Landwirtschaft spielt eine zentrale Rolle für die Ernährungssicherheit und sichert vielen Familien, insbesondere in den ländlichen Gebieten Syriens, ihr Einkommen. Der Rückgang der landwirtschaftlichen Aktivitäten im Zusammenhang mit einer seit nunmehr drei Jahren andauernden Dürre verschärft die Existenzkrise im Land. Erhebliche Niederschlagsdefizite im Winter 2024/2025 von bis zu 69 % des langjährigen Durchschnitts haben zu einem Ausfall der Weizenernte 2024/2025 geführt, was erhebliche Auswirkungen auf die Futtermittelversorgung und die Wasserressourcen hat und die ohnehin schon prekäre Ernährungslage in Syrien weiter verschärft. Die Preise für Lebensmittel sind aufgrund der schwierigen Produktionsbedingungen und der geringen Vorräte recht hoch. Seit dem Sturz des früheren Regimes hat sich beispielsweise der Brotpreis vervielfacht. Durch die Streichung von Subventionen für Grundnahrungsmittel stieg der Preis für einen Laib Brot auf einen Schlag auf 4.000 Syrische Pfund (SYP; = 0,33 USD), verglichen mit 500 SYP über das Assad-Smartcard-System (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation – Syrien, Version 13, Stand: 28.02.2026, Seite 382 f.).

63 Die Vereinten Nationen berichten, dass 47 % der Bevölkerung des Landes nicht genügend Wasser haben, was hauptsächlich auf die Verfügbarkeit (30,4 %) und die Erschwinglichkeit (20,7 %) zurückzuführen ist, insbesondere in den ländlichen Gebieten von Damaskus, Suweida, Aleppo und al-Hasaka. Syrien befindet sich in einer Wasserkrise, insbesondere nach dem gefährlichen Rückgang der Fluss- und Quellwassermenge sowie aufgrund von Klimaveränderungen, die zu steigenden Temperaturen und geringeren Niederschlägen geführt haben, was sich negativ auf den Agrarsektor des Landes ausgewirkt hat. In den letzten Jahrzehnten haben die Häufigkeit und das Wiederauftreten von Dürreperioden zugenommen, was laut einem Agrarexperten das Defizit der Wasserbecken verschärft hat, die aufgrund der mangelnden staatlichen Kontrolle über die Wasserentnahme weiter erschöpft wurden. Syrien ist nicht nur mit einer verheerenden Dürre konfrontiert (es regnet kaum und die Wüstenbildung schreitet voran), sondern auch mit einem fast vollständigen Mangel an Wasserautonomie, da seine Hauptquellen von externen Akteuren, vor allem der Türkei und Israel, kontrolliert werden. Im Norden kontrolliert die Türkei das Wasser aus den Flüssen Tigris und Euphrat und hat in den letzten Jahren mithilfe von Dämmen den Zufluss nach Syrien reduziert. Dies hat nicht nur Auswirkungen auf die Landwirtschaft und Viehzucht, sondern auch auf die Trinkwasserversorgung und Stromerzeugung in mehreren Gouvernements, von denen einige unter kurdischer Verwaltung stehen. Tatsächlich hat die Türkei Wasser wiederholt als Druckmittel gegen die SDF eingesetzt (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation – Syrien, Version 13, Stand: 28.02.2026, Seite 385 f.). Jahrzehntelange Misswirtschaft, gefolgt von weitreichenden Schäden an der Infrastruktur, haben dazu geführt, dass viele Gemeinden auf unsicheres Grundwasser und informelle Versorgungssysteme angewiesen sind. Bislang sind kaum Fortschritte bei der Wiederherstellung oder Regulierung der Wasserversorgung zu erkennen, und es gibt keinen klaren nationalen Sanierungsplan. In vielen Gebieten erfolgt die Wasserversorgung nach einem festen Zeitplan (z. B. ein- oder zweimal pro Woche) (Stand: Oktober 2025). Manchmal bleibt die Versorgung aufgrund von Ausfällen im Netz für längere Zeit unterbrochen. Die Bewohner sind gezwungen, Wasser in Behältern zu überhöhten Preisen zu kaufen, die bis zu 40.000 SYP für einen Fünf-Barrel-Tank betragen können, was die wirtschaftliche Belastung für Familien mit begrenzten Mitteln noch verstärkt. Nichtregierungsorganisationen arbeiten daran, Wasseraufbereitungsanlagen wieder instand zu setzen, verfügen jedoch nicht über ausreichende Ressourcen, um die Netze zu reparieren. Daher ist das Wasser, das die Anlage verlässt, nicht mehr trinkbar, wenn es die Haushalte der Bewohner erreicht. In diversen Gebieten sind die Bewohner auf unsichere Wasserquellen angewiesen, so etwa auf den unregulierten Transport mittels Lkw und Tankwagen (Idlib, Aleppo, Al-Hasaka, Teile von Damaskus) oder aus flachen, kontaminierten Brunnen in der Nähe von Ölraffinerien (Gouvernement Deir ez-Zor) (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation – Syrien, Version 13, Stand: 28.02.2026, Seite 386 f.; speziell zur Lage im Nordosten inhaltsgleich, aber detaillierter auch Seite 432 f.). Im Durchschnitt machen die Kosten für Trinkwasser und Wasser für den Haushalt etwa 20 % des Familieneinkommens aus. Infolgedessen mussten einige Menschen den Kauf von Trinkwasser einstellen und verwenden nun kontaminiertes Wasser aus den oben beschriebenen Quellen. Der fehlende Zugang zu sauberem Wasser hat zu schwerwiegenden Gesundheitsproblemen geführt, darunter zur Ausbreitung von Infektionskrankheiten wie Cholera und Durchfall, insbesondere bei Kindern. Selbst in Gebieten, die einst vom früheren Regime kontrolliert wurden, wurde den Trinkwasser- und Abwassersystemen wenig Aufmerksamkeit geschenkt. Die mangelnde Instandhaltung hat zu einer erheblichen Verschlechterung und Beschädigung der Infrastruktur geführt (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation – Syrien, Version 13, Stand: 28.02.2026, Seite 388 f.).

64 Auch der Bereich Wohnen ist stark von der allgemeinen Teuerung betroffen, allerdings vor allem in Damaskus und den größeren Städten. Unternehmungen in Richtung eines Wiederaufbaus des in erheblichem Ausmaß zerstörten Wohnungsbaubestandes bleiben bisher rar, zumeist in privater Hand und ohne übergreifendes Konzept. Unter der dadurch bedingten Wohnungsknappheit leiden insbesondere auch Rückkehrer.

65 Nach einer landesweiten Schadensbewertung des syrischen Sektors für Unterkünfte und Non-Food-Artikel (SNFI) in Syrien wurden die höchsten Zerstörungsraten in Quneitra (68 % der Wohnungen teilweise oder vollständig beschädigt), Idlib (63 %) und Hama (60 %) gemeldet. Hinsichtlich der Provinzen wurden nach einer Analyse der Internationalen Organisation für Migration (IOM) die stärksten Zerstörungen in den Provinzen Ar-Raqqa (38 % der Immobilien teilweise oder vollständig beschädigt), Hama (35 %) und Al-Hasaka (34 %) gemeldet. In 99 % der untersuchten Gemeinden werden beschädigte Wohnungen in allen Schadensklassen (geringfügig, teilweise und vollständig) genutzt, in 44 % vollständig zerstörte. In 71 % der Gemeinden wohnen Rückkehrer in beschädigten Häusern, gefolgt von Gast- oder nicht vertriebenen Haushalten (63 %) und Binnenvertriebenen (44 %), was darauf hindeutet, dass der beschädigte und zerstörte Wohnungsbestand ein erhebliches Hindernis für eine sichere und nachhaltige Rückkehr darstellt. Über 20 % der Syrer leben in Notunterkünften und Unterkünften, die für winterliche Wetterbedingungen schlecht ausgerüstet sind. Viele vertriebene und zurückgekehrte Familien leben in Langzeitunterkünften, die ebenfalls dringend reparaturbedürftig sind (vgl. Mercy Corps/UNDP, Regional Socio-Economic Update Bulletin Volume 2, August–December 2025, Seite 7).

66 Die derzeitigen Machthaber haben bislang keine Wiederaufbaupolitik oder -pläne vorgelegt. Stattdessen dulden sie die Entstehung informeller, nicht städtebaulichen Vorschriften entsprechender Siedlungen, die sich derzeit unkontrolliert ausbreiten. Daneben gibt es in verschiedenen Regionen lokale und internationale Institutionen, die Schadensbegrenzung betreiben und mithilfe von Bauingenieuren die Reparatur von Häusern, Moscheen, Schulen usw. durchführen oder unterstützen. Der Wiederaufbau der Städte erfolgt nach dem Zufallsprinzip. Es gibt nur wenige neue Baustellen. Stattdessen sind einige Menschen in ihre beschädigten Häuser zurückgekehrt und führen Reparaturen durch, soweit dies möglich ist (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation – Syrien, Version 13, Stand: 28.02.2026, Seite 416 f.). Weil aber über 90 % der Bevölkerung mittlerweile von Armut betroffen sind, ist es für Familien nahezu unmöglich, sich grundlegende Güter zu leisten oder Reparaturen an ihren Unterkünften durchzuführen. In einer Untersuchung von Impact Initiatives gaben 90 % der untersuchten Gemeinden an, dass die Kosten für Baumaterial bzw. den Transport zu hoch waren. Binnenvertriebene, Neuankömmlinge und Rückkehrer sind aufgrund der weitreichenden Zerstörungen in Damaskus und Umgebung, darunter ganze Stadtteile, mit einer erheblichen Wohnungsknappheit konfrontiert. Auch Aleppo und seine Umgebung haben erhebliche Schäden erlitten. Ebenso stark betroffen sind Homs und seine Umgebung sowie südliche Gebiete von Idlib. Ihre Sanierung erfordert zwangsläufig ihren vollständigen Abriss. Im Juni 2025 waren bei einer Untersuchung durch IOM an Orten mit schwerbeschädigten Unterkünften zum Zeitpunkt der Bewertung nur wenige Unterkünfte wieder aufgebaut worden. An Orten mit schwerbeschädigten Unterkünften hatten 71 % der Gemeinden noch keine Wiederaufbaumaßnahmen eingeleitet, und wenn der Wiederaufbau begonnen hatte, war dieser minimal (an 17 % der Orte mit schweren Zerstörungen wurden einige wenige Unterkünfte wiederaufgebaut). Am bedeutendsten war der Wiederaufbau von Unterkünften im Gouvernement Aleppo, wo zum Zeitpunkt der Bewertung in 19 % der Orte alle oder die meisten Unterkünfte wiederaufgebaut wurden. Es gibt keine Ankündigungen bezüglich der Einrichtung von Sammelunterkünften für Rückkehrer durch die Übergangsbehörden in Syrien. UNHCR bietet Unterstützung im Bereich Unterkunft in Syrien von Notunterkünften bis hin zu längerfristiger Unterkunftshilfe sowie der Wiederherstellung kommunaler Grundversorgungseinrichtungen in Gebieten mit hoher Rückkehrerquote. Um Rückkehrer zu unterstützen, bieten UNHCR und seine Partner im Rahmen langfristiger Unterbringungslösungen über von UNHCR unterstützte Gemeindezentren Hilfe bei der Wohnungssuche an. UNHCR unterstützt auch die Instandsetzung der kommunalen Basisinfrastruktur, um die Lebensgrundlagen und die Grundversorgung der Gemeinden in Gebieten mit hoher Rückkehrerquote zu verbessern (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation – Syrien, Version 13, Stand: 28.02.2026, Seite 417 f.).

67 Zu den begehrtesten Gebieten zählen das Zentrum von Damaskus und der Norden von Aleppo, die zu den sichereren und attraktiveren Wohnlagen gehören, was sich auch in den Mietpreisen widerspiegelt (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation – Syrien, Version 13, Stand: 28.02.2026, Seite 419). In Damaskus soll eine durchschnittliche Wohnung derzeit 400 bis 500 US-Dollar Miete kosten (vgl. ÖRK/ACCORD, Syrien: Aktuelle Entwicklungen in den Bereichen Staatsbildung, Sicherheit, Wirtschafts- und Versorgungslage; Entwicklungen in den Gebieten der kurdischen Selbstverwaltung, 05.01.2026, Seite 14). Im Gegensatz dazu gibt es auf dem Immobilienmarkt in den ländlichen Regionen eine Stagnation beim Kauf und Verkauf vor dem Hintergrund des schwankenden Wechselkurses des Syrischen Pfunds gegenüber ausländischen Währungen und der Aussetzung der Registrierung von Immobilien seit dem 08.12.2024 durch die Regierungsbehörden, die für „Immobilienleerstände“ und Eigentumsübertragungen zuständig sind (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation – Syrien, Version 13, Stand: 28.02.2026, Seite 419 f.). Für die Vororte der großen Städte und abgelegene Gegenden wird jedoch über generell schlechte Lebensbedingungen berichtet. Ferner scheint für Neuankömmlinge das Problem zu bestehen, dass Ortsansässige nicht an sie vermieten möchten oder höhere Preise von ihnen fordern (vgl. EUAA, Country Guidance: Syria – Comprehensive Update, Dezember 2025, Seite 100).

68 Eine ausreichende Versorgung mit Elektrizität ist in Syrien derzeit nicht gewährleistet. Das Land leidet unter einem Stromdefizit von bis zu 80 % seines tatsächlichen Bedarfs. Dem ehemaligen Elektrizitätsminister zufolge sind nur sechs Kraftwerke auf syrischem Gebiet in Betrieb, wobei nur 40 % mit voller Produktionskapazität arbeiten. Hauptursache hierfür ist, neben erheblichen kriegsbedingten Schäden am Stromnetz, ein latenter Mangel an notwendigen Brennstoffen. Die derzeitige Regierung hat Anstrengungen unternommen, um den Stromsektor zu verbessern, doch die Fortschritte hängen nach wie vor stark von externer Unterstützung ab. Ein Beispiel hierfür ist die Lieferung von kostenlosem Gas aus Katar über Jordanien, die dazu beigetragen hat, die Stromversorgung im Vergleich zur Zeit unmittelbar nach Assad zu stabilisieren. Ein weiteres Abkommen im Wert von sieben Milliarden US-Dollar mit Unternehmen aus der Türkei, Katar und den USA ist bislang noch nicht umgesetzt. Die von der Regierung umgesetzten vorübergehenden Lösungen haben bislang nicht dazu geführt, dass die Stromausfälle beendet werden konnten. Die Hauptstadt und weite Teile Syriens leiden weiterhin täglich unter langen Stromausfällen (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation – Syrien, Version 13, Stand: 28.02.2026, Seite 389 f.). In städtischen Zentren gibt es nur zwei bis sechs Stunden Strom pro Tag, in einigen Gebieten kommt es zu längeren Stromausfällen und ländliche Gemeinden können sich zunehmend nicht mehr auf teure private Generatoren verlassen. Viele Gebiete werden nur zwei bis sechs Stunden pro Tag mit Strom versorgt, insbesondere in Dar’aa, Latakia und Damaskus, wo bis zu 75 % der Gemeinden betroffen sind. In anderen Gouvernements ist die Lage noch gravierender: Die Mehrheit der Gemeinden gibt an, weniger als zwei Stunden Strom pro Tag zu haben, darunter Deir ez-Zor (74 %), Hama (77 %), Homs (62 %) und Damaskus-Umland (69%). Demgegenüber berichten andere Quellen, dass sich die Stromversorgung in Damaskus und einigen anderen Gebieten ab März 2025 unter anderem aufgrund von Lieferungen aus Katar verbesserte. Mehrere Quellen berichten, dass die Anzahl der täglichen Stunden mit Stromversorgung nicht nur in Damaskus, sondern auch in anderen Landesteilen, z. B. Aleppo, im Steigen begriffen ist (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation – Syrien, Version 13, Stand: 28.02.2026, Seite 391).

69 Viele Syrer, die Verwandte im Ausland haben, sind auf Überweisungen aus dem Ausland angewiesen, um die Lebenshaltungskosten und die Wirtschaftskrise zu bewältigen. Schätzungen zufolge belaufen sich die Überweisungen mit Stand April 2025 auf etwa drei bis vier Milliarden USD pro Jahr und sind damit eine der wichtigsten Quellen des Nationaleinkommens (sie machen 15 bis 20 % des inoffiziellen BIP aus). Allerdings bleiben sie eine vorübergehende Lösung in einer zusammengebrochenen Wirtschaft, die eher auf Überlebensökonomie als auf Produktion setzt. Die Kluft zwischen denen, die Hilfe von Verwandten im Ausland erhalten, und denen, die ausschließlich auf lokale Ressourcen angewiesen sind, ist beträchtlich. Für einige Rückkehrer können diese Überweisungen die Grundlage für ihre Wiedereingliederung bilden, indem sie ihnen ermöglichen, beschädigte Häuser zu reparieren, Unternehmen zu gründen oder einfach nur den täglichen Bedarf zu decken. In anderen Fällen können jedoch die Rückkehrer selbst zu Versorgern werden und ihre im Ausland erworbenen Ersparnisse oder Ressourcen nutzen, um Verwandte zu unterstützen, die in Syrien geblieben sind (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation – Syrien, Version 13, Stand: 28.02.2026, Seite 379).

70 Für Rückkehrer nach Syrien bietet die Bundesrepublik Deutschland seit Januar 2025 finanzielle Rückkehrhilfen in Form von Programmen zur Rückkehrbeförderung (REAG/GARP) an. Diese beinhalten nicht nur Reisekosten, sondern auch eine Starthilfe von 1.000,00 EUR pro Person. Darüber hinaus existiert das European Reintegration Programme (EURP), das kurzfristige, aber auch langfristige Hilfen vor Ort vorsieht (vgl. im Einzelnen: https://www.returningfromgermany.de/countries/syria/– letzter Abruf am 20.04.2026).

71 (3) Das Gesundheitssystem ist – bei regionalen Unterschieden – zu einem großen Teil nicht funktionsfähig und deckt selbst die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung nicht annähernd ab. Soweit den Erkenntnismitteln allgemeine Informationen über seine Beschaffenheit, über Behandlungsangebote, Kapazitäten, Ressourcen und dergleichen zu entnehmen sind (vgl. hierzu BFA, Länderinformation der Staatendokumentation – Syrien, Version 13, Stand: 28.02.2026, Seite 447 f.), handelt es sich offenbar weitgehend um nur theoretisch vorhandene Versorgungsangebote, zu denen die allermeisten Menschen in Syrien aufgrund der nachfolgend beschriebenen Umstände derzeit de facto keinen ausreichenden Zugang haben.

72 Insgesamt werden 264 von 270 Unterbezirken gemäß der Schweregradskala für den Gesundheitssektor als unter schweren oder extremen Bedingungen leidend eingestuft (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation – Syrien, Version 13, Stand: 28.02.2026, Seite 438; EUAA, Country Guidance: Syria – Comprehensive Update, Dezember 2025, Seiten 58, 100). Jahrzehntelange Unterinvestitionen und 14 Jahre Konflikt haben zu einem fast vollständigen Zusammenbruch des primären Gesundheitssystems in Syrien geführt. Die Gesundheitsinfrastruktur wurde weitgehend zerstört. Nur 57 % der Krankenhäuser und 37 % der primären Gesundheitszentren sind voll funktionsfähig. Doch selbst diese leiden unter gravierenden Engpässen, sodass Millionen Menschen keinen Zugang zu grundlegenden Gesundheitsdienstleistungen haben. Als besonders stark von medizinischer Unterversorgung betroffen werden genannt: Umgebung von Aleppo, Umgebung von Damaskus, Umgebung von ’Azaz und al-Bab, einschließlich unterentwickelter Dörfer (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation – Syrien, Version 13, Stand: 28.02.2026, Seite 439 f.). Neben der zerstörten Infrastruktur, Finanzierungslücken und Versorgungsengpässen hat auch die durch den Bürgerkrieg und seine Folgen bedingte Abwanderung von medizinischem Fachpersonal das Gesundheitssystem Syriens schwer getroffen. Der Verlust an medizinischem Personal in Syrien beträgt 50 bis 70 % des Gesundheitspersonals und wird durch niedrige Gehälter noch verschärft, was einen enormen Druck auf die Verbliebenen ausübt (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation – Syrien, Version 13, Stand: 28.02.2026, Seite 441).

73 Es besteht ein kritischer Mangel an lebenswichtigen Medikamenten , darunter Antibiotika, Kinderarzneimittel, Schmerzmittel, Anästhetika und Medikamente für chronische Erkrankungen wie Herzkrankheiten und Diabetes. Darüber hinaus besteht ein erheblicher Mangel an medizinischen Verbrauchsmaterialien, sowie an Brennstoff und sogar Lebensmitteln für Patienten und Personal. Nach Angaben des syrischen Gesundheitsministeriums sind derzeit (Stand: Dezember 2025) schätzungsweise 90 bis 95 % der Medikamente im öffentlichen Sektor nicht verfügbar. Infolgedessen sind Patienten weitgehend auf lokale Apotheken angewiesen, um die benötigten medizinischen Behandlungen zu erhalten, und es gibt kein Erstattungssystem. Die Verfügbarkeit wichtiger Medikamente kann je nach Ort und Art der benötigten Medikamente variieren. Einweg-Operationsballons werden nach manueller Reinigung mehrfach verwendet. Nadeln werden in schmutzigen Becken mit Seife und Wasser sterilisiert. Öffentliche Krankenhäuser forderten Patienten sogar auf, ihre Medikamente, Spritzen, Verbandsmaterial und medizinisches Klebeband selbst mitzubringen (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation – Syrien, Version 13, Stand: 28.02.2026, Seite 440).

74 Eine der größten Einschränkungen beim Zugang zur Gesundheitsversorgung sind nach wie vor die hohen Kosten für Medikamente und Transport, da Patienten oft gezwungen sind, lange Wege zu Krankenhäusern und Gesundheitseinrichtungen zurückzulegen. 59 % der Bevölkerung haben keinen Zugang zu primärer Gesundheitsversorgung, 84 % haben keinen Zugang zu fachärztlicher Betreuung und 79 % geben an, keinen Zugang zu medizinischer Notfallversorgung zu haben. Mehr als 452 Gesundheitseinrichtungen, die zuvor formelle Unterstützung erhielten, sind von Kürzungen der Finanzmittel betroffen und stehen vor der Schließung, wodurch über fünf Millionen Menschen Gefahr laufen, den Zugang zu lebenswichtiger medizinischer Versorgung und lebensrettenden Dienstleistungen zu verlieren (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation – Syrien, Version 13, Stand: 28.02.2026, Seite 445).

75 Die Unterstützung durch Nichtregierungsorganisationen, die nach dem Sturz al-Assads zunächst ihre Aktivitäten auf neu zugängliche städtische Gebiete ausweiten konnten und in Orten wie Damaskus und Aleppo dazu beitrugen, massive Lücken insbesondere in der Gesundheitsversorgung zu schließen, ist infolge der Kürzungen der Hilfen der US-Agentur für internationale Entwicklung (USAID) erheblich eingeschränkt. Viele NGOs waren gezwungen, Personal abzubauen, Programme einzustellen oder bestehende Dienste neu zu priorisieren. Besonders schwerwiegend waren die Auswirkungen im Gesundheitssektor. Mobile Gesundheitskliniken – teilweise die einzigen medizinischen Versorgungsstellen in Kleinstädten und Dörfern – gehörten zu den Dienstleistungen, die zuerst gestrichen werden mussten. Diese Kliniken versorgten einst Tausende von Menschen in Gebieten, in denen Rückkehrer langsam ihr Leben wieder aufbauten. Die Ausnahmeregelungen, die auf die US-Entscheidung folgten und die wichtige lebensrettende Medikamente, medizinische Leistungen, Nahrungsmittel, Unterkünfte und Hilfe zum Lebensunterhalt umfassen, sind unklar. Sie mögen auf dem Papier existieren, doch in der Praxis bleiben viele wichtige Güter – Bildgebungsgeräte, Beatmungsgeräte und Diagnosegeräte – aufgrund von US-Beschränkungen unzugänglich. Selbst wenn Nichtregierungsorganisationen Lizenzen erhalten, weigern sich Banken und Lieferanten oft aus Angst vor rechtlichen Risiken, mit Syrien zusammenzuarbeiten. 280 Gesundheitseinrichtungen (16 % der Gesamtzahl) haben aufgrund von Mittelkürzungen ihren Betrieb eingestellt oder ihre Kapazitäten reduziert, wovon alle 14 Gouvernements betroffen sind. Am stärksten betroffen sind Damaskus, Aleppo, al-Hasaka, Latakia und ar-Raqqa. Von Mitte des Jahres 2025 bis November 2025 waren 417 Gesundheitseinrichtungen von Mittelkürzungen betroffen, wobei 366 ihre Dienste eingestellt oder reduziert haben. 7,4 Millionen Menschen haben bereits einen eingeschränkten Zugang zu Medikamenten und Behandlungen erfahren. In nur zwei Monaten bedeutete das, dass 210.000 Überweisungen nicht stattfinden konnten, 122.000 Traumaberatungen nicht stattfanden, 13.700 Geburten ohne qualifizierte Geburtshelfer erfolgten und 89.000 psychologische Beratungen nicht in Anspruch genommen werden konnten (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation – Syrien, Version 13, Stand: 28.02.2026, Seite 442 f.).

76 Die Qualität und Art der Versorgung variiert allerdings von Region zu Region (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation – Syrien, Version 13, Stand: 28.02.2026, Seite 443). So sind in neu befreiten Gebieten wie Damaskus und Aleppo die Krankenhäuser kaum funktionsfähig. Der vom Assad-Regime übernommene Gesundheitssektor ist aufgrund grassierender Korruption, administrativer Nachlässigkeit und der zerfallenden Infrastruktur sowie eines gravierenden Mangels an medizinischen Geräten und Medikamenten, insbesondere Krebsmedikamenten, fast vollständig zusammengebrochen. Die Krankenhäuser sind veraltet, den primären Gesundheitszentren fehlen grundlegende Dienstleistungen, die Technologie ist veraltet, und es gibt keine Krankenversicherung, keine Finanzierung und keine Digitalisierung (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation – Syrien, Version 13, Stand: 28.02.2026, Seite 443; vgl. auch EUAA, Country Guidance: Syria – Comprehensive Update, Dezember 2025, Seite 100). Im Nordosten Syriens ist es der autonomen Verwaltung in den Kurdengebieten zwar gelungen, ein Mindestmaß an grundlegenden Gesundheitsdienstleistungen aufrechtzuerhalten. Dennoch sind etwa drei Millionen Menschen von einem Zusammenbruch der Gesundheitsversorgung bedroht, da die lokalen Behörden nicht in der Lage sind, die Lücken zu schließen, die durch Kürzungen der Finanzmittel (seitens USAID, s. EUAA, Country Guidance: Syria – Comprehensive Update, Dezember 2025, Seite 58) entstanden sind. Dort wird erwartet, dass die Hälfte der 200 Gesundheitseinrichtungen mit Engpässen bei der medizinischen Versorgung konfrontiert sein werden und wichtige Einrichtungen möglicherweise geschlossen werden müssen. Die mobilen medizinischen Einheiten sind mit einem Personalmangel konfrontiert (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation – Syrien, Version 13, Stand: 28.02.2026, Seite 453 f.). Demgegenüber wird beispielsweise aus der Region Latakia – allerdings von den hierfür zuständigen Behörden – berichtet, dass sich die Gesundheitsdienste im Vergleich zur Assad-Ära um fast 40 % verbessert hätten, wobei auch dort von den oben beschriebenen Problemen, insbesondere von Personal- und Medikamentenmangel die Rede ist (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation – Syrien, Version 13, Stand: 28.02.2026, Seite 441 f.).

77 (4) Ein regulärer Arbeitsmarkt ist in Syrien derzeit für weite Teile der Bevölkerung nicht vorhanden. Die Arbeitslosigkeit hat zugenommen, informelle und potenziell ausbeuterische Beschäftigungsverhältnisse sind für die meisten Menschen die einzige Möglichkeit, Einnahmen zu generieren.

78 Die Arbeitslosenquote beträgt ca. 60 %. Die Gesamtbeschäftigung blieb bei etwa 6,3 Millionen trotz des demografischen Schocks stabil, unterstützt durch eine steigende Erwerbsbeteiligung. Die International Labour Organisation wiederum spricht von einer Erwerbsbeteiligung von Frauen von unter 15 %, die durch diskriminierende Normen, Betreuungsaufgaben und Unsicherheit behindert wird. Arbeitslosigkeit, Arbeitsplatzverluste und eingeschränkter Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen stellen für Haushalte weiterhin große Hindernisse bei der Deckung ihrer Grundbedürfnisse dar. Viele Familien greifen auf nicht nachhaltige Bewältigungsstrategien zurück, wie beispielsweise Geld leihen, Verkauf von Produktionsmitteln oder die Aufnahme risikoreicher oder erniedrigender Arbeit. Diese Strategien beeinträchtigen die langfristige Widerstandsfähigkeit und setzen die Betroffenen ernsthaften Schutzrisiken aus, darunter Ausbeutung und Missbrauch (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation – Syrien, Version 13, Stand: 28.02.2026, Seite 405 f.; EUAA, Country Guidance: Syria – Comprehensive Update, Dezember 2025, Seite 99).

79 Die Verfügbarkeit von Stellenangeboten kann je nach Standort und Wirtschaftssektor variieren. Zu den Bereichen mit allgemein hoher Nachfrage zählen das Gesundheitswesen, das Bauwesen, das Bildungswesen, die Landwirtschaft und qualifizierte Arbeitskräfte. Entsprechend der veränderten Wirtschaftslage hat sich das Beschäftigungsprofil der Syrer dramatisch gewandelt, wobei die Arbeitnehmer zunehmend in den informellen Sektor und den Dienstleistungssektor abgewandert sind. Im Jahr 2022 hat sich der Anteil der Syrer, die in Familienunternehmen beschäftigt sind, im Vergleich zu 2010 mehr als vervierfacht, was eine Verlagerung hin zu einem informelleren Beschäftigungsmodell widerspiegelt. Der Anteil der Industrie an der Gesamtbeschäftigung hat sich zwischen 2010 und 2022 etwa halbiert, während der Anteil der Beschäftigung im Dienstleistungssektor deutlich gestiegen ist: Im Jahr 2022 waren 64 % der männlichen und 86 % der weiblichen Beschäftigten im Dienstleistungssektor tätig, verglichen mit 48 % bzw. 68 % im Jahr 2010. Vor 2011 waren über 30 % der Erwerbstätigen im landwirtschaftlichen Sektor beschäftigt, während der aktuelle Anteil (Stand: Mai 2025) nur noch 15 % beträgt. Die Landflucht setzt sich unermüdlich in Richtung der verarmten Vororte der großen Städte Syriens fort, wo die Menschen von Gelegenheitsjobs und internationaler Hilfe leben. Es gibt einen informellen Arbeitsmarkt im Land, der einen großen Teil der Stellenangebote ausmacht. Die Arbeit im informellen Sektor ist zwar hinsichtlich der formalen Anforderungen möglicherweise flexibler, jedoch ist dieser Sektor völlig unreguliert und bietet den Arbeitnehmern keine rechtlichen Garantien. Das betrifft über 83 % der Beschäftigungsverhältnisse (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation – Syrien, Version 13, Stand: 28.02.2026, Seite 406 f.). Lücken in der Durchsetzung des Arbeitsrechts, veraltete Sozialversicherungssysteme und eine schwache institutionelle Koordination verschärfen die Vulnerabilität, insbesondere für Frauen, Jugendliche, Menschen mit Behinderungen und Rückkehrer (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation – Syrien, Version 13, Stand: 28.02.2026, Seite 410).

80 Es gibt keine staatliche Politik zur Unterstützung von Arbeitslosen oder Rückkehrern. Die Voraussetzungen für den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis variieren je nach Branche. Um einen Arbeitsvertrag auf dem legalen Arbeitsmarkt zu unterzeichnen, müssen Syrer ihren Personalausweis und ein Führungszeugnis vorlegen. Im Mai 2025 gab das Ministerium für Soziales und Arbeit die Reaktivierung der Arbeitsmarktplattform bekannt, die als Hilfestellung für Beschäftigung und zur Unterstützung von Arbeitgebern bei der Suche nach Bewerbern mit geeigneten Kompetenzen und Fähigkeiten zur Besetzung offener Stellen dienen soll. Die Plattform bietet außerdem Erleichterungen beim Zugang zu Ausbildungs-, Qualifizierungs- und Kompetenzentwicklungsdiensten, um die Beschäftigungsmöglichkeiten zu verbessern, sowie weitere Dienstleistungen. Die Anerkennung von im Ausland erworbenen Fähigkeiten und Qualifikationen hängt von den syrischen Vorschriften und dem jeweiligen Beruf ab. In einigen Fällen müssen Qualifikationen möglicherweise von den zuständigen Behörden bewertet oder neu zertifiziert werden (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation – Syrien, Version 13, Stand: 28.02.2026, Seite 411).

81 In Nordsyrien gaben über 50 % der Binnenvertriebenen an, dass der Mangel an Beschäftigungs- und Lebensunterhaltsmöglichkeiten das Haupthindernis für ihre Rückkehr in ihre Herkunftsgebiete darstellt. Ein ähnlicher Trend ist bei Flüchtlingen im Ausland zu beobachten, für die der Zugang zu nachhaltigen Lebensgrundlagen ein entscheidender Faktor bei ihrer Entscheidung über eine Rückkehr in ihre Heimat ist. Landesweit nannten 64 % der Gemeinden die Knappheit an Beschäftigungsmöglichkeiten als ein zentrales Problem (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation – Syrien, Version 13, Stand: 28.02.2026, Seite 412). Vor allem aus al-Hasaka und Deir ez-Zor wird von extremer Armut aufgrund weitgehend fehlender Beschäftigungsmöglichkeiten berichtet. Abhilfemaßnahmen stehen nur in sehr begrenztem Umfang zur Verfügung und sind nur über Beziehungen zu den Machthabern der kurdischen Autonomieregierung bzw. den SDF zugänglich, die von der lokalen Bevölkerung als korrupt beschrieben werden und vorhandene Ressourcen offenbar vorrangig an kurdisch-stämmige Interessenten verteilen (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation – Syrien, Version 13, Stand: 28.02.2026, Seite 434). Wesentliche Änderungen dieser Umstände infolge der Übernahme betreffender Gebiete durch die Übergangsregierung Anfang 2026 sind derzeit nicht ersichtlich.

82 (5) Aus den aktuellen Erkenntnismitteln ergeben sich keine direkten Informationen über nennenswerte Sozial- oder Transferleistungen des syrischen Staates oder anderer Gruppierungen mit Gebietskontrolle. Sozialleistungen im eigentlichen Sinne gibt es in Syrien demnach nicht. Vielmehr beschränkt sich die vorhandene Hilfe auf humanitäre Hilfsleistungen, die von Hilfsorganisationen eingeworben und verteilt werden. Diese sind jedoch nicht landesweit verfügbar, nur eingeschränkt zugänglich und zudem im Laufe des Jahres 2025 massiv eingebrochen.

83 Bislang wurden nur 29,7 % der benötigten Mittel für eine ausreichende humanitäre Hilfe in Syrien bereitgestellt. Die Zerstörung der Infrastruktur, der wirtschaftliche Zusammenbruch des Landes und die drastische Kürzung der US-amerikanischen Hilfe erschweren die Rückkehr nach Syrien erheblich. Laut der NGO Mission Arab Center Washington DC (ACW) behindert die Streichung von mehr als 90 % der US-Hilfsprogramme, darunter rund 230 Millionen Dollar für Syrien, den Wiederaufbau und die Erholung des Landes. Durch diese Kürzungen wird auch die Arbeit von UN-Organisationen wie dem Welternährungsprogramm (WFP) beeinträchtigt, das zusätzliche 335 Millionen Dollar benötigt, um weiterhin monatlich 1,5 Millionen Menschen mit Nahrungsmittelhilfe zu versorgen. Besonders stark von der Aussetzung der US-amerikanischen Hilfe betroffen sind Al-Hasaka, Ar-Raqqa und Deir ez-Zor (vgl. SFH, Syrien: allgemeine Lage – Themenpapier, 05.01.2026, Seite 8).

84 (6) Die Situation der Frauen in Syrien – einschließlich ihrer Sicherheit und Behandlung – variiert stark, was weitgehend von ihrem konfessionellen Hintergrund, ihrer wirtschaftlichen und sozialen Stellung sowie von der Region und dem Ort abhängt, in der bzw. dem sie leben.

85 Sunnitische Frauen, insbesondere wenn sie einen Hidschab tragen, sind Berichten zufolge weniger Herausforderungen ausgesetzt als alawitische, christliche und drusische Frauen. Nicht-sunnitische Frauen scheinen besonders gefährdet zu sein, wenn ihre Identität durch ihr Aussehen oder Verhalten erkennbar ist. Die meisten Fälle von Diskriminierung, Belästigung und Missbrauch von Frauen werden aus Minderheitengebieten gemeldet, während solche Fälle aus Hama, Aleppo oder Dar’aa selten gemeldet werden. Neben dem religiösen Hintergrund und dem Aussehen einer Frau hängt die Art und Weise, wie sie behandelt wird, auch von ihrer sozialen Schicht, ihrem Einkommen und ihrem familiären Hintergrund ab; wohlhabendere oder gut vernetzte Frauen werden in der Regel fairer und respektvoller behandelt als ärmere Frauen ohne Einfluss. Frauen in kleineren Städten und ländlichen Gemeinden leben oft unter strengeren kulturellen Normen und sind auf den Schutz durch familiäre Netzwerke angewiesen. In Damaskus hingegen gehen viele Frauen allein aus und nehmen am täglichen Leben teil, treffen jedoch Vorsichtsmaßnahmen. Der Schutz der Regierung für Frauen vor Gewalt oder Belästigung ist im Allgemeinen unzureichend – beispielsweise in Fällen von Entführungen in den Küstengebieten, in Suweida und Teilen von Homs und Damaskus. Im Allgemeinen wird berichtet, dass Frauen in Syrien erschwerten Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen haben, jedoch nicht landesweit in gleichem Ausmaß. In einigen städtischen und von der Regierung kontrollierten Gebieten haben sich die Verwaltungsdienstleistungen verbessert, und die Beamten dort handeln professionell. Im Gegensatz dazu sind Frauen in Regionen, die von bewaffneten Gruppen oder (islamisch) konservativen Fraktionen dominiert werden, nach wie vor Diskriminierung und Unsicherheit ausgesetzt. In einigen Gebieten, wie beispielsweise in einer „One-Stop-Window“-Behörde in Damaskus, sind die Verwaltungsprozesse effizient und die Mitarbeiter behandeln Frauen respektvoll. Im Gegensatz dazu werden Frauen in (islamisch) konservativeren oder von Konflikten betroffenen Gebieten wie Douma im Umgang mit lokalen Behörden häufig diskriminierend behandelt. Beamte hinterfragen möglicherweise ihre Anwesenheit, verlangen, dass sie von einem männlichen Verwandten begleitet werden, oder verzögern Formalitäten, was die Verwaltungsvorgänge für Frauen länger und schwieriger gestaltet. Der öffentliche Sektor war unter al-Assad der größte Arbeitgeber. Mit der Verkleinerung des Staatsapparats geht ein allgemeiner Anstieg der Arbeitslosigkeit einher, und damit auch ein Anstieg der Arbeitslosigkeit unter Frauen. Defizite in der Regierungsführung, etwa durch die Fragmentierung der Verwaltungssysteme wirken sich unverhältnismäßig stärker auf Frauen aus, die in ihrer Mobilität eingeschränkt sind, geringeren Zugang zu Informationen haben und von männlichen Vormündern bei Verwaltungsvorgängen abhängig sind (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation – Syrien, Version 13, Stand: 28.02.2026, Seite 266 ff.).

86 Die Situation alleinstehender, verwitweter oder geschiedener Frauen hat sich unter der neuen Regierung nicht verändert oder verbessert. Sie sehen sich weiterhin mit denselben Schwierigkeiten in Bezug auf Beschäftigung, Transport, Wohnen, Schutz und Zugang zu offiziellen Dokumenten konfrontiert. In Bezug auf das Wohnen sehen sich alleinstehende Frauen und Witwen sozialen Einschränkungen gegenüber. Obwohl es ihnen gesetzlich erlaubt ist, Wohnungen zu mieten und offizielle Verfahren selbstständig zu erledigen, behindern soziale Normen oft ihren Zugang. Vermieter und lokale Beamte können Frauen für das Alleinleben kritisieren oder davon abraten (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation – Syrien, Version 13, Stand: 28.02.2026, Seite 272). Alleinstehende Frauen sind daher als besonders vulnerabel in Bezug auf die Bereiche Wohnen und Grundeigentum anzusehen, sie gehören in dieser Kategorie zu den Personen mit der höchsten Armutsrate (vgl. EUAA, Country Guidance: Syria – Comprehensive Update, Dezember 2025, Seite 101). Sie sind in der Regel stark von Familienangehörigen abhängig, da sie selten wirtschaftlich unabhängig sind. Frauen haben traditionell über ihren Ehemann oder männliche Verwandte Zugang zu Wohnraum und anderen Gütern im Sinne von Vermögenswerten erhalten. Diese Möglichkeit steht jedoch einer wachsenden Zahl von Witwen und anderen Frauen, die nach dem Konflikt gezwungen sind, einen Haushalt zu führen, nicht mehr zur Verfügung, wodurch sie besonders gefährdet sind, ihren Wohnraum zu verlieren. Für viele alleinstehende Frauen ist es aufgrund der hohen Wohnkosten in Verbindung mit der vorherrschenden gesellschaftlichen Einstellung gegenüber allein lebenden Frauen schwierig, eine Unterkunft zu finden. Frauen, die versuchen, nach Damaskus zurückzukehren, sehen sich mit erheblichen Hindernissen bei der Suche nach einer Unterkunft und einer Beschäftigung konfrontiert. Einige Frauen, die zuvor in Flüchtlingslagern in Idlib gelebt haben und nach dem Sturz der früheren Regierung nach Damaskus umziehen wollten, mussten aufgrund der unerschwinglich hohen Mietkosten letztendlich in die Lager zurückkehren. Für alleinstehende Frauen und ältere Menschen hängt die Wiedereingliederung stark vom Zugang zu einem unterstützenden familiären Netzwerk ab. Viele Frauen, die ohne Ehemann oder männliches Familienoberhaupt nach Syrien zurückkehren, sind stark auf ihre Großfamilie angewiesen und ziehen oft zu dieser, insbesondere wenn sie keinen Zugang zu ihrer unmittelbaren Familie haben (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation – Syrien, Version 13, Stand: 28.02.2026, Seite 272 f.).

87 Während immer mehr Frauen Arbeit suchen, haben anhaltende Hindernisse auch die Arbeitslosenquote von Frauen in die Höhe getrieben (vgl. oben). In der Regel erhalten berufstätige Frauen für gleiche Arbeit deutlich weniger Lohn als Männer. Im Nordosten Syriens wird die Erwerbssituation von Frauen zusätzlich durch den fortschreitenden Klimawandel, den dadurch bedingten Wegfall landwirtschaftlicher Lebensgrundlagen und der einhergehenden Veränderung des ländlichen Lebens beeinflusst. Männer finden hier in der Regel Arbeit im Baugewerbe, während Frauen und Mädchen zunehmend von bewaffneten Gruppen rekrutiert werden. Darüber hinaus sind sie zunehmend in Schmuggelaktivitäten entlang der syrisch-irakischen und syrisch-türkischen Grenze involviert, darunter der Transport von Alltagsgütern wie Gasflaschen, Käse, Hühnern und Schafen. Sie werden häufig von männlichen Schmugglern als Späher oder zur Ablenkung eingesetzt, um militärische Kontrollpunkte zu umgehen. Viele Frauen, die in den Schmuggel involviert sind, sind sexueller Belästigung und Ausbeutung durch Grenzbeamte und Schmuggler ausgesetzt. Einige schmuggelten auch Menschen, vor allem junge Männer, die vor der Wehrpflicht flohen, sowie Zigaretten und Waffen (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation – Syrien, Version 13, Stand: 28.02.2026, Seite 273 f.).

88 bb) In Anbetracht dieser Erkenntnislage hängt die Frage, ob einem Rückkehrer nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 EMKR droht, von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab (vgl. auch VG Köln, Urteil vom 26.01.2026 – 27 K 8855/25.A –, juris, Rn. 66; VG Saarland, Urteil vom 11.03.2026 – 3 K 66/26 –, juris, Rn. 106; vgl. demgegenüber etwa VG Osnabrück, Beschluss vom 20.03.2026 – 7 B 19/26 –, juris, Rn. 55: grundsätzlich keine beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art. 3 EMRK bei jungen, gesunden alleinstehenden Männern). Zu den für die Prognose relevanten Umständen zählen insbesondere die möglichen Rückkehrregionen, die Erwerbsfähigkeit, die Ausbildung und die beruflichen Erfahrungen des Rückkehrers, sein Alter, sein Gesundheitszustand sowie, ob für ihn in Syrien bereits eine Unterkunft und ein familiäres oder sonstiges soziales Netzwerk vorhanden sind. Daneben kann von Bedeutung sein, inwieweit und wie lange der Rückkehrer auf finanzielle Unterstützung von außerhalb Syriens zurückgreifen kann, sei es in Form von Rückkehrhilfen oder beispielsweise durch Zuwendungen Verwandter oder sonstiger Dritter.

89 Gemessen hieran ist zur Überzeugung des Gerichts mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dass die Klägerin bei einer Rückkehr nach Syrien aufgrund der spezifischen Umstände ihres Einzelfalls einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt sein würde.

90 (1) Dabei kann offenbleiben, ob der in der mündlichen Verhandlung erstmals getätigte Vortrag der Klägerin, bei einer Rückkehr zu ihrer Tante nach Syrien drohe ihr die Zwangsverheiratung, weil ihre – ebenfalls im Bundesgebiet aufhältige – Mutter und ihr in Syrien verbliebener Vater, zu dem kein Kontakt bestehe und der von der Mutter seit ihrer Kindheit getrennt sei, entsprechenden Druck auf ihre Tante ausüben würden, der Wahrheit entspricht. Selbst wenn nämlich unterstellt wird, dass dieser Vortrag nicht glaubhaft ist, lässt sich hieraus nicht schließen, dass die Klägerin in Wahrheit über ein aufnahmebereites soziales Auffangnetz in Syrien verfügt, auf welches sie bei einer Rückkehr zählen könnte.

91 (2) Es ist vielmehr davon auszugehen, dass sie – wenn überhaupt – erneut bei ihrer Tante im Gouvernement Deir ez-Zor unterkommen könnte. Zu ihrem ebenfalls noch in Syrien befindlichen Vater hat die Klägerin nach eigenen Angaben keinen Kontakt und weiß nicht, wo dieser sich aufhält. Von etwaigen weiteren Onkel und Tanten mütterlicher- wie väterlicherseits in Syrien weiß die Klägerin nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung nur, dass solche wohl vorhanden sein müssten, kennt diese jedoch nicht persönlich und weiß dementsprechend auch nicht, wo sich diese etwaig vorhandenen weiteren Verwandten aufhalten. Dasselbe gilt für wohl vorhandene Stiefgeschwister in Syrien, von welchen sie ebenfalls nur weiß, dass sie existieren müssten. Auch zu ihren Großeltern väterlicherseits hat die Klägerin ihren Angaben nach keinen Kontakt mehr. Dafür, dass sie in Wahrheit die vorgenannten Personen kennen würde bzw. Kontakt zu ihnen hätte, geschweige denn, dass diese bereit für ihre Aufnahme und Versorgung wären, bestehen keinerlei objektive Anhaltspunkte. Weitere Verwandte sind nach ihren Angaben in Syrien nicht vorhanden. Sie hat demnach keine Geschwister, ihre Großeltern mütterlicherseits sind bereits verstorben. Es gibt auch insoweit keine Anhaltspunkte dafür, dass in Wahrheit noch weitere Verwandte vorhanden wären.

92 Ist demnach zu unterstellen, dass die Klägerin allenfalls wieder bei ihrer Tante unterkommen könnte, wäre hierdurch ein wirksamer Schutz der Klägerin vor Verelendung zur Überzeugung der Kammer auch kurz- bis mittelfristig nicht gewährleistet. Denn ihren Angaben zufolge war ihre Tante als Angestellte im Landwirtschaftssektor tätig. Nach dessen weitgehendem Zusammenbruch in den vergangenen Jahren und den Berichten über extreme Arbeitslosigkeit gerade im Gouvernement Deir ez-Zor (vgl. oben) ist es – selbst wenn die Beschäftigung der Tante fortbestehen sollte, was den Angaben der Klägerin zufolge ungewiss ist – unwahrscheinlich, dass ihre Tante in der Lage sein würde, die Klägerin auch nur übergangsweise mit zu versorgen. Daran ändern auch die der Klägerin zugänglichen Rückkehrhilfen nichts. Da es nach aktuellem Erkenntnisstand keinerlei valide Anhaltspunkte für eine Besserung der wirtschaftlichen Situation im Gouvernement Deir ez-Zor gibt, ist vielmehr davon auszugehen, dass die Klägerin selbst zur Versorgung der Tante und etwaiger weiterer Personen in deren Umfeld herangezogen würde, dadurch (und angesichts der weiterhin exorbitant hohen Inflation vor Ort) bei ihr vorhandene Mittel rasch aufgebraucht sein würden und für die auch nur kurz- bis mittelfristige Stabilisierung ihrer eigenen Lage vor Ort nicht mehr verfügbar wären.

93 Auf finanzielle Hilfen seitens Angehöriger im Ausland kann die Klägerin nicht zählen, insbesondere nicht seitens ihrer Mutter oder ihres ebenfalls in Deutschland lebenden Onkels. Anhaltspunkte für weitere Bezugspersonen außerhalb Syriens fehlen. Zu ihrer Mutter und zu ihrem Onkel hat die Klägerin zur Überzeugung der Kammer ein derart belastetes Verhältnis, dass sie auf deren Hilfe beachtlich wahrscheinlich nicht vertrauen kann. Dabei kann auch hier offenbleiben, ob der Hintergrund dessen tatsächlich in einer von der Mutter und dem Onkel gewünschten, von ihr aber verweigerten Heirat begründet liegt. Denn sie hat zur Überzeugung der Kammer bereits aufgrund des von ihr in der mündlichen Verhandlung geschilderten Vorfalls hier in Deutschland hinreichenden Grund zu der Annahme, dass ihre Mutter und ihr Onkel sie bei einer Rückkehr nach Syrien nicht unterstützen würden. Ihren Angaben zufolge war der maßgebliche Grund, warum sie aus ihrer ersten Aufnahmeeinrichtung in ein Frauenhaus umgezogen ist, ein Vorfall, bei dem ihre Mutter sie gegen ihren Willen zu dem ebenfalls in Deutschland befindlichen Onkel verbracht und sie dort im Rahmen einer persönlichen Auseinandersetzung geschlagen und an den Haaren gezogen habe. Daraufhin sei sie (die Klägerin) von dort geflohen und habe im weiteren Verlauf die Polizei eingeschaltet, um ihr Handy, welches fluchtbedingt mit ihrer Jacke bei dem Onkel verblieben sei, wiederzubekommen. Jedenfalls diese Schilderungen sind – unabhängig vom Hintergrund der Auseinandersetzung – zur Überzeugung der Kammer glaubhaft. Die Klägerin hat über den Vorfall sowie ihre anschließende Fahrt mit dem Zug und die von einem zufällig getroffenen Mechaniker geleistete Hilfe mit der Polizei von sich aus detailliert, umfangreich und lebensnah berichtet. Nachfragen der Kammer hierzu hat sie plausibel beantworten können. Beispielsweise hat sie die Frage, weshalb sie zu diesem Vorfall nichts Schriftliches etwa von der Polizei vorgelegt habe, dahingehend beantwortet, dass sie nichts Schriftliches hierzu bekommen habe, weil sie kein Verfahren gegen ihre Mutter habe eröffnen wollen, sondern es ihr nur darum gegangen sei, ihr Handy wiederzubekommen. Soweit sie Nachfragen wie etwa dazu, wie lange sie nach dem Vorfall in der Wohnung des Onkels mit dem Zug herumgefahren sei, nicht genau beantworten konnte, trug auch dies angesichts der seitdem vergangenen Zeit und der aufgewühlten emotionalen Verfassung, von welcher die Klägerin berichtete, zur Glaubhaftigkeit ihres Vortrags eher noch bei, als dass sie diese einschränken würde. Ihre Schilderungen fügen sich zudem in ihren bisherigen und weiteren Vortrag ein. So passt die Auffälligkeit im Schriftsatz vom 19.02.2024, dass die zu diesem Zeitpunkt bereits seit etwa eineinhalb Jahren in Deutschland aufhältige Klägerin offenbar immer noch nichts Genaueres zum Status ihrer Mutter und ihres Onkels wusste, die bereits vor ihr nach Deutschland eingereist waren, zu ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung, wonach sie bereits in Syrien zu ihrer Mutter kein echtes Verhältnis bzw. ein sehr problematisches gehabt habe. Es widerspricht zudem ihren Schilderungen in der mündlichen Verhandlung nicht zwingend, dass ihr früherer Prozessbevollmächtigter als Grund für den Umzug in das Frauenhaus zunächst nur die Belästigung durch einen älteren Mann vorgetragen hatte. Auf entsprechenden Vorhalt des Gerichts hat die Klägerin einerseits bestätigt, dass auch dies zu dem Umzug ins Frauenhaus beigetragen und sie ihrem früheren Prozessbevollmächtigten auch hiervon berichtet habe, andererseits jedoch klargestellt, dass für sie selbst der Hauptgrund eigentlich gewesen sei, dass ihre Mutter die Adresse der ursprünglichen Unterkunft gekannt habe, und dass sie nicht wisse, was ihr früherer Prozessbevollmächtigter dem Gericht geschrieben habe. Dies passt zum einen zu dem Eindruck einer generellen gewissen Unbedarftheit in eigenen Angelegenheiten, den das Gericht in der mündlichen Verhandlung von der Klägerin gewonnen hat. Zum anderen entspricht es durchaus der Erfahrung, dass Kläger in Asylverfahren den schriftlichen Vortrag ihres Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung noch um weitere Tatsachen und Gesichtspunkte ergänzen. Neben der naheliegenden Möglichkeit einer fehlerhaften bzw. nicht vollständigen Übersetzung in der Kommunikation zwischen Klägerin und Prozessbevollmächtigtem ist es beispielsweise auch denkbar, dass Letzterer aus verfahrenstaktischen Gründen den Prozessstoff auf Tatsachen beschränken wollte, deren Glaubhaftmachung ihm eher aussichtsreich erschien. Mit denselben Erwägungen lassen sich auch Abweichungen bezüglich – zumal unwesentlicher – Details wie etwa des ungefähren Alters des Mannes, der die Klägerin belästigt haben soll, zwanglos erklären.

94 (3) Dass die Klägerin bei einer Rückkehr nach Syrien in der Lage sein würde, unabhängig von einem sozialen Auffangnetz selbstständig ihre Versorgung in der Weise sicherzustellen, dass eine Verelendung zumindest während einer Übergangszeit vermieden werden könnte, ist ebenfalls nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Zwar ist die Klägerin sunnitisch-islamischen Glaubens und gehört damit zu der Gruppe von Frauen, die nach den Erkenntnismitteln zumindest mit Blick auf ihre Religionszugehörigkeit vergleichsweise geringeren Gefahren ausgesetzt ist. Auch ist in Rechnung zu stellen, dass sie jung und ihren eigenen Angaben zufolge gesund ist. Dennoch wäre sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit im Hinblick auf andere, sowohl frauenspezifische als auch allgemeine Kriterien einer erhöhten Gefahr der Verelendung ausgesetzt. Insoweit ist zum einen zu berücksichtigen, dass es sich bei der Klägerin um eine alleinstehende junge Frau handelt, womit sie zu einer Gruppe gehört, welche nach aktueller Erkenntnislage – gerade was den für eine Grundversorgung wesentlichen selbstständigen Zugang namentlich zu Wohnraum, Arbeit sowie behördlichen Dienstleistungen angeht – als besonders gefährdet anzusehen ist, und die in Syrien derzeit eine besonders hohe Armutsrate aufweist. Verschärft wird diese Befürchtung im spezifischen Fall der Klägerin zum anderen dadurch, dass sie Syrien noch im Heranwachsenden-Alter ohne Schulabschluss, ohne Berufsausbildung und ohne nennenswerte Arbeitserfahrung verlassen hat. Auch in Deutschland hat sie bislang keinen Schulabschluss erworben oder eine Berufsausbildung abgeschlossen. An Arbeitserfahrung hat sie nach eigenen Angaben lediglich kurzzeitige Beschäftigungen u. a. als Kassiererin vorzuweisen. Damit verfügt die Klägerin über keinerlei Qualifikationen, die auf dem derzeit ohnehin kaum vorhandenen regulären Arbeitsmarkt in Syrien gefragt wären. Auch ihre Vorerfahrungen in der Landwirtschaft werden ihr nach deren weitgehendem Zusammenbruch im Verlauf des vergangenen Jahres kaum weiterhelfen, zumal sich diese auf bloße Hilfstätigkeiten zugunsten ihrer Tante beschränken, welche zudem mittlerweile viele Jahre zurückliegen. Es ist deshalb insbesondere wenig wahrscheinlich, dass die Klägerin sich in den urbanen Rückkehrzentren Syriens wie Damaskus oder Aleppo niederlassen könnte, die zwar einerseits als vergleichsweise liberal gegenüber alleinstehenden Frauen beschrieben werden, von denen andererseits aber auch berichtet wird, dass sie – gerade im Bereich des Wohnraums – aktuell mit zu den teuersten Regionen Syriens zählen. Mit Blick auf einen durchschnittlichen monatlichen Mietpreis für Wohnraum in Damaskus von derzeit rund 500 USD (vgl. oben) und einer hinzukommenden, sämtliche Bereiche der Grundversorgung einschließlich Wasser, Ernährung und Gesundheitsversorgung betreffenden extremen Teuerung und damit einhergehenden Begleitphänomenen wie etwa grassierender Korruption, wären die der Klägerin zugänglichen Rückkehrhilfen zur Überzeugung des Gerichts auch in dem Fall, dass sie versucht, sich „auf eigene Faust“ in Syrien durchzuschlagen, mit hoher Wahrscheinlichkeit sehr bald nach ihrer Ankunft aufgebraucht bzw. selbst bei längerfristiger Gewährung derzeit nicht annähernd ausreichend. Auch angesichts ihres erheblichen Mangels an Erfahrung ist es zur vollen Überzeugung der Kammer beachtlich wahrscheinlich, dass die Klägerin der alsbaldigen Obdachlosigkeit und Verelendung – wenn überhaupt – nur dadurch entgehen könnte, dass sie sich in der Schattenwirtschaft, etwa im Bereich des in den Erkenntnismitteln beschriebenen Personen- und Warenschmuggels nahe der irakischen Grenze, oder in den ebenfalls beispielhaft genannten bewaffneten Gruppierungen betätigen könnte. Dadurch würde aber eine Art. 3 EMRK unterfallende Behandlung nicht vermieden, sondern, gerade gegenteilig, nur umso wahrscheinlicher. Denn die Klägerin würde in diesem Umfeld erwartbar den mit der vollständig fehlenden Beaufsichtigung und Regulierung einhergehenden Gefährdungen ausgesetzt sein, so etwa im Fall der Schmugglertätigkeit, die auch in den Erkenntnismitteln nur beispielhaft herausgestellt wird, u. a. sexueller Belästigung und Ausbeutung durch Grenzbeamte und Schmuggler. Auch ihr sozialer Status wäre der Klägerin schließlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keine Hilfe. Sie stammt ihren oben bereits genannten Angaben zufolge aus einfachen Verhältnissen. Anhaltspunkte dafür, dass ihre Familie vor der Ausreise aus Syrien in Wahrheit ein gewisses Ansehen gehabt hätte, welches der Klägerin bei einer Rückkehr nützlich sein könnte, bestehen ebenso wenig wie solche für etwaige nützliche Verbindungen der Klägerin selbst, namentlich zur Übergangsregierung oder zu sonstigen Personen oder Organisationen, die ihr Schutz oder Unterstützung bieten könnten.

95 c) Mit der Aufhebung der Entscheidung unter Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids ist zugleich den Verfügungen unter Ziffern 3 (Abschiebungsandrohung) und 4 (Einreise- und Aufenthaltsverbot) die rechtliche Grundlage entzogen, sodass auch sie gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzuheben sind.

96 II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Gerichtskosten werden im vorliegenden Verfahren nicht erhoben (§ 83b AsylG).

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