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7 KLs 57 Js 3717/22•LG Ravensburg 7. Große Strafkammer, 2025-05-26, 7 KLs 57 Js 3717/22
7 KLs 57 Js 3717/22Kantonsgericht26.05.2025
1. In eine Körperverletzung in Form einer Genitalverstümmelung kann grundsätzlich wirksam eingewilligt werden, wenn die betroffene Person einwilligungsfähig ist und die Tat nicht gegen die guten Sitten (§ 228 StGB) verstößt.(Rn.194) 2. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Genitalverstümmelung gegen die guten Sitten (§ 228 StGB) verstößt, ist der Besonderheit Rechnung zu tragen, dass es sich regelmäßig um eine schwerwiegende Verletzung im Intimbereich handelt, die typischerweise mit erheblichen körperlichen und psychischen Belastungen einhergeht und regelmäßig zu einer dauerhaften erheblichen Beeinträchtigung der sexuellen Empfindungsfähigkeit führt. Derartige Eingriff weisen daher eine eigenständige, besondere Unrechtsqualität auf.(Rn.198) 3. Jedenfalls bei einer mit Substanzverletzungen einhergehenden, nicht lediglich geringfügigen Veränderung der weiblichen Genitalien, die nicht medizinisch indiziert ist, nicht unter Einhaltung medizinischer Mindeststandards durchgeführt wird und nicht durch einen positiven Zweck kompensiert wird, ist von einer sittenwidrigen Genitalverstümmelung auszugehen, in die nicht wirksam eingewilligt werden kann.(Rn.200)
Entscheidungsdatum: 2025-05-26
Aktenzeichen: 7 KLs 57 Js 3717/22
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 52 StGB, § 224 Abs 1 Nr 2 StGB, § 226a Abs 1 StGB, § 228 StGB
In eine Körperverletzung in Form einer Genitalverstümmelung kann grundsätzlich wirksam eingewilligt werden, wenn die betroffene Person einwilligungsfähig ist und die Tat nicht gegen die guten Sitten (§ 228 StGB) verstößt.(Rn.194)
Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Genitalverstümmelung gegen die guten Sitten (§ 228 StGB) verstößt, ist der Besonderheit Rechnung zu tragen, dass es sich regelmäßig um eine schwerwiegende Verletzung im Intimbereich handelt, die typischerweise mit erheblichen körperlichen und psychischen Belastungen einhergeht und regelmäßig zu einer dauerhaften erheblichen Beeinträchtigung der sexuellen Empfindungsfähigkeit führt. Derartige Eingriff weisen daher eine eigenständige, besondere Unrechtsqualität auf.(Rn.198)
Jedenfalls bei einer mit Substanzverletzungen einhergehenden, nicht lediglich geringfügigen Veränderung der weiblichen Genitalien, die nicht medizinisch indiziert ist, nicht unter Einhaltung medizinischer Mindeststandards durchgeführt wird und nicht durch einen positiven Zweck kompensiert wird, ist von einer sittenwidrigen Genitalverstümmelung auszugehen, in die nicht wirksam eingewilligt werden kann.(Rn.200)
Der Angeklagte ist schuldig des bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, unerlaubtem Besitz einer Schusswaffe, unerlaubtem Besitz von Munition, Besitz eines verbotenen Gegenstandes (Schlagring) sowie der Verstümmelung weiblicher Genitalien in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und der Geldfälschung sowie des Diebstahls in drei Fällen.
Der Angeklagte wird deshalb zu der Gesamtfreiheitsstrafe von
zwei Jahren
verurteilt.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Es wird festgestellt, dass das Ermittlungsverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren rechtsstaatswidrig verzögert worden sind.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften:
§ 146 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, § 224 Abs. 1 Nr. 2, § 226a Abs. 1, Abs. 2, § 242 Abs. 1, § 17, § 49 Abs. 1, § 52, § 53 StGB, § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 4 KCanG, § 29a Abs. 1 Nr. 2, § 29 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3, Abs. 3 Nr. 1, § 3 Abs. 1, § 1 Abs.1 BtMG iVm Anlage I und III zum BtMG, § 52 Abs. 3 Nr. 1, Nr. 2a, Nr. 2b WaffG iVm Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 1 Nr. 1.3.1.1, Nr. 1.3.1.3, Nr. 2.1, Unterabschnitt 2 Nr. 1.1, Unterabschnitt 3, Nr. 1.1., Anlage 2, Abschnitt 1 Nr. 1.3.2, Abschnitt 2, Unterabschnitt 1, Satz 1.
1 Vorbemerkung
2 Der nicht vorbestrafte Angeklagte führte im September oder Oktober 2021 auf Wunsch seiner an einer organischen Persönlichkeitsstörung leidenden und daher nicht einwilligungsfähigen Freundin, A., eine „Beschneidung“ ihrer Genitalien (Klitoris, kleine Labien) durch, wobei er ihre Einwilligung für wirksam hielt. Überdies entwendete er in zwei Fällen gemeinsam mit A. im November 2021 aus unverschlossenen PKWs Gegenstände, um diese für sich zu behalten, und stahl an seinem Arbeitsplatz einen Laptop. Außerdem bestellte er im sog. „Darknet“ fünf falsche Fünfzig-Euro-Scheine, um sie als Zahlungsmittel zu verwenden. Der zur Tatzeit an einer Abhängigkeit von Sedativa sowie Betäubungsmitteln leidende Angeklagte erwarb im „Darknet“ außerdem verschiedene Betäubungsmittel für seinen Eigenkonsum (Heroin, Kokain) und für den gewinnbringenden Absatz (Amphetamin, THC-haltige Substanzen), wobei er die Betäubungsmittel in seiner Wohnung lagerte und portionierte und griffbereit auch Waffen (u.a. Schreckschusspistole, Schlagring, Teleskopschlagstock, Springmesser, Karambitmesser) verwahrte. Außerdem verfügte er in der Wohnung über (Schrot-)Munition und einen in Einzelteile zerlegten Perkussionsrevolver.
3 Der geständige, vollschuldfähige Angeklagte hat die festgestellten Taten umfassend eingeräumt und auf alle sichergestellten Betäubungsmittel und Waffen verzichtet.
4 Die Kammer verurteilte den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren mit Strafaussetzung zur Bewährung.
I.
5 1. Der 26-jährige Angeklagte wuchs in gutbürgerlichen, finanziell geordneten Verhältnissen mit zwei älteren Geschwistern in A. (Landkreis Ravensburg) bei seinen verheirateten Eltern auf. Aufgrund der Berufstätigkeit beider Elternteile - sein Vater ist Tiefbauingenieur bei der Stadt B. und seine Mutter arbeitet im Controlling der Firma „B. GmbH“ in B. - hielt er sich häufig bei seiner Großmutter mütterlicherseits auf. Als der Angeklagte neun Jahre alt war, trennten sich seine Eltern vorübergehend und er zog mit seiner Mutter und seiner Schwester nach U. (Landkreis Ravensburg), während der ältere Bruder beim Vater verblieb. Etwa zwei Jahre später versöhnten sich seine Eltern wieder und die Familie zog gemeinsam in ein Einfamilienhaus in L. (Landkreis Ravensburg).
6 Nach dem Besuch der Grundschule in A. von 2005 bis 2009 wechselte der Angeklagte für vier Jahre auf die Realschule in L., welche er ohne Abschluss verlassen musste, nachdem seine Leistungen infolge des aufgenommenen Alkohol- und Drogenkonsums eingebrochen waren. In den Jahren 2013 bis 2016 besuchte er die Wirtschaftsschule W. und schloss diese mit einem Realschulabschluss (Notendurchschnitt 3,5) ab. Im Anschluss erreichte er nach 2-jährigem Besuch des Wirtschaftsgymnasiums W. sein Fachabitur. Von 2018 bis 2020 absolvierte der Angeklagte erfolgreich eine Ausbildung zum Assistenten für Informations- und Kommunikationstechnik an der Naturwissenschaftlichen-Technischen Akademie in I..
7 Seine erste Anstellung erhielt er anschließend bei der Sparkasse in F. als Systemadministrator von September 2020 bis Mai 2021. Im Juli 2020 hatte der Angeklagte seine erste Freundin, A., die in L. wohnhaft war, kennengelernt und strebte deshalb wieder in das Allgäu zurück. Im Juli 2021 fand er schließlich eine Stelle als Systemadministrator bei der Firma S. in L. und zog wieder in sein Elternhaus zurück, wo er eine Einliegerwohnung im Erdgeschoss des Hauses bewohnte. Da ihm das Betriebsklima bei der Firma S. nicht zusagte, wechselte er im Januar 2022 zu der Firma E. in L.. Im Februar 2022 wurde ihm infolge der Durchsuchung am Arbeitsplatz wegen der hier zugrundeliegenden Strafvorwürfe gekündigt. Er war in der Folgezeit zunächst arbeitssuchend, ehe er im Februar 2023 eine Anstellung bei der Rehabilitationseinrichtung S. in I. - ebenfalls als Systemadministrator - fand. Dort verdient er aktuell 1.964 Euro netto im Monat. Seine finanziellen Verhältnisse sind geordnet; Schulden bestehen nicht.
8 Der Angeklagte ging im Juli 2020 erstmals eine Beziehung zu einer Frau, A., ein, mit der er bis Anfang 2022 zusammen war. Im September 2022 kam die gemeinsame Tochter zur Welt. Kurze Zeit nach Bekanntwerden der Schwangerschaft kam es zur Trennung, weil der Angeklagte nicht - wie von A. gefordert - bereit war, seinen Konsum von bzw. sein Handeltreiben mit Betäubungsmitteln einzustellen. Nach der Trennung hatte der Angeklagte zunächst, wie von der Kindsmutter gewünscht, keinen Kontakt zu seiner Tochter. Zwischenzeitlich haben der Angeklagte und A. wieder ein gutes, freundschaftliches Verhältnis zueinander und der Angeklagte sieht seit Sommer 2024 in regelmäßigen Abständen seine Tochter, für die er derzeit monatlichen Unterhalt in Höhe von 72 Euro zahlt.
9 Der Angeklagte führt seit Juni 2022 eine neue Beziehung und lebt mit seiner jetzigen Partnerin in deren Wohnung in I..
10 2. Der Angeklagte erlitt im Alter von sechs Jahren eine Verletzung am Kehlkopf aufgrund eines Sturzes vom Fahrrad. Hierdurch wurden langjährige Schluckbeschwerden ausgelöst. Weitere Erkrankungen oder Unfälle, insbesondere mit dauerhaften hirnorganischen Folgen, erlitt der Angeklagte nicht.
11 Die Persönlichkeit des Angeklagten weist - ohne dass eine Persönlichkeitsstörung vorläge - vor allem ängstlich-vermeidende, aber auch schizoide und dissoziale Anteile auf. Bereits im Kindes- und Jugendalter litt der Angeklagte an mangelndem Selbstwertgefühl und der ständigen Sorge, kritisiert oder abgelehnt zu werden. Diese Ängste begleiten den Angeklagten bis heute. Er befindet sich deshalb in ambulanter Psychotherapie.
12 In der Pubertät fühlte er sich außerdem seitens der Eltern oftmals vernachlässigt und einsam und suchte Aufmerksamkeit, indem er provozierte und Grenzen überschritt. So besuchte er bereits im Alter von 13 Jahren - unter dem negativen Einfluss älterer Freunde stehend - Clubs und begann, Alkohol zu konsumieren. Mit etwa 15 oder 16 Jahren war der Angeklagte an den Wochenenden häufig betrunken. Eine Alkoholabhängigkeit entwickelte sich hieraus nicht. Außerdem konsumierte er gelegentlich Marihuana. Mit 18 Jahren kamen der gelegentliche Konsum von LSD, auch zu Hause, sowie Ecstasy, überwiegend auf Partys, hinzu.
13 Während seiner Berufstätigkeit in F. im Alter von 21 Jahren, erweiterte der Angeklagte seinen Konsum auf Kokain, welches er zunächst nur im Rahmen eines Gelegenheitskonsums nasal zu sich nahm. Der Kokainkonsum steigerte sich rasch, bis es der Angeklagte in einem wöchentlichen Rhythmus (nasal) einnahm. Außerdem kam er erstmals mit Benzodiazepinen in Kontakt, die aufgrund ihrer angstlösenden Wirkung schnell zur „Hauptdroge“ des Angeklagten wurden, die er täglich - auch in Kombination mit Alkohol - zu sich nahm. Zunächst alle zwei bis drei Wochen, Anfang des Jahres 2022 beinahe täglich, nahm der Angeklagte außerdem Heroin (nur nasal) zu sich, um ein Gefühl der Entspannung zu erreichen. Der Angeklagte entwickelte spätestens Ende des Jahres 2021 eine Abhängigkeit von Sedativa (Benzodiazepine, Tavor, Valium), sowie eine - graduell leichtere - Abhängigkeit von Kokain und Heroin, die er jedoch zwischenzeitlich überwunden hat.
14 Seit dem 22. Februar 2022 lebt der Angeklagte - mit Ausnahme eines einmaligen Rückfalls mit Kokain im Herbst 2022 - alkohol- und betäubungsmittelabstinent.
15 Nach der bei ihm durchgeführten Durchsuchung am 22. Februar 2022 vollzog der Angeklagte einen radikalen Lebenswandel. Er fasste den Entschluss, seine Sucht zu überwinden, und begab sich bereits am 23. Februar 2022 freiwillig in eine einmonatige Entgiftungsbehandlung im Zentrum für Psychiatrie Süd-Württemberg (ZfP) in R.. Anschließend verblieb er bis Mai 2022 auf einer Station zur Behandlung von Suchterkrankungen des ZfP. Von Mai 2022 bis Dezember 2023 besuchte er eine ambulante Suchtselbsthilfegruppe der Caritas in L., anschließend wechselte er wegen seines Umzugs in eine Suchthilfegruppe nach I., deren Leitung er zwischenzeitlich übernommen hat. Als Gruppenleiter nimmt er zusätzlich an Gruppenleitertreffen teil und stellt die Suchtgruppe monatlich im ZfP in W. vor. Von Juni 2023 bis Dezember 2023 absolvierte er parallel eine ambulante Therapie der Caritas zur Aufarbeitung der Drogenproblematik und zur Erlernung von Rückfallstrategien. Er setzt sich als Mitglied des Kreuzbundes in der Selbsthilfearbeit für Suchtkranke und deren Angehörige ein. Für seine Zukunft kann sich der Angeklagte weitere soziale Tätigkeiten im ZfP vorstellen.
16 Seinen Führerschein gab der Angeklagte im März 2022 freiwillig ab. Er nimmt seit 26. Mai 2023 an einem Abstinenzkontrollprogramm zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis teil.
17 3. Der Angeklagte ist strafrechtlich zuvor nicht in Erscheinung getreten.
II.
18 1. Tat 1 (Ziffer 2 der Anklage vom 15. Oktober 2024)
19 a.) Vorgeschichte
20 Der Angeklagte und die damals 20-jährige A. lernten sich auf einer Party des Sohnes der Pflegemutter der A. kennen und gingen kurze Zeit später, im Juli 2020, eine partnerschaftliche Beziehung ein.
21 A. leidet an einer organischen Persönlichkeitsstörung infolge eines angeborenen Hydrozephalus (ICD-10: F07.0). Diese hirnorganische Störung führte zu einer gravierenden Beeinträchtigung ihrer sozioemotionalen Entwicklung und bedingte die Entwicklung einer Lernbehinderung, weshalb sie mit Eintritt der Volljährigkeit einem gesetzlichen Betreuer mit umfassenden Aufgabenbereichen unterstellt wurde. Sie wuchs zudem in äußerst schwierigen Verhältnissen auf, wurde als Baby aus ihrer Herkunftsfamilie genommen und kam in eine Pflegefamilie, in welcher sie vom Pflegebruder missbraucht wurde. Emotional schwer erschüttert durch die Zurückweisung seitens ihrer leiblichen Mutter, welcher sie im Alter von 16 Jahren zufällig begegnete, befand sie sich mehrfach stationär in psychiatrischer Behandlung und entwickelte einen tiefen Wunsch nach sicherer Bindung und einer eigenen Familie, einschließlich Kindern, mit dem Angeklagten.
22 Dieses schwerwiegende Krankheitsbild hat sich dem Angeklagten im Beziehungsalltag nicht offenbart. A. erzählte ihm zwar von Problemen in der Pflegefamilie, aber verschwieg, dass sie unter Betreuung stand.
23 Bei A. handelte es sich um die erste (Sexual-)partnerin des Angeklagten. Nach seinem Umzug von F. nach L. im Juli 2021 trafen sich der Angeklagte und A., die in einer Pflegefamilie in der Nähe von L. lebte, regelmäßig einmal unter der Woche und vor allem an den Wochenenden, wobei A. häufig beim Angeklagten übernachtete. Die Beziehung war stark geprägt vom gemeinsamen Alkohol- wie auch Drogenkonsum. Beide konsumierten Benzodiazepine, Heroin und Kokain und tranken häufig gemeinsam Alkohol. A. konsumierte außerdem THC-haltige Rauschmittel.
24 Bereits in der Anfangszeit der Beziehung entwickelten sich - ohne dass bei einem der Partner eine behandlungsbedürftige Störung der Sexualpräferenz vorläge - einvernehmliche Sexualpraktiken im Bereich des Sadomasochismus, indem sich der Angeklagte und A. gegenseitig mit Rasierklingen Schnittwunden zufügten, sich im Zusammenhang mit dem Geschlechtsverkehr wechselseitig würgten oder schlugen sowie „Fesselspiele“ durchführten. Hierbei übernahm meist, aber nicht ausschließlich, der Angeklagte den sadistischen „Part“, während A. die masochistische Rolle einnahm.
25 A. nahm in der Beziehung auch außerhalb der sexuellen Ebene aus eigenem Antrieb heraus die Rolle der „unterwürfigen Frau“ ein. Inspiriert durch ihren muslimisch-gläubigen Vater, mit dem sie im Alter von 18 Jahren Kontakt aufgenommen hatte und durch afghanische Männer, zu denen sie als junge Erwachsene Beziehungen eingegangen war, beschäftigte sie sich intensiv mit einem traditionellen (islamischen) Frauenbild. Ohne selbst gläubige Muslima zu sein, entwickelte sie eine verklärte Vorstellung von einer aus ihrer Sicht erstrebenswerten, „perfekten“ Beziehung, in der der Mann die absolute Kontrolle und Führungsrolle übernimmt, die jedoch im Gegenzug mit Verantwortung und Fürsorge für die Frau und die Familie einhergeht.
26 Durch das unterwürfige Verhalten der A. konnte der von seiner Primärpersönlichkeit unsichere, schüchterne Angeklagte - auf der sexuellen Ebene am „wirkmächtigsten“ - in der Beziehung die dominant-bestimmende Rolle einnehmen, was ihm zusagte, weil er hierdurch eine enorme Steigerung seines Selbstwertgefühls erfuhr.
27 Die Vorstellungen von A. gipfelten letztlich in dem von ihr wiederholt geäußerten Wunsch nach einer „Beschneidung“ im Rahmen einer feierlichen Zeremonie. A., die im Gegensatz zum Angeklagten bereits mehrere Sexualpartner hatte, wollte durch die „Beschneidung“ „wieder rein“ werden für den Angeklagten, welchen sie als ihren „einzigen Mann“ ansah. Außerdem wollte sie ihre Fähigkeit, Orgasmen zu haben, verlieren, da ihr in der Vergangenheit solche unter Zwang zugeführt worden waren und sie das Empfinden eines Orgasmus mit früheren Missbrauchserfahrungen verband.
28 Krankheitsbedingt hat A. dieses „Bedürfnis“ verfolgt, ohne weitergehende Konsequenzen für sich selbst im notwendigen Maße abzuwägen und einzubeziehen.
29 Nach längerem Drängen planten der Angeklagte und A. daher gemeinsam die Ausführung der von A. gewünschten „Beschneidung“, ohne hierfür medizinisch in irgendeiner Weise geschult gewesen zu sein.
30 b.) Erste Beschneidung (Ziffer 1 der Anklage vom 15. Oktober 2024 - eingestellt nach § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO)
31 Zu einem nicht näher eingrenzbaren Zeitpunkt zwischen Anfang September und Ende Oktober 2021 sollte die gewünschte „Beschneidung“ sodann durchgeführt werden. Um diesen, von A. als auch dem Angeklagten als positiv empfundenen Akt ihrer Beziehung zu würdigen, wurde das Vorhaben im Rahmen einer rituellen Zeremonie umgesetzt. In der Wohnung des Angeklagten in der A-Straße in L. bezogen sie das Bett mit einem weißen Laken. A. nahm selbst Schmerztabletten sowie Alkohol zu sich, um die erwarteten Schmerzen des Eingriffes zu lindern. Sodann desinfizierte der Angeklagte den Intimbereich der A., bestrich den Bereich mit einer Betäubungscreme und schnitt, wie verabredet, mit einer Rasierklinge in die Haut der Klitoris sowie die Klitoris selbst ein. Hierbei kam es zu leichten Blutungen. Sodann vollzogen sie den Geschlechtsverkehr. Im Anschluss hieran beendeten die beiden ihr „Ritual“ damit, dass sie sich elegant kleideten, mit einem Blumenstrauß in eine Waldkapelle gingen sowie anschließend zu einem Weiher. Im Nachgang unterzeichneten sie beide einen von A. verfassten und als solchen überschriebenen „Ehevertrag“ mit Beziehungsregeln.
32 c.) Tatgeschehen der zweiten „Beschneidung“
33 Nachdem die erste durchgeführte „Beschneidung“ nicht den gewünschten Erfolg - die Verhinderung der Empfindung eines Orgasmus - erbracht hatte, bat A. den Angeklagten erneut um die Durchführung einer „Beschneidung“. Nunmehr wollte sie von ihm, dass er Stücke des Gewebes abschneidet.
34 Der Angeklagte, der die Gesundheitsrisiken, insbesondere infolge der zu erwartenden, starken Blutung, eines solchen Eingriffs erkannte, und Bedenken äußerte, ließ sich letztlich von A. zwei bis drei Wochen nach dem ersten Eingriff dazu bewegen, eine zweite „Beschneidung“ durchzuführen, die - wie der Angeklagte wusste - dazu führen sollte, die Fähigkeit zum Orgasmus zu beseitigen.
35 Der Angeklagte konsumierte am Tattag Kokain in nicht feststellbarer Menge. A. nahm zur Unterdrückung der erwarteten Schmerzen diverse Alkoholika und Schmerztabletten zu sich. Zudem ließ sie sich an das Bett festbinden, damit es zu keinen unkontrollierten Bewegungen und damit einhergehenden Verletzungen komme. Dann spritzte der Angeklagte ihr, ebenfalls nach vorheriger Absprache mit ihr, zur Betäubung aus der Apotheke freiverkäufliches Lidocain (1%-Lösung) mit zwei Einstichen in ihren Intimbereich und trug Kokain zur weiteren Betäubung im Intimbereich auf. Er desinfizierte den Bereich mit einem Desinfektionsspray. Sodann schnitt er mit einer Rasierklinge und einer Nagelschere, nach Abklemmen der jeweiligen Gewebeteile durch Haarnadeln, ein etwa 3 mm großes Stück der Klitorisvorhaut sowie zwei jeweils etwa 1,5 Zentimeter große Stücke der beiden kleinen Labien der A. ab. Außerdem schnitt er in die Klitoris. A. hatte bei dieser Prozedur trotz Einnahme von Schmerzmitteln und Alkohol sowie der lokalen „Betäubung“ starke Schmerzen. Außerdem kam es zu einer starken Blutung mit Bildung einer Blutlache auf dem Laken, die nur durch festes Aufdrücken eines Tuches gestoppt werden konnten.
36 Das Einwirken mit der Nagelschere und der Rasierklinge auf den Genitalbereich war nicht generell geeignet, das Leben der A. zu gefährden. Die zugefügten Schnittverletzungen brachten A. auch nicht in konkrete Lebensgefahr. Gleichwohl hätte das Abtrennen der Gewebeteile in dem stark durchbluteten Intimbereich zu einem relevanten Blutverlust bis hin zu einem hämorrhagischen Schock führen können. Der Eingriff hätte ferner zu einer Infektion bis hin zur Sepsis, schweren, mit erheblichen Schmerzen einhergehenden Wundheilungsstörungen mit weiteren möglichen Folgen, wie einem Harnverhalt, Fistelbildungen, einem Verlust der Fortpflanzungsfähigkeit sowie Komplikationen bei einer späteren Geburt führen können. All diese potentiellen, schweren Folgen traten bei A. nicht ein.
37 Dem Angeklagten war bewusst, dass es sich bei dieser zweiten „Beschneidung“ um einen erheblichen, die körperliche Substanz verletzenden und das sexuelle Empfindungsvermögen beeinträchtigenden Eingriff handelte, bei dem es aufgrund der Art und Weise der Durchführung zu erheblichen Blutungen und anderen pathologischen Komplikationen hätte kommen können. Ebenso realisierte er, dass er selbst über keinerlei medizinische Ausbildung oder Fachkenntnisse verfügte und keine medizinische Indikation für den Eingriff bestand.
38 A. konnte wirksam in ihre Fesselung an das Bett und in das Setzen zweier Lidocainspritzen einwilligen. Infolge ihrer hirnorganischen Erkrankung war sie jedoch nicht in der Lage, wirksam in die durchgeführte Genitalverstümmelung einzuwilligen, da sie die längerfristigen Konsequenzen dieses Eingriffes nicht überblicken und abwägen konnte.
39 Die fehlende Einwilligungsfähigkeit der A. konnte der Angeklagte nicht erkennen und erkannte sie auch nicht. Wenngleich er Bedenken gegen die Durchführung des Eingriffs hatte und sich auch der grundsätzlichen Gesetzeswidrigkeit einer „Beschneidung“ bewusst war, ging er von einer wirksamen Einwilligung der A. aus, und wertete diese als ausreichend, um eine mögliche Strafbarkeit entfallen zu lassen. Aufgrund dessen sah er sich nicht weiter veranlasst, die Strafbarkeit seines Handelns zu prüfen.
40 Der Eingriff hatte zur Folge, dass A. über zwei bis drei Wochen Schmerzen im Genitalbereich verspürte, insbesondere beim Wasserlassen und beim Geschlechtsverkehr. Auch das Einseifen des Intimbereichs führte zu einem Brennen auf der Haut. Ihre sexuelle Empfindungsfähigkeit ist beeinträchtigt, da A. bei sexueller Erregung Schmerzen verspürt. Ein seither erfolgter einmaliger Versuch des Empfindens eines Orgasmus bereitete ihr ziehende Schmerzen. Ob die Fähigkeit zum Orgasmus noch besteht oder nicht, konnte die Kammer nicht aufklären.
41 Für den Angeklagten waren die eingetretenen Folgen vorhersehbar und er hatte sie jedenfalls billigend in Kauf genommen.
42 Ein Verlust der Fortpflanzungsfähigkeit ist durch den Eingriff nicht eingetreten. Die Schnittwunden sind, nachdem sich kurze Zeit nach dem Eingriff zunächst eine eitrige Entzündung entwickelt hatte, zwischenzeitlich so verheilt, dass äußerlich eine Entstellung des Genitalbereichs nicht eingetreten ist, sondern sich das veränderte Erscheinungsbild trotz der verkürzten und wulstigen Klitoris sowie der unregelmäßig verformten kleinen Labien im Bereich der natürlich vorkommenden Normvarianten bewegt. A. ist mit dem optischen Ergebnis zufrieden und hat sich mehrfach beim Angeklagten für die Durchführung der „Beschneidung“ bedankt. Ein Bestrafungsinteresse hat sie nicht.
43 d.) Nachtatverhalten des Angeklagten
44 Der Angeklagte hat auf ein Anderkonto seines Rechtsanwalt 5.000 Euro eingezahlt und über seinen Verteidiger A. in der Hauptverhandlung diese Summe als Schmerzensgeld angeboten. A. hat das Schmerzensgeld abgelehnt, da ihr ein solches „nicht zustehe“. Darüber hinaus hat der Angeklagte keine weiteren Veranlassungen getroffen.
45 2. Tat 2 (Ziffer 13 der Anklage vom 8. März 2024)
46 Der Angeklagte und A. verbrachten das Wochenende um den 20./21. November 2021 zusammen und hielten sich in der Wohnung des Angeklagten in der A-Straße in L. auf. Wie immer, wenn sie sich trafen, nahmen sie beide Alkohol und Betäubungsmittel zu sich, wobei hinsichtlich Art und Menge der konsumierten Alkoholika/Betäubungsmittel keine näheren Feststellungen getroffen werden konnten.
47 Aus Langeweile und Abenteuerlust begaben sie sich aufgrund eines spontan gefassten Entschlusses in der Nacht des 20. November 2021 auf den 21. November 2021, in die fußläufig zur Wohnung des Angeklagten gelegene Tiefgarage in der H-Straße in L.. Dort entwendeten er und A. in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken aus dem unverschlossenen Pkw Opel Corsa, amtliches Kennzeichen RV - XX, des R. eine darin liegende Fernbedingung, einen Schlüssel für ein Rolltor sowie einen Schlüssel zur Werkstatt der Firma G. GmbH in K., sowie fünf Feuerzeuge, eine Schachtel Zigaretten der Marke „Winston“ und persönliche Unterlagen des R.. Diese Sachen wollten der Angeklagte und A. für sich behalten. Der Wert des Diebesgutes betrug etwa 100 Euro. Aufgrund des Verlustes des Schlüssels der Firma G., welche sich zu einem Austausch ihrer Schlösser veranlasst sah, trat ein weiterer Sachschaden in Höhe von 556,16 Euro auf.
48 Bei der Durchsuchung am 22. Februar 2022 konnte der Schlüssel der Firma G. sichergestellt werden. Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung bereit erklärt, den Wert des Diebesgutes zu ersetzen und für den Sachschaden aufzukommen.
49 3. Tat 3 (Ziffer 14 der Anklage vom 8. März 2024)
50 Aufgrund neuen Tatentschlusses und nachdem weitere unverschlossene Fahrzeuge in der Tiefgarage nicht mehr aufzufinden waren, begaben sich der Angeklagte und A. im Anschluss an die Tat Ziffer 2, zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt in der Nacht des 20. November 2021 auf den 21. November 2021, zu der Tiefgarage in der H-Straße in L. und entwendeten dort - in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken - aus dem unverschlossenen Pkw Suzuki Vitara, amtliches Kennzeichen …, des P. eine Dashcam im Wert von 114 Euro sowie die Mitgliedskarte des P. für den L. Autowaschpark, ohne relevanten Wert, um diese Gegenstände für sich zu behalten. Die Autowaschkarte wurde beim Angeklagten sichergestellt.
51 Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung bereit erklärt, den Wert des Diebesgutes zu ersetzen.
52 4. Tat 4 (Ziffer 16 der Anklage vom 8. März 2024)
53 Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen dem 28. Dezember 2021 und dem 5. Januar 2022 entwendete der Angeklagte aus den Büroräumen der S. GmbH & Co. KG in der W- Straße in L. einen Laptop Dell Latitude 5400, Seriennummer H007P13, im Wert von 800 Euro, um ihn für sich zu behalten. Der Laptop konnte im Rahmen der Durchsuchung beim Angeklagten sichergestellt werden.
54 5. Tat 5 (Ziffer 17 der Anklage vom 8. März 2024)
55 Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Jahr 2021 bestellte der Angeklagte, der sich aufgrund seines gestiegenen Betäubungsmittelkonsums in finanziellen Schwierigkeiten befand, von seinem Internetzugang an seiner damaligen Wohnanschrift in der A-Straße in L. aus, im Internet fünf gefälschte „50 Euro-Scheine“ mit jeweils identischen, aufgedruckten „Seriennummern“ „S6271673727“ und erhielt diese an seine Wohnanschrift zugesandt. Über diese Falsifikate verfügte er sodann willentlich und wissentlich. Diese Papierscheine erweckten, wie der Angeklagte wusste, den optischen Eindruck, Geldscheine zu sein, ohne von einem Staat oder einer von ihm ermächtigten Stelle als Wertträger beglaubigt und zum Umlauf im öffentlichen Verkehr bestimmtes Zahlungsmittel zu sein.
56 Die Scheine entsprechen in Größe und optischem Eindruck einem echten Schein. Sie verfügen jedoch nicht über ein fühlbares Farbrelief, beim Folienelement findet kein Motivwechsel/Bewegungseffekt statt und die große Wertzahl „50“ zeigt beim Kippen keinen Farbwechsel. Andere Sicherheitsmerkmale wurden in minderer Qualität gefälscht: Im Unterschied zu echten Banknoten waren die Wasserzeichen in der Durchsicht kaum zu erkennen, der Sicherheitsfaden war nur aufgedruckt und die darin enthaltene Mini- und Mikroschrift nicht lesbar. Bei aufmerksamer Prüfung dieser Sicherheitsmerkmale ist die Fälschung zu erkennen.
57 Der Angeklagte bewahrte die Geldscheine jedenfalls bis zum 22. Februar 2022 in seiner Wohnung auf, um sie zu einem noch nicht bestimmten Zeitpunkt als Zahlungsmittel zu verwenden. Diese Falsifikate konnten bei der am 22. Februar 2022 durchgeführten Durchsuchung sichergestellt werden.
58 6. Tat 6 (Ziffer 18 der Anklage vom 8. März 2024)
59 Der Angeklagte hatte ab dem Jahr 2021 zunehmend Schwierigkeiten, die finanziellen Mittel für seinen Betäubungsmittelkonsum durch seine Arbeitstätigkeit aufzubringen. Er beschloss deshalb, seinen eigenen Konsum und (auch) den der Zeugin A., die kein eigenes Einkommen hatte, zukünftig über Betäubungsmittelgeschäfte zu finanzieren.
60 An einem nicht näher feststellbaren Tag um den Jahreswechsel 2021/2022 bestellte der Angeklagte in der A-Straße in L. bei einem (unbekannten) Rauschgifthändler im sog. „Darknet“ mindestens 2,58 g Kokain und mindestens 3,08 g Heroin für seinen Eigenkonsum und - für den beabsichtigten, gewinnbringenden Weiterverkauf - mindestens 90,15 g Marihuana, 86,7 g Amphetamin, 4,2 g Haschisch und 9,41 g Cannabisharz. Der Angeklagte beabsichtigte, sich aus wiederholten Betäubungsmittelgeschäften eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer zu verschaffen.
61 Das Kokain wies eine Wirkstoffmenge von 1,03 g Kokainhydrochlorid auf, das Heroin eine solche von 1,52 g Heroinhydrochlorid. Das Marihuana hatte 14,39 g verfügbares THC. Das Amphetamin enthielt jedenfalls 7,09 g Amphetaminbase. Das Haschisch hatte einen Wirkstoffgehalt von mindestens 15 % THC (mithin 0,63 g THC) und das Cannabisharz einen solchen von mindestens 7 % (mithin 0,66 g THC).
62 Die jeweiligen Wirkstoffmengen hielt der Angeklagte jedenfalls für möglich und nahm diese billigend in Kauf.
63 Die Betäubungsmittel bezahlte der Angeklagte mittels einer Transaktion in Kryptowährung über sein „Online-Konto“ bei einer britischen Bank, erhielt sie sodann per Post zugeschickt und bewahrte sie in seiner Wohnung auf.
64 Das zum Verkauf bestimmte Marihuana sowie das Haschisch befanden sich in einem Kleiderschrank in seinem Wohn- und Schlafzimmer. In demselben Schrank lag, wie der Angeklagte wusste, jederzeit griffbereit unter einem Pullover eine mit sieben Knallpatronen geladene, funktionsfähige Schreckschusswaffe der Marke Zoraki, Modell 917. Die Schreckschusswaffe mit PTB-Markierung war so beschaffen, dass beim Abfeuern der Explosionsdruck nach vorne aus dem Gaslauf austritt. Das Magazin mit den Patronen war in die Schreckschusswaffe eingeführt, sodass nur noch ein Durchladen notwendig gewesen wäre, um die Schreckschusswaffe schussbereit zu machen.
65 Auch das zum Verkauf bestimmte Amphetamin lagerte, versteckt in einer schwarzen Lautsprecherbox, in diesem Schrank. In derselben Box bewahrte der Angeklagte einen Schlagring und ein einseitig geschliffenes Springmesser auf, bei dem die Klinge seitlich aus dem Griff herausspringt, mit einer Klingenlänge von weniger als 8,5 cm, welches seiner Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt war.
66 In einem gegenüberliegenden Regal verwahrte der Angeklagte neben einer Vielzahl von Folienbeuteln und einer Packung mit Hohlkapseln - zum Portionieren und Verpacken der Betäubungsmittel - zudem jeweils griffbereit einen Teleskopschlagstock im Holster sowie ein zur Verletzung von Personen geeignetes und bestimmtes Messer mit gekrümmter Klinge (sog. Karambit).
67 Der Angeklagte war sich hierbei sowohl der jederzeitigen Zugriffsmöglichkeit auf diese Waffen sowie ihrer Einsatzbereitschaft bewusst. Er hatte allerdings nie beabsichtigt, Betäubungsmittel in seiner Wohnung an Abnehmer zu übergeben. Vielmehr legte er - um seiner eigenen Sicherheit willen - Wert darauf, dass die Konsumenten seinen Wohnort nicht kannten. Die Übergabe der zum Verkauf bestimmten Drogen sollte jeweils außerhalb seiner Wohnung, an öffentlichen Orten in L., stattfinden.
68 Zusätzlich lagen, wie der Angeklagte wusste, in einem Regal in der gemeinschaftlichen Abstellkammer drei Wurfmesser mit jeweils einer Klingenlänge von 8 cm sowie eine ungeladene, erlaubnisfreie Schreckschusswaffe der Marke Walther, Modell P99, die seinem Vater gehörten. Die Schreckschusswaffe lag ohne eingeführtes Magazin in einer unverschlossenen Box. Die drei Wurfmesser und die Verwahrbox mit der Schreckschusswaffe befanden sich unter diversen Gegenständen liegend in einem der hinteren Regale. Die Abstellkammer befand sich gegenüber von dem Schlaf- und Wohnzimmer, und war von diesem durch zwei Zimmertüren sowie einem ca. fünf Meter langen Flur getrennt. Eine unmittelbare Zugriffsmöglichkeit, ohne nennenswerten Zeitaufwand, war hinsichtlich dieser Gegenstände daher nicht gegeben.
69 Im Wohn- und Schlafzimmer des Angeklagten lag zudem, ausgebreitet auf einem Pappkarton, ein in seine Einzelteile zerlegter Perkussionsrevolver, Modell Remington 1858, Kaliber 36, Waffennummer 45240, des Herstellers Hege-Uberti. Die wesentlichen Einzelteile des Revolvers waren vorhanden, es fehlte lediglich die Schlagfeder. Die Waffe, welche der Angeklagte in einem Baggersee gefunden hatte, war zur Reinigung auseinandergebaut und in einem nicht funktionsfähigen Zustand. Trommel, Lauf und Griffstück waren aber funktionstüchtig.
70 Im selben Zimmer bewahrte der Angeklagte zudem willentlich und wissentlich in mehreren Boxen verwahrt funktionsfähige, erlaubnispflichtige Patronenmunition auf, nämlich 60 Büchsenpatronen des Kalibers .222 Remington, sowie eine Büchsenpatrone im Randfeuerkaliber .22 WinMag. Darüber hinaus bewahrte er insgesamt 571 Schrotpatronen, Kaliber 12, dort auf. Diese in Schachteln verpackten Schrotpatronen waren von folgenden Marken: GECO Spezial Trap 28, XB Winchester, Rottweil Semi Magnum, Weidmannsheil, Rottweil Steelgame, Rottweil Special Trap 24, RC4 Caccia Serie Oro, Frankonia Jagd Extra 36. Sämtliche Patronen waren - wie der Angeklagte wusste und billigend in Kauf nahm - verwendbar und geeignet in Waffen des entsprechenden Kalibers geladen und verfeuert zu werden.
71 Wie der Angeklagte wusste, besaß er weder eine Erlaubnis für den Umgang mit Betäubungsmitteln, noch eine Erlaubnis zum Erwerb oder Besitz von Waffen oder Munition. Der Angeklagte nahm darüber hinaus jedenfalls billigend in Kauf, dass es sich bei den genannten Gegenständen um verbotene Waffen handeln könnte.
72 Sämtliche aufgeführten Betäubungsmittel und Waffen sowie die Munition und Bargeld in Höhe von 2.400 Euro, das zumindest teilweise aus früheren Betäubungsmittelgeschäften stammte, wurden bei der Durchsuchung am 22. Februar 2022 sichergestellt. Der Angeklagte (bzw. sein Vater) verzichteten auf all diese Gegenstände.
73 7. Die Schuldfähigkeit des Angeklagten war zu den jeweiligen Tatzeitpunkten weder aufgehoben noch rechtserheblich vermindert.
III.
74 1. Zur Person
75 Die Feststellungen zum Werdegang des Angeklagten beruhen auf seinen ausführlichen Angaben in der Hauptverhandlung. Er hat sich hierzu umfassend eingelassen. Die Kammer hatte keine Veranlassung, diese Angaben in Zweifel zu ziehen.
76 Auch die Angaben zu seinem in der Vergangenheit praktizierten Alkohol- und Betäubungsmittelkonsum wertete die Kammer als glaubwürdig, nachdem der Angeklagte gegenüber der psychiatrischen Sachverständigen Dr. H.-W. gleichlautende Angaben hierzu machte, die Zeugin A. seine Konsumgewohnheiten bestätigte und ein am Tag der Durchsuchung durchgeführter Urinschnelltest positiv bezüglich Kokain verlief.
77 Die Angaben des Angeklagten zu seiner Drogen- und Alkoholabstinenz seit 22. Februar 2022 wurden zunächst durch die Sachverständige Dr. H.-W. gestützt, welche den erfolgreichen Abschluss der stationären Suchttherapie bestätigte. Hinsichtlich der weiteren Abstinenz lagen der Kammer ein Bericht des Hausarztes Dr. P. vom 14. April 2025 vor. Bescheinigungen der Caritas Oberschwaben vom 24. März 2025, vom 15. April 2025 sowie vom 29. November 2022 bestätigten seine Teilnahme an Selbsthilfegruppen und einer ambulanten Entwöhnungsbehandlung. Sein Engagement in der Suchthilfe hat der Angeklagte durch Vorlage eines Zertifikates über eine Helferschulung vom 21. April 2024 belegt.
78 Die Feststellungen zur Persönlichkeit des Angeklagten und zum Bestehen einer zur Tatzeit vorliegenden Abhängigkeit von Sedativa (ICD-10: F13.2) sowie einer - graduell leichteren - Abhängigkeit von multiplen Substanzen (ICD-10: F19.2), namentlich Kokain und Heroin, stützt die Kammer auf das Gutachten der Sachverständigen Dr. H.-W., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie mit Schwerpunkt forensische Psychiatrie, ärztliche Direktorin der Klinik für Forensische Psychiatrie und Psychotherapie des ZfP-Weissenau, die die Kammer seit Jahren zu Fragen der forensischen Psychiatrie berät und deren Sachkunde außer Zweifel steht.
79 Die Sachverständige führte aufgrund ihrer Erkenntnisse, die sie durch das Studium der Verfahrensakten, der Teilnahme an der Hauptverhandlung, der Einsichtnahme in Behandlungsunterlagen des ZfP-Weissenau und die sechs Stunden dauernde Exploration des Angeklagten einschließlich der Durchführung von Screenings zur Diagnostik von Persönlichkeitsstörungen gewonnen hatte, zum Befund im Wesentlichen aus:
80 Die allgemeine medizinische Anamnese ergebe keine wesentlichen Vorerkrankungen oder Unfälle. Die sexuelle Entwicklung sei ebenso unauffällig. Der heterosexuell veranlagte Angeklagte habe seinen ersten Intimkontakt mit 21 Jahren gehabt und in dieser Beziehung eine Präferenz für SM-Praktiken gezeigt, ziehe sexuelle Befriedigung aber nicht ausschließlich aus solchen Praktiken, wie die erfüllende Sexualität in der aktuellen Beziehung zeige. Zur Suchtanamnese führte die Sachverständige aus, dass der Angeklagte zu einem frühen Zeitpunkt im Kindes- und Jugendalter mit dem Konsum von Alkohol begonnen habe und im Jugendalter in Phasen regelmäßig Alkohol konsumiert habe, wobei es auch zu Rauschzuständen gekommen sei. Gelegentlich habe er LSD und Ecstasy als Aufputschmittel konsumiert, ohne eine Abhängigkeit zu entwickeln.
81 Beginnend ab dem 22. Lebensjahr sei beim Angeklagten der Konsum von Kokain und Heroin hinzugetreten, im Vordergrund habe aber die Einnahme von Benzodiazepinen gestanden. Der Konsum habe sich zu einem täglichen Konsum gesteigert. Der Umzug nach F. und das Eintreten in eine neue Firma hätten den Angeklagten überfordert und er habe seine Unsicherheit und seine Ängste durch tägliche Einnahme von Benzodiazepinen, auch am Arbeitsplatz, denen eine angstlösende Wirkung zukomme, bekämpft. Auch andere Sedativa, wie Valium oder Tavor, habe er bei Verfügbarkeit in immer höheren Dosen von bis zu 10 mg Tavor pro Tag eingenommen.
82 Im Hinblick auf Sedativa, insbesondere Benzodiazepine, habe spätestens Ende des Jahres 2021 ein Abhängigkeitssyndrom bestanden (ICD-10: F13.2). Über einen Zeitraum von über einem Jahr hätten drei, wie für die Diagnosestellung erforderlich, der insgesamt sechs Diagnosekriterien einer Abhängigkeitserkrankung (starker Konsumwunsch bzw. Konsumzwang, verminderte Kontrollfähigkeit bezüglich Beginn, Beendigung und Menge des Konsums, Nachweis einer Toleranzentwicklung) vorgelegen. Diese Kriterien seien auch mit Blick auf Heroin und Kokain zu bejahen, wobei der Angeklagte keine körperliche Abhängigkeit entwickelt habe, die Einnahme von Sedativa im Vordergrund gestanden habe und die Abhängigkeit diesbezüglich stärker gewesen sei.
83 Zum Zeitpunkt der Exploration hätten sich - wie in der Hauptverhandlung - psychopathologische Symptome nicht feststellen lassen. Die Persönlichkeit des Angeklagten weise ängstlich-vermeidende, schizoide und dissoziale Anteile auf, welche jedoch nicht den Grad einer Persönlichkeitsstörung im Sinne der ICD-Klassifikation erreichten. Der schizoide Anteil zeige sich in der Affektverflachung und erkennbaren emotionalen Kühle, bei gleichzeitig reichem Innenleben im Sinne einer Fantasiewelt, welche er (auch) mit der Zeugin A. ausgelebt habe. Die dissozialen Züge würden sich in Empathiemangel und geringer Frustrationstoleranz widerspiegeln. Das vom Angeklagten geschilderte Gefühl der dauernden Anspannung und Besorgtheit, einhergehend mit der Angst vor dem Verlassenwerden und Kontrollverlust, zeige seine ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitsanteile auf. Der Angeklagte habe diese Gefühle kompensiert durch die „Flucht nach vorne“, also den Versuch, andere zu kontrollieren, was sich in der Beziehung zu A. gezeigt habe.
84 Alle übrigen bei der Erstattung eines forensisch psychiatrischen Gutachtens differenzialdiagnostisch in Erwägung zu ziehenden Störungen und Erkrankungen könnten ausgeschlossen werden.
85 Die Kammer schließt sich dieser Einschätzung und Bewertung der Sachverständigen nach eigenem sorgfältigen Nachvollzug ihrer Ausführungen uneingeschränkt an, zumal ihre Ausführungen ohne weiteres mit dem von der Kammer in der Hauptverhandlung gewonnenen Bild des Angeklagten in Einklang zu bringen sind. Der von seiner Körperstatur zierlich wirkende Angeklagte zeigte - auch bei der Vernehmung der A. - keinerlei emotionale Regung und wirkte unsicher bis unbeholfen, weil er vor Beantwortung von Fragen der Kammer immer wieder ratsuchend zu seinem Verteidiger blickte und erst nach Aufforderung durch diesen mit leiser Stimme antwortete.
86 Die Feststellungen zum Fehlen von strafrechtlichen Vorerkenntnissen beruhen auf dem Bundeszentralregisterauszug.
87 2. Zur Sache
88 Der Angeklagte hat sich durch eine Verteidigererklärung, die er sich zu Eigen gemacht hat, umfassend geständig wie unter II. festgestellt eingelassen. Darüber hinaus hat er Umstände aller Taten umfassend geschildert und sich den Fragen der Kammer in jeder Hinsicht gestellt. Die Beweisaufnahme hat die geständige Einlassung des Angeklagten in Bezug auf alle Taten bestätigt.
89 a.) Tat II.1:
90 aa.) Einlassung des Angeklagten
91 Der Angeklagte räumte die ihm vorgeworfene Tat der Genitalverstümmelung, wie festgestellt, unumwunden und vollumfänglich ein, berief sich aber darauf, dass er angenommen habe, sein Handeln sei aufgrund der ausdrücklich erklärten Einwilligung der Zeugin A. rechtmäßig.
92 Der Angeklagte führte aus, A. auf einer Party bei deren Gastfamilie im Juli 2020 kennengelernt zu haben und rasch mit ihr zusammen gekommen zu sein. Von Beginn an habe A. sich über die „Bevormundung“ durch ihre Gastfamilie beklagt und habe sich hierdurch „kleingehalten“ gefühlt. Er habe ihr dies geglaubt und sie selbst als eigenständige, verantwortungsfähige Person gesehen. Dass sie unter gesetzlicher Betreuung stehe, habe er nichts gewusst. Er habe von A.s früheren Beziehungen zu afghanischen, muslimischen Männern erfahren und vermutet, dass ihr Wunsch nach „Unterwerfung“ mit diesen früheren, gelebten Beziehungsmustern zusammenhänge. Seinen eigenen Stereotypen über den Islam habe er abgebaut und Offenheit für A.s Ideen gezeigt. Unumwunden räumte er ein, dass es ihm gefallen habe, dass A. sich ihm „unterworfen“ und er Gefallen daran gefunden habe, dass A. ihm gehöre und keinen Kontakt zu anderen Männern haben dürfe. Er habe grundsätzlich die dominante Rolle übernommen, jedoch habe auch A. dominante Handlungen ausgeführt. Sie hätten sich regelmäßig gegenseitig mit Rasierklingen „geritzt“. Zudem hätten beide regelmäßig Betäubungsmittel und Alkohol konsumiert. Nach seinem Aufenthalt in F. habe sich dann das Interesse an sadomasochistischen Sexualpraktiken, nämlich Fesseln und Würgen, verstärkt. Man habe stets einvernehmlich gehandelt und aufgehört, wenn der andere ein entsprechendes Signal gegeben habe. A. selbst habe Verhaltensregeln für sich aufgestellt und bei Verstoß Bestrafungen durch Schläge gewollt. Hierbei räumte er auch ein, sie einmal aus Wut mit der flachen Hand in das Gesicht geschlagen zu haben, ohne dass sie es gewollt habe.
93 Die Leitbilder für das Verhalten habe A. eingeführt, wohl auch beeinflusst von ihrem strengen, albanischen, leiblichen Vater, zu welchem sie über „Facebook“ wieder Kontakt aufgenommen habe. Sie habe ihm gesagt, sie wolle keinen anderen Mann. Auch solle er ihr Handy kontrollieren und dafür sorgen, dass sie die „perfekte“ Ehefrau sei.
94 Die „Beschneidungen“ gingen auf A.s Wunsch und Initiative zurück. Über Wochen hinweg habe sie auf ihn eingeredet und ihn gebeten, die „Beschneidung“ durchzuführen. Zum Hintergrund ihrer Motivation habe sie angegeben, sich in der Vergangenheit „prostituiert“ zu haben und sich daher „unrein“ und „dreckig“ zu fühlen. Sie selbst habe daher einen „Neuanfang“ gewollt und durch die Beschneidung „wieder rein“ werden wollen. Zudem habe sie keinen Orgasmus mehr bekommen wollen, da sie in der Vergangenheit von einem Bruder der Gastfamilie gegen ihren Willen zum Orgasmus gebracht worden sei und dies ein traumatisches Erlebnis für sie sei. Er habe ihr nicht eingeredet „eklig“ zu sein. Im Gegenteil habe er sie attraktiv gefunden, die Sexualität mit ihr genossen und hätte gerne öfter Geschlechtsverkehr mit ihr gehabt.
95 Bei der ersten „Beschneidung“ habe A. Schmerzmittel und Alkohol zur Linderung der Schmerzen eingenommen. Es sei bei diesem ersten Eingriff nach Vorstellung von A. die „Spaltung der Klitoris“ bezweckt worden. Er habe mit einer Rasierklinge in die Klitoris geritzt. Die Verletzung habe nur leicht geblutet. Im Anschluss an die „Beschneidung“ hätten sie den Geschlechtsverkehr vollzogen, gemeinsam Lamm gegessen, sich „schick gemacht“, den „Ehevertrag“ unterschrieben und seien zu einer nahen gelegenen Kapelle gefahren, um ihre Verbundenheit zu besiegeln. Auf einem Weiher hätten sie als Zeichen ihres Kinderwunsches ein Papierschiffchen fahren lassen.
96 Nachdem A. das Ergebnis der ersten Beschneidung nicht zufriedenstellend gefunden habe, habe er bei der zweiten Beschneidung zusätzlich die Nagelschere genutzt, um nunmehr größere Stücke der Schamlippen und der Klitorisvorhaut abzuschneiden. Zudem habe er sie bei dem zweiten Eingriff mit ihrem Einverständnis an das Bett gefesselt, damit sie beim Aufkommen von Schmerzen stillhalte, und zusätzlich ihren Genitalbereich mit einer Lidocain-Spritze aus der Apotheke lokal betäubt. Die abgeschnittenen Gewebestücke hätten sie sodann aufbewahrt. Nach dieser Beschneidung habe A. stärker geblutet als nach der ersten Beschneidung. Er habe sich bei diesem Eingriff auch mehr Sorgen gemacht und daran gedacht, im Falle einer Komplikation oder eines zu starken Blutverlustes einen Krankenwagen zu rufen.
97 Nachvollziehbar legte der Angeklagte auch die Nutzung der eingesetzten Werkzeuge wie der Nagelschere, der Haarklammern als auch der Rasierklinge dar. Rasierklingen und das Desinfektionsspray habe er bereits aufgrund der regelmäßig durchgeführten gegenseitigen Ritzverletzungen zu Hause gehabt. Die genaue Vorgehensweise habe A. vorgeschlagen. Beim zweiten Eingriff habe sie ihm zuvor ein Bild ihres Genitalbereichs geschickt und darauf gezeigt, was er abschneiden solle.
98 Er habe Bedenken gegen den Eingriff gehabt und gezögert, diesen durchzuführen, weil ihm bewusst gewesen sei, dass es sich bei dem Genitalbereich um eine sensible Stelle handle und das geplante Vorhaben - anders als die bislang wechselseitig zugefügten Schnittwunden durch Ritzen - mit dem Risiko von starken Blutungen einhergehe und gefährlich sei. Schlussendlich habe er A. jedoch auf ihr Drängen unter Zurückstellung seiner Bedenken „beschnitten“, insbesondere als sie ihm signalisiert habe, ihn ansonsten zu verlassen. Über eine mögliche Strafbarkeit habe er sich keine weiteren Gedanken gemacht. Er sei vielmehr davon ausgegangen, dass die „Beschneidung“, wenn A. diese wolle, „in Ordnung“ sei.
99 bb.) Feststellungen zur Vorgeschichte
100 Die Feststellungen der Kammer zur Vorgeschichte beruhen auf den übereinstimmenden Angaben des Angeklagten und der Zeugin A.. Die Zeugin A. bestätigte die Angaben des Angeklagten, angefangen über ihr Kennenlernen, die Ausübung sadomasochistischer Praktiken, ihrer Idealvorstellung von einer „perfekten“ Beziehung mit einer „traditionellen Rollenverteilung“ bis hin zur vollständigen Unterwerfung der Frau, sowie ihren Wunsch nach einer durch den Angeklagten durchgeführten „Beschneidung“.
101 Ein Video, das zeigt, wie A. den Angeklagten mit einer Rasierklinge in den Unterarm ritzt, sowie die Ausführungen der Rechtsmedizinerin Ac., Fachärztin für Rechtsmedizin am Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Ulm, zu gleichförmigen Schnittverletzungen bei A., die sie sich aufgrund der Lage nicht selbst beigebracht haben kann, lassen keinen Zweifel an den in der Beziehung gelebten Praktiken. Stimmig ins Bild fügten sich ferner Chat-Nachrichten der Zeugin A. an den Angeklagten, in denen sie beispielsweise den Angeklagten fragt, ob er „mal richtig gewürgt werden“ wolle, es gehe hierbei „um Lust“, um einen „rauschhaften Zustand“, sie habe es „an sich selbst mit einer Plastiktüte ausprobiert“.
102 Die Wertungen der Kammer zu den Wirkungsmechanismen in der Beziehung, beruhen auf den Ausführungen der Sachverständigen Dr. H.-W., die die Entwicklung der problematischen Beziehungsdynamik wie festgestellt erläuterte (vgl. oben III.1).
103 cc.) Die Feststellungen zum Werdegang, zur Persönlichkeit und zur Erkrankung von A. beruhen auf ihren Angaben sowie den ausführlichen und nachvollziehbaren Schilderungen des psychiatrischen Sachverständigen Dr. A. (vgl. ausführlich unten III.2.a.eee.).
104 dd.) Erste Beschneidung
105 Keine Zweifel hat die Kammer ferner an den Angaben des Angeklagten zur ersten „Beschneidung“. Hier sei er erstmals dem Wunsch der A. nach einer solchen „Beschneidung“, wie unter II.1.b. festgestellt, nachgekommen. Nachvollziehbar legte er dar, dass sie zunächst davon ausgegangen seien, ein „bloßer“ Einschnitt in die Klitoris sei ausreichend zur Erreichung des angestrebten Zweckes (Verlust Orgasmusfähigkeit). Auch A. bestätigte den ersten Eingriff, der jedoch das erhoffte Ziel nicht erbracht habe, da sie im Anschluss dennoch einen Orgasmus beim Geschlechtsverkehr empfunden habe. Dies erklärt für die Kammer schlüssig, weshalb beim zweiten Eingriff massiver vorgegangen und Gewebe abgeschnitten wurde.
106 ee.) Feststellungen zum Tatgeschehen der (zweiten) „Beschneidung“
107 aaa.) Die Kammer ist überzeugt, dass sich das Tatgeschehen so zugetragen hat, wie vom Angeklagten detailliert geschildert.
108 Insbesondere deckt sich seine Schilderung zum Vorgehen, den verwendeten Schmerz- und Betäubungsmitteln, Werkzeugen, zu den abgeschnittenen Gewebeteilen und der Blutung mit den Angaben der Zeugin A. hierzu und mit dem vorgefundenen (abgeheilten) Verletzungsbild.
109 Die Rechtsmedizinerin Ac. führte hierzu aus, dass das bei der rechtsmedizinischen Untersuchung am 29. März 2023 erhobene Befundbild mit der von der Zeugin A. beschriebenen Entfernung von Teilen der Klitorisvorhaut und der kleinen Labien, sowie dem Ritzen in die Klitoris durch ein scharfes Werkzeug vereinbar sei. Beim Genitalbereich der Zeugin A. falle eine kurze, wulstige Klitorisvorhaut sowie eine narbig verzogene imponierende Klitoris auf. Die kleinen Labien seien auffallend klein und wiesen einen unregelmäßigen Rand auf. Narben an den Labien seien nicht sicher festzustellen gewesen, was jedoch einer Kürzung derselben nicht widerspreche, da Verletzungen am Genitale auch ohne ersichtliche Narbenbildung abheilen könnten.
110 Den Ablauf der „Beschneidung“ als solchen schilderte die Zeugin - wenngleich sie sich nicht so detailliiert wie der Angeklagte erinnern konnte - glaubhaft so, wie er vom Angeklagten berichtet und von der Kammer festgestellt wurde.
111 Die Zeugin A. machte bei ihrer Vernehmung sehr deutlich, dass sie kein Interesse an einer Bestrafung des Angeklagten habe, sie miteinander im Reinen seien und als Eltern der gemeinsamen Tochter zwischenzeitlich über eine gute Basis verfügten. Sie habe die „Beschneidung“ nie anzeigen wollen, sondern sei seitens ihrer Gastmutter und ihrer Betreuerin, die dem Angeklagten negativ gegenübergestanden seien, dahingehend unter Druck gesetzt worden.
112 Stimmig ins Bild fügte sich weiter ein, dass bei der Wohnungsdurchsuchung beim Angeklagten - wie PHK B. der Kammer gegenüber berichtete - in einem Holzkästchen eine Rasierklinge mit Blutantragungen, eine Haarklammer, sowie in eine Plastiktüte verpackte, eingetrocknete Gewebeteile aufgefunden wurde, die ausweislich des DNA-Gutachtens des Landeskriminalamts Baden-Württemberg, kriminaltechnisches Institut, vom 4. Dezember 2023 als sicher von der Zeugin A. stammend anzusehen sind. Die Übereinstimmung der DNA liege demnach bei einer Größenordnung von 1:70 Quadrillionen. Der Angeklagte und die Zeugin A. bestätigten insoweit übereinstimmend, dass es sich hierbei um die abgeschnittenen Gewebeteile handle.
113 Durch die Inaugenscheinnahme des asservierten Holzkästchens und die bei der Durchsuchung - leider ohne Anlegen eines Maßstabes - gefertigten Lichtbilder von den Gewebeteilen neben dem Kästchen, konnte sich die Kammer insbesondere auch ein eigenes Bild von der Größen der Gewebestücke machen, nachdem das sichergestellte Holzkästchen eine Größe von etwa 7 mal 7 cm aufwies und die Kammer daher die Maße der - bereits vor der Hauptverhandlung entsorgten - abgeschnittenen Gewebeteile im Größenverhältnis zum Holzkistchen schätzen konnte. Hiernach ist die Kammer überzeugt, dass die kleinen Labien um 1,5 cm gekürzt wurden und ein mindestens 3 mm großes Teil der Klitorisvorhaut abgeschnitten wurde.
114 bbb.) Die Kammer ist überzeugt, dass A. den Wunsch der „Beschneidung“ äußerte, die Tat mithin auf ihre Initiative zurückging und mit ihrer erklärten (unwirksamen) Zustimmung erfolgte.
115 A. gab sowohl bei ihren Vernehmung in der Hauptverhandlung, als auch bei den polizeilichen Vernehmungen am 10. und 24. Februar 2022, worüber der Vernehmungsbeamte und Hauptsachbearbeiter PHK B. berichtete, und bei der rechtsmedizinischen Untersuchung am 29. März 2023, worüber die Sachverständige A. Angaben machte, an, dass es ihr Wunsch gewesen sei, vom Angeklagten „beschnitten“ zu werden und sie mit der Art und Weise der Durchführung der „Beschneidung“ ausdrücklich einverstanden gewesen sei.
116 Dass der Angeklagte einen Teil dazu beitrug, dass A. sich „unrein“ fühlte, indem er ihr gesagt haben soll, sie sei „eklig - so hatte es A. bei ihrer polizeilichen Vernehmung angegeben - konnte die Kammer nicht feststellen. A. erklärte in der Hauptverhandlung, dem sei nicht so gewesen. Dies habe sei bei der Polizei so gesagt, weil ihre Beziehung im Streit auseinandergegangen sei und sie damals noch negative Gefühle für den Angeklagten gehegt habe.
117 Die Vorstellung von A., die „Beschneidung“ als einen „reinigenden“ Akt zu sehen, spiegelt sich auch in ihrer Kommunikation mit dem Angeklagten im Nachgang zu der Tat wieder. So kontaktierte A. ihn - wie sich aus Chats ergab - beispielsweise am 27. August 2024 und bezeichnete die „Beschneidung“ ihrer Klitoris als „Geschenk“. Er habe sie dadurch „gut gemacht“, und niemand verstehe, dass Orgasmen für sie „Folter“ und „Schmerz“ seien.
118 ccc.) Zur Gefährlichkeit der Tathandlung hat die rechtsmedizinische Sachverständige Ac. ausgeführt, dass bei A. keine konkrete Lebensgefahr eingetreten sei. Hierfür hätten sich unter Berücksichtigung ihrer Angaben zum Heilungsverlauf keine Anhaltspunkte ergeben. Die Sachverständige legte weiter anschaulich und nachvollziehbar dar, dass der durchgeführte Eingriff nicht generell geeignet gewesen sei, eine Lebensgefahr zu begründen.
119 Die erlittenen Verletzungen seien aber potentiell lebensgefährlich gewesen, weil es im Einzelfall durch die eingetretenen Verletzungen bzw. Teilentfernungen des sehr gut durchbluteten und sensiblen Gewebes des weiblichen Genitales zu schwerwiegenden körperlichen und seelischen Folgen für die Betroffenen - wie unter II.1.c.) festgestellt - kommen könne. Diese Risiken hätten jedoch im vorliegenden Fall aufgrund der eher geringen Größe der Substanzverletzungen eher im unteren Wahrscheinlichkeitsbereich gelegen.
120 Die Kammer schließt sich auch insoweit den nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen an, zumal das Verblutungs- und Infektionsrisiko auf der Hand liegt.
121 ddd.) Die Feststellungen zu den von der Zeugin A. erlittenen Schmerzen bei dem Eingriff und den Folgen der Tat, beruhen auf ihren Angaben und den Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen Ackermann.
122 A. erläuterte in der Hauptverhandlung, dass die (zweite) „Beschneidung“ schmerzhaft gewesen sei, obwohl sie Schmerzmittel eingenommen habe. Nach der „Beschneidung“ habe sie einmal getestet, ob sie noch einen Orgasmus haben könne und sich deshalb selbst befriedigt. Dies sei mit einem „nach oben“ ziehenden Schmerz einhergegangen, weshalb sie abgebrochen habe.
123 Ob sie noch einen Orgasmus haben könne, beantworte sie auch auf Nachfragen der Kammer nicht, sondern erklärte ausweichend, dass ihr Orgasmen nicht wichtig seien. Auch gegenüber der Rechtsmedizinerin machte sie hierzu keine Angaben, weshalb zu diesem Punkt keine Feststellungen getroffen werden konnten.
124 Bei der Untersuchung durch Ac. machte A. dieser gegenüber ausführliche Angaben über die eingetretenen Folgen, über die die Sachverständige der Kammer berichtete.
125 Bei der Untersuchung habe A. angegeben: Bei der Durchführung des Eingriffs habe sie Schmerzen erlitten, weshalb sie - da sie und der Angeklagte dies bereits im Voraus befürchtet hätten - die Fesselung zur Vermeidung unkontrollierter Bewegungen gewollt habe. Sie habe zwei bis drei Wochen danach noch immer Schmerzen im Genitalbereich verspürt, insbesondere beim Urinieren sowie bei Geschlechtsverkehr. Beispielweise beim Einseifen sei die Haut im Intimbereich sehr empfindlich gewesen und habe gebrannt.
126 Anhaltspunkte dafür, dass die Zeugin A. bei der rechtsmedizinischen Untersuchung diesbezüglich die Unwahrheit gesagt haben könnte, hatte die Kammer nicht und legte diese Angaben daher ihren Feststellungen zugrunde. Außerdem erläuterte die Sachverständige, dass fortbestehende Schmerzen und/oder eine Reduktion der Empfindung bei sexuellen Handlungen aufgrund der eingetreten Verletzung wahrscheinlich seien.
127 Die Rechtsmedizinerin Ac. machte darüber hinaus Angaben zum Erscheinungsbild des Genitalbereichs, die die Kammer ihren Feststellungen zugrunde legte (vgl. oben II.1.c.). Die Optik des Genitalbereichs der A. könne nach den Eingriffen nicht als „entstellt“ bewertet werden, sondern falle in einen anatomischen Normalbereich, da der Intimbereich bei jeder Person höchst individuell sei.
128 eee.) Die Feststellungen zur fehlenden Einwilligungsfähigkeit von A. beruhen auf dem ausführlichen Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Dr. A., Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie mit Schwerpunkt Forensische Psychiatrie sowie ehemaliger Chefarzt der Klinik für Forensische Psychiatrie und Psychotherapie Weissenau des ZfP Südwürttemberg, der die Kammer seit Jahren zu Fragen der forensischen Psychiatrie berät und dessen diesbezügliche Sachkunde außer Frage steht.
129 Dem Sachverständigen standen die Ermittlungsakten, die Akten aus dem Betreuungsverfahren einschließlich umfangreicher ärztlicher Berichte und Unterbringungs- sowie Betreuungsgutachten sowie die Erkenntnisse aus der Hauptverhandlung zur Verfügung. Zu einer Exploration war A. zwar nicht bereit, sie hat im Rahmen der Hauptverhandlung aber auf Fragen des Sachverständigen geantwortet.
130 Der Sachverständige führte aus, dass die Zeugin A. unzweifelhaft an einer organischen Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F07.0) leide. Aufgrund ärztlicher Untersuchungsberichte stehe fest, dass sie an einem angeborenen Hydrocephalus, als erkennbare Erweiterung von Gehirnzwischenräumen, leide. Diese zerebrale Schädigung habe eine Beeinträchtigung ihrer Entwicklung bedingt und letztlich zu einer Persönlichkeits- und Verhaltensstörung geführt. Die Schädigung des Frontalhirns sei für die Affekt- und Verhaltenssteuerung, aber auch für das vorausschauende Handeln, von erheblicher Bedeutung.
131 Der Sachverständige führte im Wesentlichen aus:
132 In der Biografie sei es bei A., die behütet bei einer Pflegefamilie aufgewachsen sei, bis zu ihrem 17. Lebensjahr zu keinen Auffälligkeiten gekommen. Erst in diesem pubertären Alter hätte sich gezeigt, dass sie aus dem beschützten „Kocon“ habe ausbrechen wollen, weshalb sie in die betreute Wohnmöglichkeit mit sonderschulpädagogischer Berufsschule gekommen sei. Ab diesem Zeitpunkt seien die Dinge erkennbar „aus dem Ruder gelaufen“. So habe sie erstmals Kontakt mit ihrer leiblichen Mutter aufgenommen, was sie aus der Bahn geworfen habe. Es habe dann eine hoch problematische Entwicklung gefolgt. Es sei zu einer fragwürdigen Beziehung zu einem afghanischen Mann gekommen, von dem sie wahrscheinlich brutal vergewaltigt worden sei. Dennoch habe sie zu diesem Mann zurückkehren wollen und habe mit ihm nach Afghanistan gehen wollen. Dieser Drang nach sofortiger Bedürfnisbefriedung (Gründung einer eigenen Familie) ohne Abwägung der weiterreichenden Konsequenzen oder Beachtung gesellschaftlicher Konventionen sei vor dem Hintergrund ihrer Erkrankung zu sehen. Dies zeige sich auch in der Motivation der „Beschneidung“. Sie habe hier an ihrer Wunschvorstellung, nämlich einer „perfekten Familie“ mit dem Angeklagten derart festgeklammert, dass sie auch hier die Befriedung dieses Bedürfnisses über ihre eigene Fürsorge gestellt habe.
133 Es lägen aus forensischer Sicht die allgemeinen Diagnosekriterien einer organischen Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F07.0) vor: (1.) Zum einen sei ein, bereits bei der Geburt festgestellter, Hirnschaden vorhanden. (2.) Es lägen zum anderen jedoch keine massiven Gedächtnis- oder Bewusstseinsstörungen vor. (3.) Zudem könne kein anderes Krankheitsbild die erkennbaren Störungen stimmiger erklären.
134 Darüber hinaus seien - wie für die spezifische Diagnosestellung erforderlich - drei von sechs Diagnosekriterien erfüllt: (1.) Bei A. bestehe eine andauernd reduzierte Fähigkeit, zielgerichtete Aktivitäten über längere Zeiträume durchzuhalten und Befriedigungen aufzuschieben. Dies habe sich eindeutig aus den Berichten der sozialpädiatrischen Zentren zur schulischen Entwicklung von A. ergeben. (2.) A. zeige ein verändertes, emotionales Verhalten, das durch emotionale Labilität, flache und ungerechtfertigte Fröhlichkeit charakterisiert sei. (3.) Außerdem neige sie dazu, Bedürfnisse und Impulse auszuleben ohne Berücksichtigung von Konsequenzen oder sozialen Konventionen.
135 Ferner habe zur Tatzeit ein schädlicher Gebrauch von Alkohol und Cannabinoiden vorgelegen, jedoch ohne eine Abhängigkeit und damit eine relevante Erkrankung zu begründen.
136 Andere Diagnosen könnten ausgeschlossen werden. Eine Intelligenzminderung liege nicht vor. Die von ihm durchgeführte Testung habe einen IQ von 89 - bezogen auf den Sprachbereich - und 77 - bezogen auf den Handlungstest - ergeben, sodass allenfalls von einer Lernbehinderung auszugehen sei.
137 Zur Einwilligungsunfähigkeit hat der Sachverständige Dr. A. nachvollziehbar dargelegt, dass diese aus medizinischer Sicht vorliege, wenn es entweder am Verständnis (1.), an der Fähigkeit zur Informationsverarbeitung und Abwägung (2.), an der Fähigkeit der Bewertung von längerfristiger Konsequenzen, auch bezogen auf die eigene Person (3.) oder aber an der Fähigkeit, eine eigene Entscheidung zu treffen (4.), fehle. Die Einwilligungsfähigkeit könne immer nur bezogen auf einen bestimmten Eingriff beurteilt werden. Je mehr Risiken ein Eingriff aufweise und je weniger zwingend die Durchführung des Eingriffs sei, umso höher seien die Anforderungen an eine Abwägung anzusetzen.
138 Auf kognitiver Ebene habe A. den Eingriff wohl noch ausreichend begreifen können, jedoch sei sie - auf der zweiten und dritten Stufe - erkennbar nicht ansatzweise in der Lage gewesen, die riskanten irreversiblen Folgen einer „Beschneidung“ für sich selbst adäquat in eine eigene Abwägung einzustellen. Sie habe vielmehr aus der Situation heraus gehandelt und ihrem Bedürfnis bzw. ihrer „fixen Idee“, nach Gründung einer Familie mit dem Angeklagten und Festigung dieses Bundes durch Durchführung einer „Beschneidung“ alles untergeordnet und Risiken komplett ausgeblendet.
139 Soweit A. der kurzzeitigen Fesselung und der Verabreichung von Spritzen bei der „Beschneidung“ zustimmte, sei hingegen von ihrer Einwilligungsfähigkeit auszugehen, da es sich insoweit um Eingriffe handle, die - anders als eine „Beschneidung“ - nicht mit irreversiblen Folgen oder besonderen Risiken einhergingen, sodass sie sich darüber ein eigenes Urteil bilden und nach dieser Einsicht handeln könne, zumal sie durch praktizierte SM-Praktiken insoweit über ausreichende Erfahrung verfüge.
140 Die Kammer schließt sich diesen nachvollziehbaren Ausführungen nach kritischer Würdigung an.
141 Die Kammer konnte bei Vernehmung der Zeugin an keiner Stelle erkennen, dass A. die erheblichen Risiken und irreversiblen Folgen eine „Beschneidung“ auch nur ansatzweise bedacht hatte oder eine entsprechende Fürsorge für sich selbst aufbrachte. Dies zeigte sich eindrucksvoll für die Kammer zum einen in der inadäquaten, läppisch wirkenden Weise, wie A. über die Beschneidung selbst sprach, indem sie auf Frage, wie die Beschneidung von statten ging, lapidar äußerte: „Schnippschnapp, Klitoris ab“. Befragt nach den möglichen Risiken des Eingriffs, erklärte sie lediglich, dass der Angeklagte doch alles „gut und sauber“ gemacht habe. In Übereinstimmung mit der Wertung des Sachverständigen ist die Kammer überzeugt, dass A. den Eingriff ohne Risiken überhaupt einzubeziehen, wollte, getrieben von ihrem Ziel, den Angeklagten an sich zu binden.
142 fff.) Die Kammer ist überzeugt, dass der Angeklagte die krankheitsbedingt fehlende Einwilligungsfähigkeit der Zeugin A. nicht erkannt hat und diese als medizinischer Laie auch nicht hätte erkennen können.
143 Die Zeugin A. hat der Kammer gegenüber ihren Wunsch der Durchführung einer „Beschneidung“ und ihre Motivlage, unter Zugrundelegung ihres (der Zeugin A.) Bildes einer perfekten Beziehung zwischen Mann und Frau, und ihres Wunsches, keinen Orgasmus mehr bekommen zu wollen, „nachvollziehbar“ erläutert. Es handelt sich um eine volljährige Frau, die grundsätzlich über ihren Körper disponieren kann. Die Kammer selbst konnte nur durch Hinzuziehung eines psychiatrischen Sachverständigen das bestehende Krankheitsbild und die fehlende Einwilligungsfähigkeit erkennen.
144 Die Beweisaufnahme hat keine Anhaltspunkte dafür erbracht, dass dem Angeklagten bekannt gewesen wäre, dass A. psychisch krank sei oder unter Betreuung stehe. Der Angeklagte ließ sich dahingehend ein, dass ihm bekannt gewesen sei, dass sie bei einer Gastfamilie wohne. Sie habe ihm gegenüber jedoch darüber geklagt, bevormundet zu sein und dass sie die Gastfamilie eigentlich nicht brauche. Einen Anlass, dies näher zu hinterfragen, habe für ihn nicht bestanden.
145 Anlass diesbezüglich an seiner Einlassung zu zweifeln, hatte die Kammer nicht, zumal A. bestätigte, dem Angeklagten „selbstverständlich nicht“ von der eingerichteten Betreuung erzählt zu haben, weil sie dadurch unattraktiv für den Angeklagten geworden wäre, denn „kein Mann wolle schließlich eine Frau, die unter Betreuung stehe, haben“.
146 ggg.) Dass der Angeklagte um die Risiken einer Beschneidung, insbesondere die Gefahr durch eintretende Blutungen, wusste, hat er selbst eingeräumt. Deshalb habe er selbst Bedenken gegen die Durchführung des Eingriffs gehabt. Auch räumte er ein, über keine medizinischen Fachkenntnisse verfügt zu haben, sondern sich ausschließlich im Internet bezüglich Betäubungsmöglichkeiten informiert zu haben.
147 b.) Taten II.2, II.3 und II.4:
148 aa.) Der Angeklagte räumte die Taten wie festgestellt vollumfänglich ein. Er und A. hätten regelmäßig, wenn sie sich trafen, und so auch am Abend des 20. November 2021 Alkohol und Betäubungsmittel konsumiert und die Taten spontan begangen. Wieviel sie am 20. November 2021 konsumiert hätten, könne er nicht mehr sagen. Er habe die Wirkung gespürt, wenngleich er keinen Rausch gehabt habe. Es sei ihnen nicht darum gegangen, wertvolle Gegenstände zu erlangen, sondern um den „Kick“ bei der Tat. Den Laptop habe er mitgenommen, um ihn zu Hause für private Zwecke zu verwenden.
149 bb.) Das Geständnis des Angeklagten wertet die Kammer als glaubhaft.
150 Bestätigt wurde das Geständnis zu den Diebstählen aus PKWs durch die Aussage der Zeugin A., die das gemeinsame Aufsuchen der Tiefgaragen und die Entwendung der Gegenstände aus den unverschlossenen PKWs bestätigte.
151 Der polizeiliche Hauptsachbearbeiter, PHK B., berichtete der Kammer glaubhaft, dass die entwendete Waschparkkarte des P. bei der Durchsuchung am 22. Februar 2022 in der Wohnung des Angeklagten aufgefunden worden sei, ebenso die Fernbedingung der Firma G. GmbH und der Laptop Dell Latitude 5400 der Firma S. GmbH & Co. KG. Ferner konnte PHK B. der Kammer gegenüber Angaben zu dem jeweiligen Wert des Diebesgutes - wie unter II. festgestellt - machen, nachdem er bei den Geschädigten dies erfragt hatte.
152 c.) Tat II.5:
153 aa.) Der Angeklagte räumte die Tat wie festgestellt ein. Die Bestellung im „Darknet“ habe er im Jahr 2021 getätigt, weil er - auch durch seinen Drogenkonsum - gestiegene Lebenshaltungskosten gehabt habe. Dass es sich um Falsifikate handle, sei ihm bewusst gewesen.
154 bb.) Das Geständnis ist angesichts der Auffindesituation der falschen Geldscheine im Zimmer des Angeklagten, worüber der Zeuge KOK G. berichtete, und dem Wissen des Angeklagten um Bestellungen im „Darknet“ und deren Bezahlung mit Kryptowährung, worüber der die Finanzermittlungen leitende Zeuge POK S. der Kammer bekundete, glaubhaft.
155 Die Feststellungen zur Beschaffenheit des Falschgelds und dessen Eignung, einen Arglosen im Zahlungsverkehr zu täuschen, beruhen auf den Angaben des Zeugen KOK G., der Inaugenscheinnahme der sichergestellten Scheine und dem Gutachten der deutschen Bundesbank, ausgestellt vom Sachverständigen für Banknotenfälschung und drucktechnischen Sicherungsfragen Weller vom 5. Mai 2022.
156 Der Zeuge KOK G. führte aus, dass das Falschgeld bei Prüfung der Sicherheitsmerkmale als solches erkennbar sei. Das Gutachten kommt korrespondierend hierzu zu dem Ergebnis, dass es sich um Falsifikate handle, die zur Täuschung im Rechtsverkehr geeignet seien.
157 Zudem verschaffte sich die Kammer - ergänzend zu der Beschreibung aus dem genannten Gutachten der Bundesbank - selbst ein Bild von der Optik und Qualität der Fälschung. Die Scheine sind vom Layout her den 50 Euro-Scheinen vor der Erneuerung der Scheine im Jahr 2017 optisch nachgestellt. Sowohl Farbe als auch Größe der Scheine entsprechen den damaligen Originalen. Bei Überprüfung des Wasserzeichens ist erkennbar, dass ein solches nur oberflächlich aufgedruckt ist. Auch der in Originalscheinen vorkommende Silberstreifen fehlt. Auf den von den Falsifikaten gefertigten Lichtbildern sind die beschriebenen Merkmale deutlich zu sehen.
158 d.) Tat II.6:
159 aa.) Der Angeklagte räumte die Tat - wie unter II. festgestellt - vollumfänglich ein. Er habe - aus Angst - keinen direkten Kontakt zu einem Dealer aufgenommen, sondern die Drogen in einem „Shop“, der über unterschiedlichste Betäubungsmittel verfügt habe, über das „Darknet“ bestellt, mittels Kryptowährung von seinem ausländischen Konto bezahlt und sich nach Hause schicken lassen, um sie anschließend gewinnbringend zu veräußern. Durch die wiederholte Weiterveräußerung habe er seine - durch seinen und den Konsum von A., den er mitfinanziert habe - gestiegenen Lebensunterhalt finanzieren wollen, als auch A. etwas bieten wollen, da diese seinen damaligen Lebensstil beeindruckend gefunden habe. Die THC-haltigen Stoffe habe er für etwa 8 Euro pro Gramm gekauft und für 10 Euro weiterverkaufen wollen, beim Amphetamin habe der Einkaufspreis pro Gramm bei etwa 4 Euro gelegen und er habe es für 8 Euro weiterverkaufen wollen.
160 Der Angeklagte führte zur Qualität der nicht untersuchten Kleinmenge Haschisch aus, dass dieses ähnlich gut wie das Marihuana gewesen sei, lediglich die kleine Menge Cannabisharz im Glasschälchen sei aus seiner Sicht von schlechter Qualität gewesen.
161 Die im Abstellraum verwahrte Schreckschusswaffe und die Wurfmesser gehörten seinem Vater. Die übrigen Waffen habe er teils im Internet bestellt, teils geschenkt bekommen und aus Sammelleidenschaft behalten. Den Revolver habe er in einem Baggersee gefunden, weshalb er verrostet gewesen sei. Er habe die Waffe daher auseinander gebaut, um sie zu reinigen und anschließend wieder zusammenzubauen. Die Munition stamme aus dem Bestand eines Jägers.
162 Das aufgefundene Bargeld stamme nur zum Teil aus Betäubungsmittelgeschäften. Er verzichte gleichwohl auf die Rückgabe des Geldes sowie der sichergestellten Waffen, Munition, Betäubungsmittel und Utensilien.
163 bb.) Die Angaben des Angeklagten wertet die Kammer als glaubhaft. Nachvollziehbar hat er dargelegt, Heroin und Kokain selbst konsumiert zu haben und Amphetamin und THC-haltige Drogen für den gewinnbringenden Absatz erworben zu haben. Die Angaben decken sich insoweit mit denjenigen zu seiner Suchtgeschichte. Zudem räumte er damit unbeschönigt den Handel mit einer nicht geringen Menge Marihuana ein, ohne einen - prozesstaktisch günstigeren - Eigenkonsum zu behaupten.
164 Bestätigt wird das Geständnis durch die Angaben der Zeugen POK S. und KHK M.. Diese waren als Ermittlungsbeamte bei der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten am 22. Februar 2022 anwesend und konnten nachvollziehbar und detailliert die aufgefundenen Betäubungsmittel und Waffen, sowie insbesondere die jeweiligen Auffindeorte - übereinstimmend wie unter II.6 festgestellt - darlegen. POK S. schilderte dabei auch, dass sich sieben Patronen in der Schreckschusswaffe befanden, jedoch die Schreckschusswaffe nicht durchgeladen war. KHK M. konnte der Kammer das aufgefundene Springmesser als einseitig geschliffen und mit einer Klingenlänge von unter 8,5 cm beschreiben. Die Kammer konnte sich zudem anhand der bei der Durchsuchung gefertigten Lichtbilder - teils mit Maßstab - der sichergestellten Betäubungsmittel und Waffen sowie der Auffindesituationen ein eigenes Bild hierüber machen. Die gefertigten Lichtbilder zeigen die aufgefundenen (gekorenen) Waffen sowie die Betäubungsmittel im jeweiligen Zustand und am jeweiligen Auffindeort wie unter II.6. festgestellt. Auch wurde der Aufbau der Wohnung fotografisch dokumentiert, sodass sich die Kammer ein eigenes Bild der räumlichen Verhältnisse machen konnte, wie beispielsweise der Länge des Flures und der Größe des Schlaf- und Wohnzimmers.
165 Ergänzend führte POK S. zudem aus, dass er Finanzermittlungen getätigt habe. Hierdurch habe er ein dem Angeklagten zuzuordnendes Konto für Kryptowährung in Großbritannien ausfindig gemacht. Hierin sah die Kammer eine weitere Bestätigung des Geständnisses des Angeklagten.
166 cc.) Feststellungen zu den Wirkstoffgehalten der Betäubungsmittel
167 Die Feststellungen zu den Wirkstoffmengen des Marihuanas, Amphetamins, des Kokains und des Heroins beruhen auf dem Gutachten des Sachverständigen Dr. L. vom Landeskriminalamt Baden-Württemberg vom 8. Juni 2022.
168 Soweit die Betäubungsmittel (Cannabisharz, Haschisch) nicht auf den Wirkstoffgehalt untersucht wurden, beruhen die Feststelllungen auf einer Schätzung der Kammer unter Berücksichtigung der glaubhaften Angaben des Angeklagten zur Betäubungsmittelqualität. Demnach geht die Kammer bezüglich des Wirkstoffgehalts der Kleinmenge Haschisch entsprechend dem des untersuchten Marihuanas von 15 % THC-Gehalt aus und schätzt den THC-Gehalt des Cannabisharz auf weniger als die Hälfte hiervon, somit 7 %.
169 dd.) Waffengutachten LKA
170 Die Feststellungen der Kammer zu den waffenrechtlichen Beurteilungen beruhen auf dem Gutachten des Sachverständigen für Schusswaffen und Schusswaffenspuren F. des Landeskriminalamts Baden-Württemberg vom 21. Juni 2022.
171 Die Untersuchung des Perkussionsrevolvers ergab, dass es sich hierbei um eine nach § 2 Abs. 2 WaffG iVm Anlage 2, Abschnitt 2, Unterabschnitt 1, Satz 1 erlaubnispflichtige Schusswaffe handelt, die mit einer Zündhütchenzündung ausgestattet ist, und die keine Einzelladerwaffe darstellt, da in der Trommel mehrere Ladungen geladen werden können. Die vorhandene Trommel, der Lauf und das Griffstück seien funktionstüchtig und als Waffenteil nicht beeinträchtigt. Allein die Schlagfeder, die den Schlaghahn antreibt, fehle.
172 Das Gutachten bestätigt auch die Einlassung des Angeklagten, den Revolver in einem Baggersee gefunden zu haben, da starke Spuren von Rostfraß festgestellt worden seien.
173 Aus dem Untersuchungsbericht ergab sich zur Überzeugung der Kammer ferner, dass es sich bei der aufgefundenen Munition um Patronenmunition handelt, also um Hülsen mit Treibladungen, die ein Geschoss enthalten und für die keine waffenrechtliche Erlaubnisfreiheit besteht. Ausweislich des Untersuchungsberichts wurden Funktionstest mit einzelnen Patronen durchgeführt, sodass kein Zweifel hinsichtlich der Funktionsfähigkeit besteht.
174 Die Feststellungen zur Schreckschusswaffe des Fabrikats Zoraki beruhen ebenfalls auf dem genannten Untersuchungsbericht. Der durchgeführte Funktionstest ergab, dass die Waffe funktioniere.
175 Die Kammer schließt sich dem überzeugenden und gut nachvollziehbaren Gutachten an. Der Sachverständige ist als Sachverständiger für Schusswaffen und Schusswaffenspuren für munitionstechnische und waffenrechtliche Fragestellungen besonders qualifiziert. Anhaltspunkte für eine anderweite Beurteilung sind nicht zu Tage getreten.
176 ee.) Die Feststellungen zur inneren Tatseite beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten. Er hat glaubhaft eingeräumt, gewusst zu haben, dass es sich bei der Schreckschusswaffe Zoraki um eine funktionsfähige Waffe handle und die Munition funktionstüchtig und erlaubnispflichtig sei. Weiter sei ihm bewusst gewesen, dass es sich bei dem Schlagring, dem Teleskopschlagstock, dem Springmesser und dem Karambit-Messer um Gegenstände handle, die zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt seien, wenngleich er einen Einsatz nicht beabsichtigt habe.
177 Die Kammer ist überzeugt, dass der Angeklagte die Betäubungsmittel ausschließlich außerhalb der eigenen Wohnung absetzen wollte. Die Einlassung ist bereits bei isolierter Betrachtung glaubhaft, da vor dem Hintergrund der beim Angeklagten bestehenden ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitsakzentuierung nachvollziehbar ist, dass er nicht wollte, dass Konsumenten seinen Wohnsitz kennen, zumal er im Haus seiner Eltern wohnte. Außerdem bestätigte die Zeugin A., dass der Angeklagte, soweit sie dies in der Vergangenheit mitbekommen habe, Betäubungsmittel nur am Bahnhof, Stadtweiher und in der Nähe eines Spielplatzes übergeben habe.
178 e.) Zur vollen Schuldfähigkeit des Angeklagten
179 Die Feststellungen zur vollen Schuldfähigkeit des Angeklagten beruhen auf dem Gutachten der Sachverständigen Dr. H.-W., dem sich die Kammer nach eigener Wertung und Prüfung anschließt.
180 aa.) Anknüpfend an ihre Ausführungen zu bestehenden Diagnosen (vgl. oben II.1.b.) erläuterte die Sachverständige, dass die Abhängigkeitserkrankungen beim Angeklagten kein solches Ausmaß erreicht hätten, dass sie unter eines der psychopathologischen Eingangsmerkmale des § 20 StGB subsumiert werden könnten.
181 Hierfür müsse es sich um einen Defekt handeln, der in den psychischen Auswirkungen den „krankhaften seelischen Störungen“ im Sinne von §§ 20, 21 StGB gleichkomme. Es müssten Symptome bestehen, die in ihrer Gesamtheit das Leben des Angeklagten vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen störten, belasteten oder einengten wie eine krankhafte seelische Störung.
182 Eine solche, erhebliche pathologische Auswirkung auf die Lebensführung des Angeklagten sei aus forensisch-psychiatrischer Sicht nicht festzustellen. Der Angeklagte sei in der Lage gewesen, Berufe in Vollzeit ausüben, ohne dass die Abhängigkeit ihn in einem dies verhindernden erheblichen Maße beeinträchtigt hätte. Die Arbeitsplatzwechsel zeigten keinerlei Kausalität zu seinem damaligen Konsumverhalten. Andere sonstige Anhaltspunkte erheblicher Beeinträchtigungen im sozialen Lebensbereich ließen sich nicht feststellen.
183 Unabhängig von der Frage des Vorliegens eines Eingangskriteriums gebe es auch beim Angeklagten keinen Anhalt für eine Funktionsbeeinträchtigung im Hinblick auf einen tatsächlichen oder auch nur befürchteten Suchtdruck. Hinweise auf das Vorliegen eines sonstigen Eingangskriteriums der §§ 20, 21 StGB hätten sich angesichts des Fehlens von Diagnosen auf psychiatrischen Gebiet abseits der Suchterkrankung nicht ergeben.
184 Bei der Genitalverstümmelung sowie den unter Alkohol-/Betäubungsmitteleinfluss begangenen zwei Diebstahlstaten ließe sich mit Blick auf die Einlassung des Angeklagten und die Angaben der Zeugin A. sowie die übrigen Beweiserhebungen eine medizinisch relevante Alkohol- und/oder Drogenintoxikation des Angeklagten nicht feststellen. Etwaige Symptome, die auf einen forensisch relevanten Rauschzustand hinweisen könnten, beispielweise eine wechselhafte Stimmung oder psychomotorische Ausfallerscheinungen, seien aus medizinischer Sicht nicht auszumachen. Hinweise auf Einschränkungen des psychischen Funktionsniveaus seien bei keiner der drei unter Alkohol-/Drogeneinfluss begangenen Taten zu eruieren. Es sei daher allenfalls von einer leichten Enthemmung auszugehen.
185 bb.) Nach eigener kritischer Überprüfung kam die Kammer zur Überzeugung, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt an einer Abhängigkeit von Sedativa sowie Kokain und Heroin litt. Die Gesamtschau ergab indes, dass die Abhängigkeitserkrankung des Angeklagten auch in Zusammenschau mit den ihn kennzeichnenden Persönlichkeitsakzentuierungen keine Symptome aufweist, die in ihrer Gesamtheit das Leben des Angeklagten vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen stören, belasten oder einengen wie krankhafte seelische Störungen. Dem Angeklagten ist eine altersgerechte biographische Entwicklung gelungen. Er hat eine Ausbildung erfolgreich abgeschlossen, nahezu durchgehend als Systemadministrator gearbeitet und lebt in einer festen Beziehung. Die Kammer konnte keine besonderen Charakter- und/oder Verhaltensauffälligkeiten erkennen.
186 Die Kammer ist ferner überzeugt, dass bei den drei unter Alkohol-/Drogeneinfluss begangenen Taten eine erhebliche akute Intoxikation zum Tatzeitpunkt nicht vorlag. Die Sachverständige hat zutreffende und nachvollziehbare Umstände dargelegt, warum eine erhebliche Einschränkung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nicht vorlag, welche auch die Kammer so sieht. Maßgebend für die Kammer war zunächst, dass sich der Angeklagte detailliert zu allen Taten einließ, aber keine Symptome einer Berauschung schilderte. Auch die zielgerichtete Art und Weise der Durchführung der Genitalverstümmelung , nämlich das Abklemmen der abzuschneidenden Teile mittels Haarklammern und Abtrennen von kleinen Gewebeteilen, zeigt, dass die Feinmotorik nicht beeinträchtigt war und spricht deutlich gegen eine relevante Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit. Auch bei den Taten II.2 und II.3. sieht die Kammer keine Anhaltspunkte für psychomotorische Ausfallerscheinungen.
IV.
187 Der Angeklagte ist hinsichtlich der festgestellten Taten schuldig, wie folgt:
188 1. Tat II.1:
189 Die Tat ist rechtlich zu würdigen als Genitalverstümmelung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung nach §§ 226a Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 52 StGB.
190 a.) Der Angeklagte verwirklichte den objektiven Tatbestand der Genitalverstümmelung. Die festgestellten Gewebeabtrennungen unter Nutzung einer Nagelschere und einer Rasierklinge stellen ein gewaltsames Kürzen und eine schwere Verletzung der äußeren weiblichen Genitalien dar, mithin eine negative Veränderung an den äußeren weiblichen Genitalien von einigem Gewicht (vgl. BT-Dr. 17/13707, S.6, Grünewald in: Leipziger Kommentar StGB, 13. Aufl., § 226a, Rn. 27).
191 b.) Der Angeklagte handelte auch vorsätzlich. Er befand sich nicht in einem zum Ausschluss einer Vorsatzstrafbarkeit analog § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB führenden Erlaubnistatbestandsirrtum. Ein Erlaubnistatbestandsirrtum liegt vor, wenn der Täter bei Tatbegehung irrig tatsächliche Umstände annimmt, die den Tatbestand eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes erfüllen würden und sein Handeln auf der Grundlage seiner Annahmen gerechtfertigt wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2024 – 4 StR 304/24 –, juris). Dies ist hier nicht der Fall.
192 Zwar hatte er keine Kenntnis von der krankheitsbedingten Einwilligungsunfähigkeit der A. und nahm an, kein Unrecht zu tun. Aufgrund der Sittenwidrigkeit der Genitalverstümmelung (vgl. unten IV.1.c.aa.) hätte die irrig als wirksam angenommene Einwilligung der Geschädigten A. jedoch ohnehin keine rechtfertigende Wirkung entfaltet. Die subjektive Wertung des Angeklagten, dass die geäußerte Einwilligung der A. die Strafbarkeit der Tathandlung entfallen lasse, führt vielmehr nur zur Annahme eines (vermeidbaren) Erlaubnisirrtums.
193 Der Angeklagte unterlag auch keinem Erlaubnistatbestandsirrtum bezogen auf die Sittenwidrigkeit der Tat, denn die tatsächlichen, die Sittenwidrigkeit der Tat begründenden Umstände (Schwere, Irreversibilität, Gefährlichkeit des Eingriffs, fehlender positiv-kompensierender Zweck) erfasste er zutreffend (vgl. BGH, Urteil vom 26. Mai 2004 - 2 StR 505/03 -, BGHSt 49, 166-177).
194 c.) Der Angeklagte handelte rechtswidrig. Eine Rechtfertigung aufgrund der geäußerten (unwirksamen) Einwilligung der A. scheidet von vorneherein gemäß § 228 StGB aus, weil die Tat gegen die guten Sitten verstößt.
195 aa.) Gemäß § 228 StGB ist eine mit Einwilligung der verletzten Person vorgenommene Körperverletzung rechtswidrig, wenn die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt. Hierfür ist stets eine Einzelfallbetrachtung vorzunehmen.
196 Die Unvereinbarkeit einer Körperverletzung mit den „guten Sitten“ im Sinne von § 228 StGB trotz der Einwilligung des betroffenen Rechtsgutsinhabers hängt von der ex-ante zu bestimmenden Art und Schwere des Rechtsgutsangriffs unter Berücksichtigung von Art und Gewicht des eingetretenen Körperverletzungserfolgs sowie des damit einhergehenden Gefahrengrads für Leib und Leben des Opfers ab (BGH, Beschluss vom 26. Januar 2021 - 1 StR 463/20 -, juris). Diese vorrangige Ausrichtung der Anwendung von § 228 StGB an dem mit der Körperverletzung einhergehenden Grad der Gefährdung der Rechtsgüter Leben und körperliche Unversehrtheit wird auf die Erwägung gestützt, im Grundsatz sei lediglich bei (drohenden) gravierenden Verletzungen der staatliche Eingriff in die Dispositionsfreiheit des Rechtsgutsinhabers legitim. Bei einer rechtsgutbezogenen Auslegung des Merkmals der guten Sitten kann die Sittenwidrigkeit nicht stets ausschließlich danach beurteilt werden, ob bei insoweit isolierter Bewertung des Gefährlichkeits- und Gefährdungsgrades einzelner Körperverletzungshandlungen im Ergebnis eine konkrete Lebensgefahr eingetreten ist. Eine Überschreitung der Grenze der Sittenwidrigkeit kann auch aus anderen, für die Bewertung der Rechtsgutsgefährlichkeit relevanten tatsächlichen Umständen der Tatbegehung abgeleitet werden (BGH Beschluss vom 20. Februar 2013 - 1 StR 585/12 - NJW 2013, 1379).
197 Sofern die Tat unter Bedingungen stattfindet, die den Grad der aus ihr hervorgehenden Gefährlichkeit für die körperliche Unversehrtheit oder das Leben des Verletzten begrenzen, ist die Körperverletzung sittenkonform, wenn aufgrund jener Bedingungen in ausreichend sicherer Weise für die Verhütung gravierender, sogar mit der Gefahr des Todes einhergehender Körperverletzungen Sorge getragen ist (BGH, Urteil vom 12. Mai 2020 - 1 StR 368/19 -, juris).
198 Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Genitalverstümmelung gegen die guten Sitten verstößt, ist der Besonderheit Rechnung zu tragen, dass eine Genitalverstümmelung eine regelmäßig besonders traumatisierende Verletzung im Intimbereich darstellt, durch die regelmäßig auch die sexuelle Empfindungsfähigkeit dauerhaft erheblich beeinträchtigt und die daher eine eigene besondere Qualität aufweist (vgl. Eschelbach in: BeckOK, StGB, 65. Aufl., § 226a Vorbem.).
199 Nach dem Willen des deutschen Gesetzgebers soll deshalb eine Einwilligung in eine Tat nach § 226a StGB generell unbeachtlich sein, da diese in jedem Fall gegen die guten Sitten verstößt (BT-Dr. 17/13707, S.6). Er verzichtete auf die Schaffung einer die Unwirksamkeit einer Einwilligung regelnden Vorschrift wie sie beispielsweise im österreichischen Strafrecht (§ 90 Abs. 3 ÖsterreichStGB) existiert.
200 Unter Berücksichtigung dieses gesetzgeberischen Willens ist daher jedenfalls bei einer mit Subtanzverletzungen einhergehenden, nicht völlig geringfügigen Veränderung der weiblichen Genitale, die nicht medizinisch indiziert ist und nicht unter medizinischen Mindestanforderungen durchgeführt wird, von einer sittenwidrigen Genitalverstümmelung auszugehen, in die nicht wirksam eingewilligt werden kann.
201 bb.) Ausgehend von diesen Maßstäben bewertet die Kammer die vorliegende Tat als sittenwidrig.
202 Es handelt sich vorliegend um eine gravierende, mit Schmerzen und erheblichem Blutverlust einhergehende, irreversible Verstümmelung der äußeren Genitalien (WHO-Klassifikation Typ II) einer jungen Frau, deren sexuelles Empfindungsvermögen durch die Tat erheblich beeinträchtigt wurde, weil sie nunmehr bei sexueller Erregung Schmerzen verspürt. Hinsichtlich der Schwere des Rechtsgutsangriffs ist ferner in den Blick zu nehmen, dass es dem Angeklagten - wenngleich insoweit dem Wunsch des Geschädigten entsprechend - gerade darauf ankam, die Fähigkeit der Geschädigten, einen Orgasmus zu spüren, zu beseitigen.
203 Eingriffe dieser Art sind - wie festgestellt - mit ganz erheblichen Gesundheitsrisiken verbunden. Infolge eines hämorrhagischen Schocks oder einer Infektion hätte der Tod der Geschädigten eintreten können. Der Eingriff entsprach auch weder anerkannten medizinischen Standards, noch wurde er von einer Person mit der hierfür erforderlichen Qualifikation durchgeführt, wodurch das Risiko schwerwiegender gesundheitlicher Schäden für die Geschädigte erheblich gesteigert wurde. Der Angeklagte hat den Eingriff auf seinem Bett in seinem Zimmer mittels einer handelsüblichen Nagelschere und Rasierklinge, sowie Haarklammern durchgeführt. Zwar wurde die „Beschneidung“ auf einem frischen Laken und unter Verwendung von Desinfektionsmittel durchgeführt. Der für einen solchen Eingriff erforderliche Mindest-Hygienestandard (eines Operationssaales) war damit aber sicher nicht gegeben. Zur Reduzierung des Schmerzempfindens wurde außerdem Kokain auf die Haut aufgebracht, weshalb ein weiteres, besonderes Infektionsrisiko geschaffen wurde. Außerdem fehlten dem Angeklagten medizinische Fachkenntnisse, um eine Lokalanästhesie fachgerecht durchzuführen und die Vitalfunktionen der Geschädigten zu überwachen bzw. bei Komplikationen Notfallmaßnahmen zu leisten.
204 Ein positiv-kompensierender Zweck, der geeignet wäre, die Sittenwidrigkeit der Tat entfallen zu lassen, ist nicht gegeben. Zwar hat der Angeklagte der Geschädigten mit Durchführung des Eingriffs (vermeintlich) einen Gefallen getan, weil für die Geschädigte die Erfahrung von Orgasmen mit schmerzhaften Erinnerungen an frühere Missbrauchserfahrungen verbunden waren. Dieser Umstand ist im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der eben dargestellten, für die Sittenwidrigkeit der Tat sprechenden Umstände, jedoch nicht geeignet, die Tat als mit den guten Sitten vereinbar anzusehen, zumal der Angeklagte hätte erkennen können, dass andere, therapeutische Wege der Aufarbeitung dieser Missbrauchserfahrung der Geschädigten zur Verfügung gestanden hätten.
205 d.) Die Schuld entfällt nicht gemäß § 17 Satz 1 StGB, denn der Angeklagte befand sich nicht in einem unvermeidbaren Erlaubnisirrtum.
206 Der Angeklagte unterlag einem Irrtum betreffend die Grenzen des § 228 StGB und somit einem Irrtum über die Grenzen der Einwilligung als anerkanntem Rechtfertigungsgrund (BGH, Urteil vom 26. 5. 2004 - 2 StR 505/03 -, NJW 2004, 2458; BGH, Urteil vom 27. März 1953 - 1 StR 689/52 -, NJW 1953, 1070).
207 Dieser Irrtum über die Grenzen der Sittenwidrigkeit war für den Angeklagten vermeidbar.
208 Unvermeidbar ist ein nach § 17 StGB zu behandelnder Erlaubnisirrtum dann, wenn der Täter trotz der ihm nach den Umständen des Falles, seiner Persönlichkeit sowie seines Lebens- und Berufskreises zuzumutenden Anspannung des Gewissens die Einsicht in das Unrechtmäßige seines Handelns nicht zu gewinnen vermochte. Das setzt voraus, dass er alle geistigen Erkenntniskräfte eingesetzt und etwa aufkommende Zweifel durch Nachdenken oder erforderlichenfalls durch Einholung von Rat beseitigt hat (BGH, Urteil vom 23. April 1953 - 3 StR 219/52 -, NJW 1953, 1151; BGH, Urteil vom 15. Dezember 1999 - 2 StR 365/99 -, NStZ 2000, 307). Die Kammer verkennt dabei nicht, dass die Grenzen der Sittenwidrigkeit nach § 228 StGB keine starren Grenzen und einzelfallbezogen zu betrachten sind, sodass an die Anforderungen der Vermeidbarkeit aus Laiensphäre keine überspannten Anforderungen gestellt werden dürfen. Dennoch ist für die Unvermeidbarkeit ein strengerer Maßstab als der einer Fahrlässigkeit anzulegen. Eine reine Unwissenheit eröffnet keinen straffreien Raum.
209 Der Angeklagte wusste grundsätzlich um die Strafbarkeit einer Genitalverstümmelung. Ihm waren die zur Sittenwidrigkeit führenden tatsächlichen Umstände bekannt und er hatte deshalb Bedenken, den Eingriff vorzunehmen. Der Angeklagte vertraute allein auf die erklärte Einwilligung der A., ohne sich weitere Gedanken zu machen, obgleich er gewisse „Skrupel bezüglich der Tatbegehung“, die sich in seinen geäußerten Bedenken hinsichtlich der Durchführung des Eingriffs zeigten, hatte. Er verschloss sich damit der Möglichkeit, dass bei einem solchen erheblichen, irreversiblen Eingriff in einem empfindlichen Körperbereich, durchgeführt von ihm als Nichtmediziner, eine bloße Einwilligung des Rechtsgutsträgers - ebenfalls weder medizinisch aufgeklärt noch juristisch geschult - nicht zur Straffreiheit führen könne. Er hat sich überhaupt nicht nach der Rechtslage erkundigt. Die Einholung kundigen Rechtsrates hätte zu dem eindeutigen Ergebnis geführt, dass eine Genitalverstümmelung unter den gegebenen Umständen nicht einwilligungsfähig ist (BT-Drs. 17/12374, S. 4; BT-Dr. 17/13707, S.6; Eschelbach in: BeckOK, 65. Aufl., § 226a Rn. 12; Gründewald in: Leipziger Kommentar StGB, 13. Aufl., § 226a Rn. 31ff.; Hahn ZRP 2010, S. 37, 39; Hardtung in: MüKo-StGB, 4. Aufl., § 226a Rn 102; Möller ZRP 2002, S. 186, 187; Rittig, JuS 2014, S. 499, 500; Schramm, FS Kühl, 2014, S. 630f.; Wüstenberg FPR 2012, S. 452; Zöller/Thörnich JA 2014, S. 167, 172; Zöller in: Anwaltkommentar StGB, 3. Aufl., § 226a Rn. 15).
210 e.) Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung
211 aa.) Mit dem Abschneiden von Gewebe mittels Rasierklinge und Nagelschere ist der Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB ohne Zweifel erfüllt. Eine weitere (iterative) Begehung des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB durch Setzen der Lidocainspritzen nimmt die Kammer nicht an, da diese vorbereitende Handlung jedenfalls von der rechtfertigenden Einwilligung gedeckt wäre.
212 Da die Genitalverstümmelung und die gefährliche Körperverletzung eine Handlung im natürlichen Sinne darstellen, sind auch mit Blick auf letztere Rechtswidrigkeit und Schuld gegeben und es besteht nur ein vermeidbarer Erlaubnisirrtum. Es kann somit auf die Ausführungen unter IV.1.d. verwiesen werden.
213 bb.) Eine lebensgefährdende Behandlung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB liegt nicht vor, da die Körperverletzungshandlung selbst nicht geeignet war, eine Lebensgefahr zu begründen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 2024 - 3 StR 157/23 -, NStZ 2024, 285, 286; Fischer, 72. Aufl., § 224 StGB, Rn. 27).
214 f.) Die Fesselung während des Eingriffs war jedenfalls von der rechtfertigenden Einwilligung der Geschädigten A. gedeckt. Eine Strafbarkeit gemäß § 239 StGB scheidet daher aus.
215 2. Taten II.2, II.3 und II.4:
216 Der Angeklagte hat sich jeweils eines Diebstahls gemäß § 242 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.
217 3. Tat II.5:
218 Der Angeklagte ist schuldig der Geldfälschung gemäß § 146 Abs. 1 Nr. 2 Var. 1 StGB.
219 4. Tat II.6:
220 Der Angeklagte hat (in Tateinheit stehend) folgende Straftatbestände verwirklicht:
221 a.) Bewaffnetes (gewerbsmäßiges) Handeltreiben mit Cannabis § 34 Abs. 4 Nr. 4, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 KCanG
222 Bei der Schreckschusswaffe des Fabrikats Zoraki, dem Teleskopschlagstock, dem Karambitmesser, dem Springmesser sowie dem Schlagring handelt es sich um tatbestandsrelevante (gekorene) Waffen, die dem Angeklagten in unmittelbarer räumlicher Nähe zu den in der Wohnung gelagerten, zum Verkauf bestimmten THC-haltigen Betäubungsmitteln (in nicht geringer Menge) griffbereit zur Verfügung standen.
223 Aufgrund der Einführung des Konsumcannabisgesetzes zum 1. April 2024 war dieses als milderes Gesetz anzuwenden, § 2 Abs. 3 StGB.
224 b.) Bezogen auf das Heroin und das Kokain, das der Angeklagte zum Eigenkonsum erworben hat, liegt Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge vor gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG.
225 c.) Ferner hat sich der Angeklagte wegen Handeltreibens mit Amphetamin, wobei er gewerbsmäßig handelte, strafbar gemacht, § 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 BtMG.
226 d.) Der Besitz der wesentlichen Teile eines Perkussionsrevolvers ist strafbar nach § 52 Abs. 3 Nr. 2a WaffG iVm Anlage 2, Abschnitt 2, Unterabschnitt 1 Satz 1 zum WaffG und Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 1 Nr. 1.3, Nr. 1.3.1.1, Nr. 1.3.1.3 zum WaffG. Die waffenrechtlich relevanten Teile - Trommel, Griffstück und Lauf - waren intakt. Da der Revolver zudem keine Einzelladerwaffe verkörpert, da in der Trommel mehrere Ladungen geladen werden können, fällt er nicht unter die Freistellung der Anlage 2, Abschnitt 2, Unterabschnitt 2, Nr. 1.5 zum WaffG.
227 e.) Der Besitz des Schlagrings ist strafbar nach § 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG (iVm Anlage 2, Abschnitt 1 Nr. 1.3.2. zum WaffG).
228 f.) Hinsichtlich des Besitzes von Munition ist der Angeklagte strafbar gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 2b WaffG (iVm Anlage 2, Abschnitt 2, Unterabschnitt 1 Satz 1 zum WaffG).
229 g.) Das aufgefundene Springmesser - als grundsätzlich verbotener Gegenstand im Sinne des WaffG - ist aufgrund der einseitigen Schleifung sowie der Klingenlänge unter 8,5 cm von der Ausnahme der Anlage 2, Abschnitt 1 Nr. 1.4.1 zum WaffG in der damals gültigen, für den Angeklagten günstigeren, Fassung vom 1. September 2020 umfasst. Der Besitz ist damit nicht strafbar.
230 5. Einstellung nach §§ 154, 154a StPO
231 Die übrigen Tatvorwürfe aus den Anklageschriften der Staatsanwaltschaft Ravensburg vom 8. März 2024 und vom 15. Oktober 2024 hat die Kammer aus prozessökonomischen Gründen mit Blick auf den Beschleunigungsgrundsatz gemäß §§ 154 Abs. 2, 154a Abs. 2 StPO einer Einstellung bzw. Beschränkung zugeführt.
V.
232 1. Einzelstrafen
233 a.) Tat II.1
234 Die Kammer hat die für die Genitalverstümmelung festgesetzte Strafe im Ergebnis dem nach §§ 17 Satz 2, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 226a Abs. 1 StGB entnommen, da der Angeklagte ohne Unrechtsbewusstsein handelte.
235 aa.) Zunächst hat die Kammer das Vorliegen eines minder schweren Falles der Genitalverstümmelung nach § 226a Abs. 2 StGB unter Berücksichtigung allgemeiner, nicht typisierter Milderungsgründe geprüft, im Ergebnis aber abgelehnt.
236 Zur Prüfung der Frage, ob ein minder schwerer Fall angenommen werden kann, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Hierfür sind alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen, die für die Wertung der Tat und Täters in Betracht kommen, gleichwohl ob sie der Tat selbst innenwohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Dabei müssen auch die Persönlichkeit des Täters, sein Gesamtverhalten, seine Tatmotive und die seine Tat begleitenden Umstände gewürdigt werden.
237 Zu Gunsten des Angeklagten sprechen sein vollumfängliches Geständnis in der Hauptverhandlung, sein straffreies Vorleben und der lange Zeitraum zwischen der Tat und der jetzigen Verurteilung. Außerdem sind die besondere Beziehungsdynamik und die persönliche Lebenssituation des noch jungen, unerfahrenen Angeklagten und das fehlende Strafverfolgungsinteresse der Geschädigten strafmildernd zu sehen. Dem Umstand, dass der Angeklagte die Genitalverstümmelung auf Initiative und Wunsch der Geschädigten durchführte, maß die Kammer keine bestimmende strafmildernde Wirkung zu, da A. psychisch krank ist und die Einwilligung deshalb unwirksam war.
238 Die konkrete Tatausführung und die Tatfolgen sprechen hingegen gegen die Annahme eines minder schweren Falles. Es handelte sich um einen - wenngleich der Angeklagte durch Spritzen von Lidocain um Schmerzlinderung bemüht war - für die Geschädigte schmerzhaften, mit erheblichem Blutverlust und erheblichen Gesundheitsrisiken verbundenen Eingriff, der nicht medizinisch indiziert war und in nicht steriler Umgebung durchgeführt wurde. Der Angeklagte wusste, dass er über keine medizinische Ausbildung verfügte und die Geschädigte einem Infektionsrisiko aussetzte. Im vorherigen Konsum von Kokain sah die Kammer einen vom Angeklagten geschaffenen Risikofaktor bei der Tatbegehung, da - wenngleich eine volle Schuldfähigkeit vorlag - eine gewisse Beeinträchtigung von Reaktion und Bewusstsein dennoch auf der Hand liegen. Dass die Geschädigte - wie für den Angeklagten vorhersehbar war - infolge des Eingriffs wochenlang nach der Tat Schmerzen hatte, ihr sexuelles Empfindungsvermögen infolge der Tat beeinträchtigt ist und das gesamte weitere Sexualleben der bei Tatbegehung erst 20 Jahre alten Geschädigten künftig beeinträchtigt sein kann, spricht auch gegen die Annahme eines minder schweren Falles. Nicht zuletzt handelt es sich aufgrund der Entfernung von kleinen Schamlippen, Teilen der Klitorisvorhaut und Ritzen der Klitoris nicht um eine Genitalverstümmelung am unteren Rand der denkbaren Tatbestandsverwirklichungen.
239 Unter Berücksichtigung all dieser Umstände weicht die Tat ihrem Gepräge nicht derart von Normalfall ab, dass die Anwendung eines Sonderstrafrahmens gerechtfertigt wäre.
240 bb.) Ein minder schwerer Fall oder eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 17, 49 Abs. 1 StGB kommt aber unter zusätzlicher Berücksichtigung des vertypten Milderungsgrundes nach § 17 StGB in Betracht.
241 Das Tatbild weicht unter zusätzlicher Berücksichtigung des fehlenden Unrechtsbewusstseins des Angeklagten, beruhend auf der „fehlgeschlagenen Einwilligung“ der Geschädigten A. so deutlich von den „klassischen“ Fällen, die der Gesetzgeber bei Einführung des § 226a StGB vor Augen hatte (grausame „Beschneidung“ Minderjähriger bzw. junger Frauen gegen ihren Willen), ab, dass die Anwendung des Sonderstrafrahmens geboten erscheint.
242 Der Unrechts- und Schuldgehalt einer im vermeidbaren Verbotsirrtum begangenen Tat ist regelmäßig geringer als derjenige eines mit aktuellem Unrechtsbewusstsein verübten Delikts (Kulhanek, in: MüKo StGB, 5. Aufl., § 17 Rn. 80f., 86).
243 So verhält es sich auch hier.
244 Der Angeklagte handelte mitnichten in rechtsfeindlicher Gesinnung oder Rechtsblindheit, sondern entsprach dem tatsächlich geäußerten Wunsch der Geschädigten, eine „Beschneidung“ durchzuführen. Die nach der Vorstellung des Angeklagten wirksame Einwilligung in die Tatverwirklichung entfaltet nur deshalb keine strafbefreiende Wirkung, weil die Tat gegen die guten Sitten verstößt.
245 Der Grad der Vorwerfbarkeit und der Vermeidbarkeit dieses Irrtums ist eher als gering einzuschätzen, weil es sich um einen Irrtum über die Reichweite eines Rechtfertigungsgrundes, der von den tatsächlich gegebenen Umständen abhängig ist, handelt und die Einwilligung in eine Tat nach § 226a StGB ist nach herrschender Ansicht in der Literatur (Schramm, FS Kühl, 2014, S. 630; Grünewald in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Aufl. § 226a, Rn. 34; Fischer, StGB, 72. Aufl., § 226a Rn. 16 mwN), der auch die Kammer zuneigt, grundsätzlich möglich.
246 Bei eröffneter Möglichkeit der Annahme eines minder schweren Falles nach § 226a Abs. 2 StGB oder einer Strafrahmenverschiebung nach §§ 17 Satz 2, 49 Abs. 1 StGB hat die Kammer in Ausübung ihres pflichtgemäßen Ermessens auch unter Berücksichtigung aller sonstigen Strafzumessungsgesichtspunkte den für den Angeklagten aufgrund der niedrigeren Mindeststrafe günstigeren, nach § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen zugrundegelegt, da hier - angesichts bestimmender strafmildernder Strafzumessungsgesichtspunkte - eine Strafe im unteren Bereich des Strafrahmens angemessen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2008 - 4 StR 387/08 -, NStZ-RR 2009, 9; BGH, Beschluss vom 7. Januar 1999 - 4 StR 686/98 -, NStZ-RR 2000, 43).
247 cc.) Eine weitere Strafrahmenverschiebung nach §§ 49 Abs. 1, 46a Nr. 1 StGB kommt im Ergebnis nicht in Betracht.
248 Bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen des Täter-Opfer-Ausgleichs / der Schadenswiedergutmachung sind vorliegend - auch unter Berücksichtigung der angebotenen Schmerzensgeldzahlung in Höhe von 5.000 Euro - nicht erfüllt (§ 46a Nr. 1 StGB).
249 Der Milderungsgrund (§ 46a Nr. 1 StGB) setzt voraus, dass der Täter in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen, seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutgemacht hat oder deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt. Erforderlich hierfür ist, dass der Täter umfassende Ausgleichsbemühungen im Rahmen eines kommunikativen Prozesses mit dem Opfer ergreift, der auf eine Lösung des der Tat zugrunde liegenden Gesamtkonflikts ausgerichtet ist (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 1 StR 405/02, NStZ 2003, 365; BGH, Urteil vom 12. Januar 2012 - 4 StR 290/11, NStZ 2012, 439; Fischer, a.a.O., § 46a Rn. 11, jeweils m.w.N.).
250 Gemessen hieran reicht aus Sicht der Kammer das zu einem späten Zeitpunkt über den Verteidiger erfolgte Angebot einer Schmerzensgeldzahlung - ohne einhergehenden kommunikativen Prozess - nicht aus, um den Milderungsgrund eines Täter-Opfer-Ausgleichs anzunehmen. Der Angeklagte hat gegenüber der Geschädigten ein Fehlverhalten seinerseits nicht zum Ausdruck gebracht. Nach Ablehnung des Schmerzensgeldes durch die Geschädigte, hat der Angeklagte keine weiteren Erklärungen abgegeben. Umfassende Ausgleichsbemühungen liegen nicht vor.
251 dd.) Minder schwerer Fall des § 224 Abs. 1 StGB
252 Ein anderer (höherer) Strafrahmen ergab sich auch nicht aus dem tateinheitlich mitverwirklichten § 224 Abs. 1 StGB. In Übereinstimmung zu den obigen Darlegungen (vgl. V.1.bb.) greift aus denselben Gründen auch hier die Vorschrift des § 17 Satz 2 StGB mit der Folge einer Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 StGB.
253 ee.) Strafzumessung im engeren Sinne
254 Innerhalb des nach §§ 17, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmens des § 226a Abs. 1 StGB ist eine Freiheitsstrafe von
255 neun Monaten
256 tat- und schuldangemessen; hierauf erkennt die Kammer.
257 Bei der Strafzumessung im engeren Sinne hat die Kammer erneut alle bei der Prüfung des Vorliegens eines minder schweren Falles (vgl. V.1.a.aa.) genannten für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte herangezogen und gegeneinander abgewogen. Darüber hinaus hat die Kammer strafmildernd das ernsthaft gemeinte und mit Blick auf sein Einkommen relativ hohe Schmerzensgeldangebot des Angeklagten in der Hauptverhandlung gewürdigt. Die fehlende Unrechtseinsicht des Angeklagten konnte nur noch mit vermindertem Gewicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden, weil sie bereits zur Strafrahmenverschiebung führte.
258 b.) Taten II.2, II.3 und II.5:
259 Für diese Diebstahlsvergehen, deren Strafrahmen sich aus § 242 Abs. 1 StGB ergibt, hat die Kammer jeweils zu Gunsten des Angeklagten sein Geständnis sowie sein geäußertes Angebot, den jeweils entstandenen Schaden wiedergutzumachen, gewertet. Zudem hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten seine strafrechtliche Unbescholtenheit, die lange zurückliegenden Tatzeiten und die lange Verfahrensdauer berücksichtigt.
260 Strafschärfend ist das Tatbild zu sehen, nämlich dass der Angeklagte und A. unter Missachtung des Hausrechts fremde Tiefgaragen aufgesucht und Gegenstände aus PKWs entwendet haben.
261 aa.) Bei den Taten II.2 und II.3 war zusätzlich zu sehen, dass der Wert des Diebesgutes im unteren Bereich liegt und jedenfalls zum Teil aufgrund der Sicherstellung bei der Durchsuchung wieder dem Eigentümer zurückgeführt werden kann. Hier hielt die Kammer daher eine Geldstrafe von
262 jeweils 30 Tagessätzen in Höhe von 60 Euro
263 für tat- und schuldangemessen.
264 bb.) Bei der Tat II.5 kam als zusätzlicher Bewertungsumstand der höhere Wert des Diebesgutes von 800 Euro erschwerend zu tragen, sodass hier eine Geldstrafe von
265 50 Tagessätze in Höhe von 60 Euro
266 als tat- und schuldangemessen erachtet wurde.
267 cc.) Die Tagessatzhöhe wurde unter Berücksichtigung des Nettoeinkommens des Angeklagten und seiner Unterhaltsplicht auf 60 Euro festgesetzt.
268 c.) Tat II.5
269 aa.) Die Kammer hat nach Abwägung der Gesamtumstände dieses Tatgeschehens einen minder schweren Fall gemäß § 146 Abs. 3 StGB zugrunde gelegt.
270 Ein minder schwerer Fall im Sinne des § 146 Abs. 3 Var. 1 StGB kommt neben den genannten Voraussetzungen (vgl. oben V.1.a.) insbesondere dann in Betracht, wenn es sich lediglich um eine geringe Falschgeldsumme oder um eine besonders ungeschickt ausgeführte Fälschung handelt oder in anderen außergewöhnlich gelagerten Fällen (Fischer, StGB, 72. Aufl., § 146, Rn. 32) . Die Stabilisierung der Lebensverhältnisse eines Angeklagten sind wichtige der Tat nachfolgende Strafzumessungsumstände, die bei der Strafrahmenwahl nicht außer Betracht bleiben dürfen (BGH, Beschluss vom 10. Februar 1993 - 5 StR 710/92 -, juris).
271 Die Wertung der Tat einschließlich des Nachtatverhaltens begründen aus Sicht der Kammer einen minder schweren Fall.
272 Zwar sprechen gegen einen minder schweren Fall die Herstellungsart, das Erscheinungsbild und die Haptik der Scheine. Wie dargelegt, handelt es sich um keine dilettantische Fälschung, sondern es erfordert ein gewisses Fachwissen bzw. eine erhöhte Aufmerksamkeit, diese Scheine als gefälscht zu erkennen.
273 Jedoch überwiegen die Umstände, welche für einen minder schweren Fall sprechen. Die Wertsumme der Falsifikate liegt mit insgesamt 250 Euro in einem vergleichsweise eher niedrigen Bereich. Zudem konnten die Scheine sichergestellt werden. Positiv zu werten ist ferner das Geständnis des Angeklagten, bei welchem es sich um einen Ersttäter handelt, der nach Entdeckung der über drei Jahre zurückliegenden Tat einen vorbildlichen Lebenswandel vollzog.
274 bb.) Unter nochmaliger Abwägung aller bereits bei der Strafrahmenwahl genannten be- und entlastenden Umstände ist nach Überzeugung der Kammer in jedem Fall eine Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten tat- und schuldangemessen.
275 Demgemäß ist der Anwendungsbereich der (möglichen) Strafrahmenerweiterung des § 47 Abs. 2, Abs. 1 StGB (anstatt § 12 Abs. 1 EGStGB) eröffnet, da der auf die Tat anzuwendende konkrete Strafrahmen des § 146 Abs. 3 Var. 1 StGB ein erhöhtes Mindestmaß der Freiheitsstrafe androht (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2015 - 2 StR 379/14 -, BGHSt 60, 215-218; Fischer, StGB, 72. Aufl., § 47 Rn. 12).
276 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller oben aufgezeigter, die Tat und den Täter kennzeichnender Umstände erweist sich die Verhängung einer Freiheitsstrafe ersichtlich als nicht unerlässlich, insbesondere mit Blick auf das vollumfängliche Geständnis des Angeklagten, seine Vorstrafenfreiheit und die lange zurückliegende Tatzeit. Eine Wiederholungsgefahr droht nicht.
277 Demnach ist unter Anwendung des § 47 Abs. 2 Satz 2, Satz 1 StGB die Verhängung einer Geldstrafe geboten. Ausgehend vom Mindestmaß (§§ 47 Abs. 2 Satz 2, 146 Abs. 3 StGB) und unter Berücksichtigung des Umstands, dass § 47 Abs. 2 Satz 2 StGB keine schematische Umrechnung einer fiktiv zuzumessenden Freiheitsstrafe in Geldstrafe anordnet (Fischer, a.a.O., Rn. 14), hält die Kammer nach Abwägung aller vorbezeichneten Strafzumessungskriterien eine
278 Geldstrafe von
279 120 Tagessätzen zu je 60 Euro
280 für tat- und schuldangemessen.
281 d.) Tat II.6
282 Die Kammer entnimmt die Strafe - im Ergebnis - dem Strafrahmen des § 29 Abs. 3 Satz 1 BtMG, da dieses Gesetz - unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 52 Abs. 2 StGB - die schwerste Strafe androht (vgl. unten V.1.d.aa.).
283 Hinsichtlich der tateinheitlich verwirklichten Straftatbestände des bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis und des Besitzes von Betäubungsmitteln liegen jeweils minder schwerer Fälle gemäß § 34 Abs. 4 KCanG und § 29a Abs. 2 BtMG mit niedrigeren Strafrahmen vor, sodass diese nicht zur Anwendung kommen (vgl. unten V.1.d.bb. und V.1.d.cc.).
284 aa.) Bezogen auf das Handeltreiben mit Amphetamin liegt aufgrund der Gewerbsmäßigkeit ein besonders schwerer Fall vor. Ein Absehen von der Annahme eines besonders schweren Falles im Sinne des § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG ist nicht angezeigt. Zwar begründet die Erfüllung eines Regelbeispiels nur die widerlegliche Vermutung, dass ein besonders schwerer Fall vorliege; jedoch ist kein derartiges Überwiegen unvertypter Strafmilderungsgründe gegeben, dass die Anwendung des verschärften Strafrahmens des § 29 Abs. 3 Satz 1 BtMG unangemessen erschiene.
285 Die Kammer hat bedacht, dass das Amphetamin von schlechter Qualität war, vollständig sichergestellt werden konnte und nicht in den Verkehr gelangt ist und der nicht vorbestrafte Angeklagte die Tat vollumfänglich eingeräumt hat. Neben die Gewerbsmäßigkeit des Handelns traten aber noch weitere gewichtige Strafschärfungsgründe, nämlich die tateinheitliche Verwirklichung weiterer Betäubungsmittel- und Waffendelikte. Auch das Tatbild, nämlich der Erwerb einer Menge, deren Wirkstoffgehalt mit 7,09 g Amphetaminbase in die Nähe einer nicht geringen Menge rückt, im sog. „Darknet“ unter Bezahlung mit Kryptowährung von einem ausländischen Konto, belegt eine nicht unerhebliche kriminelle Energie und spricht gegen das Entfallen der Regelwirkung.
286 bb.) Bezogen auf das bewaffnete Handeltreiben mit Cannabis ist die Annahme eines minder schweren Falles gerechtfertigt.
287 Bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall (zu den Voraussetzungen vgl. oben V.1.a.) vorliegt, hat die Kammer zu Lasten des Angeklagten gesehen, dass er mit verschiedenen THC-haltigen Betäubungsmitteln umgegangen ist, die von guter Qualität waren. Gegen ihn spricht ferner, dass er mehrere Waffen unterschiedlichster Art in seiner Wohnung aufbewahrte und tateinheitlich weitere Betäubungsmittel- und Waffendelikte verwirklichte. Die Bestellung verschiedener Betäubungsmittel, darunter auch harter Drogen im sog. „Darknet“ und Bezahlung mittels Kryptowährung, kennzeichnet seinen bei der Tat aufgewendeten Willen und verleihen der Tat ein negatives Gepräge.
288 Diesen strafschärfenden Umständen stehen folgende bestimmende, mildernde Strafzumessungserwägungen gegenüber:
289 Der Wirkstoffgehalt der THC-haltigen Betäubungsmittel überschreitet den Grenzwert zur nicht geringen Menge nicht erheblich. Der Unrechts- und Schuldgehalt der Tat ist ferner reduziert, weil sämtliche Waffen und die Betäubungsmittel und sichergestellt worden sind und nicht in den Verkehr gelangten. Ferner hat die Kammer positiv gewertet, dass sich die Waffen allesamt in der Wohnung, also am Lagerort der Betäubungsmittel befanden, und nach dem Tatplan des Angeklagten die Absatzgeschäfte nur außerhalb der Wohnung durchgeführt werden sollten, sodass die Gefahr des Waffeneinsatzes als vergleichsweise gering zu bewerten ist. Strafmildernd ist außerdem zu sehen, dass der Angeklagte über keine funktionsfähigen Waffen gefährlicherer Art (Schusswaffen) verfügte. Zu Gunsten der Angeklagten spricht weiter, dass er nicht vorbestraft ist, ein vollumfängliches Geständnis abgelegt und die lange zurückliegende Tat zur Finanzierung seines Betäubungsmittelkonsums bei (zur Tatzeit) bestehender Abhängigkeit begangen hat. Darüber hinaus war in besonderem Maße das vorbildliche Nachtatverhalten des Angeklagten zu werten. Es erfolgte eine - bereits am Tag nach der Durchsuchung, die zur Kündigung führte - nachhaltige Abkehr von sämtlichen Betäubungsmitteln. Der Angeklagte hat zudem in der Hauptverhandlung auf Bargeld in Höhe von 2.400 Euro verzichtet.
290 cc.) Auch bezüglich des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Kokain und Heroin) liegt nach der Gesamtbetrachtung aller wesentlichen ent- und belastenden Umstände ein minder schwerer Fall gemäß § 29a Abs. 2 BtMG vor.
291 Die bereits unter Abschnitt V.1.d.aa. genannten strafschärfenden Gründe (mit Ausnahme der Gewerbsmäßigkeit) sprechen zwar auch hier gegen einen minder schweren Fall. Außerdem sind mit Kokain und Heroin sog. harte Drogen gegeben und das Heroin war von guter Qualität.
292 Für die Annahme eines minder schweren Falles sprechen der nicht erheblich über dem Grenzwert zur nicht geringen Menge liegende Wirkstoffgehalt der Betäubungsmittel, sowie die eigene Suchterkrankung des Angeklagten im Tatzeitraum. Auch wirken sich zu seinen Gunsten die vollständige Sicherstellung des Betäubungsmittels aus, sein vollumfängliches Geständnis, das bereits dargelegte Nachtatverhalten, sein straffreies Vorleben, die lange zurückliegende Tatzeit und die lange Verfahrensdauer.
293 dd.) Strafzumessung im engeren Sinne
294 Im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne wog die Kammer die Umstände, welche jeweils für oder gegen die Anwendung eines minder schweren Falles sprachen, erneut gegeneinander ab. Unter Berücksichtigung des Nachtatverhaltens, der Sicherstellung der Betäubungsmittel und Waffen, als auch des Geständnisses sowie des straffreien Vorlebens des Angeklagten einerseits und der Vielzahl der Waffen und Menge der Munition andererseits erachtete die Kammer eine Freiheitsstrafe von
295 einem Jahr und neun Monaten
296 für tat- und schuldangemessen.
297 2. Gesamtstrafe:
298 Bei der gemäß §§ 53, 54 StGB aus den verhängten Einzelstrafen zu bildenden Gesamtstrafe hat die Kammer - ausgehend von der Einsatzstrafe von einem Jahr und neun Monaten für die Tat Ziffer II.6. - nochmals alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände im Rahmen einer Gesamtwürdigung gegenübergestellt und eine Würdigung des Gesamtbildes sowie des Unrechtsgehalts aller Taten vorgenommen. Ferner hat die Kammer die Person des Angeklagten und das Maß der verwirklichten Gesamtschuld zusammenfassend gewürdigt.
299 Die Kammer verkennt nicht, dass der Angeklagte Taten aus verschiedenen Deliktsbereichen verwirklicht und unterschiedliche geschützte Rechtsgüter bzw. Rechtsgutsträger verletzt hat. Dennoch rechtfertigt der relativ enge zeitliche, örtliche und insbesondere der enge situative Zusammenhang einen straffen Zusammenzug der Einzelstrafen. Die Taten entspringen nicht einem kriminellen Hang des Angeklagten, sondern sind vor dem Hintergrund seiner damaligen, von Sedativa- und Betäubungsmittelabhängigkeit und der Beziehung zur Zeugin A. geprägten Lebensumstände zu sehen.
300 Unter Abwägung dieser und der bereits bei Bemessung der Einzelstrafen herangezogenen be- und entlastenden Umstände erachtete die Kammer
301 eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren
302 als tat- und schuldangemessen.
303 3. Aussetzung zur Bewährung:
304 Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe kann zur Bewährung ausgesetzt werden, da nach Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Angeklagten besondere Umstände vorliegen (§ 56 Abs. 2 StGB) und auch die Verteidigung der Rechtsordnung eine Vollstreckung nicht gebietet (§ 56 Abs. 3 StGB).
305 a.) Dem Angeklagten ist eine positive Sozialprognose im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB zu stellen.
306 Es besteht die begründete Erwartung, dass der Angeklagte künftig auch ohne Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird.
307 Der Angeklagte lebt sowohl in beruflicher, finanzieller, als auch in persönlicher Hinsicht in stabilen, geordneten Verhältnissen. Er hat die Sedativa-/Betäubungsmittelabhängigkeit überwunden und lebt - bis auf einen Rückfall - seit über drei Jahren abstinent. Es ist zudem das erste Mal, dass gegen ihn eine (Freiheits-)strafe verhängt wird.
308 Er ist abgesehen von dieser Episode seines Lebens, in welcher er, was die Kammer nicht verkennt, mehrere Straftaten aus unterschiedlichen Deliktsbereichen begangen hat, strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Im Laufe des mehrjährigen Ermittlungs- und Gerichtsverfahrens hat er keine Straftaten begangen.
309 b.) Zudem liegen nach der Gesamtwürdigung der Taten und der Persönlichkeit des Angeklagten besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB vor, die es als nicht unangebracht erscheinen lassen, die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung auszusetzen, wenngleich diese zwei Jahre erreicht.
310 aa.) Besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB sind Milderungsgründe von besonderem Gewicht, die eine Strafaussetzung trotz des Unrechts- und Schuldgehalts, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht erscheinen lassen. Dazu können auch solche gehören, die schon für die Prognose nach § 56 Abs. 1 StGB zu berücksichtigen waren. Wenn auch einzelne durchschnittliche Milderungsgründe eine Aussetzung nicht rechtfertigen, verlangt § 56 Abs. 2 StGB jedoch keine „ganz außergewöhnlichen“ Umstände. Vielmehr können sich dessen Voraussetzungen auch aus dem Zusammentreffen durchschnittlicher Milderungsgründe ergeben. Die besonderen Umstände müssen allerdings umso gewichtiger sein, je näher die Freiheitsstrafe an der Zweijahresgrenze liegt (BGH, Urteil vom 6. Juli 2017 - 4 StR 415/16).
311 bb.) Die Kammer hat in Ausübung des ihr zustehenden Ermessens, beruhend auf dem in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck vom Angeklagten insbesondere gewürdigt, dass er strafrechtlich bisher nicht Erscheinung getreten ist, die Taten nunmehr über drei Jahre zurückliegen, der Angeklagte durch sein vollumfängliches Geständnis und sein ernst gemeintes Schmerzensgeldangebot Verantwortung für die Taten übernommen hat und sich eigenständig am Tage nach der Durchsuchung in Therapie begeben hat, was zeigt, dass bereits die Durchsuchung spezialpräventive Wirkung entfaltet und den Angeklagten erreicht hat. Weiter war aus Sicht der Kammer zu sehen, dass die Taten in einer Phase seines Lebens begangen wurden, welche von der Suchterkrankung geprägt war. Im Hinblick auf die vor den Taten und nach den Taten andauernde Straffreiheit hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass der Angeklagte diese Phase nachhaltig überwunden hat.
312 c.) Anhaltspunkte, die die Vollstreckung der Freiheitsstrafe gleichwohl aus Gründen der Verteidigung der Rechtsordnung im Sinne des § 56 Abs. 3 StGB geboten erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich. Das Gericht ist angesichts der insbesondere mit Blick auf die Genitalverstümmelung bestehenden Besonderheiten des Falles, dem fehlenden Unrechtsbewusstsein und der Beziehungsdynamik, davon überzeugt, dass die voll und zutreffend unterrichtete Bevölkerung die Aussetzung der Freiheitsstrafe verstehen und billigen würde, ohne in ihrem Rechtsgefühl verletzt und ihrer Rechtstreue beeinträchtigt zu werden. Die Tat der Genitalverstümmelung stellt sich nicht als Zeichen einer tief in der Persönlichkeit des Angeklagten verankerten kriminellen Energie, die von einer Gleichgültigkeit gegenüber den geltenden Werten und Normen der Gesellschaft geprägt ist, dar.
313 4. Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung
314 Es wird festgestellt, dass die Verfahrensdauer unangemessen lang war und eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung vorliegt. Diese Feststellung ist als Kompensation ausreichend, zumal dem Angeklagten, der sich nicht in Untersuchungshaft befand, durch die Verzögerung keine schwerwiegenden Nachteile entstanden sind.
315 Die Verfahrensdauer überstieg die normale Dauer, die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens erforderlich gewesen wäre, aus der Justiz zuzurechnenden Gründen um insgesamt 21 Monate. Im Zeitraum vom 6. September 2022 bis zum 8. März 2024 lag eine Verzögerung von 14 Monaten vor; im Zeitraum vom 27. März 2024 bis zum 9. Dezember 2024 eine solche von sieben Monaten.
316 Mit der bei ihm erfolgten Durchsuchung am 22. Februar 2022 erlangte der Angeklagte Kenntnis von dem gegen ihn geführten (führenden) Strafverfahren. Die polizeilichen Ermittlungen, die mit drei Stehordnern einen noch überschaubaren Umfang aufwiesen, waren nach Eingang der Wirkstoff- und Waffengutachten abgeschlossen und gingen am 6. September 2022 bei der Staatsanwaltschaft ein. Eine Anklageerhebung zum Amtsgericht - Schöffengericht - in diesem abschlussreifen Verfahren (Az. 57 Js 5508/23) erfolgte ohne nachvollziehbaren Grund erst am 8. März 2024. Nach Zustellung der Anklage am 27. März 2024 wurde das Verfahren am 9. Dezember 2024 mit der weiteren Anklage vom 15. Oktober 2024 (wegen Genitalverstümmelung) verbunden und am 13. Januar 2025 dem Landgericht zur Eröffnung und Übernahme vorgelegt. Das Landgericht hat am 3. Februar 2025 das Hauptverfahren eröffnet, eine Übernahmeentscheidung getroffen und Termine, beginnend ab April 2025, bestimmt.
VI.
317 Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.
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